RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2022 GeschäftszahlI405 2224000-1 SpruchI405 2224000-1/18E , I405 2224000-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Uganda, vertreten durch BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2019, ZI. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.02.2022, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Uganda, vertreten durch BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2019, ZI. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.02.2022, zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I., II. und III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) auf Dauer für unzulässig erklärt. XXXX wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) auf Dauer für unzulässig erklärt. römisch 40 wird gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige von Uganda, reiste am 29.09.2016 legal mit einem Reisepass und einem Visum D in das österreichische Bundesgebiet ein und war vom 01.10.2016 bis 30.06.2017 sowie vom 01.07.2017 bis 30.09.2017 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung als Schülerin. Vom 01.10.2017 bis 30.09.2018 und vom 01.10.2018 bis 01.10.2019 verfügte sie über eine Aufenthaltsbewilligung als Studentin.
- Am 24.05.2019 stellte die BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurde hierzu am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer niederschriftlichen Erstbefragung unterzogen, in welcher sie angab, ursprünglich aufgrund eines Studienplatzes nach Österreich gekommen zu sein. Nunmehr habe sie jedoch Angst nach Uganda zurückzukehren, zumal sie dort Probleme aufgrund ihre sexuellen Orientierung habe. Ihre Lebensgefährtin sei bereits verhaftet worden und drohe ihr bei einer Rückkehr dasselbe Schicksal.
- Mit Bericht der Fremdenpolizei PI XXXX vom 25.05.2019 wurde mitgeteilt, dass die urkundentechnische Prüfung des Reisepasses der BF sowie des Visum D keine Hinweise auf eine Fälschung ergeben hätten.
- Mit Bericht der Fremdenpolizei PI römisch 40 vom 25.05.2019 wurde mitgeteilt, dass die urkundentechnische Prüfung des Reisepasses der BF sowie des Visum D keine Hinweise auf eine Fälschung ergeben hätten.
- Am 10.07.2019 wurde die BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen und ergänzte ihr bisheriges Vorbringen dahingehend, dass sie im Mai 2019 nach Uganda gereist sei, zumal ihre Schwester krank gewesen sei. Im Zuge dieses Besuchs habe sie ihre beste Freundin getroffen und hätten sie sich zu ihr nachhause begeben, wo sie Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Sie seien jedoch vom „Boyfriend“ der BF betreten worden, der wütend geworden sei, sie geschlagen und zur Polizeistation verbracht hätte. Dort habe er von den Geschehnissen berichtet. Ihr sei die Flucht gelungen und habe sie sich in weiterer Folge bei ihrer Cousine versteckt. Die Polizei habe nach ihr gesucht und habe ihrer Tante einen Brief überreicht, in welchem sie aufgefordert worden sei, zur Polizeistation zu kommen. Auch eine Freundin habe sich mit ihrer Cousine in Verbindung gesetzt und mitgeteilt, dass sie online Nachrichten und einen Artikel mit Fotos der BF gesehen habe.
- Mit angefochtenem Bescheid vom 19.08.2019 wies die belangte Behörde den Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Uganda (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie der BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen die BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Uganda zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde bestimmt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
- Mit angefochtenem Bescheid vom 19.08.2019 wies die belangte Behörde den Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Uganda (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie der BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen die BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Uganda zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde bestimmt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 20.09.2019 fristgerecht beim BFA eingebrachte Beschwerde, in welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit, unrichtige rechtliche Beurteilung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung geltend gemacht wurden.
- Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 03.10.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
- Mit Schreiben vom 26.01.2022, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 27.01.2022, wurde seitens der BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH eine Vollmacht in Vorlage gebracht.
- Am 25.02.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der die BF und ihre Rechtsvertretung teilnahmen. Im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch wurde die BF u.a. zu ihrer Identität, den persönlichen Lebensumständen, zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat, zu den Fluchtgründen sowie zu ihrem Leben in Österreich ausführlich befragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der BF: Die volljährige BF ist Staatsangehörige von Uganda und bekennt sich zum christlichen Glauben. Sie gehört der Volksgruppe der Muganda an. Ihre Identität steht fest. Die BF ist gesund, sie leidet aktuell an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen. Sie gehört zu keiner der Risikogruppen für den Fall einer Erkrankung an Covid-
- Die BF ist arbeitsfähig. In Uganda verfügt die BF noch über familiäre Anknüpfungspunkte, unter anderem leben ihr minderjähriger Sohn, ihre Mutter, drei Schwestern und ein Bruder dort, wobei aufrechter Kontakt zu diesen besteht. Sie reiste am 29.09.2016 mit einem Reisepass und einem Visum D und damit legal in das österreichische Bundesgebiet ein und verfügte aufgrund eines Stipendiums vom 01.10.2016 bis 30.09.2017 über eine Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ und vom 01.10.2017 bis 01.10.2019 über eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“. Am 02.05.2019 reiste die BF nach Uganda, am 16.05.2019 war sie wieder in Österreich aufhältig und hält sie sich seitdem im Bundesgebiet auf. Die BF hat in Uganda zwölf Jahre lang die Schule besucht und in weiterer Folge das Bachelorstudium „Procurement and Logistics Management“ an der XXXX University in Uganda absolviert. Zudem hat sie in ihrem Herkunftsstaat bereits in einem Hotel gearbeitet. Die BF hat in Uganda zwölf Jahre lang die Schule besucht und in weiterer Folge das Bachelorstudium „Procurement and Logistics Management“ an der römisch 40 University in Uganda absolviert. Zudem hat sie in ihrem Herkunftsstaat bereits in einem Hotel gearbeitet. In Österreich hat sie von Oktober 2016 bis Mai 2017 den Diplomlehrgang „Hospitality Management“ besucht und diesen erfolgreich abgeschlossen. Die BF verfügt über mehrere Zertifikate, wie beispielsweise dem „Interviewing Competency Certificate“ und einem weiteren in „Culinary Arts“, auch hat sie an einem Gastronomie Teeseminar erfolgreich teilgenommen. Darüber hinaus hat die BF neben ihrem Studium als Teilzeitangestellte in der Pfarre XXXX gearbeitet. Derzeit ist die BF ordentliche Studierende an der Universität XXXX und für das Masterstudium „European Union Studies“ zugelassen. Sie bezieht zwar Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, sie hat sich allerdings bereits bei einem Unternehmen beworben. Zudem übernimmt sie in einer Familie Reingungsarbeiten und kümmert sich um deren Tochter mit besonderen Bedürfnissen. In Österreich hat sie von Oktober 2016 bis Mai 2017 den Diplomlehrgang „Hospitality Management“ besucht und diesen erfolgreich abgeschlossen. Die BF verfügt über mehrere Zertifikate, wie beispielsweise dem „Interviewing Competency Certificate“ und einem weiteren in „Culinary Arts“, auch hat sie an einem Gastronomie Teeseminar erfolgreich teilgenommen. Darüber hinaus hat die BF neben ihrem Studium als Teilzeitangestellte in der Pfarre römisch 40 gearbeitet. Derzeit ist die BF ordentliche Studierende an der Universität römisch 40 und für das Masterstudium „European Union Studies“ zugelassen. Sie bezieht zwar Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, sie hat sich allerdings bereits bei einem Unternehmen beworben. Zudem übernimmt sie in einer Familie Reingungsarbeiten und kümmert sich um deren Tochter mit besonderen Bedürfnissen. Die BF verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte, allerdings hat sie im Zuge ihres Aufenthalts Freundschaften geschlossen, verfügt über ein Empfehlungsschreiben und ist in einer privaten Wohngemeinschaft untergebracht. Sie hat Deutschkurse (Niveau A2, B1 und B2) besucht und zwei Integrationsprüfungen auf dem Sprachniveau A2 und B1 erfolgreich abgelegt. In Österreich ist die BF strafrechtlich unbescholten. Die homosexuelle Orientierung der BF konnte nicht festgestellt werden. 1.
- Zu den Fluchtmotiven der BF: Es ist der BF nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung glaubhaft zu machen. Im Fall ihrer Rückkehr nach Uganda wird sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. 1.
- Zur allgemeinen Situation in Uganda: Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat der BF stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
- Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen KI vom 11.11.2019: Pläne zur Einführung der Todesstrafe für Homosexualität (betrifft Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 14.3/Homosexuelle). Im Oktober 2019 verkündete die Regierung Ugandas Pläne, die Todesstrafe für gleichgeschlechtlichen Geschlechtsverkehr einzuführen. Bis jetzt steht auf Homosexualität in Uganda lebenslange Haft. Die Bevölkerung Ugandas nennt es das "Kill the Gays"-Gesetz (Standard 11.10.2019). Der Gesetzesentwurf sollte im Parlament eingebracht und noch vor Ende des Jahres verabschiedet werden, da es laut Stellungnahme von Ethik- und Integritätsminister Simon Lokodo zu einem Anstieg an "unnatürlichem Sex" und „massiver Rekrutierung durch homosexuelle Menschen an Schulen, vor allem unter jungen Menschen" gekommen sei (Standard 11.10.2019). Nach dieser Ankündigung gab es Kritik von Entwicklungshilfegebern (Reuters 14.10.2019). Am 12.10.2019 tweetete ein Regierungssprecher, dass die Regierung "nicht beabsichtigt, ein neues Gesetz zur Regulierung der LGBT-Aktivitäten in Uganda einzuführen, weil die derzeitigen Bestimmungen des Strafgesetzbuches ausreichend sind" (HRW 15.10.2019; vgl. Reuters 14.10.2019). Nach dieser Ankündigung gab es Kritik von Entwicklungshilfegebern (Reuters 14.10.2019). Am 12.10.2019 tweetete ein Regierungssprecher, dass die Regierung "nicht beabsichtigt, ein neues Gesetz zur Regulierung der LGBT-Aktivitäten in Uganda einzuführen, weil die derzeitigen Bestimmungen des Strafgesetzbuches ausreichend sind" (HRW 15.10.2019; vergleiche Reuters 14.10.2019). Menschenrechtsgruppen geben an, Lokodos Kommentare würden homophobe Einstellungen weiter anheizen. Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft sind mit Vorurteilen konfrontiert, wenn es darum geht, Arbeit zu finden, Wohnungen zu mieten oder medizinische Versorgung oder Bildung zu erhalten. LGBTI-Personen werden von ihren Familien abgelehnt und in den letzten fünf Jahren sind Hunderte von LGBTI-Personen aus Uganda geflohen (Reuters 14.10.2019). LGBTI-Rechtegruppen berichten, dass im Laufe des Jahres 2019 drei schwule Männer und eine transsexuelle Frau bei homophoben Angriffen in Uganda getötet wurden (Reuters 14.10.2019). Anfang Oktober wurde ein Aktivist für LGBTI-Rechte in seinem Haus in Jinja ermordet (HRW 15.10.2019). In den zwei Wochen nach der Ankündigung der Gesetzesänderung wurden 16 Aktivisten wegen des Verdachts auf Homosexualität verhaftet (VoA 30.10.2019) Quellen: HRW – Human Rights Watch (15.10.2019): Uganda: Brutal Killing of Gay Activist, https://www.hrw.org/news/2019/10/15/uganda-brutal-killing-gay-activist, Zugriff 11.11.2019 Reuters (14.10.2019): Uganda denies plans to impose death penalty for gay sex amid global concern, https://www.reuters.com/article/us-uganda-lgbt-rights/uganda-denies-plans-to-impose-death-penalty-for-gay-sex-amid-global-concern-idUSKBN1WT23I, Zugriff 11.11.2019Standard, der (11.10.2019): Uganda will Todesstrafe für Homosexuelle einführen, https://www.derstandard.at/story/2000109766654/uganda-will-todesstrafe-fuer-homosexuelle-einfuehren, Zugriff 11.11.2019Reuters (14.10.2019): Uganda denies plans to impose death penalty for gay sex amid global concern, https://www.reuters.com/article/us-uganda-lgbt-rights/uganda-denies-plans-to-impose-death-penalty-for-gay-sex-amid-global-concern-idUSKBN1WT23I, Zugriff 11.11.2019, Standard, der (11.10.2019): Uganda will Todesstrafe für Homosexuelle einführen, https://www.derstandard.at/story/2000109766654/uganda-will-todesstrafe-fuer-homosexuelle-einfuehren, Zugriff 11.11.2019 VoA – Voice of America (30.10.2019): Fear in Uganda’s Gay Community after Death Penalty Threat, Arrests, https://www.voanews.com/africa/fear-ugandas-gay-community-after-death-penalty-threat-arrests, Zugriff 11.11.2019 KI vom 17.5.2019: Teilaktualisierung des LIB (betrifft Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 2/Politische Lage; Abschnitt 3/Sicherheitslage; Abschnitt 7/Korruption; Abschnitt 9/Allgemeine Menschenrechtslage; Abschnitt 10/ Haftbedingungen; Abschnitt 13/Ethnische Minderheiten). Kommentar: Die maßgeblich relevanten Quellen des LIB Uganda wurden in ihrer aktuellen Version gesichtet. Die folgende KI enthält daraus entnommene aktuelle Inhalte zum LIB. Informationen bzw. Inhalte welche sich seit Vollaktualisierung des LIB am 27.9.2017 nicht geändert haben wurden für diese KI auf Aktualität geprüft und werden somit für aktuell erklärt. Politische Lage Die nächsten Wahlen werden Anfang 2021 stattfinden. Die NRM des amtierenden Präsidenten Museveni, bereitet sich bereits darauf vor (GIZ 5.2019a). Eine Bestimmung über die Amtszeitbeschränkung des Staatsoberhaupts auf zwei Wahlperioden wurde 2005 aufgehoben. Allerdings durfte ein Kandidat nicht älter als 75 Jahre sein, was eine erneute Kandidatur Musevenis bei den nächsten Wahlen 2021 ausgeschlossen hätte (AA 10.2017a). Damit Präsident Museveni 2021 wieder antreten kann, war also eine Verfassungsänderung notwendig, die Altersgrenze von 75 Jahren für das Amt des Präsidenten wurde gekippt. Im Parlament führte die Diskussion über eine Aufhebung der Altersgrenze zu heftigen Diskussionen. Dies ging allerdings nicht friedlich von statten, bereits bei der Anhörung im Parlament kam es zu Handgreiflichkeiten unter den Parlamentariern. Schließlich bestätigte das Gericht die Aufhebung der Altersgrenze als rechtmäßig, nicht aber die Verlängerung der Legislaturperiode der Parlamentarier von fünf auf sieben Jahre. Allerdings ist die Opposition auch nicht untätig. Anfang April 2019 verkündetet der Parlamentarier und Musiker Bobi Wine, dass er sich als Präsidentschaftskandidat bewerben möchte (GIZ 5.2019a). Sicherheitslage Bei Demonstrationen kann es zu gewalttätigen Ausschreitungen und Zusammenstössen mit den Sicherheitskräften kommen. Zum Beispiel haben im August 2018 gewaltsame Ausschreitungen in Kampala Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 7.5.2019). Aufgrund der Militärpräsenz Ugandas in Somalia (AMISOM), besteht das Risiko von Anschlägen durch die somalische Terrororganisation al Shabaab (EDA 7.5.2019; vgl. BMEIA 7.5.2019). Aktivitäten terroristischer Gruppen können somit nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 7.5.2019; vgl. FD 7.5.2019). Bei Demonstrationen kann es zu gewalttätigen Ausschreitungen und Zusammenstössen mit den Sicherheitskräften kommen. Zum Beispiel haben im August 2018 gewaltsame Ausschreitungen in Kampala Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 7.5.2019). Aufgrund der Militärpräsenz Ugandas in Somalia (AMISOM), besteht das Risiko von Anschlägen durch die somalische Terrororganisation al Shabaab (EDA 7.5.2019; vergleiche BMEIA 7.5.2019). Aktivitäten terroristischer Gruppen können somit nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 7.5.2019; vergleiche FD 7.5.2019). Das österreichische Außenministerium nennt ein hohes Sicherheitsrisiko (Stufe 3 von 6) in den grenznahen Gebieten der Regionen Karamoja (Distrikte Kaabong, Kotido, Moroto, Nakapiripirit), West Nile (vor allem Distrikte Yumbe, Koboko, Moyo und Adjumani), auf dem Albertsee und im Südwesten und Westen aus und rät von Reisen in diese Regionen ab. Ein erhöhtes Sicherheitsrisiko (Stufe 2 von 6) gilt für den den Rest des Landes. Vor allem in den Distrikten Bundibugyo, Kasese und Ntoroko kommt es mitunter zu ethnischen Konflikten, die Militäreinsätze nach sich ziehen. Gelegentlich kommt es zu Flüchtlingsströmen aus der Demokratischen Republik Kongo in den Westen und Südwesten Ugandas. Gefechte zwischen kongolesischer Armee und Rebellen sind auch in unmittelbarer Grenznähe zu Uganda nicht auszuschließen (BMEIA 7.5.2019). Seit Ende 2013 ist das Verhältnis zum Nachbarland Südsudan besorgniserregend. Dieser Konflikt hat bis heute massive Auswirkungen auf Uganda. Im August 2018 wurde ein Friedensvertrag zwischen den Konfliktparteien im Südsudan unterschrieben (GIZ 5.2019a). Grenzgebiete zur Demokratischen Republik (DR) Kongo werden nach wie vor gelegentlich von verschiedenen Rebellengruppen aus dem Nachbarland heimgesucht und es besteht das Risikos eines Rebellenübergriffes aus der DR Kongo (FD 7.5.2019; vgl. EDA 7.5.2019). Im August 2018 brach eine Ebola Epidemie im Ostkongo in den Regionen Ituri und Nordkivu, beide an Uganda angrenzend, aus. Die Krankheit konnte bislang nicht eingedämmt werden. Im Mai 2019 wurden bereits über 1.000 Tote gezählt (GIZ 5.2019a). Seit Ende 2013 ist das Verhältnis zum Nachbarland Südsudan besorgniserregend. Dieser Konflikt hat bis heute massive Auswirkungen auf Uganda. Im August 2018 wurde ein Friedensvertrag zwischen den Konfliktparteien im Südsudan unterschrieben (GIZ 5.2019a). Grenzgebiete zur Demokratischen Republik (DR) Kongo werden nach wie vor gelegentlich von verschiedenen Rebellengruppen aus dem Nachbarland heimgesucht und es besteht das Risikos eines Rebellenübergriffes aus der DR Kongo (FD 7.5.2019; vergleiche EDA 7.5.2019). Im August 2018 brach eine Ebola Epidemie im Ostkongo in den Regionen Ituri und Nordkivu, beide an Uganda angrenzend, aus. Die Krankheit konnte bislang nicht eingedämmt werden. Im Mai 2019 wurden bereits über 1.000 Tote gezählt (GIZ 5.2019a). Korruption Auf dem Corruption Perception Index (CPI) rangiert Uganda auf Platz 151 von 176 untersuchten Ländern (GIZ 10.2019a; TI 2018) und erzielte damit erstmals seit Langem eine kleine Verbesserung (GIZ 5.2019a). Wegen Korruption, politischen Interessen und schwacher Rechtsstaatlichkeit bleiben die Mechanismen der Regierung zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch ineffektiv und Straffreiheit bleibt weit verbreitet (USDOS 13.3.2019). Im Alltag ist Korruption allgegenwärtig, dabei führt die Polizei, die selbst im ostafrikanischen Vergleich Platz Nr. 1 als korrupteste Institution einnimmt (GIZ 5.2019a). . 2018 wurde ein Korruptions- und Betrugsskandal aufgedeckt: Die Flüchtlingszahlen wurden als zu hoch angegeben, Land für andere Zwecke verwendet, Gelder unterschlagen, Flüchtlinge sollen sogar verkauft worden sein. Die Regierung Ugandas hat Konsequenzen gezogen und Verantwortliche entlassen (GIZ 10.2019a). Allgemeine Menschenrechtslage Die Regierung beschränkt die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (HRW 17.1.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Während die Verfassung die Versammlungsfreiheit vorsieht, respektiert die Regierung dieses Recht nicht (USDOS 13.3.2019). Das im November 2013 verabschiedete Gesetz - The Public Order Management Act (POMA) - ermöglicht es weiterhin politische Versammlungen zu verbieten bzw. aufzulösen (GIZ 5.2019a). Die Regierung schränkt die Tätigkeit von oppositionellen politischen Parteien, wie auch von lokalen NGOs ein, insbesondere solcher, die sich mit bürgerlichen und politischen Rechten befassen (USDOS 13.3.2019). Die Regierung beschränkt die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (HRW 17.1.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Während die Verfassung die Versammlungsfreiheit vorsieht, respektiert die Regierung dieses Recht nicht (USDOS 13.3.2019). Das im November 2013 verabschiedete Gesetz - The Public Order Management Act (POMA) - ermöglicht es weiterhin politische Versammlungen zu verbieten bzw. aufzulösen (GIZ 5.2019a). Die Regierung schränkt die Tätigkeit von oppositionellen politischen Parteien, wie auch von lokalen NGOs ein, insbesondere solcher, die sich mit bürgerlichen und politischen Rechten befassen (USDOS 13.3.2019). Bei Demonstrationen kommt es immer wieder zum Einsatz unverhältnismäßiger Gewalt seitens der Polizei (AA 10.2017a). Eine Veranstaltung zur Nachwahl eines Parlamentariers in Arua geriet Mitte August 2018 komplett außer Kontrolle (GIZ 5.2019a). Am 20.8.2018 feuerte die Polizei mit scharfer Munition und Tränengas auf Demonstranten, um eine Menge zu zerstreuen, die die Freilassung des inhaftierten Parlamentariers, Musikers und Regierungskritikers Bobi Wine alias Kyagulanyi Ssentamu forderten (HRW 17.1.2019). Sicherheitskräfte griffen ein, ein Mensch wurde getötet, viele verletzt, darunter auch Boby Wine, der sich für die junge Generation einsetzt und in letzter Zeit immer mehr an Popularität gewonnen hat. Mehrere Tage blieb er in Haft, der Vorwurf der Folter wurde immer lauter. Vom Militärgericht freigesprochen wegen Waffenbesitz und sofort wieder wegen Hochverrats angeklagt bzw. verhaftet, konnte er jedoch auf Kaution freikommen und zur Behandlung ins Ausland fliegen (GIZ 5.2019a). Presse- und Meinungsfreiheit sind im Großen und Ganzen gewährleistet; kritische Berichterstattung ist möglich, bleibt jedoch riskant (AA 10.2017a; vgl. USDOS 13.3.2019). Verstöße gegen das Recht auf Meinungsfreiheit gibt es weiterhin (HRW 17.1.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Journalisten und andere, die den Präsidenten oder seine Familie kritisierten, wurden festgehalten, verhaftet und schikaniert (AI 22.2.2019). Es kommt zu Schließungen von Radiostationen oder Blockaden von Webseiten. So wurden auch nach den Wahlen Journalisten, die über die von der Opposition geförderten Demonstrationen berichteten, von Seiten der Regierung als Feinde eingestuft, z.T. verbal angegriffen, geschlagen oder gar verletzt (GIZ 5.2019a). Presse- und Meinungsfreiheit sind im Großen und Ganzen gewährleistet; kritische Berichterstattung ist möglich, bleibt jedoch riskant (AA 10.2017a; vergleiche USDOS 13.3.2019). Verstöße gegen das Recht auf Meinungsfreiheit gibt es weiterhin (HRW 17.1.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Journalisten und andere, die den Präsidenten oder seine Familie kritisierten, wurden festgehalten, verhaftet und schikaniert (AI 22.2.2019). Es kommt zu Schließungen von Radiostationen oder Blockaden von Webseiten. So wurden auch nach den Wahlen Journalisten, die über die von der Opposition geförderten Demonstrationen berichteten, von Seiten der Regierung als Feinde eingestuft, z.T. verbal angegriffen, geschlagen oder gar verletzt (GIZ 5.2019a). Berichterstattung und Inhalte der Medien werden direkt und indirekt von der Regierung eingeschränkt. Die Behörden verwenden das Gesetz zum Schutz der nationalen Sicherheit, um Kritik an der Regierungspolitik einzuschränken. Die Abteilung für Medienkriminalität (Media Crimes Unit) der Polizei überwacht alle Radio-, Fernseh- und Printmedien. Es kam auch zu Beschränkungen vieler privater ländlicher Radiosender. Medienschaffende berichteten, dass die Regierung und ihre Sicherheitskräfte gelegentlich Redakteure kontaktieren, um die Veröffentlichung von Berichte zu verhindern, die die Regierung negativ darstellten würde (USDOS 13.3.2019). Die Regierung beschränkt bzw. unterbricht auch den Zugang zum Internet und zensierte Online-Inhalte (USDOS 13.3.2019). Es gibt Berichte darüber, dass Sicherheitskräfte nicht nur Gewalt gegen Verdächtige bzw. Zivilisten anwenden, sondern dass es auch immer wieder zu Folter kommt (GIZ 5.2019a; vgl. USDOS 13.3.2019). Außerdem es kommt es zu willkürlichen Festnahmen (HRW 17.1.2019). Der Präsident sprach sich gegen diese brutale Methoden aus und will stattdessen in die Qualität der polizeilichen Ermittlungen investieren (GIZ 5.2019a). Trotz verschiedener staatlicher Zusagen, die Sicherheitskräfte für ihr Verhalten verantwortlich zu machen, blieben Ermittlungen in vielen Fällen von durch Armee oder Polizei gegenüber Zivilisten angewandter Gewalt aus (HRW 17.1.2019). Die Uganda Human Rights Commission (UHRC) berichtete, dass sie Mitarbeiter von Polizei und Armee in Menschenrechtsfragen in Bezug auf die Versammlungsfreiheit, die Freiheit von Folter und die Rechte von Häftlingen schult. Die UHRC berichtet, dass im Jahr 2017 rund 213.000 US-Dollar an Opfer von Folter als Kompensation ausbezahlt wurden (USDOS 13.3.2019). Es gibt Berichte darüber, dass Sicherheitskräfte nicht nur Gewalt gegen Verdächtige bzw. Zivilisten anwenden, sondern dass es auch immer wieder zu Folter kommt (GIZ 5.2019a; vergleiche USDOS 13.3.2019). Außerdem es kommt es zu willkürlichen Festnahmen (HRW 17.1.2019). Der Präsident sprach sich gegen diese brutale Methoden aus und will stattdessen in die Qualität der polizeilichen Ermittlungen investieren (GIZ 5.2019a). Trotz verschiedener staatlicher Zusagen, die Sicherheitskräfte für ihr Verhalten verantwortlich zu machen, blieben Ermittlungen in vielen Fällen von durch Armee oder Polizei gegenüber Zivilisten angewandter Gewalt aus (HRW 17.1.2019). Die Uganda Human Rights Commission (UHRC) berichtete, dass sie Mitarbeiter von Polizei und Armee in Menschenrechtsfragen in Bezug auf die Versammlungsfreiheit, die Freiheit von Folter und die Rechte von Häftlingen schult. Die UHRC berichtet, dass im Jahr 2017 rund 213.000 US-Dollar an Opfer von Folter als Kompensation ausbezahlt wurden (USDOS 13.3.2019). Die Regierung Ugandas fördert derzeit die Bergbauindustrie zum Goldabbau in Karamoja. Laut Verfassung gehört das Land in Karamoja seinen Bewohnern; diese fürchten nun um ihre Lebensgrundlage (GIZ 5.2019a). Der Gesetzentwurf zur Reform der verfassungsmäßigen Bestimmungen über Landrechte räumte der Regierung erweiterte Befugnisse zur Enteignung privaten Landes ein (AI 22.2.2019). Berichten zufolge haben die Behörden Gewalt angewendet, um die ethnische Gemeinschaft zu vertreiben (USDOS 13.3.2019). Im Juli 2017 brachte die Regierung einen Gesetzentwurf zur Reform von Artikel 26
