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{'item': 'W117 2186288-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2022 GeschäftszahlW117 2186288-1 Spruch, W117 2186288-1/11E W117 2186290-1/11E W117 2186284-1/11E W117 2186286-1/10E W117 2227623-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER über die Beschwerden von

  1. XXXX , geb. XXXX ,
  2. XXXX , geb. XXXX ,
  3. mj. XXXX , geb. XXXX ,
  4. mj. XXXX , geb. XXXX ,
  5. mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Georgien, alle Minderjährigen vertreten durch die Kindesmutter XXXX , vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2018,
  6. Zl. 1158386002-170765314,
  7. Zl. 1158386100-170765306,
  8. Zl. 1158385702-170765250,
  9. Zl. 1158385800-170765233 sowie vom 18.12.2019,
  10. Zl. 1250164800-191078620, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.03.2022, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER über die Beschwerden von
  11. römisch 40 , geb. römisch 40 ,
  12. römisch 40 , geb. römisch 40 ,
  13. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 ,
  14. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 ,
  15. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Georgien, alle Minderjährigen vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2018,
  16. Zl. 1158386002-170765314,
  17. Zl. 1158386100-170765306,
  18. Zl. 1158385702-170765250,
  19. Zl. 1158385800-170765233 sowie vom 18.12.2019,
  20. Zl. 1250164800-191078620, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.03.2022, zu Recht: A) I. Die Beschwerden werden hinsichtlich der Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Den Beschwerden wird hinsichtlich der Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und mj. XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, XXXX und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 sowie mj. XXXX und mj. XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 iVm Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten jeweils in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt.römisch zwei. Den Beschwerden wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und mj. römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 sowie mj. römisch 40 und mj. römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten jeweils in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt. III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird mj. XXXX , XXXX , XXXX , mj. XXXX sowie mj. XXXX jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer eines Jahres erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird mj. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , mj. römisch 40 sowie mj. römisch 40 jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer eines Jahres erteilt. IV. In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkte III.-VI. der angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkte römisch drei.-VI. der angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Die Beschwerdeführer (in der Folge: BF) sind Staatsangehörige von Georgien. Der Erstbeschwerdeführer (BF 1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF 2) sind miteinander verheiratet und die Eltern der mj. Drittbeschwerdeführerin (BF 3), des mj. Viertbeschwerdeführers (BF 4) sowie des mj. Fünftbeschwerdeführers (BF 5). Der BF 1 und die BF 2 reisten am 30.06.2017 mit der mj. BF 3 sowie dem mj. BF 4 legal in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragten internationalen Schutz für sich und die mj. BF 3-
  21. Am selben Tag erfolgte ihre Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in der der BF 1 und die BF 2, zu ihren Fluchtgründen befragt, im Wesentlichen übereinstimmend angaben, dass ihr Sohn (der BF 4) an einer „bronchopulmonalen Dysplasie“ leide, taub sei und nicht sprechen könne sowie für sein Alter zurückgeblieben sei. Der BF 4 sei eine Frühgeburt, aber gesund zur Welt gekommen und nur deshalb krank geworden, weil die Ärzte ihn im Spital in eine falsche Abteilung verbracht hätten. Nachdem sie Anzeige erstattet hätten, sei der BF 1 am selben Abend von maskierten Männern entführt, in einen Keller gesperrt, geschlagen und bedroht sowie aufgefordert worden, die Anzeige zurückzuziehen. Dieser Forderung hätten sie entsprochen und die Anzeige zurückgezogen. Im März 2017 hätten sie neuerlich Anzeige erstattet, woraufhin die gesamte Familie mit dem Tod bedroht worden sei. Am 14.09.2017 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der BF 1-2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA). Hierbei bestätigte der BF 1 im Wesentlichen seine in der Erstbefragung getätigten Angaben und führte dazu näher aus, dass der BF 4 zwar zu früh auf die Welt gekommen, aber anfänglich gesund gewesen sei. Ungefähr nach zehn Tagen oder zwei Wochen sei er dann erstmals an Geräte angeschlossen worden. Nachdem er nachhause entlassen worden sei, habe der BF 4 Atemprobleme und eine schlechte Gesichtsfarbe bekommen, woraufhin sie ihn erneut ins Krankenhaus gebracht hätten, wo er ca. einen Monat verbracht habe und die ganze Zeit mit der Sauerstoffmaske beatmet worden sei. Am Tag nach der Entlassung habe der BF 4 nicht mehr atmen können und sei schwarz geworden. Anschließend habe der BF 4 drei Jahre in einem anderen Krankenhaus auf der Intensivstation verbracht. Die Versorgung mit Nahrung und Medikamenten sei in dieser Zeit über die Venen erfolgt. Seitdem er fünf Monate alt gewesen sei, habe der BF 4 ein Trachiostoma, also ein Loch im Hals, über welches mit einem Gerät Schleim aus der Lunge abgesaugt werde, damit der BF 4 nicht ersticke. Im Alter von etwa drei Jahren hätten sie festgestellt, dass der BF 4 nicht gut höre und ein Hörgerät brauche. Hierfür habe es eine Warteliste gegeben; sie hätten sich (bzw. den BF 4) angemeldet und bereits über ein Jahr gewartet, obwohl normalerweise innerhalb von einem Monat das Einsetzen erfolgen müsse, als der BF 1 im Jänner 2015 einen Mitarbeiter im Gesundheitsministerium kennengelernt habe, der für diese Geräte unmittelbar zuständig gewesen sei. Dieser habe ihm gesagt, dass sie Geld zahlen müssten, wenn sie wollten, dass der BF 4 rechtzeitig ein Hörgerät bekomme, obwohl dies von Gesetzes wegen gratis vorgehsehen sei. Der BF 1 habe damals nicht gezögert, die Wohnung seiner Eltern verkauft und dem Mann USD 20.000,00 gegeben. Vor einem Monat hätten sie schließlich tatsächlich den Apparat bekommen, mit der Information, dass man darüber hinaus nichts für den BF 4 tun könne. Es habe weder eine zusätzliche Behandlung, noch einen Logopäden gegeben. Ende Februar 2016 habe der BF 1 dann eine Anzeige bei der Polizei gegen diese Person erstattet. Am gleichen Abend hätten vier maskierte Leute im Stiegenhaus auf ihn gewartet und ihn gezwungen ins Auto einzusteigen, ihm einen Sack über den Kopf gezogen, ihn in einen Keller verbracht und von ihm verlangt, die Anzeige zurückzunehmen. Er sei so stark geschlagen worden, dass sein Schädel geschwollen gewesen sei, seither habe er Kopfschmerzen. Die Finger hätten sie ihm mit der Türe gebrochen. Am nächsten Tag habe man ihn mit dem Auto zu jener Polizeistelle gebracht, wo er Anzeige erstattet habe, und ihm gesagt, dass er hineingehen und seine Anzeige zurückziehen solle, was er auch getan habe, zumal das Auto gewartet habe, bis er drinnen gewesen sei. Ins Krankenhaus sei er nach seiner Freilassung nicht gegangen, sondern habe er sich zuhause selbst behandelt. Wegen seiner Hand bzw. der gebrochenen Finger sei er beim Arzt gewesen. Auch danach habe es immer wieder telefonische Drohungen gegeben, dass er so etwas nicht mehr machen dürfe. In Tbilisi sei eine Wohltätigkeitsorganisation für Kinder, die Probleme haben, eröffnet worden. Dort seien sie hingegangen, um den BF 4 einzuschreiben, aber nicht aufgenommen worden. Man habe angedeutet, dass die Anzeige der Grund dafür gewesen sei. Bis 2017 sei der BF 1 von einer zur anderen Organisation gegangen, um irgendwo eine Rehabilitationsmöglichkeit für den BF 4 zu organisieren, der durch das Gerät zwar hören, aber nach wie vor nicht sprechen könne. Im März 2017 habe er wieder eine Anzeige erstattet, diesmal aber bei der Staatsanwaltschaft. Noch in derselben Nacht, sei bei der Familie an der Tür geläutet worden. Er habe diese geöffnet und seien daraufhin vier Personen in die Wohnung gekommen, wobei eine bei der Tür stehengeblieben und drei mit ihnen ins Zimmer gegangen seien. Sie hätten ihn beschimpft und bedroht und seien bewaffnet gewesen. Die BF 3 sei aufgewacht, man habe sie dann ins Kinderzimmer geworfen und zugesperrt. Seine Frau sei ebenso geschlagen worden, wie er selbst. Die Leute hätten damit gedroht, dass – sollte der BF 1 die Anzeige nicht am nächsten Tag zurückziehen – sie die ganze Familie verschwinden lassen würden. Dann hätten sie den Koffer mitgenommen, in dem das Zubehör für das (Hör-)Gerät gewesen sei. Am nächsten Tag habe er die Anzeige zurückgenommen und sie hätten beschlossen, auszureisen. Darüber hinaus gab der BF 1 an, (wie auch seine Kinder) christlich-orthodoxen Glaubensbekenntnisses zu sein sowie, an Hepatitis C zu leiden und drei Jahre zuvor eine Schilddrüsenoperation gehabt zu haben. Zudem leide er seit vier bis fünf Monaten unter Kopfschmerzen. Seine Tochter (die BF 3) habe Herzprobleme, Untersuchungsergebnisse gebe es aber noch keine. Die BF 3 gehe in Österreich in die Schule und auch der BF 4 werde künftig eine (Sonder-)Schule besuchen. Er selbst habe in Georgien Wirtschaft studiert, jedoch nie in seinem Beruf, sondern vielmehr auf Baustellen oder auch als Elektriker gearbeitet. Zuletzt habe er in Georgien (gemeinsam mit einem Team) Gebäude errichtet. Er sei arbeitsfähig und könne alles machen, „was mit der Baustelle zu tun habe“. Heiratsurkunde könne er keine vorlegen, diese sei ihnen (gemeinsam mit anderen Dokumenten, die sich mit dem Zubehör des Hörgerätes in besagtem Koffer befunden hätten) in Georgien weggenommen worden. Im Herkunftsstaat würden noch seine Schwester sowie zwei Tanten leben, wobei seine Schwester arbeite und seine Tanten eine Pension beziehen würden. Seine Eltern seien bereits verstorben. Seine Familie habe eine Eigentumswohnung in Tbilisi, bzw. seien sie (gemeinsam mit dem Staat) Miteigentümer dieser Wohnung, in der sie im Falle einer Rückkehr wieder wohnen könnten. Mit ihren Angehörigen im Herkunftsstaat seien sie fast täglich in Kontakt. In seiner Freizeit versuche er, Deutsch zu lernen, in der Pension würden sie Schach oder Fußball spielen. Die BF 2 bestätigte in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am selben Tag im Wesentlichen die Angaben des BF 1 und gab darüber hinaus an, christlich-orthodoxen Glaubensbekenntnisses zu sein und nach ihrem Schulabschluss in Georgien im Jahr 2000 ein College für Kieferorthopädie sowie danach eine Mani- und Pediküre-Ausbildung absolviert zu haben. In der Folge habe sie in Georgien als Kosmetikerin und Herrenfriseurin gearbeitet. Im Herkunftsstaat würden noch ihre Mutter (in der Nähe von Tiflis) sowie ihre drei Schwestern und ihr Bruder (in Tiflis) leben, wobei ihre Geschwister allesamt verheiratet seien. Darüber habe sie noch entfernte Onkel und Tanten, die in Dörfern leben würden. Sie habe regelmäßigen Kontakt zu ihrer Familie, zuletzt am Vortag. Die Familie verfüge über eine Wohnung in Georgien, in der sie im Falle ihrer Rückkehr wieder wohnen könnten. Sie sei – abgesehen von Nierensteinen – gesund und sowohl arbeitsfähig als auch -willig. Der Grund für ihre Ausreise aus Georgien sei (neben der mangelnden Behandlungsmöglichkeit für den BF 4) in erster Linie die Bedrohung gewesen. Mit Bescheiden vom 10.01.2018, wurden die Anträge der BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkte I.) sowie gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkte II.) abgewiesen, ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte III.), gegen sie gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkte IV.), gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkte V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkte VI.). Mit Bescheiden vom 10.01.2018, wurden die Anträge der BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF (Spruchpunkte römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkte römisch zwei.) abgewiesen, ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte römisch drei.), gegen sie gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkte römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkte römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkte römisch sechs.). Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass das Fluchtvorbringen der BF weder glaubhaft noch asylrelevant sei. Vielmehr ergebe sich aus den Einvernahmen, dass der Grund für die Ausreise alleine der Gesundheitszustand des BF 4 gewesen sei. Eine Rückkehr nach Georgien, das als sicherer Herkunftsstaat gelte, sei den BF zumutbar. Gründe für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ lägen nicht vor; ebensowenig habe eine besondere Integrationsverfestigung der BF im Bundesgebiet festgestellt werden können. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde den BF ein Rechtsberater gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG zur Verfügung gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde den BF ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG zur Verfügung gestellt. Mit Schriftsatz vom 07.02.2018 brachten die BF fristgerecht und vollumfänglich Beschwerden gegen die Bescheide vom 10.01.2018 ein und führten darin im Wesentlichen aus, dass beim BF 4 (Anm.: in der Beschwerde als „BF 3“ bezeichnet) eine bronchopulmunale Dysplasie, Entwicklungsverzögerungen sowie immer wiederkehrende Pneumonien diagnostiziert worden seien. Der BF 4 sei zudem taub und habe starke Probleme mit der Mundmotorik. Als „Kind mit Behinderung“ gehöre er jedenfalls einer bestimmten sozialen Gruppe iSd Genfer Flüchtlingskonvention an.Mit Schriftsatz vom 07.02.2018 brachten die BF fristgerecht und vollumfänglich Beschwerden gegen die Bescheide vom 10.01.2018 ein und führten darin im Wesentlichen aus, dass beim BF 4 Anmerkung, in der Beschwerde als „BF 3“ bezeichnet) eine bronchopulmunale Dysplasie, Entwicklungsverzögerungen sowie immer wiederkehrende Pneumonien diagnostiziert worden seien. Der BF 4 sei zudem taub und habe starke Probleme mit der Mundmotorik. Als „Kind mit Behinderung“ gehöre er jedenfalls einer bestimmten sozialen Gruppe iSd Genfer Flüchtlingskonvention an. Der BF 4 sei auf medizinische Behandlung und (sonder)schulische Betreuung in Österreich angewiesen, andernfalls sich der ohnehin prekäre Gesundheitszustand des BF 4 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiv verschlechtern würde. Es bestehe daher das reale Risiko, dass eine Abschiebung des BF 4 nach Georgien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Art. 3 EMRK iVm Art. 4 GRC bedeuten würde. Der BF 4 sei auf medizinische Behandlung und (sonder)schulische Betreuung in Österreich angewiesen, andernfalls sich der ohnehin prekäre Gesundheitszustand des BF 4 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiv verschlechtern würde. Es bestehe daher das reale Risiko, dass eine Abschiebung des BF 4 nach Georgien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Artikel 4, GRC bedeuten würde. Die BF seien (unter Verweis auf die geschilderten Vorfälle) auch einer persönlichen Verfolgung in Georgien ausgesetzt gewesen. Das BFA habe es verabsäumt, die verwendeten Länderquellen – insbesondere im Hinblick auf die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen – der erforderlichen ständigen Aktualisierung zu unterziehen, dies gelte umso mehr, da es sich beim BF 4 um einen Minderjährigen handle. Weiters habe es das BFA unterlassen, genaue und nachvollziehbare Ermittlungen zu etwaigen Behandlungsmöglichkeiten des BF 4 sowie zu Diskriminierung von körperlich beeinträchtigten Kindern in Georgien durchzuführen. Die belangte Behörde habe ihre Ermittlungspflicht auch insofern verletzt, als dass sie keine entsprechenden Untersuchungen zum Gesundheitszustand des BF 4 angeordnet habe. Die Behörde habe eine unschlüssige Beweiswürdigung sowie mangelhafte Sachverhaltsermittlungen vorgenommen und dadurch § 60 AVG verletzt. Der Vorhalt der Behörde, wonach der BF 1 und die BF 2 einander widersprechende Angaben getätigt hätten, sei aktenwidrig. Die BF seien (unter Verweis auf die geschilderten Vorfälle) auch einer persönlichen Verfolgung in Georgien ausgesetzt gewesen. Das BFA habe es verabsäumt, die verwendeten Länderquellen – insbesondere im Hinblick auf die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen – der erforderlichen ständigen Aktualisierung zu unterziehen, dies gelte umso mehr, da es sich beim BF 4 um einen Minderjährigen handle. Weiters habe es das BFA unterlassen, genaue und nachvollziehbare Ermittlungen zu etwaigen Behandlungsmöglichkeiten des BF 4 sowie zu Diskriminierung von körperlich beeinträchtigten Kindern in Georgien durchzuführen. Die belangte Behörde habe ihre Ermittlungspflicht auch insofern verletzt, als dass sie keine entsprechenden Untersuchungen zum Gesundheitszustand des BF 4 angeordnet habe. Die Behörde habe eine unschlüssige Beweiswürdigung sowie mangelhafte Sachverhaltsermittlungen vorgenommen und dadurch Paragraph 60, AVG verletzt. Der Vorhalt der Behörde, wonach der BF 1 und die BF 2 einander widersprechende Angaben getätigt hätten, sei aktenwidrig. Hätte sich das BFA näher mit dem Vorbringen der BF beschäftigt, hätte es zu dem Schluss kommen müssen, dass der BF 4 aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Kinder mit Behinderung einer asylrelevanten Verfolgung in Georgien ausgesetzt sei. Der BF 1 und die BF 2 hätten versucht, ihrem kranken Kind (dem BF 4) zu helfen und seien nach Zahlung eines Bestechungsgeldes mit Verfolgungshandlungen durch kriminelle Netze konfrontiert gewesen, wobei Versuche, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, gescheitert seien. Weiters würde eine Abschiebung des BF 4 nach Georgien eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK darstellen. Beantragt wurde, den BF den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu, den BF den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu, die Rückkehrentscheidung gegen die BF für auf Dauer unzulässig zu erklären sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Hätte sich das BFA näher mit dem Vorbringen der BF beschäftigt, hätte es zu dem Schluss kommen müssen, dass der BF 4 aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Kinder mit Behinderung einer asylrelevanten Verfolgung in Georgien ausgesetzt sei. Der BF 1 und die BF 2 hätten versucht, ihrem kranken Kind (dem BF 4) zu helfen und seien nach Zahlung eines Bestechungsgeldes mit Verfolgungshandlungen durch kriminelle Netze konfrontiert gewesen, wobei Versuche, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, gescheitert seien. Weiters würde eine Abschiebung des BF 4 nach Georgien eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK darstellen. Beantragt wurde, den BF den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu, den BF den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu, die Rückkehrentscheidung gegen die BF für auf Dauer unzulässig zu erklären sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das BFA legte dem erkennenden Gericht die Beschwerden sowie die Verwaltungsakten, einlangend am 16.02.2018, vor und beantragte die Abweisung der Beschwerden. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 08.10.2018 wurden die gegenständlichen Rechtssachen der Gerichtsabteilung W117 neu zugewiesen. Am 07.10.2019 wurde der Fünftbeschwerdeführer (BF 5) und für diesen am 20.10.2019 ebenfalls internationaler Schutz im Rahmen des Familienverfahrens (§ 34 AsylG) beantragt.Am 07.10.2019 wurde der Fünftbeschwerdeführer (BF 5) und für diesen am 20.10.2019 ebenfalls internationaler Schutz im Rahmen des Familienverfahrens (Paragraph 34, AsylG) beantragt. Am 16.12.2019 wurde die BF 2 (als seine gesetzliche Vertreterin) niederschriftlich vor dem BFA zum Antrag des BF 5 einvernommen. Für den BF 5 wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Mit Bescheid des BFA vom 18.12.2019 wurde der Antrag des BF 5 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des BFA vom 18.12.2019 wurde der Antrag des BF 5 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF 5 (durch die BF 2 als seine gesetzliche Vertreterin) mit Schriftsatz vom 15.01.2020 ebenfalls fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde, wobei im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 07.02.2018 verwiesen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) führte am 24.03.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der BF 1 und die BF 2, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und unter Heranziehung einer Dolmetscherin für die georgische Sprache, zu ihren persönlichen Lebensumständen und Fluchtgründen sowie die BF 2 – als deren gesetzliche Vertreterin – zu jenen der BF 3-5 befragt wurde. Die Verhandlung nahm entscheidungswesentlich folgenden Verlauf: „[…] Festgehalten wird, dass zu Beginn der Verhandlung die RV diverse Unterlagen die BF betreffend zum jeweiligen Gesundheitszustand und aber auch zur Integration vorlegt. Diese werden verlesen und zum Akt genommen. Festgehalten wird, dass zu Beginn der Verhandlung die Regierungsvorlage diverse Unterlagen die BF betreffend zum jeweiligen Gesundheitszustand und aber auch zur Integration vorlegt. Diese werden verlesen und zum Akt genommen. Beginn der Befragung von BF1: R: Sie sind seit wann in Österreich? BF: Seit fünf Jahren, seit 2017, am 26.06.
  22. R: Haben Sie Deutschkurse in Österreich besucht? BF: Ich habe bereits A1 Zertifikat und ich besuche gerade einen A2 Deutschkurs. R: Wann wäre die Prüfung für A2? BF: Man weiß es noch nicht genau, ich glaube im Juni. Ich glaube sogar im Mai. Ich werde diese Prüfung schaffen. Ich habe noch einen Integrationskurs zu belegen. Der Kurs fängt im April an und dauert fünf Wochen. R an die BF2: Haben Sie einen Deutschkurs schon gemacht? BF2: Ich besuche gerade den A2 Deutschkurs. RV: Bringt vor, dass die BF2 keine Prüfung A1 abgelegt habe, aber wesentlich über dem Niveau von A1 spreche. Regierungsvorlage, Bringt vor, dass die BF2 keine Prüfung A1 abgelegt habe, aber wesentlich über dem Niveau von A1 spreche. BF2: Ich werde die A2 Prüfung auch im Juni haben. Ich belege da auch den Integrationskurs des Gatten. R: Sind Sie irgendwie im Rahmen Ihrer Möglichkeiten beruflich beschäftigt, sind Sie engagiert mit Aushilfsarbeiten oder in karikativen Vereinen, was machen Sie so? BF1: Wir arbeiten derzeit nicht, weil wir nicht arbeiten dürfen. Wir haben zuvor in der Nähe von XXXX gelebt, in XXXX . Ich habe als Aushilfskraft bei der Stadtreinigung gearbeitet. Ich habe in der Woche fünf bis sechs Stunden gearbeitet. Ich habe dafür kein Geld bekommen. Ich durfte dort aber Mittagessen, sonst habe ich nichts bekommen. BF1: Wir arbeiten derzeit nicht, weil wir nicht arbeiten dürfen. Wir haben zuvor in der Nähe von römisch 40 gelebt, in römisch 40 . Ich habe als Aushilfskraft bei der Stadtreinigung gearbeitet. Ich habe in der Woche fünf bis sechs Stunden gearbeitet. Ich habe dafür kein Geld bekommen. Ich durfte dort aber Mittagessen, sonst habe ich nichts bekommen. R: Welche schulische und berufliche Qualifikation haben Sie eigentlich? BF1: Ich habe elf Jahre Mittelschule in Georgien und fünf Jahre Wirtschaftsstudium. Das habe ich abgeschlossen. Ich habe auch ein entsprechendes Diplom. BF1 legt dieses Diplom vor. Die D nimmt Einsicht in das Diplom, welches in der georgischen Sprache geschrieben ist und die D bestätigt, dass es sich hierbei um ein Diplom des Wirtschaftsstudiums handelt. Der BF1 ist diplomierter Ökonom. Das Aufnahmedatum des Studiums ist 1992 und das Diplom wurde 1998 ausgestellt. RV bringt vor, dass der BF1 trotz des zwischenzeitlichen Krieges in Georgien sein Studium absolvierte hatte. Regierungsvorlage bringt vor, dass der BF1 trotz des zwischenzeitlichen Krieges in Georgien sein Studium absolvierte hatte. Die D nimmt auch Einsicht in die von der BF2 vorgelegte Urkunde über die zweijährige Berufsausbildung. Die Qualifikation ist „Zahntechnikerin“. Die Ausbildung dauerte von 2000 bis 2002, auch in Tiflis. R an BF1: Haben Sie den Beruf eines Ökonoms ausgeübt oder nicht? BF1: Ich habe leider den Beruf als Ökonom nicht ausüben können. Dann habe 15 Jahre lang für eine Baufirma als Ingenieur gearbeitet. Am Anfang habe ich als Bauarbeiter angefangen und später habe ich die Tätigkeit als Baumeister fortgesetzt. Ich hatte meine eigene Gruppe. Ich hatte auch in Georgien eine Ausbildung für ein Jahr als Baumeister, aber die Bestätigung habe ich leider verloren. Ich habe gearbeitet während der Ausbildung. Nach meinem Studium konnte ich in Georgien leider nicht in meinem Beruf arbeiten, weil in Georgien Arbeitslosigkeit herrschte durch den Krieg und die angespannte Situation. Ich habe aber bis zum Verlassen Georgiens durchgehend gearbeitet. R an BF2: Haben Sie einen Beruf ausgeübt in Georgien? BF2: Als Zahntechnikerin habe ich nicht gearbeitet. Ich habe danach noch zwei Ausbildungen gemacht, als Herrenstylistin/Herrenfrisörin und als Fachfrau für Maniküre und Pediküre und das habe ich auch ausgeübt. BF2 legt entsprechende Zertifikate vor. BF2: Ich habe bis 2010 gearbeitet. Nach der Geburt meines Sohnes XXXX musste ich die Arbeit aufgeben. BF2: Ich habe bis 2010 gearbeitet. Nach der Geburt meines Sohnes römisch 40 musste ich die Arbeit aufgeben. R: Wie schaut Ihr soziales Umfeld in Österreich aus, wie muss ich mir das vorstellen? BF2: Ich habe eine österreichische Freundin und wir helfen ihr immer bei der Organisierung der Feste, die veranstaltet werden z.B. katholische Veranstaltungen und so weiter. Ich helfe beim Dekorieren und Essen zubereiten. Mein Gatte hilft beim Inventar aufstellen und bei der Logistik. Ich kann Ihnen auch Fotos zeigen und vorlegen. Wir helfen auch beim Verkauf der Waren. In diesem Zusammenhang verweist die RV auf den Sozialbericht für die Familie vom 21.03.
