Durchreise durch Dänemark und Deutschland sei sie am 03.01.2022 in Österreich eingereist. In Griechenland habe sie von den Behörden kein Geld bekommen und wolle hierzu nicht mehr angeben. In Schweden habe sie drei negative Asylbescheide erhalten. Sie sei in ein Flüchtlingscamp gebracht worden, um von dort
Somalia abgeschoben zu werden. Dazu sei es nicht gekommen, weil sie vorher untergetaucht sei. Ihre Schwester sei in Schweden asylberechtigt und lebe dort mit ihrer Familie. Deshalb würde nichts dagegensprechen,
Schweden zurückzukehren. Befragt zu ihrem Fluchtgrund, gab die Beschwerdeführerin an, in Somalia sei das Leben sehr schwer und dass sie dorthin nicht mehr zurückwolle.
Österreich gekommen sei. Ihre gesundheitlichen Probleme seien auch in Schweden behandelt worden. Man habe ihr dann aber die Aufenthaltsberechtigung nicht verlängert und sie
Somalia abschieben wollen. Deshalb habe sie Schweden verlassen. Sie sei im Februar 2019 in Schweden eingereist und habe sich dort knapp drei Jahre aufgehalten. In Schweden würde es keinen Platz für sie geben und werde sie auf der Straße landen. Außerdem wolle Schweden sie
Somalia abschieben und lebe ihr Mann in Österreich. Auch sei ihr Asylantrag abgelehnt worden und habe sie deshalb keine medizinische Behandlung mehr bekommen. Man würde sie erst ins Krankenhaus bringen, wenn sie kurz vorm Sterben wäre. Ihr Mann, XXXX , lebe seit knapp acht Jahren in Österreich und sei subsidiär schutzberechtigt. Die Heirat habe am 17.07.2020 in Somalia stattgefunden und sei von den Familien arrangiert worden. Weder sie noch ihr Mann seien persönlich anwesend gewesen. Zweimal habe sie ihr Mann in Schweden besucht und da auch bei ihr gewohnt. Er könne nicht in Schweden leben, weil er in Österreich arbeite. Abgesehen von ihrem Mann habe sie keine Verwandten im Bundesgebiet. 4. Am 11.02.2022 fand die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Zu ihrem Gesundheitsstatus gab die Beschwerdeführerin an, sie sei vor rund zwei Wochen operiert worden. Warum man sie operiert habe, habe man ihr nicht gesagt, aber sie könne ärztliche Unterlagen vorlegen. Sie sei schon krank gewesen, als sie
Österreich gekommen sei. Ihre gesundheitlichen Probleme seien auch in Schweden behandelt worden. Man habe ihr dann aber die Aufenthaltsberechtigung nicht verlängert und sie
Somalia abschieben wollen. Deshalb habe sie Schweden verlassen. Sie sei im Februar 2019 in Schweden eingereist und habe sich dort knapp drei Jahre aufgehalten. In Schweden würde es keinen Platz für sie geben und werde sie auf der Straße landen. Außerdem wolle Schweden sie
Somalia abschieben und lebe ihr Mann in Österreich. Auch sei ihr Asylantrag abgelehnt worden und habe sie deshalb keine medizinische Behandlung mehr bekommen. Man würde sie erst ins Krankenhaus bringen, wenn sie kurz vorm Sterben wäre. Ihr Mann, römisch 40 , lebe seit knapp acht Jahren in Österreich und sei subsidiär schutzberechtigt. Die Heirat habe am 17.07.2020 in Somalia stattgefunden und sei von den Familien arrangiert worden. Weder sie noch ihr Mann seien persönlich anwesend gewesen. Zweimal habe sie ihr Mann in Schweden besucht und da auch bei ihr gewohnt. Er könne nicht in Schweden leben, weil er in Österreich arbeite. Abgesehen von ihrem Mann habe sie keine Verwandten im Bundesgebiet. Vorgelegt wurden: schwedischer Asylentscheid vom 27.08.2019, Fluginformationen; medizinische Unterlagen aus Schweden.
