W270 2248756-1
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2022 GeschäftszahlW270 2248756-1 Spruch, W270 2248756-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Dr. Ramin MIRFAKHRAI, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 20/11, gegen die Spruchpunkte III. und IV. des Bescheids des Vermessungsamts Wien vom 28.07.2021, Zl. XXXX , betreffend u.a. Wiederaufnahme des Verfahrens zur Umwandlung von Grundstücken in den Grenzkataster nach dem Vermessungsgesetz (mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht: XXXX GMBH, vertreten durch Mag. Volkan KAYA, Rechtsanwalt in 1120 Wien, Senefeldergasse 11/1E), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.04.2022, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Dr. Ramin MIRFAKHRAI, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 20/11, gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des Bescheids des Vermessungsamts Wien vom 28.07.2021, Zl. römisch 40 , betreffend u.a. Wiederaufnahme des Verfahrens zur Umwandlung von Grundstücken in den Grenzkataster nach dem Vermessungsgesetz (mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht: römisch 40 GMBH, vertreten durch Mag. Volkan KAYA, Rechtsanwalt in 1120 Wien, Senefeldergasse 11/1E), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.04.2022, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 69 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 AVG ersatzlos behoben. Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheids gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, AVG ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Mit Eingabe vom 05.12.2019 beantragte die Beschwerdeführerin unter Anschluss weiterer Unterlagen die Umwandlung der Grundstücke Nrn. XXXX , alle XXXX (in Folge auch: streitgegenständliche Grundstücke), vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster. 1.1. Mit Eingabe vom 05.12.2019 beantragte die Beschwerdeführerin unter Anschluss weiterer Unterlagen die Umwandlung der Grundstücke Nrn. römisch 40 , alle römisch 40 (in Folge auch: streitgegenständliche Grundstücke), vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster.
1.2. Mit Bescheid vom 18.12.2019 zu XXXX sprach die belangte Behörde aus, dass die zur Umwandlung beantragten Grundstücke in den Grenzkataster umgewandelt werden (in Folge auch: Umwandlungsbescheid). 1.2. Mit Bescheid vom 18.12.2019 zu römisch 40 sprach die belangte Behörde aus, dass die zur Umwandlung beantragten Grundstücke in den Grenzkataster umgewandelt werden (in Folge auch: Umwandlungsbescheid).
2.1. Am 22.03.2021 beantragte die Mitbeteiligte bei der belangten Behörde die Aufhebung der Umwandlung des Grundstücks Nr. XXXX , der streitgegenständlichen Grundstücke sowie die neuerliche Zustellung des Umwandlungsbescheids (siehe Punkt 1.2.). Begründend führte die Antragstellerin aus, dass sie erst im Oktober 2019 Kenntnis erlangt habe, dass die Grundstücksgrenzen mit Beschluss des Bezirksgerichts Klosterneuburg vom 28.03.2019, Zl. XXXX , (in Folge: Grenzfestsetzungsbeschluss) festgesetzt worden seien, weil im bezirksgerichtlichen Verfahren eine falsche Adresse als Zustelladresse der Antragstellerin angeführt worden sei. Deshalb sei keine Zustellung an sie erfolgt. Auch vom Umwandlungsverfahren und der dazugehörigen Grenzverhandlung habe die Antragstellerin keine Kenntnis gehabt; ihr sei weder eine Einladung zur Grenzverhandlung, noch ein Bescheid des Vermessungsamtes zugestellt worden.
Zudem bestritt die Mitbeteiligte die von der Beschwerdeführerin behauptete Grundstücksgrenze zwischen den streitgegenständlichen Grundstücken. 2.1. Am 22.03.2021 beantragte die Mitbeteiligte bei der belangten Behörde die Aufhebung der Umwandlung des Grundstücks Nr. römisch 40 , der streitgegenständlichen Grundstücke sowie die neuerliche Zustellung des Umwandlungsbescheids (siehe Punkt 1.2.). Begründend führte die Antragstellerin aus, dass sie erst im Oktober 2019 Kenntnis erlangt habe, dass die Grundstücksgrenzen mit Beschluss des Bezirksgerichts Klosterneuburg vom 28.03.2019, Zl. römisch 40 , (in Folge: Grenzfestsetzungsbeschluss) festgesetzt worden seien, weil im bezirksgerichtlichen Verfahren eine falsche Adresse als Zustelladresse der Antragstellerin angeführt worden sei.
Deshalb sei keine Zustellung an sie erfolgt. Auch vom Umwandlungsverfahren und der dazugehörigen Grenzverhandlung habe die Antragstellerin keine Kenntnis gehabt; ihr sei weder eine Einladung zur Grenzverhandlung, noch ein Bescheid des Vermessungsamtes zugestellt worden. Zudem bestritt die Mitbeteiligte die von der Beschwerdeführerin behauptete Grundstücksgrenze zwischen den streitgegenständlichen Grundstücken.
2.2. Mit Bescheid vom 28.07.2021 (in Folge: angefochtener Bescheid) wies die belangte Behörde den Antrag der Mitbeteiligten auf Aufhebung der Umwandlung des Grundstückes Nr. XXXX , zurück (Spruchpunkt I.) und den Antrag auf erneute Zustellung des Umwandlungsbescheides ab (Spruchpunkt II.). Im selben Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass das Umwandlungsverfahren zu GFN XXXX – betreffend alle drei streitgegenständlichen Grundstücke – gemäß 69 Abs. 1 Z 2 i.V.m. Abs. 3 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen werde (Spruchpunkt III.) und der Umwandlungsbescheid von Amts wegen aufgehoben werde (Spruchpunkt IV.). 2.2. Mit Bescheid vom 28.07.2021 (in Folge: angefochtener Bescheid) wies die belangte Behörde den Antrag der Mitbeteiligten auf Aufhebung der Umwandlung des Grundstückes Nr. römisch 40 , zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag auf erneute Zustellung des Umwandlungsbescheides ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Im selben Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass das Umwandlungsverfahren zu GFN römisch 40 – betreffend alle drei streitgegenständlichen Grundstücke – gemäß 69 Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3, AVG von Amts wegen wiederaufgenommen werde (Spruchpunkt römisch drei.) und der Umwandlungsbescheid von Amts wegen aufgehoben werde (Spruchpunkt römisch vier.).