  23. In diesem Zusammenhang verweist die Regierungsvorlage auf den Sozialbericht für die Familie vom 21.03.
  24. BF1 und BF2: Wir möchten noch anführen, dass wir in Niederösterreich nicht berechtigt waren die Deutschkurse zu belegen, sonst hätten wir das schon viel früher gemacht. BF2: Aber wir haben uns Deutsch auch zum Teil selbst beigebracht. R: Übereinstimmend haben Sie beide angegeben nur im Zusammenhang mit Problemen wegen XXXX das Land verlassen zu haben, ist das richtig?R: Übereinstimmend haben Sie beide angegeben nur im Zusammenhang mit Problemen wegen römisch 40 das Land verlassen zu haben, ist das richtig? BF1: Ja, das ist richtig. Wegen XXXX haben wir Georgien verlassen und wegen XXXX hatten wir viele Probleme. BF1: Ja, das ist richtig. Wegen römisch 40 haben wir Georgien verlassen und wegen römisch 40 hatten wir viele Probleme. Die Verwaltungsbehörde hat Ihnen die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Dem BF werden die entsprechenden Akten Bescheid-Begründungsteile im Detail vorgehalten. BF1: 20.000 Dollar hatte ich deswegen bezahlt, weil die Person, die mir dieses Gerät beschafft hat, dass ich das unverzüglich ohne zu warten bekommen würde. Zudem inkludierte diese Summe auch die Rehabilitationskosten, so hatte man das uns versprochen. Zu dem Zeitpunkt, als ich die Summe bezahlt habe, wusste ich nicht, was genau mein Kind braucht und es war dringend, weil das Kind auf der Intensivstation war. Desweiteren hat man mir gesagt, wenn ich dieses Gerät selbst kaufe, muss ich ein Jahr mindestens warten. Die Person, der ich die Summe bezahlt habe, hat mir versprochen, dass er innerhalb von einem Monat das Gerät beschafft und das Kind operiert. Es war also höchst dringend. Damals wusste ich auch nicht, was das Gerät tatsächlich kosten könnte. Ich befand mich in einer emotionalen Ausnahmesituation. BF1: Dieser Vorwurf der Behörde ist nicht richtig, weil ich in meiner Einvernahme, die auch im Bescheid zitiert wird, gesagt habe „Wir bekamen aber nur einmal in der Woche einen 20-minütigen Termin“, das ist auf Seite 9 erkennbar, aber im Grunde genommen war das so bedeutungslos, dass man eigentlich von keiner richtigen Therapie sprechen konnte. RV weist ausdrücklich auf den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom Jänner 2018 hin, indem der damalige Gesundheitszustand von XXXX recht gut beschrieben ist. Ich verweise ausdrücklich aber auf den neuen Brief der Schule vom 21.03.2022 (Schulzentrum XXXX ) hin, aus dem hervorgeht, dass sie hier ein spezielles Angebot mit Spezialqualifikation des Lehrpersonals vorliegt, welches unabdingbar für die Entwicklung des XXXX ist. Regierungsvorlage weist ausdrücklich auf den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom Jänner 2018 hin, indem der damalige Gesundheitszustand von römisch 40 recht gut beschrieben ist. Ich verweise ausdrücklich aber auf den neuen Brief der Schule vom 21.03.2022 (Schulzentrum römisch 40 ) hin, aus dem hervorgeht, dass sie hier ein spezielles Angebot mit Spezialqualifikation des Lehrpersonals vorliegt, welches unabdingbar für die Entwicklung des römisch 40 ist. BF2: XXXX hat eine mehrfache Behinderung, er ist taub, er hat eine geistige Behinderung mit einer Autismusspektrumsstörung und diese Schule ist spezialisiert auf diese mehrfache Behinderung. Früher konnte mein Sohn nur Flüssignahrung und Brei zu sich nehmen und jetzt durch diese umfassende Therapie kann er jegliche Nahrung zu sich nehmen und muss nicht mehr gefüttert werden. Ein weiterer großer Fortschritt ist, er konnte früher brabbeln und Laute von sich geben, in der Zwischenzeit kann er bedingt gezielt kommunizieren. Er hat die österreichische Gebärden- und Lautsprache gelernt. Er kann das nicht in Georgisch. BF2: römisch 40 hat eine mehrfache Behinderung, er ist taub, er hat eine geistige Behinderung mit einer Autismusspektrumsstörung und diese Schule ist spezialisiert auf diese mehrfache Behinderung. Früher konnte mein Sohn nur Flüssignahrung und Brei zu sich nehmen und jetzt durch diese umfassende Therapie kann er jegliche Nahrung zu sich nehmen und muss nicht mehr gefüttert werden. Ein weiterer großer Fortschritt ist, er konnte früher brabbeln und Laute von sich geben, in der Zwischenzeit kann er bedingt gezielt kommunizieren. Er hat die österreichische Gebärden- und Lautsprache gelernt. Er kann das nicht in Georgisch. BF2: Im Falle der Rückkehr nach Georgien würde unser Sohn derartig in seiner Entwicklung zurückgeworfen werden, dass für ein eigenständiges und selbstständiges Leben nicht mehr möglich wäre. RV: Er wäre außerdem aufgrund seiner Behinderung dermaßen stigmatisiert, dass er zumindest de facto jeglicher Zugang selbst zur niedrigster selbsterhaltender Tätigkeit nicht möglich wäre. Georgien hat zwar die entsprechende Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung unterzeichnet. In der Praxis aber bestehen derartige Defizite, die beim Sohn der BF1 und BF2 umso schlagender werden, da er ja massivste Behinderungen hat und mehrfach beeinträchtigt ist. Regierungsvorlage, Er wäre außerdem aufgrund seiner Behinderung dermaßen stigmatisiert, dass er zumindest de facto jeglicher Zugang selbst zur niedrigster selbsterhaltender Tätigkeit nicht möglich wäre. Georgien hat zwar die entsprechende Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung unterzeichnet. In der Praxis aber bestehen derartige Defizite, die beim Sohn der BF1 und BF2 umso schlagender werden, da er ja massivste Behinderungen hat und mehrfach beeinträchtigt ist. RV legt einen Bericht vom Oktober 2021 vor, des UNPRP vor aus dem sich ergibt, dass Georgien tatsächlich keine geeigneten Behandlungs/Servicemöglichkeiten aufgrund finanzieller Mängel hat. Regierungsvorlage legt einen Bericht vom Oktober 2021 vor, des UNPRP vor aus dem sich ergibt, dass Georgien tatsächlich keine geeigneten Behandlungs/Servicemöglichkeiten aufgrund finanzieller Mängel hat. RV weist extra in diesem Zusammenhang auf das Kindeswohl hin beispielsweise Berichte der unabhängigen Kommission für den Schutz der Kinderrechte und des Kindeswohls vom Asyl und Fremdenrecht vom 13.07.
  25. Regierungsvorlage weist extra in diesem Zusammenhang auf das Kindeswohl hin beispielsweise Berichte der unabhängigen Kommission für den Schutz der Kinderrechte und des Kindeswohls vom Asyl und Fremdenrecht vom 13.07.
  26. Beginn der Befragung von BF3: Frage an BF3: In welche Schule gehst du derzeit und in welche Klasse? BF3: Ich gehe in die Fachmittelschule, in die neunte Klasse. Ich habe letztes Jahr die Neue Mittelschule abgeschlossen. Verlesen werden die von der RV vorgelegten Zeugnisse der BF
  27. Verlesen werden die von der Regierungsvorlage vorgelegten Zeugnisse der BF
  28. RV: Die Fachmittelschule ist so etwas, wie das Polytechnikum, hat man mir gesagt. Regierungsvorlage, Die Fachmittelschule ist so etwas, wie das Polytechnikum, hat man mir gesagt. BF3: Ich bin am XXXX geboren und nach der Fachmittelschule möchte ich ins Gymnasium gehen. Ich habe auch schon die Aufnahmeprüfung gemacht. BF3: Ich bin am römisch 40 geboren und nach der Fachmittelschule möchte ich ins Gymnasium gehen. Ich habe auch schon die Aufnahmeprüfung gemacht. BF3 weist auf den Stempelzusatz der Schulnachricht vom 04.02.2022 hin, wonach Sie ins Oberstufenrealgymnasium bzw. Bundesrealgymnasium XXXX ab dem Schuljahr 2022/2023 gehen wird. BF3 weist auf den Stempelzusatz der Schulnachricht vom 04.02.2022 hin, wonach Sie ins Oberstufenrealgymnasium bzw. Bundesrealgymnasium römisch 40 ab dem Schuljahr 2022 aus 2023, gehen wird. R: Hast du heute noch einen Bezug zu Georgien? BF3: Ich habe keinerlei Beziehung mehr zu Georgien. Ich habe ausschließlich Freunde und Freundinnen in Österreich. Georgisch lesen und schreiben praktiziere ich nicht einmal. Ich spreche aber mit meinen Eltern Georgisch. Ich gehe z.B. auch nicht in so eine georgische Zusatzschule. R: Was machst du in der Freizeit? BF3: Ich gehe mit Freundinnen spazieren, sonst male und zeichne ich gerne. Festgehalten wird, dass die BF3 Deutsch spricht, wie jemand der Deutsch als Muttersprache hat und deswegen die Antworten in deutscher Sprache gibt. BF3: Ich interessiere mich für Medizin, ich weiß aber noch nicht genau welchen Beruf ich ergreifen möchte. R: Hast du Kontakt zu Familienangehörigen in Georgien? BF3: Ich habe zwar eine Großmutter und ein paar Cousinen dort, aber ich habe keinen Kontakt zu denen. Frage an den BF1 und BF2: Wie schauen aktuell die Bindungen zum Herkunftsstaat aus? BF1: Wir haben praktisch keine Kontakte mehr. Ich selbst habe ja keine Eltern mehr. BF2: Ich habe noch Kontakt zu meiner Mutter, aber auch nicht sehr viel. Festgehalten wird, dass die Länderinformation der Staatendokumentation als hauptsächliche Ländergrundlage herangezogen und wird den BF und der RV die Möglichkeit eingeräumt eine Stellungnahme abzugeben. Festgehalten wird, dass die Länderinformation der Staatendokumentation als hauptsächliche Ländergrundlage herangezogen und wird den BF und der Regierungsvorlage die Möglichkeit eingeräumt eine Stellungnahme abzugeben. RV weist zunächst auf den schon in Vorlage gebrachten Bericht in Bezug auf die Behandlungsmöglichkeiten von Beeinträchtigten in Georgien hin. Regierungsvorlage weist zunächst auf den schon in Vorlage gebrachten Bericht in Bezug auf die Behandlungsmöglichkeiten von Beeinträchtigten in Georgien hin. RV beantragt Einräumung einer Frist zur Abgabe einer Stellungnahme führt aber schon vorab aus, dass sich sogar aus dem Bericht ergibt, dass die Lage von Menschen mit Behinderungen immer noch ernst sei (Seite 25). Regierungsvorlage beantragt Einräumung einer Frist zur Abgabe einer Stellungnahme führt aber schon vorab aus, dass sich sogar aus dem Bericht ergibt, dass die Lage von Menschen mit Behinderungen immer noch ernst sei (Seite 25). Der RV wird eine Frist von vier Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Der Regierungsvorlage wird eine Frist von vier Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Den BF wird aufgetragen, für den Fall, dass eine Entscheidung nicht eher ergeht, entsprechende Prüfungszertifikate von A2 vorzulegen. RV weist in diesem Zusammenhang extra auf die Judikatur des VwGH zum Überwiegen der privaten Interessen im Falle des Vorliegens von gesundheitlichen Beeinträchtigungen hin und zwar: VwGH 17.11.2020, Ra 2019/19/0308, RS 3, VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0026 und VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0199, RS
  29. Regierungsvorlage weist in diesem Zusammenhang extra auf die Judikatur des VwGH zum Überwiegen der privaten Interessen im Falle des Vorliegens von gesundheitlichen Beeinträchtigungen hin und zwar: VwGH 17.11.2020, Ra 2019/19/0308, RS 3, VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0026 und VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0199, RS
  30. RV: Ich möchte abschließend noch vorbringen, dass meines Erachtens schon die zahlreichen vorgelegten medizinischen Unterlagen und Zeugnisse so aussagekräftig sind, dass man jedenfalls eine positive für den Verbleib der BF (als welchen Rechtstitel auch immer) sprechende Entscheidung treffen kann. Regierungsvorlage, Ich möchte abschließend noch vorbringen, dass meines Erachtens schon die zahlreichen vorgelegten medizinischen Unterlagen und Zeugnisse so aussagekräftig sind, dass man jedenfalls eine positive für den Verbleib der BF (als welchen Rechtstitel auch immer) sprechende Entscheidung treffen kann. […]“ Es langte bis dato keine Stellungnahme der BF ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Zur Person des BF 1: Der BF 1 führt die im Spruch genannte Identität, ist Staatsangehöriger von Georgien und christlich-orthodoxen Glaubensbekenntnisses. Seine Muttersprache ist Georgisch, darüber hinaus verfügt er auch über geringfügige Russisch-Kenntnisse. Der BF 1 ist mit der BF 2 verheiratet und zusammen mit dieser sorgepflichtig für drei gemeinsame minderjährige Kinder (BF 3-5). In seinem Herkunftsstaat Georgien hat der BF 1 elf Jahre lang die Grundschule besucht und anschließend ein fünfjähriges Wirtschaftsstudium erfolgreich absolviert. Er war in der Folge jedoch nie als Ökonom, sondern nach Abschluss seines Studiums insgesamt 15 Jahre – zunächst als Bauarbeiter und später als Baumeister – für eine Baufirma tätig. Im Herkunftsland leben noch die Schwester des BF 1 sowie zwei seiner Tanten; seine Eltern sind bereits verstorben. Der BF 1 und seine Familie verfügen über eine Eigentumswohnung in Tbilisi, in der sie im Falle ihrer Rückkehr wieder wohnen könnten. In Österreich bestreitet der BF 1 seinen Lebensunterhalt derzeit noch aus der Grundversorgung und lebt mit seiner Ehegattin (BF 2) und seinen Kindern (BF 3-5) in einer Flüchtlingsunterkunft. In der Vergangenheit hat der BF 1 ehrenamtlich fünf bis sechs Stunden wöchentlich als Aushilfskraft bei der Stadtreinigung gearbeitet. Er verfügt über Deutsch-Kenntnisse auf dem Niveau A1 und hat am 28.09.2020 die entsprechende Integrationsprüfung A1 absolviert. Derzeit besucht er einen Deutsch-Kurs auf dem Niveau A2 und wird voraussichtlich Ende Mai/Anfang Juni dJ die entsprechende Prüfung ablegen. In seiner Freizeit spielt er gerne Schach oder Fußball. Der BF 1 leidet an Hepatitis C sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer rezidivierenden depressiven Störung und an einem Zustand nach Thyreoidektomie. Darüber hinaus ist er jedoch gesund und arbeitsfähig. Die BF 1 ist strafgerichtlich unbescholten. Zur Person der BF 2: Die BF 2 führt die im Spruch genannte Identität, ist Staatsangehörige von Georgien und christlich-orthodoxen Glaubensbekenntnisses. Ihre Muttersprache ist Georgisch. Die BF 2 ist mit dem BF 1 verheiratet und zusammen mit diesem sorgepflichtig für drei gemeinsame minderjährige Kinder (BF 3-5). In Georgien hat die BF 2 elf Jahre lang die Grundschule und anschließend zwei Jahre lang eine Berufsschule besucht, wobei sie den Beruf der Zahntechnikerin erlernt, diesen jedoch in der Folge nicht ausgeübt hat. Anschließend absolvierte sie noch zwei Ausbildungen zur Herrenstylistin/Herrenfrisörin sowie zur Fachfrau für Maniküre und Pediküre; als solche war sie in Georgien bis zur Geburt