RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2022 GeschäftszahlW207 2252969-1 SpruchW207 2252969-1/4E, , W207 2252969-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein in Österreich aufenthaltsberechtigter türkischer Staatsangehöriger, stellte – abgesehen von der gegenständlichen Antragstellung – letztmalig am 11.10.2017 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Die belangte Behörde holte damals ein orthopädisches Sachverständigengutachten vom 16.01.2018 ein, in welchem auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung die Funktionseinschränkungen
- „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule. Unterer Rahmensatz dieser Position, da mäßige Beweglichkeitseinschränkung ohne neurologisches Defizit“, bewertet nach der Positionsnummer 02.01.02 mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 von Hundert (v.H.),
- „Gonarthrose beidseits. Oberer Rahmensatz dieser Position, da beidseits mäßige Beweglichkeitseinschränkung“, bewertet nach der Positionsnummer 02.05.19 mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v.H., und
- „Omarthrose beidseits. Wahl dieser Position, da die Horizontale beidseits erreicht werden kann“, bewertet nach der Positionsnummer 02.06.02 mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H., sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt wurde. Begründend führte der ärztliche Sachverständige aus, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 aufgrund einer relevanten Zusatzbehinderung um eine Stufe erhöht werde, das Leiden 3 wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung hingegen nicht weiter erhöhe. Infolgedessen – da kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorlag – wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 11.10.2017 auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.01.2018 abgewiesen. Am 10.11.2021 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte diesem Antrag ein Konvolut an medizinischen Unterlagen sowie eine Kopie seiner Aufenthaltsberechtigungskarte „Daueraufenthalt-EU“ bei. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten jenes Facharztes für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Arztes für Allgemeinmedizin, welcher bereits das Gutachten vom 16.01.2018 erstellt hatte, unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung vom 27.01.2022 ein, in welchem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.01.2022 sowie der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben, ausgeführt wurde: „… Anamnese: Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 09.01.2018, ges. GdB 40%. Zwischenanamnese: 07/2018 Schulterkopfprothese links, 07 aus 2018, Schulterkopfprothese links, Derzeitige Beschwerden: Beide Knie tun weh, der Rücken und die rechte Schulter. Die linke Schulter schmerzt, ich kann den Arm nicht hochheben. Beide Knie schmerzen, beide Schultern, der Rücken schmerzt. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Sertralin, Tamsulosin, Famotidin, Atorvastatin, Ibuprofen, Pantoloc, Incrose, Arthro comb, Fe., Laufende Therapie: dzt. keine Hilfsmittel: keine Sozialanamnese: Koch, Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 06/20 Röntgenbefund beschreibt Degeneration der Halswirbelsäule, Handgelenksarthrose rechts mehr als links und Hallux valgus beidseits 11/20 Orthop. Befundbericht beschreibt Lumboischialgie links bei Discusprolaps L4/5, Schulterprothese links und Polyarthrosen 12/20 Röntgenbefund beschreibt dorsale und ventrale Talusnase, dorsaler Calcaneussporn 01/21 Röntgenbefund beschreibt Massive Varusgonarthrose links. Massive Gonarthrose rechts. 08/21 Röntgenbefund beschreibt Bandscheibenraumhöhenminderung des Segments C5/6 und mäßige Degeneration 12/21 Röntgenbilder beider Knie zeigt eine medial betonte Arthrose links mehr als rechts und erhebliche Femuropatellararthrose. 12/21 MR-Halswirbelsäule beschreibt Degeneration mit Discopathie ohne Myelopathie oder Vertebrostenose 12/21 MR rechte Schulter beschreibt Arthrose ohne kompletten Riss der Rotatorenmanschette Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: adipös Größe: 165,00 cm Gewicht: 82,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz , Obere Extremitäten: Rechtshänder. Die rechte Schulter ist etwas verkürzt und hochgezogen. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Linke Schulter: blasse ca. 9 cm lange blasse Narbe vorne. Die Schulter ist diffus druckschmerzhaft. Rechte Schulter: Vom äußeren Aspekt her unauffällig. Keine auffällige Muskelverschmächtigung. Die Schulter ist diffus druckschmerzhaft. Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Schultern S 20-0-100 beidseits, F 90-0-30 beidseits. Beim Nackengriff reichen die Hände zum Hinterhaupt, Kreuzgriff wird beidseits stark eingeschränkt ausgeführt. Ellenbogen-Vorderarmdrehung, Handgelenke sind seitengleich frei. Schultern S 20-0-100 beidseits, F 90-0-30 beidseits. Beim Nackengriff reichen die Hände zum Hinterhaupt, Kreuzgriff wird beidseits stark eingeschränkt ausgeführt. Ellenbogen-Vorderarmdrehung, Handgelenke sind seitengleich frei. , Untere Extremitäten: Der Barfußgang wird etwas steif und wankend ausgeführt, teilweise wird die linke Ferse nicht am Boden aufgesetzt. Zehenballen- und Fersengang sind möglich. möglich, Einbeinstand kurzzeitig, Anhocken wird nur ansatzweise ausgeführt. Die Beinachse ist im Lot. Annähernd Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten. Rechtes Knie: insgesamt arthrotisch aufgetrieben, Streckhemmung von etwa 10°. Insgesamt bandfest, ergussfrei, bewegungsschmerzhaft. Linkes Knie: arthrotisch aufgetrieben, ergussfrei, bandfest, Streckhemmung von etwa 5°. Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Hüften, Sprunggelenke sind altersentsprechend frei. Knie S rechts 0-10-90, links 0-5-
- Hüften, Sprunggelenke sind altersentsprechend frei. Knie S rechts 0-10-90, links 0-5-
- , Wirbelsäule; Die rechte Schulter steht höher, das Becken ist horizontal im Lot. Zarte Rotationsskoliose, Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Hartspann und Druckschmerz zervikal und lumbal. Klopfschmerz wird über der gesamten Wirbelsäule angegeben. ISG druckschmerzhaft. Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen 1/3 eingeschränkt BWS/LWS: FBA 35cm, Seitwärtsneigen und Rotation je 1/3 eingeschränkt. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt ohne Gehhilfen zur Untersuchung, das Gangbild ist unelastisch und etwas wankend, zeigt kein auffälliges einseitiges Hinken. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt. Beim Auskleiden werden beide Arme in den Schultern bis über die Horizontalen gehoben. Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz dieser Position, da mäßige Beweglichkeitseinschränkung ohne neurologisches Defizit 02.01.02 30 2 Gonarthrose beidseits Oberer Rahmensatz dieser Position, da beidseits mäßige Beweglichkeitseinschränkung 02.05.19 30 3 Oberarmkopfprothese links, Omarthrose rechts Wahl dieser Position, da die Arme über die Horizontale gehoben werden können. 02.06.02 20 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch Leiden um 1 Stufe erhöht, wegen relevanter Zusatzbehinderung. Leiden 3 erhöht nicht weiter, wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Zwischenzeitlich Implantation einer Oberarmkopfprothese links. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten: Keine Änderung [X] Dauerzustand Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Die/Der Untersuchte [X] JA ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger […] Begründung: Oberarmkopfprothese …“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.01.2022 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer brachte innerhalb der ihm dafür gewährten Frist keine Stellungnahme ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.03.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.11.2021 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei, wonach der Grad der Behinderung 40% betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Da im Rahmen des gewährten Parteiengehörs keine Stellungnahme eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens auch nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Das Gutachten vom 27.01.2022 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage gemeinsam mit dem Bescheid nochmals übermittelt. Mit Schreiben vom 11.03.2022, bei der belangten Behörde eingelangt am 15.03.2022, brachte der Beschwerdeführer – ohne Vorlage weiterer Beweismittel – fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.03.2022 folgenden Inhalts, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, ein: „… OB: XXXX OB: römisch 40 Dem oben genannten Bescheid vom 03.03.2022 wird binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Der Bescheid wird der Höhe nach angefochten. Zu meinem Antrag auf Behindertenpass wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten erstellt, mit dem meine Behinderung 40% bestimmt wurde, wogegen ich meine Einwendungen richten muss. Das Ergebnis der Begutachtung sehen Sie von Seite