(2)der Verfassung auf den Weg. Sollte das Gesetz beschlossen werden, könnte die Regierung Privatgrundstücke zum Zwecke der Errichtung von Infrastrukturprojekten zwangsenteignen, ohne die Eigentümer vorab, unverzüglich und fair zu entschädigen. Auch könnten Enteignungen bereits stattfinden, während noch Verhandlungen über eine Entschädigung im Gange sind (AI 22.2.2019). Die Zahl getöteter Frauen hat stark zugenommen, einige von ihnen waren Opfer sexueller Gewalt. Die Regierung erklärte, dass sie gegen die Verantwortlichen Ermittlungen aufnehmen und sie strafrechtlich verfolgen werde (AI 22.2.2019). Gewalt gegen Frauen und Mädchen, besonders im häuslichen Bereich, ist nach wie vor im ganzen Land verbreitet. Allerdings erarbeitete die Regierung Richtlinien für medizinisches Personal, wie mit geschlechtsspezifischer Gewalt umzugehen sei. Jedoch wagen es nur wenige vergewaltigte oder missbrauchte Frauen, rechtliche Schritte gegen ihre Peiniger einzuleiten (GIZ 5.2019a). Haftbedingungen Die Bedingungen in den Haftanstalten blieben schlecht und in einigen Fällen lebensbedrohlich. Zu den schwerwiegenden Problemen gehörten Überbelegung, körperlicher Missbrauch der Häftlinge durch Sicherheitspersonal und Mitgefangene, unzureichende Ernährung und Unterbesetzung. Lokale Menschenrechtsgruppen erhielten zahlreiche Berichte über Folter durch Sicherheitskräfte und Gefängnispersonal. Auch Berichte über Zwangsarbeit gibt es weiterhin. Berichten zufolge betreibt der nationale Geheimdienst Internal Security Organization (ISO) auch inoffizielle Haftanstalten in und um Kampala, wo Verdächtige ohne Anklage festgehalten werden (USDOS 13.3.2019). Im April 2018 wurde die Haftanstalt Nalufenya in Jinja, Ostuganda, zu einer Standard-Polizeistation. Dies ist von Bedeutung, weil Nalufenya als Ort der Folter und der langfristigen Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren berüchtigt war (HRW 17.1.2019). Laut Uganda Human Rights Commission (UHRC) verstoßen die Behörden gegen das Gesetz, da in den besuchten Polizeistationen, Jugendliche im Alter von 11 bis 14 Jahren, in denselben Zellen wie Erwachsene festgehalten wurden (USDOS 13.3.2019). Die Behörden erlaubten eine unabhängige Überwachung durch den ACTV - The African Center for Treatment and Rehabilitation of Torture Victims. Gefängnisbesuche können mit Voranmeldung durchgeführt werden (USDOS 13.3.2019). Im Jänner 2018 berichtete das Uganda Prison Service (UPS), dass 706 neue Wärter rekrutiert worden sind. Dadurch hat sich die Zahl der UPS Mitarbeiter auf 9.787 erhöht, trotzdem fehlen noch fast 40.000 Mitarbeiter. Das UPS berichtete auch, dass sie den Bau von Zellen in drei Gefängnissen abgeschlossen habe, um die Überbelegung zu verringern (USDOS 13.3.2019). Ethnische Minderheiten Berichten zufolge wenden die Behörden Gewalt an, um eine ethnische Gemeinschaft aus umstrittenem Land zu vertreiben. Nach Angaben lokaler zivilgesellschaftlicher Organisationen kam es Mitte März 2017 zur gewaltsamen Vertreibung der Acholi durch die Uganda Wildlife Authority und die Armee (UPDF). Lokale Medien berichteten, dass UPDF-Offiziere mehr als 700 Hütten und anderes Eigentum in Brand gesetzt hatten. Eine Person wurde getötet. Lokale Organisationen berichteten, dass Soldaten Fahrräder und Lebensmittel der Acholi gestohlen haben. Die UPDF bestritt jegliches Fehlverhalten und sprach von einer friedlichen Räumung. Am 22.8.2018 berichteten die lokalen Medien, dass der Präsident einen Ausschuss zur Ausarbeitung einer friedlichen Lösung des Landstreits ernannt habe, und dass die UPDF angewiesen wurde, die Räumungen einzustellen. Am 3.9.2018 berichteten die lokalen Medien jedoch, dass die Zwangsräumungen fortgesetzt wurden (USDOS 13.3.2019). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (7.5.2019): Uganda - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00- SiHi/UgandaSicherheit.html, Zugriff 7.5.2019 AA - Auswärtiges Amt (5.2017a): Uganda - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/uganda-node/-/208814, Zugriff 13.5.2019 AI - Amnesty International (22.2.2019): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights – Uganda, https://www.ecoi.net/de/dokument/1446493.html, Zugriff 13.5.2019 BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (7.5.2019): Uganda - Reiseinformation (7.5.2019): Uganda - Reisehinweise, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/uganda/, Zugriff 7.5.2019 EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (7.5.2019): Uganda - Reisehinweise, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/uganda/reisehinweise-fueruganda.html, Zugriff 7.5.2019FD - France Diplomatie (7.5.2019): Ouganda - Conseils aux voyageurs, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/ouganda-12331/, Zugriff 7.5.2019EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (7.5.2019): Uganda - Reisehinweise, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/uganda/reisehinweise-fueruganda.html, Zugriff 7.5.2019, FD - France Diplomatie (7.5.2019): Ouganda - Conseils aux voyageurs, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/ouganda-12331/, Zugriff 7.5.2019 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/uganda/geschichte-staat/, Zugriff 14.9.2017 HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Uganda, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002199.html, Zugriff 13.5.2019 TI - Transparency International
(2018), https://www.transparency.org/country/UGA, Zugriff 8.5.2019 USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Uganda, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004232.html, Zugriff 13.5.2019 . Politische Lage Uganda ist eine Präsidialrepublik. Der Staatspräsident Yoweri Kaguta Museveni ist Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber der Streitkräfte (GIZ 6.2017a). Nach den Terror-Regimes von Idi Amin und Milton Obote begann in Kampala am 26.1.1986 mit Museveni ein neues Kapitel in der Geschichte Ugandas. Vor der Wahl im Februar 2006 wurde im Jahr 2005 das Mehrparteiensystem wieder eingeführt (AA 8.2017a). Am 18.2.2016 hat die Bevölkerung den amtierenden Präsidenten Yoweri Museveni ein weiteres Mal gewählt, wie auch schon im Jahr 2011 oder bei der ersten Mehrparteienwahl seit 26 Jahren im Jahr
- Wie schon in den Wahljahren zuvor, wurde auch bei den aktuellen Wahlen von allen beteiligten Parteien ein heißer Wahlkampf geführt. In der Wahlwoche wurde der aussichtsreichste Oppositionskandidat, Kizza Besigye vom Forum for Democratic Change (FDC), mehrfach kurz verhaftet. Am Wahltag verzögerte sich die Anlieferung der Wahlunterlagen in einigen Wahllokalen der Hauptstadt, ansonsten verlief die Wahl vorwiegend friedlich (GIZ 6.2017a). Bei einer Wahlbeteiligung von 63,5% erreichte Präsident Museveni mit seiner NRM-Partei 60,6% der Stimmen (2011: 68,38%; 2006: 59,28%). Sein Herausforderer und früherer Leibarzt Kizza Besigye, kam an die zweite Stelle mit 35,4% (2011: 26,01%; 2006: 37,36%). Als aussichtsreicher unabhängiger Kandidat galt der ehemalige Premierminister Amama Mbabazi, er erzielte jedoch nur 1,43% der Stimmen. Alle weiteren Kandidaten erzielten weniger als ein Prozent der Stimmen (GIZ 6.2017a). Ugandas Kabinett gilt mit 81 Mitgliedern als drittgrößtes weltweit, nur Nordkorea und Kenia haben mehr Minister (GIZ 6.2017a). Die nächsten Wahlen werden Anfang 2021 stattfinden. Zeitgleich zu den Präsidentschaftswahlen wurden die Abgeordneten des
- Parlaments gewählt. Im Parlament hat die NRM mit 293 Sitzen die deutliche Mehrheit, gefolgt von der FDC mit 36, der DP mit 15 und der UPC mit 6 Sitzen. An unabhängige Kandidaten gingen 10 Sitze und an die UPDF
- Das Parlament hat sich um 51 Sitze vergrößert und besteht jetzt aus 426 Mitgliedern (GIZ 6.2017a). Die Verfassung von 1995, geändert und ergänzt 2005, enthält einen Katalog von Grundrechten, darunter Versammlungs- und Meinungsfreiheit, rechtliches Gehör, Religions- und Informationsfreiheit sowie Schutz für Frauen, Kinder, Behinderte und ethnisch-religiöse Minderheiten. Eine Bestimmung über die Amtszeitbeschränkung des Staatsoberhaupts auf zwei Wahlperioden wurde 2005 aufgehoben (AA 8.2017a). Wahlbeobachtungsmissionen der EU und des Commonwealth haben die Wahlen 2016 - unter Hervorhebung ihres friedlichen Verlaufs - in wesentlichen Punkten scharf kritisiert: fehlende Unabhängigkeit der Wahlkommission; Einschüchterung und exzessive Gewalt der Sicherheitskräfte gegen Opposition, Medien und Öffentlichkeit; Verletzung der Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit; finanzielle Übermacht Musevenis und seines NRM (AA 8.2017a). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (8.2017a): Uganda - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Uganda/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.9.2017 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/uganda/geschichte-staat/, Zugriff 11.9.2017 Sicherheitslage Die politische Lage in Uganda kann als relativ stabil bezeichnet werden. Bei Demonstrationen kann es aber zu gewalttätigen Ausschreitungen und Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften kommen (EDA 11.9.2017). Aktivitäten terroristischer Gruppen können auch in Uganda nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 11.9.2017). Zuletzt kam es am 11.7.2010 in der Hauptstadt Kampala zu Bombenanschlägen, bei denen es Todesopfer und viele Verletzte gab. Laut Angaben der ugandischen Behörden konnte am 13.9.2014 ein weiterer Terroranschlag der somalischen Miliz al Shabaab in Kampala vereitelt werden (AA 11.9.2017; vgl. BMEIA 11.9.2017). Auch weiterhin ist von einer Gefährdung auszugehen und es wird zu besonderer Vorsicht und erhöhter Wachsamkeit an öffentlichen Orten geraten (AA 11.9.2017; vgl. BMEIA 11.9.2017, FD 11.9.2017). Die politische Lage in Uganda kann als relativ stabil bezeichnet werden. Bei Demonstrationen kann es aber zu gewalttätigen Ausschreitungen und Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften kommen (EDA 11.9.2017). Aktivitäten terroristischer Gruppen können auch in Uganda nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 11.9.2017). Zuletzt kam es am 11.7.2010 in der Hauptstadt Kampala zu Bombenanschlägen, bei denen es Todesopfer und viele Verletzte gab. Laut Angaben der ugandischen Behörden konnte am 13.9.2014 ein weiterer Terroranschlag der somalischen Miliz al Shabaab in Kampala vereitelt werden (AA 11.9.2017; vergleiche BMEIA 11.9.2017). Auch weiterhin ist von einer Gefährdung auszugehen und es wird zu besonderer Vorsicht und erhöhter Wachsamkeit an öffentlichen Orten geraten (AA 11.9.2017; vergleiche BMEIA 11.9.2017, FD 11.9.2017). Die Sicherheitslage im Norden und Nordosten des Landes ist prekär. Dort bedrohen Stammesfehden und kriminelle Banden die Sicherheit. Der Konflikt im Südsudan hat Auswirkungen auf die Sicherheitslage in den angrenzenden Gebieten Ugandas. Außerdem besteht Minengefahr. Grenzgebiete zur Demokratischen Republik (DR) Kongo werden gelegentlich von verschiedenen Rebellengruppen aus dem Nachbarland heimgesucht. Eine zuverlässige Bewachung der Nationalparks durch offizielle Sicherheitskräfte ist in diesen Gegenden nicht immer gewährleistet. Seit Mai 2012 führen Kämpfe zwischen den Regierungstruppen und Milizen in der DR Kongo nahe der Grenze zu Uganda zu Flüchtlingsströmen (EDA 11.9.2017). Aufgrund des Risikos eines Rebellenübergriffes aus der DR Kongo rät das französische Außenministerium ausdrücklich davon ab, sich in grenznaher Umgebung zu bewegen (FD 11.9.2017; vgl. EDA 11.9.2017). Die Sicherheitslage im Norden und Nordosten des Landes ist prekär. Dort bedrohen Stammesfehden und kriminelle Banden die Sicherheit. Der Konflikt im Südsudan hat Auswirkungen auf die Sicherheitslage in den angrenzenden Gebieten Ugandas. Außerdem besteht Minengefahr. Grenzgebiete zur Demokratischen Republik (DR) Kongo werden gelegentlich von verschiedenen Rebellengruppen aus dem Nachbarland heimgesucht. Eine zuverlässige Bewachung der Nationalparks durch offizielle Sicherheitskräfte ist in diesen Gegenden nicht immer gewährleistet. Seit Mai 2012 führen Kämpfe zwischen den Regierungstruppen und Milizen in der DR Kongo nahe der Grenze zu Uganda zu Flüchtlingsströmen (EDA 11.9.2017). Aufgrund des Risikos eines Rebellenübergriffes aus der DR Kongo rät das französische Außenministerium ausdrücklich davon ab, sich in grenznaher Umgebung zu bewegen (FD 11.9.2017; vergleiche EDA 11.9.2017). Das Gebiet im Norden Ugandas birgt keine besonderen Risiken mehr, obwohl immer wiederkehrende Spannungen zwischen den Kommunen mit der südsudanesischen Grenze im Bezirk Moyo gemeldet werden. Zusätzlich zu den Risiken, die mit dem Straßenverkehr verbunden sind, gilt die Achse nach Juba im südlichen sudanesischen Teil zwischen Nimule und der Hauptstadt des Südsudan als gefährlich (FD 11.9.2017). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (11.9.2017): Uganda - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/UgandaSicherheit.html, Zugriff 11.9.2017 BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (11.9.2017): Uganda - Reiseinformation (11.9.2017): Uganda - Reisehinweise, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/uganda/, Zugriff 11.9.2017 EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (11.9.2017): Uganda - Reisehinweise, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/uganda/reisehinweise-fueruganda.html, Zugriff 11.9.2017 FD - France Diplomatie (11.9.2017): Ouganda - Conseils aux voyageurs, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/ouganda-12331/, Zugriff 11.9.2017 Rechtsschutz/Justizwesen Die Verfassung und Gesetze gewährleisten weitgehend die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 3.3.2017; vgl. GIZ 6.2017a, AA 8.2017a), allerdings respektiert die Regierung diese nicht immer in der Praxis (USDOS 3.3.2017). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofs, des Hohen Gerichts und der Berufungsgerichte mit Zustimmung des Parlaments. Aufgrund nicht besetzter Stellen bei diesen Gerichten kommt es zu Verzögerungen bei Verfahren. Manchmal verhindert die mangelnde Beschlussfähigkeit der Gerichte die Weiterführung von Verfahren (USDOS 3.3.2017). Die Verfassung und Gesetze gewährleisten weitgehend die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 3.3.2017; vergleiche GIZ 6.2017a, AA 8.2017a), allerdings respektiert die Regierung diese nicht immer in der Praxis (USDOS 3.3.2017). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofs, des Hohen Gerichts und der Berufungsgerichte mit Zustimmung des Parlaments. Aufgrund nicht besetzter Stellen bei diesen Gerichten kommt es zu Verzögerungen bei Verfahren. Manchmal verhindert die mangelnde Beschlussfähigkeit der Gerichte die Weiterführung von Verfahren (USDOS 3.3.2017). Das Centre for Public Interest Law (CEPIL) berichtet im August, dass Korruption vorwiegend in Form von Bestechungsgeldern für Beamte und Richter auftritt, um sich dadurch eine Vorzugsbehandlung zu erkaufen. Der Bericht von CEPIL stellt fest, dass "systemische Korruption innerhalb des Justizsystems die Menschenrechte und das öffentliche Vertrauen untergräbt". In mehreren Fällen wurde davon berichtet, dass die Polizei korrupte Justizbedienstete unterer Instanzen verhaftet hat. Bei höheren Gerichten kam es zu keinen derartigen Verhaftungen (USDOS 3.3.2017). Zu den dringendsten Problemen im Justizsystem gehören Korruption (USDOS 3.3.2017; vgl. AA 8.2017a), eine unzureichende Infrastruktur sowie der Mangel an qualifiziertem Personal. Dies führt zu langen Untersuchungshaftzeiten (AA 8.2017a). Vor allem finden gerade die Menschen in armen und ländlichen Regionen keinen oder nur unzureichenden Zugang zu den Organen der staatlichen Rechtspflege. Überlange Untersuchungshaftzeiten und eine unzureichende Infrastruktur bei Gerichten, Polizei und Gefängnissen sind an der Tagesordnung. Verfahren dauern lange und sind nicht transparent (GIZ 6.2017a). Zu den dringendsten Problemen im Justizsystem gehören Korruption (USDOS 3.3.2017; vergleiche AA 8.2017a), eine unzureichende Infrastruktur sowie der Mangel an qualifiziertem Personal. Dies führt zu langen Untersuchungshaftzeiten (AA 8.2017a). Vor allem finden gerade die Menschen in armen und ländlichen Regionen keinen oder nur unzureichenden Zugang zu den Organen der staatlichen Rechtspflege. Überlange Untersuchungshaftzeiten und eine unzureichende Infrastruktur bei Gerichten, Polizei und Gefängnissen sind an der Tagesordnung. Verfahren dauern lange und sind nicht transparent (GIZ 6.2017a). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (8.2017a): Uganda - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Uganda/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.9.2017 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/uganda/geschichte-staat/ Zugriff 13.9.2017 USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uganda, http://www.ecoi.net/local_link/337247/480011_de.html, Zugriff 13.9.2017 Sicherheitsbehörden Die Uganda Police Force (UPF) untersteht dem Innenministerium und ist für den Gesetzesvollzug verantwortlich. Die Armee (Uganda People’s Defense Forces – UPDF) ist für die externe Sicherheit zuständig und untersteht dem Verteidigungsministerium. Die UPDF kann zivile Behörden bei Unruhen unterstützen (USDOS 3.3.2017). Der bei der UPDF angesiedelte militärische Geheimdienst kann Zivilisten verhaften, die terroristische Aktivitäten verdächtigt werden. Weitere Sicherheitsbehörden sind u.a. das Directorate of Counter Terrorism, das Joint Intelligence Committee und die Special Forces Brigade. Außerdem gibt es noch unzählige sogenannte „crime preventers“, mit Kurzausbildung versehene Zivilisten, die nominell den Bezirkspolizeibehörden unterstehen und in ihrer Gemeinde mit Vehaftungsbefugnis ausgestattet sind (USDOS 3.3.2017). Die Effizienz der UPF wird weiterhin durch beschränkte Ressourcen, wie personelle Unterbesetzung (GIZ 6.2017a), schlechte Bezahlung (USDOS 3.3.2017; vgl. GIZ 6.2017a) und Mangel an Fahrzeugen, Ausrüstung und Ausbildung, eingeschränkt (USDOS 3.3.2017). Dazu kommen häufig kaum zumutbare Wohnsituationen für die Polizisten und ihre Familien, von mangelnden Arbeitsmitteln ganz zu schweigen. Diese Berufsgruppe zählt zu den Korruptesten des Landes (GIZ 6.2017a). Die Effizienz der UPF wird weiterhin durch beschränkte Ressourcen, wie personelle Unterbesetzung (GIZ 6.2017a), schlechte Bezahlung (USDOS 3.3.2017; vergleiche GIZ 6.2017a) und Mangel an Fahrzeugen, Ausrüstung und Ausbildung, eingeschränkt (USDOS 3.3.2017). Dazu kommen häufig kaum zumutbare Wohnsituationen für die Polizisten und ihre Familien, von mangelnden Arbeitsmitteln ganz zu schweigen. Diese Berufsgruppe zählt zu den Korruptesten des Landes (GIZ 6.2017a). Quellen: GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/uganda/geschichte-staat/, Zugriff 13.9.2017USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/306297/443571_de.html, Zugriff 13.9.2017 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/uganda/geschichte-staat/, Zugriff 13.9.2017, USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/306297/443571_de.html, Zugriff 13.9.2017 Folter und unmenschliche Behandlung Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlungen oder Strafen sind laut Verfassung und per Gesetz verboten. Der Gesetzesentwurf gegen Folter von 2012 legt fest, dass jede wegen Folter verurteilte Person einer Haftstrafe von 15 Jahren, einer Geldstrafe von 7,2 Millionen Schilling (2.050 $) oder beiden unterliegen kann. Schwere Folter kann zu lebenslanger Freiheitsstrafe führen. Es gab trotzdem glaubwürdige Berichte, wonach Sicherheitskräfte Verdächtige gefoltert und geschlagen hätten (USDOS 3.3.2017). Ugandas Polizei kam massiv in die Schlagzeilen, nachdem bekannt wurde, dass nicht nur Gewalt gegen Verdächtige bzw. Bürger ausgeübt, sondern auch immer wieder Folter angewendet wurde (GIZ 6.2017a). Es gab mehrere Berichte von Menschenrechtsgruppen, einschließlich der ACTV, dass die Regierung oder ihre Beamten (Sicherheitskräfte und Gefängnispersonal) willkürliche oder rechtswidrige Tötungen begangen haben, auch als Folge von Folter (USDOS 3.3.2017). Der Präsident sprach sich gegen diese brutale Methoden aus und will stattdessen in die Qualität der polizeilichen Ermittlungen investieren (GIZ 6.2017a). Die Menschenrechtskommission (UHRC) veranstaltet Ausbildungsmaßnahmen zu Menschenrechten für Sicherheits- und Verwaltungsbehörden (USDOS 3.3.2017). Das African Center for Treatment and Rehabilitation of Torture Victims (ACTV) registrierte im Zeitraum Jänner-Juni 2016 856 Foltervorwürfe gegen die Sicherheitskräfte. ACTV bot 142 Folteropfern Rechtshilfe und reichte in drei Fällen Klage ein. Die Menschenrechtskommission UHRC vergab im Zeitraum Jänner-Juni 2016 10.450 US-Dollar an Kompensationszahlungen für Folter- und andere Opfer (USDOS 3.3.2017). Quellen: GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/uganda/geschichte-staat/, Zugriff 13.9.2017USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/306297/443571_de.html, Zugriff 13.9.2017GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/uganda/geschichte-staat/, Zugriff 13.9.2017, USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/306297/443571_de.html, Zugriff 13.9.2017 Korruption Das Gesetz sieht Strafen für Korruption in den Behörden vor, jedoch setzt die Regierung das Gesetz nicht effektiv um. Korruption ist weit verbreitet und diesbezügliche Straffreiheit ist ein Problem. Medien berichteten über zahlreiche Fälle von Korruption in der Regierung. Die Polizei verhaftete und suspendierte mehrere Polizeibeamte, die in Bestechung, Erpressung und Korruption verwickelt waren. Die Behörden verhafteten mehrere Richter und Justizbeamte wegen Fälschung und Bestechung (USDOS 3.3.2017). Korruption ist in Uganda ein sehr aktuelles Thema, in das sich selbst Präsident Museveni aktiv einbringt und zu dem sich auch die Presse freimütig äußert. Nach dem Corruption Perception Index (CPI) rangiert Uganda auf Platz 151 von 176 untersuchten Ländern (GIZ 6.2017a; TI 2016). Neben dem Staat bemühen sich jetzt auch immer mehr internationale Geberländer und NGOs, wie die Anticorruption Coalition Uganda, um eine Reduzierung der Korruption. Erstmals erarbeitet eine Aufsichtsbehörde der Regierung – das Inspectorate of Government - einen eigenen Korruptionsreport, der Fakten und Werkzeuge aufzeigt um Korruption zu bekämpfen. Eine neue Smartphone App soll nun den Bürgern selber die Möglichkeit geben die Korruption zu bekämpfen. Auf dem Handy kann ersehen werden welche Schule oder Krankenstation wie viel Geld für welchen Zweck vom Staat erhalten haben. Bei Korruptionsverdacht kann der Bürger direkt einen Alarm abschicken (GIZ 6.2017a). Quellen: GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/uganda/geschichte-staat/, Zugriff 14.9.2017 TI - Transparency International