des BF 4 auch beschäftigt. Im Herkunftsstaat leben noch die Mutter der BF 2, mit der sie in sporadischem Kontakt steht, sowie ihre drei Schwestern und ihr Bruder. Der Vater der BF 2 ist bereits verstorben. In Österreich bestreitet die BF 2 ihren Lebensunterhalt derzeit noch aus der Grundversorgung und lebt gemeinsam mit ihrem Ehegatten (BF 1) und ihren minderjährigen Kindern (BF 3-5) in einer Flüchtlingsunterkunft. Sie verfügt über Deutsch-Kenntnisse auf dem Niveau A2, wobei sie die entsprechende Prüfung voraussichtlich Ende Mai/Anfang Juni dJ ablegen wird. In ihrer Freizeit hilft sie fallweise einer österreichischen Freundin beim Organisieren von (z.B. katholischen) Veranstaltungen, indem sie Essen zubereitet oder sich um die Dekoration kümmert. Die BF 2 ist arbeitsfähig und gesund sowie strafgerichtlich unbescholten. Zur Person der BF 3: Die minderjährige BF 3 führt die im Spruch genannte Identität und ist Staatsangehörige von Georgien und christlich-orthodoxen Glaubensbekenntnisses. Ihre Muttersprache ist Georgisch. Darüber hinaus verfügt sie über ausgezeichnete Deutsch-Kenntnisse. In Österreich lebt die BF 3 gemeinsam mit ihren Eltern (BF 1-2) und ihren Geschwistern (BF 4-5) in einer Flüchtlingsunterkunft und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Derzeit besucht sie eine Fachmittelschule. Künftig (ab dem nächsten Schuljahr) möchte sie jedoch ein Gymnasium besuchen, wobei sie die entsprechende Aufnahmeprüfung erfolgreich absolviert hat und bereits verbindlich an einem (Oberstufen-)Realgymnasium angemeldet ist. In ihrer Freizeit geht sie oft mit Freundinnen spazieren und malt und zeichnet gerne. Im Herkunftsland leben noch ihre Großmutter (mütterlicherseits) sowie mehrere Tanten, Cousinen und ein Onkel, zu denen jedoch keinerlei Kontakt besteht. Die BF 3 ist gesund und strafgerichtlich unbescholten. Zur Person des BF 4: Der minderjährige BF 4 führt die im Spruch genannte Identität und ist Staatsangehöriger von Georgien und christlich-orthodoxen Glaubensbekenntnisses. Seine Muttersprache ist Georgisch. In Österreich lebt der BF 4 gemeinsam mit seinen Eltern (BF 1-2) und seinen Geschwistern (BF 3 und BF 5) in einer Flüchtlingsunterkunft und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Derzeit besucht er die Schwerpunktschule des XXXX .In Österreich lebt der BF 4 gemeinsam mit seinen Eltern (BF 1-2) und seinen Geschwistern (BF 3 und BF 5) in einer Flüchtlingsunterkunft und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Derzeit besucht er die Schwerpunktschule des römisch 40 . Im Herkunftsland leben noch seine Großmutter (mütterlicherseits) sowie mehrere Tanten, Cousinen und ein Onkel, zu denen jedoch keinerlei Kontakt besteht. Zum Gesundheitszustand des BF 4: Der BF 4 leidet an einem Zustand nach Frühgeburt in der
  31. Schwangerschaftswoche, einem Zustand nach Neugeborenen-Sepsis mit Intubation und Tracheostoma (bis zum vierten Lebensjahr), einer geistigen Behinderung mit Autismus-Spektrum-Störung, einer Sprachentwicklungsverzögerung sowie an einer beidseitigen hochgradigen Schwerhörigkeit mit Cochlea-Implantat rechts. Ein weiteres Cochlea-Implantat links ist geplant. Aufgrund seiner vielseitigen Beeinträchtigungen ist eine engmaschige Betreuung (HNO, Entwicklungsambulatorium, Neurologe, Kommunikationstraining) und Förderung des BF 4 erforderlich. Der BF 4 befindet sich in Österreich in regelmäßiger ärztlicher sowie logopädischer und physiotherapeutischer Behandlung. Insbesondere die logopädische Therapie ist für den BF 4 von immenser Bedeutung, zumal im Rahmen dessen die Atmung, das Kauen und das Schlucken intensiv trainiert werden. Auch die notwendige Stimulation der orofacialen Muskulatur (Sprechmuskulatur, Training der Kaufunktion) und in weiterer Folge die Ersetzung von unspezifischen Lautmalereien bzw. Geräuschproduktionen durch bewusst gesteuerte Kommunikation stellen Lernziele im Rahmen der logopädischen Therapie dar. Durch das bisher absolvierte intensive Training wurde es dem BF 4 ermöglicht, beim Kauen von Lebensmitteln und beim Trinken von Flüssigkeiten Fortschritte zu erzielen, sodass dem BF 4 nunmehr der Verzehr von beinahe allen Lebensmitteln und Getränken in allen Konsistenzen möglich ist. Auch ist es dem BF 4 seit Kurzem möglich, gezielt Laute zu produzieren, um mit seiner Umwelt in Kontakt treten zu können. All diese Erfolge würden zunichtegemacht, wenn man dem BF 4 die für ihn notwendige medizinische und logopädische Behandlung entziehen würde. Zur Person des BF 5: Der minderjährige BF 5 führt die im Spruch genannte Identität und ist Staatsangehöriger von Georgien. Seine Muttersprache ist Georgisch. In Österreich lebt der BF 5 gemeinsam mit seinen Eltern (BF 1-2) und seinen Geschwistern (BF 3-4) in einer Flüchtlingsunterkunft und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Im Herkunftsland leben noch seine Großmutter (mütterlicherseits) sowie mehrere Tanten, Cousinen und ein Onkel zu denen jedoch keinerlei Kontakt besteht. Der BF 5 ist gesund. Zu den Fluchtgründen der BF: Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF in ihrem Herkunftsstaat Georgien einer konkreten asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung ausgesetzt wären. Die BF (ausgenommen der in Österreich nachgeborene BF 5) haben ihren Herkunftsstaat Georgien zum einen aufgrund der gesundheitlichen Probleme des BF 4 und der fehlenden Behandlungsmöglichkeiten für diesen und zum anderen aufgrund der massiven Bedrohung der BF infolge der (durch den BF 1) getätigten Strafanzeigen gegen einen Mitarbeiter des Gesundheitsministeriums (wegen der Bezahlung von „frustrierten“ Bestechungsgeldern in Erwartung einer umfassenden medizinisch indizierten Behandlung des BF 4) verlassen. Staatliche Stellen waren dementsprechend zwar nicht schutzfähig, bzw. –willig, jedoch konnte nicht festgestellt werden, dass den BF der staatliche Schutz aus einem Konventionsgrund verwehrt wurde. Aufgrund seiner Behinderungen hätte der BF 4 in Georgien zwar wohl mit Anfeindungen und einer ablehnenden Haltung durch die Gesellschaft zu rechnen, allerdings drohen ihm deswegen keine ernstlichen gezielten Übergriffe oder Diskriminierungen mit maßgeblicher Intensität durch staatliche Behörden oder private Akteure. Zu einer möglichen Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat: Georgien gilt als sicherer Herkunftsstaat iSd der von der Bundesregierung erlassenen Herkunftsstaaten-Verordnung. Auch den Länderberichten ist zu entnehmen, dass keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern nach Georgien besteht. Georgische Rückkehrer/Rückgeführte können die allgemeinen, wenn auch in der Regel insgesamt unzureichenden Sozialleistungen in Anspruch nehmen, darunter eine kostenlose medizinische Grundversorgung. Rückkehrer und Rückkehrerinnen, die Unterstützung benötigen, sind bislang vor allem auf Familie und Freunde angewiesen. Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care, UHC) sowie zusätzlich bestehende staatliche Gesundheitsprogramme für bestimmte Krankheitsbilder je nach sozialer Lage kostenlos oder mit Zuzahlungen gewährleistet. Seit 2015 existiert in Georgien ein staatliches Programm zur Eliminierung von Hepatitis C, zu dem alle georgischen Staatsbürger mit Hepatitis C-Erkrankung Zugang haben. Daneben existiert auch ein staatliches Programm 'Psychische Gesundheit', das sich auf die vermehrte geografische und finanzielle Verfügbarkeit psychiatrischer Dienste für die georgische Bevölkerung bezieht. Die BF verfügen im Herkunftsstaat zwar über familiäre Anknüpfungspunkte (siehe bereits weiter oben), zu ihren Angehörigen in Georgien haben die BF jedoch (abgesehen von der BF 2, die noch sporadischen Kontakt zu ihrer Mutter hat) keinerlei Kontakt. Allerdings verfügen die BF über eine Eigentumswohnung in Tiflis, die sie jederzeit wieder beziehen könnten. Sowohl der BF 1 als auch die BF 2 sind im arbeitsfähigen Alter und beruflich gut ausgebildet sowie auch erfahren; sie sprechen die Landessprache und sind mit den kulturellen Gepflogenheiten in Georgien vertraut, zumal sie den überwiegenden Teil ihres Lebens dort verbracht haben. Es ist daher davon auszugehen, dass diese – nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten – jedenfalls wieder in der Lage wären, dort ihren eigenen sowie den Lebensunterhalt ihrer Kinder zu bestreiten, ohne in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Der BF 1 leidet zwar an Hepatitis C, einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer rezidivierenden depressiven Störung und einem Zustand nach Thyreoidektomie, all diese Krankheitsbilder sind jedoch in Georgien behandelbar und für den BF 1 als georgischer Staatsangehöriger kostenfrei zugänglich. Auch der BF 3 und dem BF 5 wäre eine Rückkehr nach Georgien grundsätzlich möglich und auch zumutbar. Anders ist die Lage jedoch in Bezug auf den BF 4 zu beurteilen: Wie bereits weiter oben festgestellt, ist der BF 4 dringend auf medizinische und logopädische Behandlung angewiesen und würden sämtliche bereits erzielte Erfolge im Falle eines Behandlungsabbruchs zunichtegemacht. Dies würde bedeuten, dass der BF 4 – wie in der Vergangenheit – nur Flüssignahrung und Brei zu sich nehmen könnte und wieder gefüttert werden müsste. Außerdem wäre er (weiterhin) nicht in der Lage, gezielt zu kommunzieren, sondern könnte – auch langfristig – nur unspezifische Laute von sich geben. Eine entsprechende Betreuung und Behandlung des BF 4 in Georgien ist jedoch nicht verfügbar, bzw. – wie sich aus dem glaubhaften Vorbringen der BF ergibt (dazu noch näher weiter unten) – zumindest für den BF 4 nicht zugänglich. Eine Rückführung nach Georgien würde demnach eine existenzielle Bedrohung bzw. gleichsam einen Entzug der Lebensgrundlage für den BF 4 bedeuten und liefe dieser dadurch reale Gefahr, in eine lebensbedrohliche Notlage zu geraten. Dem BF 4 ist eine Rückkehr nach Georgien daher aktuell nicht möglich. Zum Herkunftsstaat: Seit 17.02.2016 gilt Georgien gemäß § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019) als sicherer Herkunftsstaat.Seit 17.02.2016 gilt Georgien gemäß Paragraph eins, Ziffer 12, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2019,) als sicherer Herkunftsstaat. Auszug aus den Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation über Georgien aus dem COI-CMS (Version 6, 22.03.2022, Schreibfehler teilweise korrigiert): Covid-19 Letzte Änderung: 18.03.2022 Covid-19 ist in Georgien weit verbreitet und in allen Regionen präsent (USEMB 17.3.2022). Es gilt eine allgemeine Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, im Freien und in Personentransportmitteln (AA 3.3.2022; vgl. StopCoV.ge o.D.). Bei Verstößen droht ein Bußgeld (AA 3.3.2022). Das Nicht-Tragen der Gesichtsmaske zieht eine Geldstrafe von 20 GEL (georgische Lari) [ca. EUR 6] nach sich. Wiederholungstäter werden mit Geldstrafen von 40 GEL [ca. EUR 11] belangt (USEMB 17.3.2022). Darüber hinaus existieren allgemeine Hygieneempfehlungen wie regelmäßiges Händewaschen, Vermeiden von Gesichtsberührungen etc. (AA 3.3.2022). Es müssen keine Temperaturmessungen mehr durchgeführt werden (StopCoV.ge o.D.).Covid-19 ist in Georgien weit verbreitet und in allen Regionen präsent (USEMB 17.3.2022). Es gilt eine allgemeine Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, im Freien und in Personentransportmitteln (AA 3.3.2022; vergleiche StopCoV.ge o.D.). Bei Verstößen droht ein Bußgeld (AA 3.3.2022). Das Nicht-Tragen der Gesichtsmaske zieht eine Geldstrafe von 20 GEL (georgische Lari) [ca. EUR 6] nach sich. Wiederholungstäter werden mit Geldstrafen von 40 GEL [ca. EUR 11] belangt (USEMB 17.3.2022). Darüber hinaus existieren allgemeine Hygieneempfehlungen wie regelmäßiges Händewaschen, Vermeiden von Gesichtsberührungen etc. (AA 3.3.2022). Es müssen keine Temperaturmessungen mehr durchgeführt werden (StopCoV.ge o.D.). Es existiert ein nationaler Impfplan (Provax.ge o.D.). Folgende Impfstoffe werden in Georgien verwendet: Pfizer, AstraZeneca, SinoVac und Sinopharm (USEMB 17.3.2022). Insgesamt wurden bislang 2.839.891 Personen geimpft. Die Tagesimpfrate liegt bei 1.395 (StopCoV.ge 18.3.2022). Mindestens eine Impfdosis erhielten bisher 1.355.347 Personen. Als vollständig geimpft gelten 1.253.112 Personen (DataCov.moh.gov.ge 18.3.2022). Die Impfskepsis in Georgien ist groß (Eurasianet 8.2.2022). Bislang wurden insgesamt 16.345.026 Tests durchgeführt. Von insgesamt 1.819 verfügbaren Krankenhausbetten sind derzeit 1.032 Betten belegt, wovon 249 Betten von Intensivpflegepatienten in Anspruch genommen werden (DataCov.moh.gov.ge 18.3.2022). Das Abhalten von Konferenzen, Seminaren und Bildungsveranstaltungen ist seit 15.3.2022 ohne Beschränkungen erlaubt. Gastronomiebetriebe dürfen ihre maximale Besucherkapazität ausschöpfen, jedoch gelten Distanzregelungen (StopCoV.ge o.D.; vgl. civil.ge 22.2.2022). In Cafés und Restaurants dürfen 10 Personen und in offenen Bereichen bis zu 15 Personen an einem Tisch sitzen (WKO 14.3.2022). Auch in Bezug auf Hochzeiten, Beerdigungen usw. sind Abstandsregelungen in Kraft (StopCoV.ge o.D.). Um öffentliche Einrichtungen wie Restaurants, Kinos oder Fitnesscenter betreten zu dürfen, ist die Vorlage des sogenannten Grünen Passes (Impf-/Genesungsnachweis) nicht mehr obligatorisch (Eurasianet 8.2.2022; vgl. StopCov.ge o.D.). Für Reisezwecke soll der Grüne Pass weiterhin verwendet werden (WKO 14.3.2022).Das Abhalten von Konferenzen, Seminaren und Bildungsveranstaltungen ist seit 15.3.2022 ohne Beschränkungen erlaubt. Gastronomiebetriebe dürfen ihre maximale Besucherkapazität ausschöpfen, jedoch gelten Distanzregelungen (StopCoV.ge o.D.; vergleiche civil.ge 22.2.2022). In Cafés und Restaurants dürfen 10 Personen und in offenen Bereichen bis zu 15 Personen an einem Tisch sitzen (WKO 14.3.2022). Auch in Bezug auf Hochzeiten, Beerdigungen usw. sind Abstandsregelungen in Kraft (StopCoV.ge o.D.). Um öffentliche Einrichtungen wie Restaurants, Kinos oder Fitnesscenter betreten zu dürfen, ist die Vorlage des sogenannten Grünen Passes (Impf-/Genesungsnachweis) nicht mehr obligatorisch (Eurasianet 8.2.2022; vergleiche StopCov.ge o.D.). Für Reisezwecke soll der Grüne Pass weiterhin verwendet werden (WKO 14.3.2022). Fluglinien fliegen Georgien mit reduziertem Flugplan an (AA 3.3.2022). Der öffentliche städtische Verkehr funktioniert ohne Einschränkungen (WKO 14.3.2022). Die uneingeschränkte Einreise ist für Personen möglich, welche vollständig geimpft sind und einen entsprechenden Nachweis vorlegen können. Personen, die bereits an Covid erkrankt waren und über einen entsprechenden Nachweis verfügen, benötigen für die Einreise nur eine Covid-19-Impfung. Ungeimpfte müssen bei der Einreise einen negativen PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden) vorweisen. Kinder unter 10 Jahren müssen keinen Covid-Nachweis vorlegen (WKO 14.3.2022). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.3.2022): Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/georgiensicherheit/201918, Zugriff 18.3.2022 - civil.ge (22.2.2022): Georgia to Further Ease COVID Curbs, https://civil.ge/archives/474247, Zugriff 11.3.2022 - DataCov.moh.gov.ge – Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Labour, Health and Social Affairs of Georgia [Georgien] (18.3.2022): COVID 19 Statistics, https://datacov.moh.gov.ge/?LangID=en, Zugriff 18.3.2022 - Eurasianet (8.2.2022): Amid spike in COVID, Georgia drops passport system, https://eurasianet.org/amid-spike-in-covid-georgia-drops-passport-system, Zugriff 11.3.2022 - Provax.ge [Georgien] (o.D.): План вакцинации [Impfplan], https://www.provax.ge/ru/, Zugriff 18.3.2022 - StopCoV.ge / Prevention of Coronavirus Spread in Georgia [Georgien] (18.3.2022): 2 839 891 vaccinated in all, daily vaccination rate at 1 395, https://stopcov.ge/en, Zugriff 18.3.2022 - StopCoV.ge / Prevention of Coronavirus Spread in Georgia [Georgien] (o.D.): COVID Restrictions, https://stopcov.ge/en/page/restrictions-list, Zugriff 11.3.2022 - USEMB – U.S. Embassy in Georgia [USA] (17.3.2022): COVID-19 Information for Georgia, https://ge.usembassy.gov/covid-19-information-on-georgia/, Zugriff 18.3.2022 - WKO – Wirtschaftskammer Österreich (14.3.2022): Coronavirus: Situation in Georgien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/georgien-coronavirus-einreisebeschraenkungen.html, Zugriff 18.3.2022 Politische Lage Letzte Änderung: 16.03.2022 Georgien wurde im April 1991 unabhängig [bis dahin Teilrepublik der Sowjetunion]. Nach der georgischen Unabhängigkeit erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien. 1992 erfolgten Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die jedoch von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden (AA 5.3.2021a). Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion (bpb 26.8.2020) und kontrolliert ein Fünftel des georgischen Staatsgebiets (FAZ 23.2.2021). Durch Verfassungsänderung am 17.11.2013 wurde das Land von einer Präsidialrepublik zu einer parlamentarischen Demokratie. Die georgische Außenpolitik sieht in der Integration Georgiens in EU und NATO ein prioritäres Ziel für eine nachhaltige demokratische Entwicklung des Landes. Dies wirkt sich unmittelbar auf den innenpolitischen Reformwillen aus (AA 5.3.2021a). In Georgien finden regelmäßige und kompetitive Wahlen statt. Nachdem der Demokratisierungsprozess in den Jahren 2012-13 an Dynamik gewonnen hatte, kam es in den letzten Jahren zu einer Stagnation der Fortschritte. Oligarchen haben Einfluss auf Politik und politische Entscheidungen, und die Rechtsstaatlichkeit wird durch politische Interessen behindert. Das politische Leben in Georgien ist dynamisch, jedoch wird es für Oppositionsparteien immer schwieriger, dem politischen Wettbewerb standzuhalten. Die politische Landschaft ist seit ca. 20 Jahren von der Dominanz abwechselnd einer Partei geprägt, was die Entwicklung und Stabilität konkurrierender Gruppen gehemmt hat (FH 28.2.2022). Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wurde bis 2018 durch Direktwahl gewählt. Aufgrund einer Verfassungsänderung wird der Präsident in Zukunft indirekt von einem Gremium gewählt, bestehend aus nationalen Gesetzgebern, regionalen und lokalen Amtsträgern. Die Amtszeit soll zukünftig 5 Jahre betragen. Der Präsident ernennt formell den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 30.3.2021, FAZ 29.11.2018). Der derzeitige Premierminister ist Irakli Garibaschwili, dessen Amtsantritt am 22.2.2021 war (AA 5.3.2021b).Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wurde bis 2018 durch Direktwahl gewählt. Aufgrund einer Verfassungsänderung wird der Präsident in Zukunft indirekt von einem Gremium gewählt, bestehend aus nationalen Gesetzgebern, regionalen und lokalen Amtsträgern. Die Amtszeit soll zukünftig 5 Jahre betragen. Der Präsident ernennt formell den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 30.3.2021, FAZ 29.11.2018). Der derzeitige Premierminister ist Irakli Garibaschwili, dessen Amtsantritt am 22.2.2021 war (AA 5.3.2021b). Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabischwili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei Georgischer Traum, setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60 % der abgegebenen Stimmen gegen ihren Konkurrenten Grigol Vaschadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakaschwili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vgl. CW 29.11.2018, FH 3.3.2021). Die OSZE beurteilte die Wahl als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Zu den Kritikpunkten gehören die missbräuchliche Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie eine qualitativ mangelhafte Wahl-Berichterstattung (OSCE 28.2.2019).Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabischwili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei Georgischer Traum, setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60 % der abgegebenen Stimmen gegen ihren Konkurrenten Grigol Vaschadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakaschwili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vergleiche CW 29.11.2018, FH 3.3.2021). Die OSZE beurteilte die Wahl als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Zu den Kritikpunkten gehören die missbräuchliche Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie eine qualitativ mangelhafte Wahl-Berichterstattung (OSCE 28.2.2019). Das Parlament Georgiens hat 150 Sitze, wovon 120 Sitze über Parteienlisten und 30 Sitze über Direktmandate in Wahlkreisen vergeben werden (KP 26.11.2020). Die Änderungen zu einem reinen Verhältniswahlrecht wurden vom Parlament für die nächsten, planmäßig 2024 stattfindenden Wahlen, beschlossen (KP 23.11.2019; vgl. RFE/RL 28.11.2019, taz 2.11.2020, FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021). Die Reform des Wahlrechts konnte erst nach Massenprotesten 2019 durchgesetzt werden (taz 2.11.2020; vgl. DW 24.6.2019).Das Parlament Georgiens hat 150 Sitze, wovon 120 Sitze über Parteienlisten und 30 Sitze über Direktmandate in Wahlkreisen vergeben werden (KP 26.11.2020). Die Änderungen zu einem reinen Verhältniswahlrecht wurden vom Parlament für die nächsten, planmäßig 2024 stattfindenden Wahlen, beschlossen (KP 23.11.2019; vergleiche RFE/RL 28.11.2019, taz 2.11.2020, FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021). Die Reform des Wahlrechts konnte erst nach Massenprotesten 2019 durchgesetzt werden (taz 2.11.2020; vergleiche DW 24.6.2019). Die Wahlhürde für die Verhältniswahl ist auf 1 % der Stimmen festgelegt. Es besteht ein Begrenzungsmechanismus, der vorsieht, dass keine einzelne Partei, die weniger als 40 % der abgegebenen Stimmen erhält, die Mehrheit der Sitze im Parlament erhalten darf. Im Falle einer vorgezogenen Neuwahl zwischen 2020 und 2024 wird diese gemäß demselben Wahlsystem wie im Jahr 2020 abgehalten. Alle nachfolgenden Wahlen werden jedoch auf der Grundlage des rein proportionalen Wahlsystems abgehalten, wie es für die Parlamentswahlen 2024 vorgesehen ist (civil.ge 8.3.2020; vgl. KP 11.4.2020). Die Wahlhürde für die Verhältniswahl ist auf 1 % der Stimmen festgelegt. Es besteht ein Begrenzungsmechanismus, der vorsieht, dass keine einzelne Partei, die weniger als 40 % der abgegebenen Stimmen erhält, die Mehrheit der Sitze im Parlament erhalten darf. Im Falle einer vorgezogenen Neuwahl zwischen 2020 und 2024 wird diese gemäß demselben Wahlsystem wie im Jahr 2020 abgehalten. Alle nachfolgenden Wahlen werden jedoch auf der Grundlage des rein proportionalen Wahlsystems abgehalten, wie es für die Parlamentswahlen 2024 vorgesehen ist (civil.ge 8.3.2020; vergleiche KP 11.4.2020). Bei den am 31.10.2020 durchgeführten Parlamentswahlen erzielte die bisherige Regierungspartei Georgischer Traum 48 % der abgegebenen Stimmen und mit 91 Sitzen erneut eine satte Mehrheit von 60 % der Mandate (KP 26.11.2020; vgl. EN 2.11.2020). Das größte Oppositionsbündnis, die Vereinigte Nationale Bewegung, erhielt 26,9 % der abgegebenen Stimmen zugeschrieben (EN 2.11.2020). Insgesamt haben neun Parteien den Sprung ins Parlament geschafft (KP 26.11.2020; vgl. Jam 26.11.2020).Bei den am 31.10.2020 durchgeführten Parlamentswahlen erzielte die bisherige Regierungspartei Georgischer Traum 48 % der abgegebenen Stimmen und mit 91 Sitzen erneut eine satte Mehrheit von 60 % der Mandate (KP 26.11.2020; vergleiche EN 2.11.2020). Das größte Oppositionsbündnis, die Vereinigte Nationale Bewegung, erhielt 26,9 % der abgegebenen Stimmen zugeschrieben (EN 2.11.2020). Insgesamt haben neun Parteien den Sprung ins Parlament geschafft (KP 26.11.2020; vergleiche Jam 26.11.2020). Die unterlegene Opposition prangerte erhebliche Wahlmanipulationen an und mobilisierte ihre Anhänger auf der Straße. Die Sicherheitskräfte setzten Schlagstöcke und Wasserwerfer ein (KP 26.11.2020; vgl. EN 2.11.2020). Einheimische Wahlbeobachter stellten zahlreiche Ungereimtheiten fest (taz 2.11.2020). Gemäß der OSZE waren die Parlamentswahlen weitgehend kompetitiv, und insgesamt wurden die Grundfreiheiten respektiert. Dennoch haben weitverbreitete Vorwürfe der Ausübung von Druck auf Wähler und Vorwürfe der unklaren Abgrenzung zwischen der Regierungspartei und dem Staat das Vertrauen der Öffentlichkeit in einige Aspekte des Ablaufs der Wahl unterminiert. Der grundlegend überarbeitete Rechtsrahmen bot eine solide Grundlage für die Abhaltung demokratischer Wahlen. Die technischen Aspekte der Wahlen wurden trotz der Herausforderungen durch die COVID-19-Pandemie effizient gehandhabt [zur Covid-19-Situation in Georgien siehe das dementsprechende Kapitel]. Jedoch hat sich die Dominanz der Regierungspartei in den Wahlkommissionen negativ auf die Wahrnehmung ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ausgewirkt, insbesondere auf den unteren Ebenen (OSCE 5.3.2021).Die unterlegene Opposition prangerte erhebliche Wahlmanipulationen an und mobilisierte ihre Anhänger auf der Straße. Die Sicherheitskräfte setzten Schlagstöcke und Wasserwerfer ein (KP 26.11.2020; vergleiche EN 2.11.2020). Einheimische Wahlbeobachter stellten zahlreiche Ungereimtheiten fest (taz 2.11.2020). Gemäß der OSZE waren die Parlamentswahlen weitgehend kompetitiv, und insgesamt wurden die Grundfreiheiten respektiert. Dennoch haben weitverbreitete Vorwürfe der Ausübung von Druck auf Wähler und Vorwürfe der unklaren Abgrenzung zwischen der Regierungspartei und dem Staat das Vertrauen der Öffentlichkeit in einige Aspekte des Ablaufs der Wahl unterminiert. Der grundlegend überarbeitete Rechtsrahmen bot eine solide Grundlage für die Abhaltung demokratischer Wahlen. Die technischen Aspekte der Wahlen wurden trotz der Herausforderungen durch die COVID-19-Pandemie effizient gehandhabt [zur Covid-19-Situation in Georgien siehe das dementsprechende Kapitel]. Jedoch hat sich die Dominanz der Regierungspartei in den Wahlkommissionen negativ auf die Wahrnehmung ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ausgewirkt, insbesondere auf den unteren Ebenen (OSCE 5.3.2021). In Folge rief die Opposition zum Boykott der Stichwahl am 21.11.2020 in 17 Direktwahlkreisen auf, wodurch sich alle Kandidaten des Georgischen Traums bei einer Wahlbeteiligung von 26 % durchsetzen konnten (KP 26.11.2020; vgl. Eurasianet 27.11.2020). Die Oppositionsparteien planten aus Protest, ihre Parlamentssitze nicht zu besetzen (KP 26.11.2020; vgl. Eurasianet 27.11.2020, Jam 26.11.2020). Tatsächlich boykottierte nach den Wahlen im Jahr 2020 die Opposition wegen behaupteten Wahlbetrugs ihre Sitze im Parlament. Im April 2021 brachten Vermittlungsbemühungen der EU ein Abkommen zwischen der Regierungspartei Georgischer Traum und Oppositionsparteien zustande, wodurch der Boykott beendet wurde (HRW 13.1.2022). Am 8.6.2021 hat auch die größte Oppositionspartei, die Vereinigten Nationalen Bewegung, ihren Boykott beendet und nahm erstmals an einer Parlamentssitzung teil (FNS 11.6.2021). In Folge rief die Opposition zum Boykott der Stichwahl am 21.11.2020 in 17 Direktwahlkreisen auf, wodurch sich alle Kandidaten des Georgischen Traums bei einer Wahlbeteiligung von 26 % durchsetzen konnten (KP 26.11.2020; vergleiche Eurasianet 27.11.2020). Die Oppositionsparteien planten aus Protest, ihre Parlamentssitze nicht zu besetzen (KP 26.11.2020; vergleiche Eurasianet 27.11.2020, Jam 26.11.2020). Tatsächlich boykottierte nach den Wahlen im Jahr 2020 die Opposition wegen behaupteten Wahlbetrugs ihre Sitze im Parlament. Im April 2021 brachten Vermittlungsbemühungen der EU ein Abkommen zwischen der Regierungspartei Georgischer Traum und Oppositionsparteien zustande, wodurch der Boykott beendet wurde (HRW 13.1.2022). Am 8.6.2021 hat auch die größte Oppositionspartei, die Vereinigten Nationalen Bewegung, ihren Boykott beendet und nahm erstmals an einer Parlamentssitzung teil (FNS 11.6.2021). Georgien unterzeichnete 2014 ein Assoziierungsabkommen einschließlich einer vertieften und umfassenden Freihandelszone mit der EU (ADA 2.2022). Anfang März 2022 beantragte Georgien offiziell eine Mitgliedschaft bei der Europäischen Union (ZO 3.3.