RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2022 GeschäftszahlW259 2247079-1 SpruchW259 2247079-1/3E, , W259 2247079-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch di
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben des Bundesministeriums XXXX wurde mitgeteilt, dass die Durchführung eines Grundausbildungslehrganges für die Verwendungsgruppe E2a im Exekutivdienst (GAL- E2a/2021) beabsichtigt sei. Darin wurden des Weiteren die Zulassungserfordernisse und der Stichtag angeführt sowie das Zulassungs- und das Auswahlverfahren näher erläutert.
- Mit Schreiben des Bundesministeriums römisch 40 wurde mitgeteilt, dass die Durchführung eines Grundausbildungslehrganges für die Verwendungsgruppe E2a im Exekutivdienst (GAL- E2a/2021) beabsichtigt sei. Darin wurden des Weiteren die Zulassungserfordernisse und der Stichtag angeführt sowie das Zulassungs- und das Auswahlverfahren näher erläutert.
- Mit Mitteilung der XXXX vom XXXX 2021, Zl. XXXX , wurde zum Betreff „Sicherheitsakademie; Grundausbildung GAL- E2a/2021; Zulassungsentscheidung – Nichtzulassung“, unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer „mangels fehlender persönlicher Eignung, welche für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden ist“, nicht zugelassen werde.
- Mit Mitteilung der römisch 40 vom römisch 40 2021, Zl. römisch 40 , wurde zum Betreff „Sicherheitsakademie; Grundausbildung GAL- E2a/2021; Zulassungsentscheidung – Nichtzulassung“, unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer „mangels fehlender persönlicher Eignung, welche für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden ist“, nicht zugelassen werde.
- Mit der gegenständlichen Beschwerde vom 01.04.2021 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich bei dem Schreiben vom XXXX 2021 nach Ansicht des Beschwerdeführers um einen verwaltungsbehördlichen und hoheitlichen Akt und somit um einen Bescheid bzw. Dokument mit Bescheidqualität handle. Die Merkmale des Bescheides würden vorliegen. Es werde ein individuell bestimmter Adressatenkreis angesprochen. Eine Verwaltungsbehörde sei Aussteller dieses Bescheides. Der gegenständliche Bescheid sei hoheitlich bzw. behördlich oder obrigkeitlich von der Stelle erlassen worden, die auch Imperium habe. Auch die Außenwirkung sei eingetreten, da der Beschwerdeführer als Träger von subjektiven Rechten in seinem spezifischen Bereich betroffen sei. So werde durch die zugrundeliegende Mitteilung/den zugrundeliegenden Bescheid ein Rechtsverhältnis gestaltet oder festgestellt und sei das Vorliegen eines Bescheides sohin anzunehmen. Es wurde der Antrag gestellt, die angefochtene Nichtzulassung ersatzlos zu beheben und den Beschwerdeführer zum Grundausbildungslehrgang GAL-E2a/2021 zuzulassen.
- Mit der gegenständlichen Beschwerde vom 01.04.2021 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich bei dem Schreiben vom römisch 40 2021 nach Ansicht des Beschwerdeführers um einen verwaltungsbehördlichen und hoheitlichen Akt und somit um einen Bescheid bzw. Dokument mit Bescheidqualität handle. Die Merkmale des Bescheides würden vorliegen. Es werde ein individuell bestimmter Adressatenkreis angesprochen. Eine Verwaltungsbehörde sei Aussteller dieses Bescheides. Der gegenständliche Bescheid sei hoheitlich bzw. behördlich oder obrigkeitlich von der Stelle erlassen worden, die auch Imperium habe. Auch die Außenwirkung sei eingetreten, da der Beschwerdeführer als Träger von subjektiven Rechten in seinem spezifischen Bereich betroffen sei. So werde durch die zugrundeliegende Mitteilung/den zugrundeliegenden Bescheid ein Rechtsverhältnis gestaltet oder festgestellt und sei das Vorliegen eines Bescheides sohin anzunehmen. Es wurde der Antrag gestellt, die angefochtene Nichtzulassung ersatzlos zu beheben und den Beschwerdeführer zum Grundausbildungslehrgang GAL-E2a/2021 zuzulassen.
- Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Die Mitteilung der XXXX vom XXXX 2021 weist nicht die Bezeichnung „Bescheid“ auf. Die Mitteilung der römisch 40 vom römisch 40 2021 weist nicht die Bezeichnung „Bescheid“ auf. Der Inhalt lautet: „Im Sinne der Verordnung des Bundesministers XXXX über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst (Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst des BMI), BGBl. II Nr. 153/2017 idgF, sowie der Z 9.11 der Anlage 1 zum BDG 1979 (BGBl. Nr 333/1979 idgF) ergeht die nachfolgende Entscheidung zum Auswahlverfahren für den Grundausbildungslehrgang E2a/2021.Der Inhalt lautet: „Im Sinne der Verordnung des Bundesministers römisch 40 über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst (Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst des BMI), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2017, idgF, sowie der Ziffer 9 Punkt 11, der Anlage 1 zum BDG 1979 Bundesgesetzblatt Nr 333 aus 1979, idgF) ergeht die nachfolgende Entscheidung zum Auswahlverfahren für den Grundausbildungslehrgang E2a/
- a) Nichterfüllung der persönlichen Eignung: Folgende Bedienstete werden „mangels fehlender persönlicher Eignung, welche für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden ist“ nicht zugelassen. Name Vorname Amtstitel Behörde Anmerkung Entscheidung N. N. XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Persönliche Eignung NICHTZULASSUNG N. N. XXXX römisch 40 N. N. XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 N. N. XXXX römisch 40 N. N. XXXX römisch 40 Die Dienststellen werden um Verständigung der Bewerber ersucht.“ Im Kopf wurden als Adressaten die „Dienststellen“, „die Bewerber/Innen“ und „nachrichtlich: FA“ angeführt. Die Erledigung ist nicht in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert. Eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung fehlen gänzlich. Die Fertigungsklausel lautet: „ XXXX “. Die Ausfertigung wurde weder persönlich unterfertigt noch mit einer Amtssignatur versehen.Im Kopf wurden als Adressaten die „Dienststellen“, „die Bewerber/Innen“ und „nachrichtlich: FA“ angeführt. Die Erledigung ist nicht in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert. Eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung fehlen gänzlich. Die Fertigungsklausel lautet: „ römisch 40 “. Die Ausfertigung wurde weder persönlich unterfertigt noch mit einer Amtssignatur versehen. Gegen dieses Schreiben der XXXX vom XXXX 2021 erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters Beschwerde. Gegen dieses Schreiben der römisch 40 vom römisch 40 2021 erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters Beschwerde.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auf die Mitteilung vom XXXX 2021 und der dagegen erhobenen Beschwerde vom 01.04.
- Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auf die Mitteilung vom römisch 40 2021 und der dagegen erhobenen Beschwerde vom 01.04.
- Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 liegt gegenständlich keine Senatszuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 liegt gegenständlich keine Senatszuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A): Zurückweisung 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: Art. 130 B-VG lautet auszugsweise:Artikel 130, B-VG lautet auszugsweise: „
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
- gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
- gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
- wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.„
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden,
- gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;,
- gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;,
- wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. (Anm: Z 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 13, BGBl. I Nr. 138/2017)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,)
(1a)Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
(2)Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über
- Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder
- Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder
- Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten oder
- Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten
(2)Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über,
- Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder,
- Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder,
- Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten oder,
- Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Z 1 und 4 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.“vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Ziffer eins und 4 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.“ Art. 132 Abs. 1 B-VG lautet: Artikel 132, Absatz eins, B-VG lautet: „
(1)Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
- wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
- der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4.“
- der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4, § 58 AVG lautet:Paragraph 58, AVG lautet: „
(1)Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2)Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3)Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.“
(3)Im übrigen gilt auch für Bescheide Paragraph 18, Absatz 4, § 18 AVG lautet auszugsweise:Paragraph 18, AVG lautet auszugsweise: „
(1)....
(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt."
(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt." Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes nach Art 130 B-VG setzt somit unter anderem das Vorliegen eines Bescheides voraus.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes nach Artikel 130, B-VG setzt somit unter anderem das Vorliegen eines Bescheides voraus. 3.
