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{'item': 'I419 2252373-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2022 GeschäftszahlI419 2252373-1 Spruch, I419 2246907-1/13E, I419 2246920-1/13E, I419 2246936-1/12E, I419 2246954-1/12E, I419 22496

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit den bekämpften Bescheiden wurde jeweils die von der Beschwerdeführerin gemeldete Entsendung der im Spruch als weitere Parteien genannten Arbeitnehmer gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG untersagt.1. Mit den bekämpften Bescheiden wurde jeweils die von der Beschwerdeführerin gemeldete Entsendung der im Spruch als weitere Parteien genannten Arbeitnehmer gemäß Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG untersagt. 2. Beschwerdehalber wird dagegen vorgebracht, die inländische Auftraggeberin habe jedenfalls eine operative Tätigkeit in Österreich nachgewiesen. Der Umfang der Geschäftstätigkeit, die Mitarbeiterzahl und andere Umstände wie das Vorhandensein einer Homepage wären keine Kriterien für die Bestätigung oder Untersagung einer EU-Entsendung. Das AMS habe keinen hinreichenden Sachverhalt festgestellt und darauf aufbauend auch keine entsprechende rechtliche Würdigung vorgenommen. 3. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes wurden die Beschwerdeverfahren zu I419 2246907-1, I419 2246920-1, I419 2246936-1, I419 2246954-1, I419 2249651-1, I419 2249653-1, I419 2249655-1, I419 2249657-1, I419 2249658-1, I419 2249660-1, I419 2249662-1, I419 2249663-1, I419 2249664-1 und I419 2249665-1 gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2021, I419 2245245-1/10E u. a., erhobene Revision ausgesetzt. Nach Zurückweisung dieser Revision (VwGH 28.02.2022, Ro 2022/09/0002-8) wurden diese Beschwerdeverfahren fortgesetzt.3. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes wurden die Beschwerdeverfahren zu I419 2246907-1, I419 2246920-1, I419 2246936-1, I419 2246954-1, I419 2249651-1, I419 2249653-1, I419 2249655-1, I419 2249657-1, I419 2249658-1, I419 2249660-1, I419 2249662-1, I419 2249663-1, I419 2249664-1 und I419 2249665-1 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2021, I419 2245245-1/10E u. a., erhobene Revision ausgesetzt. Nach Zurückweisung dieser Revision (VwGH 28.02.2022, Ro 2022/09/0002-8) wurden diese Beschwerdeverfahren fortgesetzt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie oben in I. wiedergegeben. Weiters wird festgestellt:Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie oben in römisch eins. wiedergegeben. Weiters wird festgestellt: 1.1 Die Beschwerdeführerin ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Slowenien. Die im Spruch genannten weiteren Parteien sind mit Ausnahme von WP3, WP4, WP6, WP9, WP10 und WP15 Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina. WP3 ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien, WP6 Staatsangehöriger von Serbien und WP4, WP9, WP10 und WP15 sind Staatsangehörige des Kosovo. Die weiteren Parteien sind, außer WP10, WP9, WP4, WP6, WP15 und WP12, seit 11.01.2021 bei der Beschwerdeführerin beschäftigt. WP9, WP10, WP4, WP15 und WP6 sind es seit 16.03.2021, WP12 ist es seit 26.04.2021. 