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{'item': 'W212 2253543-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2022 GeschäftszahlW212 2253543-1 SpruchW212 2253543-1/4E, , W212 2253543-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine volljährige Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 27.10.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Es liegt keine EURODAC-Treffermeldung vor und auch die VIS-Abfrage ergab keine Ergebnisse.
  2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.10.2021 gab die Beschwerdeführerin zunächst an, sie leide an Diabetes und Bluthochdruck, könne der Einvernahme aber problemlos folgen. Ihr Stiefsohn, XXXX , sei hochrangiger Beamter im afghanischen Innenministerium gewesen und drei Tage vor der Machtübernahme der Taliban nach Dänemark geflohen. Da sie seine Mutter sei, habe sie das Land über einen Evakuierungsflug verlassen dürfen. Das sei vor etwa zwei Monaten gewesen. In Dänemark sei sie erkennungsdienstliche behandelt worden, habe aber keinen Asylantrag gestellt. Am 27.10.2021 sei sie mit dem Zug nach Österreich gereist. Dänemark sei ein schönes Land, aber sie wolle bei ihren Kindern in Österreich leben.
  3. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.10.2021 gab die Beschwerdeführerin zunächst an, sie leide an Diabetes und Bluthochdruck, könne der Einvernahme aber problemlos folgen. Ihr Stiefsohn, römisch 40 , sei hochrangiger Beamter im afghanischen Innenministerium gewesen und drei Tage vor der Machtübernahme der Taliban nach Dänemark geflohen. Da sie seine Mutter sei, habe sie das Land über einen Evakuierungsflug verlassen dürfen. Das sei vor etwa zwei Monaten gewesen. In Dänemark sei sie erkennungsdienstliche behandelt worden, habe aber keinen Asylantrag gestellt. Am 27.10.2021 sei sie mit dem Zug nach Österreich gereist. Dänemark sei ein schönes Land, aber sie wolle bei ihren Kindern in Österreich leben. Befragt zu ihrem Fluchtgrund erklärte die Beschwerdeführerin, dass wegen ihres Sohnes auch für sie eine Gefahr durch die Taliban bestehe.
  4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete daraufhin am 15.11.2021 ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestütztes Formular zur Bestimmung des für die Prüfung zuständigen Mitgliedstaates an Dänemark. Mit Schreiben vom 12.01.2022 erklärte sich die dänische Dublinbehörde gemäß Art. 14 Dublin III-VO ausdrücklich zur Übernahme der Beschwerdeführerin bereit.
  5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete daraufhin am 15.11.2021 ein auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO gestütztes Formular zur Bestimmung des für die Prüfung zuständigen Mitgliedstaates an Dänemark. Mit Schreiben vom 12.01.2022 erklärte sich die dänische Dublinbehörde gemäß Artikel 14, Dublin III-VO ausdrücklich zur Übernahme der Beschwerdeführerin bereit.
  6. Der Einvernahmetermin vom 11.02.2022 und 10.03.2022 wurden von der Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen. In beiden Fällen teilte der Sohn dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl per E-Mail an den jeweiligen Tagen mit, dass die Beschwerdeführerin krank sei und um einen anderen Termin ersucht werde. Eine Arztbestätigung bezüglich des zweiten Termins wurde erst nach entsprechender Aufforderung übermittelt. Die Arztbestätigung für den ersten Einvernahmetermin wurde im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vorgelegt.
  7. Am 14.03.2022 fand die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin unter Anwesenheit ihres Stiefsohnes XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Die Beschwerdeführerin gab zunächst an, sie sei zwar krank, könne die Einvernahme aber durchführen. Sie sei mit dem Zug von Kopenhagen nach Österreich gereist. Auf Vorhalt, dass von der BBU GmbH vor der Einvernahme mitgeteilt wurde, dass die Beschwerdeführerin im Zuge einer telefonischen Rückkehrberatung am 11.03.2022 erklärt habe mit dem Flugzeug nach Österreich gekommen zu sein, antwortete die Beschwerdeführerin, sie sei nicht mit dem Flugzeug eingereist. Befragt, ob es sich bei der Angabe ihrer Rechtsberaterin um eine Lüge gehandelt habe, schwieg die Beschwerdeführerin. Sie gab an, sich an keinen Anruf mit der BBU erinnern zu können, vielleicht habe diese mit ihren Söhnen stattgefunden. Der Stiefsohn gab hierzu an, sein Bruder habe die Rechtsberatung durchführt. Seine Mutter sei krank und vergesse alles, sie könne nicht einmal selbst zur Toilette gehen. Zu ihrem Gesundheitszustand gab die Beschwerdeführerin an, sie sei in ärztlicher Behandlung und leide an Diabetes und Bluthochdruck Sie habe auch Bandscheibenprobleme und könne nicht gehen. Sie nehme Solifenac, Metformin, Valsarten, Diclofenac und Multiflora ein. Sie habe auch Probleme mit der Galle. Befunde habe sie keine mit und wisse sie auch nicht wo sich die Unterlagen befinden würden. Befragt, warum sie die Bandscheibenprobleme, die sei laut eigenen Angaben bereits seit der Ankunft in Österreich habe, nicht habe untersuchen lassen, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe diese Schmerzen schon in Afghanistan gehabt und sie deshalb nicht angegeben. Sie habe in Dänemark zwei Stiefsöhne, drei in Holland und einen weiteren in Deutschland. In Deutschland lebe eine Tochter mit ihren Kindern. Zu ihrem Stiefsohn in Dänemark habe sie Kontakt gehabt und habe sie ihn auch einige Male in seiner Wohnung besucht. Er sei aber krank und sie habe sich nicht gut mit ihm unterhalten können. Von ihrer Ausreise nach Österreich habe sie ihm nichts gesagt. In Österreich würden zwei Söhne und ein Stiefsohn leben, alle seien anerkannte Flüchtlinge und habe sie auch zu allen Kontakt. Befragt zu ihrem Stiefsohn in Dänemark gab die Beschwerdeführerin an, er heiße XXXX und lebe schon seit 20 bis 22 Jahren dort. Auf Vorhalt, dass sie bei der Erstbefragung angab, er sei drei Tage vor der Machtübernahme der Taliban geflohen, erklärte sie, sie habe das nie gesagt. Verständigungsprobleme in der Erstbefragung verneinte die Beschwerdeführerin. In Dänemark sei sie gezwungen worden, ihre Fingerabdrücke abzugeben, das Asylverfahren habe sie nicht abgewartet. Fast die gesamte Dauer ihres Aufenthaltes, etwa zwei Monate, sei sie in einem Flüchtlingsheim gewesen. Sie sei in Dänemark nicht misshandelt worden, wolle aber bei ihren Söhnen und Enkelkindern bleiben und von ihren Schwiegertöchtern gepflegt werden.
  8. Am 14.03.2022 fand die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin unter Anwesenheit ihres Stiefsohnes römisch 40 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Die Beschwerdeführerin gab zunächst an, sie sei zwar krank, könne die Einvernahme aber durchführen. Sie sei mit dem Zug von Kopenhagen nach Österreich gereist. Auf Vorhalt, dass von der BBU GmbH vor der Einvernahme mitgeteilt wurde, dass die Beschwerdeführerin im Zuge einer telefonischen Rückkehrberatung am 11.03.2022 erklärt habe mit dem Flugzeug nach Österreich gekommen zu sein, antwortete die Beschwerdeführerin, sie sei nicht mit dem Flugzeug eingereist. Befragt, ob es sich bei der Angabe ihrer Rechtsberaterin um eine Lüge gehandelt habe, schwieg die Beschwerdeführerin. Sie gab an, sich an keinen Anruf mit der BBU erinnern zu können, vielleicht habe diese mit ihren Söhnen stattgefunden. Der Stiefsohn gab hierzu an, sein Bruder habe die Rechtsberatung durchführt. Seine Mutter sei krank und vergesse alles, sie könne nicht einmal selbst zur Toilette gehen. Zu ihrem Gesundheitszustand gab die Beschwerdeführerin an, sie sei in ärztlicher Behandlung und leide an Diabetes und Bluthochdruck Sie habe auch Bandscheibenprobleme und könne nicht gehen. Sie nehme Solifenac, Metformin, Valsarten, Diclofenac und Multiflora ein. Sie habe auch Probleme mit der Galle. Befunde habe sie keine mit und wisse sie auch nicht wo sich die Unterlagen befinden würden. Befragt, warum sie die Bandscheibenprobleme, die sei laut eigenen Angaben bereits seit der Ankunft in Österreich habe, nicht habe untersuchen lassen, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe diese Schmerzen schon in Afghanistan gehabt und sie deshalb nicht angegeben. Sie habe in Dänemark zwei Stiefsöhne, drei in Holland und einen weiteren in Deutschland. In Deutschland lebe eine Tochter mit ihren Kindern. Zu ihrem Stiefsohn in Dänemark habe sie Kontakt gehabt und habe sie ihn auch einige Male in seiner Wohnung besucht. Er sei aber krank und sie habe sich nicht gut mit ihm unterhalten können. Von ihrer Ausreise nach Österreich habe sie ihm nichts gesagt. In Österreich würden zwei Söhne und ein Stiefsohn leben, alle seien anerkannte Flüchtlinge und habe sie auch zu allen Kontakt. Befragt zu ihrem Stiefsohn in Dänemark gab die Beschwerdeführerin an, er heiße römisch 40 und lebe schon seit 20 bis 22 Jahren dort. Auf Vorhalt, dass sie bei der Erstbefragung angab, er sei drei Tage vor der Machtübernahme der Taliban geflohen, erklärte sie, sie habe das nie gesagt. Verständigungsprobleme in der Erstbefragung verneinte die Beschwerdeführerin. In Dänemark sei sie gezwungen worden, ihre Fingerabdrücke abzugeben, das Asylverfahren habe sie nicht abgewartet. Fast die gesamte Dauer ihres Aufenthaltes, etwa zwei Monate, sei sie in einem Flüchtlingsheim gewesen. Sie sei in Dänemark nicht misshandelt worden, wolle aber bei ihren Söhnen und Enkelkindern bleiben und von ihren Schwiegertöchtern gepflegt werden. Zu den Länderfeststellungen wollte die Beschwerdeführerin keine Angaben machen, denn es sei ja nicht schlecht in Dänemark gewesen. Vorgelegt wurden: Ärztliches Attest vom 11.03.2022 (Diagnose: Hypertone Krise einhergehend mit Cephalea und Stress); Ärztliche Bestätigung vom 10.02.
