RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2022 GeschäftszahlI406 2175705-1 Spruch, I406 2175705-1/17E I406 2175707-1/17E I406 2175710-1/16E I406 2175711-1/17E IM NAMEN DER R
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführer, es handelt sich um Staatsangehörige von Libyen und um eine Mutter mit ihren drei volljährigen Kindern, stellten am 01.12.2015 in Österreich Anträge auf internationalen Schutz. Tags darauf wurden sie erstmals von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu ihrer Identität, Reiseroute und ihren Gründen für die Ausreise aus Libyen befragt. Die Erstbeschwerdeführerin begründete ihren Asylantrag im Rahmen der Erstbefragung damit, dass ihr Mann von unbekannten Personen getötet worden sei, entweder vom IS oder von Banditen, von wem genau wisse sie nicht. Ihr Mann habe sich für die Demokratie eingesetzt. Er sei ein sehr guter Mann gewesen und die Guten würden getötet werden. Sie habe danach Angst gehabt, dass ihr und ihrer Familie auch etwas passiere. Außerdem herrsche in Libyen, Benghazi Krieg und es gäbe keine Sicherheit. Sie möchte in Österreich um Asyl ansuchen. Die Zweitbeschwerdeführerin führte in ihrer Erstbefragung als Fluchtgrund an, dass ihr Vater ermordet worden sei und sie von Unbekannten bedroht werden würden. Sie sei bei der demokratischen Partei aktiv und bei einer sozial humanitären Organisation tätig. Ihr Vater habe eine wichtige Position im Ministerium angestrebt. In ihrem Heimatland herrsche außerdem Krieg. Von Unbekannten sei eine Liste erstellt und veröffentlicht worden, dass die gennannten Personen gefährlich seien und getötet werden dürfen. Sie hätten Angst gehabt, auch getötet zu werden. Deshalb hätten sie Libyen verlassen. Sie möchte in Österreich um Asyl ansuchen. Bei seiner Erstbefragung erklärte der Drittbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen, sein Vater sei am 23.09.2014 getötet worden und die Sicherheitslage in Benghazi sei sehr schlecht gewesen. Da es viele willkürliche Tötungen, darunter den amerikanischen Botschafter, gegeben habe, hätten sie Angst gehabt, ebenfalls getötet zu werden. Sein Vater habe eine demokratische Partei gegründet. Nachdem Gaddafi ermordet worden sei, habe er sich für eine föderalistische Regierung eingesetzt. Die danach entstandene jetzige Regierung betrachte sie als Gegner. Momentan gebe es in Libyen keine geordneten Strukturen. Auch herrsche in Libyen zurzeit Krieg. Aus diesen Gründen hätten sie beschlossen, ihr Land zu verlassen. Sie möchten hier in Österreich Asyl. Der Viertbeschwerdeführer brachte am 02.12.2015 zur Begründung seines Antrags auf internationalen Schutz vor, die Sicherheitslage habe sich nach der Ermordung seines Vaters für sie verschlechtert. Sein Vater sei von ihm unbekannten Milizen getötet worden. Sein Vater habe eine demokratische Partei gegründet und sei in einer föderalistischen Organisation aktiv gewesen. Er sei bei dieser Partei und Organisation ebenfalls aktiv gewesen. Zudem habe sein Vater eine Tätigkeit in einem Ministerium angestrebt. Er habe sich in freiwilligen und humanitären Organisationen, vor allem bei „ XXXX “, betätigt. Deshalb seien sie von verschiedensten Milizen und Parteien bedroht worden. Außerdem herrsche in ihrem Land Krieg und es komme auch ständig zu Bombardierungen. Deshalb seien sie geflüchtet und mögen jetzt hier Asyl. Er habe auch Dokumente, die seine Angaben beweisen würden. Der Viertbeschwerdeführer brachte am 02.12.2015 zur Begründung seines Antrags auf internationalen Schutz vor, die Sicherheitslage habe sich nach der Ermordung seines Vaters für sie verschlechtert. Sein Vater sei von ihm unbekannten Milizen getötet worden. Sein Vater habe eine demokratische Partei gegründet und sei in einer föderalistischen Organisation aktiv gewesen. Er sei bei dieser Partei und Organisation ebenfalls aktiv gewesen. Zudem habe sein Vater eine Tätigkeit in einem Ministerium angestrebt. Er habe sich in freiwilligen und humanitären Organisationen, vor allem bei „ römisch 40 “, betätigt. Deshalb seien sie von verschiedensten Milizen und Parteien bedroht worden. Außerdem herrsche in ihrem Land Krieg und es komme auch ständig zu Bombardierungen. Deshalb seien sie geflüchtet und mögen jetzt hier Asyl. Er habe auch Dokumente, die seine Angaben beweisen würden.
- Am 14.06.2017 wurden die Beschwerdeführer jeweils vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. In diesen Einvernahmen erstatteten die Beschwerdeführer, nachdem sie zu ihren Gründen für die Ausreise aus Libyen befragt wurden, folgende Fluchtvorbringen; Erstbeschwerdeführerin: „Man hat meinen Mann getötet und wir haben Drohungen erhalten. Während des Begräbnisses meines Mannes wurden Schüsse in der Nähe unseres Hauses abgefeuert und ein verdunkeltes schwarzes Auto kreiste um unser Haus. Freunde meines Mannes haben mir geraten, das Land zu verlassen, nachdem ich ihnen erzählt habe, dass wir Drohungen erhalten haben. Ich habe Angst um das Leben meiner Kinder gehabt, weil sie politisch aktiv waren und auch Mitglieder der Partei waren, in der auch mein Mann war. Ich habe Angst gehabt, dass meine Kinder, wie mein Mann getötet werden könnten. Das sind meine Fluchtgründe, ich habe keine weiteren. Ich bin geflüchtet, weil ich Angst hatte, dass meine Kinder getötet werden könnten. Ich habe den Weg nach Europa gesucht, weil es in Europa Sicherheit gibt und man hier in Sicherheit leben kann. Die Menschlichkeit wird in Österreich groß geschrieben und wir werden von der Bevölkerung sehr gut behandelt.“ Zweitbeschwerdeführerin: Ich war Aktivistin im zivilen Bereich. Ich hatte viele Aktivitäten in den verschiedensten Bereichen. Ich war außerdem in der Partei meines Vaters Mitglied. Diese Partei heißt „ XXXX “ Ich war auch Mitglied einer Rechtsorganisation namens „Stimme der Frauen für den Frieden“ Unser Ziel war die allgemeine Sicherheit in Libyen zu verbessern. Ich war Aktivistin im zivilen Bereich. Ich hatte viele Aktivitäten in den verschiedensten Bereichen. Ich war außerdem in der Partei meines Vaters Mitglied. Diese Partei heißt „ römisch 40 “ Ich war auch Mitglied einer Rechtsorganisation namens „Stimme der Frauen für den Frieden“ Unser Ziel war die allgemeine Sicherheit in Libyen zu verbessern. Die islamistischen Gruppierungen wie IS und Ansar Al Sharia betrachten die Frau als unbedeutend und wir wurden deswegen von diesen Gruppierungen bekämpft. Es kam auch zur Liquidierung von einigen Mitgliedern, darunter auch die Aktivistin Salwa Bouqaiqees, diese war auch Mitglied des Übergangsrates und Rechtsaktivistin. Sie wurde in ihrem Haus von Mitgliedern von Ansar Al Sharia getötet. Viele Mitglieder mussten das Land verlassen, wie zum Beispiel die Kinder von Salwa. Ich war aus 2 Gründen in Libyen bedroht. Einerseits, weil ich Mitglied einer Orginisation bin, die gegen die XXXX ist und andererseits weil ich Mitglied der „demokratische föderalistische Partei“ bin. Ich habe persönlich mehrere Drohungen über das Internet bekommen, weil wir auch im Internet sehr aktiv waren. Einige Accounts wurden gehackt. Es gab auch Drohungen, die telefonisch zuhause erfolgten. Ich war aus 2 Gründen in Libyen bedroht. Einerseits, weil ich Mitglied einer Orginisation bin, die gegen die römisch 40 ist und andererseits weil ich Mitglied der „demokratische föderalistische Partei“ bin. Ich habe persönlich mehrere Drohungen über das Internet bekommen, weil wir auch im Internet sehr aktiv waren. Einige Accounts wurden gehackt. Es gab auch Drohungen, die telefonisch zuhause erfolgten. Am Tag, als mein Vater ermordet wurde, war ich mit meinem Vater in seinem Auto unterwegs. Wir beobachteten, dass er von einem Auto verfolgt wird. Wir kamen aber dann aber zu einer stark frequentierten Stelle und plötzlich waren diese Autos weg. Das heißt, dass mein Vater vorher ermordet werden sollte, der Plan wurde aber aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens geändert. Mein Vater setzte mich dann bei meiner Tante ab. Eine Stunde später wurde er erschossen. Bevor wir das Haus verließen, läutete es an der Türe. Es war ein sehr intensives Läuten, ich habe Angst gehabt und ich habe meinem Vater gesagt, er solle nicht aufmachen. Er hat tatsächlich nicht geöffnet und danach passierte dieser Merkwürdige Vorfall auf der Straße. Mein Vater hat das auch gespürt und forderte mich auf, beim Aussteigen, rasch in das Haus meiner Tante zu gehen. Das sind meine Gründe.