GVG abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraphen 46, Absatz 2 a, FPG und 13 Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (in Folge auch: BF), eine Staatsangehörige Ghanas, hielt sich seit dem Jahr 2002 – rechtmäßig aufgrund eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ – in Österreich auf. Sie wurde jeweils in den Jahren 2015 (absichtliche schwere Körperverletzung und Körperverletzung – unbedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten) und 2018 (Fälschung besonders geschützter Urkunden – von der Verhängung einer Zusatzstrafe wurde abgesehen) strafgerichtlich verurteilt. Mit Bescheid des BFA, vom 27.11.2018 wurde
Vm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I). Es wurde
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
FPG nach Ghana zulässig sei (Spruchpunkt II).
Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen sie ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III).
1 bis 3 FPG wurde der Beschwerdeführerin für ihre freiwillige Ausreise eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV). Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 16.12.2019, Zahl: XXXX , zweitinstanzlich rechtskräftig. Mit Bescheid des BFA, vom 27.11.2018 wurde
Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Ghana zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen sie ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde der Beschwerdeführerin für ihre freiwillige Ausreise eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch vier). Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 16.12.2019, Zahl: römisch 40 , zweitinstanzlich rechtskräftig. Die BF hat in der Folge das Bundesgebiet nicht verlassen und auch nicht bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) mitgewirkt: Mit Schriftsatz vom 04.03.2020 lud das Bundesamt die BF zur Einvernahme am 13.03.2020 und leitete das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für die BF ein. Die BF ersuchte mittels ihrer Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 12.03.2020 aus gesundheitlichen Gründen um eine Terminverlegung; dieser legte sie neben älteren Befunden ein Attest einer Allgemeinmedizinerin bei, wonach die Beschwerdeführerin im Oktober 2019 an der Halswirbelsäule operiert worden sei und Physiotherapie wegen rezidivierender Kopfschmerzen mache, gelegentlich habe sie einseitige Beinschmerzattacken und Schwindel. Mit Ladungsbescheid vom 02.06.2020 lud das Bundesamt die Beschwerdeführerin für 16.06.2020 zur Einvernahme. Die Beschwerdeführerin teilte durch ihre rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 15.06.2020 mit, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Einvernahme kommen könne. Sie legte eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 15.06.2020 für die Zeit von 15.06.2020 bis 19.06.2020 vor. Am 16.06.2020 beantragte die BF durch ihre rechtsfreundlichen Vertreter Akteneinsicht, die am 05.08.2020 durchgeführt wurde. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 05.08.2020, übernommen am selben Tag, wurde der BF
2a FPG aufgetragen, am 12.08.2020 um 10:00 Uhr bei einer Regionaldirektion des Bundesamtes zu erscheinen um Dokumente vorzulegen, sich einer Einvernahme zu unterziehen und an den notwendigen Schritten zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde
GVG ausgeschlossen.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 05.08.2020, übernommen am selben Tag, wurde der BF
Paragraph 19, AVG und Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG aufgetragen, am 12.08.2020 um 10:00 Uhr bei einer Regionaldirektion des Bundesamtes zu erscheinen um Dokumente vorzulegen, sich einer Einvernahme zu unterziehen und an den notwendigen Schritten zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Diesem behördlichen Auftrag ist die BF am 12.08.2020 nicht nachgekommen. Am 17.08.2020 teilte sie dem BFA per E-Mail Nachricht mit, sie habe den Termin am 12.08.2020 aufgrund von Arztterminen nicht wahrnehmen können. Zudem legte sie eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung von 12.08.2020 bis 14.08.2020 vor. Die Abnahme der Aufenthaltskarte der BF scheiterte, da die BF an ihrer Adresse mehrfach nicht angetroffen wurde und einer LPD telefonisch mitteilte, dass sie nicht zur Polizei gehen werde und dass die Polizei kein Recht habe, sie zu überprüfen. Den Akt mittelte die zuständige LPD am 03.09.2020 wegen Erfolglosigkeit an das Bundesamt zurück. Mit Schriftsatz vom 01.09.2020 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.08.
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Das Bundesverwaltungsgericht ist sowohl für Beschwerden gegen Schubhaften (§ 76 FPG), als auch für Beschwerden gegen bescheidmäßige Aufforderungen zur Mitwirkung (§ 46 Abs. 2a und 2b FPG) als auch für dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuzurechnende Anwendungen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zuständig. Aus diesen Gründen ist es jedenfalls auch für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist sowohl für Beschwerden gegen Schubhaften (Paragraph 76, FPG), als auch für Beschwerden gegen bescheidmäßige Aufforderungen zur Mitwirkung (Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG) als auch für dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuzurechnende Anwendungen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zuständig. Aus diesen Gründen ist es jedenfalls auch für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Zu A) Der mit „Abschiebung“ betitelte § 46 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Abschiebung“ betitelte Paragraph 46, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 46.
Paragraph 46 a, geduldet ist.
1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
Absatz 2, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
Absatz 2, hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides: Da betreffend die BF seit 07.01.2020 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestand, die BF das Bundesgebiet daraufhin nicht verlassen und dem BFA lediglich Kopien bereits abgelaufener Reisedokumente – bzw. im Zuge der Beschwerde eine unleserliche Kopie – in Vorlage gebracht hat, war die Erlassung eines Bescheides
2a FPG grundsätzlich zulässig.Da betreffend die BF seit 07.01.2020 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestand, die BF das Bundesgebiet daraufhin nicht verlassen und dem BFA lediglich Kopien bereits abgelaufener Reisedokumente – bzw. im Zuge der Beschwerde eine unleserliche Kopie – in Vorlage gebracht hat, war die Erlassung eines Bescheides
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG grundsätzlich zulässig. Die Ausführungen in der Beschwerde richten sich lediglich gegen die erlassene Rückkehrentscheidung. Die Überprüfung einer rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Gerichtsverfahrens. Hier war lediglich die Zulässigkeit der Ladung zur Mitwirkung iSd genannten gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen. Die Ausführung dazu, der Bescheid sei „überschießend und willkürlich“ stellt ebenfalls kein taugliches Argument gegen die Auferlegung einer – ohnehin bereits ex lege bestehenden – Mitwirkungspflicht dar. Die Beschwerde war im Ergebnis als unbegründet abzuweisen. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: In der Beschwerde wurde nicht nachvollziehbar dargetan, warum das Bundesamt im gegenständlichen Fall nicht berechtigt gewesen sein soll, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auszuschließen. Darüber hinaus war der relevante Termin zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – beziehungsweise der Beschwerdeeinbringung – bereits verstrichen, wobei es in diesem Zusammenhang ohne Relevanz ist, ob die Beschwerdeführerin den im Bescheid festgelegten Termin wahrgenommen hat oder nicht. Entfall einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die relevanten Feststellungen konnten auf Basis der Aktenlage getroffen werden, eine zusätzliche Erörterung war zur Entscheidungsfindung nicht notwendig. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die relevanten Feststellungen konnten auf Basis der Aktenlage getroffen werden, eine zusätzliche Erörterung war zur Entscheidungsfindung nicht notwendig. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W140.2235146.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.