Obsah (10)
Art. 133§ 3§§ 4§ 74Art. 15Art. 9§ 34§ 12a§ 2§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2022 GeschäftszahlW186 2186851-1 SpruchW186 2186851-1/14E W186 2186848-1/13E W186 2186843-1/13E W186 2186845-1/12E W186 2234903-1/1
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge: BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: BF2) sind die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers (in der Folge: BF3), der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin (in der Folge: BF4) sowie der minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin (in der Folge: BF5).
- Verfahren des BF1, der BF2, des BF3 und der BF4 Der BF1, die BF2 und der BF3 reisten illegal nach Österreich ein und stellten am 09.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurden der BF1 und die BF2 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt: Zu seinen Fluchtgründen gab der BF1 an, er habe in seinem Land Probleme mit Privatpersonen. Diese Privatpersonen hätten seine Eltern umgebracht. An seinem Körper würden sich auch Narben befinden. Wenn er zurückkehren müsste, würde er umgebracht werden. Die BF2 bestätigte die Angaben des BF
- Am 21.09.2016 stellte der BF1 als gesetzlicher Vertreter der BF4 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er für diese keine eigenen Fluchtgründe geltend machte. Am 18.01.2017 wurden der BF1 und die BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen, wobei der BF1 seine Fluchtgründe jedoch deutlich anders darstellte: Er habe Probleme mit der Polizei gehabt. Gambia sei vom ehemaligen Präsidenten als islamischer Staat deklariert worden. Er sei dafür gewesen, in seinem Land Demokratie einzuführen. Bei einer Versammlung habe er das Wort ergriffen und sich in diese Richtung ausgedrückt. Zu dieser Zeit habe ein Versammlungsverbot geherrscht, weshalb er von der Polizei verhaftet bzw. geschlagen worden sei sowie einen Monat im Gefängnis verbracht habe. Da er einen Polizisten geschmiert habe, sei er schließlich entlassen worden. Der BF1 machte als gesetzlicher Vertreter des BF3 und der BF4 für diese keine eigenen Fluchtgründe geltend. Die BF2 bestätigte die Fluchtgründe des BF
- Mit gegenständlichen Bescheiden des Bundesamtes vom 22.01.2018 wurden die Anträge des BF1, der BF2 und des BF3 auf internationalen Schutz vom 09.11.2015 bzw. der Antrag der BF4 auf internationalen Schutz vom 21.09.2016 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen sie gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gem. § 46 FPG nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für ihre freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Mit gegenständlichen Bescheiden des Bundesamtes vom 22.01.2018 wurden die Anträge des BF1, der BF2 und des BF3 auf internationalen Schutz vom 09.11.2015 bzw. der Antrag der BF4 auf internationalen Schutz vom 21.09.2016 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen sie gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für ihre freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diese Bescheide erhoben der BF1, die BF2, der BF3 und die BF4 am 19.02.2018 fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde, in welcher im Wesentlichen deren inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde. Die BF4 sei im Falle einer Rückkehr nach Gambia der akuten Gefahr der weiblichen Genitalverstümmelung ausgesetzt, was durch entsprechende Länderberichte bestätigt werde. Am 22.02.2018 wurden die Beschwerden inklusive der mit ihr in Bezug stehenden Verwaltungsakte dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
- Verfahren der BF5 Am 24.06.2020 stellten der BF1 und die BF2 als gesetzliche Vertretung der BF5 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie für diese keine eigenen Fluchtgründe geltend machten. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 28.07.2020 wurde der Antrag der BF5 auf internationalen Schutz vom 24.06.2020 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen sie gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gem. § 46 FPG nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 28.07.2020 wurde der Antrag der BF5 auf internationalen Schutz vom 24.06.2020 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen sie gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob die BF5 firstgerecht in vollem Umfang Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde. Das Bundesamt habe im gegenständlichen Verfahren das Kindeswohl nicht beachtet, im Übrigen wurde auf die Beschwerden des BF1, der BF2, des BF3 und der BF4 verwiesen. Am 10.09.2020 wurde die Beschwerde inklusive der mit ihr in Bezug stehenden Verwaltungsakte dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Zur Person der BF 1.1.
- Zur Person des BF1 Der BF1 führt den Namen XXXX , wurde am XXXX geboren und ist Staatsangehöriger von Gambia. Er gehört der Volksgruppe der Wolof und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Seine Muttersprache ist Wolof. Der BF1 führt den Namen römisch 40 , wurde am römisch 40 geboren und ist Staatsangehöriger von Gambia. Er gehört der Volksgruppe der Wolof und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Seine Muttersprache ist Wolof. Der BF1 ist mit der BF2 verheiratet und der Vater des BF3, der BF4 und der BF
- Der BF1 ist strafrechtlich unbescholten. 1.1.
- Zur Person der BF2 Die BF2 führt den Namen XXXX , wurde am XXXX geboren und ist Staatsangehörige von Gambia. Sie gehört der Volksgruppe der Wolof und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Ihre Muttersprache ist Wolof.Die BF2 führt den Namen römisch 40 , wurde am römisch 40 geboren und ist Staatsangehörige von Gambia. Sie gehört der Volksgruppe der Wolof und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Ihre Muttersprache ist Wolof. Die BF2 ist mit dem BF1 verheiratet und die Mutter des BF3, der BF4 und der BF
- Sie stammt aus Farafenni, einem Ort mit ca. 20.000 Einwohnern in der North Bank Region. Sie besuchte in Gambia wegen der Befürchtung ihrer Mutter, die BF könne Opfer einer Genitalverstümmelung werden, keine Schule. Sie möchte um jeden Preis eine Genitalverstümmelung bei der BF4 und der BF5 verhindern. Die BF2 ist strafrechtlich unbescholten. 1.1.
- Zur Person des BF3 Der BF3 führt den Namen XXXX , wurde am XXXX geboren und ist Staatsangehöriger von Gambia. Er ist der Sohn des BF1 und der BF
- Der BF3 ist nicht strafmündig.Der BF3 führt den Namen römisch 40 , wurde am römisch 40 geboren und ist Staatsangehöriger von Gambia. Er ist der Sohn des BF1 und der BF
- Der BF3 ist nicht strafmündig. 1.1.
- Zur Person der BF4 Die BF4 führt den Namen XXXX , wurde am XXXX in Österreich geboren und ist Staatsangehörige von Gambia. Sie ist die Tochter des BF1 und der BF
- Die BF4 ist nicht beschnitten.Die BF4 führt den Namen römisch 40 , wurde am römisch 40 in Österreich geboren und ist Staatsangehörige von Gambia. Sie ist die Tochter des BF1 und der BF
- Die BF4 ist nicht beschnitten. 1.1.
- Zur Person der BF5 Die BF5 führt den Namen XXXX , wurde am XXXX in Österreich geboren und ist Staatsangehörige von Gambia. Sie ist die Tochter des BF1 und der BF
- Die BF5 ist nicht beschnitten. Die BF5 führt den Namen römisch 40 , wurde am römisch 40 in Österreich geboren und ist Staatsangehörige von Gambia. Sie ist die Tochter des BF1 und der BF
- Die BF5 ist nicht beschnitten. 1.