  9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2022, zugestellt am 18.03.2022, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 14 Abs. 1 Dublin III-VO Dänemark für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Dänemark gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
  10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2022, zugestellt am 18.03.2022, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 14, Absatz eins, Dublin III-VO Dänemark für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Dänemark gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Zur Lage in Dänemark wurden folgende Feststellungen getroffen: Covid-19-Situation Dänemark ist von Covid-19 weiterhin betroffen, jedoch regional unterschiedlich (AA 21.6.2021). Seit 21.5.2021 gelten Erleichterungen bei den Beschränkungen, jedoch sind Regelungen hinsichtlich Gesichtsmasken, des Vorweisens eines Corona-Passes, Covid-Testungen und Distanzregelungen weiterhin aufrecht (CS o.D.a; vgl. AA 21.6.2021). Seit dem 14.6.2021 gilt die Maskenpflicht nur noch beim Stehen und Gehen in öffentlichen Verkehrsmitteln (WKO 15.6.2021; vgl. AA 21.6.2021). Kinder bis 12 Jahre sind von dieser Pflicht ausgenommen (AA 21.6.2021). In öffentlichen Einrichtungen sind Ansammlungen von höchstens 100 Personen erlaubt. Die Obergrenze für Ansammlungen liegt bei 50 Personen im Innenbereich und 100 Personen im Außenbereich (CS o.D.b; vgl. WKO 15.6.2021).Dänemark ist von Covid-19 weiterhin betroffen, jedoch regional unterschiedlich (AA 21.6.2021). Seit 21.5.2021 gelten Erleichterungen bei den Beschränkungen, jedoch sind Regelungen hinsichtlich Gesichtsmasken, des Vorweisens eines Corona-Passes, Covid-Testungen und Distanzregelungen weiterhin aufrecht (CS o.D.a; vergleiche AA 21.6.2021). Seit dem 14.6.2021 gilt die Maskenpflicht nur noch beim Stehen und Gehen in öffentlichen Verkehrsmitteln (WKO 15.6.2021; vergleiche AA 21.6.2021). Kinder bis 12 Jahre sind von dieser Pflicht ausgenommen (AA 21.6.2021). In öffentlichen Einrichtungen sind Ansammlungen von höchstens 100 Personen erlaubt. Die Obergrenze für Ansammlungen liegt bei 50 Personen im Innenbereich und 100 Personen im Außenbereich (CS o.D.b; vergleiche WKO 15.6.2021). Bildungseinrichtungen, Geschäfte, Einkaufszentren, Museen, Theater, Sporthallen usw. sind geöffnet. Restaurants, Kaffeehäuser, Bars etc. sind zwischen Mitternacht und 5 Uhr am Morgen geschlossen (CS o.D.b; vgl. AA 21.6.2021, WKO 15.6.2021).Bildungseinrichtungen, Geschäfte, Einkaufszentren, Museen, Theater, Sporthallen usw. sind geöffnet. Restaurants, Kaffeehäuser, Bars etc. sind zwischen Mitternacht und 5 Uhr am Morgen geschlossen (CS o.D.b; vergleiche AA 21.6.2021, WKO 15.6.2021). In Dänemark kommen folgende Impfstoffe zur Anwendung: Pfizer-BioNTech und Moderna (DHA 8.6.2021). Covid-Impfungen sind kostenfrei, und es herrscht keine Impfpflicht (DHA 7.6.2021; vgl. WKO 15.6.2021). Beinahe die Hälfte der dänischen Bevölkerung erhielt mittlerweile die erste Covid-Teilimpfung, und mehr als ein Viertel der Bevölkerung ist vollständig geimpft (Reuters 17.6.2021). In Dänemark kommen folgende Impfstoffe zur Anwendung: Pfizer-BioNTech und Moderna (DHA 8.6.2021). Covid-Impfungen sind kostenfrei, und es herrscht keine Impfpflicht (DHA 7.6.2021; vergleiche WKO 15.6.2021). Beinahe die Hälfte der dänischen Bevölkerung erhielt mittlerweile die erste Covid-Teilimpfung, und mehr als ein Viertel der Bevölkerung ist vollständig geimpft (Reuters 17.6.2021). Bei der Einreise besteht eine Covid-Testpflicht. Ausgenommen sind vollständige Geimpfte und Genesene (WKO 15.6.2021; vgl. AA 21.6.2021). Es gibt grenzüberschreitende Verkehrsverbindungen, auch per Zug und Flugzeug. Die Auswahl der Flugverbindungen ist jedoch reduziert (AA 21.6.2021; vgl. WKO 15.6.2021).Bei der Einreise besteht eine Covid-Testpflicht. Ausgenommen sind vollständige Geimpfte und Genesene (WKO 15.6.2021; vergleiche AA 21.6.2021). Es gibt grenzüberschreitende Verkehrsverbindungen, auch per Zug und Flugzeug. Die Auswahl der Flugverbindungen ist jedoch reduziert (AA 21.6.2021; vergleiche WKO 15.6.2021). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.6.2021): Dänemark: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/daenemark-node/daenemarksicherheit/211724, Zugriff 23.6.2021 - CS – Coronasmitte [Dänemark] (o.D.a): Enforcement and sanctions, https://en.coronasmitte.dk/rules-and-regulations/enforcement-and-sanctions, Zugriff 23.6.2021 - CS – Coronasmitte [Dänemark] (o.D.b): COVID-19 measures and restrictions, https://en.coronasmitte.dk/latest-updates, Zugriff 23.6.2021 - DHA – Danish Health Authority [Dänemark] (8.6.2021): COVID-19 vaccines in the Danish vaccination programme, https://www.sst.dk/en/English/Corona-eng/COVID-19-vaccines-in-Denmark/The-vaccines-from-Pfizer-BioNTech-and-Moderna, Zugriff 23.6.2021 - DHA – Danish Health Authority [Dänemark] (7.6.2021): Vaccination against COVID-19, https://www.sst.dk/en/English/Corona-eng/Vaccination-against-COVID-19, Zugriff 23.6.2021 - Reuters (17.6.2021): Denmark to immunize 12-15 year-olds against COVID-19 ahead of winter, https://www.reuters.com/breakingviews/denmark-administer-covid-19-vaccines-children-aged-12-15-tv-2-2021-06-17/, Zugriff 23.6.2021 - WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (15.6.2021): Coronavirus: Situation in Dänemark, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-daenemark.html, Zugriff 23.6.2021 Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeit (DIS 3.1.2019; vgl. IRD 23.10.2020, USDOS 30.3.2021).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeit (DIS 3.1.2019; vergleiche IRD 23.10.2020, USDOS 30.3.2021). Im Juni 2021 wurde in Dänemark eine Änderung des Ausländergesetzes verabschiedet, wodurch Asylzentren außerhalb Dänemarks ermöglicht werden. Somit können die Behörden Asylbewerber in Drittländer fliegen, wo sie darauf warten müssen, dass ihr Antrag in Dänemark behandelt wird. Dem Gesetz zufolge sollen sie aber auch, wenn ihnen ein Schutzstatus zugesprochen wird, in dem Drittland bleiben oder anderswo in ein UN-Flüchtlingslager verlegt werden. Die EU-Kommission distanzierte sich von dem Vorstoß und äußerte wie zuvor das UNHCR rechtliche und humanitäre Bedenken (DS 3.6.2021; vgl. FAZ 3.6.2021, UNHCR 4.6.2021). Die Änderungen des Ausländergesetzes werden sich dann auswirken, wenn Dänemark ein formelles Abkommen mit einem Drittland abschließt (UNHCR 4.6.2021).Im Juni 2021 wurde in Dänemark eine Änderung des Ausländergesetzes verabschiedet, wodurch Asylzentren außerhalb Dänemarks ermöglicht werden. Somit können die Behörden Asylbewerber in Drittländer fliegen, wo sie darauf warten müssen, dass ihr Antrag in Dänemark behandelt wird. Dem Gesetz zufolge sollen sie aber auch, wenn ihnen ein Schutzstatus zugesprochen wird, in dem Drittland bleiben oder anderswo in ein UN-Flüchtlingslager verlegt werden. Die EU-Kommission distanzierte sich von dem Vorstoß und äußerte wie zuvor das UNHCR rechtliche und humanitäre Bedenken (DS 3.6.2021; vergleiche FAZ 3.6.2021, UNHCR 4.6.2021). Die Änderungen des Ausländergesetzes werden sich dann auswirken, wenn Dänemark ein formelles Abkommen mit einem Drittland abschließt (UNHCR 4.6.2021). Quellen: - DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (3.1.2019): New to Denmark – Processing of an asylum case, https://nyidanmark.dk/en-GB/You-are-waiting-for-an-answer/Asylum/Processing-of-an-asylum-case, Zugriff 18.6.2021 - DS – Der Standard (3.6.2021): Dänemark will Asylzentren im Ausland errichten, https://www.derstandard.at/story/2000127141767/daenemark-will-asylzentren-im-ausland-errichten, Zugriff 23.6.2021 - FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (3.6.2021): Warum Dänemark Flüchtlinge im Ausland unterbringen will, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/fluechtlinge-daenemark-will-asylzentren-im-ausland-17371634.html, Zugriff 23.6.2021 - IRD – Information on refugees in Denmark (23.10.2020): The three phases of the asylum procedure, http://refugees.dk/en/facts/the-asylum-procedure-in-denmark/the-three-phases-of-the-asylum-procedure/, Zugriff 18.6.2021 - UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (4.6.2021): Stellungnahme von Filippo Grandi zum dänischen Gesetz zur Auslagerung des Flüchtlingsschutzes, https://www.unhcr.org/dach/at/64751-statement-des-hochkommissars-der-vereinten-nationen-fur-fluchtlinge-filippo-grandi-zum-danischen-gesetz-zur-auslagerung-des-fluchtlingsschutzes.html, Zugriff 23.6.2021 - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Denmark, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048390.html, Zugriff 18.6.2021 I. Dublin-Rückkehrerrömisch eins. Dublin-Rückkehrer Dublin-Rückkehrer haben in Dänemark Zugang zum Asylverfahren. Ihre Verfahren werden gegebenenfalls wieder eröffnet. Dublin-Rückkehrer haben grundsätzlich Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung wie auch andere Asylwerber (DIS 11.6.2021; vgl. DIS 14.6.2021).Dublin-Rückkehrer haben in Dänemark Zugang zum Asylverfahren. Ihre Verfahren werden gegebenenfalls wieder eröffnet. Dublin-Rückkehrer haben grundsätzlich Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung wie auch andere Asylwerber (DIS 11.6.2021; vergleiche DIS 14.6.2021). Quellen: - DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (14.6.2021): Auskunft von DIS, per E-Mail - DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (11.6.2021): Auskunft von DIS, per E-Mail Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable Grundsätzlich müssen unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) für ein Asylverfahren dieselben Voraussetzungen wie Erwachsene erfüllen. Jedoch werden UMA als eine besonders vulnerable Gruppe betrachtet, für deren Verfahren es besondere Richtlinien gibt. Ihre Verfahren werden rasch abgewickelt, und ihre Unterbringung erfolgt in besonderen Unterkünften mit speziell geschultem Personal (DIS 28.8.2018a). UMA werden nur im Falle einer genügenden geistigen Reife einem Asylverfahren unterzogen. Sind sie nicht reif genug dafür, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis auch ohne Durchführung eines Asylverfahrens erteilt werden. Bedingungen für einen solchen Aufenthaltstitel sind unter anderem, dass ein UMA keinen Zugang zu Versorgungseinrichtungen und kein familiäres Netzwerk im Herkunftsland hat. Sollte ein Asylantrag eines UMA abgelehnt werden, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn der UMA u.a. keine Familie und keinen Zugang zu Versorgungseinrichtungen im Herkunftsland hat (DIS 28.8.2018a). Jedem UMA wird eine Person zur Seite gestellt, welche seine Interessen auf persönlicher und auch auf der Verfahrensebene vertritt. Wenn der Antrag eines UMA abgelehnt worden ist, wird dem UMA ein kostenloser Rechtsvertreter zur Verteidigung seiner Interessen im Beschwerdeverfahren oder zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen oder für eine Rückkehr ins Herkunftsland beigestellt (DIS 24.8.2020; vgl. USDOS 30.3.2021).UMA werden nur im Falle einer genügenden geistigen Reife einem Asylverfahren unterzogen. Sind sie nicht reif genug dafür, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis auch ohne Durchführung eines Asylverfahrens erteilt werden. Bedingungen für einen solchen Aufenthaltstitel sind unter anderem, dass ein UMA keinen Zugang zu Versorgungseinrichtungen und kein familiäres Netzwerk im Herkunftsland hat. Sollte ein Asylantrag eines UMA abgelehnt werden, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn der UMA u.a. keine Familie und keinen Zugang zu Versorgungseinrichtungen im Herkunftsland hat (DIS 28.8.2018a). Jedem UMA wird eine Person zur Seite gestellt, welche seine Interessen auf persönlicher und auch auf der Verfahrensebene vertritt. Wenn der Antrag eines UMA abgelehnt worden ist, wird dem UMA ein kostenloser Rechtsvertreter zur Verteidigung seiner Interessen im Beschwerdeverfahren oder zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen oder für eine Rückkehr ins Herkunftsland beigestellt (DIS 24.8.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Für UMA und Vulnerable gibt es spezielle Unterbringungszentren (DIS 19.5.2021a). Minderjährige Asylwerber haben Anspruch auf dieselbe medizinische Versorgung wie dänische Kinder (DIS 15.1.2021). Quellen: - DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (19.5.2021a): New to Denmark – Asylum centres, https://nyidanmark.dk/en-GB/You-are-waiting-for-an-answer/Asylum/Where-can-asylum-seekers-live'/-Asylum-centres, Zugriff 18.6.2021 - DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (15.1.2021): New to Denmark – Conditions for asylum seekers, https://nyidanmark.dk/en-GB/You-are-waiting-for-an-answer/Asylum/Conditions-for-asylum-seekers, Zugriff 18.6.2021 - DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (24.8.2020): New to Denmark – Special rights for unaccompanied minor asylum seekers, https://nyidanmark.dk/en-GB/You-are-waiting-for-an-answer/Asylum/Special-rights-for-unaccompanied-minor-asylum-seekers, Zugriff 18.6.2021 - DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (28.8.2018a): New to Denmark – Unaccompanied minor asylum seeker, https://nyidanmark.dk/en-GB/You-want-to-apply/Asyl/Unaccompanied-minor-asylum-seeker, Zugriff 18.6.2021 - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Denmark, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048390.html, Zugriff 18.6.2021 II. Non-Refoulementrömisch zwei. Non-Refoulement Dänemark gewährt temporäre Aufenthaltsgenehmigungen, wenn Personen im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland mit Todesstrafe, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung konfrontiert wären (DIS 1.3.2019). Quellen: - DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.3.2019): New to Denmark – Adult asylum seeker, https://nyidanmark.dk/en-GB/You-want-to-apply/Asyl/Voksen-asylans%C3%B8ger, Zugriff 18.6.2021 III. Versorgungrömisch drei. Versorgung III.
  11. Grundversorgungrömisch drei.
  12. Grundversorgung Die Lebenserhaltungskosten der Asylwerber werden bei Mittellosigkeit in der Regel vom Immigration Service gedeckt. Asylwerber erhalten Unterbringung; je nach Bedarf notwendige medizinische und soziale Versorgungsleistungen; Bildung für Kinder; Erwachsenenbildung und andere Aktivitäten. Zusätzlich gibt es finanzielle Beihilfen für Kleidung, Hygieneartikel und Transport. Wenn im Unterbringungszentrum keine kostenlosen Mahlzeiten serviert werden, gibt es auch dafür eine Beihilfe. In diesem Fall erhalten alleinstehende Asylwerber ein Tagegeld in der Höhe von DKK 54,47 (ca. 7,50 EUR) pro Tag; Ehegatten täglich DKK 43,12 (ca. 6 EUR) pro Person. Bei Asylwerbern über 18 Jahren muss ein Vertrag mit dem Asylzentrum geschlossen werden. Mit der Unterzeichnung des Vertrags sind Asylwerber verpflichtet, an bestimmten Aktivitäten im Zentrum teilzunehmen, den Unterricht zu besuchen und Arbeiten rund ums Zentrum zu verrichten. Wenn sich Asylwerber an die Vereinbarung halten, haben sie Anspruch auf Zusatzbeihilfe, die je nach Verfahrensstand zwischen DKK 9,08 (ca. 1 EUR) und 31,78 (ca. 4 EUR) pro Tag beträgt. Ansonsten ist mit einer Kürzung oder Streichung der Zusatzbeihilfe zu rechnen. Zusätzlich gibt es noch verschiedene Handgelder, z.B. für zu versorgende Kinder, deren Höhe u.a. vom Verfahrensstand abhängig ist. Wenn Asylwerber aus Ländern mit geringem Verfolgungsrisiko kommen, gibt es keinerlei Geldzuwendungen, sondern nur Versorgung im Zentrum (DIS 15.1.2021). Frühestens nach sechs Monaten ab Asylantragsstellung haben Asylwerber unter bestimmten Bedingungen Zugang zum Arbeitsmarkt (DIS 15.1.2021; vgl. DIS 28.8.2020a).Die Lebenserhaltungskosten der Asylwerber werden bei Mittellosigkeit in der Regel vom Immigration Service gedeckt. Asylwerber erhalten Unterbringung; je nach Bedarf notwendige medizinische und soziale Versorgungsleistungen; Bildung für Kinder; Erwachsenenbildung und andere Aktivitäten. Zusätzlich gibt es finanzielle Beihilfen für Kleidung, Hygieneartikel und Transport. Wenn im Unterbringungszentrum keine kostenlosen Mahlzeiten serviert werden, gibt es auch dafür eine Beihilfe. In diesem Fall erhalten alleinstehende Asylwerber ein Tagegeld in der Höhe von DKK 54,47 (ca. 7,50 EUR) pro Tag; Ehegatten täglich DKK 43,12 (ca. 6 EUR) pro Person. Bei Asylwerbern über 18 Jahren muss ein Vertrag mit dem Asylzentrum geschlossen werden. Mit der Unterzeichnung des Vertrags sind Asylwerber verpflichtet, an bestimmten Aktivitäten im Zentrum teilzunehmen, den Unterricht zu besuchen und Arbeiten rund ums Zentrum zu verrichten. Wenn sich Asylwerber an die Vereinbarung halten, haben sie Anspruch auf Zusatzbeihilfe, die je nach Verfahrensstand zwischen DKK 9,08 (ca. 1 EUR) und 31,78 (ca. 4 EUR) pro Tag beträgt. Ansonsten ist mit einer Kürzung oder Streichung der Zusatzbeihilfe zu rechnen. Zusätzlich gibt es noch verschiedene Handgelder, z.B. für zu versorgende Kinder, deren Höhe u.a. vom Verfahrensstand abhängig ist. Wenn Asylwerber aus Ländern mit geringem Verfolgungsrisiko kommen, gibt es keinerlei Geldzuwendungen, sondern nur Versorgung im Zentrum (DIS 15.1.2021). Frühestens nach sechs Monaten ab Asylantragsstellung haben Asylwerber unter bestimmten Bedingungen Zugang zum Arbeitsmarkt (DIS 15.1.2021; vergleiche DIS 28.8.2020a). Quellen: - DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (15.1.2021): New to Denmark – Conditions for asylum seekers, https://nyidanmark.dk/en-GB/You-are-waiting-for-an-answer/Asylum/Conditions-for-asylum-seekers, Zugriff 18.6.2021 - DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (28.8.2020a): New to Denmark – Conditions asylum seekers must meet in order to work, https://nyidanmark.dk/en-GB/Words-and-concepts/US/Housing/Conditions-asylum-seekers-must-meet-in-order-to-work, Zugriff 18.6.2021 III.
