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{'item': 'G312 2245054-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2022 GeschäftszahlG312 2245054-1 SpruchG312 2245054-1/9E, G312 2245054-1/9E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

§ 10Al

VG bereits zweimal verloren:1.4. Die BF hat ihren

Paragraph 10, AlVG bereits zweimal verloren: Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2020 verlor die BF ihren

§ 10Al

VG für den Zeitraum von 02.11.2020 bis 13.12.2020, da sie sich nicht für eine zugewiesene Beschäftigung beworben hatte. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung rechtskräftig abgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2020 verlor die BF ihren

Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von 02.11.2020 bis 13.12.2020, da sie sich nicht für eine zugewiesene Beschäftigung beworben hatte. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung rechtskräftig abgewiesen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2021 verlor die BF erneut ihren

§ 10Al

VG für den Zeitraum von 12.01.2021 bis 08.03.2021, da sie sich nicht für eine zugewiesene Beschäftigung beworben hatte. Dieser Bescheid wurde von der BF nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2021 verlor die BF erneut ihren

Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von 12.01.2021 bis 08.03.2021, da sie sich nicht für eine zugewiesene Beschäftigung beworben hatte. Dieser Bescheid wurde von der BF nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft.

  1. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Die Arbeitsfähigkeit der BF ergibt sich aus dem Umstand, dass sie bis dato keine geeigneten Unterlagen vorlegte, die eine Arbeitsunfähigkeit der BF attestieren. Zu dem von der BF vorgelegten, von Dr. XXXX ausgestellten ärztlichen Attest vom XXXX .09.2020 ist - wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung ebenso ausführte - davon auszugehen, dass es sich um ein Gefälligkeitsgutachten handelt. So führt die Ärztekammer mit Schreiben vom 04.05.2021 an, dass Dr. XXXX ab Oktober 2020 einer vorläufigen Berufsuntersagung unterliegt und bis zum Abschluss des anhängigen Disziplinarverfahrens nicht befugt sei, den ärztlichen Beruf auszuüben. Weiters bestünden bei Attesten, die davor ausgestellt wurden, aufgrund der Art und Weise, wie man bei ihm Atteste im Internet bestellen konnte sowie aufgrund eigener öffentlicher Aussagen des Dr. XXXX , erhebliche Zweifel, dass die Atteste im Sinne des § 55 ÄrzteG (vorherige gewissenhafte Untersuchung, genaue Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen) erstellt worden seien. Insbesondere seien in Fällen, in denen der Wohnort des Attestempfängers weit vom Ordinationssitz von Dr. XXXX entfernt liege – die Ordination liegt in XXXX während sich der Wohnort der BF in XXXX befindet –, erhebliche Zweifel dahingehend anzumelden, dass es vor Attesterstellung tatsächlich zu einer gewissenhaften ärztlichen Untersuchung in der Ordination gekommen sei.Zu dem von der BF vorgelegten, von Dr. römisch 40 ausgestellten ärztlichen Attest vom römisch 40 .09.2020 ist - wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung ebenso ausführte - davon auszugehen, dass es sich um ein Gefälligkeitsgutachten handelt. So führt die Ärztekammer mit Schreiben vom 04.05.2021 an, dass Dr. römisch 40 ab Oktober 2020 einer vorläufigen Berufsuntersagung unterliegt und bis zum Abschluss des anhängigen Disziplinarverfahrens nicht befugt sei, den ärztlichen Beruf auszuüben. Weiters bestünden bei Attesten, die davor ausgestellt wurden, aufgrund der Art und Weise, wie man bei ihm Atteste im Internet bestellen konnte sowie aufgrund eigener öffentlicher Aussagen des Dr. römisch 40 , erhebliche Zweifel, dass die Atteste im Sinne des Paragraph 55, ÄrzteG (vorherige gewissenhafte Untersuchung, genaue Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen) erstellt worden seien. Insbesondere seien in Fällen, in denen der Wohnort des Attestempfängers weit vom Ordinationssitz von Dr. römisch 40 entfernt liege – die Ordination liegt in römisch 40 während sich der Wohnort der BF in römisch 40 befindet –, erhebliche Zweifel dahingehend anzumelden, dass es vor Attesterstellung tatsächlich zu einer gewissenhaften ärztlichen Untersuchung in der Ordination gekommen sei. Aufgrund dieser Ausführungen war das vorgelegte Gutachten nicht geeignet, die Befreiung der BF von der Maskenpflicht zu bescheinigen. Die BF verweigerte auf Aufforderungen des AMS wie auch des BVwG diesbezügliche medizinische Befunde vorzulegen. Dass die BF nicht gewillt war, einer Untersuchung hinsichtlich des Tragens einer Maske beim BBRZ nachzukommen, stellt ein weiteres Indiz dar, dass bei der BF keine medizinischen Gründe für das Ablehnen der Maske vorliegen. Wenn die BF in diesem Zusammenhang vorbringt, dass sie zu dieser Untersuchung beim BBRZ eine Maske gebraucht hätte, ist auszuführen, dass es ihr offen gestanden wäre, mit dem BBRZ Kontakt aufzunehmen, um sich über allenfalls mögliche Untersuchungsbedingungen ohne Maske zu informieren. Bei Vorlage eines gültigen ärztlichen Attestes benötige Personen die von der Maskenpflicht befreit sind keine Maske und können sämtliche