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{'item': 'L507 2221546-1'}

Obsah (13)Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 7§ 58§ 17Art. 130§§ 4

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2022 GeschäftszahlL507 2221546-1 Spruch, L507 2221546-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein jordanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, stellte am 11.12.2016, nachdem er zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.12.2016 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in seiner Heimat diskriminiert worden sei, weil er Katholik sei. Im Falle der Rückkehr habe er dort keine Perspektive und Zukunft. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 23.02.2018 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er in Jordanien einen Streit mit einer islamischen Bewegung gehabt habe. Diese Gruppe sei von seinem Kreuz-Tattoo provoziert worden. Als sie das beim Beschwerdeführe gesehen hätten, sei er gefragt worden, was das bedeute. Der Beschwerdeführer habe gesagt, dass sie das nichts angehe und seine Familie aus Christen und Moslems bestehe. Danach sei auch der Bruder des Beschwerdeführers massiv mit Messern angegriffen worden. Mit Schwertern hätten sie ihn schwer verletzt, weil er ein Tattoo von Maria auf seinem Arm habe. Weil der Beschwerdeführer und sein Bruder in Gefahr gewesen seien, hätte der Vater des Beschwerdeführers das Haus wechseln müssen. In einem anderen Wohnort hätten sie aber weiter nach dem Beschwerdeführer gesucht. Der Vater des Beschwerdeführers habe keine Probleme mit dieser Gruppe haben wollen und habe zum Beschwerdeführer gesagt, dass er Jordanien verlassen müsse. Der Beschwerdeführer habe auch Drohungen aus anderen Provinzen erhalten. Diese Personen seien zu ihm gekommen und hätte ihn schlagen wollen. Es sei dann immer wieder zu Schlägereien zwischen diesen Personen, dem Beschwerdeführer und seinen Brüdern gekommen, wobei ihm seine Brüder immer geholfen hätten. Am 05.11.2018 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und brachte zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz zusammengefasst vor, dass 2014 ein paar Leute zu ihm gekommen seien und gefragt hätten, ob er der Freund von Michael und William sei. Der Beschwerdeführer habe dies bejaht und sei dann gefragt worden, ob er wegen dieser Personen die Religion geändert habe. Der Beschwerdeführer habe dies verneint und gesagt, dass sie nur Freunde von ihm seien. Danach habe es eine Schlägerei mit einem Messer und mit seinem Bruder gegeben. Der Bruder des Beschwerdeführers sei durch zwei Schnitte am Rücken verletzt worden und seien beide im Krankenhaus gewesen. Der Vater des Beschwerdeführers sei ins Krankenhaus gekommen, habe dem Beschwerdeführer USD 1.600,-- gegeben und ihn zu einer Bushaltestelle gebracht, von wo aus der Beschwerdeführer nach XXXX zu seiner Schwester und weiter nach Ägypten gefahren sei. Sein Bruder sei fast fünfzehn Tage im Krankenhaus geblieben. Danach habe es eine Versöhnung gegeben. Sein Bruder habe ein Tattoo von Maria von seiner Hand entfernt und sei wieder zum Islam zurückgekehrt.Am 05.11.2018 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und brachte zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz zusammengefasst vor, dass 2014 ein paar Leute zu ihm gekommen seien und gefragt hätten, ob er der Freund von Michael und William sei. Der Beschwerdeführer habe dies bejaht und sei dann gefragt worden, ob er wegen dieser Personen die Religion geändert habe. Der Beschwerdeführer habe dies verneint und gesagt, dass sie nur Freunde von ihm seien. Danach habe es eine Schlägerei mit einem Messer und mit seinem Bruder gegeben. Der Bruder des Beschwerdeführers sei durch zwei Schnitte am Rücken verletzt worden und seien beide im Krankenhaus gewesen. Der Vater des Beschwerdeführers sei ins Krankenhaus gekommen, habe dem Beschwerdeführer USD 1.600,-- gegeben und ihn zu einer Bushaltestelle gebracht, von wo aus der Beschwerdeführer nach römisch 40 zu seiner Schwester und weiter nach Ägypten gefahren sei. Sein Bruder sei fast fünfzehn Tage im Krankenhaus geblieben. Danach habe es eine Versöhnung gegeben. Sein Bruder habe ein Tattoo von Maria von seiner Hand entfernt und sei wieder zum Islam zurückgekehrt. Am 03.06.2019 wurde der Beschwerdeführer nochmals vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde er zum Verbleib seines Reisepasses, zu seiner Staatsangehörigkeit sowie zu seinen privaten Verhältnissen in Jordanien und Österreich befragt. Befragt nach seinen Rückkehrbefürchtungen führte der Beschwerdeführer aus, dass er wieder vor denselben Problemen stehen würde.
  2. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Jordanien

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.2. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

, Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Jordanien

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Übertritt zum Christentum nicht glaubwürdig sei. Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G nicht vorliegen.Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Übertritt zum Christentum nicht glaubwürdig sei. Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG nicht vorliegen.

  1. Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 08.07.2019 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schriftsatz vom 16.07.2019 fristgerecht Beschwere erhoben wurde. Darin wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Einvernahme am 23.02.2018 darauf hingewiesen habe, dass er gefälschte jordanische Reisedokumente erhalten habe, um in Jordanien leben zu können. Der Beschwerdeführer bestreite daher Staatsangehöriger von Jordanien zu sein. Betont wird weiters, dass der Beschwerdeführer gleichbleibende und substantiierte Angaben getätigt habe, welche mit den Länderinformationen übereinstimmen würden. Aktuell sei dem Beschwerdeführer aufgrund eines Umzuges ein regelmäßiger Besuch einer Kirche nicht möglich, jedoch besuche ein Pfarrer die Unterkunft regelmäßig und bete mit dem Beschwerdeführer. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb das BFA ein theologisches Spezialwissen zur Glaubhaftmachung der Hinwendung zum Christentum aus innerer Überzeugung einfordere, zumal es sich dabei um einen höchstpersönlichen Vorgang handle. Im Weiteren wird auszugsweise auf Länderberichte verwiesen, welche Repressalien sowie Ausgrenzung gegenüber Christen in Jordanien bestätigen würden. Das BFA sei auf die verfügbaren herkunftsstaatsspezifischen Informationen sowie das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch nicht eingegangen und könne eine asylrelevante Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr nach Jordanien nicht ausgeschlossen werden.
  2. Am 08.02.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen. Zudem wurde der Beschwerdeführer zu seinen Integrationsbemühungen befragt und ihm aktuelle Länderberichte zu Jordanien ausgehändigt. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eingeräumt. Mit Schreiben vom 07.03.2022 wurde eine Stellungnahme zu den in der mündlichen Verhandlung ausgehändigten Länderberichten erstattet. Es wurde auf die Ausführungen zur Religionsfreiheit in Jordanien verwiesen und angemerkt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Jordanien mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Sachverhalt: 1.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist jordanischer Staatsbürger und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er wurde in Syrien geboren, besuchte dort drei Jahre die Schule und zog im Jahr 1999 oder 2000 mit seiner Familie nach Jordanien, wo er bis zur zehnten Klasse zur Schule ging. Anschließend war der Beschwerdeführer bis 2014 im Bereich Import und Export von Autos und in der Baubranche tätig. Bis 2008 hat der Beschwerdeführer im Elternhaus und danach mit zwei Freunden gemeinsam gewohnt. In Jordanien halten sich nach wie vor die Eltern, zwei Schwestern sowie drei Brüder des Beschwerdeführers auf. Ein Halbbruder des Beschwerdeführers lebt in Jerusalem und ein Bruder in Russland. Die Mutter ist Hausfrau und der Vater verdient in der Baubranche (er besitzt zwei Kräne) seinen Lebensunterhalt. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie in Jordanien in Kontakt. Im Jahr 2014 hat der Beschwerdeführer Jordanien verlassen und hielt sich ca. zwei Jahre im Libanon und eineinhalb Jahre in Ägypten auf, ehe er über die Türkei, Griechenland, Albanien, Montenegro, Serbien und Ungarn im Dezember 2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet einreiste. Seither ist der Beschwerdeführer durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer bezog bis Februar 2020 Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber und ist in Österreich nicht legal erwerbstätig. Für den Beschwerdeführer besteht eine Einstellungszusage als Helfer in der Landwirtschaft. Er spricht auf einfachem Niveau die deutsche Sprache und wird von seinen Eltern sowie seiner Lebensgefährtin finanziell unterstützt. Seit ca. Juni 2018 führt der Beschwerdeführer eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen. Seit 10.06.2020 besteht mit dieser ein gemeinsamer Wohnsitz und entstammt dieser Beziehung ein gemeinsamer Sohn, der am XXXX 2020 geboren wurde und österreichischer Staatsbürger ist. Seit ca. Juni 2018 führt der Beschwerdeführer eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen. Seit 10.06.2020 besteht mit dieser ein gemeinsamer Wohnsitz und entstammt dieser Beziehung ein gemeinsamer Sohn, der am römisch 40 2020 geboren wurde und österreichischer Staatsbürger ist. Am 10.12.2019 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht XXXX wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von € 520,-- verurteilt, weil er am 01.01.2019 eine andere Person durch das Versetzen eines Faustschlages in das Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt (Hämatom im Bereich des rechten Auges) hat.Am 10.12.2019 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht römisch 40 wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von € 520,-- verurteilt, weil er am 01.01.2019 eine andere Person durch das Versetzen eines Faustschlages in das Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt (Hämatom im Bereich des rechten Auges) hat. Am 03.09.2018 erfolgte eine polizeiliche Wegweisung des Beschwerdeführers durch die Polizei von der Asylwerberunterkunft, weil sich der Beschwerdeführer aggressiv verhalten hat. Am 06.11.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen respektlosen Umganges mit der Sachbearbeitung schriftlich verwarnt. Im Rahmen einer Quartiersbesichtigung hat der Beschwerdeführer absichtlich neben dem Quartiergeber, dem Sachbearbeiter und dem Rechtsberater geraucht. Am 09.04.2019 erhielt der Beschwerdeführer die zweite Verwarnung aufgrund der Auseinandersetzung mit einem Mitbewohner im Asylwerberquartier samt Polizeieinsatz und wurde in der Folge auf Wunsch des Quartiergebers in eine andere Asylwerberunterkunft verlegt. Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung, ist arbeitsfähig und pflegt in Österreich soziale und freundschaftliche Kontakte. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Jordanien vor seiner Ausreise einer individuellen asylrelevanten Verfolgung durch staatliche Organe ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in nach Jordanien einer solchen ausgesetzt wäre. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. 1.
