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{'item': 'W123 2252299-1'}

Obsah (25)Art. 133§ 88§§ 15§ 223§ 27§§ 31§ 57§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 38a§ 103§ 46a§ 58§§ 4§ 61§ 66§ 67§ 10Art. 8§ 1§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2022 GeschäftszahlW123 2252299-1 SpruchW123 2252299-1/5E, W123 2252299-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, wurde im Jänner 1995 in Österreich geboren und ist seit diesem Zeitpunkt in Österreich gemeldet. Er verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“.
  2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 18.07.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen schwerer Körperverletzung nach § 84 Abs. 2 StGB, fahrlässiger Körperverletzung

§ 88Abs. 1 und 3 1. Fall St

GB, versuchter Nötigung

§§ 15, 105 St

GB und versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 144 Tagessätzen zu je EUR 26,00 (sohin gesamt: EUR 3.744,00), davon 48 Tagessätze zu je EUR 26,00 (somit EUR 1.248,00) bedingt nachgesehen, rechtskräftig verurteilt.2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 18.07.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen schwerer Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 2, StGB, fahrlässiger Körperverletzung

Paragraph 88, Absatz eins und 3 1. Fall StGB, versuchter Nötigung

Paragraphen 15, 105, StGB und versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 144 Tagessätzen zu je EUR 26,00 (sohin gesamt: EUR 3.744,00), davon 48 Tagessätze zu je EUR 26,00 (somit EUR 1.248,00) bedingt nachgesehen, rechtskräftig verurteilt. 3. Mit rechtskräftigem Urteil eines Bezirksgerichtes vom 15.11.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Urkundenfälschung

§ 223Abs. 1 St

GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt.3. Mit rechtskräftigem Urteil eines Bezirksgerichtes vom 15.11.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Urkundenfälschung

Paragraph 223, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt. 4. Eine Staatsanwaltschaft verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) mit Schreiben vom 27.02.2019, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verstoßes

§ 27Abs.

1 und 2 SMG vorläufig nach § 35 Abs. 9 SMG zurückgelegt worden sei.4. Eine Staatsanwaltschaft verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) mit Schreiben vom 27.02.2019, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verstoßes

Paragraph 27, Absatz eins und 2 SMG vorläufig nach , Paragraph 35, Absatz 9, SMG zurückgelegt worden sei.

  1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 07.03.2019, zugestellt am 13.03.2019, mitgeteilt, dass bei neuerlicher Verurteilung die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot geprüft werde.
  2. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 07.03.2019, zugestellt am 13.03.2019, mitgeteilt, dass bei neuerlicher Verurteilung die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot geprüft werde.
  3. Am 16.04.2021 wurde der Beschwerdeführer festgenommen. In weiterer Folge wurde mit Beschluss eines Landesgerichtes vom 18.04.2021 über ihn aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr die Untersuchungshaft verhängt.
  4. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 04.05.2021 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, in eventu Verhängung der Schubhaft, mit und ermöglichte ihm, binnen 10 Tagen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.
  5. Am 14.05.2021 langte ein Schreiben des Beschwerdeführers ein. Darin führte er insbesondere aus, in Österreich geboren und aufgewachsen zu sein. Er habe im Bundesgebiet die Schule besucht und als Maurer sowie in anderen Berufen gearbeitet. Er wohne als Untermieter bei seinem Vater.
  6. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 31.05.2021, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1
  7. Fall und
  8. Fall und Abs. 2 SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
  9. Fall SMG, des Vergehens des Hausfriedensbruches nach § 109 Abs. 3 Z 1 StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB und wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten sowie einer unbedingten Geldstrafe im Ausmaß von 240 Tagessätzen zu je EUR 4,00, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 120 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
  10. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 31.05.2021, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  11. Fall und
  12. Fall und Absatz 2, SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  13. Fall SMG, des Vergehens des Hausfriedensbruches nach Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer eins, StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB und wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten sowie einer unbedingten Geldstrafe im Ausmaß von 240 Tagessätzen zu je EUR 4,00, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 120 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
  14. Am 21.09.2021 wurde der belangten Behörde seitens einer Landespolizeidirektion mitgeteilt, dass keine laufenden bzw. rechtskräftigen Verwaltungsstrafverfahren aufscheinen.
  15. Am 29.09.2021 langte eine Anfragebeantwortung einer Bezirkshauptmannschaft bei der belangten Behörde ein, aus welcher hervorgeht, dass 10 rechtskräftig abgeschlossene Verwaltungsstrafverfahren betreffend den Beschwerdeführer wegen Übertretungen der StVO, des KFG, des FSG und einer auf Grundlage des IG-L erlassenen Verordnung vorgemerkt sind.
  16. Mit Schreiben vom 16.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer neuerlich mitgeteilt, dass eine Beweisaufnahme stattgefunden habe und die belangte Behörde beabsichtige, eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme zu der beabsichtigten Vorgangweise und Fragen zu seiner Person abzugeben.
  17. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 12.10.2021, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1
  18. Fall und
  19. Fall, Abs. 2 SMG und wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
  20. und
  21. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG unter Bedachtnahme

§§ 31, 40 St

GB auf das Urteil vom 31.05.2021 (siehe Pkt. 9.) zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt.

  1. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 12.10.2021, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  2. Fall und
  3. Fall, Absatz 2, SMG und wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  4. und
  5. Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG unter Bedachtnahme

Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil vom 31.05.2021 (siehe Pkt. 9.) zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt.

  1. In der Stellungnahme vom 22.11.2021 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei mit keinen Verwandten in Serbien in Kontakt. Dort habe er nur einen Großvater, mit dem die gesamte Familie zerstritten sei und den er zuletzt vor 5 oder 6 Jahren gesehen habe. Seine Eltern seien 1988 nach Österreich gekommen, wobei seine Mutter bereits verstorben sei und er mit seinem Vater in einer Wohnung lebe. Ferner lebe seine Schwester in Österreich. Er sei einmal jährlich im Sommer nach Serbien gereist sowie ab und zu im Winter; maximal sei er 14 Tage pro Jahr in Serbien gewesen. Er sei heroinabhängig gewesen, nur aus diesem Grund sei es zu den strafbaren Handlungen gekommen. Seit einiger Zeit sei er gänzlich suchtgiftfrei und werde nie wieder Heroin oder ein anderes Suchtgift konsumieren.
  2. Mit dem oben im Spruch bezeichneten Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs. 5 FPG i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Gegen den Beschwerdeführer wurde ferner

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Schließlich wurde

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). 15. Mit dem oben im Spruch bezeichneten Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde ferner

