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{'item': 'L525 2253627-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2022 GeschäftszahlL525 2253627-1 Spruch, L525 2253627-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Zum bisherigen Verfahrensgang verweist das erkennende Gericht auf die hg Erkenntnisse vom 26.07.2018, L503 2197696-1, vom 26.07.2018, L503 2198352-1, vom 18.12.2020, L524 2220234-1, vom 04.03.2021, Zl. 501 2238246-1 und vom 03.11.2021, Zl. L501 2240674-

  1. In sämtlichen Erkenntnissen ging es im Ergebnis darum, dass den Anträgen des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe bzw. erweiterte Überbrückungshilfe mangels Arbeitswilligkeit nicht entsprochen wurde. Alle dagegen erhobenen Beschwerden wurden als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer – ein rechtkräftig entlassener Volksschuldirektor – bezog vom 31.03.2017 bis zum 01.03.2018 Überbrückungshilfe durch das AMS Linz. Mit Bescheid vom 20.03.2018 stellte das AMS die Überbrückungshilfe mangels Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers mit 01.03.2018 ein. Begründend führte das AMS Linz damals aus, dass der Beschwerdeführer selbst ausführte, er suche keine Arbeitsstelle und dass er keinen Betreuungsbedarf sehe, zumal er vom AMS Linz – mit Ausnahme der Überbrückungshilfe – nichts brauche. Das Verfahren wurde mit dem hg Erkenntnis vom 26.07.2018, Zl. L503 2197696-1/3E als unbegründet abgewiesen. Der folgende Antrag auf Arbeitslosengeld bzw. Überbrückungshilfe vom 27.03.2019 wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 18.12.2020, Zl. L524 2253627-1 rechtskräftig negativ beschieden. Der Antrag vom 25.09.2020 wurde mit dem hg Erkenntnis vom 03.04.2021, Zl. L501 2238246-1 und der Antrag 16.02.2021 wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 03.11.2021, Zl. L501 2240674-1 negativ beschieden. Auf die dort angeführten Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes wird aus verfahrensökonomischen Gründen verwiesen. Der Beschwerdeführer beantragte am 25.01.2022 (Tag der Geltendmachung, Einbringung war der 24.01.2022) beim AMS Linz die erweiterte Überbrückungshilfe, welchem mit Bescheid des AMS Linz vom 24.01.2022 mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AlVG iVm § 9 Abs. 1 AlVG iVm § 2 Abs. 1 Überbrückungshilfegesetz keine Folge gegeben wurde. Begründend führte das AMS Linz aus, der Leistungsbezug sei mit 01.03.2018 mangels Arbeitswilligkeit eingestellt worden und habe der Beschwerdeführer seither die Arbeitswilligkeit durch kein einziges vollversichertes Dienstverhältnis bewiesen. Der Beschwerdeführer beantragte am 25.01.2022 (Tag der Geltendmachung, Einbringung war der 24.01.2022) beim AMS Linz die erweiterte Überbrückungshilfe, welchem mit Bescheid des AMS Linz vom 24.01.2022 mangels Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AlVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Überbrückungshilfegesetz keine Folge gegeben wurde. Begründend führte das AMS Linz aus, der Leistungsbezug sei mit 01.03.2018 mangels Arbeitswilligkeit eingestellt worden und habe der Beschwerdeführer seither die Arbeitswilligkeit durch kein einziges vollversichertes Dienstverhältnis bewiesen. Der Beschwerdeführer erhob mit Mail vom 16.02.2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte der Beschwerdeführer – soweit für das Verfahren relevant – aus, er stehe dem AMS Linz zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung. Er sitze jeden Tag zuhause und denke darüber nach, wie er es trotz seines "Berufsverbotes" seitens der Bildungsdirektion Oberösterreich anstellen könne, wieder als Volksschuldirektor bzw. Volksschullehrer arbeiten könne. Leider habe er dort ein Berufsverbot aufgrund seiner grundlosen und rechtswidrigen Entlassung basierend auf einer Lüge des ehemaligen Präsidenten des Landesschulrates Oberösterreich. Da er keine anderen weiteren Ausbildungen außer Volksschuldirektor bzw. Volksschullehrer habe, würden ihm die Qualifikationen für einen anderen Job, der ihm laut Gesetz zumutbar wäre, fehlen. Seine Zeugnisse seien alle rechtsgültig. Der Begriff Arbeitsunwilligkeit werde hier also fälschlich angewendet, da eine grundsätzliche Arbeitswilligkeit vorerst auch von dem Gelingen der Bemühungen zu unterscheiden sei, dem nicht gleichzusetzen sein könne, wenn man sich einerseits bemühe, andererseits aber keinen Erfolg der Bemühungen vorweisen könne. Arbeitsunwillig sei jemand, der nicht arbeiten wolle und sich nicht darum bemühe. Beides treffe auf den Beschwerdeführer aber nicht zu. Faktum sei, dass er seit Jahren arbeitswillig im Sinne des Wortes sei und sei er von seinem ehemaligen Dienstgeber, namentlich vom Landesschulratspräsidenten, als Volksschuldirektor mit einem ewigen Berufsverbot belegt worden. Der Entlassungsgrund basiere auf einer öffentlichen Lüge durch den Präsidenten über sein Nichterscheinen zum Dienst am 12.09.