  5. Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt: Politische Lage Jordanien ist eine konstitutionelle Erbmonarchie und verfassungsmäßig als Zentralstaat mit zwölf Gouvernements organisiert. Diese nehmen administrative Aufgaben wahr, haben aber keine eigenen politischen Befugnisse. Staatsoberhaupt ist König Abdullah II (AA 10.1.2020; vgl. AA 10.1.2020a; USDOS 11.3.2020), der 1999 seinem Vater König Hussein nachfolgte. Hussein hatte das Land zuvor 46 Jahre lang regiert. Der Monarch nimmt in der künstlich geschaffenen Nation eine einende, identitätsstiftende Funktion wahr. Die königliche Familie führt ihre Abstammung auf die Familie des Propheten Muhammad, die Haschemiten, zurück und gibt sich dadurch religiöse Legitimation. Der Monarch ist aufgrund seiner Herkunft aus dem saudi-arabischen Hidschaz und somit als quasi Außenstehender in der Lage, die Rolle eines über allen Gruppierungen stehenden Schiedsrichters wahrzunehmen. Diese allgemein akzeptierte ausgleichende Funktion hält die Eskalation von Konflikten zwischen einzelnen Bevölkerungsgruppen hintan, wenngleich diese durch einseitige Parteinahme oder Beschuldigung der Illoyalität oft gegeneinander ausgespielt werden (bpb 11.7.2016) Der Islam ist Staatsreligion. Die Staats- und Amtssprache ist Arabisch (GIZ 3.2020a).Jordanien ist eine konstitutionelle Erbmonarchie und verfassungsmäßig als Zentralstaat mit zwölf Gouvernements organisiert. Diese nehmen administrative Aufgaben wahr, haben aber keine eigenen politischen Befugnisse. Staatsoberhaupt ist König Abdullah römisch zwei (AA 10.1.2020; vergleiche AA 10.1.2020a; USDOS 11.3.2020), der 1999 seinem Vater König Hussein nachfolgte. Hussein hatte das Land zuvor 46 Jahre lang regiert. Der Monarch nimmt in der künstlich geschaffenen Nation eine einende, identitätsstiftende Funktion wahr. Die königliche Familie führt ihre Abstammung auf die Familie des Propheten Muhammad, die Haschemiten, zurück und gibt sich dadurch religiöse Legitimation. Der Monarch ist aufgrund seiner Herkunft aus dem saudi-arabischen Hidschaz und somit als quasi Außenstehender in der Lage, die Rolle eines über allen Gruppierungen stehenden Schiedsrichters wahrzunehmen. Diese allgemein akzeptierte ausgleichende Funktion hält die Eskalation von Konflikten zwischen einzelnen Bevölkerungsgruppen hintan, wenngleich diese durch einseitige Parteinahme oder Beschuldigung der Illoyalität oft gegeneinander ausgespielt werden (bpb 11.7.2016) Der Islam ist Staatsreligion. Die Staats- und Amtssprache ist Arabisch (GIZ 3.2020a). Formal sind Exekutive, Legislative und Judikative unabhängig. Faktisch ist die Gewaltenteilung außer Kraft gesetzt, da der König über weitreichende Kompetenzen verfügt. König Abdullah II. ist Staatschef, Regierungschef und Oberbefehlshaber der Armee. Der König (nicht der Premierminister) ernennt und entlässt das Kabinett, er kann das Parlament auflösen, und er kann Gesetze auf den Weg bringen oder blockieren. Im Jahr 2012 wurden die Rechte des Parlaments insofern gestärkt, als dieses nun zumindest formal den Premierminister bestimmen soll. Außerdem wurde ein Verfassungsgericht installiert, das die Gesetzgebung überwachen soll. Weitere Gesetzesreformen, zuletzt im April 2016, haben die Machtfülle des Königs einmal mehr bestätigt (GIZ 3.2020a).Formal sind Exekutive, Legislative und Judikative unabhängig. Faktisch ist die Gewaltenteilung außer Kraft gesetzt, da der König über weitreichende Kompetenzen verfügt. König Abdullah römisch zwei. ist Staatschef, Regierungschef und Oberbefehlshaber der Armee. Der König (nicht der Premierminister) ernennt und entlässt das Kabinett, er kann das Parlament auflösen, und er kann Gesetze auf den Weg bringen oder blockieren. Im Jahr 2012 wurden die Rechte des Parlaments insofern gestärkt, als dieses nun zumindest formal den Premierminister bestimmen soll. Außerdem wurde ein Verfassungsgericht installiert, das die Gesetzgebung überwachen soll. Weitere Gesetzesreformen, zuletzt im April 2016, haben die Machtfülle des Königs einmal mehr bestätigt (GIZ 3.2020a). Das Parlament besteht aus zwei Kammern, dem vom Volk gewählten Unterhaus (Repräsentantenhaus, Majlis al-Nuwwab) und dem Oberhaus (Senat, Majlis al-Ayan), dessen 65 Mitglieder direkt vom König ernannt werden. Das Unterhaus hat nach dem 2016 reformierten Wahlrecht nun 130 Sitze (GIZ 3.2020a; vgl. USDOS 11.3.2020). 29 Sitze wurden per Quote verteilt (15 an Frauen, 9 an Christen, 3 für sonstige Minderheiten). Darüber hinaus zogen fünf weitere Frauen ein, sodass das neue Parlament mit 20 Parlamentarierinnen den höchsten Frauenanteil in seiner Geschichte aufweist (GIZ 3.2020a).Das Parlament besteht aus zwei Kammern, dem vom Volk gewählten Unterhaus (Repräsentantenhaus, Majlis al-Nuwwab) und dem Oberhaus (Senat, Majlis al-Ayan), dessen 65 Mitglieder direkt vom König ernannt werden. Das Unterhaus hat nach dem 2016 reformierten Wahlrecht nun 130 Sitze (GIZ 3.2020a; vergleiche USDOS 11.3.2020). 29 Sitze wurden per Quote verteilt (15 an Frauen, 9 an Christen, 3 für sonstige Minderheiten). Darüber hinaus zogen fünf weitere Frauen ein, sodass das neue Parlament mit 20 Parlamentarierinnen den höchsten Frauenanteil in seiner Geschichte aufweist (GIZ 3.2020a). Die Parlamentswahlen sind in Jordanien frei, gleich und geheim. Durch den Abstimmungsmodus und die Aufteilung der Wahlkreise wird jedoch gesichert, dass die promonarchischen und Mitte-Rechts-Kräfte im Parlament die Oberhand behalten. In palästinensisch dominierten Gebieten wie z.B. Zarqa oder Irbid brauchen Kandidatinnen und Kandidaten wesentlich mehr Stimmen als in den königstreuen Gebieten des Südens. Insgesamt sind die Einflussmöglichkeiten des Parlaments aufgrund der Machtfülle des Königs begrenzt. Zudem bildet der König das Ministerkabinett häufig um, wodurch dessen parteipolitische Ausrichtung nur selten der aktuellen Zusammensetzung des Parlaments entspricht. Das Unterhaus hat im politischen System Jordaniens vor allem Ventil- und Beratungsfunktionen. Da ein Sitz im Parlament mit zahlreichen materiellen Vergünstigungen verbunden ist (gutes Monatsgehalt, Dienstwagen, Beihilfen zur Wohnung, Pensionsansprüche nach Ende des Mandats), dient das Parlament auch der Einbindung von Oppositionellen und relevanten Eliten ins Herrschaftssystem (GIZ 3.2020a). Jenseits der gewählten Parlamente bzw. Stadträte kennt Jordanien auch traditionelle Formen der Meinungsbildung und Entscheidungsfindung. Vor allem in ländlichen Gebieten, aber zunehmend auch in Städten kommen sogenannte "Ältestenräte" oder "Stammesräte" (Al, Ashira, Qabila) zusammen, um Land-, Wasser- oder Familienkonflikte zu lösen ("Sulha"). Teilweise mieten oder kaufen Stämme oder Großfamilien für diesen Zweck in den Städten eigene Räume an ("Diwan"). Wie im Parlament und in den Stadträten sind Frauen in diesen traditionellen Gremien kaum vertreten (GIZ 3.2020a). Die aktuelle Regierung unter Premierminister Dr. Omar Razzaz wurde im Juni 2018 vom König vereidigt (AA 10.1.2020; vgl. GIZ 3.2020a).Die aktuelle Regierung unter Premierminister Dr. Omar Razzaz wurde im Juni 2018 vom König vereidigt (AA 10.1.2020; vergleiche GIZ 3.2020a). Die letzten Unterhauswahlen fanden am 20.9.2016 statt. Wahlbeobachter stellten fest, dass die Wahl im Allgemeinen frei, fair und technisch gut organisiert durchgeführt wurde. Allerdings wurden Vorbehalte gegen Unzulänglichkeiten im rechtlichen Rahmen der Wahlen geäußert; auch wurde kritisiert, dass den Bezirken die Sitze nicht proportional zur Bevölkerungszahl zugewiesen werden (USDOS 11.3.2020; vgl. GIZ 3.2020a). Bei der Parlamentswahl vom 20.9.2016 gaben laut der offiziellen Wahlkommission rund 37 Prozent der insgesamt 4 Millionen Wahlberechtigten ihre Stimme ab. Die Wahlbeteiligung sank damit auf ein historisches Tief. Insgesamt wurden islamische und säkulare Kräfte (Liste "Ma´an" - "Gemeinsam") sowie Frauen leicht gestärkt. Bei der Wahl kam ein erneut reformiertes Wahlrecht zur Anwendung. Außerdem nahmen die Muslimbrüder nach jahrelangem Boykott wieder an der Wahl teil. An den bisherigen Machtverhältnissen hat dies allerdings nichts geändert (GIZ 3.2020a).Die letzten Unterhauswahlen fanden am 20.9.2016 statt. Wahlbeobachter stellten fest, dass die Wahl im Allgemeinen frei, fair und technisch gut organisiert durchgeführt wurde. Allerdings wurden Vorbehalte gegen Unzulänglichkeiten im rechtlichen Rahmen der Wahlen geäußert; auch wurde kritisiert, dass den Bezirken die Sitze nicht proportional zur Bevölkerungszahl zugewiesen werden (USDOS 11.3.2020; vergleiche GIZ 3.2020a). Bei der Parlamentswahl vom 20.9.2016 gaben laut der offiziellen Wahlkommission rund 37 Prozent der insgesamt 4 Millionen Wahlberechtigten ihre Stimme ab. Die Wahlbeteiligung sank damit auf ein historisches Tief. Insgesamt wurden islamische und säkulare Kräfte (Liste "Ma´an" - "Gemeinsam") sowie Frauen leicht gestärkt. Bei der Wahl kam ein erneut reformiertes Wahlrecht zur Anwendung. Außerdem nahmen die Muslimbrüder nach jahrelangem Boykott wieder an der Wahl teil. An den bisherigen Machtverhältnissen hat dies allerdings nichts geändert (GIZ 3.2020a). Jordaniens Politik, auch die Innenpolitik ist durch den Nahostkonflikt geprägt. Schätzungsweise 60 Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner Jordaniens sind palästinensischer Abstammung. Nicht alle, aber viele von ihnen sprechen der haschemitischen Dynastie das Recht ab, über sie zu herrschen. Wegen dieses Legitimationsdefizits befindet sich Jordanien innenpolitisch in einer Art Dauerkrise, die je nach regionaler und internationaler politischer Konjunktur einmal mehr, einmal weniger deutlich zu spüren ist. Im Zuge des arabischen Frühlings ist die Kritik am König, der Königsfamilie und dem Machtapparat lauter geworden. Die traditionell loyalen Stämme und Veteranen des Militärs schrieben offene Briefe an den König, in denen sie den luxuriösen Lebensstil von Königin Rania kritisierten. Sogar Rufe nach einer Abdankung von Abdullah II. zugunsten des Halbbruders und ehemaligen Kronprinzen Hamza wurden laut (GIZ 1.2020a).Jordaniens Politik, auch die Innenpolitik ist durch den Nahostkonflikt geprägt. Schätzungsweise 60 Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner Jordaniens sind palästinensischer Abstammung. Nicht alle, aber viele von ihnen sprechen der haschemitischen Dynastie das Recht ab, über sie zu herrschen. Wegen dieses Legitimationsdefizits befindet sich Jordanien innenpolitisch in einer Art Dauerkrise, die je nach regionaler und internationaler politischer Konjunktur einmal mehr, einmal weniger deutlich zu spüren ist. Im Zuge des arabischen Frühlings ist die Kritik am König, der Königsfamilie und dem Machtapparat lauter geworden. Die traditionell loyalen Stämme und Veteranen des Militärs schrieben offene Briefe an den König, in denen sie den luxuriösen Lebensstil von Königin Rania kritisierten. Sogar Rufe nach einer Abdankung von Abdullah römisch zwei. zugunsten des Halbbruders und ehemaligen Kronprinzen Hamza wurden laut (GIZ 1.2020a). Angesichts der mannigfaltigen Herausforderungen kommt es für die Haschemiten innenpolitisch darauf an, trotz der demografischen Unterlegenheit der ostjordanischen Ursprungsbevölkerung das Überleben der Monarchie zu sichern. Dies wird unter anderem dadurch erreicht, dass man die palästinensischstämmige Bevölkerungsmehrheit von der politischen Teilhabe weitgehend ausschließt (GIZ 3.2020a). Jordanien ist eines der zwei arabischen Länder, die einen Friedensvertrag mit Israel unterzeichnet haben (CNRR 6.2019; vgl. AA 10.1.2020).Jordanien ist eines der zwei arabischen Länder, die einen Friedensvertrag mit Israel unterzeichnet haben (CNRR 6.2019; vergleiche AA 10.1.2020). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt (10.1.2020): Jordanien: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/steckbrief/218006, Zugriff 12.2.2020 -AA - Auswärtiges Amt (10.1.2020a): Jordanien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/politisches-portrait/218042, Zugriff 18.3.2020 -CNRR - Romanian National Council for Refugees (6.2019): Country File - Country of origin information on Jordan, https://www.portal-ito.ro/#/view/cd39d0e5-566e-44a1-879e-bbb788c6113e, Zugriff 18.3.2020 -bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (11.7.2016): Jordanien auf einen Blick: Geschichte, Politik, Wirtschaft, https://www.bpb.de/gesellschaft/migration/laenderprofile/230880/geschichte-politik-wirtschaft, Zugriff 18.3.2020 -GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020a): Jordanien - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/jordanien/geschichte-staat/, Zugriff 14.4.2020 -USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026422.html, Zugriff 18.3.2020 Sicherheitslage Laut den Sicherheits- und Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes besteht insbesondere aufgrund der Lage in Syrien und im Irak landesweit die Gefahr von Terroranschlägen in Jordanien und eine Sicherheitsgefährdung, auch an Orten, die von Ausländern besucht werden. Die jordanischen Behörden haben daher ihre Sicherheitsvorkehrungen an diesen Orten entsprechend erhöht. An den Grenzen zu Syrien und dem Irak kommt es wiederholt zu Zwischenfällen und vereinzelten Auseinandersetzungen. Das syrisch-jordanische und das irakisch-jordanische Grenzgebiet sind militärisches Sperrgebiet (AA 19.3.2020).

