RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2022 GeschäftszahlW175 2228160-2 Spruch, W175 2228160-2/3E beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neum
Art. 8EMRK nicht geboten.
Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme.2. Nachdem die Unterlagen dem BFA übermittelt wurden, teilte dieses der belangten Behörde in seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG, datiert mit 02.10.2019, mit dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens nicht wahrscheinlich sei. Der BF habe die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG nicht nachgewiesen und die Einreise des BF erscheine zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK nicht geboten.
Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme. In der diesbezüglichen Stellungnahme wurde ausgeführt, dass der Bescheid der Bezugsperson am 27.05.2015 rechtskräftig geworden sei. Der gegenständliche Antrag sei erst nach Ablauf von drei Monaten gestellt worden, daher seien die Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1-3 AsylG zu erfüllen. Aufgrund der niederschriftlichen, nachvollziehbaren und übereinstimmenden Angaben sowie der vorgelegten Dokumente sei das behauptete Familienverhältnis als erwiesen anzusehen. Die Bezugsperson beziehe seit Mai 2018 lediglich bedarfsorientierte Mindestsicherung. Der Familienangehörige müsse für sich und seinen Ehepartner den „Ehegattenrichtsatz“ iHv 1.398,97 Euro aufbringen. Die Beträge müssten nach Abzug der monatlichen regelmäßigen Kosten, soweit diese in Summe 294,65 Euro („Wert der freien Station“) überschreiten, zu Verfügung stehen. Anhand des vorgelegten Mietvertrages ergebe sich ein monatlicher Bruttomonatszins von 658,64 Euro. Es würden daher den „Wert der freien Station“ übersteigende zusätzliche Kosten von 363,99 Euro anfallen und der erforderliche Betrag von insgesamt 1.762,96 Euro werde nicht erreicht. Es sei ein Mietvertrag über eine 54m² große Wohnung vorgelegt worden, in welcher die Bezugsperson mit den zwei volljährigen Töchtern wohnhaft sei. Bei der Unterkunft könne daher nicht von einer adäquaten Unterkunft ausgegangen werden, die für ein Ehepaar als ortsüblich angesehen werde. Die Wohnung sei überbelegt. Hinsichtlich des Art. 8 EMRK wurde auf die Möglichkeit einer Familienzusammenführung nach dem NAG verwiesen. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 und Z 3 AsylG seien nicht erfüllt. Zudem komme die Behörde zum Ergebnis, dass das behauptete Familienverhältnis mangels erforderlicher staatlicher Registrierung der Ehe, insbesondere vor Ausreise der Bezugsperson, nicht bestehe und die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG somit nicht vorliegen würden.In der diesbezüglichen Stellungnahme wurde ausgeführt, dass der Bescheid der Bezugsperson am 27.05.2015 rechtskräftig geworden sei. Der gegenständliche Antrag sei erst nach Ablauf von drei Monaten gestellt worden, daher seien die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, AsylG zu erfüllen. Aufgrund der niederschriftlichen, nachvollziehbaren und übereinstimmenden Angaben sowie der vorgelegten Dokumente sei das behauptete Familienverhältnis als erwiesen anzusehen. Die Bezugsperson beziehe seit Mai 2018 lediglich bedarfsorientierte Mindestsicherung. Der Familienangehörige müsse für sich und seinen Ehepartner den „Ehegattenrichtsatz“ iHv 1.398,97 Euro aufbringen. Die Beträge müssten nach Abzug der monatlichen regelmäßigen Kosten, soweit diese in Summe 294,65 Euro („Wert der freien Station“) überschreiten, zu Verfügung stehen. Anhand des vorgelegten Mietvertrages ergebe sich ein monatlicher Bruttomonatszins von 658,64 Euro. Es würden daher den „Wert der freien Station“ übersteigende zusätzliche Kosten von 363,99 Euro anfallen und der erforderliche Betrag von insgesamt 1.762,96 Euro werde nicht erreicht. Es sei ein Mietvertrag über eine 54m² große Wohnung vorgelegt worden, in welcher die Bezugsperson mit den zwei volljährigen Töchtern wohnhaft sei. Bei der Unterkunft könne daher nicht von einer adäquaten Unterkunft ausgegangen werden, die für ein Ehepaar als ortsüblich angesehen werde. Die Wohnung sei überbelegt. Hinsichtlich des Artikel 8, EMRK wurde auf die Möglichkeit einer Familienzusammenführung nach dem NAG verwiesen. Die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, AsylG seien nicht erfüllt. Zudem komme die Behörde zum Ergebnis, dass das behauptete Familienverhältnis mangels erforderlicher staatlicher Registrierung der Ehe, insbesondere vor Ausreise der Bezugsperson, nicht bestehe und die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG somit nicht vorliegen würden.
- Mit Schreiben vom 03.10.2019, zugestellt am selben Tag, wurde dem BF eine Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Es wurde mitgeteilt, dass das BFA nach Prüfung des Antrages mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Eine ausführliche Begründung sei der beiliegenden Stellungnahme des BFA vom 02.10.2019 zu entnehmen. Es werde hiermit Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Der BF brachte keine Stellungnahme ein.
- Mit Bescheid vom 31.10.2019 wies die ÖB Islamabad den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 26 FPG iVm § 35 AsylG ab. Da der BF keine Stellungnahme eingebracht habe, sei auf Grund der Aktenlage spruchgemäß entschieden worden. Begründend wurde auf die Stellungnahme des BFA vom 02.10.2019 verwiesen.
- Mit Bescheid vom 31.10.2019 wies die ÖB Islamabad den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG ab. Da der BF keine Stellungnahme eingebracht habe, sei auf Grund der Aktenlage spruchgemäß entschieden worden. Begründend wurde auf die Stellungnahme des BFA vom 02.10.2019 verwiesen.
- In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde vom 28.11.2019 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Gesundheitszustand des BF schlecht sei. Er lebe alleine in Pakistan und benötige dringend Hilfe von seiner Familie in Österreich. Seine älteste Tochter leide aufgrund der Trennung vom Vater an Depressionen. Die Bezugsperson unterstütze ihn finanziell. Das BFA widerspreche sich in seiner Stellungnahme dahingehend, dass es zunächst als erwiesen angenommen habe, dass die Bezugsperson die Ehefrau des BF sei. In der Folge werde jedoch ausgeführt, dass aufgrund einer fehlenden staatlichen Registrierung der Ehe das behauptete Familienverhältnis nicht bestehe. Diesbezüglich legte der BF eine Heiratsurkunde vom 13.10.1991 inklusive deutscher Übersetzung sowie die Beurkundung der am 22.03.1991 geschlossenen Ehe durch das afghanische Generalkonsulat in Pakistan vom 20.06.2016 inklusive englischer Übersetzung vor. Betreffend die ortsübliche Unterkunft wurde ausgeführt, dass aus dem beiliegenden Grundrissplan ersichtlich sei, dass die Wohnung „WG-tauglich“ sei, da insbesondere das Bad und die Toilette so begehbar seien, dass man nicht durch ein anderes Zimmer gehen müsse. Dies werde bei der Abwägung nach Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sein, wenn beurteilt werde, ob die Abwägung lediglich aufgrund der Einkommensverhältnisse zu Ungunsten des BF ausgehe. Betreffend Art. 8 EMRK wurde ausgeführt, dass der BF schon seit Jahren von seiner Ehefrau getrennt lebe und eine Fernbeziehung nicht mehr zumutbar sei, da der BF über das Telefon nicht mehr sinnvoll kommunizieren könne. Er benötige die ständige Pflege durch seine Töchter und Ehefrau.
- In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde vom 28.11.2019 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Gesundheitszustand des BF schlecht sei. Er lebe alleine in Pakistan und benötige dringend Hilfe von seiner Familie in Österreich. Seine älteste Tochter leide aufgrund der Trennung vom Vater an Depressionen. Die Bezugsperson unterstütze ihn finanziell. Das BFA widerspreche sich in seiner Stellungnahme dahingehend, dass es zunächst als erwiesen angenommen habe, dass die Bezugsperson die Ehefrau des BF sei. In der Folge werde jedoch ausgeführt, dass aufgrund einer fehlenden staatlichen Registrierung der Ehe das behauptete Familienverhältnis nicht bestehe. Diesbezüglich legte der BF eine Heiratsurkunde vom 13.10.1991 inklusive deutscher Übersetzung sowie die Beurkundung der am 22.03.1991 geschlossenen Ehe durch das afghanische Generalkonsulat in Pakistan vom 20.06.2016 inklusive englischer Übersetzung vor. Betreffend die ortsübliche Unterkunft wurde ausgeführt, dass aus dem beiliegenden Grundrissplan ersichtlich sei, dass die Wohnung „WG-tauglich“ sei, da insbesondere das Bad und die Toilette so begehbar seien, dass man nicht durch ein anderes Zimmer gehen müsse. Dies werde bei der Abwägung nach Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sein, wenn beurteilt werde, ob die Abwägung lediglich aufgrund der Einkommensverhältnisse zu Ungunsten des BF ausgehe. Betreffend Artikel 8, EMRK wurde ausgeführt, dass der BF schon seit Jahren von seiner Ehefrau getrennt lebe und eine Fernbeziehung nicht mehr zumutbar sei, da der BF über das Telefon nicht mehr sinnvoll kommunizieren könne. Er benötige die ständige Pflege durch seine Töchter und Ehefrau.