  2. Er werde vom Arbeitsmarkt gänzlich und widerrechtlich ausgeschlossen. Er arbeite daran, dass dieses Verbrechen des Landesschulratspräsidenten und dessen Gefolge durch die Justiz neu aufgerollt werde. Tatsache sei auch, dass er nach wie vor über gültige Zeugnisse für die Ausübung als Volksschullehrer und eine Schulleitermanagementausbildung verfüge. Aufgrund seines Alters und seiner einschlägigen Vorbildung und aufgrund jeglicher fehlender Hilfe durch das AMS Linz sei es seit mehr als zwei Jahren für ihn aussichtslos einen zumutbaren Job zu finden. Daher habe er auch die erweiterte Überbrückungshilfe beantragt, seine Berufssituation sei trotz aller Bemühungen immer noch so, wie im März
  3. Das AMS Linz verschärfe seine mittlerweile aussichtslose Arbeitssuche mit 100%iger Sperre jeglicher Geldhilfe, so sei er mittlerweile derart verarmt, dass ein Neustart in der Arbeitswelt unmöglich geworden sei. Er verfüge über einen Zugang zum AMS Linz, ebenso hoffe er auf eine Maßnahme, die es ihm ermögliche wieder als Volksschullehrer zu arbeiten. Ab Mai 2018 habe er sich bei sechs Landesschulräten um einen Volksschullehrerposten beworben, was zweifelsfrei als arbeitswillig zu bewerten sei. Eine Jobsuche sei ihm aufgrund seiner Mittellosigkeit nicht mehr möglich. Es fehle ihm schon an allem, wodurch auch ein Bewerbungsgespräch bei einer Firma derzeit gar nicht möglich sei, schon aufgrund seiner "unhygienischen Erscheinung". Von besonderen Bemühungen des AMS Linz Langzeitarbeitslosen zu helfen, merke er nichts. Schon im März 2018 habe ihm die Bearbeiterin am AMS Linz gesagt, dass es für ihn gar keinen passenden oder zumutbaren Job gäbe. Daher setze er seine Bemühungen seither ausschließlich darauf, wieder als Volksschullehrer zu arbeiten. Es gäbe keinerlei Maßnahmen, Umschulungen, Jobvorschläge, wie es das Gesetz fordere für ihn seitens des AMS Linz. Den Umstand, dass er trotz Bemühungen keinerlei Arbeit finden könne als Arbeitsunwilligkeit zu interpretieren, entbehre jeder gesetzlichen Grundlage. Das AMS Linz habe mit keinem Wort erwähnt, welche Maßnahmen er verweigert hätte, welchen Job, der ihm angeboten worden sei, er vereitelt hätte bzw. wo er nicht willig sei den Anweisungen des AMS Linz zu folgen. Die Bescheidbegründung sei mangelhaft. Durch die widerrechtliche Sperre der Überbrückungshilfe ab dem 01.04.2018 auf null Euro, würde seine weiteren Bemühungen einen Job zu finden vereitelt werden. Er könne nicht sagen, wie lange seine Wiedereinstellung als Volksschullehrer dauern werde, er brauche in dieser Zeit die finanzielle Unterstützung aus der erweiterten Überbrückungshilfe. Mit Schreiben vom 21.02.2022 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer aus, darzulegen, welche Bewerbungen er seit April 2021 durchgeführt habe. Dem Beschwerdeführer wurde darin aufgetragen konkret die Bewerbungsschreiben an die entsprechenden Firmen vorzulegen und die übermittelten Unterlagen, wie zB Lebenslauf vorzulegen, weiters darzulegen, welche Qualifikationen bzw. Ausbildungen bei diesen möglichen Beschäftigungen gefordert wurden bzw. welche dieser Qualifikationen bzw. Ausbildungen der Beschwerdeführer den Firmen anbieten könne und die Vorlage von bereits erhaltenen Absageschreiben oder Einladungen zu Vorstellungsgesprächen. Mit Stellungnahme vom 02.03.2022 führte der Beschwerdeführer weiter aus, er habe zahllose fruchtlose Bewerbungen, welche im e-konto ausgewiesen seien, durchgeführt, er habe mehrere Bewerbungen als Volksschullehrer bei verschiedenen Bildungsdirektionen abgegeben, er kämpfe gegen sein Berufsverbot als Lehrer und führe Klage gegen die widerrechtlichen Handlungen der Bildungsdirektion Oberösterreich. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.03.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seit seiner Beendigung seines Beamtendienstverhältnisses mit 30.11.2016 keiner die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung nachgegangen sei. Er sei lediglich vom 23.05.2018 bis zum 31.07.2018 bei einer näher bezeichneten Dienstgeberin geringfügig beschäftigt gewesen. Konkrete Nachweise über die Bewerbungen, Bewerbungsschreiben, Antwortschreiben der Firmen etc. habe er nicht vorgelegt. Die neuerliche Antragstellung am 25.01.2022 auf erweiterte Überbrückungshilfe lasse keine Anweisung von Leistungen zu, da die belangte Behörde weiterhin vom Vorliegen der mangelnden Arbeitswilligkeit ausgehe. Konkrete Bemühungen eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Arbeitsstelle zu finden, hätten nicht festgestellt werden können. Mit Schriftsatz vom 22.03.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ergänzend führte der Beschwerdeführer aus, es seien ihm weder eine zumutbare Beschäftigung zugewiesen worden, die er hätte vereiteln können, noch seien ihm eine Nach- oder Umschulung vorgeschlagen worden. Die belangte Behörde legte den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Beschwerde abzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stand bis zum 30.11.2016 in einem beamteten Dienstverhältnis, welches durch die Disziplinarstrafe der Entlassung endete. Dieses Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen. Der Beschwerdeführer bezog vom 31.03.2017 bis zum 01.03.2018 Überbrückungshilfe, welche mit Bescheid vom 20.03.2018 aufgrund von Arbeitsunwilligkeit eingestellt wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg Erkenntnis vom 26.07.2018, Zl. L503 2197696-1 als unbegründet abgewiesen. Seit Beendigung seines beamteten Dienstverhältnisses am 30.11.2016 ging der Beschwerdeführer keiner vollversicherungspflichtigen Arbeit nach. Der Beschwerdeführer war vom 23.05.2018 bis 31.07.2018 geringfügig beschäftigt. Der Beschwerdeführer verfasste im Jahr 2021 verschiedene Bewerbungen für Arbeitsstellen. Einer Aufforderung seitens der belangten Behörde vom 21.02.2022 an den Beschwerdeführer, er möge eine detaillierte Liste seiner Bewerbungen, samt übermittelten Lebensläufen und Darlegung, welche Qualifikationen und Ausbildungen notwendig gewesen wären, sowie die Antworten der angeschriebenen Dienstgebern, vorlegen, kam der Beschwerdeführer dahingehend nach, als dass er anführte, dass er zahllose fruchtlose Bewerbungen abgeschickt, sich bei mehreren Bildungsdirektionen als Volksschullehrer beworben und bekämpfe das Berufsverbot als Lehrer. Konkrete Nachweise über seine Bewerbungsschritte bzw. nähere Ausführungen über seine Bemühungen eine Beschäftigung zu aufzunehmen, wurden nicht dargelegt. Dem entsprach der Beschwerdeführer auch nicht in seiner Beschwerde oder im Vorlageantrag.
