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W198 2251721-1

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 38§ 14§ 15§ 66§ 58Art. 130§ 9§ 6§ 17§ 24§ 16§ 25§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2022 GeschäftszahlW198 2251721-1 Spruch, W198 2251721-1/5EW198 2251721-1/5E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten (in der Folge: AMS) vom 20.12.2021, VSNR XXXX , wurde

§ 38i

Vm § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für die Zeiträume 31.12.2019 bis 27.01.2020 und 01.09.2020 bis 30.09.2021 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 15.665,84 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die angeführten Zeiträume zu Unrecht bezogen habe, da er seine Auslandsaufenthalte dem AMS nicht gemeldet habe. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten (in der Folge: AMS) vom 20.12.2021, VSNR römisch 40 , wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug der Notstandshilfe für die Zeiträume 31.12.2019 bis 27.01.2020 und 01.09.2020 bis 30.09.2021 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 15.665,84 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die angeführten Zeiträume zu Unrecht bezogen habe, da er seine Auslandsaufenthalte dem AMS nicht gemeldet habe.

  1. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.12.2021 fristgerecht Beschwerde erhoben.
  2. In der verbesserten Beschwerde vom 29.12.2021 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass der Vorwurf, er sei nicht durchgehend in Österreich gewesen, nicht den Tatsachen entspreche. Seitens des AMS sei versucht worden, ihn unter Androhung einer Strafanzeige einzuschüchtern.
  3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 10.02.2022 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen im Ausland aufgehalten habe und in Österreich nur eine Scheinadresse bestanden habe. Der Beschwerdeführer habe keinen Beweis für einen dauerhaften Aufenthalt in Österreich vorgelegt. Das AMS gehe – nach Durchführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens - davon aus, dass der Beschwerdeführer sich in den verfahrensrelevanten Zeiträumen nicht in Österreich aufgehalten habe, er sich auch derzeit nicht in Österreich aufhalte und er nur hin und wieder in Österreich zu Besuch sei. Die Zuerkennung der Notstandshilfe sei daher für die Zeiträume von 31.12.2019 bis 27.01.2020 und 01.09.2020 bis 30.09.2021 zu widerrufen und die unberechtigt empfangene Notstandshilfe zurückzufordern.4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

, Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 10.02.2022 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen im Ausland aufgehalten habe und in Österreich nur eine Scheinadresse bestanden habe. Der Beschwerdeführer habe keinen Beweis für einen dauerhaften Aufenthalt in Österreich vorgelegt. Das AMS gehe – nach Durchführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens - davon aus, dass der Beschwerdeführer sich in den verfahrensrelevanten Zeiträumen nicht in Österreich aufgehalten habe, er sich auch derzeit nicht in Österreich aufhalte und er nur hin und wieder in Österreich zu Besuch sei. Die Zuerkennung der Notstandshilfe sei daher für die Zeiträume von 31.12.2019 bis 27.01.2020 und 01.09.2020 bis 30.09.2021 zu widerrufen und die unberechtigt empfangene Notstandshilfe zurückzufordern.

  1. Mit Schreiben vom 14.02.2022 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte er zusammengefasst aus, dass der Vorwurf des angeblichen Zeugen, welcher den Beschwerdeführer nicht in Österreich gesehen habe, nicht das Problem des Beschwerdeführers sei. Fakt sei, dass er sich in Österreich aufgehalten habe und sich in diesem Land frei bewegen dürfe. Er sei mit dem Unterkunftgeber regelmäßig in Kontakt gewesen und sei auch öfters in der Wohnung gewesen. Dass er den Auslandsaufenthalt ab 30.12.2019 bis April 2020 in Ecuador nicht gemeldet habe, sei sein Fehler gewesen. Seit 2019 würden dem Beschwerdeführer vom AMS nur Probleme gemacht werden. Am 02.11.2021 habe er vor dem AMS vorgesprochen und auch seinen Pass vorgelegt; er habe bei diesem Termin versucht, ohne Emotionen eine Regelung der Situation zustande zu bringen. Er habe jedoch bemerkt, dass die Mitarbeiterinnen des AMS ihm Fallen stellen wollten und habe er sohin weitere Gespräche mit diesen Damen abgelehnt.
  2. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 15.02.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 15.02.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht seit 01.05.2007 mit Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Er hat seinen Leistungsanspruch aus der Arbeitslosenversicherung bereits vom 04.04.2019 bis 19.08.2019 nach Spanien exportiert. Im entscheidungsrelevanten Zeitraum hat der Beschwerdeführer am 31.12.2019 Notstandshilfe in der Höhe von € 31,10, von 01.01.2020 bis 27.01.2020 Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 32,22 und von 24.04.2020 bis 30.09.2021 Notstandshilfe in der Höhe von € 36,24 täglich bezogen. Im Dezember 2020 erhielt er eine Einmalzahlung

