3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird
G und § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" und XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von jeweils 12 Monaten erteilt. römisch 40 wird
Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, AsylG und Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" und römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von jeweils 12 Monaten erteilt. III. Die Spruchpunkte III. und IV. der angefochtenen Bescheide werden
GVG ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. der angefochtenen Bescheide werden
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang I.
1 NAG zur Familienzusammenführung mit dem in Österreich mit gültigem Aufenthaltstitel lebenden Kindesvater. Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Landeshauptmanns von XXXX vom 24.10.2016 wegen unzulässiger Inlandsantragstellung abgewiesen. Das Verwaltungsgericht XXXX gab den Beschwerden gegen diese Bescheide mit Erkenntnis vom 21.07.2017 keine Folge, weshalb beide BF Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, nach Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben die beiden BF eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.römisch eins.2. Am 07.08.2015 beantragten beiden BF jeweils die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“
Paragraph 46, Absatz eins, NAG zur Familienzusammenführung mit dem in Österreich mit gültigem Aufenthaltstitel lebenden Kindesvater. Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Landeshauptmanns von römisch 40 vom 24.10.2016 wegen unzulässiger Inlandsantragstellung abgewiesen. Das Verwaltungsgericht römisch 40 gab den Beschwerden gegen diese Bescheide mit Erkenntnis vom 21.07.2017 keine Folge, weshalb beide BF Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, nach Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben die beiden BF eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. I.
BF2 werde hauptsächlich im Haushalt von BF1 betreut, der Kindesvater leiste Unterhalt an die BF1 und den BF2 in Höhe von insgesamt 685,- €.Die BF1 habe nach Ende der Gültigkeit der Legitimationskarte von ihrem „Umstiegsrecht“ nach § 21 Abs. 2 Z 2 NAG keinen Gebrauch gemacht, was ihr aber nicht vorgeworfen werden könne. BF1 sei nämlich zum damaligen Zeitpunkt fest überzeugt gewesen, dass der bestehende Arbeitsvertrag weiter verlängert werde und somit auch eine neue Legitimationskarte vom Arbeitgeber beantragt werden würde, was jedoch nicht geschehen sei. Auch die Schwangerschaft mit dem BF2 und der daraus resultierende Stress habe dazu geführt, dass BF1 den Verlängerungszeitraum schlicht verpasst habe.römisch eins.4. Als Folge dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs stellten beide BF nunmehr gegenständliche Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. In einem ergänzenden Schriftsatz wurde darauf hingewiesen, dass nunmehr im Februar 2020 die einvernehmliche Scheidung zwischen der BF1 und dem Vater des BF2
Paragraph 55, Ehegesetz erfolgt sei. BF2 werde hauptsächlich im Haushalt von BF1 betreut, der Kindesvater leiste Unterhalt an die BF1 und den BF2 in Höhe von insgesamt 685,- €., Die BF1 habe nach Ende der Gültigkeit der Legitimationskarte von ihrem „Umstiegsrecht“ nach Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, NAG keinen Gebrauch gemacht, was ihr aber nicht vorgeworfen werden könne. BF1 sei nämlich zum damaligen Zeitpunkt fest überzeugt gewesen, dass der bestehende Arbeitsvertrag weiter verlängert werde und somit auch eine neue Legitimationskarte vom Arbeitgeber beantragt werden würde, was jedoch nicht geschehen sei. Auch die Schwangerschaft mit dem BF2 und der daraus resultierende Stress habe dazu geführt, dass BF1 den Verlängerungszeitraum schlicht verpasst habe. Darüber hinaus wurde umfangreich auf die familiären und sozialen Bindungen, insbesonders