“ Drittbeschwerdeführer: „Seit Beginn der Revolution habe ich durch die „ XXXX “ an politischen Aktivitäten teilgenommen. Der Chef dieser Strömung ist jetzt ein Abgeordneter im libyschen Parlament. Mein Vater hat den ersten „ XXXX “ organisiert. Ich war Mitglied einer Kommission, die an der Organisation dieses Kongresses beteiligt war. Nach Abhaltung dieses Kongresses, haben die Leute begonnen sich dafür zu Interessieren und diese Idee des Föderalismus hat sich verbreitet. An diesem Kongress nahmen auch ausländische Vertreter teil, wie zum Beispiel der Geschäftsträger der amerikanischen Botschaft war und anschließend Botschafter geworden ist – dieser wurde später getötet. Dieser Gedankte des Föderalismus, hatte jedoch auch Gegner in Libyen, wie zum Beispiel den Chef der Übergangsregierung des so genannten Übergangsrats. Nach diesem Kongress wurde die so genannte „ XXXX “ als politische Kraft geründet. Damit begannen auch eine Reihe von politischen Aktivitäten und Sitzungen, sodass auch der Zulauf zu dieser Bewegung zunahm. „Seit Beginn der Revolution habe ich durch die „ römisch 40 “ an politischen Aktivitäten teilgenommen. Der Chef dieser Strömung ist jetzt ein Abgeordneter im libyschen Parlament. Mein Vater hat den ersten „ römisch 40 “ organisiert. Ich war Mitglied einer Kommission, die an der Organisation dieses Kongresses beteiligt war. Nach Abhaltung dieses Kongresses, haben die Leute begonnen sich dafür zu Interessieren und diese Idee des Föderalismus hat sich verbreitet. An diesem Kongress nahmen auch ausländische Vertreter teil, wie zum Beispiel der Geschäftsträger der amerikanischen Botschaft war und anschließend Botschafter geworden ist – dieser wurde später getötet. Dieser Gedankte des Föderalismus, hatte jedoch auch Gegner in Libyen, wie zum Beispiel den Chef der Übergangsregierung des so genannten Übergangsrats. Nach diesem Kongress wurde die so genannte „ römisch 40 “ als politische Kraft geründet. Damit begannen auch eine Reihe von politischen Aktivitäten und Sitzungen, sodass auch der Zulauf zu dieser Bewegung zunahm. Diese politischen Aktivitäten ereigneten sich im Jahr
- Mein Vater war Chef der Kommission zur Organisation, zur Abhaltung, einer Sitzung, um die Erklärung der Region Barga, zu verkünden. Später entstand aus dem der so genannten Rat der Region Barga. Fast alle Stämme haben an diesem Kongress teilgenommen. Danach gab es eine politische und mediale Kampagne gegen diesen Kongress und diese Bewegung. Es gab sogar eine Erklärung des Innenministers, gegen die Beschlüsse des abgehaltenen Kongresses. Ein höherer Vertreter der Religion, ein so genannter Mufti, brachte ein Rechtsgutachten heraus, wonach alle Personen, die für ein föderalistisches System eintreten, ungläubig sind, von der Regierung wurden diese ebenfalls als Verräter beschuldigt, da ihnen vorgeworfen wurde, für die Teilung des Landes zu stehen. Den Scheichen, in den Moscheen, wurden dazu angestachelt, in Ihrer Freitagspredigt, gegen den Föderalismus zu predigen. Ich habe dann mit anderen, eine Demonstration in XXXX organisiert. Das war im März
- Die Sicherheitskräfte haben uns bei dieser Demonstration angegriffen und das Feuer auf uns eröffnet. Ich habe mit eigenen Augen gesehen, wie ein Demonstrant neben mir, dadurch verletzt wurde. Auf der Straße wurden dann feindliche Flugblätter, gegen die Föderalistische Bewegung verteilt. Ich habe dann mit anderen, eine Demonstration in römisch 40 organisiert. Das war im März
- Die Sicherheitskräfte haben uns bei dieser Demonstration angegriffen und das Feuer auf uns eröffnet. Ich habe mit eigenen Augen gesehen, wie ein Demonstrant neben mir, dadurch verletzt wurde. Auf der Straße wurden dann feindliche Flugblätter, gegen die Föderalistische Bewegung verteilt. Eines Tages 2012, entdeckte ich ein Plakat auf der Straße, auf dem unter anderem auch der Name meines Vaters stand, er und die anderen genannten Personen, wurden als Verräter bezeichnet. Danach begannen auch die Drohungen zuzunehmen, es wurde im Internet dazu aufgerufen, das Haus von uns und anderen Aktivisten, in Brand zu stecken. Es erfolgten viele Drohungen, über das Internet, gegen uns und gegen andere Aktivisten dieser Strömung. Aus dieser XXXX , entstanden 2 Parteien, eine dieser 2 Parteien wurde von meinem Vater gegründet, ich war Mitglied bei dieser Partei. Ich war auch Mitglied bei einigen zivilen Organisationen. Die Anliegen dieser Organisationen, bei denen Ich aktiv war, waren sowohl politisch und sozial ausgerichtet. Eine dieser Organisationen, die ich mitgegründet habe, war „ XXXX “Eines Tages 2012, entdeckte ich ein Plakat auf der Straße, auf dem unter anderem auch der Name meines Vaters stand, er und die anderen genannten Personen, wurden als Verräter bezeichnet. Danach begannen auch die Drohungen zuzunehmen, es wurde im Internet dazu aufgerufen, das Haus von uns und anderen Aktivisten, in Brand zu stecken. Es erfolgten viele Drohungen, über das Internet, gegen uns und gegen andere Aktivisten dieser Strömung. Aus dieser römisch 40 , entstanden 2 Parteien, eine dieser 2 Parteien wurde von meinem Vater gegründet, ich war Mitglied bei dieser Partei. Ich war auch Mitglied bei einigen zivilen Organisationen. Die Anliegen dieser Organisationen, bei denen Ich aktiv war, waren sowohl politisch und sozial ausgerichtet. Eine dieser Organisationen, die ich mitgegründet habe, war „ römisch 40 “ Diese Aktivitäten habe ich bis zum Verlassen meines Landes aufrechterhalten. Die Aktivitäten dieser Organisationen wurden stärker, je mehr Gegenangriffe es gab. Wir haben, trotz der Drohungen, die wir nicht allzu ernst genommen haben, Sitzungen und Versammlungen abgehalten. Es kam dann zur Ermordung meines Vaters, aufgrund dessen, wurde mir bewusst, dass die Drohungen ernst gemeint sind. Vor der Ermordung meines Vaters, gab es einige merkwürdige Vorkommnisse. Meine Schwester erzählte, dass am Tag der Ermordung, als sie mit meinem Vater unterwegs war, bemerkte, dass sie von einem Auto verfolgt wurden. Einige Stunden später, wurde mein Vater im Auto erschossen. Bei der Beerdigung meines Vater, waren Schüsse in der Nähe des Hauses zu hören und Autos umkreisten das Haus, die Nachbarn haben uns dazu geraten, nicht länger im Haus zu bleiben, sondern besser das Haus zu verlassen. Auch nach dem Tod meines Vaters, wurde ich telefonisch, zuhause als auch persönlich, bedroht. Als ich von 2015 von Ägypten nach Libyen zurückkam, wurde ich von einem Beamten der Sicherheitsbehörde angerufen und mir wurde geraten, das Land zu verlassen. Der Anrufer, hat mir jedoch nicht den Grund für diesen Rat genannt.“ Viertbeschwerdeführer: „Erstens, mein Vater wurde ermordet. Zweitens, wir wurden bedroht. Mein Vater förderte ein Föderalistisches System für Libyen. Meine Geschwister und ich standen meinem Vater zur Seite und wir waren auch aktiv. Wir wollten verhindern, dass die Islamisten, die Macht in Libyen übernehmen. Ich habe an Demonstrationen teilgenommen, die ein Dorn im Auge der Regierung in Libyen waren. Mein Vater war Chef der vorbereitenden Kommission für die Abhaltung einer Sitzung. Es gab zwei Kongresse, bei dem ersten Kongress wurde ein Föderalistisches System für Libyen gefordert, bei dem zweiten Kongress, haben wir die so genannte Erklärung des Rates der Bevölkerung von der Region Barga am 06.03.2012 verkündet. An diesem Tag hat der Präsident der Übergangsregierung, des so genannten Übergangsrat, Mustafa Abdul Jalil erklärt, dass die Leute, die hinter dieser Erklärung stehen Handlanger von ausländischen Geheimdiensten sind. Er sagte, wir werden nicht zulassen, dass Libyen geteilt wird und wenn es notwendig ist, werden wir die Einheit Libyens mit Waffengewalt verteidigen. Der Innenminister erklärte ebenfalls, dass er eine Botschaft an die Kongressteilnehmer richtet, dass notfalls mit Waffengewalt, gegen die Unterstützer des Föderalismus vorgegangen wird. Der Mufti von Libyen hat eine Fatwa heraus, wonach die Föderalisten für ungläubig erklärt wurden. Alle diese vorhin genannten Personen sind der Muslimbruderschaft zuzurechnen. Am 08.03.2012 habe ich an einer Demonstration teilgenommen. Diese Demonstration, hat die Unterstützung für den Rat von Bargan verkündet. Es wurde gegen die Demonstranten, mit Waffengewalt vorgegangen. Danach kam es verstärkt zu Drohungen und Tötungen. Der Name meines Vaters wurde öffentlich bekannt gegeben, sowohl im Internet als auch auf Flugblättern. Ich war auch Mitglied einer Organisation „ XXXX “ diese Organisation pflegte den Dialog zwischen der Jugend. Ein Kollege von mir, der ebenfalls Mitglied dieser Organisation war, wurde am 22.09.2014 getötet. Ich war auch Mitglied einer Organisation „ römisch 40 “ diese Organisation pflegte den Dialog zwischen der Jugend. Ein Kollege von mir, der ebenfalls Mitglied dieser Organisation war, wurde am 22.09.2014 getötet. Ich habe im Mai, Juni und Juli 2012 an Demonstrationen, gegen die Ungleiche Verteilung der Sitze im Parlament, teilgenommen.“
- Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl als unbegründet ab (Spruchpunkt I.). Zugleich erkannte den Beschwerdeführern jeweils subsidiären Schutz zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.09.2018 (Spruchpunkt III.).
- Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich erkannte den Beschwerdeführern jeweils subsidiären Schutz zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.09.2018 (Spruchpunkt römisch drei.).
- Gegen die Spruchpunkte I. dieser Bescheide betreffend die Nichtzuerkennung von Asyl richtet sich die Beschwerde vom 20.10.2017, die mit Schreiben vom 02.11.2017 ergänzt wurde.