  5. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des AMS Linz. Die Feststellung, dass das beamtete Dienstverhältnis des Beschwerdeführers rechtskräftig durch Entlassung beendet wurde, brachte der Beschwerdeführer bereits in der Beschwerde selbst vor und ist nicht unstrittig. Darüber hinaus ergibt sich dies auch aus den Feststellungen im hg Erkenntnis vom 26.07.2018, Zl. L503 2197696-1 mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 12.3.2018, Zl. Ra 2018/09/
  6. Das Verfahren über die Einstellung der Überbrückungshilfe wurde mit Erkenntnis vom 26.07.2018, Zl. L503 2197696-1 rechtskräftig abgeschlossen. Dass der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung kein neues anwartschaftsbegründendes Arbeitsverhältnis aufnahm, ist ebenso unbestritten. Dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2021 auf Stellen bewarb, ergibt sich zumindest aus dem Parteiengehör vom 21.02.2022, in welchem die belangte Behörde zumindest von Bewerbungsschreiben ausging und einen Screenshot aus dem eAMS-Konto abbildete. Der Aufforderung wurde jedoch aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht entsprochen, zumal die belangte Behörde eine ausführliche und konkrete Darlegung der bisherigen Bewerbungsschritte verlangte, der der Beschwerdeführer nicht nachkam.
  7. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: „Umfang der Versicherung § 1.

(1)…Paragraph eins,
(1)
(2)Ausgenommen von der Arbeitslosenversicherungspflicht sind
  1. a)Personen, die die allgemeine Schulpflicht noch nicht beendet haben, sowie Personen, die der allgemeinen Schulpflicht nicht unterliegen oder von ihr befreit sind, bis zum 1. Juli des Kalenderjahres, in dem sie das 15. Lebensjahr vollenden;
  2. b)Dienstnehmer, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde sowie zu einem von diesen Körperschaften verwalteten Betrieb, einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung oder einem solchen Fonds stehen, sofern sie gemäß § 5 Abs. 1 Z 3, 3a lit. b, 3b lit. b, 4 und 12 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes von der Vollversicherung nach § 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ausgenommen sind;
  3. b)Dienstnehmer, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde sowie zu einem von diesen Körperschaften verwalteten Betrieb, einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung oder einem solchen Fonds stehen, sofern sie gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, 3 a, Litera b,, 3b Litera b,, 4 und 12 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes von der Vollversicherung nach Paragraph 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ausgenommen sind;
  4. c)-
  5. g)
(3)
(8)… Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)
(6)
(7)Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(7)Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(8)… Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)
(8)…“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Überbrückungshilfengesetzes (ÜHG) lauten auszugsweise: „Artikel I„Artikel römisch eins § 1.
(1)Scheidet ein Bundesbediensteter, der von der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 2 lit. a oder b des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, ausgenommen ist, nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus dem Bundesdienstverhältnis aus, ohne daß ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe- oder Versorgungsbezug besteht, so ist ihm auf Antrag für die Zeit, während der er das Arbeitslosengeld erhalten würde, wenn er während der Dauer des Bundesdienstverhältnisses arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen wäre, eine Überbrückungshilfe zu gewähren.Paragraph eins,
(1)Scheidet ein Bundesbediensteter, der von der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, oder b des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609, ausgenommen ist, nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus dem Bundesdienstverhältnis aus, ohne daß ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe- oder Versorgungsbezug besteht, so ist ihm auf Antrag für die Zeit, während der er das Arbeitslosengeld erhalten würde, wenn er während der Dauer des Bundesdienstverhältnisses arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen wäre, eine Überbrückungshilfe zu gewähren.
(2)Dem ehemaligen Bundesbediensteten kann auf Antrag nach Ablauf des Zeitraumes, für den ihm die Überbrückungshilfe nach Abs. 1 zusteht, für die Zeit, während der er die Notstandshilfe erhalten würde, wenn er während der Dauer des Bundesdienstverhältnisses arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen wäre, eine erweiterte Überbrückungshilfe gewährt werden.
(2)Dem ehemaligen Bundesbediensteten kann auf Antrag nach Ablauf des Zeitraumes, für den ihm die Überbrückungshilfe nach Absatz eins, zusteht, für die Zeit, während der er die Notstandshilfe erhalten würde, wenn er während der Dauer des Bundesdienstverhältnisses arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen wäre, eine erweiterte Überbrückungshilfe gewährt werden.
(3)… § 2.