  13. Unterbringungrömisch drei.
  14. Unterbringung Es gibt verschiedene Arten von Asylzentren. In Empfangszentren leben kürzlich eingetroffene Asylwerber. Während des Verfahrens werden Asylwerber in Unterbringungszentren beherbergt. Rückführungszentren sind für Personen ohne Aufenthaltsberechtigung in Dänemark vorgesehen, beispielsweise für Asylwerber, deren Verfahren endgültig negativ entschieden wurde, sowie für Asylwerber, welche gemäß der Dublin-Verordnung außer Landes gebracht werden sollen. Für unbegleitete Minderjährige und Vulnerable gibt es spezielle Unterbringungszentren. Der Immigration Service ist für die Bereitstellung von Unterkünften in den Zentren verantwortlich. Die Zentren werden gemeinsam mit Vertragspartnern betrieben (z.B. Rotes Kreuz, Gemeinden usw.) (DIS 19.5.2021a). Bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen kann eine selbstfinanzierte Unterbringung außerhalb der Asylzentren vom Immigration Service genehmigt werden. Beim selbstfinanzierten Wohnen können weder der Asylwerber noch andere Mitglieder seines Haushalts (in der Regel Ehepartner oder Kinder) Geldleistungen erhalten. Unter gewissen Bedingungen dürfen sie jedoch einer Arbeit nachgehen. Im Asylzentrum, welchem sie zugeordnet sind, können sie die notwendige medizinische Versorgung erhalten. Darüber hinaus haben sie auch weiterhin Zugang zu Bildung und anderen Aktivitäten (DIS 28.8.2020b). Ein Antragsteller, welcher aufgrund eines negativ entschiedenen Asylverfahrens verpflichtet ist, das Land zu verlassen, und der die Ausreisefrist verstreichen lässt, gilt als illegal aufhältiger Fremder. Der Immigration Service ist für dessen Versorgung zuständig, bis er das Land verlassen hat. Auch wenn ein Fremder aus anderen Gründen illegal aufhältig ist, kann er sich bezüglich Abdeckung der Lebenshaltungskosten, Unterbringung und medizinischer Versorgung bis zur tatsächlichen Außerlandesbringung an den Immigration Service wenden. Lediglich Programme zur Integration in den Arbeitsmarkt usw. stehen dieser letztgenannten Gruppe nicht offen (DIS 19.5.2021b). Quellen: - DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (19.5.2021a): New to Denmark – Asylum centres, https://nyidanmark.dk/en-GB/You-are-waiting-for-an-answer/Asylum/Where-can-asylum-seekers-live'/-Asylum-centres, Zugriff 18.6.2021 - DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (19.5.2021b): New to Denmark – You have got a no to asylum, https://www.nyidanmark.dk/en-GB/You-have-received-an-answer/Asylum/No-to-asylum?anchor=D9E01D34A36B440184231D984DFCC154, Zugriff 21.6.2021 - DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (28.8.2020b): New to Denmark – Residing in a private residence, https://www.nyidanmark.dk/en-GB/You-are-waiting-for-an-answer/Asylum/Where-can-asylum-seekers-live'/Residing-in-a-private-residence, Zugriff 21.6.2021 III.
  15. Medizinische Versorgungrömisch drei.
  16. Medizinische Versorgung Asylwerber und Fremde ohne legalen Aufenthalt in Dänemark sind nicht von der nationalen Krankenversicherung erfasst. Die Kosten ihrer medizinischen Versorgung werden vom Immigration Service getragen, wenn die Behandlung dringend (unaufschiebbar wegen der Gefahr lebensbedrohlicher Verletzungen, der ernsten Verschlechterung des Gesundheitszustands, chronischer Entwicklung oder irreversibler Folgen) und/oder schmerzlindernd ist (DIS 15.1.2021). In der Praxis muss der Betreiber des Asylzentrums die Kosten einer medizinischen Behandlung vom Immigration Service in jedem Einzelfall bewilligen lassen. Für bestimmte Behandlungen (z.B. Konsultation eines praktischen oder Facharztes oder einer Hebamme, Erstkonsultation eines Psychologen/Psychiaters) ist eine direkte Überweisung durch das medizinische Personal der Zentren möglich. Minderjährige Asylwerber haben das Recht auf dieselbe medizinische Versorgung wie dänische Kinder (DIS 15.1.2021). Anm.: MedCOI bearbeitet seit seiner Übernahme durch EASO keinerlei medizinische Fragen zu Mitgliedsstaaten mehr, da dies nunmehr außerhalb des Mandats von MedCOI und außerhalb seiner Methodologie liegt (MedCOI 19.2.2021).Anmerkung, MedCOI bearbeitet seit seiner Übernahme durch EASO keinerlei medizinische Fragen zu Mitgliedsstaaten mehr, da dies nunmehr außerhalb des Mandats von MedCOI und außerhalb seiner Methodologie liegt (MedCOI 19.2.2021). Quellen: - DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (15.1.2021): New to Denmark – Conditions for asylum seekers, https://nyidanmark.dk/en-GB/You-are-waiting-for-an-answer/Asylum/Conditions-for-asylum-seekers, Zugriff 18.6.2021 - MedCOI – Medical Country of Origin Information (19.2.2021): Anfragebeantwortung, per E-Mail IV. Schutzberechtigterömisch vier. Schutzberechtigte Eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines Schutzstatus wird in Dänemark nur noch befristet vergeben. Das Aufenthaltsrecht endet, wenn keine Schutzgründe mehr vorliegen. Wird Schutz gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt, beträgt die Dauer der Aufenthaltsbewilligung bis zu zwei Jahre. Bei subsidiärem Schutz (temporary protection) beträgt die Dauer zuerst 1 Jahr und nach drei Jahren max. zwei Jahre. Mit dem subsidiären Schutzstatus sind spezielle Regelungen beim Zugang zu Familienzusammenführung verbunden; diese kann in der Regel erst nach drei Jahren Aufenthalt beantragt werden (DIS 1.3.2019; vgl. DIS 28.8.2018b, DIS 1.7.2019).Eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines Schutzstatus wird in Dänemark nur noch befristet vergeben. Das Aufenthaltsrecht endet, wenn keine Schutzgründe mehr vorliegen. Wird Schutz gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt, beträgt die Dauer der Aufenthaltsbewilligung bis zu zwei Jahre. Bei subsidiärem Schutz (temporary protection) beträgt die Dauer zuerst 1 Jahr und nach drei Jahren max. zwei Jahre. Mit dem subsidiären Schutzstatus sind spezielle Regelungen beim Zugang zu Familienzusammenführung verbunden; diese kann in der Regel erst nach drei Jahren Aufenthalt beantragt werden (DIS 1.3.2019; vergleiche DIS 28.8.2018b, DIS 1.7.2019). Wenn Asyl gewährt wird, wird der Wohnort des Schutzberechtigten gemäß den Vorschriften des dänischen Integrationsgesetzes in Bezug auf Unterbringung festgelegt. Demnach wird der Betroffene einer Gemeinde zugewiesen. Bei der Zuweisung werden beispielsweise Beschäftigungsmöglichkeiten, persönliche Umstände und der letzte Wohnsitz berücksichtigt (DIS 28.8.2018c). Bereits im inhaltlichen Verfahren muss ein Asylwerber an Sprach- und integrationsfördernden Kursen teilnehmen (DIS 15.1.2021). Quellen: - DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (15.1.2021): New to Denmark – Conditions for asylum seekers, https://nyidanmark.dk/en-GB/You-are-waiting-for-an-answer/Asylum/Conditions-for-asylum-seekers, Zugriff 18.6.2021 - DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.7.2019): New to Denmark – Extension of a residence permit as a refugee or an ordinary quota refugee, https://www.nyidanmark.dk/en-GB/You-want-to-extend/Asylum/Refugee-or-an-ordinary-quota-refugee?anchor=E50924EFE435489985F3A8DB0CC37D4B, Zugriff 21.6.2021 - DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.3.2019): New to Denmark – Adult asylum seeker, https://nyidanmark.dk/en-GB/You-want-to-apply/Asyl/Voksen-asylans%C3%B8ger, Zugriff 18.6.2021 - DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (28.8.2018b): New to Denmark – Family reunification to individuals with temporary protected status, https://www.nyidanmark.dk/en-GB/Words-and-concepts/US/Familie/Family-reunification-to-individuals-with-temporary-protected-status/?anchor=F30C7872E5AC462A9EDD9576F7AEFC2F&callbackItem=F3E27768DC8D46CCBC02E23A7F82584C&callbackAnchor=B1C0A10FA59F4FA28BB20E47AE951C6E, Zugriff 21.6.2021 - DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (28.8.2018c): New to Denmark – You have got a yes to asylum, https://www.nyidanmark.dk/en-GB/You-have-received-an-answer/Asylum/Yes-to-asylum, Zugriff 21.6.2021 Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Beschwerdeführerin an Diabetes, Bluthochdruck und Bandscheibenproblemen leide und deswegen auch Medikamente einnehme. Im Falle einer Überstellung nach Dänemark würden die dänischen Behörden von österreichischer Seite im Vorfeld darüber informiert werden, dass besondere medizinische Betreuung und Versorgung notwendig sei und sei somit gewährleistet, dass die Beschwerdeführerin die erforderliche einzelfallbezogene medizinische Unterstützung erhalten werde. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren körperlichen Erkrankung oder einer schweren psychischen Störung leiden würde. Es könne im gegenständlichen Fall nicht gesagt werden, dass durch eine Rückverbringung nach Dänemark die Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde. In Dänemark würden die erforderlichen Behandlungsmöglichkeiten grundsätzlich bestehen und hätten sich bei der Beschwerdeführerin auch keine schwerwiegenden und einem Transport nach Dänemark entgegenstehenden Beeinträchtigungen ergeben. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich zwei Söhne und einen Stiefsohn und lebe mit einem ihrer Söhne in einem gemeinsamen Haushalt. Die Beziehung zu den angeführten Verwandten gehe über ein übliches verwandtschaftliches Maß nicht hinaus und würden auch keine gegenseitigen Abhängigkeiten vorliegen. Auch ein schützenswertes Privatleben würde nicht vorliegen. Ein von ihr in besonderem Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Beschwerdeführerin an Diabetes, Bluthochdruck und Bandscheibenproblemen leide und deswegen auch Medikamente einnehme. Im Falle einer Überstellung nach Dänemark würden die dänischen Behörden von österreichischer Seite im Vorfeld darüber informiert werden, dass besondere medizinische Betreuung und Versorgung notwendig sei und sei somit gewährleistet, dass die Beschwerdeführerin die erforderliche einzelfallbezogene medizinische Unterstützung erhalten werde. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren körperlichen Erkrankung oder einer schweren psychischen Störung leiden würde. Es könne im gegenständlichen Fall nicht gesagt werden, dass durch eine Rückverbringung nach Dänemark die Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde. In Dänemark würden die erforderlichen Behandlungsmöglichkeiten grundsätzlich bestehen und hätten sich bei der Beschwerdeführerin auch keine schwerwiegenden und einem Transport nach Dänemark entgegenstehenden Beeinträchtigungen ergeben. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich zwei Söhne und einen Stiefsohn und lebe mit einem ihrer Söhne in einem gemeinsamen Haushalt. Die Beziehung zu den angeführten Verwandten gehe über ein übliches verwandtschaftliches Maß nicht hinaus und würden auch keine gegenseitigen Abhängigkeiten vorliegen. Auch ein schützenswertes Privatleben würde nicht vorliegen. Ein von ihr in besonderem Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu.
  17. Am 25.03.2022 wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass der Sohn der Beschwerdeführerin, XXXX , als Erwachsenenvertreter für die Beschwerdeführerin bestellt worden sei. Nach Meinung der Beschwerdeführerin habe die belangte Behörde kein ordentliches Ermittlungsverfahren geführt und der Entscheidung unvollständige und unrichtige Feststellungen zugrunde gelegt. So sei sie nicht gefragt worden, ob sie in Dänemark überhaupt medizinisch behandelt worden sei. Der im Rahmen des Einvernahmeprotokolls erfasste Aktenvermerk gehe ins Leere. Die Beschwerdeführerin habe auf dem Weg zur Toilette ihren Sohn gefragt, warum die belangte Behörde sie derart unter Druck setze, sie verwirrt sei und nicht wisse was sie sagen solle. Daraufhin sei ihr vom Sohn gesagt worden, dass sie dies der belangten Behörde mitteilen solle. Zu den Vorhalten der Behörde wurde ausgeführt, dass eine Kurzreise von Dänemark nach Österreich nicht mit dem täglichen Leben vergleichbar sei und sie außerdem nicht allein unterwegs gewesen sei. Da die Beschwerdeführerin aus Afghanistan komme und nicht westlich orientiert sei, würde sie nie vor den Augen des eigenen Sohnes auf die Toilette gehen. Bei einwandfreier Verfahrensführung hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass die Beschwerdeführerin in Dänemark aufgrund ihres Alters und körperlichen Zustandes in eine ausweglose Lage geraten würde und von einer Verletzung ihres nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC gewährleisteten Rechtes ausgegangen werden müsse. Auch sei das familiäre Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihren drei Söhnen nicht ausreichend geprüft worden und sie auf deren Hilfe angewiesen.
  18. Am 25.03.2022 wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass der Sohn der Beschwerdeführerin, römisch 40 , als Erwachsenenvertreter für die Beschwerdeführerin bestellt worden sei. Nach Meinung der Beschwerdeführerin habe die belangte Behörde kein ordentliches Ermittlungsverfahren geführt und der Entscheidung unvollständige und unrichtige Feststellungen zugrunde gelegt. So sei sie nicht gefragt worden, ob sie in Dänemark überhaupt medizinisch behandelt worden sei. Der im Rahmen des Einvernahmeprotokolls erfasste Aktenvermerk gehe ins Leere. Die Beschwerdeführerin habe auf dem Weg zur Toilette ihren Sohn gefragt, warum die belangte Behörde sie derart unter Druck setze, sie verwirrt sei und nicht wisse was sie sagen solle. Daraufhin sei ihr vom Sohn gesagt worden, dass sie dies der belangten Behörde mitteilen solle. Zu den Vorhalten der Behörde wurde ausgeführt, dass eine Kurzreise von Dänemark nach Österreich nicht mit dem täglichen Leben vergleichbar sei und sie außerdem nicht allein unterwegs gewesen sei. Da die Beschwerdeführerin aus Afghanistan komme und nicht westlich orientiert sei, würde sie nie vor den Augen des eigenen Sohnes auf die Toilette gehen. Bei einwandfreier Verfahrensführung hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass die Beschwerdeführerin in Dänemark aufgrund ihres Alters und körperlichen Zustandes in eine ausweglose Lage geraten würde und von einer Verletzung ihres nach Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechtes ausgegangen werden müsse. Auch sei das familiäre Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihren drei Söhnen nicht ausreichend geprüft worden und sie auf deren Hilfe angewiesen. Vorgelegt wurden: Ärztliches Attest vom 13.01.2022 (Diagnosen: Diabetes mellitus Typ II, diab. Nephropathie, Niereninsuffizienz, reduzierter Allgemeinzustand, Gedächtnisschwäche, Adipositas, Obstipation, Hypovitaminose-D); Laborbefund vom 04.01.2022; Ärztliches Attest vom 11.03.2022 (Diagnose: Hypertone Krise einhergehend mit Cephalea und Stress); Antrag auf Selbstversicherung ÖGK vom 01.12.2021; Gerichtsunterlagen Bezirksgericht XXXX bezüglich der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für die Beschwerdeführerin; Reisepasskopie XXXX ; Kopie Aufenthaltskarte XXXX .Vorgelegt wurden: Ärztliches Attest vom 13.01.2022 (Diagnosen: Diabetes mellitus Typ römisch zwei, diab. Nephropathie, Niereninsuffizienz, reduzierter Allgemeinzustand, Gedächtnisschwäche, Adipositas, Obstipation, Hypovitaminose-D); Laborbefund vom 04.01.2022; Ärztliches Attest vom 11.03.2022 (Diagnose: Hypertone Krise einhergehend mit Cephalea und Stress); Antrag auf Selbstversicherung ÖGK vom 01.12.2021; Gerichtsunterlagen Bezirksgericht römisch 40 bezüglich der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für die Beschwerdeführerin; Reisepasskopie römisch 40 ; Kopie Aufenthaltskarte römisch 40 .