- Daraus ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes: Das von dem Beschwerdeführer in Beschwerde gezogene Schreiben der XXXX vom XXXX 2021 erfüllt aus folgenden Gründen nicht die notwendigen Merkmale für das Vorliegen eines Bescheides:Das von dem Beschwerdeführer in Beschwerde gezogene Schreiben der römisch 40 vom römisch 40 2021 erfüllt aus folgenden Gründen nicht die notwendigen Merkmale für das Vorliegen eines Bescheides: § 58 AVG liegt offenbar der Gedanke zugrunde, dass der Bescheid auch entsprechend zu gliedern ist. In diesem Sinn stellt die unterlassene sprachliche Trennung des Spruchs von der Begründung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (gemeint wohl: lediglich) keinen Verfahrensmangel dar, bei dessen Vermeidung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Weiters ist anzunehmen, dass die genannten Elemente in der durch diese Bestimmungen vorgezeichneten Reihenfolge in den Bescheid aufzunehmen sind, das heißt zunächst der Spruch (§ 59 AVG), dann die Begründung (§ 60 AVG) und schließlich die Rechtsmittelbelehrung (§ 61 AVG) anzuführen ist. Nur die im Spruch verkörperte individuelle Norm ist für die Bescheidqualität einer Erledigung konstitutiv. Allerdings setzt der Bescheidcharakter einer Erledigung voraus, dass die Verwaltungsbehörde ihren Bescheidwillen, das heißt ihren Willen, hoheitlich und in förmlicher Weise über Rechtsverhältnisse individuell bestimmter Personen abzusprechen, auch in der Erledigung entsprechend zum Ausdruck bringt. Die Bedeutung der in § 58 Abs. 1 und 2 AVG genannten Formalbestandteile erschöpft sich insofern darin, dass ihr Vorliegen bzw. ihr (rechtswidriges) Fehlen – nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allen voran die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid – bei der Beantwortung dieser Frage mit ins Kalkül zu ziehen sind (siehe mit Hinweisen auf Judikatur und Literatur Hengstschläger/Leeb, AVG § 58 [Stand 1.7.2005], Rz 2 und 3).Paragraph 58, AVG liegt offenbar der Gedanke zugrunde, dass der Bescheid auch entsprechend zu gliedern ist. In diesem Sinn stellt die unterlassene sprachliche Trennung des Spruchs von der Begründung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (gemeint wohl: lediglich) keinen Verfahrensmangel dar, bei dessen Vermeidung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Weiters ist anzunehmen, dass die genannten Elemente in der durch diese Bestimmungen vorgezeichneten Reihenfolge in den Bescheid aufzunehmen sind, das heißt zunächst der Spruch (Paragraph 59, AVG), dann die Begründung (Paragraph 60, AVG) und schließlich die Rechtsmittelbelehrung (Paragraph 61, AVG) anzuführen ist. Nur die im Spruch verkörperte individuelle Norm ist für die Bescheidqualität einer Erledigung konstitutiv. Allerdings setzt der Bescheidcharakter einer Erledigung voraus, dass die Verwaltungsbehörde ihren Bescheidwillen, das heißt ihren Willen, hoheitlich und in förmlicher Weise über Rechtsverhältnisse individuell bestimmter Personen abzusprechen, auch in der Erledigung entsprechend zum Ausdruck bringt. Die Bedeutung der in Paragraph 58, Absatz eins und 2 AVG genannten Formalbestandteile erschöpft sich insofern darin, dass ihr Vorliegen bzw. ihr (rechtswidriges) Fehlen – nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allen voran die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid – bei der Beantwortung dieser Frage mit ins Kalkül zu ziehen sind (siehe mit Hinweisen auf Judikatur und Literatur Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 58, [Stand 1.7.2005], Rz 2 und 3). Vor diesem Hintergrund ist insbesondere hervorzuheben, dass das Schreiben der XXXX vom XXXX 2021 nicht ausdrücklich als „Bescheid“ bezeichnet ist und keine Rechtsmittelbelehrung enthält (§ 58 Abs. 1 AVG), was nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als starkes Indiz für das Nichtvorliegen eines Bescheides zu werten ist (vgl. z.B. VwGH 16.10.2006, 2003/10/0226). Auch wenn die Behörde in diesem Schreiben ausführt, dass im Sinne der Verordnung des Bundesministers XXXX über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst (Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst des BMI), BGBl. II Nr. 153/2017 idgF, sowie der Z 9.11 der Anlage 1 zum BDG 1979 (BGBl. Nr 333/1979 idgF) die nachfolgende Entscheidung zum Auswahlverfahren für den Grundausbildungslehrgang E2a/2021 ergehe, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes kein Wille der Behörde erkennbar, hoheitlich und in förmlicher Weise über ein subjektives Recht des Beschwerdeführers abzusprechen, was sich auch aus der abschließenden Formulierung - „Die Dienststellen werden um Verständigung der Bewerber ersucht.