RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2022 GeschäftszahlW200 2240505-2 SpruchW200 2240505-2/12E, W200 2240505-2/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 12.02.2020 einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen für Opfer nach dem Verbrechensopfergesetz in Form des Satzes des Verdienstentganges sowie der Heilfürsorge (psychotherapeutische Krankenbehandlung). Als Verbrechen nannte er sexuellen Missbrauch und schwerer körperlicher Verletzungen durch seinen Religionslehrer ab der
- Klasse Volksschule im Rahmen der Erstkommunion in der Kirche und im Pfarrhof von 1977 bis
- Den Namen des mittlerweile verstorbenen Religionslehrers/Priesters gab der Beschwerdeführer bekannt. Dem Antrag angeschlossen waren unter anderem ein klinisch psychologischer Kurzbericht (Clearingbericht) vom 30.05.2011, der sowohl die Missbrauchsvorwürfe gegen den Priester beinhaltete als auch die Schilderung, dass er sich im Gymnasium darüber einem anderen Geistlichen anvertraut hätte, der gedroht hätte, ihn zu ruinieren, wenn er diese Ereignisse jemanden mitteilen würde, sowie Bestätigungen, dass der Beschwerdeführer von der unabhängigen Opferschutzanwaltschaft als Opfer anerkannt worden sei und ihm 15.000 Euro zugesprochen worden seien. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 Prozent. Laut nervenärztlichen Sachverständigengutachten vom 26.01.2007 litt der Beschwerdeführer an einer Persönlichkeitsstörung, hochgradige paranoide Verarbeitungsproblematik. In einem weiteren vom Sozialministeriumservice eingeholten neurologischen Gutachten vom 20.03.2018 wurde eine paranoide Persönlichkeitsstörung bei Hinweisen auf posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Auf Aufforderung legte das Krankenhaus der Barmherzigen Brüder medizinische Unterlagen über beim Beschwerdeführer vorliegende Migräne mit Aura (neurologische Konsilium vom 14.12.2004), einer warnhaften Störung und Verdacht auf Persönlichkeitsstörung (neurologisches Konzil vom 05.01.2005) sowie chirurgische Unterlagen über eine beim Beschwerdeführer im Juli 2006 durchgeführte Hämorrhoidenoperation (Kurzarztbrief Chirurgie vom 27.07.2006) vor. Weiters ist dem Akt ein Befundbericht des SMZ Ost, Donauspital, psychiatrischer Abteilung über die Unterbringung des Beschwerdeführers gem. § 8 Unterbringungsgesetz vom 10.08.2011 bis 11.08.2011 zu entnehmen (Diagnose: Persönlichkeitsstörung, nicht näher bestimmt). Weiters ist dem Akt ein Befundbericht des SMZ Ost, Donauspital, psychiatrischer Abteilung über die Unterbringung des Beschwerdeführers gem. Paragraph 8, Unterbringungsgesetz vom 10.08.2011 bis 11.08.2011 zu entnehmen (Diagnose: Persönlichkeitsstörung, nicht näher bestimmt). Die Pensionsversicherungsanstalt legte dem Sozialministeriumservice ein ärztliches Gutachten zum Antrag auf Weitergewährung einer befristeten Berufsunfähigkeitspension vor. Das Gutachten vom 17.12.2009 ergab als Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit einen Paranoiden Wahn und als weiteres Leiden Migräne. Vom Sozialministeriumservice durchgeführte Recherchen beim vom Beschwerdeführer besuchten Gymnasium ergaben, dass der Direktion keine Missbrauchshandlungen bekannt seien und auch keine oberflächlichen Vermutungen diesbezüglich bestünden. Der Beschwerdeführer sei in der Oberstufe von einem namentlich genannten Geistlichen in Religion unterrichtet worden. Einige der Lehrer seien bereits im Ruhestand und könnten als weitere Auskunftspersonen, ob allfällige Missbrauchshandlungen bekannt seien, dienen. Zwei Lehrer seien bereits verstorben. Das Sozialministeriumservice ersuchte schriftlich den Geistlichen/Religionslehrer um Mitteilungen, ob ihm allfällige Missbrauchshandlungen bekannt seien, da sich der Beschwerdeführer ihm angeblich im Gymnasium anvertraut hätte und von den Missbrauchshandlungen der Volksschulzeit berichtet hätte, oder ob auch nur oberflächliche Vermutungen betreffend solche Vorfälle bestünden. Der (mittlerweile verstorbene) Geistliche nahm mit dem Sozialministeriumservice telefonisch Kontakt auf und gab an, dass der vom Beschwerdeführer bezeichnete Täter sehr konservativ und streng gewesen sei. Er selbst hätte von Schülern gehört, dass dieser sie beschimpft und in Angst versetzt hätte, indem er ihnen mit der Hölle gedroht hätte. Er hätte mit negativer Pädagogik gearbeitet. Er sei auch bei der Bekleidung streng gewesen und er könne sich vorstellen, dass dies bei den Schülern psychischen Stress ausgelöst hätte. Von physischen Misshandlungen wisse er nichts – auch nicht, ob es zu Schlägen gekommen sei. Befragt, ob er vom sexuellen Missbrauch wisse und ihn der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt hätte, gab er an, sich an dies nicht erinnern zu können. Er sei Lehrer gewesen. Hätte der Beschwerdeführer ihm das erzählt, wäre es ihm aber sicher aufgrund der Schwere der Vorwürfe in Erinnerung geblieben. Im Zuge eines Telefonats am 23.11.2020 teilte das Sozialministeriumservice dem Beschwerdeführer mit, dass seine Angaben zum sexuellen Missbrauch keine Bestätigung gefunden hätten. Die Person, von der er meine, dass sie die Angaben bestätigen könne, werde von ihm nicht genannt und könne sohin nicht nachgefragt werden. Der Beschwerdeführer gab im Zuge dieses Telefonats an, dass er dessen Leben nicht zerstören wolle. Diese Person habe ihn und den Pfarrer zwar nicht direkt dabei gesehen als es zum sexuellen