Obsah (11)
§§ 3§ 52§ 46Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 18§ 55§ 53Art. 8RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2022 GeschäftszahlW146 2251322-1 Spruch, W146 2251322-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asyl
G 2005, §§ 9, 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides lautet: „Es wird
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
§ 46FPG in die Republik Moldau zulässig ist“.römisch eins.
Die Beschwerde wird
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraphen 9, 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 55, FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides lautet: „Es wird
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Republik Moldau zulässig ist“. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin, eine moldawische Staatsangehörige, stellte am 24.12.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 25.12.2021 fand die Erstbefragung der Beschwerdeführerin vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab sie zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass sie bei ihrer Großmutter gelebt habe, diese sie jedoch nicht mehr versorgen habe können. Bevor sie verhungere und wegen der Armut habe sie sich entschlossen, nach Österreich zu flüchten. Dies seien alle ihre Fluchtgründe. Im Rahmen der Erstbefragung wurde der moldawische Reisepass der Beschwerdeführerin sichergestellt. Am 28.12.2021 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei gab sie zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass ihre Ausreisegründe nur wirtschaftliche Gründe seien. Sie und ihre sie begleitende Cousine hätten nichts und leben auf der Straße. Sie seien verzweifelt. Die Eltern seien verstorben und sie habe nur noch eine Schwester. In Moldawien gebe es keine Existenzgrundlage. Sie habe einen Cousin in Österreich, zu welchem kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde
§ 57Asyl
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie einen Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin
§ 46
FPG nach (gemeint wohl Republik Moldau) zulässig ist (Spruchpunkt V.).
§ 18Abs.
1 Z 4 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
§ 55Abs.
1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde
Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie einen Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin
Paragraph 46, FPG nach (gemeint wohl Republik Moldau) zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte fest, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Staatsangehörige Moldawiens und Angehörige der Volksgruppe der Roma handle, deren Identität feststehe. Die Beschwerdeführerin habe zu ihrem Herkunftsstaat keine maßgeblichen Fluchtgründe geltend gemacht und sei es ihr nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführerin habe im Verfahren angegeben, ihr Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder, dass sonstige Gründe vorliegen würden, die einer Rückkehr oder Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Die Beschwerdeführerin verfüge über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen in Österreich. Sie gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und beziehe Leistungen von der staatlichen Grundversorgung. Die Beschwerdeführerin sei somit nicht selbsterhaltungsfähig. Die Beschwerdeführerin könne ihre Mittel zum Unterhalt nicht nachweisen. Gegen diesen am 11.01.2022 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, welche am 31.01.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Darin wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Analphabetin sei, in Moldawien über keinerlei Existenzgrundlage verfüge, niemals einer Beschäftigung nachgegangen und aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma ständigen Diskriminierungen ausgesetzt sei. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft gewesen, da die belangte Behörde wichtige Ermittlungsschritte unterlassen habe. Die Behörde habe keine weiteren Fragen zum Umstand, dass die Beschwerdeführerin der Volksgruppe der Roma angehöre, gestellt, weshalb der Sachverhalt nicht vollständig geklärt habe werden können. Die Beschwerdeführerin werde im Herkunftsstaat diskriminiert, habe keine Rechte auf Grundversorgung und als Analphabetin keine Chance, Arbeit zu finden. Auch der Besuch einer Schule werde ihr als Roma verweigert. Eine Rückkehr sei der Beschwerdeführerin nicht möglich und nicht zumutbar. Die Behörde habe sich mit der aktuellen Lage in Moldawien nicht auseinandergesetzt und seien die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und veraltet. Darüber hinaus sei auch die Beweiswürdigung mangelhaft und sei die belangte Behörde aufgrund der unrichtigen Feststellungen zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung gekommen. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.02.2022 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt. Am 21.02.2022 wurde die Ladung zur Verhandlung vom 31.03.2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin zugestellt. Mit Beschwerdeergänzung vom 30.03.2022 – 1 Tag vor der mündlichen Verhandlung - brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie im Alter von 14 Jahren an ihrem Heimatort Opfer eines sexuellen Übergriffes geworden sei. Der Täter habe sie ca. 3 Stunden lang gefangen gehalten und sie habe dadurch freikommen können, dass ihre Mutter die Polizei kontaktiert habe. Die Beschwerdeführerin habe im darauffolgenden behördlichen Verfahren ihre Anschuldigungen zurückgenommen, da die Geschehnisse von ihrer Umgebung als Schande beurteilt worden seien und sie sich während des Verfahrens unter Druck gefühlt habe. Dem soeben erstatteten Vorbringen der Beschwerdeführerin stehe das in § 20 BVA-VG normierte Neuerungsverbot nicht entgegen. In casu sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen das Vorbringen früher zu erstatten, da sie sich geschämt habe vor fremden Menschen über solche Geschehnisse zu reden. Sie habe sich erst während des Vorbereitungsgesprächs für die Verhandlung mit einer Rechtsberaterin des gleichen Geschlechts getraut, über die erlebten Traumatisierungen frei zu reden.Mit Beschwerdeergänzung vom 30.03.2022 – 1 Tag vor der mündlichen Verhandlung - brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie im Alter von 14 Jahren an ihrem Heimatort Opfer eines sexuellen Übergriffes geworden sei. Der Täter habe sie ca. 3 Stunden lang gefangen gehalten und sie habe dadurch freikommen können, dass ihre Mutter die Polizei kontaktiert habe. Die Beschwerdeführerin habe im darauffolgenden behördlichen Verfahren ihre Anschuldigungen zurückgenommen, da die Geschehnisse von ihrer Umgebung als Schande beurteilt worden seien und sie sich während des Verfahrens unter Druck gefühlt habe. Dem soeben erstatteten Vorbringen der Beschwerdeführerin stehe das in Paragraph 20, BVA-VG normierte Neuerungsverbot nicht entgegen. In casu sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen das Vorbringen früher zu erstatten, da sie sich geschämt habe vor fremden Menschen über solche Geschehnisse zu reden. Sie habe sich erst während des Vorbereitungsgesprächs für die Verhandlung mit einer Rechtsberaterin des gleichen Geschlechts getraut, über die erlebten Traumatisierungen frei zu reden. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 31.03.2022 eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Romanes durch, an welcher die Beschwerdeführerin, ihre Rechtsvertretung und ein Vertreter des BFA teilnahmen. Die Beschwerdeführerin brachte zusammengefasst vor, dass sie aus Moldawien geflüchtet sei, weil sie es im Herkunftsstaat schwer habe. Sie finde keine Arbeit, sei Diskriminierungen aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt und sei im Alter von 14 Jahren Opfer eines sexuellen Übergriffes geworden. Sie sei deshalb „abgehauen“. Auch hätten sich alle über sie lustig gemacht. Sie habe dort nicht mehr leben können. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Moldau sowie Angehörige der Volksgruppe der Roma und führ den im Spruch genannten Namen. Die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist Romanes. Darüber hinaus spricht sie fließend Russisch. Die Beschwerdeführerin wurde in der Republik Moldau geboren und lebte zuletzt bei ihrer Großmutter. Die Beschwerdeführerin hat Familienangehörige im Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführerin ist volljährig, gesund und arbeitsfähig. Die Beschwerdeführerin stellte bereits 2016 und 2019 in Deutschland, Holland, eventuell auch in Frankreich, erfolglos Asylanträge. Die Beschwerdeführerin ist in Moldawien keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung der Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Moldawien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht. Es besteht für die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Moldawien keine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit. Diese liefe auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Die Beschwerdeführerin wird im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Moldawien nicht in ihrem Recht auf Leben gefährdet, ist nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen und wird nicht von der Todesstrafe bedroht. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin als Zivilperson bringt keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich. Der Beschwerdeführerin ist es zumutbar und möglich, nach Moldawien zurückzukehren, sich dort niederzulassen und mittelfristig dort eine Existenz aufzubauen. Sie ist in Moldawien in einem moldawischen Familienverband aufgewachsen und ist daher mit den kulturellen Gepflogenheiten ihres Herkunftsstaates und einer in Moldawien gesprochenen Sprache (Russisch) vertraut. Angesichts ihrer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit könnte sich die Beschwerdeführerin in Moldawien eine Existenz aufbauen und diese zumindest anfänglich mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Ihr wäre der Aufbau einer Existenzgrundlage in Moldawien möglich. Sie ist in der Lage, in Moldawien eine einfache Unterkunft zu finden. Sie hat die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Sie hat auch die Möglichkeit, (finanzielle) Unterstützung durch ihre in Moldawien aufhältigen Familienangehörigen sowie zumindest geringe Leistungen des moldawischen Sozialsystems in Anspruch zu nehmen und sich an dort tätige Hilfsorganisationen zu wenden. Festgestellt wird, dass die aktuell vorherrschende COVID-19-Pandemie kein Rückkehrhindernis darstellt. In Moldawien wurden mit Stand 29.04.2022 insgesamt 516.986 Erkrankungen und 11.489 Todesfälle registriert. Die Beschwerdeführerin ist gesund und gehört mit Blick auf ihr Alter und das Fehlen physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Moldawien eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit Dezember 2021 durchgehend im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin hat im Bundesgebiet weder substantielle familiäre noch soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte. Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrer Cousine XXXX in das Bundesgebiet ein, die ebenso einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, der mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX abgewiesen wurde. Ein Cousin der Beschwerdeführerin hält sich im Bundesgebiet auf. Ein bestehendes wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis oder besonderes Naheverhältnis zu diesem ist nicht hervorgekommen.Die Beschwerdeführerin hat im Bundesgebiet weder substantielle familiäre noch soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte. Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrer Cousine römisch 40 in das Bundesgebiet ein, die ebenso einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, der mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 abgewiesen wurde. Ein Cousin der Beschwerdeführerin hält sich im Bundesgebiet auf. Ein bestehendes wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis oder besonderes Naheverhältnis zu diesem ist nicht hervorgekommen. Die Beschwerdeführerin hat keine Deutschkurse besucht und keine Sprachzertifikate erworben. Sie war im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig. Die Beschwerdeführerin bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Im Zeitpunkt der Entscheidung ist die Beschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten. Die Beschwerdeführerin spricht kein Deutsch und es konnten auch sonst keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der Beschwerdeführerin in Österreich in wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Zur Lage im Herkunftsstaat Politische Lage Moldau hat annähernd 34.000 km² Fläche und ca. 2,9 Mio. Einwohner (ohne Transnistrien). Das Land ist eine parlamentarische Demokratie, Staatsoberhaupt ist seit
- Dezember 2016 Präsident Igor Dodon (PSRM). Regierungschef ist seit
- Januar 2016 Ministerpräsident Pavel Filip (PDM). Das moldauische Parlament hat eine Kammer mit 101 Sitzen. Die Regierungskoalition umfasst derzeit die Demokratische Partei (PDM – 42 Sitze), informell auch auf die Europäische Volksgruppe (GPPE, 9 Sitze). Zur parlamentarischen Opposition gehören die Partei der Kommunisten der Republik Moldau (PCRM - 6 Sitze), die Partei der Sozialisten der Republik Moldau (PSRM - 24 Sitze), die Liberal-Demokratische Partei (PLDM - 5 Sitze), die Liberale Partei (PL - 9 Sitze) und 6 Parteilose (AA 3.2018a). Bei der Parlamentswahl am
- Feber 2019 hat keine Partei eine absolute Mehrheit gewonnen. Pro-russische und pro-westliche Kräfte sind fast gleichauf. Nach den ersten Ergebnissen liegen die pro-russischen Sozialisten (PSRM) von Staatspräsident Igor Dodon mit ca. 31% vorne. Gefolgt von dem bisher nicht im Parlament vertretenen pro-europäischen Wahlblock ACUM mit knapp 26%. Auf Platz drei, mit 24%, liegen die amtierenden formal pro-europäischen Demokraten (PDM) von Vlad Plahotniuc. Die Wahlbeteiligung lag nur bei 49%. Wenn nicht innerhalb von 45 Tagen eine Regierung gebildet wird, müssen Neuwahlen stattfinden (BAMF 25.2.2019). Bei der Stichwahl zur Präsidentenwahl in der Republik Moldau konnte sich die proeuropäische Oppositionspolitikerin und frühere Regierungschefin Maia Sandu mit über 57% der abgegebenen Stimmen gegen den russlandfreundlichen Amtsinhaber Igor Dodon durchsetzen. Sandu verdankt diesen Sieg vor allem den vielen Moldauern, die im Ausland ihre Stimme abgegeben haben. Sandu erhielt mit 938.390 Stimmen die meisten je in der Republik bei einer Präsidenten- oder Parlamentswahl für einen Politiker bzw. eine Partei abgegeben Stimmen. Sandu ist bislang Chefin der proeuropäischen Oppositionspartei Aktion und Solidarität (PAS). Als Staatspräsidentin kann sie derzeit weder auf das Parlament mit seinen schwierigen Mehrheitsverhältnissen, noch auf die Dodon nahestehende Regierung bauen. Vorgezogene Parlamentswahlen sind jedoch nur äußerst schwer anzusetzen. Die nächste reguläre Parlamentswahl findet 2023 statt (DS 16.11.2020). Wahlbeobachter der OSZE sagten, die Abstimmung sei trotz der schwierigen Umstände aufgrund der COVID-19-Pandemie im Allgemeinen gut organisiert und kompetitiv gewesen, kritisierten jedoch, dass negative und spaltende Rhetorik die Kampagne beeinträchtigt hat und Bedenken bezüglich der Regeln für die Kampagnenfinanzierung weiterhin bestehen. Die Wahlbeteiligung lag mit mehr als 52% fast 10% höher als in der ersten Runde. Die Abstimmung wurde als Referendum darüber angesehen, ob die ehemalige Sowjetrepublik näher an die EU oder an Russland heranrücken sollte. Maia Sandu strebt ausgewogene Beziehungen zum Westen und zu Russland an, will Korruption bekämpfen und Investitionen ins Land holen. Igor Dodon räumte auffallen schnell seine Niederlage ein und sagte er wünsche Stabilität und keine Proteste. Auch der russische Präsident Wladimir Putin, der Dodon offen unterstützt hatte, gratulierte Sandu schnell zu ihrem Wahlsieg (RFE/RL 16.11.2020). Sicherheitslage Die Republik Moldau ist Teil der im Mai 2009 ins Leben gerufenen „Östlichen Partnerschaft der EU“, die das Land näher an die EU heranführen soll. Am
- Juni 2014 wurde in Brüssel das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Republik Moldau unterzeichnet, das am
- Juli 2016 vollständig in Kraft trat. Zentraler Kern des Abkommens ist die Einrichtung einer Tiefen und umfassenden Freihandelszone (Deep and Comprehensive Free Trade Area - DCFTA), in deren Rahmen eine schrittweise Annäherung moldauischer Rechtsvorschriften an EU-Rechtsvorschriften und Standards erfolgen soll. Die Beziehungen zur Russischen Föderation bleiben für die Republik Moldau von zentraler Bedeutung, unter anderem wegen der Abhängigkeit der Republik Moldau von russischen Gaslieferungen und der großen Bedeutung des russischen Marktes für moldauische Exporte, insbesondere Agrarprodukte. Ein erheblicher Teil der moldauischen Gastarbeiter lebt in der Russischen Föderation. Seit 2013 hat die Russische Föderation Handelsrestriktionen gegen Moldau verhängt. Allgemeine Menschenrechtslage Es gibt keine gezielten staatlichen Repressionsmaßnahmen, die sich gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugung richten. Die Zivilgesellschaft und Menschenrechtsorganisationen können aber den zunehmenden autoritären Tendenzen in der Republik Moldau nur wenig entgegensetzen (AA 29.10.2018). Zu den wichtigsten Menschenrechtsfragen zählen Folter in Gefängnissen und psycho-neurologischen Einrichtungen; harte Haftbedingungen; willkürliche Festnahme oder Inhaftierung; Verweigerung eines fairen öffentlichen Verfahrens; Einschränkungen der Medienfreiheit, Korruption; Fälle von Gewalt gegen Menschen mit Behinderungen in Betreuungseinrichtungen; und Menschenhandel. Eine Vielzahl nationaler und internationaler Menschenrechtsgruppen operiert im Allgemeinen ohne staatliche Beschränkungen und untersucht Menschenrechtsfälle und veröffentlicht ihre Ergebnisse. Regierungsstellen sind einigermaßen kooperativ und offen für deren Vorstellungen. Es gibt eine voll funktionsfähige Ombudsstelle der Regierung. Das Parlament verfügt auch über einen eigenen ständigen Ausschuss für Menschenrechte und interethnische Beziehungen (USDOS 20.4.2018). Auf offizieller Ebene ist die Republik Moldau verpflichtet, die Bürgerrechte zu achten, die gesetzlich kodifiziert sind. Trotz positiver Entwicklungen in dieser Hinsicht über die letzten Jahre hinweg, werden Grundfreiheiten immer noch oft verletzt. Dies betrifft das Fehlen fairer Verfahren, Hassreden, das Recht auf sozialen Schutz und Gesundheitsversorgung, schlechte Bedingungen in Gefängnissen, Menschenhandel und die Rechte sexueller Minderheiten und der Roma-Gemeinschaft. Und obwohl moldauische Gesetze Folter verbieten, gibt es Berichte über Verletzungen des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit, einschließlich Fälle des Todes von Gefangenen oder Häftlingen (BS 2018). Einige Menschenrechtsanwälte und -aktivisten hatten unter politisch motivierten Medienkampagnen, polizeilichen Ermittlungen und Anklagen zu leiden. Aktivisten der Zivilgesellschaft äußeren Bedenken gegen Abhöraktionen und stellen fest, dass die Anzahl der von den Richtern der Republik Moldau genehmigten Abhöranfragen zunimmt (FH 2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (29.10.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau - BS – Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018; Moldova Country Report - FH – Freedom House
(2019): Freedom in the World 2019: Moldova - USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 Moldova Ethnische Minderheiten In der Republik Moldau leben alle Volks- und sozialen Gruppen im Alltag friedlich zusammen. Diskriminierung oder gar Repressionsmaßnahmen gegen einzelne Gruppen werden weder von Parteien noch von besonderen gesellschaftlichen Gruppierungen propagiert. Eine nach Hautfarbe, Herkunft, Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe unterscheidende diskriminierende Gesetzgebung gibt es in der Republik Moldau nicht. Das im Januar 2013 in Kraft getretene Gleichstellungsgesetz verbietet Diskriminierungen verschiedenster Art, u. a. aufgrund von Religion. Nicht umfassend enthalten ist Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung. Der Auswertung der Volkszählung aus dem Jahr 2014 zufolge bezeichnen sich 75,1% der Einwohner als Moldauer, 7% als ethnische Rumänen, 6,6% als Ukrainer, 4,6% als Gagausen, 4,1% als Russen, 1,9% als Bulgaren und 0,3% als Roma. Die nationalen Minderheiten sind durch die Verfassung geschützt und haben das Recht der Aufrechterhaltung und Pflege ihrer Sprache und Kultur. Die Sprache der Minderheiten ist in der Regel Russisch, das auch als Sprache der interethnischen Kommunikation in der Verfassung festgeschrieben ist. In den Siedlungsgebieten der Minderheiten mangelt es häufig an muttersprachlichem Unterricht, sodass Schüler, die Ukrainisch, Gagausisch oder Bulgarisch lernen möchten, russischsprachige Schulen besuchen müssen, die wiederum Kindern aus Minderheiten nur unzureichende Möglichkeiten bieten, die Staatssprache (Rumänisch bzw. „Moldauisch“) zu erlernen. Die Minderheit der Gagausen (126.010 Personen lt. Volkszählung 2014) genießt weitgehende Autonomierechte. Teile der moldauischen Gruppe der Roma (9.323 Personen lt. Volkszählung 2014) zählen zu der am meisten marginalisierten gesellschaftlichen Gruppe (geringer Bildungsstand, begrenzter Zugang zur Gesundheitsversorgung, höhere offizielle Arbeitslosenrate), wobei eine gezielte Benachteiligung durch andere Bevölkerungsgruppen nicht vorliegt. Im November 2017 hat die Regierung den Aktionsplan zur Strategie zur Konsolidierung der interethnischen Beziehungen für die Jahre 2017-2027 verabschiedet. Bei dessen Umsetzung stellt sich neben mangelndem politischen Willen vieler Ministerien die Finanzierung als problematisch dar (AA 29.10.2018). Es gibt verschiedene Minderheiten in der Republik Moldau, die in ihrer großen Mehrheit Russisch als Sprache der interethnischen Kommunikation nutzen (neben Russen auch Ukrainer, Bulgaren und Gagausen). Der kulturelle Einfluss der russischen Sprache ist weiterhin groß (Verkehrs- und Wirtschaftssprache, Film, Fernsehen) (AA 3.2018b). Die ethnische Vielfalt der Republik Moldau und die Wahrung der verfassungsmäßig zugesicherten Minderheitenrechte spiegeln sich in vielen Bereichen des kulturellen Lebens wider. In Primar- und Sekundarschulen beispielsweise bestimmt sich die Unterrichtssprache nach der ethnischen und sprachlichen Zusammensetzung der Schülerschaft. Darüber hinaus gibt es Schulen, an denen ausschließlich in einer Minderheitensprache gelehrt wird. Die interethnischen Beziehungen sind weitestgehend stabil (AA 3.2018d). Kein Gesetz beschränkt die Teilnahme von Minderheiten am politischen Prozess und Minderheiten nehmen in der Praxis daran teil. Das Gesetz sieht Sanktionen gegen politische Parteien vor, die diskriminierende Botschaften verbreiten. Trotz eines Rückgangs der gemeldeten Fälle von Diskriminierung, sind Roma weiterhin eine der am stärksten gefährdeten Minderheitengruppen im Land und sehen sich einem höheren Risiko der Marginalisierung, der Unterrepräsentierung, von Analphabetismus und von sozialen Vorurteilen ausgesetzt. Roma haben ein niedrigeres Bildungsniveau, einen eingeschränkteren Zugang zu medizinischer Versorgung und höhere Arbeitslosenquoten als die allgemeine Bevölkerung. Roma-Frauen sind besonders anfällig für soziale Ausgrenzung und Diskriminierung. Nur die Hälfte der Roma-Kinder besucht die Schule und nur jedes fünfte die Vorschule. Roma-Vertretern zufolge liegt das an Armut und Angst vor Diskriminierung. Etwa 60 Prozent der Roma-Familien leben in ländlichen Gebieten. Einige Roma-Gemeinschaften haben weder fließendes Wasser, noch sanitäre Anlagen und Heizungen. Weiteren Probleme von Roma sind der Mangel an medizinischen Notfalldiensten in abgelegenen Siedlungen, ungerechte oder willkürliche Behandlung durch Gesundheitsdienstleister, mangelnde Krankenversicherung und Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt. Nach den jüngsten Statistiken sind nur 21 % der Roma berufstätig. Diskriminierung im Beruf aufgrund von Minderheitenstatus kommt vor (USDOS 20.4.2018; vgl. AI 22.2.2018).Kein Gesetz beschränkt die Teilnahme von Minderheiten am politischen Prozess und Minderheiten nehmen in der Praxis daran teil. Das Gesetz sieht Sanktionen gegen politische Parteien vor, die diskriminierende Botschaften verbreiten. Trotz eines Rückgangs der gemeldeten Fälle von Diskriminierung, sind Roma weiterhin eine der am stärksten gefährdeten Minderheitengruppen im Land und sehen sich einem höheren Risiko der Marginalisierung, der Unterrepräsentierung, von Analphabetismus und von sozialen Vorurteilen ausgesetzt. Roma haben ein niedrigeres Bildungsniveau, einen eingeschränkteren Zugang zu medizinischer Versorgung und höhere Arbeitslosenquoten als die allgemeine Bevölkerung. Roma-Frauen sind besonders anfällig für soziale Ausgrenzung und Diskriminierung. Nur die Hälfte der Roma-Kinder besucht die Schule und nur jedes fünfte die Vorschule. Roma-Vertretern zufolge liegt das an Armut und Angst vor Diskriminierung. Etwa 60 Prozent der Roma-Familien leben in ländlichen Gebieten. Einige Roma-Gemeinschaften haben weder fließendes Wasser, noch sanitäre Anlagen und Heizungen. Weiteren Probleme von Roma sind der Mangel an medizinischen Notfalldiensten in abgelegenen Siedlungen, ungerechte oder willkürliche Behandlung durch Gesundheitsdienstleister, mangelnde Krankenversicherung und Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt. Nach den jüngsten Statistiken sind nur 21 % der Roma berufstätig. Diskriminierung im Beruf aufgrund von Minderheitenstatus kommt vor (USDOS 20.4.2018; vergleiche AI 22.2.2018). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (29.10.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau - AA – Auswärtiges Amt (3.2018b): Außenpolitik - AA – Auswärtiges Amt (3.2018d): Bildung und Kultur - AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights – Moldova - USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 Moldova Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist zwar durch die Verfassung garantiert, aber noch nicht gesellschaftliche Realität. Ein im April 2016 verabschiedetes Gleichstellungsgesetz sieht die Einführung einer Frauenquote in Höhe von 40% bei Regierung und politischen Parteien vor. Im März 2017 hat die Regierung die Gleichstellungs-Strategie 2017-2021 sowie einen Aktionsplan zu deren Umsetzung verabschiedet. Frauen verdienen im Durchschnitt 14,5% weniger als Männer. Führungspositionen sind zu 53,2% männlich und zu 46,8% weiblich besetzt. Eine diskriminierende Gesetzgebung gibt es nicht. Besonders in ländlichen Gebieten ist häusliche Gewalt ein weit verbreitetes Problem. Im Jahr 2018 hat die Regierung die Nationale Strategie für die Vorbeugung und Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen und in der Familie sowie einen Aktionsplan für den Zeitraum 2018-2023 beschlossen. Es gibt mehrere Hilfszentren sowohl in Chisinau als auch in anderen Städten, in denen Frauen und gegebenenfalls ihre Kinder Zuflucht finden und sich rechtlich beraten lassen können (AA 29.10.2018). Kein Gesetz beschränkt die Teilnahme von Frauen am politischen Prozess und Frauen nehmen in der Praxis daran teil. Das Gesetz kriminalisiert Vergewaltigung in der Ehe. Vergewaltigung ist weiterhin ein Problem, und es gab keine spezifischen staatlichen Präventionsmaßnahmen. In den ersten drei Monaten des Berichtsjahres registrierte die Polizei 58 Fälle von Vergewaltigung. Berichten zufolge handhaben Polizei und Gerichte Fälle von Vergewaltigung suboptimal, was der Kooperation der Opfer abträglich ist. Das Gesetz definiert häusliche Gewalt als Straftat und bietet auch Mechanismen zur Erlangung von einstweiligen Verfügungen gegen Täter. Die Höchststrafe beträgt 15 Jahre Haft. Bis September 2017 leitete die Polizei 1.583 Ermittlungen in Fällen von häuslicher Gewalt ein. Von März bis Dezember erließen die Gerichte 799 Schutzbefehle. Im September 2017 waren 3.859 Aggressoren im Polizeiregister verzeichnet, 3.678 davon Männer; 181 Frauen. Laut verschiedenen NGOs und UNICEF hängt die Wirksamkeit von Schutzbefehlen von der Haltung der Behörden ab. Die Nichtregierungsorganisation La Strada betreibt eine Hotline für Opfer häuslicher Gewalt, die psychologische und rechtliche Hilfe und Folgemaßnahmen bietet. Der Zugang zu solcher Hilfe ist jedoch für einige Opfer schwierig. Beim Aufbau institutioneller Kapazitäten zum Schutz von Frauen und Kindern vor häuslicher Gewalt wurden Fortschritte erzielt. Das Innenministerium setzte die Ausbildung von Polizeibeamten fort, die Fälle von häuslicher Gewalt behandeln. 2017 wurden mehr als 200 Richter, Kriminalbeamte und Staatsanwälte von NGOs in Sachen Prävention und Bekämpfung häuslicher Gewalt ausgebildet. Sexuelle Belästigung bleibt ein häufiges Problem. Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für sexuelle Belästigung vor, die von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren reichen. NGOs zufolge haben die Strafverfolgungsbehörden ihre Behandlung von Fällen sexueller Belästigung stetig verbessert. (USDOS 20.4.2018). Im Feber 2017 hat Moldau das Übereinkommen des Europarats über Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt unterzeichnet. Die Ratifizierung steht noch aus. Im April 2017 hat die Regierung eine neue nationale Gleichstellungsstrategie 2017-2021 verabschiedet, die nun umgesetzt werden muss. (EC 3.4.2018) Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (29.10.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau - EC – European Commission (3.4.2018): Association Implementation Report on Moldova - USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 Moldova Bewegungsfreiheit Die Gesetze garantieren Reisefreiheit innerhalb und außerhalb des Landes und die moldauischen Behörden respektieren diese Rechte generell. Obwohl die Bürger im Allgemeinen frei reisen und in das Land zurückkehren können, gab es einige Einschränkungen bei der Auswanderung. Vor der Auswanderung verlangt das Gesetz, dass alle ausstehenden finanziellen Verpflichtungen mit anderen Personen oder juristischen Personen beglichen werden. Die Regierung setzt diese Anforderung aber nicht streng durch. Das Gesetz sieht auch vor, dass nahe Verwandte, die finanziell von einem potenziellen Auswanderer abhängig sind, zustimmen müssen, bevor der potenzielle Auswanderer das Land verlassen darf. Die Behörden setzen auch dieses Gesetz nicht durch (USDOS 20.4.2018). Das Gesetz schützt die Personenfreizügigkeit im Inland und Ausland und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Es gibt keine formellen Einschränkungen für das Recht, den Arbeits- oder Ausbildungsort zu wechseln (FH 2019). Grundversorgung und Wirtschaft Die Republik Moldau hat eine in weiten Teilen freie Marktwirtschaft. Als Teil des Assoziierungsabkommens mit der EU ist die Einrichtung einer Vertieften und Umfassenden Freihandelszone (Deep and Comprehensive Free Trade Area - DCFTA) vereinbart worden. Diese Freihandelszone sieht die schrittweise Annäherung moldauischer Rechtsvorschriften an die der EU vor und ermöglicht eine enge Anbindung an den EU-Binnenmarkt. Die Republik Moldau ist eines der ärmsten Länder Europas. Die EU ist größter Handelspartner. Die Republik Moldau ist aber weiterhin in hohem Maß auf Russland als Energielieferant und wichtigem Absatzmarkt für Agrarerzeugnisse sowie Rücküberweisungen dort lebender Gastarbeiter angewiesen. 48,8% der Beschäftigten arbeiteten 2017 im Dienstleistungssektor, 35,2% in der Landwirtschaft und 16% in der Industrieproduktion sowie Bauwirtschaft. Die Republik Moldau rangiert beim Human Development Index
(2016)auf Rang 107 von 188 Ländern. Das Stadt-Land-Gefälle ist beträchtlich. In den meisten Dörfern fehlt der Anschluss an das Wasser- und Abwassersystem, Straßen und Wege sind oft unbefestigt. Eltern gehen vielfach als Arbeitsmigranten ins Ausland und lassen Kinder und alte Menschen zurück. Die Rücküberweisungen der fast 1.000.000 Auslands-Moldauer belaufen sich auf ein Viertel des BIP. Die Arbeitslosenrate wurde für 2017 mit 3,2 % angegeben. Diese Zahl berücksichtigt weder die Migranten noch die erhebliche Schattenwirtschaft. Das monatliche Durchschnittsgehalt von knapp 270 Euro reicht zum Leben nicht aus. In den Dörfern wird daher häufig Subsistenzwirtschaft betrieben und in den Städten sind Mehrfach- und Gelegenheitsjobs die Regel (AA 3.2018e). Die Schattenwirtschaft macht 30% des Bruttosozialprodukts aus. Rund 30% der arbeitenden Bevölkerung sind im informellen Sektor tätig und mehr als die Hälfte dieser Jobs findet sich in der Landwirtschaft (USDOS 20.4.2018). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist unter normalen Umständen sichergestellt. Sozialhilfe für bedürftige Personen wird nicht gewährt. Bedürftige können sehr geringe Zuschüsse zu den Heizkosten beantragen und Alleinerziehende (Mütter) können ebenfalls sehr geringe Zuschüsse zum Kindesunterhalt beantragen. Es gibt keine nennenswerte staatliche Unterstützung bei der Wohnungssuche. Arbeitslose können sich bei Arbeitsbörsen anmelden und erhalten bis zu maximal 9 Monaten geringe Unterstützung (AA 29.10.2018). Moldau verfügt über ein Sozialsystem, für das alle Beschäftigten Beiträge einzahlen. Zusätzlich gibt es eine vom Staat gewährte Komponente an Sozialhilfen. Es gibt Renten für Pensionisten, Hinterbliebene und Behinderte, Leistungen für Krankheit, Mutterschaft und Pflege, Leistungen bei Arbeitsunfällen, Arbeitslosigkeit und Familienbeihilfen. Der Zugang zu den Leistungen richtet sich immer entweder nach dem Alter, gearbeiteten Jahren, Grad der Behinderung usw. (SSA 9.2018). Die Effizienz des moldauischen Sozialhilfesystems ist aufgrund der schlechten finanziellen Lage des Landes weiterhin sehr eingeschränkt. Dabei sind die Rentenzahlungen niedrig (im Durchschnitt nicht mehr als 65 USD pro Monat, was etwa 10 USD unter dem moldauischen Existenzminimum liegt). Das Niveau der Arbeitslosenunterstützung ist ebenfalls unzureichend und entspricht der durchschnittlichen Rente. Die Situation von Rentnern ist sehr schlecht, da 89% der Rentner erklären, dass ihr Einkommen entweder nicht ausreichend ist , um die Grundbedürfnisse zu decken, oder nur die absolut notwendigen Ausgaben erlaubt (BS 2018). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (29.10.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau - AA – Auswärtiges Amt (3.2018e): Republik Moldau, Wirtschaft - BS – Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018; Moldova Country Report - CoE – Council of Europe - European Committee of Social Rights (ECSR) (1.2018): European Committee of Social Rights Conclusions 2017; Moldova - SSA – US Social Security Administration (9.2018): Social Security Programs Throughout the World, Moldova - USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 Moldova Medizinische Versorgung Es gibt eine staatliche beitragsfinanzierte Pflicht-Krankenversicherung, die auch (gegen Zahlung einer jährlichen Versicherungsgebühr) die Behandlung nicht erwerbstätiger Personen übernimmt. Die Dienstleistungen im staatlichen Gesundheitswesen sind grundsätzlich für Moldauer umsonst und jegliche Form der Bestechung ist unter Strafe gestellt. In der Praxis jedoch sind Extrazahlungen die Regel, um z. B. Zugang zu bestimmten Untersuchungen/Eingriffen zu erhalten oder diesen Zugang zu beschleunigen. Ebenso ist die freie Arztwahl tatsächlich nur gegen entsprechende Zahlung möglich. Für derartige Zahlungen sind Quittungen natürlich nicht erhältlich. Sie sind somit auch nicht erstattungsfähig. Andere Leistungen wie z. B. zahnmedizinische Prophylaxen bzw. Behandlungen werden durch die staatliche Pflichtversicherung erst gar nicht abgedeckt. Behandlungsmöglichkeiten in den staatlichen und privaten Krankenhäusern sind nicht mit dem westeuropäischen Standard vergleichbar. In ländlichen Gebieten existiert bestenfalls eine eingeschränkte Grundversorgung. Keine Klinik kann ein umfassendes Behandlungspaket anbieten; angeboten wird sowohl von staatlichen als auch Privatkliniken vielmehr nur in Teilbereichen Medizin auf hohem Niveau, wobei dieser Service gelegentlich an die Fachkompetenz einzelner Ärzte gebunden ist und somit nicht für die gesamte Klinik gilt. Die Versorgung mit Medikamenten ist nicht überall gesichert. Auch in der Hauptstadt kommt es gelegentlich zu Engpässen. Staatliche Preisvorgaben haben in der Vergangenheit zu einem Rückzug vieler ausländischer Arzneimittelhersteller vom moldauischen Markt geführt. Die gezielte persönliche Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist grundsätzlich möglich (AA 29.10.2018). Die Verfassung von 1994 garantiert das Recht auf Gesundheit und eine kostenlose Basisbehandlung durch den Staat. 2001 wurde die verpflichtende Krankenversicherung geschaffen und 2004 landesweit eingeführt. Die staatliche Garantie eines universellen Zugangs zu medizinischer Basisversorgung wurde überarbeitet und durch die verpflichtende Krankenversicherung ergänzt. Die primäre Gesundheitsversorgung in Moldau basiert auf den familienmedizinischen Zentren und Gesundheitszentren, mit Ordinationen und Gesundheitsbüros in den ländlichen Gegenden. Seit Anfang 2008 sind diese verwaltungstechnisch autonom, davor unterstanden sie dem nächstgelegenen Bezirkskrankenhaus. Die sekundäre Versorgung umfasst spezialisierte ambulante und stationäre Behandlung in Bezirks- und städtischen Krankenhäusern. In Chisinau gibt es davon unabhängige spezialisierte ambulante Betreuung durch örtliche medizinische Vereinigungen. In jedem Bezirk gibt es darüber hinaus notfallmedizinische Einrichtungen (Ambulanzdienste) des Gesundheitsministeriums. Die medizinischen Einrichtungen der tertiären Versorgung bieten spezialisierte und hochspezialisierte medizinische Versorgung für die gesamte Bevölkerung. Sie befinden sich fast alle in Chisinau und unterstehen dem Gesundheitsministerium. Alle drei Organisationsebenen haben Verträge direkt mit der verpflichtenden Krankenversicherung. Viele medizinische Dienste werden von Privaten angeboten, vor allem Spezialambulatorien, diagnostischen Labors, Apotheken usw. Diese können Verträge mit der Versicherung haben. Es gibt parallel eine ganze Reihe von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen anderer Ministerien, die deren Budgets unterliegen aber auch Verträge mit der Versicherung haben können. Eine große Zahl an NGOs, welche auf dem Gesundheitssektor aktiv sind, arbeiten vor allem in den Bereichen HIV/AIDS bzw. Tuberkulose-Eindämmung und in der Kindergesundheit. Sie arbeiten mit an der Formulierung von Gesundheitspolitik und beim Monitoring der Umsetzung von Gesundheitsreformen. Die Ausgaben für das Gesundheitssystem sind relativ niedrig. Das Basispaket der verpflichtenden Krankenversicherung umfasst grundlegende Versorgung von Erkrankungen, eine kurze Liste von Medikamenten, welche übernommen werden; Notfallversorgung; primäre, sekundäre und tertiäre (auch Rehabilitation) medizinische Versorgung; Zahnbehandlung; Krankentransport; Laborleistungen; Heimpflege und palliative Pflege. 2012 wurde das Paket um neue immunologische, radiologische und nuklearmedizinische Behandlungen erweitert. Diese Behandlungen werden gewährt, wo medizinisch nötig. 2011 scheiterte der Versuch der Regierung einen Selbstbehalt für Arztbesuche einzuführen. Out-of-pocket-Zuzahlungen gibt es in Form von Direktzahlungen und informellen Zahlungen. Schätzungen aus dem Jahr 2011 gingen davon aus, dass der Anteil an Zuzahlungen in Spitälern bei 58% lag. Bei Unversicherten liegen die Zahlen höher. Leistungen, die nicht unter die verpflichtende Krankenversicherung fallen, müssen direkt bezahlt werden, mehrheitlich sind das Medikamente und zahnmedizinische Leistungen. Out-of-pocket-Zuzahlungen sind vor allem bei Medikamenten recht hoch, was die Regierung veranlasste, den Preisregulierungsmechanismus für Medikamente zu ändern. Informelle Zahlungen (also Bestechung für mehr, bessere oder schnellere Leistungen) betreffen einer Umfrage zufolge in Spitälern 37,9% der Patienten. Diese leisteten informelle Zahlungen an Krankenhauspersonal (durchschnittlich USD 100,-). In ländlichen Gebieten waren es 40,8% der Patienten. Am häufigsten waren die informellen Zahlungen in der tertiären medizinischen Versorgung (48,4%). Nach Fachgebieten geordnet waren informelle Zahlungen in Geburtseinrichtungen (71%) am häufigsten, gefolgt von der Chirurgie (50,9%). Von den versicherten Patienten tätigten 36,8% informelle Zahlungen, von den Unversicherten hingegen 45,5%. Das Gesundheitsministerium ist bestrebt dieses Phänomen zurückzudrängen. Das Netzwerk öffentlicher Gesundheitseinrichtungen in Moldau besteht aus dem Nationalen Zentrum für öffentliche Gesundheit in Chisinau, zwei städtischen Zentren für öffentliche Gesundheit in Chisinau und Balti, und 34 Bezirkszentren für öffentliche Gesundheit, zuzüglich sieben Zentren für öffentliche Gesundheit anderer Ministerien welche parallel bestehen. Das Netzwerk der Labors besteht aus physikalischen, chemischen, mikrobiologischen, parasitologischen und radiologischen Labors bis hinunter auf die Bezirksebene. Einer Umfrage zufolge sind 80,2% der Moldauer mit den Leistungen ihrer Krankenhäuser zufrieden, aber 53,4% äußerten Kritik an den Zuzahlungen. Wartezeiten sind relativ kurz. 75% fühlen sich über die Behandlung gut informiert und auf dem Laufenden gehalten. 28% haben das Gefühl, die Krankenversorgung habe sich verbessert, 10% meinen das Gegenteil und 30% sehen keine Änderung. Die Sterblichkeit ist in Moldau für europäische Verhältnisse hoch, jedoch im internationalen Kontext niedrig. Die Häufigkeit von Tuberkulose, insbesondere multiresistenter TB, ist ein Problem. Arbeitslose müssen sich arbeitslos melden und erhalten dann für sechs Monate Arbeitslosengeld und Krankenversicherung. Viele Roma haben Probleme mit der verpflichtenden Krankenversicherung, weil sie nicht über die für den Zugang nötigen Identitätsdokumente verfügen oder in entlegenen Gegenden leben (WHO 2012). Das moldauische Gesundheitssystem zielt auf universellen und kostenlosen Zugang zu bestimmten Behandlungen (Grundversorgung, vorklinische Notfallversorgung, Behandlung von Tuberkulose, AIDS und Krebs), egal ob der Patient versichert ist oder nicht. Die Pflichtversicherung deckt Angestellte und Selbstständige auf der Grundlage von Beiträgen ab, bestimmte andere Personengruppen sind automatisch abgedeckt (Kinder, Studenten, Schwangere und Wöchnerinnen und Mütter von vier oder mehr Kindern, Menschen mit Behinderungen, Rentner, formal arbeitslos gemeldete Personen, pflegende Angehörige und Sozialhilfeempfänger). Es ist nicht klar, welcher Prozentsatz der Bevölkerung tatsächlich vom Gesundheitssystem erfasst wird (CoE 1.2018). Die Umstrukturierung der öffentlichen Gesundheitsdienste ist in vollem Gange, einschließlich einer formellen Entscheidung zur Einrichtung einer Nationalen Gesundheitsbehörde. Ein aktualisiertes Konzept zur Krankenhausregionalisierung wurde vorgelegt, es gab aber keine Fortschritte bei der Umsetzung der Krankenhausreform. Moldau beteiligt sich am EU-Gesundheitsprogramm 2014-2020 (EC 3.4.2018). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau (Stand: Juni 2021), - BS – Bertelsmann Stiftung / Transformationsindex
(2020): Moldova Country Report, - EOHSP – European Observatory on Health Systems and Policies (o.D.): Republic of Moldova: Country overview, - IOM – Internationale Organisation für Migration (o.D.): REPUBLIK MOLDAU: LÄNDERINFORMATIONSBLATT 2021, - UNGA – United Nations General Assembly / Human Rights Council (10.11.2021): Compilation on the Republic of Moldova: Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Moldova - VFGH – Verfassungsgerichtshof [Moldau]: КОНСТИТУЦИЯ РЕСПУБЛИКИ МОЛДОВА [Verfassung der Republik Moldau], Rückkehr Nach vorliegenden Erkenntnissen müssen aus Deutschland oder anderen Staaten rückgeführte moldauische Staatsangehörige nicht damit rechnen, bei ihrer Rückkehr in die Republik Moldau festgenommen, misshandelt oder sonstigen staatlichen Maßnahmen ausgesetzt zu werden. Abgesehen von einem Pilotprojekt in der Hauptstadt zur Notunterbringung gibt es keine weiteren Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrerinnen und Rückkehrer. Bei dem Pilotprojekt handelt es sich um einen Dienst beim Republikanischen Asylheim für Behinderte und Rentner (untergeordnet dem Ministerium für Arbeit, Familie, und soziale Sicherheit – MLSPF) mit einer Kapazität von maximal 10 Betten. Die moldauische Migrationsbehörde führt eine Informationskampagne für rückgeführte Roma durch (AA 29.10.2018). Die Republik Moldau wurde als eines der Pilotländer für die 2008 begonnene Mobilitätspartnerschaft mit der EU ausgewählt. Hierbei werden Projekte im Bereich Asyl, Grenzmanagement sowie Arbeitsmigration mit verschiedenen Mitgliedstaaten umgesetzt. Am
- Januar 2008 ist zwischen der EU und der Republik Moldau ein Rückübernahmeabkommen in Kraft getreten. Seit Ende April 2014 können sich moldauische Staatsangehörige bis zu 90 Tage im Halbjahr visumfrei in den EU-Mitgliedstaaten (außer dem Vereinigten Königreich und Irland) aufhalten (AA 3.2018c).
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Identität der Beschwerdeführerin konnte aufgrund des im Akt in Kopie einliegenden moldawischen Reisepasses festgestellt werden, den sie sich kurz vor ihrer Ausreise am 09.12.2021 in der Republik Moldau ausstellen ließ. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Muttersprache, zur Volksgruppenzugehörigkeit und zum Heimatort stützen sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Russisch und Romanes. Dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat über Familienangehörige verfügt, gründet auf ihren Angaben. Genauere Feststellungen, welche Familienangehörige – abgesehen von ihrer Großmutter – sich im Herkunftsstaat befinden, konnten aufgrund der unterschiedlichen Angaben der Beschwerdeführerin nicht getroffen werden. So gab sie bei der Erstbefragung an, dass ihre Eltern 44 bzw. 50 Jahre alt seien und sie zwei Schwestern im Herkunftsstaat habe. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl drei Tage später führte die Beschwerdeführerin an, dass ihre Eltern bereits verstorben seien und sie eine Schwester im Herkunftsstaat habe. In der Beschwerdeverhandlung wiederum sprach die Beschwerdeführerin von drei Schwestern. Diese widersprüchlichen Angaben machen die Beschwerdeführerin persönlich unglaubwürdig. Die Feststellung über die bisherigen Asylanträge der Beschwerdeführerin in anderen Mitgliedstaaten folgt aus den in der Erstbefragung gelisteten EURODAC-1-Treffern in Zusammenschau mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Verhandlung. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand stützen sich auf ihre Angaben im Verfahren und darauf, dass keine gesundheitlichen Probleme im Verfahren hervorgekommen sind. Dass die Beschwerdeführerin mit Blick auf ihr Alter und das Fehlen physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 angehört, ergibt sich aus ihren Angaben und den allgemein zugänglichen, wissenschaftsbasierten Informationen von WHO und CDC, der Covid-19-Risikogruppe-Verordnung (BGBl.
- Verordnung, Jahrgang 2020, ausgegeben am 07.05.2020, Teil II), der aktuellen Überwachung der weltweiten Lage durch diese Organisationen sowie aus unbedenklichen tagesaktuellen Berichten https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html; https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/;https://coronavirus.jhu.edu/map.html; https://covid19.who.int/.Dass die Beschwerdeführerin mit Blick auf ihr Alter und das Fehlen physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 angehört, ergibt sich aus ihren Angaben und den allgemein zugänglichen, wissenschaftsbasierten Informationen von WHO und CDC, der Covid-19-Risikogruppe-Verordnung (BGBl.
- Verordnung, Jahrgang 2020, ausgegeben am 07.05.2020, Teil römisch zwei), der aktuellen Überwachung der weltweiten Lage durch diese Organisationen sowie aus unbedenklichen tagesaktuellen Berichten https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html; https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/;https://coronavirus.jhu.edu/map.html; https://covid19.who.int/. Es ist demnach auch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür zutage getreten, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Moldawien eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würden. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keiner Verfolgung ausgesetzt ist und, dass die Beschwerdeführerin ihr Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht hat, ergibt sich aus ihren Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus den Angaben in der Beschwerdeverhandlung, dies aus folgenden Erwägungen: Zu Beginn ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der sich zahlreich widersprechenden Angaben, welche nicht direkt im Zusammenhang mit den vorgebrachten Fluchtgründen stehen, persönlich unglaubwürdig ist. So gab sie, wie bereits beweiswürdigend dargelegt, in der Erstbefragung an, zwei Schwestern zu haben. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sprach sie davon, dass sie eine Schwester und eine Cousine habe. In der Beschwerdeverhandlung gab sie an, dass ihre Angaben richtig gewesen seien, zumal es bei den Roma kein eigenes Wort für Cousine gebe. Festzuhalten ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Russisch einvernommen wurde und in der russischen Sprache sehr wohl zwischen Schwester und Cousine unterschieden wird. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin angegeben hat, Russisch zu sprechen, weshalb es auch ausgeschlossen werden kann, dass es zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen ist, zumal solche im Protokoll vermerkt worden wären. In der Beschwerdeverhandlung sprach die Beschwerdeführerin dann davon, dass sie drei Schwestern habe und dass eine davon bereits gestorben sei. Gegen die persönliche Glaubwürdigkeit sprechen auch die Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung, wonach sie auf die Frage, wer von ihrer Familie noch in Moldawien lebe, angab, dass sie niemanden dort habe. Auf die Nachfrage was mit ihrer Großmutter sei, führte sie aus: „Ja, nur die Großmutter.“. Die Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin wird auch dadurch verstärkt, dass sie das Protokoll der Erstbefragung auf jeder Seite unterschrieben hat, das Protokoll der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch mit einem Fingerabdruck signierte. Die Zeichen auf jeder Seite der Erstbefragung sind annährend, wie bei einer Unterschrift üblich, gleich. Den Grund dafür, weshalb sie das Protokoll der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht mehr unterschrieben hat, konnte die Beschwerdeführerin nicht schlüssig darlegen („Weil mir gesagt wurde, dass ich es so machen soll.“). Selbst wenn man davon ausgeht, dass sie Analphabetin ist und es sich bei den Zeichen am Erstbefragungsprotokoll um ein angelerntes Zeichen handelt, ist kein plausibler Grund erkennbar, der diese unterschiedlichen Vorgehensweisen rechtfertigt. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin auch ihren vor kurzem ausgestellten moldawischen Reisepass annähernd gleich wie das Protokoll der Erstbefragung unterfertigt. Zum Fluchtvorbringen ist vorweg festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde keine Probleme mit staatlichen Stellen ihres Herkunftsstaates vorbrachte und auch keine entsprechenden Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr äußerte. Vielmehr hielt sie fest, dass die Ausreise aus dem Herkunftsstaat ausschließlich auf wirtschaftlichen Gründen beruhe. Trotz mehrmaliger Nachfrage hat die Beschwerdeführerin zudem im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine ihr individuell widerfahrene Verfolgung oder sonstige Bedrohung in Moldawien genannt. Erstmals in der Beschwerdeergänzung, welche am Tag vor der Beschwerdeverhandlung beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin im Alter von 14 Jahren im Herkunftsstaat Opfer eines sexuellen Übergriffes geworden sei. Zwar wird nicht verkannt, dass es durchaus möglich ist, dass eine Person, welche Opfer von sexuellen Übergriffen wurde, dies aufgrund eines Schamgefühls nicht sofort bei der ersten Gelegenheit erzählt, dies erst bei einer Einvernahme durch eine Person gleichen Geschlechtes macht und dabei genauere Details unerwähnt lässt. Das Vorbringen in der Beschwerdeergänzung, wonach sich die Beschwerdeführerin erst während des Vorbereitungsgespräches für die Verhandlung mit einer Rechtsberaterin des gleichen Geschlechts getraut habe, über die erlebten Traumatisierungen frei zu reden sowie in der Verhandlung, wonach am Montag (immerhin 3 Tage vor der Verhandlung) die Verhandlungsvorbereitung erstmals mit einer weiblichen Vertretung stattgefunden habe, entspricht jedoch nicht der Aktenlage. So war die Beschwerdeführerin bereits bei ihrer Einvernahme vor dem BFA am 28.12.2021 von einer weiblichen Rechtsberaterin vertreten. Im Hinblick darauf sowie in Zusammenschau mit den Angaben der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren ist dieses gesteigerte Vorbringen jedoch unglaubwürdig. So waren ihre Angaben zu diesem Vorfall äußerst vage und unsubstantiiert. Unabhängig vom Wahrheitsgehalt dieses Vorbringen ist auch nicht ersichtlich, welche aktuelle Relevanz - 7 Jahre nach dem behaupteten Vorfall - im Sinne einer gegenwärtigen Bedrohung diesem Umstand zukäme. Die Beschwerdeführerin brachte insoweit nämlich lediglich vor, dass sie Angst habe den Täter wieder zu treffen, der jedoch kein Verwandter oder Dorfbewohner sei und dass sich die anderen über sie lustig gemacht hätten, was höchst lebensfremd erscheint. Die Beschwerdeführerin vermittelte mit diesem neuen Vorbringen den Eindruck, zu versuchen, nachträglich eine Verfolgungsgefahr zu konstruieren. Auch wenn, wie bereits dargelegt, zu berücksichtigen ist, dass es sich bei diesem Vorbringen um ein Vorbringen handelt, bei welchem davon auszugehen ist, dass es nicht bei erster Gelegenheit geschildert wird, ist es jedoch lebensfremd, dass die Beschwerdeführerin rund sieben Jahre nach dem angeblichen Vorfall eine von diesem Mann ausgehende Verfolgungsgefahr fürchtet, wenn sie nach dem Vorfall noch ein Jahr im Herkunftsstaat leben konnte. Dafür, dass die Beschwerdeführerin versucht, nachträglich eine Gefährdungslage zu konstruieren, sprechen auch die nicht plausiblen Angaben der Beschwerdeführerin, wonach „die Leute“, bei denen es sich um Verwandte vom Täter gehandelt habe, Geld bekommen hätten, um zu schweigen und nichts über diesen Vorfall zu erzählen. Erst auf Vorhalt, dass dieses Vorbringen völlig unplausibel ist, korrigierte die Beschwerdeführerin ihre Angaben dahin, dass die Polizisten Geld erhalten hätten. Zusammenschauend ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin zum sexuellen Übergriff aufgrund der vagen, oberflächlichen, gesteigerten und sich widersprechenden Angaben nicht glaubhaft. Ein darüberhinausgehendes Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin jemals konkreten Übergriffen oder Drohungen ausgesetzt gewesen wäre, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. So gab sie an, dass sie aus Moldawien ausgereist sei, da es in Moldawien keine Existenzgrundlage gebe. Weder aus diesem Vorbringen noch aus dem Vorbringen, dass es in Moldawien keine Arbeit und keine Chance zum Überleben gebe, ergibt sich eine Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin. Dieses Vorbringen zeigt lediglich auf, dass sie Moldawien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat. Zur Lage der Roma hat bereits das Bundesamt in der angefochtenen Entscheidung festgehalten, dass trotz eines Rückgangs der gemeldeten Fälle von Diskriminierungen Roma weiterhin eine der am stärksten gefährdeten Minderheitsgruppen im Land sind und sich einem höheren Risiko der Marginalisierung, der Unterrepräsentierung ausgesetzt sehen und Analphabetismus und sozialen Vorurteilen ausgesetzt sind. Roma Frauen seien besonders anfällig für soziale Ausgrenzung und Diskriminierung. Zu Diskriminierungen oder Repressionsmaßnahmen gegen einzelne Gruppen komme es jedoch weder von Parteien noch von besonderen gesellschaftlichen Gruppierungen. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht substantiiert vorgebracht, dass sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma im Herkunftsstaat einer konkreten Bedrohung oder sonstigen maßgeblichen Diskriminierung unterlegen ist. Die in der Beschwerde bloß allgemeine aufgestellten Behauptungen mochten derartige Übergriffe auf die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft zu machen. Konkrete Übergriffe oder sonstige relevante Diskriminierungen hat die Beschwerdeführerin, wie angesprochen, nicht glaubhaft vorgebracht. Aus diesem Umstand ist schließlich auch keine Diskriminierung hinsichtlich öffentlicher Dienstleistungen erkennbar. Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin sich auch ohne Probleme einen Reisepass ausstellen lassen konnte, was gegen eine Diskriminierung ihrer Person aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit spricht. Da das Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin Opfer eines sexuellen Übergriffes wurde, nicht glaubhaft war, ist auch eine Diskriminierung durch die Polizei, welche sie aufgrund der Anzeige dieses Überfalles erlebt haben will, nicht glaubhaft. Den Länderberichten lässt sich auch keine generelle Verfolgung von Angehörigen der Volksgruppe der Roma in Moldawien entnehmen. Alle Einwohner bzw. Bürger der Republik Moldau haben den gleichen Zugang zum Justizwesen, zu den Gerichten und den Polizeibehörden und es stünden im Fall von erlittenen Übergriffen Rechtschutzmittel zur Verfügung. Wenn auch allfällige Defizite im herkunftsstaatlichen Sicherheits- und Strafverfolgungssystem vorherrschen mögen, so kann darin jedoch noch kein systematisches Versagen oder Korrumpierung der Behörden gesehen werden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin erst vor kurzem auch problemlos einen Reisepass ausstellen hat lassen und es dabei zu keinen Diskriminierungen durch die moldawischen Behörden gekommen ist. Ebenso wenig ergibt sich aus den vorliegenden Länderberichten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer im Falle einer Rückkehr ergebenden Eigenschaft als alleinstehende Frau in Moldawien einer gezielten Verfolgung oder maßgeblichen Diskriminierung ausgesetzt sein würde, wenn auch trotz gesetzlicher Gleichstellung insbesondere den Roma angehörende Frauen weiterhin von Diskriminierung betroffen sein können. Da es der Beschwerdeführerin jedoch freisteht, bei einer Rückkehr im Familienverband mit ihrer in Moldawien aufhältigen Großmutter zu leben, ist diese Gefahr, welche nach den vorliegenden Berichten nicht die Schwelle einer hinreichenden Intensität für die Gewährung eines Schutzstatus erreicht, im Fall der Beschwerdeführerin geringer ausgeprägt, zumal es ihr bereits im Vorfeld der Einreise nach Österreich in Moldawien möglich war zu leben, ohne Opfer von Übergriffen oder einer maßgeblichen Diskriminierung geworden zu sein. Wie den Länderinformationen zu entnehmen ist, herrscht im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin keinesfalls keine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, wenn auch nicht verkannt wird, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma überproportional von Armut betroffen sind. Jedoch ist eine Grund- und medizinische Versorgung der Bevölkerung gewährleistet. Der Beschwerdeführerin ist die Rückkehr in ihren Herkunftsstaat vor dem Hintergrund ihrer persönlichen Situation jedenfalls möglich und zumutbar. Die Beschwerdeführerin, welche den weit überwiegenden Teil ihres bisherigen Lebens in Moldawien verbracht hat, mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist, wird nach einer Rückkehr ihren Lebensunterhalt durch eigene Teilnahme am Erwerbsleben sowie staatliche Sozialleistungen finanzieren können. Den Länderberichten lässt sich nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin als (potentiell) alleinlebende Frau beim Zugang zu Arbeit und Wohnraum maßgeblich diskriminiert werden würde. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustandes, wie schon angesprochen, jedenfalls zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und eigenständigen Bestreitung des Lebensunterhalts in der Lage, zudem hat sie in Moldawien verwandtschaftliche Bezugspersonen (Großmutter, Schwester), welche sie finanziell und wirtschaftlich unterstützen könnten. Darüber hinaus könnte sie auch ihre Cousine Maria, mit der sie gemeinsam schon Asylanträge in anderen EU-Staaten und auch im Bundesgebiet gestellt hat, unterstützen: „BF: Ja, seither bin ich auf der Flucht. Ich war in Deutschland, Frankreich und Holland. RI: Und das immer gemeinsam mit Maria? BF: Ja, die ganzen 4 Jahre lang. (…) BehV: Woher haben Sie die finanziellen Mittel für die Reisen nach Holland usw. aufgetrieben? BF: Meine Cousine gab mir das Geld. Nachgefragt: Ja, Maria.“ Weiters ist auch ein Cousin der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet aufhältig, der sie finanziell unterstützen könnte. In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen konnte die Beschwerdeführerin daher keine Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat vorbringen, weshalb dies und der Umstand, dass sie keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention aufzeigte, entsprechend festzustellen war. Eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ist vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen und der notorischen Lage in der Republik Moldau nicht angezeigt, dies wurde auch nicht substantiiert behauptet.In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen konnte die Beschwerdeführerin daher keine Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat vorbringen, weshalb dies und der Umstand, dass sie keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention aufzeigte, entsprechend festzustellen war. Eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ist vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen und der notorischen Lage in der Republik Moldau nicht angezeigt, dies wurde auch nicht substantiiert behauptet. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin dem Inhalt der vorliegenden Länderberichte im Verfahren auch nicht substantiiert entgegengetreten, sondern wurde in der Beschwerde bloß die Behauptung aufgestellt, dass diese unvollständig und veraltet seien. Dass die Beschwerdeführerin mit Blick auf ihr Alter und das Fehlen physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 angehört, ergibt sich aus ihren Angaben und den allgemein zugänglichen, wissenschaftsbasierten Informationen von WHO und CDC, der Covid-19-Risikogruppe-Verordnung (BGBl.
