Obsah (9)
§ 13Art. 133§ 10§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2022 GeschäftszahlW129 2250625-1 Spruch, W129 2250625-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag
§ 13Abs. 3 AVG i
Vm § 17 VwGVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 31.08.2021 zeigten die Erstbeschwerdeführer durch ihren Vertreter, XXXX per E-Mail an, dass der Zweitbeschwerdeführer zum Fernunterricht/Homelearning an der XXXX Russische Föderation, abgemeldet werde und übermittelten entsprechende Unterlagen.
- Am 31.08.2021 zeigten die Erstbeschwerdeführer durch ihren Vertreter, römisch 40 per E-Mail an, dass der Zweitbeschwerdeführer zum Fernunterricht/Homelearning an der römisch 40 Russische Föderation, abgemeldet werde und übermittelten entsprechende Unterlagen.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid untersagte die Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2021/2022 (Spruchpunkt I.), ordnete an, dass die Erstbeschwerdeführer für die Erfüllung der Schulpflicht an einer Schule im Sinne des § 5 SchPflG zu sorgen haben (Spruchpunkt II.) und schloss unter einem die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aus (Spruchpunkt III.).
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid untersagte die Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2021 aus 2022, (Spruchpunkt römisch eins.), ordnete an, dass die Erstbeschwerdeführer für die Erfüllung der Schulpflicht an einer Schule im Sinne des Paragraph 5, SchPflG zu sorgen haben (Spruchpunkt römisch zwei.) und schloss unter einem die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aus (Spruchpunkt römisch drei.).
- Mit E-Mail vom 30.12.2021 erhob XXXX in Vertretung der Erstbeschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Beschwerde.
- Mit E-Mail vom 30.12.2021 erhob römisch 40 in Vertretung der Erstbeschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Beschwerde.
- Mit Schreiben vom 14.01.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Mit Schreiben vom 22.02.2022 forderte das Bundesverwaltungsgericht XXXX auf, zum Verdacht der Winkelschreiberei gegen ihn bzw. die XXXX Stellung zu nehmen.
- Mit Schreiben vom 22.02.2022 forderte das Bundesverwaltungsgericht römisch 40 auf, zum Verdacht der Winkelschreiberei gegen ihn bzw. die römisch 40 Stellung zu nehmen.
- Mit E-Mail vom 24.02.2022 nahm die XXXX durch ihren alleinvertretungsbefugten Geschäftsführer XXXX dazu Stellung und brachte vor, dass die Vertretung weder gewerblich noch entgeltlich, sondern aus freundschaftlicher Motivation erfolgt sei, zumal die Familie nicht ausreichend Deutsch spreche und sich aktuell im Ausland aufhalte.
- Mit E-Mail vom 24.02.2022 nahm die römisch 40 durch ihren alleinvertretungsbefugten Geschäftsführer römisch 40 dazu Stellung und brachte vor, dass die Vertretung weder gewerblich noch entgeltlich, sondern aus freundschaftlicher Motivation erfolgt sei, zumal die Familie nicht ausreichend Deutsch spreche und sich aktuell im Ausland aufhalte.
- Mit hg. Beschluss vom 01.03.2022, W129 2250625-1/4Z wurde festgestellt, dass XXXX und die XXXX nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt, und als Winkelschreiber anzusehen sind. Unter einem wurde ausgesprochen, dass die XXXX und ihr alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter XXXX
§ 10Abs.
3 AVG für das hg. Verfahren W203 2250626-1 als Vertreter der Beschwerdeführer nicht zugelassen sind. Dieser Beschluss erwuchs mit Ablauf des 19.04.2022 in Rechtskraft.7. Mit hg. Beschluss vom 01.03.2022, W129 2250625-1/4Z wurde festgestellt, dass römisch 40 und die römisch 40 nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt, und als Winkelschreiber anzusehen sind. Unter einem wurde ausgesprochen, dass die römisch 40 und ihr alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter römisch 40
Paragraph 10, Absatz 3, AVG für das hg. Verfahren W203 2250626-1 als Vertreter der Beschwerdeführer nicht zugelassen sind. Dieser Beschluss erwuchs mit Ablauf des 19.04.2022 in Rechtskraft. 8. Mit Schreiben vom 01.03.2022 wurden die Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgefordert, binnen Frist von zwei Wochen ab Zustellung entweder die Beschwerde selbst zu unterfertigen oder sich eines geeigneten Vertreters zu bedienen und darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde
§ 13Abs. 3 AVG i
Vm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde. Die Beschwerdeführer äußerten sich dazu nicht.8. Mit Schreiben vom 01.03.2022 wurden die Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert, binnen Frist von zwei Wochen ab Zustellung entweder die Beschwerde selbst zu unterfertigen oder sich eines geeigneten Vertreters zu bedienen und darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werde. Die Beschwerdeführer äußerten sich dazu nicht.
- Am 05.04.2022 teilte die Rechtsanwaltskammer Wien mit, dass gegen die XXXX GF XXXX Anzeige wegen Winkelschreiberei erstattet wurde.
- Am 05.04.2022 teilte die Rechtsanwaltskammer Wien mit, dass gegen die römisch 40 GF römisch 40 Anzeige wegen Winkelschreiberei erstattet wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: XXXX und die XXXX vertreten andere zu Erwerbszwecken, obwohl sie zur Ausübung der Rechtanwaltschaft in Österreich nicht berechtigt sind. römisch 40 und die römisch 40 vertreten andere zu Erwerbszwecken, obwohl sie zur Ausübung der Rechtanwaltschaft in Österreich nicht berechtigt sind. Der Mängelbehebungsauftrag vom 01.03.2022 wurde den Beschwerdeführern am 09.03.2022 durch Hinterlegung zugestellt. Laut aktueller ZMR-Anfrage sind sowohl die Erstbeschwerdeführer als auch der Zweitbeschwerdeführer derzeit an der Zustelladresse aufrecht gemeldet.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verfahrensakt und Einschau in die Liste der in Österreich zugelassenen Rechtsanwälte sowie Kontaktaufnahme mit der Rechtanwaltskammer Wien.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.