- wo meine diversen Erkrankungen, die meine Arbeitsfähigkeit und meine Lebensverhältnisse erheblich einschränken, aufgezählt sind. Laut Gutachten wird der GdB unter Position 1 durch andere Leiden nicht erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Dem muss ich aber widersprechen. Meine Erkrankung in Position 1 Degenerative Veränderung der Wirbelsäule; Unterer Rahmensatz dieser Position, da mäßige Beweglichkeitseinschränkung ohne neurologisches Defizit. Diese Erkrankungen sind allesamt zu beurteilen, und haben Auswirkungen auf mein gesamtes Leben. Dafür finde ich den GdB erheblich wenig, weshalb ich Sie ersuche meine Gutachten und Erkrankungen sich nochmals anzuschauen. Ebenfalls wird erwünscht Position 2 gemeinsam mit 1 zu verbinden und gegeben falls zu erhöhen, da beide Punkte mein Leben und meine Arbeitsfähigkeit stark beeinträchtigen. Aus diesen Gründen kann ich die ärztliche Stellungnahme, welche allein ein GdB von 40% feststellt nicht annehmen. Aus diesen Gründen ersuche ich Sie meinem Antrag stattzugeben. Es wird höflichst um Kenntnisnahme ersucht. Name des Beschwerdeführers“ Die belangte Behörde legte am 18.03.2022 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein in Österreich aufenthaltsberechtigter türkischer Staatsangehöriger, brachte am 10.11.2021 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:
- Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule bei mäßiger Beweglichkeitseinschränkung ohne neurologisches Defizit;
- Gonarthrose beidseits mit mäßiger Beweglichkeitseinschränkung beidseits;
- Oberarmkopfprothese links, Omarthrose rechts, die Arme können über die Horizontale gehoben werden. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 40 v.H. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Arztes für Allgemeinmedizin vom 27.01.2022 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet, seiner Staatsangehörigkeit sowie seiner Aufenthaltsberechtigung für Österreich ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister, sowie der vorgelegten Kopie seiner Aufenthaltsberechtigungskarte. Die festgestellten Funktionseinschränkungen und der Gesamtgrad der Behinderung gründen sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Arztes für Allgemeinmedizin vom 27.01.2022, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers. In dem vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten wird auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen auf die Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Mit dem oben vollständig wiedergegebenen Beschwerdevorbringen wird keine Rechtswidrigkeit der vom Facharzt für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Arzt für Allgemeinmedizin in seinem Sachverständigengutachten vorgenommenen einzelnen Einstufungen der festgestellten Leiden ausreichend konkret und substantiiert behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten schlüsselt – unter konkreter Auflistung und Berücksichtigung sämtlicher vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegter medizinischer Unterlagen – konkret und umfassend auf, welche Funktionseinschränkungen beim Beschwerdeführer vorliegen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden. Führendes Leiden des Beschwerdeführers sind degenerative Veränderungen der Wirbelsäule. Der beigezogene Facharzt für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Arzt für Allgemeinmedizin ordnete diese Funktionseinschränkung nachvollziehbar und zutreffend dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche „Funktionseinschränkungen mittleren Grades“ im Bereich der Wirbelsäule betrifft, dies, wobei er „mäßige Beweglichkeitseinschränkung ohne neurologisches Defizit“ festzustellen vermochte. Diese Zuordnung erweist sich insbesondere unter Berücksichtigung der im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.01.2022 ermittelten und festgestellten Beweglichkeit und Belastbarkeit („Klinischer Status – Fachstatus: … Wirbelsäule; Die rechte Schulter steht höher, das Becken ist horizontal im Lot. Zarte Rotationsskoliose, Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Hartspann und Druckschmerz zervikal und lumbal. Klopfschmerz wird über der gesamten Wirbelsäule angegeben. ISG druckschmerzhaft. Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen 1/3 eingeschränkt BWS/LWS: FBA 35cm, Seitwärtsneigen und Rotation je 1/3 eingeschränkt.“) als zutreffend und ist nicht zu beanstanden. Ein darüber hinausgehendes Funktionsdefizit ist weder anhand der vorliegenden Befunde belegt, noch ergibt sich ein solches aus dem – nicht ausreichend konkretisierten und substantiierten – Vorbringen des Beschwerdeführers, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der ärztlichen Untersuchung am 25.01.2022 selbst angab, derzeit keine laufende Therapie zu machen, entsprechend den Tatbestandsvoraussetzungen der herangezogenen Positionsnummer 02.01.02 aber andauernder Therapiebedarf gegeben sein muss; dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die gegenständliche Beurteilung zu entkräften, vielmehr ist die vorgenommene Einstufung als für ihn keineswegs unvorteilhaft anzusehen. Auch das beim Beschwerdeführer vorliegende Leiden 2 „Gonarthrose beidseits“ wurde vom beigezogenen Sachverständigen in seinem Gutachten vom 27.01.2022 nachvollziehbar und rechtsrichtig der Positionsnummer 02.05.19 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche „Funktionseinschränkungen geringen Grades beidseitig“ im Bereich der Kniegelenke betrifft. Die Zuordnung zum oberen Rahmensatz dieser Positionsnummer erweist sich im Hinblick auf die vorliegenden und durch eine persönliche Untersuchung objektivierten mäßigen Einschränkungen der Beweglichkeit („Klinischer Status – Fachstatus: … Rechtes Knie: insgesamt arthrotisch aufgetrieben, Streckhemmung von etwa 10°. Insgesamt bandfest, ergussfrei, bewegungsschmerzhaft. Linkes Knie: arthrotisch aufgetrieben, ergussfrei, bandfest, Streckhemmung von etwa 5°. … Beweglichkeit: … Knie S rechts 0-10-90, links 0-5-90.“) als zutreffend und wird dem festgestellten Funktionsdefizit damit auch ausreichend hoch Rechnung getragen. Die Heranziehung eines höheren Einzelgrades der Behinderung im Sinne einer Zuordnung des Leidens zur Positionsnummer 02.05.21 der Anlage zur Einschätzungsverordnung – diese betrifft „Funktionseinschränkungen mittleren Grades beidseitig“ im Bereich der Kniegelenke („Streckung/Beugung bis 0-10-90°“) – kann anhand des festgestellten Bewegungsumfanges (insbesondere unter Berücksichtigung der bestehenden Streckhemmungen: rechts etwa 10°, links lediglich etwa 5°) nicht ausreichend begründet werden; der Beschwerdeführer legte im Verfahren auch keine dem Untersuchungsergebnis widersprechenden medizinischen Befunde vor. Wenn der Beschwerdeführer nun im Rahmen seiner Beschwerde vorbringt, dass er durch die Leiden 1 und 2 erheblich in seinem Leben und seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei, so ist darauf hinzuweisen, dass die Auswirkungen der gegenständlichen Leiden bei deren Beurteilungen keinesfalls unberücksichtigt geblieben sind, sondern sich vielmehr in der Einschätzung der beiden Leiden mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von jeweils 30 v.H. – entsprechend der jeweils festgestellten Beweglichkeit und Belastbarkeit – durchaus wiederspiegeln. Schließlich ordnete der beigezogene Sachverständige auch das als „Oberarmkopfprothese links, Omarthrose rechts“ bezeichnete Leiden 3 in seinem Gutachten – unter Zugrundelegung der im Rahmen der persönlichen Untersuchung festgestellten Beweglichkeit („Klinischer Status- Fachstatus: … Obere Extremitäten: … Beweglichkeit: Schultern S 20-0-100 beidseits, F 90-0-30 beidseits. Beim Nackengriff reichen die Hände zum Hinterhaupt, Kreuzgriff wird beidseits stark eingeschränkt ausgeführt.“) – rechtsrichtig der Positionsnummer 02.06.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche „Funktionseinschränkungen geringen Grades beidseitig“ im Bereich der Schultergelenke und der Schultergürtel betrifft, wobei er die Wahl dieser Position damit begründete, dass die Arme über die Horizontale – also über 90° - gehoben werden können. Diese Einstufung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nun weiters ausführt, laut dem eingeholten Gutachten werde der GdB unter Position 1 durch andere Leiden nicht erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege, dem müsse er widersprechen, so übersieht der Beschwerdeführer, dass aus der besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der Leiden 1 und 2 - anders als vom Beschwerdeführer wahrgenommen - sehr wohl eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung resultiert; der im Verfahren beigezogene Sachverständige erkannte in Bezug auf das festgestellte Leiden 2 das Vorliegen einer relevanten Zusatzbehinderung an, womit sich dementsprechend der Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe – sohin von 30 auf 40 v.H. – erhöht, wodurch dem Anliegen des Beschwerdeführers ohnedies vollinhaltlich Rechnung getragen wird. Die diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers gehen daher ins Leere. Das gegenständlich eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es eine – über die ohnedies vorgenommene Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 30 auf 40 v.H. hinausgehende – weitere besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer weiteren wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sieht. Der im Verfahren beigezogene Sachverständige führte in diesem Zusammenhang nachvollziehbar aus, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird, da eine relevante Zusatzbehinderung vorliegt, dass das Leiden 3 wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung hingegen zu keiner weiteren Erhöhung führt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde aus diesem Grund zutreffend mit 40 v.H. festgesetzt. Das gegenständlich eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es eine – über die ohnedies vorgenommene Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 30 auf 40 v.H. hinausgehende – weitere besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer weiteren wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sieht. Der im Verfahren beigezogene Sachverständige führte in diesem Zusammenhang nachvollziehbar aus, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird, da eine relevante Zusatzbehinderung vorliegt, dass das Leiden 3 wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung hingegen zu keiner weiteren Erhöhung führt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde aus diesem Grund zutreffend mit 40 v.H. festgesetzt. Es wurden vom Beschwerdeführer auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt, die die vom beigezogenen medizinischen Sachverständigen vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Es wurden vom Beschwerdeführer auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt, die die vom beigezogenen medizinischen Sachverständigen vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Arztes für Allgemeinmedizin vom 27.01.
- Dieses medizinische Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
- Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. … § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ § 3 der Einschätzungsverordnung lautet:Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung lautet: „Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn, - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ Wie oben unter Punkt II.
- im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Arztes für Allgemeinmedizin vom 27.01.2022 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 40 v.H. beträgt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Arztes für Allgemeinmedizin vom 27.01.2022 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 40 v.H. beträgt. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine – über die ohnedies vorgenommene Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 30 auf 40 v.H. hinausgehende – weitere entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht.Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine – über die ohnedies vorgenommene Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 30 auf 40 v.H. hinausgehende – weitere entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des von der belangten Behörde beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, auch nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend plausibel die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und er hat auch sonst im Rahmen des Verfahrens keinerlei Unterlagen vorgelegt, die ein zusätzliches Dauerleiden belegen würden oder aber ausreichend belegte Hinweise auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leidenszuständen ergeben würden. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG – in Betracht kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W207.2252969.1.00