- Gegen die Spruchpunkte römisch eins. dieser Bescheide betreffend die Nichtzuerkennung von Asyl richtet sich die Beschwerde vom 20.10.2017, die mit Schreiben vom 02.11.2017 ergänzt wurde.
- Am 10.08.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch. Die Erstbeschwerdeführerin brachte im Zuge der Verhandlung erstmals vor, auch selbst Aktivistin gewesen zu sein. Sie hätten den Föderalismus unterstützt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der oben angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
- Feststellungen: 1.
- Zu den Beschwerdeführern und den Fluchtvorbringen: Die volljährigen und in Österreich strafgerichtlich unbescholtenen Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Libyen und stammen aus XXXX . Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweit bis Viertbeschwerdeführer.Die volljährigen und in Österreich strafgerichtlich unbescholtenen Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Libyen und stammen aus römisch 40 . Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweit bis Viertbeschwerdeführer. Am 14.03.2015 reisten die Beschwerdeführer legal mit gültigen Reisepässen aus Libyen nach Ägypten aus, wo die Erst und Zweitbeschwerdeführerin sowie der Viertbeschwerdeführer ca. sieben Monate lang lebten. Der Drittbeschwerdeführer kehrte kurz nach seiner Ankunft in Ägypten vorübergehend für etwa drei Monate wieder nach Libyen zurück und kehrte anschließend wieder nach Ägypten zurück. Die österreichische Botschaft in Kairo stellte den Beschwerdeführern am 19.10.2015 ein bis 15.11.2015 gültiges Visum C aus. Unter Verwendung dieses Visums reisten die Beschwerdeführer nach Deutschland, um dort um Asyl ansuchen. Die Bundesrepublik Deutschland hielt Österreich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und überstellte deshalb die Beschwerdeführer nach Österreich. Daraufhin stellten die Beschwerdeführer am 01.12.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Mit den angefochtenen Bescheiden wurde ihnen jeweils subsidiärer Schutz zuerkannt. Die Gültigkeit ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte ist zuletzt bis zum 29.09.2022 verlängert worden. Entgegen den Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer kann nicht festgestellt werden, dass sie in Libyen einer Verfolgung ausgesetzt waren. Im Fall ihrer Rückkehr nach Libyen werden sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt sein. 1.
- Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat (mit Angabe der Quellen), soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind:
- Politische Lage Der Sturz des langjährigen Staatschefs Muammar Gaddafi im Jahr 2011 führte zu einem Machtvakuum und zu Instabilität. Das Land ist zersplittert und seit 2014 in konkurrierende politische und militärische Fraktionen mit Sitz in Tripolis und im Osten des Landes geteilt (BBC 8.6.2020; vgl. ZDF 16.2.2020, USDOS 11.3.2020, FH 4.3.2020).Der Sturz des langjährigen Staatschefs Muammar Gaddafi im Jahr 2011 führte zu einem Machtvakuum und zu Instabilität. Das Land ist zersplittert und seit 2014 in konkurrierende politische und militärische Fraktionen mit Sitz in Tripolis und im Osten des Landes geteilt (BBC 8.6.2020; vergleiche ZDF 16.2.2020, USDOS 11.3.2020, FH 4.3.2020). Zu den wichtigsten Führungspersönlichkeiten gehören Premierminister Fayez Sarraj, Chef der international anerkannten Regierung (Einheitsregierung, Government of National Accord, GNA) in Tripolis; Khalifa Haftar, Führer der Libyschen Nationalarmee (LNA), die einen Großteil des östlichen Libyens kontrolliert; Aghela Saleh, Sprecher des Repräsentantenhauses mit Sitz in der östlichen Stadt Tobruk; und Khaled Mishri, der gewählte Chef des Hohen Staatsrates in Tripolis (BBC 8.6.2020). Libyen ist eine parlamentarische Republik (AA 16.3.2020). Die GNA hält Gebiete um die Hauptstadt Tripolis im Westen des Landes. Gegen sie kämpft General Haftar mit Verbündeten, die weite Teile des ölreichen Landes beherrschen (ZDF 16.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020, FH 4.3.2020) [Anm.: Details siehe Anschnitt
- Sicherheitslage]. Libyen verfügt somit über zwei Zentren der Macht: den Präsidialrat unter al-Sarraj und die Behörden in Tobruk und al-Bayda, unter der Führung von General Khalifa Haftar, Kommandeur der LNA und selbsternannter Anti-Islamist (BS 2020). Weder die GNA noch Haftar wurden durch Wahlen legitimiert. Die De-facto-Behörden haben im östlichen Teil des Landes beispielsweise eine parallele Zentralbank und eine staatliche Ölgesellschaft eingerichtet (FH 4.3.2020).Libyen ist eine parlamentarische Republik (AA 16.3.2020). Die GNA hält Gebiete um die Hauptstadt Tripolis im Westen des Landes. Gegen sie kämpft General Haftar mit Verbündeten, die weite Teile des ölreichen Landes beherrschen (ZDF 16.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020, FH 4.3.2020) [Anm.: Details siehe Anschnitt
- Sicherheitslage]. Libyen verfügt somit über zwei Zentren der Macht: den Präsidialrat unter al-Sarraj und die Behörden in Tobruk und al-Bayda, unter der Führung von General Khalifa Haftar, Kommandeur der LNA und selbsternannter Anti-Islamist (BS 2020). Weder die GNA noch Haftar wurden durch Wahlen legitimiert. Die De-facto-Behörden haben im östlichen Teil des Landes beispielsweise eine parallele Zentralbank und eine staatliche Ölgesellschaft eingerichtet (FH 4.3.2020). Seit dem 3.8.2011 gilt eine übergangsmäßige „Verfassungserklärung“ bis zu einem Referendum über eine neue Verfassung. Mit dem am 17.12.2015 in Skhirat/Marokko unterzeichneten „Libyschen Politischen Abkommen“ wurde ein Präsidialrat als kollektives Staatsoberhaupt geschaffen, bestehend aus dem Vorsitzenden des Präsidialrats, fünf Stellvertretern und drei Ministern. Nach dem „Libyschen Politischen Abkommen“ ist der Vorsitzende des Präsidialrates Fayez Al Sarraj gleichzeitig als Premierminister Regierungschef (AA 16.3.2020). Im Juli 2017 vereinbarten die rivalisierenden Seiten einen Waffenstillstand und die Abhaltung von Wahlen im Jahr
- Im Mai 2018 trafen sich die beiden Seiten in Paris, um einen Fahrplan für den Frieden zu unterzeichnen. Das Abkommen hat den Konflikt jedoch nicht gelöst, sondern stattdessen rekonfiguriert. Während der Konflikt im Jahr 2015 zwischen zwei rivalisierenden Regierungen ausgetragen wurde, verläuft er jetzt in erster Linie zwischen Befürwortern und Gegnern des von den Vereinten Nationen vermittelten Abkommens (BS 2020). Der Islamische Staat (IS), der bis 2014 die Kontrolle über Al-Bayda und Benghazi, Sirte, al-Khums und sogar die Hauptstadt Tripolis übernommen hatte, wurde bis Ende 2016 erheblich geschwächt. Nach einem siebenmonatigen Kampf konnten Truppen der Einheitsregierung im Dezember 2016 Sirte als letzte Hochburg des IS räumen. Der IS ist jedoch weiterhin in Libyen aktiv, insbesondere aus „sicheren Häfen“ im unkontrollierten Süden des Landes (BS 2020; vgl. BBC 8.6.2020).Der Islamische Staat (IS), der bis 2014 die Kontrolle über Al-Bayda und Benghazi, Sirte, al-Khums und sogar die Hauptstadt Tripolis übernommen hatte, wurde bis Ende 2016 erheblich geschwächt. Nach einem siebenmonatigen Kampf konnten Truppen der Einheitsregierung im Dezember 2016 Sirte als letzte Hochburg des IS räumen. Der IS ist jedoch weiterhin in Libyen aktiv, insbesondere aus „sicheren Häfen“ im unkontrollierten Süden des Landes (BS 2020; vergleiche BBC 8.6.2020). Ausländische Akteure sind in Libyen involviert. Eine Gruppe überwiegend westlicher Länder und der Türkei, unter Führung der Vereinigten Staaten setzt sich für die bedingungslose Unterstützung des Präsidialrats und der GNA ein, wobei sie dem Kampf gegen den IS und der Eindämmung der Ströme von Migranten, Flüchtlingen und Asylsuchenden über das Mittelmeer Vorrang einräumt. Eine zweite Gruppe, angeführt von Ägypten, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Russland, räumt der Einheit der verbleibenden Armee - insbesondere der LNA von General Haftar - Priorität ein (BS 2020). Das zunehmende Maß an ausländischer Einmischung, Militärinterventionen und konkurrierenden Interessen hat zu einem Stillstand im politischen Prozess geführt. Russland und die Türkei sind nun die Hauptentscheidungsträger in Libyen, eine Dynamik, die die Bemühungen der EU und der UNO um eine Deeskalation des Konflikts und eine Annäherung zwischen den rivalisierenden politischen Einheiten Libyens an den Rand gedrängt und geschwächt hat (Garda 23.8.2020). Im September 2020 kündigte der Premierminister der GNA Fajis al-Sarradsch seinen bevorstehenden Rücktritt an. Nur wenige Tage zuvor hatte der Regierungschef der Gegenregierung im Osten des Landes, Abdullah al-Thenni, seinen Rückzug erklärt. Zum Rückzug der beiden konkurrierenden Regierungschefs haben ähnliche Dynamiken beigetragen: In beider Einflussbereiche kam es in den Wochen davor immer wieder zu Protesten wegen steigenden Lebenshaltungskosten, den häufigen Unterbrechungen der Stromversorgung und der Treibstoffknappheit (SZ 17.9.2020) Russland und die Türkei, die in Libyen jeweils Schutzmacht der rivalisierenden Kräfte sind, sind ihrerseits auf einem guten Weg zu einem Übereinkommen. Bereits im August hatten sowohl Serraj in Tripolis als auch der Sprecher des Parlaments im Osten des Landes einen Waffenstillstand ausgehandelt und zu Verhandlungen aufgerufen, daraufhin tagten Verhandlungsteams in Bouznika (Marokko) und Montreux (Schweiz). Sie einigten sich darauf, einen neuen Präsidialrat zu schaffen, der die Regierung über das gesamte Land übernehmen soll, und binnen 18 Monaten Neuwahlen abzuhalten. Gelingt es, bei weiteren Verhandlungen im Oktober die komplizierten Details dieser Einigung auszuhandeln, will Serraj noch im selben Monat abtreten (SZ 17.9.