G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird
G der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung " für die Dauer von 12 Monaten erteilt. römisch 40 wird
Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2 und Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung " für die Dauer von 12 Monaten erteilt. III. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung
GVG ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt I.
AVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von vierzehn Tagen eine Stellungnahme dazu abzugeben.1. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 08.10.2020 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas, über das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs
Paragraph 45, AVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von vierzehn Tagen eine Stellungnahme dazu abzugeben.
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Abs 1 Z 1 erlassen (Spruchpunkt II.) und
Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.).
Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.3. Mit Bescheid des BFA vom 07.01.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
GVG in allen Punkten mit der Maßgabe, dass der Spruchpunkt III. zu lauten hat: „Es wird
Abs 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
Die Beschwerde des BF vom 15.02.2021 wurde mit Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 15.03.2021
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in allen Punkten mit der Maßgabe, dass der Spruchpunkt römisch drei. zu lauten hat: „Es wird
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist.“ als unbegründet abgewiesen.
Vm § 17 VwGVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen einer Woche ab Zustellung zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme wurde nicht vorgelegt.14. Mit Verfahrensanordnung des BVwG vom 17.03.2022 wurden dem BF und der belangten Behörde die Stellungnahme der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Wien, MA 11, übermittelt und zur Wahrung des Parteiengehörs
Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen einer Woche ab Zustellung zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme wurde nicht vorgelegt. I.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.“
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.“ Der BF befindet sich seit 10.01.2021 durchgehend im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 liegen nicht vor.Der BF befindet sich seit 10.01.2021 durchgehend im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. III.
nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. […]“ Die maßgebliche Bestimmung des FPG lautet: „§ 52.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ 2.
1a FPG 2005 nicht rechtmäßig, wenn kein Fall des § 31 Abs. 1 FPG 2005 vorliegt.
1 Z 1 FPG 2005 halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während ihres Aufenthalts Befristungen und Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer eingehalten haben.Der Aufenthalt eines Fremden in Österreich ist
Paragraph 31, Absatz eins a, FPG 2005 nicht rechtmäßig, wenn kein Fall des Paragraph 31, Absatz eins, FPG 2005 vorliegt.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während ihres Aufenthalts Befristungen und Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer eingehalten haben.
1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.
, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein. 2.3. Der BF ist im Besitz eines gültigen biometrischen Reisepasses von Bosnien und Herzegowina und hat die Dauer des erlaubten Aufenthaltes – wie sich aus seinen Angaben ergibt – bereits überschritten, zumal er seit 10.01.2021 ununterbrochen in Österreich aufhältig ist. Demzufolge hat der BF die Bedingungen für einen visumsfreien Aufenthalt verletzt. Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, ging der BF einer Erwerbstätigkeit nach. Mit dieser Erwerbstätigkeit überschritt er die Bestimmungen des AuslBG, weshalb es sich bei dieser Erwerbstätigkeit um eine illegale Erwerbstätigkeit handelte. Der BF hat somit auch durch die Aufnahme einer illegalen Erwerbstätigkeit die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts verletzt. Da der Beschwerdeführer die Bedingungen für den visumfreien Aufenthalt nicht einhielt, hielt er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, selbst wenn er die zulässige Aufenthaltsdauer nicht überschritten hätte. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG 2005 fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G 2005 nicht erteilt, ist diese Entscheidung
G 2005 mit einer Rückkehrentscheidung
dem
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, ist diese Entscheidung
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung
dem