(2016), https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 14.9.2017 USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/337247/480011_de.html, Zugriff 14.9.2017 Allgemeine Menschenrechtslage Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Sprache oder sozialen Status, schweigt aber über sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentitäten (USDOS 3.3.2017). Die drei bedeutendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind mangelnder Respekt vor der Unversehrtheit der Person (inklusive ungesetzlicher Tötungen, Folter und Misshandlungen von Verdächtigen und Häftlingen) (USDOS 3.3.2017), Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten (inklusive Meinungsfreiheit, sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit) (AI 22.2.2017; vgl. USDOS 3.3.2017, HRW 12.1.2017), und Gewalt gegen und Diskriminierung von marginalisierten Gruppen wie Frauen (FGM), Kindern (sexueller Missbrauch, Verwendung von Kindersoldaten und Ritualmorde), Behinderten und von LGBT-Personen (USDOS 3.3.2017; vgl. AI 22.2.2017). Zu weiteren Menschenrechtsproblemen zählen harte Haftbedingungen, willkürliche und politisch motivierte Festnahmen und Inhaftierungen, ohne Kontakt zur Außenwelt und langwierige Untersuchungshaft, Beschränkungen des Rechts auf ein faires Verfahren, Korruption, Menschenhandel und Kinderarbeit (USDOS 3.3.2017). Die drei bedeutendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind mangelnder Respekt vor der Unversehrtheit der Person (inklusive ungesetzlicher Tötungen, Folter und Misshandlungen von Verdächtigen und Häftlingen) (USDOS 3.3.2017), Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten (inklusive Meinungsfreiheit, sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit) (AI 22.2.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017, HRW 12.1.2017), und Gewalt gegen und Diskriminierung von marginalisierten Gruppen wie Frauen (FGM), Kindern (sexueller Missbrauch, Verwendung von Kindersoldaten und Ritualmorde), Behinderten und von LGBT-Personen (USDOS 3.3.2017; vergleiche AI 22.2.2017). Zu weiteren Menschenrechtsproblemen zählen harte Haftbedingungen, willkürliche und politisch motivierte Festnahmen und Inhaftierungen, ohne Kontakt zur Außenwelt und langwierige Untersuchungshaft, Beschränkungen des Rechts auf ein faires Verfahren, Korruption, Menschenhandel und Kinderarbeit (USDOS 3.3.2017). Die Menschenrechtskommission UHRC, eine verfassungsrechtlich beauftragte Institution mit quasi-gerichtlichen Befugnissen, ist befugt, Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen, die Freilassung von Insassen zu veranlassen und Entschädigung für die Opfer von Missbrauch zu vergeben (USDOS 3.3.2017). Die Rechte auf freie Meinungsäußerung, friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit werden weiterhin eingeschränkt. Das 2013 in Kraft getretene Gesetz über die Regelung der öffentlichen Ordnung (Public Order Management Act - POMA) wurde dazu benutzt, öffentliche Versammlungen weitgehend zu verhindern. Es gab der Polizei die Befugnis, diese zu verbieten und aufzulösen (GIZ 6.2017a; vgl. USDOS 3.3.2017). Die Rechte auf freie Meinungsäußerung, friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit werden weiterhin eingeschränkt. Das 2013 in Kraft getretene Gesetz über die Regelung der öffentlichen Ordnung (Public Order Management Act - POMA) wurde dazu benutzt, öffentliche Versammlungen weitgehend zu verhindern. Es gab der Polizei die Befugnis, diese zu verbieten und aufzulösen (GIZ 6.2017a; vergleiche USDOS 3.3.2017). Uganda verfügt über eine breite und vielfältige Medienlandschaft und seit der Machtübernahme Musevenis erfreut sich das Land einer relativ freien und teilweise regierungskritischen Presse. Im Februar 2015 kam das Lesben- und Schwulenmagazin Bombastic heraus. Ein gewagtes Unterfangen in einem Land, in dem Homosexualität illegal ist. Sehr populär und zugleich die wichtigste Informationsquelle der Bevölkerung ist in Uganda das Radio. Auch das Fernsehen wird, vor allem im städtischen Bereich, immer beliebter. In einer mannigfaltigen unabhängigen Medienszene mit über zwei Dutzend Zeitungen und rund 100 Radio- und Fernsehsendern findet sich eine lebhafte politische Diskussion. Dennoch gibt es immer wieder Einschränkungen, so z.B. Verhaftungen von Journalisten, Schließungen von Radiostationen oder Blockaden von Webseiten und auch Angriffe auf Journalisten. So wurden auch nach den Wahlen Journalisten, die über die von der Opposition geförderten Demonstrationen berichteten, von Seiten der Regierung als Feinde eingestuft, z.T. verbal angegriffen, geschlagen oder gar verletzt (GIZ 6.2017a). Obwohl die Verfassung Versammlungsfreiheit gewährleistet, respektiert die Regierung dieses Recht in der Praxis nicht (USDOS 3.3.2017). Während und vor den Wahlen 2016 schränkte die Polizei, die Rechte der politischen Opposition auf Vereinigung und friedlicher Versammlung ein. Zudem benutzte die Polizei im Jahr 2016, unnötige und unverhältnismäßige Gewalt um friedliche Versammlungen und Demonstrationen zu zerstreuen, was manchmal zum Tod von Demonstranten und Umstehenden führte (AI 22.2.2017; vgl. HRW 12.1.2017). Obwohl die Verfassung Versammlungsfreiheit gewährleistet, respektiert die Regierung dieses Recht in der Praxis nicht (USDOS 3.3.2017). Während und vor den Wahlen 2016 schränkte die Polizei, die Rechte der politischen Opposition auf Vereinigung und friedlicher Versammlung ein. Zudem benutzte die Polizei im Jahr 2016, unnötige und unverhältnismäßige Gewalt um friedliche Versammlungen und Demonstrationen zu zerstreuen, was manchmal zum Tod von Demonstranten und Umstehenden führte (AI 22.2.2017; vergleiche HRW 12.1.2017). Wahlbeobachtungsmissionen der EU und des Commonwealth haben die Wahlen 2016 - unter Hervorhebung ihres friedlichen Verlaufs - in wesentlichen Punkten scharf kritisiert: fehlende Unabhängigkeit der Wahlkommission; Einschüchterung und exzessive Gewalt der Sicherheitskräfte gegen Opposition, Medien und Öffentlichkeit; Verletzung der Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit; finanzielle Übermacht Musevenis und seines NRM (AA 8.2017a). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (8.2017a): Uganda - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Uganda/Innenpolitik_node.html, Zugriff 14.9.2017AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/336533/479206_de.html, Zugriff 14.9.2017 AA - Auswärtiges Amt (8.2017a): Uganda - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Uganda/Innenpolitik_node.html, Zugriff 14.9.2017, AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/336533/479206_de.html, Zugriff 14.9.2017 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/uganda/geschichte-staat/, Zugriff 14.9.2017 HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Uganda, http://www.ecoi.net/local_link/334727/463174_en.html, Zugriff 14.9.2017 USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/337247/480011_de.html, Zugriff 14.9.2017 Haftbedingungen Die Haftbedingungen sind schlecht und in manchen Fällen lebensbedrohlich. Schwerwiegende Probleme sind lange Untersuchungshaft, Überbelegung und unangemessener Personalstand. Es gibt Berichte, dass Sicherheitskräfte Insassen foltern. Es gibt vereinzelte Berichte von Zwangsarbeit im Gefängnis. Es kommt auch vereinzelt zu Todesfällen aufgrund von Folter und Misshandlungen (USDOS 3.3.2017). Überlange Untersuchungshaftzeiten und eine unzureichende Infrastruktur bei Gerichten, Polizei und Gefängnissen sind an der Tagesordnung. Verfahren dauern lange und sind nicht transparent (GIZ 6.2017a). Die Behörden geben dem Strafrechtssystem die Schuld an der Überbelegung, da sie nicht in der Lage sind, die Fälle rechtzeitig zu bearbeiten (USDOS 3.3.2017). Gefängnisse sind mit einem Belagsstand von 273% überfüllt. Im Zentralgefängnis in Lira, das für 250 Insassen ausgelegt ist, leben 700 Gefangene. Sie schlafen in Schichten und warten zum Teil schon seit drei bis vier Jahren auf ihren Prozess (GIZ 6.2017a). In Gefängnissen in Kampala sind medizinische Versorgung, fließendes Wasser sowie angemessene sanitäre Einrichtungen, Belüftung und Lichtverhältnisse gewährleistet. Doch diese Gefängnisse zählen zu den Überfülltesten. Schwerwiegende Probleme in Gefängnissen außerhalb von Kampala sind ein Mangel an Nahrung, Wasser und medizinischer Versorgung sowie schlechte sanitäre Einrichtungen. Langwierige Untersuchungshaft ohne Kontakt zur Außenwelt, Beschränkungen des Rechts auf ein faires Verfahren, Korruption, Gewalt von Banden, Menschenhandel und Kinderarbeit stellen weiterhin ein Problem dar. Gefängnisbeamte sollen Gefangene auf privaten Bauernhöfen und Baustellen angestellt haben. Männliche Häftlinge leisten oft mühselige körperliche Arbeit, während weibliche Häftlinge oft handelsfähige Kunsthandwerke, wie z. B. geflochtene Körbe, herstellen (USDOS 3.3.2017). In jedem Gefängnis gibt es einen zuständigen stellvertretenden Menschenrechtsbeauftragten, der Beschwerden untersucht und zwischen der Gefängnisleitung und den Häftlingen vermittelt. Die Strafvollzugsbehörde räumt allerdings einen Rückstand bei der Untersuchung von Beschwerden ein (USDOS 3.3.2017). Quellen: GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/uganda/geschichte-staat/, Zugriff 14.9.2017USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/337247/480011_de.html, Zugriff 14.9.2017 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/uganda/geschichte-staat/, Zugriff 14.9.2017, USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/337247/480011_de.html, Zugriff 14.9.2017 Todesstrafe Die Todesstrafe wird nach wie vor verhängt, wenn auch bei Zivilpersonen selten vollzogen (GIZ 6.2017a). Im Jahr 2016 wurde in Uganda die Todesstrafe weder vollstreckt noch verhängt; 208 zum Tode verurteilte Personen befanden sich in Haft (AI 11.4.2017). Zu den besonders schweren, mit dem Tod zu ahnende Straftaten zählen unter anderem Vergewaltigung und Missbrauch an Frauen und Kindern (USDOS 3.3.2017). Quellen: AI - Amnesty International (11.4.2017): Death Sentences and Executions 2016, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1491901514_act5057402017english.pdf, Zugriff 25.09.2017 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/uganda/geschichte-staat/, Zugriff 11.9.2017 USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/337247/480011_de.html, Zugriff 11.9.2017 Religionsfreiheit Es gibt keine Staatsreligion. Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich geschützt und in der Regel wird diese auch in der Praxis respektiert (GIZ 6.2017b; vgl. USDOS 15.8.2017). Jedoch kam es in letzter Zeit, vor allem aus Furcht vor Rekrutierung von Terrormitgliedern, zu einzelnen Verhaftungen von Scheichs und Mitgliedern von religiösen Minderheiten (GIZ 6.2017b). Es gibt keine Staatsreligion. Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich geschützt und in der Regel wird diese auch in der Praxis respektiert (GIZ 6.2017b; vergleiche USDOS 15.8.2017). Jedoch kam es in letzter Zeit, vor allem aus Furcht vor Rekrutierung von Terrormitgliedern, zu einzelnen Verhaftungen von Scheichs und Mitgliedern von religiösen Minderheiten (GIZ 6.2017b). Die am meisten verbreitete Religion stellt das Christentum mit über 85%. Eine Schätzung lautet: Römisch-katholisch 42%, Anglikaner 35%, Anhänger von Pfingstkirchen 4,6%, sunnitische Muslime 12%, Anhänger traditioneller Religionen 1% (GIZ 6.2017b). Eine weitere Angabe lautet: Römisch-katholisch 39%, Anglikaner 32%, Anhänger von Pfingstkirchen 11%, sunnitische Muslime 14% (USDOS 15.8.2017). Die evangelikalen Pfingstbewegungen erhalten durch amerikanischen Einfluss derzeit starken Zulauf. So wird auch die Anti-Gay Kampagne vorwiegend aus diesen Kreisen unterhalten und finanziert. Zunehmend bekommen in Uganda auch unterschiedliche Sekten mehr und mehr Anhänger (GIZ 6.2017b). Religiöse Gruppen sind verpflichtet sich zu registrieren, um einen rechtlich legalen Status zu erlangen. Wegen angeblicher Sicherheitsrisiken schränkt die Regierung unter anderem auch religiöse Gruppen und deren Mitglieder ein. Die Regierung beschränkt darüber hinaus weiterhin religiöse Gruppen, die sie als Kulte wahrnimmt. Es gibt vereinzelte Berichte über gesellschaftliche Misshandlung oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung. Prominente gesellschaftliche Führer unternehmen jedoch positive Schritte, um die Religionsfreiheit zu fördern (USDOS 15.8.2017). Quellen: CIA - Central Intelligence Agency (6.9.2017): The World Factbook - Uganda: https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ug.html, Zugriff 26.9.2017 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017b): Uganda - Gesellschaft, https://www.liportal.de/uganda/gesellschaft/, Zugriff 11.9.2017 USDOS - US Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/345259/489052_de.html, Zugriff 11.9.2017 Ethnische Minderheiten Uganda ist - wie die meisten afrikanischen Länder - ein Vielvölkerstaat. Die Bevölkerung ist ethnisch, kulturell, sprachlich und religiös heterogen und komplex. Im Land leben ca. 40 Nationalitäten (Ethnien), die aufgrund ihrer Kultur und Sprache zwei Hauptblöcke bilden: die Bantuvölker im Süden und die Niloten und Nilohamiten im Norden. Die unterschiedlichen Ethnien Ugandas