4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 21.10.2021 stellte die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) über Antrag des Beschwerdeführers fest, dass ihm
VG) ab dem 01.07.2021 Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich € 49,73 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass
VG für die Bemessung des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers die monatlichen Beitragsgrundlagen von 01.03.2020 bis 31.03.2021 heranzuziehen gewesen seien. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld errechne sich aufgrund der
VG oder § 21 Abs. 2 AlVG festgesetzten Bemessungsgrundlage in der Höhe von € 4.089,
Paragraphen 20 und 21 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ab dem 01.07.2021 Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich € 49,73 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass
Paragraph 21, AlVG für die Bemessung des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers die monatlichen Beitragsgrundlagen von 01.03.2020 bis 31.03.2021 heranzuziehen gewesen seien. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld errechne sich aufgrund der
Paragraph 21, Absatz eins, AlVG oder Paragraph 21, Absatz 2, AlVG festgesetzten Bemessungsgrundlage in der Höhe von € 4.089,
VG sei als Berechnungsgrundlage der Zeitraum von 01.07.2020 bis 30.06.2021 anzuwenden. Die Berichtigungsfrist
4 ASVG komme in seinem Fall nicht zur Anwendung, weil dies voraussetze, dass die Beiträge nicht durch den Träger der Krankenversicherung nach § 58 Abs. 4 ASVG vorgeschrieben worden seien. Dies sie jedoch bei ihm der Fall, da ihm die Beiträge von der SVS vorgeschrieben worden seien.
Paragraph 21, Absatz eins, AlVG sei als Berechnungsgrundlage der Zeitraum von 01.07.2020 bis 30.06.2021 anzuwenden. Die Berichtigungsfrist
Paragraph 34, Absatz 4, ASVG komme in seinem Fall nicht zur Anwendung, weil dies voraussetze, dass die Beiträge nicht durch den Träger der Krankenversicherung nach Paragraph 58, Absatz 4, ASVG vorgeschrieben worden seien. Dies sie jedoch bei ihm der Fall, da ihm die Beiträge von der SVS vorgeschrieben worden seien. 3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.01.2022 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das AMS aus, für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes sei
VG das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist
4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm seien die Beiträge von der SVS vorgeschrieben worden und als Grundlage für die Berechnung sei der Zeitraum bis 30.06.2021 anzuwenden, führte das AMS aus, dass für die Heranziehung der Berechnung selbständige und unselbständige Tätigkeiten gleich zu behandeln seien; der Gesetzgeber sehe keine Bevorzugung monatlicher Beitragsgrundlagen aus selbständiger Tätigkeit vor. Die Bemessungsgrundlage sei aus der Summe der jeweiligen Beitragsgrundlage zu bilden. Der Beschwerdeführer habe seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mit 01.07.2021 geltend gemacht, weshalb die Berichtigungsfrist
VG seien für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosendgeldes die letzten zwölf vor der Berichtigungsfrist liegenden monatlichen Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Wenn keine zwölf monatlichen Beitragsgrundlagen vorliegen, seien sechs monatliche Betragsgrundlagen ausreichend. Wenn auch keine sechs monatlichen Beitragsgrundlagen vor der Berichtigungsfrist liegen, würden auch monatliche Beitragsgrundlagen innerhalb der Berichtigungsfrist (jünger als ein Jahr) – beginnend mit den jeweils zeitlich ältesten – berücksichtigt. Im Fall des Beschwerdeführers lägen im maßgeblichen Zeitraum nur vier monatliche Beitragsgrundlagen (März 2020 bis Juni 2020) vor. Folglich seien auch monatliche Beitragsgrundlagen innerhalb der Berichtigungsfrist – beginnend mit der jeweils zeitlich ältesten – zu berücksichtigen. Deshalb seien für die Berechnung die monatlichen Bemessungsgrundlagen der Monate August 2020 bis März 2021 herangezogen worden; Juli 2020 sei nicht berücksichtig worden, da der Beschwerdeführer nicht den kompletten Monat gearbeitet habe. Die entsprechende Berechnung des Grundbetrages
VG ergebe € 49,
Paragraph 21, Absatz eins, AlVG das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist
Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm seien die Beiträge von der SVS vorgeschrieben worden und als Grundlage für die Berechnung sei der Zeitraum bis 30.06.2021 anzuwenden, führte das AMS aus, dass für die Heranziehung der Berechnung selbständige und unselbständige Tätigkeiten gleich zu behandeln seien; der Gesetzgeber sehe keine Bevorzugung monatlicher Beitragsgrundlagen aus selbständiger Tätigkeit vor. Die Bemessungsgrundlage sei aus der Summe der jeweiligen Beitragsgrundlage zu bilden. Der Beschwerdeführer habe seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mit 01.07.2021 geltend gemacht, weshalb die Berichtigungsfrist
Paragraph 34, Absatz 4, ASVG mit 01.07.2020 endete. Entsprechend Paragraph 21, Absatz eins, AlVG seien für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosendgeldes die letzten zwölf vor der Berichtigungsfrist liegenden monatlichen Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Wenn keine zwölf monatlichen Beitragsgrundlagen vorliegen, seien sechs monatliche Betragsgrundlagen ausreichend. Wenn auch keine sechs monatlichen Beitragsgrundlagen vor der Berichtigungsfrist liegen, würden auch monatliche Beitragsgrundlagen innerhalb der Berichtigungsfrist (jünger als ein Jahr) – beginnend mit den jeweils zeitlich ältesten – berücksichtigt. Im Fall des Beschwerdeführers lägen im maßgeblichen Zeitraum nur vier monatliche Beitragsgrundlagen (März 2020 bis Juni 2020) vor. Folglich seien auch monatliche Beitragsgrundlagen innerhalb der Berichtigungsfrist – beginnend mit der jeweils zeitlich ältesten – zu berücksichtigen. Deshalb seien für die Berechnung die monatlichen Bemessungsgrundlagen der Monate August 2020 bis März 2021 herangezogen worden; Juli 2020 sei nicht berücksichtig worden, da der Beschwerdeführer nicht den kompletten Monat gearbeitet habe. Die entsprechende Berechnung des Grundbetrages