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Der EGMR hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren -je nachder Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse -, variieren (vgl. z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).Der EGMR hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren -je nachder Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse -, variieren vergleiche z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers stets ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während des unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005 mwN, jüngst VwGH von 06.04.2020, Ra 2020/20/0055).Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers stets ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während des unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist vergleiche VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005 mwN, jüngst VwGH von 06.04.2020, Ra 2020/20/0055). In die Interessenabwägung ist weiteres die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat mit einzubeziehen, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).In die Interessenabwägung ist weiteres die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat mit einzubeziehen, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003). 2.5. Für den vorliegenden Fall ergibt sich Folgendes: Der BF lebt seit Jänner 2021, somit mehr als ein Jahr, durchgehend im österreichischen Bundesgebiet. Bereits zuvor hielt sich der BF bereits eine unbekannte Dauer im Bundesgebiet auf und war seit Mai 2018 mit insgesamt rund sieben Monaten Unterbrechung im Bundesgebiet gemeldet. Der BF begründete sein Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt anfangs durch einen rechtmäßigen visumsfreien Aufenthalt legalisiert war. Der Aufenthalt des BF zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens war ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des rechtmäßigen visumsfreien Aufenthalts beschränkt. Der BF hat sein Familienleben im Bundesgebiet zu einem Zeitpunkt begründet, zu dem er sich des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste und mit der Fortsetzung des Familienlebens im Bundesgebiet nicht rechnen durfte. Diesfalls müssten nach der Judikatur des EGMR "außergewöhnliche Umstände" vorliegen, damit das Familienleben schützenswert iSd Art. 8 EMRK erschiene.Der BF begründete sein Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt anfangs durch einen rechtmäßigen visumsfreien Aufenthalt legalisiert war. Der Aufenthalt des BF zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens war ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des rechtmäßigen visumsfreien Aufenthalts beschränkt. Der BF hat sein Familienleben im Bundesgebiet zu einem Zeitpunkt begründet, zu dem er sich des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste und mit der Fortsetzung des Familienlebens im Bundesgebiet nicht rechnen durfte. Diesfalls müssten nach der Judikatur des EGMR "außergewöhnliche Umstände" vorliegen, damit das Familienleben schützenswert iSd Artikel 8, EMRK erschiene. Der BF musste sich also zum Zeitpunkt, in dem sein Familien- und Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein, zumal er anfangs lediglich aufgrund einer rechtmäßigen visumsfreien Einreise im Bundesgebiet legal aufhältig war. Der BF verfügt über keine Deutschkenntnisse und hat an keinen Aus-, Fort- oder Weiterbildungen teilgenommen. Der BF ging in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach und es ist ihm nicht gelungen, eine besondere Aufenthaltsverfestigung bzw eine Integration am Arbeitsmarkt nachzuweisen. Der BF hat Bekanntschaften zu Personen aus seinem Herkunftsdorf im Bundesgebiet geknüpft, enge Beziehungen oder ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und den aus seinem Herkunftsdorf stammenden Personen sind jedoch nicht hervorgekommen. Ungeachtet der obigen Ausführungen stellt sich jedoch eine gegen den BF zu erlassenden Rückkehrentscheidung für seinen in Österreich aufenthaltsberechtigten unmündigen minderjährigen Sohn im Entscheidungszeitpunkt im Alter von rund zwei Jahren als besonders gravierend dar, da durch diese Rückkehrentscheidung der Kontakt zu seinem Vater auf unbestimmte Zeit verhindert wäre. Nach Art 9 der UN-Konvention über die Rechte des Kindes haben die Vertragsstaaten sicherzustellen, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, außer dies ist zum Wohle des Kindes notwendig.
des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern hat jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkten Kontakt zu beiden Elternteilen. Art 7 BVG Kinderrechte enthält allerdings einen materiellen Gesetzesvorbehalt, der jenem des Art 8 Abs 2 EMRK aufs Wort gleicht:Nach Artikel 9, der UN-Konvention über die Rechte des Kindes haben die Vertragsstaaten sicherzustellen, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, außer dies ist zum Wohle des Kindes notwendig.
