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{'item': 'W227 2238718-1'}

Obsah (5)§ 11§ 64a§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2022 GeschäftszahlW227 2238718-1 SpruchW227 2238718-1/3E, W227 2238718-1/3E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

§ 11Abs.

1 lit. i des Curriculums „Master of Legal Studies“ an der Donau-Universität Krems als Prüfung gelte.

  1. Der Beschwerdeführer stellte am
  2. Jänner 2021 einen Vorlageantrag, in welchem er im Wesentlichen vorbringt, dass die verfasste Masterthesis

Paragraph 11, Absatz eins, Litera i, des Curriculums „Master of Legal Studies“ an der Donau-Universität Krems als Prüfung gelte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen Der Beschwerdeführer verfasste im Rahmen des Universitätslehrganges „Master of Legal Studies“ an der Fakultät für Wirtschaft und Globalisierung der Donau-Universität Krems eine Masterthesis mit dem Titel „ XXXX “, welche mit der Note „Gut“ beurteilt wurde.Der Beschwerdeführer verfasste im Rahmen des Universitätslehrganges „Master of Legal Studies“ an der Fakultät für Wirtschaft und Globalisierung der Donau-Universität Krems eine Masterthesis mit dem Titel „ römisch 40 “, welche mit der Note „Gut“ beurteilt wurde. Am
  2. November 2019 verlieh der Rektor der Donau-Universität Krems dem Beschwerdeführer den akademischen Grad „Master of Legal Studies (MLS)“. Der Beschwerdeführer ist an der Universität Wien zur Studienberechtigungsprüfung für das Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Universität Wien zugelassen.
  3. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage.
  4. Rechtliche Beurteilung 3.
  5. Zur Abweisung der Beschwerde [Spruchpunkt A)] 3.1.1.

§ 64aAbs.

1 UG erlangen Personen ohne Reifeprüfung nach Maßgabe einer Verordnung des Rektorats durch Ablegung der Studienberechtigungsprüfung die allgemeine Universitätsreife für Diplomstudien einer Studienrichtungsgruppe. 3.1.1.

Paragraph 64 a, Absatz eins, UG erlangen Personen ohne Reifeprüfung nach Maßgabe einer Verordnung des Rektorats durch Ablegung der Studienberechtigungsprüfung die allgemeine Universitätsreife für Diplomstudien einer Studienrichtungsgruppe. Nach § 64a Abs. 2 Z 5 UG kann eine Studienberechtigungsprüfung nach einer Verordnung des Rektorats (auch) für rechtswissenschaftliche Studien vorgesehen werden. Nach Paragraph 64 a, Absatz 2, Ziffer 5, UG kann eine Studienberechtigungsprüfung nach einer Verordnung des Rektorats (auch) für rechtswissenschaftliche Studien vorgesehen werden.

§ 64aAbs.

5 UG i.V.m. § 2 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung des Rektorats zur Studienberechtigungsprüfung, Mbl. der Universität Wien, Studienjahr 2018/2019, Nr. 82, vom 21. März 2019 (Verordnung zur Studienberechtigungsprüfung), umfasst die Studienberechtigungsprüfung für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien fünf Prüfungen, bestehend aus Prüfungen über zwei Pflichtfächer, zwei Wahlfächer sowie aus der Prüfung „Schriftliche Arbeit über ein allgemeines Thema“.

Paragraph 64 a, Absatz 5, UG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, der Verordnung des Rektorats zur Studienberechtigungsprüfung, Mbl. der Universität Wien, Studienjahr 2018 aus 2019,, Nr. 82, vom