2.3. Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids aus, dass Grenzen von Grundstücken nach einer Umwandlung in den Grenzkataster rechtsverbindlich gesichert seien und das Vermessungsgesetz keine Handhabe für die Entlassung von im Grenzkataster einverleibten Grundstücken und deren Rückführung auf den Grundsteuerkataster biete. Mangels subjektiven Rechtsanspruchs fehle dem Antrag diesbezüglich die Legitimation, weshalb dieser zurückzuweisen gewesen sei. Zu Spruchpunkt II. erwog die belangte Behörde, dass der Bescheid der Mitbeteiligten gemäß Zustellnachweis am 30.04.2020 an einer im Firmenbuch ersichtlichen, gültige Adresse, wirksam zugestellt worden sei. 2.3. Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids aus, dass Grenzen von Grundstücken nach einer Umwandlung in den Grenzkataster rechtsverbindlich gesichert seien und das Vermessungsgesetz keine Handhabe für die Entlassung von im Grenzkataster einverleibten Grundstücken und deren Rückführung auf den Grundsteuerkataster biete. Mangels subjektiven Rechtsanspruchs fehle dem Antrag diesbezüglich die Legitimation, weshalb dieser zurückzuweisen gewesen sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. erwog die belangte Behörde, dass der Bescheid der Mitbeteiligten gemäß Zustellnachweis am 30.04.2020 an einer im Firmenbuch ersichtlichen, gültige Adresse, wirksam zugestellt worden sei.
2.4. Die gemäß Spruchpunkt III. erfolgte amtswegige Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens begründete die belangte Behörde damit, dass im Ermittlungsverfahren evident geworden sei, dass der der Umwandlung zugrundeliegende und die Zustimmungserklärung ersetzende Grenzfestsetzungsbeschluss nicht zur Durchführung der Umwandlung herangezogen hätte werden dürfen. Es handle sich dabei um einen im Außerstreitverfahren erlangten Beschluss gemäß § 851 Abs. 1 ABGB, was gemäß der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.03.2011, 2010/06/0215, unzulässig sei. Daher werde der Umwandlungsbescheid von Amts wegen aufgehoben (Spruchpunkt IV.). In Folge werde ein Ermittlungsverfahren gemäß § 18a VermG zur Erlangung der fehlenden Zustimmung einzuleiten sein. 2.4.
Die gemäß Spruchpunkt römisch drei. erfolgte amtswegige Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens begründete die belangte Behörde damit, dass im Ermittlungsverfahren evident geworden sei, dass der der Umwandlung zugrundeliegende und die Zustimmungserklärung ersetzende Grenzfestsetzungsbeschluss nicht zur Durchführung der Umwandlung herangezogen hätte werden dürfen. Es handle sich dabei um einen im Außerstreitverfahren erlangten Beschluss gemäß Paragraph 851, Absatz eins, ABGB, was gemäß der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.03.2011, 2010/06/0215, unzulässig sei. Daher werde der Umwandlungsbescheid von Amts wegen aufgehoben (Spruchpunkt römisch vier.). In Folge werde ein Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 18 a, VermG zur Erlangung der fehlenden Zustimmung einzuleiten sein.
2.5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde. Sie führte aus, dass die Behörde ihre amtswegige Wiederaufnahme maßgeblich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.03.2011, Ra 2010/06/0215, stütze. Diese hätte der belangten Behörde bereits bei der Erlassung des Umwandlungsbescheids bekannt gewesen sein müssen und es handle sich dabei nicht um eine neue Tatsache. Unter einer Tatsache seien nur Geschehnisse „im Seinsbereich“ zu verstehen, gegenständlich handle es sich ausschließlich um eine neue Rechtsansicht der belangten Behörde. Eine solche stelle keinen Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG dar; die erfolgte Wiederaufnahme sei daher rechtswidrig. Die Beschwerdeführerin beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde dahingehend abändern möge, dass das Umwandlungsverfahren betreffend die streitgegenständlichen Grundstücke nicht wieder aufgenommen werde und die erfolgte Umwandlung rechtskräftig bestehen bleibe.
In eventu beantragte sie, dass der angefochtene Bescheid der belangten Behörde als rechtswidrig aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen werden möge. 2.5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde. Sie führte aus, dass die Behörde ihre amtswegige Wiederaufnahme maßgeblich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.03.2011, Ra 2010/06/0215, stütze. Diese hätte der belangten Behörde bereits bei der Erlassung des Umwandlungsbescheids bekannt gewesen sein müssen und es handle sich dabei nicht um eine neue Tatsache. Unter einer Tatsache seien nur Geschehnisse „im Seinsbereich“ zu verstehen, gegenständlich handle es sich ausschließlich um eine neue Rechtsansicht der belangten Behörde.
Eine solche stelle keinen Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG dar; die erfolgte Wiederaufnahme sei daher rechtswidrig. Die Beschwerdeführerin beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde dahingehend abändern möge, dass das Umwandlungsverfahren betreffend die streitgegenständlichen Grundstücke nicht wieder aufgenommen werde und die erfolgte Umwandlung rechtskräftig bestehen bleibe. In eventu beantragte sie, dass der angefochtene Bescheid der belangten Behörde als rechtswidrig aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen werden möge.
2.6. Die belangte Behörde teilte der Mitbeteiligten die Beschwerde mit Schreiben vom 14.09.2021 mit. Die Mitbeteiligte nahm dazu am 04.10.2021 Stellung und legte Urkunden vor. Sie legte dar, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Klosterneuburg zu Zl. XXXX aufgrund des Antrages der Mitbeteiligten auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit weder rechtskräftig noch vollstreckbar und der Antrag der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren zurückgewiesen worden sei. So habe das Bezirksgericht Klosterneuburg mit Beschluss vom 27.12.2019, Zl. XXXX , mit eine am 30.04.2019 erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Grenzfestsetzungsbeschlusses aufgehoben (in Folge auch: Beschluss zur Aufhebung der Vollstreckbarkeit).