Missbrauch gekommen sei, jedoch vermute der Beschwerdeführer, dass diese Person auch vom Pfarrer missbraucht worden sei, da er gesehen hätte, wie der Pfarrer und der Zeuge in das Zimmer gegangen seien, wo er selbst missbraucht worden sei. Er könne aber Personen nennen, die die Grausamkeit des Pfarrers bestätigen könnten. In einem weiteren Telefonat am 26.11.2020 gab der Beschwerdeführer an, dass sich nicht mehr an alle Namen seiner Klassenkollegen erinnern könne. Er werde den Namen des Zeugen nennen, von dem er vermute, dass er auch missbraucht worden sei. Diese werde er jedoch nicht als solchen darlegen, sondern unter den anderen Namen der anderen Schüler anführen. Er wolle nicht, dass es negative Auswirkungen für den Zeugen hätte. In weiterer Folge gab der Beschwerdeführer folgende Stellungnahme vom 15.12.2020 im Parteiengehör ab: „Sehr geehrter Herr Mag. (…), vielen Dank für die Übermittlung weiterer Unterlagen! Wie telefonisch vereinbart, nehme ich dazu Stellung und nenne alle Namen meiner Mitschüler und Mitschülerinnen aus der Volksschule, an die ich mich erinnern kann. Außerdem zeige ich ihnen ein Foto unmittelbar nach der Erstkommunion, das meine Mutter vor wenigen Tagen gefunden hat. — Sie dürfen es gerne kopieren bzw. einscannen. Ad XXXX :Ad römisch 40 : ERSTMALS bestätigt er die Wortwahl und den Terror, womit auch ich vom Pfarrer XXXX traktiert und erpresst worden bin! Leider kann er sich nicht dazu durchringen, den Missbrauch bzw. die ständigen unangemessenen Berührungen durch den Pfarrer XXXX zuzugeben. Seine exakte Wiedergabe der Worte beim Missbrauch durch den Pfarrer XXXX lässt darauf schließen, dass auch andere Kinder dem Pfarrer XXXX von Missbrauch berichtet haben.ERSTMALS bestätigt er die Wortwahl und den Terror, womit auch ich vom Pfarrer römisch 40 traktiert und erpresst worden bin! Leider kann er sich nicht dazu durchringen, den Missbrauch bzw. die ständigen unangemessenen Berührungen durch den Pfarrer römisch 40 zuzugeben. Seine exakte Wiedergabe der Worte beim Missbrauch durch den Pfarrer römisch 40 lässt darauf schließen, dass auch andere Kinder dem Pfarrer römisch 40 von Missbrauch berichtet haben. Dass sich Herr XXXX nicht daran erinnern kann, dass ich ihm vom Missbrauch erzählt habe, ist höchst verwunderlich, zumal er kurz danach etliche Schüler und Schülerinnen der
- Klasse Gymnasium in XXXX im Herbst 1982 bei einer „Stundenwiederholung" auf ein „Nicht genügend" geprüft hat. Es müsste u. a. in seinem Lehrerbüchlein verzeichnet sein.Dass sich Herr römisch 40 nicht daran erinnern kann, dass ich ihm vom Missbrauch erzählt habe, ist höchst verwunderlich, zumal er kurz danach etliche Schüler und Schülerinnen der
- Klasse Gymnasium in römisch 40 im Herbst 1982 bei einer „Stundenwiederholung" auf ein „Nicht genügend" geprüft hat. Es müsste u. a. in seinem Lehrerbüchlein verzeichnet sein. Erstaunlich viele von uns Schülern hatten im Semesterzeugnis kein „Sehr gut" in Religion. Außerdem können sich wahrscheinlich einige Mitschüler an ihren einzigartigen Fleck erinnern, z.B. XXXX (aus XXXX ), XXXX (geb. XXXX , dzt. bei der Gemeinde XXXX ), XXXX ( XXXX Versicherung), XXXX (Raiffeisen XXXX ), XXXX , XXXX , XXXX (Frauenberatung XXXX ), XXXX (Arzt), XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , und weitere.ris-attachment://image001.jpgris-attachment://image001.jpgris-attachment://image001.jpgris-attachment://image001.jpgris-attachment://image001.jpgris-attachment://image001.jpgris-attachment://image001.jpgz.B. römisch 40 (aus römisch 40 ), römisch 40 (geb. römisch 40 , dzt. bei der Gemeinde römisch 40 ), römisch 40 ( römisch 40 Versicherung), römisch 40 (Raiffeisen römisch 40 ), römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 (Frauenberatung römisch 40 ), römisch 40 (Arzt), römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , und weitere. Ich wünsche Herrn XXXX , dass ihn wegen seiner „Erinnerungslücken" nicht der Teufel geholt hat. Er ist vor wenigen Tagen verstorben.Ich wünsche Herrn römisch 40 , dass ihn wegen seiner „Erinnerungslücken" nicht der Teufel geholt hat. Er ist vor wenigen Tagen verstorben. Ad XXXX :Ad römisch 40 : Ich weiß nicht, ob meine damals 8-jährigen Mitschüler/innen den brutalen Terror, den dieser Pfarrer und Religionslehrer im Unterricht verbreitet hat, verdrängen konnten. Erinnern müssten sich aus meiner Klasse (2.a): XXXX XXXX , XXXX XXXX XXXX (Billa XXXX ), XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX ( XXXX ), XXXX ( XXXX ), XXXX ( XXXX ), XXXX , XXXX XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , und weitere. römisch 40 römisch 40 , römisch 40 römisch 40 römisch 40 (Billa römisch 40 ), römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ( römisch 40 ), römisch 40 ( römisch 40 ), römisch 40 ( römisch 40 ), römisch 40 , römisch 40 römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , und weitere. Sie könnten sich auch noch erinnern, welcher Mitschüler besonders oft und brutal vom Pfarrer im Unterricht verprügelt worden ist. In den Parallelklassen kann ich mich an folgende Namen erinnern: XXXX (Wirt in XXXX ): Er ist der Bub auf dem Foto, den der ehrwürdige Herr Pfarrer so ungeniert betatscht. — Ob auch er weiter missbraucht wurde, weiß ich nicht. römisch 40 (Wirt in römisch 40 ): Er ist der Bub auf dem Foto, den der ehrwürdige Herr Pfarrer so ungeniert betatscht. — Ob auch er weiter missbraucht wurde, weiß