RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2022 GeschäftszahlW170 2251508-2 SpruchW170 2250284-1/12EW170 2251508-1/11EW170 2251508-2/9E, , W170 2250284-1/12E, W170 2251508-1/11E, W170 2251508-2/9E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Dr.in Sabine DEUTSCH, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.03.2022, W170 2250284-1/9E, W170 2251508-1/8E, W170 2251508-2/6E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwältin Dr.in Sabine DEUTSCH, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.03.2022, W170 2250284-1/9E, W170 2251508-1/8E, W170 2251508-2/6E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen: Der Antrag wird gemäß §§ 30 Abs. 2, 30a Abs. 3 VwGG abgewiesen und der Revision die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Der Antrag wird gemäß Paragraphen 30, Absatz 2, 30 a, Absatz 3, VwGG abgewiesen und der Revision die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. , , TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Verfahrensgegenstand: Die gegenständliche Revision richtet sich gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem unter einem über die Beschwerden des XXXX (in Folge: Revisionswerber) gegen
- den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 02.12.2021, PAD/21/02232477/002/AA, hinsichtlich dessen vorläufiger Suspendierung,
- den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 28.12.2021, 2021-0.876.736, hinsichtlich dessen Suspendierung und
- den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 28.12.2021, 2021-0.908.148, hinsichtlich der Einleitung bzw. Nichteinleitung des Disziplinarverfahrens gegen diesen entschieden wurde.Die gegenständliche Revision richtet sich gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem unter einem über die Beschwerden des römisch 40 (in Folge: Revisionswerber) gegen
- den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 02.12.2021, PAD/21/02232477/002/AA, hinsichtlich dessen vorläufiger Suspendierung,
- den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 28.12.2021, 2021-0.876.736, hinsichtlich dessen Suspendierung und
- den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 28.12.2021, 2021-0.908.148, hinsichtlich der Einleitung bzw. Nichteinleitung des Disziplinarverfahrens gegen diesen entschieden wurde. Ohne Bezug auf einen der Sprüche zu nehmen, beantragt der Revisionswerber in der nun vorliegenden Revision die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung; nach der Begründung richtet sich dieser Antrag allerdings nur auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde gegen die Suspendierung des Revisionswerbers, da der Revisionswerber lediglich ausführt, seinen Dienst aufnehmen zu können und von dem unverhältnismäßigen Nachteil der Gehaltskürzung betroffen zu sein. Es ist nicht zu sehen, wie sich diese Argumentation gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens richten kann. Durch die rechtskräftige (zur Rechtskraft verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen: VwGH 26.11.2015, Ro 2015/07/0018; VwGH 13.09.2016, Ro 2015/03/0045) Suspendierung durch das Bundesverwaltungsgericht endete gemäß § 112 Abs. 2
- Satz BDG die Wirkung der vorläufigen Suspendierung spätestens; daher wäre ein diesbezüglicher Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückzuweisen und ist dem vorliegende Antrag im Zweifel eine Deutung zu geben, die dem darin zum Ausdruck kommenden Rechtsschutzbedürfnis soweit wie möglich entgegenkommt (VwGH 16.12.1993, 93/11/0153; VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0309).Durch die rechtskräftige (zur Rechtskraft verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen: VwGH 26.11.2015, Ro 2015/07/0018; VwGH 13.09.2016, Ro 2015/03/0045) Suspendierung durch das Bundesverwaltungsgericht endete gemäß Paragraph 112, Absatz 2,
- Satz BDG die Wirkung der vorläufigen Suspendierung spätestens; daher wäre ein diesbezüglicher Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückzuweisen und ist dem vorliegende Antrag im Zweifel eine Deutung zu geben, die dem darin zum Ausdruck kommenden Rechtsschutzbedürfnis soweit wie möglich entgegenkommt (VwGH 16.12.1993, 93/11/0153; VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0309). Daher bezieht das Bundesverwaltungsgericht den Antrag (lediglich) auf die Revision hinsichtlich des Spruchpunktes II. des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses.Daher bezieht das Bundesverwaltungsgericht den Antrag (lediglich) auf die Revision hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses.
