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{'item': 'W215 2201598-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2022 GeschäftszahlW215 2201598-1 Spruch, W215 2201594-1/37E W215 2201595-1/29E W215 2201596-1/12E W215 2201598-1/12EW215 2201598-1/

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G und in den Spruchpunkten II. gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. In den Spruchpunkten III. wurden gemäß § 57 AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In den Spruchpunkten IV. wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde in den Spruchpunkten V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen der Beschwerdeführer „nach“ Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sind und in den Spruchpunkten VI. ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt.Die Anträge auf internationalen Schutz von P1 bis P4 vom 28.03.2018 wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2018, Zahlen , 1) 1185740202-180301811, 2) 1174423409-180301820, 3) 1174373209-180301838 und , 4) 1174373002-180301846, jeweils in den Spruchpunkten römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in den Spruchpunkten römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. In den Spruchpunkten römisch drei. wurden gemäß Paragraph 57, AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In den Spruchpunkten römisch vier. wurden gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde in den , Spruchpunkten römisch fünf. gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Abschiebungen der Beschwerdeführer „nach“ Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sind und in den Spruchpunkten römisch sechs. ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt. Unter anderem wurde in den Bescheiden zusammengefasst ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass P1 bis P4 befürchten müssten, in der Russischen Föderation verfolgt zu werden. Das Vorbringen zum Fluchtgrund sei als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Es bestehe keine Bedrohungssituation im Falle der Rückkehr. Die Grundversorgung mit Unterkunft und Nahrung konnten und könnten P1 und P2 für sich und die noch minderjährigen P3 und P4 in ihrer Heimat sichern. Die qualifizierte Schul- und Universitätsausbildungen sowie die Berufstätigkeiten im Herkunftsstaat deuten darauf hin, dass es P1 und P2 weiterhin möglich und zumutbar ist, sich ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu finanzieren. Mit Verfahrensanordnungen vom 21.06.2018 wurden P1 bis P4 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig Rechtsberater zur Seite gestellt. Mit Verfahrensanordnungen vom 21.06.2018 wurden P1 bis P4 gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig Rechtsberater zur Seite gestellt.

  1. Beschwerdeverfahren: Gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2018 erhoben P1 und P2 fristgerecht am 18.07.2018 die gegenständlichen Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Aus den Erstbefragungen und Einvernahmeprotokollen würde sich ergeben, dass Asyl zu gewähren sei. Das Vorbringen der Beschwerdeführer sei nachvollziehbar. Die Beschwerdeführer wären im Falle einer Rückkehr von individueller Verfolgung bedroht, eine innerstaatliche Fluchtalternative existiere nicht. Die Beschwerdeführer zeigen Integrationsbemühungen in Österreich ausgesprochen gut integriert, es sei zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Feststellung das Asyl, in eventu subsidiärer Schutz zu gewähren. Die Beschwerdevorlagen von P1 bis P4 vom 19.07.2018 langten am 23.07.2018 im Bundesverwaltungsgericht ein. Nach einer Unzuständigkeitseinrede wurden die Verfahren am 02.08.2018 der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen. Am 26.07.2019 wurden per E-Mail Unterlagen über Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer vom 10.07.2018 bzw. 08.01.2019 in Österreich vorgelegt, zudem ein Führerschein von P1 vom XXXX .Am 26.07.2019 wurden per E-Mail Unterlagen über Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer vom 10.07.2018 bzw. 08.01.2019 in Österreich vorgelegt, zudem ein Führerschein von P1 vom römisch 40 . Am 03.09.2019 wurden diverse Unterlagen vorgelegt: Schulbesuchsbestätigung für P3 und P4 vom XXXX , Teilnahmebestätigung am achtstündigen Werte- und Orientierungskursen von P1 und P2 am XXXX , Deutsch Zertifikate A1 von P1 und P2 vom XXXX .Am 03.09.2019 wurden diverse Unterlagen vorgelegt: Schulbesuchsbestätigung für P3 und P4 vom römisch 40 , Teilnahmebestätigung am achtstündigen Werte- und Orientierungskursen von P1 und P2 am römisch 40 , Deutsch Zertifikate A1 von P1 und P2 vom römisch 40 . Am 27.01.2020 bezüglich P1 ein Zwischenbericht der Landespolizeidirektion XXXX ein, hinsichtlich des Verdachts der XXXX .Am 27.01.2020 bezüglich P1 ein Zwischenbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 ein, hinsichtlich des Verdachts der römisch 40 . Am 11.03.2020 langte bezüglich P1 die Meldung des österreichischen Bundesministeriums für Inneres ein, wonach der Geburtsort von P1 tatsächlich XXXX lautet.Am 11.03.2020 langte bezüglich P1 die Meldung des österreichischen Bundesministeriums für Inneres ein, wonach der Geburtsort von P1 tatsächlich römisch 40 lautet. Am XXXX langte bezüglich P1 eine Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens ein.Am römisch 40 langte bezüglich P1 eine Verständigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens ein. Mit Ladungen vom 09.09.2021 wurde zunächst für den XXXX eine Beschwerdeverhandlung anberaumt, die jedoch mehrmals verschoben werden musste.Mit Ladungen vom 09.09.2021 wurde zunächst für den römisch 40 eine Beschwerdeverhandlung anberaumt, die jedoch mehrmals verschoben werden musste. Nach Anberaumung der Beschwerdeverhandlung mit Ladung vom 09.09.2021 langte am 25.10.2021 ein Konvolut von Integrationsunterlagen ein: Diakoniewerk XXXX , Bestätigungen des Flüchtlingsquartiers XXXX Diakoniewerk römisch 40 , Bestätigungen des Flüchtlingsquartiers römisch 40 ad P1: Integrationszentrum XXXX , Bestätigung der Teilnahme Werte- und Orientierungskurs vom XXXX Integrationszentrum römisch 40 , Bestätigung der Teilnahme Werte- und Orientierungskurs vom römisch 40 Österreichisches Sprachdiplom Deutsch A1 vom XXXX Österreichisches Sprachdiplom Deutsch A1 vom römisch 40 ad P2: Caritasverband XXXX , Bestätigung Projekt „WEG – Werte, Empowerment, Gleichberechtigung“ ohne DatumCaritasverband römisch 40 , Bestätigung Projekt „WEG – Werte, Empowerment, Gleichberechtigung“ ohne Datum Integrationszentrum XXXX , Bestätigung Werte- und Orientierungskurs vom XXXX Integrationszentrum römisch 40 , Bestätigung Werte- und Orientierungskurs vom römisch 40 Personalamt XXXX , Bestätigung einer gemeinnützigen Beschäftigung vom XXXX Personalamt römisch 40 , Bestätigung einer gemeinnützigen Beschäftigung vom römisch 40 Volkshochschule XXXX , Bestätigung Brückenkurs 2019/20 vom XXXX Volkshochschule römisch 40 , Bestätigung Brückenkurs 2019/20 vom römisch 40 Einwohner- und Standesamt XXXX , Meldebestätigung zur Vorlage beim Fußballverein XXXX Einwohner- und Standesamt römisch 40 , Meldebestätigung zur Vorlage beim Fußballverein römisch 40 Mittelschule XXXX , Zeugnis Pflichtschulabschluss vom XXXX Mittelschule römisch 40 , Zeugnis Pflichtschulabschluss vom römisch 40 Österreichisches Rotes Kreuz Bescheinigung Erste-Hilfe-Grundkurs vom XXXX Österreichisches Rotes Kreuz Bescheinigung Erste-Hilfe-Grundkurs vom römisch 40 Österreichisches Sprachdiplom Deutsch A2 vom XXXX Österreichisches Sprachdiplom Deutsch A2 vom römisch 40 XXXX Lohn/Gehaltsabrechnung XXXX römisch 40 Lohn/Gehaltsabrechnung römisch 40 XXXX , Bestätigung der Teilnahme an einem Deutschkurs B2 und Empfehlungsschreiben vom XXXX römisch 40 , Bestätigung der Teilnahme an einem Deutschkurs B2 und Empfehlungsschreiben vom römisch 40 Ad P3: XXXX , Schulbesuchsbestätigungen Schuljahr 2017/18 und 2018/19 römisch 40 , Schulbesuchsbestätigungen Schuljahr 2017/18 und 2018/19 XXXX , Kompetenzraster Schuljahr 2020/21, vom XXXX römisch 40 , Kompetenzraster Schuljahr 2020/21, vom römisch 40 XXXX , aktuelle schriftliche Leistungszusammenfassung vom XXXX römisch 40 , aktuelle schriftliche Leistungszusammenfassung vom römisch 40 Ad P4: XXXX , Schulbesuchsbestätigung Schuljahr 2018/19 vom XXXX römisch 40 , Schulbesuchsbestätigung Schuljahr 2018/19 vom römisch 40 XXXX , Jahresinformation Schuljahr 1920/20 XXXX römisch 40 , Jahresinformation Schuljahr 1920/20 römisch 40 XXXX , Semesterinformation Schuljahr 2020/21 vom XXXX römisch 40 , Semesterinformation Schuljahr 2020/21 vom römisch 40 Am 08.11.2021 langte bezüglich P2 ein Nachweis über einen Covid-19 positiv Befund ein. Eine Vertagungsbitte für die anberaumte Verhandlung war der Vorlage angeschlossen. Am 11.03.2022 langten nachfolgende Integrationsunterlagen im Bundesverwaltungsgericht ein: Empfehlungsschreibung und Bestätigung des Roten Kreuzes vom XXXX Empfehlungsschreibung und Bestätigung des Roten Kreuzes vom römisch 40 ad P1: Empfehlungsschreiben von XXXX vom XXXX Empfehlungsschreiben von römisch 40 vom römisch 40 Einstellungszusage vom XXXX Einstellungszusage vom römisch 40 ad P2: Teilnahmebestätigung XXXX Kurs vom XXXX Teilnahmebestätigung römisch 40 Kurs vom römisch 40 Zertifikat „Vertiefende Berufsorientierung, Kompetenzen und Allgemeinbildung für Pflichtschulabsolventinnen“ im Zeitraum XXXX Zertifikat „Vertiefende Berufsorientierung, Kompetenzen und Allgemeinbildung für Pflichtschulabsolventinnen“ im Zeitraum römisch 40 Lohn- und Gehaltsrechnungen als Aushilfe im Ausmaß von fünf Wochenstunden im Zeitraum von Juli 2021 bis Dezember 2021 (jeweils Netto: Juli 2021 € 76,21; August 2021 € 196,88; September 2021 € 196,88; Oktober 2021 € 196,88; November 2021 € 374,88; Dezember 2021 € 205,98) Einstellungszusage XXXX vom XXXX Einstellungszusage römisch 40 vom römisch 40 Teilnahmebestätigung bzw. Anmeldung für vom XXXX , für einen Sprachkurs XXXX geplant von XXXX Teilnahmebestätigung bzw. Anmeldung für vom römisch 40 , für einen Sprachkurs römisch 40 geplant von römisch 40 ad P3: Schulnachricht Schuljahr 2020/2021 vom XXXX Schulnachricht Schuljahr 2020 aus 2021, vom römisch 40 Schulbesuchsbestätigung vom XXXX Schulbesuchsbestätigung vom römisch 40 Schulnachricht Schuljahr 2021/2022 vom XXXX Schulnachricht Schuljahr 2021 aus 2022, vom römisch 40 ad P4: Schulnachricht Schuljahr 2021/2022 vom XXXX Schulnachricht Schuljahr 2021 aus 2022, vom römisch 40 Schließlich fand am 14.03.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht statt. Es erschienen P1 und P2 sowie ihre bevollmächtigte Rechtsberaterin. Das ebenfalls geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits vorab mit Schreiben vom 10.02.2022 entschuldigt und die Abweisung der Beschwerden beantragt. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Die Parteien verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe von Stellungnahmen ein. Am 24.03.2022 langte die, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Verhandlung in Auftrag gegebene, Übersetzung von P1 im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht ein. Daraus geht zusammengefasst hervor, dass P1 wegen des Verdachts auf eine Gehirnerschütterung und wegen Hautabschürfungen am Gesicht am XXXX im Städtischen Krankenhaus war. Zudem war P1 vom XXXX in der XXXX , wegen XXXX (laut Eigenangabe von P1, sollen ihn die Beschwerden seit mehr als drei Jahren geplagt haben) im Behandlung; der diesbezügliche chirurgische Eingriff erfolgte am XXXX .Am 24.03.2022 langte die, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Verhandlung in Auftrag gegebene, Übersetzung von P1 im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht ein. Daraus geht zusammengefasst hervor, dass P1 wegen des Verdachts auf eine Gehirnerschütterung und wegen Hautabschürfungen am Gesicht am römisch 40 im Städtischen Krankenhaus war. Zudem war P1 vom römisch 40 in der römisch 40 , wegen römisch 40 (laut Eigenangabe von P1, sollen ihn die Beschwerden seit mehr als drei Jahren geplagt haben) im Behandlung; der diesbezügliche chirurgische Eingriff erfolgte am römisch 40 . Am 31.03.2022 langte eine Stellungnahme samt Dokumentenvorlagen im Bundesverwaltungsgericht ein: moniert wurde unter anderem, dass es im Falle einer Rückkehr drohenden asylrelevanten Verfolgung der Beschwerdeführer komme, da sie die Väter im Falle ihrer Rückkehr in ganz Russland – selbst in XXXX – auffinden könnten, und diese sie im Falle einer Rückkehr nach Russland misshandeln und im schlimmsten Fall töten würden; dass es in Dagestan und der Russischen Föderation keine effektiven Rechtsschutzmöglichkeiten, geschweige denn tatsächliche Schutz- und Zufluchtsmöglichkeiten, etwa in Form von Frauenhäuser, gibt; dass es zu Ehrenorden komme, wenn eine verheiratete Frau eine Beziehung mit einem anderen Mann habe; zur Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer in Bezug auf das ursprüngliche Asylvorbringen: dass P1 hinsichtlich seiner beiden beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus Motivation heraus gelogen habe und dies im Zuge der mündlichen Verhandlung wahrheitsgemäß angegeben habe, woraus sich aber nicht schließen lassen könne, dass die Beschwerdeführer grundsätzlich im gesamten Verfahren immer die Unwahrheit gesagt hätten; eine innerstaatliche Fluchtalternative liege nicht vor, da den Beschwerdeführern mangels Familienanschlusses nur schwer ökonomisch überleben könnten; es liege eine weitreichende Integration der Beschwerdeführer in Österreich vor. Dazu wurde vorgelegt: Am 31.03.2022 langte eine Stellungnahme samt Dokumentenvorlagen im Bundesverwaltungsgericht ein: moniert wurde unter anderem, dass es im Falle einer Rückkehr drohenden asylrelevanten Verfolgung der Beschwerdeführer komme, da sie die Väter im Falle ihrer Rückkehr in ganz Russland – selbst in römisch 40 – auffinden könnten, und diese sie im Falle einer Rückkehr nach Russland misshandeln und im schlimmsten Fall töten würden; dass es in Dagestan und der Russischen Föderation keine effektiven Rechtsschutzmöglichkeiten, geschweige denn tatsächliche Schutz- und Zufluchtsmöglichkeiten, etwa in Form von Frauenhäuser, gibt; dass es zu Ehrenorden komme, wenn eine verheiratete Frau eine Beziehung mit einem anderen Mann habe; zur Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer in Bezug auf das ursprüngliche Asylvorbringen: dass P1 hinsichtlich seiner beiden beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus Motivation heraus gelogen habe und dies im Zuge der mündlichen Verhandlung wahrheitsgemäß angegeben habe, woraus sich aber nicht schließen lassen könne, dass die Beschwerdeführer grundsätzlich im gesamten Verfahren immer die Unwahrheit gesagt hätten; eine innerstaatliche Fluchtalternative liege nicht vor, da den Beschwerdeführern mangels Familienanschlusses nur schwer ökonomisch überleben könnten; es liege eine weitreichende Integration der Beschwerdeführer in Österreich vor. Dazu wurde vorgelegt: ad P1: Bestätigung bezüglich bestandener Deutschprüfung A2 vom XXXX Bestätigung bezüglich bestandener Deutschprüfung A2 vom römisch 40 Kopie eines Bescheides des AMS XXXX Kopie eines Bescheides des AMS römisch 40 Empfehlungsschreiben eines Deutschlehrers vom XXXX Empfehlungsschreiben eines Deutschlehrers vom römisch 40 Kopie eines Führerscheins P1 ad P2: Kopie eines Führerscheins Am 21.04.2022 langten bezüglich P2 eine Empfehlung einer Mitarbeiterin des XXXX vom XXXX ein, wonach der Mitarbeiterin sofort das „sonnige, energiegeladene“ Gemüt von P2 aufgefallen ist, die verlässlich den Kurs besucht. Die Kursleiterin hofft, dass P2 in Österreich bleiben und hier ihrem Beruf als XXXX nachgehen darf.Am 21.04.2022 langten bezüglich P2 eine Empfehlung einer Mitarbeiterin des römisch 40 vom römisch 40 ein, wonach der Mitarbeiterin sofort das „sonnige, energiegeladene“ Gemüt von P2 aufgefallen ist, die verlässlich den Kurs besucht. Die Kursleiterin hofft, dass P2 in Österreich bleiben und hier ihrem Beruf als römisch 40 nachgehen darf. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
  2. Feststellungen: a) Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer: Die Identitäten von P1 bis P4 stehen fest. P1 und P2 sind die Eltern der minderjährigen P3 und P
  3. Alle Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. P2 gehört der Volksgruppe der Kumyken an. Der Geburtsort und die Volksgruppe von P1 können nicht festgestellt werden. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass P1 tatsächlich erst seit dem Jahr 2007 in XXXX lebt. P2 ist in XXXX in Dagestan geboren, P3 und P4 sind in XXXX geboren. P2, ihre Eltern und Geschwister lebten spätestens seit dem Jahr XXXX in XXXX . P3 sowie P4 haben ihr ganzes Leben bis zur Ausreise in XXXX verbracht. XXXX P1 bis P4 reisten am XXXX problemlos, legal mit ihren russischen Auslandsreisepässen und Touristenvisa für Österreich, über den internationalen Flughafen XXXX , aus der Russischen Föderation nach XXXX und von dort weiter nach Österreich. Die Muttersprache aller vier Beschwerdeführer ist Russisch.Die Identitäten von P1 bis P4 stehen fest. P1 und P2 sind die Eltern der minderjährigen P3 und P
  4. Alle Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. P2 gehört der Volksgruppe der Kumyken an. Der Geburtsort und die Volksgruppe von P1 können nicht festgestellt werden. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass P1 tatsächlich erst seit dem Jahr 2007 in römisch 40 lebt. P2 ist in römisch 40 in Dagestan geboren, P3 und P4 sind in römisch 40 geboren. P2, ihre Eltern und Geschwister lebten spätestens seit dem Jahr römisch 40 in römisch 40 . P3 sowie P4 haben ihr ganzes Leben bis zur Ausreise in römisch 40 verbracht. römisch 40 P1 bis P4 reisten am römisch 40 problemlos, legal mit ihren russischen Auslandsreisepässen und Touristenvisa für Österreich, über den internationalen Flughafen römisch 40 , aus der Russischen Föderation nach römisch 40 und von dort weiter nach Österreich. Die Muttersprache aller vier Beschwerdeführer ist Russisch. b) Zu den bisherigen Verfahrensverläufen: P1 bis P4 reisten problemlos legal XXXX über den internationalen Flughafen XXXX , mit ihren Auslandsreisepässen und österreichischen Touristenvisa, aus der Russischen Föderation aus, folgen nach XXXX und von dort weiter nach Österreich. P1 bis P4 reisten problemlos legal römisch 40 über den internationalen Flughafen römisch 40 , mit ihren Auslandsreisepässen und österreichischen Touristenvisa, aus der Russischen Föderation aus, folgen nach römisch 40 und von dort weiter nach Österreich. Ab XXXX hielten sich P1 bis P4 mit ihren Touristenvisa, gültig von XXXX in Österreich auf, stellten jedoch keine Anträge auf internationalen Schutz, sondern reisten am XXXX in die Französische Republik, um einen Freund von P1 zu besuchen.Ab römisch 40 hielten sich P1 bis P4 mit ihren Touristenvisa, gültig von römisch 40 in Österreich auf, stellten jedoch keine Anträge auf internationalen Schutz, sondern reisten am römisch 40 in die Französische Republik, um einen Freund von P1 zu besuchen. Am XXXX wurden P1 bis P4, wegen illegalen Aufenthalts in der Französischen Republik, nach Österreich rücküberstellt und P1 und P2 stellten am 28.03.2018 für sich sowie P3 und P4 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.Am römisch 40 wurden P1 bis P4, wegen illegalen Aufenthalts in der Französischen Republik, nach Österreich rücküberstellt und P1 und P2 stellten am 28.03.2018 für sich sowie P3 und P4 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Die Anträge auf internationalen Schutz vom 28.03.2018 wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2018, Zahlen 1) 1185740202-180301811, 2) 1174423409-180301820, 3) 1174373209-180301838 und 4) 1174373002-180301846, jeweils in den Spruchpunkten I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G und in den Spruchpunkten II. gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. In den Spruchpunkten III. wurden gemäß § 57 AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In den Spruchpunkten IV. wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde in den Spruchpunkten V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen der Beschwerdeführer „nach“ Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sind und in den Spruchpunkten VI. ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt.Die Anträge auf internationalen Schutz vom 28.03.2018 wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2018, Zahlen , 1) 1185740202-180301811, 2) 1174423409-180301820, 3) 1174373209-180301838 und , 4) 1174373002-180301846, jeweils in den Spruchpunkten römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in den Spruchpunkten römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. In den Spruchpunkten römisch drei. wurden gemäß Paragraph 57, AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In den Spruchpunkten römisch vier. wurden gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde in den Spruchpunkten römisch fünf. gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Abschiebungen der Beschwerdeführer „nach“ Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sind und in den Spruchpunkten römisch sechs. ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt. Gegen diese, P2 bis P4 am 22.06.2018 und P1 am 26.06.2018 zugestellten, Bescheide erhoben P1 und P2 für alle vier Beschwerdeführer fristgerecht am 18.07.2018 die gegenständlichen Beschwerden. Für den 14.03.2022 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt.