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2021a): Georgien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/politisches-portrait/202874, Zugriff 23.2.2022 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2021b): Georgien: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/steckbrief/201822, Zugriff 23.2.2022 - ADA - Austrian Development Agency [Österreich] (2.2022): Georgien: Länderinformation, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Feb2022.pdf, Zugriff 2.3.2022 - bpb - Bundeszentrale für Politische Bildung / Marion Kipiani [Bundesrepublik Deutschland] (26.8.2020): Innerstaatliche Konflikte: Georgien, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54599/georgien, Zugriff 3.3.2022 - civil.ge (8.3.2020): Georgian Dream, Opposition Reach Consensus over Electoral Reform, https://civil.ge/archives/341385, Zugriff 3.3.2022 - CW - Caucasus Watch (29.11.2018): Surabischwili gewinnt Wahl: Georgien bekommt erstmals eine Präsidentin, http://caucasuswatch.de/news/1190.html, Zugriff 3.3.2022 - DW - Deutsche Welle (24.6.2019): Proteste in Tiflis trotz Zugeständnissen, https://www.dw.com/de/proteste-in-tiflis-trotz-zugest%C3%A4ndnissen/a-49339505, Zugriff 3.3.2022 - EN - Euronews (2.11.2020): Georgia's ruling party wins parliamentary vote, opposition calls for protests, https://www.euronews.com/2020/10/31/georgia-s-ruling-party-claims-victory-in-parliamentary-vote, Zugriff 3.3.2022 - Eurasianet (27.11.2020): Georgian politics still deadlocked after runoff polls, https://eurasianet.org/georgian-politics-still-deadlocked-after-runoff-polls, Zugriff 3.3.2022 - FAZ - Frankfurter Allgemeine (23.2.2021): Warum die Lage in Georgien eskaliert, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/festnahme-in-georgien-hunderte-anhaenger-demonstrieren-in-tiflis-17212521.html, Zugriff 3.3.2022 - FAZ - Frankfurter Allgemeine (29.11.2018): Georgien bekommt eine Präsidentin, https://www.faz.net/aktuell/salome-surabischwili-wird-neue-praesidentin-in-georgien-15915289.html, Zugriff 3.3.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068730.html, Zugriff 3.3.2022 - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2021, Zugriff 3.3.2022 - FNS - Friedrich Naumann Stiftung (11.6.2021): Innenpolitische Krise in Georgien beendet?, https://www.freiheit.org/de/suedkaukasus/innenpolitische-krise-georgien-beendet, Zugriff 3.3.2022 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066486.html, Zugriff 3.3.2022 - Jam News (26.11.2020): Georgia: can a single-party parliament function?, https://jam-news.net/georgia-can-a-single-party-parliament-work-function/, Zugriff 3.3.2022 - KP - Kaukasische Post (26.11.2020): Alle Wahlen wieder, in: Kaukasische Post Ausgabe Oktober/November 2020, Seiten 1,
  32. - KP - Kaukasische Post (11.4.2020): Neues Wahlrecht mit Virus infiziert?, in: Kaukasische Post Ausgabe März 2020, Seiten 1,
  33. - KP - Kaukasische Post (23.11.2019): Vorhängeschlösser und Wasserwerfer ersetzen den politischen Diskurs, http://www.kaukasische-post.com/?p=3078, Zugriff 3.3.2022 - OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (5.3.2021): Georgia – Parliamentary Elections, 31 October 2020 – ODIHR Limited Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/files/f/documents/1/4/480500.pdf, Zugriff 3.3.2022 - OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (28.2.2019): Georgia – Presidential Election - 28 October and 28 November 2018 - ODIHR Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/files/f/documents/9/4/412724_2.pdf, Zugriff 3.3.2022 - RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (28.11.2019): Georgian Police Cordon Off Parliament Building To Prevent Opposition Rally, https://www.rferl.org/a/georgian-police-cordon-off-parliament-building-to-prevent-opposition-rally/30297334.html, Zugriff 3.3.2022 - taz, die tageszeitung (2.11.2020): Parlamentswahl in Georgien: Verloren hat die Demokratie, https://taz.de/Parlamentswahl-in-Georgien/!5725045/, Zugriff 3.3.2022 - USDOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048123.html, Zugriff 3.3.2022 - ZO - Zeit Online (3.3.2022): Georgien beantragt EU-Beitritt, https://www.zeit.de/politik/ausland/2022-03/georgien-beantragt-eu-beitritt, Zugriff 4.3.2022 Sicherheitslage Letzte Änderung: 18.03.2022 Aufgrund des russischen militärischen Angriffs auf die Ukraine haben die Spannungen in der Region zugenommen. Auch bestehen gewisse (politische) Spannungen, u. a. im Zusammenhang mit den ungelösten Konflikten in den beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien. In den städtischen Zentren kann es gelegentlich zu Demonstrationen und Protestaktionen kommen. Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden. Die Kriminalitätsrate ist in den letzten Jahren deutlich gesunken (EDA 8.3.2022). Die Situation an der De-facto-Grenze zwischen Georgien und den abtrünnigen Regionen Abchasien und Südossetien ist seit dem georgisch-russischen Krieg im August 2008 weitgehend ruhig. Doch bleibt die Lage angesichts der Unvereinbarkeit der Positionen und der zahlreichen Behinderungen des kleinen Grenzverkehrs angespannt. Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion. Seit dem August-Krieg 2008 stellt Moskau finanzielle Unterstützung für die sozio-ökonomische Entwicklung und die Infrastruktur bereit und gewährt der abchasischen und südossetischen Bevölkerung Zugang zur russischen Staatsbürgerschaft. Russland unterhält weiterhin Stützpunkte und Truppen in Abchasien und Südossetien, darunter zwischen 3.000 und 4.000 Soldaten sowie Grenzschutztruppen des Inlandsgeheimdienstes FSB, welche die Demarkationslinien (administrative border lines – ABL) zum georgischen Kernland sichern. Zwischen Tiflis und den De-facto-Regierungen in Sochumi und Zchinwali bestehen keine offiziellen bilateralen Kontakte. Einziges Forum zum Austausch auf hochrangiger politischer Ebene sind die vierteljährlichen internationalen Gespräche im Rahmen des Genfer Prozesses. Trotzdem hat Georgien seit 2012 seine Politik der Isolation Abchasiens und Südossetiens aufgegeben und bemüht sich um Kooperation auf humanitärer Ebene. Dazu zählt etwa das Angebot, der abchasischen und südossetischen Bevölkerung den kostenfreien Zugang zum georgischen Bildungs- und Gesundheitssystem zu ermöglichen (bpb 26.8.2020; vgl. ACLED 2.2020). Die Situation an der De-facto-Grenze zwischen Georgien und den abtrünnigen Regionen Abchasien und Südossetien ist seit dem georgisch-russischen Krieg im August 2008 weitgehend ruhig. Doch bleibt die Lage angesichts der Unvereinbarkeit der Positionen und der zahlreichen Behinderungen des kleinen Grenzverkehrs angespannt. Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion. Seit dem August-Krieg 2008 stellt Moskau finanzielle Unterstützung für die sozio-ökonomische Entwicklung und die Infrastruktur bereit und gewährt der abchasischen und südossetischen Bevölkerung Zugang zur russischen Staatsbürgerschaft. Russland unterhält weiterhin Stützpunkte und Truppen in Abchasien und Südossetien, darunter zwischen 3.000 und 4.000 Soldaten sowie Grenzschutztruppen des Inlandsgeheimdienstes FSB, welche die Demarkationslinien (administrative border lines – ABL) zum georgischen Kernland sichern. Zwischen Tiflis und den De-facto-Regierungen in Sochumi und Zchinwali bestehen keine offiziellen bilateralen Kontakte. Einziges Forum zum Austausch auf hochrangiger politischer Ebene sind die vierteljährlichen internationalen Gespräche im Rahmen des Genfer Prozesses. Trotzdem hat Georgien seit 2012 seine Politik der Isolation Abchasiens und Südossetiens aufgegeben und bemüht sich um Kooperation auf humanitärer Ebene. Dazu zählt etwa das Angebot, der abchasischen und südossetischen Bevölkerung den kostenfreien Zugang zum georgischen Bildungs- und Gesundheitssystem zu ermöglichen (bpb 26.8.2020; vergleiche ACLED 2.2020). Aus Sicht Abchasiens und Südossetiens ist der politische Status ihrer Gebiete endgültig geklärt. Sie lehnen Verhandlungen mit Georgien über eine gemeinsame Staatlichkeit ab und verfolgen den Aufbau bilateraler Beziehungen unter Anerkennung ihrer Unabhängigkeit. Die Regierung in Tiflis pocht dagegen auf die Wahrung der territorialen Integrität Georgiens. Sie versucht, ihre guten Beziehungen zur EU und den USA zu nutzen, aber auch multilaterale Foren wie die Vereinten Nationen, um ihrer Position Nachdruck zu verschaffen (bpb 26.8.2020). Gemäß dem georgischen Gesetz über "besetzte Gebiete" vom
  34. Oktober 2008 sind die Gebiete der autonomen Republik Abchasien und der Region Zchinwali (Südossetien) als "besetzt" zu betrachten (MAECI 28.2.2022). Der EU-Sonderbeauftragte für den Südkaukasus und für die Krise in Georgien sowie die EU-Beobachtermission (EUMM) unterstützen aktiv die Bemühungen um eine Konfliktlösung (EC 5.2.2021). Obwohl der EUMM der Zutritt zu Abchasien und Südossetien verwehrt bleibt (bpb 26.8.2020; vgl. EUMM o.D.) und es weiterhin zu Zwischenfällen kommt, konnte bisher ein Wiederaufflammen der bewaffneten Auseinandersetzungen verhindert werden (bpb 26.8.2020).Der EU-Sonderbeauftragte für den Südkaukasus und für die Krise in Georgien sowie die EU-Beobachtermission (EUMM) unterstützen aktiv die Bemühungen um eine Konfliktlösung (EC 5.2.2021). Obwohl der EUMM der Zutritt zu Abchasien und Südossetien verwehrt bleibt (bpb 26.8.2020; vergleiche EUMM o.D.) und es weiterhin zu Zwischenfällen kommt, konnte bisher ein Wiederaufflammen der bewaffneten Auseinandersetzungen verhindert werden (bpb 26.8.2020). Der Beitritt zur NATO zählt zu einem der wichtigsten außenpolitischen Ziele Georgiens (CIA 16.2.2022). 1994 trat Georgien dem Programm "Partnership for Peace" der NATO bei. Seit 2010 befindet sich in Georgien ein Verbindungsbüro der NATO (NATO 7.2.2022). Georgien ist einer der Teilnehmerstaaten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE o.D.). Quellen: - ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project (2.2020): ACLED Methodology and Coding Decisions around Political Conflict and Demonstrations in Central Asia and the Caucasus, https://acleddata.com/acleddatanew/wp-content/uploads/dlm_uploads/2020/02/ACLED_Central-Asia-and-the-Caucasus_Methodology_2019.pdf, Zugriff 3.3.2022 - bpb - Bundeszentrale für Politische Bildung / Marion Kipiani [Bundesrepublik Deutschland] (26.8.2020): Innerstaatliche Konflikte: Georgien, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54599/georgien, Zugriff 3.3.2022 - CIA - Central Intelligence Agency [Vereinigte Staaten von Amerika] (16.2.2022): The World Factbook - Georgia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/georgia/, Zugriff 23.2.2022 - EC - Europäische Kommission (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia | SWD

(2021)18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_report_in_georgia.pdf, Zugriff 3.3.2022 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (8.3.2022): Reisehinweise für Georgien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/georgien/reisehinweise-georgien.html, Zugriff 18.3.2022 - EUMM - EU Monitoring Mission in Georgia (o.D.): About us, https://www.eumm.eu/en/about_eumm, Zugriff 14.3.2022 - MAECI - Ministero degli Affari Esteri e della Cooperazione Internazionale [Außenministerium] [Italien] (28.2.2022): Viaggiare Sicuri informatevi - Georgia [Reiseinformationen - Georgien], http://www.viaggiaresicuri.it/country/GEO, Zugriff 14.3.2022 - NATO - North Atlantic Treaty Organization (7.2.2022): Relations with Georgia, https://www.nato.int/cps/en/natohq/topics_38988.htm, Zugriff 14.3.2022 - OSZE – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (o.D.): Participating States, https://www.osce.org/participating-states, Zugriff 14.3.2022 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 16.03.2022 Die Stärkung eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der Regierung und wird fortgesetzt. NGOs begleiten den Reformprozess aktiv und sehr kritisch. Ungeachtet der institutionellen Unabhängigkeit der Justiz ist das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz wenig ausgeprägt. Politisch motivierte Strafverfolgung war bis [zum Regierungswechsel] 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch fingierte Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Seit 2012 laufende Ermittlungen oder mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden von georgischen und ausländischen NGOs nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern beruhen auf rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen durch Amtsträger oder Parteifunktionäre der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren. Nach dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgte eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts. Eine feststellbare niedrigere Verurteilungsrate ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess (AA 17.11.2020). In den Jahren 2016-2020 hat die Regierungspartei Georgischer Traum mehrere Wellen der Justizreform umgesetzt (TI 30.10.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Die Änderungen umfassten die Einführung der elektronischen Zuteilung von Fällen; die Einführung des Amtes eines unabhängigen Inspektors des Hohen Justizrates und die Verbesserung der Normen zur Disziplinarhaftung von Richtern und zu Gerichtsverfahren. Es wurden wichtige Schritte unternommen, um die Transparenz und Offenheit der Aktivitäten des Hohen Justizrates zu erhöhen (TI 30.10.2020). Trotz laufender Justizreformen beeinflussen Exekutive und Legislative die Justiz. Auch die mangelnde Transparenz und Professionalität bei Gerichtsverfahren stellen ein Problem dar (ADA 2.2022; vgl. FH 28.2.2022). Nach einem neuen verfassungsrechtlichen Rahmen, der nach den Präsidentschaftswahlen 2018 in Kraft trat, werden die Richter des Obersten Gerichtshofs nicht mehr vom Präsidenten, sondern vom Hohen Justizrat ernannt und vom Parlament gebilligt. Ein Selbstverwaltungsorgan der Justiz wählt die Mehrheit der Mitglieder des Rates (FH 28.2.2022). Bei der Justizreform ist der Ansatz der Behörden fragmentiert und inkonsistent. In bestimmten Fällen diente die Reform nur dazu, die Interessen einer kleinen Gruppe zu stärken (TI 30.10.2020).In den Jahren 2016-2020 hat die Regierungspartei Georgischer Traum mehrere Wellen der Justizreform umgesetzt (TI 30.10.