Schweden gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). 7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2022, zugestellt 17.03.2022, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO Schweden für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung
Schweden gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Zur Lage in Schweden wurden folgende Feststellungen getroffen:
Wohnort variieren. Medikamente für Kinder sind kostenlos, wenn ein ärztliches Rezept vorliegt (Migrationsverket 14.1.2021).Asylsuchende Minderjährige haben Anspruch auf dieselbe Gesundheitsversorgung und zahnärztliche Versorgung wie Minderjährige mit Wohnsitz in Schweden (Migrationsverket 14.1.2021; vergleiche AIDA 4.2021, Migrationsverket 31.3.2021). Die Gesundheitsversorgung ist für sie weitgehend kostenlos, dies kann jedoch je
Wohnort variieren. Medikamente für Kinder sind kostenlos, wenn ein ärztliches Rezept vorliegt (Migrationsverket 14.1.2021). Asylwerbende Minderjährige haben vollen Zugang zum schwedischen Schulsystem und werden weitgehend in dieses integriert (AIDA 4.2021). Die Schule ist kostenlos. Die Pflichtschule dauert zehn Jahre und beginnt in der Regel mit dem sechsten Lebensjahr. Die Sekundarstufe ist freiwillig (Migrationsverket 31.3.2021). Wird ein unbegleiteter Minderjähriger 18 Jahre alt, geht die Verantwortung für die Unterbringung von der Gemeinde auf die Migrationsbehörde über oder der Betroffene organisiert seine Unterbringung selbst (Migrationsverket 31.3.2021). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (4.2021): European Council on Refugees and Exiles (ECRE) / Swedish Refugee Law Center: Country Report: Sweden, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-SE_2020update.pdf, Zugriff 6.12.2021 - Migrationsverket (31.3.2021): Your rights, https://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-Sweden/Children-seeking-asylum/Without-parents/Your-rights.html, Zugriff 16.12.2021 - Migrationsverket (14.1.2021): Health care for asylum seekers, https://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-Sweden/While-you-are-waiting-for-a-decision/Health-care.html, Zugriff 16.12.2021
dem ob Antragsteller in Unterbringungszentren mit inbegriffener Verpflegung leben oder in einer Unterkunft ohne Verpflegung. Das Taggeld wird vom Migrationsamt auf eine Debitkarte überwiesen. Es schwankt je
Familiengröße (AIDA 4.2021; vgl. Migrationsverket 7.1.2021b):(Quelle: AIDA 4.2021)Die monatliche finanzielle Beihilfe für Asylwerber (Taggeld) unterscheidet sich, je
dem ob Antragsteller in Unterbringungszentren mit inbegriffener Verpflegung leben oder in einer Unterkunft ohne Verpflegung. Das Taggeld wird vom Migrationsamt auf eine Debitkarte überwiesen. Es schwankt je
Familiengröße (AIDA 4.2021; vergleiche Migrationsverket 7.1.2021b):, (Quelle: AIDA 4.2021) Ab dem dritten Kind wird die Beihilfe um 50% gekürzt. Einige NGOs kritisieren diese Beträge als zu niedrig. Für besondere Ausgaben (z.B. Winterkleidung, Brillen, teilweise auch zur Deckung medizinischer Kosten) kann eine Sonderzulage beantragt werden. Die Unterstützung für Asylwerber ist deutlich niedriger, als jene für schwedische Staatsangehörige (AIDA 4.2021). Asylwerber haben
Erfüllung bestimmter Kriterien Zugang zum Arbeitsmarkt, ohne dass für sie eine Arbeitsgenehmigung erforderlich wäre, sind jedoch im wesentlichen auf den ungelernten Bereich beschränkt, wo ihnen hohe Arbeitslosigkeit und die Sprachbarriere zu schaffen machen (AIDA 4.2021). Im Falle von Folgeanträgen besteht nur ein eingeschränktes Recht auf Versorgung. Dies hat zu Kritik aus der Zivilgesellschaft geführt und hatte zur Folge, dass sich Betroffene öfter an Organisationen der Zivilgesellschaft bezüglich Hilfe bei Unterkunft, Verpflegung und Gesundheitsversorgung wenden müssen (AIDA 4.2021). Auf der Netzseite des Migrationsamtes findet sich eine Liste mit Links zu elf Organisationen, die Unterstützung für Asylwerber anbieten (Migrationsverket 21.4.2021). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (4.2021): European Council on Refugees and Exiles (ECRE) / Swedish Refugee Law Center: Country Report: Sweden, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-SE_2020update.pdf, Zugriff 6.12.2021 - Migrationsverket (21.4.2021): While you are waiting for a deci¬sion, https://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-Sweden/While-you-are-waiting-for-a-decision.html, Zugriff 16.12.2021 - Migrationsverket (7.1.2021): Accommodation, https://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-Sweden/While-you-are-waiting-for-a-decision/Accommodation.html, Zugriff 16.12.2021 - Migrationsverket (7.1.2021b): Finan¬cial support for asylum seekers, https://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-Sweden/While-you-are-waiting-for-a-decision/Financial-support.html, Zugriff 16.12.2021 7.
