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{'item': 'W186 2116954-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2022 GeschäftszahlW186 2116954-2 Spruch, W186 2116954-2/27E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Das Bundesamt führte im angefochtenen Bescheid aus, dass die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Somalia aufgrund der momentanen prekären Versorgungslage, mangels finanzieller Anknüpfungspunkte sowie mangelnder Sprachkenntnisse für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK bedeuten würde, weshalb der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon gem. § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt werden könne. Das Bundesamt führte im angefochtenen Bescheid aus, dass die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Somalia aufgrund der momentanen prekären Versorgungslage, mangels finanzieller Anknüpfungspunkte sowie mangelnder Sprachkenntnisse für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK bedeuten würde, weshalb der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon gem. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht geht auch zum Entscheidungszeitpunkt davon aus, dass sich die persönliche Situation des BF im Vergleich zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten keinesfalls wesentlich und nachhaltig verbessert hat, weshalb eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ausscheidet. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine maßgebliche Änderung unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) nur dann vorliegt, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/19/0309; VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0262; VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0381).Das Bundesverwaltungsgericht geht auch zum Entscheidungszeitpunkt davon aus, dass sich die persönliche Situation des BF im Vergleich zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten keinesfalls wesentlich und nachhaltig verbessert hat, weshalb eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ausscheidet. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine maßgebliche Änderung unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Artikel 19, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) nur dann vorliegt, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/19/0309; VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0262; VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0381). Lediglich der Vollständigkeit halber verweist das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass im gegenständlichen Verfahren für die Heranziehung der Aberkennungsgründe des § 9 Abs. 1 Z 2 und Z 3 keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind.Lediglich der Vollständigkeit halber verweist das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass im gegenständlichen Verfahren für die Heranziehung der Aberkennungsgründe des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind. 3.2. Zum Nichtvorliegen der Aberkennungsgründe des § 9 Abs. 2 AsylG 20053.2. Zum Nichtvorliegen der Aberkennungsgründe des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 hat, wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen ist, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 hat, wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen ist, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn 1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt; 2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder 3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Zum Nichtvorliegen des Aberkennungsgrundes des § 9 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005Zum Nichtvorliegen des Aberkennungsgrundes des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 Im gegenständlichen Verfahren sind keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hervorgekommen. Im gegenständlichen Verfahren sind keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hervorgekommen. Zum Nichtvorligen des Aberkennungsgrundes des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005Zum Nichtvorligen des Aberkennungsgrundes des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (§ 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005), eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist (vgl. etwa § 6 Abs. 1 Z 3 und § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005; §§ 53 und 66 Abs. 1 FPG), erforderlich. Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt (vgl. VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274; VwGH 20.08.2020, Ra 2019/19/0522; VwGH 14.03.2019, Ra 2018/20/0387; VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246; VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005), eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist vergleiche etwa Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005; Paragraphen 53 und 66 Absatz eins, FPG), erforderlich. Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt vergleiche VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274; VwGH 20.08.2020, Ra 2019/19/0522; VwGH 14.03.2019, Ra 2018/20/0387; VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246; VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Ebenfalls hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155), dass ein Fremder jedenfalls dann eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 darstellt, wenn sich diese aufgrund besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstöße prognostizieren lässt. Als derartige Verstöße kommen insbesondere qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz (wie sie beispielsweise in § 28a SMG unter Strafe gestellt werden) in Betracht, zumal an der Verhinderung des Suchtgifthandels ein besonderes öffentliches Interesse besteht (vgl. dazu etwa VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN).Ebenfalls hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155), dass ein Fremder jedenfalls dann eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 darstellt, wenn sich diese aufgrund besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstöße prognostizieren lässt. Als derartige Verstöße kommen insbesondere qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz (wie sie beispielsweise in Paragraph 28 a, SMG unter Strafe gestellt werden) in Betracht, zumal an der Verhinderung des Suchtgifthandels ein besonderes öffentliches Interesse besteht vergleiche dazu etwa VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht geht jedenfalls davon aus, dass die seitens des BF begangenen Delikte (§ 27 SMG) keine besonders qualifizierten strafrechtlichen Verstöße, die ein Vorgehen nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 rechtfertigen würden, darstellen. In diesem Zusammenhang ist explizit auf die Tatumstände seiner beiden Verurteilungen hinzuweisen. So hatte der BF an verdeckte Ermittler bzw. eine andere Person lediglich jeweils ein Baggy Cannabiskraut bzw. Marihuana à ein Gramm um je 10 Euro verkauft und Marihuana für den Eigengebrauch besessen. Das Bundesverwaltungsgericht will damit keinesfalls den Konsum von Suchtmitteln bagatellisieren, jedoch sind die seitens des BF begangenen Delikte für eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 keinesfalls ausreichend, selbst wenn der BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 31.01.2018 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht jedenfalls davon aus, dass die seitens des BF begangenen Delikte (Paragraph 27, SMG) keine besonders qualifizierten strafrechtlichen Verstöße, die ein Vorgehen nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 rechtfertigen würden, darstellen. In diesem Zusammenhang ist explizit auf die Tatumstände seiner beiden Verurteilungen hinzuweisen. So hatte der BF an verdeckte Ermittler bzw. eine andere Person lediglich jeweils ein Baggy Cannabiskraut bzw. Marihuana à ein Gramm um je 10 Euro verkauft und Marihuana für den Eigengebrauch besessen. Das Bundesverwaltungsgericht will damit keinesfalls den Konsum von Suchtmitteln bagatellisieren, jedoch sind die seitens des BF begangenen Delikte für eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 keinesfalls ausreichend, selbst wenn der BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 31.01.2018 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt worden ist. Zudem ist beim BF der klare Wille erkennbar, sich künftig aus der Drogenszene fernzuhalten. So hat er regelmäßig an Sitzungen der Suchtgruppe in der JA Krems teilgenommen und wird auf eigenen Wunsch durch den Verein „NEUSTART“ betreut. Zusammengefasst ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts der Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 nicht erfüllt. Zusammengefasst ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts der Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht erfüllt. Zum Nichtvorliegen des Aberkennungsgrundes des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005Zum Nichtvorliegen des Aberkennungsgrundes des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 Lediglich der Vollständigkeit halber verweist das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass im Falle des BF auch der Aberkennungsgrund des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht erfüllt ist, da es sich bei sämtlichen Tatbeständen des § 27 SMG um keine Verbrechen im Sinne des § 17 StGB handelt, weil die Strafdrohung maximal bei bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe liegt. Für das Vorliegen eines Verbrechens im Sinne des § 17 StGB müsste jedoch eine mehr als dreijährige Freiheitsstrafe angedroht sein.Lediglich der Vollständigkeit halber verweist das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass im Falle des BF auch der Aberkennungsgrund des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht erfüllt ist, da es sich bei sämtlichen Tatbeständen des Paragraph 27, SMG um keine Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB handelt, weil die Strafdrohung maximal bei bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe liegt. Für das Vorliegen eines Verbrechens im Sinne des Paragraph 17, StGB müsste jedoch eine mehr als dreijährige Freiheitsstrafe angedroht sein. Zusammengefasst war daher der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und diese ersatzlos zu beheben. Dem BF kommt damit weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zu. Da aufgrund dieser Entscheidung die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides ihre rechtliche Grundlage verlieren, waren diese ebenfalls ersatzlos zu beheben. Zusammengefasst war daher der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und diese ersatzlos zu beheben. Dem BF kommt damit weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zu. Da aufgrund dieser Entscheidung die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides ihre rechtliche Grundlage verlieren, waren diese ebenfalls ersatzlos zu beheben. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Zuge der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Zuge der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W186.2116954.2.00

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