französischem Außenministerium besteht im gesamten Land die Notwendigkeit erhöhter Aufmerksamkeit. Aufgrund permanenter Spannungen sollten laut französischem Außenministerium in die Stadt Ma‘an nur zwingend nötige Reisen erfolgen. Jordanien ist ständig von Angriffen bedroht (FD 19.3.2020). 2018 bedrohten terroristische Angriffe die Sicherheit. Im August 2018 wurde bei einem Bombenanschlag auf ein Polizeiauto, ein Offizier getötet und sechs weitere verletzt. Die Tätern folgten der Ideologie der militanten Gruppe "Islamischer Staat" (IS). Bei einer anschließenden Razzia, kamen vier Sicherheitsbeamte und drei mutmaßliche Kämpfer ums Leben, außerdem wurden 20 Zivilisten verletzt (FH 4.2.2019). Am 6.11.2019 griff eine Person an der archäologischen Stätte von Jerash im Norden des Landes mehrere Personen, darunter auch Touristen, mit einem Messer an (FD 19.3.2020). Die jordanischen Behörden gehen auf diese Bedrohung ein und mobilisieren weiterhin, um die Gefahr von Terroranschlägen oder Infiltrationen an den Grenzen zu verhindern. Die meisten öffentlichen und touristischen Orte unterliegen einer verstärkten Überwachung, manchmal mit Sicherheitskontrollen, die eingehalten werden müssen. Von Reisen in die Grenzgebiete zum Irak und zu Syrien wird generell abgeraten (FD 19.3.2020). In Jordanien kommt es sowohl in Amman als auch in anderen Städten und Ortschaften des Landes vor allem an den Wochenenden nach dem Freitagsgebet des Öfteren zu Demonstrationen und Protestaktionen, in denen verschiedene Bevölkerungsgruppen ihre wirtschaftlichen, sozialen und politischen Forderungen artikulieren. In der Folge kann es zu Verkehrsbeeinträchtigungen und auch vereinzelten gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen (AA 19.3.2020). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt (19.3.2020): Jordanien - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/jordaniensicherheit/218008, Zugriff 19.3.2020 -FD - France Diplomatie (19.3.2020): Conseils aux Voyageurs - Jordanie, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/jordanie/, Zugriff19.3.2020 -FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2008161.html, Zugriff 16.4.2020 Rechtsschutz / Justizwesen Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor (USDOS 11.3.2020); die Unabhängigkeit der Justiz wird allerdings auch eingeschränkt. Nach den Verfassungsänderungen von 2016 ernennt der König einseitig das gesamte Verfassungsgericht und den Vorsitzenden des Justizrates, der die Richter für das Zivilgerichtssystem benennt und sich überwiegend aus hochrangigen Mitgliedern der Justiz zusammensetzt. Die Richter, sowohl des Zivilgerichts als auch des Scharia-Gerichts (islamisches Recht), die sich mit Personenstandsangelegenheiten von Muslimen befassen, werden per königlichem Erlass formell ernannt (FH 4.2.2019). Im August 2019 wurde durch eine Gesetzesänderung Richtern eine lebenslange Amtszeit gewährt, wodurch die richterliche Unabhängigkeit gestärkt wurde, wie lokale NGOs berichten (USDOS 11.3.2020). In Bezug auf den Rechtsstaat und gute Regierungsführung weist Jordanien nach wie vor beachtliche Defizite auf. Das politische System ist von persönlichen Abhängigkeiten und Klientelbeziehungen geprägt. Einheimische und Ausländer klagen gleichermaßen über Vetternwirtschaft. Problematisch ist auch die gelegentlich mangelnde Neutralität der Justiz: Wer mit politisch einflussreichen Geschäftspartnern in Konflikt gerät, kann sich nicht immer auf die Unabhängigkeit der Richter, geschweige denn auf eine zeitnahe Abwicklung von Klagen und Prozessen verlassen (GIZ 3.2020a). Per Gesetz sind alle Zivilgerichtsverhandlungen und Verhandlungen zu staatssicherheits-relevanten Fällen öffentlich, es sei denn das Gericht beschließt, dass es für den Schutz der Allgemeinheit notwendig ist, die Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten. Es gilt die Unschuldsvermutung (USDOS 11.3.2020). Die Polizei kann Verdächtige bis zu sechs Monate festhalten, ohne formelle Anklage zu erheben, und die Gouverneure sind befugt, Verwaltungshaft bis zu einem Jahr zu verhängen. In der Praxis ignorieren die Behörden oft die verfahrensrechtlichen Schutzvorkehrungen gegen willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und halten Personen ohne Kontakt zur Außenwelt oder über die gesetzlichen Fristen hinaus fest. Angeklagte haben in der Regel vor Prozessbeginn keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand, was ihre Möglichkeiten zur Verteidigung beeinträchtigt. Trotz eines verfassungsrechtlichen Verbots akzeptieren Gerichte unter Folter erzwungen Geständnisse (FH 4.2.2019). Angeklagte haben das Recht auf einen Rechtsbeistand, der – im Fall von Anklagen für Verbrechen, die mit der Todesstrafe bzw. lebenslänglicher Haft bestraft werden – bedürftigen Personen auf Staatskosten zur Verfügung gestellt wird (USDOS 11.3.2020). Jedoch haben in der Praxis viele Angeklagte in strafrechtlichen Fällen vor und während des Verfahrens keinen Rechtsbeistand (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.2.2019). Die Behörden missachteten das Recht der Angeklagten auf frühzeitige und detaillierte Information über ihre Anklagepunkte, auch wurde ihnen oft keine angemessene Zeit zur Vorbereitung des Gerichtsprozesses zur Verfügung gestellt. Ausländische Einwohner, insbesondere GastarbeiterInnen, die nicht arabisch sprechen, erhielten zum Teil keine Übersetzungen bzw. keinen Rechtsbeistand. Angeklagte können Einspruch erheben (USDOS 11.3.2020). Obwohl die Verfassung durch Folter erzwungene Geständnisse nicht zulässt, dokumentierten Menschenrechtsorganisationen regelmäßig Fälle, in denen die Gerichte solche erzwungenen Geständnisse dennoch gelten ließen (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.2.2019).Per Gesetz sind alle Zivilgerichtsverhandlungen und Verhandlungen zu staatssicherheits-relevanten Fällen öffentlich, es sei denn das Gericht beschließt, dass es für den Schutz der Allgemeinheit notwendig ist, die Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten. Es gilt die Unschuldsvermutung (USDOS 11.3.2020). Die Polizei kann Verdächtige bis zu sechs Monate festhalten, ohne formelle Anklage zu erheben, und die Gouverneure sind befugt, Verwaltungshaft bis zu einem Jahr zu verhängen. In der Praxis ignorieren die Behörden oft die verfahrensrechtlichen Schutzvorkehrungen gegen willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und halten Personen ohne Kontakt zur Außenwelt oder über die gesetzlichen Fristen hinaus fest. Angeklagte haben in der Regel vor Prozessbeginn keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand, was ihre Möglichkeiten zur Verteidigung beeinträchtigt. Trotz eines verfassungsrechtlichen Verbots akzeptieren Gerichte unter Folter erzwungen Geständnisse (FH 4.2.2019). Angeklagte haben das Recht auf einen Rechtsbeistand, der – im Fall von Anklagen für Verbrechen, die mit der Todesstrafe bzw. lebenslänglicher Haft bestraft werden – bedürftigen Personen auf Staatskosten zur Verfügung gestellt wird (USDOS 11.3.2020). Jedoch haben in der Praxis viele Angeklagte in strafrechtlichen Fällen vor und während des Verfahrens keinen Rechtsbeistand (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.2.2019). Die Behörden missachteten das Recht der Angeklagten auf frühzeitige und detaillierte Information über ihre Anklagepunkte, auch wurde ihnen oft keine angemessene Zeit zur Vorbereitung des Gerichtsprozesses zur Verfügung gestellt. Ausländische Einwohner, insbesondere GastarbeiterInnen, die nicht arabisch sprechen, erhielten zum Teil keine Übersetzungen bzw. keinen Rechtsbeistand. Angeklagte können Einspruch erheben (USDOS 11.3.2020). Obwohl die Verfassung durch Folter erzwungene Geständnisse nicht zulässt, dokumentierten Menschenrechtsorganisationen regelmäßig Fälle, in denen die Gerichte solche erzwungenen Geständnisse dennoch gelten ließen (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.2.2019). Im Laufe des Jahres [2019] richtete das Justizministerium in Zusammenarbeit mit der jordanischen Anwaltskammer und einer Menschenrechts-NGO eine eigens dafür vorgesehene Einheit ein, die Zeugen und Angeklagten

dem gesetzlichen Auftrag Rechtsbeistand gewährt. Bis Oktober erhielten mehr als 550 Personen im Rahmen dieses Programms Rechtshilfe (USDOS 11.3.2020). Die Behörden hielten weiterhin Verdächtige nach dem Verbrechensverhütungsgesetz von 1954 fest, das Haftstrafen von bis zu einem Jahr ohne Anklage, Gerichtsverfahren oder andere Rechtsmittel zuließ (HRW 14.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Laut einem Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 2019 nahmen die Behörden routinemäßig Frauen in "Schutzhaft" (eine Art informeller Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren), um Fälle von außerehelichem Geschlechtsverkehr über Abwesenheit von zu Hause bis hin zur sexuellen Gewalt zu bearbeiten, die alle Frauen dem Risiko sogenannter "Ehrenverbrechen" aussetzen könnten. Im August 2018 eröffnete das Ministerium für soziale Entwicklung ein Schutzhaus für etwa 40 Frauen, die von geschlechtsspezifischer Gewalt und "Ehrenverbrechen" bedroht sind. Während die Behörden zuvor alle diese Frauen in denselben administrativen Haftanstalten wie Kriminelle gefangen hielten, begann das Direktorat für öffentliche Sicherheit (PSD) damit, einige direkt in das Schutzhaus zu verlegen (USDOS 11.3.2020).Die Behörden hielten weiterhin Verdächtige nach dem Verbrechensverhütungsgesetz von 1954 fest, das Haftstrafen von bis zu einem Jahr ohne Anklage, Gerichtsverfahren oder andere Rechtsmittel zuließ (HRW 14.