- Zu den Fluchtgründen Der BF4 und der BF5 droht im Falle einer Rückkehr nach Gambia asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), weil nicht mit der für ein Asylverfahren erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass sie Opfer einer Genitalverstümmelung werden. Der BF2 droht im Falle einer Rückkehr nach Gambia auf Grund des Umstandes, dass sie dort ihre Töchter vor der Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung nicht effektiv und dauerhaft schützen könnte, ein Eingriff in asylrechtlich geschützte Güter. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Gambia 1.3.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt über Gambia vom 24.06.2020 Frauen/Kinder […] Weibliche Genitalverstümmelung (FGM) ist seit 2015 verboten, bleibt aber weiterhin ein Problem (AI 22.2.2018; vgl. AA 5.8.2019; EASO 12.2017; FH 4.3.2020; USDOS 11.3.2020, ÖB 12.2019). Es gibt eine Lücke im Gesetzestext, die genutzt werden kann, um das Gesetz zu umgehen: Der Gesetzestext verbietet nicht ausdrücklich das Schneiden, welches beispielsweise im Senegal durchgeführt wird (EASO 12.2017). Jede Person, die trotz des Verbots FGM durchführt, beantragt, anregt, fördert oder Werkzeuge für das Verfahren bereitstellt, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren und/oder einer Geldstrafe von 50.000 Dalasi (rund 1.000 Euro) bestraft. Jede Person, die von FGM weiß und das verbotene Verfahren nicht meldet, muss 10.000 Dalasi zahlen. Eine lebenslange Freiheitsstrafe gilt für jeden, der eine FGM vornimmt, die zum Tod des betreffenden Mädchens führt (EASO 12.2017; vgl. ÖB 12.2019). Der Staat arbeitet mit zivilgesellschaftlichen Organisationen, Anwälten, Frauengruppen und der Polizei zusammen, um mehr Bewusstsein und Wissen zu vermitteln. In der gebildeten Gesellschaftsschicht ist weibliche Genitalverstümmelung nach Regierungsangaben kaum verbreitet (AA 5.8.2019). Die Häufigkeit von FGM-Praktiken ist unter den verschiedenen Ethnien unterschiedlich (97,8% der Serahule; 96,7% der Mandinka/Jahanka; 12.5% unter Wolof bzw. 18,1% unter Manjago) (ÖB 12.2019).Weibliche Genitalverstümmelung (FGM) ist seit 2015 verboten, bleibt aber weiterhin ein Problem (AI 22.2.2018; vergleiche AA 5.8.2019; EASO 12.2017; FH 4.3.2020; USDOS 11.3.2020, ÖB 12.2019). Es gibt eine Lücke im Gesetzestext, die genutzt werden kann, um das Gesetz zu umgehen: Der Gesetzestext verbietet nicht ausdrücklich das Schneiden, welches beispielsweise im Senegal durchgeführt wird (EASO 12.2017). Jede Person, die trotz des Verbots FGM durchführt, beantragt, anregt, fördert oder Werkzeuge für das Verfahren bereitstellt, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren und/oder einer Geldstrafe von 50.000 Dalasi (rund 1.000 Euro) bestraft. Jede Person, die von FGM weiß und das verbotene Verfahren nicht meldet, muss 10.000 Dalasi zahlen. Eine lebenslange Freiheitsstrafe gilt für jeden, der eine FGM vornimmt, die zum Tod des betreffenden Mädchens führt (EASO 12.2017; vergleiche ÖB 12.2019). Der Staat arbeitet mit zivilgesellschaftlichen Organisationen, Anwälten, Frauengruppen und der Polizei zusammen, um mehr Bewusstsein und Wissen zu vermitteln. In der gebildeten Gesellschaftsschicht ist weibliche Genitalverstümmelung nach Regierungsangaben kaum verbreitet (AA 5.8.2019). Die Häufigkeit von FGM-Praktiken ist unter den verschiedenen Ethnien unterschiedlich (97,8% der Serahule; 96,7% der Mandinka/Jahanka; 12.5% unter Wolof bzw. 18,1% unter Manjago) (ÖB 12.2019). FGM bleibt weit verbreitet, da ein Beharren auf dieser „Tradition“ eine wirkliche Verbesserung verhindert (AA 5.8.2019; vgl. EASO 12.2017). Statistiken zeigen, dass FGM im Kindesalter erfolgt, wobei 55% der Frauen angaben, dass sie vor dem Alter von fünf Jahren beschnitten wurden, und 28%, zwischen fünf und neun Jahren. Weitere 7% gaben an, dass sie im Alter von zehn bis 14 Jahren beschnitten wurden. FGM tritt in ländlichen Regionen (79% der Frauen im Alter von 15-49 Jahren) häufiger auf als in urbanen Gebieten (72%) (EASO 12.2017).FGM bleibt weit verbreitet, da ein Beharren auf dieser „Tradition“ eine wirkliche Verbesserung verhindert (AA 5.8.2019; vergleiche EASO 12.2017). Statistiken zeigen, dass FGM im Kindesalter erfolgt, wobei 55% der Frauen angaben, dass sie vor dem Alter von fünf Jahren beschnitten wurden, und 28%, zwischen fünf und neun Jahren. Weitere 7% gaben an, dass sie im Alter von zehn bis 14 Jahren beschnitten wurden. FGM tritt in ländlichen Regionen (79% der Frauen im Alter von 15-49 Jahren) häufiger auf als in urbanen Gebieten (72%) (EASO 12.2017). […] 1.3.