“ - des Schreibens ableiten lässt (s. hierzu z.B. VwGH 02.08.2016, Ro 2015/05/0008; 23.01.2007, 2006/06/0277; 07.09.2005, 2005/12/0141, wonach derartige Formulierungen bei der Beurteilung zu berücksichtigen sind). Auch die Anführung der „Dienststellen“ bzw. der allgemeine Adressatenkreis “Bewerber/Innen“ als Adressaten im Briefkopf des Schreibens deutet darauf hin, dass die XXXX nicht über ein subjektives Recht des Beschwerdeführers absprechen wollte. Vor diesem Hintergrund ist insbesondere hervorzuheben, dass das Schreiben der römisch 40 vom römisch 40 2021 nicht ausdrücklich als „Bescheid“ bezeichnet ist und keine Rechtsmittelbelehrung enthält (Paragraph 58, Absatz eins, AVG), was nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als starkes Indiz für das Nichtvorliegen eines Bescheides zu werten ist vergleiche z.B. VwGH 16.10.2006, 2003/10/0226). Auch wenn die Behörde in diesem Schreiben ausführt, dass im Sinne der Verordnung des Bundesministers römisch 40 über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst (Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst des BMI), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2017, idgF, sowie der Ziffer 9 Punkt 11, der Anlage 1 zum BDG 1979 Bundesgesetzblatt Nr 333 aus 1979, idgF) die nachfolgende Entscheidung zum Auswahlverfahren für den Grundausbildungslehrgang E2a/2021 ergehe, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes kein Wille der Behörde erkennbar, hoheitlich und in förmlicher Weise über ein subjektives Recht des Beschwerdeführers abzusprechen, was sich auch aus der abschließenden Formulierung - „Die Dienststellen werden um Verständigung der Bewerber ersucht.“ - des Schreibens ableiten lässt (s. hierzu z.B. VwGH 02.08.2016, Ro 2015/05/0008; 23.01.2007, 2006/06/0277; 07.09.2005, 2005/12/0141, wonach derartige Formulierungen bei der Beurteilung zu berücksichtigen sind). Auch die Anführung der „Dienststellen“ bzw. der allgemeine Adressatenkreis “Bewerber/Innen“ als Adressaten im Briefkopf des Schreibens deutet darauf hin, dass die römisch 40 nicht über ein subjektives Recht des Beschwerdeführers absprechen wollte. Lässt der „Inhalt“ einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, – wie im vorliegenden Fall – Zweifel darüber aufkommen, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat (über die Sache entweder rechtsfeststellend oder rechtsgestaltend abgesprochen hat), so ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des § 58 Abs. 1 AVG für das Vorliegen eines Bescheides essentiell (siehe mit Hinweisen auf Judikatur Hengstschläger/Leeb, AVG § 58 [Stand 1.7.2005], Rz 6). Da die Mitteilung der XXXX vom XXXX 2021 nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, liegt vor dem Hintergrund der oben dargestellten Ausführungen kein nach Art. 130 B-VG bekämpfbarer Akt einer Verwaltungsbehörde vor.Lässt der „Inhalt“ einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, – wie im vorliegenden Fall – Zweifel darüber aufkommen, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat (über die Sache entweder rechtsfeststellend oder rechtsgestaltend abgesprochen hat), so ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des Paragraph 58, Absatz eins, AVG für das Vorliegen eines Bescheides essentiell (siehe mit Hinweisen auf Judikatur Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 58, [Stand 1.7.2005], Rz 6). Da die Mitteilung der römisch 40 vom römisch 40 2021 nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, liegt vor dem Hintergrund der oben dargestellten Ausführungen kein nach Artikel 130, B-VG bekämpfbarer Akt einer Verwaltungsbehörde vor. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde liegt somit kein tauglicher Beschwerdegegenstand vor, weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war. 3.
- Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde abzusehen. 3.
- Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde abzusehen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: 3.
- Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W259.2247079.1.00