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Laut einem Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 2019 nahmen die Behörden routinemäßig Frauen in "Schutzhaft" (eine Art informeller Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren), um Fälle von außerehelichem Geschlechtsverkehr über Abwesenheit von zu Hause bis hin zur sexuellen Gewalt zu bearbeiten, die alle Frauen dem Risiko sogenannter "Ehrenverbrechen" aussetzen könnten. Im August 2018 eröffnete das Ministerium für soziale Entwicklung ein Schutzhaus für etwa 40 Frauen, die von geschlechtsspezifischer Gewalt und "Ehrenverbrechen" bedroht sind. Während die Behörden zuvor alle diese Frauen in denselben administrativen Haftanstalten wie Kriminelle gefangen hielten, begann das Direktorat für öffentliche Sicherheit (PSD) damit, einige direkt in das Schutzhaus zu verlegen (USDOS 11.3.2020). Im Staatssicherheitsgericht (SSC) haben Angeklagte das Recht, gegen das Urteil Berufung beim Kassationsgericht einzulegen, das befugt ist, sowohl Fakten als auch Rechtsfragen zu überprüfen (USODS 11.3.2020). Quellen: -FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2008161.html, Zugriff 18.3.2020 -HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022734.html, Zugriff 18.3.2020 -GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020a): Jordanien - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/jordanien/geschichte-staat/, Zugriff 14.4.2020 -USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026422.html, Zugriff 18.3.2020 Sicherheitsbehörden Das Direktorat für öffentliche Sicherheit (PSD, Public Security Directorate) kontrolliert die allgemeinen Polizeifunktionen (USDOS 11.3.2020; GIZ 3.2020a). Das PSD, das GID (General Intelligence Department – der Geheimdienst, arabisch "Mukhaabaraat"), das unter anderem auch mit Spionage und Terrorbekämpfung betraut ist, die Gendarmerie, das Civil Defense Directorate und das Militär teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit. Das PSD und die Gendarmerie unterstehen dem Innenministerium mit – bei Bedarf – direktem Zugang zum König; das GID berichtet in der Praxis direkt dem König. Zivile Behörden behielten damit die Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 11.3.2020). Die Struktur der jordanischen Polizei ist dreigeteilt: •Städtische Polizei •Ländliche Polizei •Wüstenpolizei oder Königliche Wüstenpolizei, die sich vorwiegend aus Beduinen zusammensetzt; diese wurde in den vergangenen Jahren personell stark aufgestockt (GIZ 3.2020a) Nach Angaben der Behörden wurden alle gemeldeten Vorwürfe des Missbrauchs in der Haft gründlich untersucht, aber Menschenrechts-NGOs stellten die Unparteilichkeit dieser Untersuchungen infrage. Das National Center for Human Rights (NCHR) forderte, dass Polizeibeamte, denen grobe Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen werden, vor unabhängigen Zivilgerichten und nicht vor Polizeigerichten, die dem Innenministerium unterstehen und nach Ansicht mehrerer NGOs als weniger unabhängig gelten, angeklagt werden. Im Laufe des Jahres gab es keine Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch Sicherheitskräfte (USDOS 11.3.2020). Quellen: -GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020a): Jordanien - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/jordanien/geschichte-staat/, Zugriff 14.4.2020 -USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026422.html, Zugriff 18.3.2020 Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, inhumane oder erniedrigende Behandlungen durch Amtsträger und sieht Strafen von bis zu drei Jahren Freiheitsentzug für ihre Anwendung vor, bei schweren Verletzungen bis zu 15 Jahre (USDOS 11.3.2020). Während das Gesetz solche Praktiken verbietet, berichten internationale und lokale Nichtregierungsorganisationen (NGOs) weiterhin über Folter und weit verbreitete Misshandlungen in Polizei- und Sicherheitsgefängnissen (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 11.3.2020; GIZ 3.2020a). Laut Angaben des Büros für Menschenrechte und Transparenz des Direktorats für öffentliche Sicherheit (PSD, Public Security Directorate wurden 12 Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen und Rehabilitationszentren gemeldet (USDOS 11.3.2020).Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, inhumane oder erniedrigende Behandlungen durch Amtsträger und sieht Strafen von bis zu drei Jahren Freiheitsentzug für ihre Anwendung vor, bei schweren Verletzungen bis zu 15 Jahre (USDOS 11.3.2020). Während das Gesetz solche Praktiken verbietet, berichten internationale und lokale Nichtregierungsorganisationen (NGOs) weiterhin über Folter und weit verbreitete Misshandlungen in Polizei- und Sicherheitsgefängnissen (FH 4.2.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020; GIZ 3.2020a). Laut Angaben des Büros für Menschenrechte und Transparenz des Direktorats für öffentliche Sicherheit (PSD, Public Security Directorate wurden 12 Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen und Rehabilitationszentren gemeldet (USDOS 11.3.2020). Quellen: -FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2008161.html, Zugriff 18.3.2020 -GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020a): Jordanien - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/jordanien/geschichte-staat/, Zugriff 14.4.2020 -USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026422.html, Zugriff 18.3.2020 Allgemeine Menschenrechtslage Die jordanische Verfassung ist in Bezug auf die Menschenrechte ambivalent. Einerseits werden die grundlegenden bürgerlichen Freiheitsrechte garantiert. Andererseits können die Menschenrechte der Jordanier "nationalen Interessen" untergeordnet werdoffice@buero-andreheller.com en. Die verfassungsmäßig garantierte Gleichberechtigung von Männern und Frauen ist größtenteils wertlos, denn im Personenstands- und Erbrecht gelten je nach Religionszugehörigkeit das Kirchenrecht oder die Scharia, die in ihrer jordanischen Version Frauen und Mädchen sehr stark benachteiligt. Ein weiterer Faktor, der die Menschenrechte der Jordanier einschränkt, ist die 2006 verabschiedete Anti-Terrorgesetzgebung (GIZ 3.2020a). Jordanien verfügt in Übereinstimmung mit den einschlägigen UN-Konventionen über ein staatlich gelenktes nationales Menschenrechtszentrum. Zu dessen Aufgaben gehören die Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen sowie die Verbreitung der Menschenrechtskultur im Land: Letzteres z.B. durch die Schulung von Multiplikatoren und die Einführung von Menschenrechtserziehung in Schulen. Darüber hinaus existieren auch mehrere unabhängige Organisationen, die sich auf verschiedene Weise für die Einhaltung der Menschenrechte und für die Menschenrechtsbildung im Land einsetzen (GIZ 3.2020a). Laut U.S. Department of State sind die signifikantesten Menschenrechtsprobleme in Jordanien Vorwürfe der Folter durch Sicherheitskräfte und Regierungsbeamte, willkürliche Inhaftierungen (auch von Aktivisten und Journalisten), weiters die Beeinträchtigung der Privatrechte der Bürger sowie Einschränkungen der Meinungsfreiheit durch strafrechtliche Tatbestände wie Diffamierung von Politikern und Regierungsbeamten, Einschränkung der Pressefreiheit, einschließlich der Kriminalisierung von Verleumdung, Einschüchterung von Journalisten, Zensur und Beschränkung des Internetzugangs. Einschränkungen der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, Vorfälle von Korruption in den Behörden, "Ehrenmorde" an Frauen, Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transsexuelle und intersexuelle Personen (LGBTI) sowie Bedingungen, die in einigen Bereichen auf Zwangsarbeit hinauslaufen (USDOS 11.3.2020). Jordanien beherbergte 2019 etwa 70.000 Hausangestellte, die hauptsächlich von den Philippinen, Sri Lanka und Indonesien kamen. NGOs verwiesen Hausangestellte, die mehrfach missbraucht worden waren, wiederholt an die Ermittler des Arbeitsministeriums. Zu den Missbräuchen gehörten die Nichtzahlung von Löhnen, unsichere Arbeitsbedingungen, lange Arbeitszeiten, die Beschlagnahme von Dokumenten sowie körperlicher, verbaler und sexueller Missbrauch (HRW 14.1.2020). Die Straffreiheit blieb weit verbreitet, obwohl die Regierung begrenzte, undurchsichtige Schritte unternahm, um Beamte, die Missbräuche begingen, zu untersuchen, zu verfolgen und zu bestrafen. Informationen über die Ergebnisse dieser Maßnahmen waren nicht in allen Fällen öffentlich zugänglich (USDOS 11.3.2020). Lokale und internationale NGOs berichteten, dass Häftlinge routinemäßig schweren körperlichen Misshandlungen ausgesetzt sind. Es wurden auch Anschuldigungen gegen das Criminal Investigation Department (CID) erhoben, die zu einer Strafanzeige führten. Zwar gab es keine Dokumentation über Beschwerden von Misshandlungen durch den Geheimdienst (GID) im Laufe des Jahres [2019], doch örtliche NGOs berichteten, dass diese nach wie vor vorkommen, auch wenn diese aus Angst vor möglichen Repressalien nicht gemeldet werden (USDOS 11.3.2020). Im März 2019 wurde das Ergebnis der Allgemeinen regelmäßigen Überprüfung Jordaniens vom UN-Menschenrechtsrat auf einer Sitzung angenommen. Jordanien akzeptierte 149 von 226 erhaltenen Empfehlungen; die 77 weiteren Empfehlungen wurden bereits innerhalb des Rechtsrahmens umgesetzt, so Jordanien, bzw. seien diese wegen der Herausforderungen im Bereich der Sicherheit und der Aufnahme von Flüchtlingen schwierig umzusetzen. Im April 2019 gab Premierminister Omar Al-Razzaz ein Memorandum an alle Ministerien und Regierungsverbände mit Anweisungen zur Umsetzung der 149 anerkannten Empfehlungen heraus (AI 18.2.2020). Das regierungsnahe Überwachungszentrum National Center for Human Rights (NCHR) forderte, dass Polizeibeamte, denen grobe Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen werden, vor unabhängige Zivilgerichte gestellt werden, statt vor Polizeigerichte, die dem Innenministerium unterstehen und nach Ansicht mehrerer NGOs als weniger unabhängig gelten. Der Direktor des Direktorats für öffentliche Sicherheit (Public Security Directorate - PSD) erließ 2018 neue politische Richtlinien für die Behandlung von Inhaftierten, einschließlich unabhängiger Überprüfungen ihres Gesundheitszustands und der Überprüfungen von Haftanstalten. Das PSD unternahm Schritte zur Überwachung von Haftanstalten, um die Einhaltung der Haftbedingungen zu fördern. Einzelpersonen können über inländische Gerichte Zivilklagen im Zusammenhang mit Menschenrechtsverletzungen einreichen (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AI - Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019; Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025833.html, Zugriff 23.3.2020 - GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020a): Jordanien, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/jordanien/geschichte-staat/, Zugriff 14.4.2020 - HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022734.html, Zugriff 14.4.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026422.html, Zugriff 18.3.2020 Religionsfreiheit Die Bevölkerung besteht offiziell zu 97,2 Prozent aus vorwiegend sunnitischen Muslimen und 2,2 Prozent Christen. Buddhisten und Hindus sowie andere Religionen sind mit weniger als einem Prozent vertreten (CIA 15.3.2020). Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion (USDOS 21.6.2019; vgl. FH 4.2.2019; GIZ 3.2020a), garantiert aber die freie Ausübung aller Formen des Glaubens und religiöser Rituale, sofern diese mit der öffentlichen Ordnung und Moral vereinbar sind. Die Verfassung sieht vor, dass es keine Diskriminierung aufgrund der Religion geben darf (USDOS 21.6.2019).Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion (USDOS 21.6.2019; vergleiche FH 4.2.2019; GIZ 3.2020a), garantiert aber die freie Ausübung aller Formen des Glaubens und religiöser Rituale, sofern diese mit der öffentlichen Ordnung und Moral vereinbar sind. Die Verfassung sieht vor, dass es keine Diskriminierung aufgrund der Religion geben darf (USDOS 21.6.2019). Die Scharia ist vorrangig zu beachten, was beispielsweise für Muslime ein Konversionsverbot zu anderen Religionen mit sich bringt. Dennoch berichtet USDOS weiterhin von Konversionen von Muslimen.

Verfassung fallen Angelegenheiten, die den persönlichen und familiären Status von Muslimen betreffen, in die Zuständigkeit der Scharia-Gerichte. Sechs christliche Glaubensgemeinschaften haben eigene religiöse Gerichte, die solche Angelegenheiten für ihre Mitglieder regeln (USDOS 21.6.2019). Die Regierung überwacht weiterhin Predigten in Moscheen und verlangt, dass Prediger auf politische Kommentare verzichten. Ein offizieller Ausschuss unter dem Vorsitz des Großmuftis regelt, welche islamischen Geistlichen Fatwas erlassen dürfen (USDOS 21.6.2019; vgl. FH 4.2.2019).Die Scharia ist vorrangig zu beachten, was beispielsweise für Muslime ein Konversionsverbot zu anderen Religionen mit sich bringt. Dennoch berichtet USDOS weiterhin von Konversionen von Muslimen.