dem schwedischen Gesetz über übertragbare Krankheiten (Migrationsverket 14.1.2021; vgl. AIDA 4.2021). Asylwerber mit psychischen Problemen können sich an das örtlich zuständige Gesundheitszentrum wenden. Erwachsene haben Anspruch auf eine zahnärztliche Notfallversorgung. Es obliegt dem Zahnarzt zu beurteilen, welche Versorgung dringend ist. Es besteht Anspruch auf einen Dolmetscher für medizinische Leistungen (Migrationsverket 14.1.2021).Während des Asylverfahrens und bis er Schweden verlässt oder eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, hat der Asylwerber Anspruch auf notwendige medizinische und zahnärztliche Versorgung. Welche Leistungen dies genau umfasst, entscheidet der Bezirk, in dem der Asylwerber lebt. Es besteht auch Anspruch auf Geburtshilfe, Schwangerschaftsabbruch, Beratung zur Empfängnisverhütung, Mutterschaftsbetreuung und Gesundheitsversorgung
dem schwedischen Gesetz über übertragbare Krankheiten (Migrationsverket 14.1.2021; vergleiche AIDA 4.2021). Asylwerber mit psychischen Problemen können sich an das örtlich zuständige Gesundheitszentrum wenden. Erwachsene haben Anspruch auf eine zahnärztliche Notfallversorgung. Es obliegt dem Zahnarzt zu beurteilen, welche Versorgung dringend ist. Es besteht Anspruch auf einen Dolmetscher für medizinische Leistungen (Migrationsverket 14.1.2021). In der Anfangsphase des Asylverfahrens wird allen Asylwerbern ein Gesundheitscheck angeboten, den der Großteil auch wahrnimmt. Dieser ist wichtig für die Identifizierung von Vulnerabilität (AIDA 4.2021; vgl. Migrationsverket 14.1.2021).In der Anfangsphase des Asylverfahrens wird allen Asylwerbern ein Gesundheitscheck angeboten, den der Großteil auch wahrnimmt. Dieser ist wichtig für die Identifizierung von Vulnerabilität (AIDA 4.2021; vergleiche Migrationsverket 14.1.2021). Mit Asylwerberkarte (LMA-Karte) zahlen Asylwerber bei jeder Konsultation eines Arztes (im örtlichen Bezirksgesundheitszentrum oder mit Überweisung bei einem Facharzt) eine Gebühr von umgerechnet EUR 4,
Schweden wäre ihre Behandlung nicht fortlaufend möglich und hätte die Beschwerdeführerin eine dauerhafte erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu erwarten. Insbesondere angesichts der negativen Asylentscheidung Schwedens sowie der damit verbundenen drohenden Abschiebung
Somalia sowie des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin hätte Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht
1 Dublin III-VO Gebrauch machen müssen. Die Tatsache der negativen Entscheidung im Asylverfahren in Schweden sei von der Behörde unberücksichtigt geblieben. Ebenso hätte die Behörde im Rahmen ihrer Interessensabwägung aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zur Ansicht gelangen müssen, dass deren Interesse an der Aufrechterhaltung ihres schützenswerten Familienlebens in Österreich das öffentliche Interesse an der Abschiebung
Schweden überwiege. 8. Am 30.03.2022 wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer erfolgten Operation im Februar 2022 weiterhin in medizinischer Behandlung stehe. Ein weiteres MRI sei bis spätestens 19.04.2022 empfohlen worden. Im Fall der Abschiebung
Schweden wäre ihre Behandlung nicht fortlaufend möglich und hätte die Beschwerdeführerin eine dauerhafte erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu erwarten. Insbesondere angesichts der negativen Asylentscheidung Schwedens sowie der damit verbundenen drohenden Abschiebung
Somalia sowie des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin hätte Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht
Die Tatsache der negativen Entscheidung im Asylverfahren in Schweden sei von der Behörde unberücksichtigt geblieben. Ebenso hätte die Behörde im Rahmen ihrer Interessensabwägung aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zur Ansicht gelangen müssen, dass deren Interesse an der Aufrechterhaltung ihres schützenswerten Familienlebens in Österreich das öffentliche Interesse an der Abschiebung
Schweden überwiege. Vorgelegt wurden: Terminbestätigung für 20.04.2022; Zuweisung an MRI Institut vom 23.02.
Schweden Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist notorisch: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gab es mit Stand 25.04.2022, 4.132.501 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 19.381 Todesfälle; in Schweden wurden zu diesem Zeitpunkt 2.498.388 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen
gewiesen und wurden bisher 18.689 Todesfälle bestätigt (WHO, 25.04.2022).
dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Da sich die epidemiologische Lage innerhalb der EU weitgehend stabilisiert hat, wurden – neben anderen Lockerungen der Corona-Maßnahmen – die Reisebeschränkungen, die eingeführt worden waren, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, wieder schrittweise aufgehoben. Die Einreise
Schweden ist aus allen Staaten ohne COVID-19 bedingte Einschränkung erlaubt. Die Vorlage von COVID-19 Zertifikaten ist für die Einreise nicht erforderlich. Für das ganze Land gilt die Sicherheitsstufe 2 (Sicherheitsrisiko) (BMEIA, 25.04.2022). Die 32-jährige Beschwerdeführerin leidet an einer persistenten Perianalfistel seit etwa einem Jahr. Sie wurde deswegen zuletzt am 01.02.2022 in Österreich operiert und hielt sich deswegen drei Tage im Krankenhaus auf. Wegen derselben Beschwerden wurde sie auch in Schweden zweimal operiert, am 24.08.2021 und am 05.11.2021. Der Beschwerdeführerin wurden zwar
ihrem Eingriff Medikamente verschrieben, sie legte jedoch keinerlei Rezepte vor, die darauf hindeuten, dass sie regelmäßig Medikamente einnehme. Die Beschwerdeführerin leidet jedenfalls an keinen akut lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankungen. Sie fällt somit auch nicht unter die oben angeführten Risikogruppen. Die Beschwerdeführerin hat im Bundesgebiet ihren Mann, mit dem sie seit 17.07.2020 traditionell verheiratet ist. Ihr Mann ist in Österreich subsidiär schutzberechtigt und lebt sie mit diesem seit 23.02.2022 in einem gemeinsamen Haushalt. Davor hat zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsamer Haushalt bestanden. Eine besonders intensive Beziehung besteht nicht und auch keine finanzielle Abhängigkeit. Sonstige familiäre oder besonders ausgeprägte private oder berufliche Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen nicht und liegt auch keine besondere Integrationsverfestigung vor. Am 11.02.2022 verzichtete die Beschwerdeführerin freiwillig auf Leistungen aus der Grundversorgung.
der Dublin III-VO) getroffen. Sofern Quellen älteren Datums herangezogen wurden, ist davon auszugehen, dass sich die Lage in Schweden nicht maßgeblich geändert hat. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das schwedische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Schweden den Feststellungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu folgen. Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in Schweden wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2.
dem sich die epidemiologische Lage innerhalb der EU weitgehend stabilisiert hat und vor dem Hintergrund der sukzessiven Aufhebungen von Reisebeschränkungen, sind zahlreiche Mitgliedstaaten, die im regen Austausch miteinander stehen, mittlerweile aber dazu übergegangen, Überstellungen von Dublin-Rückkehrern (sowohl „in“ als auch „out“) wieder durchzuführen. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass die Pandemie noch nicht überstanden ist, es ist aber davon auszugehen, dass etwaig daraus resultierende erneute Überstellungshindernisse jedenfalls in der Maximalfrist der Verordnung (vgl. die in Art. 29 Dublin III-VO geregelte grundsätzliche sechsmonatige Überstellungfrist) überwunden sein werden. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass die Pandemie noch nicht überstanden ist, es ist aber davon auszugehen, dass etwaig daraus resultierende erneute Überstellungshindernisse jedenfalls in der Maximalfrist der Verordnung vergleiche die in Artikel 29, Dublin III-VO geregelte grundsätzliche sechsmonatige Überstellungfrist) überwunden sein werden. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin basieren im Wesentlichen auf ihren eigenen Angaben im Verfahren in Zusammenschau mit den von ihr vorgelegten medizinischen Unterlagen aus Österreich und Schweden. Sie erstattete kein Vorbringen, das geeignet wäre, den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK zu tangieren. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin basieren im Wesentlichen auf ihren eigenen Angaben im Verfahren in Zusammenschau mit den von ihr vorgelegten medizinischen Unterlagen aus Österreich und Schweden. Sie erstattete kein Vorbringen, das geeignet wäre, den Anwendungsbereich von Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der privaten, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage und den Angaben der Beschwerdeführerin. Dass die Beschwerdeführerin freiwillig auf Leistungen aus der Grundversorgung verzichtet hat, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
der Rechtsprechung der Höchstgerichte ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts
1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre:Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts
Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre: 3.1.
sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK,
sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers
Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers
Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO im Licht des
GH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht
GH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. (vgl dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.).Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. vergleiche dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.). 3.1.2.1. Kritik am schwedischen Asylwesen/die Situation in Schweden Der angefochtene Bescheid enthält für den gegenständlichen Fall hinreichende Feststellungen zum schwedischen Asylwesen. Diese stammen von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirats unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte aktuelle Quellen von angesehenen staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen, und wurden ausgewogen zusammengestellt. Im Übrigen ist hinsichtlich der Feststellungen älteren Datums anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Schweden in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt. Hinsichtlich der derzeitigen Situation in Zusammenhang mit COVID-19 ist an dieser Stelle auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Vor dem Hintergrund der gegenständlich herangezogenen Länderberichte und der verwaltungsbehördlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO
Schweden überstellt werden, aufgrund der schwedischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde. Von einer wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Schweden nicht gesprochen werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendungen der Dublin II-VO (nunmehr Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Die Beschwerdeführerin brachte zu keinem Zeitpunkt vor in Schweden mangelhaft versorgt oder untergebracht worden zu sein. Aus den von ihr vorlegten medizinischen Unterlagen aus Schweden geht zudem eindeutig hervor, dass sie in Schweden Zugang zu medizinischer Versorgung hatte. In der Erstbefragung erklärte sie außerdem, dass gegen eine Rückkehr
Schweden nichts sprechen würde, weil dort auch ihre Schwester lebe. Dies deckt sich mit den Länderfeststellungen, aus denen hervorgeht, dass die Unterbringungskosten von Asylwerbern vom Migrationsamt gedeckt werden. Die monatliche finanzielle Beihilfe für Asylwerber (Taggeld) unterscheidet sich, je
dem ob Antragsteller in Unterbringungszentren mit inbegriffener Verpflegung leben oder in einer Unterkunft ohne Verpflegung. Für besondere Ausgaben (z.B. Winterbekleidung, Brillen, teilweise auch zur Deckung medizinischer Kosten) kann eine Sonderzulage beantragt werden. Auf der Netzseite des Migrationsamtes findet sich eine Liste mit Links zu elf Organisationen, die Unterstützung für Asylwerber anbieten. Während des Asylverfahrens und bis er Schweden verlässt oder eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt wird, hat der Asylwerber Anspruch auf notwendige medizinische und zahnärztliche Versorgung und besteht auch ein Anspruch auf einen Dolmetscher für medizinische Leistungen. Aus den Länderfeststellungen geht weiters hervor, dass in Schweden ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit besteht und die Einhaltung des Non-Refoulement-Prinzips berücksichtigt wird. Auch dies deckt sich mit den Angaben der Beschwerdeführerin, die angab drei negative Asylentscheidungen in Schweden bekommen zu haben. Unter den von ihr vorgelegten Unterlagen, befindet sich auch ein Anwaltsschreiben, woraus zweifelsfrei hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Asylverfahren rechtlich vertreten war. Aus den ergangenen negativen Entscheidungen in Schweden kann keinesfalls der Rückschluss gezogen werden, dass das Verfahren der Beschwerdeführerin nicht ordnungsgemäß geführt wurde. Negative Entscheidungen in Asylverfahren ergehen in jedem Land der Europäischen Union, auch in Österreich. Es gibt zudem keine Informationen dahingehend, dass ein Asylwerber, der im Rahmen der Dublin III-VO von Österreich
Schweden überstellt worden ist, ohne Prüfung seines Asylantrages in einen Staat weiter abgeschoben worden wäre, wo ihm Gefahr einer Verletzung seiner Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte gedroht hätte. Aus den Länderfeststellungen geht weiters hervor, dass in Schweden ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit besteht und die Einhaltung des Non-Refoulement-Prinzips berücksichtigt wird. Auch dies deckt sich mit den Angaben der Beschwerdeführerin, die angab drei negative Asylentscheidungen in Schweden bekommen zu haben. Unter den von ihr vorgelegten Unterlagen, befindet sich auch ein Anwaltsschreiben, woraus zweifelsfrei hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Asylverfahren rechtlich vertreten war. Aus den ergangenen negativen Entscheidungen in Schweden kann keinesfalls der Rückschluss gezogen werden, dass das Verfahren der Beschwerdeführerin nicht ordnungsgemäß geführt wurde. Negative Entscheidungen in Asylverfahren ergehen in jedem Land der Europäischen Union, auch in Österreich. Es gibt zudem keine Informationen dahingehend, dass ein Asylwerber, der im Rahmen der Dublin III-VO von Österreich