Termine auch ohne wahrnehmen. Die BF unterließ jedoch jegliche Kontaktaufnahme mit dem BBRZ. Desweiteren hat die BF keinerlei medizinische Befunde vorgelegt, um überhaupt Zweifel an ihrer Arbeitsfähigkeit zu belegen und verwies wieder lediglich auf die Bestätigung des Dr. XXXX.Wenn die BF in diesem Zusammenhang vorbringt, dass sie zu dieser Untersuchung beim BBRZ eine Maske gebraucht hätte, ist auszuführen, dass es ihr offen gestanden wäre, mit dem BBRZ Kontakt aufzunehmen, um sich über allenfalls mögliche Untersuchungsbedingungen ohne Maske zu informieren. Bei Vorlage eines gültigen ärztlichen Attestes benötige Personen die von der Maskenpflicht befreit sind keine Maske und können sämtliche Termine auch ohne wahrnehmen. Die BF unterließ jedoch jegliche Kontaktaufnahme mit dem BBRZ. Desweiteren hat die BF keinerlei medizinische Befunde vorgelegt, um überhaupt Zweifel an ihrer Arbeitsfähigkeit zu belegen und verwies wieder lediglich auf die Bestätigung des Dr. römisch 40 . Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
  3. Zur Zu Spruchteil A): Gegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde den Bezug der Notstandshilfe der BF zu Recht ab 16.03.2021 gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 AlVG eingestellt hat.Gegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde den Bezug der Notstandshilfe der BF zu Recht ab 16.03.2021 gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 24, Absatz eins, 7 und 9 Absatz eins, AlVG eingestellt hat. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, werAnspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer
  4. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  5. die Anwartschaft erfüllt und
  6. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Arbeitswillig ist gemäß § 9 Abs. 1 AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Eine Beschäftigung ist gemäß § 9 Abs. 2 AlVG zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.Eine Beschäftigung ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nach § 24 Abs. 1 erster Halbsatz AlVG ist dann, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, dieses einzustellen.Nach Paragraph 24, Absatz eins, erster Halbsatz AlVG ist dann, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, dieses einzustellen. Die genannten Bestimmungen sind gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.Die genannten Bestimmungen sind gemäß Paragraph 38, AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. 3.1.
  7. Unstrittig ist, dass der BF eine Beschäftigung als Reinigungskraft zugewiesen wurde und dass sie sich für die zugewiesene Beschäftigung nicht beworben hat. Strittig ist jedoch, ob die zugewiesene Beschäftigung zumutbar im Sinne des § 9 AlVG ist.3.1.
  8. Unstrittig ist, dass der BF eine Beschäftigung als Reinigungskraft zugewiesen wurde und dass sie sich für die zugewiesene Beschäftigung nicht beworben hat. Strittig ist jedoch, ob die zugewiesene Beschäftigung zumutbar im Sinne des Paragraph 9, AlVG ist. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann ein Arbeitsloser vom Arbeitsmarktservice zu einer Beschäftigung zugewiesen werden, sofern diese nicht evident unzumutbar ist bzw. das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands des Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit begründenden Umstand hat. Es liegt dann am Arbeitslosen, beim Vorstellungsgespräch mit dem potenziellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern (VwGH 16.3.2016, Ra 2015/08/0100).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann ein Arbeitsloser vom Arbeitsmarktservice zu einer Beschäftigung zugewiesen werden, sofern diese nicht evident unzumutbar ist bzw. das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands des Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit begründenden Umstand hat. Es liegt dann am Arbeitslosen, beim Vorstellungsgespräch mit dem potenziellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern (VwGH 16.3.2016, Ra 2015/08/0100). Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, ist gemäß § 10 AlVG ein temporärer Verlust des Arbeitslosengeldes auszusprechen. Eine generelle Arbeitsunwilligkeit führt dagegen zur Einstellung des Arbeitslosengeldes gemäß § 24 Abs. 1 AlVG (VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0008).Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, ist gemäß Paragraph 10, AlVG ein temporärer Verlust des Arbeitslosengeldes auszusprechen. Eine generelle Arbeitsunwilligkeit führt dagegen zur Einstellung des Arbeitslosengeldes gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AlVG (VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0008). Das Gesetz verpflichtet eine arbeitslose Person zwar nicht dazu, eine unzumutbare Beschäftigung im Sinne der näheren Bestimmungen des § 9 AlVG anzunehmen; das Gesetz verlangt aber nicht, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Eine arbeitslose Person ist nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen. Bei dieser Sachlage war der Arbeitslose daher dazu verpflichtet, den ersten Schritt zu einer Bewerbung zu setzen und das gewünschte Bewerbungsschreiben für Zwecke einer Vorauswahl in Form eines Lebenslaufes abzugeben; mit einem