- Auszug aus dem Länderreport des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über Gambia, Stand 07/2021 Genitalbeschneidungen Gambia weist nicht nur im weltweiten, sondern auch westafrikanischen, Vergleich eine der höchsten Beschneidungsraten auf. Den Länderberichten anerkannter staatlicher, überstaatlicher und nichtstaatlicher Stellen zufolge bleibt Genitalbeschneidung (FGM/C) in Gambia ein ernstes Problem. Seit Inkrafttreten der Gesetzesnovelle Women’s Amendment Act 2015 ist FGM/C verboten und durch die Einführung der Strafrechtsartikel 32 A und 32 B des Women’s Amendment Act of 2015 auch unter Strafe gestellt worden. Danach wird jede Person, die trotz des Verbots eine Genitalverstümmelung durchführt oder verlangt, oder dazu anstiftet oder diese fördert oder auch nur Werkzeuge für einen solchen Eingriff bereitstellt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und/oder Geldstrafe bis zu 50.000 Dalasi (rd. 802 Euro) bestraft. Wer durch eine Genitalverstümmelung kausal den Tod des beschnittenen Kindes verursacht, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Die Nichtanzeige einer Genitalverstümmelung wird mit Geldstrafe in Höhe von 10.000 Dalasi (rd. 160 Euro) geahndet. 272 Art. 32 A und 32 B des Women’s Amendment Act of 2015 umfasst grundsätzlich alle strafrechtlich anerkannten Beteiligungsformen. Das Gesetz kann jedoch umgangen werden, denn die Durchführung einer FGM/C im Ausland ist nicht ausdrücklich verboten und nicht strafbewehrt.Seit Inkrafttreten der Gesetzesnovelle Women’s Amendment Act 2015 ist FGM/C verboten und durch die Einführung der Strafrechtsartikel 32 A und 32 B des Women’s Amendment Act of 2015 auch unter Strafe gestellt worden. Danach wird jede Person, die trotz des Verbots eine Genitalverstümmelung durchführt oder verlangt, oder dazu anstiftet oder diese fördert oder auch nur Werkzeuge für einen solchen Eingriff bereitstellt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und/oder Geldstrafe bis zu 50.000 Dalasi (rd. 802 Euro) bestraft. Wer durch eine Genitalverstümmelung kausal den Tod des beschnittenen Kindes verursacht, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Die Nichtanzeige einer Genitalverstümmelung wird mit Geldstrafe in Höhe von 10.000 Dalasi (rd. 160 Euro) geahndet. 272 Artikel 32, A und 32 B des Women’s Amendment Act of 2015 umfasst grundsätzlich alle strafrechtlich anerkannten Beteiligungsformen. Das Gesetz kann jedoch umgangen werden, denn die Durchführung einer FGM/C im Ausland ist nicht ausdrücklich verboten und nicht strafbewehrt. Aktuellen Stellungnahmen der nationalen NHRC zufolge, werden viele Mädchen weiterhin Opfer von FGM/C, obschon statuierte Strafbarkeitsbestimmungen bestehen. Laut dem Bericht „Freedom in the World 2021“ der Organisation FH ist seit Regierungswechsel in Gambia sogar eine Zunahme von FGM/C zu beobachten. Die Koordinatorin des gambischen Netzwerkes gegen geschlechtsspezifische Gewalt, Frau Fallu Sowe, befürchtet aufgrund der COVID-19-Gesundheitskrise (wie Unicef und UNFPA allgemein weltweit) einen Anstieg weiblicher FGM/C in Gambia. Die Regierung Barrow arbeitet unter Einschluss der Polizei mit einer Reihe von im Bereich der FGM/C tätigen NGOs, Frauengruppen, weiteren zivilgesellschaftlichen Organisationen und sonstigen Einrichtungen sowie der Rechtsanwaltschaft zusammen, um mehr Bewusstsein für und Wissen über das Thema der FGM/C (auch mittels Einsatz von Medien) zu vermitteln. Vizepräsidentin Dr. Isatou Touray bekräftigte dies erneut anlässlich des Internationalen Tags „Null Toleranz gegenüber weiblicher Genitalverstümmelung“ im Jahr 2021 und forderte alle relevanten Beteiligten dazu auf, eng zusammenzuarbeiten, um die in Gambia weit verbreitete und ausdrücklich unter Strafe stehende FGM/C landesweit abzuschaffen. Die traditionelle und religiöse Orientierung der nahezu homogenen islamischen und auch patriarchalischen Gesellschaft Gambias verhindert ein Umdenken beim Thema FGM/C. Es gibt jedoch erste Anzeichen für das Einsetzen eines langsamen Bewusstseinswandels. So berichtete das gambische Nachrichtenportal „The Fatu Network“ am 18.05.2021, dass aus den Umfrageerhebungen der am 18.05.2021 vorgestellten „2019-2020 Demographic and Health Survey“ des GBoS hervorgehen würde, dass sich die Hälfe der Frauen und Männer gegen eine Fortsetzung der traditionellen Beschneidungspraxis aussprechen würden. Die Gesamtprävalenz von FGM/C ist trotz der Rechtslage in Gambia nahezu unverändert geblieben. Der UNHRC beruft sich auf Daten von 2018, wonach rd. 80 % der Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren in Gambia beschnitten sind; nach der MICS-Umfrage des GBoS in Zusammenarbeit mit UNICEF von 2018 haben 75,7% der Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren eine FGM/C erlitten. Vor Verbot und Kriminalisierung der FGM/C betrug die Beschneidungsrate bei Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren laut der Umfrage „Gambian Demographic and Health Survey“ (DHS) der GBoS von 2013 rd. 75 %. Auch aus der jüngsten nationale Umfrageerhebung, der „2019-2020 Demographic and Health Survey“ des GBoS, würde Medienberichten zufolge hervorgehen, dass weiterhin fast drei Viertel der Mädchen und Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahre beschnitten seien. FGM/C werden in Gambia üblicherweise an Säuglingen und Kindern zwischen zwei und 14 Lebensjahren durchgeführt. FGM/C wird landesweit praktiziert. Die Prävalenzrate von FGM/C unterscheidet sich dabei jedoch in den unterschiedlichen Regionen Gambias. Aus der MICS-Umfrage von 2018 bzw. der Umfrage DHS von 2013 geht hervor, dass Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren in ländlichen Gebieten (77,3 % bzw. 79 %) häufiger beschnitten sind als in städtischen Gebieten (71,7 % bzw. 72 %); die Prävalenz war dabei am höchsten in der östlichen und ländlichen LGA Basse (95 % bzw. 97 %) sowie der zentral gelegenen ländlichen LGA Mansakonko (91,7 % bzw. 94 %); die Prävalenz erwies sich laut Statistik der MICS-Umfrage von 2018 am niedrigsten in der urbanen Hauptstadtregion Banjul (48,8 %), was somit bei Vergleich mit der Umfrage DHS von 2013 einen leichten Anstieg vor Ort bedeutet (47 %). In Gambia nehmen sowohl Christinnen als auch Musliminnen Beschneidungseingriffe vor. Die Beschneidungsrate ist