  1. c)Zu den behaupteten Fluchtgründen der Beschwerdeführer: Es kann nicht festgestellt werden, dass P1 bis P4 am XXXX aus der Russischen Föderation fliehen mussten, weil P1 in Dagestan und XXXX oft darauf angesprochen wurde, dass er nicht nach allen moslemischen Glaubensregeln lebt und man P1 dazu bringen wollte, moslemische Extremisten finanziell und durch persönliche Mitwirkung zu unterstützen. Es kann nicht festgestellt werden, dass P1 als Folge im XXXX von zwei Unbekannten in der Nähe seiner Wohnung in XXXX zusammengeschlagen und sein Auto in Brand gesetzt wurde. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass man P1 dazu bringen wollte moslemische Extremisten finanziell und durch persönliche Mitwirkung zu unterstützen, indem man P1 von 2015 bis 2017 immer wieder körperlich Angriff und P1 deswegen den Wohnsitz seiner in XXXX Familie ändern musste. Es kann nicht festgestellt werden, dass P1 bis P4 am römisch 40 aus der Russischen Föderation fliehen mussten, weil P1 in Dagestan und römisch 40 oft darauf angesprochen wurde, dass er nicht nach allen moslemischen Glaubensregeln lebt und man P1 dazu bringen wollte, moslemische Extremisten finanziell und durch persönliche Mitwirkung zu unterstützen. Es kann nicht festgestellt werden, dass P1 als Folge im römisch 40 von zwei Unbekannten in der Nähe seiner Wohnung in römisch 40 zusammengeschlagen und sein Auto in Brand gesetzt wurde. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass man P1 dazu bringen wollte moslemische Extremisten finanziell und durch persönliche Mitwirkung zu unterstützen, indem man P1 von 2015 bis 2017 immer wieder körperlich Angriff und P1 deswegen den Wohnsitz seiner in römisch 40 Familie ändern musste. Zudem kann nicht festgestellt werden, dass P1 bis P4 wegen der Menschenrechtslage in Dagestan oder aus Angst vor der Durchführung von Anti-Terrormaßnahmen in Dagestan ausgereisten. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass, nachdem P1 am XXXX beobachtete, wie zwei Unbekannte einen Polizisten mit dem Vornamen XXXX in Dagestan schlugen und P1 den Behörden von XXXX als Zeuge in Dagestan zur Verfügung stand, von Unbekannten am XXXX in Dagestan bedroht wurde, damit er seine Angaben als Zeuge ändere. Es wann auch nicht festgestellt werde, dass nachdem P1 seine Zeugenaussage in Dagestan nicht geändert hatte, er eine Woche danach XXXX angerufen und unter Drohungen von P1 verlangt 100.000 Rubel auf ein Konto zu überweisen. Es kann weiters nicht fest werden, dass P1 bis P4 aus Sicherheitsgründen (weil P1 XXXX die 100.000 Rubel nicht überwiesen hatte), am XXXX in der Russischen Föderation offiziell ihre Namen ändern ließen. Ebenso wenig wird festgestellt, dass in Folge bzw. der Verweigerung der Zahlung XXXX am XXXX Unbekannte von P1 1.000.0000 Rubel forderten und P1 deswegen eines seiner beiden Autos im Wert von 700.000 Rubel verkaufte und die restlichen 300.000 Rubel in Monatsraten (zuletzt am XXXX ) auf ein Konto an die Unbekannten überwies. Zudem kann nicht festgestellt werden, dass P1 am XXXX von zwei Unbekannten vor der Eingangstür seiner Wohnung in XXXX von hinten so angegriffen und geschlagen wurde, dass er zusammen mit den beiden Angreifern in seine Wohnung hineinfiel, P1 bewusstlos wurde, von den beiden Unbekannten in seiner Wohnung wachgerüttelt und ihm Fotos von P2 übergeben wurden, die deren Vergewaltigung im Jahr 2003 zeigen und gedroht wurde diese Fotos an die Familienmitglieder von P2 weiterzuleiten und das einen Ehrenmord an P2 zur Folge haben würde.Weiters kann nicht festgestellt werden, dass, nachdem P1 am römisch 40 beobachtete, wie zwei Unbekannte einen Polizisten mit dem Vornamen römisch 40 in Dagestan schlugen und P1 den Behörden von römisch 40 als Zeuge in Dagestan zur Verfügung stand, von Unbekannten am römisch 40 in Dagestan bedroht wurde, damit er seine Angaben als Zeuge ändere. Es wann auch nicht festgestellt werde, dass nachdem P1 seine Zeugenaussage in Dagestan nicht geändert hatte, er eine Woche danach römisch 40 angerufen und unter Drohungen von P1 verlangt 100.000 Rubel auf ein Konto zu überweisen. Es kann weiters nicht fest werden, dass P1 bis P4 aus Sicherheitsgründen (weil P1 römisch 40 die 100.000 Rubel nicht überwiesen hatte), am römisch 40 in der Russischen Föderation offiziell ihre Namen ändern ließen. Ebenso wenig wird festgestellt, dass in Folge bzw. der Verweigerung der Zahlung römisch 40 am römisch 40 Unbekannte von P1 1.000.0000 Rubel forderten und P1 deswegen eines seiner beiden Autos im Wert von 700.000 Rubel verkaufte und die restlichen 300.000 Rubel in Monatsraten (zuletzt am römisch 40 ) auf ein Konto an die Unbekannten überwies. Zudem kann nicht festgestellt werden, dass P1 am römisch 40 von zwei Unbekannten vor der Eingangstür seiner Wohnung in römisch 40 von hinten so angegriffen und geschlagen wurde, dass er zusammen mit den beiden Angreifern in seine Wohnung hineinfiel, P1 bewusstlos wurde, von den beiden Unbekannten in seiner Wohnung wachgerüttelt und ihm Fotos von P2 übergeben wurden, die deren Vergewaltigung im Jahr 2003 zeigen und gedroht wurde diese Fotos an die Familienmitglieder von P2 weiterzuleiten und das einen Ehrenmord an P2 zur Folge haben würde. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass P1, aus den eben genannten Gründen, am XXXX von zwei Unbekannten im Hof zusammengeschlagen wurde. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass P1, aus den eben genannten Gründen, am römisch 40 von zwei Unbekannten im Hof zusammengeschlagen wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass P1 bis P4 sich bis zur Ausreise, nach ihrer Übersiedung am XXXX , ab XXXX in einer anderen Wohnung vor den Angreifern auf P1 versteckt halten mussten bzw. sich P1 am XXXX , wegen der Angreifer vom XXXX und Folgen des Überfalls in Form einer XXXX und eines XXXX heimlich in einer Privatklinik XXXX , operiert lassen musste. Es kann nicht festgestellt werden, dass P1 bis P4 sich bis zur Ausreise, nach ihrer Übersiedung am römisch 40 , ab römisch 40 in einer anderen Wohnung vor den Angreifern auf P1 versteckt halten mussten bzw. sich P1 am römisch 40 , wegen der Angreifer vom römisch 40 und Folgen des Überfalls in Form einer römisch 40 und eines römisch 40 heimlich in einer Privatklinik römisch 40 , operiert lassen musste. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass P1 die genannten Fotos bereits am XXXX in Dagestan von zwei Cousins seiner Ehegattin bekommen hat und seither von diesen beiden Cousins, welche die Fotos gemacht haben sollen während sie P2 im Jahr 2003 vergewaltigt haben, erpresst wird oder derartige Fotos überhaupt existieren.Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass P1 die genannten Fotos bereits am römisch 40 in Dagestan von zwei Cousins seiner Ehegattin bekommen hat und seither von diesen beiden Cousins, welche die Fotos gemacht haben sollen während sie P2 im Jahr 2003 vergewaltigt haben, erpresst wird oder derartige Fotos überhaupt existieren.