- Feststellungen: Mit dem Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 28.12.2021, 2021-0.876.736, wurde gegen den Revisionswerber die Suspendierung ausgesprochen, der Bescheid wurde diesem am 30.12.2021 zugestellt. Die diesbezügliche Beschwerde des Revisionswerbers wurde am 27.01.2021 zur Post gegeben. Mit Spruchpunkt II. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.03.2022, W170 2250284-1/9E, W170 2251508-1/8E, W170 2251508-2/6E, wurde die Beschwerde mit der Begründung abgewiesen, der Revisionswerber stehe, dadurch dass er durch in den Feststellungen des Erkenntnisses wortwörtlich wiedergegebenen Postings in sozialen Medien (unter anderem) seinen Ressortchef grob beleidigt und angekündigt habe, seine Aufgaben, die ihm als Sicherheitsorgan in der Pandemiebekämpfung zukommen würden, nicht zu erfüllen sowie sich in diesen sozialen Medien als Polizist zu erkennen gegeben habe, im Verdacht, Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG begangen zu haben, wobei insbesondere letztere Dienstpflichtverletzung (im Verdachtsbereich) das Ansehen des Amtes erheblich gefährde, weil der Revisionswerber als Sicherheitsbeamter aus objektiver Sicht in einer lebensnahen Wertung seiner Ausführungen ankündigt habe, seine Aufgaben, die ihm als Sicherheitsorgan in der Pandemiebekämpfung zukommen würden, nicht zu erfüllen, da er die diesbezüglichen Maßnahmen nicht mittragen und nicht für das vom Bundesminister für Inneres verkörperten System einstehen werde. Mit Spruchpunkt römisch zwei. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.03.2022, W170 2250284-1/9E, W170 2251508-1/8E, W170 2251508-2/6E, wurde die Beschwerde mit der Begründung abgewiesen, der Revisionswerber stehe, dadurch dass er durch in den Feststellungen des Erkenntnisses wortwörtlich wiedergegebenen Postings in sozialen Medien (unter anderem) seinen Ressortchef grob beleidigt und angekündigt habe, seine Aufgaben, die ihm als Sicherheitsorgan in der Pandemiebekämpfung zukommen würden, nicht zu erfüllen sowie sich in diesen sozialen Medien als Polizist zu erkennen gegeben habe, im Verdacht, Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG begangen zu haben, wobei insbesondere letztere Dienstpflichtverletzung (im Verdachtsbereich) das Ansehen des Amtes erheblich gefährde, weil der Revisionswerber als Sicherheitsbeamter aus objektiver Sicht in einer lebensnahen Wertung seiner Ausführungen ankündigt habe, seine Aufgaben, die ihm als Sicherheitsorgan in der Pandemiebekämpfung zukommen würden, nicht zu erfüllen, da er die diesbezüglichen Maßnahmen nicht mittragen und nicht für das vom Bundesminister für Inneres verkörperten System einstehen werde. Mit Schriftsatz vom 27.04.2022 brachte der Revisionswerber eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein, in der er zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung folgendes anführte: „Das angefochtene Erkenntnis ist einer aufschiebenden Wirkung zugänglich, da der Revisionswerber unverzüglich wieder seinen Dienst aufnehmen kann. Zwingende öffentliche Interessen stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Für den Fall, dass der Revision keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, wäre dies überdies mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für den Revisionswerber verbunden, da er unter Kürzung seines Gehaltes nun seinen Lebensunterhalt bestreiten muss, mit dem er nicht rechnen konnte.“
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage.
- Rechtliche Beurteilung: Da die Revision gegen Spruchpunkt II. des in Revision gezogenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts zulässig ist, ist diese als ordentliche Revision zu behandeln.Da die Revision gegen Spruchpunkt römisch zwei. des in Revision gezogenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts zulässig ist, ist diese als ordentliche Revision zu behandeln. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht bis zur Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat das Verwaltungsgericht bis zur Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern es ist – wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist – zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen (VwGH 30.09.2013, AW 2013/04/0036; VwGH 04.06.2014, Ra 2014/01/0003). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits erkannt, dass eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potentieller, sondern ein evidenter ist, mit anderen Worten die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers der belangten Behörde belastet würde (VwGH 10.10.2002, AW 2002/08/0031; VwGH 30.09.2013, AW 2013/04/0036; VwGH 04.06.2014, Ra 2014/01/0003). Gegenständlich ist nach der Aktenlage von einem solchen offenkundig vorliegenden Fehler des Bundesverwaltungsgerichts nicht auszugehen. Daher ist im vorliegenden Provisorialverfahren von den Annahmen der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Darin wurden die berührten öffentlichen Interessen bereits klar dargestellt und sind diese tragend für die Abweisung der Beschwerde gegen die Suspendierung. Diese zwingenden öffentlichen Interessen stehen – auch dem System des BDGs folgend, nachdem einem Rechtsmittel gegen die Suspendierung die aufschiebende Wirkung nicht zukommt – der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen, weil die Wiederaufnahme des Dienstes durch den Beschwerdeführer das Ansehen des Amtes erheblich gefährde würde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Revisionswerber – unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen eines zwingenden öffentlichen Interesses, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegensteht – in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (VwGH 25.02.1981, SlgNr. 10.381/A). Der Revisionswerber unterlässt in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit den allgemeinen Umschreibungen die gebotene Darlegung ausreichend konkreter nachteiliger Sachverhalte, sodass die Beurteilung, ob die dargelegten Nachteile den Revisionswerber unverhältnismäßig treffen, nicht möglich ist, weil weder zu erkennen ist, welche tatsächliche Folgen die Gehaltskürzungen für den Revisionswerber haben, etwa, ob er Kredite nicht mehr bedienen kann, noch weil nicht dargelegt wird, warum die Gehaltskürzungen, die ja im Lichte der Ersparnisse, die der Revisionswerber durch den Umstand, dass dieser seinen Dienst nicht leisten muss (Fahrtkosten, Reinigungskosten der Arbeitskleidung usw.), lukrieren kann, ihn unverhältnismäßig treffen würden. Dem Antrag der revisionswerbenden Partei fehlt es damit an der notwendigen Konkretisierung. Darüber hinaus übersieht der Revisionswerber, dass ihm gemäß § 112 Abs. 4 BDG die Möglichkeit zukommt, einen Antrag auf Aufhebung oder Verminderung der Kürzung zu stellen, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht. Auch übersieht der Revisionswerber, dass ihm gemäß § 13 GehG die einbehaltenen Gehaltsteile nach einem Freispruch – der Revisionswerber geht davon aus, keine Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben – oder der Verhängung keiner strengeren Strafe als einer Geldbuße nachzuzahlen sind. Darüber hinaus übersieht der Revisionswerber, dass ihm gemäß Paragraph 112, Absatz 4, BDG die Möglichkeit zukommt, einen Antrag auf Aufhebung oder Verminderung der Kürzung zu stellen, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, PG 1965 nicht erreicht. Auch übersieht der Revisionswerber, dass ihm gemäß Paragraph 13, GehG die einbehaltenen Gehaltsteile nach einem Freispruch – der Revisionswerber geht davon aus, keine Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben – oder der Verhängung keiner strengeren Strafe als einer Geldbuße nachzuzahlen sind. Schon aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.Schon aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W170.2251508.2.01