← Österreich

{'item': 'G312 2248748-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2022 GeschäftszahlG312 2248748-1 Spruch, G312 2248748-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX 2021 wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: BF) den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 18.06.2021 bis 06.07.2021 gemäß § 38 AlVG iVm. § 10 AlVG verloren habe.
  2. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 2021 wurde ausgesprochen, dass römisch 40 (im Folgenden: BF) den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 18.06.2021 bis 06.07.2021 gemäß Paragraph 38, AlVG in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren habe. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 09.2021 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab. Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 09.2021 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde am XXXX 10.2021 an die Adresse des BF per Post durch Übernahme seines Sohnes, XXXX (im Folgenden: MP), zugestellt. MP ist an der Adresse des BF ebenfalls wohnhaft. Die Beschwerdevorentscheidung wurde am römisch 40 10.2021 an die Adresse des BF per Post durch Übernahme seines Sohnes, römisch 40 (im Folgenden: MP), zugestellt. MP ist an der Adresse des BF ebenfalls wohnhaft. In weiterer Folge stellte der BF am XXXX 10.2021 (Datum des Poststempels) einen Antrag bei der belangten Behörde, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. In weiterer Folge stellte der BF am römisch 40 10.2021 (Datum des Poststempels) einen Antrag bei der belangten Behörde, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
  3. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 10.2021 wurde der Vorlageantrag des BF gemäß § 15 VwGVG iVm § 56 AlVG als verspätet zurückgewiesen.
  4. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 10.2021 wurde der Vorlageantrag des BF gemäß Paragraph 15, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG als verspätet zurückgewiesen. Gegen den Zurückweisungsbescheid erhob der BF fristgerecht die nun verfahrensgegenständliche Beschwerde und begründete diese damit, dass sein Sohn die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX 09.2021 zwar entgegengenommen und diese am Schreibtisch für den BF hinterlegt habe, der Vater des BF diese jedoch in weiterer Folge ohne Kenntnis des BF entsorgt habe. Der BF habe den Bescheid schließlich im Papiermüll entdeckt.Gegen den Zurückweisungsbescheid erhob der BF fristgerecht die nun verfahrensgegenständliche Beschwerde und begründete diese damit, dass sein Sohn die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom römisch 40 09.2021 zwar entgegengenommen und diese am Schreibtisch für den BF hinterlegt habe, der Vater des BF diese jedoch in weiterer Folge ohne Kenntnis des BF entsorgt habe. Der BF habe den Bescheid schließlich im Papiermüll entdeckt. Die Beschwerde und der maßgebliche Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde am 29.11.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit Eingaben vom XXXX 01.2022, XXXX 02.2022, XXXX 03.2022 und XXXX 03.2022 übermittelte der BF Stellungnahmen zur inhaltlichen Entscheidung der belangten Behörde. Hinsichtlich der Verspätung des Vorlageantrages, wiederholte er sein Vorbringen der gegenständlichen Beschwerde.Mit Eingaben vom römisch 40 01.2022, römisch 40 02.2022, römisch 40 03.2022 und römisch 40 03.2022 übermittelte der BF Stellungnahmen zur inhaltlichen Entscheidung der belangten Behörde. Hinsichtlich der Verspätung des Vorlageantrages, wiederholte er sein Vorbringen der gegenständlichen Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Beweiswürdigung: Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und wurde seitens des BF – insbesondere was die festgestellten Zeitpunkte von Zustellungen und Eingaben betrifft – nicht bestritten. Die Feststellungen zur Übernahme der Beschwerdevorentscheidung durch MP ergeben sich insbesondere aus dem Vorbringen des BF, dass sein Sohn den Brief übernommen habe sowie dem Rückschein der Post, auf welchem der Übernehmer mit „M. XXXX “ unterzeichnete.Die Feststellungen zur Übernahme der Beschwerdevorentscheidung durch MP ergeben sich insbesondere aus dem Vorbringen des BF, dass sein Sohn den Brief übernommen habe sowie dem Rückschein der Post, auf welchem der Übernehmer mit „M. römisch 40 “ unterzeichnete. Dass MP an der gleichen Adresse wie der BF wohnt, ergibt sich aus einem Auszug aus dem zentralen Melderegister.
  6. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A): 2.
  7. Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 09.2021 2.