- In der Folge erließ die ÖB Islamabad am 17.12.2019, zugestellt am selben Tag, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/1763/2019, eine Beschwerdevorentscheidung, in welcher die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führte die ÖB Islamabad aus, es sei ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden sei. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Daran, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA gebunden seien, und damit keinen eigenen Entscheidungsspielraum hätten, habe der VwGH in seiner Entscheidung vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten. Danach unterliege die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA einer Überprüfung nur durch das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen einen Bescheid nach § 35 AsylG 2005 Beschwerde erhoben werde.
- In der Folge erließ die ÖB Islamabad am 17.12.2019, zugestellt am selben Tag, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/1763/2019, eine Beschwerdevorentscheidung, in welcher die Beschwerde gemäß , Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führte die ÖB Islamabad aus, es sei ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden sei. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Daran, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA gebunden seien, und damit keinen eigenen Entscheidungsspielraum hätten, habe der VwGH in seiner Entscheidung vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten. Danach unterliege die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA einer Überprüfung nur durch das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen einen Bescheid nach Paragraph 35, AsylG 2005 Beschwerde erhoben werde. Im vorliegenden Fall sei der Einreiseantrag außerhalb der in § 35 Abs. 1 AsylG vorgesehenen dreimonatigen Frist gestellt worden. Die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG seien nicht erfüllt worden. Die Bezugsperson beziehe lediglich bedarfsorientierte Mindestsicherung, daher habe der Nachweis, dass der Aufenthalt des BF zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe könne, nicht erbracht werden können. Auch sei die Voraussetzung des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG nicht erfüllt. Das BFA habe zutreffend ausgeführt, dass aus einem aktuellen Auszug des zentralen Melderegisters ersichtlich sei, dass in der Wohnung der Bezugsperson auch die zwei volljährigen Töchter gemeldet seien. Die Wohnung sei somit überbelegt. Im vorliegenden Fall sei der Einreiseantrag außerhalb der in Paragraph 35, Absatz eins, AsylG vorgesehenen dreimonatigen Frist gestellt worden. Die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG seien nicht erfüllt worden. Die Bezugsperson beziehe lediglich bedarfsorientierte Mindestsicherung, daher habe der Nachweis, dass der Aufenthalt des BF zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe könne, nicht erbracht werden können. Auch sei die Voraussetzung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG nicht erfüllt. Das BFA habe zutreffend ausgeführt, dass aus einem aktuellen Auszug des zentralen Melderegisters ersichtlich sei, dass in der Wohnung der Bezugsperson auch die zwei volljährigen Töchter gemeldet seien. Die Wohnung sei somit überbelegt. Betreffend die Regelung des § 35 Abs. 4 Z 3 letzter Halbsatz AsylG wurde ausgeführt, dass diese nur wenn eine Familienzusammenführung im Grund von § 46 NAG nicht hinreiche, sondern Art. 8 EMRK für den Familienangehörigen einen asylrechtlichen Status nach §§ 34 und 35 AsylG gebiete, zum Tragen komme. Es sei im gegenständlichen Fall nicht zu sehen, dass es nach § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens dringend geboten wäre, eine Familienzusammenführung nach §§ 34 und 35 AsylG zu ermöglichen. Auf die Möglichkeit einer Familienzusammenführung nach § 46 NAG wurde verwiesen.Betreffend die Regelung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, letzter Halbsatz AsylG wurde ausgeführt, dass diese nur wenn eine Familienzusammenführung im Grund von Paragraph 46, NAG nicht hinreiche, sondern Artikel 8, EMRK für den Familienangehörigen einen asylrechtlichen Status nach Paragraphen 34 und 35 AsylG gebiete, zum Tragen komme. Es sei im gegenständlichen Fall nicht zu sehen, dass es nach Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens dringend geboten wäre, eine Familienzusammenführung nach Paragraphen 34 und 35 AsylG zu ermöglichen. Auf die Möglichkeit einer Familienzusammenführung nach Paragraph 46, NAG wurde verwiesen.
- Mit Schreiben vom 21.12.2019 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. Zur Begründung wurde dabei auf die Beschwerde vom 28.11.2019 verwiesen. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung wurde beantragt.
- Mit Schreiben vom 21.12.2019 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht. Zur Begründung wurde dabei auf die Beschwerde vom 28.11.2019 verwiesen. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung wurde beantragt.
- Mit Schreiben des BFA vom 28.01.2020, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 30.01.2020, wurde der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2020, GZ W175 2228160-1/2E, wurde der Beschwerde des BF stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde davon ausgegangen sei, dass der BF die Voraussetzungen des § § 60 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG nicht erfülle. Es sei jedoch unterlassen worden, die Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG, nämlich die Familienangehörigeneigenschaft des BF, zu klären. Der Behörde sei daher ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorzuwerfen.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2020, GZ W175 2228160-1/2E, wurde der Beschwerde des BF stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde davon ausgegangen sei, dass der BF die Voraussetzungen des Paragraph Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG nicht erfülle. Es sei jedoch unterlassen worden, die Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG, nämlich die Familienangehörigeneigenschaft des BF, zu klären. Der Behörde sei daher ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorzuwerfen. Aus der Stellungnahme des BFA vom 02.10.2019 gehe einerseits hervor, dass aufgrund der niederschriftlichen Angaben, der dabei gemachten nachvollziehbaren und übereinstimmenden Angaben sowie der vorgelegten Dokumente das behauptete Familienverhältnis als erwiesen anzunehmen sei (vgl. S. 3 der Stellungnahme). Kurz darauf habe das BFA in der Stellungnahme dazu im Widerspruch ausgeführt, dass die Behörde zu dem Ergebnis komme, dass das behauptete Familienverhältnis mangels erforderlicher staatlicher Registrierung der Ehe, insbesondere vor Ausreise der Bezugsperson, nicht bestehe und die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG nicht vorliegen würden (vgl. S. 7 der Stellungnahme). Hierzu führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass es nicht erkennbar sei, ob die Behörde im vorliegenden Fall von einer Familienangehörigeneigenschaft des BF iSd AsylG ausgegangen sei oder nicht. Weiters sei der Stellungnahme des BFA zu entnehmen gewesen, dass die Bezugsperson am 19.08.2019 niederschriftlich einvernommen worden sei (vgl. S. 1 der Stellungnahme unter „herangezogene Beweismittel“). Die Niederschrift dieser Einvernahme wurde dem Bundesverwaltungsgericht nicht übermittelt und ist daher eine Prüfung bzw. ein Vergleich der Angaben der Bezugsperson und des BF durch das Bundesverwaltungsgericht nicht möglich. Der BF habe zum Nachweis der Familienangehörigeneigenschaft im Rahmen seiner Beschwerde eine Heiratsurkunde des afghanischen Generalkonsulates in Pakistan vom 20.06.2016 inklusive englischer Übersetzung vorgelegt. Hierzu ist auszuführen, dass diese unter das Neuerungsverbot des § 11a Abs. 2 FPG fällt und entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides auch keine deutsche Übersetzung angeschlossen war. Auch enthalte diese Heiratsurkunde die am 20.06.2016 vor dem Generalkonsulat erstatteten Aussagen von zwei namentlich genannten Personen, wonach die am 22.03.1991, also 25 (!) Jahre zuvor, erfolgte Eheschließung des BF mit der Bezugsperson bestätigt werde. Die Beweiskraft derartiger, allein auf Zeugenaussagen basierender Urkunden sei generell gering, weil der Wahrheitsgehalt