Obsah (14)
§ 28§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 130§ 7§ 6§ 58§ 17RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2022 GeschäftszahlW108 2218205-1 Spruch, W108 2218204-1/20EW108 2218205-1/21EW108 2218206-1/19EW108 2240300-1/4EW108 2218204-1/20E,
§ 28Abs. 2 Vw
GVG stattgegeben und
- XXXX ,
- XXXX ,
- XXXX und
- XXXX
§ 3Asyl
G der Status von Asylberechtigten zuerkannt.Den Beschwerden wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und
- römisch 40 ,
- römisch 40 ,
- römisch 40 und
- römisch 40
Paragraph 3, AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G wird festgestellt, dass
- XXXX ,
- XXXX ,
- XXXX und
- XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass
- römisch 40 ,
- römisch 40 ,
- römisch 40 und
- römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG jeweils nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig., , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:
- Die beschwerdeführenden Parteien sind Ehegatten (Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdeführer) und deren Kinder (Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen); alle sind sie Staatsangehörige des Iran. Verfahrensgegenständlich sind die Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag und AsylG) der erst-, zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien vom 23.10.2018 sowie der Viertbeschwerdeführerin vom 14.01.
- Bei der Erstbefragung am 23.10.2018 gaben die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer an, sie seien etwa zwei Monate zuvor mit dem Flugzeug unter Verwendung ihrer iranischen Reisepässe legal aus dem Iran ausgereist. Als Fluchtgrund gaben sie an, der Zweitbeschwerdeführer sei zum Christentum konvertiert, die Familie der Erstbeschwerdeführerin hätte davon erfahren und gedroht, es den iranischen Behörden zu melden. Sie hätten Angst um ihr Leben, aufgrund der Konversion und wegen der Familie der Erstbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin gab weiter an, sie hätte (näher ausgeführte) Probleme mit der Familie ihres Onkels, sie entstamme einer strenggläubigen islamischen Familie.
- Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (der belangten Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) brachten die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien mehrere Urkunden in Vorlage, darunter eine Taufurkunde des Zweitbeschwerdeführers, wonach dieser am 13.01.2019 in der Kirche XXXX (in der Folge: Freikirche), christlich getauft worden sei, ein Empfehlungsschreiben des XXXX , Evangelist und Obmann des Vereins XXXX für den Zweitbeschwerdeführer, wonach dieser seit 09.12.2018 die Bibelstunden der genannten Kirche bzw. des Vereins besuche und sich resultierend aus Bibelbetrachtungen für das Christentum entschieden habe, eine Heiratsurkunde, die iranischen Geburtsurkunden und nationalen ID-Karten der beschwerdeführenden Parteien.
- Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (der belangten Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) brachten die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien mehrere Urkunden in Vorlage, darunter eine Taufurkunde des Zweitbeschwerdeführers, wonach dieser am 13.01.2019 in der Kirche römisch 40 (in der Folge: Freikirche), christlich getauft worden sei, ein Empfehlungsschreiben des römisch 40 , Evangelist und Obmann des Vereins römisch 40 für den Zweitbeschwerdeführer, wonach dieser seit 09.12.2018 die Bibelstunden der genannten Kirche bzw. des Vereins besuche und sich resultierend aus Bibelbetrachtungen für das Christentum entschieden habe, eine Heiratsurkunde, die iranischen Geburtsurkunden und nationalen ID-Karten der beschwerdeführenden Parteien. Der Zweitbeschwerdeführer brachte vor, er sei protestantischer Christ und besuche in Österreich die Kirche. Er habe das Christentum im Iran über einen Freund kennengelernt, nachdem er nach einem längeren Krankenhausaufenthalt von diesen besucht worden wäre. Dieser habe ihm gesagt, er solle zu Jesus beten, dass er ihm helfe. Einen Tag nachdem er zu Jesus gebetet habe, sei eine Lungenentzündung festgestellt worden und er habe wieder nach Hause gehen können. Nachdem er sich erholt gehabt habe, habe er mit dem Freund eine Hauskirche besucht, wo gebetet, gesungen und aus der Bibel gelesen worden sei. Später habe er eine armenische Kirche in seinem Wohnviertel besucht, doch dabei sei er vom Cousin seiner Ehefrau gesehen worden. Aufgrund des großen Einflusses des Onkels der Erstbeschwerdeführerin hätten sie nicht im Iran bleiben können. Ein Bekannter, der bei einer Flugagentur arbeiten würde, hätte ihnen die Tickets beschafft. Nach ihrer Flucht habe er von seiner Schwägerin erfahren, dass ihre Wohnung durchsucht worden wäre. Er habe sich vom Islam aufgrund der vielen Gebote, die vorschrieben, was zu tun und zu unterlassen sei, distanziert. Er sei aufgrund seiner Abstammung Moslem und habe sich dies nicht selbst ausgesucht. Er wolle einen direkten Bezug zu Gott, dem Vater. Das Christentum enthalte zwar ebenfalls Gebote, doch diese würden nicht zur Ungleichheit zwischen Mann und Frau führen. Das Christentum baue auf Liebe auf und Jesus selbst sei ein Prophet des Friedens gewesen. Seine Taufe habe am 13.01.2019 stattgefunden. Dies bedeute für ihn, von den Sünden reingewaschen zu werden. Durch das Eintauchen würde man mit Jesus sterben und durch das Auftauchen auferstehen. Er besuche den wöchentlichen Gottesdienst am Sonntag, dieser würde auf Farsi abgehalten. Im Heimatsstaat habe er seinen Glauben im Zuge von vier Hauskirchenbesuchen praktiziert sowie durch das Lesen der Bibel und Diskussion. Er sei eigentlich aus Neugier und unter der Woche in die Kirche gegangen, habe aber überhaupt nicht daran gedacht, dass etwas passieren könnte. Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte er, hingerichtet zu werden. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, sie habe im Iran Probleme mit ihrem strenggläubigen Cousin gehabt, der sie habe heiraten wollen und sie verfolgt habe. Fünf oder sechs Monate nach einem Übergriff auf sie habe sie ihren Ehemann kennengelernt und anschließend geheiratet. Ihr Cousin habe ihr gedroht, ihrem Ehemann alles zu erzählen und sie habe nicht gewusst, was sie tun solle. Ihr Ehemann sei im Iran zum Christentum konvertiert. Ihr Cousin habe ihn bei den Besuchen der Hauskirche gesehen und ihr mehrfach damit gedroht, seinem einflussreichen Vater davon zu erzählen. Daraufhin sei entschieden worden, dass sie das Land verlassen würden. Ihr Ehemann habe durch Freunde die Flugtickets besorgt und sie hätten den Iran am 31.08.2018 legal verlassen.
- Mit den vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (jeweils Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (jeweils Spruchpunkt II.).
§ 57Asyl
G erteilte die belangte Behörde den beschwerdeführenden Parteien keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (jeweils Spruchpunkt III.), erließ gegen sie
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) (jeweils Spruchpunkt IV.) und stellte
§ 52Abs.
9 FPG fest, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in den Iran
§ 46FPG zulässig sei (jeweils Spruchpunkt V.).
Die belangte Behörde bestimmte
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise (jeweils Spruchpunkt VI.). 3. Mit den vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (jeweils Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (jeweils Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 57, AsylG erteilte die belangte Behörde den beschwerdeführenden Parteien keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (jeweils Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen sie
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) (jeweils Spruchpunkt römisch vier.) und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in den Iran
Paragraph 46, FPG zulässig sei (jeweils Spruchpunkt römisch fünf.). Die belangte Behörde bestimmte
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise (jeweils Spruchpunkt römisch sechs.). Die belangte Behörde stellte neben allgemeinen herkunftsbezogenen Länderfeststellungen und der Identität der beschwerdeführenden Parteien fest, dass die erst-, zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien am 23.10.2018 erstmals in Österreich in Erscheinung getreten und illegal in das Bundesgebiet eingereist seien, die Viertbeschwerdeführerin sei in Österreich geboren. Sie seien iranische Staatsangehörige, gesund und bisher im Bundesgebiet strafrechtlich nicht verurteilt worden. Nicht festgestellt werden könne, dass sie im Iran einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt (gewesen) seien. Die christliche Religionszugehörigkeit des Zweitbeschwerdeführers könne nicht glaubhaft festgestellt werden. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde zur behaupteten Bedrohung bzw. Verfolgung wegen der Konversion des Zweitbeschwerdeführers aus, dass zwar ein Taufzertifikat für dessen Taufe vorliege, jedoch aufgrund dessen allein noch nicht von einer inneren Überzeugung seiner Person für den protestantischen Glauben ausgegangen werde. In den Ausführungen des Zweitbeschwerdeführers zu dessen Hinwendung zum Christentum sei es zu Widersprüchen gekommen, so etwa sei der Zweitbeschwerdeführer befragt worden, wie er sich nach lediglich einer Teilnahme einer Veranstaltung in der Hauskirche sicher sein könne, dass dieser Glaube der Richtige für ihn sei, woraufhin sich dieser auf das vermeintliche Wunder im Krankenhaus berufen habe. Auf Nachfrage, woher er gewusst habe, dass er sich nicht mit einem anderen Zweig des Christentums identifiziere, habe er angegeben, dass nicht der Zweig des Christentums ihm wichtig sei, sondern Jesus Christus selbst, dadurch könne sein Bekenntnis zum protestantischen Zweig in Frage gestellt werden. Weiters sei es – so die belangte Behörde - nicht plausibel, dass sich der Zweitbeschwerdeführer, ohne sich mit den Sicherheitsvorkehrungen auseinandergesetzt bzw. sich mit den anderen anwesenden Mitgliedern der Hauskirche zuvor beschäftigt zu haben, durch den Transport einer Bibel in einer Plastiktragtasche und durch Besuche von Hauskirchen bewusst einem Risiko bzw. der Gefahr einer Festnahme ausgesetzt habe. Unplausibel sei auch der behauptete - einfache - Besuch der armenischen Kirche im Iran durch den Zweitbeschwerdeführer, da nach den Informationen der Behörde und einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation nicht-christliche Iraner keine katholischen oder christlichen Kirchen betreten dürften und die Aufnahme von Muslimen oder Bekehrten in die Kirche als Verbrechen gelte. Auch das Wissen des Zweitbeschwerdeführers über das Christentum sei, obwohl er über grundlegendes Bibelwissen verfüge, nach Ansicht der Behörde unzulänglich, es sei eine bloß oberflächliche Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit den christlichen Werten ersichtlich geworden. Eine Konversion aus innerer Überzeugung zum Christentum könne daher nicht glaubhaft festgestellt werden. Auch sei die Verfolgung der Erstbeschwerdeführerin durch ihren Cousin sei aufgrund divergierender Angaben und der vagen und oberflächlichen Schilderung durch die Erstbeschwerdeführerin nicht glaubwürdig. Es sei für die Behörde zudem aufgrund der behaupteten strengen Religiosität der Familie nicht nachvollziehbar, dass es zu einer Situation gekommen sei, in der die Erstbeschwerdeführerin und ihr Cousin allein in einem Raum gelassen worden seien. Insgesamt gehe die Behörde davon aus, dass es sich bei den Angaben der beschwerdeführenden Parteien zu ihrer Bedrohungssituation um Konstrukte handle, welchem jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen sei. 4. Gegen diese Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Parteien fristgerecht Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht und führten (nach Wiederholung des Sachverhalts und des Vorbringens im behördlichen Verfahren) im Wesentlichen aus: Die Behörde habe durch sehr umfangreiche, ausufernd wiederholende und insistierende Befragungen, die durch eine suggestive Fragetechnik geprägt sei, ein verfälschtes Ergebnis der Befragungen herbeigeführt. Die von der Behörde angeführten Divergenzen in den Angaben der Erstbeschwerdeführerin etwa zum Übergriff seien zudem auf deren emotionalen und psychischen Zustand zurückzuführen, in dem sich ein Verbrechensopfer befände, wenn es ausführliche Angaben machen müsse. Insgesamt habe die Behörde nicht die maßgeblichen Zusammenhänge zwischen den vorgebrachten Handlungsabläufen herausgearbeitet und daher auch nicht entsprechend auf die Fluchtvorbringen eingehen können. Stattdessen habe sie sich ausufernd und ziellos in Details verstrickt und damit die relevante Sachlage verkannt. Die Beurteilung der Behörde betreffend die Konversion des Zweitbeschwerdeführers, dass die Konversion nicht aus innerer Überzeugung stattgefunden habe und er weiterhin dem schiitischen Glauben angehöre, sei unrichtig. Der Zweitbeschwerdeführer gehöre einer evangelikalen Freikirche amerikanischen Ursprungs an. Die Behörde verlange vom Konvertiten geradezu einen vollinhaltlichen Überblick über die verschiedenen Zweige des Christentums und unterstelle ihm, er habe sich lediglich so schnell wie möglich und ohne Anstrengung taufen lassen. Die Antworten des Zweitbeschwerdeführers würden angesichts des Umstandes, dass dieser keinen monatelangen Taufvorbereitungskurs besucht hätte, einen guten Wissensstand darlegen und seien auch entgegen der Ansicht der Behörde nicht bloß oberflächlich gewesen. Die Begründung der Behörde für die Annahme einer Scheinkonversion sei daher nicht ausreichend und die Beweiswürdigung auch nicht schlüssig, die Behörde habe auch rechtswidrig auf eine Verifizierung durch zeugenschaftliche Befragung des Seelsorgers des Beschwerdeführers verzichtet.4. Gegen diese Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Parteien fristgerecht Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht und führten (nach Wiederholung des Sachverhalts und des Vorbringens im behördlichen Verfahren) im Wesentlichen aus: Die Behörde habe durch sehr umfangreiche, ausufernd wiederholende und insistierende Befragungen, die durch eine suggestive Fragetechnik geprägt sei, ein verfälschtes Ergebnis der Befragungen herbeigeführt. Die von der Behörde angeführten Divergenzen in den Angaben der Erstbeschwerdeführerin etwa zum Übergriff seien zudem auf deren emotionalen und psychischen Zustand zurückzuführen, in dem sich ein Verbrechensopfer befände, wenn es ausführliche Angaben machen müsse. Insgesamt habe die Behörde nicht die maßgeblichen Zusammenhänge zwischen den vorgebrachten Handlungsabläufen herausgearbeitet und daher auch nicht entsprechend auf die Fluchtvorbringen eingehen können. Stattdessen habe sie sich ausufernd und ziellos in Details verstrickt und damit die relevante Sachlage verkannt. Die Beurteilung der Behörde betreffend die Konversion des Zweitbeschwerdeführers, dass die Konversion nicht aus innerer Überzeugung stattgefunden habe und er weiterhin dem schiitischen Glauben angehöre, sei unrichtig. Der Zweitbeschwerdeführer gehöre einer evangelikalen Freikirche amerikanischen Ursprungs an. Die Behörde verlange vom Konvertiten geradezu einen vollinhaltlichen Überblick über die verschiedenen Zweige des Christentums und unterstelle ihm, er habe sich lediglich so schnell wie möglich und ohne Anstrengung taufen lassen. Die Antworten des Zweitbeschwerdeführers würden angesichts des Umstandes, dass dieser keinen monatelangen Taufvorbereitungskurs besucht hätte, einen guten Wissensstand darlegen und seien auch entgegen der Ansicht der Behörde nicht bloß oberflächlich gewesen. Die Begründung der Behörde für die Annahme einer Scheinkonversion sei daher nicht ausreichend und die Beweiswürdigung auch nicht schlüssig, die Behörde habe auch rechtswidrig auf eine Verifizierung durch zeugenschaftliche Befragung des Seelsorgers des Beschwerdeführers verzichtet.
- Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerden samt den bezughabenden Akten der Verwaltungsverfahren zur Entscheidung vor.
- Im Beschwerdeverfahren brachten die beschwerdeführenden Parteien mehrere Unterlagen betreffend ihre Zuwendung zum Christentum bzw. Abwendung vom Islam und ihre Integration in Vorlage, darunter Bestätigungsschreiben der Freikirche vom 05.05.2019 und vom 05.08.2019 über den Besuch von Gottesdienst und Bibelstunden durch die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer, Teilnahmebestätigungen für Werte- und Orientierungskurse sowie Bestätigungsschreiben für den Besuch von Deutschkursen. Mit Schriftsatz vom 29.04.2020 legten die beschwerdeführenden Parteien Unterlagen betreffend ihre Festlegung auf die evangelische Glaubensrichtung A.B. vor und führten aus, sie hätten sich bereits kurz nach der Ankunft in Österreich für eine offizielle christliche Glaubensausübung entschieden, hätten sogleich an den Bibelbetrachtungen der Freikirche teilgenommen und hätten sich nun der evangelischen Pfarre A.B. in XXXX (in der Folge: evangelische Pfarre bzw. Pfarrgemeinde bzw. Kirche M.) zugewendet. Aus einem Bestätigungsschreiben der evangelischen Pfarrgemeinde M. vom März 2020 geht hervor, dass die beschwerdeführenden Parteien seit einigen Monaten regelmäßig am Gemeindeleben der evangelischen Pfarrgemeinde M. teilnehmen und dort soziale Kontakte und Anschluss gefunden hätten. Aufgrund ihrer abgelegenen Wohnsituation würden sie erhebliche Anstrengungen auf sich nehmen, um am Gemeindeleben teilzunehmen, sie besuchten zB. Gottesdienste, Pfarrcafé und Frauentreff. Sie würden seit Kurzem auch an einem Taufvorbereitungskurs der evangelischen Kirche A.B. in der evangelischen Pfarrgemeinde M. teilnehmen. Es wurden auch Lichtbilder, die die Familie beim gemeinsamen Weihnachtsfest zeigen, vorgelegt.Mit Schriftsatz vom 29.04.2020 legten die beschwerdeführenden Parteien Unterlagen betreffend ihre Festlegung auf die evangelische Glaubensrichtung A.B. vor und führten aus, sie hätten sich bereits kurz nach der Ankunft in Österreich für eine offizielle christliche Glaubensausübung entschieden, hätten sogleich an den Bibelbetrachtungen der Freikirche teilgenommen und hätten sich nun der evangelischen Pfarre A.B. in römisch 40 (in der Folge: evangelische Pfarre bzw. Pfarrgemeinde bzw. Kirche M.) zugewendet. Aus einem Bestätigungsschreiben der evangelischen Pfarrgemeinde M. vom März 2020 geht hervor, dass die beschwerdeführenden Parteien seit einigen Monaten regelmäßig am Gemeindeleben der evangelischen Pfarrgemeinde M. teilnehmen und dort soziale Kontakte und Anschluss gefunden hätten. Aufgrund ihrer abgelegenen Wohnsituation würden sie erhebliche Anstrengungen auf sich nehmen, um am Gemeindeleben teilzunehmen, sie besuchten zB. Gottesdienste, Pfarrcafé und Frauentreff. Sie würden seit Kurzem auch an einem Taufvorbereitungskurs der evangelischen Kirche A.B. in der evangelischen Pfarrgemeinde M. teilnehmen. Es wurden auch Lichtbilder, die die Familie beim gemeinsamen Weihnachtsfest zeigen, vorgelegt. Weiters wurden Dokumente zur Fortbildung und weiteren Integration in Vorlage gebracht, darunter diverse Bestätigungsschreiben sowie eine Teilnahmebestätigung der Erstbeschwerdeführerin für einen A2-Kurs. Mit Schriftsatz vom 15.01.2021 informierten die Beschwerdeführer über die Geburt der Viertbeschwerdeführerin am XXXX , legten dazu ein Geburtenprotokoll und eine Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums XXXX vor und gaben eine Stellungnahme zum Abfall vom Islam ab. Weiters legten sie zum Nachweis der Konversion und Integration der beschwerdeführenden Parteien vor: Zeugnis Integrationsprüfung B1 für die Erstbeschwerdeführerin, Teilnahmebestätigung eines Alphabetisierungskurses für den Zweitbeschwerdeführer, Lichtbilder von der Familie in der Evangelischen Pfarre M. und bei der gemeinsamen Freizeitgestaltung mit ihren österreichischen Freunden. Mit Schriftsatz vom 15.01.2021 informierten die Beschwerdeführer über die Geburt der Viertbeschwerdeführerin am römisch 40 , legten dazu ein Geburtenprotokoll und eine Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums römisch 40 vor und gaben eine Stellungnahme zum Abfall vom Islam ab. Weiters legten sie zum Nachweis der Konversion und Integration der beschwerdeführenden Parteien vor: Zeugnis Integrationsprüfung B1 für die Erstbeschwerdeführerin, Teilnahmebestätigung eines Alphabetisierungskurses für den Zweitbeschwerdeführer, Lichtbilder von der Familie in der Evangelischen Pfarre M. und bei der gemeinsamen Freizeitgestaltung mit ihren österreichischen Freunden.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache der beschwerdeführenden Parteien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher sich die beschwerdeführenden Parteien persönlich beteiligten. In der Verhandlung wurden Länderberichte zur Situation im Iran erläutert, denen die beschwerdeführenden Parteien nicht entgegentraten. Weiters wurden u.a. folgende von den beschwerdeführenden Parteien vorgelegte Urkunden erörtert: Bestätigungsschreiben der evangelischen Pfarrgemeinde M., wonach die beschwerdeführenden Parteien regelmäßig und aktiv am Gemeindeleben teilnehmen und dort soziale Kontakte und Anschluss gefunden hätten, mehrere Empfehlungsschreiben und Unterstützungsschreiben für die beschwerdeführenden Parteien. Bei der Einvernahme in der Beschwerdeverhandlung gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie den Entschluss, Christin zu werden, in Österreich gefasst habe. Sie habe einen Film über Jesus Christus gesehen und nicht aufhören können, zu weinen; da habe sie gewusst, dass sie ihren Weg gefunden habe. Das Christentum bedeute, dass man neu beginnen könne. Sie habe den wahren Gott kennengelernt, er sei der Erlöser, der Herr und der Retter. Den Gottesdienst habe sie zum ersten Mal im Jahr 2019 in Begleitung ihres Ehemannes in der Freikirche besucht. Damals habe sie nicht gewusst, ob sie wirklich Christin werden wollte, es sei ein Prozess gewesen. Sie habe sich etwa drei bis vier Monate aktiv mit dem Christentum beschäftigt und recherchiert. Sie sei nur ausnahmsweise dem Gottesdienst ferngeblieben. Sie habe gespürt, dass es ihr in der Kirche sehr gut gehe und sie sich wohlfühle. Es habe ihr sehr gefallen, als alle zusammen das „Vater Unser“ aufgesagt hätten. Es sei echt gewesen, man habe es richtig spüren können. Ihr habe auch das Abendmahl sehr gut gefallen. Das Abendmahl sei ein Ritual, welches zeige, warum Jesus gekreuzigt worden sei. Brot bedeute Leib Christi und Wein bedeute Blut von Jesus. Man erinnere sich mit diesem Ritual an Jesus Christus. Die Kirchenbesuche, die Atmosphäre in der Kirche und die Mitglieder, ein Film von Jesus Christus, alles zusammen habe sie überzeugt. Jesus habe ihr Herz gespürt und deswegen habe sie beschlossen, Christin zu werden. Ihr Mann sei bereits im Iran Christ gewesen und habe dort eine Hauskirche besucht sowie in der Bibel gelesen. Er habe sich seit seiner Konversion verändert, sie spüre seitdem seine Liebe zu ihr und zu seiner Familie viel intensiver. Er sei ruhiger, nicht mehr so aggressiv, und vernünftiger. Er möchte anderen helfen und missionieren. Sie könne sich nicht vorstellen, ihren Glauben zu widerrufen. Sie wisse, dass Jesus Christus der Erlöser, der Retter und ihr Herr sei. Sie wolle diesen Glauben nicht aufgeben und als Christin weiterleben. Bei einer Rückkehr befürchte sie, dass sie und ihr Mann aufgrund ihrer Konversion verhaftet und getötet werden. Ihre Familienangehörigen im Iran würden von ihrer Konversion wissen, deshalb sei der Kontakt abgebrochen. Sie stehe lediglich noch mit ihrer Schwester in Kontakt. Der Zweitbeschwerdeführer sagte u.a. aus, er sei im Jahr 2018 zum Christentum konvertiert, als ihm klargeworden sei, dass das Christentum vollständiger Glaube sei und der christliche Gott der einzige Gott sei. Er sei am 01.08.2018 im Krankenhaus wegen sehr hohem Fieber stationär aufgenommen worden und hätte etwa eine Woche ohne Diagnose dort verbracht. Ein Freund sei zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, er solle zu Gott sprechen, zu Jesus Christus, der ihm helfen würde. Das habe er zum ersten Mal getan und sei erhört worden. Er sei ein gläubiger Christ, er versuche so zu leben wie Gott es von ihm erwarte, für andere da zu sein und andere zu lieben und ihnen zu vergeben. Es lese aus der Bibel und bete regelmäßig. Zudem besuche er regelmäßig den Gottesdienst. Durch seinen Glauben sei auch eine Veränderung seiner Persönlichkeit erkennbar, die seine Frau bemerkt und angesprochen habe. So sei er liebevoller und barmherziger geworden. In Österreich praktiziere er seinen Glauben in der evangelischen Kirche M., in welcher er seit Herbst 2019 Mitglied sei. Diese sei näher zu ihrer Wohnung gewesen und dort habe