solchen Schritt ist nämlich für die arbeitslose Person keine weitere besondere Verpflichtung verbunden, insbesondere nicht jene, in weiterer Folge auch eine Beschäftigung anzunehmen, die sich als für sie unzumutbar herausstellt. Der Arbeitslose war aber auch verpflichtet, diese Bewerbung so zu fassen, dass sie keine die potentielle Anstellung vereitelnde Form oder einen solchen Inhalt aufwies (VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187).Das Gesetz verpflichtet eine arbeitslose Person zwar nicht dazu, eine unzumutbare Beschäftigung im Sinne der näheren Bestimmungen des Paragraph 9, AlVG anzunehmen; das Gesetz verlangt aber nicht, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Eine arbeitslose Person ist nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen. Bei dieser Sachlage war der Arbeitslose daher dazu verpflichtet, den ersten Schritt zu einer Bewerbung zu setzen und das gewünschte Bewerbungsschreiben für Zwecke einer Vorauswahl in Form eines Lebenslaufes abzugeben; mit einem solchen Schritt ist nämlich für die arbeitslose Person keine weitere besondere Verpflichtung verbunden, insbesondere nicht jene, in weiterer Folge auch eine Beschäftigung anzunehmen, die sich als für sie unzumutbar herausstellt. Der Arbeitslose war aber auch verpflichtet, diese Bewerbung so zu fassen, dass sie keine die potentielle Anstellung vereitelnde Form oder einen solchen Inhalt aufwies (VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. zum Ganzen VwGH 27.8.2019, Ra 2019/08/0065).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche zum Ganzen VwGH 27.8.2019, Ra 2019/08/0065). Der BF wurde am 09.03.2021 von der belangten Behörde ein Stellenangebot mit der Aufforderung übermittelt, sich umgehend darauf zu bewerben. Da die BF davon ausging, dass in allen Betrieben eine Maske zu tragen sei und sie dies aus gesundheitlichen Gründen ablehnt, kam sie der Aufforderung zur Bewerbung nicht nach. Wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, verfügt die BF über kein taugliches ärztliches Gutachten, welches die Befreiung von der Maskenpflicht belegt. Ihre diesbezüglichen Argumente gehen somit ins Leere. Des Weiteren wird auf die oben zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach die BF hinsichtlich der geäußerten Bedenken des Tragens einer Maske am Arbeitsplatz jedenfalls nicht davon befreit war, jegliche Bewerbungsschritte zu unterlassen, sondern wäre sie gehalten gewesen, die näheren Bedingungen der vorgeschlagenen Tätigkeit in einem (zumindest telefonischen) Vorstellungsgespräch zu erörtern. Durch die unterlassene Bewerbung vereitelte die BF bewusst die Arbeitsaufnahme als Reinigungskraft bei der zugewiesenen Firma. Weitere Einwände der Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung wurden von der BF nicht vorgebracht und kamen im Verfahren auch nicht hervor. Schließlich äußert sich die BF ausdrücklich dahingehend, dass sie sich bei keinen Firmen bewerben kann bzw. derzeit keine Beschäftigung aufnehmen kann, da überall Maskenpflicht herrsche. Damit entzieht sie sich jedoch zur Gänze dem Arbeitsmarkt und muss aufgrund der bestehenden Arbeitsfähigkeit von einer generellen Arbeitsunwilligkeit ausgegangen werden. 3.1.
  9. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass etwa aus wiederholten Vereitelungshandlungen, die zu temporären Verlusten der Notstandshilfe bzw. des Arbeitslosengeldes nach § 10 AlVG geführt haben, - als Richtschnur können drei festgestellte Vereitelungshandlungen gelten - geschlossen werden kann, dass bei einem Arbeitslosen eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es ihm damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt. Lässt der Arbeitslose erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung. Neben solchen Verhaltensweisen kann eine generelle Arbeitsunwilligkeit auch unmittelbar aus Äußerungen des Arbeitslosen folgen, aus denen sich ergibt, dass er nicht bereit ist, seinen Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 AlVG nachzukommen; somit insbesondere eine ihm durch das AMS vermittelte Beschäftigung anzunehmen (VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0008).3.1.
  10. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass etwa aus wiederholten Vereitelungshandlungen, die zu temporären Verlusten der Notstandshilfe bzw. des Arbeitslosengeldes nach Paragraph 10, AlVG geführt haben, - als Richtschnur können drei festgestellte Vereitelungshandlungen gelten - geschlossen werden kann, dass bei einem Arbeitslosen eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es ihm damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt. Lässt der Arbeitslose erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung. Neben solchen Verhaltensweisen kann eine generelle Arbeitsunwilligkeit auch unmittelbar aus Äußerungen des Arbeitslosen folgen, aus denen sich ergibt, dass er nicht bereit ist, seinen Verpflichtungen nach Paragraph 9, Absatz eins, AlVG nachzukommen; somit insbesondere eine ihm durch das AMS vermittelte Beschäftigung anzunehmen (VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0008). Unstrittig steht fest, dass die BF mit Bescheiden vom XXXX .2020 und vom XXXX .2021 bereits zweimal den