Schweden überstellt worden ist, ohne Prüfung seines Asylantrages in einen Staat weiter abgeschoben worden wäre, wo ihm Gefahr einer Verletzung seiner Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte gedroht hätte. Aus der Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin der schwedischen Dublinbehörde aufgrund von Art. 18 Abs. 1 lit d Dublin III-VO, ist zu entnehmen, dass das Asylverfahren der Beschwerdeführerin negativ abgeschlossen wurde. Dies wurde von ihr auch angegeben. Dublin-Rückkehrer mit einer rechtskräftig negativen Entscheidung fallen unter die Zuständigkeit der Polizei und werden normalerweise geschlossen untergebracht und Maßnahmen zu ihrer Außerlandesbringung getroffen. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK kann hierin nicht erkannt werden. Es steht der Beschwerdeführerin zudem frei einen Folgeantrag zu stellen, wobei in diesen Fällen nur ein eingeschränktes Recht auf Versorgung besteht. In diesem Fall steht es jedoch frei sich an Organisationen der Zivilgesellschaft bezüglich Hilfe bei Unterkunft, Verpflegung und Gesundheitsversorgung zu wenden, die auf der Webseite des Mitgrationsamtes auch angeführt werden. Aus der Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin der schwedischen Dublinbehörde aufgrund von Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO, ist zu entnehmen, dass das Asylverfahren der Beschwerdeführerin negativ abgeschlossen wurde. Dies wurde von ihr auch angegeben. Dublin-Rückkehrer mit einer rechtskräftig negativen Entscheidung fallen unter die Zuständigkeit der Polizei und werden normalerweise geschlossen untergebracht und Maßnahmen zu ihrer Außerlandesbringung getroffen. Eine Verletzung von Artikel 3, EMRK kann hierin nicht erkannt werden. Es steht der Beschwerdeführerin zudem frei einen Folgeantrag zu stellen, wobei in diesen Fällen nur ein eingeschränktes Recht auf Versorgung besteht. In diesem Fall steht es jedoch frei sich an Organisationen der Zivilgesellschaft bezüglich Hilfe bei Unterkunft, Verpflegung und Gesundheitsversorgung zu wenden, die auf der Webseite des Mitgrationsamtes auch angeführt werden. Abschließend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt vorbrachte, dass es während ihres fast dreijährigen Aufenthalts in Schweden zu konkret gegen ihre Person gerichteten Vorfällen gekommen sei. Auch wenn die Beschwerdeführerin erklärte, dass sie mit ihrem Mann in Österreich leben wolle, so ist auch hierzu festzuhalten, dass es nicht dem Fremden obliegt, ein Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen und dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Es gelten hierfür die Bestimmungen der Dublin III-VO, die im vorliegenden Fall unzweifelhaft die Zuständigkeit von Schweden ergeben haben. Es ist auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber/innen losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Gewährung internationalen Schutzes in Schweden aufgrund der dortigen Lebensumstände, die ihn als international Schutzberechtigten erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (vgl. EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Gewährung internationalen Schutzes in Schweden aufgrund der dortigen Lebensumstände, die ihn als international Schutzberechtigten erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC zu erfahren, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände vergleiche EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo). Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und Gerichten in Schweden und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden und Gerichten in Schweden und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Artikel 39, EGMR-VerfO, geltend zu machen. 3.1.2.2. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Schweden
der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist.
dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vgl. ferner EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; siehe auch VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0082; 10.08.2017, Ra 2016/20/0105).
der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist.
, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vergleiche ferner EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; siehe auch VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0082; 10.08.2017, Ra 2016/20/0105). Wie festgestellt, leidet die Beschwerdeführerin an einer persistenten Perianalfistel und wurde deswegen bereits dreimal operiert, einmal in Österreich und zweimal in Schweden. Sie konnte das Krankenhaus jedes Mal
einem kurzen Aufenthalt in gutem Zustand verlassen und muss regelmäßig keine Medikamente einnehmen. Sie leidet somit an keinen akut lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen. Es liegt daher jedenfalls keine Krankheit von jener Schwere vor, die
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung
Schweden als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lässt. Es liegt daher jedenfalls keine Krankheit von jener Schwere vor, die
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung
Schweden als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lässt. Asylwerber haben während des Asylverfahrens und bis sie Schweden verlassen oder eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten, Anspruch auf notwendige medizinische und zahnärztliche Versorgung. Es besteht auch ein Anspruch auf einen Dolmetscher für medizinische Leistungen. Mit Asylwerberkarte (LMA-Karte) zahlen Asylwerber bei jeder Konsultation eines Arztes eine Gebühr von umgerechnet EUR 4,80. Volljährige Folgeantragsteller haben keinen Zugang zu subventionierter Gesundheitsversorgung oder Medikamenten, sie haben jedoch stets das Recht auf medizinische Notversorgung. Personen mit einer rechtsgültigen Anordnung der Ausreise haben nur in dringenden Fällen Anspruch auf medizinische Versorgung und Medikamente. Die Beschwerdeführerin hatte während ihres Aufenthalts in Schweden
weislich Zugang zu medizinischer Versorgung und geht aus den Länderfeststellungen hervor, dass ihr auch als Folgeantragstellerin das Recht auf medizinische Notversorgung zukommt.