(1)Auf die Überbrückungshilfe, die erweiterte Überbrückungshilfe, die besondere Überbrückungshilfe sowie den besonderen Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, das AlVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 6, 45, 71 Abs. 1, 74, 75, 77 und 78 anzuwenden, wobei die Überbrückungshilfe dem Arbeitslosengeld, die erweiterte Überbrückungshilfe der Notstandshilfe, die besondere Überbrückungshilfe dem Übergangsgeld und der besondere Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch dem Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch gemäß § 34 AlVG entspricht.Paragraph 2,
(1)Auf die Überbrückungshilfe, die erweiterte Überbrückungshilfe, die besondere Überbrückungshilfe sowie den besonderen Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, das AlVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 6, 45, 71 Absatz eins, 74, 75, 77 und 78 anzuwenden, wobei die Überbrückungshilfe dem Arbeitslosengeld, die erweiterte Überbrückungshilfe der Notstandshilfe, die besondere Überbrückungshilfe dem Übergangsgeld und der besondere Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch dem Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch gemäß Paragraph 34, AlVG entspricht.
(2)
(3)… §
  1. Die §§ 1 bis 5 finden sinngemäß auf Personen Anwendung, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. a oder b AlVG von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen sind undParagraph 6, Die Paragraphen eins bis 5 finden sinngemäß auf Personen Anwendung, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, oder b AlVG von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen sind und
  2. in einem Dienstverhältnis zu einem Fonds, zu einer Stiftung oder zu einer Anstalt standen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, oder
  3. als Landeslehrer in einem Dienstverhältnis standen, auf das die Bestimmungen des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, oder des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, Anwendung finden.“
  4. als Landeslehrer in einem Dienstverhältnis standen, auf das die Bestimmungen des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296, oder des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302, Anwendung finden.“ Der Beschwerdeführer stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einem Land und war daher gemäß § 1 Abs. 2 lit. b AlVG von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen.Der Beschwerdeführer stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einem Land und war daher gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, AlVG von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen. Bei Ausscheiden eines Bundesbediensteten aus dem Bundesdienstverhältnis, der von der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 2 lit. b AlVG ausgenommen ist, ist diesem gemäß § 1 Abs. 1 ÜHG auf Antrag für die Zeit während der er das Arbeitslosengeld erhalten würde, wenn er während der Dauer des Bundesdienstverhältnisses arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen wäre, eine Überbrückungshilfe zu gewähren. Diese Bestimmung findet gemäß § 6 ÜHG sinngemäße Anwendung auf Personen, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. a oder b AlVG von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen sind und als Landeslehrer in einem Dienstverhältnis standen. Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu, der somit in den Anwendungsbereich des ÜHG fällt.Bei Ausscheiden eines Bundesbediensteten aus dem Bundesdienstverhältnis, der von der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, AlVG ausgenommen ist, ist diesem gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ÜHG auf Antrag für die Zeit während der er das Arbeitslosengeld erhalten würde, wenn er während der Dauer des Bundesdienstverhältnisses arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen wäre, eine Überbrückungshilfe zu gewähren. Diese Bestimmung findet gemäß Paragraph 6, ÜHG sinngemäße Anwendung auf Personen, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, oder b AlVG von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen sind und als Landeslehrer in einem Dienstverhältnis standen. Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu, der somit in den Anwendungsbereich des ÜHG fällt. Auf die Überbrückungshilfe und die erweiterte Überbrückungshilfe ist das AlVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 6, 45, 71 Abs. 1, 74, 75, 77 und 78 anzuwenden, wobei die Überbrückungshilfe dem Arbeitslosengeld und die erweiterte Überbrückungshilfe der Notstandshilfe entspricht.Auf die Überbrückungshilfe und die erweiterte Überbrückungshilfe ist das AlVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 6, 45, 71 Absatz eins, 74, 75, 77 und 78 anzuwenden, wobei die Überbrückungshilfe dem Arbeitslosengeld und die erweiterte Überbrückungshilfe der Notstandshilfe entspricht. Für die Gewährung der (erweiterten) Überbrückungshilfe ist somit u. a. die Arbeitswilligkeit gemäß § 9 AlVG Voraussetzung.Für die Gewährung der (erweiterten) Überbrückungshilfe ist somit u. a. die Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 9, AlVG Voraussetzung. Wenn ein im Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe stehender Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG (in Hinblick auf die Notstandshilfe iVm. § 38 AlVG) zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Eine generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung führt dagegen zur Einstellung des Bezuges mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 24 Abs. 1 AlVG.Wenn ein im Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe stehender Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß Paragraph 10, AlVG (in Hinblick auf die Notstandshilfe in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Eine generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung führt dagegen zur Einstellung des Bezuges mangels Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AlVG. Hinsichtlich der Frage, wann davon auszugehen ist, dass ein Arbeitsloser generell die Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung ablehnt und daher mangels Arbeitswilligkeit die Voraussetzungen der Gewährung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nicht vorliegen, hat der VwGH festgehalten, dass eine generelle Arbeitsunwilligkeit in diesem Sinn etwa unmittelbar aus Äußerungen des Arbeitslosen folgen kann, aus denen sich ergibt, dass er nicht bereit ist, seinen Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 AlVG nachzukommen; somit insbesondere eine ihm durch das AMS vermittelte Beschäftigung anzunehmen. Weiters entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass aus wiederholten Vereitelungshandlungen, die zu temporären Verlusten der Notstandshilfe bzw. des Arbeitslosengeldes nach § 10 AlVG geführt haben, - als Richtschnur können drei festgestellte Vereitelungshandlungen gelten - geschlossen werden kann, dass bei einem Arbeitslosen eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es ihm damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt. Hat der Arbeitslose in diesem Sinn erkennen lassen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung. In der Folge kann die wieder gegebene, nachhaltige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen, zum Beispiel dadurch dokumentiert werden, dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis angetreten wird. Das Vorliegen von Arbeitswilligkeit - als Voraussetzung des Anspruches auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe nach § 7 Abs. 1 Z 1 und § 9 AlVG - ist somit immer dann zu prüfen, wenn Hinweise darauf vorliegen, dass eine generelle Arbeitsunwilligkeit im dargestellten Sinn vorliegt. Die bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, reicht nicht generell immer dann, wenn noch nicht dreimal rechtskräftig ein Anspruchsverlust nach § 10 AlVG ausgesprochen wurde (vgl. dazu etwa VwGH 25.06.2021, Ra 2020/08/0169, mwN). Wurde die Leistung wegen Arbeitsunwilligkeit eingestellt, so reicht eine bloße Erklärung des Arbeitslosen, (wieder) arbeitswillig zu sein, für die Annahme der Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit gemäß § 9 AlVG nicht aus. Es bedarf vielmehr nachhaltiger und zielgerichteter Anstrengungen zur Wiedererlangung (wie insbesondere des tatsächlichen Wiederantritts) einer Beschäftigung, um von der wieder gegebenen Arbeitswilligkeit ausgehen zu können (vgl. VwGH vom 23.03.2015, Ro 2014/08/0033). Eine wieder gegebene Arbeitswilligkeit kann sich auch dadurch zeigen, dass der Arbeitslose nachhaltige und zielgerichtete Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachweist (vgl. VwGH 21.11.2007, 2006/08/0292). Hinsichtlich der Frage, wann davon auszugehen ist, dass ein Arbeitsloser generell die Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung ablehnt und daher mangels Arbeitswilligkeit die Voraussetzungen der Gewährung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nicht vorliegen, hat der VwGH festgehalten, dass eine generelle Arbeitsunwilligkeit in diesem Sinn etwa unmittelbar aus Äußerungen des Arbeitslosen folgen kann, aus denen sich ergibt, dass er nicht bereit ist, seinen Verpflichtungen nach Paragraph 9, Absatz eins, AlVG nachzukommen; somit insbesondere eine ihm durch das AMS vermittelte Beschäftigung anzunehmen. Weiters entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass aus wiederholten Vereitelungshandlungen, die zu temporären Verlusten der Notstandshilfe bzw. des Arbeitslosengeldes nach Paragraph 10, AlVG geführt haben, - als Richtschnur können drei festgestellte Vereitelungshandlungen gelten - geschlossen werden kann, dass bei einem Arbeitslosen eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es ihm damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt. Hat der Arbeitslose in diesem Sinn erkennen lassen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung. In der Folge kann die wieder gegebene, nachhaltige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen, zum Beispiel dadurch dokumentiert werden, dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis angetreten wird. Das Vorliegen von Arbeitswilligkeit - als Voraussetzung des Anspruches auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 9, AlVG - ist somit immer dann zu prüfen, wenn Hinweise darauf vorliegen, dass eine generelle Arbeitsunwilligkeit im dargestellten Sinn vorliegt. Die bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, reicht nicht generell immer dann, wenn noch nicht dreimal rechtskräftig ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, AlVG ausgesprochen wurde vergleiche dazu etwa VwGH 25.06.2021, Ra 2020/08/0169, mwN). Wurde die Leistung wegen Arbeitsunwilligkeit eingestellt, so reicht eine bloße Erklärung des Arbeitslosen, (wieder) arbeitswillig zu sein, für die Annahme der Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 9, AlVG nicht aus. Es bedarf vielmehr nachhaltiger und zielgerichteter Anstrengungen zur Wiedererlangung (wie insbesondere des tatsächlichen Wiederantritts) einer Beschäftigung, um von der wieder gegebenen Arbeitswilligkeit ausgehen zu können vergleiche VwGH vom 23.03.2015, Ro 2014/08/0033). Eine wieder gegebene Arbeitswilligkeit kann sich auch dadurch zeigen, dass der Arbeitslose nachhaltige und zielgerichtete Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachweist vergleiche VwGH 21.11.2007, 2006/08/0292). Fallbezogen ergibt sich daher: Die belangte Behörde stellte ihre Leistungen wegen genereller Arbeitsunwilligkeit des Beschwerdeführers ein. Dieser Bescheid vom 20.03.2018 (eigentlich die Beschwerdevorentscheidung vom 22.05.2018) erwuchs durch die Beschwerdeabweisung mit dem hg Erkenntnis vom 26.07.2018, L503 2197696-1 in Rechtskraft. In weiterer Folge gilt es nunmehr zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer die seitens der Rechtsprechung geforderten nachhaltigen und zielgerichteten Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachgewiesen hat. Dies hat die belangte Behörde rechtsrichtig verneint. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer eben kein neues, die Arbeitslosigkeit ausschließendes, Dienstverhältnis begründete, wies der Beschwerdeführer auch in keiner Weise nach, dass er sich ernsthaft und zielgerichtet um eine neue Beschäftigung bemüht. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung der belangten Behörde eben nicht nach konkret darzulegen, bei welchen Firmen er sich beworben hatte, wie die Bestrebungen einer Arbeitsaufnahme konkret aussahen noch hat er der belangten Behörde nachgewiesen, wie seine behaupteten Bewerbungen überhaupt aussahen. Es liegt aber in der Verantwortung des Beschwerdeführers, dies konkret darzulegen, um als arbeitswillig zu gelten. Dem kam der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach. Ernsthafte und nachhaltige Bemühungen eine Beschäftigung zu finden, konnten daher nicht festgestellt werden. Der Einschätzung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer weiterhin nicht arbeitswillig ist, ist nicht entgegenzutreten. Aufgrund der gehäuften Antragstellung durch den Beschwerdeführer sieht sich das erkennende Gericht darüber hinaus zu folgenden Ausführungen veranlasst: Soweit der Beschwerdeführer in sämtlichen (eingangs wiedergegebenen) Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht darauf pocht, dass seine Entlassung durch den Dienstgeber nicht gerechtfertigt gewesen wäre, so ist er darauf hinzuweisen, dass dies nicht Gegenstand des Verfahrens ist, zumal die Disziplinarstrafe der Entlassung in Rechtskraft erwuchs und hier seine Ausführungen keine Beachtung finden können. Die (auch) im gegenständlichen Verfahren dargelegten Anstrengungen zur Wiedererlangung seiner früheren Beschäftigung als Volksschullehrer führen nicht zur Einschätzung, dass sich der Beschwerdeführer nachhaltig um eine Arbeitsaufnahme bemüht. Vielmehr ist der Beschwerdeführer verpflichtet, dass er sich um jede zumutbare Arbeit nachhaltig bemüht, was er gerade nicht nachwies. Abgesehen