weisen eine große kulturelle Vielfalt auf. Zahlenmäßig sind die Bantu die größere Volksgruppe. Die Baganda stellen mit 17% die größte ethnische Gruppe Ugandas. Während die Bambuti und Batwa als eine bedrohte und diskriminierte Minderheit im Westen des Landes leben, sind ihre Nachbarn, die Batooro in einem Königreich organisiert. Einen Gegensatz zu den relativ gut entwickelten Regionen des Südens bildet das im Nordosten des Landes gelegene Karamoja, die ärmste, trockenste und am meisten unterentwickelte Region Ugandas. Hier leben die Karimajong (GIZ 6.2017b). Es gibt Berichte darüber, dass es zwischen ethnischen Minderheiten zu gewaltsamen Auseinandersetzungen um Land, Weiderechte, Grenzziehungen und andere Themen gekommen ist. Anders als in den Vorjahren gab es keine Berichte darüber, dass benachbarte Gemeinden die Ethnie der Batwa diskriminieren, welche 1992 von der Regierung vertrieben wurde, als zwei Nationalparks und das Echuya-Reservat gegründet wurden. Die Konflikte in den vergangenen Jahren resultierten aus Ressentiments lokaler und ethnischer Gruppen im Gebiet, in dem die Regierung die Batwa umsiedelte (USDOS 3.3.2017). Quellen: GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017b): Uganda - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/uganda/gesellschaft/, Zugriff 19.9.2017 USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/337247/480011_de.html, Zugriff 19.9.2017 Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Die Gender-Situation in Uganda unterscheidet sich nicht grundlegend von der in anderen afrikanischen Staaten. Hohe Müttersterblichkeit, unterdurchschnittlich niedrige weibliche Alphabetisierungsraten und die weit stärkere Arbeitsbelastung von Frauen im Vergleich zu der von Männern. Traditionelle Gesetze und Praktiken beherrschen immer noch die Gesellschaft, obwohl die im Jahr 1995 ratifizierte demokratische Verfassung die Gleichstellung der Geschlechter zusichert. So gehören auch heute noch Unterdrückung, überdurchschnittliche Arbeitsbelastung, Gewaltanwendung durch den Ehepartner und Vergewaltigung zum Alltag der Frauen, welche zudem auch so Gefahr laufen, sich mit HIV anzustecken (GIZ 6.2017b). Vergewaltigung und häusliche Gewalt sind strafbar. Das Gesetz kriminalisiert Vergewaltigung und Vergewaltigung in der Ehe. Das Strafmaß dafür ist lebenslange Haft oder die Todesstrafe. Vergewaltigung stellt ein großes Problem dar und die Regierung setzt das Gesetz nicht konsequent durch (USDOS 3.3.2017). Doch es gibt auch Positives von Ugandas Frauen zu berichten. So setzen sich die Frauen im Tororo Distrikt im Osten des Landes dafür ein, dass der Brautpreis abgeschafft wird. Die ugandische NGO ACFODE (Action for Development) hat sich die rechtliche Gleichstellung der Frauen zum Ziel gesetzt (GIZ 6.2017b). Bei einigen Ethnien Ugandas werden die Frauen beschnitten. Diese Praktiken wirksam zu bekämpfen ist nicht einfach, doch immer häufiger gehen Betroffene an die Öffentlichkeit. Das Gesetz und die Verfassung verbieten seit 2009 FGM/C. Es drohen bis zu 10 Jahren Haft (GIZ 6.2017b; vgl. USDOS 3.3.2017). Bei einigen Ethnien Ugandas werden die Frauen beschnitten. Diese Praktiken wirksam zu bekämpfen ist nicht einfach, doch immer häufiger gehen Betroffene an die Öffentlichkeit. Das Gesetz und die Verfassung verbieten seit 2009 FGM/C. Es drohen bis zu 10 Jahren Haft (GIZ 6.2017b; vergleiche USDOS 3.3.2017). Quellen: GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017b): Uganda - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/uganda/gesellschaft/, Zugriff 19.9.2017 USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/337247/480011_de.html, Zugriff 19.9.2017 Kinder Das Gesetz verlangt das Registrieren einer Geburt innerhalb von drei Monaten. Laut der Uganda Demographic and Health Survey von 2011 haben nur 29% der ländlichen und 38% der städtischen Bürger Geburten registriert (USDOS 3.3.2017). Kindesmissbrauch stellt ein ernsthaftes Problem dar, insbesondere Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Mädchen. Das Mindestalter für einvernehmlichen Sex liegt bei 18 Jahren. Obwohl das Gesetz sexuelle Ausbeutung von Kindern verbietet, wird dies von der Regierung nicht wirksam durchgesetzt (USDOS 3.3.2017). Nicht zu unterschätzen ist die Anzahl von Kindern, die als Haushaltshilfen zu Verwandten in die Stadt gegeben werden. In der Realität werden die Kinder und Jugendlichen - zumeist Mädchen - oftmals als billige Arbeitskräfte ohne Stimmrecht ausgebeutet oder gar von den Hausherren sexuell missbraucht. Uganda hat zwar vorbildliche Gesetze, um die Kinder zu schützen, doch die Umsetzung ist oftmals mangelhaft. Hier leisten NGOs gute Hilfe, wie zum Beispiel das Uganda Child Rights NGO Network (GIZ 6.2017b). Ein bisher wenig beachtetes Thema ist die Gewalt gegen Straßenkinder. Human Rights Watch kritisiert, dass obdachlose Kinder und Jugendliche nicht nur von älteren Jugendlichen und Erwachsenen, sondern auch von der Polizei bedroht, in Gefängniszellen belästigt und gezwungen werden, Putzdienste für Personal und Mitgefangene auszuüben (GIZ 6.2017a). Quellen: GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda - Geschichte & Staat, Menschenrechte, http://liportal.giz.de/uganda/geschichte-staat/, Zugriff 19.9.2017 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017b): Uganda - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/uganda/gesellschaft/, Zugriff 19.9.2017 USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/337247/480011_de.html, Zugriff 19.9.2017 Homosexuelle Einvernehmliche, gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen sind laut eines Gesetzes aus der Kolonialzeit illegal (HRW 12.1.2017; vgl. USDOS 3.3.2017). In diesem Gesetz wird Geschlechtsverkehr gegen die natürliche Ordnung kriminalisiert. Das Strafmaß beträgt bis zu lebenslange Haft (USDOS 3.3.2017). Einvernehmliche, gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen sind laut eines Gesetzes aus der Kolonialzeit illegal (HRW 12.1.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017). In diesem Gesetz wird Geschlechtsverkehr gegen die natürliche Ordnung kriminalisiert. Das Strafmaß beträgt bis zu lebenslange Haft (USDOS 3.3.2017). Im Februar 2014 unterzeichnete Präsident Museveni das 2009 eingebrachte Gesetz gegen Homosexualität (AA 8.2017a; vgl. AI 22.2.2017, GIZ 6.2017a). Im August 2014 erklärte das Verfassungsgericht dieses Gesetz für null und nichtig, da es vom Parlament ohne eine beschlussfähige Mehrheit verabschiedet worden war (AA 8.2017a; vgl. GIZ 6.2017a). Trotzdem nimmt die Diskriminierung von Lesben, Schwulen, Bi- und Intersexuellen weiterhin zu (GIZ 6.2017a). Die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender und Intersexuellen (LGBTI) Personen werden weiterhin missachtet (AI 22.2.2017). Wie in vielen anderen afrikanischen Ländern ist auch in Uganda das Wissen um diese Lebensform kaum verbreitet. Fast alle Erwachsenen sind verheiratet und somit bleibt das Phänomen oftmals unentdeckt (GIZ 6.2017a). Im Februar 2014 unterzeichnete Präsident Museveni das 2009 eingebrachte Gesetz gegen Homosexualität (AA 8.2017a; vergleiche AI 22.2.2017, GIZ 6.2017a). Im August 2014 erklärte das Verfassungsgericht dieses Gesetz für null und nichtig, da es vom Parlament ohne eine beschlussfähige Mehrheit verabschiedet worden war (AA 8.2017a; vergleiche GIZ 6.2017a). Trotzdem nimmt die Diskriminierung von Lesben, Schwulen, Bi- und Intersexuellen weiterhin zu (GIZ 6.2017a). Die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender und Intersexuellen (LGBTI) Personen werden weiterhin missachtet (AI 22.2.2017). Wie in vielen anderen afrikanischen Ländern ist auch in Uganda das Wissen um diese Lebensform kaum verbreitet. Fast alle Erwachsenen sind verheiratet und somit bleibt das Phänomen oftmals unentdeckt (GIZ 6.2017a). Im August 2016 stürmte die Polizei unrechtmäßig eine Veranstaltung, die Teil des Gay Pride Festivals in Kampala war. Die Polizei schloss die Tore des Veranstaltungsortes ab, verhaftete Aktivisten und schlug und erniedrigte Menschen und verletzte Vereinigungs- und Versammlungsrechte (HRW 12.1.2017; vgl. USDOS 3.3.2017, AI 22.2.2017). Sechzehn Personen – vorwiegend Aktivisten – wurden vorübergehend verhaftet und nach wenigen Stunden wieder freigelassen (USDOS 3.3.2017; vgl. AI 22.2.2017). Im August 2016 stürmte die Polizei unrechtmäßig eine Veranstaltung, die Teil des Gay Pride Festivals in Kampala war. Die Polizei schloss die Tore des Veranstaltungsortes ab, verhaftete Aktivisten und schlug und erniedrigte Menschen und verletzte Vereinigungs- und Versammlungsrechte (HRW 12.1.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017, AI 22.2.2017). Sechzehn Personen – vorwiegend Aktivisten – wurden vorübergehend verhaftet und nach wenigen Stunden wieder freigelassen (USDOS 3.3.2017; vergleiche AI 22.2.2017). In den hier herangezogenen Quellen werden keine Fälle erwähnt, wo Haftstrafen aufgrund von Homosexualität ausgesprochen worden wären. Quellen: AA - Auswärtiges Amt (8.2017a): Uganda - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_4306007B48106D1E6495B5424DCDAAEB/DE/Aussenpolitik/Laender/Laend erinfos/Uganda/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.9.2017 AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/336533/479206_de.html, Zugriff 19.9.2017 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda - Geschichte & Staat, Menschenrechte, http://liportal.giz.de/uganda/geschichte-staat/, Zugriff 19.9.2017 HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Uganda, http://www.ecoi.net/local_link/334727/476481_de.html, Zugriff 19.9.2017 USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/337247/480011_de.html, Zugriff 19.9.2017 Bewegungsfreiheit Die Verfassung und das Gesetz erlauben uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr nach Uganda (USDOS 3.3.2017). Quellen: USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/337247/480011_de.html, Zugriff 19.9.2017 IDPs und Flüchtlinge Die Regierung kooperiert mit dem UNHCR und anderen Menschenrechtsorganisationen beim Schutz und bei der Unterstützung von IDPs, Flüchtlingen, Rückkehrern, Staatenlosen und anderen hilfsbedürftigen Personen (USDOS 3.3.2017). Als ein friedliches Land inmitten von Konfliktherden ist Uganda auch ein Land, das regelmäßig Flüchtlinge der Nachbarländer aufnimmt und versorgt (GIZ 6.2017b). Der Zugang zu Asyl ist per Gesetz festgeschrieben. Die Gewährleistung von Asyl oder Flüchtlingsstatus ist gegeben und die Regierung hat ein System zum Schutz von Flüchtlingen erstellt. Die Regierung gewährt Flüchtlingen den gleichen Zugang zur öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, Bildung und andere Dienstleistungen wie den eigenen Staatsbürgern. Dies gilt auch für LRA-Mitglieder (ugandischen Rebellenbewegung Lord’s Resistance Army), die als Kinder entführt worden waren (USDOS 3.3.2017). Durch den andauernden Krieg im Ostkongo suchen viele Flüchtlinge Sicherheit in Uganda. Das Verhältnis zum Nachbarland Südsudan ist seit Mitte Dezember 2013 besorgniserregend. Dieser Konflikt hat massive Auswirkungen auf Uganda. Über eine Million südsudanesische Flüchtlinge befinden sich bereits auf ugandischem Boden, täglich kommen mehr - darunter viele unbegleitete Kinder. Die Krise gilt im Moment als die drittgrößte Flüchtlingskrise weltweit, nach Syrien und Afghanistan. Dennoch gilt Uganda als Vorzeigeland in der Flüchtlingspolitik, die Geflüchteten dürfen sofort arbeiten, erhalten Land und dürfen semi-permanente Häuser darauf bauen bzw. Lebensmittel anbauen. Jedoch kommt Uganda im Moment massiv an seine Grenzen (GIZ 6.2017a). Die Regierung hat einen sicheren Zufluchtsort für Flüchtlinge und Asylsuchende geschaffen. Ab 1.11.2016 hatte UNHCR in Partnerschaft mit der Regierung schätzungsweise 898.000 Flüchtlinge und Asylsuchende verschiedener Nationalitäten aufgenommen. Davon stammten 270.000 aus der Demokratischen Republik Kongo und 476.000 aus dem Südsudan. Andere Herkunftsländer waren Burundi, Somalia, Ruanda und Eritrea. Die Regierung stellt den Flüchtlingen Schutz zur Verfügung, und gestattet eine Neuansiedlung und andere langfristige Lösungen. Im Juli 2016 befanden sich 39.000 Asylsuchende im Land. Laut UNHCR hat die Regierung bei der Bearbeitung des Rückstands wenig Fortschritte gemacht, da das Refugee Appeals Board seit 2014 nicht mehr tätig ist (USDOS 3.3.2017). Quellen: GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda – Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/uganda/geschichte-staat/, Zugriff 22.9.2017 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017b): Uganda - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/uganda/gesellschaft/, Zugriff 20.9.2017 USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/337247/480011_de.html, Zugriff 20.9.2017 Grundversorgung und Wirtschaft Seit Anfang der 1990er Jahre hat Uganda, dank enger Abstimmung mit der Weltbank und dem Internationalen Währungsfonds (IWF), durch eine solide gesamtwirtschaftliche Steuerung eine deutliche Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage erzielt (AA 8.2017b; vgl. GIZ 6.2017c). Die in Abstimmung mit den Gebern verfolgte Armutsbekämpfungsstrategie zeigt Erfolge; die Armutsrate wurde erheblich reduziert: Sie fiel von 56%