1.2 Die Beschwerdeführerin meldete der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung (ZKO) die Entsendung der weiteren Parteien an eine GmbH in Kärnten. Die Genannten sollten auf einer Baustelle in Vorarlberg für Baustahlverlegung, Schalungs- und Betonierarbeiten bis längstens Ende 2021 mit einer Normalarbeitszeit von 8 Stunden eingesetzt werden, und zwar wie folgt: - WP1 ab 26.04., 26.05 und 06.07. mit einem Stundenlohn von € 15,01 bzw. € 16,88,- WP2 ab 15.04. mit einem Stundenlohn von € 14,37,- WP3 ab 27.08., 30.08. und 04.11. mit einem Stundenlohn von € 15,01,- WP4 ab 27.08. mit einem Stundenlohn von € 15,01,- WP5 ab 27.08. mit einem Stundenlohn von € 15,01,- WP6 ab 27.08. mit einem Stundenlohn von € 15,01,- WP1 ab 26.04., 26.05 und 06.07. mit einem Stundenlohn von € 15,01 bzw. € 16,88,, - WP2 ab 15.04. mit einem Stundenlohn von € 14,37,, - WP3 ab 27.08., 30.08. und 04.11. mit einem Stundenlohn von € 15,01,, - WP4 ab 27.08. mit einem Stundenlohn von € 15,01,, - WP5 ab 27.08. mit einem Stundenlohn von € 15,01,, - WP6 ab 27.08. mit einem Stundenlohn von € 15,01, - WP7 ab 27.08. mit einem Stundenlohn von € 14,67, - WP8 als Vorarbeiter ab 27.08. mit einem Stundenlohn von € 16,88, - WP9 ab 25.08. und 27.08. mit einem Stundenlohn von € 15,01, - WP10 ab 04.11., 10.12., 13.12. mit einem Stundenlohn von € 15,01, - WP11 ab 03.11. mit einem Stundenlohn von € 15,01, - WP12 ab 03.11. mit einem Stundenlohn von € 15,01, - WP13 als Vorarbeiter ab 03.11. mit einem Stundenlohn von € 16,88, - WP14 ab 03.11. und 07.12. mit einem Stundenlohn von € 14,67, - WP15 ab 02.12. mit einem Stundenlohn von € 16,88 und - WP16 ab 09.11. mit einem Stundenlohn von € 15,01. 1.3 Laut dem Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe liegt der Stundenlohn für „Angelernte Bauarbeiter (das sind für besondere Arbeiten qualifizierte Arbeiter)“ als Eisenbieger und Eisenflechter, Gerüster sowie Schaler nach Punkt III.

  1. c)der Lohntafel von 01.05.2021 bis 30.04.2022 bei € 14,67, als Betonierer nach Punkt III.
  2. d)bei € 14,29. Der Stundenlohn für „Facharbeiter (das sind Arbeitnehmer, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden bzw. für die Beschäftigung in diesem Beruf als „Facharbeiter vermittelt oder aufgenommen wurden)“, die als Vorarbeiter nach Punkt II.
  3. a)der Lohntafel bezahlt werden, liegt bei € 16,88. Die jeweils anzuwendenden Stundenlöhne wurden bei keinem Arbeitnehmer unterschritten.1.3 Laut dem Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe liegt der Stundenlohn für „Angelernte Bauarbeiter (das sind für besondere Arbeiten qualifizierte Arbeiter)“ als Eisenbieger und Eisenflechter, Gerüster sowie Schaler nach Punkt römisch drei.
  4. c)der Lohntafel von 01.05.2021 bis 30.04.2022 bei € 14,67, als Betonierer nach Punkt römisch drei.
  5. d)bei € 14,29. Der Stundenlohn für „Facharbeiter (das sind Arbeitnehmer, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden bzw. für die Beschäftigung in diesem Beruf als „Facharbeiter vermittelt oder aufgenommen wurden)“, die als Vorarbeiter nach Punkt römisch zwei.