Verfassung fallen Angelegenheiten, die den persönlichen und familiären Status von Muslimen betreffen, in die Zuständigkeit der Scharia-Gerichte. Sechs christliche Glaubensgemeinschaften haben eigene religiöse Gerichte, die solche Angelegenheiten für ihre Mitglieder regeln (USDOS 21.6.2019). Die Regierung überwacht weiterhin Predigten in Moscheen und verlangt, dass Prediger auf politische Kommentare verzichten. Ein offizieller Ausschuss unter dem Vorsitz des Großmuftis regelt, welche islamischen Geistlichen Fatwas erlassen dürfen (USDOS 21.6.2019; vergleiche FH 4.2.2019). Viele christliche Gemeinschaften sind anerkannt und können ihren Glauben frei ausüben. Die Missionierung von Muslimen ist hingegen verboten (FH 4.2.2019). Die größten Repressionen richten sich gegen Konvertiten vom Islam zu anderen Religionen. Einige Konvertiten zum Christentum berichten über Ausgrenzung sowie körperlichen und verbalen Missbrauch und, dass Sicherheitsbeamte sie nach der Konversion weiterhin über ihre religiösen Überzeugungen und Praktiken befragen. Manche von ihnen beten aufgrund des sozialen Stigmas, mit dem sie als Konvertiten konfrontiert sind, weiterhin heimlich (USDOS 21.6.2019). Die Regierung verfolgt Konvertiten aus dem Islam zwar nicht wegen Apostasie (USDOS 21.6.2019; vgl. FH 4.2.2019), Betroffene berichten aber zum Teil von anhaltenden und glaubwürdigen Drohungen von Familienmitgliedern, die mit dem Schutz der traditionellen Ehre argumentieren (USDOS 21.6.2019) oder davon bürokratischen Hürden und Belästigungen ausgesetzt zu sein (FH 4.2.2019). Die Heirat zwischen einer muslimischen Frau und einem nicht-muslimischen Mann ist nicht erlaubt, der Mann muss zum Islam konvertieren (USDOS 21.6.2019).Die größten Repressionen richten sich gegen Konvertiten vom Islam zu anderen Religionen. Einige Konvertiten zum Christentum berichten über Ausgrenzung sowie körperlichen und verbalen Missbrauch und, dass Sicherheitsbeamte sie nach der Konversion weiterhin über ihre religiösen Überzeugungen und Praktiken befragen. Manche von ihnen beten aufgrund des sozialen Stigmas, mit dem sie als Konvertiten konfrontiert sind, weiterhin heimlich (USDOS 21.6.2019). Die Regierung verfolgt Konvertiten aus dem Islam zwar nicht wegen Apostasie (USDOS 21.6.2019; vergleiche FH 4.2.2019), Betroffene berichten aber zum Teil von anhaltenden und glaubwürdigen Drohungen von Familienmitgliedern, die mit dem Schutz der traditionellen Ehre argumentieren (USDOS 21.6.2019) oder davon bürokratischen Hürden und Belästigungen ausgesetzt zu sein (FH 4.2.2019). Die Heirat zwischen einer muslimischen Frau und einem nicht-muslimischen Mann ist nicht erlaubt, der Mann muss zum Islam konvertieren (USDOS 21.6.2019). Die Regierung verwehrt weiterhin einigen religiösen Gruppierungen wie den Mormonen und den Zeugen Jehovas die offizielle Anerkennung (USDOS 21.6.2019). Nicht registrierte Gruppen können ihren Glauben ausüben, sind aber aufgrund ihres illegalen Status einer Reihe von Nachteilen ausgesetzt (FH 4.2.2019). So hatten die Mitglieder dieser Gemeinschaften weiterhin Probleme bei der Registrierung ihrer Ehen und der religiösen Zugehörigkeit ihrer Kinder. Es wird über eine Zunahme von Online verbreiteten Hassreden gegen religiöse Minderheiten und

igte berichtet (USDOS 21.6.2019). Im Dezember 2018 ordnete der Generalstaatsanwalt die Inhaftierung von zwei Medienpersönlichkeiten der Website Al-Wakeel News an, weil sie auf Facebook eine Karikatur gepostet hatten, die als Jesus beleidigend galt. Der Beitrag wurde wenige Stunden später entfernt, und al-Wakeel entschuldigte sich in aller Öffentlichkeit. Die beiden Männer wurden zwei Tage später wieder frei gelassen (USDOS 21.6.2019). Quellen: - CIA - Central Intelligence Agency (15.3.2020): The World Fact Book - Jordan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/jo.html, Zugriff 23.3.2020 - FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2008161.html, Zugriff 23.3.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020a): Jordanien - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/jordanien/geschichte-staat/, Zugriff 14.4.2020 - USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011162.html, Zugriff 23.3.2020 Ethnische Minderheiten Ca. 98 Prozent der Einwohner Jordaniens sind Araber (GIZ 3.2020c; vgl. CIA 15.3.2020). Anders als in den Nachbarländern gibt es in Jordanien nur eine zahlenmäßig geringe autochthone Bevölkerung. Die sogenannten ost-jordanischen Stämme sind zwar politisch relevant, doch stellen sie eine Minderheit dar. Die große Mehrheit der heutigen Bewohner Jordaniens sind Nachkommen von Menschen, die seit dem

  1. Jahrhundert als Flüchtlinge, Vertriebene oder per Zwangsansiedlung in das Land kamen. Das gilt sowohl für Palästinenser, die mehr als die Hälfte der Bevölkerung Jordaniens ausmachen, als auch für Armenier, kaukasische Tscherkessen und Tschetschenen, weiters für hunderttausende Iraker sowie 1,3 Millionen Menschen aus Syrien. Letztere setzen sich aus rund 670.000 beim UNHCR registrierten Flüchtlingen sowie mehr als 10.000 palästinensischen Flüchtlingen aus Syrien zusammen. Knapp 60 Prozent der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft, davon sind gut zwei Drittel registrierte Palästina-Flüchtlinge (GIZ 3.2020c).Ca. 98 Prozent der Einwohner Jordaniens sind Araber (GIZ 3.2020c; vergleiche CIA 15.3.2020). Anders als in den Nachbarländern gibt es in Jordanien nur eine zahlenmäßig geringe autochthone Bevölkerung. Die sogenannten ost-jordanischen Stämme sind zwar politisch relevant, doch stellen sie eine Minderheit dar. Die große Mehrheit der heutigen Bewohner Jordaniens sind Nachkommen von Menschen, die seit dem
  2. Jahrhundert als Flüchtlinge, Vertriebene oder per Zwangsansiedlung in das Land kamen. Das gilt sowohl für Palästinenser, die mehr als die Hälfte der Bevölkerung Jordaniens ausmachen, als auch für Armenier, kaukasische Tscherkessen und Tschetschenen, weiters für hunderttausende Iraker sowie 1,3 Millionen Menschen aus Syrien. Letztere setzen sich aus rund 670.000 beim UNHCR registrierten Flüchtlingen sowie mehr als 10.000 palästinensischen Flüchtlingen aus Syrien zusammen. Knapp 60 Prozent der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft, davon sind gut zwei Drittel registrierte Palästina-Flüchtlinge (GIZ 3.2020c). Die beduinische Lebensweise ist in Jordanien zwar öffentlich sehr präsent, aber quantitativ auf dem Rückzug. Schätzungen zufolge lebt heute weniger als ein Prozent der Bevölkerung noch als Nomaden oder Halbnomaden. Dennoch genießen die beduinischstämmigen Familien wegen ihrer Loyalität zu den (nicht beduinischen) Haschemiten weiterhin eine besondere Stellung im politischen System, ebenso wie die anderen Minderheiten im Land. Dazu zählen neben Armeniern, Kurden und iranischstämmigen Bahai auch die seit dem
  3. Jahrhundert von den Osmanen angesiedelten sunnitisch-muslimischen Tscherkessen und Tschetschenen aus dem Kaukasus. Die Beduinen sind in der Wüstenpolizei und in Teilen der Armee (Aufstandsbekämpfung) überrepräsentiert. Die Tscherkessen, die zu den ersten Bewohnern der modernen Stadt Amman gehörten und die schon Jordaniens Staatsgründer Abdullah I. loyal zur Seite standen, sind heute überproportional in den Sicherheitsdiensten, bei der Polizei und in der höheren Verwaltung vertreten. Auch die Tschetschenen genießen traditionell eine Sonderstellung. Aufgrund der Verwicklung tschetschenischer Islamisten in Terrorstrukturen von Al-Qaida hat das Vertrauensverhältnis allerdings gelitten. Für Beduinen, Kaukasier und Christen sind im jordanischen Parlament Quoten vorgesehen (GIZ 3.2020c).Die beduinische Lebensweise ist in Jordanien zwar öffentlich sehr präsent, aber quantitativ auf dem Rückzug. Schätzungen zufolge lebt heute weniger als ein Prozent der Bevölkerung noch als Nomaden oder Halbnomaden. Dennoch genießen die beduinischstämmigen Familien wegen ihrer Loyalität zu den (nicht beduinischen) Haschemiten weiterhin eine besondere Stellung im politischen System, ebenso wie die anderen Minderheiten im Land. Dazu zählen neben Armeniern, Kurden und iranischstämmigen Bahai auch die seit dem
  4. Jahrhundert von den Osmanen angesiedelten sunnitisch-muslimischen Tscherkessen und Tschetschenen aus dem Kaukasus. Die Beduinen sind in der Wüstenpolizei und in Teilen der Armee (Aufstandsbekämpfung) überrepräsentiert. Die Tscherkessen, die zu den ersten Bewohnern der modernen Stadt Amman gehörten und die schon Jordaniens Staatsgründer Abdullah römisch eins. loyal zur Seite standen, sind heute überproportional in den Sicherheitsdiensten, bei der Polizei und in der höheren Verwaltung vertreten. Auch die Tschetschenen genießen traditionell eine Sonderstellung. Aufgrund der Verwicklung tschetschenischer Islamisten in Terrorstrukturen von Al-Qaida hat das Vertrauensverhältnis allerdings gelitten. Für Beduinen, Kaukasier und Christen sind im jordanischen Parlament Quoten vorgesehen (GIZ 3.2020c). Quellen: -CIA - Central Intelligence Agency (15.3.2020): The World Fact Book - Jordan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/jo.html, Zugriff 23.3.2020 -GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020c): Jordanien - Gesellschaft, https://www.liportal.de/jordanien/gesellschaft/, Zugriff 14.4.2020 Palästinenser Knapp 60 Prozent der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft, davon sind gut die Hälfte registrierte Palästina-Flüchtlinge. Die Beziehungen zwischen Palästinensern und Jordaniern sind ambivalent. Obwohl Palästinenser heute mehr als die Hälfte der jordanischen Gesamtbevölkerung ausmachen und die jordanische Wirtschaft auf das Kapital und das Know-How der palästinensischstämmigen Bevölkerung angewiesen ist, sind Palästinenser bislang politisch nicht angemessen repräsentiert. Der Zugang zu Posten im öffentlichen Dienst und bei den Sicherheitskräften ist zwar möglich, aber erschwert. Der aufenthaltsrechtliche Status der Palästinenser ist nicht einheitlich. Ein Teil der in Jordanien lebenden Palästinenser fühlt sich zunehmend von erneuter Staatenlosigkeit bedroht (GIZ 3.2020a). Mehr als zwei Millionen bei der UNRWA registrierte Palästinaflüchtlinge (Anm.: die UNRWA ist eine für die Unterstützung von palästinensischen Flüchtlingen zuständige UN-Hilfsorganisation) leben in Jordanien (UNRWA o.D / Stand: 5.11.2018). Die meisten palästinensischen Flüchtlinge sind im Besitz der vollen jordanischen Staatsbürgerschaft (UNRWA o.D / Stand: 5.11.2018; vgl BADIL 2019), was ihnen die gleichen Rechte wie anderen jordanischen Bürgern verleiht (BADIL 2019). In Jordanien gibt es zehn offizielle palästinensische Flüchtlingslager, in denen mit fast 370.000 Menschen in etwa 18 Prozent der insgesamt in Jordanien lebenden Palästinenser leben (UNRWA o.D. / Stand: 5.11.2018). Fast 10.000 palästinensische Flüchtlinge aus Syrien haben um die Unterstützung der UNRWA in Jordanien angesucht. Die Mehrheit dieser Flüchtlinge dürfte in bitterer Armut leben und über einen unsicheren rechtlichen Status verfügen (UNRWA o.D / Stand: 5.11.2018).Knapp 60 Prozent der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft, davon sind gut die Hälfte registrierte Palästina-Flüchtlinge. Die Beziehungen zwischen Palästinensern und Jordaniern sind ambivalent. Obwohl Palästinenser heute mehr als die Hälfte der jordanischen Gesamtbevölkerung ausmachen und die jordanische Wirtschaft auf das Kapital und das Know-How der palästinensischstämmigen Bevölkerung angewiesen ist, sind Palästinenser bislang politisch nicht angemessen repräsentiert. Der Zugang zu Posten im öffentlichen Dienst und bei den Sicherheitskräften ist zwar möglich, aber erschwert. Der aufenthaltsrechtliche Status der Palästinenser ist nicht einheitlich. Ein Teil der in Jordanien lebenden Palästinenser fühlt sich zunehmend von erneuter Staatenlosigkeit bedroht (GIZ 3.2020a). Mehr als zwei Millionen bei der UNRWA registrierte Palästinaflüchtlinge Anmerkung, die UNRWA ist eine für die Unterstützung von palästinensischen Flüchtlingen zuständige UN-Hilfsorganisation) leben in Jordanien (UNRWA o.D / Stand: 5.11.2018). Die meisten palästinensischen Flüchtlinge sind im Besitz der vollen jordanischen Staatsbürgerschaft (UNRWA o.D / Stand: 5.11.2018; vergleiche BADIL 2019), was ihnen die gleichen Rechte wie anderen jordanischen Bürgern verleiht (BADIL 2019). In Jordanien gibt es zehn offizielle palästinensische Flüchtlingslager, in denen mit fast 370.000 Menschen in etwa 18 Prozent der insgesamt in Jordanien lebenden Palästinenser leben (UNRWA o.D. / Stand: 5.11.2018). Fast 10.000 palästinensische Flüchtlinge aus Syrien haben um die Unterstützung der UNRWA in Jordanien angesucht. Die Mehrheit dieser Flüchtlinge dürfte in bitterer Armut leben und über einen unsicheren rechtlichen Status verfügen (UNRWA o.D / Stand: 5.11.2018). Im Wesentlichen gibt es in Jordanien vier Gruppen von Palästinensern, von denen viele mit Diskriminierungen konfrontiert sind: Diejenigen, die nach dem arabisch-israelischen Krieg von 1948 nach Jordanien und in das von Jordanien kontrollierte Westjordanland kamen, erhielten ebenso wie jene, die nach dem Krieg 1967 ins Land kamen und keinen Aufenthaltstitel in der Westbank hatten, die vollwertige Staatsbürgerschaft. Palästinenser, die nach 1967 noch über einen Aufenthaltstitel für die Westbank verfügten, bekamen die Staatsbürgerschaft nicht mehr, erhielten jedoch - sofern sie nicht ein Reisedokument der Palästinensischen Autonomiebehörde besaßen - zeitweilige Reisepässe ohne nationale Identifikationsnummern. Diese Personen erhalten Zugang zu manchen Regierungsdiensten, zahlen in Krankenhäusern, Bildungseinrichtungen und Ausbildungszentren aber die Tarife für Nichtstaatsbürger. Flüchtlinge, die nach 1967 aus Gaza flohen, hatten keinen Anspruch auf die Staatsbürgerschaft und erhielten temporäre Reisedokumente ohne nationale Nummer. Sie haben keinen Zugang zu Regierungsdiensten und sind meist komplett von der angebotenen Unterstützung der UNRWA abhängig. Die vierte Gruppe sind Syrer palästinensischer Herkunft, die zwar oft an der Grenze abgewiesen wurden, jedoch Zugang zu UNRWA-Dienstleistungen haben (USDOS 11.3.2020). Palästinenser sind im Parlament sowie in höheren Regierungsämtern und Positionen im Militär unterrepräsentiert, ebenso wie bei Universitätszulassungen. Auch ist der Zugang zu Universitätsstipendien eingeschränkt. Im privaten Sektor hingegen sind sie gut vertreten (USDOS 11.3.2020). Palästinenser sind oft von Arbeitsplätzen im öffentlichen Bereich sowie im Militär ausgeschlossen (FH 4.2.2019). Verheirateten jordanischen Frauen steht generell nicht das Recht zu, ihre Staatsbürgerschaft auf ihre Kinder zu übertragen. Kinder weiblicher Staatsbürger, die mit Nicht-Staatsbürgern verheiratet sind, erhalten die Staatsangehörigkeit des Vaters. Alle Kinder können unabhängig von ihrer Nationalität oder ihrem Status an einer formalen Ausbildung teilnehmen, obwohl in der Praxis der Mangel an ordnungsgemäßen Unterlagen manchmal zu Verzögerungen oder Hindernissen bei der Einschulung der Kinder führt. Kinder von jordanischen Müttern und Vätern, die keine Staatsbürger sind, müssen einen Antrag stellen und bestimmte Kriterien erfüllen, um Zugang zu bestimmten Dienstleistungen zu erhaltenund über das Standesamt einen speziellen Ausweis erhalten. Nach dem Gesetz kann das Kabinett die Staatsbürgerschaft für Kinder jordanischer Mütter und ausländischer Väter unter bestimmten Bedingungen genehmigen, aber dieser Mechanismus ist nicht allgemein bekannt, und eine Genehmigung kommt nur selten vor (USDOS 11.3.2020). (Anm.: 2018 haben die USA die finanzielle Unterstützung für die UNRWA eingestellt. Die Auswirkungen dieser Entscheidung auf die Beistellung der bislang vom Flüchtlingshilfswerk erbrachten Leistungen lassen sich derzeit nur schwer abschätzen.).Anmerkung, 2018 haben die USA die finanzielle Unterstützung für die UNRWA eingestellt. Die Auswirkungen dieser Entscheidung auf die Beistellung der bislang vom Flüchtlingshilfswerk erbrachten Leistungen lassen sich derzeit nur schwer abschätzen.). Quellen: -BADIL - Resource Center for Palestinian Residency and Refugee Rights