ich nicht. XXXX (Raiffeisen XXXX ), XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , und weitere. römisch 40 (Raiffeisen römisch 40 ), römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , und weitere. Dass der Pfarrer nicht einmal bei einem Fototermin seine gierigen Finger von seinen Buben lassen konnte, ist natürlich niemandem aufgefallen. Die Lehrerinnen haben — wie auch auf dem Foto — immer weggesehen. Wir Kinder haben uns vor dieser katholischen Drecksau geekelt. Wir waren sein Eigentum. Ad PENSIONIERUNG: Dass ich meine Pensionierung „geplant" hätte, ist schlicht falsch. (AS. 38) Zum Vorwurf, ich hätte mich beobachtet und ausspioniert gefühlt ... (AS. 28) Im Zusammenhang mit einem falschen Polizeibericht wegen des Verdachts auf Erpressung drängt sich am 11.8.2011 ein MA der XXXX Versicherung als psychiatrischer Sachverständiger auf.Im Zusammenhang mit einem falschen Polizeibericht wegen des Verdachts auf Erpressung drängt sich am 11.8.2011 ein MA der römisch 40 Versicherung als psychiatrischer Sachverständiger auf. Es ist unser alter Bekannter, der sg. XXXX , alias XXXX .Es ist unser alter Bekannter, der sg. römisch 40 , alias römisch 40 . Er lässt sich als „Doktor" titulieren, um seinem Beitrag Gewicht zu verleihen. Fast alle Aussagen von Herrn XXXX , der in Wahrheit kein Akademiker ist, sind falsch und herabwürdigend.Fast alle Aussagen von Herrn römisch 40 , der in Wahrheit kein Akademiker ist, sind falsch und herabwürdigend. Nur die Aussage, dass die XXXX Versicherung meine Pensionierung durchgeführt" hat stimmt. (S. 3) - Es war wohl nicht das Unternehmen, sondern einige SPÖ-Funktionäre, wie ich von Anfang an richtig vermutet hatte.Nur die Aussage, dass die römisch 40 Versicherung meine Pensionierung durchgeführt" hat stimmt. (S. 3) - Es war wohl nicht das Unternehmen, sondern einige SPÖ-Funktionäre, wie ich von Anfang an richtig vermutet hatte. Zur Feststellung einer psychischen Behinderung wären meines Erachtens Fachärzte zuständig. Eine Pensionierung führen eigentlich die Bediensteten der PVA durch. Warum kriminelle Parteigenossen eines privaten Unternehmens ein Verbrechensopfer in Pension schicken konnten, kann ich mir juristisch nicht erklären. Können Sie es, Herr Mag. (…)? Obwohl ich seit 1997 aus der Versicherung ausgeschieden bin, ist Herr XXXX immer wieder „zufällig" in mein Leben getreten. Zufällig" läuft er mir auch jetzt vor der U-Bahnstation über den Weg; „zufällig" kennt er das Gutachten des Dr. XXXX aus dem Jahr 2005; „zufällig" steht er prompt als Sachverständiger zur Verfügung, wenn 2011 gegen mich ermittelt wird; „zufällig" sagt er im Arbeitsprozess gegen mich aus, wobei seine Falschaussagen und seine gefälschte Urkunde den Prozess platzen ließen.Obwohl ich seit 1997 aus der Versicherung ausgeschieden bin, ist Herr römisch 40 immer wieder „zufällig" in mein Leben getreten. Zufällig" läuft er mir auch jetzt vor der U-Bahnstation über den Weg; „zufällig" kennt er das Gutachten des Dr. römisch 40 aus dem Jahr 2005; „zufällig" steht er prompt als Sachverständiger zur Verfügung, wenn 2011 gegen mich ermittelt wird; „zufällig" sagt er im Arbeitsprozess gegen mich aus, wobei seine Falschaussagen und seine gefälschte Urkunde den Prozess platzen ließen. „Zufällig" ist er heute Betriebsratsvorsitzender der XXXX Versicherung.„Zufällig" ist er heute Betriebsratsvorsitzender der römisch 40 Versicherung. Das sind erstaunlich viele Zufälle, nachdem ich bereits vor 23 Jahren aus der Versicherung ausgeschieden worden bin. Aber nein, ich werde vom XXXX NICHT observiert. Das wäre paranoid.Aber nein, ich werde vom römisch 40 NICHT observiert. Das wäre paranoid. Ad ERPRESSUNG: Nein, ich habe niemanden erpresst; das steht mir gar nicht zu, und das will ich auch nicht. Ich habe 2011 einige Milliardäre angeschrieben, ihnen meine Situation erläutert und um Hilfe gebeten, soweit sie möglich gewesen wäre. Dadurch habe ich unabsichtlich einige Reiche und Mächtige, die selber gerne Kinder ficken, aufgeschreckt. Sie fühlten sich durch meinen Bittbrief „bedroht", dass ich sie als Kinderschänder entlarven würde, und mussten mich einbremsen. In ihrem Verfolgungswahn zwangen sie die Polizei zu Ermittlungen. Erst nachdem ich geschworen hatte, dass ich die Kinderficker-Elite nicht auffliegen lassen wollte, wurde das absurde Verfahren eingestellt. 65 Adressaten meines Bittbriefes haben erklärt, dass sie sich nicht erpresst gefühlt haben! Trotzdem sperrte man mich für 1 Nacht in eine Psychiatrie, weil ich nach 34 Jahren! plötzlich akut selbstmordgefährdet gewesen wäre. Am nächsten Tag war die Gefahr schlagartig vorüber. Diese Erziehungsmaßnahme hat funktioniert — ich habe nie wieder einen Bittbrief versandt. Ad Dir. XXXX :Ad Dir. römisch 40 : Fairerweise muss ich betonen, dass ich Herrn XXXX vom Kindergarten her kenne ( XXXX ). Er war nie mein AHS-Direktor. Ich maturierte im Jahr XXXX , während er erst Mitte der XXXX -Jahre nach XXXX kam. Ich halte es für unwahrscheinlich, dass er nach so vielen Jahren über meinen Fall von der Lehrerschaft informiert worden ist. (CV hin oder her ...)Fairerweise muss ich betonen, dass ich Herrn römisch 40 vom Kindergarten her kenne ( römisch 40 ). Er war nie mein AHS-Direktor. Ich maturierte im Jahr römisch 40 , während er erst Mitte der römisch 40 -Jahre nach römisch 40 kam. Ich halte es für unwahrscheinlich, dass er nach so vielen Jahren über meinen Fall von der