(1992)auf unter 22% im Jahr 2015. Auf der Grundlage internationaler Standards liegt die Armutsquote bei ca. 35% (Weltbank Poverty Assessment 2016) (AA 8.2017b). Nach anderer Quelle sank die Armutsrate bis zum Jahr 2013 auf 19,7% (GIZ 6.2017c). Seit Anfang der 1990er Jahre hat Uganda, dank enger Abstimmung mit der Weltbank und dem Internationalen Währungsfonds (IWF), durch eine solide gesamtwirtschaftliche Steuerung eine deutliche Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage erzielt (AA 8.2017b; vergleiche GIZ 6.2017c). Die in Abstimmung mit den Gebern verfolgte Armutsbekämpfungsstrategie zeigt Erfolge; die Armutsrate wurde erheblich reduziert: Sie fiel von 56%
(1992)auf unter 22% im Jahr
- Auf der Grundlage internationaler Standards liegt die Armutsquote bei ca. 35% (Weltbank Poverty Assessment 2016) (AA 8.2017b). Nach anderer Quelle sank die Armutsrate bis zum Jahr 2013 auf 19,7% (GIZ 6.2017c). Im gleichen Zeitraum stieg allerdings die Ungleichverteilung von Vermögen innerhalb Ugandas an. Auch liegt die Armutsrate im Norden und Nordosten deutlich über jener des Südwestens und diese wiederum deutlich über jener der Hauptstadt. Uganda verzeichnete in den letzten 20 Jahren ein jährliches Wirtschaftswachstum zwischen 5% und 10%. Im Jahr 2016 betrug das Wachstum 4,8%. Die Wachstumsrate ist zudem vor dem Hintergrund eines anhaltend hohen Bevölkerungswachstums zu sehen, das sich wegen des Fehlens einer aktiven Bevölkerungspolitik auch in den kommenden Jahren fortsetzen wird. Das Prokopfeinkommen sinkt deshalb derzeit. Der Anstieg der Inflation hat sich seit 2014 beschleunigt und lag im März 2017 bei 6,7% (auf Jahresbasis). Der Staatshaushalt ist zu rund 20% geberabhängig (AA 8.2017b). Rund 80% der Bevölkerung sind in der Landwirtschaft tätig. Hierbei handelt es sich vorwiegend um Subsistenzwirtschaft (AA 8.2017b; vgl. GIZ 6.2017b). Im gleichen Zeitraum stieg allerdings die Ungleichverteilung von Vermögen innerhalb Ugandas an. Auch liegt die Armutsrate im Norden und Nordosten deutlich über jener des Südwestens und diese wiederum deutlich über jener der Hauptstadt. Uganda verzeichnete in den letzten 20 Jahren ein jährliches Wirtschaftswachstum zwischen 5% und 10%. Im Jahr 2016 betrug das Wachstum 4,8%. Die Wachstumsrate ist zudem vor dem Hintergrund eines anhaltend hohen Bevölkerungswachstums zu sehen, das sich wegen des Fehlens einer aktiven Bevölkerungspolitik auch in den kommenden Jahren fortsetzen wird. Das Prokopfeinkommen sinkt deshalb derzeit. Der Anstieg der Inflation hat sich seit 2014 beschleunigt und lag im März 2017 bei 6,7% (auf Jahresbasis). Der Staatshaushalt ist zu rund 20% geberabhängig (AA 8.2017b). Rund 80% der Bevölkerung sind in der Landwirtschaft tätig. Hierbei handelt es sich vorwiegend um Subsistenzwirtschaft (AA 8.2017b; vergleiche GIZ 6.2017b). Besondere Bedeutung für die Wirtschaft haben Erdöl-Funde entlang des Albert-Grabens. Sofern sich diese wie prognostiziert wirtschaftlich fördern lassen, könnte sich dies positiv auf die Staatseinnahmen und die Binnenwirtschaft auswirken (AA 8.2017b). Die Sektoren Industrie (21%) und Dienstleistungen (54,4%) gewinnen an Bedeutung. Hier spielen Telekommunikation, der Finanzsektor und Tourismus eine Rolle. Die Charakterisierung der ugandischen Wirtschaft und die Beschreibung der entwicklungshemmenden Faktoren belegen, dass Uganda nach wie vor zu den ärmsten Ländern der Welt zählt. Trotz durchschnittlicher Wachstumsraten in den letzten Jahren von ca. 5% herrscht auf dem Lande nach wie vor eine unbeschreibliche Armut. Bei einer Verstädterungsrate von 16% - einer der geringsten Afrikas - ist hiervon der Großteil der Bevölkerung betroffen. Nur dank der Fruchtbarkeit des Landes kommen große Hungersnöte nicht vor. Der Internationale Währungsfond (IWF), Weltbank und weitere Geber honorieren die entwicklungspolitischen Bemühungen Ugandas durch umfangreiche Neuzusagen, um das Land bei der Armutsbekämpfung zu unterstützen. Besonders in benachteiligten Gebieten gibt es vielfältige Programme, z.B. den Northern Uganda Social Action Fund (NUSAF), oder Alternative Basic Education (ABEK) for Karamoja (GIZ 6.2017c). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (8.2017b): Uganda - Wirtschaftspolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Uganda/Wirtschaft_node.html, Zugriff 20.9.2017 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017b): Uganda - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/uganda/gesellschaft/, Zugriff 20.9.2017GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017c): Uganda - Wirtschaft & Entwicklung, http://liportal.giz.de/uganda/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 20.9.2017 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017b): Uganda - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/uganda/gesellschaft/, Zugriff 20.9.2017, GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017c): Uganda - Wirtschaft & Entwicklung, http://liportal.giz.de/uganda/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 20.9.2017 Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung im Lande kann technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch sein (AA 20.9.2017). Aufgrund der hygienischen Verhältnisse und der unzureichenden Versorgung mit Medikamenten sowie des Mangels an entsprechendem Fachpersonal (BMEIA 20.9.2017) entspricht die Lage in den Krankenhäusern nicht dem westeuropäischen Standard (BMEIA 20.9.2017; vgl. AA 20.9.2017). Die medizinische Versorgung im Lande kann technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch sein (AA 20.9.2017). Aufgrund der hygienischen Verhältnisse und der unzureichenden Versorgung mit Medikamenten sowie des Mangels an entsprechendem Fachpersonal (BMEIA 20.9.2017) entspricht die Lage in den Krankenhäusern nicht dem westeuropäischen Standard (BMEIA 20.9.2017; vergleiche AA 20.9.2017). Im Gesundheitssektor hat Uganda in den letzten Jahren nur geringe Fortschritte erzielt (GIZ 6.2017b), vor allem bei der Gesundheit von Mutter und Kind, konnten kaum Fortschritte erzielt werden (GIZ 6.2017c). In den staatlichen Gesundheitszentren ist die Behandlung offiziell kostenlos, doch in der Realität herrscht ein ständiger Mangel an Medikamenten und Personal. Die Kinder- und Müttersterblichkeit ist nach wie vor hoch, die Anzahl neuer Tuberkuloseerkrankungen alarmierend. Die meisten Patienten sterben an Malaria, doch auch die schlechten sanitären Bedingungen mit ca. 17% der Bevölkerung ohne Toiletten und nur 75% mit Zugang zu sauberem Wasser, sind verantwortlich für zahlreiche Erkrankungen und Todesfälle (GIZ 6.2017b). Es werden nun kostenfreie Minimum-Gesundheitsvorsorge-Packages (sofern vorhanden) zur Verfügung gestellt, z.B. für Gebärende. Verbesserte Ausbildungen, u.a. für Gesundheitsassistenten und sogenannte Comprehensive Nurses, sollen ebenfalls zu einer Verbesserung der Gesundheitssituation in Uganda beitragen. AIDS ist in Uganda stark verbreitet. Durch den Einsatz Präsident Yoweri Musevenis, der diese Krankheit nicht tabuisiert hat und auch die Zahlen über die Verbreitung von AIDS nie unter Verschluss gehalten hat, konnten viele namhafte AIDS-Forscher und Hilfsgelder ins Land gebracht werden. Durch diese Offenheit hat Uganda eines der fortschrittlichsten Programme zur Bekämpfung von AIDS in der Welt aufgebaut. Nach wie vor hat AIDS verheerende volkswirtschaftliche Auswirkungen (GIZ 6.2017b). Uganda war bei der Reduzierung der Prävalenz von HIV-Erkrankungen erfolgreich, jedoch ist die Anzahl der Neuinfizierten wieder am Steigen (GIZ 6.2017c). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (20.9.2017): Uganda - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00- SiHi/Nodes/UgandaSicherheit_node.html, Zugriff 20.9.2017 BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (20.09.2017): Uganda - Reiseinformation, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/uganda/, Zugriff 20.9.2017 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017b): Uganda - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/uganda/gesellschaft/, Zugriff 20.9.2017 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017c): Uganda - Wirtschaft & Entwicklung, http://liportal.giz.de/uganda/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 20.9.2017
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS), und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zu den vorliegenden Akten eingeholt. Außerdem wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Uganda (Gesamtaktualisierung am 27.09.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 11.11.2019) berücksichtigt. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS), und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zu den vorliegenden Akten eingeholt. Außerdem wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Uganda (Gesamtaktualisierung am 27.09.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 11.11.2019) berücksichtigt. 2.
- Zur Person der BF: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Identität der BF steht aufgrund der Vorlage des Reisepasses fest. Wie dem Bericht der Fremdenpolizei PI XXXX vom 25.05.2019 zu entnehmen ist, ergaben sich im Rahmen der urkundentechnischen Prüfung des Dokuments keine Hinweise auf Fälschung. Dass die BF im vorangeführten Zeitraum über die Aufenthaltsbewilligungen „Schüler“ und „Studierender“ verfügte, steht aufgrund eines Auszugs aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister fest. Die Identität der BF steht aufgrund der Vorlage des Reisepasses fest. Wie dem Bericht der Fremdenpolizei PI römisch 40 vom 25.05.2019 zu entnehmen ist, ergaben sich im Rahmen der urkundentechnischen Prüfung des Dokuments keine Hinweise auf Fälschung. Dass die BF im vorangeführten Zeitraum über die Aufenthaltsbewilligungen „Schüler“ und „Studierender“ verfügte, steht aufgrund eines Auszugs aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister fest. Die Feststellungen betreffend die Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit der BF ergeben sich aus ihren glaubhaften Aussagen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der BF stützen sich ebenso auf ihre Angaben. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf chronische oder gar lebensbedrohliche Erkrankungen hervorgekommen. Die Feststellungen zur Schul- und universitären Bildung, zu den von der BF absolvierten Kursen und der Berufserfahrung sowohl in Uganda als auch in Österreich ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der BF und den in diesem Zusammenhang in Vorlage gebrachten Dokumenten und Zertifikaten. Die Feststellungen zu den Angehörigen der BF in Uganda basieren ebenso auf ihren Angaben. Dass die BF in Kontakt zu diesen steht, ergibt sich aus ihrem insgesamt unglaubwürdigen Fluchtvorbringen und ihrer persönlichen Unglaubwürdigkeit (siehe dazu auch Punkt 2.
- „Zum Vorbringen der BF“). Die Feststellung zum Aufenthalt der BF in Österreich und dem Umtand, dass diese sich im Mai 2019 nach Uganda begeben hat und am 16.05.2019 wieder in das Bundesgebiet eingereist ist, ergibt sich aus einem aktuellen ZMR-Auszug, den in Vorlage gebrachten Flugtickets und der im Akt erliegenden Kopie des Reisepasses des BF. Die Feststellung zum gegenwärtigen Bezug der Grundversorgung ergibt sich aus einem aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse, die Lebensumstände und die Integration der BF in Österreich beruhen ebenfalls auf ihren Aussagen und den vorgelegten Dokumenten. Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Dass die homosexuelle Orientierung der BF nicht festgestellt werden konnte, ergibt sich aus dem insgesamt unglaubwürdigen Fluchtvorbringen und der persönlichen Unglaubwürdigkeit der BF (vergleiche dazu Punkt 2.
- „Zum Vorbringen der BF“). 2.