In weiterer Folge habe man gegen den Grenzfestsetzungsbeschluss Rekurs erhoben, welchem das Landesgericht Korneuburg mit Beschluss vom 17.12.2020, Zl. 21 R 80/20t, (in Folge auch: Aufhebungsbeschluss), Folge gab, den Grenzfestsetzungsbeschluss aufhob und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftrug. Ein Beschluss, der als Zustimmungserklärung für die Umwandlung zu betrachten sei (als solcher galt jener des Bezirksgerichts Klosterneuburg vom 28.03.2019 bis zu seiner Aufhebung) liege daher nicht mehr vor und sei dies jedenfalls als Wiederaufnahmegrund zu betrachten. 2.6. Die belangte Behörde teilte der Mitbeteiligten die Beschwerde mit Schreiben vom 14.09.2021 mit.
Die Mitbeteiligte nahm dazu am 04.10.2021 Stellung und legte Urkunden vor. Sie legte dar, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Klosterneuburg zu Zl. römisch 40 aufgrund des Antrages der Mitbeteiligten auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit weder rechtskräftig noch vollstreckbar und der Antrag der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren zurückgewiesen worden sei. So habe das Bezirksgericht Klosterneuburg mit Beschluss vom 27.12.2019, Zl. römisch 40 , mit eine am 30.04.2019 erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Grenzfestsetzungsbeschlusses aufgehoben (in Folge auch: Beschluss zur Aufhebung der Vollstreckbarkeit). In weiterer Folge habe man gegen den Grenzfestsetzungsbeschluss Rekurs erhoben, welchem das Landesgericht Korneuburg mit Beschluss vom 17.12.2020, Zl. 21 R 80/20t, (in Folge auch: Aufhebungsbeschluss), Folge gab, den Grenzfestsetzungsbeschluss aufhob und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftrug.
Ein Beschluss, der als Zustimmungserklärung für die Umwandlung zu betrachten sei (als solcher galt jener des Bezirksgerichts Klosterneuburg vom 28.03.2019 bis zu seiner Aufhebung) liege daher nicht mehr vor und sei dies jedenfalls als Wiederaufnahmegrund zu betrachten.
2.7. Mit Eingabe vom 26.11.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsverfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und verwies dabei im Wesentlichen auf die Ausführungen im bekämpften Bescheid. Ausdrücklich führte sie an, dass die Vollstreckbarkeit des Grenzfestsetzungsbeschlusses aufgehoben und dies auch durch den abgewiesenen Rekurs bestätigt worden sei, wodurch sich die Sachlage de facto verändert habe. Die Mitbeteiligte habe erst durch den Umwandlungsbescheid Kenntnis vom durchgeführten Außerstreitverfahren, welches zum Grenzfestsetzungsbeschluss, erlangt.
2.8. Die Beschwerdeführerin erstattete am 13.12.2021 eine weitere Stellungnahme. In dieser brachte sie vor, dass das Grenzstreitverfahren vor dem Bezirksgericht Klosterneuburg wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges mit Blick auf die bereits erfolgte Grenzfestlegung der belangten Behörde beendet worden sei. Der Umwandlungsbescheid vom 18.12.2019 sei der Mitbeteiligten auch nachweislich am 30.04.2020 zugestellt worden. Dies somit lange nachdem der Beschluss zur Aufhebung der Vollstreckbarkeit ergangen war dem Beschluss zur Aufhebung der Vollstreckbarkeit. Die Mitbeteiligte habe gegen den Umwandlungsbescheid auch kein Rechtsmittel erhoben. Zudem begründe die belangte Behörde ihren Bescheid nun - nachträglich – mit der Aufhebung der Vollstreckbarkeit vom 27.12.2019, welche die Mitbeteiligte der belangten Behörde erst am 04.10.2021 und sohin erst nach Bescheiderlassung übermittelt habe.
2.9. Am 06.04.2022 hielt das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung ab. In dieser führte die belangte Behörde aus, dass es den im Zuge der Erlassung des Umwandlungsbescheids herangezogenen Grenzfestsetzungsbeschluss nicht mehr gäbe, es lägen daher „neue Tatsachen“ vor. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sich die belangte Behörde nicht auf diesen Umstand berufen hätte und diesen anders begründet hätte. Der angefochtene Bescheid wäre schon aus diesem Grund aufzuheben. Die Begründung sei dann in einem, „im Verwaltungsverfahren nicht vorgesehen“ Verfahren erfolgt. In diesem Verfahren sei auch die Beschwerdeführerin nicht eingebunden gewesen. Zur möglichen Tatbestandswirkung führte die Beschwerdeführerin insbesondere noch aus, dass das Verfahren vor dem Bezirksgericht Klosterneuburg wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückverwiesen worden wäre.
Es wäre für sie eine außergewöhnliche Belastung, ein „Sonderopfer“, wenn nun genau dieser Umstand eine Wiederaufnahme im Verwaltungsverfahren begründen würde. Die belangte Behörde brachte gegen diese Argumentation insbesondere vor, dass es im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Neuerungsverbot gäbe. Die Mitbeteiligte hielt fest, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag am 05.12.2020 (gemeint wohl: 05.12.2019) gestellt habe. Zu diesem Zeitpunkt wäre das von der Mitbeteiligten eingeleitete Verfahren, das im Beschluss auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit mündete, schon anhängig gewesen. Man hätte von der Beschwerdeführerin erwarten können, dass die belangte Behörde von ihr informiert werde.