Paragraph 21, Absatz 3, AlVG ergebe € 49,
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen 0sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen 0sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Im gegenständlichen Fall gelangen folgende maßgebende gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung: § 21 AlVG idF BGBl. I Nr. 100/2018:Paragraph 21, AlVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 100/2018: „Bemessung des Arbeitslosengeldes § 21.
4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren
4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer
2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die
versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung
Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren
Paragraph 108, Absatz 4, ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (Paragraph 49, ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer
Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die
Paragraph 3, versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung
Paragraph 3, ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht:
1 lit. e (Entwicklungshelfer);3. Zeiträume einer Versicherung
Paragraph eins, Absatz eins, Litera e, (Entwicklungshelfer); 4. Zeiträume einer Versicherung
1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;4. Zeiträume einer Versicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, (Praktikanten) oder Ziffer 5, (Krankenpflegeschüler) ASVG;
Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz
AVRAG oder einer Pflegeteilzeit
Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes
Paragraph 14 a, oder Paragraph 14 b, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, oder einer Pflegekarenz
Paragraph 14 c, AVRAG oder einer Pflegeteilzeit
Paragraph 14 d, AVRAG oder einer gleichartigen Regelung; 7. Zeiträume des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn die sonst heranzuziehenden Beitragsgrundlagen günstiger sind.
4 ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen.
Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Absatz eins, entsprechend anzuwenden. Absatz eins, letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen.
1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen
Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen
Absatz 5, nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
Paragraph 14, Absatz 5, erfüllt, so gilt für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes:
4 ASVG nicht anzuwenden sei, zumal ihm die Versicherungsbeiträge von der SVS vorgeschrieben worden seien.Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Heranziehung der Monate März 2020 bis Juni 2020 und August 2020 bis März 2021 als monatliche Beitragsgrundlagen für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes, der ihm mit dem angefochtenen Bescheid aufgrund seines Antrages auf Arbeitslosengeld ab 01.07.2021 zuerkannt wurde. Seiner Ansicht nach seien die Beitragsgrundlagen der letzten zwölf Monate vor dem 01.07.2021 zur Berechnung des Grundbetrages heranzuziehen, weil in seinem Fall die Berichtigungsfrist
Paragraph 34, Absatz 4, ASVG nicht anzuwenden sei, zumal ihm die Versicherungsbeiträge von der SVS vorgeschrieben worden seien. Dem ist jedoch Folgendes entgegenzuhalten: Die Bemessung des Arbeitslosengeldes erfolgt bei Anträgen ab 01.07.2020 grundsätzlich auf Basis der letzten zwölf festgesetzten vollständigen monatlichen Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt; das heißt jener Beitragsgrundlagen, für die die Berichtigungsfrist des § 34 Abs. 4 ASVG bereits abgelaufen ist und bei denen für alle Tage ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Entgelt vorliegt.Die Bemessung des Arbeitslosengeldes erfolgt bei Anträgen ab 01.07.2020 grundsätzlich auf Basis der letzten zwölf festgesetzten vollständigen monatlichen Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt; das heißt jener Beitragsgrundlagen, für die die Berichtigungsfrist des Paragraph 34, Absatz 4, ASVG bereits abgelaufen ist und bei denen für alle Tage ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Entgelt vorliegt. Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf, jedoch mindestens sechs Beitragsgrundlagen aus vollständigen Kalendermonaten mit bereits festgesetztem Entgelt vor, so wird zur Bemessung das Entgelt dieser (mindestens sechs) Monate addiert und durch die Anzahl der Kalendermonate dividiert (§ 21 Abs. 2
VG Versicherten ist nach den o.a. Grundsätzen vorzugehen, wenngleich hier § 34 Abs. 4 ASVG nicht zur Anwendung gelangt. Dies folgt aus der Formulierung des vorletzten Satzes des § 21 Abs. 1 AlVG (die "entsprechenden" Jahresbeitragsgrundlagen) und ist auch im Hinblick darauf erforderlich, dass nach § 21 Abs. 1 letzter Satz AlVG bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung
VG Gesamtbeitragsgrundlagen zu bilden sind, was voraussetzt, dass jeweils vom selben Zeitraum ausgegangen wird (vgl. zu § 21 Abs. 1 vorletzter Satz AlVG idF BGBl. I Nr. 11/2010 VwGH 26.05.2015, Zl. 2013/08/0115).Auch bei
Paragraph 3, AlVG Versicherten ist nach den o.a. Grundsätzen vorzugehen, wenngleich hier Paragraph 34, Absatz 4, ASVG nicht zur Anwendung gelangt. Dies folgt aus der Formulierung des vorletzten Satzes des Paragraph 21, Absatz eins, AlVG (die "entsprechenden" Jahresbeitragsgrundlagen) und ist auch im Hinblick darauf erforderlich, dass nach Paragraph 21, Absatz eins, letzter Satz AlVG bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung
Paragraph 3, AlVG Gesamtbeitragsgrundlagen zu bilden sind, was voraussetzt, dass jeweils vom selben Zeitraum ausgegangen wird vergleiche zu Paragraph 21, Absatz eins, vorletzter Satz AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2010, VwGH 26.05.2015, Zl. 2013/08/0115).