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (16.3.2020): Libyen: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/libyen-node/steckbrief/219608, Zugriff 24.9.2020 - BBC News (8.6.2020): Libya country profile, https://www.bbc.com/news/world-africa-13754897, Zugriff 24.9.2020 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020: Libya, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_LBY.pdf, Zugriff 23.9.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Libya, https://www.ecoi.net/en/document/2030888.html, Zugriff 24.9.2020 - Garda World (23.8.2020): Libya Country Report – Overview, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/libya, Zugriff 24.9.2020 - SZ - Süddeutsche Zeitung (17.9.2020): Keiner will regieren, https://www.sueddeutsche.de/politik/libyen-keiner-will-regieren-1.5035159, Zugriff 24.9.2020 - USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Libya, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/LIBYA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.9.2020
- Sicherheitslage Libyen ist seit der Revolution vom 17.2.2011 von einem Bürgerkrieg betroffen und hat einen beispiellosen Prozess des gewaltsamen Staatszerfalls erlebt (BS 2020). Die Lage ist in weiten Teilen des Landes sehr unübersichtlich und unsicher (AA 31.3.2020). Ab April 2019 kam es im Großraum Tripolis und einigen weiteren Städten im Nordwesten Libyens vermehrt zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Kräften der international anerkannten Regierung des Nationalen Einvernehmens und Einheiten der sogenannten Libyschen Nationalen Armee. Auch in anderen Landesteilen kommt es immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen (AA 31.3.2020; vgl. MEAÉ 11.5.2020), insbesondere im Zentrum und im Süden des Landes (MEAÉ 11.5.2020). Mit türkischer Unterstützung konnte die GNA im Juni 2020 die LNA aus dem Großraum Tripolis vertreiben und die Kontrolle der LNA über Sirte und das Zentrum des Landes bedrohen (Garda 23.8.2020).Ab April 2019 kam es im Großraum Tripolis und einigen weiteren Städten im Nordwesten Libyens vermehrt zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Kräften der international anerkannten Regierung des Nationalen Einvernehmens und Einheiten der sogenannten Libyschen Nationalen Armee. Auch in anderen Landesteilen kommt es immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen (AA 31.3.2020; vergleiche MEAÉ 11.5.2020), insbesondere im Zentrum und im Süden des Landes (MEAÉ 11.5.2020). Mit türkischer Unterstützung konnte die GNA im Juni 2020 die LNA aus dem Großraum Tripolis vertreiben und die Kontrolle der LNA über Sirte und das Zentrum des Landes bedrohen (Garda 23.8.2020). Im Bürgerkrieg zwischen Milizkoalitionen, die lose mit zwei großen konkurrierenden Regierungspolen verbunden sind (Garda 3.9.2020) wird mit wenig Rücksicht auf die Zivilbevölkerung operiert. Verschiedene bewaffnete Gruppen beschießen willkürlich Wohngebiete und üben auch kriminelle Aktivitäten aus, darunter Erpressung und andere Formen der Ausbeutung der Zivilbevölkerung (FH 4.3.2020; vgl. AA 31.3.2020).Im Bürgerkrieg zwischen Milizkoalitionen, die lose mit zwei großen konkurrierenden Regierungspolen verbunden sind (Garda 3.9.2020) wird mit wenig Rücksicht auf die Zivilbevölkerung operiert. Verschiedene bewaffnete Gruppen beschießen willkürlich Wohngebiete und üben auch kriminelle Aktivitäten aus, darunter Erpressung und andere Formen der Ausbeutung der Zivilbevölkerung (FH 4.3.2020; vergleiche AA 31.3.2020). Sporadische Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppen können zu Kämpfen mit schweren Waffen führen, auch in städtischen Gebieten (MEAÉ 11.5.2020). Nichtstaatliche bewaffnete Gruppen, kriminelle Banden und terroristische Organisationen verüben gezielte Tötungen und Bombenanschläge sowohl gegen Regierungsbeamte als auch gegen Zivilisten (USDOS 11.3.2020; vgl. BS 2020). Es gibt viele Berichte über Opfer unter der Zivilbevölkerung als Folge der anhaltenden Feindseligkeiten. Durch Beschuss, Feuergefechte, Luftangriffe und nicht explodierte Sprengkörper kamen im Laufe des Jahres 2019 mehr als tausend Menschen, darunter auch Zivilisten, ums Leben (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020).Sporadische Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppen können zu Kämpfen mit schweren Waffen führen, auch in städtischen Gebieten (MEAÉ 11.5.2020). Nichtstaatliche bewaffnete Gruppen, kriminelle Banden und terroristische Organisationen verüben gezielte Tötungen und Bombenanschläge sowohl gegen Regierungsbeamte als auch gegen Zivilisten (USDOS 11.3.2020; vergleiche BS 2020). Es gibt viele Berichte über Opfer unter der Zivilbevölkerung als Folge der anhaltenden Feindseligkeiten. Durch Beschuss, Feuergefechte, Luftangriffe und nicht explodierte Sprengkörper kamen im Laufe des Jahres 2019 mehr als tausend Menschen, darunter auch Zivilisten, ums Leben (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Karte: Gebiete unter Kontrolle der Einheitsregierung, unterstützt durch die Türkei (grün); unter Kontrolle der Libyschen Nationalarmee unter Khalifa Haftar, unterstützt durch Russland (blau); und unter Kontrolle durch südliche Stämme (gelb); jeweils Stand August
- Die roten Kreise geben die Zahl der Todesopfer bei Kämpfen im Zeitraum 1.
- bis 5.8.2020 an. Quellen: US Energy Information Administration, libya.liveuamap.com, Acled (MD 9.2020). General Haftar und die Libysche Nationalarmee (LNA) haben sich in den Süden ausgedehnt, angeblich zum Schutz der Ölfelder, was zu einer Eskalation der Gewalt im bisher relativ ruhigen Fezzan geführt hat. Als Reaktion darauf haben die Tebu- und Tuareg-Stämme ein Bündnis unter der Einheitsregierung (GNA) geschlossen, um den Vormarsch der LNA zu stoppen (BS 2020). Vorübergehende Allianzen zwischen Regierungselementen, nichtstaatlichen Akteuren und ehemaligen oder aktiven Offizieren der Streitkräfte, die sich an extralegalen Kampagnen beteiligten, machen es schwierig, die Rolle der Regierung bei Angriffen bewaffneter Gruppen zu ermitteln (USDOS 11.3.2020). Der Islamische Staat (IS) wurde bis Ende 2016 erheblich geschwächt, ist jedoch weiterhin in Libyen aktiv. Er operiert insbesondere aus „sicheren Häfen“ im unkontrollierten Süden des Landes (BS 2020; vgl. Garda 3.9.2020). Der IS bekannte sich im Laufe des Jahres 2019 zu verschiedenen Angriffen auf zivile und militärische Gebiete (USDOS 11.3.2020). In einigen Fällen operieren ausländische Söldner mit Unterstützung ihrer Heimatregierungen. Beispielsweise soll die Wagner-Gruppe Berichten zufolge bei der Offensive der LNA auf Tripolis Kommando- und Kontrollunterstützung geleistet haben, wobei es bei Scharfschützenbeschuss durch Wagner-Personal zu mehreren Opfern kam (USDOS 11.3.2020).Der Islamische Staat (IS) wurde bis Ende 2016 erheblich geschwächt, ist jedoch weiterhin in Libyen aktiv. Er operiert insbesondere aus „sicheren Häfen“ im unkontrollierten Süden des Landes (BS 2020; vergleiche Garda 3.9.2020). Der IS bekannte sich im Laufe des Jahres 2019 zu verschiedenen Angriffen auf zivile und militärische Gebiete (USDOS 11.3.2020). In einigen Fällen operieren ausländische Söldner mit Unterstützung ihrer Heimatregierungen. Beispielsweise soll die Wagner-Gruppe Berichten zufolge bei der Offensive der LNA auf Tripolis Kommando- und Kontrollunterstützung geleistet haben, wobei es bei Scharfschützenbeschuss durch Wagner-Personal zu mehreren Opfern kam (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (31.3.2020): Libyen: Reisewarnung, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/libyensicherheit/219624, Zugriff 22.9.2020 - BBC News (8.6.2020): Libya country profile, https://www.bbc.com/news/world-africa-13754897, Zugriff 24.9.2020 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020: Libya, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_LBY.pdf, Zugriff 23.9.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Libya, https://www.ecoi.net/en/document/2030888.html, Zugriff 24.9.2020 - Garda World (23.8.2020): Libya Country Report – Overview, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/libya, Zugriff 24.9.2020 - Garda World (3.9.2020): Libya Country Report – War Risks, Terrorism, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/libya, Zugriff 24.9.2020 - MD - Monde Diplomatique, le / Céline Marin (9.2020): Libya divided, https://mondediplo.com/maps/libya-divided, Zugriff 24.9.2020 - MEAÉ - Ministère de l’Europe et des Affaires Étrangères [Außenministerium der Republik Frankreich] (11.5.2020): Conseils par pays - Libye, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/libye/, Zugriff 23.9.2020 - USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Libya, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/LIBYA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.9.2020 4. Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassungserklärung sieht ein unabhängiges Justizwesen vor und legt fest, dass jede Person das Recht hat, sich an das Justizsystem zu wenden. Die Verfassungserklärung sieht die Unschuldsvermutung und das Recht auf einen Rechtsbeistand vor, der dem Beschuldigten auf öffentliche Kosten zur Verfügung gestellt wird. Diese Standards werden weder von der Einheitsregierung (GNA) noch von nichtstaatlichen Akteuren erfüllt (USDOS 11.3.2020). Das Justizsystem ist im Wesentlichen zusammengebrochen; die Gerichte sind in weiten Teilen des Landes nicht mehr funktionsfähig. In einigen Fällen haben informelle Streitbeilegungsmechanismen die Lücke gefüllt (FH 4.3.2020; vgl. BS 2020). Richter, Anwälte und Staatsanwälte sehen sich häufigen Bedrohungen und Angriffen ausgesetzt (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020, AI 18.2.2020, BS 2020). Seit der Revolution von 2011 wird das Recht der Bürger auf einen fairen Prozess und ein ordnungsgemäßes Verfahren durch die anhaltende Einmischung bewaffneter Gruppen und die Unfähigkeit, Zugang zu Anwälten und Gerichtsdokumenten zu erhalten, infrage gestellt (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Das Justizsystem ist im Wesentlichen zusammengebrochen; die Gerichte sind in weiten Teilen des Landes nicht mehr funktionsfähig. In einigen Fällen haben informelle Streitbeilegungsmechanismen die Lücke gefüllt (FH 4.3.2020; vergleiche BS 2020). Richter, Anwälte und Staatsanwälte sehen sich häufigen Bedrohungen und Angriffen ausgesetzt (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020, AI 18.2.2020, BS 2020). Seit der Revolution von 2011 wird das Recht der Bürger auf einen fairen Prozess und ein ordnungsgemäßes Verfahren durch die anhaltende Einmischung bewaffneter Gruppen und die Unfähigkeit, Zugang zu Anwälten und Gerichtsdokumenten zu erhalten, infrage gestellt (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Milizen und halboffizielle Sicherheitskräfte führen regelmäßig ungestraft willkürliche Verhaftungen, Inhaftierungen und Einschüchterungen durch (FH 4.3.2020; vgl. BS 2020). Tausende Gefangene haben keinen Zugang zu Anwälten und Informationen über die gegen sie erhobenen Anklagen (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020, AI 18.2.2020). Die insgesamt mangelnde Sicherheitslage behindert die Rechtsstaatlichkeit weiter. Zivil- und Militärgerichte arbeiteten, je nach örtlicher Sicherheitslage, sporadisch; insbesondere in den von anhaltenden Feindseligkeiten betroffenen Gebieten und im Süden des Landes (USDOS 11.3.2020).Milizen und halboffizielle Sicherheitskräfte führen regelmäßig ungestraft willkürliche Verhaftungen, Inhaftierungen und Einschüchterungen durch (FH 4.3.2020; vergleiche BS 2020). Tausende Gefangene haben keinen Zugang zu Anwälten und Informationen über die gegen sie erhobenen Anklagen (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020, AI 18.2.2020). Die insgesamt mangelnde Sicherheitslage behindert die Rechtsstaatlichkeit weiter. Zivil- und Militärgerichte arbeiteten, je nach örtlicher Sicherheitslage, sporadisch; insbesondere in den von anhaltenden Feindseligkeiten betroffenen Gebieten und im Süden des Landes (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AI - Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019; Libya, https://www.ecoi.net/en/document/2025836.html, Zugriff 24.9.2020 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020: Libya, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_LBY.pdf, Zugriff 23.9.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Libya, https://www.ecoi.net/en/document/2030888.html, Zugriff 24.9.2020 - USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Libya, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/LIBYA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.9.2020 9. Allgemeine Menschenrechtslage Libyen wird seit einem bewaffneten Volksaufstand im Jahr 2011, bei dem der langjährige Diktator Mu'ammar al-Qaddafi abgesetzt wurde, von internen Spaltungen und zeitweiligen Bürgerkriegen heimgesucht. Internationale Bemühungen, rivalisierende Verwaltungen in einer Einheitsregierung zusammenzuführen, sind gescheitert, und die Einmischung regionaler Mächte hat die jüngsten Kämpfe verschärft. Die Verbreitung von Waffen und autonomen Milizen, blühende kriminelle Netzwerke und die Präsenz extremistischer Gruppen haben allesamt zur mangelnden physischen Sicherheit im Lande beigetragen (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Die anhaltende Gewalt hat Hunderttausende von Menschen vertrieben und die Menschenrechtslage hat sich stetig verschlechtert (FH 4.3.2020; vgl. BS 2020). Milizen, bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte begehen schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, darunter auch Kriegsverbrechen (AI 18.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Libyen wird seit einem bewaffneten Volksaufstand im Jahr 2011, bei dem der langjährige Diktator Mu'ammar al-Qaddafi abgesetzt wurde, von internen Spaltungen und zeitweiligen Bürgerkriegen heimgesucht. Internationale Bemühungen, rivalisierende Verwaltungen in einer Einheitsregierung zusammenzuführen, sind gescheitert, und die Einmischung regionaler Mächte hat die jüngsten Kämpfe verschärft. Die Verbreitung von Waffen und autonomen Milizen, blühende kriminelle Netzwerke und die Präsenz extremistischer Gruppen haben allesamt zur mangelnden physischen Sicherheit im Lande beigetragen (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die anhaltende Gewalt hat Hunderttausende von Menschen vertrieben und die Menschenrechtslage hat sich stetig verschlechtert (FH 4.3.2020; vergleiche BS 2020). Milizen, bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte begehen schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, darunter auch Kriegsverbrechen (AI 18.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Nach 2011 erlebte Libyen ein Wiederaufleben zivilgesellschaftlicher Aktivitäten, die 42 Jahre lang unterdrückt wurden. Zivilgesellschaftliche Organisationen sind weiterhin präsent und konzentrieren sich in erster Linie auf humanitäre Hilfe. Ihre Zahl ist seit 2014 zurückgegangen. Aufgrund gezielter Angriffe auf Aktivisten der Zivilgesellschaft sind jedoch viele von ihnen geflohen und operieren aus dem Ausland (BS 2020). Milizen, bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte unterdrücken die Meinungsfreiheit, indem sie Politiker, Journalisten, Menschenrechtsverteidiger und andere Aktivisten schikanieren, entführen und angreifen. Die libyschen Behörden schützen Frauen nicht vor geschlechtsspezifischer Gewalt durch Milizen und bewaffnete Gruppen (AI 18.2.2020; vgl. FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020). Gemäß Strafgesetzbuch wird die sexuelle Betätigung zwischen Angehörigen des gleichen Geschlechts mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft. Sexuelle Minderheiten sind mit schwerer Diskriminierung und Belästigung konfrontiert und wurden von militanten Gruppen ins Visier genommen (FH 4.3.2020; vgl. AI 18.2.2020, USDOS 11.3.2020).Milizen, bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte unterdrücken die Meinungsfreiheit, indem sie Politiker, Journalisten, Menschenrechtsverteidiger und andere Aktivisten schikanieren, entführen und angreifen. Die libyschen Behörden schützen Frauen nicht vor geschlechtsspezifischer Gewalt durch Milizen und bewaffnete Gruppen (AI 18.2.2020; vergleiche FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020). Gemäß Strafgesetzbuch wird die sexuelle Betätigung zwischen Angehörigen des gleichen Geschlechts mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft. Sexuelle Minderheiten sind mit schwerer Diskriminierung und Belästigung konfrontiert und wurden von militanten Gruppen ins Visier genommen (FH 4.3.2020; vergleiche AI 18.2.2020, USDOS 11.3.2020). Ausländische Staatsangehörige, die auf dem Weg nach Europa als Asylsuchende und Migranten durch Libyen reisen, sind Erpressung, Folter, Entführung und sexueller Gewalt durch kriminelle Banden ausgesetzt, die in Schmuggel und Menschenhandel verwickelt sind (BS 2020; vgl. AI 18.2.2020, USDOS 11.3.2020).Ausländische Staatsangehörige, die auf dem Weg nach Europa als Asylsuchende und Migranten durch Libyen reisen, sind Erpressung, Folter, Entführung und sexueller Gewalt durch kriminelle Banden ausgesetzt, die in Schmuggel und Menschenhandel verwickelt sind (BS 2020; vergleiche AI 18.2.2020, USDOS 11.3.2020). Quellen: - AI - Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019; Libya, https://www.ecoi.net/en/document/2025836.html, Zugriff 24.9.2020 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020: Libya, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_LBY.pdf, Zugriff 23.9.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Libya, https://www.ecoi.net/en/document/2030888.html, Zugriff 24.9.2020 - USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Libya, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/LIBYA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.9.2020 1.
