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{'item': 'W171 2252474-1'}

Obsah (15)§ 22a§ 35Art. 133§ 9§ 7§ 39§ 82§ 83§§ 56§ 40§ 77§ 76§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2022 GeschäftszahlW171 2252474-1 Spruch, W171 2252474-1/6EW171 2252474-1/6E, IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 22aAbs.

1 Z 2 BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde gegen die Festnahme am 03.03.2022 und die Anhaltung vom 03.03.2022 bis 04.03.2022 wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung für rechtswidrig erklärt. II.

§ 35Vw

GVG iVm Aufwandersatzverordnung hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen des ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 (inklusive Eingabegebühr iHv € 30,-) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Aufwandersatzverordnung hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen des ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 (inklusive Eingabegebühr iHv € 30,-) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), ein Staatsangehöriger Nigerias, wurde im Zuge einer Personenkontrolle am 03.03.2022 festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. 1.
  2. Der BF wurde am 04.03.2022 durch das BFA einvernommen. Dabei gab er an, dass er am 06.02.2022 in die Ukraine eingereist sei, aber seinen Aufenthaltstitel noch nicht ausgefolgt bekommen habe. Er habe beabsichtigt, in der Ukraine ein Masterstudium zu absolvieren. Am 02.03.2022 sei er über Ungarn mit dem Zug nach Österreich gereist. Er beabsichtige, am heutigen Tag nach Italien weiterzureisen. Sollte der Krieg andauern, wolle er einen Aufenthaltstitel in Italien beantragen. 1.
  3. Der BF wurde daraufhin aus der Anhaltung entlassen. 1.
  4. Mit Schriftsatz vom 05.03.2022 wurde gegen die Festnahme und Anhaltung des BF Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der BF nicht unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Aus der beiliegenden Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 02.03.2022 gehe hervor, dass auch nicht-ukrainischen Staatsangehörigen, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten, die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt in der Europäischen Union gestattet werde. 1.
  5. Mit Aktenvorlage vom 07.03.2022 legte das BFA den Verfahrensakt vor und beantragte, die Beschwerde abzuweisen und dem BF den Ersatz der angeführten Kosten aufzuerlegen. In der Stellungnahme des BFA wurde vorgebracht, dass der BF nur über einen Einreisetitel D der Ukraine, nicht aber über einen Aufenthaltstitel verfüge. Die Vorführung des BF sei im Einzelfall erforderlich gewesen, da von einem illegalen Aufenthalt auszugehen gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Anhaltung hätten begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des BF in der Ukraine bestanden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der BF ist nigerianischer Staatsangehöriger, seine Identität steht fest. Er ist Fremder i.S.d. Diktion des FPG. Er reiste am 06.02.2022 mittels eines von 21.12.2021 bis 20.03.2022 gültigen Visums in die Ukraine ein. Er reiste nach eigenen Angaben am 02.03.2022 in das Bundesgebiet ein und beabsichtigte, am 04.03.2022 nach Italien weiterzureisen. Am 03.03.2022 wurde der Beschwerdeführer um 20:30 Uhr festgenommen und er befand sich bis 04.03.2022, 12:55 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft.
  7. Beweiswürdigung: Die Angaben zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die Identität des BF ergibt sich aus seinem Reisepass, der in Kopie im Akt aufliegt. Daraus ist auch das Visum für die Ukraine sowie der Einreisestempel vom 06.02.2022 ersichtlich. Die Angaben zur Festnahme und Anhaltung ergeben sich aus dem Akteninhalt und einem Auszug aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 9Abs.

2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl; über Beschwerden gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektionen entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist,

§ 9Abs.

1 FPG die Verwaltungsgerichte der Länder.3.1.

Paragraph 9, Absatz 2, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl; über Beschwerden gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektionen entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist,

Paragraph 9, Absatz eins, FPG die Verwaltungsgerichte der Länder.

§ 7Abs.

1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 – 47 BFA-VG) und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Z 3).

Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG (Paragraphen 34, – 47 BFA-VG) und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).

§ 22aAbs.