auch des BF2 verwiesen, beide BF hätten definitiv ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich. Dem Schreiben beigelegt waren nebst diversen Unterstützungsschreiben der Beschluss des BG XXXX über die Scheidung der Ehe im Einvernehmen vom XXXX und der damit einhergehende Unterhaltsvergleich; weiters ein Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2 der BF1 vom XXXX sowie ein umfangreicher klinisch-psychologischer Befund einer Gesundheitspsychologin betreffend BF2 mit der Zusammenfassung, dass BF2 unter einem Autismusspektrum leidet mit restriktivem und stereotypem Verhalten, er über unterdurchschnittliche kognitive basale Fertigkeiten verfügt und sein soziales und kommunikatives Verständnis merklich eingeschränkt ist.Dem Schreiben beigelegt waren nebst diversen Unterstützungsschreiben der Beschluss des BG römisch 40 über die Scheidung der Ehe im Einvernehmen vom römisch 40 und der damit einhergehende Unterhaltsvergleich; weiters ein Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2 der BF1 vom römisch 40 sowie ein umfangreicher klinisch-psychologischer Befund einer Gesundheitspsychologin betreffend BF2 mit der Zusammenfassung, dass BF2 unter einem Autismusspektrum leidet mit restriktivem und stereotypem Verhalten, er über unterdurchschnittliche kognitive basale Fertigkeiten verfügt und sein soziales und kommunikatives Verständnis merklich eingeschränkt ist. Nach einem – erfüllten – Verbesserungsauftrag vom 19.07.2021 übermittelte die belangte Behörde an die BF1 nunmehr am 13.10.2021 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Darin wurde der bisherige Sachverhalt zusammengefasst und die BF1 aufgefordert, einen umfangreichen Fragenkatalog zu beantworten. Mit Schreiben vom 28.10.2021 übermittelte die BF1 ihre Antworten zu diesem umfangreichen Fragenkatalog. I.5. Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom 27.01.2022 wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8 EMRK
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
FPG nach Namibia zulässig ist (Spruchpunkt III.).
Abs 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.).römisch eins.5. Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom 27.01.2022 wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8 EMRK
Paragraph 55, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Namibia zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). I.
Am 29.06.2021 stellten beide BF Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Einreise der BF1 im September 2013 mit gültiger Legitimationskarte bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.01.2020 betreffend das Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“
Paragraph 46, Absatz eins, NAG wurde bereits wiedergegeben. Am 29.06.2021 stellten beide BF Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Die BF führen die im Spruch angeführten Namen, BF1 ist Staatsangehörige von Namibia, was durch die unbedenklichen, im Verfahren vorgelegten Dokumente unzweifelhaft belegt ist. Beim BF2 handelt es sich um einen am XXXX im Bundesgebiet geborenen Staatsangehörigen von Kamerun, für diesen wurde von der Botschaft der Republik von Kamerun am XXXX ein Reisepass ausgestellt. Nach den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Dokumenten hat BF1 für BF2 darüber hinaus einen Antrag auf die namibische Staatsbürgerschaft gestellt, die entsprechenden Unterlagen wurden an die zuständigen Behörden in Namibia weitergeleitet und liegt noch keine Entscheidung über eine allfällige Erteilung einer Staatsbürgerschaft an BF2 durch Namibia vor.Die BF führen die im Spruch angeführten Namen, BF1 ist Staatsangehörige von Namibia, was durch die unbedenklichen, im Verfahren vorgelegten Dokumente unzweifelhaft belegt ist. Beim BF2 handelt es sich um einen am römisch 40 im Bundesgebiet geborenen Staatsangehörigen von Kamerun, für diesen wurde von der