§ 66Al

VG in der Höhe von € 450 ausbezahlt.Im entscheidungsrelevanten Zeitraum hat der Beschwerdeführer am 31.12.2019 Notstandshilfe in der Höhe von € 31,10, von 01.01.2020 bis 27.01.2020 Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 32,22 und von 24.04.2020 bis 30.09.2021 Notstandshilfe in der Höhe von € 36,24 täglich bezogen. Im Dezember 2020 erhielt er eine Einmalzahlung

Paragraph 66, AlVG in der Höhe von € 450 ausbezahlt. Für die Zeit von 28.01.2020 bis 23.04.2020 erhielt er aufgrund eines Kontrollmeldeterminversäumnisses keine Notstandshilfe. So wurde mit Bescheid des AMS vom 24.04.2020 festgestellt, dass der Beschwerdeführer von 28.01.2020 bis 23.04.2020 keine Notstandshilfe erhalte, da er den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 28.01.2020 nicht eingehalten und er sich erst am 24.04.2020 persönlich beim AMS gemeldet habe. Der Beschwerdeführer war von 21.11.2019 bis 23.04.2020 an der Adresse XXXX ( XXXX ) und von 23.04.2020 bis 27.10.2021 an der Adresse XXXX , (Unterkunftgeber: XXXX ) hauptwohnsitzgemeldet. Von 27.10.2021 bis 08.11.2021 war er an der Adresse XXXX ( XXXX ) obdachlos gemeldet. Der Beschwerdeführer war von 21.11.2019 bis 23.04.2020 an der Adresse römisch 40 ( römisch 40 ) und von 23.04.2020 bis 27.10.2021 an der Adresse römisch 40 , (Unterkunftgeber: römisch 40 ) hauptwohnsitzgemeldet. Von 27.10.2021 bis 08.11.2021 war er an der Adresse römisch 40 ( römisch 40 ) obdachlos gemeldet. Es wird festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer von 30.12.2019 bis 18.04.2020 in Ecuador aufgehalten hat. Er hat dem AMS diesen Auslandsaufenthalt nicht gemeldet. Von 19.04.2020 bis 30.08.2020 hat sich der Beschwerdeführer pandemiebedingt in Österreich aufgehalten. Weiters wird festgesellt, dass sich der Beschwerdeführer von 01.09.2020 bis 30.09.2021 in Gran Canaria aufgehalten hat. Er hat dem AMS auch diesen Auslandsaufenthalt nicht gemeldet. Der Leistungsbezug des Beschwerdeführers wurde am 21.10.2021 vorläufig mit 01.10.2021 eingestellt. Das AMS hat mit Bescheid vom 22.11.2021 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 04.01.2022 den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Notstandshilfe vom 26.10.2021

§ 58i

Vm § 44 und § 46 Abs. 1 AlVG infolge Fehlens eines Wohnsitzes bzw. eines gewöhnlichen Aufenthaltsortes zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2022, W141 2250323-1/5E, als unbegründet abgewiesen. Das AMS hat mit Bescheid vom 22.11.2021 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 04.01.2022 den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Notstandshilfe vom 26.10.2021

Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraph 44 und Paragraph 46, Absatz eins, AlVG infolge Fehlens eines Wohnsitzes bzw. eines gewöhnlichen Aufenthaltsortes zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2022, W141 2250323-1/5E, als unbegründet abgewiesen.

  1. Beweiswürdigung: Der Leistungsexport nach Spanien vom 04.04.2019 bis 19.08.2019 ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unstrittig. Der Bezug der Notstandshilfe in den oben angeführten Zeiträumen ergibt sich aus dem Bezugsverlauf. Der Bescheid vom 24.04.2020 betreffend Kontrollmeldeterminversäumnis liegt im Akt ein. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer keine Beschwerde erhoben. Die Feststellungen zur den gemeldeten Wohnsitzen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem ZMR-Auszug. Die Feststellung, wonach sich der Beschwerdeführer von 30.12.2019 bis 18.04.2020 in Ecuador aufgehalten hat, ergibt sich aus seiner Aussage vor dem AMS am 02.11.2021 und hat er diesen Auslandsaufenthalt auch im Vorlageantrag außer Streit gestellt. Er gestand sowohl in der Einvernahme am 02.11.2021 als auch im Vorlageantrag selbst zu, dass er diesen Aufenthalt in Ecuador dem AMS nicht gemeldet habe. Der nicht gemeldete Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers im Zeitraum 30.12.2019 bis 18.04.2020 ist daher unstrittig. Zu dem weiteren, nicht gemeldeten Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers von 01.09.2020 bis 30.09.2021 in Spanien ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Dass der Beschwerdeführer am 01.09.2020 nach Gran Canaria gereist ist, ergibt sich aus seiner Angabe in der Niederschrift vor dem AMS am 02.11.
  2. Seinem weiteren Vorbringen in dieser Einvernahme, wonach er am 14.09.2020 wieder zurück nach Österreich gekommen sei und sich in der Folge hauptsächlich in Villach aufgehalten habe, kann jedoch nicht gefolgt werden. Dies aus folgenden Erwägungen: Am 13.10.2021 erfolgte eine anonyme Anzeige von XXXX , ehemaliger Unterkunftgeber des Beschwerdeführers, bei der Serviceline des AMS, wonach der Beschwerdeführer nicht in Österreich aufhältig sei. XXXX wurde am 21.10.2021 vor dem AMS als Zeuge einvernommen und führte glaubhaft aus, dass der Beschwerdeführer lediglich bis September 2020 an der Adresse XXXX wohnhaft war und er den Beschwerdeführer Anfang September 2020 persönlich zum Flughafen gebracht habe, da dieser nach Gran Canaria ausgereist sei. Der Beschwerdeführer führte in diesem Zusammenhang in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS am 02.11.2021 aus, dass er aufgrund einer Autoüberstellung am 01.09.2020 nach Gran Canaria geflogen sei und am 14.09.2020 wieder zurückgekehrt sei. Flugtickets, insbesondere betreffend den Rückflug, konnte er diesbezüglich nicht vorlegen. Er konnte daher nicht glaubhaft machen, dass er ausschließlich aufgrund einer Autoüberstellung nach Gran Canaria gereist sei. Vielmehr ist der Aussage des XXXX zu folgen, wonach der Beschwerdeführer seit September 2020 auf Gran Canaria aufhältig sei und er ihn seitdem nicht mehr gesehen habe. XXXX führte nachvollziehbar aus, dass der Beschwerdeführer die Adresse XXXX seit seiner Abreise nach Gran Canaria im September 2020 als Scheinwohnsitz und Postadresse genutzt habe und er seine Angelegenheiten mit den Behörden immer elektronisch geregelt habe, damit der Auslandsaufenthalt nicht auffalle. Am 13.10.2021 erfolgte eine anonyme Anzeige von römisch 40 , ehemaliger Unterkunftgeber des Beschwerdeführers, bei der Serviceline des AMS, wonach der Beschwerdeführer nicht in Österreich aufhältig sei. römisch 40 wurde am 21.10.2021 vor dem AMS als Zeuge einvernommen und führte glaubhaft aus, dass der Beschwerdeführer lediglich bis September 2020 an der Adresse römisch 40 wohnhaft war und er den Beschwerdeführer Anfang September 2020 persönlich zum Flughafen gebracht habe, da dieser nach Gran Canaria ausgereist sei. Der Beschwerdeführer führte in diesem Zusammenhang in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS am 02.11.2021 aus, dass er aufgrund einer Autoüberstellung am 01.09.2020 nach Gran Canaria geflogen sei und am 14.09.2020 wieder zurückgekehrt sei. Flugtickets, insbesondere betreffend den Rückflug, konnte er diesbezüglich nicht vorlegen. Er konnte daher nicht glaubhaft machen, dass er ausschließlich aufgrund einer Autoüberstellung nach Gran Canaria gereist sei. Vielmehr ist der Aussage des römisch 40 zu folgen, wonach der Beschwerdeführer seit September 2020 auf Gran Canaria aufhältig sei und er ihn seitdem nicht mehr gesehen habe. römisch 40 führte nachvollziehbar aus, dass der Beschwerdeführer die Adresse römisch 40 seit seiner Abreise nach Gran Canaria im September 2020 als Scheinwohnsitz und Postadresse genutzt habe und er seine Angelegenheiten mit den Behörden immer elektronisch geregelt habe, damit der Auslandsaufenthalt nicht auffalle. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er am 14.09.2020 nach Österreich zurückgekehrt sei und sich anschließend überwiegend in Villach aufgehalten habe. So legte er zu keinem Zeitpunkt Nachweise und Adressen über seine angeblichen Aufenthalte in Villach vor, weder Mietzahlungen noch Zahlungen für Übernachtungen oder dergleichen. Obwohl er im Zuge der Einvernahme vor dem AMS am 03.11.2021 zusagte, seine Kontoauszüge für den Zeitraum 01.09.2020 bis 31.10.2021 zu übermitteln, hat er im gesamten Verfahren keine Auszüge über Kontobewegungen, die einen Aufenthalt in Österreich bestätigen könnten, vorgelegt. Er konnte, trotz mehrfacher Aufforderung durch die belangte Behörde, auch keine Adressen benennen, an denen er sich aufgehalten hat. Darüber hinaus führte er in der niederschriftlichen Einvernahme am 02.11.2021 aus, er habe in Villach Renovierungsarbeiten ausgeführt und in Gasthäusern und Bauernhöfen geschlafen, es scheint jedoch im Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger im Zeitraum September 2020 bis Oktober 2021 keine gemeldete Beschäftigung in Österreich auf, Lohnzettel und Übernachtungsnachweise konnte der Beschwerdeführer auch keine vorlegen. In einer Gesamtschau ist sohin festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – trotz mehrfacher Aufforderung des AMS – keinerlei Unterlagen zum Nachweis seines behaupteten Aufenthalts in Österreich vorgelegt hat. Er hat keine Adressen genannt, an denen er sich angeblich in Villach aufgehalten hat und hat auch sonst keinerlei Anhaltspunkte für einen Aufenthalt in Österreich in den verfahrensrelevanten Zeiträumen geliefert. Den vereinbarten Termin beim AMS am 09.11.2021 zur Vorlage von Nachweisen hat der Beschwerdeführer nicht eingehalten; ebenso wenig ist er zu dem ihm vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 17.11.2021 erschienen. Er ließ dadurch eine mangelnde Mitwirkung am Verfahren erkennen. Für einen durchgehenden Auslandsaufenthalt von 01.09.2020 bis zum Ende des verfahrensrelevanten Zeitraumes ergibt sich zudem daraus, dass der Beschwerdeführer mit dem AMS in diesem Zeitraum – wie sich aus dem Akteninhalt ergibt - ausschließlich elektronisch kommuniziert hat. Die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich weiters daraus, dass er bei der Einvernahme vor dem AMS am 24.04.2020 bezüglich der Nichteinhaltung der Kontrollmeldung vom 28.01.2020 angegeben hat, dass er diesen Termin nicht eingehalten habe, weil er in Oberösterreich gewesen sei. Dieses Vorbringen entsprach nicht den Tatsachen; vielmehr hat er sich – wie er später selbst außer Streite stellte - am 28.01.2020 in Ecuador aufgehalten. Der Beschwerdeführer war bereits im Zeitraum 04.04.2019 bis zumindest 19.08.2019 in Spanien aufhältig und exportierte hierfür seinen Leistungsanspruch bzw. war vollversicherungspflichtig beschäftigt. Dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in Spanien tatsächlich langfristig aufgegeben hat, dafür konnte der Beschwerdeführer keine Nachweise erbringen. Beweiswürdigend ist weiters auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2022, W141 2250323-1/5E, zu verweisen, mit welchem die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.11.2021, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Notstandshilfe vom 26.10.2021