jedoch laut der Umfrage DHS von 2013 unter muslimischen Frauen (77,3 % der Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren) deutlich höher als bei Christinnen (20,9 % der Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren). Gesellschafts- und Bildungsschicht haben laut MICS-Umfrage von 2018 weder Auswirkungen auf die Verbreitung von FGM/C noch Einfluss auf die Haltung gegenüber der Beschneidungspraxis. In Gambia praktizieren mindestens sieben der neun größten ethnischen Gruppen FGM/C. Die Prävalenzraten unterscheiden sich jedoch zwischen den Ethnien z.T. erheblich. Laut der MICS Umfrage von 2018 ist der Anteil der beschnittenen Mädchen und Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren unter den ethnischen Bevölkerungsgruppen der Serahule (94,0 %), Mandinka (95,4 %) und Diola (88,1 %) am höchsten. Diesen folgen Fula (81,7 %) und andere ethnische Gruppen (49,3 %). Unter den Wolof (13,7 %) ist FGM/C weniger verbreitet. Die NGO Terre des Femmes erwähnt, dass auch Frauen erwachsenen Alters Opfer von FGM/C werden, etwa in Fällen von interethischen Ehen, z.B. wenn die angeheirateten Angehörigen auf einen Beschneidungseingriff bei der Frau bestehen. Ein (wie z.T. in anderen westafrikanischen Ländern) zu beobachtender Trend der Medikalisierung von FGM/C findet in Gambia nicht statt. FGM/C werden weiterhin nahezu ausschließlich von traditionellen Beschneiderinnen unter Verwendung von Messern oder Rasierklingen und ohne Einsatz von Anästhesiemitteln durchgeführt. Die NGO Terre des Femmes berichtet davon, das traditionelle Beschneiderinnen 99 % der FGM/C durchführen. Aus dem EASO- Bericht „Country of Origin Information Report - The Gambia“ vom Dezember 2017 geht hervor, dass in Gambia überwiegend Beschneidungen nach Typ 1 und Typ 2 gem. der Klassifikation der WHO durchgeführt werden; dies entspricht den Angaben der NGOs Terre des Femmes und 28 Too Many. Ausweislich des Berichts der NGO 28 Too Many von 2015, sind jedoch auch Formen des Typ III bei den ethnischen Gruppen Mandinka, Fula, Serahule verbreitet.Ein (wie z.T. in anderen westafrikanischen Ländern) zu beobachtender Trend der Medikalisierung von FGM/C findet in Gambia nicht statt. FGM/C werden weiterhin nahezu ausschließlich von traditionellen Beschneiderinnen unter Verwendung von Messern oder Rasierklingen und ohne Einsatz von Anästhesiemitteln durchgeführt. Die NGO Terre des Femmes berichtet davon, das traditionelle Beschneiderinnen 99 % der FGM/C durchführen. Aus dem EASO- Bericht „Country of Origin Information Report - The Gambia“ vom Dezember 2017 geht hervor, dass in Gambia überwiegend Beschneidungen nach Typ 1 und Typ 2 gem. der Klassifikation der WHO durchgeführt werden; dies entspricht den Angaben der NGOs Terre des Femmes und 28 Too Many. Ausweislich des Berichts der NGO 28 Too Many von 2015, sind jedoch auch Formen des Typ römisch drei bei den ethnischen Gruppen Mandinka, Fula, Serahule verbreitet. Die gegen FGM/C verabschiedeten Gesetze werden nur ineffektiv umgesetzt, auch in Anbetracht dessen, dass ein zurückhaltendes Anzeigeverhalten besteht. Dies ist etwa auf eine Ablehnung der die FGM/C kriminalisierenden Gesetze zurückzuführen oder weil seitens der Opfer Bedenken bei der Anzeige von Familienmitgliedern oder Angehörigen der Umgebungsgesellschaft bestehen. Auch fehlt es an effektiven Schutz- und Beschwerdemechanismen für von Beschneidung betroffener Personen. Strafverfolgungsbehörden leiteten zwar in der Vergangenheit infolge von Strafanzeigen wegen stattgefundener FGM/C Ermittlungsverfahren ein. Es gab bisher jedoch noch keinen Referenzfall einer Verurteilung wegen FGM/C. Die Nichterweislichkeit der Schuld zweier Frauen im bis dato einzig eröffneten Hauptverfahren wegen Durchführung einer FGM/C (an einem fünfjährigen Mädchen) mit Todesfolge führte Medienberichten zufolge aufgrund mangelnder Beweise zu Freisprüchen. Im Jahresbericht “Human Rights Practices 2020” des USDOS wird erwähnt, dass im Berichtsjahr 2020 keine Festnahmen wegen FGM/C stattfanden. Laut Artikel des gambischen Nachrichtenportals “The Standard” vom 28.05.2021 gab die Koordinatorin des Netzwerks gegen geschlechtsspezifische Gewalt, Frau Fallu Sowe, zur Auskunft, dass dem Netzwerk im Jahr 2020 drei Fälle einer durchgeführten FGM/C gemeldet wurden, die Polizei jedoch in diesen Fällen keine ernsthaften Ermittlungen unternommen habe. 1.3.
- Auszug aus einem Artikel der NGO Terre des Femmes über weibliche Genitalverstümmelung in Gambia, Stand 12/20191 Vorkommen Gambia ist ein sehr kleines Land, in dem viele unterschiedliche Ethnien leben. Weibliche Genitalverstümmelung (FGM-Female Genital Mutilation) wird unterschiedlich stark praktiziert. Durchschnittlich sind 75% der Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren betroffen. In urbanen Gebieten wurde an 72%, und im ländlichen Raum an 79% der Mädchen und Frauen FGM praktiziert. Mitunter wird FGM auch an erwachsenen Frauen praktiziert. Dies geschieht beispielsweise dann, wenn eine erwachsene Frau in eine Familie einheiratet, die auf FGM besteht. So praktizieren z.B. die ethnischen Gruppen der Wolof, Aku, Serer und Manjango nicht selbst und dennoch gibt es zahlreiche Frauen aus diesen Gruppen, die FGM erleben mussten. Zahlen Betroffene: 56% der Mädchen (0-14 Jahre) und 75% der Mädchen und Frauen (15-49 Jahre) Religionen: muslimisch 77%, christlich 21% Ethnische Gruppen: Mandinka 98%, Wolof 4%, Fula/Peul 32%, Aku, Marabout, Tilibonka, Karonika, Diola, Sarahule, Serer Befürworterinnen: 65% der Mädchen und Frauen (15-49 Jahre) Alter: 60% von FGM fand bis zum
- Lebensjahr statt, 24% zwischen dem
- und 9., 6% zwischen dem
- und
- Lebensjahr und nochmals 1% nach dem