  8. Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 09.2021 Die Erlassung eines schriftlichen Bescheides hat dessen Zustellung (oder Ausfolgung gemäß § 24 Zustellgesetz) zur Voraussetzung. Erst wenn eine rechtswirksame Zustellung vorliegt, ist der Bescheid erlassen (VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190). Die Erlassung eines schriftlichen Bescheides hat dessen Zustellung (oder Ausfolgung gemäß Paragraph 24, Zustellgesetz) zur Voraussetzung. Erst wenn eine rechtswirksame Zustellung vorliegt, ist der Bescheid erlassen (VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190). Die Beurteilung, ob die Zustellung des Schriftstückes rechtswirksam erfolgt ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes (vgl. § 1 ZustG). Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten (§ 5 ZustG).Die Beurteilung, ob die Zustellung des Schriftstückes rechtswirksam erfolgt ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes vergleiche Paragraph eins, ZustG). Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten (Paragraph 5, ZustG). § 16 ZustG, Ersatzzustellung, lautet:Paragraph 16, ZustG, Ersatzzustellung, lautet:

(1)Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
(1)Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
(2)Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist.
(3)Durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Ersatzempfänger nicht oder nur an bestimmte Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn der Empfänger dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat.
(4)Die Behörde hat Personen wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Empfängers durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Ersatzzustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.
(5)Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
(5)Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Wie festgestellt wurde, wurde die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 09.2021 am XXXX 10.2021 durch den an der gleichen Adresse wohnhaften Sohn des BF, MP, übernommen. Wie festgestellt wurde, wurde die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 09.2021 am römisch 40 10.2021 durch den an der gleichen Adresse wohnhaften Sohn des BF, MP, übernommen. Da es sich bei MP um einen Ersatzempfänger gemäß § 16 ZustG handelt, gilt die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung als rechtswirksam. Da es sich bei MP um einen Ersatzempfänger gemäß Paragraph 16, ZustG handelt, gilt die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung als rechtswirksam. 2.2. Zur Abweisung der Beschwerde Die maßgeblichen Bestimmungen des VwGVG lauten: § 14 VwGVG, BeschwerdevorentscheidungParagraph 14, VwGVG, Beschwerdevorentscheidung
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 11, BGBl. I Nr. 138/2017)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,) § 15 VwGVG, VorlageantragParagraph 15, VwGVG, Vorlageantrag
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2)Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
  1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
  2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3)Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 10.2021, mit welchem der am XXXX 10.2021 gestellte Antrag auf Vorlage der Beschwerde gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG als verspätet zurückgewiesen wurde. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 10.2021, mit welchem der am römisch 40 10.2021 gestellte Antrag auf Vorlage der Beschwerde gemäß Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG als verspätet zurückgewiesen wurde. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem BF am XXXX 10.2021 zugestellt. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem BF am römisch 40 10.2021 zugestellt. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit Ablauf des Tages, der in seiner Bezeichnung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung erfolgte am Montag, den XXXX 10.2021, weshalb die zweiwöchige Frist am Montag, den XXXX 10.2021, endete. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit Ablauf des Tages, der in seiner Bezeichnung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung erfolgte am Montag, den römisch 40 10.2021, weshalb die zweiwöchige Frist am Montag, den römisch 40 10.2021, endete. Die Frist ist gemäß § 33 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG nicht verlängerbar (vgl. VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113). Die Einwände des BF hinsichtlich der Gründe (Entsorgung des Schriftstückes durch seinen kranken Vater) für den verspäteten Vorlageantrag gehen somit ins Leere. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass für die belangte Behörde keine Pflicht gemäß § 13a AVG bestand, den BF über die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist zu belehren (VwGH 11.06.2014, 2012/22/0034). Die Frist ist gemäß Paragraph 33, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG nicht verlängerbar vergleiche VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113). Die Einwände des BF hinsichtlich der Gründe (Entsorgung des Schriftstückes durch seinen kranken Vater) für den verspäteten Vorlageantrag gehen somit ins Leere. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass für die belangte Behörde keine Pflicht gemäß Paragraph 13 a, AVG bestand, den BF über die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist zu belehren (VwGH 11.06.2014, 2012/22/0034). Der am XXXX 10.2021 eingebrachte Vorlageantrag wurde demnach nach Ablauf der zweiwöchigen Frist eingebracht, was auch seitens des BF nicht in Abrede gestellt wurde.Der am römisch 40 10.2021 eingebrachte Vorlageantrag wurde demnach nach Ablauf der zweiwöchigen Frist eingebracht, was auch seitens des BF nicht in Abrede gestellt wurde. Die Behörde hat zu Recht ihre Kompetenz, über einen verspäteten Vorlageantrag gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG mit Bescheid abzusprechen in Anspruch genommen und ist angesichts dessen Einbringung nach Ablauf der in § 15 Abs. 1 VwGVG normierten Frist zutreffend von dessen Verspätung ausgegangen.Die Behörde hat zu Recht ihre Kompetenz, über einen verspäteten Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG mit Bescheid abzusprechen in Anspruch genommen und ist angesichts dessen Einbringung nach Ablauf der in Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG normierten Frist zutreffend von dessen Verspätung ausgegangen. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G312.2248748.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.