- Jahresbericht der in den USA ansässigen Nichtregierungsorganisation Freedom House zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten vom
- März 2021: Overview Libya has been racked by internal divisions and intermittent civil conflict since a popular armed uprising in 2011 deposed longtime dictator Mu’ammar al-Qadhafi. International efforts to bring rival administrations together in a unity government have repeatedly failed, and interference from regional powers has exacerbated the fighting. A proliferation of weapons and autonomous militias, flourishing criminal networks, and the presence of extremist groups have all contributed to the country’s lack of physical security. The ongoing violence has displaced hundreds of thousands of people, and human rights conditions have steadily deteriorated. Key Developments in 2020 Fighting between the rival blocs based in the east and west of the country intensified in the first months of the year, after Turkey intervened in January to support the government in Tripoli. The eastern military alliance led by Khalifa Haftar, which had launched an offensive targeting the capital in April 2019, pulled back in June, leading to negotiations and a UN-brokered cease-fire in October. A political dialogue process intended to establish an interim government and set a timeline for national elections was underway at year’s end. The government in Tripoli and local authorities imposed various travel restrictions over the course of the year in an attempt to curb COVID-19 transmission, but confirmed cases surged in the late summer and fall, and roughly 100,000 cases and 1,500 deaths had been reported by late December. Citizen protests erupted episodically across the country in response to electricity blackouts, water shortages, high fuel prices, and frustration with government mismanagement and corruption. Protesters in both the eastern and western regions were met with excessive force, including live gunfire, as well as detentions and abuse in custody. Political Rights A Electoral Process A1 0-4 pts Was the current head of government or other chief national authority elected through free and fair elections? 0 / 4 Libya remained divided between rival administrations in
- The Government of National Accord (GNA), led by Prime Minister Fayez al-Serraj, was based in Tripoli and had military allies that controlled much of western Libya. It was formed as part of the 2015 Libyan Political Agreement (LPA), an internationally brokered pact meant to end the political gridlock and armed conflict that had started in 2014 between factions loyal to the Tubruk-based House of Representatives (HoR), elected that year, and the Tripoli-based General National Congress (GNC), which was elected in 2012 and rejected the outcome of the 2014 elections. The LPA text granted a one-year mandate to the GNA upon its approval by the HoR, with a one-time extension if necessary. However, the HoR never granted its approval. Instead, an interim government affiliated with the HoR persisted in the east, under the protection of Haftar and his Libyan National Army (LNA), renamed the Libyan Arab Armed Forces (LAAF) during 2019.Libya remained divided between rival administrations in
- The Government of National Accord (GNA), led by Prime Minister Fayez al-Serraj, was based in Tripoli and had military allies that controlled much of western Libya. römisch eins t was formed as part of the 2015 Libyan Political Agreement (LPA), an internationally brokered pact meant to end the political gridlock and armed conflict that had started in 2014 between factions loyal to the Tubruk-based House of Representatives (HoR), elected that year, and the Tripoli-based General National Congress (GNC), which was elected in 2012 and rejected the outcome of the 2014 elections. The LPA text granted a one-year mandate to the GNA upon its approval by the HoR, with a one-time extension if necessary. However, the HoR never granted its approval. Instead, an interim government affiliated with the HoR persisted in the east, under the protection of Haftar and his Libyan National Army (LNA), renamed the Libyan Arab Armed Forces (LAAF) during
- The United Nations sought to resolve the rift by convening inclusive talks in April 2019, but the effort was derailed when Haftar’s forces launched a campaign to seize the capital and the rest of western Libya. The LAAF and its foreign allies were forced to retreat from western Libya in June 2020, and an informal truce led to a formal cease-fire in October. A UN-led Libyan Political Dialogue Forum (LPDF) was then tasked with drafting plans for an interim government and a timeline for national elections. As the forum’s discussions continued at year’s end, al-Serraj remained in place as prime minister in Tripoli, and Abdullah al-Thani held the premiership in Tubruk, though both had offered to resign and were expected to hand power to the planned interim government. A2 0-4 pts Were the current national legislative representatives elected through free and fair elections? 0 / 4 Under the 2015 LPA, the unicameral, 200-seat HoR was to remain in place as the interim legislature. The agreement also created the High Council of State (HCS), a secondary consultative body composed of some members of the rival GNC. However, the HoR never formally approved the LPA’s provisions or recognized the GNA. Members of the HoR were elected in 2014 in polls that were marked by violence and drew the participation of only about 15 percent of the electorate. Its mandate formally expired in 2015; while it unilaterally extended its tenure, it has rarely achieved a quorum in practice. Following the launch of Haftar’s offensive against Tripoli in 2019, the HoR became further divided, with members opposed to the campaign meeting in Tripoli and other members continuing to meet in Tubruk. There were attempts to reunify the body in the context of the LPDF process in late 2020, but the dispute remained unresolved. A3 0-4 pts Are the electoral laws and framework fair, and are they implemented impartially by the relevant election management bodies? 0 / 4 An August 2011 constitutional declaration, issued by an unelected National Transitional Council, serves as the governing document for the ongoing transitional period between the revolution against al-Qadhafi and the adoption of a permanent constitution. Despite some legal developments, Libya lacks a functioning electoral framework in practice. An electoral law was published in the aftermath of the 2011 revolution, and members of the High National Election Commission (HNEC) were appointed. A Constitutional Drafting Assembly (CDA) that was elected in 2014 voted to approve a draft constitution in
- In the fall of 2018, the HoR approved a law containing a framework for a constitutional referendum, along with several accompanying amendments to the 2011 constitutional declaration. It then submitted the former, the Referendum Law, to the HNEC, but there was speculation that the new law and amendments would face legal challenges. There was no substantive progress on the constitution in 2019 or
- Participants in the UN-led LPDF agreed in November that presidential and parliamentary elections should be held in December 2021.An electoral law was published in the aftermath of the 2011 revolution, and members of the High National Election Commission (HNEC) were appointed. A Constitutional Drafting Assembly (CDA) that was elected in 2014 voted to approve a draft constitution in
- In the fall of 2018, the HoR approved a law containing a framework for a constitutional referendum, along with several accompanying amendments to the 2011 constitutional declaration. römisch eins t then submitted the former, the Referendum Law, to the HNEC, but there was speculation that the new law and amendments would face legal challenges. There was no substantive progress on the constitution in 2019 or
- Participants in the UN-led LPDF agreed in November that presidential and parliamentary elections should be held in December
- B Political Pluralism and Participation B1 0-4 pts Do the people have the right to organize in different political parties or other competitive political groupings of their choice, and is the system free of undue obstacles to the rise and fall of these competing parties or groupings? 1 / 4 A range of political parties organized to participate in the 2012 GNC elections, but all candidates were required to run as independents in the 2014 HoR elections. Civilian politics have since been overshadowed by the activities of armed groups, which wield significant power and influence on the ground. While various political factions and coalitions exist, the chaotic legal and security environment does not allow for normal political competition. B2 0-4 pts Is there a realistic opportunity for the opposition to increase its support or gain power through elections? 0 / 4römisch eins s there a realistic opportunity for the opposition to increase its support or gain power through elections? 0 / 4 Libya remained divided between rival political and military factions throughout
- The LAAF’s withdrawal from western Libya in June cleared the way for the October cease-fire and the resumption of talks on future elections, but political influence was still heavily dependent on military strength. B3 0-4 pts Are the people’s political choices free from domination by forces that are external to the political sphere, or by political forces that employ extrapolitical means? 0 / 4 Ordinary citizens have no role in Libya’s political affairs, which are currently dominated by armed factions, foreign governments, oil interests, smuggling syndicates, and other extrapolitical forces. Citizens and civilian political figures are subject to violence and intimidation by the various armed groups. Foreign powers backed opposing sides in the 2019–20 conflict, and in some cases their involvement grew as the fighting intensified. Russia, Egypt, the United Arab Emirates, Saudi Arabia, France, and others have lent support to the LAAF, while Turkey and Qatar have been the most prominent supporters of the GNA. Turkey’s direct intervention in the fighting beginning in January 2020 helped to push the LAAF and its allies back to the central coastal city of Sirte and set the stage for the cease-fire and political dialogue. The cease-fire agreement called for all foreign fighters to depart Libya by the end of January 2021, though it was unclear whether this provision would be honored. B4 0-4 pts Do various segments of the population (including ethnic, racial, religious, gender, LGBT+, and other relevant groups) have full political rights and electoral opportunities? 0 / 4 The political impasse and armed conflict prevented all segments of the population from exercising their basic political rights in
- Communities that lacked an affiliation with a powerful militia were especially marginalized. The CDA featured two reserved seats each for three non-Arab ethnic minority groups: Amazigh, Tebu, and Tuareg. The Amazigh, however, largely boycotted the 2014 CDA elections and had no representatives in the body, and the two Tebu members rejected the draft constitution it adopted in
- The draft was approved by the CDA despite rules requiring support from at least one member from each of the three minority groups. Representation for ethnic minority groups remained lacking in the 2020 LPDF process. Amazigh and Tuareg organizations denounced the UN-led dialogue for excluding their communities. C Functioning of Government C1 0-4 pts Do the freely elected head of government and national legislative representatives determine the policies of the government? 0 / 4 Neither the GNA nor Haftar’s camp had electoral legitimacy or full control over the national territory in 2020, and both remained dependent on fractious militia groups and foreign powers for their security. To the extent that civilian government institutions continued to function, they were bifurcated. For example, de facto authorities in the eastern part of the country have established a parallel central bank and state oil company. In January 2020, Haftar imposed a blockade on the country’s oil production facilities, denying revenue to the GNA and disrupting electricity and other basic services. After Russian-mediated talks on the matter, Haftar lifted the blockade, and oil production and sales resumed in October. C2 0-4 pts Are safeguards against official corruption strong and effective? 0 / 4 Corruption is pervasive among government officials, and opportunities for graft and criminal activity abound in the absence of functioning fiscal, judicial, and other institutions. Public frustration with corruption contributed to public protests during