(2019): Survey of Palestinian Refugees and Internally Displaced Persons 2016 - 2018, Volume IX, 2019, http://www.badil.org/phocadownloadpap/badil-new/publications/survay/survey2016-2018-eng.pdf, Zugriff 30.3.2020-BADIL - Resource Center for Palestinian Residency and Refugee Rights
(2019): Survey of Palestinian Refugees and Internally Displaced Persons 2016 - 2018, Volume römisch neun, 2019, http://www.badil.org/phocadownloadpap/badil-new/publications/survay/survey2016-2018-eng.pdf, Zugriff 30.3.2020 -FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2008161.html, Zugriff 18.3.2020 -GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020a): Jordanien - Gesellschaft, https://www.liportal.de/jordanien/gesellschaft/, Zugriff 14.4.2020 -UNRWA (o.D. / Stand 5.11.2018): Where We Work / PRS in Jordan, http://www.unrwa.org/where-we-work/jordan / http://www.unrwa.org/prs-jordan, Zugriff 5.11.2018 -USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026422.html, Zugriff 16.3.2020 Bewegungsfreiheit Das Gesetz erlaubt Inlandsreisen, Auslandsreisen (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 11.3.2020), Emigration und Rückkehr in die Heimat, jedoch gibt es einige Einschränkungen (USDOS 11.3.2020). Das Gesetz erlaubt Inlandsreisen, Auslandsreisen (FH 4.2.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020), Emigration und Rückkehr in die Heimat, jedoch gibt es einige Einschränkungen (USDOS 11.3.2020). Quellen: -FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/en/document/2008161.html, Zugriff 14.4.2020 -USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026422.html , Zugriff 18.3.2020 Grundversorgung und Wirtschaft Jordaniens Volkswirtschaft ist schwach. Das Land verfügt nur über wenige natürliche Ressourcen und sehr begrenzte landwirtschaftliche Nutzflächen (BMZ o.D.). Die Staatsverschuldung (2018: 95 Prozent des BIP) nimmt weiter zu. Auf Druck des Internationalen Währungsfonds wollte die jordanische Regierung im Frühjahr 2018 die Einkommensteuer erhöhen, was starke Unruhen auslöste. Seither gehen Teile der Bevölkerung immer häufiger auf die Straße, um zu protestieren. Im Herbst 2019 streikten Lehrkräfte im ganzen Land. Die jordanische Regierung hat für den Zeitraum 2018-2022 ein Reformprogramm aufgelegt, das unter anderem auf den Ausbau erneuerbarer Energien sowie auf Haushaltskonsolidierung durch höhere Steuern und weniger Subventionen setzt. Ob diese Maßnahmen mehr Jobs schaffen und Wachstum bewirken können, ist offen. Vermutlich wird die Einkommensungleichheit zunehmen, was die ohnehin angespannte Lage weiter verschärfen würde (GIZ 3.2020b). Das Wirtschaftswachstum lag in den letzten Jahren bei durchschnittlich 2 Prozent und war zu gering, um die hohe Staatsverschuldung abbauen zu können. Aktuell steckt das Land in einer ökonomischen Krise. Mit dem niedrigen Wachstum gehen eine hohe Arbeitslosigkeit (20 Prozent) sowie ein niedriges Bruttoinlandsprodukt per capita (ca. 7.500 Euro/Jahr, kaufkraftbereinigt) einher. Der staatlich fixierte Mindestlohn beträgt 225 JD/Monat (ca. 270 Euro, für Ausländer 155 JD/185 Euro). Viele Jordanier verdienen tatsächlich nicht mehr – und dies bei einem geschätzten Existenzminimum von 500 JD (ca. 625 Euro) pro Monat und Familie und Lebenshaltungskosten, die real auf mitteleuropäischem Niveau liegen. Elementare Arbeitnehmerrechte werden oftmals nicht beachtet (GIZ 3.2020b). Die jordanische Bevölkerung ist sehr jung: Etwa 35 Prozent der rund 9,7 Millionen Einwohner sind unter 15 Jahre alt. Der inländische Arbeitsmarkt kann ihnen bisher keine ausreichenden beruflichen Perspektiven bieten, die Jugendarbeitslosigkeit liegt nach Schätzungen deutlich über 30 Prozent (BMZ o.D.). Knappe Ressourcen (wenig Wasser, wenig Rohstoffe), Defizite bei der Staatsführung und eine schwach entwickelte Industrie machen Jordanien ökonomisch in hohem Maße abhängig von Importen und externen Finanzzuflüssen. Internationale Finanzhilfen und Kredite (USA, IWF, arabische Golfstaaten), Überweisungen jordanischer Arbeitskräfte im Ausland (in 2018 waren es ca. 3 Mrd. JD/Jahr bzw. rund 8 Prozent des BIP), Tourismus (10-12 Prozent des BIP, davon ca. 50 Prozent Gesundheitstourismus) sowie Dienstleistungen und Phosphatexporte sichern bislang das Überleben. Charakteristisch ist ein starkes Gefälle zwischen Stadt und Land (GIZ 3.2020b). Bedingt durch die regionalen Umwälzungen und insbesondere die Krise in Syrien (Kosten für Flüchtlingsintegration und zur Grenzsicherung, ausbleibende Gaslieferungen aus Ägypten, weniger Rücküberweisungen von Migranten und wegbrechende regionale Absatzmärkte) und bedingt durch verschleppte Reformen, die hohe Jugendarbeitslosigkeit und eine der niedrigsten Frauenerwerbsquoten der Welt herrscht in weiten Teilen der Bevölkerung eine wirtschaftliche Perspektivlosigkeit. Jordanien ist deshalb von externen Zuwendungen abhängig: vor allem von Leistungen und Umschuldungen internationaler Geber sowie von den Geldüberweisungen der im Ausland lebenden Jordanierinnen und Jordanier (BMZ o.D.). Die Präsenz von rund 1,3 Millionen Menschen aus Syrien, von denen rund 670.000 beim UNHCR registrierte Flüchtlinge sind (GIZ 3.2020b; vgl. GIZ 3.2020c), bedeutet hohen zusätzlichen Druck auf die ohnehin knappen natürlichen Ressourcen des Landes (Wasser, Energie) sowie hohe öffentliche Zusatzausgaben, vor allem für Gesundheitsversorgung und Bildung, weiters für die allgemeine Infrastruktur und die Subventionierung von Energie. Viele Kommunen sind überlastet. Da die meisten Flüchtlinge aus Syrien keine Ersparnisse haben und aufgrund ihrer Not bereit sind, für absolute Minimallöhne zu arbeiten, ist die in Jordanien ohnehin scharfe Konkurrenz um Arbeitsplätze noch härter geworden, vor allem zwischen Arbeitssuchenden aus Ägypten und Syrien. Die schon vorher sehr niedrigen Löhne befinden sich in einer Abwärtsspirale. Dies bedeutet auch eine weitere Schwächung der ohnehin geringen Arbeitnehmerrechte sowie der Kaufkraft bedeutender Teile der Bevölkerung (GIZ 3.2020b).Die Präsenz von rund 1,3 Millionen Menschen aus Syrien, von denen rund 670.000 beim UNHCR registrierte Flüchtlinge sind (GIZ 3.2020b; vergleiche GIZ 3.2020c), bedeutet hohen zusätzlichen Druck auf die ohnehin knappen natürlichen Ressourcen des Landes (Wasser, Energie) sowie hohe öffentliche Zusatzausgaben, vor allem für Gesundheitsversorgung und Bildung, weiters für die allgemeine Infrastruktur und die Subventionierung von Energie. Viele Kommunen sind überlastet. Da die meisten Flüchtlinge aus Syrien keine Ersparnisse haben und aufgrund ihrer Not bereit sind, für absolute Minimallöhne zu arbeiten, ist die in Jordanien ohnehin scharfe Konkurrenz um Arbeitsplätze noch härter geworden, vor allem zwischen Arbeitssuchenden aus Ägypten und Syrien. Die schon vorher sehr niedrigen Löhne befinden sich in einer Abwärtsspirale. Dies bedeutet auch eine weitere Schwächung der ohnehin geringen Arbeitnehmerrechte sowie der Kaufkraft bedeutender Teile der Bevölkerung (GIZ 3.2020b). Es gibt etwa 1,4 Millionen Arbeitsmigranten in Jordanien, von denen etwa eine Million keine Arbeitserlaubnis besitzt, was sie besonders anfällig für Ausbeutung macht. Arbeitsrechtsorganisationen haben die Besorgnis über schlechte Arbeitsbedingungen, Zwangsarbeit und sexuellen Missbrauch in den sogenannten Qualifying Industrial Zones geäußert, in denen hauptsächlich weibliche und ausländische Fabrikarbeiter Waren für den Export verarbeiten (FH 4.2.2019). Quellen: -BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Deutschland) (o.D): Jordanien, Wirtschaftliche Situation, Hohe Jugendarbeitslosigkeit und fehlende Perspektiven, https://www.bmz.de/de/laender_regionen/naher_osten_nordafrika/jordanien/index.jsp, Zugriff 25.3.2020 -FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2008161.html, Zugriff 24.3.2020 -GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Jordanien - Wirtschaft, https://www.liportal.de/jordanien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 24.3.2020 -GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020c): Jordanien – Gesellschaft, https://www.liportal.de/jordanien/gesellschaft/ , Zugriff 15.4.2020 Medizinische Versorgung Das Versorgungsniveau ist in Amman sehr gut. Hier sind besonders die beiden großen Privatkrankenhäuser, das Al-Khalidi Medical Center und das Arab Medical Center, zu nennen. Außerhalb der Hauptstadt ist mit starken Einschränkungen zu rechnen, v.a. auch hinsichtlich des Rettungsdienstes bei Unfällen (AA 18.3.2020). Bei der Versorgung gibt es ein ausgeprägtes Stadt-Land-Gefälle und eine sich immer weiter öffnende Schere zwischen arm und reich. Im Großraum Amman ist die medizinische Versorgung gut, in den ländlichen Gebieten deutlich schlechter (GIZ 3.2020c). Der medizinische Standard in den öffentlichen Krankenhäusern ist gut, die Krankenpflege entspricht nicht immer europäischem Niveau. Privatkliniken haben einen besseren Standard. Medikamente sind ausreichend erhältlich. Die medizinische Versorgung in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht oder nur mit Einschränkungen westeuropäischem Standard. Private Krankenhäuser sind besonders im Raum Amman zahlreich und mit westeuropäischem Standard größtenteils vergleichbar (BMEIA 25.3.2020). Kinder bis einschließlich sechs Jahren werden kostenlos versorgt. Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei rund 75 Jahren. Nachdem es im Gefolge des 11.9.2001 für Araber immer schwieriger wurde, zur medizinischen Behandlung in westliche Länder zu reisen, verzeichnet Jordanien merkliche Zuwächse beim Gesundheitstourismus (GIZ 3.2020c). Die Regierung gewährte Männern großzügigere Sozialversicherungsleistungen als Frauen. Die Gesetze und Vorschriften zur Krankenversicherung für Beamte, unterstehen dem Civil Service Bureau (Büro für den öffentlichen Dienst) und erlauben es Frauen, ihren Versicherungsschutz auf Angehörige oder Ehepartner auszudehnen, auch wenn sie keine Staatsbürger sind. Männer müssen Staatsbürger sein, um die vollen Versicherungsleistungen auf Ehepartner und Unterhaltsberechtigte auszudehnen (USDOS 11.3.2020). Darüber hinaus werden in Jordanien seit jeher, staatstragende Berufsgruppen wie Beamte, Polizisten und Angehörige des Militärs, kostenlos oder zu vergünstigten Bedingungen medizinisch behandelt. Alle anderen Berufstätigen sind in Krisensituationen auf ihre Familien, ihre Ersparnisse oder auf Almosen angewiesen. Im Zuge der Privatisierung ehemaliger Staatsbetriebe hat Jordanien im Jahr 2001 eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung eingeführt, die unter anderem bei Arbeitsunfällen, Krankheit und Schwangerschaft einspringt. Diese Versicherung gilt allerdings nur für einen Teil der Beschäftigten und sie schützt nicht die vielen tausend Arbeitsmigrant/innen in Jordanien. Landwirtschaftliche Helfer, Hausangestellte und eine Reihe anderer Berufe sind von der Versicherung bislang ausgeschlossen, ebenso wie von der Unfallversicherung (GIZ 3.2020c). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt (18.3.2020): Jordanien - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/jordaniensicherheit/218008, Zugriff 18.3.2020 -BMEIA (25.3.2020): Jordanien, Reiseinformationen, Gesundheit & Impfungen, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/jordanien/, Zugriff 25.3.2020 -GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020c): Jordanien - Gesellschaft, https://www.liportal.de/jordanien/gesellschaft/, Zugriff 15.4.2020 Rückkehr Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Es gibt einige, nicht näher definierte Einschränkungen (USDOS 11.3.2020). Quellen: -USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026422.html, Zugriff 18.3.2020
  1. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: - Einsicht in den Akt des BFA; - mündliche Verhandlung am 08.02.2022; - Einsicht in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Jordanien; - Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden: (vgl. 2.