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Die Änderungen umfassten die Einführung der elektronischen Zuteilung von Fällen; die Einführung des Amtes eines unabhängigen Inspektors des Hohen Justizrates und die Verbesserung der Normen zur Disziplinarhaftung von Richtern und zu Gerichtsverfahren. Es wurden wichtige Schritte unternommen, um die Transparenz und Offenheit der Aktivitäten des Hohen Justizrates zu erhöhen (TI 30.10.2020). Trotz laufender Justizreformen beeinflussen Exekutive und Legislative die Justiz. Auch die mangelnde Transparenz und Professionalität bei Gerichtsverfahren stellen ein Problem dar (ADA 2.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Nach einem neuen verfassungsrechtlichen Rahmen, der nach den Präsidentschaftswahlen 2018 in Kraft trat, werden die Richter des Obersten Gerichtshofs nicht mehr vom Präsidenten, sondern vom Hohen Justizrat ernannt und vom Parlament gebilligt. Ein Selbstverwaltungsorgan der Justiz wählt die Mehrheit der Mitglieder des Rates (FH 28.2.2022). Bei der Justizreform ist der Ansatz der Behörden fragmentiert und inkonsistent. In bestimmten Fällen diente die Reform nur dazu, die Interessen einer kleinen Gruppe zu stärken (TI 30.10.2020). Das Gesetz garantiert ein ordnungsgemäßes Verfahren, aber die damit verbundenen Vorschriften werden nicht immer respektiert. Urteile des Verfassungsgerichts in Bezug auf ordnungsgemäße Verfahren werden mangelhaft umgesetzt. Es kommt zu administrativen Verzögerungen bei Gerichtsverfahren, zu Verletzungen der Unschuldsvermutung, Nichteinhaltung von Vorschriften in Bezug auf Inhaftierung und Verhöre sowie Verweigerung des Zugangs zu einem Anwalt bei Festnahme (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 30.3.2021).Das Gesetz garantiert ein ordnungsgemäßes Verfahren, aber die damit verbundenen Vorschriften werden nicht immer respektiert. Urteile des Verfassungsgerichts in Bezug auf ordnungsgemäße Verfahren werden mangelhaft umgesetzt. Es kommt zu administrativen Verzögerungen bei Gerichtsverfahren, zu Verletzungen der Unschuldsvermutung, Nichteinhaltung von Vorschriften in Bezug auf Inhaftierung und Verhöre sowie Verweigerung des Zugangs zu einem Anwalt bei Festnahme (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 30.3.2021). Wichtige Herausforderungen bleiben in Bezug auf die Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht der Justiz bestehen. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Hohen Rat der Justiz ist nach wie vor gering. Am 30.9.2020 verabschiedete das Parlament weitere Gesetzesänderungen in Bezug auf das Ernennungsverfahren von Richtern des Obersten Gerichtshofs, ohne die diesbezügliche Stellungnahme der Venedig-Kommission abzuwarten und ohne die fortbestehenden Unzulänglichkeiten in diesem Verfahren vollständig zu beheben. Das Hauptaugenmerk der Reformen der Staatsanwaltschaft im Jahr 2020 lag weiterhin auf der Trennung der Funktionen zwischen Ermittlern und Staatsanwälten. Ein entsprechendes Gesetzespaket wurde vorbereitet (EC 5.2.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 3.3.2022 - ADA - Austrian Development Agency [Österreich] (2.2022): Georgien: Länderinformation, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Feb2022.pdf, Zugriff 2.3.2022 - EC - Europäische Kommission (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia | SWD
(2021)18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_report_in_georgia.pdf, Zugriff 3.3.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068730.html, Zugriff 3.3.2022 - TI - Transparency International Georgia (30.10.2020): The State of the Judicial System 2016-2020, https://transparency.ge/en/post/state-judicial-system-2016-2020, Zugriff 3.3.2022 - USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048123.html, Zugriff 3.3.2022 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 16.03.2022 Bis zum Regierungswechsel im Oktober 2012 waren Exekutivorgane, z. B. Staatsanwaltschaft, Polizei oder Finanzbehörden, häufig von der Regierung als Machtinstrument oder von Regierungsangehörigen oder ihnen nahestehenden Personen als Mittel zur rechtswidrigen Erlangung u. a. wirtschaftlicher Vorteile missbraucht worden. Seit dem Regierungswechsel hat der Machtmissbrauch in dem Ausmaß aufgehört. Die Regierung behält jedoch einen erheblichen informellen Einfluss auf Politik und Justiz bei. Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter von Regeln werden sie öffentlich als zurückhaltend, aber auch oft als untätig oder wenig effektiv wahrgenommen. Die Geheim- und Nachrichtendienste treten nicht als Repressionsinstrumente auf, sind jedoch in ihrer Tätigkeit auch im Inneren nicht transparent. NGOs fordern jedoch eine organisatorische Trennung der Sicherheitsdienste vom Innenministerium (AA 17.11.2020). Das Innenministerium und der Staatssicherheitsdienst (SSSG) tragen die Hauptverantwortung für den Gesetzesvollzug und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Das Ministerium ist die primäre Organisation für die Vollziehung von Gesetzen und umfasst die nationale Polizei, die Grenzsicherheitskräfte und die georgische Küstenwache. Der SSSG ist der Inlandsnachrichtendienst, welcher für Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung und Korruptionsbekämpfung zuständig ist. Es gibt Anzeichen dafür, dass die zivilen Behörden zeitweise keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte ausüben (USDOS 30.3.2021). Die Wirksamkeit staatlicher Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung missbräuchlicher Handlungen durch Gesetzesvollzugsbehörden und Sicherheitskräfte ist begrenzt (USDOS 30.3.2021) und Straffreiheit in Fällen missbräuchlicher Handlungen bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 30.3.2021).Die Wirksamkeit staatlicher Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung missbräuchlicher Handlungen durch Gesetzesvollzugsbehörden und Sicherheitskräfte ist begrenzt (USDOS 30.3.2021) und Straffreiheit in Fällen missbräuchlicher Handlungen bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 13.1.2022; vergleiche USDOS 30.3.2021). Eine laufende Polizeireform zielt auf die Trennung der Rollen zwischen Staatsanwälten und Ermittlern sowie zwischen operativen und investigativen Funktionen verschiedener Polizeibeamter ab. Bürgernahe und nachrichtendienstlich geführte Polizeiarbeit sollen ausgeweitet, die zentralisierte analytische Arbeit verbessert, der Kampf gegen Computerkriminalität und Organisierte Kriminalität intensiviert sowie die internationale Zusammenarbeit ausgebaut werden (EC 5.2.2021). Mit Stand September 2021 waren an das Büro der Ombudsperson 133 Beschwerden über Misshandlungen durch Gefängnispersonal oder Polizei herangetragen worden. Die Ombudsperson forderte das State Inspector’s Service auf, in all diesen Fällen Ermittlungen einzuleiten (HRW 13.1.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 3.3.2022 - EC - Europäische Kommission (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia | SWD
(2021)18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_report_in_georgia.pdf, Zugriff 3.3.2022 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066486.html, Zugriff 3.3.2022 - US DOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048123.html, Zugriff 3.3.2022 Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 21.03.2022 Georgien ist dem UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (einschließlich der Zusatzprotokolle) beigetreten (AA 17.11.2020). Die Verfassung Georgiens sowie gesetzliche Vorgaben verbieten Folter und unmenschliche Behandlung, dennoch wenden Berichten zufolge Staatsbedienstete solche Methoden in der Praxis an (USDOS 30.3.2021). Gewaltanwendung wird nicht mehr systematisch betrieben (AA 17.11.2020). Mit Stand September 2021 waren an die Ombudsperson 133 Beschwerden in Bezug auf Misshandlungen durch Gefängnispersonal oder Polizei herangetragen worden (HRW 13.1.2022). Straffreiheit in Fällen missbräuchlicher Handlungen durch Gesetzesvollzugsorgane stellt ein Problem dar (HRW 13.1.2022; vgl. PD o.D.).Georgien ist dem UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (einschließlich der Zusatzprotokolle) beigetreten (AA 17.11.2020). Die Verfassung Georgiens sowie gesetzliche Vorgaben verbieten Folter und unmenschliche Behandlung, dennoch wenden Berichten zufolge Staatsbedienstete solche Methoden in der Praxis an (USDOS 30.3.2021). Gewaltanwendung wird nicht mehr systematisch betrieben (AA 17.11.2020). Mit Stand September 2021 waren an die Ombudsperson 133 Beschwerden in Bezug auf Misshandlungen durch Gefängnispersonal oder Polizei herangetragen worden (HRW 13.1.2022). Straffreiheit in Fällen missbräuchlicher Handlungen durch Gesetzesvollzugsorgane stellt ein Problem dar (HRW 13.1.2022; vergleiche PD o.D.). Die Ombudsperson und NGOs sprechen Vorfälle von Gewaltanwendung öffentlich an (AA 17.11.2020). Es existiert unter Führung des Justizministeriums ein behördenübergreifender Koordinationsrat gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. In Ausarbeitung ist eine staatliche Strategie zur Rehabilitation und Reintegration von Folteropfern. Im Februar 2021 verabschiedete die Regierung für die Jahre 2021-2022 einen Aktionsplan zur Bekämpfung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (UNGA 12.7.2021). Die Vereinten Nationen und die EU zeigen sich besorgt über die Zerschlagung des georgischen Staatlichen Inspektionsdienstes (State Inspector's Service) im Jahr
  1. Der Staatliche Inspektionsdienst untersuchte als unabhängige Einrichtung behauptete Menschenrechtsverletzungen, welche von Gesetzesvollzugsorganen begangen wurden. Anstatt des Staatlichen Inspektionsdienstes entstanden nun zwei separate Institutionen: der Spezielle Ermittlungsdienst (Special Investigative Service) und der Dienst zum Schutz persönlicher Daten (Personal Data Protection Service) (UN Georgia 14.1.2022; vgl. EEAS 28.12.2021, Regnum 16.2.2022). Die Ombudsperson und NGOs sprechen Vorfälle von Gewaltanwendung öffentlich an (AA 17.11.2020). Es existiert unter Führung des Justizministeriums ein behördenübergreifender Koordinationsrat gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. In Ausarbeitung ist eine staatliche Strategie zur Rehabilitation und Reintegration von Folteropfern. Im Februar 2021 verabschiedete die Regierung für die Jahre 2021-2022 einen Aktionsplan zur Bekämpfung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (UNGA 12.7.2021). Die Vereinten Nationen und die EU zeigen sich besorgt über die Zerschlagung des georgischen Staatlichen Inspektionsdienstes (State Inspector's Service) im Jahr
  2. Der Staatliche Inspektionsdienst untersuchte als unabhängige Einrichtung behauptete Menschenrechtsverletzungen, welche von Gesetzesvollzugsorganen begangen wurden. Anstatt des Staatlichen Inspektionsdienstes entstanden nun zwei separate Institutionen: der Spezielle Ermittlungsdienst (Special Investigative Service) und der Dienst zum Schutz persönlicher Daten (Personal Data Protection Service) (UN Georgia 14.1.2022; vergleiche EEAS 28.12.2021, Regnum 16.2.2022). Die Regierung erlaubt ein unabhängiges Monitoring der Lage in den Gefängnissen durch Organisationen wie das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter (CPT) (USDOS 30.3.2021). Im August 2018 besuchte das CPT des Europarats Georgien und kam insgesamt zu einer positiven Bewertung hinsichtlich von Fällen bzw. Personen in Polizeigewahrsam, in Administrativhaft und der Lage in Haftanstalten (AA 17.11.2020). Gemäß der Ombudsperson nimmt die Anzahl der Fälle von Misshandlungen in Verwaltungshaft zu (PD o.D.; vgl. UNGA 12.7.2021). Im Mai 2021 stattete das CPT Georgien einen Ad-hoc-Besuch ab und untersuchte die Situation in halb-offenen Strafvollzugseinrichtungen ('Zonas') (CoE 25.5.2021). Ärztliche Untersuchungen in Haftanstalten finden in keinem vertraulichen Rahmen statt. Dies erschwert die Identifizierung und Dokumentierung von Gewaltvorfällen (PD o.D.).Die Regierung erlaubt ein unabhängiges Monitoring der Lage in den Gefängnissen durch Organisationen wie das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter (CPT) (USDOS 30.3.2021). Im August 2018 besuchte das CPT des Europarats Georgien und kam insgesamt zu einer positiven Bewertung hinsichtlich von Fällen bzw. Personen in Polizeigewahrsam, in Administrativhaft und der Lage in Haftanstalten (AA 17.11.2020). Gemäß der Ombudsperson nimmt die Anzahl der Fälle von Misshandlungen in Verwaltungshaft zu (PD o.D.; vergleiche UNGA 12.7.2021). Im Mai 2021 stattete das CPT Georgien einen Ad-hoc-Besuch ab und untersuchte die Situation in halb-offenen Strafvollzugseinrichtungen ('Zonas') (CoE 25.5.2021). Ärztliche Untersuchungen in Haftanstalten finden in keinem vertraulichen Rahmen statt. Dies erschwert die Identifizierung und Dokumentierung von Gewaltvorfällen (PD o.D.). Die Menschenrechtssituation in den abtrünnigen Gebieten Abchasien und Südossetien ist besorgniserregend. Es wird über Misshandlungen durch Exekutivorgane berichtet (ADA 2.2022). In Südossetien sind Folter und andere Misshandlungen weit verbreitet (AI 7.4.2021; vgl. UNGA 12.7.2021).Die Menschenrechtssituation in den abtrünnigen Gebieten Abchasien und Südossetien ist besorgniserregend. Es wird über Misshandlungen durch Exekutivorgane berichtet (ADA 2.2022). In Südossetien sind Folter und andere Misshandlungen weit verbreitet (AI 7.4.2021; vergleiche UNGA 12.7.