VG iVm § 34 Abs. 4 ASVG ist im gegenständlichen Fall von einem Berichtigungszeitraum der monatlichen Beitragsgrundlagen von 01.07.2020 bis 30.06.2021 auszugehen. Vor Ablauf dieser Berichtigungsfrist lagen beim Beschwerdeführer lediglich vier vollständige monatliche Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, nämlich März 2020 bis Juni 2020, vor. Somit lagen weder zwölf noch sechs solcher Beitragsgrundlagen, entsprechend § 21 Abs. 1 1. Satz und Abs. 2 1. Satz AlVG, vor.
Paragraph 21, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, ASVG ist im gegenständlichen Fall von einem Berichtigungszeitraum der monatlichen Beitragsgrundlagen von 01.07.2020 bis 30.06.2021 auszugehen. Vor Ablauf dieser Berichtigungsfrist lagen beim Beschwerdeführer lediglich vier vollständige monatliche Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, nämlich März 2020 bis Juni 2020, vor. Somit lagen weder zwölf noch sechs solcher Beitragsgrundlagen, entsprechend Paragraph 21, Absatz eins, 1. Satz und Absatz 2, 1. Satz AlVG, vor.
VG sind im Fall des Beschwerdeführers daher neben den vier vor der Berichtigungsfrist liegenden Monaten acht weitere Monate, nämliche August 2020 bis März 2021, als monatliche Beitragsgrundlagen heranzuziehen, sodass insgesamt zwölf Beitragsgrundlagen aus vollständigen Kalendermonaten vorliegen. Die Beitragsgrundlage des Juli 2020 war nicht heranzuziehen, weil diese keine Beitragsgrundlage aus einem vollständigen Kalendermonat darstellt.
Paragraph 21, Absatz 2,
VG:Berechnung des monatlichen Bruttoeinkommens
Paragraph 21, Absatz eins, AlVG: Beitragsgrundlage: März 2020 € 2.360,50 April 2020 € 2.360,50 Mai 2020 € 2.360,50 Juni 2020 € 2.360,50 August 2020 € 4.027,50 September 2020 € 4.027,50 Oktober 2020 € 4.027,50 November 2020 € 4.027,50 Dezember 2020 € 4.027,50 Jänner 2021 € 4.162,50 Februar 2021 € 4.162,50 März 2021 € 4.162,50 Durchschnittliche monatliche Beitragsgrundlage/Summe: € 3.505,42 Davon ein Sechstel (Sonderzahlungen): € 584,24 Summe: € 4.089,65 Berechnung des Grundbetrages
VG:Berechnung des Grundbetrages
Paragraph 21, Absatz 3, AlVG: mtl. Bruttoeinkommen
VG: € 4.089,65mtl. Bruttoeinkommen
Paragraph 21, Absatz eins, AlVG: € 4.089,65 abzüglich Sozialabgaben
VG: € 735,20abzüglich Sozialabgaben
Paragraph 21, Absatz 3, AlVG: € 735,20 abzüglich Einkommensteuer
VG: € 604,34abzüglich Einkommensteuer
Paragraph 21, Absatz 3, AlVG: € 604,34 ergibt netto monatlich: € 2.750,11 ergibt netto täglich: € 90,41 davon 55%: € 49,73 (= Grundbetrag) Dies entspricht dem mit Bescheid vom 21.10.2021 zuerkannten Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich € 49,73. Dementsprechend war die Beschwerde
GVG als unbegründet abzuweisen.Dementsprechend war die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag nicht gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W209.2252223.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.