RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2022 GeschäftszahlL525 2253788-1 Spruch, L525 2253788-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des AMS Zell/See vom 11.02.2022 sprach dieses aus, dass dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld ab dem 09.02.2022 gebühre, da er den Antrag auf Arbeitslosengeld nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 09.02.2022 eingebracht habe. Da er seit dem 07.02.2022 in einem laufenden Dienstverhältnis stehe, komme es zu keiner weiteren Auszahlung. Mit Mail vom 18.02.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte vor, er habe den Antrag termingerecht eingereicht, nur an die falsche Abteilung übermittelt. Als er dies bemerkt habe, habe er den Antrag ein zweites Mal auf diese Mailadresse geschickt (gemeint: an ams.zellamsee@ams.at, wohin er auch die Beschwerde übermittelte, Anm. des erkennenden Gerichtes). Da der Antrag jedoch bereits termingerecht eingereicht worden sei, bestehe er auf die Bewilligung des Antrages. Im Anhang übermittelte der Beschwerdeführer einen Screenshot der ersten Übermittlung an das AMS. Der Antrag wurde am 25.01.2022 um 18:04 Uhr an die Adresse sfu.zellamsee@ams-at übermittelt. Mit Mail vom 18.02.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte vor, er habe den Antrag termingerecht eingereicht, nur an die falsche Abteilung übermittelt. Als er dies bemerkt habe, habe er den Antrag ein zweites Mal auf diese Mailadresse geschickt (gemeint: an ams.zellamsee@ams.at, wohin er auch die Beschwerde übermittelte, Anmerkung des erkennenden Gerichtes). Da der Antrag jedoch bereits termingerecht eingereicht worden sei, bestehe er auf die Bewilligung des Antrages. Im Anhang übermittelte der Beschwerdeführer einen Screenshot der ersten Übermittlung an das AMS. Der Antrag wurde am 25.01.2022 um 18:04 Uhr an die Adresse sfu.zellamsee@ams-at übermittelt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.03.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, aus den Unterlagen gehe hervor, dass das letzte Dienstverhältnis des Beschwerdeführers am 21.01.2022 geendet habe. Laut aktueller SV-Abfrage befinde sich der Beschwerdeführer seit dem 07.02.2022 wieder in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Aus den Unterlagen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer sich am 22.01.2022 telefonisch arbeitslos gemeldet habe. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er wiedereingestellt werden würde und er den Antrag auf Arbeitslosengeld gerne per Post zugestellt bekommen würde. Auf dem Antrag sei eine Rückgabefrist bis spätestens 07.02.2022 vermerkt worden. Außerdem sei unter dem Termin der Hinweis, dass sich der Beschwerdeführer unbedingt mit dem AMS in Verbindung setzen müsse, sollte er den Termin nicht einhalten können. Die Leistungen könnten erst ab dem Tag gewährt werden, an dem er den Antrag einbringe. Am 09.02.2022 habe der Beschwerdeführer bekannt gegeben, dass er seit dem 07.02.2022 wieder eine Beschäftigung angenommen habe. Der Beschwerdeführer sei in diesem Telefonat über den fehlenden Antrag informiert worden. Am selben Tag habe der Beschwerdeführer dann der belangten Behörde mitgeteilt, dass er den Antrag an die falsche Adresse übermittelt hätte. Da der Antrag erst am 09.02.2022 geltend gemacht worden sei, gebühre erst ab diesem Tag Arbeitslosengeld. Da der Beschwerdeführer bereits mit 07.02.2022 eine neue Beschäftigung angenommen hätte, komme es zu keiner Auszahlung von Leistungen. Mit einem als Beschwerde bezeichneten Schriftsatz vom 06.04.2022 stellte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer den Antrag auf Zuspruch des gesetzlichen Arbeitslosengeldes vom 22.01.2022 bis zum 09.02.