  6. a)der Lohntafel bezahlt werden, liegt bei € 16,88. Die jeweils anzuwendenden Stundenlöhne wurden bei keinem Arbeitnehmer unterschritten. 1.4 Die Beschwerdeführerin hat dem AMS A1-Bescheinigungen des slowenischen Sozialversicherungsträgers vorgelegt, in welchen dieser den Status der WP als entsandte Arbeitnehmer bestätigt, und zwar für folgende Zeiträume: WP1, WP5 und WP8 von 11.01. bis 21.12.2021, WP2 02.03. bis 21.12.2021, WP3 25.01. bis 21.12.2021, WP4, WP6 und WP9 von 18.03. bis 21.12.2021, WP7 von 11.01. bis 21.12.2021, WP10 von 18.03. bis 14.11.2021 und 10.12.2021 bis 15.02.2022, WP11 von 12.01. bis 21.12.2021, WP12 von 29.04. bis 21.12.2021, WP13 von 11.01. bis 21.12.2021, WP14 von 29.11.2021 bis 31.01.2022, WP15 von 22.11.2021 bis 22.01.2022 und WP16 von 11.01.2021 bis 13.03.2022. 1.5 Die 2012 gegründete Beschwerdeführerin betreibt seit Herbst 2020 die Baugewerbe „Bauen von Wohnhäusern und Gebäuden“ und „Andere spezielle Bauarbeiten“. Ihre Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin ist slowenische Staatsangehörige. Diese ist auch handelsrechtliche Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin der ebenfalls 2012 gegründeten inländischen Auftraggeberin, welche die Gewerbe Baumeister (seit 2017) und Überlassung von Arbeitskräften (seit 15.02.2021) betreibt. 2. Beweiswürdigung: 2.1 Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden AMS-Akten samt den Beschwerden. Ergänzend wurde das Firmenbuch eingesehen. Der Kollektivvertrag kann im Internet aufgerufen werden (www.kollektivvertrag.at/kv). Die Stundenlöhne daraus und die inländischen Gewerbeberechtigungen waren den Seiten der WKO zu entnehmen (www.wko.at/service/kollektivvertrag/kv-bauindustrie-baugewerbe-arbeiter-2021.html). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat das AMS bereits in anderen anhängigen Verfahren der Beschwerdeführerin (vgl. I419 2245245) aufgefordert, die nicht in den vorgelegten Akten befindlichen Urschriften des Parteiengehörs sowie alle anderen allfälligen Aktenteile vorzulegen, die es noch nicht vorgelegt habe. Im Zuge dessen konnten die vorgelegten Akten ergänzt werden, sodass auch A1-Bescheinigungen aller weiteren Parteien vorlagen.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat das AMS bereits in anderen anhängigen Verfahren der Beschwerdeführerin vergleiche I419 2245245) aufgefordert, die nicht in den vorgelegten Akten befindlichen Urschriften des Parteiengehörs sowie alle anderen allfälligen Aktenteile vorzulegen, die es noch nicht vorgelegt habe. Im Zuge dessen konnten die vorgelegten Akten ergänzt werden, sodass auch A1-Bescheinigungen aller weiteren Parteien vorlagen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung und Entsendebestätigungen 3.1 Zur Stattgebung der Beschwerden: 3.1.1 Nach § 18 Abs. 1 AuslBG bedürfen Ausländer, die im Inland von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen Betriebssitz im Bundesgebiet beschäftigt werden, grundsätzlich einer Entsende- oder einer Beschäftigungsbewilligung. Ausgenommen davon sind nach Abs. 12 Ausländer, die von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des EWR zu einer vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich entsandt oder überlassen werden, wenn sie ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Entsendung oder Überlassung hinaus zugelassen und beim entsendenden Unternehmen rechtmäßig beschäftigt sind (Z. 1) und weitere Voraussetzungen vorliegen, die in Z. 2 und 3 angeführt sind, zu denen auch die Einhaltung bestimmter Lohn- und Arbeitsbedingungen gehört, die vorliegend nicht strittig ist.3.1.1 Nach Paragraph 18, Absatz eins, AuslBG bedürfen Ausländer, die im Inland von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen Betriebssitz im Bundesgebiet beschäftigt werden, grundsätzlich einer Entsende- oder einer Beschäftigungsbewilligung. Ausgenommen davon sind nach Absatz 12, Ausländer, die von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des EWR zu einer vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich entsandt oder überlassen werden, wenn sie ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Entsendung oder Überlassung hinaus zugelassen und beim entsendenden Unternehmen rechtmäßig