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{'item': 'W209 2252223-1'}

Obsah (20)Art. 133§§ 20§ 21§ 34§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 108§ 1§ 3§ 4§ 14a§ 14c§ 14d§ 293§ 14§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2022 GeschäftszahlW209 2252223-1 SpruchW209 2252223-1/7E, W209 2252223-1/7E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 21.10.2021 stellte die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) über Antrag des Beschwerdeführers fest, dass ihm

§§ 20und 21 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG) ab dem 01.07.2021 Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich € 49,73 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass

§ 21Al

VG für die Bemessung des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers die monatlichen Beitragsgrundlagen von 01.03.2020 bis 31.03.2021 heranzuziehen gewesen seien. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld errechne sich aufgrund der

§ 21Abs. 1 Al

VG oder § 21 Abs. 2 AlVG festgesetzten Bemessungsgrundlage in der Höhe von € 4.089,

  1. Diese heranzuziehende Bemessungsgrundlage entspreche einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von € 2.750,11; das tägliche Nettoeinkommen betrage € 90,
  2. Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühre täglich 55% des täglichen Nettoeinkommens, weshalb sich ein täglicher Grundbetrag des Arbeitslosengeldes von € 49,73 ergebe.
  3. Mit Bescheid vom 21.10.2021 stellte die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) über Antrag des Beschwerdeführers fest, dass ihm

Paragraphen 20 und 21 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ab dem 01.07.2021 Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich € 49,73 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass

Paragraph 21, AlVG für die Bemessung des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers die monatlichen Beitragsgrundlagen von 01.03.2020 bis 31.03.2021 heranzuziehen gewesen seien. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld errechne sich aufgrund der

Paragraph 21, Absatz eins, AlVG oder Paragraph 21, Absatz 2, AlVG festgesetzten Bemessungsgrundlage in der Höhe von € 4.089,

  1. Diese heranzuziehende Bemessungsgrundlage entspreche einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von € 2.750,11; das tägliche Nettoeinkommen betrage € 90,
  2. Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühre täglich 55% des täglichen Nettoeinkommens, weshalb sich ein täglicher Grundbetrag des Arbeitslosengeldes von € 49,73 ergebe.
  3. Die dagegen vom Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist erhobene Beschwerde richtet sich gegen die Heranziehung der monatlichen Beitragsgrundlagen von 01.03.2020 bis 31.03.
  4. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) in der Arbeitslosenversicherung nach § 3 AlVG versichert gewesen sei. Er habe sich für drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage entschieden.

§ 21Abs. 1 Al

VG sei als Berechnungsgrundlage der Zeitraum von 01.07.2020 bis 30.06.2021 anzuwenden. Die Berichtigungsfrist

§ 34Abs.

4 ASVG komme in seinem Fall nicht zur Anwendung, weil dies voraussetze, dass die Beiträge nicht durch den Träger der Krankenversicherung nach § 58 Abs. 4 ASVG vorgeschrieben worden seien. Dies sie jedoch bei ihm der Fall, da ihm die Beiträge von der SVS vorgeschrieben worden seien.

  1. Die dagegen vom Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist erhobene Beschwerde richtet sich gegen die Heranziehung der monatlichen Beitragsgrundlagen von 01.03.2020 bis 31.03.
  2. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) in der Arbeitslosenversicherung nach Paragraph 3, AlVG versichert gewesen sei. Er habe sich für drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage entschieden.

Paragraph 21, Absatz eins, AlVG sei als Berechnungsgrundlage der Zeitraum von 01.07.2020 bis 30.06.2021 anzuwenden. Die Berichtigungsfrist

Paragraph 34, Absatz 4, ASVG komme in seinem Fall nicht zur Anwendung, weil dies voraussetze, dass die Beiträge nicht durch den Träger der Krankenversicherung nach Paragraph 58, Absatz 4, ASVG vorgeschrieben worden seien. Dies sie jedoch bei ihm der Fall, da ihm die Beiträge von der SVS vorgeschrieben worden seien. 3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.01.2022 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das AMS aus, für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes sei

§ 21Abs. 1 Al

VG das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist

§ 34Abs.