- Begründend führte der Beschwerdeführer aus, er habe sich am 22.01.2022 telefonisch arbeitslos gemeldet und sei eine Rückgabefrist bis zum 07.02.2022 vermerkt worden. Der Beschwerdeführer habe in weiterer Folge festgestellt, dass er den Antrag an die Mailadresse sfu.zellamsee@ams-at übermittelt habe und nicht an ams.zellamsee@ams.at. Gerade in Corona Zeiten könne dem Antragsteller kein Nachteil durch die Versendung an eine falsche – vom AMS öffentlich gemachte – Mailadresse erwachsen. Darüber hinaus sei die telefonische Arbeitslosenmeldung aktenkundig und sei nicht ersichtlich, weshalb das Arbeitslosengeld ab dieser Meldung verweigert werde und gründe diese Verweigerung lediglich auf bürokratischer Schikane. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt der Akten des Verfahrens vor und hielt in der Beschwerdevorlage fest, dass die falsche Mailadresse keineswegs vom AMS öffentlich gemacht worden sei. Auf der Homepage seien alle Mailadressen richtig angegeben. Beim Versenden der Mail hätte der Beschwerdeführer außerdem eine Fehlermeldung erhalten müssen. Das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer übermittelte am 09.02.2022 seinen Antrag auf Arbeitslosengeld an die Adresse ams.zellamsee@ams.at. Bereits am 25.01.2022 übermittelte der Beschwerdeführer den Antrag an die Adresse sfu.zellamsee@ams-at. Die Adresse existiert nicht. Auf Homepage der belangten Behörde ist die Adresse mit sfu.zellamsee@ams.at angegeben.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des AMS Zell am See. Dass der Beschwerdeführer den Antrag erstmals am 09.02.2022 an das AMS übermittelte ist unstrittig, ebenso die Übermittlung am 25.01.2022 an die falsche Adresse. Dass die Adresse sfu.zellamsee@ams-at nicht existiert, bedarf angesichts der falschen Schreibweise keiner weiteren Ausführung und ist ebenso unbestritten. Dass die Adresse auf der Homepage mit sfu.zellamsee@ams.at angegeben ist, ergibt sich aus dem Abruf der Homepage am 12.04.2022 (https://www.ams.at/regionen/salzburg/geschaeftsstellen/ams-zell-see1). Der Beschwerdeführer behauptete überhaupt im Schriftsatz vom 06.04.2022 erstmals, dass die Adresse falsch angegeben sei. Beweise dafür blieb er schuldig und sieht das erkennende Gericht darin eine reine Schutzbehauptung.
- Rechtliche Beurteilung: Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 130/2020 lautet auszugsweise wie folgt:Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2020, lautet auszugsweise wie folgt: "Beginn des Bezuges § 17.
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
- wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt oder
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,
(3)Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. […] Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2)Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen bezeichnen, bei denen der Arbeitslose den Anspruch geltend machen kann.
(3)Abweichend von Abs. 1 gilt:
(3)Abweichend von Absatz eins, gilt:
- Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einer regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und stellt sich später heraus, daß hiefür nicht diese, sondern eine andere regionale Geschäftsstelle zuständig ist, so gilt als Tag der Geltendmachung der Tag der Vorsprache bei der erstgenannten regionalen Geschäftsstelle, sofern der Arbeitslose seinen Antrag binnen angemessener Frist bei der an sich zuständigen regionalen Geschäftsstelle einbringt.
- Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einem Amtstag der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern die Vorsprache an dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit nächstfolgenden Amtstag erfolgt ist.
- Hat der Arbeitslose seinen Wohnsitz (Aufenthaltsort) nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in den Zuständigkeitsbereich einer anderen regionalen Geschäftsstelle verlegt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen angemessener Frist bei der nunmehr zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
- Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 132 Z 8 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
- Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder Paragraph 132, Ziffer 8, des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), Bundesgesetzblatt Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
(4)Der Arbeitslose hat seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (§ 21 Abs. 1) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt der Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden.
(4)Der Arbeitslose hat seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (Paragraph 21, Absatz eins,) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt der Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden.
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6)Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen."
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen." Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Infolge dieser abschließenden Normierung ist der Arbeitslose sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des § 46 AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. § 17 Abs. 4 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2010, zuvor § 17 Abs. 3 AlVG) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist § 17 Abs. 3 AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit § 17 Abs. 3 (nunmehr Abs. 4) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem Arbeitsmarktservice geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person - wie schon vor der Einfügung des § 17 Abs. 3 AlVG - weiterhin möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH etwa das Erk. vom 9.7.2015, Zl. Ra 2015/08/0037, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Infolge dieser abschließenden Normierung ist der Arbeitslose sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des Paragraph 46, AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. Paragraph 17, Absatz 4, AlVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2010,, zuvor Paragraph 17, Absatz 3, AlVG) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist Paragraph 17, Absatz 3, AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit Paragraph 17, Absatz 3, (nunmehr Absatz 4,) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem Arbeitsmarktservice geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person - wie schon vor der Einfügung des Paragraph 17, Absatz 3, AlVG - weiterhin möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH etwa das Erk. vom 9.7.2015, Zl. Ra 2015/08/0037, mwN). Aus der angeführten Rechtsprechung des Höchstgerichtes ergibt sich eindeutig, dass selbst schuldhaft falsche Auskünfte (bzw. das Unterlassen einer wie auch immer gearteten Information) seitens des AMS, die zu einer verspäteten Antragstellung führen, zu keiner rückwirkenden Geltendmachung und Auszahlung des Arbeitslosengeldes führen. Eine Rechtsschutzlücke ergibt sich dadurch nicht, da der Beschwerdeführer auf die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen verwiesen wird. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß §§ 17 Abs. 1 iVm. 46 Abs. 1 AlVG erst am 09.02.2022 geltend gemacht, weshalb die belangte Behörde antragsgemäß auch ab 09.02.2022 Notstandshilfe zugesprochen hat.Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraphen 17, Absatz eins, in Verbindung mit 46 Absatz eins, AlVG erst am 09.02.2022 geltend gemacht, weshalb die belangte Behörde antragsgemäß auch ab 09.02.2022 Notstandshilfe zugesprochen hat. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach ihn die belangte Behörde die Adresse falsch veröffentlicht hätte, geht das erkennende Gericht von einer – ohnehin nicht entscheidungsrelevanten – Schutzbehauptung aus. Abgesehen davon ist der belangten Behörde auch beizupflichten, dass der Beschwerdeführer entweder eine Fehlermeldung erhalten hätte müssen, oder die Sendung gar nicht möglich gewesen wäre, da es sich um eine nicht existente Adresse handelt. Soweit im Schriftsatz davon die Rede ist, dass der Beschwerdeführe sich ja am 22.01.2022 telefonisch arbeitslos gemeldet hätte, ist dem der klare Wortlaut des § 46 AlVG entgegenzuhalten, wonach dies nicht ausreichend ist. Die belangte Behörde agiert auch nicht mit einer bürokratischen Schikane, wenn sie auf eine vollständige Antragstellung besteht, sondern hält das Gesetz ein. Es wäre in der Verantwortung des Beschwerdeführers gelegen die ordnungsgemäße Geltendmachung zu überprüfen. Ein behördliches Fehlverhalten oder gar eine Verweigerung, wie der Beschwerdeführer ausführt, ist nicht einmal im Ansatz zu erkennen. Abgesehen davon beantragt der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 06.04.2022 die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes bis zum 09.02.2022, dem bereits entgegenstünde, dass der Beschwerdeführe ja seit dem 07.02.2022 in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach ihn die belangte Behörde die Adresse falsch veröffentlicht hätte, geht das erkennende Gericht von einer – ohnehin nicht entscheidungsrelevanten – Schutzbehauptung aus. Abgesehen davon ist der belangten Behörde auch beizupflichten, dass der Beschwerdeführer entweder eine Fehlermeldung erhalten hätte müssen, oder die Sendung gar nicht möglich gewesen wäre, da es sich um eine nicht existente Adresse handelt. Soweit im Schriftsatz davon die Rede ist, dass der Beschwerdeführe sich ja am 22.01.2022 telefonisch arbeitslos gemeldet hätte, ist dem der klare Wortlaut des Paragraph 46, AlVG entgegenzuhalten, wonach dies nicht ausreichend ist. Die belangte Behörde agiert auch nicht mit einer bürokratischen Schikane, wenn sie auf eine vollständige Antragstellung besteht, sondern hält das Gesetz ein. Es wäre in der Verantwortung des Beschwerdeführers gelegen die ordnungsgemäße Geltendmachung zu überprüfen. Ein behördliches Fehlverhalten oder gar eine Verweigerung, wie der Beschwerdeführer ausführt, ist nicht einmal im Ansatz zu erkennen. Abgesehen davon beantragt der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 06.04.2022 die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes bis zum 09.02.2022, dem bereits entgegenstünde, dass der Beschwerdeführe ja seit dem 07.02.2022 in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht. Absehen von der mündlichen Beschwerdeverhandlung: Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragte, bestand aus Sicht des erkennenden Gerichtes dafür auch keine Notwendigkeit. Die unbestrittene Feststellung der Antragstellung am 09.02.2022 wurde nicht bestritten und zum anderen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt keine gegenteiligen Hinweise. Aus der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich eindeutig, dass § 46 AlVG die Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe abschließend regelt und auf die Anwendung des § 17 Abs. 4 AlVG kein Rechtsanspruch besteht. Gegenständlich ging es daher ausschließlich um die Lösung einer Rechtsfrage und war eine mündliche Verhandlung nicht notwendig um den ohnehin unstrittigen Sachverhalt weiter zu klären.Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragte, bestand aus Sicht des erkennenden Gerichtes dafür auch keine Notwendigkeit. Die unbestrittene Feststellung der Antragstellung am 09.02.2022 wurde nicht bestritten und zum anderen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt keine gegenteiligen Hinweise. Aus der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich eindeutig, dass Paragraph 46, AlVG die Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe abschließend regelt und auf die Anwendung des Paragraph 17, Absatz 4, AlVG kein Rechtsanspruch besteht. Gegenständlich ging es daher ausschließlich um die Lösung einer Rechtsfrage und war eine mündliche Verhandlung nicht notwendig um den ohnehin unstrittigen Sachverhalt weiter zu klären. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L525.2253788.1.00