  2. und 2.3.)- Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden: vergleiche 2.
  3. und 2.3.) 2.
  4. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt. 2.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und der Aufenthaltsdauer ergeben sich aus dem Akteninhalt und der vorgelegten jordanischen Geburtsurkunde. In der Beschwerde wurde zwar die jordanische Staatsangehörigkeit bestritten, der Beschwerdeführer bestätigte vor dem BFA jedoch mehrmals, jordanischer Staatsangehöriger zu sein (AS 197, 196, 274) und bekräftigte dies auch in der mündlichen Verhandlung. Vorgelegt wurde seitens des Beschwerdeführers letztlich aber auch eine jordanische Geburtsurkunde (ausgestellt am 27.10.2019), aus der auch die jordanische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers hervorgeht, weshalb diese auch festgestellt werden konnte. Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren, dem Schreiben seiner Lebensgefährtin XXXX , der Geburtsurkunde sowie dem Staatsbürgerschaftsnachweis des Sohnes XXXX und der Vaterschaftsanerkennung (Standesamt XXXX vom 23.04.2020).Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren, dem Schreiben seiner Lebensgefährtin römisch 40 , der Geburtsurkunde sowie dem Staatsbürgerschaftsnachweis des Sohnes römisch 40 und der Vaterschaftsanerkennung (Standesamt römisch 40 vom 23.04.2020). Der Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber bis Februar 2020 ist dem Betreuungsinformationssystem zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer von seinen Eltern und seiner Lebensgefährtin finanziell unterstützt wird, entspricht seinen dahingehend konsistenten Angaben. Die Deutschkenntnisse entsprechen der persönlichen Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung. Kursbesuchsbestätigungen oder Prüfungszeugnisse bracht der Beschwerdeführer nicht in Vorlage. Dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, beruht auf seinen dahingehend konsistenten Angaben. Eine 2018 beim Beschwerdeführer diagnostizierte Zyste am Rücken wurde medikamentös (Salbe) behandelt und brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung keine aktuelle medizinische Behandlungsnotwendigkeit mehr vor. Die Einstellungszusage geht aus der Bestätigung des XXXX vom 14.02.2022 hervor. Dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, beruht auf seinen dahingehend konsistenten Angaben. Eine 2018 beim Beschwerdeführer diagnostizierte Zyste am Rücken wurde medikamentös (Salbe) behandelt und brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung keine aktuelle medizinische Behandlungsnotwendigkeit mehr vor. Die Einstellungszusage geht aus der Bestätigung des römisch 40 vom 14.02.2022 hervor. Aus dem Strafregister der Republik Österreich geht die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers hervor. Die Feststellung zum Wohnsitz des Beschwerdeführers geht aus dem zentralen Melderegister hervor. Die polizeiliche Wegweisung aus dem Asylwerberquartier sowie Verwarnungen seitens der Unterkunftgeber gehen aus dem Bericht der LPD XXXX vom 03.09.2018, der LPD XXXX vom 09.04.2019 und aus dem Betreuungsinformationssystem hervor.Die polizeiliche Wegweisung aus dem Asylwerberquartier sowie Verwarnungen seitens der Unterkunftgeber gehen aus dem Bericht der LPD römisch 40 vom 03.09.2018, der LPD römisch 40 vom 09.04.2019 und aus dem Betreuungsinformationssystem hervor. 2.
  6. Zum Vorbringen: Der Beschwerdeführer brachte vor dem BFA im Wesentlichen vor, dass er aufgrund seiner Konversion zum Christentum in Jordanien seitens muslimischer Gruppen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei, indem diese mit Messern auf seinen Bruder losgegangen seien und er selbst immer wieder in Schlägereien verwickelt worden sei. In der Erstbefragung erklärte der Beschwerdeführer hingegen noch, dass er in seiner Heimat wegen seiner Religionszugehörigkeit lediglich diskriminiert worden sei. Einen konkreten gewalttätigen Übergriff auf seine Person brachte der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Es wäre jedoch zu erwarten, dass der Beschwerdeführer von Anfang an keine sich bietende Gelegenheit zu einem solchen Vorbringen, nämlich tatsächlich erfolgte Übergriff, also Eingriffe in seine körperliche Integrität, die eine wesentliche Bedeutung für sein Schutzbegehren haben würden, ungenützt vorübergehen lassen würde (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0205). Demgegenüber beschränkte er sich aber in seinem Vorbringen vorerst auf Diskriminierungen. Darüber hinaus entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (vgl. VwGH 11.11.1998, 98/01/0356).Es wäre jedoch zu erwarten, dass der Beschwerdeführer von Anfang an keine sich bietende Gelegenheit zu einem solchen Vorbringen, nämlich tatsächlich erfolgte Übergriff, also Eingriffe in seine körperliche Integrität, die eine wesentliche Bedeutung für sein Schutzbegehren haben würden, ungenützt vorübergehen lassen würde vergleiche VwGH 07.06.2000, 2000/01/0205). Demgegenüber beschränkte er sich aber in seinem Vorbringen vorerst auf Diskriminierungen. Darüber hinaus entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen vergleiche VwGH 11.11.1998, 98/01/0356). Zu den Vorfällen an sich ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA am 23.02.2018 behauptet, dass sich eine Gruppe von Islamisten von der Tätowierung des Beschwerdeführers, die ein Kreuz zeigt, provozieren habe lassen und er zu Mitgliedern dieser Gruppe gesagt habe, dass ihnen dies nichts angehe. Daraufhin sei der Bruder des Beschwerdeführers mit Messern und Schwertern angegriffen und schwer verletzt worden, weil dieser eine Tätowierung von Maria auf seinem Arm gehabt habe. Der Beschwerdeführer selbst sei von den islamistischen Gruppierungen immer wieder in Schlägereien verwickelt bzw. geschlagen worden, wobei ihm seine Brüder immer wieder geholfen hätten. In der Einvernahme vor dem BFA am 05.11.2018 brachte der Beschwerdeführer vor, dass 2014 ein paar Leute zu ihm gekommen seien und gefragt hätten, ob er der Freund von Michael und William sei und ob er wegen dieser Freunde die Religion geändert habe. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, woraufhin es zu einer Schlägerei mit einem Messer gekommen sei, bei der der Bruder des Beschwerdeführers verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer und sein Bruder seien dann im Krankenhaus gewesen, wo auch der Vater des Beschwerdeführers hingekommen sei und dem Beschwerdeführer USD 1.600,-- für die Ausreise aus Jordanien gegeben habe. Der Beschwerdeführer sei daraufhin von seinem Vater zu einer Bushaltestelle gebracht worden, zu seiner Schwester gefahren und von dort mit einem Schiff nach Ägypten gereist. In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, dass eine Gruppe von fanatischen Muslimen von anderen gehört habe, dass sich der Beschwerdeführer mit christlichen Leuten umgebe, immer in die Kirche gehe und bei Christen namens William und Michael lebe. Einer von dieser Gruppe habe den Beschwerdeführer mit einem Schwert schlagen wollen, versehentlich aber seinen Bruder erwischt. Danach habe diese Gruppe dem Beschwerdeführer viele Probleme verursacht und habe ihm sein Vater geraten, das Land zu verlassen. Als Auslöser für die behaupteten Verfolgungshandlungen stellte der Beschwerdeführer sohin mehrere Ursachen in den Raum, indem er zunächst seine Tätowierung, später den vermeintlichen Einfluss von Freunden und zuletzt ein christliches Umfeld, Kirchenbesuche und christliche Freunde als Grund für seine Probleme nannte. Widersprüchlich stellte der Beschwerdeführer auch dar, wem die Angriffe gegolten haben, zumal er vor dem BFA immer behauptete, dass Leute dieser Gruppe auf seinen Bruder mit Messern losgegangen seien, er in der mündlichen Verhandlung erstmals aber angab, dass der Angriff eigentlich dem Beschwerdeführer gegolten habe und sein Bruder versehentlich erwischt worden sei. Was die Übergriffe auf den Beschwerdeführer angeht, so fällt zunächst auf, dass er vor dem BFA weder zur Anzahl, noch zum Zeitpunkt der Schlägereien Angaben tätigen konnte, was angesichts dessen, dass er sich aufgrund dieser Übergriffe zur Ausreise entschieden habe, wenig nachvollziehbar erscheint. In diesem Kontext ist aber auch anzumerken, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA am 23.02.2018 angab, nach dem Vorfall mit seinem Bruder immer wieder in Schlägereien verwickelt worden zu sein, er am 05.11.2018 aber vorbrachte, dass er nach dem Vorfall mit seinem Bruder im Krankenhaus gewesen sei und von dort zu seiner Schwester und im Weiteren nach Ägypten gefahren sei, was impliziert, dass die Möglichkeit für weitere Schlägereien nicht mehr bestanden habe. In der mündlichen Verhandlung schwenkte der Beschwerdeführer wieder um und brachte erneut vor, dass ihm nach dem Vorfall mit seinem Bruder viele Probleme bereitet worden seien. Vor dem BFA behauptete der Beschwerdeführer am 23.02.2018 im Übrigen, dass er einmal wegen der Vorfälle bei der Polizei gewesen sei, diese aber nichts für ihn gemacht habe (AS 118). Die Polizei könne in einem solchen Fall nicht helfen, weil die offizielle Religion im Land der Islam sei und ausgetretene Personen hingerichtet werden würden. Sein Vater habe den Polizisten Geld gegeben und sei der Fall sodann geschlossen worden. Am 03.06.2019 vermeinte der Beschwerdeführer hingegen, dass er nie bei der Polizei Anzeige erstattet habe, weil er als Konvertit sowieso keine Rechte habe (AS 275). Da es einen erheblichen Unterschied darstellt, ob eine Person Anzeige erstattet und diese dann nicht weiter verfolgt wird oder erst gar nicht der Versuch unternommen wird, einen bestimmten Vorfall bei der Polizei anzuzeigen, sind diese divergierenden Angaben ein weiteres Indiz für ein konstruiertes Vorbringen. Angesichts des gesteigerten und widersprüchlichen Vorbringens ist sohin nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich den von ihm geschilderten Übergriffen infolge seiner behaupteten Konversion zum Christentum ausgesetzt war, wobei auch an der Behauptung, dass der Beschwerdeführer vom Islam abgefallen sei und zum Christentum konvertiert sei, erhebliche Zweifel bestehen. Obwohl im Falle einer Konversion die Taufe ein tiefgreifendes Ereignis im Leben eines gläubigen Menschen darstellt, konnte der Beschwerdeführer nicht übereinstimmend angeben, wann diese stattgefunden hat, zumal er vor dem BFA am 05.11.2018 angab, dass er und seine Schwester 2011 in Syrien in XXXX (AS 198) getauft worden seien, er in der mündlichen Verhandlung aber behauptete, dass er und seine Schwester erst im Jahr 2012 in XXXX getauft worden seien (VS 8). Die erhebliche zeitliche Differenz von ca. einem Jahr deutet daher bereits auf ein konstruiertes Vorbringen hin.Obwohl im Falle einer Konversion die Taufe ein tiefgreifendes Ereignis im Leben eines gläubigen Menschen darstellt, konnte der Beschwerdeführer nicht übereinstimmend angeben, wann diese stattgefunden hat, zumal er vor dem BFA am 05.11.2018 angab, dass er und seine Schwester 2011 in Syrien in römisch 40 (AS 198) getauft worden seien, er in der mündlichen Verhandlung aber behauptete, dass er und seine Schwester erst im Jahr 2012 in römisch 40 getauft worden seien (VS 8). Die erhebliche zeitliche Differenz von ca. einem Jahr deutet daher bereits auf ein konstruiertes Vorbringen hin. Nicht nachvollziehbar erscheinen auch die Angaben des Beschwerdeführers, wonach seine ebenfalls zum Christentum konvertierte Schwester unbehelligt in Jordanien leben kann, er selbst aber den behaupteten Anfeindungen und Übergriffen ausgesetzt gewesen sein soll. Der Beschwerdeführer gab vor dem BFA am 23.02.2018 an, dass seine Schwester problemlos in einer Touristenregion lebe und dort als Köchin in einem Hotel arbeite (A S118). Am 05.11.2018 brachte der Beschwerdeführer vor dem BFA zudem vor, dass niemand über den Glauben seiner Schwester in Kenntnis sei und sie ihren Glauben im Geheimen auslebe (AS 201). Am 23.02.2018 brachte der Beschwerdeführer auch vor, dass er selbst nicht unbehelligt in Jordanien leben könne, weil er einen anderen Lebensstil als seine Schwester praktiziere. Erklärend führte er aus, dass er zB bei der Arbeit aufgefordert werde zu beten und er dann sage, dass er nicht wolle, weil er Christ sei (AS 197). Solche Situationen würden viele Probleme verursachen und würde er gekündigt werden. Dieser Erklärungsversuch überzeugt in mehrfacher Hinsicht nicht, zumal auch seine Schwester berufstätig ist und der Beschwerdeführer vor dem BFA angab, dass er in Jordanien selbstständig tätig war (AS 198). Seine Schwester ist daher in der Lage ihren Arbeitsalltag trotz eines Glaubenswechsels problemlos zu bestreiten und ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem eigenen Betrieb aufgefordert worden wäre, zu beten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA am 05.11.2018 selbst angibt, dass er in Jordanien offiziell Moslem gewesen sei (AS 201), was ebenfalls gegen Anfeindungen aufgrund seiner vermeintlich christlichen Lebensweise spricht. Der Beschwerdeführer versuchte zwar, sich als praktizierender Christ mit darauf gründenden Anfeindungen darzustellen, konnte dies aufgrund der dahingehenden Widersprüche und Ungereimtheiten in seinem Vorbringen jedoch nicht überzeugend vermitteln. Vor dem BFA wurde der Beschwerdeführer auch gefragt, wie weit es von seinem Wohnhaus zur nächsten Moschee gewesen sei, woraufhin der Beschwerdeführer angab, dass er dies nicht wisse und er auch nicht sagen könne, ob es in seiner Wohngegend überhaupt eine gebe (AS 197) und, dass er noch nie eine Moschee besucht habe (AS 201). Auch sein Vater sei entsprechend der Angaben in der mündlichen Verhandlung kein religiöser Mensch bzw. Atheist und lediglich auf dem Papier Moslem gewesen (VS 8). Seine Mutter sei hingegen eine fanatische Muslimin gewesen. Auf die Frage in der mündlichen Verhandlung, was den Beschwerdeführer dazu bewogen habe, sich für das Christentum zu interessieren, vermeinte der Beschwerdeführer, dass sein familiärer Hintergrund der Auslöser gewesen sei. Er habe mit christlichen Verwandten im Libanon und Syrien Kontakt aufgenommen und sich in Jordanien mit christlichen Familien umgeben. Durch seine Freunde William und Michael habe er dann auch die Bibel gelesen, was ihn bewegt habe (VS 8). In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer auch vor, dass er nie an Religion gedacht habe und immer mit seinem Vater unterwegs gewesen sei. Lediglich seine Mutter habe Druck ausgeübt, dass sie beten und fasten sollten. Sie hätten das aber nicht gemacht (VS 8). Derlei floskelhafte Erklärungen vermögen jedoch nicht die vermeintliche innere Konversion des Beschwerdeführers nachzuvollziehen. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer angab, – wie sein Vater – nicht religiös gewesen zu sein. Zudem lässt die Erklärung – christliche Familienmitglieder und Freunde, lesen in der Bibel – auch jegliche Individualität bzw. einen inneren Bezug des Beschwerdeführers zum Christentum vermissen. Welche persönlichen Gedanken er sich genau gemacht habe, führte der Beschwerdeführer nicht näher aus. Insbesondere aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer angab, nicht immer ein gläubiger Mensch gewesen zu sein, wäre einer überzeugenden Darlegung seiner Motivation, weshalb er sich überhaupt einer Religion und insbesondere dem Christentum zugewandt habe, aber eine besondere Bedeutung zugekommen. Der Beschwerdeführer vermochte sohin keinen Umstand in einer nachvollziehbaren Art und Weise anzugeben, warum er sich dem christlichen Glauben genähert habe. Hervorzuheben ist auch, dass der Beschwerdeführer sich selbst und seine Schwester als überzeugte Christen darstellt, in Bezug auf die Kinder seiner Schwester aber nicht angeben konnte, welchen Glauben diese praktizieren. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er sich bei solchen Sachen nicht einmische (AS 201), obwohl bei einem überzeugen Christen davon auszugehen ist, dass sich dieser mit anderen Christen – insbesondere innerhalb der Familie – über den Glauben und insbesondere betreffend Kinder im Hinblick auf eine christliche Erziehung austauscht bzw. gemeinsam betet oder Gottesdienste besucht und dahingehend nicht schweigt oder den Glauben nicht thematisiert. In Bezug auf die im Verfahren gestellten Wissensfragen zum Christentum und zu der vom Beschwerdeführer gewählten Glaubensrichtung verlangt das Bundesverwaltungsgericht bewusst keine tiefgehenden, theologisch-wissenschaftlichen Kenntnisse und soll diesem Aspekt kein überzogenes Gewicht beigemessen werden. Von einer Person, die sich im Erwachsenenalter und unter Kenntnis der grundsätzlichen Gefahrenlage, die eine Konversion für sie und ihre Familie mit sich bringen kann, bewusst für einen neuen Glauben entscheidet, kann aber verlangt werden, dass sie sich mit den Wesensmerkmalen dieses Glaubens auseinandergesetzt hat und über ein entsprechendes Grundwissen – im konkreten Fall – zum Christentum verfügt. Folglich sollte ein Konvertit nachvollziehbar die Charakteristika der neuen Religion in objektiver Hinsicht anführen können. Obwohl sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bereits 2011 oder 2012 taufen hat lassen, war er vor dem BFA aber nicht in der Lage, grundlegende Fragen zum Christentum zu beantworten. Der Beschwerdeführer gab an, dass Jesus nach sieben Tagen wieder auferstanden sei, konnte die zehn Gebote nicht vollständig benennen, erklärte, dass zu Ostern der Geburtstag von Jesus gefeiert werde und vermeinte, dass am Sonntag der Gottesdienst stattfinde, weil Jesus gemeint habe, dass man am Sonntag am besten beten könne (AS 200). Im Verlauf der weiteren Einvernahme brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Geburtstag von Jesus doch zu Weihnachten gefeiert werde und er über Pfingsten nichts sagen könne. Der Beschwerdeführer verfügt sohin über ein (massiv lückenhaftes) Wissen, welches nicht geeignet ist, das Christentum zu beschreiben. Von einem Konvertiten kann aber verlangt werden, dass er zumindest (und auch bloß mit eigenen Worten) die grundsätzlichen Lehren und Eckpfeiler seiner neuen Religion beschreiben kann, andernfalls nicht nachvollziehbar ist, woran er nun glaubt und weshalb er überhaupt – wie behauptet – die Religion gewechselt hat. Tatsächlich konnte der Beschwerdeführer nur sehr oberflächliche und mangelnde Kenntnisse über die christliche Religion vorweisen, welches von einem mangelnden Interesse am Christentum zeugt. Dass eine Konversion des Beschwerdeführers nicht erfolgte, wird auch dadurch evident, dass er den von ihm behaupteten neuen Glauben auch nicht in einer Art und Weise praktiziert, wie dies gläubige Christen tun. Der Beschwerdeführer brachte am 05.11.2018 vor dem BFA vor, dass er in Österreich zwei- oder dreimal im Monat die Kirche besuche, er aber meistens zu Hause bleibe und er der Familie seiner Freundin die Bibel „unterrichte“ (AS 199). Weiters erklärte der Beschwerdeführer, dass die nächst entfernte Kirche ungefähr zwanzig Minuten zu Fuß von seiner Unterkunft entfernt sei, er jedoch noch nie dort gewesen sei und auch deren Namen nicht kenne (AS 200). Eine Firmung sei nicht geplant und gehe er auch nicht mehr regelmäßig in die Kirche, weil er jetzt in einer Bergregion lebe (AS 200). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er zweimal im Monat die Gottesdienste besuche, weil er kein Auto habe. In der Nähe sei aber eine kleine Kirche, wo er gemeinsam mit seiner Freundin bete (VS 9). Eine Person, die aus innerer Überzeugung und Hinwendung zum Christentum seine Religion gewechselt hat und sich tiefgreifend mit dem christlichen Glauben beschäftigt, würde aber nicht nur zweimal im Monat einen Gottesdienst besuchen und beten, sondern sich in einem viel größeren Ausmaß – sei es mit anderen Gläubigen oder geistlichen Personen – genauer und tiefgehend auseinandersetzen. Eine solche Person würde alles daransetzen, christliche Glaubensinhalte weiter kennenzulernen bzw. zu vertiefen, um auch als Christ leben zu können. Dass ein Gottesdienstbesuch ohne Auto in einer vom Wohnort weiter entfernten Kirche erschwert möglich ist, kann nachvollzogen werden, der Beschwerdeführer hat aber zu keinem Zeitpunkt angegeben, dass er sich um Mitfahrgelegenheiten oder um eine Möglichkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren, bemüht habe und stünde ihm auch die Möglichkeit offen, an Online- Gottesdiensten teilzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer keiner aus innerer Überzeugung getragenen christlichen Überzeugung anhängt und generell kein besonderes Interesse für Religion aufbringt. Angesichts dessen konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zum Christentum konvertiert ist und sich im Fall einer Rückkehr nach Jordanien offen christlich positionieren würde oder er das Bedürfnis hat, in anderer Weise einen Abfall vom Islam öffentlich darzulegen. Die Befürchtung, der Beschwerdeführer habe wegen Abfall vom Islam bzw. weil er Katholik sei, eine Strafe oder Verfolgung zu befürchten, ist demnach unbegründet. Zusammengefasst konnte der Beschwerdeführer daher weder eine Konversion zum christlichen Glauben, noch eine darauf gründende asylrelevante Verfolgung glaubhaft darlegen. 2.
  7. Zur Lage im Herkunftsstaat Die allgemeinen Feststellungen resultieren aus den behördlicherseits erhobenen Fakten aufgrund vorliegender Länderdokumentationsunterlagen. Die Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen wurde nicht in qualifizierter Form entgegengetreten.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). 3.2.2. Eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen wurde weder im Verfahren vor dem BFA noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft dargelegt. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides sohin als unbegründet abzuweisen.Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides sohin als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.3.1.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in

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