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{'item': 'W205 1415576-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2022 GeschäftszahlW205 1415576-2 Spruch, W205 1415576-2/2Z Teilerkenntnis: IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erke

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in Österreich am 08.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 13.09.2010, Zahl: 10 08.303-BAT, gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien für zulässig. Zugleich wurde er gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG nach Indien ausgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.11.2010, GZ C14 415576-1/2010/4E, vollinhaltlich als unbegründet abgewiesen, die Entscheidung wurde mit ihrer Zustellung am 30.11.2010 rechtskräftig.
  2. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in Österreich am 08.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 13.09.2010, Zahl: 10 08.303-BAT, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien für zulässig. Zugleich wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nach Indien ausgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.11.2010, GZ C14 415576-1/2010/4E, vollinhaltlich als unbegründet abgewiesen, die Entscheidung wurde mit ihrer Zustellung am 30.11.2010 rechtskräftig.
  3. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet seit XXXX .09.2010 bis dato (mit einer Unterbrechung von XXXX .07.2016 bis XXXX .05.2017) an Wiener Wohnadressen behördlich gemeldet (vgl. aktuelle ZMR), er ist strafrechtlich unbescholten (vgl. aktuelle SA).
  4. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet seit römisch 40 .09.2010 bis dato (mit einer Unterbrechung von römisch 40 .07.2016 bis römisch 40 .05.2017) an Wiener Wohnadressen behördlich gemeldet vergleiche aktuelle ZMR), er ist strafrechtlich unbescholten vergleiche aktuelle SA).
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde (Spruchpunkt I.), erließ gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.), verbunden mit der Feststellung gemäß § 52 Abs. 9 FPG, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 und 2 Ziffer 6 und 7 FPG erließ es ein auf die Dauer von von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.)., und mit Spruchpunkt VI.). wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.), verbunden mit der Feststellung gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins und 2 Ziffer 6 und 7 FPG erließ es ein auf die Dauer von von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.)., und mit Spruchpunkt römisch sechs.). wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zu Spruchpunkt VI. führte die belangte Behörde unter Verweis auf die Begründung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes und nach Zitierung des § 18 Abs. 2 BFA-VG folgendes aus: „Der Tatbestand der Ziffer 1 ist in Ihrem Fall erfüllt: Aufgrund Ihres bereits mehrfach zitierten Gesamtfehlverhaltens, insbesondere im Hinblick auf ihren unrechtmäßigen Aufenthalt, ihre Mittellosigkeit, Schwarzarbeit und Verschleierung ihrer Identität ist Ihre sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Zweifelsfrei widerstrebt Ihr weiterer Aufenthalt sowohl der öffentlichen Ordnung als auch der öffentlichen Sicherheit. Eine sofortige Ausreise ist im Interesse der österreichischen Bevölkerung. Zu Spruchpunkt römisch sechs. führte die belangte Behörde unter Verweis auf die Begründung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes und nach Zitierung des Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG folgendes aus: „Der Tatbestand der Ziffer 1 ist in Ihrem Fall erfüllt: Aufgrund Ihres bereits mehrfach zitierten Gesamtfehlverhaltens, insbesondere im Hinblick auf ihren unrechtmäßigen Aufenthalt, ihre Mittellosigkeit, Schwarzarbeit und Verschleierung ihrer Identität ist Ihre sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Zweifelsfrei widerstrebt Ihr weiterer Aufenthalt sowohl der öffentlichen Ordnung als auch der öffentlichen Sicherheit. Eine sofortige Ausreise ist im Interesse der österreichischen Bevölkerung. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Für die Behörde steht fest, dass für Sie bei Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben ist. Es ist in Ihrem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten ist. § 18 Abs. 2 BFA-VG sieht bei Vorliegen des oben genannten Tatbestandes zwingend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung vor. Mangels Vorliegens einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr ist es Ihnen zumutbar, den Ausgang Ihres Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Ihr Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Verfahrens war im Hinblick auf das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung nicht zu berücksichtigen.“ Für die Behörde steht fest, dass für Sie bei Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben ist. Es ist in Ihrem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten ist. Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG sieht bei Vorliegen des oben genannten Tatbestandes zwingend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung vor. Mangels Vorliegens einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr ist es Ihnen zumutbar, den Ausgang Ihres Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Ihr Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Verfahrens war im Hinblick auf das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung nicht zu berücksichtigen.“ Der Bescheidbegründung ist zudem ua zu entnehmen, dass die Behörde davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer einen italienischen Aufenthaltstitel gehabt habe, der bis 20.08.2020 gültig gewesen sei (angef B S.8).