- Zu Spruchpunkt A) 3.2.
- § 10 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:3.2.
- Paragraph 10, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet: „Vertreter § 10.
(1)Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.Paragraph 10,
(1)Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.
(3)Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
(4)Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(4)Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (Paragraph 36 a,), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(5)Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.
(6)Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.“
§ 13Abs.
3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. 3.2.
- Hat der Beteiligte oder sein gesetzlicher Vertreter einen Winkelschreiber (oder eine auf Grund besonderer Anordnung nicht zuzulassende Person [vgl VwSlg 6913 A/1966]) bevollmächtigt, so ergibt sich aus § 10 Abs 3 AVG (arg „nicht zuzulassen“), dass die Bevollmächtigung solcher Personen nicht von vornherein „nichtig“ (vgl VwSlg 10.325 A/1980) ist, sondern erst durch eine entsprechende - in jeder Lage des Verfahrens (Hellbling 140) von Amts wegen vorzunehmende - Verfügung der Behörde über die Nichtzulassung unwirksam wird (VwSlg 11.031 A/1983). Diese hat in Form eines verfahrensrechtlichen Bescheides zu erfolgen, der dem Winkelschreiber gegenüber zu erlassen ist und die Vertretungsbefugnis ex nunc beendet (Hengstschläger4 Rz 110; Mannlicher/Quell AVG § 10 Anm 3; Thienel/Schulev-Steindl5 101; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 143) [zitiert nach Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 5 (Stand 1.1.2014, rdb.at)].3.2.
- Hat der Beteiligte oder sein gesetzlicher Vertreter einen Winkelschreiber (oder eine auf Grund besonderer Anordnung nicht zuzulassende Person [vgl VwSlg 6913 A/1966]) bevollmächtigt, so ergibt sich aus Paragraph 10, Absatz 3, AVG (arg „nicht zuzulassen“), dass die Bevollmächtigung solcher Personen nicht von vornherein „nichtig“ vergleiche VwSlg 10.325 A/1980) ist, sondern erst durch eine entsprechende - in jeder Lage des Verfahrens (Hellbling 140) von Amts wegen vorzunehmende - Verfügung der Behörde über die Nichtzulassung unwirksam wird (VwSlg 11.031 A/1983). Diese hat in Form eines verfahrensrechtlichen Bescheides zu erfolgen, der dem Winkelschreiber gegenüber zu erlassen ist und die Vertretungsbefugnis ex nunc beendet (Hengstschläger4 Rz 110; Mannlicher/Quell AVG Paragraph 10, Anmerkung 3; Thienel/Schulev-Steindl5 101; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 143) [zitiert nach Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10, Rz 5 (Stand 1.1.2014, rdb.at)]. Der VwGH hat im E VS
- Jänner 1985, 83/05/0073, VwSlg. 11633 A/1985, unter Hinweis auf die frühere Rechtsprechung dargelegt, dass im Fall der Einbringung eines Rechtsmittels durch einen Winkelschreiber […] ein Verbesserungsauftrag nicht an die zur Vertretung nicht befugten Personen, sondern an die Partei selbst zu richten ist. Diese ist in einem solchen Fall als Einschreiter iSd § 13 Abs. 3 AVG anzusehen (Hinweis E
- Jänner 1996, 93/11/0092).Der VwGH hat im E VS
- Jänner 1985, 83/05/0073, VwSlg. 11633 A/1985, unter Hinweis auf die frühere Rechtsprechung dargelegt, dass im Fall der Einbringung eines Rechtsmittels durch einen Winkelschreiber […] ein Verbesserungsauftrag nicht an die zur Vertretung nicht befugten Personen, sondern an die Partei selbst zu richten ist. Diese ist in einem solchen Fall als Einschreiter iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG anzusehen (Hinweis E
- Jänner 1996, 93/11/0092). 3.2.
- Im gegenständlichen Verfahren wurde mit hg. Beschluss vom 01.03.2022, W129 2250625-1/4Z festgestellt, dass XXXX und die XXXX nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt, und als Winkelschreiber anzusehen sind. Die Beschwerdeführer wurden mit Schreiben vom 01.03.2022
§ 13Abs.
3 AVG aufgefordert, binnen Frist von zwei Wochen ab Zustellung, entweder die Beschwerde selbst zu unterfertigen oder sich eines geeigneten Vertreters zu bedienen. Nachdem die Beschwerdeführer dem nicht fristgerecht nachgekommen sind, ist die Beschwerde zurückzuweisen.3.2.3. Im gegenständlichen Verfahren wurde mit hg. Beschluss vom 01.03.2022, W129 2250625-1/4Z festgestellt, dass römisch 40 und die römisch 40 nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt, und als Winkelschreiber anzusehen sind. Die Beschwerdeführer wurden mit Schreiben vom 01.03.2022
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert, binnen Frist von zwei Wochen ab Zustellung, entweder die Beschwerde selbst zu unterfertigen oder sich eines geeigneten Vertreters zu bedienen. Nachdem die Beschwerdeführer dem nicht fristgerecht nachgekommen sind, ist die Beschwerde zurückzuweisen. 3.2.4. Es war daher
Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt B) (Un)Zulässigkeit der Revision: 3.3.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.3.3. Es war daher
Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W129.2250625.1.01