Botschaft der Republik von Kamerun am römisch 40 ein Reisepass ausgestellt. Nach den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Dokumenten hat BF1 für BF2 darüber hinaus einen Antrag auf die namibische Staatsbürgerschaft gestellt, die entsprechenden Unterlagen wurden an die zuständigen Behörden in Namibia weitergeleitet und liegt noch keine Entscheidung über eine allfällige Erteilung einer Staatsbürgerschaft an BF2 durch Namibia vor. BF1 ist wie dargestellt im Jahr 2013 legal in das Bundesgebiet eingereist, seit Ablauf der gültigen Legitimationskarte, somit seit Oktober 2014, verfügt BF1 über keinen gültigen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet. BF2 wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren, der Kindesvater ist zum dauerhafte Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Der Kindesvater ist seit XXXX von BF1 geschieden, er hat sich zu Unterhaltszahlungen an BF1 und BF2 im Ausmaß von ca. 700,- € monatlich verpflichtet, der Vater von BF2 ist seit Jahren durchgehend als Kranfahrer berufstätig und kommt seinen Unterhaltsverpflichtungen nach.BF1 ist wie dargestellt im Jahr 2013 legal in das Bundesgebiet eingereist, seit Ablauf der gültigen Legitimationskarte, somit seit Oktober 2014, verfügt BF1 über keinen gültigen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet. BF2 wurde am römisch 40 im Bundesgebiet geboren, der Kindesvater ist zum dauerhafte Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Der Kindesvater ist seit römisch 40 von BF1 geschieden, er hat sich zu Unterhaltszahlungen an BF1 und BF2 im Ausmaß von ca. 700,- € monatlich verpflichtet, der Vater von BF2 ist seit Jahren durchgehend als Kranfahrer berufstätig und kommt seinen Unterhaltsverpflichtungen nach. Der Kontakt zwischen BF2 und seinem Vater, dem geschiedenen Gatten von BF1, stellt sich so dar, dass dieser ein wöchentliches Besuchsrecht hat und dieses auch ausübt, den BF2 meistens am Wochenende von Samstag auf Sonntag auch bei sich, mit diesem gemeinsam einkaufen geht und spielt. BF2 leidet wie dargestellt unter einem Autismusspektrum mit globaler Entwicklungsverzögerung mit autistischen Zügen. BF2 wird deshalb im Ambulatorium XXXX , Zentrum für Entwicklungs-, Sozial- und Neuropädiatrie fachärztlich sowie therapeutisch betreut, daneben erhält er seit Oktober 2020 eine logopädische Behandlung. BF1 besucht die „Inklusive Schule XXXX “, in welcher auf seine speziellen Bedürfnisse eingegangen wird.BF2 leidet wie dargestellt unter einem Autismusspektrum mit globaler Entwicklungsverzögerung mit autistischen Zügen. BF2 wird deshalb im Ambulatorium römisch 40 , Zentrum für Entwicklungs-, Sozial- und Neuropädiatrie fachärztlich sowie therapeutisch betreut, daneben erhält er seit Oktober 2020 eine logopädische Behandlung. BF1 besucht die „Inklusive Schule römisch 40 “, in welcher auf seine speziellen Bedürfnisse eingegangen wird. BF1 verfügt in Namibia darüber hinaus noch über ihre in bescheidenen Verhältnissen lebende Mutter und zwei bei der Mutter lebende Kinder aus einer früheren Beziehung, zu diesen besteht seit dem Jahr 2013 nur mehr Kontakt durch elektronische Kommunikationsformen. BF1 begleitet BF2 nach eigenen Angaben wöchentlich zu einer eigenen Sprachtherapie und wartet auf eine „Ergo-Therapie“ für BF2. BF2 vergisst nach den Angaben seiner Eltern im Rahmen der Beschwerdeverhandlung regelmäßig Wörter und kann auch manche Buchstaben nicht aussprechen, diese Probleme treten sowohl in Deutsch als auch in englischer Sprache auf. Der Sinn der beantragten Ergotherapie besteht darin, BF2 bei Besorgungen des Alltags zu unterstützen, da er nach Angaben seiner Eltern selbst beim Gang zur Toilette begleitet werden muss, er sich seine Zähne und die Nase nicht alleine putzen kann. All das soll bei der Ergotherapie trainiert werden. BF2 hat nach Angaben seiner Eltern Kontakte zu Kindern aus verschiedenen