§ 58i

Vm § 44 und § 46 Abs. 1 AlVG infolge Fehlens eines Wohnsitzes bzw. eines gewöhnlichen Aufenthaltsortes zurückgewiesen wurde, abgewiesen wurde. In diesem Erkenntnis wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder seinen Hauptwohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte, sondern er bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung am 26.10.2021 im Ausland (Spanien) lebte. Es entspricht sohin der Lebenserfahrung, dass sich der Beschwerdeführer auch vor diesem Zeitpunkt in Spanien aufgehalten hat. Beweiswürdigend ist weiters auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2022, W141 2250323-1/5E, zu verweisen, mit welchem die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.11.2021, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Notstandshilfe vom 26.10.2021

Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraph 44 und Paragraph 46, Absatz eins, AlVG infolge Fehlens eines Wohnsitzes bzw. eines gewöhnlichen Aufenthaltsortes zurückgewiesen wurde, abgewiesen wurde. In diesem Erkenntnis wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder seinen Hauptwohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte, sondern er bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung am 26.10.2021 im Ausland (Spanien) lebte. Es entspricht sohin der Lebenserfahrung, dass sich der Beschwerdeführer auch vor diesem Zeitpunkt in Spanien aufgehalten hat. Aufgrund all dieser Erwägungen war festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer von 01.09.2020 bis 30.09.2021 in Gran Canaria aufgehalten hat. 3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS St. Pölten.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS St. Pölten. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. , Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. , Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 16Abs. 1 lit. g ruht der Anspruch auf Notstandshilfe während des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht § 16 Abs. 3 Al

VG oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind.

Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, ruht der Anspruch auf Notstandshilfe während des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Paragraph 16, Absatz 3, AlVG oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind. Den Feststellungen folgend hat sich der Beschwerdeführer von 30.12.2019 bis 18.04.2020 in Ecuador und von 01.09.2020 bis 30.09.2021 in Gran Canaria aufgehalten. Er erhielt während dieser Zeiträume von 31.12.2019 bis 27.01.2020 und von 01.09.2020 bis 30.09.2021 Notstandshilfe ausbezahlt. Somit war

§ 24Abs. 2 Al

VG die Zuerkennung der Notstandshilfe für die Zeiträume 31.12.2019 bis 27.01.2020 und 01.09.2020 bis 30.09.2021 zu widerrufen, da die Zuerkennung der Notstandshilfe in diesen Zeiträumen gesetzlich nicht begründet war. Das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt grundsätzlich ex lege ein. In Bezug auf § 16 Abs. 1 lit. g und § 16 Abs. 3 AlVG bedeutet dies, dass das Ruhen an sich automatisch eintritt, wenn ein Auslandsaufenthalt vorliegt, es sei denn, dass - nach Antrag des Arbeitslosen - eine Nachsicht im Sinn des § 16 Abs. 3 AlVG bescheidmäßig gewährt worden ist (vgl. VwGH vom 18.07.2014, Zl. 2012/08/0289).Somit war

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG die Zuerkennung der Notstandshilfe für die Zeiträume 31.12.2019 bis 27.01.2020 und 01.09.2020 bis 30.09.2021 zu widerrufen, da die Zuerkennung der Notstandshilfe in diesen Zeiträumen gesetzlich nicht begründet war. Das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt grundsätzlich ex lege ein. In Bezug auf Paragraph 16, Absatz eins, Litera g und Paragraph 16, Absatz 3, AlVG bedeutet dies, dass das Ruhen an sich automatisch eintritt, wenn ein Auslandsaufenthalt vorliegt, es sei denn, dass - nach Antrag des Arbeitslosen - eine Nachsicht im Sinn des Paragraph 16, Absatz 3, AlVG bescheidmäßig gewährt worden ist vergleiche VwGH vom 18.07.2014, Zl. 2012/08/0289). Nach § 16 Abs. 3 AlVG in der seit dem Strukturanpassungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 297, unveränderten, hier anzuwendenden Fassung ist auf Antrag des Arbeitslosen das Ruhen des Arbeitslosengeldes

§ 16Abs. 1 lit. g Al

VG bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18 AlVG) nachzusehen.Nach Paragraph 16, Absatz 3, AlVG in der seit dem Strukturanpassungsgesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 297, unveränderten, hier anzuwendenden Fassung ist auf Antrag des Arbeitslosen das Ruhen des Arbeitslosengeldes

Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (Paragraph 18, AlVG) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind

§ 16Abs. 3 Al

VG Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.Berücksichtigungswürdige Umstände sind

Paragraph 16, Absatz 3, AlVG Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen. Vor dem Hintergrund des § 16 Abs. 3 AlVG hat der Arbeitslose - sofern er nicht zwingende familiäre Gründe geltend zu machen vermag - darzutun, dass er sich im Interesse einer wirksamen Beendigung der Arbeitslosigkeit ins Ausland begeben und dadurch einen Tatbestand verwirklicht habe, der eine Nachsicht vom sonst (wegen des Ausschlusses oder der Einschränkung seiner Vermittelbarkeit auf dem inländischen Arbeitsmarkt durch die Behörde der Arbeitsmarktverwaltung) eintretenden Ruhen rechtfertigt (vgl. VwGH vom 08.09.2010, Zl. 2010/08/0111).Vor dem Hintergrund des Paragraph 16, Absatz 3, AlVG hat der Arbeitslose - sofern er nicht zwingende familiäre Gründe geltend zu machen vermag - darzutun, dass er sich im Interesse einer wirksamen Beendigung der Arbeitslosigkeit ins Ausland begeben und dadurch einen Tatbestand verwirklicht habe, der eine Nachsicht vom sonst (wegen des Ausschlusses oder der Einschränkung seiner Vermittelbarkeit auf dem inländischen Arbeitsmarkt durch die Behörde der Arbeitsmarktverwaltung) eintretenden Ruhen rechtfertigt vergleiche VwGH vom 08.09.2010, Zl. 2010/08/0111). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die Auslandsaufenthalte des Beschwerdeführers geeignet gewesen sein könnten, zu einer wirksamen Beendigung seiner Arbeitslosigkeit beizutragen. Dazu kommt, dass dem Beschwerdeführer im Inland die Hilfe der Arbeitsmarktverwaltung zu Gebote gestanden wäre, was seine Chancen für die Beendigung seiner Arbeitslosigkeit verbessert hätte. Die Gewährung einer Nachsicht scheidet sohin aus.

§ 25Abs. 1 erster Satz Al

VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der erste Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG umfasst eine Rückforderung aufgrund Erschleichung einer Leistung durch unwahre Angaben. Hierbei wird vom Leistungsempfänger ein Vorsatz (zumindest dolus eventualis) benötigt. Der erste Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG umfasst eine Rückforderung aufgrund Erschleichung einer Leistung durch unwahre Angaben. Hierbei wird vom Leistungsempfänger ein Vorsatz (zumindest dolus eventualis) benötigt. Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters ebenso einen Vorsatz (zumindest dolus eventualis) des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters ebenso einen Vorsatz (zumindest dolus eventualis) des Leistungsempfängers vergleiche VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284). Es kommt nicht darauf an, ob die Änderung Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat (z.B. Meldung der Aufnahme eines Fernstudiums, VwGH 20.09.2006, 2005/08/0146). Ihren Grund findet diese Meldepflicht im massenhaften Auftreten gleichartiger Verwaltungssachen, weshalb die Behörde naturgemäß nicht in der Lage ist, den Fortbestand der Anspruchsvoraussetzungen von Amts wegen in jedem Einzelfall im Auge zu behalten und regelmäßig zu überprüfen, um daraus gegebenenfalls die Konsequenzen für den Leistungsanspruch zu ziehen (VwGH 17.02.1998, 98/08/0014). Anzuzeigen ist dem Arbeitsmarktservice jeder noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für das Fortbestehen oder das Ausmaß eines Anspruches relevant sein kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Umstand bzw. dessen Änderung den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611).Die Verletzung der Meldepflicht des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Der Zweck des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284). Es kommt nicht darauf an, ob die Änderung Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat (z.B. Meldung der Aufnahme eines Fernstudiums, VwGH 20.09.2006, 2005/08/0146). Ihren Grund findet diese Meldepflicht im massenhaften Auftreten gleichartiger Verwaltungssachen, weshalb die Behörde naturgemäß nicht in der Lage ist, den Fortbestand der Anspruchsvoraussetzungen von Amts wegen in jedem Einzelfall im Auge zu behalten und regelmäßig zu überprüfen, um daraus gegebenenfalls die Konsequenzen für den Leistungsanspruch zu ziehen (VwGH 17.02.1998, 98/08/0014). Anzuzeigen ist dem Arbeitsmarktservice jeder noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für das Fortbestehen oder das Ausmaß eines Anspruches relevant sein kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Umstand bzw. dessen Änderung den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer dem AMS seine Auslandsaufenthalte nicht gemeldet. Zum erforderlichen bedingten Vorsatz ist auszuführen: Der Vorsatz muss sich auf die Verletzung der Meldepflicht beziehen, wobei es ausreicht, dass die Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen wird. Davon ist im gegenständlichen Fall aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers auszugehen. Die Rückforderung der in den angeführten Zeiträumen bezogenen Notstandshilfe erweist sich somit als berechtigt. Die vorgenommene Berechnung des Rückforderungsbetrages wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist gesetzeskonform. Die Rückforderung der in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen bezogenen Notstandshilfe in Höhe von € 15.665,84 erfolgte somit zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W198.2251721.1.00

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