- Zum Vorbringen der BF: Die BF bringt zusammengefasst vor, wegen ihrer kranken Schwester im Mai 2019 nach Uganda gereist zu sein. Im Zuge dieses Besuchs habe sie ihr ehemaliger „Boyfriend“ mit ihrer besten Freundin Ritah beim Geschlechtsverkehr betreten, sei wütend geworden und habe sie zur Polizeistation verbringen wollen. Ihre Freundin sei infolge des Vorfalls und wegen ihrer sexuellen Orientierung verhaftet worden, ihr sei jedoch die Flucht gelungen, obwohl sie von der Polizei gesucht worden sei. Es wird in Zusammenschau mit den aktuellen Länderfeststellungen nicht verkannt, dass Homosexualität in Uganda verboten ist, bei Verstößen lebenslange Haftstrafen drohen und Homosexuelle einer Bedrohung und Verfolgung durch die Gesellschaft ausgesetzt sind. Gegenständlich gelangt das Bundesverwaltungsgericht jedoch auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen zum Ergebnis, dass das Vorbringen der BF zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft ist. Die BF machte im Zuge ihrer Befragungen vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht vage, unplausible und widersprüchliche Angaben, sodass - wie darzulegen sein wird - von der Konstruiertheit ihres gesamten Fluchtvorbringens auszugehen und ihr die Glaubwürdigkeit zu versagen war. Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Das Vorbringen der BF entspricht diesen Anforderungen nicht und ist somit als nicht glaubhaft zu qualifizieren. So ist für das erkennende Gericht bereits zum Fluchtvorbringen nicht nachvollziehbar, dass die BF mit ihrer Freundin Ritah bei offener Haustüre Liebkosungen ausgetauscht haben und intim geworden sein will: „Die Tür war offen. In meinem Land ist es sehr warm und normalerweise lassen wir die Türen offenstehen bzw. gibt es nur Vorhänge. Wir hatten niemanden erwartet und so musste er nur den Vorhang beiseiteschieben, um uns in dieser Situation vorzufinden“ (S 11 Verhandlungsprotokoll). Die BF war sich durchaus bewusst, dass gleichgeschlechtliche Handlungen in Uganda verpönt sind und drastische Maßnahmen nach sich ziehen – dieses Wissen geht aus dem gesamten Vorbringen der BF hervor, ist Basis des von ihr geltend gemachten Fluchtgrundes und ergibt sich überdies aus dem Umstand, dass sie in der mündlichen Verhandlung selbst anführte, gewusst zu haben, was die Leute über Homosexuelle denken, weshalb sie ihre Beziehung geheimgehalten habe – und ist es daher nicht glaubwürdig, wenn die BF bei offener Tür Zärtlichkeiten ausgetauscht und den Geschlechtsverkehr vollzogen haben will. Vielmehr wäre anzunehmen und zu erwarten gewesen, dass sie alles daran gesetzt hätte, die Beziehung zu ihrer Freundin weiterhin geheim zu halten. Auch das von der BF vorgelegte Foto, auf dem sie zu sehen ist, wie sie eine andere Frau küsst, wirkt gestellt und ist anzunehmen, dass die BF sich nicht dabei hätte ablichten lassen, wenn sie ihre Beziehung zu ihrer Freundin doch unbedingt geheim halten habe wollen, wie sie selber ausführte. Hinzukommt, dass die BF bloß dieses Foto in Vorlage brachte, jedoch keine weiteren Bilder, auf denen sie mit Ritah zu sehen ist. Zumal sie sich als beste Freundinnen ausgegeben hätten, wäre doch anzunehmen, dass es weitere unverfängliche Fotos gibt, mit denen die BF die innige Beziehung zu Ritah hätte beweisen können. Die Schilderung der BF, wonach sie beide von ihrem ehemaligen Freund an den Händen gepackt und aus dem Haus gezogen worden seien, ist für das erkennende Gericht im Übrigen ebenso nicht plausibel. Selbst vor dem Hintergrund, dass Männer meist stärker sind als Frauen, entspricht es wohl nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Mann zwei Frauen gleichzeitig durch Griffe an den Händen überwältigen kann, wenn sich diese dazu noch mit all ihrer Kraft dagegen wehren. In diesem Zusammehang kommt auch noch hinzu, dass die BF vor der belangten Behörde anfänglich angab „Dann schnappte er uns beide und kündigte an uns zur Polizeistation zu bringen. Er brachte uns zur Polizeistation, auch dort waren Leute, die Fragen stellten, er sagte, wir hätten miteinander geschlafen“ (S 7 Einvernahmeprotokoll BFA). Auf Nachfrage, was die Polizei konkret gesagt habe, vermeinte sie schließlich „Ich kam nicht bis zur Polizeistation, weil ich flüchten konnte“ (S 12 Einvernahmeprotokoll BFA). Auch wenn die BF in der mündlichen Verhandlung befragt zu ihren Fluchtgründen von sich aus nochmals klarstellte, vor der Verbringung zur Polizeistation geflüchtet zu sein, ist festzuhalten, dass sie weder nach Rückübersetzung des Einvernahmeprotokolls des BFA noch in der Beschwerde Missverständnisse in dieser Hinsicht geltend gemacht hat und diese Ungereimtheit erst in der Beschwerdeverhandlung aufgegriffen hat, was ihre Unglaubwürdigkeit nur noch mehr unterstreicht. Nicht nachvollziehbar ist im Übrigen der Umstand, dass die BF aufgrund des Gesundheitszustands ihrer Schwester nach Uganda gereist sei, fünf Tage bei dieser im Krankenhaus verbracht und mit den Ärzten Rücksprache gehalten haben will, in der mündlichen Verhandlung dann jedoch ausführt, nicht zu wissen, ob es Komplikationen bei der Operation gegeben habe. Die BF legte im Zuge des Verfahrens auch mehrere Artikel zur Untermauerung der Verfolgung aufgrund ihrer Homosexualität vor. Den Artikeln ist zwar grundsätzlich zu entnehmen, dass eine Frau namens Ritah wegen mehrerer Vorfälle mit gleichgeschlechtlichen Handlungen angeklagt worden sei und sich im Gefängnis befinde und dass auch eine gewisse Robinah bei gleichgeschlechtlichen Handlungen betreten worden sei, sich diese allerdings auf der Flucht befinde. Es ergaben sich jedoch mehrere Ungereimtheiten in Bezug auf diese Berichte, die gegen die Glaubwürdigkeit des gesamten Fluchtvorbringens der BF sprechen. So geht aus dem in Vorlage gebrachten Bericht vom 12.05.2019 hervor, dass die Polizei der BF und ihrer Freundin aufgrund einer wütenden Menschenmenge zur Hilfe gekommen sei. Auf dahingehende Nachfrage vermochte die BF lediglich vage anzuführen „Mir ist es gelungen mich von meinem Freund zu befreien und davonzulaufen. Ich weiß nicht, was da geschehen ist, das hier habe ich online gefunden“ (S 10 Einvernahmeprotokoll BFA). Dass die BF damit keinerlei Angaben zum im Bericht angeführten Tumult und zum Eingreifen durch die Polizei zu machen vermochte, lassen nach Ansicht des erkennenden Gerichts erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass es sich hierbei um tatsächlich Erlebtes handelt. Festzuhalten gilt an dieser Stelle zudem, dass diese Umstände in den Schilderungen der BF gänzlich unerwähnt blieben. Dass die BF trotz der auflaufenden Menschenmenge und der einschreitenden Polizeibeamten flüchten habe können und ihr offenbar niemand gefolgt sei oder sie aufgehalten habe, erscheint im Übrigen ebenso nicht plausibel. Hinzukommt, dass dem Bericht zu entnehmen ist, dass die wütende Menschenmenge versucht hätte, die BF mit Kerosin zu überschütten, wozu die BF durch die belangte Behörde befragt wurde wie folgt: „LA: Wurden Sie mit Kerosin überschüttet bzw. angezündet, wie es im Bericht heißt? VP: Wie? Darf ich es sehen? LA: Haben Sie den Artikel gegen Sie nicht gelesen? Anm.: Die Stelle muss der VP gezeigt werden.Anmerkung, Die Stelle muss der VP gezeigt werden. VP: Nein, die haben mich nicht überschüttet und angezündet, ich bin weggelaufen. Die Leute sind gekommen und haben gesagt, was geht hier vor sich“ (S 10 Einvernahmeprotokoll BFA). Es ist für die erkennende Richterin nicht plausibel, dass die BF offenbar nicht darüber im Bilde ist, was in diesem Bericht über sie und den Vorfall steht und von sich aus das Vorhaben der Menschenmenge mit keinem Wort erwähnt, dies umso mehr, als doch anzunehmen ist, dass es sich dabei um ein besonders einschneidenes Erlebnis handelt. Anzumerken gilt, dass seitens der BF erst in der Beschwerde vom 18.09.2019 darauf hingewiesen wurde, dass sie beim Tumult nicht mehr anwesend gewesen und ihr kurz zuvor die Flucht gelungen sei. Diesfalls ist es wiederum nicht nachvollziehbar, weshalb die BF auf diesen Umstand nicht bereits in ihrer Einvernahme vor dem BFA hingewiesen hat. Im Übrigen gilt festzuhalten, dass auch im Artikel vom 20.05.2019 angeführt wird „It´s alleged that Babirye who is on the run after her escape from rowdy crowds who wanted to lynch her together with her lover Rita“ und damit ebenso – wie im Bericht vom 12.05.2019 – von einer wütenden Menschenmenge, die versucht hätte, sie zu lynchen, gesprochen wird. Dass in den vorgelegten Berichten ferner davon berichtet wird, dass gegen Ritah bereits mehrere Verfahren anhängig waren bzw. diese bereits aufgrund ihrer sexuellen Orientierung bekannt war, die BF auf Nachfrage durch das BFA keine konkreten Ausführungen dazu zu machen vermochte, erscheint im Übrigen ebenso nicht nachvollziehbar, wenn man bedenkt, dass sie beste Freundinnen gewesen sein sollen, seit 2015 eine Beziehung geführt hätten und angesichts der drastischen Maßnahmen gegen Homosexualität stets um Geheimhaltung ihrer Beziehung bemüht gewesen seien. Eine weitere Ungereimtheit besteht darin, dass die BF zu dem von ihr in Vorlage gebrachten Artikel mit dem Titel „Makindye Chief Magistrate issues arrest warrant against Ugandan Sodomite“ vor der belangten Behörde vermeinte, dass dieser online zugänglich gewesen sei und sie von diesem am 13.05.2019 und damit einen Tag vor ihrer Ausreise aus Uganda Kenntnis erlangt hätte. Die BF hat diesen Bericht im weiteren Verfahren nochmals samt Internetansicht vorgelegt und ist daraus ersichtlich, dass dieser entgegen den Ausführungen der BF vor dem BFA erst am 20.05.2019 veröffentlicht wurde. Darüber hinaus wird im Artikel unter anderem berichtet „Babirye in her 30´s…“, was sich wiederum nicht mit dem im Verfahren bekanntgegebenen und festgestellten Alter der BF in Einklang bringen lässt. Im Übrigen gilt festzuhalten, dass auf der ursprünglich von der BF vorgelegten polizeilichen Ladung ein Stempel vom
- Mai 2016 angebracht war. Angesprochen auf diese Ungereimtheit gab sie vor der belangten Behörde bekannt, den Grund hierfür nicht zu kennen und übermittelt sie erst in weiterer Folge ein berichtigtes Schreiben der Polizei samt „Apology“, datiert vom 13.05.
- Dass aus dem Bericht vom 02.08.2019 („City lawyer kidnapped, bundled into numberless police car“) zudem hervorgeht, dass der Grund, weshalb ihr Freund sich in das Krankenhaus begeben habe, der kritische Zustand ihrer Schwester gewesen sei, er erst dort erfahren habe, dass sich die BF wieder in Uganda befinde und sich infolgedessen nach Auskunft der Mutter der BF zum Haus von Rita begeben habe, lässt sich ebenso nicht mit den Ausführungen der BF vor der belangten Behörde und der erkennenden Richterin in Einklang bringen. Dass im Artikel darüber hinaus festgehalten wird, dass Deus Ssebulime, bei dem es sich nach den Angaben der BF um ihren ehemaligen Freund handle, angegeben habe, zu Ritas Haus geeilt zu sein, um seine Liebe Robina zu sehen, ist ebenso nicht mit der Behauptung der BF, wonach sie zu diesem Zeitpunkt bereits von ihrem Freund getrennt gewesen sei, vereinbar. Die Unglaubwürdigkeit der BF wird ferner dadurch unterstrichen, als sie vor der belangten Behörde angab nicht zu wissen, wie es ihrer Freundin Ritah in weiterer Folge ergangen sei: „Sie war bei der Polizeistation. Sie sollte vor Gericht gestellt werden, ich hatte seither keinen Kontakt mehr mit ihr“ (S 10 Einvernahmeprotokoll BFA). Auf Frage, ob sie auch nicht versucht habe über das Handy einer Freundin mit ihrer Schwester oder Cousine Kontakt aufzunehmen, entgegnete sie lediglich „Ich habe jetzt kein Telefon. Ich habe der Schwester eine Nachricht geschickt, sie ist nicht immer online, aber sie schrieb mir zurück, dass sie nichts darüber weiß“ (S 10 Einvernahmeprotokoll BFA). Aus dieser Aussage lässt sich eine gewisse Gleichgültigkeit der BF hinsichtlich ihrer Freundin Ritah ableiten. Bei Wahrunterstellung ihres Vorbringens und angesichts der vorgebrachten engen Bindung zu ihrer besten Freundin Ritah wäre wohl realistischerweise zu erwarten gewesen, dass sie alles daran gesetzt hätte, zu erfahren, wie es dieser geht und von sich aus mehr dazu berichten hätte können. Auch aus dem vorgelegten Chatverlauf mit der Schwester der BF geht nicht hervor, dass sie sich über das Wohlbefinden ihrer Freundin informiert hätte. Der belangten Behörde ist darüber hinaus beizupflichten, wenn sie das Vorbringen der BF als unglaubwürdig ansieht, zumal sie einerseits anführt von der Polizei gesucht worden zu sein, andererseits im Reisepass der BF ein Ausreisestempel vom 15.05.2019 von der Grenze Busia/Uganda enthalten ist. Wäre die BF tatsächlich von den staatlichen Behörden gesucht worden, hätte sie wohl realistischerweise nicht mit ihrem Reisepass und damit legal das Land verlassen können. Hinzukommt, dass die BF auch nicht imstande war, in sich schlüssig ihre persönlichen Verhältnisse zu schildern. So vermeinte sie beispielsweise vor der belangten Behörde befragt zu ihrer Wohnsitution in Uganda „Ich lebte mit meiner Mutter, mit einer von meinen drei Schwestern zusammen und einen Bruder. Eigentlich ist der Bruder auch schon ausgezogen. Eigentlich lebten dort meine Mutter, meine Schwester und ich“ (S 4 Einvernahmeprotokoll BFA). Dass – wie in der mündlichen Verhandlung angegeben – auch ihr Sohn bei ihnen gelebt habe, erwähnte sie vor dem BFA erst in einem anderen Zusammenhang. Divergierend gab die BF vor der belangten Behörde weiters an, nie mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten zusammengelebt zu haben. In der mündlichen Verhandlung vermeinte sie demgegenüber, dass dies sehr wohl der Fall gewesen sei, als sie noch die Universität besucht habe. Angesichts der sich aus einer Zusammenschau dieser Umstände ergebenden persönlichen Unglaubwürdigkeit der BF und dem insgesamt unglaubwürdigen Fluchtvorbringen war hinsichtlich der homosexuellen Orientierung der BF eine Negativfeststellung zu treffen. Es ist in diesem Zusammenhang insbesondere nicht nachvollziehbar, dass die BFA vor der belangten Behörde befragt zu ihrer sexuellen Orientierung und Identität von sich aus lediglich vage und kurz angebundene Angaben machen konnte und erst in der mündlichen Verhandlung ihre Entwicklung zu zeichnen versuchte. Die BF machte nicht den Eindruck, dass sie das Erzählte tatsächlich erlebt hat und berichtete nicht von sich aus über die Geschehnisse im Rahmen einer narrativen und konkludenten Wiedergabe, so wie eben Menschen berichten, welche das Erzählte tatsächlich erlebt haben. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, unter Angabe der eigenen Gefühle und unter spontaner Rückerinnerung an unwesentliche Details und Nebenumstände berichten, was die Ausführungen der BF vermissen ließen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass es der BF nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen ihre Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt und die BF sich einer konstruierten Geschichte bedient hat. Die erkennende Richterin gelangt somit zusammenfassend zu dem Schluss, dass die BF die von ihr geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat und ihrem Vorbringen somit insgesamt die Glaubhaftigkeit zu versagen war. Somit war nicht davon auszugehen, dass die BF in Uganda einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt war bzw. ist. 2.
- Zu den Länderfeststellungen: Die unter Punkt 1.
- getroffenen Feststellungen zur Lage in Uganda basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 27.09.2017 (letzte Kurzinformation eingefügt am 11.11.2019); zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die BF trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland in der mündlichen Verhandlung und der Stellungnahme vom 22.02.2022 auch nicht substantiiert entgegen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes – wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt – die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine „begründete Furcht vor Verfolgung“ im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass die BF, die von ihr behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. Eine sonstige aktuelle zu berücksichtigende Verfolgungsgefahr wird von der BF nicht dargelegt und ergibt sich auch nicht aus den Umständen, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes – wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt – die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine „begründete Furcht vor Verfolgung“ im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass die BF, die von ihr behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. Eine sonstige aktuelle zu berücksichtigende Verfolgungsgefahr wird von der BF nicht dargelegt und ergibt sich auch nicht aus den Umständen, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides): 3.
- Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/2