er sich wohl und zuhause gefühlt. Er habe sich in der Freikirche taufen lassen, weil damals alle aus seiner Unterkunft in dieser Kirche gewesen seien und er von anderen Kirchen nicht gewusst habe. Er habe nicht vor, sich erneut taufen zu lassen, da seine Taufe eine richtige Taufe gewesen sei, besuche jetzt aber in seiner neuen Gemeinde einen Jüngerschaftskurs. Seine Frau und seine beiden Töchter würden aber dort getauft werden. Während der Corona-Zeit habe er den Gottesdienst online besucht. Für ihn sei eine der wichtigsten Aufgaben eines Christen, das Evangelium zu verkünden und über seinen Glauben mit anderen Personen zu sprechen. Er habe Kontakt zu einem Freund im Iran, mit dem er über das Christentum spreche. Er habe auch mit seinem Vater vor dessen Tod viel über das Christentum gesprochen und sei weiters auf seiner Instagram-Seite aktiv. In Österreich habe er mit keinem Moslem über das Evangelium gesprochen, weil er nur Christen hier kenne. In der Beschwerdeverhandlung wurde der Zeuge XXXX , Pfarrer in der evangelischen Pfarrgemeinde M. (in der Folge Zeuge L.), einvernommen. Er gab an, er habe die gesamte Familie im Herbst 2019 bei deren Besuch in seinem Gottesdienst kennengelernt. Sie hätten ihn nach dem Gottesdienst angesprochen und den Wunsch geäußert, in seiner Gemeinde getauft zu werden. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer würden regelmäßig die Taufvorbereitungen besuchen, wobei einige Termine aufgrund von Corona hätten verschoben werden müssen. Im Rahmen der von den beschwerdeführenden Parteien besuchten Taufkurse werde über Aufbau und Inhalt der Bibel, über die Bedeutung der Taufe und des Abendmahls gesprochen. Auch hätten sie besprochen, was es bedeute, als Christ in der heutigen Zeit zu leben. Da die Kurse noch nicht abgeschlossen seien, hätte noch kein abschließendes Taufvorbereitungsgespräch stattgefunden, doch sei aus der Sicht des Zeugen in diesen Kursen ein großes Vorwissen bzw. Detailwissen hervorgekommen, insbesondere beim Zweitbeschwerdeführer, worüber er selbst gestaunt habe. Er könne als Pfarrer bezeugen, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sich regelmäßig und ernsthaft an den Kursen in seiner Gemeinde beteiligt hätten, und habe nicht den Eindruck, dass sie seine Gemeinde zu Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels missbrauchen würden. Besonders erachte er den Umstand, dass der Zweitbeschwerdeführer nach seiner Taufe noch einen Taufvorbereitungskurs absolviere, als Zeichen für seine Ernsthaftigkeit. Weitere Indizien dafür seien die regelmäßige Teilnahme der beschwerdeführenden Parteien am Gottesdienst, die zuvor aufgrund ihres Wohnsitzes mit großem Aufwand verbunden gewesen sei, und die Interaktion im Rahmen von Gesprächen. Er gehe davon aus, dass die beschwerdeführenden Parteien nach ihrer Taufe bzw. den Eintritt in die evangelische Kirche weiter praktizierende Christen bleiben. Die Familie sei weiters in der Gemeinde sehr beliebt. Vor Corona habe es jeden Sonntag ein Kirchen-Café gegeben, an denen die Familie teilgenommen habe. Die beschwerdeführenden Parteien hätten sehr schnell mit anderen Menschen in der Gemeinde gesprochen und Anschluss gefunden. Sie würden sich einbringen und seien stets hilfsbereit. Auch am Sommerfest der Gemeinde habe die Familie mitgeholfen, der Zweitbeschwerdeführer helfe bei kleinen handwerklichen Tätigkeiten.In der Beschwerdeverhandlung wurde der Zeuge römisch 40 , Pfarrer in der evangelischen Pfarrgemeinde M. (in der Folge Zeuge L.), einvernommen. Er gab an, er habe die gesamte Familie im Herbst 2019 bei deren Besuch in seinem Gottesdienst kennengelernt. Sie hätten ihn nach dem Gottesdienst angesprochen und den Wunsch geäußert, in seiner Gemeinde getauft zu werden. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer würden regelmäßig die Taufvorbereitungen besuchen, wobei einige Termine aufgrund von Corona hätten verschoben werden müssen. Im Rahmen der von den beschwerdeführenden Parteien besuchten Taufkurse werde über Aufbau und Inhalt der Bibel, über die Bedeutung der Taufe und des Abendmahls gesprochen. Auch hätten sie besprochen, was es bedeute, als Christ in der heutigen Zeit zu leben. Da die Kurse noch nicht abgeschlossen seien, hätte noch kein abschließendes Taufvorbereitungsgespräch stattgefunden, doch sei aus der Sicht des Zeugen in diesen Kursen ein großes Vorwissen bzw. Detailwissen hervorgekommen, insbesondere beim Zweitbeschwerdeführer, worüber er selbst gestaunt habe. Er könne als Pfarrer bezeugen, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sich regelmäßig und ernsthaft an den Kursen in seiner Gemeinde beteiligt hätten, und habe nicht den Eindruck, dass sie seine Gemeinde zu Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels missbrauchen würden. Besonders erachte er den Umstand, dass der Zweitbeschwerdeführer nach seiner Taufe noch einen Taufvorbereitungskurs absolviere, als Zeichen für seine Ernsthaftigkeit. Weitere Indizien dafür seien die regelmäßige Teilnahme der beschwerdeführenden Parteien am Gottesdienst, die zuvor aufgrund ihres Wohnsitzes mit großem Aufwand verbunden gewesen sei, und die Interaktion im Rahmen von Gesprächen. Er gehe davon aus, dass die beschwerdeführenden Parteien nach ihrer Taufe bzw. den Eintritt in die evangelische Kirche weiter praktizierende Christen bleiben. Die Familie sei weiters in der Gemeinde sehr beliebt. Vor Corona habe es jeden Sonntag ein Kirchen-Café gegeben, an denen die Familie teilgenommen habe. Die beschwerdeführenden Parteien hätten sehr schnell mit anderen Menschen in der Gemeinde gesprochen und Anschluss gefunden. Sie würden sich einbringen und seien stets hilfsbereit. Auch am Sommerfest der Gemeinde habe die Familie mitgeholfen, der Zweitbeschwerdeführer helfe bei kleinen handwerklichen Tätigkeiten. Weiters wurde XXXX , Pfarrerin in der evangelischen Pfarrgemeinde M. (in weiterer Folge Zeugin T.), als Zeugin einvernommen. Sie gab an, sie kenne die beschwerdeführenden Parteien seit Herbst 2019, als diese in ihre Gemeinde gekommen seien. Seitdem komme die Familie regelmäßig in die Gottesdienste. Anfangs habe sie weit weg gewohnt und für die Anfahrt zur Gemeinde große Mühen auf sich genommen. Seit 01.10.2020 würde die Familie in einer der Pfarrräumlichkeiten wohnen, seitdem seien die Berührungspunkte noch größer geworden. Auf dem Papier sei erst der Zweitbeschwerdeführer Christ, da er getauft sei, doch erweckte auch die Erstbeschwerdeführerin den Eindruck, dass sie im Herzen bereits Christin sei. Die Familie besuche, soweit es die Lage infolge der Corona-Pandemie erlaube, regelmäßig den Gottesdienst, die Drittbeschwerdeführerin nehme am Kindergottesdienst teil. Der Wunsch, den Taufvorbereitungskurs zu besuchen, sei als ernstgemeintes Vorhaben zu interpretieren. Weiters habe sie aus Gesprächen mit Gemeindemitgliedern bzw. Kollegen mitbekommen, dass sich die beschwerdeführenden Parteien in den Kursen aktiv beteiligen und viele Fragen stellen würden. Da sie selbst noch keinen Kurs abgehalten habe, könne sie das Wissen der Familie zum Christentum nicht einschätzen. Ihr Eindruck sei aber, dass die Familie es mit dem Christwerden sehr ernst meine. Insbesondere seien die beschwerdeführenden Parteien im Vergleich aktiver als andere Mitglieder und wollten sich aktiv integrieren.Weiters wurde römisch 40 , Pfarrerin in der evangelischen Pfarrgemeinde M. (in weiterer Folge Zeugin T.), als Zeugin einvernommen. Sie gab an, sie kenne die beschwerdeführenden Parteien seit Herbst 2019, als diese in ihre Gemeinde gekommen seien. Seitdem komme die Familie regelmäßig in die Gottesdienste. Anfangs habe sie weit weg gewohnt und für die Anfahrt zur Gemeinde große Mühen auf sich genommen. Seit 01.10.2020 würde die Familie in einer der Pfarrräumlichkeiten wohnen, seitdem seien die Berührungspunkte noch größer geworden. Auf dem Papier sei erst der Zweitbeschwerdeführer Christ, da er getauft sei, doch erweckte auch die Erstbeschwerdeführerin den Eindruck, dass sie im Herzen bereits Christin sei. Die Familie besuche, soweit es die Lage infolge der Corona-Pandemie erlaube, regelmäßig den Gottesdienst, die Drittbeschwerdeführerin nehme am Kindergottesdienst teil. Der Wunsch, den Taufvorbereitungskurs zu besuchen, sei als ernstgemeintes Vorhaben zu interpretieren. Weiters habe sie aus Gesprächen mit Gemeindemitgliedern bzw. Kollegen mitbekommen, dass sich die beschwerdeführenden Parteien in den Kursen aktiv beteiligen und viele Fragen stellen würden. Da sie selbst noch keinen Kurs abgehalten habe, könne sie das Wissen der Familie zum Christentum nicht einschätzen. Ihr Eindruck sei aber, dass die Familie es mit dem Christwerden sehr ernst meine. Insbesondere seien die beschwerdeführenden Parteien im Vergleich aktiver als andere Mitglieder und wollten sich aktiv integrieren.