  2. d)Zur möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat: P1 bis P4 sind Staatsgehörige der Russischen Föderation und haben ihr gesamtes Leben im Herkunftssaat verbracht. Die letzten Jahre vor ihrer Ausreise lebten P1 bis P4 in XXXX . P1 bis P4 sind Staatsgehörige der Russischen Föderation und haben ihr gesamtes Leben im Herkunftssaat verbracht. Die letzten Jahre vor ihrer Ausreise lebten P1 bis P4 in römisch 40 . P beendete im Jahr XXXX sein Universitätsstudium als XXXX in der Russischen Föderation und P2 konnte dort sogar zwei Universitätsabschlüsse in XXXX erlangen. P1 und P2 konnten bis zur Ausreise problemlos kraft eigener Arbeit, P1 als XXXX und P2 in einer XXXX , den Lebensunterhalt für die ganze Familie erwirtschaften und bis zuletzt in einer XXXX leben. P1 konnte sich eine Operation in einer Privatklinik und zudem den Erhalt von zwei Autos leisten. P beendete im Jahr römisch 40 sein Universitätsstudium als römisch 40 in der Russischen Föderation und P2 konnte dort sogar zwei Universitätsabschlüsse in römisch 40 erlangen. P1 und P2 konnten bis zur Ausreise problemlos kraft eigener Arbeit, P1 als römisch 40 und P2 in einer römisch 40 , den Lebensunterhalt für die ganze Familie erwirtschaften und bis zuletzt in einer römisch 40 leben. P1 konnte sich eine Operation in einer Privatklinik und zudem den Erhalt von zwei Autos leisten. Insgesamt haben P1 und P2, bis zur Ausreise mit österreichischen Touristenvisa am XXXX Jahre in der Russischen Föderation gelebt. Ihre Eltern und Geschwister leben nach wie vor in der Russischen Föderation. Alle Beschwerdeführer sind gesund. P1 und P2 sind nach wie vor arbeitsfähig und können nach ihrer Rückkehr wieder die Bedürfnisse des täglichen Lebens, durch Einkommen aus eigener Erwerbsarbeit stillen und damit die Existenzgrundlagen für P1 bis P4 sichern. Insgesamt haben P1 und P2, bis zur Ausreise mit österreichischen Touristenvisa am römisch 40 Jahre in der Russischen Föderation gelebt. Ihre Eltern und Geschwister leben nach wie vor in der Russischen Föderation. Alle Beschwerdeführer sind gesund. P1 und P2 sind nach wie vor arbeitsfähig und können nach ihrer Rückkehr wieder die Bedürfnisse des täglichen Lebens, durch Einkommen aus eigener Erwerbsarbeit stillen und damit die Existenzgrundlagen für P1 bis P4 sichern.
  3. e)Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich: P1 bis P4 reisten problemlos legal am XXXX über den internationalen Flughafen XXXX mit ihren Auslandsreisepässen und österreichischen Touristenvisa, aus der Russischen Föderation aus und halten aber erst seit XXXX durchgehend im Bundesgebiet auf. Die Muttersprache aller Beschwerdeführer ist Russisch. P1 bis P4 reisten problemlos legal am römisch 40 über den internationalen Flughafen römisch 40 mit ihren Auslandsreisepässen und österreichischen Touristenvisa, aus der Russischen Föderation aus und halten aber erst seit römisch 40 durchgehend im Bundesgebiet auf. Die Muttersprache aller Beschwerdeführer ist Russisch. P1 bis P4 sind in Österreich von niemandem abhängig und haben keine Familienangehörigen in Österreich. P1 hatte in der Beschwerdeverhandlung angegeben nur eine Deutschprüfung A1 bestanden zu haben und sprach in der Beschwerdeverhandlung am 14.03.2022 nur gebrochen Deutsch und verstand vieles nicht. Nach der Beschwerdeverhandlung brachte P1 die Kopie eines Zertifikats in Vorlage, wonach P1 eine Deutschprüfung A2 noch vor der Beschwerdeverhandlung mit gut bestanden hatte. P2 hat in Österreich eine Pflichtschulabschlussprüfung und eine Deutschprüfung A2 bestanden, hat vor der Beschwerdeverhandlung begonnen einen XXXX zu besuchen, welcher auch einen Deutschkurs B2 beinhaltet und sprach in der Beschwerdeverhandlung am 14.03.2022 so Deutsch, dass man wusste, was P2 sagen wollte, P2 verstand aber vieles noch nicht. P2 hat in Österreich eine Pflichtschulabschlussprüfung und eine Deutschprüfung A2 bestanden, hat vor der Beschwerdeverhandlung begonnen einen römisch 40 zu besuchen, welcher auch einen Deutschkurs B2 beinhaltet und sprach in der Beschwerdeverhandlung am 14.03.2022 so Deutsch, dass man wusste, was P2 sagen wollte, P2 verstand aber vieles noch nicht. P1 und P2 sind ist in Österreich – im Gegensatz zum Herkunftsstaat - nicht selbsterhaltungsfähig. Während dieser Zeit ging P1 in Österreich keiner und P2 lediglich im Zeitraum von insgesamt sechs Monaten einer nur fünfstündigen Wochenarbeit als unqualifizierte Hilfsarbeiterin nach, wobei sie im gesamten Zeitraum Juli 2021 bis inklusive Dezember 2021 insgesamt nur € 1.247,71 netto verdienen konnte, das sind im Monatsschnitt € 207,95. P1 bis P4 leben seit ihren Asylantragstellungen vor vier Jahren durchgehend von Leistungen der Grundversorgung.
  4. f)Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer: COVID-19-Situation Letzte Änderung: 02.03.2022 Russland ist von COVID-19 landesweit sehr stark betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet unter anderem die Weltgesundheitsorganisation (WHO) [https://covid19.who.int/region/euro/country/ru] (AA 7.1.2022). Die Regionalbehörden in der Russischen Föderation sind für Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 zuständig, beispielsweise in Bezug auf Mobilitätseinschränkungen, medizinische Versorgung und soziale Maßnahmen (RAD 15.2.2021; vgl. CWRR 11.2.2022).Russland ist von COVID-19 landesweit sehr stark betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet unter anderem die Weltgesundheitsorganisation (WHO) [https://covid19.who.int/region/euro/country/ru] (AA 7.1.2022). Die Regionalbehörden in der Russischen Föderation sind für Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 zuständig, beispielsweise in Bezug auf Mobilitätseinschränkungen, medizinische Versorgung und soziale Maßnahmen (RAD 15.2.2021; vergleiche CWRR 11.2.2022). Einen strengen Lockdown gab es landesweit bislang nur im ersten Halbjahr 2020 (ÖB Moskau 6.2021; vgl. RFE/RL 9.2.2022). Von 30.10. bis 7.11.2021 verordnete Präsident Putin einen weiteren Lockdown bzw. eine arbeitsfreie Woche als kurzfristige Maßnahme zur Eindämmung des Coronavirus. In vielen Regionen waren die Einschränkungen teilweise bereits vorher in Kraft getreten (WKO 8.2.2022; vgl. HB 29.10.2021). Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter (WKO 8.2.2022; vgl. AA 7.1.2022). In allen öffentlich zugänglichen Räumen und Verkehrsmitteln ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen (AA 7.1.2022; vgl. WKO 8.2.2022). Am Arbeitsplatz sind Hygienevorschriften (u.a. Temperaturmessungen, Mundschutz, Desinfektionsmittel, Mindestabstand etc.) einzuhalten. Sport-, Kultur-, Unterhaltungs-, Werbeveranstaltungen und Messen sind erlaubt, wenn die Teilnehmeranzahl 50% der gesamten Raumkapazität nicht übersteigt (WKO 8.2.2022). Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden (AA 7.1.2022). Die medizinische COVID-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (CWRR o.D.a). Einen strengen Lockdown gab es landesweit bislang nur im ersten Halbjahr 2020 (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche RFE/RL 9.2.2022). Von 30.10. bis 7.11.2021 verordnete Präsident Putin einen weiteren Lockdown bzw. eine arbeitsfreie Woche als kurzfristige Maßnahme zur Eindämmung des Coronavirus. In vielen Regionen waren die Einschränkungen teilweise bereits vorher in Kraft getreten (WKO 8.2.2022; vergleiche HB 29.10.2021). Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter (WKO 8.2.2022; vergleiche AA 7.1.2022). In allen öffentlich zugänglichen Räumen und Verkehrsmitteln ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen (AA 7.1.2022; vergleiche WKO 8.2.2022). Am Arbeitsplatz sind Hygienevorschriften (u.a. Temperaturmessungen, Mundschutz, Desinfektionsmittel, Mindestabstand etc.) einzuhalten. Sport-, Kultur-, Unterhaltungs-, Werbeveranstaltungen und Messen sind erlaubt, wenn die Teilnehmeranzahl 50% der gesamten Raumkapazität nicht übersteigt (WKO 8.2.2022). Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden (AA 7.1.2022). Die medizinische COVID-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (CWRR o.D.a). Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, CoviVac, Konvasėl und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Aufgrund stark steigender COVID-19-Erkrankungen im Sommer und Herbst 2021 haben mehrere Regionen Russlands Unternehmen im Dienstleistungsbereich verpflichtet, Angestellte gegen COVID-19 zu impfen (WKO 8.2.2022). In Russland ist die Impfskepsis sehr hoch (DS 14.12.2021; vgl. LM 14.8.2021). In etwa die Hälfte der Bevölkerung ist geimpft. Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022). COVID-Impfungen sind für russische Staatsbürger kostenlos (ÖB Moskau 6.2021). Der Ministerpräsident Michail Mischustin unterzeichnete am 8.9.2021 ein Dekret, wonach für jede Impfung gegen das Coronavirus an die impfenden Ärzte eine Prämie von mindestens 200 Rubel (ca. 2,50 Euro) ausbezahlt werden soll (Russland-Analysen 20.9.2021).Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik römisch fünf), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, CoviVac, Konvasėl und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Aufgrund stark steigender COVID-19-Erkrankungen im Sommer und Herbst 2021 haben mehrere Regionen Russlands Unternehmen im Dienstleistungsbereich verpflichtet, Angestellte gegen COVID-19 zu impfen (WKO 8.2.2022). In Russland ist die Impfskepsis sehr hoch (DS 14.12.2021; vergleiche LM 14.8.2021). In etwa die Hälfte der Bevölkerung ist geimpft. Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022). COVID-Impfungen sind für russische Staatsbürger kostenlos (ÖB Moskau 6.2021). Der Ministerpräsident Michail Mischustin unterzeichnete am 8.9.2021 ein Dekret, wonach für jede Impfung gegen das Coronavirus an die impfenden Ärzte eine Prämie von mindestens 200 Rubel (ca. 2,50 Euro) ausbezahlt werden soll (Russland-Analysen 20.9.2021). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger müssen bei den Grenzkontrollen keinen COVID-Test vorlegen, dieser muss jedoch spätestens drei Tage nach der Einreise nachgeholt werden. Russische Staatsbürger, welche nach der Einreise ein positives Testergebnis erhalten, müssen sich in Quarantäne begeben. Russische Staatsbürger, die mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, und genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Direktflüge zwischen Österreich und Russland werden mehrmals wöchentlich von Austrian Airlines, Aeroflot und S7 angeboten. Auch mit anderen Ländern bestehen reguläre Flugverbindungen (WKO 8.2.2022). Russische Inlandsflüge wurden während der ganzen Dauer der Pandemie aufrechterhalten (WKO 8.2.2022; vgl. AA 7.1.2022).Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger müssen bei den Grenzkontrollen keinen COVID-Test vorlegen, dieser muss jedoch spätestens drei Tage nach der Einreise nachgeholt werden. Russische Staatsbürger, welche nach der Einreise ein positives Testergebnis erhalten, müssen sich in Quarantäne begeben. Russische Staatsbürger, die mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, und genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Direktflüge zwischen Österreich und Russland werden mehrmals wöchentlich von Austrian Airlines, Aeroflot und S7 angeboten. Auch mit anderen Ländern bestehen reguläre Flugverbindungen (WKO 8.2.2022). Russische Inlandsflüge wurden während der ganzen Dauer der Pandemie aufrechterhalten (WKO 8.2.2022; vergleiche AA 7.1.2022). Staatliche Unterstützungsmaßnahmen für die russische Wirtschaft sind unterschiedlich und an viele Bedingungen gebunden. Die meisten Hilfsprogramme sind Ende 2020 ausgelaufen. Zu den ersten staatlichen Hilfsmaßnahmen zählten Kredit-, Miet- und Steuerstundungen (ausgenommen Mehrwertsteuer), Reduktion der Sozialabgaben sowie Kreditgarantien und zinslose Kredite. Später kamen Steuererleichterungen sowie direkte Zuschüsse hinzu (WKO 8.2.2022). Die Regierung bietet Exporteuren Hilfe an, eröffnete die Möglichkeit eines Konkursmoratoriums, bot günstige Kredite für Gehaltsauszahlungen an, etc. (CWRR o.D.c). Viele der Maßnahmen waren nur für kleine und mittlere Unternehmen oder bestimmte Branchen zugänglich und hatten einen zweckgebundenen Charakter (beispielsweise gebunden an Gehaltszahlungen oder Arbeitsplatzerhalt) (WKO 8.2.2022). Unterstützung gab es für „systemrelevante“ Unternehmen, außerdem finanzielle Unterstützung der regionalen Budgets. Laut einem Bericht der Menschenrechts-Ombudsperson haben 4,5 Millionen kleine und mittlere Unternehmen während der Pandemie aufgehört zu existieren. Soziale Unterstützungsleistungen hatten v.a. Familien mit Kindern zum Ziel. Zusätzliche Bonuszahlungen gab es für medizinisches Personal (ÖB Moskau 6.2021). Die Wirtschaft erholt sich wieder (WIIW o.D.). Von Jänner bis August 2021 stieg die Industrieproduktion um +4,5%, was auf die Rohstoffproduktion (+2,1%) und mehr noch auf die verarbeitende Industrie (+5,3%) zurückzuführen ist (WKO 10.2021). Die Inflation der Konsumentenpreise erreichte im Dezember 2021 einen Wert von 8,4% (WIIW o.D.). Im März 2020 fielen die Ölpreise aufgrund des Ölpreiskampfes zwischen Russland und Saudi-Arabien sowie der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mit einem starken Nachfragerückgang auf die Weltwirtschaft erneut auf ein historisches Tief und führten zu einer Abwertung des Rubels von 25%. Ein starker Ölpreisanstieg von über 50% sorgte 2021 für eine Stärkung des Rubels (WKO 10.2021). Moskau: In Moskau herrscht Maskenpflicht. Im öffentlichen Verkehr gelten Maskenpflicht und Distanzregelungen. Konzert-, Sport-, Unterhaltungsveranstaltungen u.Ä. mit mehr als 500 Personen sind nur mit QR-Codes erlaubt (CWRR 11.2.2022). Mindestens 30% aller Arbeitskräfte sowie ältere Arbeitnehmer und chronisch Kranke haben Fernarbeit zu leisten. Ausgenommen sind vollständig Geimpfte und Genesene (CWRR 11.2.2022; vgl. Mos.ru 11.2.2022). Strafen können auferlegt werden wegen Verletzungen der Maskenpflicht, Nichteinhaltung von Distanzregelungen sowie Quarantäne-Verstößen (Mos.ru o.D.b). Impfungen erfolgen kostenlos (Mos.ru o.D.a). In Moskau gilt eine Impfpflicht für mindestens 80% der Mitarbeiter im Dienstleistungsbereich sowie der städtischen Beamten (CWRR 11.2.2022; vgl. Mos.ru 11.2.2022). Vollimmunisiert sind aktuell 6.803.415 Personen (CWRR 11.2.2022). Im Moskauer Gebiet herrscht in u.a. folgenden Bereichen eine Impfpflicht: Staatsdienst, öffentliche Dienstleistungen, Bildung, Gesundheitswesen, Tourismus und Gastgewerbe sowie Kultur und Sport (CWRR 11.2.2022). Der Moskauer Bürgermeister beziffert die Ausgaben der Moskauer Behörden zur Bekämpfung des Coronavirus in der Hauptstadt und die Beseitigung der wirtschaftlichen Folgen auf rund 800 Milliarden Rubel (ca. 9,6 Milliarden Euro) (Russland-Analysen 24.1.2022).In Moskau herrscht Maskenpflicht. Im öffentlichen Verkehr gelten Maskenpflicht und Distanzregelungen. Konzert-, Sport-, Unterhaltungsveranstaltungen u.Ä. mit mehr als 500 Personen sind nur mit QR-Codes erlaubt (CWRR 11.2.2022). Mindestens 30% aller Arbeitskräfte sowie ältere Arbeitnehmer und chronisch Kranke haben Fernarbeit zu leisten. Ausgenommen sind vollständig Geimpfte und Genesene (CWRR 11.2.2022; vergleiche Mos.ru 11.2.2022). Strafen können auferlegt werden wegen Verletzungen der Maskenpflicht, Nichteinhaltung von Distanzregelungen sowie Quarantäne-Verstößen (Mos.ru o.D.b). Impfungen erfolgen kostenlos (Mos.ru o.D.a). In Moskau gilt eine Impfpflicht für mindestens 80% der Mitarbeiter im Dienstleistungsbereich sowie der städtischen Beamten (CWRR 11.2.2022; vergleiche Mos.ru 11.2.2022). Vollimmunisiert sind aktuell 6.803.415 Personen (CWRR 11.2.2022). Im Moskauer Gebiet herrscht in u.a. folgenden Bereichen eine Impfpflicht: Staatsdienst, öffentliche Dienstleistungen, Bildung, Gesundheitswesen, Tourismus und Gastgewerbe sowie Kultur und Sport (CWRR 11.2.2022). Der Moskauer Bürgermeister beziffert die Ausgaben der Moskauer Behörden zur Bekämpfung des Coronavirus in der Hauptstadt und die Beseitigung der wirtschaftlichen Folgen auf rund 800 Milliarden Rubel (ca. 9,6 Milliarden Euro) (Russland-Analysen 24.1.2022). St. Petersburg: In St. Petersburg ist das Tragen von Masken obligatorisch. Im öffentlichen Verkehr gelten Maskenpflicht und Distanzregelungen. Die Durchführung von Massenveranstaltungen ist untersagt (CWRR 11.2.2022; vgl. Gov.spb 14.2.2022). Für Gastronomiebetriebe gelten beschränkte Öffnungszeiten. Theateraufführungen und Konzerte dürfen nur dann stattfinden, wenn maximal 75% der Plätze belegt sind (CWRR 11.2.2022). Es wird empfohlen, möglichst viele Personen in den Fernarbeitsmodus zu versetzen (Gov.spb 14.2.2022). Personen über 60 Jahren sowie chronisch Kranke haben Fernarbeit zu verrichten (CWRR 11.2.2022). In St. Petersburg gilt eine Covid-Impfpflicht für über 60-Jährige. Außerdem müssen sich chronisch Kranke und Mitarbeiter verschiedener Branchen impfen lassen (z.B. Industriesektor, Bauwesen, Verkehr) (Tass.ru 9.11.2021). 2.961.758 Personen sind vollständig geimpft [ca. 55% der Petersburger; Anm. der Staatendokumentation]. 9.699 Betten sind für COVID-Patienten insgesamt verfügbar, wovon 33,04% derzeit unbelegt sind (Gov.spb 16.2.2022).In St. Petersburg ist das Tragen von Masken obligatorisch. Im öffentlichen Verkehr gelten Maskenpflicht und Distanzregelungen. Die Durchführung von Massenveranstaltungen ist untersagt (CWRR 11.2.2022; vergleiche Gov.spb 14.2.2022). Für Gastronomiebetriebe gelten beschränkte Öffnungszeiten. Theateraufführungen und Konzerte dürfen nur dann stattfinden, wenn maximal 75% der Plätze belegt sind (CWRR 11.2.2022). Es wird empfohlen, möglichst viele Personen in den Fernarbeitsmodus zu versetzen (Gov.spb 14.2.2022). Personen über 60 Jahren sowie chronisch Kranke haben Fernarbeit zu verrichten (CWRR 11.2.2022). In St. Petersburg gilt eine Covid-Impfpflicht für über 60-Jährige. Außerdem müssen sich chronisch Kranke und Mitarbeiter verschiedener Branchen impfen lassen (z.B. Industriesektor, Bauwesen, Verkehr) (Tass.ru 9.11.2021). 2.961.758 Personen sind vollständig geimpft [ca. 55% der Petersburger; Anmerkung der Staatendokumentation]. 9.699 Betten sind für COVID-Patienten insgesamt verfügbar, wovon 33,04% derzeit unbelegt sind (Gov.spb 16.2.2022). Tschetschenien: In Tschetschenien herrscht Maskenpflicht. Im öffentlichen Verkehr sind Masken zu tragen. Personen über 65, Schwangere und Personen mit chronischen Erkrankungen sind in den Fernarbeitsmodus versetzt. Es gilt eine Impfpflicht für Arbeitgeber und Führungskräfte sowie eine Impfpflicht im Dienstleistungssektor (CWRR 11.2.2022). Ungeimpften Personen wird seitens öffentlich Bediensteter mit Entlassung gedroht, mit Verweigerung medizinischer Hilfe etc. (CK 5.7.2021). Für das Erledigen von Einkäufen (z.B. in Apotheken), für den Besuch von Kaffeehäusern usw. ist ein Impfzertifikat erforderlich (CK 5.7.2021; vgl. CWRR 11.2.2022). Tschetschenien hat mit 65,64% eine der höchsten Impfquoten Russlands. 71,3% der über 60-Jährigen sind geimpft (Chechnya.gov 20.9.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). 