- Geburtstag. Formen 99% der Genitalverstümmelungen werden durch traditionellen Beschneiderinnen vorgenommen. Am üblichsten sind in Gambia mit 86% Typ I und II der WHO-Klassifikation von FGM. Bei der Klitoridektomie (Typ I) wird die Klitoris sowie mitunter die Klitorisvorhaut entfernt. Bei der Exzision (Typ II) werden zusätzlich noch die kleinen und manchmal auch die großen Labien entfernt. 12% der Mädchen (0-14 Jahre) erfuhren Typ III (Infibulation) der weiblichen Genitalverstümmelung. Hier wird das äußere Genital komplett entfernt und die Wunde bis auf ein kleines Loch zugenäht.99% der Genitalverstümmelungen werden durch traditionellen Beschneiderinnen vorgenommen. Am üblichsten sind in Gambia mit 86% Typ römisch eins und römisch zwei der WHO-Klassifikation von FGM. Bei der Klitoridektomie (Typ römisch eins) wird die Klitoris sowie mitunter die Klitorisvorhaut entfernt. Bei der Exzision (Typ römisch zwei) werden zusätzlich noch die kleinen und manchmal auch die großen Labien entfernt. 12% der Mädchen (0-14 Jahre) erfuhren Typ römisch drei (Infibulation) der weiblichen Genitalverstümmelung. Hier wird das äußere Genital komplett entfernt und die Wunde bis auf ein kleines Loch zugenäht. Begründungsmuster In Gambia ist der soziale Druck auf die Frauen ein Hauptgrund für die Fortsetzung von weiblicher Genitalverstümmelung. Auch die Meinung der älteren Frauen einer Familie hat hohes Gewicht. Wenn diese sich für die Beibehaltung von Traditionen aussprechen, ist es für junge Frauen schwer, sich dagegen zu stellen. Mitunter werden Mädchen auch ohne Einwilligung der Eltern zu einer Beschneiderin gebracht, da die älteren Tanten oder Großmütter im Glauben sind, dies aus Verantwortungsgefühl gegenüber dem Mädchen tun zu müssen. Als weitere Gründe für FGM werden ein besseres Selbstwertgefühl (37%), Bewahrung der Jungfräulichkeit (19%) oder Prävention vorm „Unsinn treiben“ (17%) genannt. Gesetzliche Lage 1997 hat Gambia einen Nationalen Aktionsplan entwickelt, der zur Abschaffung von FGM führen sollte. Seit 2015 ist weibliche Genitalverstümmelung im ganzen Land gesetzlich verboten. Die Artikel 32A und 32B des Women’s (Amendment) Act machen das Durchführen, Vermitteln, Unterstützen und Anstiften von FGM strafbar. Das Nicht-Melden von FGM-Fällen ist ebenfalls strafbar. Das jetzige Gesetz befasst sich weder mit Fällen von FGM, die von medizinischen Fachkräften noch mit jenen, die im Ausland durchgeführt werden. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes sind jedoch strafrechtlich kaum FGM-Fälle verfolgt worden. Informationen über den Ausgang von Fällen und strafrechtliche Folgen sind kaum verfügbar. Die Regierung ist nicht in der Lage, die Gesetze durchzusetzen, da der Druck, weiterhin FGM zu praktizieren, von durchführenden Communities bestehen bleibt. Mit den politischen Veränderungen 2017 in Gambia wurde viel Unsicherheit über die Haltung der neuen Regierung zu FGM verbreitet. Manche Communities sind im Glauben, die neue Regierung habe das Gesetz gegen FGM abgeschafft oder sei auf dem Weg dahin, dies zu tun. Haltung und Tendenzen Ist bereits die Mutter beschnitten, steigt die Gefahr, dass die Praktik auch bei der Tochter durchgeführt wird. So ist bei 75% der Mädchen (0-14 Jahre) ebenfalls die Mutter beschnitten. Insgesamt sind 65% der Mädchen und Frauen (15-49 Jahre) der Meinung, dass die Praktik von FGM weitergeführt werden soll. Dies ist ein kleiner Fortschritt gegenüber der Befürwortungsquote von 71% im Jahr
- 33% der Mädchen und Frauen (15-49 Jahre) sind hingegen gegen die Weiterführung von FGM. 1.3.
- Auszug aus einem Artikel von UNICEF über weibliche Genitalverstümmelung in Gambia2
- Beweiswürdigung 2.
- Zur Person der BF 2.1.
- Zur Person des BF1 Die Feststellungen hinsichtlich des Namens des BF1, seines Geburtsdatums, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit sowie seiner Muttersprache werden anhand seiner diesbezüglichen Angaben im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 18.01.2017 getroffen, ebenso wie die Feststellungen hinsichtlich seiner Familienangehörigen. Die Feststellung hinsichtlich der strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF1 gründet sich auf den im Verwaltungsakt einliegenden Strafregisterauszug. 2.1.
- Zur Person der BF2 Die Feststellungen hinsichtlich des Namens der BF2, ihres Geburtsdatums, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit sowie ihrer Muttersprache werden anhand ihrer diesbezüglichen Angaben im Zuge des gegenständlichen Verfahrens getroffen, ebenso wie die Feststellungen hinsichtlich ihrer Familienangehörigen. Die Feststellungen hinsichtlich des Herkunftsortes der BF2 gründen sich auf ihre eigenen glaubhaften Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll 14.12.2021, S 4) und das notorische Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts zur Stadt Farafenni. Die Feststellung, dass die BF2 wegen der Befürchtung, Opfer einer Genitalverstümmelung zu werden, im Gambia keine Schule besucht hat, erfolgt anhand ihrer diesbezüglichen glaubhaften Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll 14.12.2021, S 4 f), ebenso wie die Feststellung, dass sie um jeden Preis eine Beschneidung der BF4 und der BF5 verhindern will. Diese tiefe innere Abneigung gegenüber der Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung geht sogar so weit, dass die BF2 überzeugend angab, sie würde ihre Töchter im Falle einer Rückkehr nach Gambia nicht mitnehmen (Verhandlungsprotokoll 14.12.2021, S 8). Die Feststellung hinsichtlich der strafrechtlichen Unbescholtenheit der BF2 erfolgt anhand des im Veraltungsakt einliegenden Strafregisterauszugs. 2.1.
- Zur Person des BF3 Die Feststellungen hinsichtlich des Namens des BF3, seines Geburtsdatums, seiner Staatsangehörigkeit sowie seiner Familienangehörigen werden anhand der diesbezüglichen Angaben seiner Eltern getroffen. Die Feststellung hinsichtlich der Strafunmündigkeit des BF3 ergibt sich aus § 4 Abs. 1 JGG.Die Feststellung hinsichtlich der Strafunmündigkeit des BF3 ergibt sich aus Paragraph 4, Absatz eins, JGG. 2.1.
- Zur Person der BF4 Die Feststellungen hinsichtlich des Namens der BF4, ihres Geburtsdatums bzw. Geburtsortes, ihrer Staatsangehörigkeit sowie ihrer Familienangehörigen gründen sich auf die diesbezüglichen Angaben ihrer Eltern. Die Feststellung, dass die BF4 nicht „beschnitten“ ist, ergibt sich aus den dezidierten Angaben der BF2 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll 14.12.2021, S 6 f). 2.1.
- Zur Person der BF5 Die Feststellungen hinsichtlich des Namens der BF5, ihres Geburtsdatums bzw. Geburtsortes, ihrer Staatsangehörigkeit sowie ihrer Familienangehörigen werden anhand der diesbezüglichen Angaben ihrer Eltern getroffen. Die Feststellung, dass die BF4 nicht „beschnitten“ ist, stützt sich auf die dezidierten Angaben der BF2 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll 14.12.2021, S 6 f). 2.