  19. Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt langte am 01.04.2022 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  20. Während der Dauer des anhängigen Beschwerdeverfahrens wurden die aktuellen Entwicklungen in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie begleitend beobachtet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  21. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, eine volljährige afghanische Staatsangehörige, reiste spätestens am 26.10.2021 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.10.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Sowohl eine EURODAC-Abfrage als auch eine VIS-Abfrage lieferten keine Ergebnisse. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 15.11.2021 ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestütztes Formular zur Bestimmung des für die Prüfung zuständigen Mitgliedstaates an Dänemark, dem die dänische Dublinbehörde am 12.01.2022 gemäß Art. 14 Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 15.11.2021 ein auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO gestütztes Formular zur Bestimmung des für die Prüfung zuständigen Mitgliedstaates an Dänemark, dem die dänische Dublinbehörde am 12.01.2022 gemäß Artikel 14, Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Ausreise aus Dänemark und vor ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet das Gebiet der Dublin-Staaten für mindestens drei Monate verlassen hätte. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Dänemarks wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Dänemark Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist notorisch: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gab es mit Stand 25.04.2022, 4.132.501 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 19.381 Todesfälle; in Dänemark wurden zu diesem Zeitpunkt 3.106.030 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen und wurden bisher 6.047 Todesfälle bestätigt (WHO, 25.04.2022). Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Da sich die epidemiologische Lage innerhalb der EU weitgehend stabilisiert hat, wurden – neben anderen Lockerungen der Corona-Maßnahmen – die Reisebeschränkungen, die eingeführt worden waren, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, wieder schrittweise aufgehoben. Für Reisende aus Österreich ist eine freie Einreise nach Dänemark möglich, die 3G-Regel wurde aufgehoben. Für Dänemark gilt weiterhin die Sicherheitsstufe 2 (Sicherheitsrisiko) (BMEIA, 25.04.2022). Bei der 73-jährigen Beschwerdeführerin wurden von ihrem Hausarzt Diabetes mellitus Typ II, diab. Nephropathie, Niereninsuffizienz, Adipositas, Obstipation und Hypovitaminose-D (Vitamin-D-Mangel) diagnostiziert. Zusätzlich stellte dieser einen reduzierten Allgemeinzustand und eine Gedächtnisschwäche fest. Insbesondere wurde bei der Niereninsuffizienz im Befund nicht spezifiziert, ob es sich um eine akute oder chronische Form der Erkrankung handelt und in welchem Stadium sich die Krankheit befindet. Dass die Beschwerdeführerin eine Dialyse benötigt wurde jedenfalls nicht vorgebracht. Allfällige Bandscheibenprobleme oder Probleme beim Gehen – wie sie von der Beschwerdeführerin im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vage angegeben wurden – wurden von ihrem Hausarzt nicht bestätigt. Obwohl die Beschwerdeführerin angab an Bluthochdruck zu leiden und dagegen Medikamente zu nehmen, findet sich auch eine solche Diagnose nicht im vorgelegten ärztlichen Attest. Die Beschwerdeführerin gab im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, die Medikamente Solifenac (Blähungen, Leber), Metformin (Diabetes), Valsarten (Blutdruck), Diclofenac (Schmerzen) und Multiflora (Magen-Darm) einzunehmen. Rezepte legte sie zu keinem Zeitpunkt vor. Seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet steht die Beschwerdeführerin lediglich bei ihrem Hausarzt in Behandlung, Krankenhausaufenthalte bzw. Behandlungen oder Untersuchungen in Krankenhäusern waren nicht notwendig. Bei der Beschwerdeführerin konnten somit keine akut lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen festgestellt werden. Bei der 73-jährigen Beschwerdeführerin wurden von ihrem Hausarzt Diabetes mellitus Typ römisch zwei, diab. Nephropathie, Niereninsuffizienz, Adipositas, Obstipation und Hypovitaminose-D (Vitamin-D-Mangel) diagnostiziert. Zusätzlich stellte dieser einen reduzierten Allgemeinzustand und eine Gedächtnisschwäche fest. Insbesondere wurde bei der Niereninsuffizienz im Befund nicht spezifiziert, ob es sich um eine akute oder chronische Form der Erkrankung handelt und in welchem Stadium sich die Krankheit befindet. Dass die Beschwerdeführerin eine Dialyse benötigt wurde jedenfalls nicht vorgebracht. Allfällige Bandscheibenprobleme oder Probleme beim Gehen – wie sie von der Beschwerdeführerin im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vage angegeben wurden – wurden von ihrem Hausarzt nicht bestätigt. Obwohl die Beschwerdeführerin angab an Bluthochdruck zu leiden und dagegen Medikamente zu nehmen, findet sich auch eine solche Diagnose nicht im vorgelegten ärztlichen Attest. Die Beschwerdeführerin gab im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, die Medikamente Solifenac (Blähungen, Leber), Metformin (Diabetes), Valsarten (Blutdruck), Diclofenac (Schmerzen) und Multiflora (Magen-Darm) einzunehmen. Rezepte legte sie zu keinem Zeitpunkt vor. Seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet steht die Beschwerdeführerin lediglich bei ihrem Hausarzt in Behandlung, Krankenhausaufenthalte bzw. Behandlungen oder Untersuchungen in Krankenhäusern waren nicht notwendig. Bei der Beschwerdeführerin konnten somit keine akut lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin fällt jedenfalls auf Grund ihres Alters und der Typ II-Diabetes unter die COVID-19 Risikogruppen. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich zwei Söhne, XXXX und XXXX , sowie einen Stiefsohn, XXXX . Die Söhne der Beschwerdeführerin sind in Österreich aufenthaltsberechtigt. Seit 18.11.2021 ist die Beschwerdeführerin bei XXXX gemeldet. Eine finanzielle Abhängigkeit von ihren Söhnen ist nicht gegeben. Ein Pflegebedarf der Beschwerdeführerin konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Abgesehen von ihren Söhnen hat sie keine sozialen Kontakte die sie in besonderem Maße an Österreich binden und liegt auch keine besondere Integrationsverfestigung vor. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich zwei Söhne, römisch 40 und römisch 40 , sowie einen Stiefsohn, römisch 40 . Die Söhne der Beschwerdeführerin sind in Österreich aufenthaltsberechtigt. Seit 18.11.2021 ist die Beschwerdeführerin bei römisch 40 gemeldet. Eine finanzielle Abhängigkeit von ihren Söhnen ist nicht gegeben. Ein Pflegebedarf der Beschwerdeführerin konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Abgesehen von ihren Söhnen hat sie keine sozialen Kontakte die sie in besonderem Maße an Österreich binden und liegt auch keine besondere Integrationsverfestigung vor. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin ist ein Verfahren zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters beim Bezirksgericht XXXX anhängig. Ein Beschluss über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters wurde nicht vorgelegt und konnte auch nicht festgestellt werden, für welche Angelegenheiten die Beschwerdeführerin eine Vertretung benötigt. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin ist ein Verfahren zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters beim Bezirksgericht römisch 40 anhängig. Ein Beschluss über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters wurde nicht vorgelegt und konnte auch nicht festgestellt werden, für welche Angelegenheiten die Beschwerdeführerin eine Vertretung benötigt.
  22. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Reiseweg und der Antragstellung in Österreich ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zum Verfahrensgang, insbesondere zu dem Konsultationsverfahren mit Dänemark ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem darin befindlichen Schriftwechsel zwischen der österreichischen und der dänischen Dublinbehörde. Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den umfangreichen und durch Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur medizinischen und allgemeinen Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) getroffen. Sofern Quellen älteren Datums herangezogen wurden, ist davon auszugehen, dass sich die Lage in Dänemark nicht maßgeblich geändert hat. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das dänische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Dänemark den Feststellungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu folgen. Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Dänemark wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2.
  23. des gegenständlichen Erkenntnisses). Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Dänemark wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2.
  24. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die getroffenen notorischen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen. Demnach ist nicht zu erkennen, dass sich die Situation in Dänemark schlechter darstelle als in Österreich. Die Länderfeststellungen sind grundsätzlich ausreichend aktuell, sie zeichnen allerdings – angesichts der derzeit sich schnell ändernden Gegebenheiten in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie – naturgemäß ein Bild der Versorgung von Asylwerbern in Dänemark, welches sich auf den Zeitraum vor Ausbruch der Pandemie bezieht. Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie teilweise die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr), welche die Ausbreitung von COVID-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung - seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde - möglichst sicherstellen sollen. In diesem Sinne wurde in den Mitgliedstaaten der EU auch die Durchführung von Überstellungen beziehungsweise die Übernahme von Dublin-Rückkehrern temporär ausgesetzt. Nachdem sich die epidemiologische Lage innerhalb der EU weitgehend stabilisiert hat und vor dem Hintergrund der sukzessiven Aufhebungen von Reisebeschränkungen, sind die Mitgliedstaaten, die im regen Austausch miteinander stehen, mittlerweile aber dazu übergegangen, Überstellungen von Dublin-Rückkehrern (sowohl „in“ als auch „out“) wieder durchzuführen. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass die Pandemie noch nicht überstanden ist, es ist aber davon auszugehen, dass etwaig daraus resultierende erneute Überstellungshindernisse jedenfalls in der Maximalfrist der Verordnung (vgl. die in Art. 29 Dublin III-VO geregelte grundsätzliche sechsmonatige Überstellungsfrist) überwunden sein werden. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass die Pandemie noch nicht überstanden ist, es ist aber davon auszugehen, dass etwaig daraus resultierende erneute Überstellungshindernisse jedenfalls in der Maximalfrist der Verordnung vergleiche die in Artikel 29, Dublin III-VO geregelte grundsätzliche sechsmonatige Überstellungsfrist) überwunden sein werden. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Hieraus geht zwar hervor, dass die Beschwerdeführerin unter anderem an Typ II-Diabetes, diab. Nephropathie und Niereninsuffizienz leidet, akut lebensbedrohliche Erkrankungen wurden jedoch nicht behauptet bzw. nachgewiesen. Insbesondere wurde hinsichtlich der Niereninsuffizienz der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass diese schon derart weit fortgeschritten ist, dass sie auf Dialysen angewiesen wäre. Obwohl die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Einnahme verschiedener Medikamente vorbrachte, wurden diesbezüglich keine Rezepte vorgelegt. Überhaupt erfolgte die ärztliche Behandlung der Beschwerdeführerin in Österreich gänzlich durch ihren Hausarzt, ein stationärer Krankenhausaufenthalt ist nicht aktenkundig. Dementsprechend ist nicht davon auszugehen, dass eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Dänemark gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde oder dass die Beschwerdeführerin pflegebedürftig ist. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Hieraus geht zwar hervor, dass die Beschwerdeführerin unter anderem an Typ II-Diabetes, diab. Nephropathie und Niereninsuffizienz leidet, akut lebensbedrohliche Erkrankungen wurden jedoch nicht behauptet bzw. nachgewiesen. Insbesondere wurde hinsichtlich der Niereninsuffizienz der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass diese schon derart weit fortgeschritten ist, dass sie auf Dialysen angewiesen wäre. Obwohl die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Einnahme verschiedener Medikamente vorbrachte, wurden diesbezüglich keine Rezepte vorgelegt. Überhaupt erfolgte die ärztliche Behandlung der Beschwerdeführerin in Österreich gänzlich durch ihren Hausarzt, ein stationärer Krankenhausaufenthalt ist nicht aktenkundig. Dementsprechend ist nicht davon auszugehen, dass eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Dänemark gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde oder dass die Beschwerdeführerin pflegebedürftig ist. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der privaten, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich, ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin und dem Verwaltungsakt. Dass die Beschwerdeführerin mit einem ihrer Söhne in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister. Die Feststellungen betreffend das anhängige Verfahren zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters für die Beschwerdeführerin resultiert aus dem Vorbringen in der Beschwerde und diesbezüglich vorgelegter Gerichtsunterlagen. Insbesondere wurde kein Beschluss über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters vorgelegt und nicht erläutert in welchen Belangen die Beschwerdeführerin Unterstützung benötigt. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Beschwerdeführerin der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht folgen konnte und wurde dies auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Zudem wohnte ihr Stiefsohn der Einvernahme bei.