Lehrerschaft informiert worden ist. (CV hin oder her ...) Bezeichnend ist es aber schon, wie lange es gedauert hat, als Behörde keine Auskunft von ihm zu kriegen. Ad GUTACHTEN - Dr. XXXX :Ad GUTACHTEN - Dr. römisch 40 : In ihrem wirren „Gutachten" vom 17.12.2009 schreibt Frau Dr. XXXX u. a. auf Seite 2, dass ich mich im Rahmen einer Pflegegeldbegutachtung mit dem sg. „Gutachter" geeinigt hätte, dass ich mir den Kinderschänder-Prozess, meine Entlassung, meine Pensionierung usw. nur eingebildet hätte.In ihrem wirren „Gutachten" vom 17.12.2009 schreibt Frau Dr. römisch 40 u. a. auf Seite 2, dass ich mich im Rahmen einer Pflegegeldbegutachtung mit dem sg. „Gutachter" geeinigt hätte, dass ich mir den Kinderschänder-Prozess, meine Entlassung, meine Pensionierung usw. nur eingebildet hätte. Das Gegenteil ist der Fall. Ich habe dem Gericht sämtliche Unterlagen übergeben wollen, doch der Richter lehnte dies ohne Begründung ab. Ich war dort alleine ohne Rechtsbeistand, weshalb mich der Richter und der sg. SV ignorierten. Das ist eine übliche Vorgehensweise, wie das österr. Justizsystem mit Verbrechensopfern verfährt. Ad MISSBRAUCH: Mehrere psychiatrische Sachverständige haben in ihren Gutachten ein posttraumatisches Belastungssyndrom festgestellt, und sie haben es ausdrücklich auf den massiven Missbrauch in meiner Kindheit zurückgeführt. Ich habe wahrheitsgemäß den Namen meines Peinigers genannt, ich habe die Vorfälle so geschildert, wie sie stattgefunden haben, und ich habe die zerstörerischen Folgen beschrieben. Ich habe nicht den geringsten Grund, einen falschen Täter anzugeben oder den Sachverhalt zu verfälschen. Sogar die Katholische Kirche hat diese Vorkommnisse gewissenhaft geprüft, mich des Pfarrers XXXX und der Katholischen Kirche anerkannt sich entschuldigt und mir eine geringe Entschädigung gewährt.Sogar die Katholische Kirche hat diese Vorkommnisse gewissenhaft geprüft, mich des Pfarrers römisch 40 und der Katholischen Kirche anerkannt sich entschuldigt und mir eine geringe Entschädigung gewährt. Ich bin überzeugt, dass die MA der Katholischen Kirche viel mehr Möglichkeiten der internen Ermittlungen haben als alle staatlichen Behörden zusammen. Ich glaube, dass intern handfeste Beweise gegen den Pfarrer XXXX vorliegen, die die Erzdiözese Wien nicht herausgeben will. Ich kann sie dazu nicht zwingen, weil ich keine Behörde oder Gericht bin.Ich bin überzeugt, dass die MA der Katholischen Kirche viel mehr Möglichkeiten der internen Ermittlungen haben als alle staatlichen Behörden zusammen. Ich glaube, dass intern handfeste Beweise gegen den Pfarrer römisch 40 vorliegen, die die Erzdiözese Wien nicht herausgeben will. Ich kann sie dazu nicht zwingen, weil ich keine Behörde oder Gericht bin. Außerdem hat der von der Opferschutzanwaltschaft bestellte SV Dr. XXXX den kausalen Zusammenhang zwischen den geschilderten Ereignissen durch mich und die beschriebenen Folgen hergestellt.Außerdem hat der von der Opferschutzanwaltschaft bestellte SV Dr. römisch 40 den kausalen Zusammenhang zwischen den geschilderten Ereignissen durch mich und die beschriebenen Folgen hergestellt. Dass eine dieser Folgen die Pensionierung durch die Versicherung bzw. deren SPÖ-Funktionäre war, hat sogar Herr XXXX bestätigt! Faktisch wurde somit 2005 ein lebenslanges Arbeitsverbot über mich verhängt — eine typische Gestapo-Strafe gegen ein Verbrechensopfer.Dass eine dieser Folgen die Pensionierung durch die Versicherung bzw. deren SPÖ-Funktionäre war, hat sogar Herr römisch 40 bestätigt! Faktisch wurde somit 2005 ein lebenslanges Arbeitsverbot über mich verhängt — eine typische Gestapo-Strafe gegen ein Verbrechensopfer. Ad STRAFPROZESS 1997-99: Der mutwillig geführte Strafprozess gegen mich als vermeintlicher Kinderschänder hat mein Trauma zusätzlich verschärft. Dass ein ehemaliger grüner Spitzenpolitiker als leitender Staatsanwalt die Anklage erhoben hat, obwohl sich der zuständige Bezirksanwalt geweigert hatte, ist ein weiterer Ausdruck der systematischen Verfolgung von Missbrauchsopfern in Österreich. Ich denke, wenn Sie mit dem ehemaligen BA „vertraulich" sprechen, kann er Ihnen erhellende Hintergrundinformationen liefern — falls er sich getraut. Sein Name ist XXXX wh. in XXXX im Burgenland.Sein Name ist römisch 40 wh. in römisch 40 im Burgenland. Äußerst informativ wäre sicherlich auch ein Gespräch mit Herrn XXXX .Äußerst informativ wäre sicherlich auch ein Gespräch mit Herrn römisch 40 . Er könnte wesentliche Angaben machen, wie die Verantwortlichen in der XXXX Versicherung mit Opfern umzugehen pflegen, und welche Konsequenzen dies hat. Er wohnte einst in XXXX .Er könnte wesentliche Angaben machen, wie die Verantwortlichen in der römisch 40 Versicherung mit Opfern umzugehen pflegen, und welche Konsequenzen dies hat. Er wohnte einst in römisch 40 . Sehr geehrter Herr Mag. (…), ich denke, einen stärkeren Beweis als die Anerkennung durch die Katholische Kirche als deren Opfer werde ich für meine wahrheitsgemäßen Angaben nicht finden. Leider kann ich den Aufenthalt der meisten ehemaligen Klassenkollegen nicht ermitteln, weil ich keine Behörde bin. Vielleicht schaffen Sie es. Eventuell gibt es noch andere Klassenlisten vor und nach meiner Zeit in der Volksschule, woraus Schüler/innen des Pfarrers XXXX über seine brutalen Fickattacken befragt werden können.Eventuell gibt es noch andere Klassenlisten vor und nach meiner Zeit in