II. Feststellungen: römisch zwei. Feststellungen:
Nach durchgeführtem Beweisverfahren, insbesondere der Verlesung des Akteninhalts und der Äußerungen der Parteien, sowie der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.04.2022 (in der Niederschrift nach einer Verschiebung unrichtig angegeben mit „21.03.2022“), steht folgender Sachverhalt fest:
Mit Beschluss vom 28.03.2019 zu römisch 40 (der „Grenzfestsetzungsbeschluss“) sprach das Bezirksgericht Klosterneuburg aus, dass die Grenze zwischen dem Grundstück Nr. römisch 40 , innen liegend in der EZ römisch 40 der römisch 40 einerseits und den Grundstücken Nr. römisch 40 innen liegend in der EZ römisch 40 der KG römisch 40 und Nr. römisch 40 innen liegend in der EZ römisch 40 der KG römisch 40 andererseits, entlang des dort vorhandenen Maschendrahtzaunes, der in der – einen integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses bildenden – Vermessungsurkunde des staatlich befugten und beeideten Konsulenten Vermessungswesen römisch 40 vom 15.10.2018 römisch 40 , als blaue Linie eingezeichnet ist, festgesetzt wird.
Am 30.04.2019 erteilte das Bezirksgericht Klosterneuburg die Bestätigung der Vollstreckbarkeit dieses Beschlusses.
Zu Spruchpunkt III. und IV. Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann eine Behörde ein durch rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenes Verfahren von Amts wegen wiederaufnehmen, wenn einer der Gründe gemäß § 69 Abs. 1 AVG vorliegt. Im gegenständlichen Fall trat eine neue Tatsache gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG auf, und zwar wurde im Ermittlungsverfahren evident, dass der, der Umwandlung zugrundeliegende und die Zustimmungserklärung ersetzende Beschluss des Bezirksgerichts Klosterneuburg, XXXX , nicht herangezogen hätte werden dürfen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann eine Behörde ein durch rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenes Verfahren von Amts wegen wiederaufnehmen, wenn einer der Gründe gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG vorliegt. Im gegenständlichen Fall trat eine neue Tatsache gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG auf, und zwar wurde im Ermittlungsverfahren evident, dass der, der Umwandlung zugrundeliegende und die Zustimmungserklärung ersetzende Beschluss des Bezirksgerichts Klosterneuburg, römisch 40 , nicht herangezogen hätte werden dürfen.
Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.03.2011, 2010/06/0215:„Bei einer systematischen Auslegung des § 43 Abs. 6 VermG 1968 iVm § 25 Abs. 2 bis 5 VermG 1968 ist davon auszugehen, dass eine Zustimmung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke nicht erforderlich ist, wenn der Verlauf der betreffenden Grenze durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung verbindlich festgelegt ist (das gilt auch dann, wenn diese Grenze bereits im Grenzkataster einverleibt ist - so der B vom 5. Juli 2007, 2007/06/0095; vgl. auch in diesem Sinn die Bestimmung des § 19 VermG 1968). Aus § 25 Abs. 2 bis 5 VermG 1968 lässt sich nämlich ableiten, dass letztlich, wenn sich die Grundeigentümer über den Grenzverlauf nicht einigen, die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung nach § 851 Abs. 2 ABGB im Umwandlungsverfahren maßgeblich ist, der rechtskräftige Beschluss nach § 851 Abs. 1 ABGB hingegen nicht ausreichend ist.“Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.03.2011, 2010/06/0215:, „Bei einer systematischen Auslegung des Paragraph 43, Absatz 6, VermG 1968 in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 2 bis 5 VermG 1968 ist davon auszugehen, dass eine Zustimmung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke nicht erforderlich ist, wenn der Verlauf der betreffenden Grenze durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung verbindlich festgelegt ist (das gilt auch dann, wenn diese Grenze bereits im Grenzkataster einverleibt ist - so der B vom 5.
Juli 2007, 2007/06/0095; vergleiche auch in diesem Sinn die Bestimmung des Paragraph 19, VermG 1968). Aus Paragraph 25, Absatz 2 bis 5 VermG 1968 lässt sich nämlich ableiten, dass letztlich, wenn sich die Grundeigentümer über den Grenzverlauf nicht einigen, die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung nach Paragraph 851, Absatz 2, ABGB im Umwandlungsverfahren maßgeblich ist, der rechtskräftige Beschluss nach Paragraph 851, Absatz eins, ABGB hingegen nicht ausreichend ist.“ Die Umwandlung gemäß § 17 Z 1 VermG von Grundstücken des Grundsteuerkatasters in den Grenzkataster erfolgt auf Antrag des Eigentümers. Die Umwandlung gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, VermG von Grundstücken des Grundsteuerkatasters in den Grenzkataster erfolgt auf Antrag des Eigentümers.
Dem Antrag auf Umwandlung gemäß § 17 Z 1 ist ein Plan einer der im § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes bezeichneten Personen oder Dienststellen, der den Voraussetzungen des § 39 Abs. 3 entspricht, anzuschließen. Gem. § 39 Abs. 3 Z 1 VermG hat der Plan den Voraussetzungen des § 37 und der dazu erlassenen Verordnung sowie den § 43 Abs. 4, 5 und 6 zu entsprechen.Dem Antrag auf Umwandlung gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, ist ein Plan einer der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 sowie Absatz 2, des Liegenschaftsteilungsgesetzes bezeichneten Personen oder Dienststellen, der den Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz 3, entspricht, anzuschließen. Gem. Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer eins, VermG hat der Plan den Voraussetzungen des Paragraph 37 und der dazu erlassenen Verordnung sowie den Paragraph 43, Absatz 4, 5 und 6 zu entsprechen. § 43 Abs. 6 VermG lautet: Sind von Plänen über Vermessungen Grundstücke betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so ist ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufs mit den Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden und der betroffenen Grundstücke anzuschließen (Zustimmungserklärungen). Wenn diese Zustimmungen nicht zu erlangen waren, hat das Protokoll eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten.Paragraph 43, Absatz 6, VermG lautet: Sind von Plänen über Vermessungen Grundstücke betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so ist ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufs mit den Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden und der betroffenen Grundstücke anzuschließen (Zustimmungserklärungen). Wenn diese Zustimmungen nicht zu erlangen waren, hat das Protokoll eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten.