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Schließlich wurde

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Mit Schriftsatz vom 22.02.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht vollumfänglich Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachte einleitend vor, dass zahlreiche unrichtige Feststellungen getroffen worden seien. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Schwester immer Deutsch gesprochen und sei mit den serbischen Gepflogenheiten kaum vertraut. Er habe nie außerhalb Österreichs gelebt oder gearbeitet und könne den Lebensunterhalt in Serbien nicht bestreiten. In Österreich sei er nur saisonal bedingt während der Wintermonate beschäftigungslos gewesen. Seinen fast 80-jährigen Großvater habe er zuletzt vor 5,5 oder 6 Jahren gesehen und keinen Kontakt zu ihm; sonstige Verwandte in Serbien habe er nicht. Sein Großvater erhalte nur Sozialzuwendung und könne den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nicht unterstützen. Die kyrillische Schrift könne der Beschwerdeführer sehr schwer lesen und herrsche hohe Arbeitslosigkeit in Serbien. Der Beschwerdeführer habe entgegen der Annahme im angefochtenen Bescheid keine Schulden und sei in Österreich bestens integriert. Nur weil er heroinabhängig gewesen sei, sei der Beschwerdeführer in strafbares Verhalten gerutscht, wobei er dennoch weiterhin gearbeitet und nie seinen Lebensunterhalt durch kriminelle Machenschaften finanziert habe. Durch das Heroin sei sein Einsichtsvermögen getrübt gewesen. Der Grund für den vergleichsweise langen Tatzeitraum läge in seiner Sucht. Die Abhängigkeit habe er nun aufgrund seines Gefängnisaufenthaltes überwunden und erhalte keine Substitutionsmittel mehr. Daher sei eine positive Zukunftsprognose gerechtfertigt. Es wurde die amtswegige Einholung der Krankengeschichte des Beschwerdeführers beantragt. Der Beschwerdeführer habe außerdem zwei längere Liebesbeziehungen mit Österreicherinnen geführt. Vor seiner ersten Verurteilung habe er 22 Jahre straffrei in Österreich gelebt, weshalb ihm bei Beantragung die Staatsbürgerschaft hätte verliehen werden können und er aufenthaltsverfestigt sei. Er habe berechtigte Aussicht darauf, nach Verbüßung von zwei Drittel seiner Haft am 08.10.2022 bedingt entlassen zu werden. Außerdem bestünde begründet Chance auf Bewilligung der Verbüßung der Freiheitsstrafe „durch Fußfessel“. Er habe eine konkrete Einstellungszusage ab voraussichtlich Mitte März
  2. Mit Auskunftsersuchen vom 21.03.2022 wurden Fragen an den leitenden Anstaltsarzt der Justizanstalt betreffend die Gesundheit und die Behandlung des Beschwerdeführers gerichtet.
  3. Mit Schreiben vom 07.04.2022 wurden zusammengefasst dargelegt, dass der Beschwerdeführer wegen Opiatabusus behandelt worden sei, wobei die Medikation (Opiatersatz) mittlerweile problemlos abgesetzt worden sei und keinerlei Entzugssymptome bestünden. Aus Sicht des behandelnden Psychiaters bestünde Diskretions- sowie Dispositionsfähigkeit. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität und ist serbischer Staatsangehöriger. 1.
  6. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Seine Eltern kamen im Jahr 1988 nach Österreich. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin im Jänner 1995 geboren und ist seit diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er wuchs in Österreich auf, besuchte hier die Volksschule, Hauptschule, Polytechnische Schule sowie eine Berufsschule und schloss eine Lehre als Maurer erfolgreich ab. Anschließend war der Beschwerdeführer ab 02.08.2013 bis 07.05.2021 – mit saisonbedingten Unterbrechungen hauptsächlich während der Wintermonate – als „Arbeiter“ zur Sozialversicherung gemeldet, zwischenzeitlich bezog er Arbeitslosengeld (vgl. AJ-WEB-Auskunftsverfahren, AS 73 ff.). Er verfügt über eine Einstellungszusage als Eisenverleger-Facharbeiter ab voraussichtlich 15.03.2022 (vgl. AS 409).Anschließend war der Beschwerdeführer ab 02.08.2013 bis 07.05.2021 – mit saisonbedingten Unterbrechungen hauptsächlich während der Wintermonate – als „Arbeiter“ zur Sozialversicherung gemeldet, zwischenzeitlich bezog er Arbeitslosengeld vergleiche AJ-WEB-Auskunftsverfahren, AS 73 ff.). Er verfügt über eine Einstellungszusage als Eisenverleger-Facharbeiter ab voraussichtlich 15.03.2022 vergleiche AS 409). Aktuell verfügt der Beschwerdeführer über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. 1.
  7. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach strafrechtlich, unter anderem wegen Suchtgifthandel (siehe dazu unten 1.4.), verurteilt und befindet aktuell sich in Strafhaft. Er beging weitere Straftaten, auch nachdem ihm mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.03.2019, zugestellt am 13.03.2019, mitgeteilt wurde, dass bei neuerlicher Verurteilung die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot geprüft werde.1.
  8. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach strafrechtlich, unter anderem wegen Suchtgifthandel (siehe dazu unten 1.4.), verurteilt und befindet aktuell sich in Strafhaft. Er beging weitere Straftaten, auch nachdem ihm mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.03.2019, zugestellt am 13.03.2019, mitgeteilt wurde, dass bei neuerlicher Verurteilung die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot geprüft werde. Vor seiner Festnahme am 16.04.2021 lebte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Vater in einer Wohnung. In Österreich wohnt ferner seine Schwester, mit welcher er Deutsch spricht, sowie zwei Tanten. Seine Mutter ist bereits verstorben. Außerdem verfügt der Beschwerdeführer über einen Freundeskreis in Österreich, welchen er unter anderem aus seiner Schulzeit kennt. Er hat auch Freunde, mit denen er als Kind bzw. Jugendlicher in zwei verschiedenen Fußballvereinen spielte. Ferner nahm er in Österreich an einer einmonatigen Ausbildung zum Schweißer teil und absolvierte einen Kurs über lebensrettende Sofortmaßnahmen. In Serbien hat der Beschwerdeführer nur einen ca. 80-jährigen Großvater, mit dem jedoch die Familie des Beschwerdeführers zerstritten ist und kein Kontakt besteht. Der Beschwerdeführer reiste einmal jährlich im Sommer nach Serbien sowie ab und zu im Winter; maximal verbrachte er dort 14 Tage pro Jahr. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er wurde während seiner Haft wegen Opiatabusus behandelt, wobei die Medikation (Opiatersatz) nach fallender Dosierung mittlerweile abgesetzt wurde. Derzeit erfolgt keine Substitution und bestehen keine Entzugssymptome. Aus Sicht des behandelnden Psychiaters der Justizanstalt bestand Diskretions- sowie Dispositionsfähigkeit. , 1.
  9. Zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers: 1.4.
  10. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 18.07.2017, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen schwerer Körperverletzung nach § 84 Abs. 2 StGB, fahrlässiger Körperverletzung