- Zu den Fluchtgründen Die Feststellung, dass der BF4 und der BF5 im Falle einer Rückkehr nach Gambia asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK droht, weil nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass sie Opfer einer Genitalverstümmelung werden, erfolgt anhand der dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Länderberichte unter Berücksichtigung der glaubhaften und überzeugenden Angaben der BF2 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung: So führte die BF2 aus, sie könne ihre Töchter im Falle einer Rückkehr nach Gambia nicht vor einer Genitalverstümmelung schützen, obwohl sie selbst nicht „beschnitten“ sei und diese Praxis vehement ablehne. Insbesondere befürchte sie, dass fremde Personen kontrollieren würden, ob ihre Töchter bereits „beschnitten“ seien. Diese Befürchtungen wurden durch den beigezogenen Dolmetscher als Sprach- und Kulturmittler bestätigt (Verhandlungsprotokoll 14.12.2021, S 7 f). Diese Angaben decken sich auch mit den Länderinformationen: Es wird zwar keineswegs verkannt, dass in Gambia im Jahr 2015 die weibliche Genitalverstümmelung per Gesetz verboten worden und der Anteil der beschnittenen Frauen bei der Volksgruppe der Wolofs im Vergleich zu den übrigen Bevölkerungsgruppen relativ gering ist. Dennoch ist die Gesamtprävalenz von FGM/C trotz dieser Rechtslage in Gambia nahezu unverändert geblieben, durchschnittlich sind nach einem Artikel der NGO Terre des Femmes 75 % der Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren landesweit von weiblicher Genitalverstümmelung betroffen. Ebenso werden nach diesem Artikel Mädchen mitunter auch ohne Einwilligung der Eltern zu einer Beschneiderin gebracht. Bei einer Analyse der Grafik im Artikel von Terres des Femmes mit der geographischen Lage von Farafenni wird zudem deutlich, dass in der Heimatstadt der BF2 sogar 51-80 % der Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren beschnitten sind. Diese Ausführungen untermauern die Befürchtung der BF2, ihre Töchter nicht vor einer Genitalverstümmelung schützen zu können, welche in einer Grafik in einem Artikel von UNICEF nochmals bestätigt wird. Demnach haben 54% der Töchter im Alter von 0-14 Jahren, deren Mütter selbst beschnitten sind und diese Praxis ablehnen, dennoch eine Genitalverstümmelung erlitten. Es zeigt sich somit, dass selbst die Ablehnung der Praxis der Genitalverstümmelung durch eine Mutter keine Garantie dafür ist, dass deren Töchter nicht beschnitten werden. Anhand dieser Ausführungen steht für das Bundesverwaltungsgericht außer Zweifel, dass die BF2 im Falle einer Rückkehr nach Gambia nicht mit der für ein Asylverfahren erforderlichen Sicherheit verhindern kann, dass ihre Töchter Opfer einer Genitalverstümmelung werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht allein aufgrund der Tatsache, dass Gambia der kleinste Staat des afrikanischen Festlandes und etwa mit der Fläche Oberösterreichs vergleichbar ist, nicht zur Verfügung. Zudem zeigt sich anhand der Länderinformationen die Unfähigkeit des gambischen Staates, die Praktiken der weiblichen Genitalverstümmelung zu unterbinden, wenn sich die Anzahl der beschnittenen Frauen trotz eines seit mehreren Jahren bestehenden Verbotes nicht signifikant verändert hat. Aufgrund der zuvor erwähnten Überlegungen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der BF2 im Falle einer Rückkehr nach Gambia wegen ihrer tiefen inneren Abneigung gegenüber den Praktiken der weiblichen Genitalverstümmelung asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK aufgrund des Merkmals ihrer – letztlich - politischen Gesinnung droht. Denn wenn die BF2 aufgrund des sozialen Drucks gezwungen ist, entgegen ihrer Gesinnung, (die in ihrem Heimatstaat als oppositionell anzusehen ist, da 75 % der Frauen in Gambia beschnitten sind, die Verstümmelung ihrer Töchter dulden und möglicherweise mitansehen zu müssen, ist dies nach Einschätzung der erkennenden Richterin als asylrelevante Verfolgungshandlung zu qualifizieren (siehe dazu die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung). Das Bundesverwaltungsgericht schließt jedoch aus, dass die BF2 im Falle einer Rückkehr nach Gambia selbst dem Risiko einer Genitalverstümmelung ausgesetzt ist, da sie bereits verheiratet bzw. Mutter ist und somit hinsichtlich ihrer Person kein Zwang besteht, gesellschaftlichen Normen zu entsprechen, zumal die Eltern des BF1 nach den Angaben der BF2 von dem Umstand, dass sie nicht beschnitten ist, Bescheid wissen und dies auch unterstützen (Verhandlungsprotokoll 14.12.2021, S 5). 2.
- Zur maßgeblichen Situation in Gambia Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche über Gambia bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A) Stattgabe der Beschwerden 3.
- Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide3.
- Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 leg.cit.
zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/0182; VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0083; VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113; VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080) ist unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (Hinweis E vom 24. März 2011, 2008/23/1443, mwN). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Art. 15Abs.
2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/0182; VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0083; VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113; VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080) ist unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (Hinweis E vom 24. März 2011, 2008/23/1443, mwN). Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist.
Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter.
Art. 9Abs.
1 lit a und f Statusrichtlinie können unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt bzw. Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind, als „Verfolgung“ angesehen werden.
Artikel 9
, Absatz eins, Litera a und f Statusrichtlinie können unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt bzw. Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind, als „Verfolgung“ angesehen werden. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Nach VwGH 24.03.2011, 2008/23/1443 ist für das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr nicht maßgeblich, ob der Asylwerber wegen einer von ihm tatsächlich vertretenen oppositionellen Gesinnung verfolgt wird. Es reicht aus, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. 26.04.2021, Ra 2020/01/0025; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/14/0002; VwGH 28.05.2020, Ra 2019/18/0421; VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0295; VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350) gilt nach der Definition des Art. 10 Abs. 1 lit d der Statusrichtlinie eine Gruppe insbesondere als eine "bestimmte soziale Gruppe", wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl. das Urteil des EuGH vom 7. November 2013 in den verbundenen Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12). Bei der sozialen Gruppe handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Eine soziale Gruppe kann aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (Hinweis B vom 29. Juni 2015, Ra 2015/01/0067, und das E vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche 26.04.2021, Ra 2020/01/0025; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/14/0002; VwGH 28.05.2020, Ra 2019/18/0421; VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0295; VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350) gilt nach der Definition des Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Statusrichtlinie eine Gruppe insbesondere als eine "bestimmte soziale Gruppe", wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird vergleiche das Urteil des EuGH vom 7. November 2013 in den verbundenen Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12). Bei der sozialen Gruppe handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Eine soziale Gruppe kann aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (Hinweis B vom 29. Juni 2015, Ra 2015/01/0067, und das E vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, mwN).
§ 3Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; VwGH 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen).
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; VwGH 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505; VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505; VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law,
- Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; VwGH 20.09.2004, 2001/20/0430; VwGH 17.10.2006, 2006/20/0120; VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law,
- Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; VwGH 20.09.2004, 2001/20/0430; VwGH 17.10.2006, 2006/20/0120; VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von Anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191).Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von Anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). 3.1.
- Zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die BF4 und die BF5 Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, laufen die BF4 und die BF5 im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Gefahr, asylrelevant verfolgt zu werden, weil nicht mit der für ein Asylverfahren erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass ihre Mutter sie vor einer Genitalverstümmelung bewahren kann. So kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0293; VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0545; VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0039) der konkret geltend gemachte Fluchtgrund der drohenden Genitalverstümmelung eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK darstellen.So kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0293; VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0545; VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0039) der konkret geltend gemachte Fluchtgrund der drohenden Genitalverstümmelung eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK darstellen. Nach den getroffenen Feststellungen ist von Verfolgung in asylrelevanter Intensität im Sinne der GFK, und zwar aus Gründen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der „unbeschnittenen“ Frauen, auszugehen. Dabei ist unzweifelhaft, dass diese Gruppe nicht dazu gezwungen werden sollte, an sich eine Genitalverstümmelung durchführen zu lassen. Zudem stellt die soziale Gruppe der „unbeschnittenen“ Frauen in Gambia eine deutlich abgegrenzte Gruppe dar. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bzw die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes ist aufgrund der Tatsache, dass, wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, der gambische Staat unfähig ist, die im gesamten Staatsgebiet weit verbreitete Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung zu unterbinden, im Falle der BF4 und der BF5 ausgeschlossen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die BF4 und die BF5 den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK erfüllen, da sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Zugehörigkeit zu sozialen Gruppe der „unbeschnittenen“ Frauen verfolgt zu werden, außerhalb des Heimatlandes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die BF4 und die BF5 den Flüchtlingsbegriff des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK erfüllen, da sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Zugehörigkeit zu sozialen Gruppe der „unbeschnittenen“ Frauen verfolgt zu werden, außerhalb des Heimatlandes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Da auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vorliegt, war Asyl zu gewähren. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass sich aus dem Akteninhalt auch keine Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit eines Ausschlussgrundes nach § 6 AsylG 2005 ergeben.Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass sich aus dem Akteninhalt auch keine Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit eines Ausschlussgrundes nach Paragraph 6, AsylG 2005 ergeben.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der BF4 und der BF5 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der BF4 und der BF5 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.1.2. Zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die BF2 Wie ebenfalls bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, läuft auch die BF2 im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Gefahr, asylrelevant verfolgt zu werden, weil sie als Mutter ihre Töchter nicht mit der für ein Asylverfahren erforderlichen Sicherheit vor einer drohenden Genitalverstümmelung bewahren kann. Der BF2 droht im Fall ihrer Rückkehr nach Gambia Verfolgung iS der GFK: Die BF2 würde durch das „Mitansehen-Müssen“ einer Verstümmelung ihrer Töchter (bzw durch das Wissen, sie davor nicht dauerhaft und effektiv schützten zu können) in ihren grundlegenden Menschenrechten verletzt. Primär ist an Art. 3 EMRK zu denken, denn die erzwungene Duldung des Mitansehen-Müssens der Verstümmelung der eigenen Töchter ist zweifelsfrei als unmenschliche Behandlung zu qualifizieren.
Art. 15Abs.
2 EMRK ist das Verbot, einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen zu werden, ein notstandsfestes Recht. Eine Verletzung eines solchen Rechtes erfüllt ohne weiteres den Tatbestand der Verfolgungshandlung iS des Art. 9 StatusRL. Doch auch Art. 8 EMRK ist einschlägig, denn die drohende Beschneidung der Töchter stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das Familien- bzw. Privatleben der BF2 dar, die die Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung vehement ablehnt und eine „Beschneidung“ ihrer Töchter, einen gravierenden Eingriff in deren körperliche Unversehrtheit, um jeden Preis verhindern will. Hierzu ist explizit festzuhalten, dass die Aufzählung in Art. 9 Abs. 1 lit a Statusrichtlinie („insbesondere“) nicht taxativ ist und somit auch nicht notstandsfeste Rechte „grundlegende Menschenrechte“ im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit a darstellen können (siehe dazu EASO, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes [2018] S 33). Im konkreten Fall ist aufgrund der Besonderheit der Umstände das nicht notstandsfeste Recht des Art. 8 EMRK auf Achtung des Privat- und Familienlebens mit einem notstandsfesten Recht im Sinne des Art. 15 Abs. 2 EMRK vergleichbar. Die BF2 würde durch das „Mitansehen-Müssen“ einer Verstümmelung ihrer Töchter (bzw durch das Wissen, sie davor nicht dauerhaft und effektiv schützten zu können) in ihren grundlegenden Menschenrechten verletzt. Primär ist an Artikel 3, EMRK zu denken, denn die erzwungene Duldung des Mitansehen-Müssens der Verstümmelung der eigenen Töchter ist zweifelsfrei als unmenschliche Behandlung zu qualifizieren.
Artikel 15
, Absatz 2, EMRK ist das Verbot, einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK unterworfen zu werden, ein notstandsfestes Recht. Eine Verletzung eines solchen Rechtes erfüllt ohne weiteres den Tatbestand der Verfolgungshandlung iS des Artikel 9, StatusRL. Doch auch Artikel 8, EMRK ist einschlägig, denn die drohende Beschneidung der Töchter stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das Familien- bzw. Privatleben der BF2 dar, die die Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung vehement ablehnt und eine „Beschneidung“ ihrer Töchter, einen gravierenden Eingriff in deren körperliche Unversehrtheit, um jeden Preis verhindern will. Hierzu ist explizit festzuhalten, dass die Aufzählung in Artikel 9, Absatz eins, Litera a, Statusrichtlinie („insbesondere“) nicht taxativ ist und somit auch nicht notstandsfeste Rechte „grundlegende Menschenrechte“ im Sinne von Artikel 9, Absatz eins, Litera a, darstellen können (siehe dazu EASO, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes [2018] S 33). Im konkreten Fall ist aufgrund der Besonderheit der Umstände das nicht notstandsfeste Recht des Artikel 8, EMRK auf Achtung des Privat- und Familienlebens mit einem notstandsfesten Recht im Sinne des Artikel 15, Absatz 2, EMRK vergleichbar. Diese Ansicht ergibt sich aus EuGH 05.09.2012, C-71/11 und C-99/11, BRD gg. Y & Z: So wurde zu Art. 9 EMRK festgehalten, dass die Religionsfreiheit zwar nicht zu den Rechten zählt, von denen
EMRK keine Abweichung zulässig ist, aber „eines der Fundamente einer demokratischen Gesellschaft“ darstellt. Daher kann ein Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit so gravierend sein, dass er einem der in Art. 15 Abs. 2 EMRK genannten Fälle gleichzusetzen ist, auf welche Art. 9 Abs. 1 Statusrichtlinie als Anhaltspunkt für die Feststellung verweist, welche Handlungen insbesondere als Verfolgung gelten.Diese Ansicht ergibt sich aus EuGH 05.09.2012, C-71/11 und C-99/11, BRD gg. Y & Z: So wurde zu Artikel 9, EMRK festgehalten, dass die Religionsfreiheit zwar nicht zu den Rechten zählt, von denen