Paragraph 2, des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern hat jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkten Kontakt zu beiden Elternteilen. Artikel 7, BVG Kinderrechte enthält allerdings einen materiellen Gesetzesvorbehalt, der jenem des Artikel 8, Absatz 2, EMRK aufs Wort gleicht: "Eine Beschränkung der in den Artikeln 1, 2, 4 und 6 dieses Bundesverfassungsgesetzes gewährleisteten Rechte und Ansprüche ist nur zulässig, insoweit sie gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist." Es ist daher eine entsprechende Interessensabwägung vorzunehmen.“ Wendet man die vom Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Art 8 EMRK entwickelten Kriterien an, so muss für die Abwägungsentscheidung jede Art von Abhängigkeit, die Kinder von Elternteilen haben, eine Rolle spielen.Wendet man die vom Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK entwickelten Kriterien an, so muss für die Abwägungsentscheidung jede Art von Abhängigkeit, die Kinder von Elternteilen haben, eine Rolle spielen. Der BF heiratete im Juli 2018 in Wien eine serbische Staatsangehörige. Aus dieser Ehe geht ein gemeinsames Kind hervor. Der BF lebte im Familienverband mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind, es besteht somit ein iSd Art 8 EMRK schützenswertes Familienleben.Der BF heiratete im Juli 2018 in Wien eine serbische Staatsangehörige. Aus dieser Ehe geht ein gemeinsames Kind hervor. Der BF lebte im Familienverband mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind, es besteht somit ein iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben. Seit der Erlassung der angefochtenen Entscheidung des BFA hat sich eine wesentliche Änderung der Sachverhalts ergeben: Die Ehefrau des BF liegt im Wachkoma, weshalb sie sie die Obsorge des minderjährigen Sohnes des BF nicht mehr wahrnehmen kann. Nach dem den aktuellen Gesundheitszustand der Frau des BF auslösenden Vorfall übernahm der BF die alleinige Obsorge für den gemeinsamen Sohn. Der Sohn des BF besucht seit September 2021 den Kindergarten. Für die Zeiten, in denen der BF unrechtmäßig erwerbstätig war und der Sohn des BF den Kindergarten nicht besuchte, organisierte der BF eine Betreuung für seinen Sohn. Der BF besuchte mit seinem Sohn regelmäßig seine Frau, die Kindesmutter des Sohnes, in der jeweiligen Kranken- bzw Pflegeanstalt. Im Februar 2022 wurde der Sohn des BF durch die Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Wien, MA 11, kurzfristig unter die Obhut von Krisen-Pflegeeltern gestellt. Auch für den Fall, dass der Sohn des BF nicht bloß temporär bei Krisen-Pflegeeltern verbleiben soll, sind regelmäßige Treffen des BF mit seinem Sohn von der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Wien, MA 11, angedacht. Der BF hat trotz des Umstandes, dass sein Sohn zurzeit nicht bei ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebt und er nicht die Obhut über ihn hat, eine überaus enge Bindung zu seinem Sohn. Im konkreten Fall muss auch berücksichtigt werden, dass es der Mutter des Sohnes des BF aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht möglich ist, die Obsorge über den gemeinsamen Sohn zu übernehmen. Beim Sohn des BF handelt es sich um einen im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten serbischen Staatsangehörigen. Eine Trennung von seinem Vater, dem BF, würde für den Sohn einen massiven Eingriff bedeuten und das Kindeswohl nicht ausreichend berücksichtigen, zumal der Sohn durch die aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen seinen Vater über keinen Elternteil im Bundesgebiet verfügen würde, der die Obsorge, Erziehung und tägliche Versorgung übernehmen kann. Eine Fortführung des Familienlebens in Bosnien und Herzegowina erscheint aufgrund des Umstandes, dass der Sohn des BF in Österreich geboren ist sowie, dass seine Mutter, welche im „Wachkoma“ liegt, durchgehend auf eine medizinische Betreuung angewiesen ist, insbesondere aber aufgrund des Umstandes, dass man dadurch einen minderjährigen serbischen Staatsangehörigen, welcher über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt, de facto zwingen würde, das Gebiet der Union zu verlassen, nicht zumutbar. Auch würde der Sohn des BF durch die Übersiedelung nach Bosnien und Herzegowina faktisch keine Möglichkeit mehr haben, seine sich im „Wachkoma“ befindende Mutter zu besuchen und würde eine – wenn auch mit einer Mutter, welche bei Bewusstsein ist, nicht vergleichbare – Eltern/Kind-Beziehung zu dieser