solcher Zeugenaussagen vor Ausstellung der Urkunden nicht überprüft werde, afghanische Personenstandsurkunden unwahren Inhalts weit verbreitet seien und derartige Dokumente von den Behörden ohne adäquaten Nachweis ausgestellt werden würden. Die vorgelegte Heiratsurkunde sei daher nicht geeignet, die angeblich 25 Jahre zuvor stattgefundene Eheschließung zwischen dem BF und der Bezugsperson nachzuweisen. Weiters sei eine Heiratsurkunde über die traditionelle Eheschließung vorgelegt worden. Aus dieser gehe wiederrum der 13.10.1991 als Hochzeitsdatum hervor. Urkunden über eine Registrierung der Ehe seien nicht vorgelegt worden. Die durch das Generalkonsulat beurkundeten Zeugenaussagen vom 20.06.2016 über eine Eheschließung stelle keine staatliche Registrierung der Ehe dar.Aus der Stellungnahme des BFA vom 02.10.2019 gehe einerseits hervor, dass aufgrund der niederschriftlichen Angaben, der dabei gemachten nachvollziehbaren und übereinstimmenden Angaben sowie der vorgelegten Dokumente das behauptete Familienverhältnis als erwiesen anzunehmen sei vergleiche S. 3 der Stellungnahme). Kurz darauf habe das BFA in der Stellungnahme dazu im Widerspruch ausgeführt, dass die Behörde zu dem Ergebnis komme, dass das behauptete Familienverhältnis mangels erforderlicher staatlicher Registrierung der Ehe, insbesondere vor Ausreise der Bezugsperson, nicht bestehe und die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG nicht vorliegen würden vergleiche S. 7 der Stellungnahme). Hierzu führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass es nicht erkennbar sei, ob die Behörde im vorliegenden Fall von einer Familienangehörigeneigenschaft des BF iSd AsylG ausgegangen sei oder nicht. Weiters sei der Stellungnahme des BFA zu entnehmen gewesen, dass die Bezugsperson am 19.08.2019 niederschriftlich einvernommen worden sei vergleiche S. 1 der Stellungnahme unter „herangezogene Beweismittel“). Die Niederschrift dieser Einvernahme wurde dem Bundesverwaltungsgericht nicht übermittelt und ist daher eine Prüfung bzw. ein Vergleich der Angaben der Bezugsperson und des BF durch das Bundesverwaltungsgericht nicht möglich. Der BF habe zum Nachweis der Familienangehörigeneigenschaft im Rahmen seiner Beschwerde eine Heiratsurkunde des afghanischen Generalkonsulates in Pakistan vom 20.06.2016 inklusive englischer Übersetzung vorgelegt. Hierzu ist auszuführen, dass diese unter das Neuerungsverbot des , Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG fällt und entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides auch keine deutsche Übersetzung angeschlossen war. Auch enthalte diese Heiratsurkunde die am 20.06.2016 vor dem Generalkonsulat erstatteten Aussagen von zwei namentlich genannten Personen, wonach die am 22.03.1991, also 25 (!) Jahre zuvor, erfolgte Eheschließung des BF mit der Bezugsperson bestätigt werde. Die Beweiskraft derartiger, allein auf Zeugenaussagen basierender Urkunden sei generell gering, weil der Wahrheitsgehalt solcher Zeugenaussagen vor Ausstellung der Urkunden nicht überprüft werde, afghanische Personenstandsurkunden unwahren Inhalts weit verbreitet seien und derartige Dokumente von den Behörden ohne adäquaten Nachweis ausgestellt werden würden. Die vorgelegte Heiratsurkunde sei daher nicht geeignet, die angeblich 25 Jahre zuvor stattgefundene Eheschließung zwischen dem BF und der Bezugsperson nachzuweisen. Weiters sei eine Heiratsurkunde über die traditionelle Eheschließung vorgelegt worden. Aus dieser gehe wiederrum der 13.10.1991 als Hochzeitsdatum hervor. Urkunden über eine Registrierung der Ehe seien nicht vorgelegt worden. Die durch das Generalkonsulat beurkundeten Zeugenaussagen vom 20.06.2016 über eine Eheschließung stelle keine staatliche Registrierung der Ehe dar. Für den Fall, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG nicht erfüllt seien, sei die Ermessensregel des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG zu beachten. Voraussetzung dieser Ausnahme sei, dass die Einreise des Antragstellers zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens „dringend geboten ist“. So sei im Zuge dieser Beurteilung unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VfGH vom 23.09.2019, E 2226-2230/2019, sowie sinngemäß VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Eine derartige Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF iSd Art. 8 EMRK setze jedoch voraus, dass die Familienangehörigeneigenschaft des BF als Ehemann der Bezugsperson zweifelsfrei feststehe. Für den Fall, dass die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG nicht erfüllt seien, sei die Ermessensregel des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG zu beachten. Voraussetzung dieser Ausnahme sei, dass die Einreise des Antragstellers zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens „dringend geboten ist“. So sei im Zuge dieser Beurteilung unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VfGH vom 23.09.2019, E 2226-2230/2019, sowie sinngemäß VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Eine derartige Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF iSd Artikel 8, EMRK setze jedoch voraus, dass die Familienangehörigeneigenschaft des BF als Ehemann der Bezugsperson zweifelsfrei feststehe. Da im gegenständlichen Fall schon die primäre Voraussetzung für die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Asyl nicht festgestellt werden könne, sei der Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorzuwerfen. Da diese Vorfrage ungeklärt sei, sei auch auf die Frage, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG im gegenständlichen Fall erfüllt seien, nicht näher einzugehen. Da im gegenständlichen Fall schon die primäre Voraussetzung für die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Asyl nicht festgestellt werden könne, sei der Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorzuwerfen. Da diese Vorfrage ungeklärt sei, sei auch auf die Frage, ob die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG im gegenständlichen Fall erfüllt seien, nicht näher einzugehen. Die Behörde werde daher im fortgesetzten Verfahren festzustellen haben, ob die Familienangehörigeneigenschaft zweifelsfrei vorliege oder nicht. Hierzu werden die Angaben der Bezugsperson in ihrem Asylverfahren, die Angaben des BF und der Bezugsperson in ihren Einvernahmen am 25.06.2019 bzw. 19.08.2019 sowie die vorgelegten Unterlagen (insb. die Heiratsurkunden) heranzuziehen sein. Unter Umständen werden auch geeignete Ermittlungen zu den einschlägigen afghanischen Rechtsvorschriften einschließlich der dortigen Gepflogenheiten und der Anwendungspraxis in Bezug auf Eheschließungen - wie etwa durch Zugriff auf Informationen der Staatendokumentation - anzustellen und entsprechende Feststellungen zu treffen sein. Allenfalls werde auch die Heiratsurkunde kriminaltechnisch einer Echtheitsuntersuchung zu unterziehen sein. Erst dann könne gegebenenfalls eine Abwägung der Interessen des BF an einer Fortsetzung des Familienlebens in Österreich erfolgen. Fortgesetztes Verfahren:
- Am 12.11.2020 wurde die Bezugsperson erneut durch das BFA einvernommen.
- Nachdem die Unterlagen dem BFA übermittelt wurden, teilte dieses der belangten Behörde in seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005, datiert mit 27.11.2020, mit dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen dem BF und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, weshalb der BF kein Familienangehöriger iSd
- Hauptstückes des AsylG sei. Außerdem habe der BF die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG nicht nachgewiesen und die Einreise des BF erscheine zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8EMRK nicht geboten.
Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme.
- Nachdem die Unterlagen dem BFA übermittelt wurden, teilte dieses der belangten Behörde in seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005, datiert mit 27.11.2020, mit dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen dem BF und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, weshalb der BF kein Familienangehöriger iSd
- Hauptstückes des AsylG sei. Außerdem habe der BF die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG nicht nachgewiesen und die Einreise des BF erscheine zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK nicht geboten.
Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme. In der diesbezüglichen Stellungnahme wurde ausgeführt, dass zum Nachweis betreffend die Familienangehörigkeit eine mit 13.10.1991 datierte Heiratsbestätigung vorgelegt worden sei. Die Registrierung der traditionell geschlossenen Ehe solle laut der vorgelegten Bestätigung am 20.06.2016 beim Generalkonsulat der islamischen Republik Afghanistans in Peshawar, Pakistan erfolgt sein. Hierin werde ein divergierendes Hochzeitsdatum bestätigt. Laut dieser Urkunde solle die Eheschließung am 22.03.1991 stattgefunden haben. Aufgrund der vorgelegten Dokumente und der bisherigen niederschriftlichen Einvernahmen stehe nicht fest, dass die Ehe ordnungsgemäß registriert worden sei. Nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen des afghanischen Zivilgesetzbuches, wurde ausgeführt, dass die behauptete Gültigkeit der Eheschließung nicht vorliege, da die Registrierung des Eheschließungsvertrages nicht auf die für die Registrierung öffentlicher Urkunden vorgesehene Weise erfolgt sei. Aufgrund der stattgefundenen Einvernahmen, der vorgelegten Heiratsurkunden sowie der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sei offensichtlich, dass die Formvorschriften bei der Registrierung der Eheschließung nicht eingehalten worden seien und es sich lediglich um eine traditionelle Ehe handeln könne, die nicht ordnungsgemäß registriert worden sei. Wie in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ausgeführt werde, könne jeder Afghane zwar beim Generalkonsulat Peshawar seine Ehe registrieren lassen, hierfür seien jedoch neben der Vorlage entsprechender Dokumente (Tazkira, Reisepass, Foto, Aufenthaltsgenehmigung und Adresse) auch die Vorsprache jeweils zweier Zeugen nötig, wovon einer der beiden Zeugen der Vater oder Bruder sein sollte. Im vorliegenden Fall gehe nicht hervor, dass ein Bruder oder ein Vater als Zeuge fungiert habe. Die vorgelegte Registrierungsurkunde vom 20.06.2016 enthalte die Aussagen von zwei Zeugen, wonach die Eheschließung des BF und der Bezugsperson am 22.03.1991 bestätigt werde. Die Eheleute würden im Text der Urkunde namentlich nur mit dem Vornamen genannt werden, auch die Vornamen der Väter und Großväter seien angeführt. Neben dem Nachnamen der Eheleute fehle auch deren Altersangabe. Zudem habe die Bezugsperson in der erneuten Einvernahme durch das BFA bestätigt, dass die traditionelle Eheschließung am 13.10.1991 erfolgt sei. Weder die BF noch die Bezugsperson seien im Besitz des Originals der traditionellen Heiratsbestätigung. Die vorgelegte Registrierungsurkunde und die getätigten Aussagen der Bezugsperson seien nicht geeignet, die angeblich im Jahr 1991 stattgefundene traditionelle Eheschließung zwischen dem BF und der Bezugsperson nachzuweisen. Die mangelnde Rechtsgültigkeit der Registrierung der Eheschließung werde nicht nur durch das divergierende Hochzeitsdatum, sondern auch durch die mangelnde Einhaltung der Formvorschriften bei der Registrierung offenbart. Der Bescheid der Bezugsperson sei am 27.05.2015 rechtskräftig geworden. Der gegenständliche Antrag sei erst nach Ablauf von drei Monaten gestellt worden, daher seien die Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1-3 AsylG zu erfüllen. Die Bezugsperson beziehe seit Mai 2018 lediglich bedarfsorientierte Mindestsicherung. Der Familienangehörige müsse für sich und seinen Ehepartner den „Ehegattenrichtsatz“ iHv 1.472,- Euro aufbringen. Die Beträge müssten nach Abzug der monatlichen regelmäßigen Kosten, soweit diese in Summe 299,95 Euro („Wert der freien Station“) überschreiten, zu Verfügung stehen. Anhand des vorgelegten Mietvertrages ergebe sich ein monatlicher Bruttomonatszins von 719,88 Euro. Es würden daher den „Wert der freien Station“ übersteigende zusätzliche Kosten von 419,93 Euro anfallen und der erforderliche Betrag von insgesamt 1.891,93 Euro werde nicht erreicht. Es sei ein Mietvertrag über eine 51,7m² große Wohnung vorgelegt worden, in welcher die Bezugsperson mit den einer der volljährigen Töchter gemeldet sei. Bei der Unterkunft könne daher nicht von einer adäquaten Unterkunft ausgegangen werden, die als ortsüblich angesehen werde. Die Wohnung sei überbelegt. Überdies sei ein bestehendes Versicherungsverhältnis nicht nachgewiesen worden. Hinsichtlich des Art. 8 EMRK und der Interessensabwägung zum Ausnahmetatbestand des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG wurde ausgeführt, dass die Bezugsperson im Oktober 2013 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. Sie sei laut ihren Angaben mit dem BF verheiratet und habe zwei volljährige Töchter, die ebenfalls Asylberechtigte in Österreich seien. Ein weiteres Kind sei im September 2013 in Afghanistan verstorben. Laut ihren Angaben habe sie mit den BF ausschließlich in einem gemeinsamen Haushalt in Afghanistan gelebt und sei der BF erst Anfang 2015 nach Pakistan gegangen. Der BF habe hingegen angegeben, dass er 18 Jahre lang mit seiner Frau und den Kindern in Pakistan gelebt habe und insgesamt schon 30 oder 35 Jahre in Pakistan wohne. Das gemeinsame Familienlebe stelle sich daher widersprüchlich dar. Auch sei der extreme Altersunterschied zwischen der Bezugsperson und dem BF auffällig. Zwar habe die Bezugsperson den BF zuletzt im Jahr 2019 besucht, das Bestehen eines Familienlebens von einer derartigen Intensität, die darauf schließen lassen könne, dass eine intensive wechselseitige Abhängigkeit zwischen Bezugsperson und BF bestehe, sei jedoch aufgrund der Widersprüche nicht eindeutig erwiesen. Auch habe die Bezugsperson keine nachweislichen Bemühungen gezeigt, sich in Österreich zu integrieren. Ein Eingriff in das Familienleben sei somit zu verneinen.Der Bescheid der Bezugsperson sei am 27.05.2015 rechtskräftig geworden. Der gegenständliche Antrag sei erst nach Ablauf von drei Monaten gestellt worden, daher seien die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, AsylG zu erfüllen. Die Bezugsperson beziehe seit Mai 2018 lediglich bedarfsorientierte Mindestsicherung. Der Familienangehörige müsse für sich und seinen Ehepartner den „Ehegattenrichtsatz“ iHv 1.472,- Euro aufbringen. Die Beträge müssten nach Abzug der monatlichen regelmäßigen Kosten, soweit diese in Summe 299,95 Euro („Wert der freien Station“) überschreiten, zu Verfügung stehen. Anhand des vorgelegten Mietvertrages ergebe sich ein monatlicher Bruttomonatszins von 719,88 Euro. Es würden daher den „Wert der freien Station“ übersteigende zusätzliche Kosten von 419,93 Euro anfallen und der erforderliche Betrag von insgesamt 1.891,93 Euro werde nicht erreicht. Es sei ein Mietvertrag über eine 51,7m² große Wohnung vorgelegt worden, in welcher die Bezugsperson mit den einer der volljährigen Töchter gemeldet sei. Bei der Unterkunft könne daher nicht von einer adäquaten Unterkunft ausgegangen werden, die als ortsüblich angesehen werde. Die Wohnung sei überbelegt. Überdies sei ein bestehendes Versicherungsverhältnis nicht nachgewiesen worden. Hinsichtlich des Artikel 8, EMRK und der Interessensabwägung zum Ausnahmetatbestand des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG wurde ausgeführt, dass die Bezugsperson im Oktober 2013 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. Sie sei laut ihren Angaben mit dem BF verheiratet und habe zwei volljährige Töchter, die ebenfalls Asylberechtigte in Österreich seien. Ein weiteres Kind sei im September 2013 in Afghanistan verstorben. Laut ihren Angaben habe sie mit den BF ausschließlich in einem gemeinsamen Haushalt in Afghanistan gelebt und sei der BF erst Anfang 2015 nach Pakistan gegangen. Der BF habe hingegen angegeben, dass er 18 Jahre lang mit seiner Frau und den Kindern in Pakistan gelebt habe und insgesamt schon 30 oder 35 Jahre in Pakistan wohne. Das gemeinsame Familienlebe stelle sich daher widersprüchlich dar. Auch sei der extreme Altersunterschied zwischen der Bezugsperson und dem BF auffällig. Zwar habe die Bezugsperson den BF zuletzt im Jahr 2019 besucht, das Bestehen eines Familienlebens von einer derartigen Intensität, die darauf schließen lassen könne, dass eine intensive wechselseitige Abhängigkeit zwischen Bezugsperson und BF bestehe, sei jedoch aufgrund der Widersprüche nicht eindeutig erwiesen. Auch habe die Bezugsperson keine nachweislichen Bemühungen gezeigt, sich in Österreich zu integrieren. Ein Eingriff in das Familienleben sei somit zu verneinen.
- Mit Schreiben vom 01.12.2020, zugestellt am selben Tag, wurde dem BF eine Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Es wurde mitgeteilt, dass das BFA nach neuerlicher Prüfung des Antrages mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten weiterhin nicht wahrscheinlich sei. Eine ausführliche Begründung sei der beiliegenden Stellungnahme des BFA zu entnehmen. Es werde hiermit Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Der BF brachte keine Stellungnahme ein.
- Mit Bescheid vom 10.12.2020 wies die ÖB Islamabad den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 ab. Da der BF keine Stellungnahme eingebracht habe, sei auf Grund der Aktenlage spruchgemäß entschieden worden. Begründend wurde auf die Stellungnahme des BFA vom 27.11.2020 verwiesen.
- Mit Bescheid vom 10.12.2020 wies die ÖB Islamabad den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 ab. Da der BF keine Stellungnahme eingebracht habe, sei auf Grund der Aktenlage spruchgemäß entschieden worden. Begründend wurde auf die Stellungnahme des BFA vom 27.11.2020 verwiesen.
- In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde vom 07.01.2021 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Gesundheitszustand des BF schlecht sei. Er lebe in Pakistan und habe niemanden, der sich um ihn kümmere. Er leide an Alzheimer. Eine Kommunikation mit der Bezugsperson über Fernkommunikation sei derzeit nicht mehr sinnvoll möglich. Seine jüngere Tochter habe ihn im September 2019 für drei Wochen besucht. Insgesamt benötige er dringend Hilfe von seiner Familie. Seine älteste Tochter leide aufgrund der Trennung vom Vater an Depressionen. Die Bezugsperson unterstütze ihn finanziell mit rund 100,- Euro pro Monat. Das BFA habe nach Behebung des ersten Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht weitere Nachforschungen durchgeführt und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Erteilung des Einreisetitels abzulehnen wäre. Ein Vorhalt dieses Ergebnisses der Beweisaufnahme sei dem BF nicht zugestellt worden. Der erneute Bescheid der ÖB enthalte keine Ausführungen, weshalb der Antrag abgelehnt werde. Es seien keine Tatsachenfeststellungen und keine Begründung enthalten. Es stehe fest, dass der BF mit der Bezugsperson verheiratet sei und die Ehe staatliche registriert worden sei. Die afghanische Botschaft in Pakistan habe dies in einem zusätzlichen Dokument auch noch beurkundet. Der Beschwerde war ein Schreiben des afghanischen Generalkonsulates in Peshawar an die ÖB Islamabad vom 30.12.2020 angeschlossen. Dieses Schreiben bestätige, dass die Eheurkunde vom 20.06.2016 offiziell registriert und auch echt sei. Es sei richtig, dass die Voraussetzungen des § 60 AsylG nicht erfüllt worden sei. Dies sei jedoch aufgrund der Abwägung nach Art. 8 EMRK nicht relevant. Der BF sei schon seit Jahren von der Bezugsperson getrennt. Eine Fernbeziehung sei ihnen nicht mehr zumutbar, da der BF über das Telefon nicht mehr sinnvoll kommunizieren könne. Er benötige ständige Pflege durch seine Töchter und die Bezugsperson. Es stehe fest, dass der BF mit der Bezugsperson verheiratet sei und die Ehe staatliche registriert worden sei. Die afghanische Botschaft in Pakistan habe dies in einem zusätzlichen Dokument auch noch beurkundet. Der Beschwerde war ein Schreiben des afghanischen Generalkonsulates in Peshawar an die ÖB Islamabad vom 30.12.2020 angeschlossen. Dieses Schreiben bestätige, dass die Eheurkunde vom 20.06.2016 offiziell registriert und auch echt sei. Es sei richtig, dass die Voraussetzungen des Paragraph 60, AsylG nicht erfüllt worden sei. Dies sei jedoch aufgrund der Abwägung nach Artikel 8, EMRK nicht relevant. Der BF sei schon seit Jahren von der Bezugsperson getrennt. Eine Fernbeziehung sei ihnen nicht mehr zumutbar, da der BF über das Telefon nicht mehr sinnvoll kommunizieren könne. Er benötige ständige Pflege durch seine Töchter und die Bezugsperson. Betreffend die ortsübliche Unterkunft wurde ausgeführt, dass aus dem beiliegenden Grundrissplan ersichtlich sei, dass die Wohnung „WG-tauglich“ sei, da insbesondere das Bad und die Toilette so begehbar seien, dass man nicht durch ein anderes Zimmer gehen müsse. Dies werde bei der Abwägung nach Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sein, wenn beurteilt werde, ob die Abwägung lediglich aufgrund der Einkommensverhältnisse zu Ungunsten des BF ausgehe. Betreffend die ortsübliche Unterkunft wurde ausgeführt, dass aus dem beiliegenden Grundrissplan ersichtlich sei, dass die Wohnung „WG-tauglich“ sei, da insbesondere das Bad und die Toilette so begehbar seien, dass man nicht durch ein anderes Zimmer gehen müsse. Dies werde bei der Abwägung nach Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sein, wenn beurteilt werde, ob die Abwägung lediglich aufgrund der Einkommensverhältnisse zu Ungunsten des BF ausgehe.
- In der Folge erließ die ÖB Islamabad am 18.02.2021, zugestellt am selben Tag, eine Beschwerdevorentscheidung, in welcher die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führte die ÖB Islamabad aus, es sei ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden sei. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Daran, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA gebunden seien, und damit keinen eigenen Entscheidungsspielraum hätten, habe der VwGH in seiner Entscheidung vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten. Danach unterliege die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA einer Überprüfung nur durch das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen einen Bescheid nach § 35 AsylG 2005 Beschwerde erhoben werde.
- In der Folge erließ die ÖB Islamabad am 18.02.2021, zugestellt am selben Tag, eine Beschwerdevorentscheidung, in welcher die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führte die ÖB Islamabad aus, es sei ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden sei. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Daran, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA gebunden seien, und damit keinen eigenen Entscheidungsspielraum hätten, habe der VwGH in seiner Entscheidung vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten. Danach unterliege die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA einer Überprüfung nur durch das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen einen Bescheid nach Paragraph 35, AsylG 2005 Beschwerde erhoben werde. Die ÖB teilte die Ansicht des BFA, dass nicht vom Vorliegen einer gültigen, bereits vor Einreise der Bezugsperson bestandenen Ehe ausgegangen werden könne, da die Form der Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatus jedes Verlobten zu beurteilen sei. Im vorliegenden Fall sei die Gültigkeit der Ehe nach afghanischem Recht zu beurteilen. Es mangle an der vorgeschriebenen staatlichen Registrierung der Ehe. Aus den vorgelegten Dokumenten gehe nicht hervor, dass ein Bruder oder ein Vater als Zeuge fungiert habe. Die vorgelegten Urkunden würden ein widersprüchliches Hochzeitsdatum aufweisen. Die mangelnde Rechtsgültigkeit der Registrierung der Eheschließung werde nicht nur durch das divergierende Hochzeitsdatum, sondern auch durch die mangelnde Einhaltung der Formvorschriften bei der Registrierung offenbart. Überdies seien die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG nicht erfüllt worden. Die Bezugsperson beziehe lediglich bedarfsorientierte Mindestsicherung, daher habe der Nachweis, dass der Aufenthalt des BF zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe könne, nicht erbracht werden können. Die Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und den Interessen des Betroffenen würden zu Lasten des BF ausfallen, da die Stattgebung des Antrages zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Lichte des Art. 8 EMRK nicht geboten erscheine. Überdies seien die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG nicht erfüllt worden. Die Bezugsperson beziehe lediglich bedarfsorientierte Mindestsicherung, daher habe der Nachweis, dass der Aufenthalt des BF zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe könne, nicht erbracht werden können. Die Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und den Interessen des Betroffenen würden zu Lasten des BF ausfallen, da die Stattgebung des Antrages zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Lichte des Artikel 8, EMRK nicht geboten erscheine.
- Mit Mail vom 19.02.2021 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung wurde beantragt.
- Mit Mail vom 19.02.2021 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung wurde beantragt.
- Mit Mail vom 14.10.2021 leitete die rechtliche Vertretung die Mail hinsichtlich des Vorlageantrages erneut an die ÖB weiter.
- Mit Mail vom 14.10.2021 wandte sich die rechtliche Vertretung des BF an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, dass am 19.02.2021 ein Vorlageantrag eingebracht worden sei. Die ÖB habe bisher die Beschwerde nicht an das Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am 03.09.2021 sei beim Bundesverwaltungsgericht direkt interveniert worden. Der Schriftsatz sei per ERV am selben Tag eingebracht worden. Heute habe die rechtliche Vertretung des BF erfahren, dass der Schriftsatz nie am Bundesverwaltungsgericht angekommen wäre.
- Mit Mai vom 20.10.2021 teilte die ÖB Islamabad dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Vorlageantrag vom 19.02.2021 aufgrund eines technischen Gebrechens nicht an der ÖB eingegangen sei. Die ÖB sei erst mit Schreiben der rechtlichen Vertretung des BF vom 14.10.2021 darauf aufmerksam gemacht worden. Das Aktenkonvolut sei dann sofort an das Bundesministerium für Inneres mit dem Ersuchen um Weiterleitung an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden.
- Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 09.11.2021, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 11.11.2021, wurden der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. Die Behörde bitte um Verzeihung für die späte Übermittelung des Aktes; ein rechtzeitiges Einlagen des Vorlagenantrages werde nicht bestritten.
- Mit Schreiben vom 27.01.2022 bat das Bundesverwaltungsgericht die ÖB Islamabad um Nachreichung folgender, in der Stellungnahme des BFA vom 27.11.2020 herangezogener, jedoch nicht im Akt aufliegender Unterlagen: Einvernahmeprotokolle der Bezugsperson in ihrem Asylverfahren Heiratsbestätigung über die traditionelle Eheschließung vom 13.10.1991 inkl. deutscher Übersetzung Heiratsbestätigung/Registrierungsurkunde des Generalkonsulats Peshawar vom 20.06.2016 mit englischer Übersetzung Protokolle der Interviews des BF an der ÖB vom 01.06.2019 und 25.06.2019 Diverse medizinische Befunde des BF Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme der Bezugsperson vom 19.08.2019 Vorgelegte Mietverträge der Bezugsperson vom 24.06.2015 und 05.06.2020 Versicherungsdatenauszug der Bezugsperson vom 13.05.2019 bis 01.10.2019 Bescheid über die Zuerkennung der Mindestsicherung der Bezugsperson vom 15.03.2019 Unterlagen betreffend die Erwerbstätigkeiten sowie Aus- und Weiterbildungen der Bezugsperson in Österreich Diverse Familienfotos
- Mit Mail vom 11.02.2022 bat die ÖB Islamabad die rechtliche Vertretung des BF um Übermittlung der og. Unterlagen.
- Mit Mail vom 07.03.2022 legte die rechtliche Vertretung des BF der ÖB Islamabad folgende Unterlagen vor: Einvernahmeprotokoll der Bezugsperson vom 12.11.2020 Heiratsbestätigung über die traditionelle Eheschließung vom 13.10.1991 inkl. deutscher Übersetzung Schreiben des Generalkonsulates in Peshawar an die ÖB Islamabad vom 30.12.2020, wonach die Urkunde vom 20.06.2016 „duly registered and genuine“ sei Heiratsbestätigung/Registrierungsurkunde des Generalkonsulats Peshawar vom 20.06.2016 mit englischer Übersetzung Kopie einer Arztbestätigung betreffend den BF (unleserlich) Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme der Bezugsperson vom 14.08.2019 Mietverträge der Bezugsperson vom 24.06.2015 und 05.06.2020 Versicherungsdatenauszug der Bezugsperson mit Stand 14.02.2022 Bescheid der MA 40 über die Rückforderung von Leistungen der Mindestsicherung der Bezugsperson vom 17.06.2019 Diverse Familienfotos Es wurde angemerkt, dass die Einvernahmeprotokolle des BF nie der rechtlichen Vertretung übermittelt worden seien und dieser auch keine Kopien erhalten habe.
- Mit Mail vom 17.03.2022 leitete die ÖB Islamabad das Mail der rechtlichen Vertretung des BF vom 07.03.2022 samt der angehängten, og. Dokumente an das Bundesverwaltungsgericht weiter. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Behebung des Bescheides und Zurückverweisung: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idgF lauten wie folgt: „Ausübung der Verwaltungsgerichtsbarkeit § 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).Paragraph 2, Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger). Beschwerdevorentscheidung § 14
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Vorlageantrag § 15
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15,
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2)Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
- von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
- von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3)Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Anzuwendendes Recht § 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden. Erkenntnisse und Beschlüsse § 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. […]“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für die Entscheidungenüber die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§2 Abs. 4 Z13a) ist Art 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für die Entscheidungenüber die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (§2 Absatz 4, Z13a) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005: § 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG) lauten: „Familienverfahren im Inland § 34
(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“ Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8EMRK geboten.3.
im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen § 60 Paragraph 60, […]
(2)Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
(2)Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn 1.der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, 2.der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist, 3.der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und3.der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und 4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden. […] Übergangsbestimmungen § 75 Paragraph 75, […]
(24)Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem
- November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs 1 Z 15, 3 Abs 4 bis 4b, 7 Abs 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/
- §§ 17 Abs 6 und 35 Abs 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem
- Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem
- Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des
- Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem
- Mai 2018 weiter.
(24)Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem
- November 2015 gestellt haben, sind die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15, 3, Absatz 4 bis 4 b, 7 Absatz 2 a und 51 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,. Paragraphen 17, Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind auf Verfahren, die bereits vor dem
- Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß Paragraph 35,, die bereits vor dem
- Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, gestellt wurde. Paragraph 22, Absatz eins, gilt für Verfahren, die mit Ablauf des
- Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem
- Mai 2018 weiter. Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels wurde am 25.06.2019, und somit nach Inkrafttreten des § 35 AsylG idF BGBl. I Nr. 24/2016 am 01.06.2016, eingebracht. Gemäß der Übergangsbestimmung § 75 Abs. 24 AsylG 2005 war daher § 35 Abs. 1 bis 4 AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden. Der Bezugsperson wurde der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 am 01.06.2016 rechtskräftig zuerkannt. Der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels wurde am 25.06.2019 und sohin nicht innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 am 01.06.2016 gestellt; die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 sind daher zu erfüllen.Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels wurde am 25.06.2019, und somit nach Inkrafttreten des Paragraph 35, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, am 01.06.2016, eingebracht. Gemäß der Übergangsbestimmung Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 war daher Paragraph 35, Absatz eins bis 4 AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden. Der Bezugsperson wurde der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, am 01.06.2016 rechtskräftig zuerkannt. Der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels wurde am 25.06.2019 und sohin nicht innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, am 01.06.2016 gestellt; die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 sind daher zu erfüllen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152 uvam).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152 uvam). Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, wurde in § 9 Abs. 3 FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in § 35 Abs. 4 AsylG angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem Bundesverwaltungsgericht, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach § 35 AsylG das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG nicht entgegengehalten werden (vgl. auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde in Paragraph 9, Absatz 3, FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem Bundesverwaltungsgericht, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG das Neuerungsverbot nach Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG nicht entgegengehalten werden vergleiche auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12). Die Regelung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Falle, dass die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Regelung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Falle, dass die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH festgestellt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, sofern in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN sowie VfSlg. 14.421/1996 und 15.743/2000). Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, sofern in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, mwN sowie VfSlg. 14.421 aus 1996, und 15.743 aus 2000,). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu § 39 AVG).Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu Paragraph 39, AVG). Zur Familienangehörigeneigenschaft des BF: Der BF gab im gegenständlichen Verfahren an, der Ehemann der in Österreich asylberechtigten Bezugsperson zu sein. Wie oben bereits ausgeführt, ist hinsichtlich des Prüfungsmaßstabes bei der Frage des Vorliegens beziehungsweise Nichtvorliegens einer behaupteten Familieneigenschaft zunächst auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Dieser hat im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, festgehalten, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das BFA zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des BFA schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Wie oben bereits ausgeführt, ist hinsichtlich des Prüfungsmaßstabes bei der Frage des Vorliegens beziehungsweise Nichtvorliegens einer behaupteten Familieneigenschaft zunächst auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Dieser hat im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, festgehalten, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das BFA zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des BFA schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, scheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, scheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Somit ist es auch im gegenständlichen Fall ausreichend, dass der BF im Verfahren dartut, dass seine Familienangehörigeneigenschaft "bloß wahrscheinlich" ist, und trifft das BFA beim Erstellen seiner Wahrscheinlichkeitsprognose umgekehrt eine entsprechende Ermittlungspflicht. Dabei kann sich das BFA nicht darauf zurückziehen, nur die vorgelegten ausländischen Urkunden anzuzweifeln, sondern es muss gegebenenfalls auch andere Beweismittel - insbesondere das Vorbringen des BF und das der Bezugsperson in ihrem inhaltlichen Asylverfahren - heranziehen, um die Frage des Vorliegens beziehungsweise Nichtvorliegens einer behaupteten Familieneigenschaft umfassend zu beurteilen. Nur so kann die Wahrscheinlichkeitsprognose dem Erfordernis genügen, ausreichend begründet zu sein. Im gegenständlichen Vorverfahren wurde der Behörde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.02.2020, GZ W175 2228160-1/2E, aufgetragen, festzustellen, ob die Familienangehörigeneigenschaft des BF zur Bezugsperson zweifelsfrei vorliegt oder nicht. Hierzu seien die Angaben der Bezugsperson in ihrem Asylverfahren, die Angaben des BF und der Bezugsperson in ihren Einvernahmen am 25.06.2019 bzw. 19.08.2019 sowie die vorgelegten Unterlagen (insb. die Heiratsurkunden) heranzuziehen. Unter Umständen seien auch geeignete Ermittlungen zu den einschlägigen afghanischen Rechtsvorschriften einschließlich der dortigen Gepflogenheiten und der Anwendungspraxis in Bezug auf Eheschließungen - wie etwa durch Zugriff auf Informationen der Staatendokumentation - anzustellen und entsprechende Feststellungen zu treffen sein. Allenfalls werde auch die Heiratsurkunde kriminaltechnisch einer Echtheitsuntersuchung zu unterziehen sein. Erst dann könne gegebenenfalls eine Abwägung der Interessen des BF an einer Fortsetzung des Familienlebens in Österreich erfolgen. Gemäß § 16 Abs. 2 IPR-G ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, IPR-G ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. Im vorliegenden Fall ist somit die Gültigkeit der behaupteten Ehe nach afghanischem Recht zu beurteilen. Die maßgeblichen Bestimmungen des afghanischen Zivilgesetzbuches (Madani Qanun) vom 05.01.1977, Amtsblatt der Republik Afghanistan Band 19
(1977)Nr. 353, lauten in der unverändert in Geltung stehenden Stammfassung folgendermaßen: Der Eheschließungsvertrag wird nach der Registrierung der in Art. 46 dieses Gesetzes vorgesehenen zuständigen Personenstandsbehörde mitgeteilt. Wenn die Registrierung des Eheschließungsvertrages in dieser Weise nicht möglich ist, findet sie in der für die Registrierung öffentlicher Urkunden vorgesehenen Weise statt.Der Eheschließungsvertrag wird nach der Registrierung der in Artikel 46, dieses Gesetzes vorgesehenen zuständigen Personenstandsbehörde mitgeteilt. Wenn die Registrierung des Eheschließungsvertrages in dieser Weise nicht möglich ist, findet sie in der für die Registrierung öffentlicher Urkunden vorgesehenen Weise statt. Nach Art. 61 Abs. 2 afghanisches Zivilgesetzbuch ist demnach für die Gültigkeit des Eheschließungsvertrages dessen Registrierung vorgeschrieben, und zwar zumindest "in der für die Registrierung öffentlicher Urkunden vorgesehenen Weise". Ohne den Nachweis durch eine öffentliche Urkunde ist die Ehe nach staatlichem afghanischem Recht ungültig (vgl. Bergman/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblattsammlung, Afghanistan, 1990, S. 16). Nur bei registrierten Ehen handelt es sich um nach staatlichem Recht gültige Ehen.Nach Artikel 61, Absatz 2, afghanisches Zivilgesetzbuch ist demnach für die Gültigkeit des Eheschließungsvertrages dessen Registrierung vorgeschrieben, und zwar zumindest "in der für die Registrierung öffentlicher Urkunden vorgesehenen Weise". Ohne den Nachweis durch eine öffentliche Urkunde ist die Ehe nach staatlichem afghanischem Recht ungültig vergleiche Bergman/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblattsammlung, Afghanistan, 1990, S. 16). Nur bei registrierten Ehen handelt es sich um nach staatlichem Recht gültige Ehen. Eine traditionelle Eheschließung vor entsprechender staatlicher Registrierung vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten. Die Rechtsfolgen der Eheschließung werden erst durch Eintragung in das Zivilregister durchsetzbar, sodass nur der staatlichen Registrierung der Ehe Bedeutung beigemessen werden kann. Im fortgesetzten Verfahren wurde die Bezugsperson erneut am 12.11.2020 durch das BFA einvernommen. In der erneuten Stellungnahme des BFA vom 27.11.2020 wird nunmehr zur Familienangehörigeneigenschaft des BF ausgeführt, dass zum Nachweis betreffend die Familienangehörigkeit eine mit 13.10.1991 datierte Heiratsbestätigung vorgelegt worden sei. Die Registrierung der traditionell geschlossenen Ehe solle laut der vorgelegten Bestätigung am 20.06.2016 beim Generalkonsulat der islamischen Republik Afghanistans in Peshawar, Pakistan, erfolgt sein. Hierin werde ein divergierendes Hochzeitsdatum bestätigt. Laut dieser Urkunde solle die Eheschließung am 22.03.1991 stattgefunden haben. Aufgrund der vorgelegten Dokumente und der bisherigen niederschriftlichen Einvernahmen stehe nicht fest, dass die Ehe ordnungsgemäß registriert worden sei. Nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen des afghanischen Zivilgesetzbuches, wurde ausgeführt, dass die behauptete Gültigkeit der Eheschließung nicht vorliege, da die Registrierung des Eheschließungsvertrages nicht auf die für die Registrierung öffentlicher Urkunden vorgesehene Weise erfolgt sein. Aufgrund der stattgefundenen Einvernahmen, der vorgelegten Heiratsurkunden sowie der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sei offensichtlich, dass die Formvorschriften bei der Registrierung der Eheschließung nicht eingehalten worden seien und es sich lediglich um eine traditionelle Ehe handeln könne, die nicht ordnungsgemäß registriert worden sei. Wie in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.11.2020 ausgeführt werde, könne jeder Afghane zwar beim Generalkonsulat Peshawar seine Ehe registrieren lassen, hierfür seien jedoch neben der Vorlage entsprechender Dokumente (Tazkira, Reisepass, Foto, Aufenthaltsgenehmigung und Adresse) auch die Vorsprache jeweils zweier Zeugen nötig, wovon einer der beiden Zeugen der Vater oder Bruder sein sollte. Im vorliegenden Fall gehe nicht hervor, dass ein Bruder oder ein Vater als Zeuge fungiert habe. Die vorgelegte Registrierungsurkunde vom 20.06.2016 enthalte die Aussagen von zwei Zeugen, wonach die Eheschließung des BF und der Bezugsperson am 22.03.1991 bestätigt werde. Die Eheleute würden im Text der Urkunde namentlich nur mit dem Vornamen genannt werden, auch die Vornamen der Väter und Großväter seien angeführt. Neben dem Nachnamen der Eheleute fehle auch deren Altersangabe. Zudem habe die Bezugsperson in der erneuten Einvernahme durch das BFA bestätigt, dass die traditionelle Eheschließung am 13.10.1991 erfolgt sei. Weder der BF noch die Bezugsperson seien im Besitz des Originals der traditionellen Heiratsbestätigung. Die vorgelegte Registrierungsurkunde und die getätigten Aussagen der Bezugsperson seien nicht geeignet, die angeblich im Jahr 1991 stattgefundene traditionelle Eheschließung zwischen dem BF und der Bezugsperson nachzuweisen. Die mangelnde Rechtsgültigkeit der Registrierung der Eheschließung werde nicht nur durch das divergierende Hochzeitsdatum, sondern auch durch die mangelnde Einhaltung der Formvorschriften bei der Registrierung offenbart. Diesbezüglich ist auszuführen, dass die Behörde augenscheinlich davon ausgeht, dass es sich bei der vorgelegten Heiratsurkunde am 20.06.2016 beim Generalkonsulat der islamischen Republik Afghanistans in Peshawar, Pakistan, um eine Registrierungsurkunde einer traditionell geschlossenen Ehe handelt. Betreffend die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.11.2020 ist anzumerken, dass dieser – wie von der Behörde zutreffend ausgeführt wird – zu entnehmen ist, dass jeder Afghane (u.a.) beim Generalkonsulat in Peshawar seine Ehe registrieren lassen könne. Es würden hierzu folgende Dokumente benötigt werden: Tazkira, Reisepass, Foto, zwei Zeugen, Aufenthaltsgenehmigung und Adresse (einer der Zeugen sollte Vater oder Bruder sein). Die Behörde führt nunmehr unter Verweis darauf, dass im gegenständlichen Fall weder Vater oder Bruder der Bezugsperson bzw. des BF als Zeugen fungiert hätten, aus, die Formvorschriften für eine Registrierung nicht eingehalten worden seien. Diesbezüglich ist auszuführen, dass aus dem Wortlaut der Anfragebeantwortung („sollten“ bzw. „should“) keine diesbezügliche, zwingende Voraussetzung abgeleitet werden kann. Auch ist insbesondere auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan: „Identitätsnachweise und Dokumente zum Nachweis der Mutterschaft: Tazkira, Heiratsurkunde, Geburtsurkunde“ vom 18.05.2021 und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan/Pakistan: „Gültigkeit von am afghanischen Konsulat in Peschawar (Pakistan) zwischen afghanischen Staatsangehörigen geschlossenen Ehen in Afghanistan und Pakistan“ vom 26.11.2021 zu verweisen. Daraus geht hervor, dass grundsätzlich drei Formen von Heiratsdokumenten existieren: „[…] Wenn zu einem Zeitpunkt, zu dem die Heirat bereits lange zurückliegt und bereits Kinder aus der Verbindung geboren wurden, eine Heiratsurkunde ausgestellt werden soll, werde vom lokalen Gericht anstelle der nikah khat eine wasiqa ausgestellt. Die wasiqa sei ein einseitiges Dokument, das aufgrund der Aussage von fünf Zeugen den Status der Ehe bestätige. Die wasiqa sei nur innerhalb Afghanistans für rechtliche und behördliche Angelegenheiten gültig (DFAT, 27. Juni 2019, S. 53).“ Auch ist der Webseite der afghanischen Botschaft in Wien zu entnehmen, dass eine Heiratsurkunde durch die Botschaft an bereits verheiratete afghanische Paare unter der Voraussetzung der Vorlage näher genannter Unterlagen, der Anwesenheit der Eheleute sowie drei plus zwei (sohin insgesamt fünf) volljähriger Zeugen ausgestellt werde (Marriage Certificate/وثیقه زوجیت - Embassy and Permanent Mission of Afghanistan in Vienna (afghanistan-vienna.org)). Die vorliegende Heiratsurkunde des Generalkonsulates Peshawar wurde am 20.06.2016 in Anwesenheit des BF, der Bezugsperson, drei namentlich genannter Zeugen und weiterer zwei namentlich genannter Zeugen ausgestellt. Für das Bundesverwaltungsgericht ist insgesamt – entgegen der Auffassung der Behörde – kein Verstoß gegen Formvorschriften bei der Ausstellung der Urkunde in Peshawar (von der Behörde wiederholend als „Registrierungsurkunde“ bezeichnet) ersichtlich. Überdies bestätigt das Generalkonsulat in Peshawar in seinem Schreiben vom 30.12.2020 ausdrücklich, dass die Heiratsurkunde vom 20.06.2016 ordnungsgemäß registriert und echt („duly registered and genuine“) sei. Der Behörde ist insoweit zuzustimmen, dass auf der vorgelegten traditionellen Heiratsurkunde das Datum der Eheschließung mit 21.07.1370 (=13.10.1991) aufscheint, und auch die Bezugsperson in ihren Einvernahmen am 14.08.2019 und 12.11.2020 angab, an diesem Tag in Kabul traditionell geheiratet zu haben. In der Heiratsurkunde des Generalkonsulates Peshawar wird als Datum der traditionellen Eheschließung der 22.03.1991 genannt. Die Bezugsperson gab in ihrer Einvernahme am 12.11.2020 zu diesen divergierenden Daten an, dass sie die Urkunde der traditionellen Eheschließung dem Generalkonsulat gegeben habe. Dieses hätte das Datum falsch umgerechnet; das Jahr stimme, aber der Tag und das Monat seien falsch. Dazu ist auszuführen, dass der Behörde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.02.2020, aufgetragen wurde, festzustellen, ob die Familienangehörigeneigenschaft des BF zur Bezugsperson zweifelsfrei vorliegt oder nicht. Hierzu seien die Angaben der Bezugsperson in ihrem Asylverfahren, die Angaben des BF und der Bezugsperson in ihren Einvernahmen am 25.06.2019 bzw. 19.08.2019 sowie die vorgelegten Unterlagen (insb. die Heiratsurkunden) heranzuziehen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit sich die Behörde nunmehr im fortgesetzten Verfahren mit den Einvernahmeprotokollen der Bezugsperson in ihrem Asylverfahren und den Angaben des BF auseinandergesetzt hat. Weiters ist nicht ersichtlich, inwieweit sich die Behörde mit den Angaben der Bezugsperson, sie habe dem Generalkonsulat die Kopie der traditionellen Heiratsurkunde vorgelegt und es handle sich bei dem in der vom Generalkonsulat in Peshawar angegeben Datum der traditionellen Eheschließung mit 22.03.1991 um einen Umrechnungsfehler, auseinandergesetzt hat. Der vom BFA herangezogenen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ist nicht zu entnehmen, dass die Vorlage der (traditionellen) Heiratsurkunde eine Voraussetzung für die Ausstellung einer Heiratsurkunde durch das Generalkonsulat wäre. Die Behörde hat keine Ermittlungen angestellt, ob dem Generalkonsulat tatsächlich die Kopie der traditionellen Heiratsurkunden vorgelegt wurde und ob es diesbezüglich zu einem Umrechnungsfehler kam oder ob keine Urkunde vorgelegt wurde und sich das Datum 22.03.1991 lediglich aus den Angaben der Zeugen ergeben hat. Weiters hat sich die Behörde mit dem Schreiben des Generalkonsulates vom 30.12.2020, wonach die Heiratsurkunde vom 20.06.2016 ordnungsgemäß registriert und echt sei, nicht auseinandergesetzt. Insbesondere ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Mail vom 27.01.2022 die ÖB Islamabad unter anderem um Nachreichung der Einvernahmeprotokolle der Bezugsperson in ihrem Asylverfahren und der Protokolle der Interviews des BF an der ÖB vom 01.06.2019 und 25.06.2019 gebeten hat. Diese Unterlagen wurden dem Bundesverwaltungsgericht bis dato nicht vorgelegt. Für das Bundesverwaltungsgericht ist somit nicht nachprüfbar, welche Angaben zur Eheschließung die Bezugsperson bereits in ihrem Asylverfahren und der BF in seinen Interviews vor der ÖB getätigt haben. Die Behörde hatte offenkundig keine Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Heiratsurkunde des Generalkonsulates in Peshawar. Insgesamt entzieht sich die „Beurteilung“ seitens der Behörde auch aufgrund der fehlenden Aktenbestandteile der nachprüfenden Kontrolle durch das erkennende Gericht. Zu den Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG:Zu den Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG: Die Behörde lehnte den gegenständlichen Antrag des BF auch mit der Begründung ab, dass die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG nicht nachgewiesen worden seien und die Einreise des BF zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8EMRK nicht geboten erscheine.
Die Behörde lehnte den gegenständlichen Antrag des BF auch mit der Begründung ab, dass die Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG nicht nachgewiesen worden seien und die Einreise des BF zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK nicht geboten erscheine. Zu § 60 Abs. 2 Z 3 Asyl
G:Zu Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG: Das BFA führte in seiner Stellungnahme aus, die Bezugsperson habe einen Arbeitsvorvertrag sowie Arbeitsbestätigungen einer Firma vorgelegt, für die sie von 31.01.2018 bis 16.05.2018 tätig gewesen sei. Seither gehe sie keiner Beschäftigung mehr nach und beziehe lediglich bedarfsorientierte Mindestsicherung. Das aktuelle Schreiben des AMS bestätige zwar, dass für die Bezugsperson Vorbereitungsmaßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt geplant seien, eine aktive Teilnahme am Erwerbsleben spiegle auch der aktuelle AJ-WEB Auszug nicht wider. Der Familienangehörige müsse für sich und seinen Ehepartner den „Ehegattenrichtsatz“ iHv 1.472,- Euro aufbringen. Die Beträge müssten nach Abzug der monatlichen regelmäßigen Kosten, soweit diese in Summe 299,95 Euro („Wert der freien Station“) überschreiten, zu Verfügung stehen. Anhand des vorgelegten Mietvertrages ergebe sich ein monatlicher Bruttomonatszins von 719,88 Euro. Es würden daher den „Wert der freien Station“ übersteigende zusätzliche Kosten von 419,93 Euro anfallen und der erforderliche Betrag von insgesamt 1.891,93 Euro werde nicht erreicht. Zunächst ist auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht die ÖB Islamabad mit Mail vom 27.01.2022 u.a. um Nachreichung des Versicherungsdatenauszuges der Bezugsperson vom 13.05.2019 bis 01.10.2019, des Bescheides über die Zuerkennung der Mindestsicherung an die Bezugsperson vom 15.03.2019 sowie der herangezogenen Unterlagen betreffend die Erwerbstätigkeiten sowie Aus- und Weiterbildungen der Bezugsperson in Österreich, gebeten hat. Diesbezüglich wurde lediglich ein Bescheid der MA 40 über die Rückforderung von Leistungen der Mindestsicherung vom 17.06.2019, der Versicherungsdatenauszug betreffend die Bezugsperson mit Stand 14.02.2020, diverse Deutschkursbesuchs- und Prüfungsbestätigungen und ein Schreiben einer Firma betreffend einen Arbeitseinsatz der BF am 21.03.2018 vorgelegt. Der Großteil der von der Bezugsperson im Rahmen ihrer Einvernahmen durch das BFA am 14.08.2019 und 12.11.2020 vorgelegten Nachweise – und in der Stellungnahme des BFA vom 27.11.2020 explizit aufgezählten, herangezogenen Beweismittel – über ihre Erwerbstätigkeiten und sonstigen Weiterbildungen in Österreich sowie der Zuerkennungsbescheid betreffend die Mindestsicherung befinden sich nach wie vor nicht im Akt. Da der Akt somit auch betreffend die finanziellen Verhältnisse der BF unvollständig ist, entzieht sich auch die diesbezügliche „Beurteilung“ seitens der Behörde der nachprüfenden Kontrolle durch das erkennende Gericht. Aus dem nachgereichten Versicherungsdatenauszug ergibt sich, dass die Bezugsperson lediglich von 31.01.2018 bis 16.05.2018 erwerbstätig war. Auch gab die Bezugsperson in ihrer Einvernahme vor dem BFA am 12.11.2020 an, seit Mai 2015 die bedarfsorientierte Mindestsicherung zu beziehen. Aus den Angaben der Bezugsperson in ihrer Einvernahme vor dem BFA sowie den Ausführungen in der Beschwerde, in welcher die Nichterfüllung der Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG nicht bestritten wurde, könnte davon ausgegangen werden, dass der BF mit Hilfe der Bezugsperson den Nachweis eigener und fester Einkünfte nich