dem keine aktuelle dringende Behandlung der Beschwerdeführerin notwendig ist und - vor dem Hintergrund der verwaltungsbehördlichen Länderfeststellungen - davon ausgegangen werden kann, dass allfällige gesundheitliche Probleme im Bedarfsfall auch in Schweden zu behandeln sind, ist für das erkennende Gericht kein Überstellungshindernis
Schweden erkennbar. Nur der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aktuell 32 Jahre alt ist und an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, womit sie nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung der Beschwerdeführerin
Schweden vorliegendes individuelles „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK ist somit hierzu nicht erkennbar.Nur der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aktuell 32 Jahre alt ist und an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, womit sie nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung der Beschwerdeführerin
Schweden vorliegendes individuelles „real risk“ einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ist somit hierzu nicht erkennbar. Zudem ist – losgelöst von der individuellen Situation der Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass die aktuelle Corona-Pandemie – unter Beachtung der maximalen Überstellungsfrist von 6 Monaten aus der Dublin-III-VO als Schranke – zur Zeit kein generelles Überstellungshindernis auszulösen vermag, selbst wenn derzeit eine Reisewarnung für Schweden gilt. Gegenständlich besteht daher im Kontext eines Eilverfahrens zur Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat unmittelbare Entscheidungspflicht für das erkennende Gericht und widerspräche etwa eine Zurückverweisung hier offenkundig dem Unionsrecht. 3.1.3. Mögliche Verletzungen von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK3.1.3. Mögliche Verletzungen von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.Ein Recht auf Familienleben gem. Artikel 8, EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege. Im gegenständlichen Fall hat die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung die Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem Mann, mit dem sie
traditionellem Recht verheiratet ist, zur Folge, welcher als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich lebt. Daher ist zu prüfen, ob der Eingriff in das Familien- und Privatleben durch die Überstellung
Schweden im Sinne des Art. 8 EMRK gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Im gegenständlichen Fall hat die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung die Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem Mann, mit dem sie
traditionellem Recht verheiratet ist, zur Folge, welcher als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich lebt. Daher ist zu prüfen, ob der Eingriff in das Familien- und Privatleben durch die Überstellung
Schweden im Sinne des Artikel 8, EMRK gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Zu der
islamischen Ritus vollzogenen Trauung ist zunächst festzuhalten, dass gemäß § 16 Abs. 1 und 2 IPRG die Form einer Eheschließung im Inland
inländischen Formvorschriften zu beurteilen ist. In Österreich wird die Form einer gültigen Eheschließung in § 17 Abs. 1 Ehegesetz festgelegt. Demnach wird die Ehe dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Durch eine
islamischen Ritus allenfalls vollzogene Trauung ist demnach auch keine
österreichischen Gesetzen gültige Ehe zustande gekommen. Zu der
islamischen Ritus vollzogenen Trauung ist zunächst festzuhalten, dass gemäß Paragraph 16, Absatz eins und 2 IPRG die Form einer Eheschließung im Inland
inländischen Formvorschriften zu beurteilen ist. In Österreich wird die Form einer gültigen Eheschließung in Paragraph 17, Absatz eins, Ehegesetz festgelegt. Demnach wird die Ehe dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Durch eine
islamischen Ritus allenfalls vollzogene Trauung ist demnach auch keine
österreichischen Gesetzen gültige Ehe zustande gekommen. Der Begriff des Familienlebens ist aber nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein (vgl. maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Marckx). Der Begriff des Familienlebens ist aber nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein vergleiche maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Marckx). Eine besonders intensive Beziehung kann zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem „Mann“ nicht erkannt werden. Insbesondere ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Schweden nicht verlassen hat, um zu ihrem „Mann“ zu reisen, sondern um sich ihrer Abschiebung
Somalia zu entziehen. Erst in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und nicht bereits in der Erstbefragung, erwähnte sie, einen Mann in Österreich zu haben und dass sie gerne bei ihm leben würde. Weiters ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin
Eingehen der Stellvertreterehe am 17.07.2020 von ihrem „Mann“ nur einmal in Schweden besucht wurde, nämlich von 10.10.2020 - 30.10.2020. Die Beschwerdeführerin sprach selbst nur von einem weiteren Besuch, dieser konnte von ihr jedoch nicht
gewiesen werden. Zwei Besuche in 17 Monaten lassen nicht auf eine besonders innige Beziehung schließen oder dass die Beschwerdeführerin und ihr „Mann“ am Aufbau einer solchen interessiert waren. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem „Mann“ besteht auch erst seit 23.02.2022 ein gemeinsamer Haushalt und ist dies keinesfalls lange genug, um ein schützenswertes Familienleben zu begründen. Die erkennende Gerichtsabteilung verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres freiwilligen Verzichts auf Leistungen aus der Grundversorgung derzeit von ihrem „Mann“ finanziell abhängig ist. Dies wird jedoch dadurch relativiert, dass es der Beschwerdeführerin offensteht, jederzeit wieder an der Grundversorgung teilzunehmen. Diesfalls würden alle ihre notwendigen Bedürfnisse vom Staat gedeckt werden. Es liegt auch keine gegenseitige Pflegebedürftigkeit zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem „Mann“ vor. Abschließend konnte kein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK festgestellt werden. Abschließend konnte kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK festgestellt werden. Dem Mann der Beschwerdeführerin steht es frei, sie in Schweden zu besuchen. Auch kann der Kontakt telefonisch oder über soziale Medien aufrechterhalten werden. Die Verfahren
dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann
der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen und ist abzulehnen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10).Die Verfahren
dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann
der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen und ist abzulehnen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10). Die Beschwerdeführerin ist somit darauf zu verweisen, ihren Wunsch
Einwanderung und Familienzusammenführung mit ihrem „Mann“ im Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen und österreichischen Rechtsvorschriften zu verwirklichen. Für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahren kann der Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem „Mann“ zwischenzeitlich telefonisch oder über das Internet sowie durch Besuche des Mannes in Schweden aufrechterhalten werden, zumal der Mann subsidiär schutzberechtigt ist. Die Beschwerdeführerin und ihr „Mann“ sind mit dieser Art der Führung ihrer Beziehung auch durchaus vertraut, zumal die Betroffenen seit ihrer traditionellen Heirat, die in beider Abwesenheit stattgefunden hat, voneinander getrennt gelebt haben. Auch hinsichtlich des Privatlebens der Beschwerdeführerin kommt es gegenständlich zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht. Während ihres knapp viermonatigen Aufenthalts kam der Beschwerdeführerin nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern bestand – da das Verfahren nicht zugelassen war – lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).Auch hinsichtlich des Privatlebens der Beschwerdeführerin kommt es gegenständlich zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht. Während ihres knapp viermonatigen Aufenthalts kam der Beschwerdeführerin nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern bestand – da das Verfahren nicht zugelassen war – lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Eine ins Gewicht fallende Integration der Beschwerdeführerin in die österreichische Gesellschaft insbesondere durch eine ausreichende Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse ist nicht erkennbar. Im Falle der Beschwerdeführerin fällt auch die Missachtung der österreichischen Einreise- und Einwanderungsvorschriften erheblich ins Gewicht. Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem
der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Der durch die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls gedeckt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung
diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung
diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass allenfalls temporär bestehende faktische Hindernisse bei der Überstellung der Beschwerdeführerin
Schweden (wie insbesondere solche in Zusammenhang mit der COVID-19 -Pandemie) in der gegenständlichen Entscheidung außer Betracht zu bleiben haben; Die Durchführung der Überstellung obliegt der Fremdenpolizeibehörde unter Wahrung aller rechtlichen Vorgaben zum jeweiligen konkreten Zeitpunkt sowie unter Beachtung der in der Dublin III-VO normierten Fristen (Art. 29 Dublin III-VO; siehe auch VfGH 26.06.2020, E 1558/2020-12).Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass allenfalls temporär bestehende faktische Hindernisse bei der Überstellung der Beschwerdeführerin
Schweden (wie insbesondere solche in Zusammenhang mit der COVID-19 -Pandemie) in der gegenständlichen Entscheidung außer Betracht zu bleiben haben; Die Durchführung der Überstellung obliegt der Fremdenpolizeibehörde unter Wahrung aller rechtlichen Vorgaben zum jeweiligen konkreten Zeitpunkt sowie unter Beachtung der in der Dublin III-VO normierten Fristen (Artikel 29, Dublin III-VO; siehe auch VfGH 26.06.2020, E 1558/2020-12). 3.
4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation in Schweden sowie der dortigen medizinischen und allgemeinen Versorgungslage, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Dublin III-VO stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation in Schweden sowie der dortigen medizinischen und allgemeinen Versorgungslage, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Dublin III-VO stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W212.2253630.1.00
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