EMRK keine Abweichung zulässig ist, aber „eines der Fundamente einer demokratischen Gesellschaft“ darstellt. Daher kann ein Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit so gravierend sein, dass er einem der in Artikel 15, Absatz 2, EMRK genannten Fälle gleichzusetzen ist, auf welche Artikel 9, Absatz eins, Statusrichtlinie als Anhaltspunkt für die Feststellung verweist, welche Handlungen insbesondere als Verfolgung gelten. Das Bundesverwaltungsgericht geht zweifelsfrei davon aus, dass das Recht auf Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK ebenfalls ein Fundament der demokratischen Gesellschaft darstellt und daher der im konkreten Fall drohende Eingriff in dieses Recht, unter Berücksichtigung sämtlicher in der Beweiswürdigung aufgezeigten Umstände, so gravierend ist, dass er einem der in Art. 15 Abs. 2 EMRK genannten Fälle gleichgesetzt werden kann.Das Bundesverwaltungsgericht geht zweifelsfrei davon aus, dass das Recht auf Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK ebenfalls ein Fundament der demokratischen Gesellschaft darstellt und daher der im konkreten Fall drohende Eingriff in dieses Recht, unter Berücksichtigung sämtlicher in der Beweiswürdigung aufgezeigten Umstände, so gravierend ist, dass er einem der in Artikel 15, Absatz 2, EMRK genannten Fälle gleichgesetzt werden kann. Nach den getroffenen Feststellungen ist von Verfolgung in asylrelevanter Intensität im Sinne der GFK, und zwar aus Gründen ihrer gegen vorherrschende Moralvorstellungen bzw. die Rolle der Mädchen/Frauen definierenden Praktiken gerichtete Gesinnung auszugehen: die BF2 lehnt die landesweite Praxis der Genitalverstümmelung vehement ab; sie deckt sich nicht mit dem Wertesystem der BF
- Die Ablehnung der BF2 gegenüber den vorherrschenden Wertvorstellungen betreffend die weibliche Genitalverstümmelung ist in diesem Sinn (auch) als Ausdruck ihrer politischen Gesinnung zu werten (vgl. dazu Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl: Kommentar 1999] Rz 498: „Politisch“ ist eine Umschreibung dessen, was typisch auf die staatliche, gesellschaftliche, wirtschaftliche bzw. kulturelle Ordnung menschlichen Zusammenlebens und ihre konkrete … Ausgestaltung bezogen ist). Die BF2 hat keine Aussicht darauf, diesen Eingriff, in die Sphäre ihrer Töchter aus Eigenem und ihre eigenen Rechte als Erziehungsberechtigte dauerhaft und effektiv zu verhindern.Nach den getroffenen Feststellungen ist von Verfolgung in asylrelevanter Intensität im Sinne der GFK, und zwar aus Gründen ihrer gegen vorherrschende Moralvorstellungen bzw. die Rolle der Mädchen/Frauen definierenden Praktiken gerichtete Gesinnung auszugehen: die BF2 lehnt die landesweite Praxis der Genitalverstümmelung vehement ab; sie deckt sich nicht mit dem Wertesystem der BF
- Die Ablehnung der BF2 gegenüber den vorherrschenden Wertvorstellungen betreffend die weibliche Genitalverstümmelung ist in diesem Sinn (auch) als Ausdruck ihrer politischen Gesinnung zu werten vergleiche dazu Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl: Kommentar 1999] Rz 498: „Politisch“ ist eine Umschreibung dessen, was typisch auf die staatliche, gesellschaftliche, wirtschaftliche bzw. kulturelle Ordnung menschlichen Zusammenlebens und ihre konkrete … Ausgestaltung bezogen ist). Die BF2 hat keine Aussicht darauf, diesen Eingriff, in die Sphäre ihrer Töchter aus Eigenem und ihre eigenen Rechte als Erziehungsberechtigte dauerhaft und effektiv zu verhindern. Zwar stellt der die BF2 treffende Eingriff eine Verfolgung von Seiten Dritter dar. Wie aber den Feststellungen ist dazu zu entnehmen, dass ist der gambische Staat nicht in der Lage, einzelne Personen vor der herrschenden Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung zu schützen. Ebenso ist eine innerstaatliche Fluchtalternative aufgrund der Tatsache, dass, wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, der gambische Staat unfähig ist, die im gesamten Staatsgebiet weit verbreitete Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung zu unterbinden, im Falle der BF2 ausgeschlossen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die BF2 den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK erfüllt, da sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen ihrer politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die BF2 den Flüchtlingsbegriff des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK erfüllt, da sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen ihrer politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Da auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vorliegt, war Asyl zu gewähren. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass sich aus dem Akteninhalt auch keine Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit eines Ausschlussgrundes nach § 6 AsylG 2005 ergeben.Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass sich aus dem Akteninhalt auch keine Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit eines Ausschlussgrundes nach Paragraph 6, AsylG 2005 ergeben.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der BF2 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der BF2 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.1.3. Zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den BF1 und den BF3
§ 34Abs. 2 i
Vm § 34 Abs. 5 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
§ 34Abs. 4 i
Vm § 34 Abs. 5 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
§ 12aAbs.
4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Paragraph 34, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl
G 2005 gelten als FamilienangehörigerGemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 gelten als Familienangehöriger a. der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; b. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; c. ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und d. der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat. Der BF1 und der BF3 sind als Ehegatte der BF2 bzw. als Sohn der BF2 als Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 zu qualifizieren. Der BF1 und der BF3 sind als Ehegatte der BF2 bzw. als Sohn der BF2 als Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 zu qualifizieren. Da der BF2 mit diesem Erkenntnis der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird und der BF1 und der BF3 nicht straffällig geworden sind bzw. gegen die BF2 kein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden ist, war ihnen gem. § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und Abs. 4 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Da der BF2 mit diesem Erkenntnis der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird und der BF1 und der BF3 nicht straffällig geworden sind bzw. gegen die BF2 kein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden ist, war ihnen gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und Absatz 4, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem BF1 und dem BF3 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem BF1 und dem BF3 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.
- Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte II., III., IV., V. und VI. der angefochtenen Bescheide3.
- Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. der angefochtenen Bescheide Da mit dieser Entscheidung sämtlichen BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, verlieren die übrigen Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide ihre rechtliche Grundlage, weshalb diese ersatzlos aufzuheben sind. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W186.2186851.1.01 1 https://www.frauenrechte.de/unsere-arbeit/themen/weibliche-genitalverstuemmelung/unser-engagement/aktivitaeten/genitalverstuemmelung-in-afrika/fgm-in-afrika/1454-gambia, zuletzt abgerufen am 07.10.2022 um 12:19. 2 Dieses Dokument ist nur im PDF-Format verfügbar, weshalb Screenshots angefertigt wurden. Der Report ist jedoch via Google mit den Suchbegriffen „UNICEF Gambia FGM“ leicht auffindbar.