1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2) oder wenn gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,) oder wenn gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Während der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung VwGH 26.1.2001, 2000/02/0340, zu § 72 Abs. 1 FrG 1997 noch davon ausging, dass mit Anhaltung nur die Anhaltung in Schubhaft gemeint war, subsumierte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwGH 19.5.2011, 2009/21/0214, zu § 82 Abs. 1 FPG aF eine Anhaltung ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides ausdrücklich unter § 82 Abs. 1 Z 2 FPG, weil diese Bestimmung nicht nur für Beschwerden gegen die Anhaltung in Schubhaft, „sondern für jede Beschwerde, die sich gegen eine auf das FPG gestützte Anhaltung richtet,“ zur Verfügung stand. Gleiches hat auch für die Anfechtungsbefugnis

§ 22aAbs. 1 BFA-VG zu gelten, der ausweislich der Erläuterungen (RV 2144 Blg

NR 24. GP) § 82 Abs. 1 FPG aF entspricht (vgl. Szymansiki, § 22a BFA-VG Anm. 1, in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014).Während der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung VwGH 26.1.2001, 2000/02/0340, zu Paragraph 72, Absatz eins, FrG 1997 noch davon ausging, dass mit Anhaltung nur die Anhaltung in Schubhaft gemeint war, subsumierte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwGH 19.5.2011, 2009/21/0214, zu Paragraph 82, Absatz eins, FPG aF eine Anhaltung ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides ausdrücklich unter Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, weil diese Bestimmung nicht nur für Beschwerden gegen die Anhaltung in Schubhaft, „sondern für jede Beschwerde, die sich gegen eine auf das FPG gestützte Anhaltung richtet,“ zur Verfügung stand. Gleiches hat auch für die Anfechtungsbefugnis

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG zu gelten, der ausweislich der Erläuterungen Regierungsvorlage 2144 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode Paragraph 82, Absatz eins, FPG aF entspricht vergleiche Szymansiki, Paragraph 22 a, BFA-VG Anmerkung 1, in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014). Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen Festnahme und Anhaltung des BF; es liegt daher eine Beschwerde

§ 22aAbs.

1 Z 1 und 2 BFA-VG vor.Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen Festnahme und Anhaltung des BF; es liegt daher eine Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG vor. 3.2.

§ 39

FPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden unter bestimmten Voraussetzungen zum Zwecke der Vorführung vor die Landespolizeidirektion festzunehmen und bis zu 24 Stunden anzuhalten.3.2.

Paragraph 39, FPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden unter bestimmten Voraussetzungen zum Zwecke der Vorführung vor die Landespolizeidirektion festzunehmen und bis zu 24 Stunden anzuhalten. Der Fremde hat

§ 82

FPG das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1) oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurde oder wird (Z 2). Zur Entscheidung ist

§ 83

FPG in den Fällen des § 82 Z 2 FPG das Landesverwaltungsgericht zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung angeordnet hat. In den Fällen des § 82 Z 1 FPG richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Festnahme (vgl. Schmalzl in Schrefler-König/Szymanski [Hrsg.], Fremdenpolizei- und Asylrecht, FPG § 82 Anm. 5; § 83 Anm. 2; VwGH 27.05.2010, 2008/21/0602).Der Fremde hat

Paragraph 82, FPG das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,) oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurde oder wird (Ziffer 2,). Zur Entscheidung ist

Paragraph 83, FPG in den Fällen des Paragraph 82, Ziffer 2, FPG das Landesverwaltungsgericht zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung angeordnet hat. In den Fällen des Paragraph 82, Ziffer eins, FPG richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Festnahme vergleiche Schmalzl in Schrefler-König/Szymanski [Hrsg.], Fremdenpolizei- und Asylrecht, FPG Paragraph 82, Anmerkung 5; Paragraph 83, Anmerkung 2; VwGH 27.05.2010, 2008/21/0602). Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 40 Abs. 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 2) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 3). In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann

§ 40Abs.

3 BFA-VG die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt. Das Bundesamt ist

§ 40Abs.

4 BFA-VG ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

§ 77Abs.

5 FPG oder in Schubhaft

§ 76FPG möglich.

Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht (Ziffer eins,), wenn dieser Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt (Ziffer 2,) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 3,). In den Fällen der Absatz eins und 2 kann

Paragraph 40, Absatz 3, BFA-VG die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt. Das Bundesamt ist

Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft

Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen. 3.3. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Prüfung der Beschwerde

§ 22aAbs.