der Volksschule, woraus Schüler/innen des Pfarrers römisch 40 über seine brutalen Fickattacken befragt werden können. Nachdem mein Trauma bekannt wurde, wurde ich gemobbt, verleumdet, entlassen, angeklagt, als möglicher Kinderschänder bezeichnet, isoliert, in die Psychiatrie gesteckt, bedroht, erpresst, als geisteskrank hingestellt und von einer perfiden politischen Gestapo mit lebenslangem Arbeitsverbot belegt. Dass es so viele „Zufälle" geben kann, kann doch niemand ernsthaft glauben. Meine seelischen und körperlichen Traumata bestehen seit fast 44 Jahren. Seit 44 Jahren kann ich mir keine Therapie leisten, weil mich meine Peiniger und deren Förderer möglichst arm halten. Ich habe Ihnen unzählige Akten, Gutachten, Namen, Fakten und sogar ein widerliches Foto zukommen lassen, die meine Angaben stützen. Ich habe trotz der zerstörerischen Maßnahmen der etablierten Kinderschänder-Elite Österreichs 44 Jahre lang gekämpft, damit wenigstens ein paar unschuldige Kinder davor bewahrt bleiben, von heiligen Schwänzen vergewaltigt und von perfiden Politikern terrorisiert zu werden. Ich kann Ihnen versichern, dass es extrem traumatisch ist, als Kind von einer Vertrauensperson im Namen eines Gottes brutal gefickt zu werden, bis einem die blutigen Fransen aus dem jungfräulichen Arschloch baumeln. Es ist an Widerwärtigkeit mit nichts zu vergleichen, den säuerlich stinkenden Schwanz eines alten Mannes ins Maul gerammt zu bekommen und seinen bröckligen Samen schmecken zu dürfen. Es ist die Hölle auf Erden, als 8-jähriger Bub mit der Hölle erpresst zu werden, wenn man nicht gehorcht und die geschundene Fresse hält. Es ist zermürbend, als Sexualstraftäter verdächtigt zu werden, damit man unglaubwürdig ist, falls man reiche und mächtige Kinderschänder in Österreich entlarven würde. Es ist entwürdigend, wenn man sich unter widrigsten Umständen ein Jus-Studium erarbeitet, um anderen Opfern zu helfen, und dann von einer kriminellen Bande von Politikern und SV als sg. „beschädigte Ware" entsorgt wird. Es ist unfassbar, in einem Rechtsstaat trotz unzähliger Beweise und Belege nicht als Opfer anerkannt zu werden. In der Hoffnung, dass ich nach 44 Jahren endlich teilweise mit diesem Horror abschließen kann, verbleibe ich mit freundlichen Grüßen, (…) Beilagen: diverse Akten und Briefe; 1 Foto“ Weiters legte er ein Klassenfoto sowie eine vom Landeskriminalamt, Assistenzdienste, am 11.08.2011 erstellte Gefährlichkeits-/Gefährdungsanalyse hinsichtlich zielgerichteter Gewalt des Beschwerdeführers (samt dessen handschriftlicher Anmerkungen) vor. Mit Bescheid vom 29.01.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz des Verdienstentganges- und Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung nach dem VOG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich keine Feststellungen zum Vorliegen eines Verbrechens im Sinne des VOG treffen lasse. Die Angaben zum Verbrechen (Missbrauch in den Jahren 1977 bis 1979) hätten durch das Ermittlungsverfahren durchgeführten Erhebungen keine Bestätigung gefunden. Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde führte das BVwG am 22.02.2022 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in der der Beschwerdeführer ausführte, dass die Missbräuche von Frühjahr 1977 bis Frühjahr 1979 (
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- Klasse Volksschule) vom genannten Täter (Religionslehrer und Stadtpfarrer der Heimatstadt) begangen worden seien. Im Frühjahr der
- Klasse Volksschule wäre in der Schule und Kirche für die Erstkommunion geübt worden. Als größter und klügster hätte er die Gruppe angeführt. Diesen Umstand hätte der Täter genützt und gesagt „Du bist so gescheit. Wir müssen das unter vier Augen genauer üben.“ Er hätte dortbleiben und die Zeremonie alleine wiederholen müssen. Gleich beim ersten Mal hätte der Täter ihn in die Sakristei geführt, ihm die Augen verbunden und auf ihn eingeredet, dass man Gott dienen müsse usw. und dass man durch Gehorsam die Treue zu Gott beweise. Dann hätte er ihm die Hose aufgemacht, diese runtergezogen und dann sei es losgegangen. Befragt, warum er nach erfolgter Erstkommunion weiter zum Pfarrer gegangen sei, nannte er die Androhungen einer schlechten Note in Religion in der dritten und vierten Klasse, von der Jungschar ausgeschlossen zu werden, in die Hölle zu kommen und die Behauptung des Täters, dass er die Macht hätte ihn zu ruinieren. Die Jungschargruppe hätte im Pfarrhof stattgefunden und der Täter hätte sich dort immer demonstrativ blicken lassen. Er hätte ihn am Ende der Jungscharstunden dort immer abgepasst. Es hätte in dem Hof einige Türen gegeben und dort hat er hätte ihn in einen abgeschieden Raum geführt. Der Missbrauch hätte in einem der Räume dort stattgefunden. In der Sakristei sei es begonnen, dort fortgesetzt worden. Er hätte niemanden zu Hause von den Übergriffen erzählt, erst mit 14 Jahren dem nachfolgenden Stadtpfarrer, der auch sein Religionslehrer im Gymnasium und vorherigen Leiter der Jungschargruppe gewesen sei. Er hätte niemanden zu Hause von den Übergriffen erzählt, erst mit 14 Jahren dem nachfolgenden Stadtpfarrer, der auch sein Religionslehrer im Gymnasium und vorherigen Leiter der Jungschargruppe gewesen sei. , Er hätte Angst gehabt in die Hölle zu kommen, wenn er das verrate. Die körperliche Gewalt hätte auch gewirkt. Dem neuen Stadtpfarrer hätte er sich anvertraut, weil er irrsinnig freundlich