beschäftigt sind (Ziffer eins,) und weitere Voraussetzungen vorliegen, die in Ziffer 2 und 3 angeführt sind, zu denen auch die Einhaltung bestimmter Lohn- und Arbeitsbedingungen gehört, die vorliegend nicht strittig ist. 3.1.2 In Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist festgelegt, dass eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung für Rechnung eines Arbeitgebers ausübt, der gewöhnlich dort tätig ist, und von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats unterliegt, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere Person ablöst.3.1.2 In Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist festgelegt, dass eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung für Rechnung eines Arbeitgebers ausübt, der gewöhnlich dort tätig ist, und von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats unterliegt, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere Person ablöst. Gemäß Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit beziehen sich die Worte „der gewöhnlich dort tätig ist“ bei der Anwendung von Art. 12 Abs. 1 der Grundverordnung (VO 883/2004) auf einen Arbeitgeber, der gewöhnlich andere nennenswerte Tätigkeiten als reine interne Verwaltungstätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates ausübt, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, unter Berücksichtigung aller Kriterien, die die Tätigkeit des betreffenden Unternehmens kennzeichnen. Die maßgebenden Kriterien müssen auf die Besonderheiten eines jeden Arbeitgebers und die Eigenart der ausgeübten Tätigkeiten abgestimmt sein. (VwGH 12.09.2017, Ra 2017/09/0023)Gemäß Artikel 14, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit beziehen sich die Worte „der gewöhnlich dort tätig ist“ bei der Anwendung von Artikel 12, Absatz eins, der Grundverordnung (VO 883 aus 2004,) auf einen Arbeitgeber, der gewöhnlich andere nennenswerte Tätigkeiten als reine interne Verwaltungstätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates ausübt, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, unter Berücksichtigung aller Kriterien, die die Tätigkeit des betreffenden Unternehmens kennzeichnen. Die maßgebenden Kriterien müssen auf die Besonderheiten eines jeden Arbeitgebers und die Eigenart der ausgeübten Tätigkeiten abgestimmt sein. (VwGH 12.09.2017, Ra 2017/09/0023) 3.1.3 Nach Art. 19 Abs. 2 der genannten Verordnung (EG) Nr. 987/2009 bescheinigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II der Grundverordnung anzuwenden sind, auf Antrag der betreffenden Person oder ihres Arbeitgebers, dass und gegebenenfalls wie lange und unter welchen Umständen diese Rechtsvorschriften anzuwenden sind.3.1.3 Nach Artikel 19, Absatz 2, der genannten Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, bescheinigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach Titel römisch zwei der Grundverordnung anzuwenden sind, auf Antrag der betreffenden Person oder ihres Arbeitgebers, dass und gegebenenfalls wie lange und unter welchen Umständen diese Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Demnach hat dieser Sozialversicherungsträger die A1-Bescheinigung mit der in ihr enthaltenen Bestätigung, dass der angeführte Versicherte den Status eines entsandten Arbeitnehmers hat, nur unter der Voraussetzung zu erteilen, dass es sich um eine Person handelt, deren Arbeitgeber im betreffenden Staat (dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind) im Sinn des Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 gewöhnlich tätig ist.Demnach hat dieser Sozialversicherungsträger die A1-Bescheinigung mit der in ihr enthaltenen Bestätigung, dass der angeführte Versicherte den Status eines entsandten Arbeitnehmers hat, nur unter der Voraussetzung zu erteilen, dass es sich um eine Person handelt, deren Arbeitgeber im betreffenden Staat (dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind) im Sinn des Artikel 14, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, gewöhnlich tätig ist. Unter dieser Voraussetzung hat die Behörde im „Aufnahme“-Staat (hier also: in Österreich), immer dann, wenn eine A1-Bescheinigung des Arbeitnehmers vorliegt, bei der materiellen Prüfung der Entsendung vom Inhalt der Bescheinigung