Nationen, es fällt ihm allerdings schwer, sich zu erklären, weshalb meistens ein Erwachsener dabei sein muss, um die Sätze von BF2 gegenüber anderen Kindern zu erklären. Die Angehörigen in Namibia hat BF2 zeitlebens nicht gesehen oder gesprochen, zu den Angehörigen des Vaters besteht für BF2 insofern Kontakt, als der Vater von BF2 mit diesem auch seine eigene Schwester und deren Kinder besucht, sodass BF2 im Bundesgebiet über Cousins und Cousinen verfügt. BF1 ist strafrechtlich unbescholten, abgesehen von Depressionen auch im Wesentlichen gesund. Zur Lage im Herkunftsstaat ist festzuhalten, dass sowohl für Namibia als auch für Kamerun keine konkreten individuellen Gefährdungen geltend gemacht wurden.Zur Lage im Herkunftsstaat ist festzuhalten, dass sowohl für Namibia als auch für Kamerun keine konkreten individuellen Gefährdungen geltend gemacht wurden., Die belangte Behörde hat bezüglich BF2 dessen Staatsbürgerschaft von Kamerun (welche durch die Vorlage eines Reisepasses dokumentiert ist) festgestellt, allerdings spruchgemäß die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Namibia festgestellt und dies damit begründet, dass BF2 nach Recherchen via Staatendokumentation „ohnehin de facto aufgrund Abstimmungsrecht“ die Staatsbürgerschaft von Namibia zustehe. BF1 müsse einzig BF2 bei den Behörden von Namibia registrieren lassen, damit BF2 rechtmäßig die Staatsbürgerschaft zugeschrieben werden könne. Beweiswürdigung Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften Akteninhalten der vorgelegten Akten der belangten Behörde sowie aus den Angaben von BF1 und des Kindesvaters im Rahmen der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen zur Ehe von BF1 mit dem Kindesvater und die erfolgte einvernehmliche Scheidung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem Beschluss des BG XXXX vom XXXX . Die BF haben im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Namibia und auch nicht bezogen auf Kamerun geäußert, abgesehen davon, dass BF2 als Staatsangehöriger von Kamerun gar nicht in der Lage wäre, seine Mutter nach Namibia legal zu begleiten und er wiederum im Falle der Rückkehr nach Kamerun in dieses Land ohne seine Mutter reisen müsste. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften Akteninhalten der vorgelegten Akten der belangten Behörde sowie aus den Angaben von BF1 und des Kindesvaters im Rahmen der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen zur Ehe von BF1 mit dem Kindesvater und die erfolgte einvernehmliche Scheidung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem Beschluss des BG römisch 40 vom römisch 40 . Die BF haben im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Namibia und auch nicht bezogen auf Kamerun geäußert, abgesehen davon, dass BF2 als Staatsangehöriger von Kamerun gar nicht in der Lage wäre, seine Mutter nach Namibia legal zu begleiten und er wiederum im Falle der Rückkehr nach Kamerun in dieses Land ohne seine Mutter reisen müsste. Für Namibia können angesichts des Aufenthaltes von nahen Angehörigen der BF1 keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass unter Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtungen des Kindesvaters, welche auch theoretisch bei Ausreise nach Namibia fortbestehen, die beiden BF zur eigenständigen Erwirtschaftung ihres Lebensunterhaltes nicht in der Lage und konkret gefährdet wären, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
Abs.2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat – und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist….
Paragraph 55,
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat – und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist…. Die maßgebliche Bestimmung des BFA-VG lautet: „§ 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ 1.
1a FPG 2005 nicht rechtmäßig, wenn kein Fall des § 31 Abs. 1 FPG 2005 vorliegt.