Da aufgrund der oben zitierten Judikatur fälschlicherweise ein Gerichtsbeschluss gem. § 851 Abs. 1 ABGB als Zustimmungserklärung herangezogen wurde, fehlt diese und hätte die Umwandlung somit nicht verfügt werden dürfen.Da aufgrund der oben zitierten Judikatur fälschlicherweise ein Gerichtsbeschluss gem. Paragraph 851, Absatz eins, ABGB als Zustimmungserklärung herangezogen wurde, fehlt diese und hätte die Umwandlung somit nicht verfügt werden dürfen.
Vielmehr hätte seitens des Vermessungsamtes ein Ermittlungsverfahren gem. § 18a VermG zur Erlangung der fehlenden Zustimmungserklärung eingeleitet werden müssen.Vielmehr hätte seitens des Vermessungsamtes ein Ermittlungsverfahren gem. Paragraph 18 a, VermG zur Erlangung der fehlenden Zustimmungserklärung eingeleitet werden müssen.
Aus diesem Grund wird das Umwandlungsverfahren mit der GFN XXXX , von Amts wegen gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 iVm. Abs. 3 iVm. Abs. 4 AVG wieder aufgenommen.Aus diesem Grund wird das Umwandlungsverfahren mit der GFN römisch 40 , von Amts wegen gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4, AVG wieder aufgenommen.
Gem. § 70 Abs 1 AVG wird das Umwandlungsverfahren mit der GFN XXXX in jenem Stadium des Verfahrens wieder aufgenommen, in dem die Umwandlung gemäß § 17 Z 1 iVm § 18 VermG beim Vermessungsamt Wien beantragt wurde.Gem. Paragraph 70, Absatz eins, AVG wird das Umwandlungsverfahren mit der GFN römisch 40 in jenem Stadium des Verfahrens wieder aufgenommen, in dem die Umwandlung gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 18, VermG beim Vermessungsamt Wien beantragt wurde.
Daraus folgend wird der Bescheid des Vermessungsamtes Wien, GFN XXXX vom 18.12.2019, mit dem die Grundstücke XXXX , alle KG XXXX gemäß § 17 Z 1 iVm. § 18 VermG vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt wurden, von Amts wegen aufgehoben.Daraus folgend wird der Bescheid des Vermessungsamtes Wien, GFN römisch 40 vom 18.12.2019, mit dem die Grundstücke römisch 40 , alle KG römisch 40 gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 18, VermG vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt wurden, von Amts wegen aufgehoben.
Es wird in der Folge ein Ermittlungsverfahren gem. § 18a VermG zur Erlangung der fehlenden Zustimmungserklärung einzuleiten sein.Es wird in der Folge ein Ermittlungsverfahren gem. Paragraph 18 a, VermG zur Erlangung der fehlenden Zustimmungserklärung einzuleiten sein.
Es war daher wie in den Spruchpunkten III. und IV. ersichtlich zu entscheiden.“Es war daher wie in den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier. ersichtlich zu entscheiden.“ III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus in den Akten einliegenden, als solches nicht zu beanstandenden, Urkunden (insbesondere ON 4 und ON 7 der Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens) sowie den sonstigen Parteiäußerungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die wurden in der Verhandlung als Beweismittel durch Verlesung (bzw. Verzicht auf eine solche) aufgenommen und blieben von den Parteien unbestritten.
IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
1.1. Zunächst ist festzuhalten, dass aus den in der Beschwerde ausgeführten Anträgen (Punkt 6. der Beschwerde) erkennbar ist, dass die Beschwerdeführerin nur die Abänderung des Bescheids begehrt, sodass das Umwandlungsverfahren nicht wieder aufgenommen wird und die erfolgte Umwandlung rechtskräftig bestehen bleibt. Dies kann so verstanden werden, dass die Beschwerdeführerin nur die – auch als trennbar von den übrigen Spruchpunkten anzusehenden – Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheids bekämpfen wollte. Nur diese Spruchpunkte bilden somit den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. dazu bei Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG – Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [2020], § 27, Rn. 13). 1.1. Zunächst ist festzuhalten, dass aus den in der Beschwerde ausgeführten Anträgen (Punkt 6. der Beschwerde) erkennbar ist, dass die Beschwerdeführerin nur die Abänderung des Bescheids begehrt, sodass das Umwandlungsverfahren nicht wieder aufgenommen wird und die erfolgte Umwandlung rechtskräftig bestehen bleibt. Dies kann so verstanden werden, dass die Beschwerdeführerin nur die – auch als trennbar von den übrigen Spruchpunkten anzusehenden – Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheids bekämpfen wollte. Nur diese Spruchpunkte bilden somit den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vergleiche dazu bei Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG – Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [2020], Paragraph 27,, Rn. 13).
1.2. Soweit die Beschwerdeführerin mit der Befassung der Mitbeteiligten ein nicht vorgesehenes Verfahren rügt, so ist sie darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde gemäß § 10 VwGVG grundsätzlich verpflichtet ist, den übrigen Parteien des Verfahrens die Beschwerde mitzuteilen und diesen die Gelegenheit einzuräumen, sich, einschließlich zur Klärung von Rechtsfragen, zu äußern (vgl. dazu etwa VwGH 24.09.2020, Ra 2019/03/0048, m.w.N.). Die belangte Behörde ging erkennbar davon aus, dass die Mitbeteiligte – diese war auch Partei des durch den angefochtenen Bescheid wiederaufgenommenen Verfahrens – zu befassen wäre. Unabhängig davon hatte die Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Gelegenheit, jedenfalls in der durchgeführten mündlichen Verhandlung, sich zu sämtlichen, ihr auch zur Kenntnis gebrachten, Aktenbestandteilen (und damit u.a. auch zur Äußerung und den Beweismitteln der Mitbeteiligten) zu äußern. 1.2.