4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm seien die Beiträge von der SVS vorgeschrieben worden und als Grundlage für die Berechnung sei der Zeitraum bis 30.06.2021 anzuwenden, führte das AMS aus, dass für die Heranziehung der Berechnung selbständige und unselbständige Tätigkeiten gleich zu behandeln seien; der Gesetzgeber sehe keine Bevorzugung monatlicher Beitragsgrundlagen aus selbständiger Tätigkeit vor. Die Bemessungsgrundlage sei aus der Summe der jeweiligen Beitragsgrundlage zu bilden. Der Beschwerdeführer habe seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mit 01.07.2021 geltend gemacht, weshalb die Berichtigungsfrist

§ 34Abs. 4 ASVG mit 01.07.2020 endete. Entsprechend § 21 Abs. 1 Al

VG seien für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosendgeldes die letzten zwölf vor der Berichtigungsfrist liegenden monatlichen Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Wenn keine zwölf monatlichen Beitragsgrundlagen vorliegen, seien sechs monatliche Betragsgrundlagen ausreichend. Wenn auch keine sechs monatlichen Beitragsgrundlagen vor der Berichtigungsfrist liegen, würden auch monatliche Beitragsgrundlagen innerhalb der Berichtigungsfrist (jünger als ein Jahr) – beginnend mit den jeweils zeitlich ältesten – berücksichtigt. Im Fall des Beschwerdeführers lägen im maßgeblichen Zeitraum nur vier monatliche Beitragsgrundlagen (März 2020 bis Juni 2020) vor. Folglich seien auch monatliche Beitragsgrundlagen innerhalb der Berichtigungsfrist – beginnend mit der jeweils zeitlich ältesten – zu berücksichtigen. Deshalb seien für die Berechnung die monatlichen Bemessungsgrundlagen der Monate August 2020 bis März 2021 herangezogen worden; Juli 2020 sei nicht berücksichtig worden, da der Beschwerdeführer nicht den kompletten Monat gearbeitet habe. Die entsprechende Berechnung des Grundbetrages

§ 21Abs. 3 Al

VG ergebe € 49,

  1. Folglich sei die Berechnung des AMS richtig.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.01.2022 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das AMS aus, für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes sei

Paragraph 21, Absatz eins, AlVG das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist

Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm seien die Beiträge von der SVS vorgeschrieben worden und als Grundlage für die Berechnung sei der Zeitraum bis 30.06.2021 anzuwenden, führte das AMS aus, dass für die Heranziehung der Berechnung selbständige und unselbständige Tätigkeiten gleich zu behandeln seien; der Gesetzgeber sehe keine Bevorzugung monatlicher Beitragsgrundlagen aus selbständiger Tätigkeit vor. Die Bemessungsgrundlage sei aus der Summe der jeweiligen Beitragsgrundlage zu bilden. Der Beschwerdeführer habe seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mit 01.07.2021 geltend gemacht, weshalb die Berichtigungsfrist

Paragraph 34, Absatz 4, ASVG mit 01.07.2020 endete. Entsprechend Paragraph 21, Absatz eins, AlVG seien für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosendgeldes die letzten zwölf vor der Berichtigungsfrist liegenden monatlichen Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Wenn keine zwölf monatlichen Beitragsgrundlagen vorliegen, seien sechs monatliche Betragsgrundlagen ausreichend. Wenn auch keine sechs monatlichen Beitragsgrundlagen vor der Berichtigungsfrist liegen, würden auch monatliche Beitragsgrundlagen innerhalb der Berichtigungsfrist (jünger als ein Jahr) – beginnend mit den jeweils zeitlich ältesten – berücksichtigt. Im Fall des Beschwerdeführers lägen im maßgeblichen Zeitraum nur vier monatliche Beitragsgrundlagen (März 2020 bis Juni 2020) vor. Folglich seien auch monatliche Beitragsgrundlagen innerhalb der Berichtigungsfrist – beginnend mit der jeweils zeitlich ältesten – zu berücksichtigen. Deshalb seien für die Berechnung die monatlichen Bemessungsgrundlagen der Monate August 2020 bis März 2021 herangezogen worden; Juli 2020 sei nicht berücksichtig worden, da der Beschwerdeführer nicht den kompletten Monat gearbeitet habe. Die entsprechende Berechnung des Grundbetrages