§ 88Abs. 1 und 3 1. Fall St

GB, versuchter Nötigung

§§ 15, 105 St

GB und versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 144 Tagessätzen zu je EUR 26,00 (sohin gesamt: EUR 3.744,00), davon 48 Tagessätze zu je EUR 26,00 (somit EUR 1.248,00) bedingt nachgesehen, verurteilt.1.4.1. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 18.07.2017, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen schwerer Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 2, StGB, fahrlässiger Körperverletzung

Paragraph 88, Absatz eins und 3 1. Fall StGB, versuchter Nötigung

Paragraphen 15, 105, StGB und versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 144 Tagessätzen zu je EUR 26,00 (sohin gesamt: EUR 3.744,00), davon 48 Tagessätze zu je EUR 26,00 (somit EUR 1.248,00) bedingt nachgesehen, verurteilt. Diese Verurteilung erfolgte aufgrund folgenden Sachverhaltes: Der Beschwerdeführer hat am 13.03.2017 I. eine Person dadurch, dass er sie an den Schultern erfasste und aus der Wohnung zu drängen versuchte, sohin mit Gewalt, zu einer Handlung, nämlich dem Verlassen der Wohnung genötigt,römisch eins. eine Person dadurch, dass er sie an den Schultern erfasste und aus der Wohnung zu drängen versuchte, sohin mit Gewalt, zu einer Handlung, nämlich dem Verlassen der Wohnung genötigt, II. diese Person durch die unter Punkt I. angeführte Tathandlung in Form eines Hämatoms am rechten Kniegelenk grob fahrlässig am Körper verletzt,römisch zwei. diese Person durch die unter Punkt römisch eins. angeführte Tathandlung in Form eines Hämatoms am rechten Kniegelenk grob fahrlässig am Körper verletzt, III. zwei Polizeibeamte, die im Begriff standen, den Beschwerdeführer zum Sachverhalt zu befragen, gegen ihn ein Betretungsverbot

§ 38a

SPG ausgesprochen sowie zur Übergabe der Wohnungsschlüssel aufgefordert haben bzw. im Begriff standen, ihn festzunehmen, dadurch, dass er einen der Beamten am rechten Oberarm erfasste, um ihn anzuhalten, nachdem sich der Beschwerdeführer schnellen Schrittes entfernen wollte, mit voller Wucht wegstieß und mit anschließend geballten Fäusten auf den Hinterkopf dieses Beamten einschlug und in der Folge gezielt mit den Beinen gegen die beiden Beamten trat, Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu verhindern versucht, sowierömisch drei. zwei Polizeibeamte, die im Begriff standen, den Beschwerdeführer zum Sachverhalt zu befragen, gegen ihn ein Betretungsverbot

Paragraph 38 a, SPG ausgesprochen sowie zur Übergabe der Wohnungsschlüssel aufgefordert haben bzw. im Begriff standen, ihn festzunehmen, dadurch, dass er einen der Beamten am rechten Oberarm erfasste, um ihn anzuhalten, nachdem sich der Beschwerdeführer schnellen Schrittes entfernen wollte, mit voller Wucht wegstieß und mit anschließend geballten Fäusten auf den Hinterkopf dieses Beamten einschlug und in der Folge gezielt mit den Beinen gegen die beiden Beamten trat, Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu verhindern versucht, sowie IV. die beiden Polizeibeamten durch die unter Punkt III. angeführte Tathandlung am Körper verletzt, nämlichrömisch vier. die beiden Polizeibeamten durch die unter Punkt römisch drei. angeführte Tathandlung am Körper verletzt, nämlich a. einen der Beamten in Form einer Schürf- und Kratzwunde mit Schwellung im Bereich des rechten Handrückens sowie einer ca. 5 cm langen blutenden Kratzwunde im Bereich des linken Nackenbereiches, und b. den anderen Beamten in Form einer Prellung der Halswirbelsäule und einer Kratzwunde im rechten hinteren Brustbereich sowie eines ca. 10 cm langen Blutergusses unterhalb der Achselhöhle. Für die Strafbemessung wurde als mildernd das teilweise Geständnis, der teilweise Versuch und der bisher ordentliche Lebenswandel sowie als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen herangezogen. Der unbedingte Teil der Geldstrafe wurde am 04.04.2018 vollzogen und der bedingte Teil endgültig nachgesehen. 1.4.2. Mit rechtskräftigem Urteil eines Bezirksgerichtes vom 15.11.2018, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Urkundenfälschung

§ 223Abs. 1 St

GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt, weil er die Unterschrift seines Vaters auf einem Meldezettel fälschte und diese bei einem Marktgemeindeamt einreichte, somit eine falsche Urkunde mit dem Vorsatz hergestellt, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich dass er an der Adresse seines Vaters aufrecht gemeldet ist, gebraucht werde.1.4.2. Mit rechtskräftigem Urteil eines Bezirksgerichtes vom 15.11.2018, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Urkundenfälschung

Paragraph 223, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt, weil er die Unterschrift seines Vaters auf einem Meldezettel fälschte und diese bei einem Marktgemeindeamt einreichte, somit eine falsche Urkunde mit dem Vorsatz hergestellt, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich dass er an der Adresse seines Vaters aufrecht gemeldet ist, gebraucht werde. Hinsichtlich der Strafbemessung konnte das Geständnis des Beschwerdeführers als mildernd gewertet werden, erschwerende Umstände traten nicht hinzu. Die Probezeit wurde in weiterer Folge (anlässlich der unter Punkt 1.4.

  1. genannten Verurteilung) von 3 Jahren auf insgesamt 5 Jahre verlängert. 1.4.
  2. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 31.05.2021, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1
  3. Fall und
  4. Fall und Abs. 2 SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
  5. Fall SMG, des Vergehens des Hausfriedensbruches nach § 109 Abs. 3 Z 1 StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB und wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten sowie einer unbedingten Geldstrafe im Ausmaß von 240 Tagessätzen zu je EUR 4,00, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 120 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.1.4.
  6. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 31.05.2021, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  7. Fall und
  8. Fall und Absatz 2, SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  9. Fall SMG, des Vergehens des Hausfriedensbruches nach Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer eins, StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB und wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten sowie einer unbedingten Geldstrafe im Ausmaß von 240 Tagessätzen zu je EUR 4,00, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 120 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Dem lagen folgende Straftaten zugrunde: Der Beschwerdeführer hat I. im Zeitraum von 01.0.1.2018 bis 29.01.2020 römisch eins. im Zeitraum von 01.0.1.2018 bis 29.01.2020 a. zumindest 100 Gramm Heroin (Wirkstoff: Heroin) mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 20 % zum Preis von mindestens EUR 60,00 von einer Person zum persönlichen Gebrach erworben und bis zum jeweiligen Eigenkonsum besessen, b. zumindest 50 Gramm Heroin (Wirkstoff: Heroin) mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 20 % zum Preis von mindestens EUR 55,00 pro Gramm, sohin insgesamt eine die Grenzmenge zumindest 3-fach übersteigende Menge, einer Person gewinnbringend überlassen, II. am 26.06.2020römisch zwei. am 26.06.2020 a. den Eintritt in die Wohnstätte einer weiteren Person mit Gewalt erzwungen, indem er gegen deren Wohnungstüre, die diese Person gerade schließen wollte, sprang, wobei er gegen diese dort anwesende Person Gewalt zu üben beabsichtigte, b. diese Person durch Versetzen mehrerer Faustschläge in deren Gesicht, wodurch diese einen operativ aufzurichtenden Nasenbeinbruch, Prellungen, Abschürfungen und Rötungen erlitt sowie ein Teil des Backenzahnes brach, am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine an sich schwere Körperverletzung und eine über 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung herbeigeführt sowie c. fremde Sachen beschädigt, nämlich den Spiegel der Wohnungstüre und den Kratzbaum dieser Person. Im Rahmen der Strafbemessung wurde die teilweise (tatsachen-)geständige Verantwortung als mildernd sowie demgegenüber neben dem Zusammentreffen von Vergehen und einem Verbrechen auch die einschlägige Vorstrafenbelastung als erschwerend gewertet. 1.4.
  10. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 12.10.2021, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1
  11. Fall und
  12. Fall, Abs. 2 SMG und wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
  13. und
  14. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG unter Bedachtnahme