Soweit die Beschwerdeführerin mit der Befassung der Mitbeteiligten ein nicht vorgesehenes Verfahren rügt, so ist sie darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde gemäß Paragraph 10, VwGVG grundsätzlich verpflichtet ist, den übrigen Parteien des Verfahrens die Beschwerde mitzuteilen und diesen die Gelegenheit einzuräumen, sich, einschließlich zur Klärung von Rechtsfragen, zu äußern vergleiche dazu etwa VwGH 24.09.2020, Ra 2019/03/0048, m.w.N.). Die belangte Behörde ging erkennbar davon aus, dass die Mitbeteiligte – diese war auch Partei des durch den angefochtenen Bescheid wiederaufgenommenen Verfahrens – zu befassen wäre. Unabhängig davon hatte die Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Gelegenheit, jedenfalls in der durchgeführten mündlichen Verhandlung, sich zu sämtlichen, ihr auch zur Kenntnis gebrachten, Aktenbestandteilen (und damit u.a. auch zur Äußerung und den Beweismitteln der Mitbeteiligten) zu äußern.
1.3. Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids sprach die belangte Behörde die Wiederaufnahme des von ihr zu GFN XXXX geführten Umwandlungsverfahrens aus dem Grund des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG von Amts wegen aus. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass – unter Berücksichtigung vor allem der Bestimmungen der §§ 17 Z 1 i.V.m 39 Abs. 3 und 46 Abs. 6 VermG – eine Umwandlung eines Grundstücks vom Grenzsteuerkataster in den Grenzkataster voraussetze, dass Zustimmungserklärungen der Eigentümer der angrenzenden und der betroffenen Grundstückseigentümer angeschlossen werden müssten. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.03.2011, 2010/06/0215, folge, dass, falls sich die Grundeigentümer nicht einigen, eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung nach § 851 Abs. 2 ABGB im Umwandlungsverfahren maßgeblich sei, der rechtskräftige Beschluss nach § 851 Abs. 1 ABGG jedoch nicht.
Im Verfahren, das zum Umwandlungsbescheid führte, lag nur ein im außerstreitigen Verfahren nach § 851 Abs. 1 ABGB ergangener Beschluss vor. Dieser diente der belangten Behörde als Grundlage dafür, dass insbesondere vom Erfordernis von Zustimmungserklärungen Abstand genommen wurde. Nunmehr argumentiert die belangte Behörde, in ihrer Entscheidung vom 18.12.2019 sei „fälschlicherweise“ ein Gerichtsbeschluss gemäß § 851 Abs. 1 ABGB als Zustimmungserklärung herangezogen worden, das Umwandlungsverfahren sei daher wieder aufzunehmen. 1.3. Mit Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids sprach die belangte Behörde die Wiederaufnahme des von ihr zu GFN römisch 40 geführten Umwandlungsverfahrens aus dem Grund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG von Amts wegen aus.
Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass – unter Berücksichtigung vor allem der Bestimmungen der Paragraphen 17, Ziffer eins, in Verbindung mit 39 Absatz 3 und 46 Absatz 6, VermG – eine Umwandlung eines Grundstücks vom Grenzsteuerkataster in den Grenzkataster voraussetze, dass Zustimmungserklärungen der Eigentümer der angrenzenden und der betroffenen Grundstückseigentümer angeschlossen werden müssten. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.03.2011, 2010/06/0215, folge, dass, falls sich die Grundeigentümer nicht einigen, eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung nach Paragraph 851, Absatz 2, ABGB im Umwandlungsverfahren maßgeblich sei, der rechtskräftige Beschluss nach Paragraph 851, Absatz eins, ABGG jedoch nicht.
Im Verfahren, das zum Umwandlungsbescheid führte, lag nur ein im außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 851, Absatz eins, ABGB ergangener Beschluss vor. Dieser diente der belangten Behörde als Grundlage dafür, dass insbesondere vom Erfordernis von Zustimmungserklärungen Abstand genommen wurde. Nunmehr argumentiert die belangte Behörde, in ihrer Entscheidung vom 18.12.2019 sei „fälschlicherweise“ ein Gerichtsbeschluss gemäß Paragraph 851, Absatz eins, ABGB als Zustimmungserklärung herangezogen worden, das Umwandlungsverfahren sei daher wieder aufzunehmen.
1.4.1. § 69 AVG, i.d.F. BGBl. I Nr. 58/2018, lautet: 1.4.1. Paragraph 69, AVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, lautet: „Wiederaufnahme des Verfahrens § 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Paragraph 69, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
Abschnitt VAbschnitt römisch fünf Sonderbestimmungen für Vermessungsbefugte § 43. (1) … Paragraph 43, (1) …
Wenn diese Zustimmungen nicht zu erlangen waren, hat das Protokoll eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten. Für bereits im Grenzkataster enthaltene Grenzen ist eine Zustimmung nicht mehr erforderlich. Bei Mappenberichtigungen hat das Protokoll überdies die Erklärung der Eigentümer zu enthalten, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist, oder dem Eigentümer kein anderer Grenzverlauf bekannt ist.
1.5.2. Richtig ist, dass es vor den Verwaltungsgerichten schon aufgrund der Anordnung des § 10 VwGVG kein Neuerungsverbot gibt, sofern – was gegenständlich nicht der Fall ist – die anzuwendenden Verfahrensvorschriften nicht Abweichendes vorsehen (vgl. für viele etwa VwGH 29.03.2017, Ra 2016/05/0069, Rn. 18, m.w.N.). Auch ist ein Verwaltungsgericht im Lichte der §§ 9 und 27 VwGVG bei der Prüfung der ihm vorliegenden Sache auf Grund der Beschwerde in seiner rechtlichen Beurteilung an das Beschwerdevorbringen nicht gebunden, und es darf und muss seiner Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde legen (zu allem vgl. etwa VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230, m.w.N.). 1.5.2.
Richtig ist, dass es vor den Verwaltungsgerichten schon aufgrund der Anordnung des Paragraph 10, VwGVG kein Neuerungsverbot gibt, sofern – was gegenständlich nicht der Fall ist – die anzuwendenden Verfahrensvorschriften nicht Abweichendes vorsehen vergleiche für viele etwa VwGH 29.03.2017, Ra 2016/05/0069, Rn. 18, m.w.N.). Auch ist ein Verwaltungsgericht im Lichte der Paragraphen 9 und 27 VwGVG bei der Prüfung der ihm vorliegenden Sache auf Grund der Beschwerde in seiner rechtlichen Beurteilung an das Beschwerdevorbringen nicht gebunden, und es darf und muss seiner Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde legen (zu allem vergleiche etwa VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230, m.w.N.).