1 Z 1 BFA-VG gegen die dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurechenbare Anhaltung

§ 40Abs. 1 Z 3 BFA-VG i

Vm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG vom 03.03.2022, 20:30 Uhr, bis 04.03.2022, 12:55 Uhr zuständig.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Prüfung der Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG gegen die dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurechenbare Anhaltung

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG vom 03.03.2022, 20:30 Uhr, bis 04.03.2022, 12:55 Uhr zuständig.

§ 40

Abs 1 Z 3 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Im gegenständlichen Fall wurde kein Festnahmeauftrag gegen den BF erlassen, die Festnahme stützte sich auf den nicht rechtmäßigen Aufenthalt des BF.

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Im gegenständlichen Fall wurde kein Festnahmeauftrag gegen den BF erlassen, die Festnahme stützte sich auf den nicht rechtmäßigen Aufenthalt des BF. Der BF ist als nigerianischer Staatsangehöriger Fremder iSd FPG und verfügte nicht über ein Visum für den Schengenraum. Er verfügte jedoch über ein gültiges Visum für die Ukraine. Am 02.03.2022, also am Tag vor der Festnahme des BF, erklärte die Europäische Kommission in einer Pressemitteilung, die Aktivierung der Richtlinie über vorübergehenden Schutz vorzuschlagen. Mit Durchführungsbeschluss des (EU) 2022/383 des Rates vom 04.03.2022 wurde das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen in die Union festgestellt, die infolge eines bewaffneten Konflikts die Ukraine verlassen mussten. Für Drittstaatsangehörige, die über einen befristeten Aufenthaltstitel für die Ukraine verfügen, ist folgende Bestimmung (Art. 2 Abs. 3) maßgeblich: „Nach Artikel 7 der Richtlinie 2001/55/EG können die Mitgliedstaaten diesen Beschluss auch auf andere Personen, insbesondere Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine anwenden, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können.“ In den Erwägungen des Beschlusses wurde in Absatz 13 Folgendes festgehalten: „

der Richtlinie 2001/55/EG können die Mitgliedstaaten den vorübergehenden Schutz auf alle anderen Staatenlosen oder nicht-ukrainischen Drittstaatsangehörigen ausweiten, die ihren rechtmäßigen Aufenthalt in der Ukraine hatten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können. Zu diesen Personen könnten Drittstaatsangehörige gehören, die zum Zeitpunkt der Ereignisse, die zu dem Massenzustrom von Vertriebenen geführt haben, kurzfristig in der Ukraine studiert oder gearbeitet haben. Diesen Personen sollte die Einreise in die Union in jedem Fall aus humanitären Gründen gestattet werden, ohne dass von ihnen verlangt wird, insbesondere im Besitz eines gültigen Visums oder ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder gültiger Reisedokumente zu sein, um eine sichere Durchreise im Hinblick auf die Rückkehr in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zu gewährleisten.“Am 02.03.2022, also am Tag vor der Festnahme des BF, erklärte die Europäische Kommission in einer Pressemitteilung, die Aktivierung der Richtlinie über vorübergehenden Schutz vorzuschlagen. Mit Durchführungsbeschluss des (EU) 2022/383 des Rates vom 04.03.2022 wurde das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen in die Union festgestellt, die infolge eines bewaffneten Konflikts die Ukraine verlassen mussten. Für Drittstaatsangehörige, die über einen befristeten Aufenthaltstitel für die Ukraine verfügen, ist folgende Bestimmung (Artikel 2, Absatz 3,) maßgeblich: „Nach Artikel 7 der Richtlinie 2001/55/EG können die Mitgliedstaaten diesen Beschluss auch auf andere Personen, insbesondere Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine anwenden, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können.“ In den Erwägungen des Beschlusses wurde in Absatz 13 Folgendes festgehalten: „