675.642 Personen sind vollimmunisiert (CWRR 11.2.2022).Dagestan:In Tschetschenien herrscht Maskenpflicht. Im öffentlichen Verkehr sind Masken zu tragen. Personen über 65, Schwangere und Personen mit chronischen Erkrankungen sind in den Fernarbeitsmodus versetzt. Es gilt eine Impfpflicht für Arbeitgeber und Führungskräfte sowie eine Impfpflicht im Dienstleistungssektor (CWRR 11.2.2022). Ungeimpften Personen wird seitens öffentlich Bediensteter mit Entlassung gedroht, mit Verweigerung medizinischer Hilfe etc. (CK 5.7.2021). Für das Erledigen von Einkäufen (z.B. in Apotheken), für den Besuch von Kaffeehäusern usw. ist ein Impfzertifikat erforderlich (CK 5.7.2021; vergleiche CWRR 11.2.2022). Tschetschenien hat mit 65,64% eine der höchsten Impfquoten Russlands. 71,3% der über 60-Jährigen sind geimpft (Chechnya.gov 20.9.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). 675.642 Personen sind vollimmunisiert (CWRR 11.2.2022)., Dagestan: In Dagestan herrscht Maskenpflicht. Veranstaltungssäle dürfen mit maximal 50% der Plätze belegt sein. Es gilt eine Impfpflicht für Mitarbeiter medizinischer Einrichtungen (CWRR 11.2.2022) sowie für Studierende über 18 Jahren (Ria.ru 19.11.2021). Insgesamt wurden in Dagestan bislang 1.135.137 Personen (38,04% der Gesamtbevölkerung) geimpft (E-dag.ru 17.2.2022). (AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.1.2022): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536, Zugriff 17.2.2022Chechnya.gov – Глава Чеченской Республики [Oberhaupt der Tschetschenischen Republik] [Russische Föderation] (20.9.2021): Р. Кадыров провел совещание по борьбе с коронавирусной инфекцией [R. Kadyrow hielt Sitzung zur Bekämpfung der Coronavirus-Infektion], http://chechnya.gov.ru/novosti/r-kadyrov-provel-soveshhanie-po-borbe-s-koronavirusnoj-infektsiej/, Zugriff 17.2.2022(AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.1.2022): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536, Zugriff 17.2.2022, Chechnya.gov – Глава Чеченской Республики [Oberhaupt der Tschetschenischen Republik] [Russische Föderation] (20.9.2021): Р. Кадыров провел совещание по борьбе с коронавирусной инфекцией [R. Kadyrow hielt Sitzung zur Bekämpfung der Coronavirus-Infektion], http://chechnya.gov.ru/novosti/r-kadyrov-provel-soveshhanie-po-borbe-s-koronavirusnoj-infektsiej/, Zugriff 17.2.2022 CK – Caucasian Knot (5.7.2021): Week in the Caucasus: review of main events of June 28-July 4, 2021, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/56028, Zugriff 17.2.2022 CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (11.2.2022): Ситуация с СOVID-19 в регионах [COVID-19-Situation in den Regionen], https://стопкоронавирус.рф/information/, Zugriff 17.2.2022CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (o.D.a): Часто задаваемые вопросы [FAQ], https://стопкоронавирус.рф/faq/, Zugriff 5.10.2021CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (11.2.2022): Ситуация с СOVID-19 в регионах [COVID-19-Situation in den Regionen], https://стопкоронавирус.рф/information/, Zugriff 17.2.2022, CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (o.D.a): Часто задаваемые вопросы [FAQ], https://стопкоронавирус.рф/faq/, Zugriff 5.10.2021 CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (o.D.b): Все о вакцинации против COVID-19 [Alles über die COVID-19-Impfung], https://вакцина.стопкоронавирус.рф/#faq27, Zugriff 17.2.2022 CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (o.D.c): Меры поддержки бизнеса [Unternehmensunterstützungsmaßnahmen], https://стопкоронавирус.рф/about-covid/what-to-do/business/, Zugriff 17.2.2022 DS – Der Standard (14.12.2021): Trotz Omikron lockert der Kreml seine Corona-Politik, https://www.derstandard.at/story/2000131874259/trotz-omikron-lockert-der-kreml-seine-corona-politik, Zugriff 17.2.2022 E-dag.ru – Moj Dagestan [Mein Dagestan] / Offizielle Website Dagestans [Russische Föderation] (17.2.2022): Информация о проведении вакцинации населения Республики Дагестан против COVID-19 [Information über COVID-19-Impfung der Bevölkerung der Republik Dagestan], https://mydagestan.e-dag.ru/vaccination-against-covid-19/, Zugriff 17.2.2022 Gov.spb – Администрация Санкт-Петербурга [St. Petersburger Verwaltung] [Russische Föderation] (16.2.2022): Эпидемиологическая ситуация за 16.2.2022 [Epidemiologische Situation für den 16.2.2022], https://www.gov.spb.ru/covid-19/, Zugriff 17.2.2022 Gov.spb – Администрация Санкт-Петербурга [St. Petersburger Verwaltung] [Russische Föderation] (14.2.2022): Меры контроля [Kontrollmaßnahmen], https://www.gov.spb.ru/covid-19/mery-kontrolya/, Zugriff 17.2.2022 HB – Handelsblatt (29.10.2021): Russland entgleitet die Kontrolle in der Coronakrise, https://www.handelsblatt.com/politik/international/pandemie-russland-entgleitet-die-kontrolle-in-der-coronakrise/27751164.html?ticket=ST-6229042-SkvjqKAObFUJcXv02wlz-cas01.example.org, Zugriff 17.2.2022 LM – Le Monde (14.8.2021): Covid-19 dans le monde : nombre inégalé de morts en Russie, nouveau tour de vis à Sydney [Covid-19 weltweit: Unübertroffene Anzahl von 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Zugriff 17.2.2022 Russland-Analysen (Nr. 406) (20.9.2021): Covid-19-Chronik (2.8.-12.9.2021), https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/406/RusslandAnalysen406.pdf, Zugriff 17.2.2022 Tass.ru (9.11.2021): В Петербурге ввели обязательную вакцинацию от ковида для людей старше 60 лет [In Petersburg wurde Covid-Impfpflicht für über 60-Jährige eingeführt], https://tass.ru/obschestvo/12875031, Zugriff 17.2.2022 WIIW – Wiener Institut für Internationale Wirtschaftsvergleiche (o.D.): Russia – Overview, https://wiiw.ac.at/russia-overview-ce-10.html, Zugriff 17.2.2022 WKO – Wirtschaftskammer Österreich (8.2.2022): Coronavirus: Situation in Russland, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-russland.html, Zugriff 17.2.2022 WKO – Wirtschaftskammer Österreich (10.2021): Wirtschaftsbericht Russische Föderation, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/russische-foederation-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 17.2.2022) Politische Lage Letzte Änderung: 02.03.2022 Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 1.2021c; vgl. CIA 5.2.2021). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017). Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017, AA 21.10.2020c). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 1.2021a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vgl. FH 4.3.2020). Die Wahlbeteiligung lag der russischen Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.com 19.3.2018; vgl. FH 3.3.2021). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018). Wahlbetrug ist weit verbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BTI 2020). Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 1.2021c; vergleiche CIA 5.2.2021). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau (GIZ 1.2021a; vergleiche EASO 3.2017). Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 1.2021a; vergleiche EASO 3.2017, AA 21.10.2020c). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 1.2021a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vergleiche FH 4.3.2020). Die Wahlbeteiligung lag der russischen Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.com 19.3.2018; vergleiche FH 3.3.2021). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018). Wahlbetrug ist weit verbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BTI 2020). Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vergleiche OSCE/ODIHR 18.3.2018). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am 15. Januar 2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin (GIZ 1.2021a). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin, für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren (GIZ 1.2021a; vgl. FH 3.3.2021), dies gilt aber nicht für weitere Präsidenten (FH 3.3.2021). Die Volksabstimmung über eine umfassend geänderte Verfassung fand am 1. Juli 2020 statt, nachdem sie aufgrund der Corona-Pandemie verschoben worden war. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65% der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78% für und mehr als 21% gegen die Verfassungsänderungen. Neben der sogenannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (GIZ 1.2021a). Nach dem Referendum kam es zu Protesten von einigen Hundert Personen in Moskau. Bei dieser nicht genehmigten Demonstration wurden 140 Personen festgenommen. Auch in St. Petersburg gab es Proteste (MDR 16.7.2020).Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am 15. Januar 2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin (GIZ 1.2021a). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin, für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren (GIZ 1.2021a; vergleiche FH 3.3.2021), dies gilt aber nicht für weitere Präsidenten (FH 3.3.2021). Die Volksabstimmung über eine umfassend geänderte Verfassung fand am 1. Juli 2020 statt, nachdem sie aufgrund der Corona-Pandemie verschoben worden war. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65% der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78% für und mehr als 21% gegen die Verfassungsänderungen. Neben der sogenannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (GIZ 1.2021a). Nach dem Referendum kam es zu Protesten von einigen Hundert Personen in Moskau. Bei dieser nicht genehmigten Demonstration wurden 140 Personen festgenommen. Auch in St. Petersburg gab es Proteste (MDR 16.7.2020). Der Föderationsrat ist als 'obere Parlamentskammer' das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten (GIZ 1.2021a): Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt (GIZ 1.2021a; vgl. AA 1.10.2021c). Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 1.2021a). Der Föderationsrat ist als 'obere Parlamentskammer' das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten (GIZ 1.2021a): Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt (GIZ 1.2021a; vergleiche AA 1.10.2021c). Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 1.2021a). Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern; Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, welche die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch mit 85.000 Mitgliedern und die Partei der Volksfreiheit (PARNAS), eine demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 1.2021a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteienstärke gliedert sich nach den Wahlen von September 2021 wie folgt: Einiges Russland (324 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (57 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (21 Sitze), Gerechtes Russland (27 Sitze) und die neu gegründete Partei Neue Leute (13 Sitze). Alle in der Duma vertretenen Parteien gelten als dem Kreml nahestehend (BAMF 27.9.2021). Diese sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik (SWP 11.2018). Während Präsident Putin und die Zentrale Wahlkommission von einer 'freien und fairen' Abstimmung sprachen, bezeichnete die unabhängige Wahlrechtsorganisation Golos die Wahl mit Blick auf Berichte über massive Unregelmäßigkeiten als 'eine der schmutzigsten' in der Geschichte des Landes. Aufgrund der Wahlfälschungsvorwürfe kam es zu Demonstrationen und Festnahmen (BAMF 27.9.2021). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international nicht anerkannt annektierten Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 1.2021a; vgl. AA 21.10.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 1.2021a). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international nicht anerkannt annektierten Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 1.2021a; vergleiche AA 21.10.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 1.2021a). Es gibt acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten), denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum ('exekutive Machtvertikale') deutlich (GIZ 1.2021a). Bei den in einigen Regionen stattgefundenen Regionalwahlen am 8.9.2019 hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung meist ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate (Zeit Online 9.9.2019). Hier stellt die Partei nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es 38. Die Kommunisten, die bisher fünf Stadträte stellten, bekommen 13 Sitze. Die liberale Jabloko-Partei bekommt vier und die linksgerichtete Partei Gerechtes Russland drei Sitze (ORF 18.9.2019). Die beiden letzten Parteien waren bisher nicht im Moskauer Stadtrat vertreten. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu den größten Protesten seit Jahren geführt hat (Zeit Online 9.9.2019), bei denen mehr als 1.000 Demonstranten festgenommen wurden (Kleine Zeitung 28.7.2019). Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer 'smarten Abstimmung' aufgerufen. Die Bürger sollten irgendjemand wählen – nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall (Zeit Online 9.9.2019). Aufgrund der Eskalation der Ukraine-Krise und der Anerkennung der selbst ernannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk im Osten der Ukraine als eigenständige Republiken durch Russland, verhängen die EU und USA scharfe Sanktionen (Tagesspiegel.de 23.2.2022). Auch Kanada, Japan und Australien schließen sich den Sanktionen an (Merkur.de 23.2.2022). Das Sanktionspaket der EU umfasst ein Handelsverbot für russische Staatsanleihen, um eine Refinanzierung des russischen Staates zu erschweren. Zudem sollen mehrere Hundert Personen und Unternehmen auf die EU-Sanktionsliste kommen. Darunter sind jene 350 Abgeordnete des russischen Parlaments, die für die russische Anerkennung der selbst ernannten Volksrepubliken Luhansk und Donezk in der Ostukraine gestimmt haben, aber auch Banken, die in der Ostukraine Geschäfte machen. Auch sollen die Freihandelsregelungen der EU mit der Ukraine nicht mehr für die Gebiete in der Ostukraine gelten. Von Personen, Organisationen und Unternehmen, die auf die EU-Sanktionsliste gesetzt werden, werden sämtliche in der EU vorhandenen Vermögenswerte eingefroren. Zudem dürfen gelistete Personen nicht mehr in die EU einreisen, und mit den Betroffenen dürfen auch keine Geschäfte mehr gemacht werden. Auch die Zertifizierung der deutsch-russischen Gaspipeline Nord Stream 2 wird bis auf weiteres gestoppt. Die USA verbieten Geschäfte in oder mit den beiden von Russland anerkannten Separatistengebieten in der Ostukraine. Weiters werden Sanktionen gegen zwei russische Banken und gegen drei Unterstützer Putins und deren Angehörige verhängt (Tagesspiegel.de 23.2.2022). (AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.10.2021c): Russische Föderation – Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/politisches-portrait/201710, Zugriff 1.10.2021 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (27.9.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw39-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 28.9.2021 BTI - Bertelsmann Transformation Index

(2020): BTI 2020 Country Report, Russia, https://bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_RUS.pdf, Zugriff 17.2.2021 CIA – Central Intelligence Agency [USA] (5.2.2020): The World Factbook, Central Asia: Russia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/russia/, Zugriff 16.2.2021 EASO – European Asylum Support Office [EU] (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 10.3.2020 FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 16.2.2021 FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 5.3.2021 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 16.2.2021 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 16.2.2021 Kleine Zeitung (28.7.2019): Mehr als 1.300 Festnahmen bei Kundgebung in Moskau, https://www.kleinezeitung.at/politik/5666169/Russland_Mehr-als-1300-Festnahmen-bei-Kundgebung-in-Moskau, Zugriff 10.3.2020 Merkur.de (23.2.2022): Sanktionen gegen Russland: Nicht nur EU und USA greifen durch - immer mehr Länder strafen Putin ab, https://www.merkur.de/wirtschaft/nord-stream-2-sanktionen-eu-ukraine-russland-putin-kiew-usa-kanada-japan-australien-91364843.html, Zugriff 23.2.2022 MDR - Mitteldeutscher Rundfunk (16.7.2020): Mehr als 140 Demonstranten in Moskau festgenommen, https://www.mdr.de/nachrichten/politik/ausland/festnahme-moskau-putin-kritiker-bei-protest-100.html, Zugriff 21.7.2020 ORF – Observer Research Foundation (18.9.2019): Managing democracy in Russia: Elections 2019, https://www.orfonline.org/expert-speak/managing-democracy-in-russia-elections-2019-55603/, Zugriff 10.3.2020 OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (18.3.2018): Russian Federation Presidential Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/odihr/elections/383577?download=true, Zugriff 10.3.2020 Presse.com (19.3.2018): Putin: "Das russische Volk schließt sich um Machtzentrum zusammen", https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5391213/Putin_Das-russische-Volk-schliesst-sich-um-Machtzentrum-zusammen, Zugriff 10.3.2020 Standard.at (19.3.2018): Putin sichert sich vierte Amtszeit als Russlands Präsident, https://derstandard.at/2000076383332/Putin-sichert-sich-vierte-Amtszeit-als-Praesident, Zugriff 10.3.2020 Tagesschau.de (19.3.2018): Klarer Sieg für Putin, https://www.tagesschau.de/ausland/russland-wahl-putin-101.html, Zugriff 10.3.2020 Tagesspiegel.de (23.2.2022): EU-Außenminister einigen sich auf Sanktionen gegen Russland, https://www.tagesspiegel.de/politik/putin-selbst-vorerst-nicht-auf-der-liste-eu-aussenminister-einigen-sich-auf-sanktionen-gegen-russland/28091828.html, Zugriff 23.2.2022 Zeit Online (9.9.2019): Russische Regierungspartei gewinnt Regionalwahlen, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-09/russland-kreml-partei-sieg-regionalwahlen-moskau, Zugriff 10.3.2020) DAGESTAN Letzte Änderung: 16.11.2021 Dagestan ist mit ungefähr drei Millionen Einwohnern die größte kaukasische Teilrepublik und wegen seiner Lage am Kaspischen Meer für Russland strategisch wichtig. Dagestan ist das ethnisch vielfältigste Gebiet des Kaukasus (ACCORD 13.1.2020). Dagestan ist hinsichtlich persönlicher Freiheiten bessergestellt als Tschetschenien (AA 2.2.2021), bleibt allerdings eine der ärmsten Regionen Russlands (AA 13.2.2019). Was das politische Klima betrifft, gilt die Republik Dagestan im Vergleich zu Tschetschenien noch als relativ liberal. Die Zivilgesellschaft ist hier stärker vertreten als in Tschetschenien (SWP 4.2015) und wird nicht ganz so ausgeprägt kontrolliert wie in Tschetschenien (AA 2.2.2021). Ebenso existiert – anders als in der Nachbarrepublik – zumindest eine begrenzte Pressefreiheit. Die ethnische Diversität stützt ein gewisses Maß an politischem Pluralismus und steht autokratischen Herrschaftsverhältnissen entgegen (SWP 4.2015). Auch die Menschenrechtslage in Dagestan ist grundsätzlich besser als im benachbarten Tschetschenien (AA 2.2.2021), obwohl auch dort mit der Bekämpfung des islamistischen Untergrunds zahlreiche Menschenrechtsverletzungen durch lokale und föderale Sicherheitsbehörden einhergehen (AA 2.2.2021; vgl. SWP 4.2015). Im Herbst 2017 setzte Präsident Putin ein neues Republiksoberhaupt ein. Mit dem Fraktionsvorsitzenden der Staatspartei Einiges Russland in der Staatsduma und ehemaligen hohen Polizeifunktionär Wladimir Wassiljew wurde das zuvor behutsam gepflegte Gleichgewicht der Ethnien ausgehebelt. Der Kreml hatte schon länger damit begonnen, ortsfremde Funktionäre in die Regionen zu entsenden; im Nordkaukasus wurde davon jedoch Abstand genommen. Wassiljew ist ein altgedienter Funktionär und einer, der durch den Zugriff Moskaus auf Dagestan – und nicht in Abgrenzung von der Zentralmacht – Ordnung, Sicherheit und wirtschaftliche Prosperität herstellen soll (NZZ 12.2.2018). Der Nachfolger Wassiljews ist seit Oktober 2020 Sergej Melikow. Dieser war davor Vertreter der Region Stawropol im Föderationsrat (Russland Analysen 5.10.2020).Was das politische Klima betrifft, gilt die Republik Dagestan im Vergleich zu Tschetschenien noch als relativ liberal. Die Zivilgesellschaft ist hier stärker vertreten als in Tschetschenien (SWP 4.2015) und wird nicht ganz so ausgeprägt kontrolliert wie in Tschetschenien (AA 2.2.2021). Ebenso existiert – anders als in der Nachbarrepublik – zumindest eine begrenzte Pressefreiheit. Die ethnische Diversität stützt ein gewisses Maß an politischem Pluralismus und steht autokratischen Herrschaftsverhältnissen entgegen (SWP 4.2015). Auch die Menschenrechtslage in Dagestan ist grundsätzlich besser als im benachbarten Tschetschenien (AA 2.2.2021), obwohl auch dort mit der Bekämpfung des islamistischen Untergrunds zahlreiche Menschenrechtsverletzungen durch lokale und föderale Sicherheitsbehörden einhergehen (AA 2.2.2021; vergleiche SWP 4.2015). Im Herbst 2017 setzte Präsident Putin ein neues Republiksoberhaupt ein. Mit dem Fraktionsvorsitzenden der Staatspartei Einiges Russland in der Staatsduma und ehemaligen hohen Polizeifunktionär Wladimir Wassiljew wurde das zuvor behutsam gepflegte Gleichgewicht der Ethnien ausgehebelt. Der Kreml hatte schon länger damit begonnen, ortsfremde Funktionäre in die Regionen zu entsenden; im Nordkaukasus wurde davon jedoch Abstand genommen. Wassiljew ist ein altgedienter Funktionär und einer, der durch den Zugriff Moskaus auf Dagestan – und nicht in Abgrenzung von der Zentralmacht – Ordnung, Sicherheit und wirtschaftliche Prosperität herstellen soll (NZZ 12.2.2018). Der Nachfolger Wassiljews ist seit Oktober 2020 Sergej Melikow. Dieser war davor Vertreter der Region Stawropol im Föderationsrat (Russland Analysen 5.10.2020). Anfang 2018 wurden in der Hauptstadt Dagestans, Machatschkala, der damalige Regierungschef Abdussamad Gamidow, zwei seiner Stellvertreter und ein kurz vorher abgesetzter Minister von föderalen Kräften verhaftet und nach Moskau gebracht. Ihnen wird vorgeworfen, sie hätten eine organisierte kriminelle Gruppierung gebildet, um die wirtschaftlich abgeschlagene und am stärksten von allen russischen Regionen am Tropf des Zentralstaats hängende Nordkaukasus-Republik auszubeuten. Kurz zuvor waren bereits der Bürgermeister von Machatschkala und der Stadtarchitekt festgenommen worden (NZZ 12.2.2018; vgl. Standard.at 5.2.2018). Anfang 2018 wurden in der Hauptstadt Dagestans, Machatschkala, der damalige Regierungschef Abdussamad Gamidow, zwei seiner Stellvertreter und ein kurz vorher abgesetzter Minister von föderalen Kräften verhaftet und nach Moskau gebracht. Ihnen wird vorgeworfen, sie hätten eine organisierte kriminelle Gruppierung gebildet, um die wirtschaftlich abgeschlagene und am stärksten von allen russischen Regionen am Tropf des Zentralstaats hängende Nordkaukasus-Republik auszubeuten. Kurz zuvor waren bereits der Bürgermeister von Machatschkala und der Stadtarchitekt festgenommen worden (NZZ 12.2.2018; vergleiche Standard.at 5.2.2018). (AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 23.2.2021 ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (13.1.2020): Themendossier Sicherheitslage in Dagestan & Zeitachse von Angriffen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022550.html, Zugriff 17.2.2021 Russland Analysen (5.10.2020): Chronik:
  1. September –
  2. Oktober 2020, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/chronik?c=russland&d1=2020-09-28&d2=2020-10-10&t=&o=50&l=50&x=0#eintraege, Zugriff 10.3.2021 Dekoder (24.5.2016): Nicht-System-Opposition, https://www.dekoder.org/de/gnose/nicht-system-opposition, Zugriff 10.3.2020 NZZ – Neue Zürcher Zeitung (12.2.2018): Durchgreifen in Dagestan: Moskau räumt im Nordkaukasus auf, https://www.nzz.ch/international/moskau-raeumt-im-nordkaukasus-auf-ld.1356351?reduced=true, Zugriff 10.3.2020 Standard.at (5.2.2018): Regierungsspitze in russischer Teilrepublik Dagestan festgenommen, https://www.derstandard.at/story/2000073692298/regierungsspitze-in-russischer-teilrepublik-dagestan-festgenommen, Zugriff 10.3.2020 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 10.3.2020) Sicherheitslage Letzte Änderung: 02.03.2022 Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 25.2.2022a; vgl. EDA 25.2.2022). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 25.2.2022a). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 25.2.2022).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 25.2.2022a; vergleiche EDA 25.2.2022). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 25.2.2022a). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 25.2.2022). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern (SWP 4.2017). Seitdem war der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken sollte (SWP 4.2017; vgl. Deutschlandfunk 29.9.2020). Der Einsatz in Syrien ist der größte und längste Auslandseinsatz des russischen Militärs seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion. Zunächst sollten nur die Luftstreitkräfte die syrische Armee unterstützen. Bodentruppen wurden erst später und in geringerem Maße mobilisiert - in Form von Spezialeinheiten und schließlich am Ende des Feldzugs als Militärpolizei. Es gab auch Berichte über den Einsatz privater paramilitärischer Strukturen (DW 29.9.2020). Hier ist vor allem die 'Gruppe Wagner' zu nennen. Es handelt sich hierbei um einen privaten russischen Sicherheitsdienstleister, der nicht nur in Syrien, sondern auch in der Ukraine und in Afrika im Einsatz ist. Mithilfe solcher privaten Sicherheitsdienstleister lässt sich die Zahl von Verlusten des regulären russischen Militärs gering halten (BPB 8.2.2021), und der teure Einsatz sorgt dadurch in der russischen Bevölkerung kaum für Unmut (DW 29.9.2020). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern (SWP 4.2017). Seitdem war der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken sollte (SWP 4.2017; vergleiche Deutschlandfunk 29.9.2020). Der Einsatz in Syrien ist der größte und längste Auslandseinsatz des russischen Militärs seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion. Zunächst sollten nur die Luftstreitkräfte die syrische Armee unterstützen. Bodentruppen wurden erst später und in geringerem Maße mobilisiert - in Form von Spezialeinheiten und schließlich am Ende des Feldzugs als Militärpolizei. Es gab auch Berichte über den Einsatz privater paramilitärischer Strukturen (DW 29.9.2020). Hier ist vor allem die 'Gruppe Wagner' zu nennen. Es handelt sich hierbei um einen privaten russischen Sicherheitsdienstleister, der nicht nur in Syrien, sondern auch in der Ukraine und in Afrika im Einsatz ist. Mithilfe solcher privaten Sicherheitsdienstleister lässt sich die Zahl von Verlusten des regulären russischen Militärs gering halten (BPB 8.2.2021), und der teure Einsatz sorgt dadurch in der russischen Bevölkerung kaum für Unmut (DW 29.9.2020). In den letzten Jahren rückte eine weitere Tätergruppe in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpften, wurde auf einige Tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017). Erst im Oktober 2020 wurden bei Spezialoperationen zentralasiatische Dschihadisten in Südrussland getötet und weitere in Moskau und St. Petersburg festgenommen (SN 15.10.2020). Nachdem Präsident Putin am 21.2.2022 die separatistischen Gebiete Luhansk und Donezk in der Ostukraine als eigenständige Republiken anerkannt hatte (Tagesspiegel 23.2.2022), startete er am 24.2.2022 einen militärischen Großangriff auf die Ukraine (Standard 25.2.2022). Die russischen Streitkräfte griffen das Nachbarland aus mehreren Richtungen an (ORF.at 25.2.2022). Da sich die Kampfhandlungen derzeit auf das Gebiet der Ukraine beschränken, entnehmen Sie detailliertere Informationen bitte dem CMS Ukraine und den dazugehörigen Kurzinformationen der Staatendokumentation. Die Situation wird von der Staatendokumentation einem laufenden Monitoring unterzogen. (AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.2.2022a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536#content_0 , Zugriff 25.2.2022 BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (8.2.2021): Analyse: Söldner im Dienst autoritärer Staaten: Russland und China im Vergleich, https://www.bpb.de/internationales/europa/russland/analysen/327198/soeldner-im-dienst-autoritaerer-staaten, Zugriff 8.4.2021 Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 7.4.2021 Deutschlandfunk (29.9.2020): An Russland kommt im Nahen Osten niemand mehr vorbei, https://www.deutschlandfunk.de/fuenf-jahre-russischer-militaereinsatz-in-syrien-an.724.de.html?dram:article_id=484951, Zugriff 8.4.2021 DW - Deutsche Welle (29.9.2020): Russland im Syr

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