1.5.3. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert zu Parteianträgen auf Wiederaufnahme ständig, dass für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, allein die innerhalb der Wiederaufnahmefrist vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend sind (vgl. etwa VwGH 22.10.2020, Ra 2018/11/0126, Rn. 12, m.w.N.). Er hat zur Rechtslage vor Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit ebenso bereits ausgesprochen, dass eine Berufungsbehörde zufolge § 66 Abs 4 AVG berechtigt ist, dem Wiederaufnahmeantrag aus einem anderen Grund als die Behörde I. Instanz keine Folge zu geben (vgl. bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 [Stand 1.1.2020, rdb.at], Rn. 94 unter Hinweis auf VwGH 08.11.1985, 85/18/0324 und VwGH 05.11.1986, 86/11/0073).
Der zu § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Judikatur liegen wiederum Rechtsschutzerwägungen zu Grunde, die ihrerseits auch für das Verfahren vor einem Verwaltungsgericht gelten (vgl. etwa VwGH 27.11.2020, Ra 2020/16/0151, m.w.N.). 1.5.3. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert zu Parteianträgen auf Wiederaufnahme ständig, dass für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, allein die innerhalb der Wiederaufnahmefrist vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend sind vergleiche etwa VwGH 22.10.2020, Ra 2018/11/0126, Rn. 12, m.w.N.). Er hat zur Rechtslage vor Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit ebenso bereits ausgesprochen, dass eine Berufungsbehörde zufolge Paragraph 66, Absatz 4, AVG berechtigt ist, dem Wiederaufnahmeantrag aus einem anderen Grund als die Behörde römisch eins.
Instanz keine Folge zu geben vergleiche bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, [Stand 1.1.2020, rdb.at], Rn. 94 unter Hinweis auf VwGH 08.11.1985, 85/18/0324 und VwGH 05.11.1986, 86/11/0073). Der zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG ergangenen Judikatur liegen wiederum Rechtsschutzerwägungen zu Grunde, die ihrerseits auch für das Verfahren vor einem Verwaltungsgericht gelten vergleiche etwa VwGH 27.11.2020, Ra 2020/16/0151, m.w.N.).
1.5.4. Bei einer amtswegig verfügten Wiederaufnahme ist ein Auswechseln des Wiederaufnahmegrundes durch das Verwaltungsgericht auch innerhalb der Dreijahresfrist des § 69 Abs. 3 AVG nicht zulässig. Es darf aber die gleichen sachlichen Voraussetzungen unter einen anderen Wiederaufnahmetatbestand subsumieren (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, a.a.O., Rn. 77, unter Hinweis auf VwSlg. Nr. 4338 A/1957; siehe auch die Entscheidung VwGH 14.05.1991, 90/14/0262, worin der Verwaltungsgerichtshof im Lichte von § 303 BAO und unter Bezugnahme auf das zuvor erwähnte Judikat erwog, dass die Berufungsbehörde eine Wiederaufnahme nicht aufgrund von Tatsachen bestätigen dürfe, die von der erstinstanzlichen Behörde nicht herangezogen wurden).
Es ist für das erkennende Gericht kein Grund ersichtlich, warum die dargestellte Rechtsprechung nicht auch nach Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit bzw. unter Berücksichtigung des VwGVG weiterhin von Relevanz sein sollte (zur nicht weiter reichenden Entscheidungsbefugnis eines Verwaltungsgerichts als jene einer Berufungsbehörde vgl. etwa VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060, Rn. 30, m.w.N.). 1.5.4. Bei einer amtswegig verfügten Wiederaufnahme ist ein Auswechseln des Wiederaufnahmegrundes durch das Verwaltungsgericht auch innerhalb der Dreijahresfrist des Paragraph 69, Absatz 3, AVG nicht zulässig. Es darf aber die gleichen sachlichen Voraussetzungen unter einen anderen Wiederaufnahmetatbestand subsumieren vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, a.a.O., Rn. 77, unter Hinweis auf VwSlg.
Nr. 4338 A/1957; siehe auch die Entscheidung VwGH 14.05.1991, 90/14/0262, worin der Verwaltungsgerichtshof im Lichte von Paragraph 303, BAO und unter Bezugnahme auf das zuvor erwähnte Judikat erwog, dass die Berufungsbehörde eine Wiederaufnahme nicht aufgrund von Tatsachen bestätigen dürfe, die von der erstinstanzlichen Behörde nicht herangezogen wurden). Es ist für das erkennende Gericht kein Grund ersichtlich, warum die dargestellte Rechtsprechung nicht auch nach Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit bzw. unter Berücksichtigung des VwGVG weiterhin von Relevanz sein sollte (zur nicht weiter reichenden Entscheidungsbefugnis eines Verwaltungsgerichts als jene einer Berufungsbehörde vergleiche etwa VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060, Rn. 30, m.w.N.).
1.5.5. Daraus hat zu folgen, dass die Prüfung, ob die angefochtene Entscheidung zu Recht erging, nur auf Grundlage der im angefochtenen Bescheid ausgeführten, zuvor dargestellten und auch von der belangten Behörde in dieser Entscheidung „herangezogenen“ Tatsachen zu erfolgen hat. Aus der oben unter II.7. wiedergegebenen Begründung zu den Spruchpunkten III. und IV. in der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass die belangte Behörde einzig das – ihr nachträglich bekannt gewordene – Erkenntnis des VwGH zu 2010/06/0215 als „neue“ Entscheidungsgrundlage heranzog, nicht aber (auch) die Aufhebung des Grenzfestsetzungsbeschlusses durch den Aufhebungsbeschluss. 1.5.5. Daraus hat zu folgen, dass die Prüfung, ob die angefochtene Entscheidung zu Recht erging, nur auf Grundlage der im angefochtenen Bescheid ausgeführten, zuvor dargestellten und auch von der belangten Behörde in dieser Entscheidung „herangezogenen“ Tatsachen zu erfolgen hat. Aus der oben unter römisch zwei.7. wiedergegebenen Begründung zu den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier. in der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass die belangte Behörde einzig das – ihr nachträglich bekannt gewordene – Erkenntnis des VwGH zu 2010/06/0215 als „neue“ Entscheidungsgrundlage heranzog, nicht aber (auch) die Aufhebung des Grenzfestsetzungsbeschlusses durch den Aufhebungsbeschluss.