davon datiert die in der Beschwerde vorgelegte Absage einer Bewerbung durch den Landesschulrat Oberösterreich vom 10.04.2018, dass sich der Beschwerdeführer aktuell (also im Jahr 2022) um eine Arbeit als Volksschuldirektor bemüht, wird damit nicht bescheinigt. Soweit der Beschwerdeführer moniert, die belangte Behörde würde ihn nicht vermitteln und ihn zu keinen Maßnahmen zuweisen, so ist festzuhalten, dass die Voraussetzung für eine Vermittlungstätigkeit bzw. die Investition einer Maßnahme in den Beschwerdeführer eben die Arbeitswilligkeit iSd § 9 AlVG ist. Die belangte Behörde ist nicht verpflichtet den Beschwerdeführer zu vermitteln oder einer Maßnahme zuzuweisen, solange der Beschwerdeführer nicht arbeitswillig ist und damit dem Arbeitsmarkt zur Vermittlung zur Verfügung steht. Soweit der Beschwerdeführer daher in der Beschwerde anführt, die belangte Behörde hätte nicht angeführt, welche Maßnahmen er verweigert hätte bzw. welchen Job, der ihm angeboten worden wäre, er vereitelt hätte, so ist ihm entgegenzuhalten, dass sich die belangte Behörde darauf nicht stützt, sondern die fortgesetzte Arbeitsunwilligkeit darin erblickt, dass sich der Beschwerdeführer nicht eigeninitiativ um eine nachhaltige Arbeitsaufnahme bemüht bzw. auch keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung angenommen hat. Es gehört im Übrigen nicht zu den Aufgaben der belangten Behörde bei der Bildungsdirektion Oberösterreich zu intervenieren, damit der Beschwerdeführer wieder als Volksschullehrer arbeiten kann. Abermals sei festgehalten, dass es die Aufgabe des Beschwerdeführers ist der belangten Behörde zu zeigen, dass er durch die nachhaltige Bemühung um Aufnahme einer Beschäftigung wieder arbeitswillig ist.Soweit der Beschwerdeführer in sämtlichen (eingangs wiedergegebenen) Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht darauf pocht, dass seine Entlassung durch den Dienstgeber nicht gerechtfertigt gewesen wäre, so ist er darauf hinzuweisen, dass dies nicht Gegenstand des Verfahrens ist, zumal die Disziplinarstrafe der Entlassung in Rechtskraft erwuchs und hier seine Ausführungen keine Beachtung finden können. Die (auch) im gegenständlichen Verfahren dargelegten Anstrengungen zur Wiedererlangung seiner früheren Beschäftigung als Volksschullehrer führen nicht zur Einschätzung, dass sich der Beschwerdeführer nachhaltig um eine Arbeitsaufnahme bemüht. Vielmehr ist der Beschwerdeführer verpflichtet, dass er sich um jede zumutbare Arbeit nachhaltig bemüht, was er gerade nicht nachwies. Abgesehen davon datiert die in der Beschwerde vorgelegte Absage einer Bewerbung durch den Landesschulrat Oberösterreich vom 10.04.2018, dass sich der Beschwerdeführer aktuell (also im Jahr 2022) um eine Arbeit als Volksschuldirektor bemüht, wird damit nicht bescheinigt. Soweit der Beschwerdeführer moniert, die belangte Behörde würde ihn nicht vermitteln und ihn zu keinen Maßnahmen zuweisen, so ist festzuhalten, dass die Voraussetzung für eine Vermittlungstätigkeit bzw. die Investition einer Maßnahme in den Beschwerdeführer eben die Arbeitswilligkeit iSd Paragraph 9, AlVG ist. Die belangte Behörde ist nicht verpflichtet den Beschwerdeführer zu vermitteln oder einer Maßnahme zuzuweisen, solange der Beschwerdeführer nicht arbeitswillig ist und damit dem Arbeitsmarkt zur Vermittlung zur Verfügung steht. Soweit der Beschwerdeführer daher in der Beschwerde anführt, die belangte Behörde hätte nicht angeführt, welche Maßnahmen er verweigert hätte bzw. welchen Job, der ihm angeboten worden wäre, er vereitelt hätte, so ist ihm entgegenzuhalten, dass sich die belangte Behörde darauf nicht stützt, sondern die fortgesetzte Arbeitsunwilligkeit darin erblickt, dass sich der Beschwerdeführer nicht eigeninitiativ um eine nachhaltige Arbeitsaufnahme bemüht bzw. auch keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung angenommen hat. Es gehört im Übrigen nicht zu den Aufgaben der belangten Behörde bei der Bildungsdirektion Oberösterreich zu intervenieren, damit der Beschwerdeführer wieder als Volksschullehrer arbeiten kann. Abermals sei festgehalten, dass es die Aufgabe des Beschwerdeführers ist der belangten Behörde zu zeigen, dass er durch die nachhaltige Bemühung um Aufnahme einer Beschäftigung wieder arbeitswillig ist. Absehen von der mündlichen Beschwerdeverhandlung: Abgesehen, dass keine mündliche Verhandlung beantragt wurde, stand aus Sicht des erkennenden Gerichtes der maßgebliche Sachverhalt fest und war nicht zu erwarten, dass eine mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Sache bewirkt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L525.2253627.1.01

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