auszugehen und lediglich betreffend die weiteren Voraussetzungen im Sinn der Z. 2 des § 18 Abs. 12 AuslBG (wenn deren Vorliegen anders nicht festgestellt werden kann) weitere Überprüfungsschritte zu treffen, z. B. über die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen.Unter dieser Voraussetzung hat die Behörde im „Aufnahme“-Staat (hier also: in Österreich), immer dann, wenn eine A1-Bescheinigung des Arbeitnehmers vorliegt, bei der materiellen Prüfung der Entsendung vom Inhalt der Bescheinigung auszugehen und lediglich betreffend die weiteren Voraussetzungen im Sinn der Ziffer 2, des Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG (wenn deren Vorliegen anders nicht festgestellt werden kann) weitere Überprüfungsschritte zu treffen, z. B. über die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen. 3.1.4 Solche Schritte sind demzufolge zulässig, was zur Zeit der Geltung des früheren § 7b Abs. 4 AVRAG (der dem nunmehr als Basis der Entsendemeldungen dienenden § 19 Abs. 4 LSD-BG weithin entsprach) auch die Rechtsprechung bejaht hat. (Vgl. VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159, 24.01.2014, 2013/09/0093; 21.03.2013, 2012/09/0120)3.1.4 Solche Schritte sind demzufolge zulässig, was zur Zeit der Geltung des früheren Paragraph 7 b, Absatz 4, AVRAG (der dem nunmehr als Basis der Entsendemeldungen dienenden Paragraph 19, Absatz 4, LSD-BG weithin entsprach) auch die Rechtsprechung bejaht hat. (Vgl. VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159, 24.01.2014, 2013/09/0093; 21.03.2013, 2012/09/0120) 3.1.5 Das AMS beruft sich in den bekämpften Bescheiden dagegen darauf, dass die Beschwerdeführerin eine nennenswerte Geschäftstätigkeit in Slowenien nicht nachgewiesen habe. 3.1.6 Eine vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats aufgrund von Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) 883/2004 ausgestellte A1-Bescheinigung ist aber - abgesehen von den Fällen des Betrugs oder des Rechtsmissbrauchs - für die Träger des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, und auch für die Gerichte dieses Mitgliedstaats verbindlich. (VwGH 10.10.2018, Ro 2016/08/0013).3.1.6 Eine vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats aufgrund von Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, ausgestellte A1-Bescheinigung ist aber - abgesehen von den Fällen des Betrugs oder des Rechtsmissbrauchs - für die Träger des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, und auch für die Gerichte dieses Mitgliedstaats verbindlich. (VwGH 10.10.2018, Ro 2016/08/0013). Ein Gericht kann nach der Rechtsprechung lediglich im Fall der betrügerischen Erlangung von Bescheinigungen diese außer Acht lassen, sofern ein den Vorgaben des EuGH sowie der VO (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 entsprechendes Verfahren geführt worden ist (insb. auch gemäß Art. 5 dieser VO die zuständigen Träger der beiden Mitgliedstaaten ein Verfahren zur Prüfung und dem etwaigen Widerruf der Bescheinigungen geführt haben). (VwGH 28.02.2022, Ro 2022/09/0002, mwN)Ein Gericht kann nach der Rechtsprechung lediglich im Fall der betrügerischen Erlangung von Bescheinigungen diese außer Acht lassen, sofern ein den Vorgaben des EuGH sowie der VO (EG) Nr. 987 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883 aus 2004, entsprechendes Verfahren geführt worden ist (insb. auch gemäß Artikel 5, dieser VO die zuständigen Träger der beiden Mitgliedstaaten ein Verfahren zur Prüfung und dem etwaigen Widerruf der Bescheinigungen geführt haben). (VwGH 28.02.2022, Ro 2022/09/0002, mwN) Vorliegend ist nach den Feststellungen nicht ersichtlich, weshalb von einer rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit auszugehen wäre. 3.1.7 Im Ergebnis zeigt sich damit, dass der Nachweis über die „nennenswerte Geschäftstätigkeit“ des Arbeitgebers (d. h., dass er „gewöhnlich dort tätig ist“) regelmäßig mit der A1-Bescheinigung erbracht wird, deren Richtigkeit das AMS nicht prüfen muss, worauf nicht zuletzt die für eine solche Prüfung wohl meist zu kurze gesetzliche Frist von zwei Wochen hindeutet, die dem AMS für seine Erledigung in § 18 Abs. 12 AuslBG eingeräumt wird.3.1.7 Im Ergebnis zeigt sich damit, dass der