  1. März 2019 (Verordnung zur Studienberechtigungsprüfung), umfasst die Studienberechtigungsprüfung für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien fünf Prüfungen, bestehend aus Prüfungen über zwei Pflichtfächer, zwei Wahlfächer sowie aus der Prüfung „Schriftliche Arbeit über ein allgemeines Thema“. Nach § 2 Abs. 4 der Verordnung zur Studienberechtigungsprüfung dient die Prüfung „Schriftliche Arbeit über ein allgemeines Thema“ zum Nachweis von Lesekompetenz, schriftlicher Kompetenz sowie Argumentations- und Reflexionskompetenz in deutscher Sprache. Dabei haben die Prüflinge anhand der Verfassung zweier Textsorten (Zusammenfassung, argumentativer Text) Sprach- und Schreibrichtigkeit, die strategische Nutzung sprachlicher und textueller Mittel sowie die Adressat- und Situationsangemessenheit ihres Schreibens unter Beweis zu stellen.Nach Paragraph 2, Absatz 4, der Verordnung zur Studienberechtigungsprüfung dient die Prüfung „Schriftliche Arbeit über ein allgemeines Thema“ zum Nachweis von Lesekompetenz, schriftlicher Kompetenz sowie Argumentations- und Reflexionskompetenz in deutscher Sprache. Dabei haben die Prüflinge anhand der Verfassung zweier Textsorten (Zusammenfassung, argumentativer Text) Sprach- und Schreibrichtigkeit, die strategische Nutzung sprachlicher und textueller Mittel sowie die Adressat- und Situationsangemessenheit ihres Schreibens unter Beweis zu stellen. § 64a Abs. 9 UG ermöglicht eine Anerkennung positiv beurteilter Prüfungen, welche an einer Bildungseinrichtung abgelegt wurden, die aufgrund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, als Bildungseinrichtung anerkannt ist, für die Studienberechtigungsprüfung. Die Anerkennung setzt voraus, dass die absolvierten Prüfungen den vorgeschriebenen Prüfungen inhaltlich und umfangmäßig gleichwertig sind. Das Rektorat darf höchstens vier Prüfungen anerkennen. Mindestens eine Prüfung ist an der Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen abzulegen. Paragraph 64 a, Absatz 9, UG ermöglicht eine Anerkennung positiv beurteilter Prüfungen, welche an einer Bildungseinrichtung abgelegt wurden, die aufgrund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, als Bildungseinrichtung anerkannt ist, für die Studienberechtigungsprüfung. Die Anerkennung setzt voraus, dass die absolvierten Prüfungen den vorgeschriebenen Prüfungen inhaltlich und umfangmäßig gleichwertig sind. Das Rektorat darf höchstens vier Prüfungen anerkennen. Mindestens eine Prüfung ist an der Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen abzulegen. 3.1.
  2. Laut der – nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch auf § 64a Abs. 9 UG übertragbaren – Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Anerkennung von Prüfungen nach § 78 UG ist entscheidend, welcher Stoff mit welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird, wobei es entsprechender Darlegungen unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften bedarf (siehe VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0020; 29.11.2011, 2010/10/0046). Die Gleichwertigkeitsprüfung erfordert aber nicht nur eine Beurteilung nach Inhalt und Umfang der Anforderungen, sondern auch nach der Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse vorgenommen wurde. Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn in diesen Bereichen eine annähernde Übereinstimmung vorliegt; fehlt es an dieser annähernden Übereinstimmung auch nur in einem dieser Bereiche, liegt Gleichwertigkeit nicht vor (siehe VwGH 20.03.2018, Ra 2016/10/0132, m.w.N.).3.1.
  3. Laut der – nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch auf Paragraph 64 a, Absatz 9, UG übertragbaren – Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Anerkennung von Prüfungen nach Paragraph 78, UG ist entscheidend, welcher Stoff mit welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird, wobei es entsprechender Darlegungen unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften bedarf (siehe VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0020; 29.11.2011, 2010/10/0046). Die Gleichwertigkeitsprüfung erfordert aber nicht nur eine Beurteilung nach Inhalt und Umfang der Anforderungen, sondern auch nach der Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse vorgenommen wurde. Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn in diesen Bereichen eine annähernde Übereinstimmung vorliegt; fehlt es an dieser annähernden Übereinstimmung auch nur in einem dieser Bereiche, liegt Gleichwertigkeit nicht vor (siehe VwGH 20.03.2018, Ra 2016/10/0132, m.w.N.). Die Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten stellt keine Prüfung dar (siehe VwGH 02.10.2007, 2007/10/0181), weshalb auf sie die Bestimmungen des UG über Prüfungen nicht anzuwenden sind (siehe Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3.01 § 81 Rz 2 [Stand 01.12.2018, rdb.at.]).Die Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten stellt keine Prüfung dar (siehe VwGH 02.10.2007, 2007/10/0181), weshalb auf sie die Bestimmungen des UG über Prüfungen nicht anzuwenden sind (siehe Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3.01 Paragraph 81, Rz 2 [Stand 01.12.2018, rdb.at.]). 3.1.