Paragraph 21, Absatz 3, AlVG ergebe € 49,

  1. Folglich sei die Berechnung des AMS richtig.
  2. Aufgrund des rechtzeitig erstatteten Vorlageantrages, in dem der Beschwerdeführer sein Beschwerdevorbringen im Wesentlichen wiederholte, legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 01.03.2022 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt: Der am XXXX 1982 geborene Beschwerdeführer stellte mit Wirkung vom 01.07.2021 einen Antrag auf Arbeitslosengeld.Der am römisch 40 1982 geborene Beschwerdeführer stellte mit Wirkung vom 01.07.2021 einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Der Beschwerdeführer war von 01.03.2020 bis 30.06.2020 vollversicherungspflichtig bei der XXXX GmbH beschäftigt. Von 06.07.2020 bis 30.06.2021 war er aufgrund einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbständige versichert.Der Beschwerdeführer war von 01.03.2020 bis 30.06.2020 vollversicherungspflichtig bei der römisch 40 GmbH beschäftigt. Von 06.07.2020 bis 30.06.2021 war er aufgrund einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbständige versichert. Darüber hinaus bezog der Beschwerdeführer in den Kalenderjahren 2020 und 2021 kein arbeitslosenversicherungspflichtiges Entgelt. In den Monaten März 2020 bis Juni 2020 betrug das Bruttogehalt des Beschwerdeführers jeweils € 2.360,
  4. Die Beitragsgrundlage in der Arbeitslosenversicherung für Selbständige betrug in den Monaten August 2020 bis Dezember 2020 € 4.027,50 und in den Monaten Jänner 2021 bis März 2021 € 4.162,50 (jeweils 75 % der Höchstbemessungsgrundlage). Im Juli 2020 betrug die Beitragsgrundlage nur € 3.490,50, weil die Arbeitslosenversicherung für Selbständige erst mit 06.07.2020 begann.
  5. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen 0sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen 0sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Im gegenständlichen Fall gelangen folgende maßgebende gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung: § 21 AlVG idF BGBl. I Nr. 100/2018:Paragraph 21, AlVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 100/2018: „Bemessung des Arbeitslosengeldes § 21.

(1)Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist

§ 34Abs.

4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren

§ 108Abs.

4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer

§ 1Abs.

2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die

§ 3

versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung

§ 3ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht:Paragraph 21,

(1)Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist

Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren

Paragraph 108, Absatz 4, ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (Paragraph 49, ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer

Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die

Paragraph 3, versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung

Paragraph 3, ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht:

  1. Zeiträume, in denen infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt bezogen wurde;
  2. Zeiträume, in denen wegen Beschäftigungslosigkeit nicht das volle Entgelt bezogen wurde;
  3. Zeiträume einer Versicherung

§ 1Abs.

1 lit. e (Entwicklungshelfer);3. Zeiträume einer Versicherung

Paragraph eins, Absatz eins, Litera e, (Entwicklungshelfer); 4. Zeiträume einer Versicherung

§ 4Abs.

1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;4. Zeiträume einer Versicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, (Praktikanten) oder Ziffer 5, (Krankenpflegeschüler) ASVG;

  1. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (§ 26a AlVG);
  2. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (Paragraph 34 a, AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a, AlVG);
  3. Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes

§ 14aoder § 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl.

Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz

§ 14c

AVRAG oder einer Pflegeteilzeit

§ 14dAVRAG oder einer gleichartigen Regelung;6.

Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes

Paragraph 14 a, oder Paragraph 14 b, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, oder einer Pflegekarenz

Paragraph 14 c, AVRAG oder einer Pflegeteilzeit

Paragraph 14 d, AVRAG oder einer gleichartigen Regelung; 7. Zeiträume des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn die sonst heranzuziehenden Beitragsgrundlagen günstiger sind.

(2)Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist

§ 34Abs.

4 ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen.

(2)Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist

Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Absatz eins, entsprechend anzuwenden. Absatz eins, letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen.

(2a)Zeiträume, in denen Wiedereingliederungsgeld bezogen wurde, sind wie Zeiträume, in denen infolge Erkrankung nicht das volle Entgelt bezogen wurde, zu behandeln.
(2b)Zeiträume, in denen Rehabilitationsgeld bezogen wurde, sind wie Zeiträume zu behandeln, in denen infolge Erkrankung nicht das volle Entgelt bezogen wurde.
(3)Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.
(3)Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Absatz eins, oder Absatz 2, ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 2, Absatz eins, AMPFG) zu berücksichtigen.
(4)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz

§ 293Abs.