und verständnisvoll getan hätte. Im Rahmen der Firmung hätte er Angst gehabt, dass sich das wiederhole. Er hätte lange überlegt, ob er sich ihm anvertrauen solle. Irgendwann hätte er den Mut gefasst und es ihm erzählt. Der neue Stadtpfarrer hätte ihn bedroht, wenn er das irgendjemandem sage, werde er ihn und seine Familie ruinieren. Dieser sei sein Religionslehrer im Gymnasium gewesen. Er hätte ihn bei einer der nächsten Stunden auf ein Nicht Genügend geprüft. Er hätte dann einen Zweier im Semesterzeugnis gehabt und das hätte genügt, dass er in der Klasse geächtet war. Auf den Vorhalt, dass er geschrieben hätte, dass dieser zu den anderen auch garstig gewesen sei, antwortete er, dass er einige andere auch alibimäßig geprüft hätte - die mehr gestört hätten. Er nehme an, damit es nicht so auffalle, dass nur er drankomme. Zu den Übergriffen gekommen sei es in der Volksschulzeit ungefähr einmal in der Woche. Im Sommer etwas öfter, im Winter seltener. Viel später hätte er von seinem ehemaligen Klassenvorstand vom Gymnasium erfahren, dass dieser von den Missbräuchen im Konferenzzimmer erfahren hat. Dieser hätte gesagt, dass es alle gewusst hätten. Auf den Hinweis, dass sein ehemaliger Klassenvorstand schon verstorben sei und das Gymnasium auch dazu keine Auskunft geben hätte können, antwortete er, dass die meisten Lehrer von damals schon in Pension bzw. schon verstorben seien. Körperlich hätte er Analverletzungen erlitten, die dann 2006 operiert worden seien. Auch sehr schwere Migräneanfälle seit der dritten Klasse Volksschule durch Schläge auf den Kopf, die jedoch nicht abgeklärt seien, seien die Folgen und psychische Folgen. Er habe versucht, eine Psychotherapie zu bekommen. Es gab auf Krankenkassenkosten zwei Möglichkeiten: Medikamente und Gruppentherapien, die er sich nicht zugetraut habe. Einzeltherapie sei von der Krankenkasse nicht finanziert worden. Er sei nie in Psychotherapie gewesen. Die weitere Verhandlung gestaltete sich wie folgt: „VR: Sie haben im Verfahren immer wieder angedeutet, dass auch zumindest einem anderen Buben genau das Gleiche widerfahren ist. Woher wissen Sie das? BF: Genau wissen tu ich es nicht. Ich kann es nicht bezeugen. Der Bub ist immer wieder vor oder nach mir durch die Tür zu dem Pfarrer gegangen. Ich vermute, dass er das selbe mit ihm gemacht, wie mit mir. VR: Meinen Sie damit jetzt am selben Tag? BF: Ja. VR: Haben Sie mit ihm darüber geredet? BF: Nie. Er hat mich auch nicht angesprochen. VR: Glauben Sie, dass er es gewusst hat? BF: Ja. VR: Sagen Sie mir den Namen dieser Person. Geben Sie mir seine Daten bekannt. BF: Ich habe ein bisschen ein Problem. Ich weiß nicht, inwiefern man sein Leben zerstören würde. Ist das notwendig? VR: Ja. Wie die Behörde auch geschrieben hat, wir haben eine einzige Person, die eine Aussage macht, das sind Sie. Wir haben einen verstorbenen „Täter“. Wir haben einen verstorbenen Ohrenzeugen, der darüber hinaus in einem Telefonat mit der Behörde gesagt hat, dass die Gespräche, die Sie erzählen mit ihm nicht stattgefunden haben. Das heißt, wir haben schlichtweg nur Ihre Behauptung. BF: Sie wissen schon, wie riskant das für den Kollegen ist? Ich kann mich erinnern, wie die Polizei zu meiner Mutter reingekommen ist und danach gefragt hat. Unser Verhältnis ist seither erschüttert und ich habe sie als Vertrauensperson verloren. Wenn es sein muss, muss ich den Namen sagen. Ich sage vorher, dass der Kollege sein ganzes Leben und sein Umfeld verlieren wird. Er heißt XXXX . Ich weiß nicht, ob er noch in XXXX wohnt. Er ist so alt wie ich und war mit mir in der Klasse.BF: Sie wissen schon, wie riskant das für den Kollegen ist? Ich kann mich erinnern, wie die Polizei zu meiner Mutter reingekommen ist und danach gefragt hat. Unser Verhältnis ist seither erschüttert und ich habe sie als Vertrauensperson verloren. Wenn es sein muss, muss ich den Namen sagen. Ich sage vorher, dass der Kollege sein ganzes Leben und sein Umfeld verlieren wird. Er heißt römisch 40 . Ich weiß nicht, ob er noch in römisch 40 wohnt. Er ist so alt wie ich und war mit mir in der Klasse. BR1: Waren Sie befreundet mit ihm in der Klasse? BF: Ich hatte keinen persönlichen Kontakt zu ihm. VR: Haben Sie ihn in einem Schreiben genannt? BF: Ja, aber nur unter anderem. Er war übrigens der Bub, der immer wieder vom XXXX verprügelt wurde, weil er am Wochenende nicht die Kirche besucht hat. Er war auch ein spezielles Opfer im Unterricht.“BF: Ja, aber nur unter anderem. Er war übrigens der Bub, der immer wieder vom römisch 40 verprügelt wurde, weil er am Wochenende nicht die Kirche besucht hat. Er war auch ein spezielles Opfer im Unterricht.“ Über das Telefonat der vorsitzenden Richterin mit dem vom Beschwerdeführer als potentielles Opfer genannten Schulkollegen vom 01.04.2022 wurde folgender Aktenvermerk niedergeschrieben: „Herr XXXX wurde von mir gefragt, ob er sich noch an seine Volksschulzeit erinnern könne. Er antwortete, dass er in der Hauptschule beim Hochspringen eine schwere Gehirnerschütterung erlitten hätte, und es deshalb möglich sei, dass er sich an manches nicht erinnern könnte. Er könne sich zB. nicht mehr an alle seine Volksschulklassenkollegen erinnern. Nach Hr. XXXX befragt, gab er an, dass der Schulkollege XXXX ihm in Erinnerung sei.„Herr römisch 40 wurde von mir gefragt, ob er sich noch an seine Volksschulzeit erinnern könne. Er antwortete, dass er in der Hauptschule beim Hochspringen eine schwere Gehirnerschütterung erlitten hätte, und es deshalb möglich sei, dass er sich an manches nicht erinnern könnte. Er könne sich zB. nicht mehr an alle seine Volksschulklassenkollegen erinnern. Nach Hr. römisch 40 befragt, gab er an, dass der Schulkollege römisch 40 ihm in Erinnerung sei. Befragt, ob er noch wisse, wer sein Religionslehrer in der