§ 10Al

VG verloren hat. Somit erfüllte die BF mitsamt der verfahrensgegenständlichen Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres dreimal den Tatbestand des § 10 AlVG. Unstrittig steht fest, dass die BF mit Bescheiden vom römisch 40 .2020 und vom römisch 40 .2021 bereits zweimal den

Paragraph 10, AlVG verloren hat. Somit erfüllte die BF mitsamt der verfahrensgegenständlichen Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres dreimal den Tatbestand des Paragraph 10, AlVG. Hinzu kommt, dass sich die BF – in unbegründeter Weise – aufgrund des von ihr vorgebrachten und unbelegten eingeschränkten Gesundheitszustandes auf eine Maskenbefreiung beruft und angibt, aufgrund der überall herrschenden Maskenpflicht nicht arbeiten gehen zu können. Dazu ist festzuhalten, dass bei einer arbeitslosen Person, die trotz Feststellung des Bestehens von Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 AlVG mit dem Verweis auf ihren Gesundheitszustand in der oben dargestellten Eindeutigkeit und Nachhaltigkeit generell die Annahme von Erwerbstätigkeit verweigert, eine (generelle) Arbeitsunwilligkeit im Sinn von § 9 Abs. 1 AlVG anzunehmen wäre (VwGH 17.02.2022, Ra 2020/08/0190). Dazu ist festzuhalten, dass bei einer arbeitslosen Person, die trotz Feststellung des Bestehens von Arbeitsfähigkeit im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AlVG mit dem Verweis auf ihren Gesundheitszustand in der oben dargestellten Eindeutigkeit und Nachhaltigkeit generell die Annahme von Erwerbstätigkeit verweigert, eine (generelle) Arbeitsunwilligkeit im Sinn von Paragraph 9, Absatz eins, AlVG anzunehmen wäre (VwGH 17.02.2022, Ra 2020/08/0190). Da wie oben ausgeführt von voller Arbeitsfähigkeit bei der BF auszugehen ist, sie sich weigert medizinische Befunde, die ihr Vorbringen belegen, vorzulegen und das davon auszugehen ist, dass das von ihr vorgelegte „ärztliche Attest“, wie die Ärztekammer XXXX ausgeführt hat, nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Untersuchung zustande gekommen ist, liegt Arbeitsunwilligkeit vor. Da wie oben ausgeführt von voller Arbeitsfähigkeit bei der BF auszugehen ist, sie sich weigert medizinische Befunde, die ihr Vorbringen belegen, vorzulegen und das davon auszugehen ist, dass das von ihr vorgelegte „ärztliche Attest“, wie die Ärztekammer römisch 40 ausgeführt hat, nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Untersuchung zustande gekommen ist, liegt Arbeitsunwilligkeit vor. Aufgrund der dreimaligen Pflichtverletzung im Sinne des § 10 AlVG binnen eines Jahres und des unberechtigten Berufens auf ihren eingeschränkten Gesundheitszustand, kann im Sinne der oben zitierten Judikatur geschlossen werden, dass bei der BF eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es ihr damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt. Aufgrund der dreimaligen Pflichtverletzung im Sinne des Paragraph 10, AlVG binnen eines Jahres und des unberechtigten Berufens auf ihren eingeschränkten Gesundheitszustand, kann im Sinne der oben zitierten Judikatur geschlossen werden, dass bei der BF eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es ihr damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt. Aufgrund des von der BF demonstrierten Verhaltens steht fest, dass sie der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung steht. Daher war die Beschwerde abzuweisen und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Im Übrigen verfügt die BF über kein gültiges Attest zur Maskenbefreiung und wäre die BF daher im Lichte der am Bundesverwaltungsgericht herrschenden COVID-19 Bestimmungen verpflichtet, bei der mündlichen Verhandlung eine Maske tragen. Aufgrund der generellen Weigerung der BF eine Maske zu verwenden, wäre die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beisein der BF daher nicht möglich. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G312.2245054.1.00

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