nicht mehr möglich sein und jeglicher Kontakt verunmöglicht werden. Eine vorübergehende Aufrechterhaltung des Kontaktes des BF zu seinem Sohn im Kleinkindalter über Telekommunikation und elektronische Medien wäre aufgrund des Alters des Sohnes nicht möglich (vgl. VfGH 12.06.2019, E 3528/2018; mwN).Die Ehefrau des BF liegt im Wachkoma, weshalb sie sie die Obsorge des minderjährigen Sohnes des BF nicht mehr wahrnehmen kann. Nach dem den aktuellen Gesundheitszustand der Frau des BF auslösenden Vorfall übernahm der BF die alleinige Obsorge für den gemeinsamen Sohn. Der Sohn des BF besucht seit September 2021 den Kindergarten. Für die Zeiten, in denen der BF unrechtmäßig erwerbstätig war und der Sohn des BF den Kindergarten nicht besuchte, organisierte der BF eine Betreuung für seinen Sohn. Der BF besuchte mit seinem Sohn regelmäßig seine Frau, die Kindesmutter des Sohnes, in der jeweiligen Kranken- bzw Pflegeanstalt. Im Februar 2022 wurde der Sohn des BF durch die Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Wien, MA 11, kurzfristig unter die Obhut von Krisen-Pflegeeltern gestellt. Auch für den Fall, dass der Sohn des BF nicht bloß temporär bei Krisen-Pflegeeltern verbleiben soll, sind regelmäßige Treffen des BF mit seinem Sohn von der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Wien, MA 11, angedacht. Der BF hat trotz des Umstandes, dass sein Sohn zurzeit nicht bei ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebt und er nicht die Obhut über ihn hat, eine überaus enge Bindung zu seinem Sohn. Im konkreten Fall muss auch berücksichtigt werden, dass es der Mutter des Sohnes des BF aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht möglich ist, die Obsorge über den gemeinsamen Sohn zu übernehmen. Beim Sohn des BF handelt es sich um einen im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten serbischen Staatsangehörigen. Eine Trennung von seinem Vater, dem BF, würde für den Sohn einen massiven Eingriff bedeuten und das Kindeswohl nicht ausreichend berücksichtigen, zumal der Sohn durch die aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen seinen Vater über keinen Elternteil im Bundesgebiet verfügen würde, der die Obsorge, Erziehung und tägliche Versorgung übernehmen kann. Eine Fortführung des Familienlebens in Bosnien und Herzegowina erscheint aufgrund des Umstandes, dass der Sohn des BF in Österreich geboren ist sowie, dass seine Mutter, welche im „Wachkoma“ liegt, durchgehend auf eine medizinische Betreuung angewiesen ist, insbesondere aber aufgrund des Umstandes, dass man dadurch einen minderjährigen serbischen Staatsangehörigen, welcher über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt, de facto zwingen würde, das Gebiet der Union zu verlassen, nicht zumutbar. Auch würde der Sohn des BF durch die Übersiedelung nach Bosnien und Herzegowina faktisch keine Möglichkeit mehr haben, seine sich im „Wachkoma“ befindende Mutter zu besuchen und würde eine – wenn auch mit einer Mutter, welche bei Bewusstsein ist, nicht vergleichbare – Eltern/Kind-Beziehung zu dieser nicht mehr möglich sein und jeglicher Kontakt verunmöglicht werden. Eine vorübergehende Aufrechterhaltung des Kontaktes des BF zu seinem Sohn im Kleinkindalter über Telekommunikation und elektronische Medien wäre aufgrund des Alters des Sohnes nicht möglich vergleiche VfGH 12.06.2019, E 3528 aus 2018,; mwN). Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF einen gänzlichen Abbruch der Kontakte zu seinem minderjährigen Sohn als nunmehr einzige Bezugsperson zur Folge hätte und sohin dem Kindeswohl diametral entgegengesteht. Dem Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich kommt sohin unter Berücksichtigung des Kindeswohls sehr großes Gewicht zu. Das Kindeswohl müsste allerdings hinter dem öffentlichen Interesse an einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zurücktreten, wenn vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen würde. Eine derartige Gefährdungsprognose liegt aber nicht vor. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Auch unter Berücksichtigung der vom BF selbst offengelegten nicht rechtmäßigen Erwerbstätigkeit in der Vergangenheit überwiegt das Interesse des BF aufgrund der dargelegten besonderen persönlichen familiären Situation die öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung. Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere die hier in Rede stehende Rückkehrentscheidung setzt nach § 9 Abs. 1 BFA-VG unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffes in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH vom 22.12.2009, 2009/21/0348, jüngst VwGH vom 12.11.2015, Zl. RA 2015/21/0101). Ergibt die Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG somit, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht dringend geboten ist, sondern unverhältnismäßig wäre, dann ist sie in der Regel auf Dauer unzulässig (VwGH vom 25.10.2012, 2012/21/0030, VwGH a.a.O).Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere die hier in Rede stehende Rückkehrentscheidung setzt nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffes in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH vom 22.12.2009, 2009/21/0348, jüngst VwGH vom 12.11.2015, Zl. RA 2015/21/0101). Ergibt die Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG somit, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht dringend geboten ist, sondern unverhältnismäßig wäre, dann ist sie in der Regel auf Dauer unzulässig (VwGH vom 25.10.2012, 2012/21/0030, VwGH a.a.O). Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699).Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699). Nach Maßgabe einer Interessensabwägung
BFA-VG ist nach dem Gesagten allerding davon auszugehen, dass in Summe aufgrund des Familienlebens zwischen dem BF und seinem minderjährigen Sohn unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet selbst dann überwiegt, wenn der BF von Anfang an bestrebt gewesen wäre, die Regelungen über eine geordnete Zuwanderung zu umgehen. Eine begründete Rechtfertigung der Aufenthaltsbeendigung lässt sich somit in der vorliegenden Konstellation nicht erkennen.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung
Paragraph 9, BFA-VG ist nach dem Gesagten allerding davon auszugehen, dass in Summe aufgrund des Familienlebens zwischen dem BF und seinem minderjährigen Sohn unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet selbst dann überwiegt, wenn der BF von Anfang an bestrebt gewesen wäre, die Regelungen über eine geordnete Zuwanderung zu umgehen. Eine begründete Rechtfertigung der Aufenthaltsbeendigung lässt sich somit in der vorliegenden Konstellation nicht erkennen. Das erkennende Gericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher
3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist.Das erkennende Gericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist. Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des BF im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, war in Erledigung der Beschwerde die angefochtene Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina für auf Dauer unzulässig zu erklären.Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des BF im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, war in Erledigung der Beschwerde die angefochtene Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina für auf Dauer unzulässig zu erklären. Zur Aufenthaltsberechtigung
G ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Im gegenständlichen Fall erfüllt der BF die Voraussetzungen zur Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ nicht, da er keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird und er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt hat. Da sohin nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG erfüllt war, war dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Im gegenständlichen Fall erfüllt der BF die Voraussetzungen zur Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ nicht, da er keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird und er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt hat. Da sohin nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG erfüllt war, war dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Das BFA hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel
G auszufolgen. Der Beschwerdeführer hat hierbei
G mitzuwirken.Das BFA hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel
Paragraph 58, Absatz 7, AsylG auszufolgen. Der Beschwerdeführer hat hierbei
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG mitzuwirken. III.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und bei Interessenabwägungen nach Art. 8 EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039). Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und bei Interessenabwägungen nach Artikel 8, EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W163.2241141.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.