Nachweis über die „nennenswerte Geschäftstätigkeit“ des Arbeitgebers (d. h., dass er „gewöhnlich dort tätig ist“) regelmäßig mit der A1-Bescheinigung erbracht wird, deren Richtigkeit das AMS nicht prüfen muss, worauf nicht zuletzt die für eine solche Prüfung wohl meist zu kurze gesetzliche Frist von zwei Wochen hindeutet, die dem AMS für seine Erledigung in Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG eingeräumt wird. Den Umstand, dass bei WP10 zwei A1-Bescheinigungen zu den Daten 18.03. bis 14.11.2021 und 10.12.2021 bis 15.02.2022 vorliegen, sich im dazwischenliegenden Zeitraum allerdings eine Lücke ergeben hat, hat das AMS nicht aufgegriffen. Dazu sieht sich auch das Verwaltungsgericht nicht veranlasst, weil nichts darauf hindeutet, dass die Voraussetzungen in diesem Zeitraum nicht vorgelegen hätten. 3.1.8 Aus den Feststellungen ergeben sich, zumal die angeführten Stundenlöhne dem Kollektivvertrag nicht widersprachen, keine Verstöße gegen die in § 18 Abs. 12 Z. 2 AuslBG genannten österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen. Solche Verstöße wurden auch nicht behauptet.3.1.8 Aus den Feststellungen ergeben sich, zumal die angeführten Stundenlöhne dem Kollektivvertrag nicht widersprachen, keine Verstöße gegen die in Paragraph 18, Absatz 12, Ziffer 2, AuslBG genannten österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen. Solche Verstöße wurden auch nicht behauptet. 3.1.9 Demnach erfüllen die gemeldeten Entsendungen die Voraussetzungen, dass die weiteren Parteien von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wurden und ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Entsendung oder Überlassung nach Österreich hinaus zugelassen sowie beim entsendenden Unternehmen rechtmäßig beschäftigt waren, wobei auch die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäß § 3 Abs. 3 bis 6, § 4 Abs. 2 bis 5 und § 5 LSD-BG eingehalten worden waren.3.1.9 Demnach erfüllen die gemeldeten Entsendungen die Voraussetzungen, dass die weiteren Parteien von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wurden und ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Entsendung oder Überlassung nach Österreich hinaus zugelassen sowie beim entsendenden Unternehmen rechtmäßig beschäftigt waren, wobei auch die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3 bis 6, Paragraph 4, Absatz 2 bis 5 und Paragraph 5, LSD-BG eingehalten worden waren. Bei diesem Ergebnis sind aber die gemeldeten Entsendungen nicht zu untersagen, weshalb den Beschwerden stattzugeben ist und die bekämpften Bescheide aufzuheben sind. 3.2 Zur Erteilung der Entsendebestätigungen: Nach § 18 Abs. 12 AuslBG ist bei Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erforderlich. Da dies wie eben in 3.1.9 dargelegt der Fall ist, war das Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung).Nach Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG ist bei Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erforderlich. Da dies wie eben in 3.1.9 dargelegt der Fall ist, war das Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage des Umfangs der Prüfungsbefugnis auf Grund von gemeldeten Entsendungen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage des Umfangs der Prüfungsbefugnis auf Grund von gemeldeten Entsendungen. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in den Beschwerden nur für den Fall beantragt, dass diesen nicht stattgegeben wird. Nach § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären istNach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich. Da es sich auch um geklärte Sachverhalte im Sinn des § 24 Abs. 4 VwGVG handelt, bei denen lediglich die Rechtsfolge zu bestimmen war, hätte die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Eine Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG nicht für erforderlich. Da es sich auch um geklärte Sachverhalte im Sinn des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG handelt, bei denen lediglich die Rechtsfolge zu bestimmen war, hätte die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Eine Verhandlung konnte somit gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I419.2252373.1.00

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