1 Z 1 FPG 2005 halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während ihres Aufenthalts Befristungen und Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer eingehalten haben.Der Aufenthalt eines Fremden in Österreich ist
Paragraph 31, Absatz eins a, FPG 2005 nicht rechtmäßig, wenn kein Fall des Paragraph 31, Absatz eins, FPG 2005 vorliegt.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während ihres Aufenthalts Befristungen und Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer eingehalten haben. Die BF fallen nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247). Das Verfahren betreffend Aufenthaltstitel erfordert eine Einzelfallbeurteilung. Bei der bei Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gebotenen Gesamtbeurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes sind
GH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0148).Das Verfahren betreffend Aufenthaltstitel erfordert eine Einzelfallbeurteilung. Bei der bei Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gebotenen Gesamtbeurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes sind
GH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0148). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Der EGMR hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren -je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse -, variieren (vgl. z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).Der EGMR hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren -je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse -, variieren vergleiche z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen). Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat-und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 282 ff.).Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat-und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 282 ff.). Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. In die Interessenabwägung ist weiteres die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat mit einzubeziehen, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet in Anbetracht des unsicheren Aufenthaltsstatus noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; z.B. jüngst VwGH von 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Da es sich bei der Aufenthaltsdauer um einen von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umständen handelt, ist die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren jedenfalls abzuweisen wäre, jedoch verfehlt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191-6). In die Interessenabwägung ist weiteres die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat mit einzubeziehen, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet in Anbetracht des unsicheren Aufenthaltsstatus noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt vergleiche dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; z.B. jüngst VwGH von 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Da es sich bei der Aufenthaltsdauer um einen von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umständen handelt, ist die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren jedenfalls abzuweisen wäre, jedoch verfehlt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191-6). Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Die BF1 begründete ihr Privat- und Familienleben (durch die Beziehung zum Vater von BF2) zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt nicht rechtmäßig war. Der Aufenthalt der BF1 zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens war ungewiss und musste sie aufgrund ihres Wissens um diesen Umstand davon ausgehen, dass eine Aufenthaltsbeendigung bevorsteht. Nach Art 9 der UN-Konvention über die Rechte des Kindes haben die Vertragsstaaten sicherzustellen, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, außer dies ist zum Wohle des Kindes notwendig.
des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern hat jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkten Kontakt zu beiden Elternteilen. Art 7 BVG Kinderrechte enthält allerdings einen materiellen Gesetzesvorbehalt, der jenem des Art 8 Abs 2 EMRK aufs Wort gleicht:Nach Artikel 9, der UN-Konvention über die Rechte des Kindes haben die Vertragsstaaten sicherzustellen, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, außer dies ist zum Wohle des Kindes notwendig.
Paragraph 2, des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern hat jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkten Kontakt zu beiden Elternteilen. Artikel 7, BVG Kinderrechte enthält allerdings einen materiellen Gesetzesvorbehalt, der jenem des Artikel 8, Absatz 2, EMRK aufs Wort gleicht: "Eine Beschränkung der in den Artikeln 1, 2, 4 und 6 dieses Bundesverfassungsgesetzes gewährleisteten Rechte und Ansprüche ist nur zulässig, insoweit sie gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist." Es ist daher eine entsprechende Interessensabwägung vorzunehmen. Wendet man die vom Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Art 8 EMRK entwickelten Kriterien an, so muss für die Abwägungsentscheidung jede Art von Abhängigkeit, die Kinder von Elternteilen haben, eine Rolle spielen. Zutreffend hat der Verfassungsgerichtshof es etwa für unzumutbar erachtet, dass ein neugeborenes Baby nur mit dem Vater und ohne (drittstaatsangehörige) Mutter in der Union verbleibt (VfGH 11.
EMRK kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische, logopädische und ergotherapeutische Behandlung der Beschwerden des BF2 nicht nur möglich ist, sondern großteils auch bereits stattfindet. Angesichts der schwierigen Lebensverhältnisse der in Namibia lebenden Familienmitglieder der BF1 scheint eine vergleichbare Behandlung und auch eine vergleichbare schulische Ausbildung und Förderung nicht erwartbar, was zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib im Bundesgebiet führt (vgl VwGH vom 17.11.2020, Ra 2019/19/0308).Das erkennende Gericht kommt auch unter Berücksichtigung der im Bundesgebiet jedenfalls gegebenen therapeutischen Behandlungsmöglichkeiten für BF2 und der dadurch massiv gesteigerten Interessen des BF2 an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet zum klaren Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen BF2, und damit auch gegen BF1 als Kindesmutter, unzulässig ist. Bei der Abwägung
EMRK kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische, logopädische und ergotherapeutische Behandlung der Beschwerden des BF2 nicht nur möglich ist, sondern großteils auch bereits stattfindet. Angesichts der schwierigen Lebensverhältnisse der in Namibia lebenden Familienmitglieder der BF1 scheint eine vergleichbare Behandlung und auch eine vergleichbare schulische Ausbildung und Förderung nicht erwartbar, was zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib im Bundesgebiet führt vergleiche VwGH vom 17.11.2020, Ra 2019/19/0308). Zu berücksichtigen ist zudem der lange Inlandsaufenthalt der beiden BF (bei BF1 seit September 2013, BF2 lebt überhaupt seit Geburt ausschließlich in Österreich) und die lange Verfahrensdauer im Verfahren nach dem NAG zwischen August 2015 und Jänner 2020, betreffend primär die Frage der Zulässigkeit der Antragstellung im Inland. Es ist damit davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familienlebens und des Privatlebens der BF auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind.