§§ 31, 40 St

GB auf das Urteil vom 31.05.2021 (Pkt. 1.4.3.) zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt.1.4.

  1. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 12.10.2021, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  2. Fall und
  3. Fall, Absatz 2, SMG und wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  4. und
  5. Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG unter Bedachtnahme

Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil vom 31.05.2021 (Pkt. 1.4.3.) zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Diese Verurteilung erfolgte aufgrund folgender Taten: Der Beschwerdeführer hat vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich I. Heroin, Marihuana, enthaltend THC, und weitere Suchtgifte zumindest seit Anfang 2015 bis 16.04.2021 in einer Vielzahl von Angriffen jeweils in geringen Mengen erworben und bis zum jeweiligen Eigenkonsum besessen, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging,römisch eins. Heroin, Marihuana, enthaltend THC, und weitere Suchtgifte zumindest seit Anfang 2015 bis 16.04.2021 in einer Vielzahl von Angriffen jeweils in geringen Mengen erworben und bis zum jeweiligen Eigenkonsum besessen, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging, II. Heroin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 14,4 %, somit ein die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigendes Suchtgift, wobei er die Straftat in Bezug auf Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigende Menge beging,römisch zwei. Heroin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 14,4 %, somit ein die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigendes Suchtgift, wobei er die Straftat in Bezug auf Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigende Menge beging, a. in einer Gesamtmenge von zumindest 550 Gramm durch Herstellen eines Kontaktes mit einem Suchtgiftverkäufer, Vereinbaren eines Übergabetermins und Übergabeortes und Erteilung einer genauen Information zu den Übergabemodalitäten einer von ihm zur Übernahme abgesandten Person verschafft, nämlich i. am 01.03.2021 100 Gramm ii. am 16.03.2021 100 Gramm iii. am 31.03.2021 100 Gramm iv. am 06.04.2021 100 Gramm v. am 16.04.2021 151,1 Gramm b. anderen Personen überlassen, und zwar i. von Herbst 2015 bis Herbst 2016 einer abgesondert verfolgten Person in zumindest 7 Übergaben zu je 0,5 Gramm, gesamt 3,5 Gramm, ii. von Anfang Jänner 2015 bis einschließlich April 2018 einer weiteren abgesondert verfolgten Person in durchschnittlich 2-wöchentlichen Übergaben jeweils durchschnittlich 2 Gramm, gesamt zumindest 172 Gramm, iii. von Herbst 2019 bis Herbst 2020 zwei anderen abgesondert verfolgten Personen in wiederholten Übergaben gesamt zumindest 65 Gramm, iv. von Anfang Dezember 2019 bis Mitte April 2021 einer abgesondert verfolgten Person in wiederholten Übergaben gesamt 1 Gramm, v. von spätestens Anfang November 2020 bis 16.04.2021 einer Person in wöchentlichen Übergaben zu jeweils 10 Gramm, gesamt zumindest 230 Gramm. Das Strafgericht wertete als mildernd das umfassende Geständnis, dass es teilweise beim Versuch blieb bzw. ein Teil sichergestellt wurde und die teilweise Begehung als junger Erwachsener. Erschwerend zog es jedoch den langen Tatzeitraum und die Vielzahl der Angriffe, eine einschlägige Vorstrafe und die Verführung anderer heran. 1.4.5. Betreffend den Beschwerdeführer sind 10 in den Jahren 2016 bis 2021 rechtskräftig abgeschlossene Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen nach § 20 Abs. 2 und § 52 lit. a Z 10a StVO,

§ 103Abs. 2 KFG, des § 1 Abs. 3 i

Vm § 37 Abs. 1 und Abs. 4 Z 1 bzw. Abs. 3 Z 1 FSG und einer auf Grundlage des § 30 Abs. 1 Z 4 IG-L erlassenen Verordnung vorgemerkt, wobei über den Beschwerdeführer jeweils eine Geldstrafe verhängt wurde. Dies erfolgte neben wiederholten Geschwindigkeitsübertretungen und der Verweigerung der Lenkerauskunft insbesondere dreimal wegen Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz Entzug der Lenkberechtigung bzw. einmal wegen Lenken eines Kraftfahrzeuges, ohne im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein.1.4.5. Betreffend den Beschwerdeführer sind 10 in den Jahren 2016 bis 2021 rechtskräftig abgeschlossene Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen nach Paragraph 20, Absatz 2 und Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO,

Paragraph 103, Absatz 2, KFG, des Paragraph eins, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins und Absatz 4, Ziffer eins, bzw. Absatz 3, Ziffer eins, FSG und einer auf Grundlage des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, IG-L erlassenen Verordnung vorgemerkt, wobei über den Beschwerdeführer jeweils eine Geldstrafe verhängt wurde. Dies erfolgte neben wiederholten Geschwindigkeitsübertretungen und der Verweigerung der Lenkerauskunft insbesondere dreimal wegen Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz Entzug der Lenkberechtigung bzw. einmal wegen Lenken eines Kraftfahrzeuges, ohne im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein. 1.

  1. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen. 1.
  2. Der Beschwerdeführer brachte nicht substantiiert vor, dass ihm in Serbien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts in Serbien in der Lage. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und beherrscht die Sprache seines Herkunftsstaates. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister (SA), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister (IZR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt sowie ein Auskunftsersuchen an den leitenden Anstaltsarzt gerichtet. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vorgelegten Aufenthaltstitels fest. 2.
  5. Die Feststellungen ergaben sich im Wesentlichen aus dem gleichbleibenden Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren, welches auch die belangte Behörde nicht anzweifelte und ihrer Entscheidung zugrunde legte. Die Feststellungen zur medizinischen Behandlung basieren auf dem eingeholten Schreiben des Anstaltsarztes. Die Feststellungen hinsichtlich der strafgerichtlichen Verurteilungen konnten aufgrund der im Akt befindlichen Urteile sowie der Strafregisterauskunft getroffen werden. Die Verwaltungsstrafen ergaben sich aus der von der belangten Behörde eingeholten Auskunft einer Bezirkshauptmannschaft (vgl. AS 170). Es haben sich keine konkreten Anhaltspunkte für eine geminderte Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers bei Begehung seiner Straftaten ergeben, zumal aus Sicht des behandelnden Psychiaters Diskretions- sowie Dispositionsfähigkeit bestand (vgl. OZ 4).Die Feststellungen hinsichtlich der strafgerichtlichen Verurteilungen konnten aufgrund der im Akt befindlichen Urteile sowie der Strafregisterauskunft getroffen werden. Die Verwaltungsstrafen ergaben sich aus der von der belangten Behörde eingeholten Auskunft einer Bezirkshauptmannschaft vergleiche AS 170). Es haben sich keine konkreten Anhaltspunkte für eine geminderte Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers bei Begehung seiner Straftaten ergeben, zumal aus Sicht des behandelnden Psychiaters Diskretions- sowie Dispositionsfähigkeit bestand vergleiche OZ 4). 2.
  6. Der Beschwerdeführer wurde wiederholt strafgerichtlich verurteilt, insbesondere wegen Suchtgifthandel und schwerer Körperverletzung. Im Übrigen liegen 10 Vormerkungen wegen Verwaltungsübertretungen vor. Er nahm im Zeitpunkt der Begehung seiner Straftaten eine mögliche Trennung von seinen in Österreich lebenden Angehörigen, insbesondere von seinem Vater und seiner Schwester, bewusst in Kauf. Ausgehend davon ist die Annahme der belangten Behörde gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ist durch eine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung geprägt. 2.
  7. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer könne in Serbien seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten, kann dem angesichts seiner in Österreich erlangten Schul- und Berufsausbildung sowie Arbeitserfahrung nicht gefolgt werden. Auch wenn er noch nie in seinem Herkunftsstaat eine Beschäftigung ausgeübt hat, wird es ihm auf Grund seiner in Österreich erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten möglich sein, sich selbst in Serbien ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Im Übrigen ergaben sich keine Hinweise, dass er nicht auch von seinen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen finanzielle Unterstützung erhalten könnte. Ferner brachte der Beschwerdeführer nicht vor, dass er kein Serbisch sprechen könne, sondern nur, dass er mit seiner Schwester auf Deutsch rede und die kyrillische Schrift nur schwer lesen könne. Sofern weiter auf eine schlechtere Versorgung von an COVID-19 erkrankten Personen hingewiesen wird, bestehen angesichts des Alters und Gesundheitszustands des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte, dass er im Fall einer Ansteckung mit dem Corona-Virus einen schweren oder gar tödlichen Verlauf erleiden werde. Zudem ergibt sich aus der vom Anstaltsarzt vorgelegten Krankengeschichte, dass der Beschwerdeführer sich bereits mit dem Corona-Virus infizierte, subjektiv beschwerdefrei blieb und in weiterer Folge zwei COVID-Schutzimpfungen erhielt. Serbien gilt aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat.Serbien gilt aufgrund der Ermächtigung nach Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG laut Paragraph eins, Ziffer 6, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, als sicherer Herkunftsstaat.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  9. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. (Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G)3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. (Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG)

§ 57Abs.

1 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

§ 58Abs. 1 Asyl

G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen, wenn

Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
  4. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  5. Hauptstückes des FPG fällt. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“, wovon auch die belangte Behörde ausging, und hält sich somit legal im Bundesgebiet auf. Aufgrund der Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts war die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G jedoch nicht nach § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG amtswegig zu prüfen. Zumal der Beschwerdeführer auch keinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte bzw. ihm ein solcher Schutzstatus aberkannt wurde, liegt auch kein anderer Grund des § 58 Abs. 1 AsylG vor.Aufgrund der Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts war die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG jedoch nicht nach Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG amtswegig zu prüfen. Zumal der Beschwerdeführer auch keinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte bzw. ihm ein solcher Schutzstatus aberkannt wurde, liegt auch kein anderer Grund des Paragraph 58, Absatz eins, AsylG vor. Damit bestand keine Rechtsgrundlage für die amtswegige Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G, weshalb Spruchpunkt I. ersatzlos zu beheben war (vgl. VwGH 18.11.2021, Ra 2021/22/0148 mwN).Damit bestand keine Rechtsgrundlage für die amtswegige Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG, weshalb Spruchpunkt römisch eins. ersatzlos zu beheben war vergleiche VwGH 18.11.2021, Ra 2021/22/0148 mwN). 3.

  1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. (Rückkehrentscheidung)3.
  2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. (Rückkehrentscheidung) 3.2.1.

§ 52Abs.

5 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.3.2.1.

Paragraph 52, Absatz 5, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. Der durch das FrÄG 2018 aufgehobene § 9 Abs. 4 BFA-VG lautete wie folgt:Der durch das FrÄG 2018 aufgehobene Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG lautete wie folgt: Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. Art. 8 EMRK lautet wie folgt:Artikel 8, EMRK lautet wie folgt:

(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. 3.2.
  1. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.3.2.
  2. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09). Vom Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl etwa VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600; 26.1.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600; 26.1.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E
  3. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E
  4. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit vergleiche Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erfordert hätte vergleiche VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017). Bei einem über zehnjährigen inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung

Art. 8

EMRK regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242). Bei einem über zehnjährigen inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung

Artikel 8

, EMRK regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG (die durch das FrÄG 2018 aufgehoben wurden) im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiterhin beachtlich, und es sind daher in diesen Fällen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zulässig. Orientierung für eine derartige Gefährdung bieten die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG, wobei auch andere Formen gravierender Straffälligkeit in Frage kommen (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, Rn. 12, und mehrere daran anschließende Entscheidungen; vgl. auch EGMR, 15.11.2012, Shala gg. Schweiz, 52873/09, Z 55, wonach es bei einem im Kindesalter eingereisten Fremden „einigermaßen außergewöhnlicher Umstände“, die etwa in der „außerordentlichen Schwere“ der begangenen Straftaten liegen könnten, bedarf, um in einer solchen Situation die Außerlandesbringung zu rechtfertigen); das gilt umso mehr für Fälle, in denen - wie hier - die Voraussetzungen der Z 2 des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG erfüllt sind (siehe dazu etwa VwGH 15.2.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 20, mit dem Hinweis auf VwGH 22.1.2021, Ra 2020/21/0506, Rn. 18/19; vgl. zu solchen Fällen auch VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088, und VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0272; vgl. in diesem Sinn auch EGMR 23.6.2008, Maslov gg. Österreich, 1638/03, Z 75, wonach bei Fremden, die ihre gesamte oder den größten Teil ihrer Kindheit und Jugend (rechtmäßig) im Vertragsstaat verbracht haben, nur sehr gewichtige Gründe [„very serious reasons“] eine Aufenthaltsbeendigung rechtfertigen; ebenso EGMR 12.1.2021, Khan gg. Dänemark, 26957/19, Z 60; EGMR 12.1.2021, Munir Johana gg. Dänemark, 56803/18, Z 46; EGMR 22.12.2020, Z gegen Schweiz, 6325/15, Z 59).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG (die durch das FrÄG 2018 aufgehoben wurden) im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG weiterhin beachtlich, und es sind daher in diesen Fällen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zulässig. Orientierung für eine derartige Gefährdung bieten die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Ziffer 6, 7 und 8 des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, wobei auch andere Formen gravierender Straffälligkeit in Frage kommen vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, Rn. 12, und mehrere daran anschließende Entscheidungen; vergleiche auch EGMR, 15.11.2012, Shala gg. Schweiz, 52873/09, Ziffer 55,, wonach es bei einem im Kindesalter eingereisten Fremden „einigermaßen außergewöhnlicher Umstände“, die etwa in der „außerordentlichen Schwere“ der begangenen Straftaten liegen könnten, bedarf, um in einer solchen Situation die Außerlandesbringung zu rechtfertigen); das gilt umso mehr für Fälle, in denen - wie hier - die Voraussetzungen der Ziffer 2, des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG erfüllt sind (siehe dazu etwa VwGH 15.2.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 20, mit dem Hinweis auf VwGH 22.1.2021, Ra 2020/21/0506, Rn. 18/19; vergleiche zu solchen Fällen auch VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088, und VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0272; vergleiche in diesem Sinn auch EGMR 23.6.2008, Maslov gg. Österreich, 1638/03, Ziffer 75,, wonach bei Fremden, die ihre gesamte oder den größten Teil ihrer Kindheit und Jugend (rechtmäßig) im Vertragsstaat verbracht haben, nur sehr gewichtige Gründe [„very serious reasons“] eine Aufenthaltsbeendigung rechtfertigen; ebenso EGMR 12.1.2021, Khan gg. Dänemark, 26957/19, Ziffer 60,; EGMR 12.1.2021, Munir Johana gg. Dänemark, 56803/18, Ziffer 46,; EGMR 22.12.2020, Z gegen Schweiz, 6325/15, Ziffer 59,). Um vor diesem Hintergrund eine Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) zu rechtfertigen, müsste also angesichts der Geburt des Revisionswerbers in Österreich eine spezifische Gefährdung von ihm ausgehen, die im Einzelfall trotz dieses langjährigen Aufenthalts und der damit verbundenen Integration, insbesondere der familiären Kontakte, dazu führt, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Sinn des § 9 Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dringend geboten ist (VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200).Um vor diesem Hintergrund eine Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) zu rechtfertigen, müsste also angesichts der Geburt des Revisionswerbers in Österreich eine spezifische Gefährdung von ihm ausgehen, die im Einzelfall trotz dieses langjährigen Aufenthalts und der damit verbundenen Integration, insbesondere der familiären Kontakte, dazu führt, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dringend geboten ist (VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200). Aufenthaltsbeendigende Maßnahmen sind aber auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen, wobei die "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rolle spielt, wenn einem Fremden kein erhebliches strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es ebenso auf den Zeitpunkt und der Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an (vgl. VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001).Aufenthaltsbeendigende Maßnahmen sind aber auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen, wobei die "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rolle spielt, wenn einem Fremden kein erhebliches strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es ebenso auf den Zeitpunkt und der Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an vergleiche VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001). Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554). In seinem Erkenntnis vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0099, hat der Verwaltungsgerichtshof zudem erwogen, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden kann. Im Hinblick darauf seien die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde gegebenenfalls nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0021).Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554). In seinem Erkenntnis vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0099, hat der Verwaltungsgerichtshof zudem erwogen, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden kann. Im Hinblick darauf seien die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde gegebenenfalls nicht zu beanstanden vergleiche VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0021). 3.2.