- Klasse Volksschule (Erstkommunion) gewesen sei, nannte er unverzüglich namentlich Hr. XXXX .Befragt, ob er noch wisse, wer sein Religionslehrer in der
- Klasse Volksschule (Erstkommunion) gewesen sei, nannte er unverzüglich namentlich Hr. römisch 40 . Befragt, ob er von diesem in der Schule schlecht behandelt bzw. körperlich misshandelt worden sei, weil er am Sonntag nicht die Kirche besucht hätte, widersprach er unverzüglich: Er sei Ministrant gewesen – genau wie seine Brüder. Er hätte jeden Sonntag die Kirche besucht. Er sei so wie seine Brüder Ministrant bei Pfarrer XXXX in XXXX gewesen. Er sei in der Schule von Pfarrer XXXX nicht schlecht behandelt worden.Befragt, ob er von diesem in der Schule schlecht behandelt bzw. körperlich misshandelt worden sei, weil er am Sonntag nicht die Kirche besucht hätte, widersprach er unverzüglich: Er sei Ministrant gewesen – genau wie seine Brüder. Er hätte jeden Sonntag die Kirche besucht. Er sei so wie seine Brüder Ministrant bei Pfarrer römisch 40 in römisch 40 gewesen. Er sei in der Schule von Pfarrer römisch 40 nicht schlecht behandelt worden. Befragt, ob er etwas von sexuellen Übergriffen des Pfarrer XXXX wisse, verneinte er dies. Er habe selbst auch immer an Ministrantenlagern teilgenommen, dort wären auch sehr viele Ministranten und auch Erziehungsberechtigte gewesen. Dort sei nichts passiert. Er hätte nie etwas von sexuellen Übergriffen durch Pfarrer XXXX gehört. Es hätte ein gutes Klima geherrscht, ihm seien keine Übergriffe bekannt.Befragt, ob er etwas von sexuellen Übergriffen des Pfarrer römisch 40 wisse, verneinte er dies. Er habe selbst auch immer an Ministrantenlagern teilgenommen, dort wären auch sehr viele Ministranten und auch Erziehungsberechtigte gewesen. Dort sei nichts passiert. Er hätte nie etwas von sexuellen Übergriffen durch Pfarrer römisch 40 gehört. Es hätte ein gutes Klima geherrscht, ihm seien keine Übergriffe bekannt. Die explizite Frage, ob er selbst von Pfarrer XXXX im Pfarrhof sexuell missbraucht bzw. vergewaltigt worden sei, verneinte er. Es sei ihm definitiv von Pfarre XXXX nie etwas angetan worden.“Die explizite Frage, ob er selbst von Pfarrer römisch 40 im Pfarrhof sexuell missbraucht bzw. vergewaltigt worden sei, verneinte er. Es sei ihm definitiv von Pfarre römisch 40 nie etwas angetan worden.“ Im gewährten Parteiengehör zum übermittelten Aktenvermerk brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm die gemachten Angaben des Schulkollegen nicht nachvollziehbar seien und nicht seinen eigenen Wahrnehmungen entsprechen würden. Dieser sei in der zweiten Klasse sicherlich noch kein Ministrant gewesen, die Gehirnerschütterung hätte er in der
- Klasse Volksschule erlitten. Die schrecklichen Bilder nach den Prügeln des Pfarrers werde er selbst nie vergessen. Er stellte den Antrag auf Zeugeneinvernahme im Rahmen einer weiteren mündlichen Verhandlung, um ihn selbst kontradiktorisch zu befragen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der am XXXX geborene österreichische Beschwerdeführer hat nach dem Besuch der Volksschule und des Gymnasiums das Jusstudium absolviert. 1.
- Der am römisch 40 geborene österreichische Beschwerdeführer hat nach dem Besuch der Volksschule und des Gymnasiums das Jusstudium absolviert. Der Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges und Heilfürsorge in Form von Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung ist am 14.02.2020 beim Sozialministeriumservice eingelangt. 1.
- Der Beschwerdeführer bezieht seit XXXX eine Berufsunfähigkeitspension.1.
- Der Beschwerdeführer bezieht seit römisch 40 eine Berufsunfähigkeitspension. 1.
- Der Beschwerdeführer litt am 05.01.2005 an einer warnhaften Störung und Verdacht auf Persönlichkeitsstörung, am 26.01.2007 an einer Persönlichkeitsstörung, hochgradige paranoide Verarbeitungsproblematik, am 17.12.2009 an Paranoidem Wahn und am 20.03.2018 an einer paranoiden Persönlichkeitsstörung bei Hinweisen auf posttraumatische Belastungsstörung. 1.
- Der Beschwerdeführer war bisher nie in psychotherapeutischer Behandlung. 1.
- Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer mit Wahrscheinlichkeit durch seinen ehemaligen Volksschulreligionslehrer sexuell missbraucht bzw. vergewaltigt wurde. Es kann nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die festgestellten vorliegenden Gesundheitsschädigungen mit Wahrscheinlichkeit durch eine mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und dem Beschwerdeführer gegenüber vorsätzlich begangene Handlung, verursacht wurden.
- Beweiswürdigung: Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Zu 1.1) bis 1.3.) Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich widerspruchsfreien, unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere des neurologischen Konzils vom 05.01.2005, des nervenärztlichen Sachverständigengutachtens vom 26.01.2007, des ärztlichen Gutachtens zum Antrag auf Weitergewährung einer befristeten Berufsunfähigkeitspension vom 17.12.2009 und des neurologischen Gutachtens vom 20.03.