  25. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art. 3, 7, 13, 16, 17, 18, 21, 22 und 25 Dublin III-VO relevant.Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind Paragraphen 5 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG; unionsrechtlich sind primär Artikel 3, 7, 13, 16, 17, 18, 21, 22 und 25 Dublin III-VO relevant. 3.
  26. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz): 3.
  27. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz): 3.1.
  28. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Dänemarks zur Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz in Art. 14 Abs. 1 Dublin III-VO begründet.3.1.
  29. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Dänemarks zur Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz in Artikel 14, Absatz eins, Dublin III-VO begründet. Die Verpflichtung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin basiert weiters auf der ausdrücklichen Zustimmung der dänischen Dublinbehörde auf Grundlage des Art. 14 Dublin III-VO. Es sind im gegenständlichen Fall keine Mängel im Konsultationsverfahren hervorgekommen und insbesondere alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten worden. Die Verpflichtung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin basiert weiters auf der ausdrücklichen Zustimmung der dänischen Dublinbehörde auf Grundlage des Artikel 14, Dublin III-VO. Es sind im gegenständlichen Fall keine Mängel im Konsultationsverfahren hervorgekommen und insbesondere alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten worden. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Dänemark finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Dänemarks ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführerin. Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführerin. Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre:Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre: 3.1.
  30. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:3.1.
  31. Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK: Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO im Licht des
  32. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin-III-VO im Licht des
  33. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. (vgl dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.).Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. vergleiche dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.). 3.1.2.
  34. Kritik am dänischen Asylwesen/die Situation in Dänemark Der angefochtene Bescheid enthält für den gegenständlichen Fall hinreichende Feststellungen zum dänischen Asylwesen. Diese stammen von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte aktuelle Quellen von angesehenen staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen, und wurden ausgewogen zusammengestellt. Im Übrigen ist hinsichtlich der Feststellungen älteren Datums anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Dänemark in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt. Vor dem Hintergrund der gegenständlich herangezogenen Länderberichte und der verwaltungsbehördlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Dänemark überstellt werden, aufgrund der dänischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eine „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Dänemark im Hinblick auf die behördlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintrittsrecht (EuGH C-411/10 und C-493/10). Dem Vorbringen in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin würde aufgrund ihres Alters und ihres körperlichen Zustandes in Dänemark in eine ausweglose Lage geraten, sind die Länderfeststellungen entgegenzuhalten. Aus diesen geht eindeutig hervor, dass die Lebenserhaltungskosten der Asylwerber bei Mittellosigkeit in der Regel vom Immigration Service gedeckt werden. Asylwerber erhalten Unterbringung, je nach Bedarf notwendige medizinische und soziale Versorgungsleistungen, Erwachsenenbildung und andere Aktivitäten. Wenn im Unterbringungszentrum keine kostenlosen Mahlzeiten serviert werden, gibt es auch dafür eine Beihilfe. In diesem Fall erhalten alleinstehende Asylwerber ein Tagegeld in der Höhe von ca. EUR 7,50 pro Tag. Für unbegleitete Minderjährige und Vulnerable gibt es spezielle Unterbringungszentren. Der Immigration Service ist für die Bereitstellung von Unterkünften in den Zentren verantwortlich. Im zugeordneten Asylzentrum gibt es Zugang zu notwendiger medizinischer Versorgung. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst angab, dass Dänemark ein schönes Land sei und es dort nicht schlecht gewesen sei. Sie machte keine Angaben, die geeignet sind systemische Mängel im dänischen Asylsystem darzulegen. Zu keinem Zeitpunkt gab die Beschwerdeführerin an, in Dänemark mangelhaft (medizinisch) versorgt oder untergebracht worden zu sein. Sie verneinte auch, dass es konkret gegen ihre Person gerichtete Vorfälle gegeben habe. Als einzigen Grund für ihre Ausreise aus Dänemark nannte die Beschwerdeführerin den Wunsch bei ihren Kindern in Österreich zu leben und keine wie auch immer gearteten Missstände in Dänemark. Die erkennende Gerichtsabteilung geht demnach nicht davon aus, dass der Beschwerdeführerin in Dänemark Unterstützungsleistungen rechtswidrig verweigert worden sind. Festzuhalten ist, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin von Widersprüchen durchzogen ist. So gab sie im Zuge der Erstbefragung an, zusammen mit ihrem Stiefsohn in dessen Wohnung in Kopenhagen gelebt zu haben, wohingegen sie in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl behauptete, während ihres gesamten Aufenthalts in Dänemark in einem Flüchtlingscamp untergebracht gewesen zu sein und ihren Stiefsohn in seiner Mietwohnung lediglich tageweise besucht zu haben. Weiters brachte sie in der Erstbefragung vor, dass ihr Stiefsohn drei Tage vor der Machtübernahme der Taliban nach Dänemark geflohen sei. In der Einvernahme erklärte sie jedoch, er würde schon sehr lange – 20 bis 22 Jahre – dort leben. Dass ihr Stiefsohn krank sei, brachte sie ebenfalls nur bei der Einvernahme, nicht aber bei der Erstbefragung vor. Widersprüche ergaben sich auch hinsichtlich ihrer Einreise. Während die Beschwerdeführerin selbst angab, mit dem Zug von Dänemark nach Österreich gereist zu sein, wurde vonseiten ihrer Rechtsberatung (BBU GmbH) bekannt gegeben, sie sei mit dem Flugzeug eingereist. Zu bemerken ist weiters, dass die dänischen Behörden der Aufnahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass Dublin-Rückkehrer in Dänemark Zugang zum Asylverfahren und Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung wie andere Asylwerber haben. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Dänemark mangelhaft versorgt oder unterbracht werden würde. Zudem existiert in Dänemark ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeit. Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Dänemark ohne Prüfung ihres Asylantrages in einen Staat weiter abgeschoben werden würde, wo ihr die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK drohen würde, sind keine hervorgekommen. Zudem existiert in Dänemark ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeit. Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Dänemark ohne Prüfung ihres Asylantrages in einen Staat weiter abgeschoben werden würde, wo ihr die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK drohen würde, sind keine hervorgekommen. Auch wenn die Beschwerdeführerin erklärt hat, nicht nach Dänemark zu wollen, weil sich ihre Familie in Österreich befinde, so ist auch hierzu festzuhalten, dass es nicht dem Fremden obliegt, ein Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen und dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Es gelten hierfür die Bestimmungen der Dublin III-VO, die im vorliegenden Fall unzweifelhaft die Zuständigkeit Rumäniens ergeben haben. Es ist auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber/innen losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Gewährung internationalen Schutzes in Dänemark aufgrund der dortigen Lebensumstände, die sie als international Schutzberechtigte erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren, weil sie sich im Fall der Überstellung unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (vgl. EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Gewährung internationalen Schutzes in Dänemark aufgrund der dortigen Lebensumstände, die sie als international Schutzberechtigte erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC zu erfahren, weil sie sich im Fall der Überstellung unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände vergleiche EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo). Auch im Übrigen konnte die Beschwerdeführerin keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch im Übrigen konnte die Beschwerdeführerin keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und Gerichten in Dänemark und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden und Gerichten in Dänemark und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Artikel 39, EGMR-VerfO, geltend zu machen. 3.1.2.