3 BFA-VG ist somit festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die BF auf Dauer unzulässig ist. Zu berücksichtigen ist zudem der lange Inlandsaufenthalt der beiden BF (bei BF1 seit September 2013, BF2 lebt überhaupt seit Geburt ausschließlich in Österreich) und die lange Verfahrensdauer im Verfahren nach dem NAG zwischen August 2015 und Jänner 2020, betreffend primär die Frage der Zulässigkeit der Antragstellung im Inland. Es ist damit davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familienlebens und des Privatlebens der BF auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist somit festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die BF auf Dauer unzulässig ist. Zur Aufenthaltsberechtigung Da die Rückkehrentscheidung
BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, ist den BF
G ein Aufenthaltstitel
G zu erteilen.Da die Rückkehrentscheidung
Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, ist den BF
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG ein Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG zu erteilen. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
G von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Integrationsgesetz erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist
Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist
Absatz 2, eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. § 7 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 idgF, lautet:Paragraph 7, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, idgF, lautet:
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und der Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts-und Gesellschaftsordnung; 2. das Modul 2 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und der vertieften Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts-und Gesellschaftsordnung.
einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt, 2. einen gleichwertigen Nachweis
4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,2. einen gleichwertigen Nachweis
Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,
1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot –Karte“
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung –Künstler“
1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung –Künstler“
Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.
Abs. 4 Z 1 oder 2 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse
Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, nicht erfüllt hat.
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts-und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach-sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig." Die Übergangsbestimmung
36 NAG lautet:Die Übergangsbestimmung
Paragraph 81, Absatz 36, NAG lautet: "
G gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.""
Paragraph 9, IntG gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren." Die BF1 hat das Modul 1 der Integrationsvereinbarung am XXXX erfüllt, sodass spruchgemäß zu entscheiden und den Beschwerdeführern eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung zu erteilen war.Die BF1 hat das Modul 1 der Integrationsvereinbarung am römisch 40 erfüllt, sodass spruchgemäß zu entscheiden und den Beschwerdeführern eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung zu erteilen war. Das BFA hat den BF den Aufenthaltstitel
G auszufolgen. Die BF haben hierbei
G mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt
G für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das BFA hat den BF den Aufenthaltstitel
Paragraph 58, Absatz 7, AsylG auszufolgen. Die BF haben hierbei
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. der angefochtenen Bescheide:Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. der angefochtenen Bescheide: Nach dem zuvor dargestellten Ergebnis liegen die Voraussetzungen für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht mehr vor, weshalb Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu beheben war. Auf die Besonderheit, dass die belangte Behörde den BF2 als Staatsbürger von Kamerun spruchgemäß in den Herkunftsstaat seiner Mutter abzuschieben beabsichtigt, war somit nicht mehr einzugehen.Nach dem zuvor dargestellten Ergebnis liegen die Voraussetzungen für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht mehr vor, weshalb Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu beheben war. Auf die Besonderheit, dass die belangte Behörde den BF2 als Staatsbürger von Kamerun spruchgemäß in den Herkunftsstaat seiner Mutter abzuschieben beabsichtigt, war somit nicht mehr einzugehen. Nach dem zuvor dargestellten Ergebnis liegen auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht mehr vor, weshalb Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides zu beheben war.Nach dem zuvor dargestellten Ergebnis liegen auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht mehr vor, weshalb Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides zu beheben war. Zu Spruchteil B) III.2. Zur Unzulässigkeit der Revision:römisch drei.2. Zur Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und bei Interessenabwägungen nach Art. 8 EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039). Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und bei Interessenabwägungen nach Artikel 8, EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W226.2252010.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.