der Richtlinie 2001/55/EG können die Mitgliedstaaten den vorübergehenden Schutz auf alle anderen Staatenlosen oder nicht-ukrainischen Drittstaatsangehörigen ausweiten, die ihren rechtmäßigen Aufenthalt in der Ukraine hatten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können. Zu diesen Personen könnten Drittstaatsangehörige gehören, die zum Zeitpunkt der Ereignisse, die zu dem Massenzustrom von Vertriebenen geführt haben, kurzfristig in der Ukraine studiert oder gearbeitet haben. Diesen Personen sollte die Einreise in die Union in jedem Fall aus humanitären Gründen gestattet werden, ohne dass von ihnen verlangt wird, insbesondere im Besitz eines gültigen Visums oder ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder gültiger Reisedokumente zu sein, um eine sichere Durchreise im Hinblick auf die Rückkehr in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zu gewährleisten.“ Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, auf den in Art. 2 des Durchführungsbeschlusses des Rates vom 04.03.2022 Bezug genommen wird, lautet: „Die Mitgliedstaaten können den vorübergehenden Schutz

dieser Richtlinie weiteren - von dem Beschluss des Rates nach Artikel 5 nicht erfassten - Gruppen von Vertriebenen gewähren, sofern sie aus den gleichen Gründen vertrieben wurden und aus demselben Herkunftsland oder derselben Herkunftsregion kommen. Die Mitgliedstaaten unterrichten davon umgehend den Rat und die Kommission.“Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, auf den in Artikel 2, des Durchführungsbeschlusses des Rates vom 04.03.2022 Bezug genommen wird, lautet: „Die Mitgliedstaaten können den vorübergehenden Schutz

dieser Richtlinie weiteren - von dem Beschluss des Rates nach Artikel 5 nicht erfassten - Gruppen von Vertriebenen gewähren, sofern sie aus den gleichen Gründen vertrieben wurden und aus demselben Herkunftsland oder derselben Herkunftsregion kommen. Die Mitgliedstaaten unterrichten davon umgehend den Rat und die Kommission.“ Nach diesen Bestimmungen kann also auch Drittstaatsangehörigen, die über einen Aufenthaltstitel für die Ukraine verfügen, die Einreise und der kurzfristige Aufenthalt gestattet werden. Das Bundesamt hat in seiner Stellungnahme vom 07.03.2022 weder die Ansicht vertreten, dass Österreich den Empfehlungen dieser Richtlinie hinsichtlich des Aufenthalts von aus der Ukraine vertriebenen Drittstaatsanagehörigen nicht gefolgt sei, noch, dass sich der BF aus dem Grund unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, weil der Durchführungsbeschluss des Rates erst am 04.03.2022 kundgemacht worden sei. Sie führt vielmehr aus, dass laut dem anzuwendenden Erlass des BMI Art 6 Abs. 5 lit c des Schengener Grenzkodex beachtlich sei, welcher wie folgt lautet: „Ein Mitgliedstaat kann Drittstaatsangehörigen, die eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestatten. Liegt zu dem betreffenden Drittstaatsangehörigen eine Ausschreibung

Absatz 1 Buchstabe d vor, so unterrichtet der Mitgliedstaat, der dessen Einreise in sein Hoheitsgebiet gestattet, die anderen Mitgliedstaaten darüber.“Das Bundesamt hat in seiner Stellungnahme vom 07.03.2022 weder die Ansicht vertreten, dass Österreich den Empfehlungen dieser Richtlinie hinsichtlich des Aufenthalts von aus der Ukraine vertriebenen Drittstaatsanagehörigen nicht gefolgt sei, noch, dass sich der BF aus dem Grund unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, weil der Durchführungsbeschluss des Rates erst am 04.03.2022 kundgemacht worden sei. Sie führt vielmehr aus, dass laut dem anzuwendenden Erlass des BMI Artikel 6, Absatz 5, Litera c, des Schengener Grenzkodex beachtlich sei, welcher wie folgt lautet: „Ein Mitgliedstaat kann Drittstaatsangehörigen, die eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestatten. Liegt zu dem betreffenden Drittstaatsangehörigen eine Ausschreibung