  7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid vollumfänglich.
  8. Die gegenständliche Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 25.04.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Der für die gegenständliche Entscheidung zu Spruchpunkt VI. relevante § 18 BFA-VG lautet:
  10. Der für die gegenständliche Entscheidung zu Spruchpunkt römisch sechs. relevante Paragraph 18, BFA-VG lautet: „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.Paragraph 18, […]

(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  3. Fluchtgefahr besteht. […]
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.“
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.“ Aus dem Inhalt der Beschwerde ergibt sich, dass sich diese ausdrücklich auch gegen Spruchpunkt VI. richtet, weswegen der Beschwerdeführer sich zulässigerweise auch gegen den die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verfügenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides wendet. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher (auch) über die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt zu entscheiden.Aus dem Inhalt der Beschwerde ergibt sich, dass sich diese ausdrücklich auch gegen Spruchpunkt römisch sechs. richtet, weswegen der Beschwerdeführer sich zulässigerweise auch gegen den die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verfügenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides wendet. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher (auch) über die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt zu entscheiden. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 2 BFA-VG ist - anders als die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG - zwingend vorgesehen (28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Das Bundesverwaltungsgericht hat zu prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des – hier von der Behörde herangezogenen - § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG vorliegen.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist - anders als die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG - zwingend vorgesehen (28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Das Bundesverwaltungsgericht hat zu prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des – hier von der Behörde herangezogenen - Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG vorliegen. Zum im Wortlaut wortgleichen Erfordernis der Notwendigkeit einer „sofortige[n] Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ nach § 52 Abs. 6 FPG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es bei der Beurteilung dieser Voraussetzung nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ankommt, sondern darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die SOFORTIGE AUSREISE des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007).Zum im Wortlaut wortgleichen Erfordernis der Notwendigkeit einer „sofortige[n] Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es bei der Beurteilung dieser Voraussetzung nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ankommt, sondern darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die SOFORTIGE AUSREISE des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Nach der inzwischen hierzu ergangenen ständigen Rechtsprechung genügt es zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden allerdings nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (z.B. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172 unter Hinweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053).Nach der inzwischen hierzu ergangenen ständigen Rechtsprechung genügt es zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden allerdings nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (z.B. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172 unter Hinweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053). Mit der Frage, ob die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers erforderlich ist, setzt sich die belangte Behörde allerdings nicht auseinander, sondern sie beschränkt ihre Ausführungen auf die Frage des Vorliegens einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Diese Gefährdung leitet sie iW aus dem Umstand ab, dass der Beschwerdeführer die Frist zu freiwilligen Ausreise ungenutzt habe verstreichen lassen, illegal im Bundesgebiet verblieben und nicht ausreisewillig sei, er überdies – trotz bereits erfolgter Anzeigen - der Schwarzarbeit nachgehe, der Behörde seinen Reisepass nicht vorlege, er sich im Zuge einer arbeitsrechtlichen Kontrolle mit einem fremden Reisepass auswies. Diese Gründe führte die Behörde auch zur Begründung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes an. Zwar ist der Behörde zuzugestehen, dass der unrechtmäßige Aufenthalt insbesondere iZm der Mittellosigkeit eines Fremden, der auch bereits bei Schwarzarbeit betreten wurde, als solches eine Störung der öffentlichen Ordnung darstellt. Nachdem der Gesetzgeber für Beschwerden gegen Rückkehrentscheidungen nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (und auch gegen Einreiseverbote) aber nicht vorgesehen hat, dass diesen grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommen soll, müssen für die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise iSd § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG zum nicht rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet besondere Umstände hinzutreten. Solche Umstände sind gegenständlich aber nicht ersichtlich und die Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise daher trotz erkennbarer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung durch den bereits langjährigen illegalen Verbleib des (allerdings unbescholtenen) Beschwerdeführers im Bundesgebiet und durch sein von der Behörde gerügtes „Gesamtverhalten“, das durchaus die Verhängung eines Einreiseverbotes rechtfertigen könnte, nicht