  4. Aus nachstehenden Gründen handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer verfassten Masterthesis um keine Prüfung i.S.d. § 64a Abs. 9 UG:3.1.
  5. Aus nachstehenden Gründen handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer verfassten Masterthesis um keine Prüfung i.S.d. Paragraph 64 a, Absatz 9, UG: Bereits der ausdrückliche Wortlaut von § 11 Abs. 1 lit. i des Curriculums „Master of Legal Studies“ an der Donau-Universität Krems – dieser lautet: „Die Studierenden haben eine Abschlussprüfung abzulegen. Diese umfasst: […] i) Erstellung, positive Beurteilung und Defensio der Master-Thesis“ – schließt aus, dass es sich bei der verfassten Masterthesis um eine positiv absolvierte Prüfung i.S.d. § 64a Abs. 9 UG handeln kann. Bereits der ausdrückliche Wortlaut von Paragraph 11, Absatz eins, Litera i, des Curriculums „Master of Legal Studies“ an der Donau-Universität Krems – dieser lautet: „Die Studierenden haben eine Abschlussprüfung abzulegen. Diese umfasst: […] i) Erstellung, positive Beurteilung und Defensio der Master-Thesis“ – schließt aus, dass es sich bei der verfassten Masterthesis um eine positiv absolvierte Prüfung i.S.d. Paragraph 64 a, Absatz 9, UG handeln kann. Abgesehen davon stellt – wie bereits oben ausgeführt – die Beurteilung einer wissenschaftlichen Arbeit keine Prüfung dar, weshalb auf sie die Bestimmungen des UG über Prüfungen (gar) nicht anzuwenden sind. Folglich erfüllt die vom Beschwerdeführer verfasste Masterthesis nicht einmal das Kriterium der (anerkennungswürdigen) positiv absolvierten Prüfung, weshalb eine Anerkennung i.S.d. § 64a Abs. 9 UG schon deswegen ausgeschlossen ist. Folglich erfüllt die vom Beschwerdeführer verfasste Masterthesis nicht einmal das Kriterium der (anerkennungswürdigen) positiv absolvierten Prüfung, weshalb eine Anerkennung i.S.d. Paragraph 64 a, Absatz 9, UG schon deswegen ausgeschlossen ist. Selbst für den Fall, dass die verfasste Masterthesis eine Prüfung darstellen würde, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen: Wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt, sind die Anforderungen der „schriftlichen Arbeit über ein allgemeines Thema“ die „strategische Nutzung sprachlicher und textueller Mittel“ sowie die „Situationsangemessenheit des Schreibens“ ausgehend von der „Lektüre eines Input-Textes“. Die Masterthesis des Beschwerdeführers entspricht den Anforderungen der Prüfung jedoch weder inhaltlich, da sie ein spezifisches und kein allgemeines Thema behandelt, noch umfangmäßig. Auch die Art und Weise, wie die Kenntniskontrolle vorgenommen wird, unterscheidet sich grundlegend: So ist die – sich über Wochen bzw. Monate erstreckende – Erstellung einer Masterthesis zu einem spezifischen Thema, welche mehrfach von unterschiedlichen Personen korrigiert und verbessert werden kann, nicht dazu geeignet, sprachliche Fertigkeiten hinsichtlich der – sich auf wenige Stunden beschränkenden – Abfassung eines Textes zu einem allgemeinen – durch einen vorher unbekannten Input-Text vorgegebenen – Thema nachzuweisen. Es ist somit nicht von einer Gleichwertigkeit i.S.d. § 64a Abs. 9 UG auszugehen. Es ist somit nicht von einer Gleichwertigkeit i.S.d. Paragraph 64 a, Absatz 9, UG auszugehen. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung ist zu bestätigen. Eine Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage § 24 VwGVG Anm. 13 sowie VwGH 16.02.2022, Ra 2021/09/0252, m.w.N.).Eine Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 sowie VwGH 16.02.2022, Ra 2021/09/0252, m.w.N.). 3.
  2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)] 3.2.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die gegenständliche Masterthesis keine – hinsichtlich der Studienberechtigungsprüfung anerkennungswürdige – positiv absolvierte Prüfung i.S.d. § 64a Abs. 9 UG darstellt, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.3.2.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die gegenständliche Masterthesis keine – hinsichtlich der Studienberechtigungsprüfung anerkennungswürdige – positiv absolvierte Prüfung i.S.d. Paragraph 64 a, Absatz 9, UG darstellt, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W227.2238718.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.