Absatz 1 Buchstabe d vor, so unterrichtet der Mitgliedstaat, der dessen Einreise in sein Hoheitsgebiet gestattet, die anderen Mitgliedstaaten darüber.“ Vielmehr wurde vorgebracht, dass der BF nicht über einen Aufenthaltstitel für die Ukraine, sondern nur über einen „Einreisetitel D“ verfügt habe und nicht festgestanden habe, ob der BF in der Ukraine einen Aufenthaltstitel erhalten hätte. Der BF verfügte jedoch unzweifelhaft über ein von 21.12.2021 bis 20.03.2022 gültiges Visum. Dass ihn dieses Visum zwar zur Einreise, nicht aber zum Aufenthalt in der Ukraine berechtigt hätte, ist nicht nachvollziehbar. Auch im FPG sind Visa „D“ zu verschiedenen Zwecken, unter anderem zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 25 FPG) vorgesehen. Diese berechtigen sowohl zur Einreise als auch zum Aufenthalt im Bundesgebiet im Rahmen ihrer Gültigkeitsdauer. Es ist nicht anzunehmen, dass laut ukrainischen Recht Besitzer eines Visums „D“ zwar zur Einreise, nicht aber zum Aufenthalt berechtigt sind. Der BF verfügte daher zum Zeitpunkt seiner Festnahme über einen noch bis 20.03.2022 gültigen ukrainischen Aufenthaltstitel.Vielmehr wurde vorgebracht, dass der BF nicht über einen Aufenthaltstitel für die Ukraine, sondern nur über einen „Einreisetitel D“ verfügt habe und nicht festgestanden habe, ob der BF in der Ukraine einen Aufenthaltstitel erhalten hätte. Der BF verfügte jedoch unzweifelhaft über ein von 21.12.2021 bis 20.03.2022 gültiges Visum. Dass ihn dieses Visum zwar zur Einreise, nicht aber zum Aufenthalt in der Ukraine berechtigt hätte, ist nicht nachvollziehbar. Auch im FPG sind Visa „D“ zu verschiedenen Zwecken, unter anderem zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 25, FPG) vorgesehen. Diese berechtigen sowohl zur Einreise als auch zum Aufenthalt im Bundesgebiet im Rahmen ihrer Gültigkeitsdauer. Es ist nicht anzunehmen, dass laut ukrainischen Recht Besitzer eines Visums „D“ zwar zur Einreise, nicht aber zum Aufenthalt berechtigt sind. Der BF verfügte daher zum Zeitpunkt seiner Festnahme über einen noch bis 20.03.2022 gültigen ukrainischen Aufenthaltstitel. Auch wenn der Behörde die Festnahme am 03.03.2022 nicht vorwerfbar wäre, da der Durchführungsbeschluss des Rates erst am 04.03.2022 veröffentlicht wurde, stützte sie sich letztlich erkennbar auf eine fehlerhafte rechtliche Beurteilung und wäre dem BF die Einreise und der kurzfristige Aufenthalt zu gestatten gewesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung des BF vom 03.03.2022 bis 04.03.2022 festzustellen. 3.4. Zu Spruchpunkt II., Kostenbegehren:3.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei., Kostenbegehren: 3.4.1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.4.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Da der ggst. Beschwerde stattgegeben wurde, ist im ggst. Fall der BF die obsiegende Partei. Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat daher

§ 35Abs. 1 Vw

GVG dem BF den Ersatz des Schriftsatzaufwands als obsiegende Partei (§ 1 Z 1 VwG-AufwErsV) iHv € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Ein Kostenersatzanspruch der Behörde besteht nach § 35 Abs. 3 VwGVG sohin nicht. Da der ggst. Beschwerde stattgegeben wurde, ist im ggst. Fall der BF die obsiegende Partei. Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat daher

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG dem BF den Ersatz des Schriftsatzaufwands als obsiegende Partei (Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV) iHv € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Ein Kostenersatzanspruch der Behörde besteht nach Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG sohin nicht. In der Beschwerde wurde auch der Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen beantragt, weshalb Aufwandersatz in Höhe der Eingabegebühr, welche nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ersatzfähig ist (VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336), ebenfalls zuzusprechen war. 4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. In der Beschwerde wurde eine mündliche Verhandlung beantragt.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. In der Beschwerde wurde eine mündliche Verhandlung beantragt. Im ggst. Fall konnte die mündliche Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die mit Beschwerde angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im angefochtenen Zeitraum für rechtswidrig zu erklären war.Im ggst. Fall konnte die mündliche Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die mit Beschwerde angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im angefochtenen Zeitraum für rechtswidrig zu erklären war. Zu Spruchpunkt B. – Revision

§ 25aAbs.

1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie zu den Spruchpunkten ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W171.2252474.1.00

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