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_ asyl-_und_abschiebungsrelevante_ Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 3.3.2022 - ADA - Austrian Development Agency [Österreich] (2.2022): Georgien: Länderinformation, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Feb2022.pdf, Zugriff 2.3.2022 - AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Georgia 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048685.html, Zugriff 21.3.2022 - CoE - Council of Europe (25.5.2021): News 2021: Council of Europe anti-torture Committee (CPT) visits Georgia and holds high-level talks with the Minister of Justice on the situation in semi-open penitentiary establishments, https://www.coe.int/en/web/cpt/-/council-of-europe-anti-torture-committee-cpt-visits-georgia-and-holds-high-level-talks-with-the-minister-of-justice-on-the-situation-in-semi-open-peni, Zugriff 21.3.2022 - EEAS - European External Action Service / Delegation of the European Union to Georgia (28.12.2021): EU Delegation responds to expedited procedures in the Georgian Parliament relating to the State Inspector's Service and the Judiciary, https://eeas.europa.eu/delegations/georgia/109365/eu-delegation-responds-expedited-procedures-georgian-parliament-relating-state-inspectors_en?fbclid=IwAR0HQ_eKQKAzQofd7DJwAEWnvhgyeFaaV76yEm4LKtpxlen2vRM8bQXeU74, Zugriff 21.3.2022 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066486.html, Zugriff 3.3.2022 - PD - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (o.D.): Parliamentary Report of the Public Defender of Georgia: On the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia 2020, https://www.ombudsman.ge/res/docs/2021070814020446986.pdf, Zugriff 4.3.2022 - Regnum (16.2.2022): Посол ЕС в Грузии недоволен упразднением службы госинспектора [EU-Botschafter in Georgien unzufrieden mit Abschaffung des Staatlichen Inspektionsdienstes], https://regnum.ru/news/polit/3509490.html, Zugriff 21.3.2022 - UNGA - United Nations General Assembly / Human Rights Council (12.7.2021): Cooperation with Georgia: Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights (A/HRC/48/45), https://documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/G21/181/61/PDF/G2118161.pdf?OpenElement, Zugriff 21.3.2022 - UN Georgia - United Nations Georgia (14.1.2022): United Nations concerned over the decision of Georgian authorities to abolish the State Inspector’s Service, https://georgia.un.org/en/168152-united-nations-concerned-over-decision-georgian-authorities-abolish-state-inspectors-service, Zugriff 21.3.2022 - USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048123.html, Zugriff 21.3.2022 Korruption Letzte Änderung: 16.03.2022 Georgien, das früher für die Reformen gelobt wurde, hat seit 2012 keine großen Fortschritte bei der Korruptionsbekämpfung gemacht (TI 28.1.2021; vgl. EC 5.2.2021). Während das Land bei der Bekämpfung der Kleinkorruption Fortschritte gemacht hat, bleibt Korruption ein Problem (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 30.3.2021, SWP 5.2020, NZZ 30.12.2020). Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen (AA 17.11.2020).Georgien, das früher für die Reformen gelobt wurde, hat seit 2012 keine großen Fortschritte bei der Korruptionsbekämpfung gemacht (TI 28.1.2021; vergleiche EC 5.2.2021). Während das Land bei der Bekämpfung der Kleinkorruption Fortschritte gemacht hat, bleibt Korruption ein Problem (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 30.3.2021, SWP 5.2020, NZZ 30.12.2020). Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen (AA 17.11.2020). Das politische System weist ein extrem hohes Maß an Machtkonzentration auf, da eine einzelne politische Gruppe eine unverhältnismäßige Kontrolle über alle wichtigen öffentlichen Institutionen ausübt. Dieselbe dominante Gruppe strebt häufig auch eine unangemessene Beeinflussung nicht staatlicher Akteure an, einschließlich der Medien und des Privatsektors (TI 28.1.2021). Korruption hat bei der staatlichen Postenbesetzung und bei der öffentlichen Beschaffung die Form von Vettern- und Günstlingswirtschaft angenommen. Die mangelnde Unabhängigkeit sowohl der Gesetzesvollzugsbehörden als auch der Justiz behindert die wirksame Anwendung von Antikorruptionsgesetzen. Erfolgreiche Klagen gegen hochrangige Beamte sowie gegen Personen, welche solchen Beamten nahestehen, sind selten (FH 28.2.2022). Zur Korruptionsprävention und -bekämpfung hat das Sekretariat des Antikorruptionsrates 2020 den Entwurf eines Handbuchs zur Methodik der Risikobewertung für Ministerien und juristische Personen des öffentlichen Rechts vorgelegt. Eine Entscheidung über die Einrichtung einer Antikorruptionsbehörde wurde bislang nicht getroffen (EC 5.2.2021). Gemäß dem Corruption Perceptions Index 2021 von Transparency International wird Georgien mit 55 von 100 Punkten bewertet (0=sehr korrupt, 100=sehr wenig korrupt). Georgien liegt gleichauf mit Botswana, Dominica und Fidschi. (Der Corruption Perceptions Index misst das von Experten und Geschäftsleuten wahrgenommene Korruptionsniveau im öffentlichen Sektor) (TI 2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 3.3.2022 - EC - Europäische Kommission (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia | SWD
(2021)18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_report_in_georgia.pdf, Zugriff 3.3.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068730.html, Zugriff 3.3.2022 - NZZ - Neue Zürcher Zeitung (30.12.2020): Georgiens Männerbastionen wanken; in: Neue Zürcher Zeitung Internationale Ausgabe vom 30.12.2020, Teil International, Seiten 4-5. Quelle online nicht verfügbar. - SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik / Uwe Halbach (5.2020): SWP-Studie 8 - Korruption und Korruptions­bekämpfung im Südkaukasus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2020S08_suedkaukasus.pdf, Zugriff 3.3.2022 - TI – Transparency International
(2022): Corruption Perceptions Index 2021, https://images.transparencycdn.org/images/CPI2021_Report_EN-web.pdf, Zugriff 3.3.2022 - TI - Transparency International (28.1.2021): Georgia’s anti-corruption reforms stall amid political crisis and allegations of state capture, https://www.transparency.org/en/blog/cpi-2020-georgia-anti-corruption-reforms-stall-political-crisis-state-capture, Zugriff 3.3.2022 - USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048123.html, Zugriff 3.3.2022 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 18.03.2022 Artikel 7 der georgischen Verfassung verpflichtet den Staat zu Anerkennung und Schutz der universellen Menschenrechte; sie sind direkt anwendbares Recht für Staat und Bürger. Einzelne Menschenrechte sind explizit in eigenen Verfassungsartikeln aufgeführt. Mit dem Büro des Public Defenders (Ombudsperson), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Auch Staatsanwaltschaft und Gerichte, die in Georgien an Unabhängigkeit und Vertrauen in der Bevölkerung gewonnen haben, werden zunehmend zur Wahrung individueller Rechte in Anspruch genommen. Darüber hinaus können lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen ohne jede staatliche Behinderung ermitteln und öffentlich Ergebnisse präsentieren sowie Kritik äußern. Menschenrechte und die Rechte von Minderheiten werden vom Staat weitgehend geachtet und gestärkt. Die Lage der Menschenrechte hat sich weiter den internationalen Standards angenähert und in vielen Bereichen einen guten Stand erreicht. In einigen Bereichen der Gesellschaft sind insbesondere Minderheitenrechte wenig akzeptiert, sodass Minderheiten mit Benachteiligung und Diskriminierung rechnen müssen. Vereinzelt kommt es auch zu gewalttätigen Handlungen. Erhebliche Fortschritte gab es insbesondere im Justizwesen und im Strafvollzug, wo eine menschenrechtswidrige Behandlung in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann (AA 17.11.2020). Beim Schutz der Versammlungs- und Meinungsfreiheit treten viele systemische Probleme zutage. Die georgische Regierung wird weiterhin für politische Verfolgung und politische Inhaftierung kritisiert. Die Bedrohung durch Informationsmanipulation und Radikalisierung im polarisierten Medienumfeld nehmen zu. Der Schutz der Rechte verschiedener Minderheitengruppen und die Umsetzung von Gleichberechtigung gehören zu den größten Herausforderungen im Lande. Ungeachtet der positiven Gesetzesänderungen der vergangenen Jahre und der verstärkten Reaktion auf die begangenen Straftaten, ist die Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt eine sehr große Herausforderung in der georgischen Gesellschaft. Die Lage von Menschen mit Beeinträchtigungen ist ernst. Ethnische und religiöse Minderheiten sind systemischer Diskriminierung und Stigmatisierung ausgesetzt. Besonders vulnerabel sind sexuelle Minderheiten, deren Rechtssituation sich nicht verbessert hat (HRC 2022; vgl. USDOS 30.3.2021). Straffreiheit in Fällen missbräuchlicher Handlungen durch Gesetzesvollzugsbehörden bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 30.3.2021).Beim Schutz der Versammlungs- und Meinungsfreiheit treten viele systemische Probleme zutage. Die georgische Regierung wird weiterhin für politische Verfolgung und politische Inhaftierung kritisiert. Die Bedrohung durch Informationsmanipulation und Radikalisierung im polarisierten Medienumfeld nehmen zu. Der Schutz der Rechte verschiedener Minderheitengruppen und die Umsetzung von Gleichberechtigung gehören zu den größten Herausforderungen im Lande. Ungeachtet der positiven Gesetzesänderungen der vergangenen Jahre und der verstärkten Reaktion auf die begangenen Straftaten, ist die Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt eine sehr große Herausforderung in der georgischen Gesellschaft. Die Lage von Menschen mit Beeinträchtigungen ist ernst. Ethnische und religiöse Minderheiten sind systemischer Diskriminierung und Stigmatisierung ausgesetzt. Besonders vulnerabel sind sexuelle Minderheiten, deren Rechtssituation sich nicht verbessert hat (HRC 2022; vergleiche USDOS 30.3.2021). Straffreiheit in Fällen missbräuchlicher Handlungen durch Gesetzesvollzugsbehörden bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 13.1.2022; vergleiche USDOS 30.3.2021). Georgien bleibt der Umsetzung und den Verpflichtungen des EU-Assoziierungsabkommens verpflichtet. Die Angleichung an die europäischen Standards im Bereich der Menschenrechte wurde auch 2020 im Großen und Ganzen fortgesetzt. Die Unterstützung 2019/2020 konzentrierte sich auf die Entwicklung und Umsetzung einer neuen Menschenrechtsstrategie, die insbesondere auf die Rechte des Kindes, häusliche Gewalt und Inklusion von Mitgliedern vulnerabler Gruppen/Minderheiten abzielte (EC 5.2.2021).Georgien bleibt der Umsetzung und den Verpflichtungen des EU-Assoziierungsabkommens verpflichtet. Die Angleichung an die europäischen Standards im Bereich der Menschenrechte wurde auch 2020 im Großen und Ganzen fortgesetzt. Die Unterstützung 2019 aus 2020, konzentrierte sich auf die Entwicklung und Umsetzung einer neuen Menschenrechtsstrategie, die insbesondere auf die Rechte des Kindes, häusliche Gewalt und Inklusion von Mitgliedern vulnerabler Gruppen/Minderheiten abzielte (EC 5.2.2021). Es kommt weiterhin zu systematischen Menschenrechtsverletzungen in den separatistischen Regionen Georgiens (HRC 2022; vgl. USDOS 30.3.2021), darunter rechtswidrige oder willkürliche Tötungen und Inhaftierungen (USDOS 30.3.2021).Es kommt weiterhin zu systematischen Menschenrechtsverletzungen in den separatistischen Regionen Georgiens (HRC 2022; vergleiche USDOS 30.3.2021), darunter rechtswidrige oder willkürliche Tötungen und Inhaftierungen (USDOS 30.3.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 3.3.2022 - EC - Europäische Kommission (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia | SWD
(2021)18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_report_in_georgia.pdf, Zugriff 3.3.2022 - HRC - Human Rights Centre
(2022): State of Human Rights in Georgia, 2021, http://hrc.ge/files/190annual-eng%202021.pdf , Zugriff 4.3.2022 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066486.html, Zugriff 4.3.2022 - USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048123.html, Zugriff 3.3.2022 Kinder Letzte Änderung: 18.03.2022 Die UN-Kinderrechtskonvention wurde von Georgien im Jahr 1994 ratifiziert (OHCHR o.D.). Staatliche repressive Handlungen gegen Kinder gibt es in Georgien nicht. Jedoch ist die staatliche Unterstützung von Kindern – ob bei Bildung oder Sozialhilfe – gering. Kinderarmut wie auch Fehl- oder Unterentwicklung aufgrund Mangelernährung stellen ein großes Problem dar. Mithilfe von Kindern zum Erwerb des Familieneinkommens ist insbesondere bei ethnischen Minderheiten verbreitet und akzeptiert mit der Folge, dass die Schulpflicht vernachlässigt wird (AA 17.11.2020). Gewalt gegen Kinder im familiären Umfeld, in Heimen, Pflegefamilien und Bildungseinrichtungen stellt ein erhebliches Problem dar, wobei 70 % der Kinder mindestens eine Form der gewaltsamen Disziplinierung erfahren. Zugleich wächst das Vertrauen der Öffentlichkeit, Fälle von Gewalt den zuständigen Behörden zu melden (EC 5.2.2021; vgl. AA 17.11.2020). Die Sterblichkeitsrate bei Kindern unter fünf Jahren betrug im Jahr 2021 1 % (WHI 2021).Die UN-Kinderrechtskonvention wurde von Georgien im Jahr 1994 ratifiziert (OHCHR o.D.). Staatliche repressive Handlungen gegen Kinder gibt es in Georgien nicht. Jedoch ist die staatliche Unterstützung von Kindern – ob bei Bildung oder Sozialhilfe – gering. Kinderarmut wie auch Fehl- oder Unterentwicklung aufgrund Mangelernährung stellen ein großes Problem dar. Mithilfe von Kindern zum Erwerb des Familieneinkommens ist insbesondere bei ethnischen Minderheiten verbreitet und akzeptiert mit der Folge, dass die Schulpflicht vernachlässigt wird (AA 17.11.2020). Gewalt gegen Kinder im familiären Umfeld, in Heimen, Pflegefamilien und Bildungseinrichtungen stellt ein erhebliches Problem dar, wobei 70 % der Kinder mindestens eine Form der gewaltsamen Disziplinierung erfahren. Zugleich wächst das Vertrauen der Öffentlichkeit, Fälle von Gewalt den zuständigen Behörden zu melden (EC 5.2.2021; vergleiche AA 17.11.2020). Die Sterblichkeitsrate bei Kindern unter fünf Jahren betrug im Jahr 2021 1 % (WHI 2021). 2020 wurden 14 Fälle von Selbstmord und 54 Fälle von Selbstmordversuchen unter Kindern registriert. Das Thema sexueller Missbrauch von Kindern ruft besondere Besorgnis hervor. Die Schulabbrecherquote ist hoch. Es existieren mehrere Fälle von Minderjährigen, welche obdachlos sind und harte körperliche Arbeiten verrichten müssen. Das Innenministerium begann mit der Untersuchung von 132 Straftaten, welche mit Kinderehen im Zusammenhang stehen. Problematisch sind der Schutz und das Monitoring von Jugendlichen, welche in religiös geführten Schulinternaten leben (PD o.D.; vgl. IOM o.D.).2020 wurden 14 Fälle von Selbstmord und 54 Fälle von Selbstmordversuchen unter Kindern registriert. Das Thema sexueller Missbrauch von Kindern ruft besondere Besorgnis hervor. Die Schulabbrecherquote ist hoch. Es existieren mehrere Fäll

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