F iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG idgF hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides eingestellt.römisch eins. Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde
Paragraph 13, Absatz 7, AVG idgF in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG idgF hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides eingestellt. zu Recht erkannt: II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung
F iVm § 9 BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird
G 2005 idgF der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung
, Paragraph 52, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist. römisch 40 wird
Paragraphen 58, Absatz 2, 54, Absatz eins, Ziffer eins und 55 Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt. B) Die Revision ist
F nicht zulässig.Die Revision ist
F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer reiste erstmals am 09.10.2005 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Das diesbezügliche Verfahren wurde mit am 16.03.2007 mündlich verkündetem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates, die schriftliche Ausfertigung datiert vom 02.04.2007, Zl. 267.811/0/19E-XIII/66/06, rechtskräftig abgeschlossen, wobei die Berufung
G abgewiesen wurde.Das diesbezügliche Verfahren wurde mit am 16.03.2007 mündlich verkündetem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates, die schriftliche Ausfertigung datiert vom 02.04.2007, Zl. 267.811/0/19E-XIII/66/06, rechtskräftig abgeschlossen, wobei die Berufung
Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG abgewiesen wurde. Ein Folgeantragsverfahren wurde sodann mit Bescheid des Bundesasylamts, Erstaufnahmestelle Ost, vom 11.01.2008, Zahl: 07 11.580-EAST-Ost, rechtskräftig abgeschlossen, wobei der Antrag auf internationalen Schutz
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt I) und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei
G ausgesprochen wurde (Spruchpunkt II).Ein Folgeantragsverfahren wurde sodann mit Bescheid des Bundesasylamts, Erstaufnahmestelle Ost, vom 11.01.2008, Zahl: 07 11.580-EAST-Ost, rechtskräftig abgeschlossen, wobei der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins) und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ausgesprochen wurde (Spruchpunkt römisch zwei). Der Beschwerdeführer reiste dann nach Schweden aus und hielt sich seit dem Jahre 2012 wieder in der Mongolei auf. Der Beschwerdeführer reiste am 21.05.2015 (illegal) abermals in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, worauf er am 23.05.2015 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 28.04.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen wurde. Das nunmehr erstattete Vorbringen steht in keinerlei Verbindung zu jenen Vorbringen, die in den beiden vorangegangenen Asylverfahren erstattet wurden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, wies dann den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 19.07.2016, Zl. 436179410-150542973,
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I).
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde hiebei
G 2005 nicht erteilt.
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen. Schließlich wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Der Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde
1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV). Hiebei wurde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Mongolei sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, wies dann den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 19.07.2016, Zl. 436179410-150542973,
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde hiebei
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Schließlich wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Der Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier). Hiebei wurde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Mongolei sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Asylwerber dann fristgerecht Beschwerde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2016, GZ: W152 1267811-2/4Z, wurde der Beschwerde (hinsichtlich Spruchpunkt IV)
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2016, GZ: W152 1267811-2/4Z, wurde der Beschwerde (hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier)
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Bundesverwaltungsgericht wies in weiterer Folge mit Erkenntnis vom 17.09.2020, GZ: W152 1267811-2/13E, die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides
G 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkt I), wobei der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dem Beschwerdeführer
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei zuerkannt wurde (Spruchpunkt II) und
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 17.09.2021 erteilt wurde (Spruchpunkt III). Spruchpunkt III wurde
GVG ersatzlos behoben (Spruchpunkt IV).Das Bundesverwaltungsgericht wies in weiterer Folge mit Erkenntnis vom 17.09.2020, GZ: W152 1267811-2/13E, die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins), wobei der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei zuerkannt wurde (Spruchpunkt römisch zwei) und
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 17.09.2021 erteilt wurde (Spruchpunkt römisch drei). Spruchpunkt römisch drei wurde
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben (Spruchpunkt römisch vier). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhob sodann gegen die Spruchpunkte II bis IV des zuletzt genannten Erkenntnisses außerordentliche Revision.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhob sodann gegen die Spruchpunkte römisch zwei bis römisch vier des zuletzt genannten Erkenntnisses außerordentliche Revision. Der Verwaltungsgerichtshof behob mit Erkenntnis vom 28.02.2022, Ra 2020/14/0469 (hg. eingelangt am 16.03.2022), das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Im Rahmen der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.04.2022 vorgenommenen Verhandlung (hg. OZ 28Z) zog der Vertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides zurück. Im Rahmen der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.04.2022 vorgenommenen Verhandlung (hg. OZ 28Z) zog der Vertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides zurück. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen (Sachverhalt): Der strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Mongolei, lebt nunmehr seit 21.05.2015 – somit seit 6 Jahren und 11 Monaten – ohne Unterbrechung im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer, der seit November 2020 nicht mehr Leistungsbezieher im Rahmen der Grundversorgung ist, weist seit 10.11.2020 bereits mehrere Beschäftigungsverhältnisse auf. So war der Beschwerdeführer im „ XXXX “, XXXX Restaurant, XXXX , von 10.11.2020 bis 16.03.2021 als Arbeiter und von 27.07.2021 bis 12.12.2021 als geringfügig beschäftigter Arbeiter tätig. Der Beschwerdeführer arbeitete hiebei jeweils als Küchengehilfe. Weiters war der Beschwerdeführer von 27.04.2021 bis 23.07.2021 und von 02.08.2021 bis 14.10.2021 jeweils als Arbeiter für die XXXX , tätig. Er arbeitete hiebei zunächst in einer Schokoladefabrik und dann in einer Wäscherei.Der Beschwerdeführer, der seit November 2020 nicht mehr Leistungsbezieher im Rahmen der Grundversorgung ist, weist seit 10.11.2020 bereits mehrere Beschäftigungsverhältnisse auf. So war der Beschwerdeführer im „ römisch 40 “, römisch 40 Restaurant, römisch 40 , von 10.11.2020 bis 16.03.2021 als Arbeiter und von 27.07.2021 bis 12.12.2021 als geringfügig beschäftigter Arbeiter tätig. Der Beschwerdeführer arbeitete hiebei jeweils als Küchengehilfe. Weiters war der Beschwerdeführer von 27.04.2021 bis 23.07.2021 und von 02.08.2021 bis 14.10.2021 jeweils als Arbeiter für die römisch 40 , tätig. Er arbeitete hiebei zunächst in einer Schokoladefabrik und dann in einer Wäscherei. Dem Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge von der Bezirkshauptmannschaft XXXX am 13.09.2021 eine Gewerbeberechtigung zur Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg nicht übersteigt, erteilt.Dem Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 am 13.09.2021 eine Gewerbeberechtigung zur Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg nicht übersteigt, erteilt. Der Beschwerdeführer ist seither selbständig erwerbstätig, wobei er nunmehr mit einem von ihm gemieteten PKW Paketzustellungen im Rahmen einer XXXX -Vertragspartnerschaft vornimmt. Er erzielte zuletzt (März/April 2022) einen monatlichen Umsatz von € 5.390,-- , wobei ihm rund € 3.000,-- vor Steuern zur Verfügung stehen. Die Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers wird dadurch jedenfalls gewährleistet.Der Beschwerdeführer ist seither selbständig erwerbstätig, wobei er nunmehr mit einem von ihm gemieteten PKW Paketzustellungen im Rahmen einer römisch 40 -Vertragspartnerschaft vornimmt. Er erzielte zuletzt (März/April 2022) einen monatlichen Umsatz von € 5.390,-- , wobei ihm rund € 3.000,-- vor Steuern zur Verfügung stehen. Die Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers wird dadurch jedenfalls gewährleistet. Der Beschwerdeführer verfügt nunmehr über einen österreichischen Führerschein für die Führerscheinklassen AM und B, der am 20.07.2021 von der LPD XXXX ausgestellt wurde.Der Beschwerdeführer verfügt nunmehr über einen österreichischen Führerschein für die Führerscheinklassen AM und B, der am 20.07.2021 von der LPD römisch 40 ausgestellt wurde. Der Beschwerdeführer verfügt nach Besuch von Deutschkursen über Deutschkenntnisse, die jedenfalls für die Bewältigung des Alltagsleben ausreichen, wobei er diese Deutschkenntnisse auch im Rahmen der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.04.222 vorgenommenen Verhandlung unter Beweis stellte. Der Beschwerdeführer weist überdies ein sehr enges Verhältnis zu seiner in Österreich lebenden Schwester XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, auf, die in Österreich über einen Aufenthaltstitel in Form einer bis 25.09.2022 gültigen „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfügt. So hielten der Beschwerdeführer und seine Schwester in Österreich ständig Kontakt, wobei sie telefonierten und sich auch regelmäßig trafen. Nunmehr begründeten der Beschwerdeführer und seine Schwester am 01.03.2022 auch einen gemeinsamen Hauptwohnsitz in XXXX , wo sie auch einen gemeinsamen Haushalt führen und auch die Freizeit miteinander verbringen.Der Beschwerdeführer weist überdies ein sehr enges Verhältnis zu seiner in Österreich lebenden Schwester römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mongolei, auf, die in Österreich über einen Aufenthaltstitel in Form einer bis 25.09.2022 gültigen „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfügt. So hielten der Beschwerdeführer und seine Schwester in Österreich ständig Kontakt, wobei sie telefonierten und sich auch regelmäßig trafen. Nunmehr begründeten der Beschwerdeführer und seine Schwester am 01.03.2022 auch einen gemeinsamen Hauptwohnsitz in römisch 40 , wo sie auch einen gemeinsamen Haushalt führen und auch die Freizeit miteinander verbringen. Die Bindung des ledigen und kinderlosen Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat ist auch schwach ausgeprägt, wobei bloß gelegentlich telefonische Kontakte mit seiner in der Mongolei lebenden Mutter – der Vater verstarb bereits und es bestehen keine relevanten Kontakte zu seinem Bruder – bestehen. In Österreich konnte der Beschwerdeführer bereits einen Freundes- bzw. Bekanntenkreis aufbauen, der auch aus Österreichern besteht. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.09.2020 und 25.04.2022. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus dem im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erstatteten glaubwürdigen Vorbringen, dem (auch im Original vorgelegten) mongolischen Reisepass des Beschwerdeführers, dem (auch im Original vorgelegten) österreichischen Führerschein des Beschwerdeführers, einer am 10.11.2020 von „ XXXX “, XXXX Restaurant, XXXX , ausgestellten Arbeitsbestätigung, einem Konvolut von Lohn/Gehaltsabrechnungen, der von der Bezirkshauptmannschaft XXXX am 13.09.2021 erteilten Gewerbeberechtigung (beglaubigter Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria/GISA vom 14.09.2021) und der von der Bezirkshauptmannschaft XXXX am 14.09.2021 erstellten Verständigung über die Begründung der Gewerbeberechtigung, einem (auch im Original) vorgelegten Lichtbildausweis des Beschwerdeführers bezüglich seiner Tätigkeit als Paketzusteller im Rahmen einer XXXX -Vertragspartnerschaft, einem Mietvertrag bezüglich eines XXXX einem Kontoauszug von 19.04.2022 und den Einsichtnahmen in das Strafregister (SA), Zentrale Melderegister (ZMR), Betreuungsinformationssystem (GVS) und AJ-WEB bezüglich des Beschwerdeführers und den Einsichtnahmen in das ZMR und Fremdenregister bezüglich der oben genannten Schwester des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus dem im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erstatteten glaubwürdigen Vorbringen, dem (auch im Original vorgelegten) mongolischen Reisepass des Beschwerdeführers, dem (auch im Original vorgelegten) österreichischen Führerschein des Beschwerdeführers, einer am 10.11.2020 von „ römisch 40 “, römisch 40 Restaurant, römisch 40 , ausgestellten Arbeitsbestätigung, einem Konvolut von Lohn/Gehaltsabrechnungen, der von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 am 13.09.2021 erteilten Gewerbeberechtigung (beglaubigter Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria/GISA vom 14.09.2021) und der von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 am 14.09.2021 erstellten Verständigung über die Begründung der Gewerbeberechtigung, einem (auch im Original) vorgelegten Lichtbildausweis des Beschwerdeführers bezüglich seiner Tätigkeit als Paketzusteller im Rahmen einer römisch 40 -Vertragspartnerschaft, einem Mietvertrag bezüglich eines römisch 40 einem Kontoauszug von 19.04.2022 und den Einsichtnahmen in das Strafregister (SA), Zentrale Melderegister (ZMR), Betreuungsinformationssystem (GVS) und AJ-WEB bezüglich des Beschwerdeführers und den Einsichtnahmen in das ZMR und Fremdenregister bezüglich der oben genannten Schwester des Beschwerdeführers. Rechtliche Beurteilung:
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchpunkt A): I.)römisch eins.)
7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
Vm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.Da der Vertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides zurückgezogen hat, ist dieser rechtskräftig geworden und das diesbezügliche Verfahren
Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen. II.)römisch zwei.) § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG idgF lautet: „
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist
2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist
, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 31110/67, Yb 11, 494
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum FrÄG 2015 ergibt sich hiezu, dass damit zusätzlich klargestellt werden soll, dass auch das Bundesverwaltungsgericht – in jeder Verfahrenskonstellation – über einen Aufenthaltstitel
G 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4/2014) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum FrÄG 2015 ergibt sich hiezu, dass damit zusätzlich klargestellt werden soll, dass auch das Bundesverwaltungsgericht – in jeder Verfahrenskonstellation – über einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4 aus 2014,) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
G 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist
Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist
Absatz 2, eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze liegt nunmehr für das Jahr 2022
F BGBl. II Nr. 590/2021 bei € 485,85,--.Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze liegt nunmehr für das Jahr 2022
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, bei € 485,85,--. Der Beschwerdeführer erfüllt somit jedenfalls die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.Der Beschwerdeführer erfüllt somit jedenfalls die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005.
G 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:
Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt: 1. „Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
BG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;1. „Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt;
Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
Absatz 2, leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Da der Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Einkommen aus einer erlaubten Tätigkeit, wobei jedenfalls die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird, (auch) die Voraussetzung
G 2005 zur Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ erfüllt, ist ihm somit
G 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Da der Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Einkommen aus einer erlaubten Tätigkeit, wobei jedenfalls die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird, (auch) die Voraussetzung
Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 zur Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ erfüllt, ist ihm somit
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel
G 2005 auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt
G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel
Paragraph 58, AsylG 2005 auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Zu Spruchpunkt B):
F (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hiebei wird einerseits auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf die Eindeutigkeit der Rechtslage und andererseits darauf verwiesen, dass der gegenständliche Fall ohnedies maßgeblich auf der Tatsachenebene zu beurteilen war.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hiebei wird einerseits auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf die Eindeutigkeit der Rechtslage und andererseits darauf verwiesen, dass der gegenständliche Fall ohnedies maßgeblich auf der Tatsachenebene zu beurteilen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W152.1267811.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.