1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen

Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(4)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen

Absatz 5, nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(5)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(6)Eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes des Arbeitsmarktservice ist zur Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nur heranzuziehen, wenn kein Entgelt aus vorhergehender Beschäftigung vorliegt, das eine Festsetzung nach Abs. 1 ermöglicht, oder dieses niedriger als das für die Bemessung der Beihilfe herangezogene Bruttoentgelt ist. In diesem Fall ist die Beihilfe einem Nettoentgelt gleichzuhalten und der Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ein diesem Nettoentgelt entsprechendes Bruttoentgelt zu Grunde zu legen.
(6)Eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes des Arbeitsmarktservice ist zur Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nur heranzuziehen, wenn kein Entgelt aus vorhergehender Beschäftigung vorliegt, das eine Festsetzung nach Absatz eins, ermöglicht, oder dieses niedriger als das für die Bemessung der Beihilfe herangezogene Bruttoentgelt ist. In diesem Fall ist die Beihilfe einem Nettoentgelt gleichzuhalten und der Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ein diesem Nettoentgelt entsprechendes Bruttoentgelt zu Grunde zu legen.
(7)Wird die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch Heranziehung von Zeiten im Ausland

§ 14Abs. 5 erfüllt, so gilt für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes:

(7)Wird die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch Heranziehung von Zeiten im Ausland

Paragraph 14, Absatz 5, erfüllt, so gilt für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes:

  1. War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland mindestens vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das im Inland erzielte Entgelt maßgeblich.
  2. War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland weniger als vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das Entgelt maßgeblich, das am Wohnort oder Aufenthaltsort des Arbeitslosen für eine Beschäftigung üblich ist, die der Beschäftigung, die er zuletzt im Ausland ausgeübt hat, gleichwertig oder vergleichbar ist.
  3. War der Arbeitslose Grenzgänger, so ist das im Ausland erzielte Entgelt maßgeblich.

(8)Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist abweichend von Abs. 1 ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt.“
(8)Hat ein Arbeitsloser das
  1. Lebensjahr vollendet, so ist abweichend von Absatz eins, ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt.“ § 34 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) idF BGBl. I Nr. 30/2018 (auszugsweise):Paragraph 34, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018, (auszugsweise): „Meldung von Änderungen und der monatlichen Beitragsgrundlagen §
  2. […]Paragraph 34, […]
(4)Berichtigungen der Beitragsgrundlagen können – wenn die Beiträge nicht durch den Träger der Krankenversicherung nach § 58 Abs. 4 dem Beitragsschuldner/der Beitragsschuldnerin vorgeschrieben werden – innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Beitragsgrundlagenmeldung gilt, ohne nachteilige Rechtsfolgen vorgenommen werden.
(4)Berichtigungen der Beitragsgrundlagen können – wenn die Beiträge nicht durch den Träger der Krankenversicherung nach Paragraph 58, Absatz 4, dem Beitragsschuldner/der Beitragsschuldnerin vorgeschrieben werden – innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Beitragsgrundlagenmeldung gilt, ohne nachteilige Rechtsfolgen vorgenommen werden. […] Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Heranziehung der Monate März 2020 bis Juni 2020 und August 2020 bis März 2021 als monatliche Beitragsgrundlagen für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes, der ihm mit dem angefochtenen Bescheid aufgrund seines Antrages auf Arbeitslosengeld ab 01.07.2021 zuerkannt wurde. Seiner Ansicht nach seien die Beitragsgrundlagen der letzten zwölf Monate vor dem 01.07.2021 zur Berechnung des Grundbetrages heranzuziehen, weil in seinem Fall die Berichtigungsfrist

§ 34Abs.

4 ASVG nicht anzuwenden sei, zumal ihm die Versicherungsbeiträge von der SVS vorgeschrieben worden seien.Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Heranziehung der Monate März 2020 bis Juni 2020 und August 2020 bis März 2021 als monatliche Beitragsgrundlagen für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes, der ihm mit dem angefochtenen Bescheid aufgrund seines Antrages auf Arbeitslosengeld ab 01.07.2021 zuerkannt wurde. Seiner Ansicht nach seien die Beitragsgrundlagen der letzten zwölf Monate vor dem 01.07.2021 zur Berechnung des Grundbetrages heranzuziehen, weil in seinem Fall die Berichtigungsfrist