- Verordnung, Jahrgang 2020, ausgegeben am 07.05.2020, Teil II), der aktuellen Überwachung der weltweiten Lage durch diese Organisationen sowie aus unbedenklichen tagesaktuellen Berichten https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html; https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/;https://coronavirus.jhu.edu/map.html; https://covid19.who.int/.Dass die Beschwerdeführerin mit Blick auf ihr Alter und das Fehlen physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 angehört, ergibt sich aus ihren Angaben und den allgemein zugänglichen, wissenschaftsbasierten Informationen von WHO und CDC, der Covid-19-Risikogruppe-Verordnung (BGBl.
- Verordnung, Jahrgang 2020, ausgegeben am 07.05.2020, Teil römisch zwei), der aktuellen Überwachung der weltweiten Lage durch diese Organisationen sowie aus unbedenklichen tagesaktuellen Berichten https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html; https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/;https://coronavirus.jhu.edu/map.html; https://covid19.who.int/. Es ist demnach auch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür zutage getreten, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Moldawien eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. Die Feststellungen zur Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet sind unstrittig und ergeben sich aus der Antragstellung. Dass die Beschwerdeführerin über private, soziale, berufliche oder sonstige Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, hat sie im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht behauptet, wurde in der Beschwerde nicht vorgebracht, sind in der Beschwerdeverhandlung nicht geltend gemacht worden und ist auch sonst nicht hervorgekommen. Ein zum im Bundesgebiet aufhältigen Cousin bestehendes wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis oder besonderes Naheverhältnis wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet, sondern ausdrücklich verneint. Auch ein zur im Bundesgebiet aufhältigen Cousine bestehendes wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis – außer gemeinsamer Asylantragstellungen - oder besonderes Naheverhältnis ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Die mangelnden Deutschkenntnisse ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin. Dass sie bisher an keinen Deutschkursen teilgenommen hat, ergibt sich daraus, dass etwaige Nachweise darüber nicht erbracht wurden und die Beschwerdeführerin eine Teilnahme an solchen auch nicht behauptet hat. Mangels Vorlage von Unterlagen, welche Integrationsleistungen bescheinigen, solche auch nicht behauptet wurden und auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen sind, waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in der Grundversorgung steht, stützt sich auf die Einsichtnahme in das dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen zugänglichen Betreuungsinformationssystem. Wesentliche Barmittel sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem rezenten Strafregisterauszug. Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf der Länderinformation der Staatendokumentation Republik Moldau vom 05.03.2019, welche am 17.11.2020 aktualisiert wurde. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Entsprechend gegenteilige Umstände wurden weder in der Beschwerde noch im sonstigen Verfahren substantiiert dargelegt. Die bloße Behauptung, wonach die Länderberichte veraltet seien, ist nicht dazu geeignet, die entsprechenden Länderberichte zu entkräften.
- Rechtliche Beurteilung: Zunächst ist festzuhalten, dass gegenständlich kein Fall des § 20 Abs. 2 AsylG vorliegt, wie in der Beschwerdeverhandlung von Seiten der Beschwerdeführerin vorgebracht wurde.Zunächst ist festzuhalten, dass gegenständlich kein Fall des Paragraph 20, Absatz 2, AsylG vorliegt, wie in der Beschwerdeverhandlung von Seiten der Beschwerdeführerin vorgebracht wurde.
dem Wortlaut der genannten Bestimmung gilt „für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Abs. 1 nur, wenn der Asylwerber den Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung bereits vor dem Bundesamt oder in der Beschwerde behauptet hat. (…) Ein Verlangen nach Abs. 1 ist spätestens gleichzeitig mit der Beschwerde zu stellen.“
dem Wortlaut der genannten Bestimmung gilt „für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Absatz eins, nur, wenn der Asylwerber den Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung bereits vor dem Bundesamt oder in der Beschwerde behauptet hat. (…) Ein Verlangen nach Absatz eins, ist spätestens gleichzeitig mit der Beschwerde zu stellen.“ Die Behauptung eines Eingriffes in die sexuelle Selbstbestimmung der Beschwerdeführerin wurde erstmals einen Tag vor der Verhandlung, nämlich mit Schriftsatz vom 30.03.2022, behauptet. Auch die Rechtsprechung der Höchstgerichte geht in einem solchen Fall nicht von einer Anwendung des § 20 Abs. 2 AsylG aus: Auch die Rechtsprechung der Höchstgerichte geht in einem solchen Fall nicht von einer Anwendung des Paragraph 20, Absatz 2, AsylG aus: „§ 20 AsylG 2005 gelangt nach seinem Wortlaut nicht zur Anwendung, wenn der Asylwerber das auf eine (behauptete) Homosexualität Bezug nehmende Vorbringen erst im (zu dieser Zeit bereits länger als ein Jahr anhängigen) Beschwerdeverfahren erstattet hat.“ (VwGH Erkenntnis vom 10.08.2018, Ra 2018/20/0314) „Ein Asylwerber muss einen Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung als Teil seines Fluchtvorbringens spätestens in der Beschwerde an den Asylgerichtshof geltend machen, damit § 20 Abs. 2 AsylG 2005 anwendbar ist. Korrespondierend hat der Asylwerber auch spätestens in der Beschwerde das Verlangen zu stellen, dass trotz behaupteten Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung eine mündliche Verhandlung nicht von einem Einzelrichter desselben Geschlechts oder einem aus Richtern desselben Geschlechts bestehenden Senat durchzuführen ist.“ (VfGH Erkenntnis vom 27.09.2012, U688/12 ua - U1606/11; U343/12; U399/12 ua; U999/12; U1515/12)„Ein Asylwerber muss einen Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung als Teil seines Fluchtvorbringens spätestens in der Beschwerde an den Asylgerichtshof geltend machen, damit Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 anwendbar ist. Korrespondierend hat der Asylwerber auch spätestens in der Beschwerde das Verlangen zu stellen, dass trotz behaupteten Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung eine mündliche Verhandlung nicht von einem Einzelrichter desselben Geschlechts oder einem aus Richtern desselben Geschlechts bestehenden Senat durchzuführen ist.“ (VfGH Erkenntnis vom 27.09.2012, U688/12 ua - U1606/11; U343/12; U399/12 ua; U999/12; U1515/12) Zu Spruchteil A) Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin eine ihr in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen landesweit drohende Verfolgung nicht vorgebracht hat. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, hat die Beschwerdeführerin keine konkrete und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, geltend gemacht. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin stützt sich ausschließlich auf wirtschaftliche Gründe, welche in keinen Zusammenhang mit den Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen stehen, da insbesondere eine Entziehung der Existenzgrundlage aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin nicht hervorkam.Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, hat die Beschwerdeführerin keine konkrete und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, geltend gemacht. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin stützt sich ausschließlich auf wirtschaftliche Gründe, welche in keinen Zusammenhang mit den Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründen stehen, da insbesondere eine Entziehung der Existenzgrundlage aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin nicht hervorkam. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Auch die bloße Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma alleine reicht nicht aus, um das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr annehmen zu können, zumal im Hinblick auf die derzeitige allgemeine Lage in Moldawien eine staatliche oder staatlich geduldete generelle (Gruppen-)Verfolgung von Angehörigen der Volksgruppe der Roma nicht vorliegt. Auch soziale Diskriminierungen, mögen diese im Einzelfall auch nicht auszuschließen sein, sind mangels entsprechender Eingriffsintensität für eine Asylgewährung nicht ausreichend. Selbst Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es kann zudem nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat aufgrund generalisierender Merkmale oder aufgrund ihres Auslandsaufenthaltes und der Asylantragstellung im Ausland einer Verfolgung aus in der GFK genannten Motiven ausgesetzt wäre. Den Ausführungen über einen behaupteten sexuellen Übergriff mangelt es wiederum an einem zeitlichen Zusammenhang, da dieser – soweit man ihn entgegen der Beweiswürdigung als glaubhaft betrachten wollte – bereits 7 Jahre zurückliegen würde und eine daraus folgende aktuelle Bedrohung ebenso nicht ersichtlich ist, zumal auch nicht der Zusammenhang mit einem Konventionsgrund dargelegt wurde. Zusammenfassend wurde keine Verfolgung der Beschwerdeführerin dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, die auf einem der in Art. 1 A Z 2 GFK genannten Konventionsgründe – nämlich Verfolgung aufgrund der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – beruht. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen für sich genommen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Zudem ist den Länderberichten zu entnehmen, dass die allgemeine Lage in Moldawien nicht dergestalt ist, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste.Zusammenfassend wurde keine Verfolgung der Beschwerdeführerin dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, die auf einem der in Artikel eins, A Ziffer 2, GFK genannten Konventionsgründe – nämlich Verfolgung aufgrund der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – beruht. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen für sich genommen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Zudem ist den Länderberichten zu entnehmen, dass die allgemeine Lage in Moldawien nicht dergestalt ist, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste. Da die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht hat, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abzuweisen.Da die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht hat, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Wird ein Antrag auf internationalen Schutz „in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen“, so ist einem Fremden
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“ Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind
Abs. 3 leg.cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz „in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen“, so ist einem Fremden
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“ Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind
Absatz 3, leg.cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offensteht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen.Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen zuletzt VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153; 26.6.2019, Ra 2019/20/0050, jeweils mwN).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen vergleiche zum Ganzen zuletzt VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153; 26.6.2019, Ra 2019/20/0050, jeweils mwN). Wie bereits oben ausgeführt, gelang es der Beschwerdeführerin nicht, eine aktuelle Verfolgung im Sinne der GFK darzutun. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beschwerdeführerin Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Den vorliegenden Länderberichten lässt sich entnehmen, dass in Moldawien keine derart exzeptionelle, prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, vor deren Hintergrund bereits die bloße Anwesenheit auf dem Staatsterritorium eine ernsthafte Bedrohung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte erwarten ließe. Wie angesprochen, besteht im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin eine weitgehend stabile Sicherheitslage und eine sichere Erreichbarkeit auf dem Land- und Luftweg. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln ist ebenso wie medizinische Grundversorgung gewährleistet.Den vorliegenden Länderberichten lässt sich entnehmen, dass in Moldawien keine derart exzeptionelle, prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, vor deren Hintergrund bereits die bloße Anwesenheit auf dem Staatsterritorium eine ernsthafte Bedrohung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte erwarten ließe. Wie angesprochen, besteht im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin eine weitgehend stabile Sicherheitslage und eine sichere Erreichbarkeit auf dem Land- und Luftweg. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln ist ebenso wie medizinische Grundversorgung gewährleistet. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge, gesunde, arbeitsfähige Frau, bei welcher die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Die Beschwerdeführerin verfügt über Sprachkenntnisse in Romanes sowie Russisch. Zudem gehört die Beschwerdeführerin keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr nach Moldawien grundsätzlich in der Lage sein wird, sich gegebenenfalls mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Auch unter Berücksichtigung der Situation der Beschwerdeführerin als potentiell alleinlebende Frau und Angehörige der Volksgruppe der Roma ist festzuhalten, dass diese grundsätzlich am Erwerbsleben teilnehmen kann und zudem Angehörige hat, welche sie im Falle einer Rückkehr finanziell unterstützen könnten. Da sich zumindest eine Schwester und die Großmutter der Beschwerdeführerin in Moldawien aufhalten, hätte sie auch die Möglichkeit bei einer Rückkehr neuerlich im Familienverband mit ihnen zu leben, wodurch sie nicht auf sich alleine gestellt wäre. Außerdem kann die Beschwerdeführerin durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe eine neuerliche Niederlassung im Herkunftsstaat erleichtern. Es gibt somit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer ausweglosen bzw. existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Ziel des Refoulementschutzes ist es nämlich nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Wie an anderer Stelle dargelegt, leidet die Beschwerdeführerin aktuell an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, sondern ist gesund und nimmt keine Medikamente. Den Länderberichten lässt sich entnehmen, dass in Moldawien eine ausreichende medizinische Grundversorgung besteht und auch psychische Erkrankungen einer Behandlung zugänglich sind, wobei Angehörigen der Roma ein Zugang zum moldawischen Gesundheitssystem offen steht. In Falle von medizinischen Notwendigkeiten wird die Beschwerdeführerin daher auch in Moldawien Behandlungen in Anspruch nehmen können. Dass die Behandlung im Herkunftsstaat allenfalls nicht den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant. Auch ist es nicht relevant, dass viele Roma Probleme mit der verpflichtenden Krankenversicherung haben, weil sie nicht über die für den Zugang nötigen Identitätsdokumente verfügen, zumal die Beschwerdeführerin einen moldawischen Reisepass besitzt und deshalb davon auszugehen ist, dass sie behördlich registriert ist und allfällig andere benötigte Identitätsdokumente besorgen kann. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Letztlich war zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Moldawien nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die Beschwerdeführerin durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Beschwerdeführerin somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Auch droht keine reale Gefahr der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Beschwerdeführerin somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Auch droht keine reale Gefahr der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Schließlich ist im Hinblick auf die derzeit bestehende COVID-19-Pandemie festzuhalten, dass in Moldawien aktuell mit Stand 29.04.2022 von insgesamt 516.986 Erkrankungen und 11.489 Todesfälle berichtet wird. Die Beschwerdeführerin ist 21 Jahre alt und leidet an keinen schwerwiegenden körperlichen Erkrankungen. Sie fällt somit weder in die Risikogruppe der älteren Personen noch in jene der Personen mit spezifischen physischen Vorerkrankungen. Es besteht daher keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Moldawien dem Risiko unterliegt, eine COVID-19-Erkrankung zu erleiden, bzw. ist selbst bei einer Infektion nicht davon auszugehen, dass er einen schwerwiegenden oder tödlichen Verlauf bzw. den Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus zu befürchten hätte. Es ist auch nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Moldawien einem signifikant höheren Risiko einer Ansteckung als in Österreich unterliegen würde. Der moldawische Staat hat Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie gesetzt. Die Außerordentliche Nationalkommission für öffentliche Gesundheit hat den Ausnahmezustand im Bereich der öffentlichen Gesundheit bis
- April 2022 verlängert. Seit
- März 2022 00:00 Uhr ist die Einreise in die Republik Moldau ohne Vorlage eines COVID-19-Zertifikats sowohl für moldauische Staatsbürger, als auch für fremde Staatsbürger gestattet. Laut der Entscheidung der Außerordentlichen Nationalkommission für öffentliche Gesundheit Nr. 63/ 08.10.2021 werden während des Ausnahmezustands bis
- April 2022 im öffentlichen Gesundheitswesen alle Bürger (ausgenommen Minderjährige) verpflichtet, immer einen Ausweis bei sich zu tragen. Eine elektronische Kopie eines Ausweises ist auch gültig. Im Zusammenhang mit der deutlichen Verringerung der Anzahl von Neuinfizierungen wurde eine Reihe von Restriktionen aufgehoben und somit sind private Veranstaltungen, das Betreten gastronomischer Betriebe, Kinos, Theater, Fitnesscenter, Festivals, und Sportveranstaltungen ohne Teilnehmerbeschränkungen möglich. Empfohlen wird jedoch weiterhin, in allen geschlossenen öffentlichen Räumen wo der Abstand nicht eingehalten werden kann, eine Schutzmaske zu tragen. In öffentlichen Verkehrsmitteln, medizinischen Einrichtungen, Geschäften, Einkaufszentren und Apotheken ist das Tragen von Schutzmasken vorgeschrieben (Quelle: Moldau – BMEIA, Außenministerium Österreich, Stand: 11.04.2022). Die Verschlechterung der Lage wegen Covid-19-Maßnahmen ist iZm Art 3 EMRK nicht entscheidungswesentlich, solange diese Maßnahmen nicht dazu führen, dass die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse als nicht mehr gegeben anzunehmen wäre (siehe VwGH vom 15.01.2021, Ra 2020/20/0431). Hinweise darauf, dass die existentiellen Grundbedürfnisse in Moldawien nicht mehr als gegeben anzunehmen wären, ergeben sich weder aus den eingebrachten Länderfeststellungen noch wurde dies im Verfahren substantiiert behauptet.Die Verschlechterung der Lage wegen Covid-19-Maßnahmen ist iZm Artikel 3, EMRK nicht entscheidungswesentlich, solange diese Maßnahmen nicht dazu führen, dass die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse als nicht mehr gegeben anzunehmen wäre (siehe VwGH vom 15.01.2021, Ra 2020/20/0431). Hinweise darauf, dass die existentiellen Grundbedürfnisse in Moldawien nicht mehr als gegeben anzunehmen wären, ergeben sich weder aus den eingebrachten Länderfeststellungen noch wurde dies im Verfahren substantiiert behauptet. Ein bei einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Moldawien vorliegendes „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK ist somit (auch insoweit) nicht erkennbar (vgl. in diesem Sinne auch VwGH 05.08.2020, Ra 2020/14/0199-8).Ein bei einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Moldawien vorliegendes „real risk“ einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ist somit (auch insoweit) nicht erkennbar vergleiche in diesem Sinne auch VwGH 05.08.2020, Ra 2020/14/0199-8). Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Die Beschwerdeführerin befindet sich seit Dezember 2021 im Bundesgebiet. Ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 liegen nicht vor.Die Beschwerdeführerin befindet sich seit Dezember 2021 im Bundesgebiet. Ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war sohin als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war sohin als unbegründet abzuweisen. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte IV. des angefochtenen Bescheides:Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch vier. des angefochtenen Bescheides:
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Beschwerdeführerin hat – abgesehen von ihrem Cousin und ihrer Cousine, zu denen kein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis besteht – keine Verwandten im Bundesgebiet und lebt auch in keiner Lebensgemeinschaft. Ein Eingriff in ihr Familienleben liegt somit nicht vor. Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.4.2018, Ra 2018/18/0187; 6.9.2017, Ra 2017/20/0209; 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 20.6.2017, Ra 2017/22/0037, jeweils mwN).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche etwa VwGH 25.4.2018, Ra 2018/18/0187; 6.9.2017, Ra 2017/20/0209; 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 20.6.2017, Ra 2017/22/0037, jeweils mwN). Die Beschwerdeführerin reiste im Dezember 2021 in Österreich ein und befindet sich seit vier Monaten im Bundesgebiet. Die Dauer des Verfahrens übersteigt nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg 18.499 aus 2008,, 19.752 aus 2013,; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Ziffer 85, f.). Die Beschwerdeführerin verfügt über stärkere Bindungen zum Herkunftsstaat: Sie hat dort den weit überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht. Die Beschwerdeführerin wurde in Moldawien sozialisiert, spricht Romanes muttersprachlich und darüber hinaus Russisch fließend. Zudem halten sich Familienangehörige von ihr in Moldawien auf, sodass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin in Moldawien sozialisiert wurde, sowie, dass sie dort über Anknüpfungspunkte verfügt und durch Erwerbstätigkeit auch bei einer Rückkehr ihre Existenz zu sichern imstande ist, kann die Rückkehrsituation zu keinem Überwiegen der Interessen an einem Verbleib in Österreich führen. Im Gegensatz dazu ist sie in Österreich schwächer integriert: Die Beschwerdeführerin spricht weder Deutsch, noch hat sie Deutschkurse besucht oder Deutschprüfungen abgelegt. Sie verfügt in Österreich über keine nennenswerten sozialen Bindungen. Die Beschwerdeführerin geht keiner Erwerbstätigkeit nach, bezieht jedoch Leistungen aus der Grundversorgung. Auch sonst hat die Beschwerdeführerin keine Integrationsschritte gesetzt. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat die Beschwerdeführerin im Verfahren nicht dargetan und sind in Anbetracht der äußerst kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet auch nicht anzunehmen. Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung allenfalls bestehender privaten Kontakte, bezüglich derer keine besondere Intensität hervorgekommen ist, ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Sie durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie