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{'item': 'W159 2175338-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2022 GeschäftszahlW159 2175338-3 Spruch, W159 2175338-3/11E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemen

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 03.01.2016 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Dazu brachte er als Fluchtgründe vor, dass er beruflich nach Russland gereist sei und dort inhaftiert worden sei, nachdem er versucht habe, illegal nach Japan auszuwandern. Nach der Rückkehr habe er eine sechsmonatige Haftstrafe im Iran verbüßen müssen und habe zusätzlich zwei Jahre ein Verbot erhalten, den Iran zu verlassen. Im Zuge der Flüchtlingswelle sei er dann nach Europa gelangt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2017, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz, sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten, als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei, sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgelegt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz, sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten, als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei, sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgelegt. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (wobei er das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholte) am 31.01.2018 wurde die dagegen erhobene Beschwerde mit mündlich verkündeten Erkenntnis vom gleichen Tag (schriftlich ausgefertigt am 20.03.2018) zur Zl. XXXX vollinhaltlich abgewiesen.Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (wobei er das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholte) am 31.01.2018 wurde die dagegen erhobene Beschwerde mit mündlich verkündeten Erkenntnis vom gleichen Tag (schriftlich ausgefertigt am 20.03.2018) zur Zl. römisch 40 vollinhaltlich abgewiesen. Am 05.12.2018 stellte der Beschwerdeführer einen (zweiten den nunmehr verfahrensgegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung brachte er erstmals vor, dass er in der Zwischenzeit seine Religion gewechselt habe, regelmäßig in die Kirche gehe, einen Bibelkurs besuche und im Jänner 2019 getauft werde. Nach niederschriftlicher Einvernahme durch die belangte Behörde am 09.01.2019 und einer zeugenschaftlichen Einvernahme eines Pastors wurde dieser Asylantrag mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2019, Zl. XXXX , wegen entschiedener Sache (sowohl hinsichtlich Asyl als auch subsidiären Schutz gemäß § 68 AVG) zurückgewiesen, keine Aufenthaltsberechtigung erteilt, die Zulässigkeit der Abschiebung nach einer Rückkehrentscheidung gemeinsam mit einem Einreiseverbot festgestellt und keine Frist für die freiwillige Ausreise erteilt.Nach niederschriftlicher Einvernahme durch die belangte Behörde am 09.01.2019 und einer zeugenschaftlichen Einvernahme eines Pastors wurde dieser Asylantrag mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2019, Zl. römisch 40 , wegen entschiedener Sache (sowohl hinsichtlich Asyl als auch subsidiären Schutz gemäß Paragraph 68, AVG) zurückgewiesen, keine Aufenthaltsberechtigung erteilt, die Zulässigkeit der Abschiebung nach einer Rückkehrentscheidung gemeinsam mit einem Einreiseverbot festgestellt und keine Frist für die freiwillige Ausreise erteilt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.04.2019, Zl. XXXX wurde der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, die behaupteten Geschehnisse, die sich nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollten im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend zu überprüfen, ob sie einen „glaubhaften Kern“ aufweisen oder nicht.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.04.2019, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, die behaupteten Geschehnisse, die sich nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollten im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend zu überprüfen, ob sie einen „glaubhaften Kern“ aufweisen oder nicht. Am 25.06.2019 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Erstaufnahmestelle Ost. Dabei verwies der Beschwerdeführer auf die vorgelegten Bestätigungen über einen Glaubenskursbesuch, den Taufschein, sowie ein Empfehlungsschreiben des Pfarrers. Er sei in Österreich durch zwei iranische Freunde in XXXX zum Christentum in Kontakt gekommen. In seiner Heimat habe er noch keinen Bezug zum Christentum gehabt, eine Zeit lang sei er Atheist gewesen, dann habe er sich entschlossen Christ zu werden, das sei etwa im November 2018 gewesen, er habe aber schon bei seiner Einreise nach Österreich überlegt Christ zu werden.Am 25.06.2019 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Erstaufnahmestelle Ost. Dabei verwies der Beschwerdeführer auf die vorgelegten Bestätigungen über einen Glaubenskursbesuch, den Taufschein, sowie ein Empfehlungsschreiben des Pfarrers. Er sei in Österreich durch zwei iranische Freunde in römisch 40 zum Christentum in Kontakt gekommen. In seiner Heimat habe er noch keinen Bezug zum Christentum gehabt, eine Zeit lang sei er Atheist gewesen, dann habe er sich entschlossen Christ zu werden, das sei etwa im November 2018 gewesen, er habe aber schon bei seiner Einreise nach Österreich überlegt Christ zu werden. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2019, Zl. XXXX , wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 05.12.2018, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, eine Abschiebung in den Iran für zulässig erklärt und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Zur Begründung des Bescheides ist die Behörde zu dem Schluss gekommen, dass das Vorbringen betreffend des neuen Fluchtgrundes betreffend Konversion als nicht glaubhaft zu erachten sei und der Beschwerdeführer die Behörde nicht überzeugen habe können, dass er sich entschlossen habe, nach dem christlichen Glauben zu leben und diesen nach außen zu tragen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2019, Zl. römisch 40 , wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 05.12.2018, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, eine Abschiebung in den Iran für zulässig erklärt und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Zur Begründung des Bescheides ist die Behörde zu dem Schluss gekommen, dass das Vorbringen betreffend des neuen Fluchtgrundes betreffend Konversion als nicht glaubhaft zu erachten sei und der Beschwerdeführer die Behörde nicht überzeugen habe können, dass er sich entschlossen habe, nach dem christlichen Glauben zu leben und diesen nach außen zu tragen. Gegen diesen Bescheid erhob der Bescheidadressat vertreten durch XXXX fristgerecht gegen alle Spruchteile der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, einerseits wegen mangelhafter Beweiswürdigung, insbesondere der Aussagen des beigezogenen Pfarrers XXXX , andererseits wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wurde ausdrücklich die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.Gegen diesen Bescheid erhob der Bescheidadressat vertreten durch römisch 40 fristgerecht gegen alle Spruchteile der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, einerseits wegen mangelhafter Beweiswürdigung, insbesondere der Aussagen des beigezogenen Pfarrers römisch 40 , andererseits wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wurde ausdrücklich die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Nach mehrmaligem Richterwechsel wurde der gegenständliche Verfahrensakt am 25.03.2022 dem nunmehr zuständigen Einzelrichter zugeteilt. Mit Beschluss vom 16.03.2022, Zl. EU 2022/0001-1 (Ro 2020/01/0023) hat der Verwaltungsgerichtshof folgendes beschlossen: Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wird nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wird nach Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: „Ist der Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung), ABl. L 337 vom 20.12.

  1. S. 9-26, dahin anzulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaates, wonach einem Fremden, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind, entgegensteht?“„Ist der Artikel 5, Absatz 3, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung), Amtsblatt L 337 vom 20.12.
  2. S. 9-26, dahin anzulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaates, wonach einem Fremden, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind, entgegensteht?“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen:
  3. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger der islamischen Republik Iran, er wurde am XXXX geboren und befindet sich seit 03.01.2016 in Österreich. Seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz begründete er mit illegalen Auswanderungsversuchen über Russland nach Japan, aber noch keiner Beziehung zum Christentum, er hat zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz auch nichts dergleichen vorgebracht. Sein erster Antrag auf internationalen Schutz wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2018, Zl. XXXX , rechtskräftig in allen Punkten negativ entschieden.Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger der islamischen Republik Iran, er wurde am römisch 40 geboren und befindet sich seit 03.01.2016 in Österreich. Seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz begründete er mit illegalen Auswanderungsversuchen über Russland nach Japan, aber noch keiner Beziehung zum Christentum, er hat zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz auch nichts dergleichen vorgebracht. Sein erster Antrag auf internationalen Schutz wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2018, Zl. römisch 40 , rechtskräftig in allen Punkten negativ entschieden. Seinen zweiten am 05.12.2018 gestellten Antrag auf internationalen Schutz begründete er zunächst mit seinem Interesse am Christentum und später mit seiner Konversion zum Christentum. Die neuen Asylgründe wurden von der belangten Behörde nicht als glaubwürdig erachtet. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Beim gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz handelt es sich somit um einen Folgeantrag, wobei der Beschwerdeführer die Verfolgungsgefahr durch seine Konversion nach Verlassen des Herkunftsstaates selbst geschaffen hat und sich dabei nicht um in Österreich erlaubte Aktivitäten handelt, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestandenen Überzeugung sind.
  4. Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde zur Zl. XXXX , den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2018 (schriftliche Ausfertigung) zur Zl. XXXX , sowie dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.04.2019, Zl. XXXX .Die obigen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde zur Zl. römisch 40 , den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2018 (schriftliche Ausfertigung) zur Zl. römisch 40 , sowie dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.04.2019, Zl. römisch 40 .
  5. Rechtliche Beurteilung: §
  6. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Paragraph 38, Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. § 38 AVG ist gemäß § 17 VwGVG 2014 auch im Verfahren vor dem VwG maßgeblich. § 38 AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären. (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379)Paragraph 38, AVG ist gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 auch im Verfahren vor dem VwG maßgeblich. Paragraph 38, AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären. (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379) Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (vgl. VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; VwGH 19.12.2000, 99/12/0286). (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). Auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist vergleiche VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; VwGH 19.12.2000, 99/12/0286). (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). § 3 Abs. 2 AsylG lautet wie folgt:Paragraph 3, Absatz 2, AsylG lautet wie folgt: Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Die Gesetzesmaterialien (RV 952 BlgNR,
  7. GP, S. 32) führen dazu aus:Die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 952 BlgNR,
  8. GP, S. 32) führen dazu aus: „Abs. 2 bezieht sich auf die ,Nachfluchtgründe‘ unter Berücksichtigung des Art. 5 Statusrichtlinie. Die begründete Furcht vor Verfolgung beruht somit auf Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller den Herkunftsstaat … verlassen hat, insbesondere dann, wenn diese Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Nach der Statusrichtlinie können die Mitgliedsstaaten festlegen, dass ein Antragsteller, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Antragsteller – nach Verlassung seines Herkunftsstaates – selbst herbeigeführt hat (Art. 5 Abs. 3 leg. cit). Ausgenommen sind Aktivitäten, die in Österreich erlaubt sind und auf einer Überzeugung gründen, die nachweislich bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, wie etwa Fortsetzung einer politischen oder sexuellen Orientierung oder Einstellung.“„Abs. 2 bezieht sich auf die ,Nachfluchtgründe‘ unter Berücksichtigung des Artikel 5, Statusrichtlinie. Die begründete Furcht vor Verfolgung beruht somit auf Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller den Herkunftsstaat … verlassen hat, insbesondere dann, wenn diese Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Nach der Statusrichtlinie können die Mitgliedsstaaten festlegen, dass ein Antragsteller, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Antragsteller – nach Verlassung seines Herkunftsstaates – selbst herbeigeführt hat (Artikel 5, Absatz 3, leg. cit). Ausgenommen sind Aktivitäten, die in Österreich erlaubt sind und auf einer Überzeugung gründen, die nachweislich bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, wie etwa Fortsetzung einer politischen oder sexuellen Orientierung oder Einstellung.“ Der VwGH hat das Vorabentscheidungsersuchen im Wesentlichen wie folgt begründet: „Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes hat der österreichische Gesetzgeber mit dieser Regelung von der – durch Art. 5 Abs. 3 StatusRL eingeräumten – Möglichkeit Gebrauch gemacht, Asylwerbern im Falle einer (ausschließlich) auf subjektive Nachfluchtgründe gestützten Folgeantragstellung nur ausnahmsweise Asyl zu gewähren, nämlich zum einen für den Fall, dass die Verfolgung auf in Österreich erlaubten Aktivitäten gründet, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Zum Anderen wurde mit dieser Bestimmung (argum „in der Regel“) – wie nach der oben dargestellten deutschen Rechtslage (die Bestimmung des § 28 Abs. 2 iVm Abs. 1 Dt. AsylG ist im Wesentlichen dem § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 vergleichbar) – die Verfolgungsprovokation durch Nachfluchtgründe, die der Betreffende nach Abschluss des ersten Asylverfahrens selbst geschaffen hat, grundsätzlich unter Missbrauchsverdacht gestellt; die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommt daher „in der Regel“ nicht in Betracht, es sei denn, dass es dem Antragsteller (im Folgeverfahren) gelingt, die gesetzliche Missbrauchsvermutung zu widerlegen.„Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes hat der österreichische Gesetzgeber mit dieser Regelung von der – durch Artikel 5, Absatz 3, StatusRL eingeräumten – Möglichkeit Gebrauch gemacht, Asylwerbern im Falle einer (ausschließlich) auf subjektive Nachfluchtgründe gestützten Folgeantragstellung nur ausnahmsweise Asyl zu gewähren, nämlich zum einen für den Fall, dass die Verfolgung auf in Österreich erlaubten Aktivitäten gründet, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Zum Anderen wurde mit dieser Bestimmung (argum „in der Regel“) – wie nach der oben dargestellten deutschen Rechtslage (die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Dt. AsylG ist im Wesentlichen dem Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 vergleichbar) – die Verfolgungsprovokation durch Nachfluchtgründe, die der Betreffende nach Abschluss des ersten Asylverfahrens selbst geschaffen hat, grundsätzlich unter Missbrauchsverdacht gestellt; die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommt daher „in der Regel“ nicht in Betracht, es sei denn, dass es dem Antragsteller (im Folgeverfahren) gelingt, die gesetzliche Missbrauchsvermutung zu widerlegen. Demnach wäre durch § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 – jedenfalls unter Zugrundelegung der dargestellten Auslegung des Art. 5 Abs. 3 StatusRL – unionsrechtskonform. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner bisherigen Judikatur auch die grundsätzliche Beachtlichkeit bzw. Anwendbarkeit des § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 im Verfahren über einen Folgeantrag zur Gewährung internationalen Schutzes angenommen (vgl. etwa VwGH 27.5.2019, Ra 2018/14/0292; 28.8.2019, Ra 2019/14/0299; 7.10.2020, Ra 2019/20/0358).Demnach wäre durch Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 – jedenfalls unter Zugrundelegung der dargestellten Auslegung des Artikel 5, Absatz 3, StatusRL – unionsrechtskonform. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner bisherigen Judikatur auch die grundsätzliche Beachtlichkeit bzw. Anwendbarkeit des Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 im Verfahren über einen Folgeantrag zur Gewährung internationalen Schutzes angenommen vergleiche etwa VwGH 27.5.2019, Ra 2018/14/0292; 28.8.2019, Ra 2019/14/0299; 7.10.2020, Ra 2019/20/0358). Da die Anwendung des Unionsrechts und dessen Auslegung nicht als derart offenkundig erscheinen, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt, wird diese Vorlagefrage gemäß Art. 267 AEUV mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegt.“Da die Anwendung des Unionsrechts und dessen Auslegung nicht als derart offenkundig erscheinen, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt, wird diese Vorlagefrage gemäß Artikel 267, AEUV mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegt.“ Wie aus den obigen Feststellungen und der Beweiswürdigung hervorgeht, sind die vom Verwaltungsgerichtshof an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtete Fragen präjudiziell, verfahrens- und entscheidungswesentlich. Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung liegen somit vor. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Judikatur betreffend die Aussetzung von Verfahren in der vorliegenden Konstellation ist unter A) zitiert.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Judikatur betreffend die Aussetzung von Verfahren in der vorliegenden Konstellation ist unter A) zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W159.2175338.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.