- In der Folge brachten die beschwerdeführenden Parteien ergänzend zur mündlichen Verhandlung unter anderem folgende weitere Beweismittel in Vorlage: Zum Nachweis der christlichen Aktivität der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers auf Social Media mehrere Auszüge ihrer Profile, ein Empfehlungsschreiben für die Drittbeschwerdeführerin betreffend ihre christliche Erziehung und Teilnahme an kirchlichen Aktivitäten sowie diverse Lichtbilder, die die Familie bei unterschiedlichen Aktivitäten zeigen; Nachweise der Taufe der Erst-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen am 27.06.2021 in der Evangelischen Pfarre M., entsprechende Taufurkunden und Lichtbilder, sowie zum Nachweis der Aufnahme des Zweitbeschwerdeführers in die evangelische Kirche M. eine Urkunde darüber, Lichtbilder, welche unter anderem Advent- und Weihnachtsdekoration im Haushalt der beschwerdeführenden Parteien zeigen; Nachweise über die Absolvierung des Eintrittskurses bzw. des Taufvorbereitungskurses in der evangelischen Pfarrgemeinde M. durch die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer; einen Arbeitsvorvertrag betreffend die Erstbeschwerdeführerin und mit Schriftsatz vom 08.03.2022 ein Schreiben des Taufpaten der Drittbeschwerdeführerin, in dem die fortgesetzten Integrationserfolge der beschwerdeführenden Parteien in ihrer Lebensumgebung und auch insbesondere in ihrer Pfarre M. beschrieben werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Hinsichtlich der Lage im Iran: Religionsfreiheit In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen. Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten „Buchreligionen“ (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben im Land relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als „mohareb“ (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden. Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran. Auch unterliegen Vertreter religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist.In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen. Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Artikel 13, der iranischen Verfassung anerkannten „Buchreligionen“ (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben im Land relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als „mohareb“ (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden. Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran. Auch unterliegen Vertreter religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist. Selbst anerkannte religiöse Minderheiten – Zoroastrier, Juden, (v.a. armenische und assyrische) Christen – werden also diskriminiert. Vertreter dieser religiösen Minderheiten betonen immer wieder, wenig oder kaum Repressalien ausgesetzt zu sein. Sie sind in ihrer Religionsausübung – im Vergleich mit anderen Ländern der Region – nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Darüber hinaus haben sie gewisse anerkannte Minderheitenrechte, etwa – unabhängig von ihrer zahlenmäßigen Stärke – eigene Vertreter im Parlament. Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten. Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäische und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane, oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden und ihre politische Vertretung bleibt schwach. Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen. Auch in einzelnen Aspekten im Straf-, Familien- und Erbrecht kommen Minderheiten nicht dieselben Rechte zu wie Muslimen. Es gibt Berichte von Diskriminierung von Nichtschiiten aufgrund ihrer Religion, welche von der Gesellschaft/Familien ausgeht und eine bedrohliche Atmosphäre kreiert. Diskriminierung geht jedoch hauptsächlich auf staatliche Akteure zurück. Nicht anerkannte religiöse Gruppen – Baha’i, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten – werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert. Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit wird sowohl durch Gesetze als auch im täglichen Leben systematisch verletzt. Die Behörden zwingen weiterhin Personen aller Glaubensrichtungen einen Kodex für Verhalten in der Öffentlichkeit auf, der auf einer strikten Auslegung des schiitischen Islams gründet. Das Recht, eine Religion zu wechseln oder aufzugeben, wird weiterhin verletzt. Schiitische Religionsführer welche die Regierungspolitik nicht unterstützen, sind weiterhin Einschüchterungen und Verhaftungen ausgesetzt. Laut der in den USA ansässigen NGO „United for Iran“ befanden sich 2019 mindestens 109 Angehörige religiöser Minderheitengruppen aufgrund des Praktizierens ihrer Religion in Haft. Personen, die sich zum Atheismus bekennen, laufen Gefahr, willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt oder wegen Apostasie (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden. In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie jedoch sehr selten (wenn überhaupt noch vorhanden), bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran). Situation für Konvertiten/Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist im Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel „mohareb“ („Waffenaufnahme gegen Gott“), „mofsid-fil-arz/fisad-al-arz“ („Verdorbenheit auf Erden“), oder „Handlungen gegen die nationale Sicherheit“. In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie sehr selten, wenn überhaupt noch vorhanden. Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Hingegen gab es mehrere Exekutionen wegen „mohareb“. Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt. Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen. Anklagen lauten meist auf „Gefährdung der nationalen Sicherheit“, „Organisation von Hauskirchen“ und „Beleidigung des Heiligen“, wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden. Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Nach anderen Quellen wurden im Jahr 2017 gegen mehrere christliche Konvertiten hohe Haftstrafen (10 und mehr Jahre) verhängt [Anmerkung der Staatendokumentation: Verurteilungsgrund unklar]. Laut Weltverfolgungsindex 2020 wurden auch 2018 und 2019 viele Christen, besonders solche mit muslimischem Hintergrund, vor Gericht gestellt und zu langen Gefängnisstrafen verurteilt bzw. warten noch auf ihren Prozess. Ihre Familien sind während dieser Zeit öffentlichen Demütigungen ausgesetzt. Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen. In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit Konversion vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Diese Konversion ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen. Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten im Iran könnten öffentlich „konvertierte“ Sunniten jedoch Nachteile in Beruf und Privatleben erfahren. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt. Die Versammlung in – meist evangelischen – Hauskirchen oder Hausgemeinden wird laut Behörden „kontrolliert“, de facto aber untersagt, weshalb die einzelnen Gemeinden meist klein bleiben und ständig den Standort wechseln, um Razzien auszuweichen. Dennoch sind Hauskirchen inzwischen relativ weit verbreitet. Die Schließungen der „Assembly of God“-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen. Dieser Anstieg bei den Hauskirchen zeigt, dass sie – obwohl sie verboten sind – trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind. Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind. Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren. Deshalb organisieren sich die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Behörden sofort reagieren, da diese zuerst Informationen über die Mitglieder sammeln und wissen wollen, wer in der Gemeinschaft welche Aufgaben hat. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet. Es ist jedoch unklar, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen. Allerdings wurde eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen. In den letzten Jahren gab es mehrere Razzien in Hauskirchen, und Anführer und Mitglieder wurden verhaftet. Von Repressionen und willkürlichen Verhaftungen von konvertierten Christen, Mitgliedern der protestantischen und evangelischen Kirche wird immer wieder berichtet. Im Frühling und Sommer 2017 wurden mehrere evangelikale und assyrische Christen verhaftet und wegen „illegaler Kirchenaktivität“ zu langen Haftstrafen verurteilt. Nach 16 festgenommenen Christen im Jahr 2017, stieg diese Zahl im Jahr 2018 dramatisch. Im November und Dezember 2018 wurden ca. 150 Christen – die meisten kurzzeitig – festgenommen und anschließend angewiesen, sich von anderen Christen fernzuhalten. Über die genauen Zahlen der Verhaftungen/Verurteilungen gibt es keine detaillierten Informationen. Fakt ist aber, dass die Zahl der Verhaftung von Konvertierten seit einer Ansprache des obersten Führers vor einigen Jahren, als er vor der steigenden Zahl der sogenannten häuslichen Kirchen gewarnt hatte, extrem angestiegen ist. Allein im August 2020 sind 35 neu Konvertierte verhaftet worden, und im selben Monat sind vier weitere Konvertierte wegen Anschuldigungen, wie „Teilnahme an Versammlungen der häuslichen Kirchen“, „Verbreitung vom zionistischen Christentum“ und „Gefährdung der inneren Sicherheit“ zu insgesamt 13 Jahren Haft verurteilt worden. Einem Bericht der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte zufolge haben Beamte des Geheimdienstministeriums im Juli 2019 das Haus einer christlichen Familie in der Stadt Bushehr im Süden Irans gestürmt und viele Angehörige dieser Familie verhaftet. Organisatoren von Hauskirchen laufen Gefahr, wegen „Verbrechen gegen Gott“ angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte. In Bezug auf die Strafverfolgung von Mitgliedern von Hauskirchen besagt eine Quelle, dass eher nur die Anführer von Hauskirchen gerichtlich verfolgt würden, während eine andere Quelle meint, dass auch „low-profile“ Mitglieder davon betroffen sein können. Manchmal werden inhaftierte Anführer von Hauskirchen oder Mitglieder auf Kaution entlassen. Wenn es sich um einen prominenten Fall handelt, werden die Betroffenen von den Behörden gedrängt, das Land zu verlassen. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird normalerweise nach 24 Stunden unter der Bedingung wieder freigelassen, sich vom Missionieren fernhalten. Eine Vorgehensweise gegen Hauskirchen wäre, dass die Anführer verhaftet und dann wieder freigelassen werden, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Wenn sie das Missionieren stoppen, werden die Behörden in der Regel aufhören, Informationen über sie zu sammeln. Es soll auch die Möglichkeit geben, sich den Weg aus der Haft zu erkaufen. Bei Razzien in Hauskirchen werden meist die religiösen Führer zur Verantwortung gezogen, vor allem aus politischen Gründen. Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z.B. Zionisten), oder Bedrohung für die nationale Sicherheit. Diese Urteile sind absichtlich vage formuliert, um ein größtmögliches Tätigkeitsspektrum abdecken zu können. Darüber hinaus beinhalten die Urteile auch den Konsum von Alkohol während der Messe (obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist), illegale Versammlung, Respektlosigkeit vor dem Regime und Beleidigung des islamischen Glaubens. Den verhafteten Christen werden teilweise nicht die vollen Prozessrechte gewährt – oft werden sie ohne Anwaltsberatung oder ohne formelle Verurteilung festgehalten bzw. ihre Haft über das Strafmaß hinaus verlängert. Berichten zufolge sollen auch Kautionszahlungen absichtlich sehr hoch angesetzt werden, um den Familien von Konvertiten wirtschaftlich zu schaden, bzw. um verurteilte Christen vorsätzlich verarmen zu lassen. Im Anschluss an die Freilassung wird Konvertiten das Leben erschwert, indem sie oft ihren Job verlieren bzw. es ihnen verwehrt wird, ein Bankkonto zu eröffnen oder ein Haus zu kaufen. Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden ist, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob es auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen in dem Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden i.d.R. nicht über ihn Bescheid wissen. Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung hat, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein kann. Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Auch Publikationen, die sich mit dem Christentum beschäftigen und schon auf dem Markt waren, wurden konfisziert, obwohl es von der Regierung genehmigte Übersetzungen der Bibel gibt, Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken. Gleichzeitig ist bekannt, dass ein Projekt seitens der Erschad-Ministeriums zur Übersetzung der „Katholischen Jerusalem Bibel“ in Farsi genehmigt und durchgeführt wurde. Auch die Universität für Religion und Bekenntnis im Qom, die Religionsstudien betreibt, übersetze noch im Jahr 2015 den „Katechismus der Katholischen Kirche“ in Farsi. Beide Produkte sind heute noch ohne Probleme in Büchergeschäften erhältlich (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran). Apostasie ist derzeit nicht nach kodifiziertem Recht, aber nach der Scharia strafbar. Letztere ist entsprechend Art. 4 der Verfassung Grundlage des iranischen Rechts. Richter in Iran sind nach Art. 167 der Verfassung gehalten, bei der Rechtsanwendung zuerst auf kodifiziertes Recht zurückzugreifen. Sind solche Gesetze nicht vorhanden, so müssen sie ihren Urteilsspruch auf Grundlage der authentischen islamischen Quellen oder der gültigen Rechtsurteile fällen. Apostasie ist nach herrschender Meinung ein sog. Hadd-Delikt (Hadd-Strafen sind Strafen, die in der Scharia festgelegt sind). Folgende Prophetenworte werden im islamischen Recht dahingehend ausgelegt, dass Apostasie zu bestrafen ist: „...tötet den, der seine Religion wechselt“ und „Das Blut eines Muslims (zu vergießen) ist nicht erlaubt, außer in einem dieser drei (Fälle): der verheiratete Ehebrecher, Leben um Leben und der seinen Glauben Verlassende und von der Gemeinschaft sich Trennende. Die Scharia bietet dem Richter demzufolge bereits heute eine Rechtsgrundlage, um Apostaten in Iran zum Tode zu verurteilen. Die Apostasie ist der normalen Strafgerichtsbarkeit zugewiesen, Eingangsinstanz sind die allgemeinen Strafgerichte der Provinzen. Ein Todesurteil aufgrund des Vorwurfs der Apostasie erging zuletzt im November 2020 gegen den regimekritischen Hochschulprofessor Aghajari, seine Strafe wurde aber – unter verändertem Strafvorwurf - im Frühjahr 2005 in eine Haftstrafe umgewandelt. Fälle einer Vollstreckung der Todesstrafe wegen Apostasie wurden in den letzten Jahren nicht mehr bekannt. Der ehemalige Chef der iranischen Judikative, Ayatollah Sharoudi, hatte die Staatsanwaltschaften und die Gerichte angewiesen, niemanden wegen Religionswechsel zur Todesstrafe zu verurteilen. Eine derartige Verurteilung ist daher derzeit unwahrscheinlich. Die Direktive des ehemaligen Chefs der Justiz könnte jedoch kurzfristig zurückgenommen werden. Indes ist zu beachten, dass es trotzdem zur Anklage und Einleitung von gerichtlichen Strafverfahren wegen Konversion kommen kann. Eine Anschuldigung wegen Apostasie kann schwerste Sanktionen nach sich ziehen. Oftmals lautet die Anklage auf „Gefährdung der nationalen Sicherheit“, „Organisation von Hauskirchen" und „Beleidigung des Heiligen" wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen).Apostasie ist derzeit nicht nach kodifiziertem Recht, aber nach der Scharia strafbar. Letztere ist entsprechend Artikel 4, der Verfassung Grundlage des iranischen Rechts. Richter in Iran sind nach Artikel 167, der Verfassung gehalten, bei der Rechtsanwendung zuerst auf kodifiziertes Recht zurückzugreifen. Sind solche Gesetze nicht vorhanden, so müssen sie ihren Urteilsspruch auf Grundlage der authentischen islamischen Quellen oder der gültigen Rechtsurteile fällen. Apostasie ist nach herrschender Meinung ein sog. Hadd-Delikt (Hadd-Strafen sind Strafen, die in der Scharia festgelegt sind). Folgende Prophetenworte werden im islamischen Recht dahingehend ausgelegt, dass Apostasie zu bestrafen ist: „...tötet den, der seine Religion wechselt“ und „Das Blut eines Muslims (zu vergießen) ist nicht erlaubt, außer in einem dieser drei (Fälle): der verheiratete Ehebrecher, Leben um Leben und der seinen Glauben Verlassende und von der Gemeinschaft sich Trennende. Die Scharia bietet dem Richter demzufolge bereits heute eine Rechtsgrundlage, um Apostaten in Iran zum Tode zu verurteilen. Die Apostasie ist der normalen Strafgerichtsbarkeit zugewiesen, Eingangsinstanz sind die allgemeinen Strafgerichte der Provinzen. Ein Todesurteil aufgrund des Vorwurfs der Apostasie erging zuletzt im November 2020 gegen den regimekritischen Hochschulprofessor Aghajari, seine Strafe wurde aber – unter verändertem Strafvorwurf - im Frühjahr 2005 in eine Haftstrafe umgewandelt. Fälle einer Vollstreckung der Todesstrafe wegen Apostasie wurden in den letzten Jahren nicht mehr bekannt. Der ehemalige Chef der iranischen Judikative, Ayatollah Sharoudi, hatte die Staatsanwaltschaften und die Gerichte angewiesen, niemanden wegen Religionswechsel zur Todesstrafe zu verurteilen. Eine derartige Verurteilung ist daher derzeit unwahrscheinlich. Die Direktive des ehemaligen Chefs der Justiz könnte jedoch kurzfristig zurückgenommen werden. Indes ist zu beachten, dass es trotzdem zur Anklage und Einleitung von gerichtlichen Strafverfahren wegen Konversion kommen kann. Eine Anschuldigung wegen Apostasie kann schwerste Sanktionen nach sich ziehen. Oftmals lautet die Anklage auf „Gefährdung der nationalen Sicherheit“, „Organisation von Hauskirchen" und „Beleidigung des Heiligen" wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen). Willkürliche Verhaftungen durch iranische Behörden Von Repressionen und willkürlichen Verhaftungen von konvertierten Christen, Mitgliedern der protestantischen und evangelischen Kirche wird immer wieder berichtet. Im Frühling und Sommer 2017 wurden mehrere evangelikale und assyrische Christen verhaftet und wegen „illegaler Kirchenaktivität“ zu langen Haftstrafen verurteilt. Nach 16 festgenommenen Christen im Jahr 2017, stieg diese Zahl im Jahr 2018 dramatisch. Im November und Dezember 2018 wurden ca. 150 Christen – die meisten kurzzeitig – festgenommen und anschließend angewiesen, sich von anderen Christen fernzuhalten. Über die genauen Zahlen der Verhaftungen/Verurteilungen gibt es keine detaillierten Informationen. Fakt ist aber, dass die Zahl der Verhaftung von Konvertierten seit einer Ansprache des obersten Führers vor einigen Jahren, als er vor der steigenden Zahl der sogenannten häuslichen Kirchen gewarnt hatte, extrem angestiegen ist. Allein im August 2020 sind 35 neu Konvertierte verhaftet worden, und im selben Monat sind vier weitere Konvertierte wegen Anschuldigungen, wie „Teilnahme an Versammlungen der häuslichen Kirchen“, „Verbreitung vom zionistischen Christentum“ und „Gefährdung der inneren Sicherheit“ zu insgesamt 13 Jahren Haft verurteilt worden. Einem Bericht der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte zufolge haben Beamte des Geheimdienstministeriums im Juli 2019 das Haus einer christlichen Familie in der Stadt Bushehr im Süden Irans gestürmt und viele Angehörige dieser Familie verhaftet (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran). Trotz Fehlens einer strafrechtlichen Grundlage kommt es immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen von Konvertierten. Die ehemalige UN-Sonderberichterstatterin für die Lage der Menschenrechte in Iran, Asma Jahangir, hat in ihrem Bericht an den UN-Menschenrechtsrat (UNHRC) vom März 2017 betont, dass seitens der iranischen Behörden und vom Klerus gezielt mit strengen Maßnahmen und willkürlichen Verhaftungen gegen christliche Konvertiten mit vormals muslimischen Hintergrund vorgegangen wird. Auch Christians in Parliament APPG und APPG for International Freedom of Religion or Belief weisen auf willkürliche Verhaftungen von christlichen Personen hin. Danach ist es in den letzten zehn Jahren beispielsweise üblich geworden, dass während der Weihnachtszeit in verschiedenen Städten Irans christliche Konvertiten von den Sicherheitskräften festgenommen werden. In einem Interview mit UK Home Office im Juli 2017 wies die Organisation Article 18 darauf hin, dass bei den Verhaftungen von Konvertierten die gesetzlichen Vorschriften nur selten eingehalten werden. In den meisten Fällen würden Betroffene weder vorgeladen, noch werde ihnen bei ihrer Verhaftung ein Haftbefehl vorgelegt. Auch würden sie nicht über die Anklagepunkte informiert. Konvertierte werden bei Razzien in Hauskirchen, Privathäusern oder an beliebigen anderen Orten festgenommen.
Zeugenaussagen an Christians in Parliament APPG und APPG for International Freedom of Religion or Belief sind Razzien und Festnahmen in Privathäusern von christlichen Personen in Iran weit verbreitet. Personen, die ihren Glauben in Hauskirchen praktizieren, sind von Razzien betroffen. Voraussetzung sind Informationen aus dem Umfeld der Hauskirchen. BosNewsLife zufolge haben Sicherheitskräfte allein im Monat August 2016 in mindestens vier Hauskirchen Razzien durchgeführt. Die Behörden beabsichtigen mit solchen Aktionen ein Klima der Angst zu schaffen.
Aussagen von Elam Ministries werden bei Razzien in Hauskirchen alle Anwesenden festgenommen: Sowohl diejenigen, die neu und inaktiv sind, als auch die Kirchenführenden (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen). Anzahl verhafteter Konvertierter Christen im Exil haben
dem US Department of State von zahlreichen Festnahmen, insbesondere von evangelikalen und vom Islam konvertierten Christen berichtet. Laut der USCIRF und der in Budapest ansässigen Nachrichtenagentur BosNewsLife haben iranische Sicherheitskräfte zwischen Mai und August 2016 ungefähr 80 Christen verhaftet. Die Mehrheit der Inhaftierten wurde laut USCIRF verhört und nach wenigen Tagen freigelassen, aber ein Teil der Verhafteten wurde über Monate ohne Anklage festgehalten. Mehrere Betroffene seien weiterhin in Haft. Menschenrechtsgruppen gehen allerdings davon aus, dass es eine Dunkelziffer gibt und die Zahl der Christen, welche von den Behörden aufgegriffen werden, viel höher liegen könnte. Im Dezember 2016 waren rund 90 christliche Personen wegen ihren religiösen Tätigkeiten oder ihrem Glauben inhaftiert oder saßen in Untersuchungshaft (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen). Familienangehörige Konvertierter Auch Familienangehörige von konvertierten Personen sind Ziel staatlicher Schikane und Drohungen. Verschiede Quellen geben an, dass Familienmitglieder von christlichen Konvertierten Opfer von Schikanen durch staatliche Akteure werden können. Elam Ministries berichtet von einem 12-jährigen Jungen, der über seinen Glauben befragt und geschlagen wurde und zusammen mit seinen konvertierten Eltern verhaftet wurde.
Angaben der internationalen Organisation in der Türkei an das DIS riskieren Familienmitglieder von Konvertierten den Verlust der Arbeitsstelle oder eine Verweigerung des Hochschuleintritts. Als weiteres Beispiel werden Eltern fortgeschrittenen Alters erwähnt, die wegen der Konversion ihres Kindes durch staatliche Behörden schikaniert werden. Wenn der Ernährer der Familie verhaftet wird, bringe dies außerdem finanzielle Folgen mit sich mit, zumal große Summen Geld als Kaution für die temporäre Freilassung aufgetrieben werden müsste. Diese Beträge werden so hoch festgesetzt, um der Familie möglichst hohen finanziellen Schaden zuzufügen. Berichte weisen auf Verwandte von einem ins Ausland geflohenen und von Verhaftung bedrohten christlichen Pastors hin, die fast täglich bedroht wurden und in eine andere Stadt ziehen mussten, weil der iranische Geheimdienst MOIS die lokale Gemeinde informierte, dass sie Apostaten seien (Schweizerische Flüchtlingshilfe: Iran: Gefährdung von Konvertiten). Soziale Folgen einer Konversion Neben den strafrechtlichen Folgen einer Konversion besteht die Möglichkeit, dass bei Bekanntwerden des Glaubenswechsels der Arbeitsplatz in Gefahr gerät. Insbesondere bei staatlichen Unternehmen, in denen Angehörige des „Herasat“ (Aufsichtsgruppe des iranischen Geheimdienstministeriums) regelmäßig vertreten sind und auch in Privatunternehmen ab einer bestimmten Größe, die die Anwesenheit des „Herasat“ dulden müssen. Dabei ist es auch möglich, dass Familienangehörige des Konvertiten ebenfalls eine Kündigung erhalten. Unabhängig von der gesellschaftlichen Umgebung besteht für Konvertiten die Gefahr, dass sie sich, wenn sie sich innerhalb der eigenen Familie erkennbar zum Christentum bekennen, erheblichen Widerständen bis hin zur aktiven Denunziation bei den Sicherheitskräften seitens eines Angehörigen der Familie aussetzen. Darüber hinaus riskieren sie auch den Ausschluss aus der Familie. Dies trifft insbesondere auf Konvertiten zu, deren Familienangehörige innerhalb des Regierungsapparates arbeiten, da diese in der Furcht leben, die Arbeit zu verlieren. Auch das Recht auf die Kindererziehung wird in solchen Fällen möglicherweise von der Familie in Frage gestellt, da die Erziehung eines muslimischen Kindes für Andersgläubige ausgeschlossen ist. Grundsätzlich kann aber auch davon ausgegangen werden, dass diese Konflikte ausbleiben, wenn die Familie einem eher säkularen Umfeld entspringt, wie es in der iranischen Gesellschaft oftmals oder zunehmend der Fall ist. Daher kann auch davon ausgegangen werden, dass außerhalb des beruflichen Umfelds ein mangelhafter Moschee-Besuch oder die Verweigerung der Teilnahme an muslimischen Ritualen nicht zwingend den Verdacht einer Konversion aufkommen lässt. Dennoch ist es nicht verwunderlich, dass viele Konvertiten den Glaubenswechsel gegenüber ihren Familien verschweigen, um mögliche Konflikte zu umgehen (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen). Rückkehr von Konvertiten Die Rückkehr von Konvertiten in den Iran führt nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung. In den vergangenen zehn Jahren wurde seitens der in Iran vertretenen westlichen Botschaften, die grundsätzlich Rückführungen iranischer Staatsangehöriger vor Ort kontrollieren, kein Fall der Festnahme eines Konvertiten bei der Einreise gemeldet. Allgemein wird eine Unterscheidung zwischen dem Konvertiten, der bereits vor einer Ausreise in den Fokus der Sicherheitskräfte geraten ist und demjenigen, der nach der Ausreise einen Glaubenswechsel tätigte, vorgenommen. Konvertiten, die aus einer Gefährdungs- oder Konfliktsituation heraus die Ausreise betrieben haben, werden als gefährdet betrachtet, da möglicherweise seitens der Behörden eine Akte über sie angelegt wurde und dies bei der Einreise über das Informationssystem angezeigt wird. Auch Konvertiten, die im Ausland in der Öffentlichkeit für ihr christliches neues Leben bekannt wurden, laufen Gefahr, dass die iranischen Sicherheitskräfte eine solche Ermittlungsakte angelegt haben. Dabei genügt es nicht, über die sozialen Medien den Glaubenswechsel zu verbreiten; vielmehr wird angenommen, dass bei entsprechender Aufmerksamkeit für die iranischen Dienste entscheidend ist, ob der Glaubenswechsel nachvollziehbar ist oder lediglich eine „copy/paste“-Entscheidung getroffen wurde, um eine Annäherung zum westlichen Leben zu erreichen (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen). Die Rückkehr von Konvertiten in den Iran führt nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung. Wenn ein Konvertit den Behörden auch zuvor nicht bekannt war, dann ist eine Rückkehr nach Iran weitgehend problemlos. Auch konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, sind für die Behörden nicht von Interesse. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, kann sich die Situation anders darstellen. Auch Konvertiten, die ihre Konversion öffentlich machen, können sich womöglich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen berichtet, besteht die Möglichkeit, dass die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang hängt davon ab, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein „high-profile“- Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, ist eine harsche Strafe eher unwahrscheinlich. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein führt zumeist nicht zu einer Verfolgung, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird diese aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das aber durchaus zu Problemen führen. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben). (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran). Menschenrechtslage / Sanktionen Der Iran zählt zu den Ländern mit einer anhaltend beunruhigenden Lage der Menschenrechte, die jedoch besser ist als in der Mehrzahl der Nachbarländer. Der iranische Staat verstößt regelmäßig gegen die Menschenrechte nach westlicher Definition, jedoch auch immer wieder gegen die islamisch definierten. Zu den Menschenrechtsfragen gehören Hinrichtungen für Verbrechen, die nicht dem internationalen Rechtsstandard der "schwersten Verbrechen" entsprechen, zahlreiche Berichte über rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, Verschwindenlassen und Folter durch Regierungsbeamte, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, systematische Inhaftierungen einschließlich Hunderter von politischen Gefangenen. Weiters gibt es unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre, Beschränkungen der freien Meinungsäußerung, der Presse und des Internets - einschließlich Gewalt, Androhung von Gewalt sowie ungerechtfertigter Festnahmen und Strafverfolgung gegen Journalisten, Zensur, Blockieren von Webseiten und Kriminalisierung von Verleumdungen; erhebliche Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit, wie z.B. die restriktiven Gesetze für Nichtregierungsorganisationen (NGO); Einschränkungen der Religionsfreiheit, Beschränkungen der politischen Beteiligung, weit verbreitete Korruption auf allen Regierungsebenen, rechtswidrige Rekrutierung von Kindersoldaten durch Regierungsakteure zur Unterstützung des Assad-Regimes in Syrien, Menschenhandel, strenge staatliche Beschränkungen der Rechte von Frauen und Minderheiten, Kriminalisierung von sexuellen Minderheiten, Verbrechen, die Gewalt oder Gewaltdrohungen gegen LGBTI-Personen beinhalten, und schließlich das Verbot unabhängiger Gewerkschaften. Die Regierung unternahm wenige Schritte um verantwortliche Beamte zur Rechenschaft zu ziehen. Viele dieser Missstände sind im Rahmen der Regierungspolitik zu verantworten. Straffreiheit ist auf allen Ebenen der Regierung und der Sicherheitskräfte weit verbreitet. Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze in Frage stellt. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände (vgl. Art. 279 bis 288 iStGB sowie Staatsschutzdelikte insbesondere Art. 1 bis 18 des
- Buches des iStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden. Die Tätigkeit als Frauen- und Menschenrechtsaktivist wird regelmäßig strafrechtlich verfolgt (Vorwurf der Propaganda gegen das Regime o.ä.) und hat oft die Verurteilung zu Haft- oder auch Körperstrafen zur Folge. Auch Umweltaktivisten müssen mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran).Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze in Frage stellt. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände vergleiche Artikel 279 bis 288 iStGB sowie Staatsschutzdelikte insbesondere Artikel eins bis 18 des
- Buches des iStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden. Die Tätigkeit als Frauen- und Menschenrechtsaktivist wird regelmäßig strafrechtlich verfolgt (Vorwurf der Propaganda gegen das Regime o.ä.) und hat oft die Verurteilung zu Haft- oder auch Körperstrafen zur Folge. Auch Umweltaktivisten müssen mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran). Rechtsschutz / Justizwesen Wenn sich Gesetze nicht mit einer spezifischen Rechtssituation befassen, dann dürfen Richter ihrem Wissen und ihrer Auslegung der Scharia Vorrang einräumen. Nach dieser Methode können Richter eine Person aufgrund ihres eigenen „göttlichen Wissens“ [divine knowledge] für schuldig befinden. In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die “Sondergerichte für die Geistlichkeit“ sollen abweichende Meinungen unter schiitischen Geistlichen untersuchen und ihre Urheber bestrafen. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt. Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte beschränkt sich auf folgende Delikte: - Straftaten betreffend die innere und äußere Sicherheit des Landes, bewaffneter Kampf gegen das Regime, Verbrechen unter Einsatz von Waffen, insbesondere "Feindschaft zu Gott" und "Korruption auf Erden"; - Anschläge auf politische Personen oder Einrichtungen; - Beleidigung des Gründers der Islamischen Republik Iran und des jeweiligen Revolutionsführers; - Spionage für fremde Mächte; - Rauschgiftdelikte, Alkoholdelikte und Schmuggel; - Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen. Gerichtsverfahren, vor allem Verhandlungen vor Revolutionsgerichten, finden nach wie vor unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und sind extrem kurz. Manchmal dauert ein Verfahren nur wenige Minuten. Die iranische Strafrechtspraxis unterscheidet sich stark von jener der europäischen Staaten: Körperstrafen sowie die Todesstrafe werden verhängt. Im iranischen Strafrecht sind körperliche Strafen wie die Amputation von Fingern, Händen und Füßen vorgesehen. Berichte über erfolgte Amputationen dringen selten an die Öffentlichkeit. Wie hoch die Zahl der durchgeführten Amputationen ist, kann nicht geschätzt werden. Die Amputation z.B. eines Fingers bei Diebstahl fällt unter Vergeltungsstrafen (Qisas), ebenso wie die Blendung, die auch noch immer angewendet werden kann. Bei derartigen Vergeltungsstrafen können die Angehörigen der Opfer gegen Zahlung eines Blutgeldes (Diya) auf den Vollzug der Strafe verzichten. Unter der Präsidentschaft Rohanis hat die Zahl der Aussetzung der hohen Strafen bis hin zur Todesstrafe wegen des Verzichts der Angehörigen auf den Vollzug der Strafe stark zugenommen. Durch Erhalt einer Kompensationszahlung (Diya) kann also der ursprünglich Verletzte auf die Anwendung einer Blendung verzichten. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen. Auch auf diese kann vom „Geschädigten“ gegen Diya verzichtet werden. Im Jahr 2002 wurde ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen, seit 2009 sind keine Fälle von Steinigungen belegbar. Zudem sieht das iranische Strafrecht bei bestimmten Vergehen wie zum Beispiel Alkoholgenuss, Missachten des Fastengebots oder außerehelichem Geschlechtsverkehr auch Auspeitschung vor. Regelmäßig besteht aber auch hier die Möglichkeit, diese durch Geldzahlung abzuwenden. Aussagen hinsichtlich einer einheitlichen Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis sind nur eingeschränkt möglich, da sich diese durch Willkür auszeichnet. Rechtlich möglich wird dies vorrangig durch unbestimmte Formulierungen von Straftatbeständen und Rechtsfolgen sowie eine uneinheitliche Aufsicht der Justiz über die Gerichte. Auch willkürliche Verhaftungen kommen vor und führen dazu, dass Personen ohne ein anhängiges Strafverfahren festgehalten werden. Wohl häufigster Anknüpfungspunkt für Diskriminierung im Bereich der Strafverfolgung ist die politische Überzeugung. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden bei Verdacht eines Verbrechens unbefristet ohne Anklage festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, weil ihnen dieses Recht verwehrt wird oder ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Bei bestimmten Anklagepunkten – wie z.B. Gefährdung der nationalen Sicherheit – dürfen Angeklagte zudem nur aus einer Liste von zwanzig vom Staat zugelassenen Anwälten auswählen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erheben Gerichte oft Anklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat zum Teil unverhältnismäßig hoch, besonders deutlich wird dies bei Verurteilungen wegen Äußerungen in sozialen Medien oder Engagement gegen die Hijab-Pflicht. Darüber hinaus ist die Strafverfolgungspraxis auch stark von aktuellen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen bestimmt. Im August 2018 wurde angesichts der kritischen Wirtschaftslage ein Sondergericht für Wirtschaftsstraftaten eingerichtet, das bislang schon einige Menschen wegen Korruption zum Tode verurteilt hat. Hafterlass ist nach Ableistung der Hälfte der Strafe möglich. Amnestien werden unregelmäßig vom Revolutionsführer auf Vorschlag des Chefs der Justiz im Zusammenhang mit hohen religiösen Feiertagen und dem iranischen Neujahrsfest am
- März ausgesprochen. Rechtsschutz ist oft nur eingeschränkt möglich. Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert. Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial wird häufig eingeschränkt oder verwehrt. Die Unschuldsvermutung wird mitunter - insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren - nicht beachtet. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Insbesondere Isolationshaft wird genutzt, um politische Gefangene und Journalisten psychisch unter Druck zu setzen. Gegen Kautionszahlungen können Familienmitglieder die Isolationshaft in einzelnen Fällen verhindern oder verkürzen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran; Auswärtiges Amt: Bericht über die Lage in der Islamischen Republik Iran). 1.
- In Bezug auf den Verfahrensgang (das Verwaltungsgeschehen) wird von den Ausführungen oben unter Punkt I. ausgegangen.1.
- In Bezug auf den Verfahrensgang (das Verwaltungsgeschehen) wird von den Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. ausgegangen. 1.
- In Bezug auf die beschwerdeführenden Parteien, ihre Konversion zum Christentum, ihre Glaubensüberzeugung und ihre Glaubensaktivitäten wird von Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien und den dazu vorgelegten Beweismitteln und den Zeugenaussagen ausgegangen. Damit steht insbesondere fest: Die beschwerdeführenden Parteien sind eine Familie, die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind seit dem Jahr 2007 miteinander verheiratet, und die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen sind ihre gemeinsamen minderjährigen ledigen Töchter. Sie sind alle Staatsangehörige des Iran und strafrechtlich unbescholten. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer reisten mit der Drittbeschwerdeführerin nach Österreich, wo sie am 23.10.2018 Anträge auf internationalen Schutz stellten, für die Viertbeschwerdeführerin wurde nach deren Geburt in Österreich ein derartiger Antrag am 14.01.2021 gestellt; die beschwerdeführenden Parteien sind seither nicht mehr in den Iran zurückgekehrt. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer waren, aufgrund ihrer Abstammung, im Iran Moslems. Sie waren vom Islam nicht überzeugt, praktizierten ihn jedoch. Der Zweitbeschwerdeführer kam im Iran über einen Freund in Kontakt mit dem Christentum und besuchte bald nach der Einreise nach Österreich eine Freikirche, wo er sich nach kurzer Taufvorbereitung am 13.01.2019 taufen ließ. Er versuchte auch seine Ehefrau, die Erstbeschwerdeführerin, die auch die Gottesdienste der Freikirche besuchte, vom Christentum und der Taufe zu überzeugen, diese hatte jedoch vorerst noch keine solide Entscheidungsgrundlage für eine Konversion zum Christentum. In der Folge beschäftigten sich die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer gemeinsam aktiv mit dem Christentum und fanden so im Herbst 2019 in die evangelische Kirche M., in der die gesamte Familie seither intensiv eingebunden ist. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer absolvierten dort einen einjährigen Eintrittskurs bzw. Taufvorbereitungskurs, wodurch sie sich ein umfassendes Wissen über die Bibel und das Christentum aneigneten, und entschieden sich bewusst und weil sie vom Christentum überzeugt waren für die evangelische Kirche. Als Ausdruck ihrer Glaubensüberzeugung ließen sie sich in die evangelische Kirche M. aufnehmen bzw. taufen (Aufnahme des Zweitbeschwerdeführers am 15.06.2021; Taufe der Erstbeschwerdeführerin am 27.06.2021). Auch ihre Töchter ließen sie (am 27.06.2021) evangelisch taufen und sie erziehen diese im christlichen Sinn, die Drittbeschwerdeführerin besucht seit Herbst 2019 regelmäßig den Kindergottesdienst. Die beschwerdeführenden Parteien praktizieren das Christentum regelmäßig und engagiert sowohl in der Kirche M. gemeinsam mit den anderen Kirchengemeindemitgliedern als auch zu Hause im Kreise ihrer Familie. Sie sind sehr aktiv in der Kirchengemeinde, sie besuchen regelmäßig den Gottesdienst und die Veranstaltungen der Kirche und bringen sich helfend ein. Der christliche Glaube und die Gemeinschaft einer Kirchengemeinde gaben dem Leben der beschwerdeführenden Parteien eine positive Wendung. Sie sind geschätzte und engagierte Mitglieder ihrer Kirchengemeinde, die sich die christlichen Werte und die christliche Lebensweise sehr gut angeeignet haben. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer bekennen sich zu ihrem christlichen Glauben und wollen diesen auch an andere weitergeben. Sie leben ihren christlichen Glauben offen aus, sie präsentieren sich öffentlich, auch im Internet/in sozialen Medien, als gläubige Christen, so haben sie, auch zum Zweck der Verbreitung des Glaubens, zahlreiche Beiträge mit christlichen, aber auch regierungskritischen bzw. islamkritischen Inhalten veröffentlicht. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer wollen nicht mehr dem Islam angehören und haben sich vollständig und endgültig vom Islam abgelöst. Sie sind ernsthaft aus innerer Überzeugung vom Islam zum Christentum konvertiert, die Abkehr vom Islam und der christliche Glaube sind wesentliche Bestandteile ihrer Identität geworden. Sie haben den inneren Entschluss gefasst, (auch im Falle ihrer Rückkehr in den Iran) nicht mehr nach der islamischen Lebensweise, sondern nur mehr nach dem christlichen Glauben zu leben. Ein Widerruf ihres nunmehrigen religiösen Bekenntnisses kommt für sie nicht in Betracht.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Situation im Iran beruhen auf den dort jeweils angeführten Quellen, so auf der Länderinformation der Staatendokumentation zum Iran aus dem COI-CMS [Country of Origin Information – Content Management System]). Die herangezogenen Länderberichte basieren wiederum auf Berichten anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der entscheidungswesentlichen Situation im Iran ergeben. Angesichts der Seriosität der Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Überdies bestehen keine Anhaltspunkte, dass die herangezogenen Berichte bzw. die Feststellungen ihre Aktualität bereits verloren haben. Die Parteien des Verfahrens traten diesen Feststellungen bzw. den Quellen, welche in der Beschwerdeverhandlung erörtert wurden, nicht entgegen. Aus der aktuellen Version der Länderinformation der Staatendokumentation zum Iran ergibt sich in den für die gegenständlichen Fälle wesentlichen Punkten, nämlich hinsichtlich der Folgen einer politischen (als politisch eingestuften) Aktivität und einer Konversion zum Christentum, keine entscheidungsrelevante Änderung der Umstände im Iran. Zudem stehen die Feststellungen zum Iran auch in Einklang mit den diesbezüglichen Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden. 2.
- Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten. 2.
- In Bezug auf die beschwerdeführenden Parteien, ihre Konversion zum Christentum, ihre Glaubensüberzeugung und ihre Glaubensaktivitäten geht das Bundesverwaltungsgericht vom oben unter Punkt I. dargestellten Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung, den von ihnen vorgelegten Beweismitteln (etwa kirchliche Bestätigungsschreiben, Unterstützungsschreiben, Eintrittsscheine bzw. Taufscheine, Social-Media-Beiträge), den Angaben der Zeugen in der Beschwerdeverhandlung sowie den beigeschafften Auszügen (aus dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem, dem Zentralen Melderegister und dem Zentralen Fremdenregister) aus.2.
- In Bezug auf die beschwerdeführenden Parteien, ihre Konversion zum Christentum, ihre Glaubensüberzeugung und ihre Glaubensaktivitäten geht das Bundesverwaltungsgericht vom oben unter Punkt römisch eins. dargestellten Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung, den von ihnen vorgelegten Beweismitteln (etwa kirchliche Bestätigungsschreiben, Unterstützungsschreiben, Eintrittsscheine bzw. Taufscheine, Social-Media-Beiträge), den Angaben der Zeugen in der Beschwerdeverhandlung sowie den beigeschafften Auszügen (aus dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem, dem Zentralen Melderegister und dem Zentralen Fremdenregister) aus. Nach der Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichtes machten die beschwerdeführenden Parteien jedenfalls im Umfang der Feststellungen wahrheitsgetreue, glaubwürdige Angaben. Ihre Aussagen sind bei einer Gesamtbetrachtung im wesentlichen Kern gleichbleibend, substantiiert und stimmig. Sie legten den Sachverhalt in Bezug auf ihre Konversion zum Christentum, ihre Glaubensüberzeugung und ihre Aktivitäten sehr anschaulich und schlüssig dar, sie waren in ihren Schilderungen glaubwürdig und authentisch. Ihren familiären/religiösen Hintergrund, ihren Glaubenswechsel und ihre Glaubensüberzeugung vermochten sie stimmig und nachvollziehbar darzulegen. Einzelne Unklarheiten und Unstimmigkeiten im Vorbringen wurden von den beschwerdeführenden Parteien in der Beschwerdeverhandlung bzw. in der nachfolgenden Stellungnahme/Urkundenvorlage nachvollziehbar aufgeklärt. Die beschwerdeführenden Parteien wirkten in der Beschwerdeverhandlung persönlich glaubwürdig, sie antworteten präzise auf die an sie gerichteten Fragen und waren bemüht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Ihre Angaben sind plausibel und werden durch beweiskräftige Urkunden, insbesondere durch die vorgelegten Bestätigungsschreiben, Unterstützungsschreiben, Eintrittsscheine bzw. Taufscheine, Social-Media-Beiträge, und durch die Zeugenaussagen von Vertretern der Religionsgemeinschaft der beschwerdeführenden Parteien objektiviert. Für das Bundesverwaltungsgericht sind keine stichhaltigen Umstände erkennbar, warum das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien, im Umfang der Feststellungen, nicht den Tatsachen entsprechen sollte; solche wurden auch von der belangten Behörde nicht nachvollziehbar aufgezeigt. Dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer im Iran zwar praktizierende, aber nicht überzeugte Moslems waren, erachtet das Bundesverwaltungsgericht anhand ihrer gleichbleibenden, substantiierten Angaben, insbesondere auch in der Beschwerdeverhandlung, für glaubwürdig. Das Bundesverwaltungsgericht würdigt die von den erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien diesbezüglich gemachten Angaben dahin, dass sie kein Interesse am Islam hatten und sich niemals mit dem Islam identifiziert haben, ihn allerdings im Iran aus familiären/gesellschaftlichen Gründen, aber auch aus Angst und wegen drohender Repressalien, praktizieren mussten. Auch dem Vorbringen der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien hinsichtlich ihres Abfalls vom Islam und ihrer ernsthaften Zuwendung zum christlichen Glauben ist zu folgen. Zu dieser hier bedeutsamen Frage im Tatsachenbereich hat die Behörde, wie von der Beschwerde zutreffend aufgezeigt wurde, die notwendigen Ermittlungen, insbesondere die Befragung von Zeugen, unterlassen (vgl. zur Erforderlichkeit der einer Befragung von Zeugen wie Priestern, Taufpaten bei einer behaupteten Konversion vgl. etwa VwGH 26.3.2019, Ra 2018/19/0603).Auch dem Vorbringen der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien hinsichtlich ihres Abfalls vom Islam und ihrer ernsthaften Zuwendung zum christlichen Glauben ist zu folgen. Zu dieser hier bedeutsamen Frage im Tatsachenbereich hat die Behörde, wie von der Beschwerde zutreffend aufgezeigt wurde, die notwendigen Ermittlungen, insbesondere die Befragung von Zeugen, unterlassen vergleiche zur Erforderlichkeit der einer Befragung von Zeugen wie Priestern, Taufpaten bei einer behaupteten Konversion vergleiche etwa VwGH 26.3.2019, Ra 2018/19/0603). Das Bundesverwaltungsgericht hat die notwendigen Sachverhaltsermittlungen und Zeugenbefragungen selbst durchgeführt und ist nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der es sich einen persönlichen Eindruck von den erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien verschafft und sie zu ihren religiösen Aktivitäten befragt hat, und nach Würdigung der zum Religionswechsel vorgelegten Urkunden und der Aussagen der in der Verhandlung vernommenen Zeugen zum Ergebnis gelangt, dass sich die beschwerdeführenden Parteien ernsthaft und dauerhaft aus innerer Überzeugung dem Christentum zugewendet haben und sie ihrem derzeitigen Interesse und ihren Aktivitäten für den christlichen Glauben im Fall der Rückkehr in den Iran weiter nachkommen werden. Dies kann schon aus dem Umstand abgeleitet werden, dass die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien ihre neue Religion tatsächlich und ernsthaft bereits seit einen längeren Zeitraum ausüben. Dies manifestiert sich in ihrer - vorgebrachten und von den Zeugen bestätigten - regen Teilnahme am kirchlichen Leben. Die Familie der beschwerdeführenden Parteien hat ihr gesellschaftliches und religiöses Leben seit Herbst 2019 in hohem Maße mit einer evangelischen Kirchengemeinde verknüpft und nimmt aktiv am Kirchenleben teil. Wie aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere den Bestätigungsschreiben der evangelischen Pfarrgemeinde M. und den glaubwürdigen Aussagen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgeht, praktizieren die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien das Christentum seit Herbst 2019 regelmäßig, engagiert und außenwirksam in der evangelischen Pfarrgemeinde M., wo sie auch sozial sehr eingebunden sind, was, nach Absolvierung von längeren Taufvorbereitungskursen bzw. Eintrittskursen zu ihrer offiziellen Aufnahme in diese Pfarrgemeinde führte, die Erst-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen wurden dort auch getauft. Die gesamte Familie nimmt regelmäßig am Gottesdienst und an weiteren Gemeindeveranstaltungen, wie etwa an Kirchen-Cafés, teil, beteiligt sich auch ehrenamtlich kompetent an kirchlichen Aktivitäten, feiert kirchliche Feste, hat viele Kontakte mit anderen Gemeindemitgliedern geknüpft und wird in der evangelischen Pfarrgemeinde M. geschätzt, was auch durch die Empfehlung von Mitliedern dieser Pfarrgemeinde bestätigt wird. Nach den glaubwürdigen Angaben der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien findet eine aktive und intensive Religionsausübung und eine Beschäftigung mit dem christlichen Glauben - so etwa durch Lesen in der Bibel, Beten, Feiern von religiösen Festen, Absolvieren von wissensvermittelnden Kursen, Teilnahme an Gottesdiensten und Kirchenveranstaltungen - regelmäßig und schon seit Jahren sowohl zu Hause als auch öffentlich statt. Auch die vorgelegten Bestätigungen und die Zeugenaussage belegen, dass die beschwerdeführenden Parteien ein echtes Interesse an ihrer neuen Religion haben, sie sich tatsächlich damit befassen und sie diese auch tatsächlich praktizieren. Die Zeugin T., Pfarrerin in der evangelischen Pfarrgemeinde M., führte aus, dass die beschwerdeführenden Parteien große Mühen auf sich genommen haben, um Teil der Pfarrgemeinde M. sein zu können, und dass sie im Vergleich zu anderen Mitgliedern der Gemeinde aktiver am kirchlichen Gemeindeleben teilnehmen. Der Zeuge L., Pfarrer in der evangelischen Pfarrgemeinde M., berichtete von seinem persönlichen Eindruck, dass die beschwerdeführenden Parteien in der Pfarrgemeinde immer präsent seien und sich stark in die kirchliche Gemeinschaft einbringen würden, sie hätten regelmäßig und ernsthaft an den Wissenskursen der Kirchengemeinde teilgenommen und würden sich positiv am Gottesdienst beteiligen. Auch in sozialen Medien, wo sie Einträge mit christlich-religiösem, aber auch mit regierungskritischem–islamkritischem Inhalt veröffentlichen, sind die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien sehr aktiv. Sie sind erkennbar bestrebt, auch dadurch das Evangelium mitzuteilen und weiterzugeben. Die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien haben glaubwürdig dargetan, dass es ihnen wichtig ist, über das Christentum zu sprechen und das Christentum weiterzugeben, was auch dadurch zum Ausdruck kommt, dass der Zweitbeschwerdeführer versucht hat, die Erstbeschwerdeführerin von seinem neuen Glauben zu überzeugen, und dass beide auch ihre Kinder taufen ließen und im christlichen Sinn erziehen. Es kann den erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien nicht abgesprochen werden, dass sie nach eingehender und aktiver Beschäftigung bewusst die Entscheidung getroffen haben, als Christen leben zu wollen. Dementsprechend haben sie ihr Bekenntnis zum Christentum und ihren Glauben an Jesus Christus auch öffentlich gemacht und präsentieren sich, auch in den sozialen Medien, als gläubige Christen. Somit ist das tatsächliche und ernsthafte kirchliche und religiöse Engagement der beschwerdeführenden Parteien für das Bundesverwaltungsgericht erwiesen. Die Hinwendung der beschwerdeführenden Parteien zum Christentum ist als gefestigt und dauerhaft anzusehen. Da die Glaubensbeschäftigung/Glaubensausübung der beschwerdeführenden Parteien bereits seit Jahren erfolgt und weiterentwickelt bzw. vertieft wurde, ist davon auszugehen, dass sie entsprechend ihrer christlichen Glaubensüberzeugung auch weiterhin leben und ihre Praxis fortsetzen werden. Die beschwerdeführenden Parteien haben überzeugend dargetan, dass sie zu ihrer Konversionsentscheidung stehen und ein Widerruf bzw. eine Beendigung ihres nunmehrigen aktiven religiösen Lebens nicht in Betracht kommt. Vor diesem Hintergrund ist es für das Bundesverwaltungsgericht glaubwürdig, dass die beschwerdeführenden Parteien gewillt sind, ihr christliches Glaubensleben, wie sie es in Österreich aktiv praktizieren, auch im Iran unbeirrt fortzusetzen. Die beschwerdeführenden Parteien haben auch nachvollziehbar dargetan, dass ihnen Bedeutung und Tragweite ihres Glaubenswechsels und der Taufe klar waren. Ob der Zweitbeschwerdeführer das Christentum bereits in dem von ihm behaupteten Ausmaß im Iran praktiziert hat, kann dabei dahingestellt bleiben, da er jedenfalls in Österreich seinen Glauben aktiv und engagiert tatsächlich ausübt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es allerdings als glaubwürdig, dass er bereits vor seiner Ankunft in Österreich mit dem Christentum über einen Freund im Iran in Kontakt gekommen ist. Der Religionswechsel ging im Fall der beschwerdeführenden Parteien mit einer Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung einher: Es ist glaubwürdig, dass das Christentum bzw. eine christliche Lebensführung enorme Bedeutung für die beschwerdeführenden Parteien hat und sich ihr Leben durch den Religionswechsel positiv und nach außen erkennbar verändert hat. So ließ etwa der Zweitbeschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung eine Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung durch den Glauben erkennen, indem er berichtete, dass er durch seine Konversion liebevoller und barmherziger sei, was auch durch die Aussagen der Erstbeschwerdeführerin, wonach ihr Ehemann, seit er Christ sei, ruhiger, vernünftiger und hilfsbereiter sei und sich seine Liebe zur Familie verstärkt habe, bestätigt wurde. Die durch die Annahme des Christentums bewirkte Wandlung des Zweitbeschwerdeführers hatte nach den übereinstimmenden Angaben der beschwerdeführenden Parteien positive Auswirkungen auf das Familienleben der beschwerdeführenden Parteien, mittlerweile ist eine christliche Lebensführung wesentlicher Bestandteile der Identität der gesamten Familie geworden. Eine christliche Haltung und ein dahingehendes Verhalten der beschwerdeführenden Parteien ergibt sich auch aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben und den Aussagen der Zeugen. Denn (auch) danach haben die beschwerdeführenden Parteien die christlichen Werte und die christliche Lebensweise angenommen und sich zu engagierten, hilfsbereiten, gut integrierten sowie geschätzten Mitgliedern ihrer (kirchlichen) Gemeinde bzw. ihres sozialen Umfeldes entwickelt. Auch die Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel ist im Fall der beschwerdeführenden Parteien nicht unschlüssig: Der Zweitbeschwerdeführer hat dazu glaubwürdig seine Unzufriedenheit/Kritik am Islam ins Treffen geführt und dargelegt, dass für ihn das Christentum die Religion der Liebe, der Erlösung, des Respekts und der Freiheit darstelle und eine direkte Verbindung mit Gott bedeute. Er hat weiters überzeugend dargelegt, dass er in der Zeit seiner Erkrankung im Iran von einem Freund mental unterstützt und missioniert wurde, und dies sowie die nachfolgende Errettung durch Jesus Christus bedeutungsvolle Ereignisse für die Annahme des Christentums gewesen seien. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde können die Erklärungen des Zweitbeschwerdeführers zu den Beweggründen für seinen Religionswechsel nicht als „ausschließlich vage und oberflächlich“ abgetan werden. Auch die Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin zum Prozess ihrer Glaubensfindung (sie habe sich vor dem Taufentschluss monatelang aktiv mit dem Christentum beschäftigt und recherchiert, letztlich hätten sie die Kirchenbesuche, die Atmosphäre in der Kirche, die Kirchenmitglieder sowie ein Film über Jesus Christus überzeugt) und zur Bedeutung des christlichen Glaubens für ihr Leben (sie habe durch das Christentum den wahren Gott kennengelernt, er sei ihr Erlöser, Herr und Retter) waren überzeugend. Die beschwerdeführenden Parteien wirkten in der Beschwerdeverhandlung auch diesbezüglich authentisch und vermochten die Gründe für ihre Abwendung vom Islam und die für sie positiven Aspekte des Christentums, die zu dessen Annahme führten, insgesamt nachvollziehbar darzulegen. Die beschwerdeführenden Parteien verfügen nach den vorgelegten Bestätigungen über die regelmäßige und seriöse Teilnahme an den Tauf- und Eintrittskursen der evangelischen Pfarrgemeinde M. über Wissen über ihre neue Religion, was auch in der Beschwerdeverhandlung ersichtlich und vom Zeugen L., wonach sich die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien ernsthaft an diesen Kursen beteiligt haben und in den Kursen ein großes Vorwissen bzw. Detailwissen der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien, insbesondere des Zweitbeschwerdeführers, habe festgestellt werden können, bestätigt wurde. Auch die belangte Behörde sprach dem Zweitbeschwerdeführer eine Auseinandersetzung/Beschäftigung mit dem christlichen Glauben und ein Grundwissen über das Christentum nicht ab. Dass der Zweitbeschwerdeführer bei der Einvernahme vor der belangten Behörde auch Wissenslücken aufwies, er etwa nicht in der Lage war, geläufige Kirchenlieder zu benennen, eine konkrete Beschreibung des Inhaltes der biblischen Erzählung des Turmbaues von Babel zu geben oder den Begriff „Liturgie“ in Zusammenhang mit dem christlichen Glauben zu erläutern, fällt – entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nicht stark ins Gewicht, sind doch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine zu strengen Anforderungen und überzogenen Erwartungshaltungen an das fachliche Wissen des Asylwerbers über die neue Religion zu stellen (vgl. etwa VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0455). Der Umstand, dass der Zweitbeschwerdeführer am Beginn seiner christlichen Glaubensüberzeugung keine Detailkenntnisse der unterschiedlichen Glaubensrichtungen hatte und vielmehr der Glaube an Jesus Christus für ihn im Fokus stand, führt nicht zur Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Zweitbeschwerdeführers. Es ist zu erwarten, dass sich mit zunehmender Beschäftigung mit einer Religion und ihrer unterschiedlichen Interpretationen eine Tendenz herauskristallisiert, und spricht dies nicht dagegen, dass der Übertritt zum christlichen Glauben ein auf der inneren Überzeugung beruhenden Entschluss war. Die Kenntnisse der beschwerdeführenden Parteien über Inhalte der Bibel und christliche Glaubensgrundsätze wirkten nach dem Eindruck des Bundesverwaltungsgerichtes nicht bloß zur Erlangung des Asylstatus einstudiert. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde kann nicht gesagt werden, dass die Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben und den christlichen Werten bloß oberflächlich erfolgt wäre. Denn nicht zuletzt in der Beschwerdeverhandlung wurde erkennbar, dass sich die beschwerdeführenden Parteien mit ihrer neuen Religion, auch auf einer emotionalen Ebene, auseinandergesetzt und sich mit Glaubensinhalten und Texten beschäftigt haben, sie waren in der Lage, ihre Glaubensgrundsätze nachvollziehbar auszuführen. Die beschwerdeführenden Parteien verfügen nach den vorgelegten Bestätigungen über die regelmäßige und seriöse Teilnahme an den Tauf- und Eintrittskursen der evangelischen Pfarrgemeinde M. über Wissen über ihre neue Religion, was auch in der Beschwerdeverhandlung ersichtlich und vom Zeugen L., wonach sich die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien ernsthaft an diesen Kursen beteiligt haben und in den Kursen ein großes Vorwissen bzw. Detailwissen der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien, insbesondere des Zweitbeschwerdeführers, habe festgestellt werden können, bestätigt wurde. Auch die belangte Behörde sprach dem Zweitbeschwerdeführer eine Auseinandersetzung/Beschäftigung mit dem christlichen Glauben und ein Grundwissen über das Christentum nicht ab. Dass der Zweitbeschwerdeführer bei der Einvernahme vor der belangten Behörde auch Wissenslücken aufwies, er etwa nicht in der Lage war, geläufige Kirchenlieder zu benennen, eine konkrete Beschreibung des Inhaltes der biblischen Erzählung des Turmbaues von Babel zu geben oder den Begriff „Liturgie“ in Zusammenhang mit dem christlichen Glauben zu erläutern, fällt – entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nicht stark ins Gewicht, sind doch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine zu strengen Anforderungen und überzogenen Erwartungshaltungen an das fachliche Wissen des Asylwerbers über die neue Religion zu stellen vergleiche etwa VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0455). Der Umstand, dass der Zweitbeschwerdeführer am Beginn seiner christlichen Glaubensüberzeugung keine Detailkenntnisse der unterschiedlichen Glaubensrichtungen hatte und vielmehr der Glaube an Jesus Christus für ihn im Fokus stand, führt nicht zur Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Zweitbeschwerdeführers. Es ist zu erwarten, dass sich mit zunehmender Beschäftigung mit einer Religion und ihrer unterschiedlichen Interpretationen eine Tendenz herauskristallisiert, und spricht dies nicht dagegen, dass der Übertritt zum christlichen Glauben ein auf der inneren Überzeugung beruhenden Entschluss war. Die Kenntnisse der beschwerdeführenden Parteien über Inhalte der Bibel und christliche Glaubensgrundsätze wirkten nach dem Eindruck des Bundesverwaltungsgerichtes nicht bloß zur Erlangung des Asylstatus einstudiert. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde kann nicht gesagt werden, dass die Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben und den christlichen Werten bloß oberflächlich erfolgt wäre. Denn nicht zuletzt in der Beschwerdeverhandlung wurde erkennbar, dass sich die beschwerdeführenden Parteien mit ihrer neuen Religion, auch auf einer emotionalen Ebene, auseinandergesetzt und sich mit Glaubensinhalten und Texten beschäftigt haben, sie waren in der Lage, ihre Glaubensgrundsätze nachvollziehbar auszuführen. All diese Umstände würdigt das Bundesverwaltungsgericht dahin, dass die beschwerdeführenden Parteien vom Christentum innerlich überzeugt sind, die Taufe wegen dieser inneren Überzeugung erfolgt ist und sie an dieser festhalten werden. Demgegenüber fehlen stichhaltige Hinweise auf eine „asyltaktische Motivation“ der Konversion der beschwerdeführenden Parteien. In ihrer Beweiswürdigung führte die belangte Behörde Argumente an, die für eine derartige Motivation bzw. gegen die ernstgemeinte Konversion der beschwerdeführenden Parteien sprechen sollen. Diese Argumente überzeugen nach den obigen Ausführungen nicht. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist von einer tatsächlichen inneren Glaubensüberzeugung der beschwerdeführenden Parteien auszugehen. Dies wird insbesondere durch die Aussagen der als Zeugen vernommenen Pfarrer der Pfarrgemeinde M., die ein sehr positives Bild der beschwerdeführenden Parteien, ihrer Glaubensüberzeugung und ihrer Glaubenshaltung zeichneten und die von der Ernsthaftigkeit der Konversion (Taufentscheidung) der beschwerdeführenden Parteien überzeugt waren, bekräftigt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Zeugen als persönlich glaubwürdig und ihre Einschätzung als aussagekräftig und zuverlässig. Die Zeugen begleiten die beschwerdeführenden Parteien bereits seit Jahren in der Pfarrgemeinde M. und sie können kein Interesse daran haben, den Ruf ihrer Glaubensgemeinschaft für Personen zu schädigen, von deren ernsthaften Hinwendung zur Glaubensgemeinschaft sie nicht überzeugt wären. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um bloße „Gefälligkeitsangaben“ für die beschwerdeführenden Parteien handelt. Im Fall der beschwerdeführenden Parteien überwiegen aufgrund zahlreicher äußerer, objektiver Umstände die Argumente, die für die Ernsthaftigkeit ihrer Konversion zum Christentum sprechen. Ausgehend von diesen Erwägungen ist das Interesse der beschwerdeführenden Parteien am Christentum und ihr formell durch Taufe vollzogener Übertritt zum christlichen Glauben als Ausdruck des auf der inneren Überzeugung beruhenden Entschlusses, sich - in endgültiger Abkehr von der islamischen Lebensweise - dem christlichen Glauben bzw. der christlichen Lebensweise zuzuwenden, zu werten. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die beschwerdeführenden Parteien zu praktizierenden Christen geworden sind, welche diese Praxis auch bereits durch die Taufe formalisiert haben und diese auch weiter ausüben wollen. Hinsichtlich des Übertrittes der beschwerdeführenden Parteien vom Islam zum Christentum kann - entgegen der Beurteilung der belangten Behörde - sohin nicht erkannt werden, dass die Konversion lediglich aus opportunistischen Gründen („nur zum Schein“, lediglich zwecks Asylerlangung) vollzogen wurde. 2.
- Die Frage, ob die beschwerdeführenden Parteien vor ihrer Ausreise aus dem Iran (durch Familienangehörige) verfolgt wurden, kann, da auf die dem Schutzsuchenden drohende Verfolgung im Herkunftsstaat abzustellen ist (vgl. auch unten Punkt 3.3.3.5.), dahingestellt bleiben. 2.
- Die Frage, ob die beschwerdeführenden Parteien vor ihrer Ausreise aus dem Iran (durch Familienangehörige) verfolgt wurden, kann, da auf die dem Schutzsuchenden drohende Verfolgung im Herkunftsstaat abzustellen ist vergleiche auch unten Punkt 3.3.3.5.), dahingestellt bleiben.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 7Abs.
1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerden wurden
§ 7Abs. 4 Vw
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerden wurden
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. Ihnen kommt auch in der Sache auch Berechtigung zu: 3.3.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. 3.3.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohnbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohnbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die „begründete Furcht vor Verfolgung“. Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die „begründete Furcht vor Verfolgung“. Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksich