Obsah (12)
§ 28Art. 133§ 55§ 40§ 53Art. 130§ 76§ 10§ 3§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2022 GeschäftszahlW182 2187813-4 SpruchW182 2187813-4/3E, W182 2187813-4/3E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den R
§ 28Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw
GVG) idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idg
F, nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idg
F, nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein Staatsangehöriger der Mongolei, reiste mit seiner Ehegattin und seinen zwei minderjährigen Söhnen im Oktober 2015 illegal in das Bundesgebiet ein. Am 29.10.2015 stellten diese Anträge auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) vom 29.01.2018 als unbegründet abgewiesen wurden. Nach der Geburt der Tochter wurde für diese am 14.11.2018 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher in Folge mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.12.2018 ebenso als unbegründet abgewiesen wurde. Die gegen diese Bescheide des Bundesamtes erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2019, Zlen. W182 2187813-1/31E, W182 2187815-1/28E, W182 2187811-1/19E, W182 2187809-1/19E und W182 2212586-1/4E, mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise sechs Wochen betrage. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.05.2019, Ra 2019/20/0121 bis 0125-6, zurückgewiesen.
- Eine in weiterer Folge beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2019 als unbegründet abgewiesen.
- Da die Familie trotz rechtskräftiger Rückkehrverpflichtungen im Bundesgebiet verblieb, wurde ihnen mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 05.06.2019 eine Wohnsitzauflage erteilt. Dies wurde hinsichtlich des BF im Wesentlichen damit begründet, dass dieser trotz einer rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung bisher nicht ausgereist sei, in einer Einvernahme am 22.08.2017 angegeben habe, nicht ins Herkunftsland zurückkehren zu wollen und sich auch bei einem Rückkehrberatungsgespräch am 08.02.2018 nicht rückkehrwillig gezeigt habe.
- Der BF ist mit seiner Familie dem Mandatsbescheid nach § 57 FPG zur Wohnsitzauflage in einer Rückkehrberatungseinrichtung nicht nachgekommen und hat gegen den Mandatsbescheid binnen offener Frist das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben.
- Der BF ist mit seiner Familie dem Mandatsbescheid nach Paragraph 57, FPG zur Wohnsitzauflage in einer Rückkehrberatungseinrichtung nicht nachgekommen und hat gegen den Mandatsbescheid binnen offener Frist das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben. Weiters stellte er am 25.06.2019 mit seinen Familienangehörigen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Abs. 1 Asyl
G 2005 iVm Art. 8 EMRK. Weiters stellte er am 25.06.2019 mit seinen Familienangehörigen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 8, EMRK. 5. Laut eines Aktenvermerks des Bundesamtes vom 02.08.2019 wurden zur Zulässigkeit der Abschiebung des BF im Rahmen einer als „Risikoeinschätzung begleitet/unbegleitete (nur bei Linienflügen)“ betitelten Prüfung sämtliche Risikofaktoren - konkret das Vorliegen eines Delikts (rechtskräftige Verurteilung)
StGB, Verwaltungsgesetzte; das Verhalten von gewalttätigen Verhaltensauffälligkeiten insbesondere im Zusammenhang mit Festnahme, Vorführung, Einvernahme, Haft; die Ankündigung von Widerstand gegen die Abschiebung; bereits eine Abschiebung vereitelt; dass Vorliegen von psychischen Verhaltensauffälligkeiten sofern aktenkundig oder augenscheinlich; das Vorliegen von schwerwiegenden medizinischen Aspekten - verneint. 6. Am 28.08.2019 wurde der BF samt Gattin und Kinder an ihrer Meldeadresse
§ 40Abs.
1 Z1 und § 34 BFA-VG festgenommen und in eine Familienunterkunft überstellt. Der Vorgang verlief ohne Probleme. Am 30.08.2019 wurde die Familie im Rahmen einer begleiteten Abschiebung über den Luftweg in die Mongolei verbracht. Die Abschiebung erfolgte ohne Probleme.6. Am 28.08.2019 wurde der BF samt Gattin und Kinder an ihrer Meldeadresse
Paragraph 40, Absatz eins, Z1 und Paragraph 34, BFA-VG festgenommen und in eine Familienunterkunft überstellt. Der Vorgang verlief ohne Probleme. Am 30.08.2019 wurde die Familie im Rahmen einer begleiteten Abschiebung über den Luftweg in die Mongolei verbracht. Die Abschiebung erfolgte ohne Probleme.
- Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 12.09.2019 wurden die Anträge des BF sowie seiner Familienangehörigen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK zurückgewiesen und Rückkehrentscheidungen erlassen.
- Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 12.09.2019 wurden die Anträge des BF sowie seiner Familienangehörigen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK zurückgewiesen und Rückkehrentscheidungen erlassen. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Mit Schriftsatz vom 21.10.2019 zog der rechtsanwaltlich vertretene BF mit seinen Familienangehörigen ausschließlich nur die verfahrenseinleitenden Anträge vom 25.06.2019 zurück. Die fristgerecht erhobenen Beschwerden blieben jedoch nach wie vor aufrecht. Die angefochtenen Bescheide wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.11.2019
§ 28Vw
GVG idgF iVm § 13 AVG idgF ersatzlos behoben.Die angefochtenen Bescheide wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.11.2019
Paragraph 28, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph 13, AVG idgF ersatzlos behoben.
- Mit Mandatsbescheid vom 13.09.2019, Zl. 1092655610-190896073, schrieb das Bundesamt dem BF „die Kosten der Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie die entstandenen Dolmetschkosten in der Höhe von insgesamt Euro XXXX “ vor. Begründend wurde ausgeführt, dass gegen den BF und seine Familie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen bzw. eine sonstige Verfahrenshandlung nach dem
- oder
- Hauptstück des FPG gesetzt worden und am 06.08.2019 sowie 19.08.2019 die Kostennoten der dadurch entstandenen Kosten eingelangt seien. Dem Bund seien Kosten für die Abschiebung vom 30.08.2019 (Flugkosten für Verfahrensparteien: Eltern, 3 Kinder, Ärztin und Escorts) iHv Euro XXXX entstanden.
- Mit Mandatsbescheid vom 13.09.2019, Zl. 1092655610-190896073, schrieb das Bundesamt dem BF „die Kosten der Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie die entstandenen Dolmetschkosten in der Höhe von insgesamt Euro römisch 40 “ vor. Begründend wurde ausgeführt, dass gegen den BF und seine Familie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen bzw. eine sonstige Verfahrenshandlung nach dem
- oder
- Hauptstück des FPG gesetzt worden und am 06.08.2019 sowie 19.08.2019 die Kostennoten der dadurch entstandenen Kosten eingelangt seien. Dem Bund seien Kosten für die Abschiebung vom 30.08.2019 (Flugkosten für Verfahrensparteien: Eltern, 3 Kinder, Ärztin und Escorts) iHv Euro römisch 40 entstanden.
- Gegen diesen Mandatsbescheid wurde fristgerecht am 19.09.2019 das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben. Begründet wurde diese im Wesentlichen damit, dass die belangte Behörde verpflichtet gewesen sei, die Kostennoten, Rechnungen etc. vorzuhalten, sodass der BF in der Lage versetzt werde, die Beträge sowohl dem Grunde wie auch der Höhe nach auf deren Nachvollziehbarkeit und Notwendigkeit zu prüfen und sich dazu entsprechend zu äußern. Eine Darlegung der einzelnen Kostenpositionen mitsamt Ausführungen zu deren Notwendigkeit fänden sich im Bescheid nicht. Ebenso wenig sei ersichtlich, wer die Kostennote gelegt habe und für welche Leistung bzw. in welcher Höhe diese gelegt worden seien. Zudem sei der Bescheid insofern widersprüchlich, als dass im Spruch der Ersatz von entstandenen Dolmetschkosten vorgeschrieben, diese jedoch bei der Umschreibung der Kosten nicht mehr erwähnt worden seien.
- Mit einem als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ betitelten Schreiben vom 18.02.2020 wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass der BF und seine Familie der rechtskräftig auferlegten Ausreisverpflichtung nicht nachgekommen sei, im Verfahren zur Außerlandesbringung in keiner Weise mit der Behörde kooperiert habe und keine Schritte gesetzt habe, den illegalen Aufenthalt aus eigenem zu beenden. Bei der so erforderlichen Abschiebung am 30.08.2019 sei aufgrund des Gesundheitszustandes des BF und seiner Kinder eine Arztbegleitung erforderlich gewesen. Weites sei bei der Abschiebung sicherheitspolizeiliches Begleitpersonal, auch „Escorts“ genannt, beigestellt worden. Die dadurch entstandenen Kosten wurden wie folgt angeführt: „Ihre Flugkosten in der Höhe von € XXXX , Rg. XXXX vom 06.08.2019; die Flugkosten der Escorts (begleitete Abschiebung) in der Höhe von € XXXX , Rg.Nr. XXXX ü/€ XXXX und Rg.Nr.: XXXX ü/€ XXXX beide vom 06.08.2019 und die Flugkosten der Ärztin in der Höhe von € XXXX , Rg.Nr. XXXX vom 19.08.2019“. Zu dem Beweisergebnis wurde dem BF die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
- Mit einem als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ betitelten Schreiben vom 18.02.2020 wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass der BF und seine Familie der rechtskräftig auferlegten Ausreisverpflichtung nicht nachgekommen sei, im Verfahren zur Außerlandesbringung in keiner Weise mit der Behörde kooperiert habe und keine Schritte gesetzt habe, den illegalen Aufenthalt aus eigenem zu beenden. Bei der so erforderlichen Abschiebung am 30.08.2019 sei aufgrund des Gesundheitszustandes des BF und seiner Kinder eine Arztbegleitung erforderlich gewesen. Weites sei bei der Abschiebung sicherheitspolizeiliches Begleitpersonal, auch „Escorts“ genannt, beigestellt worden. Die dadurch entstandenen Kosten wurden wie folgt angeführt: „Ihre Flugkosten in der Höhe von € römisch 40 , Rg. römisch 40 vom 06.08.2019; die Flugkosten der Escorts (begleitete Abschiebung) in der Höhe von € römisch 40 , Rg.Nr. römisch 40 ü/€ römisch 40 und Rg.Nr.: römisch 40 ü/€ römisch 40 beide vom 06.08.2019 und die Flugkosten der Ärztin in der Höhe von € römisch 40 , Rg.Nr. römisch 40 vom 19.08.2019“. Zu dem Beweisergebnis wurde dem BF die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Der BF wiederholte durch seine Rechtsvertretung in der Stellungnahme vom 02.03.2020 sein Vorbringen und beantragte u.a. erneut die Übermittlung konkreter Belege bzw. Kostenaufstellungen, aus denen sich die Zusammensetzung der in Rede stehenden Beträge ergebe, um vor allem die Frage der Notwendigkeit entsprechend überprüfen zu können.
- Am 16.03.2020 informierte das Bundesamt die Rechtsvertretung per E-Mail darüber, dass grundsätzlich keine Aktenunterlagen per Post oder E-Mail an Parteien verschickt werden und die Möglichkeit der Anfertigung von Kopien im Zuge der Akteneinsicht bestehe.
- Mit gegenständlichem Bescheid datiert vom 16.03.2020 trug das Bundesamt dem BF erneut
§ 53Abs.
1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG), „die Kosten der Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie die entstandenen Dolmetschkosten iHv. Euro XXXX “ auf. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF sowie seine Familie sowohl der Ausreiseverpflichtung als auch der ihnen erteilten Wohnsitzauflage nicht nachgekommen seien, wodurch die Abschiebung am 30.08.2019 notwendig gewesen sei. Bei begleiteten Abschiebungen auf dem Luftweg werde ein besonders ausgebildetes sicherheitspolizeiliches Begleitpersonal „Escorts“ beigestellt. Aufgrund des Gesundheitszustandes des BF sowie seiner Kinder sei die Überstellung mit Arztbegleitung erfolgt. Die verursachten Kosten wurden in identer Weise wie bereits in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 18.02.2020 dargestellt.12. Mit gegenständlichem Bescheid datiert vom 16.03.2020 trug das Bundesamt dem BF erneut
Paragraph 53, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), „die Kosten der Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie die entstandenen Dolmetschkosten iHv. Euro römisch 40 “ auf. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF sowie seine Familie sowohl der Ausreiseverpflichtung als auch der ihnen erteilten Wohnsitzauflage nicht nachgekommen seien, wodurch die Abschiebung am 30.08.2019 notwendig gewesen sei. Bei begleiteten Abschiebungen auf dem Luftweg werde ein besonders ausgebildetes sicherheitspolizeiliches Begleitpersonal „Escorts“ beigestellt. Aufgrund des Gesundheitszustandes des BF sowie seiner Kinder sei die Überstellung mit Arztbegleitung erfolgt. Die verursachten Kosten wurden in identer Weise wie bereits in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 18.02.2020 dargestellt.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, insbesondere wegen rechtsunrichtiger Auslegung des § 53 Abs. 1 BFA-VG, Verletzung von Verfahrensvorschriften, mangelhafter Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG, Verletzung des Rechts auf Parteiengehör nach § 45 Abs. 3 AVG sowie des Verstoßes gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Bescheidbegründung nach § 60 AVG. Dazu wurde ausgeführt, dass es sich um eine fünfköpfige Familie handle, die Gesamtkosten der Abschiebung seien jedoch nur dem Vater vorgeschrieben worden. Die belangte Behörde habe nicht dargelegt, aufgrund welcher Feststellungen und Rechtsgrundlage der Gesamtbetrag nur einer Person vorgeschrieben werden und dem BF auch nur der auf ihn anfallende Anteil vorgeschrieben hätte werden können. Weiters wurde neuerlich bemängelt, dass immer noch keine Ausführungen zur Zusammensetzung der zugrundeliegenden Leistungen sowie der Notwendigkeit jener Kosten erfolgt seien. Wenngleich durch eine parlamentarische Anfragebeantwortung bekannt geworden sei, dass die Familie offensichtlich von neun BeamtInnen begleitet worden sei, fänden sich im Bescheid selbst keine Ausführungen über Anzahl und Dauer des Einsatzes. Sämtliche Familienmitglieder seien strafrechtlich unbescholten und hätten keinen Anlass gegeben, von einer Gefährdung ihrerseits auszugehen, welche die Begleitung einer größeren Anzahl von speziell geschulten BeamtInnen rechtfertige, zumal es sich um eine Familie mit drei minderjährigen (teils Kleinst-)Kindern handle. Gleichfalls wurde neuerlich auf die Widersprüchlichkeit im Hinblick auf die im Spruch erwähnten Dolmetschkosten verwiesen.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, insbesondere wegen rechtsunrichtiger Auslegung des Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG, Verletzung von Verfahrensvorschriften, mangelhafter Beweiswürdigung nach Paragraph 45, Absatz 2, AVG, Verletzung des Rechts auf Parteiengehör nach Paragraph 45, Absatz 3, AVG sowie des Verstoßes gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Bescheidbegründung nach Paragraph 60, AVG. Dazu wurde ausgeführt, dass es sich um eine fünfköpfige Familie handle, die Gesamtkosten der Abschiebung seien jedoch nur dem Vater vorgeschrieben worden. Die belangte Behörde habe nicht dargelegt, aufgrund welcher Feststellungen und Rechtsgrundlage der Gesamtbetrag nur einer Person vorgeschrieben werden und dem BF auch nur der auf ihn anfallende Anteil vorgeschrieben hätte werden können. Weiters wurde neuerlich bemängelt, dass immer noch keine Ausführungen zur Zusammensetzung der zugrundeliegenden Leistungen sowie der Notwendigkeit jener Kosten erfolgt seien. Wenngleich durch eine parlamentarische Anfragebeantwortung bekannt geworden sei, dass die Familie offensichtlich von neun BeamtInnen begleitet worden sei, fänden sich im Bescheid selbst keine Ausführungen über Anzahl und Dauer des Einsatzes. Sämtliche Familienmitglieder seien strafrechtlich unbescholten und hätten keinen Anlass gegeben, von einer Gefährdung ihrerseits auszugehen, welche die Begleitung einer größeren Anzahl von speziell geschulten BeamtInnen rechtfertige, zumal es sich um eine Familie mit drei minderjährigen (teils Kleinst-)Kindern handle. Gleichfalls wurde neuerlich auf die Widersprüchlichkeit im Hinblick auf die im Spruch erwähnten Dolmetschkosten verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen und Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird den Feststellungen zugrundegelegt. Der unter Punkt römisch eins. ausgeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird den Feststellungen zugrundegelegt. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt, insbesondere dem vom Bundesamt herangezogenen und vorgelegten Akt zur im Spruch genannten Zahl sowie der Beschwerdeschrift.
- Rechtliche Beurteilung:
- Rechtliche Beurteilung:, 2.
- Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
§ 28Abs. 1 Vw
GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 2.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
§ 28Abs. 3 Vw
GVG im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Ab s.
1 Z 1 B VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Ab s.
1 Ziffer eins, B VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063):Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063): "Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).""Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)." 2.
- Gegen den BF – wie auch gegen seine Gattin und seine Kinder - bestand zum Zeitpunkt seiner Abschiebung am 30.08.2019 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung und war seine Frist zur freiwilligen Ausreise
§ 55Abs.
1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) abgelaufen. Seine Abschiebung war daher grundsätzlich durch § 46 Abs. 1 Z 2 FPG gerechtfertigt (vgl. dazu auch § 58 Abs. 10 AsylG 2005) und wurde auch nicht bekämpft.2.2. Gegen den BF – wie auch gegen seine Gattin und seine Kinder - bestand zum Zeitpunkt seiner Abschiebung am 30.08.2019 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung und war seine Frist zur freiwilligen Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) abgelaufen. Seine Abschiebung war daher grundsätzlich durch Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gerechtfertigt vergleiche dazu auch Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005) und wurde auch nicht bekämpft. Die belangte Behörde stützte ihre Kostenentscheidung auf § 53 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG).Die belangte Behörde stützte ihre Kostenentscheidung auf Paragraph 53, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG).
§ 53Abs.
1 BFA-VG sind folgende Kosten, die dem Bund entstehen, von dem Fremden – soweit dem nicht Art. 30 Dublin-Verordnung entgegensteht – zu ersetzen:
Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG sind folgende Kosten, die dem Bund entstehen, von dem Fremden – soweit dem nicht Artikel 30, Dublin-Verordnung entgegensteht – zu ersetzen:
- Kosten, die bei der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück des FPG entstehen,
- Dolmetschkosten im Rahmen von Verfahrenshandlungen
dem
- und
- Hauptstück des FPG. Nähere Konkretisierungen finden sich in der BFA-VG Durchführungsverordnung BGBl II 458/2013: Kosten für die Benützung von Verkehrsmittel (bspw. Flugtickets), für die Begleitung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und für Sachaufwendungen. Nähere Konkretisierungen finden sich in der BFA-VG Durchführungsverordnung BGBl römisch zwei 458/2013: Kosten für die Benützung von Verkehrsmittel (bspw. Flugtickets), für die Begleitung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und für Sachaufwendungen. Die Grundsätze der Kostentragung im Verwaltungsverfahren sind in den §§ 74 und 75 AVG geregelt, wonach sowohl Parteien als auch Behörden die ihnen anfallenden Kosten selbst tragen müssen. Eine Ausnahme von dieser Regelung findet sich insbesondere in § 76 Abs. 1 AVG, wonach für der Behörde erwachsene Barauslagen, Kommissionsgebühren und Verwaltungsabgaben, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen hat, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Eine Ausnahme von diesem Verursacherprinzip normiert § 76 Abs. 2 AVG, wonach für den Fall, dass die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht wird, die Auslagen von diesem zu tragen sind. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Treffen
§ 76Abs.
3 AVG die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Die Grundsätze der Kostentragung im Verwaltungsverfahren sind in den Paragraphen 74 und 75 AVG geregelt, wonach sowohl Parteien als auch Behörden die ihnen anfallenden Kosten selbst tragen müssen. Eine Ausnahme von dieser Regelung findet sich insbesondere in Paragraph 76, Absatz eins, AVG, wonach für der Behörde erwachsene Barauslagen, Kommissionsgebühren und Verwaltungsabgaben, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen hat, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Eine Ausnahme von diesem Verursacherprinzip normiert Paragraph 76, Absatz 2, AVG, wonach für den Fall, dass die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht wird, die Auslagen von diesem zu tragen sind. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Treffen
Paragraph 76, Absatz 3, AVG die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. § 53 BFA-VG gilt als lex specialis zu § 76 AVG, soweit es sich um den Umfang der ersetzbaren Kosten handelt (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer Asyl- und Fremdenrecht § 53 BFA-VG K 7) und entspricht im Wesentlichen § 113 FPG. § 53 BFA-VG und § 113 FPG ergänzen einander, soweit es um Kosten geht, die bei der Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bzw. der Zurückschiebung entstehen (vgl. etwa VwGH 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071). § 113 FPG wiederum geht auf § 79 Fremdengesetz, BGBl 838/1992 (FrG), zurück, womit der Gesetzgeber keinen Schadenersatzanspruch, sondern eine Kostenersatzpflicht insb. für öffentlichrechtliche, vom Staat hoheitlich wahrgenommene fremdenrechtliche Aufgaben geschaffen hat (vgl. dazu etwa VwGH 30.09.1998, Zl. 96/02/0560). Die Rechtslage hat sich hinsichtlich der Art der Kostenersatzpflicht seither nicht geändert, es sind nur zusätzliche Aufwendungen ausdrücklich genannt worden. Bei der Vorschreibung kommt es auf ein allfälliges Verschulden des Fremden an der Kostenverursachung somit nicht an (vgl. VwGH 15.01.2011, Zl. 2011/18/0264). § 53 Abs. 1 BFA-VG stellt sohin allein auf die Verursachung ab.Paragraph 53, BFA-VG gilt als lex specialis zu Paragraph 76, AVG, soweit es sich um den Umfang der ersetzbaren Kosten handelt vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, BFA-VG K 7) und entspricht im Wesentlichen Paragraph 113, FPG. Paragraph 53, BFA-VG und Paragraph 113, FPG ergänzen einander, soweit es um Kosten geht, die bei der Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bzw. der Zurückschiebung entstehen vergleiche etwa VwGH 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071). Paragraph 113, FPG wiederum geht auf Paragraph 79, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, (FrG), zurück, womit der Gesetzgeber keinen Schadenersatzanspruch, sondern eine Kostenersatzpflicht insb. für öffentlichrechtliche, vom Staat hoheitlich wahrgenommene fremdenrechtliche Aufgaben geschaffen hat vergleiche dazu etwa VwGH 30.09.1998, Zl. 96/02/0560). Die Rechtslage hat sich hinsichtlich der Art der Kostenersatzpflicht seither nicht geändert, es sind nur zusätzliche Aufwendungen ausdrücklich genannt worden. Bei der Vorschreibung kommt es auf ein allfälliges Verschulden des Fremden an der Kostenverursachung somit nicht an vergleiche VwGH 15.01.2011, Zl. 2011/18/0264). Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG stellt sohin allein auf die Verursachung ab. 2.
- Mit dem Bescheid der belangten Behörde wurde der BF im Spruch angewiesen, dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie die entstandenen Dolmetschkosten in der Höhe von insgesamt XXXX € zu ersetzen. Die Begründung des bekämpften Bescheides weicht jedoch bereits insofern in nicht unerheblicher Weise vom Ausspruch ab, als darin die Verrechnung von Dolmetschkosten keine Erwähnung mehr findet. Weiters stellte das Bundesamt aber im Widerspruch zum ausdrücklichen Wortlaut des Spruches in der Begründung des bekämpften Bescheides dem BF nicht nur die Kosten der „gegen ihn gesetzten“ aufenthaltsbeendenden Maßnahme, sondern zusätzlich auch jene gegen seine Ehegattin und seine drei unmündig minderjährigen Kinder in Rechnung. 2.
- Mit dem Bescheid der belangten Behörde wurde der BF im Spruch angewiesen, dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie die entstandenen Dolmetschkosten in der Höhe von insgesamt römisch 40 € zu ersetzen. Die Begründung des bekämpften Bescheides weicht jedoch bereits insofern in nicht unerheblicher Weise vom Ausspruch ab, als darin die Verrechnung von Dolmetschkosten keine Erwähnung mehr findet. Weiters stellte das Bundesamt aber im Widerspruch zum ausdrücklichen Wortlaut des Spruches in der Begründung des bekämpften Bescheides dem BF nicht nur die Kosten der „gegen ihn gesetzten“ aufenthaltsbeendenden Maßnahme, sondern zusätzlich auch jene gegen seine Ehegattin und seine drei unmündig minderjährigen Kinder in Rechnung. Dies wurde in der Beschwerdeschrift insofern zu Recht bemängelt, als sich kein Anknüpfungspunkt dafür ergibt, dass dem BF die Kosten für die Abschiebung seiner Gattin zugerechnet werden können. Es handelt sich hier um die Durchsetzung einer ihr gegenüber in Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung individuell festgestellten Ausreisverpflichtung. Die Befolgung derselben liegt trotz Gedankens der Familieneinheit zweifelsfrei im eigenen Pflichtkreis der Gattin des BF. Wie bereits ausgeführt, wird bei der Haftung nach § 53 Abs. 1 BFA-VG auch nicht auf ein Verschulden abgestellt, wobei vom Bundesamt auch sonst keine besonderen Umstände dargetan wurden, die auf eine (Mit-)Verursachung bzw. Veranlassung durch den BF hindeuten würden. Die jeweilige Nichtausreise reicht allein für eine gegenseitige Zurechnung jedenfalls nicht aus. Zudem lässt sich aus dem hier in Betracht fallenden Gesetzen (BFA-VG, FPG, AVG, ZPO, ABGB) keine Bestimmung ableiten, die in der vorliegenden Konstellation sonst eine Solidarhaftung von Eheleuten statuieren würde. Dies wurde in der Beschwerdeschrift insofern zu Recht bemängelt, als sich kein Anknüpfungspunkt dafür ergibt, dass dem BF die Kosten für die Abschiebung seiner Gattin zugerechnet werden können. Es handelt sich hier um die Durchsetzung einer ihr gegenüber in Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung individuell festgestellten Ausreisverpflichtung. Die Befolgung derselben liegt trotz Gedankens der Familieneinheit zweifelsfrei im eigenen Pflichtkreis der Gattin des BF. Wie bereits ausgeführt, wird bei der Haftung nach Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG auch nicht auf ein Verschulden abgestellt, wobei vom Bundesamt auch sonst keine besonderen Umstände dargetan wurden, die auf eine (Mit-)Verursachung bzw. Veranlassung durch den BF hindeuten würden. Die jeweilige Nichtausreise reicht allein für eine gegenseitige Zurechnung jedenfalls nicht aus. Zudem lässt sich aus dem hier in Betracht fallenden Gesetzen (BFA-VG, FPG, AVG, ZPO, ABGB) keine Bestimmung ableiten, die in der vorliegenden Konstellation sonst eine Solidarhaftung von Eheleuten statuieren würde. Anders verhält es sich hinsichtlich der minderjährigen Kinder des BF.
§ 10Abs.
1 BFA-VG ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt, vor den Vertretungsbehörden
dem 11. Hauptstück des FPG und in einem Verfahren
§ 3Abs.
2 Z 1 bis 6 BFA-VG vor dem Bundesverwaltungsgericht ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich (ebenso § 12 Abs. 1 FPG für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach dem 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück, sofern nicht anderes bestimmt ist).
§ 21Abs.
1 ABGB stehen Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, als Minderjährige unter dem besonderen Schutz der Gesetze. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sind Minderjährige grundsätzlich geschäftsunfähig und damit auch prozessunfähig (vgl. zB. 25.02.2019, Zl. Ra 2017/19/0361). Hinsichtlich der Frage der Prozessfähigkeit mündiger Minderjähriger (d.h. Personen nach Vollendung des 14. Lebensjahrs vgl. § 21 Abs 2 ABGB) stellen die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts auf § 170 ABGB ab. Aufgrund des Wortlauts des § 10 BFA-VG, der Systematik der Bestimmung und der Materialien (vgl. die ErlRV 952 BlgNR XXII. GP, 42 f zur Vorgängerbestimmung § 16 AsylG 2005 aF), ist davon auszugehen, dass sich die Handlungsfähigkeit (auch) von mündigen Minderjährigen, unbeschadet weiterer Regelungen in den Verwaltungsvorschriften (z.B. § 12 FPG), grundsätzlich auf die in § 10 BFA-VG genannten (Rechts-)Handlungen beschränkt.
§ 10Abs.
2 BFA-VG ist in Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht jeder Elternteil für sich zur Vertretung des Kindes befugt.
Paragraph 10, Absatz eins, BFA-VG ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt, vor den Vertretungsbehörden
dem 11. Hauptstück des FPG und in einem Verfahren
Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 BFA-VG vor dem Bundesverwaltungsgericht ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich (ebenso Paragraph 12, Absatz eins, FPG für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach dem 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück, sofern nicht anderes bestimmt ist).
Paragraph 21, Absatz eins, ABGB stehen Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, als Minderjährige unter dem besonderen Schutz der Gesetze. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sind Minderjährige grundsätzlich geschäftsunfähig und damit auch prozessunfähig vergleiche zB. 25.02.2019, Zl. Ra 2017/19/0361). Hinsichtlich der Frage der Prozessfähigkeit mündiger Minderjähriger (d.h. Personen nach Vollendung des 14. Lebensjahrs vergleiche Paragraph 21, Absatz 2, ABGB) stellen die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts auf Paragraph 170, ABGB ab. Aufgrund des Wortlauts des Paragraph 10, BFA-VG, der Systematik der Bestimmung und der Materialien vergleiche die ErlRV 952 BlgNR römisch 22 . GP, 42 f zur Vorgängerbestimmung Paragraph 16, AsylG 2005 aF), ist davon auszugehen, dass sich die Handlungsfähigkeit (auch) von mündigen Minderjährigen, unbeschadet weiterer Regelungen in den Verwaltungsvorschriften (z.B. Paragraph 12, FPG), grundsätzlich auf die in Paragraph 10, BFA-VG genannten (Rechts-)Handlungen beschränkt.
Paragraph 10, Absatz 2, BFA-VG ist in Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht jeder Elternteil für sich zur Vertretung des Kindes befugt. Die Nichtbefolgung der Ausreiseverpflichtung und die daran anknüpfende Notwendigkeit der Durchsetzung der Rückkehrentscheidung hinsichtlich der Kinder des BF, wurde in erster Linie von den obsorgeberechtigten Eltern, sohin dem BF und seiner Gattin, (zumindest mit-)verursacht. Dies ergibt sich bereits aus § 162 ABGB, wonach dem obsorgeberechtigten Elternteil grundsätzlich das Recht zukommt, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Zudem galten die Kinder des BF, die auch noch zum Abschiebungszeitpunkt unmündige Minderjährige waren, damals weder als handlungs- noch entscheidungsfähig (vgl. §§ 21, 24 ABGB). Somit ist aber zumindest von einer Solidarhaftung des BF und seiner Gattin für ihre Kinder auszugehen, zumal – wie bereits ausgeführt wurde -§ 53 Abs. 1 BFA-VG auch nicht auf ein Verschulden abstellt. Sonstige besondere individuelle Umstände, wonach der BF außerstande gewesen wäre, sein gesetzlich normiertes Aufenthaltsbestimmungsrecht gegenüber seinen Kindern durchzusetzen, sind hingegen nicht hervorgekommen.Die Nichtbefolgung der Ausreiseverpflichtung und die daran anknüpfende Notwendigkeit der Durchsetzung der Rückkehrentscheidung hinsichtlich der Kinder des BF, wurde in erster Linie von den obsorgeberechtigten Eltern, sohin dem BF und seiner Gattin, (zumindest mit-)verursacht. Dies ergibt sich bereits aus Paragraph 162, ABGB, wonach dem obsorgeberechtigten Elternteil grundsätzlich das Recht zukommt, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Zudem galten die Kinder des BF, die auch noch zum Abschiebungszeitpunkt unmündige Minderjährige waren, damals weder als handlungs- noch entscheidungsfähig vergleiche Paragraphen 21, 24, ABGB). Somit ist aber zumindest von einer Solidarhaftung des BF und seiner Gattin für ihre Kinder auszugehen, zumal – wie bereits ausgeführt wurde -§ 53 Absatz eins, BFA-VG auch nicht auf ein Verschulden abstellt. Sonstige besondere individuelle Umstände, wonach der BF außerstande gewesen wäre, sein gesetzlich normiertes Aufenthaltsbestimmungsrecht gegenüber seinen Kindern durchzusetzen, sind hingegen nicht hervorgekommen. Somit konnte der BF, wie zurecht in der Beschwerde bemängelt wurde, zumindest nicht vom Bundesamt verpflichtet werden, die seiner Gattin im Zusammenhang mit ihrer Abschiebung zurechenbaren Kosten zu tragen. 2.
- Die Zuordenbarkeit der im Spruch der Höhe nach angeführten Kosten beschränkte sich im bekämpften Bescheid lediglich auf die namentliche Aufzählung des BF, seiner Gattin und seiner drei Kinder samt offenbar für diese zusammengerechneten Flugkosten in der Höhe von Euro XXXX sowie Flugkosten von „Escorts (begleitete Abschiebung)“ in der Höhe von Euro XXXX und einer Ärztin in der Höhe von Euro XXXX . Weitere Aufschlüsselungen oder Hinweise, etwa aus wieviel Personen die Escorts bestanden haben, noch sonstige Ausführungen, die nachvollziehbare Rückschlüsse auf Überlegungen zur Erforderlichkeit der konkreten Anzahl an Begleitpersonen (etwa bestehende Vorgaben oder Kriterien, aus der Praxis gewonnene Erfahrungswerte, Aufteilungsschlüssel hinsichtlich Begleitpersonen und zu begleitenden Personen) ermöglichen, wurden vom Bundesamt hingegen gänzlich unterlassen.2.
- Die Zuordenbarkeit der im Spruch der Höhe nach angeführten Kosten beschränkte sich im bekämpften Bescheid lediglich auf die namentliche Aufzählung des BF, seiner Gattin und seiner drei Kinder samt offenbar für diese zusammengerechneten Flugkosten in der Höhe von Euro römisch 40 sowie Flugkosten von „Escorts (begleitete Abschiebung)“ in der Höhe von Euro römisch 40 und einer Ärztin in der Höhe von Euro römisch 40 . Weitere Aufschlüsselungen oder Hinweise, etwa aus wieviel Personen die Escorts bestanden haben, noch sonstige Ausführungen, die nachvollziehbare Rückschlüsse auf Überlegungen zur Erforderlichkeit der konkreten Anzahl an Begleitpersonen (etwa bestehende Vorgaben oder Kriterien, aus der Praxis gewonnene Erfahrungswerte, Aufteilungsschlüssel hinsichtlich Begleitpersonen und zu begleitenden Personen) ermöglichen, wurden vom Bundesamt hingegen gänzlich unterlassen. Vor der Erlassung eines Kostenbescheides, mit welchem Barauslagen vorgeschrieben werden, ist der Partei ein Parteiengehör im Hinblick auf die der Behörde entstandenen Kosten zu gewähren, sodass Honorarnoten vorab im Rahmen des Parteiengehörs zu übermitteln sind. Im Kostenbescheid ist sodann der vorgeschriebene Kostenbetrag nachvollziehbar zu begründen, sodass die Partei in die Lage versetzt wird, die Angemessenheit dieses Kostenbetrages zu überprüfen, der Hinweis auf eingelangte Kostennoten ersetzt eine solche Begründung nicht (vgl. VwGH 08.04.1992, 91/12/0259; 27.06.2002, 2002/07/0055). Vor der Erlassung eines Kostenbescheides, mit welchem Barauslagen vorgeschrieben werden, ist der Partei ein Parteiengehör im Hinblick auf die der Behörde entstandenen Kosten zu gewähren, sodass Honorarnoten vorab im Rahmen des Parteiengehörs zu übermitteln sind. Im Kostenbescheid ist sodann der vorgeschriebene Kostenbetrag nachvollziehbar zu begründen, sodass die Partei in die Lage versetzt wird, die Angemessenheit dieses Kostenbetrages zu überprüfen, der Hinweis auf eingelangte Kostennoten ersetzt eine solche Begründung nicht vergleiche VwGH 08.04.1992, 91/12/0259; 27.06.2002, 2002/07/0055). Anhaltspunkte, wonach seitens des Bundesamtes dem BF bzw. seiner Vertretung ein den zuvor genannten Erfordernissen entsprechendes Parteiengehör gewährt wurde, liegen im Akt nicht vor. Vielmehr teilte das Bundesamt am 16.03.2020 – am selben Tag an dem der Bescheid unterfertigt wurde – der Rechtsvertretung per E-Mail mit, dass grundsätzlich keine Aktenunterlagen per Post oder per E-Mail an Parteien verschickt werden und (lediglich) die Möglichkeit bestehe, im Zuge der Akteneinsicht, Kopien anzufertigen. Letztlich finden sich auch im Bescheid keinerlei Feststellungen und Darstellungen über die Kosten, eine bloße Aufzählung von Kostenpunkten samt Rechnungsnummern und Datum erscheint in der vorliegenden Konstellation jedenfalls nicht ausreichend. Hinzu kommt, dass die belangte Behörde davor bereits zweimal (in der Vorstellung und in der Stellungnahme vom 03.03.2020) das Vorbringen der Rechtsvertretung des BF ignoriert hat, wonach Ausführungen zu den Kosten und deren Notwendigkeit fehlen und dadurch die Kostenvorschreibung weder dem Grunde noch der Höhe nach nachvollziehbar seien, wobei angemerkt wurde, dass es sich um eine Familie mit drei minderjährigen Kindern handle. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 113 Abs. 1 FPG sowie den Vorgängerbestimmungen von § 103 Abs. 1 FrG 1997 sowie § 79 Abs. 1 FrG 1993 können nur „notwendige Kosten“ eine Ersatzpflicht auslösen. Die Frage der Erforderlichkeit der Begleitung des abzuschiebenden Fremden während der gesamten Reise durch Exekutivbeamte, bei der auch Aspekte der Eigensicherung der begleitenden Beamten oder die Dauer des Abschiebvorganges hervorzuheben sind, ist aus einer „ex-ante Betrachtung“ zu beantworten (vgl. VwGH 20.11.2008, 2007/21/0488; 23.01.2020, Ra 2020/21/0007). Der Behörde kommt bei der Beurteilung der Frage, welche Maßnahmen zur Durchführung einer Abschiebung erforderlich sind, jedoch ein weiter Spielraum zu (vgl. etwa VwgH 20.11.2008, Zl. 2007/21/0488).Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 113, Absatz eins, FPG sowie den Vorgängerbestimmungen von Paragraph 103, Absatz eins, FrG 1997 sowie Paragraph 79, Absatz eins, FrG 1993 können nur „notwendige Kosten“ eine Ersatzpflicht auslösen. Die Frage der Erforderlichkeit der Begleitung des abzuschiebenden Fremden während der gesamten Reise durch Exekutivbeamte, bei der auch Aspekte der Eigensicherung der begleitenden Beamten oder die Dauer des Abschiebvorganges hervorzuheben sind, ist aus einer „ex-ante Betrachtung“ zu beantworten vergleiche VwGH 20.11.2008, 2007/21/0488; 23.01.2020, Ra 2020/21/0007). Der Behörde kommt bei der Beurteilung der Frage, welche Maßnahmen zur Durchführung einer Abschiebung erforderlich sind, jedoch ein weiter Spielraum zu vergleiche etwa VwgH 20.11.2008, Zl. 2007/21/0488). Wenngleich der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur auch keine allzu hohen Anforderungen daran stellt, welche Maßnahmen zur Durchführung einer Abschiebung erforderlich sind (vgl. dazu etwa VwGH vom 23.01.2020, Zl. Ra 2020/21/0007, wonach die Beiziehung von drei Polizeibeamten als Flugbegleitung eines Fremden, der zuvor in einer Befragung zu verstehen gegeben hat, gegen die beabsichtigte Abschiebung Widerstand zu leisten, unter dem Hinweis, dass die körperliche Verfassung des Fremden in diesem Zusammenhang nur eine untergeordnete Rolle spiele, weil sie Widerstandshandlungen verschiedenster Art nicht grundsätzlich ausschließe, als vertretbar gewertet wurde; VwGH 20.11.2008, Zl. 2007/21/0488, wonach der Einsatz von drei Exekutivbeamten zur Flugbegleitung eines drogenabhängigen Fremden angesichts dessen über längere Zeit fortgesetzten Suchtmitteldelinquenz auch unter dem Aspekt der Eigensicherung der begleitenden Beamten als nicht unnotwendig akzeptiert wurde), erscheint für eine „ex ante Prüfung“ zumindest ein Mindestmaß an im Akt dokumentierten Überlegungen der Behörde, welche einen nachvollziehbaren Rückschluss auf Hintergrund, Anzahl und Verwendung der notwendigen Einsatzkräfte („escorts“) zulassen, geboten. Dieses Mindestmaß wurde von der belangten Behörde im Ergebnis jedoch unterschritten.Wenngleich der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur auch keine allzu hohen Anforderungen daran stellt, welche Maßnahmen zur Durchführung einer Abschiebung erforderlich sind vergleiche dazu etwa VwGH vom 23.01.2020, Zl. Ra 2020/21/0007, wonach die Beiziehung von drei Polizeibeamten als Flugbegleitung eines Fremden, der zuvor in einer Befragung zu verstehen gegeben hat, gegen die beabsichtigte Abschiebung Widerstand zu leisten, unter dem Hinweis, dass die körperliche Verfassung des Fremden in diesem Zusammenhang nur eine untergeordnete Rolle spiele, weil sie Widerstandshandlungen verschiedenster Art nicht grundsätzlich ausschließe, als vertretbar gewertet wurde; VwGH 20.11.2008, Zl. 2007/21/0488, wonach der Einsatz von drei Exekutivbeamten zur Flugbegleitung eines drogenabhängigen Fremden angesichts dessen über längere Zeit fortgesetzten Suchtmitteldelinquenz auch unter dem Aspekt der Eigensicherung der begleitenden Beamten als nicht unnotwendig akzeptiert wurde), erscheint für eine „ex ante Prüfung“ zumindest ein Mindestmaß an im Akt dokumentierten Überlegungen der Behörde, welche einen nachvollziehbaren Rückschluss auf Hintergrund, Anzahl und Verwendung der notwendigen Einsatzkräfte („escorts“) zulassen, geboten. Dieses Mindestmaß wurde von der belangten Behörde im Ergebnis jedoch unterschritten. Selbst unter Vorgabe eines großzügigen Maßstabes erweist sich die Notwendigkeit eines Teams von zehn Personen zur Begleitung eines Ehepaars mit zwei kleinen Kindern im Alter von XXXX und XXXX Jahren sowie einem Säugling von knapp XXXX über die ganze Flugreise in der vorliegenden Konstellation nicht ohne weiteres als einsichtig. Im Gegensatz zu den Fallkonstellationen, die den zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde lagen, handelt es sich beim BF oder seinen Familienangehörigen weder um straffällige oder sonst besonders auffällige Personen, noch wurden Widerstandshandlungen gegen die Abschiebung angekündigt. Vielmehr verneinte die belangte Behörde sogar selbst noch im Rahmen einer im Akt entsprechend dokumentierten „Risikoeinschätzung“ vom 02.08.2019 sämtliche Risikofaktoren hinsichtlich der Abschiebung des BF. Auch die Festnahme des BF und seiner Familienangehörigen an ihrer Meldeadresse am 28.08.2019 verlief laut Akteninhalt problemlos wie im Übrigen dann auch die Abschiebung. Allein der Umstand, dass der BF nicht bereit war, freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen, ist aber ein Umstand, der im Wesentlichen auf jede Abschiebung zutrifft. Selbst unter Vorgabe eines großzügigen Maßstabes erweist sich die Notwendigkeit eines Teams von zehn Personen zur Begleitung eines Ehepaars mit zwei kleinen Kindern im Alter von römisch 40 und römisch 40 Jahren sowie einem Säugling von knapp römisch 40 über die ganze Flugreise in der vorliegenden Konstellation nicht ohne weiteres als einsichtig. Im Gegensatz zu den Fallkonstellationen, die den zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde lagen, handelt es sich beim BF oder seinen Familienangehörigen weder um straffällige oder sonst besonders auffällige Personen, noch wurden Widerstandshandlungen gegen die Abschiebung angekündigt. Vielmehr verneinte die belangte Behörde sogar selbst noch im Rahmen einer im Akt entsprechend dokumentierten „Risikoeinschätzung“ vom 02.08.2019 sämtliche Risikofaktoren hinsichtlich der Abschiebung des BF. Auch die Festnahme des BF und seiner Familienangehörigen an ihrer Meldeadresse am 28.08.2019 verlief laut Akteninhalt problemlos wie im Übrigen dann auch die Abschiebung. Allein der Umstand, dass der BF nicht bereit war, freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen, ist aber ein Umstand, der im Wesentlichen auf jede Abschiebung zutrifft. Während die Notwendigkeit der Begleitung einer Amtsärztin sich aufgrund der Erkrankungen des BF (u.a. CPD II) und seiner Söhne (bronchiales Asthma) nachvollziehen ließen, finden sich weder im Bescheid noch im vorgelegten Akt des Bundesamtes Anhaltspunkte oder Überlegungen zu einer nachvollziehbaren Begründung der relativ hohen Anzahl eingesetzter Begleitpersonen. So ging aus dem bekämpften Bescheid nicht einmal hervor, aus wieviel Personen die „Escorts“ überhaupt bestanden haben. Die Anzahl von weiteren neun Personen konnte erst nach Sichtung und Auswertung der dem Akt in Kopie beigelegten Flugbuchungen festgestellt werden. Hinweise auf Überlegungen hinsichtlich der erforderlichen Anzahl an Begleitpersonen bzw. einen Schlüssel, wie diese auf den BF und seine jeweiligen Familienangehörigen (u.a. im Säuglings- und Vorschulalter) aufgeteilt waren, fehlen sohin gänzlich. Während die Notwendigkeit der Begleitung einer Amtsärztin sich aufgrund der Erkrankungen des BF (u.a. CPD römisch zwei) und seiner Söhne (bronchiales Asthma) nachvollziehen ließen, finden sich weder im Bescheid noch im vorgelegten Akt des Bundesamtes Anhaltspunkte oder Überlegungen zu einer nachvollziehbaren Begründung der relativ hohen Anzahl eingesetzter Begleitpersonen. So ging aus dem bekämpften Bescheid nicht einmal hervor, aus wieviel Personen die „Escorts“ überhaupt bestanden haben. Die Anzahl von weiteren neun Personen konnte erst nach Sichtung und Auswertung der dem Akt in Kopie beigelegten Flugbuchungen festgestellt werden. Hinweise auf Überlegungen hinsichtlich der erforderlichen Anzahl an Begleitpersonen bzw. einen Schlüssel, wie diese auf den BF und seine jeweiligen Familienangehörigen (u.a. im Säuglings- und Vorschulalter) aufgeteilt waren, fehlen sohin gänzlich. Somit lässt sich aber aus dem Akteninhalt nicht nachvollziehbar feststellen, ob das in der Beschwerde nunmehr gerügte Missverhältnis des Einsatzes eines Teams von insgesamt zehn Personen zur durchgehenden Flugbegleitung nur zum Schein besteht. Wie bereits ausgeführt, bedarf es in der vorliegenden Konstellation auch eines entsprechenden Aufteilungsschlüssels, um die der Gattin des BF zuzurechnenden Kosten insbesondere im Hinblick auf das eingesetzte (notwendige) Begleitpersonal feststellen zu können. Besonders erschwerend erweist sich aber vorallem – wie bereits ausgeführt wurde – der Umstand, dass entsprechende Begehren der Rechtsvertretung des BF auf eine hinreichende Dokumentierung bzw. Darlegung der einzelnen Kostenpositionen samt Ausführungen zu deren Notwendigkeit durch das Bundesamt wiederholt und bis zuletzt ignoriert wurden. 3.
- Im gegenständlichen Fall erweist sich daher der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren in besonders gravierender Weise als mangelhaft. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungsergebnisse – auch in Verbindung mit der Beschwerde - als ungeklärt dar. Das Verfahren vor dem Bundesamt ist - wie oben dargestellt – mit massiven Mängeln behaftet. Zentrale Sachverhalte, welche grundsätzlich von der belangten Behörde darzutun gewesen wären, wären demnach durch das Verwaltungsgericht erstmals zu tätigen. Indem das Bundesamt weder ein entsprechendes Risiko noch sonst nachvollziehbare Gründe für die Notwendigkeit eines zehnköpfigen Flugbegleitteams bei der Abschiebung eines unbescholtenen und auch sonst kaum auffällig gewordenen Ehepaars mit drei kleinen Kindern dargetan hat, ist im Ergebnis davon auszugehen, dass die Behörde lediglich ansatzweise ermittelt hat, sodass vom Vorliegen besonders gravierender Ermittlungslücken auszugehen ist. Indem das Bundesamt das entsprechende Vorbringen der Rechtsvertretung wiederholt komplett ignoriert hat, steht mangels entsprechender Ermittlungen der maßgebliche Sachverhalt zur Gänze nicht fest (vgl. VwGH 17.05.2021, Ra 2021/18/0089). Dafür spricht auch, dass es sich gegenständlich um ein rein amtswegiges Verfahren handelt und die wesentlichen Ermittlungsschritte allein vom Bundesverwaltungsgericht durchzuführen wären, das erstmalig Gründe für das konkrete Ausmaß der vom Bundesamt eingeforderten Kosten auszuforschen hätte, was im Ergebnis letztlich einer völligen Delegierung gleichkommen würde. 3.
- Im gegenständlichen Fall erweist sich daher der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren in besonders gravierender Weise als mangelhaft. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungsergebnisse – auch in Verbindung mit der Beschwerde - als ungeklärt dar. Das Verfahren vor dem Bundesamt ist - wie oben dargestellt – mit massiven Mängeln behaftet. Zentrale Sachverhalte, welche grundsätzlich von der belangten Behörde darzutun gewesen wären, wären demnach durch das Verwaltungsgericht erstmals zu tätigen. Indem das Bundesamt weder ein entsprechendes Risiko noch sonst nachvollziehbare Gründe für die Notwendigkeit eines zehnköpfigen Flugbegleitteams bei der Abschiebung eines unbescholtenen und auch sonst kaum auffällig gewordenen Ehepaars mit drei kleinen Kindern dargetan hat, ist im Ergebnis davon auszugehen, dass die Behörde lediglich ansatzweise ermittelt hat, sodass vom Vorliegen besonders gravierender Ermittlungslücken auszugehen ist. Indem das Bundesamt das entsprechende Vorbringen der Rechtsvertretung wiederholt komplett ignoriert hat, steht mangels entsprechender Ermittlungen der maßgebliche Sachverhalt zur Gänze nicht fest vergleiche VwGH 17.05.2021, Ra 2021/18/0089). Dafür spricht auch, dass es sich gegenständlich um ein rein amtswegiges Verfahren handelt und die wesentlichen Ermittlungsschritte allein vom Bundesverwaltungsgericht durchzuführen wären, das erstmalig Gründe für das konkrete Ausmaß der vom Bundesamt eingeforderten Kosten auszuforschen hätte, was im Ergebnis letztlich einer völligen Delegierung gleichkommen würde. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde auch durch einen erleichterten Zugang zu polizeilichen Informationskanälen bzw. einer entsprechenden Expertise hinsichtlich der Durchführung von Abschiebungen wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Insbesondere tritt aber auch noch entscheidend der Umstand hinzu, dass das Bundesamt einen Teil der verfahrensgegenständlichen Kosten, die im Zusammenhang mit der Abschiebung der Gattin des BF stehen, ohnehin in einem eigenen Verfahren neu abzuhandeln haben wird. Aus der Aktenlage ergeben sich weiters auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Vielmehr ist angesichts der Einrichtung und Ausstattung des Bundesamtes als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde vom Gegenteil auszugehen.Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde auch durch einen erleichterten Zugang zu polizeilichen Informationskanälen bzw. einer entsprechenden Expertise hinsichtlich der Durchführung von Abschiebungen wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Insbesondere tritt aber auch noch entscheidend der Umstand hinzu, dass das Bundesamt einen Teil der verfahrensgegenständlichen Kosten, die im Zusammenhang mit der Abschiebung der Gattin des BF stehen, ohnehin in einem eigenen Verfahren neu abzuhandeln haben wird. Aus der Aktenlage ergeben sich weiters auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Vielmehr ist angesichts der Einrichtung und Ausstattung des Bundesamtes als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde vom Gegenteil auszugehen., Unter Zugrundelegung des unter Punkt II.2.
- im Detail Ausgeführten wird das Bundesamt erstmals Fakten darzutun haben, aus denen sich - wenn auch im Rahmen eines weiten Spielraums - die notwendigen Kosten in einer halbwegs nachvollziehbaren Weise erschließen und auf die betroffenen Personen aufteilen lassen. Unter Zugrundelegung des unter Punkt römisch zwei.2.
- im Detail Ausgeführten wird das Bundesamt erstmals Fakten darzutun haben, aus denen sich - wenn auch im Rahmen eines weiten Spielraums - die notwendigen Kosten in einer halbwegs nachvollziehbaren Weise erschließen und auf die betroffenen Personen aufteilen lassen.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs.
2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte
§ 24Abs. 2 Z. 1 Vw
GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W182.2187813.4.00