- Zu 1.4.) Die Feststellungen ergeben sich aus der Aussage in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie der Aktenlage. Zu 1.5.) Nicht festgestellt werden können – wie auch die belangte Behörde beweiswürdigend nachvollziehbar ausgeführt hat - die behaupteten regelmäßigen sexuellen Belästigungen in den Jahren 1977 bis 1977 durch den (mittlerweile verstorbenen) Volksschulreligionslehrer des Beschwerdeführers: Einerseits liegen nur die Aussagen des Beschwerdeführers vor und andererseits waren vom SMS durchgeführte Recherchen im vom Beschwerdeführer besuchten Gymnasium über eventuelle Wahrnehmungen und auch ein Telefongespräch mit dem (mittlerweile verstorbenen) nachfolgenden Stadtpfarrer, Religionslehrer im Gymnasium sowie Jungscharführer darüber insofern erfolglos als dieser keine Erinnerungen an ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer in dessen Gymnasialzeit mit den geäußerten Vorwürfen gegen den Volksschulreligionslehrer hatte. Darüber hinaus erfolgte eine telefonische Kontaktaufnahme mit demjenigen Volksschulkollegen, der laut Beschwerdeführer vermutlich auch Opfer sexuellen Missbrauchs des Täters gewesen sein hätte sollen: In diesem Telefonat konnte geklärt werden, dass dieser Schulkollege sich noch an den Beschwerdeführer erinnern konnte, jedoch im Gegensatz zu den Behauptungen des Beschwerdeführers dieser vom Religionslehrer im Unterreich nicht schikaniert worden sei, weil er die Sonntagsmesse nicht besucht hätte, da dieser laut eigenen Angaben regelmäßig am Sonntag die Kirche besucht hätte und auch jahrelang Ministrant gewesen sei. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass der Schulkollege vor der Erstkommunion nicht Ministrant sein hätte können, so ist dem wiederholt entgegenzuhalten, dass der Schulkollege in diesem Telefonat nicht nur bekanntgegeben hatte, dass er Ministrant gewesen sei, sondern, dass er jeden Sonntag die Messe besucht hätte. Im Zuge dieses Telefonats gab er auch an, dass er nichts von sexuellen Missbräuchen durch den besagten Täter wisse bzw. auch selbst von ihm nicht – wie vom Beschwerdeführer vermutet – sexuell missbraucht worden sei. Bei diesem Beweismittel handelt es sich selbstverständlich nicht um eine Zeugeneinvernahme unter Wahrheitspflicht, sondern um ein Beweismittel sui generis, dessen Beweiskraft alleine nach den Regeln des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts in Verbindung mit den Aussagen des Beschwerdeführers zu beurteilen ist: Der Beschwerdeführer selbst gibt an, dass er vermute, dass der Schulkollege vom selben Täter sexuell missbraucht worden sei, er gibt an, dass dieser in der Schule von ebendiesen geschlagen worden sei, weil er nicht regelmäßig die Sonntagsmesse besucht hätte. Das Telefongespräch erfolgte geplant in einer sich „steigernden Form“:
- Kennt der Schulkollege den Beschwerdeführer?
- Wurde er vom behaupteten Täter geschlagen, weil er die Sonntagsmesse nicht besucht hat?
- Weiß er etwas über sexuellen Missbrauch durch den behaupteten Täter?
- Wurde er selbst von diesem missbraucht? Der Schulkollege entkräftete die Angaben des Beschwerdeführers zu
- bereits damit, dass er immer die Sonntagsmesse besucht hätte und auch jahrelang als Ministrant tätig gewesen sei. Die weiteren beiden Fragen beantwortete er dahingehend, dass ihm kein sexueller Missbrauch durch den behaupteten Täter bekannt sei und er selbst von diesem nicht sexuell missbraucht worden sei. In einer Zusammenschau, konkret der geäußerten Vermutungen des Beschwerdeführers, dass der Schulkollege selbst sexuell missbraucht worden sei bzw. dessen vermuteter Kenntnis von den am Beschwerdeführer (behaupteten) begangenen sexuellen Missbrauch und den diese Vermutungen verneinenden Angaben des Schulkollegen im Telefonat mit der vorsitzenden Richterin samt den Negativauskünften des Gymnasiums sowie des (bereits verstorbenen) Gymnasialreligionslehrers, kommt der erkennende Senat zum Schluss, dass der sexuelle Missbrauch am Beschwerdeführer durch den angegebenen Täter nicht mit Wahrscheinlichkeit stattgefunden hat, zumal in diesem Zusammenhang auch die unbehandelte unter 1.
- beschriebene Erkrankung nicht außer Acht gelassen werden darf. Eine vom Beschwerdeführer beantragte Zeugeneinvernahme des Schulkollegen des Beschwerdeführers, in der der Beschwerdeführer diesen selber kontradiktorisch befragen könne, kann laut Ansicht des erkennenden Senates aufgrund des vorliegenden Beweisergebnisses unterbleiben.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) § 1 Abs. 1 Z. 1 VOG besagt: Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG besagt: Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. § 2.Paragraph 2, Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:
- Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges
- Heilfürsorge
- (…) Tatbestandsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 Z 1 VOG ist - soweit im gegenständlichen Fall betreffend den Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges und Heilfürsorge relevant - zunächst das wahrscheinliche Vorliegen einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung, durch die wahrscheinlich eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten wurde, sowie weiters gemäß § 1 Abs. 3 VOG, dass dadurch die Erwerbsfähigkeit mindestens sechs Monate gemindert ist oder eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wurde.Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG ist - soweit im gegenständlichen Fall betreffend den Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges und Heilfürsorge relevant - zunächst das wahrscheinliche Vorliegen einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung, durch die wahrscheinlich eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten wurde, sowie weiters gemäß Paragraph eins, Absatz 3, VOG, dass dadurch die Erwerbsfähigkeit mindestens sechs Monate gemindert ist oder eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) bewirkt wurde. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, kommt der erkennende Senat zu dem Schluss, dass die behaupteten Misshandlungen nicht mit Wahrscheinlichkeit vorgelegen haben, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. Zum Entfall einer vom Beschwerdeführer beantragten weiteren mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das BVwG hat am 22.02.2022 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde im Rahmen dieser Verhandlung ausgiebig erörtert. Aufgrund der vom Beschwerdeführer geäußerten Mutmaßungen wurde vom BVwG mit dem Volksschulkollegen telefonisch Kontakt aufgenommen. Das Ergebnis der Kontaktaufnahme wurde in einem Aktenvermerk festgehalten und dem Beschwerdeführer im Parteiengehör übermittelt. Die vom Beschwerdeführer beantragte Zeugeneinvernahme war– wie auch in der Beweiswürdigung ausgeführt - nicht notwendig. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, ist der Sachverhalt als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine weitere mündliche Verhandlung nicht geboten war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W200.2240505.2.00