  1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Im Falle des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass er nach dem Urteil vom 31.05.2021 und der darauf Bedacht nehmenden Entscheidung vom 12.10.2021 insbesondere wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung sowie wegen des Verbrechens des qualifizierten Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 4 SMG für schuldig befunden wurde. Er agierte damit im besonders sensiblen Bereich der Suchtmittelkriminalität und beging besonders verwerfliche Straftaten.Im Falle des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass er nach dem Urteil vom 31.05.2021 und der darauf Bedacht nehmenden Entscheidung vom 12.10.2021 insbesondere wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung sowie wegen des Verbrechens des qualifizierten Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG für schuldig befunden wurde. Er agierte damit im besonders sensiblen Bereich der Suchtmittelkriminalität und beging besonders verwerfliche Straftaten. Es wird zwar nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in Haft wegen Opiatabusus behandelt wurde und derzeit weder eine Substitution erforderlich ist, noch Entzugssymptome bestehen. Jedoch befindet sich der Beschwerdeführer weiterhin in Strafhaft, womit auch noch kein Verhalten in Freiheit vorliegt, welches allenfalls auf einen erfolgten Gesinnungswandel hindeuten würde. Um nämlich von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (vgl. VwGH 22.1.2015, Ra 2014/21/0009; 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). Auch aus einer allfälligen Bewilligung der Strafverbüßung in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes, lässt sich keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118).Es wird zwar nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in Haft wegen Opiatabusus behandelt wurde und derzeit weder eine Substitution erforderlich ist, noch Entzugssymptome bestehen. Jedoch befindet sich der Beschwerdeführer weiterhin in Strafhaft, womit auch noch kein Verhalten in Freiheit vorliegt, welches allenfalls auf einen erfolgten Gesinnungswandel hindeuten würde. Um nämlich von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist vergleiche VwGH 22.1.2015, Ra 2014/21/0009; 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). Auch aus einer allfälligen Bewilligung der Strafverbüßung in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes, lässt sich keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Außerdem wurde die Probezeit der mit Urteil vom 15.11.2018 bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe aufgrund der neuerlichen Straffälligkeit des Beschwerdeführers auf insgesamt 5 Jahre verlängert und ist damit noch offen. Darüber hinaus kann im gegenständlichen Fall auch nicht von einem einmaligen „Ausrutscher“ gesprochen werden, zumal der Beschwerdeführer wiederholt straffällig aufgefallen ist und somit als „Wiederholungstäter“ bezeichnet werden kann. Insbesondere betrieb er von Jänner 2015 bis zu seiner Inhaftierung im April 2021 Suchtgifthandel und wurde bereits – vor den im vergangenen Jahr ergangenen Strafurteilen – im Jahr 2017 unter anderem wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung verurteilt, weshalb im Rahmen der Strafbemessung zuletzt neben dem langen Tatzeitraum und der Vielzahl der Angriffe auch die einschlägige Vorstrafe als erschwerend gewertet wurde. Zudem trat die Verführung anderer als weiterer Erschwerungsgrund hinzu. Zwar konnten hinsichtlich der Strafbemessung in sämtlichen Strafurteilen die zumindest teilweise (tatsachen-)geständige Verantwortung des Beschwerdeführers sowie insbesondere anlässlich der zuletzt erfolgten Verurteilung der teilweise Versuch, die teilweise Sicherstellung und die teilweise Begehung als junger Erwachsener als mildernd berücksichtigt werden. Es ist aber auch darauf hinzuweisen, dass weder die Verhängung einer teilbedingten Geldstrafe noch die Verurteilung zu bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen sowie die Verlängerung der Probezeit oder die Androhung einer aufenthaltsbeendenden den Beschwerdeführer von weiteren Delinquenzen abhalten konnte. Vielmehr setzte er sein strafrechtliches Fehlverhalten bis zu seiner Festnahme unbehelligt fort und konnte die Begehung weiterer Straftaten durch den Beschwerdeführer erst durch seine Inhaftierung verhindert werden. Schließlich bleibt anzuführen, dass der Beschwerdeführer wiederholt wegen Verwaltungsübertretungen, unter anderem dreimal wegen Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz Entzug der Lenkberechtigung bzw. einmal wegen Lenken eines Kraftfahrzeuges, ohne im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein, bestraft wurde und das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung (§ 1 Abs. 3 FSG 1997) zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrrecht gehört (vgl. VwGH 23.12.2019, Ra 2019/01/0397mwN).Schließlich bleibt anzuführen, dass der Beschwerdeführer wiederholt wegen Verwaltungsübertretungen, unter anderem dreimal wegen Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz Entzug der Lenkberechtigung bzw. einmal wegen Lenken eines Kraftfahrzeuges, ohne im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein, bestraft wurde und das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung (Paragraph eins, Absatz 3, FSG 1997) zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrrecht gehört vergleiche VwGH 23.12.2019, Ra 2019/01/0397mwN). Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, insbesondere zuletzt vom 31.05.2021 und vom 12.10.2021, rechtfertigen jedenfalls die Annahme, dass ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Die belangte Behörde hat die erlassene Rückkehrentscheidung somit zu Recht auf den Tatbestand des § 52 Abs. 5 FPG gestützt.Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, insbesondere zuletzt vom 31.05.2021 und vom 12.10.2021, rechtfertigen jedenfalls die Annahme, dass ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Die belangte Behörde hat die erlassene Rückkehrentscheidung somit zu Recht auf den Tatbestand des Paragraph 52, Absatz 5, FPG gestützt. 3.2.
  2. Es ist daher zu prüfen, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Anbetracht der privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet verhältnismäßig ist. Dabei wird keinesfalls verkannt, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren wurde, aufwuchs und sein bisheriges Leben hier verbrachte. Er hätte damit den ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG erfüllt.Dabei wird keinesfalls verkannt, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren wurde, aufwuchs und sein bisheriges Leben hier verbrachte. Er hätte damit den ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG erfüllt. Außerdem wird nicht übersehen, dass sein Vater, seine Schwester sowie zwei Tanten im Bundesgebiet leben und der Beschwerdeführer in einer Wohnung mit seinem Vater wohnte. Der Beschwerdeführer befindet sich jedoch seit ca. 1 Jahr in Haft. Ferner sind keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer finanziellen oder sonstigen Abhängigkeit hervorgekommen. Folglich liegt kein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK vor, wobei die Bindungen des Beschwerdeführers entsprechend der Beziehungsintensität im Rahmen seines Privatlebens zu berücksichtigen sind.Außerdem wird nicht übersehen, dass sein Vater, seine Schwester sowie zwei Tanten im Bundesgebiet leben und der Beschwerdeführer in einer Wohnung mit seinem Vater wohnte. Der Beschwerdeführer befindet sich jedoch seit ca. 1 Jahr in Haft. Ferner sind keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer finanziellen oder sonstigen Abhängigkeit hervorgekommen. Folglich liegt kein Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK vor, wobei die Bindungen des Beschwerdeführers entsprechend der Beziehungsintensität im Rahmen seines Privatlebens zu berücksichtigen sind. Dem Beschwerdeführer ist die Aufrechterhaltung des Kontaktes zu seinen in Österreich lebenden Familienmitgliedern und Freunden in der vorliegenden Konstellation über elektronische oder sonstige Kommunikationsmittel respektive Besuchen im Herkunftsstaat oder allenfalls Drittstaaten objektiv wie subjektiv möglich und angesichts seiner Straftaten und der daraus resultierenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zumutbar. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit seinem straffälligen Handeln eine strafgerichtliche Verurteilung und damit eine Trennung von seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen und Freunden bewusst in Kauf nahm, zumal ihm bereits im Jahr 2019 die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot im Fall einer neuerlichen strafrechtlichen Verurteilung angedroht wurde. Nichtsdestotrotz setzte der Beschwerdeführer sein Fehlverhalten fort und wurde erst durch seine Inhaftierung von weiteren Delinquenzen abgehalten. Zugunsten des Beschwerdeführers war aber seine langjährige Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet und seine Einstellungszusage zu berücksichtigen, wobei diese saisonbedingt unterbrochen war und er zwischenzeitlich Arbeitslosengeld bezog. Ferner war zu beachten, dass der Beschwerdeführer mit keinen in Serbien lebenden Verwandten in Kontakt steht und mit seinem Großvater zerstritten ist. Da der Beschwerdeführer jedoch regelmäßig Urlaube in Serbien verbrachte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er überhaupt keinen Bezug zu seinem Herkunftsstaat hat. Im Verfahren ist auch nicht hervorgekommen, dass er kein Serbisch sprechen könne. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet ist fallgegenständlich sein straffälliges Verhalten entgegenzuhalten.

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt (vgl. etwa VwGH 30.01.2007, 2004/21/0045 mwH).Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet ist fallgegenständlich sein straffälliges Verhalten entgegenzuhalten.

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt vergleiche etwa VwGH 30.01.2007, 2004/21/0045 mwH). Wie bereits an anderer Stelle dargestellt wurde (siehe Punkt 3.2.3.) stellt ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers angesichts der zuletzt begangenen (teils besonders verwerflichen) Strafdelikte eine spezifische Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere am Schutz des gesundheitlichen Wohls der Menschen und der Verhinderung von Straftaten, vor allem der organisierten Drogenkriminalität, dar, sodass eine Aufenthaltsbeendigung auch nach der vorliegenden Aufenthaltsverfestigung und der im Bundesgebiet bestehenden Bindungen nicht in Betracht kommt. Ein aussagekräftiger Zeitraum des Wohlverhaltens, der für eine positive Zukunftsprognose ausreichen würde, liegt im Fall des Beschwerdeführers nicht vor. Vor allem steht dieser entgegen, dass auch die bereits bestehenden Bindungen des Beschwerdeführers diesen nicht von seinen Straftaten abhalten konnten. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde unter Beachtung der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde unter Beachtung der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. 3.2.6. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides insoweit

§ 52Abs.