Paragraph 34, Absatz 4, ASVG nicht anzuwenden sei, zumal ihm die Versicherungsbeiträge von der SVS vorgeschrieben worden seien. Dem ist jedoch Folgendes entgegenzuhalten: Die Bemessung des Arbeitslosengeldes erfolgt bei Anträgen ab 01.07.2020 grundsätzlich auf Basis der letzten zwölf festgesetzten vollständigen monatlichen Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt; das heißt jener Beitragsgrundlagen, für die die Berichtigungsfrist des § 34 Abs. 4 ASVG bereits abgelaufen ist und bei denen für alle Tage ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Entgelt vorliegt.Die Bemessung des Arbeitslosengeldes erfolgt bei Anträgen ab 01.07.2020 grundsätzlich auf Basis der letzten zwölf festgesetzten vollständigen monatlichen Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt; das heißt jener Beitragsgrundlagen, für die die Berichtigungsfrist des Paragraph 34, Absatz 4, ASVG bereits abgelaufen ist und bei denen für alle Tage ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Entgelt vorliegt. Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf, jedoch mindestens sechs Beitragsgrundlagen aus vollständigen Kalendermonaten mit bereits festgesetztem Entgelt vor, so wird zur Bemessung das Entgelt dieser (mindestens sechs) Monate addiert und durch die Anzahl der Kalendermonate dividiert (§ 21 Abs. 2

  1. Satz AlVG).Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf, jedoch mindestens sechs Beitragsgrundlagen aus vollständigen Kalendermonaten mit bereits festgesetztem Entgelt vor, so wird zur Bemessung das Entgelt dieser (mindestens sechs) Monate addiert und durch die Anzahl der Kalendermonate dividiert (Paragraph 21, Absatz 2,
  2. Satz AlVG). Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als sechs derartige Beitragsgrundlagen vor, werden die vorhandenen endgültigen mit vorläufigen Beitragsgrundlagen aus vollständigen Kalendermonaten – beginnend mit den zeitlich ältesten – ergänzt, bis wieder höchstens zwölf Beitragsgrundlagen vorliegen (§ 21 Abs. 2
  3. Satz AlVG). In diesem Schritt reicht es schon aus, wenn nur eine monatliche Beitragsgrundlage für einen vollständigen Kalendermonat vorliegt. Dabei ist unbeachtlich, ob die Berichtigungsfrist noch offen ist.Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als sechs derartige Beitragsgrundlagen vor, werden die vorhandenen endgültigen mit vorläufigen Beitragsgrundlagen aus vollständigen Kalendermonaten – beginnend mit den zeitlich ältesten – ergänzt, bis wieder höchstens zwölf Beitragsgrundlagen vorliegen (Paragraph 21, Absatz 2,
  4. Satz AlVG). In diesem Schritt reicht es schon aus, wenn nur eine monatliche Beitragsgrundlage für einen vollständigen Kalendermonat vorliegt. Dabei ist unbeachtlich, ob die Berichtigungsfrist noch offen ist. Auch bei

§ 3Al

VG Versicherten ist nach den o.a. Grundsätzen vorzugehen, wenngleich hier § 34 Abs. 4 ASVG nicht zur Anwendung gelangt. Dies folgt aus der Formulierung des vorletzten Satzes des § 21 Abs. 1 AlVG (die "entsprechenden" Jahresbeitragsgrundlagen) und ist auch im Hinblick darauf erforderlich, dass nach § 21 Abs. 1 letzter Satz AlVG bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung

§ 3Al

VG Gesamtbeitragsgrundlagen zu bilden sind, was voraussetzt, dass jeweils vom selben Zeitraum ausgegangen wird (vgl. zu § 21 Abs. 1 vorletzter Satz AlVG idF BGBl. I Nr. 11/2010 VwGH 26.05.2015, Zl. 2013/08/0115).Auch bei

Paragraph 3, AlVG Versicherten ist nach den o.a. Grundsätzen vorzugehen, wenngleich hier Paragraph 34, Absatz 4, ASVG nicht zur Anwendung gelangt. Dies folgt aus der Formulierung des vorletzten Satzes des Paragraph 21, Absatz eins, AlVG (die "entsprechenden" Jahresbeitragsgrundlagen) und ist auch im Hinblick darauf erforderlich, dass nach Paragraph 21, Absatz eins, letzter Satz AlVG bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung

Paragraph 3, AlVG Gesamtbeitragsgrundlagen zu bilden sind, was voraussetzt, dass jeweils vom selben Zeitraum ausgegangen wird vergleiche zu Paragraph 21, Absatz eins, vorletzter Satz AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2010, VwGH 26.05.2015, Zl. 2013/08/0115).