erkennbar. Zwar ist der Behörde zuzugestehen, dass der unrechtmäßige Aufenthalt insbesondere iZm der Mittellosigkeit eines Fremden, der auch bereits bei Schwarzarbeit betreten wurde, als solches eine Störung der öffentlichen Ordnung darstellt. Nachdem der Gesetzgeber für Beschwerden gegen Rückkehrentscheidungen nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (und auch gegen Einreiseverbote) aber nicht vorgesehen hat, dass diesen grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommen soll, müssen für die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise iSd Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG zum nicht rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet besondere Umstände hinzutreten. Solche Umstände sind gegenständlich aber nicht ersichtlich und die Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise daher trotz erkennbarer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung durch den bereits langjährigen illegalen Verbleib des (allerdings unbescholtenen) Beschwerdeführers im Bundesgebiet und durch sein von der Behörde gerügtes „Gesamtverhalten“, das durchaus die Verhängung eines Einreiseverbotes rechtfertigen könnte, nicht erkennbar. Jedenfalls ist die vom BFA getroffene Interessensabwägung, wonach es dem Beschwerdeführer nach negativem Ausgang des Verfahrens zumutbar sei, den Ausgang seines Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten und sein Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurücktrete, keine Abwägung, die mit den Intentionen des Gesetzgebers für die Eröffnung eines beschleunigten Verfahrens in Einklang zu bringen ist. Auch die Ausführung, „die sofortige Ausreise ist im Interesse der österreichischen Bevölkerung“, ist inhaltsleer. Dazu sei der Vollständigkeit halber anzumerken, dass im Beschwerdefall aktuell kein entscheidungsreifer Sachverhalt vorliegen dürfte (etwa im Hinblick auf die Frage, ob der Beschwerdeführer iSd § 52 Abs. 6 FPG „im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates“ ist) und die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung im Beisein des Beschwerdeführers erforderlich werden könnte.Jedenfalls ist die vom BFA getroffene Interessensabwägung, wonach es dem Beschwerdeführer nach negativem Ausgang des Verfahrens zumutbar sei, den Ausgang seines Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten und sein Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurücktrete, keine Abwägung, die mit den Intentionen des Gesetzgebers für die Eröffnung eines beschleunigten Verfahrens in Einklang zu bringen ist. Auch die Ausführung, „die sofortige Ausreise ist im Interesse der österreichischen Bevölkerung“, ist inhaltsleer. Dazu sei der Vollständigkeit halber anzumerken, dass im Beschwerdefall aktuell kein entscheidungsreifer Sachverhalt vorliegen dürfte (etwa im Hinblick auf die Frage, ob der Beschwerdeführer iSd Paragraph 52, Absatz 6, FPG „im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates“ ist) und die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung im Beisein des Beschwerdeführers erforderlich werden könnte. Dass einer der übrigen in § 18 Abs. 2 BFA-VG angeführten Gründe (Rückkehr trotz Einreiseverbots bzw. Fluchtgefahr) vorliegen würde, der die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würde, wurde vom BFA nicht argumentiert und ist auch nicht erkennbarDass einer der übrigen in Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG angeführten Gründe (Rückkehr trotz Einreiseverbots bzw. Fluchtgefahr) vorliegen würde, der die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würde, wurde vom BFA nicht argumentiert und ist auch nicht erkennbar Der Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt VI. statt zu geben und dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Soweit sich die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides richtet, wird darüber abgesondert entschieden werden. Der Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. statt zu geben und dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Soweit sich die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides richtet, wird darüber abgesondert entschieden werden. 2. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich bei dieser um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Entscheidung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen scheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. 3. Die Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Nachdem sich aus der Aktenlage klar ergeben hat, dass Spruchpunkt VI. ersatzlos zu beheben war, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (Vgl. dazu auch VwGH 20.11.2014, Ra 2014/07/0052).3. Die Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Nachdem sich aus der Aktenlage klar ergeben hat, dass Spruchpunkt römisch sechs. ersatzlos zu beheben war, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (Vgl. dazu auch VwGH 20.11.2014, Ra 2014/07/0052). 4. § 18 Abs. 5 BFA-VG 2014 verpflichtet das Bundesverwaltungsgericht dazu, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG 2014 bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil-)Erkenntnis abzusprechen (z.B. VwGH vom 19.10.2017, Ra 2017/18/0278.). Es war daher mit Teilerkenntnis zu entscheiden. 4. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 verpflichtet das Bundesverwaltungsgericht dazu, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG 2014 bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil-)Erkenntnis abzusprechen (z.B. VwGH vom 19.10.2017, Ra 2017/18/0278.). Es war daher mit Teilerkenntnis zu entscheiden. Zu B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Frage des Einzelfalles ist, der grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Frage des Einzelfalles ist, der grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W205.1415576.2.00

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