GVG) behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.Die Beschwerdevorentscheidung (Spruchpunkt 1) wird
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 15.12.2021 verfügte die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) wegen Nichteinhaltung eines Kontrollmeldetermins
VG) mit 18.11.2021 die Einstellung der Notstandshilfe des Beschwerdeführers.1. Mit Bescheid vom 15.12.2021 verfügte die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) wegen Nichteinhaltung eines Kontrollmeldetermins
Paragraph 49, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) mit 18.11.2021 die Einstellung der Notstandshilfe des Beschwerdeführers.
GVG) aus (Spruchpunkt 2). Die Einstellung der Notstandhilfe (Spruchpunkt 1) wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer zwar am 23.12.2021 zur Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins befragt zu Protokoll gegeben habe, an diesem Tag bettlägrig gewesen zu sein. Es liege jedoch für 18.11.2021 keine bestätigte, anerkannte Arbeitsunfähigkeit und/oder kein Krankengeldbezug des Beschwerdeführers vor, weil die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) am 13.10.2021 und 28.12.2021 mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer seit 15.03.2021 ausgesteuert sei und der von ihm gemeldete Krankenstand nicht anerkannt werde. Auch eine vom Beschwerdeführer beantragte Erwerbsunfähigkeitspension sei mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 27.10.2021 abgelehnt worden. Weitergehende Ermittlungen zur behaupteten Bettlägrigkeit sind nach der Aktenlage nicht evident.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.01.2022 wies das AMS die Beschwerde mit der Maßgabe ab, dass dem Beschwerdeführer von 18.11.2021 bis 22.12.2021 keine Notstandshilfe gebühre, (Spruchpunkt 1) und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aus (Spruchpunkt 2). Die Einstellung der Notstandhilfe (Spruchpunkt 1) wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer zwar am 23.12.2021 zur Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins befragt zu Protokoll gegeben habe, an diesem Tag bettlägrig gewesen zu sein. Es liege jedoch für 18.11.2021 keine bestätigte, anerkannte Arbeitsunfähigkeit und/oder kein Krankengeldbezug des Beschwerdeführers vor, weil die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) am 13.10.2021 und 28.12.2021 mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer seit 15.03.2021 ausgesteuert sei und der von ihm gemeldete Krankenstand nicht anerkannt werde. Auch eine vom Beschwerdeführer beantragte Erwerbsunfähigkeitspension sei mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 27.10.2021 abgelehnt worden. Weitergehende Ermittlungen zur behaupteten Bettlägrigkeit sind nach der Aktenlage nicht evident.
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)
VG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.
Paragraph 49, Absatz 2, AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.
VG sind die materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.
Paragraph 38 und Paragraph 58, AlVG sind die materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 16.10.2015, Ra 2015/08/0042, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ausgeführt hat, kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 16.10.2015, Ra 2015/08/0042, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ausgeführt hat, kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Derartige gravierende Verfahrensmängel, die das Verwaltungsgericht berechtigen, die Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen zurückzuverweisen, liegen im gegenständlichen Fall vor.
VG tritt der Verlust des Leistungsanspruchs wegen Versäumnis eines Kontrollmeldetermins dann nicht ein, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen bzw. eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen
G) sowie die Arbeitssuche (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar § 49 Rz 828).
Paragraph 49, Absatz 2, AlVG tritt der Verlust des Leistungsanspruchs wegen Versäumnis eines Kontrollmeldetermins dann nicht ein, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen bzw. eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen
Paragraph 8, AngG) sowie die Arbeitssuche vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar Paragraph 49, Rz 828). Der Beschwerdeführer gab im Rahmen einer Niederschrift am 23.11.2021 vor dem AMS an, dass er den verfahrensgegenständlichen Kontrolltermin nicht einhalten habe können, weil er an diesem Tag bettlägrig gewesen sei. Er machte somit eine Erkrankung geltend, die nach dem oben Gesagten einen triftigen Grund darstellen kann. Das AMS wies die Beschwerde, ohne auf das Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen, ab und stützte sich dabei auf eine telefonische Mitteilung der ÖGK vom 28.12.2021, wonach die vom Beschwerdeführer am 18.03.2021, somit rund neun Monate zuvor erstattete Arbeitsunfähigkeitsmeldung seitens des ÖGK nicht anerkannt worden sei. Abgesehen davon, dass aus der vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsmeldung ohnehin keine Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers am 18.11.2021 getroffen werden können, ist es laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausgeschlossen, dass auch eine arbeitslose Person, die keine entsprechende Krankmeldung bei der Gebietskrankenkasse abgegeben hat, aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, die Bedeutung eines Kontrollmeldetermins im Sinne des § 49 AlVG zu verstehen bzw. diesem nachzukommen (vgl. VwGH 25.06.2013, 2012/08/0015).Abgesehen davon, dass aus der vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsmeldung ohnehin keine Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers am 18.11.2021 getroffen werden können, ist es laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausgeschlossen, dass auch eine arbeitslose Person, die keine entsprechende Krankmeldung bei der Gebietskrankenkasse abgegeben hat, aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, die Bedeutung eines Kontrollmeldetermins im Sinne des Paragraph 49, AlVG zu verstehen bzw. diesem nachzukommen vergleiche VwGH 25.06.2013, 2012/08/0015). Das AMS hätte sich daher nicht auf die telefonische Auskunft der ÖGK verlassen dürfen, der Krankenstand werde "nicht anerkannt", sondern geeignete Ermittlungen anstellen müssen, um feststellen zu können, ob der Beschwerdeführer in der Lage war, den beschwerdegegenständlichen Kontrollmeldetermin wahrzunehmen. Damit hat das AMS keine für eine Entscheidung in der Sache nach § 28 Abs. 2 VwGVG ausreichenden "brauchbaren Ermittlungsergebnisse" geliefert, was das Bundesverwaltungsgericht im Lichte der eingangs erwähnten höchstgerichtlichen Judikatur berechtigt, von einer Entscheidung in der Sache abzusehen und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Damit hat das AMS keine für eine Entscheidung in der Sache nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ausreichenden "brauchbaren Ermittlungsergebnisse" geliefert, was das Bundesverwaltungsgericht im Lichte der eingangs erwähnten höchstgerichtlichen Judikatur berechtigt, von einer Entscheidung in der Sache abzusehen und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Da auch nicht davon auszugehen war, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erhe-blichen Kostenersparnis verbunden wäre, war somit mit der Behebung des angefochtenen Bescheids
GVG vorzugehen.Da auch nicht davon auszugehen war, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erhe-blichen Kostenersparnis verbunden wäre, war somit mit der Behebung des angefochtenen Bescheids
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorzugehen. Vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W209.2251971.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.