§ 21Abs. 1 Al

VG iVm § 34 Abs. 4 ASVG ist im gegenständlichen Fall von einem Berichtigungszeitraum der monatlichen Beitragsgrundlagen von 01.07.2020 bis 30.06.2021 auszugehen. Vor Ablauf dieser Berichtigungsfrist lagen beim Beschwerdeführer lediglich vier vollständige monatliche Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, nämlich März 2020 bis Juni 2020, vor. Somit lagen weder zwölf noch sechs solcher Beitragsgrundlagen, entsprechend § 21 Abs. 1 1. Satz und Abs. 2 1. Satz AlVG, vor.

Paragraph 21, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, ASVG ist im gegenständlichen Fall von einem Berichtigungszeitraum der monatlichen Beitragsgrundlagen von 01.07.2020 bis 30.06.2021 auszugehen. Vor Ablauf dieser Berichtigungsfrist lagen beim Beschwerdeführer lediglich vier vollständige monatliche Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, nämlich März 2020 bis Juni 2020, vor. Somit lagen weder zwölf noch sechs solcher Beitragsgrundlagen, entsprechend Paragraph 21, Absatz eins, 1. Satz und Absatz 2, 1. Satz AlVG, vor.

§ 21Abs. 2 2. Satz Al

VG sind im Fall des Beschwerdeführers daher neben den vier vor der Berichtigungsfrist liegenden Monaten acht weitere Monate, nämliche August 2020 bis März 2021, als monatliche Beitragsgrundlagen heranzuziehen, sodass insgesamt zwölf Beitragsgrundlagen aus vollständigen Kalendermonaten vorliegen. Die Beitragsgrundlage des Juli 2020 war nicht heranzuziehen, weil diese keine Beitragsgrundlage aus einem vollständigen Kalendermonat darstellt.

Paragraph 21, Absatz 2,

  1. Satz AlVG sind im Fall des Beschwerdeführers daher neben den vier vor der Berichtigungsfrist liegenden Monaten acht weitere Monate, nämliche August 2020 bis März 2021, als monatliche Beitragsgrundlagen heranzuziehen, sodass insgesamt zwölf Beitragsgrundlagen aus vollständigen Kalendermonaten vorliegen. Die Beitragsgrundlage des Juli 2020 war nicht heranzuziehen, weil diese keine Beitragsgrundlage aus einem vollständigen Kalendermonat darstellt. Sonderzahlungen werden pauschal durch die Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt berücksichtigt und durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen (§ 21 Abs. 1
  2. und
  3. Satz AlVG).Sonderzahlungen werden pauschal durch die Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt berücksichtigt und durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen (Paragraph 21, Absatz eins,
  4. und
  5. Satz AlVG). Die Ermittlung der Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist daher wie folgt vorzunehmen: Berechnung des monatlichen Bruttoeinkommens

§ 21Abs. 1 Al

VG:Berechnung des monatlichen Bruttoeinkommens

Paragraph 21, Absatz eins, AlVG: Beitragsgrundlage: März 2020 € 2.360,50 April 2020 € 2.360,50 Mai 2020 € 2.360,50 Juni 2020 € 2.360,50 August 2020 € 4.027,50 September 2020 € 4.027,50 Oktober 2020 € 4.027,50 November 2020 € 4.027,50 Dezember 2020 € 4.027,50 Jänner 2021 € 4.162,50 Februar 2021 € 4.162,50 März 2021 € 4.162,50 Durchschnittliche monatliche Beitragsgrundlage/Summe: € 3.505,42 Davon ein Sechstel (Sonderzahlungen): € 584,24 Summe: € 4.089,65 Berechnung des Grundbetrages

§ 21Abs. 3 Al

VG:Berechnung des Grundbetrages

Paragraph 21, Absatz 3, AlVG: mtl. Bruttoeinkommen

§ 21Abs. 1 Al

VG: € 4.089,65mtl. Bruttoeinkommen

Paragraph 21, Absatz eins, AlVG: € 4.089,65 abzüglich Sozialabgaben

§ 21Abs. 3 Al

VG: € 735,20abzüglich Sozialabgaben

Paragraph 21, Absatz 3, AlVG: € 735,20 abzüglich Einkommensteuer

§ 21Abs. 3 Al

VG: € 604,34abzüglich Einkommensteuer

Paragraph 21, Absatz 3, AlVG: € 604,34 ergibt netto monatlich: € 2.750,11 ergibt netto täglich: € 90,41 davon 55%: € 49,73 (= Grundbetrag) Dies entspricht dem mit Bescheid vom 21.10.2021 zuerkannten Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich € 49,73. Dementsprechend war die Beschwerde

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Dementsprechend war die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag nicht gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W209.2252223.1.00

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