1.6. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist jedoch, wie dies die Beschwerdeführerin zu Recht aufzeigt, eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens einer Verwaltungsbehörde keine „Tatsache“, die gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 eine Wiederaufnahme eines Verfahrens zu rechtfertigen vermag (vgl. dazu etwa VwGH 04.04.2018, Ra 2018/02/0040, Rn. 6 f., jeweils m.w.N.). Dies trifft damit auch auf das (nachträgliche) Erkenntnis der belangten Behörde zu, durch die Heranziehung des aufgrund von § 851 Abs. 1 ABGB ergangenen Grenzfestsetzungsbeschlusses, als Grundlage für den getätigten Umwandlungsausspruch (anstelle insbesondere von Zustimmungserklärungen benachbarter Grundstückseigentümer), entgegen der vom Verwaltungsgerichtshof in Ra 2010/06/0215 dargelegten Rechtsansicht gehandelt zu haben (vgl. dazu insbesondere Rn. 7 der erwähnten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 04.04.2018, wonach das nachträgliche Bekanntwerden von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes, aus denen sich ergibt, dass eine von der Behörde im abgeschlossenen Verfahren vertretene Rechtsauffassung verfassungs- oder gesetzwidrig war, weder eine „neue Tatsache“ noch ein „neues Beweismittel“ ist). 1.6.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist jedoch, wie dies die Beschwerdeführerin zu Recht aufzeigt, eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens einer Verwaltungsbehörde keine „Tatsache“, die gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, eine Wiederaufnahme eines Verfahrens zu rechtfertigen vermag vergleiche dazu etwa VwGH 04.04.2018, Ra 2018/02/0040, Rn. 6 f., jeweils m.w.N.). Dies trifft damit auch auf das (nachträgliche) Erkenntnis der belangten Behörde zu, durch die Heranziehung des aufgrund von Paragraph 851, Absatz eins, ABGB ergangenen Grenzfestsetzungsbeschlusses, als Grundlage für den getätigten Umwandlungsausspruch (anstelle insbesondere von Zustimmungserklärungen benachbarter Grundstückseigentümer), entgegen der vom Verwaltungsgerichtshof in Ra 2010/06/0215 dargelegten Rechtsansicht gehandelt zu haben vergleiche dazu insbesondere Rn. 7 der erwähnten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 04.04.2018, wonach das nachträgliche Bekanntwerden von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes, aus denen sich ergibt, dass eine von der Behörde im abgeschlossenen Verfahren vertretene Rechtsauffassung verfassungs- oder gesetzwidrig war, weder eine „neue Tatsache“ noch ein „neues Beweismittel“ ist).
1.7. Es bietet sich auch kein anderer, die verfügte Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AVG rechtfertigender Tatbestand an, unter welchen der von der belangen Behörde als Grundlage für diese Wiederaufnahme herangezogene Sachverhalt subsumiert werden könnte. Insbesondere wurde mit dem Beschluss vom 28.03.2019 keine Vorfrage i.S.d. § 69 Abs. 1 Z 3 AVG anders entscheiden. 1.7. Es bietet sich auch kein anderer, die verfügte Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG rechtfertigender Tatbestand an, unter welchen der von der belangen Behörde als Grundlage für diese Wiederaufnahme herangezogene Sachverhalt subsumiert werden könnte. Insbesondere wurde mit dem Beschluss vom 28.03.2019 keine Vorfrage i.S.d. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG anders entscheiden.
1.8. Der Beschwerde war daher im Ergebnis Folge zu geben und die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 64 Abs. 1 und Abs. 3 AVG ersatzlos zu beheben.1.8. Der Beschwerde war daher im Ergebnis Folge zu geben und die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheids gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins und Absatz 3, AVG ersatzlos zu beheben.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den wesentlichen zu lösenden Rechtsfragen (einschließlich auch der Frage, welcher Sachverhalt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bei einer Beschwerde gegen eine amtswegige Wiederaufnahme zugrunde gelegt werden kann bzw. muss), liegt – wie oben in Abschnitt IV.1. jeweils angegeben – Rechtsprechung vor. Es war in der Folge nur eine Beurteilung des konkreten Einzelfalls vorzunehmen. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen ersichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Ferner ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den wesentlichen zu lösenden Rechtsfragen (einschließlich auch der Frage, welcher Sachverhalt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bei einer Beschwerde gegen eine amtswegige Wiederaufnahme zugrunde gelegt werden kann bzw. muss), liegt – wie oben in Abschnitt römisch vier.1. jeweils angegeben – Rechtsprechung vor. Es war in der Folge nur eine Beurteilung des konkreten Einzelfalls vorzunehmen. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen ersichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.
Ferner ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.1. Hat – wie auch gegenständlich – eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.3.1. Hat – wie auch gegenständlich – eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.
3.2. Aufgrund der Komplexität der Sach- wie aber auch Rechtslage, insbesondere auch angesichts der Parteivorträge in der mündlichen Verhandlung, war fallbezogen eine Verkündung der Entscheidung sogleich nach Schluss der Verhandlung nicht möglich (vgl. dazu etwa VwGH 29.10.2020, Ra 2020/11/0039, Rn. 18, m.w.N.). 3.2. Aufgrund der Komplexität der Sach- wie aber auch Rechtslage, insbesondere auch angesichts der Parteivorträge in der mündlichen Verhandlung, war fallbezogen eine Verkündung der Entscheidung sogleich nach Schluss der Verhandlung nicht möglich vergleiche dazu etwa VwGH 29.10.2020, Ra 2020/11/0039, Rn. 18, m.w.N.).
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W270.2248756.1.00