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{'item': 'W214 2232061-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133Art. 15Art. 130§ 6§ 27§ 24§ 58§ 17§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2022 GeschäftszahlW214 2232061-1 Spruch, W214 2232061-1/21E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva

§ 28Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, eingestellt. Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 17.10.2019 machte XXXX (Beschwerdeführer vor der belangten Behörde, Mitbeteiligter vor dem Bundesverwaltungsgericht) eine Verletzung im Recht auf Auskunft und im Recht auf Löschung geltend und brachte dazu vor, er habe am 24.07.2019 einen Antrag auf "Übermittlung einer Kopie aller personenbezogenen Daten inklusive aller privaten/personenbezogenen Daten der Dropbox" an die nunmehrige Beschwerdeführerin gestellt. Diese habe nicht innerhalb eines Monats auf den Antrag reagiert.
  2. Mit seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 17.10.2019 machte römisch 40 (Beschwerdeführer vor der belangten Behörde, Mitbeteiligter vor dem Bundesverwaltungsgericht) eine Verletzung im Recht auf Auskunft und im Recht auf Löschung geltend und brachte dazu vor, er habe am 24.07.2019 einen Antrag auf "Übermittlung einer Kopie aller personenbezogenen Daten inklusive aller privaten/personenbezogenen Daten der Dropbox" an die nunmehrige Beschwerdeführerin gestellt. Diese habe nicht innerhalb eines Monats auf den Antrag reagiert.
  3. Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete die Beschwerdeführerin, nach genehmigter Fristerstreckung, am 15.12.2019 eine Stellungnahme und führte aus, dass zwischen dem Mitbeteiligten und ihr noch weitere Verfahren anhängig seien und sie deshalb keine verfahrensrelevanten Daten gelöscht habe, die für die belangte Behörde oder das Arbeits- und Sozialgericht noch von Bedeutung bei ihrer Entscheidungsfindung sein könnten. Die Beschwerdeführerin verfüge nur über Gehaltsabrechnungen betreffend das frühere Dienstverhältnis mit dem Mitbeteiligten und sonst über keine personenbezogenen Daten. Außerdem sei die Anfrage des Mitbeteiligten sehr unspezifisch gestellt und der Umfang der ihn interessierenden Daten unklar.
  4. Es erfolgten weitere Äußerungen des Mitbeteiligten mit Schreiben vom 19.12.2019, 15.01.2020 und 20.01.2020, sowie der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.02.2020 und 25.02.
  5. Mit Bescheid vom 24.03.2020 gab die belangte Behörde der Beschwerde des Mitbeteiligten wegen der behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft statt (Spruchpunkt 1.), der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde aufgetragen, innerhalb einer Frist von 2 Wochen den Anträgen zu entsprechen und die personenbezogenen Daten des Mitbeteiligten im Dropbox-Ordner zu beauskunften und eine elektronische Kopie dieser Daten

Art. 15Abs.

3 DSGVO zu übermitteln oder ihm mitzuteilen, weshalb die Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt werden könne (Spruchpunkt 2.), die Beschwerde wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Löschung wurde abgewiesen (Spruchpunkt 3.). 4. Mit Bescheid vom 24.03.2020 gab die belangte Behörde der Beschwerde des Mitbeteiligten wegen der behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft statt (Spruchpunkt 1.), der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde aufgetragen, innerhalb einer Frist von 2 Wochen den Anträgen zu entsprechen und die personenbezogenen Daten des Mitbeteiligten im Dropbox-Ordner zu beauskunften und eine elektronische Kopie dieser Daten

Artikel 15

, Absatz 3, DSGVO zu übermitteln oder ihm mitzuteilen, weshalb die Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt werden könne (Spruchpunkt 2.), die Beschwerde wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Löschung wurde abgewiesen (Spruchpunkt 3.).

  1. In weiterer Folge brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie dem Mitbeteiligten mit Schreiben vom 21.04.2020 mitgeteilt habe, dass die Auskunft nicht erteilt werden könne, da die Bestimmungen des Art. 15 Abs. 4 DSGVO dem entgegenstehen würden.
  2. In weiterer Folge brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie dem Mitbeteiligten mit Schreiben vom 21.04.2020 mitgeteilt habe, dass die Auskunft nicht erteilt werden könne, da die Bestimmungen des Artikel 15, Absatz 4, DSGVO dem entgegenstehen würden.
  3. Mit weiteren Schreiben vom 21.04.2020 und 26.04.2020 trat der Mitbeteiligte der Ansicht der Beschwerdeführerin entgegen.
  4. Gegen Spruchpunkt
  5. und
  6. des gegenständlichen Bescheides erhob die Beschwerdeführerin am 26.05.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
  7. Am 03.06.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und beantrage, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde abweisen.
  8. Es erfolgte eine weitere Stellungnahme des Mitbeteiligten mit Schreiben vom 05.08.2020, sowie eine Äußerung der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.08.
  9. Mit Schriftsatz vom 25.04.2022 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27Datenschutzgesetz (DSG) idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 28 VwGVG, Anm. 5). In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Beschluss vom

  1. April 2015, Fr 2014/20/0047-11, fest, aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG gehe hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des VwGH hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen. Der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Beschluss vom
  2. April 2015, Fr 2014/20/0047-11, fest, aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG gehe hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des VwGH hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war daher das Verfahren mit Beschluss einzustellen. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2022:W214.2232061.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.