5 FPG als unbegründet abzuweisen.3.2.6. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides insoweit

Paragraph 52, Absatz 5, FPG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. (Zulässigkeit der Abschiebung)3.
  2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. (Zulässigkeit der Abschiebung)

§ 52Abs.

9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die

§ 52Abs.

9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Für die

Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren, wie beweiswürdigend dargelegt, kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet. Sowohl unter Beachtung der individuellen Situation des Beschwerdeführers, als auch der allgemeinen Versorgungslage im Herkunftsstaat ergab sich kein Hinweis auf eine dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat potentiell drohende Gefährdung in den hier relevanten Grundrechten. Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in Serbien ist überdies zu berücksichtigen, dass

§ 1Z 6 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt

V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt und ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren, wie beweiswürdigend dargelegt, kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Artikel 3, EMRK) erstattet. Sowohl unter Beachtung der individuellen Situation des Beschwerdeführers, als auch der allgemeinen Versorgungslage im Herkunftsstaat ergab sich kein Hinweis auf eine dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat potentiell drohende Gefährdung in den hier relevanten Grundrechten. Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in Serbien ist überdies zu berücksichtigen, dass

Paragraph eins, Ziffer 6, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt und ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Sowohl im Hinblick auf sein Alter als auch seinen Gesundheitszustand liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer allfälligen COVID-19 Infektion einer Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehören würde. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aktuell eine Strafhaft im Bundesgebiet verbüßt.Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Sowohl im Hinblick auf sein Alter als auch seinen Gesundheitszustand liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer allfälligen COVID-19 Infektion einer Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehören würde. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aktuell eine Strafhaft im Bundesgebiet verbüßt. Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. war somit abzuweisen.Der auf Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. war somit abzuweisen. 3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot)3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. (Einreiseverbot) 3.4.1.

§ 53Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.3.4.1.

Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53Abs.

3 FPG ist ein Einreiseverbot

Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat nach der Ziffer 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten , zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot

Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat nach der Ziffer 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten , zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

§ 53Abs.

4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. 3.4.

  1. Die belangte Behörde erließ gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen ein Einreiseverbot in der Dauer von 7 Jahren und stützte es auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG.3.4.
  2. Die belangte Behörde erließ gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen ein Einreiseverbot in der Dauer von 7 Jahren und stützte es auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vgl. VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).Ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vergleiche VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). Wie bereits oben zur Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung im Einzelnen dargelegt wurde, ist im vorliegenden Fall die Annahme gerechtfertigt, dass vom Beschwerdeführer eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit

§ 53Abs.

3 Z 1 FPG ausgeht. Diese Umstände rechtfertigen auch die Erlassung eines Einreiseverbotes.Wie bereits oben zur Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung im Einzelnen dargelegt wurde, ist im vorliegenden Fall die Annahme gerechtfertigt, dass vom Beschwerdeführer eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ausgeht. Diese Umstände rechtfertigen auch die Erlassung eines Einreiseverbotes. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt betont, dass die Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. etwa VwGH 1.4.2019, Ra 2018/19/0643; 30.8.2017, Ra 2017/18/0155). Der Beschwerdeführer hat durch sein strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten massiv seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten, weshalb in Zusammenschau des Verhaltens des Beschwerdeführers insbesondere in Anbetracht der Vielzahl der ihm angelasteten Verstöße im Bereich des Suchtgifthandels nach § 28a SMG, welche über mehrere Jahre hindurch verwirklicht worden sind, von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung auszugehen ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt betont, dass die Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche etwa VwGH 1.4.2019, Ra 2018/19/0643; 30.8.2017, Ra 2017/18/0155). Der Beschwerdeführer hat durch sein strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten massiv seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten, weshalb in Zusammenschau des Verhaltens des Beschwerdeführers insbesondere in Anbetracht der Vielzahl der ihm angelasteten Verstöße im Bereich des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, SMG, welche über mehrere Jahre hindurch verwirklicht worden sind, von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung auszugehen ist. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere am Schutz des gesundheitlichen Wohls der Menschen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung der organisierten Drogenkriminalität), als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.5.2004, 2001/18/0074).Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere am Schutz des gesundheitlichen Wohls der Menschen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung der organisierten Drogenkriminalität), als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.5.2004, 2001/18/0074). Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer solchen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer solchen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0180).Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0180). Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten als erforderlich, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen. 3.4.3. Jedoch erweist sich ein auf 7 Jahre befristetes Einreiseverbot als unverhältnismäßig. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der familiären und sozialen Verfestigung des Beschwerdeführers in Österreich (vgl. Feststellungen).3.4.3. Jedoch erweist sich ein auf 7 Jahre befristetes Einreiseverbot als unverhältnismäßig. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der familiären und sozialen Verfestigung des Beschwerdeführers in Österreich vergleiche Feststellungen). Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes ist neben dem konkreten Fehlverhalten und dem Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen. Wie bereits oben in den Erwägungen zur Rückkehrentscheidung dargelegt, lebt der Beschwerdeführer seit seiner Geburt im Bundesgebiet und verfügt über familiäre Bindungen in Österreich. Diese Umstände wurden jedoch von der belangten Behörde bei Verhängung des 7-jährigen Einreiseverbotes nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt. Das verhängte 7-jährige Einreiseverbot erscheint daher als überschießend und war auf angemessene 4 Jahre zu reduzieren. Eine weitere Reduktion bzw. ein gänzliches Absehen von einem Einreiseverbot war jedoch – angesichts der schwerwiegenden und wiederholten Delinquenz des Beschwerdeführers und der über ihn verhängten Haftstrafen – auch unter Berücksichtigung der familiären privaten Interessen des Beschwerdeführers in Österreich nicht möglich. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit, Familienmitglieder in Österreich zu besuchen oder dort legal beruflich tätig zu sein, ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von schweren Suchtgiftdelikten und einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen. 3.4.4. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher in angemessener Weise auf 4 Jahre herabzusetzen und der Beschwerde insoweit Folge zu geben, im darüber hinaus gehenden Umfang (das Einreiseverbot zur Gänze aufzuheben) jedoch abzuweisen. 3.5. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. (Frist für freiwillige Ausreise und aufschiebende Wirkung)3.5. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. (Frist für freiwillige Ausreise und aufschiebende Wirkung)

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dies ist angesichts der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers erfüllt (siehe dazu oben 3.2.3.).

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dies ist angesichts der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers erfüllt (siehe dazu oben 3.2.3.).

§ 55Abs.

4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt wurde.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Gegenständlich wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 182 Z 1 BFA-VG aberkannt.

Somit sprach die belangte Behörde zu Recht aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.Gegenständlich wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, 2 Ziffer eins, BFA-VG aberkannt. Somit sprach die belangte Behörde zu Recht aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Die Beschwerde war daher auch gegen die Spruchpunkte V. und VI. abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch gegen die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. abzuweisen. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – ungeachtet des Antrages im Beschwerdeschriftsatz – abgesehen werden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W123.2252299.1.00

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