  35. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Dänemark Nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vgl. ferner EGMR 22.6.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.5.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 3.5.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 7.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 4.7.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; siehe auch VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0082; 10.8.2017, Ra 2016/20/0105).Nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Artikel 15, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vergleiche ferner EGMR 22.6.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.5.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 3.5.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 7.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 4.7.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; siehe auch VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0082; 10.8.2017, Ra 2016/20/0105). Wie festgestellt, leidet die Beschwerdeführerin anhand des ärztliches Attests ihres Hausarztes an Typ II-Diabetes, diabetischer Nephropathie, Niereninsuffizienz, Vitamin D-Mangel, Obstipation, Adipositas, Gedächtnisschwäche und einem reduzierten Allgemeinzustand. Die von ihr vorgebrachten Bandscheiben- und Gehprobleme sowie der Bluthochdruck wurden vom Attest ihres Arztes nicht bestätigt. Die Beschwerdeführerin gab an diverse Medikamente einzunehmen, legte diesbezüglich aber keine Rezepte vor. Vom Vorliegen einer akut lebensbedrohlichen oder besonders schwerwiegenden Erkrankung ist nicht auszugehen und wurde dies im Verfahren auch zu keinem Zeitpunkt behauptet. Die Einnahme von Medikamenten und Besuche bei ihrem Hausarzt waren der Aktenlage nach ausreichend, um die Krankheiten der Beschwerdeführerin zu behandeln. Insbesondere wurde niemals vorgebracht, dass die Beschwerdeführer wegen ihrer Niereninsuffizienz eine Dialyse benötigt und war seit ihrem Aufenthalt in Österreich auch keine stationäre Behandlung notwendig. Es liegt daher jedenfalls keine Krankheit von jener Schwere vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Dänemark als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lässt. Insbesondere lässt die Aktenlage nicht die Annahme zu, dass eine Überstellung nach Dänemark zu einer unzumutbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin führen würde. Es liegt daher jedenfalls keine Krankheit von jener Schwere vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung nach Dänemark als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lässt. Insbesondere lässt die Aktenlage nicht die Annahme zu, dass eine Überstellung nach Dänemark zu einer unzumutbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin führen würde. Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass die Kosten der medizinischen Versorgung von Asylwerbern und Fremden ohne legalen Aufenthalt vom Immigration Service getragen werden, wenn die Behandlung dringend (unaufschiebbar wegen der Gefahr lebensbedrohlicher Verletzungen, der ernsten Verschlechterung des Gesundheitszustandes, chronischer Entwicklung oder irreversibler Folgen) und/oder schmerzlindernd ist. Für bestimmte Behandlungen (z.B. Konsultation eines praktischen oder Facharztes) ist eine direkte Überweisung durch das medizinische Personal der Zentren möglich. Es ist somit davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin auch in Dänemark zu behandeln sind und sie auch Zugang zu ärztlicher Behandlung hat. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt, sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Zudem ist – losgelöst von der individuellen Situation der Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass die aktuelle Corona-Pandemie – unter Beachtung der maximalen Überstellungsfrist von 6 Monaten aus der Dublin-III-VO als Schranke – zur Zeit kein generelles Überstellungshindernis auszulösen vermag, selbst wenn derzeit eine Reisewarnung für Dänemark gilt. Gegenständlich besteht daher im Kontext eines Eilverfahrens zur Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat unmittelbare Entscheidungspflicht für das erkennende Gericht und widerspräche etwa eine Zurückverweisung hier offenkundig dem Unionsrecht. 3.1.
  36. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:3.1.
  37. Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK: Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege. Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit an. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Artikel 8, EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege. Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit an. Im gegenständlichen Fall leben zwei Söhne und ein Stiefsohn der Beschwerdeführerin in Österreich. Die Beschwerdeführerin lebt seit 18.11.2021 bei ihrem Sohn, XXXX , der in Österreich aufenthaltsberechtigt ist. Eine finanzielle Abhängigkeit der Beschwerdeführerin zu ihren Söhnen ist nicht gegeben, denn hätte sie sowohl in Österreich bzw. hat sie in Dänemark nach ihrer Rückkehr während des laufenden Asylverfahrens Anspruch auf Leistungen der jeweiligen Grundversorgung und ist somit nicht auf finanzielle Zuwendungen von dritter Seite angewiesen. Auch kann im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand kein Pflegebedarf erkannt werden. Die Beschwerdeführerin weist zwar mit 73 Jahren ein schon höheres Alter auf, geht jedoch aus dem vorgelegten ärztlichen Attest nicht hervor, dass die bei ihr diagnostizierten Erkrankungen dergestalt sind, dass eine Pflege durch ihre Kinder notwendig wäre. Vielmehr ging aus dem Verfahren hervor, dass die Behandlung ihrer Beschwerden durch die Einnahme von Medikamenten ausreichend ist. Eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes oder dass die verordneten Medikamente nicht wirken würden, wurde nicht vorgebracht. Der Aktenlage sind auch keine stationären Krankenhausaufenthalte zu entnehmen. Im gegenständlichen Fall leben zwei Söhne und ein Stiefsohn der Beschwerdeführerin in Österreich. Die Beschwerdeführerin lebt seit 18.11.2021 bei ihrem Sohn, römisch 40 , der in Österreich aufenthaltsberechtigt ist. Eine finanzielle Abhängigkeit der Beschwerdeführerin zu ihren Söhnen ist nicht gegeben, denn hätte sie sowohl in Österreich bzw. hat sie in Dänemark nach ihrer Rückkehr während des laufenden Asylverfahrens Anspruch auf Leistungen der jeweiligen Grundversorgung und ist somit nicht auf finanzielle Zuwendungen von dritter Seite angewiesen. Auch kann im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand kein Pflegebedarf erkannt werden. Die Beschwerdeführerin weist zwar mit 73 Jahren ein schon höheres Alter auf, geht jedoch aus dem vorgelegten ärztlichen Attest nicht hervor, dass die bei ihr diagnostizierten Erkrankungen dergestalt sind, dass eine Pflege durch ihre Kinder notwendig wäre. Vielmehr ging aus dem Verfahren hervor, dass die Behandlung ihrer Beschwerden durch die Einnahme von Medikamenten ausreichend ist. Eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes oder dass die verordneten Medikamente nicht wirken würden, wurde nicht vorgebracht. Der Aktenlage sind auch keine stationären Krankenhausaufenthalte zu entnehmen. Wenngleich davon auszugehen ist, dass die angeführten Erkrankungen subjektiv unangenehm bzw. „einschränkend“ sind, so ist doch klar festzuhalten, dass es sich hierbei nicht um besonders schwere oder gar lebensbedrohende Erkrankungen handelt, welche einen Pflegebedarf nach sich ziehen würden. Auch aus den ärztlichen Unterlagen sind keinerlei Hinweise in diese Richtung zu entnehmen. Das Erfordernis einer Pflege oder durchgehenden Betreuung bzw. Unterstützung war auch bisher offenkundig nicht gegeben. Sie brachte nicht vor, von ihrem in Dänemark aufhältigen Stiefsohn gepflegt worden zu sein und konnte alleine ihre Reise von Dänemark nach Österreich organisieren und bewältigen. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme war sie auch in der Lage ohne Hilfe ihres anwesenden Stiefsohns die Toilette aufzusuchen. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihren erwachsenen Kindern kann somit nur eine unter Verwandten übliche Verbundenheit, aber kein iSd Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben festgestellt werden. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihren erwachsenen Kindern kann somit nur eine unter Verwandten übliche Verbundenheit, aber kein iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben festgestellt werden. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass auch in Dänemark ein Stiefsohn der Beschwerdeführerin lebt und sie zu diesem – ihren eigenen Angaben nach – während ihres dortigen Aufenthalts auch persönlichen Kontakt hatte. Die Beschwerdeführerin wäre also auch im Fall einer Gesundheitsverschlechterung nach ihrer Überstellung nach Dänemark, von der staatlichen Versorgung abgesehen, nicht sich selbst überlassen. Außerdem steht es ihren Söhnen in Österreich frei ihre Mutter in Dänemark zu besuchen und Kontakt über Telefon oder soziale Medien zu halten. Die Anordnung zur Außerlandesbringung stellt auch keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Privatleben der Beschwerdeführerin dar. Während ihres sechsmonatigen Aufenthalts in Österreich kam der Beschwerdeführerin nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern bestand – da das Verfahren nicht zugelassen war – lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass einem Aufenthalt von weniger als fünf Jahren in der Regel keine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 6.9.2017, Ra 2017/20/0209 und VwGH vom 25.4.2018, Ra 2018/18/0187) und etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen (vgl. dazu VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0041). Die Anordnung zur Außerlandesbringung stellt auch keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Privatleben der Beschwerdeführerin dar. Während ihres sechsmonatigen Aufenthalts in Österreich kam der Beschwerdeführerin nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern bestand – da das Verfahren nicht zugelassen war – lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass einem Aufenthalt von weniger als fünf Jahren in der Regel keine maßgebliche Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 6.9.2017, Ra 2017/20/0209 und VwGH vom 25.4.2018, Ra 2018/18/0187) und etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen vergleiche dazu VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0041). Im Falle der Beschwerdeführerin fällt auch die Missachtung der österreichischen Einreise- und Einwanderungsvorschriften erheblich ins Gewicht. Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz vorzunehmen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz vorzunehmen. 3.
  38. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.
  39. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  40. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  41. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass allenfalls temporär bestehende faktische Hindernisse bei der Überstellung des Beschwerdeführers nach Dänemark (wie insbesondere solche in Zusammenhang mit der COVID-19 -Pandemie) in der gegenständlichen Entscheidung außer Betracht zu bleiben haben; Die Durchführung der Überstellung obliegt der Fremdenpolizeibehörde unter Wahrung aller rechtlichen Vorgaben zum jeweiligen konkreten Zeitpunkt sowie unter Beachtung der in der Dublin III- VO normierten Fristen (Art. 29 Dublin III-VO).Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass allenfalls temporär bestehende faktische Hindernisse bei der Überstellung des Beschwerdeführers nach Dänemark (wie insbesondere solche in Zusammenhang mit der COVID-19 -Pandemie) in der gegenständlichen Entscheidung außer Betracht zu bleiben haben; Die Durchführung der Überstellung obliegt der Fremdenpolizeibehörde unter Wahrung aller rechtlichen Vorgaben zum jeweiligen konkreten Zeitpunkt sowie unter Beachtung der in der Dublin III- VO normierten Fristen (Artikel 29, Dublin III-VO). 3.
  42. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a iVm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs. 6a leg cit indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs. 3 BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vgl dazu zudem die Entscheidung des VwGH vom 5.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern. 3.
  43. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, in Verbindung mit Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Absatz 6 a, leg cit indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vergleiche dazu zudem die Entscheidung des VwGH vom 5.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern. 3.
  44. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.3.
  45. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W212.2253543.1.00

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