- C3 0-4 pts Does the government operate with openness and transparency? 0 / 4 There are no effective laws guaranteeing public access to government information, and none of the competing authorities engage in transparent budget-making and contracting practices. Civil Liberties D Freedom of Expression and Belief D1 0-4 pts Are there free and independent media? 1 / 4 There is a diverse array of Libyan media outlets based inside and outside the country. However, most are highly partisan, producing content that favors one of the country’s political and military factions, and in many cases promoting propaganda, hate speech, or disinformation in coordination with foreign backers. The civil conflict and related violence by criminal and extremist groups have made objective reporting dangerous, and journalists are subject to intimidation, arbitrary detention, and physical abuse by both sides in the conflict. Among other incidents during 2020, in May an LAAF-controlled military court in Benghazi sentenced freelance journalist Abuzreiba al-Zway to 15 years in prison for working with a Turkey-based television station. Despite the risks, some independent journalists and outlets have made efforts to engage in fact-based reporting, particularly in light of the COVID-19 pandemic. D2 0-4 pts Are individuals free to practice and express their religious faith or nonbelief in public and private? 1 / 4 Religious freedom is often violated in practice. Nearly all Libyans are Sunni Muslims, but Christian and other minority communities have been attacked by armed groups, including local affiliates of the Islamic State (IS) militant group. In eastern Libya, hard-line Salafi Muslims aligned with Haftar’s forces control Benghazi’s mosques and religious programming. Salafi militants, who reject the veneration of saints, have destroyed or vandalized Sufi Muslim shrines with impunity. D3 0-4 pts Is there academic freedom, and is the educational system free from extensive political indoctrination? 1 / 4römisch eins s there academic freedom, and is the educational system free from extensive political indoctrination? 1 / 4 There are no effective laws guaranteeing academic freedom. The armed conflict has damaged many university facilities and altered classroom dynamics; for example, professors can be subject to intimidation by students who are aligned with militias. D
- Are individuals free to express their personal views on political or other sensitive topics without fear of surveillance or retribution? 1 / 4 Although the freedom of private discussion and personal expression improved dramatically after 2011, the ongoing hostilities have taken their toll, with many Libyans increasingly withdrawing from public life or avoiding criticism of powerful figures. Numerous examples of kidnappings and killings of activists, politicians, and journalists have added to the general deterrent effect. Conditions for personal expression are considerably worse in the LAAF-controlled east than in the west, where residents have somewhat more freedom to criticize the GNA, though violent reprisals for critical speech have been reported in both areas. Among other cases during 2020, a rapper was allegedly kidnapped in Tripoli in July after he released a song that criticized armed groups. In November, masked assailants in Benghazi murdered Hanan al-Barassi, a lawyer and activist who had criticized corruption within the LAAF on social media. E Associational and Organizational Rights E1 0-4 pts Is there freedom of assembly? 1 / 4römisch eins s there freedom of assembly? 1 / 4 A 2012 law on freedom of assembly is generally compatible with international human rights principles, but in practice the armed conflict and related disorder seriously deter peaceful assemblies in many areas. In 2020, waves of protests erupted in response to electricity cuts, water shortages, high fuel prices, a surge in COVID-19 cases, and frustration with widespread corruption. Demonstrations were reported in multiple cities in western Libya beginning in August and in eastern regions beginning in September. These mostly peaceful protests were met with excessive force by armed groups, which used live ammunition to disperse assemblies and detained and tortured some participants. At least two civilians were reportedly killed. E2 0-4 pts Is there freedom for nongovernmental organizations, particularly those that are engaged in human rights– and governance-related work? 1 / 4römisch eins s there freedom for nongovernmental organizations, particularly those that are engaged in human rights– and governance-related work? 1 / 4 The number of active nongovernmental organizations (NGOs) has declined in recent years due to armed conflict and the departure of international donors. Militias with varying political, tribal, and geographic affiliations have attacked civil society activists with impunity. Many NGO workers have fled abroad or ceased their activism in the wake of grave threats to themselves or their families. Despite these obstacles, Libyan humanitarian groups worked with municipal leaders to raise awareness of the COVID-19 pandemic and provide masks and testing kits. E3 0-4 pts Is there freedom for trade unions and similar professional or labor organizations? 0 / 4römisch eins s there freedom for trade unions and similar professional or labor organizations? 0 / 4 Some trade unions, previously outlawed, formed after
- However, normal collective-bargaining activity has been impossible in the absence of basic security and a functioning legal system. F Rule of Law F1 0-4 pts Is there an independent judiciary? 0 / 4römisch eins s there an independent judiciary? 0 / 4 The role of the judiciary remains unclear without a permanent constitution, and judges, lawyers, and prosecutors face frequent threats and attacks. The national judicial system has essentially collapsed, with courts unable to function in much of the country. In some cases, informal dispute-resolution mechanisms have filled the void, and a military court system operates in affiliation with the LAAF in eastern Libya. F2 0-4 pts Does due process prevail in civil and criminal matters? 0 / 4 Since the 2011 revolution, the right of citizens to a fair trial and due process has been challenged by the continued interference of armed groups and an inability to access lawyers and court documents. Militias and semiofficial security forces regularly engage in arbitrary arrests, detentions, and intimidation with impunity. Thousands of individuals remain in custody without any formal trial or sentencing. The LAAF’s military courts routinely flout basic standards of due process and are used to suppress dissent. F3 0-4 pts Is there protection from the illegitimate use of physical force and freedom from war and insurgencies? 0 / 4römisch eins s there protection from the illegitimate use of physical force and freedom from war and insurgencies? 0 / 4 Libya’s warring militias and their foreign partners operate with little regard for the physical security of civilians. Various armed groups have carried out indiscriminate shelling of civilian areas, torture of detainees, summary executions, rape, and the destruction of property. Militias also engage in criminal activity, including extortion and other forms of predation on the civilian population. The fighting associated with the LAAF’s campaign against Tripoli between April 2019 and June 2020 killed more than 1,000 people and displaced more than 200,
- The offensive featured urban warfare and indiscriminate attacks on civilian targets, such as hospitals and airports, most of which were allegedly committed by the LAAF. Following the withdrawal of Haftar’s forces in June, the GNA reported finding evidence of atrocities in areas it recaptured, including hundreds of bodies in mass graves and other locations. Separately, reports of growing insecurity in eastern cities like Benghazi have included unexplained bombings, murders, and kidnappings. F4 0-4 pts Do laws, policies, and practices guarantee equal treatment of various segments of the population? 0 / 4 Libyans from certain tribes and communities—often those perceived as pro-Qadhafi, including natives of the town of Tawergha—have faced discrimination, violence, and displacement. The Tebu and Tuareg minorities in the south also face discrimination. Foreign migrant workers, asylum seekers, and refugees have been subject to severe mistreatment, including detention in squalid facilities by both state authorities and other armed groups. In at least two incidents during 2020, groups of migrants were reportedly killed by those detaining them. Women are not treated equally under the law and face practical restrictions on their ability to participate in the workforce. Widows and displaced women in particular are vulnerable to economic deprivation and other abuses. Under Libya’s penal code, sexual activity between members of the same sex is punishable by up to five years in prison. LGBT+ people face severe discrimination and harassment, and have been targeted by militant groups. G Personal Autonomy and Individual Rights G1 0-4 pts Do individuals enjoy freedom of movement, including the ability to change their place of residence, employment, or education? 0 / 4 The 2011 constitutional declaration guarantees freedom of movement, but militia checkpoints restrict travel within Libya, while combat and poor security conditions more generally affect movement as well as access to education and employment. Airports in Benghazi, Tripoli, Sabha, and Misrata have been attacked and damaged, severely limiting access to air travel. During the LAAF’s 2019–20 offensive on the capital, the city’s Mitiga airport was attacked. Beginning in March 2020, the GNA and local authorities imposed travel restrictions and a series of curfews to contain the spread of COVID-
- All ports and airports were closed for some periods, and special chartered planes were reserved for humanitarian assistance, citizen repatriation, and travel by political elites. In August, curfews that the GNA imposed on public health grounds coincided with anticorruption protests, leading to accusations that the restrictions were politically motivated. G2 0-4 pts Are individuals able to exercise the right to own property and establish private businesses without undue interference from state or nonstate actors? 1 / 4 While Libyans formally have the right to own property and can start businesses, legal protections are not upheld in practice. Businesses and homes have been damaged amid fighting or other unrest, or confiscated by militias, particularly in Libya’s eastern regions. Ongoing insecurity has severely disrupted ordinary commerce, allowing armed groups to dominate smuggling networks and informal markets. G3 0-4 pts Do individuals enjoy personal social freedoms, including choice of marriage partner and size of family, protection from domestic violence, and control over appearance? 1 / 4 Laws and social customs based on Sharia (Islamic law) disadvantage women in personal status matters including marriage and divorce. Libyan women with foreign husbands do not enjoy full citizenship rights and cannot transfer Libyan citizenship to their children. There are no laws that specifically address or criminalize domestic violence, and most such violence goes unreported due to social stigma and the risk of reprisals. The law imposes penalties for extramarital sex and allows rapists to avoid punishment by marrying their victims. Rape and other sexual violence have become increasingly serious problems in the lawless environment created by the civil conflict. G4 0-4 pts Do individuals enjoy equality of opportunity and freedom from economic exploitation? 0 / 4 There are few protections against exploitative labor practices. Forced labor, sexual exploitation, abuse in detention facilities, and starvation are widespread among migrants and refugees from sub-Saharan Africa, the Middle East, and South Asia, many of whom are beholden to human traffickers. The International Organization for Migration reported that there were more than 574,000 migrants in Libya as of December
- Libya lacks comprehensive laws criminalizing human trafficking, and the authorities have been either incapable of enforcing existing bans or complicit in trafficking activity. Traffickers have taken advantage of civil unrest to establish enterprises in which refugees and migrants are loaded into overcrowded boats that are then abandoned in the Mediterranean Sea, where passengers hope to be rescued and taken to Europe. The voyages often result in fatalities. Libyan coast guard forces, which receive support from European governments, work to block such departures and have reportedly abused and exploited the passengers they intercept. In October 2020, GNA authorities arrested a coast guard commander accused of human trafficking and other crimes.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführer, in die bekämpften Bescheide und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Libyen. Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zu den Beschwerdeführern: Die Feststellungen zu ihrer Herkunft, Familieneigenschaft und Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zur Ausreise der Beschwerdeführer aus Libyen, ihrem vorübergehenden Aufenthalt in Ägypten, zur kurzzeitigen Rückkehr des Drittbeschwerdeführers nach Libyen, zur Visumerteilung, zur Einreise nach Deutschland und Überstellung nach Österreich ergeben sich aus den am 02.12.2015 durchgeführten Erstbefragungen. Auf die im Akt befindlichen Unterlagen des Bundesamtes gehen die Feststellungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und zur zuletzt erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung zurück. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aus den aktuellen Abfragen des Strafregisters der Republik Österreich. 2.
- Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer: Die Beschwerdeführer machten im Asylverfahren – aufs Wesentliche zusammengefasst – als Fluchtgrund geltend, dass der verstorbene Gatte der Erstbeschwerdeführerin von unbekannten Personen ermordet worden sei und sie politisch aktiv gewesen seien. So hätten sie sich insbesondere für einen Föderalismus in Libyen eingesetzt und die Zweitbeschwerdeführerin sei unter anderem bei einer sozial humanitären Organisation tätig gewesen und habe sich etwa für die Gleichstellung von Frauen und Männern und für eine allgemeine Verbesserung der Sicherheitslage engagiert (vgl. Protokolle vom 02.12.2015, 14.06.2017 und 10.08.2021).Die Beschwerdeführer machten im Asylverfahren – aufs Wesentliche zusammengefasst – als Fluchtgrund geltend, dass der verstorbene Gatte der Erstbeschwerdeführerin von unbekannten Personen ermordet worden sei und sie politisch aktiv gewesen seien. So hätten sie sich insbesondere für einen Föderalismus in Libyen eingesetzt und die Zweitbeschwerdeführerin sei unter anderem bei einer sozial humanitären Organisation tätig gewesen und habe sich etwa für die Gleichstellung von Frauen und Männern und für eine allgemeine Verbesserung der Sicherheitslage engagiert vergleiche Protokolle vom 02.12.2015, 14.06.2017 und 10.08.2021). Wie die Beschwerdeführer in ihren Erstbefragungen im Einklang mit den aktuellen Länderberichten zu Libyen schilderten, ist die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat dramatisch, islamische Milizen agieren außerhalb der Rechtsstaatlichkeit und führen regelmäßig willkürliche Verhaftungen, Angriffe, Inhaftierungen und Einschüchterungen durch, im speziellen gegen Aktivisten und Demonstranten. Die Bevölkerung Libyens ist im Allgemeinen Repression und Gewalt ausgesetzt. Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Beschwerdeführer ist es allerdings aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zum Entscheidungszeitpunkt nicht glaubhaft, dass ihnen zum jetzigen Zeitpunkt im Falle der Rückkehr wegen ihrer vergangenen aktivistischen Tätigkeiten eine Verfolgung aus politischen oder religiösen Gründen droht. Dass der verstorbene Gatte der Erstbeschwerdeführerin gezielt aufgrund seiner politischen Gesinnung bzw. seines Engagements in einer demokratischen Partei und der Befürwortung eines föderalistischen Systems ermordet wurde und seine Familie ebenfalls individuell konkrete Verfolgungshandlungen zu befürchten hätte, ist nicht ersichtlich. Es ist nicht bekannt, wer den verstorbenen Gatten der Erstbeschwerdeführerin umgebracht hat und ob es sich um eine politisch oder religiös motivierte oder um eine willkürliche Tat handelte. In dem Zusammenhang ist vor allem auf die Aussage des Drittbeschwerdeführers hinzuweisen; „Von Unbekannten, wir wissen auch nicht, wer meinen Vater getötet hat, weder ob es eine politische, terroristische oder kriminelle motivierte Tat war“ (niederschriftliche Einvernahme des Drittbeschwerdeführers vom 14.06.2017, S. 7). Überdies fehlt es den Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer am zeitlichen Zusammenhang zwischen Ausreisegrund und Ausreise. Obwohl der Gatte der Erstbeschwerdeführerin im September 2014 umgebracht und nach dessen Ermordung vor allem die Zweitbeschwerdeführerin in Libyen telefonisch sowie übers Internet bedroht worden sein soll, hielten sich die Beschwerdeführer bis zu ihrer Ausreise im März 2015 noch mehrere Monate lang in Libyen auf (vgl. Erstbefragung des Drittbeschwerdeführers vom 02.12.2015, S. 4, und Protokoll vom 10.08.2021, S. 12). Überdies fehlt es den Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer am zeitlichen Zusammenhang zwischen Ausreisegrund und Ausreise. Obwohl der Gatte der Erstbeschwerdeführerin im September 2014 umgebracht und nach dessen Ermordung vor allem die Zweitbeschwerdeführerin in Libyen telefonisch sowie übers Internet bedroht worden sein soll, hielten sich die Beschwerdeführer bis zu ihrer Ausreise im März 2015 noch mehrere Monate lang in Libyen auf vergleiche Erstbefragung des Drittbeschwerdeführers vom 02.12.2015, S. 4, und Protokoll vom 10.08.2021, S. 12). Nach den Angaben des Drittbeschwerdeführers hielten sie sich trotz der Ermordung des Gatten der Erstbeschwerdeführerin sogar noch für eineinhalb Monate in ihrer Herkunftsstadt XXXX auf (niederschriftliche Einvernahme des Drittbeschwerdeführers vom 14.06.2017, S. 5). Hätten sie sich tatsächlich um ihr Leben gefürchtet oder wirklich Verfolgungshandlungen wegen ihrer politischen Gesinnung zu befürchten gehabt, wären sie wohl kaum noch solange in derselben Stadt und vor allem nicht noch monatelang in ihrem Herkunftsstaat geblieben.Nach den Angaben des Drittbeschwerdeführers hielten sie sich trotz der Ermordung des Gatten der Erstbeschwerdeführerin sogar noch für eineinhalb Monate in ihrer Herkunftsstadt römisch 40 auf (niederschriftliche Einvernahme des Drittbeschwerdeführers vom 14.06.2017, S. 5). Hätten sie sich tatsächlich um ihr Leben gefürchtet oder wirklich Verfolgungshandlungen wegen ihrer politischen Gesinnung zu befürchten gehabt, wären sie wohl kaum noch solange in derselben Stadt und vor allem nicht noch monatelang in ihrem Herkunftsstaat geblieben. Zudem nahmen die Dritt- und Viertbeschwerdeführer laut ihren Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme bereits 2012 an Demonstrationen teil, der Drittbeschwerdeführer hielt seine Aktivitäten bis zur Ausreise aufrecht (vgl. niederschriftliche Einvernahme des Drittbeschwerdeführers vom 14.06.2017, S. 6 und die niederschriftliche Einvernahme des Viertbeschwerdeführer vom 14.06.2017, S. 5). Dass die Beschwerdeführer, abgesehen von Drohungen ihnen unbekannter Personen übers Telefon oder Internet, jemals individuell konkret wegen der Teilnahme an Demonstrationen oder ihren aktivistischen Tätigkeiten Verfolgungshandlungen ausgesetzt waren, lässt sich aus ihren Aussagen nicht entnehmen.Zudem nahmen die Dritt- und Viertbeschwerdeführer laut ihren Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme bereits 2012 an Demonstrationen teil, der Drittbeschwerdeführer hielt seine Aktivitäten bis zur Ausreise aufrecht vergleiche niederschriftliche Einvernahme des Drittbeschwerdeführers vom 14.06.2017, S. 6 und die niederschriftliche Einvernahme des Viertbeschwerdeführer vom 14.06.2017, S. 5). Dass die Beschwerdeführer, abgesehen von Drohungen ihnen unbekannter Personen übers Telefon oder Internet, jemals individuell konkret wegen der Teilnahme an Demonstrationen oder ihren aktivistischen Tätigkeiten Verfolgungshandlungen ausgesetzt waren, lässt sich aus ihren Aussagen nicht entnehmen. Gleichzeitig erscheint die späte Ausreise der Beschwerdeführer im Jahr 2015 noch weniger nachvollziehbarer, wenn man die Aussage des Drittbeschwerdeführers berücksichtigt, wonach er im Jahr 2012 ein Plakat auf der Straße entdeckt habe, auf dem unter anderem sein Vater als Verräter bezeichnet worden sei und danach die Drohungen zugenommen haben sollen und im Internet dazu aufgerufen worden sei, das Haus von ihnen und anderen Aktivisten in Brand zu stecken (vgl. niederschriftliche Einvernahme des Drittbeschwerdeführers vom 14.06.2017, S. 6).Gleichzeitig erscheint die späte Ausreise der Beschwerdeführer im Jahr 2015 noch weniger nachvollziehbarer, wenn man die Aussage des Drittbeschwerdeführers berücksichtigt, wonach er im Jahr 2012 ein Plakat auf der Straße entdeckt habe, auf dem unter anderem sein Vater als Verräter bezeichnet worden sei und danach die Drohungen zugenommen haben sollen und im Internet dazu aufgerufen worden sei, das Haus von ihnen und anderen Aktivisten in Brand zu stecken vergleiche niederschriftliche Einvernahme des Drittbeschwerdeführers vom 14.06.2017, S. 6). Im gegenständlichen Fall ist nämlich ein Zeitraum von mehreren Jahren bis zur Ausreise der Beschwerdeführer im Jahr 2015 vergangen, obwohl sie bereits 2012 Drohungen erhalten haben sollen. Die Beschwerdeführer konnten auch nicht schlüssig erklären, warum sie mit ihrer Ausreise so lange gewartet haben. Hinzu kommt, dass der Drittbeschwerdeführer, nachdem er gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern im März 2015 nach Ägypten ausgereist war, wieder freiwillig nach Libyen zurückkehrte und sich ca. drei Monate lang dort aufhielt (Protokoll vom 02.12.2015, S. 4). Dies spricht gegen eine Verfolgung und die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, denn eine Person, die - wie der Beschwerdeführer von sich behauptet - befürchtet, getötet zu werden, wäre nicht freiwillig wieder in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt. Insgesamt konnten die Beschwerdeführer daher nicht glaubhaft machen, aufgrund ihrer Aktivitäten vor ihrer Ausreise einer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Folglich kann auch nicht mit vernünftiger Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Libyen wegen ihrer vergangenen Tätigkeiten einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären, zumal sie - ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge - ihre aktivistischen Tätigkeiten seit ihrer Ausreise aus Libyen beendet haben. Zum Entscheidungszeitpunkt liegen keine konkreten Hinweise für eine die Beschwerdeführer betreffende Verfolgung, insbesondere aus religiösen oder politischen Gründen, in Libyen vor. Unter Berücksichtigung ihrer Aussagen im Verfahren, wonach die Sicherheitslage in Libyen schlecht sei, erscheint es vielmehr als gesichert, dass sie ihren Herkunftsstaat aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage verlassen haben. 2.
- Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Libyen vom 25.09.2020 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die ergänzenden Informationen zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten in Libyen ergeben sich aus dem zitierten Jahresbericht der in den USA ansässigen Nichtregierungsorganisation Freedom House zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten vom
- März
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
- Rechtslage Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279). Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, ist es nicht glaubhaft, dass den Beschwerdeführern in Libyen eine individuell konkrete Verfolgung droht. Die Gesamtbevölkerung in Libyen ist mit Gewalt und Freiheitseinschränkung konfrontiert. Die Furcht der Beschwerdeführer/innen vor Gewaltakten ist glaubhaft und steht in Einklang mit den verschiedenen Berichten zur Situation in Libyen, was vom Bundesamt durch die Gewährung des Status von subsidiär Schutzberechtigten auch berücksichtigt wurde. Die Voraussetzungen für Asyl sind aber nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Glaubhaftmachung von Fluchtgründen noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I406.2175705.1.00