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{'item': 'W216 2252686-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 29b§ 45§§ 42§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2022 GeschäftszahlW216 2252686-1 SpruchW216 2252686-1/4E, W216 2252686-1/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin brachte am 09.04.2021 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; im Folgenden: belangte Behörde) sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises

§ 29bSt

VO ein. 1. Die Beschwerdeführerin brachte am 09.04.2021 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; im Folgenden: belangte Behörde) sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises

Paragraph 29 b, StVO ein.

  1. Seitens der belangten Behörde wurde eine Fachärztin für Innere Medizin sowie Ärztin für Allgemeinmedizin um Erstellung eines Sachverständigengutachtens ersucht, um zu beurteilen, ob die medizinischen Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung vorliegen. In dem eingeholten Sachverständigengutachten vom 15.07.2021, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 28.06.2021, wurde nach einer Zusammenfassung der relevanten Befunde und Erstellung einer Diagnoseliste seitens der befassten Ärztin im Ergebnis festgehalten, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel derzeit zumutbar sei.
  2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.07.2021 wurde der Beschwerdeführerin

§ 45Abs.

3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.07.2021 wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 45, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Diesbezüglich gab die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 20.09.2021– unter Vorlage medizinischer Unterlagen – an, dass sie an einem Anti Synthetase Sydrom mit Lungenbeteiligung, Arthritis und Myositis leide, was mit ausgeprägten Bewegungseinschränkungen mit einer deutlich reduzierten Gehstrecke einhergehe. Sie leide unter massiven Schmerzen in sämtlichen Gelenken, Schlafstörungen und Atemnot, was ihre körperliche Belastbarkeit zusätzlich einschränke. Des Weiteren leide sie unter einer Depression mit reduziertem Antrieb und Konzentrationsfähigkeit sowie Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule. Trotz umfassender medikamentöser Behandlung sei es bislang zu keiner Besserung des Gesundheitszustandes gekommen. Sie sei weder in der Lage, ein öffentliches Verkehrsmittel zu erreichen noch in einem solchen sicher transportiert zu werden. 4. In weiterer Folge wurde seitens der belangten Behörde ein weiteres Sachverständigengutachten der bereits befassten Fachärztin für Innere Medizin sowie Ärztin für Allgemeinmedizin aufgrund der Aktenlage vom 24.09.2021 eingeholt, das im Ergebnis erneut zu einer Zumutbarkeit der Benützung öffentlichen Verkehrsmittel kam. 5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.09.2021 wurde der Beschwerdeführerin

§ 45Abs.

3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) auch dieses Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihr erneut die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.09.2021 wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 45, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) auch dieses Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihr erneut die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Diesbezüglich wurde in der Stellungnahme vom 20.10.2021 unter Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen eingeräumt, dass die Beschwerdeführerin an massiven polytopen Gelenksschmerzen im Bereich der Schulter-, Knie-, Finger- und Handgelenke leide und hier keine Besserung eingetreten sei. Diese ausgeprägten Schmerzzustände, die auch immer wieder zu Spitalsaufenthalten führen würden, seien bislang nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die bei der Beschwerdeführerin bestehende rheumatologische Erkrankung, das Fibromyalgiesyndrom sowie die Depression würden sich zusammen negativ auswirken und es der Beschwerdeführerin unmöglich sowie unzumutbar machen, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. 6. Auf diese Einwendungen wurde sodann in der gutachterlichen Stellungnahme der bislang befassten Ärztin vom 08.11.2021 eingegangen und erneut die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel mit näherer Begründung bejaht. 7. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 08.11.2021 wies diese den Antrag der Beschwerdeführerin vom 09.04.2021 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass

§§ 42

und 45 BBG unter Zugrundelegung der Ergebnisse des eingeholten Sachverständigenbeweises ab. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens wurden seitens der belangten Behörde als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.7. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 08.11.2021 wies diese den Antrag der Beschwerdeführerin vom 09.04.2021 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass

Paragraphen 42 und 45 BBG unter Zugrundelegung der Ergebnisse des eingeholten Sachverständigenbeweises ab. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens wurden seitens der belangten Behörde als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

  1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte sie im Wesentlich aus, dass die belangte Behörde die Schwere der bei ihr vorliegenden Autoimmunerkrankung und (der damit zusammenhängenden) weiteren gesundheitlichen Einschränkungen verkennen würde. Ihr Gesundheitszustand habe sogar dazu geführt, dass sie ab 01.01.2022 eine unbefristete Invaliditätspension beziehen werde, da eine Besserung laut chefärztlicher Stellungnahme der Pensionsversicherungsanstalt ausgeschlossen sei. Demnach würden bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung vorliegen.
  2. Es folgte ein weiteres Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 07.01.2022 mit dem Ergebnis der weiterhin bejahten Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, dem nach Gewährung eines Parteiengehörs seitens der belangten Behörde vom 07.01.2022 mit einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 27.01.2022 erneut entgegengetreten wurde. Darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an einer Gangstörung sowie Bein- und Gelenksschmerzen leiden würde, die es ihr unmöglich und unzumutbar machen würden, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Bei der Beschwerdeführerin liege eine Kraftminderung in den unteren Extremitäten vor und sie habe Schmerzen in den Kniegelenken. Zudem habe sie kein Gefühl in den Zehen. Dies führe in Kombination zu einer derartigen Einschränkung der Gesamtbeweglichkeit, sodass ein öffentliches Verkehrsmittel nicht erreicht und ein sicherer Transport in einem solchen nicht gewährleistet werden könne.
  3. Zuletzt wurde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie – basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17.02.2022 – vom 18.02.2022 eingeholt. Auch in diesem wurde die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Ergebnis bejaht.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.02.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.11.2021 – unter Zugrundelegung der Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens – ab.
  5. Mit Schreiben vom 04.03.2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wies sie erneut darauf hin, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei.
  6. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 10.03.2022 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie hat ihren Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass. 1.
  9. Zur am 09.04.2021 beantragten Zusatzeintragung: Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. 1.2.
  10. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: Allgemeinzustand: normal Allgemeinzustand: , normal Ernährungszustand: adipös, BMI 34Ernährungszustand: , adipös, BMI 34, Größe: 155,00 cm Gewicht: 82,00 kg Größe: 155,00 cm Gewicht: 82,00 kg , Klinischer Status – Fachstatus: Kopf frei beweglich, Hirnnerven: frei Hörvermögen gut, Sehvermögen: unauffällig, Geruch: anamnestisch unauffällig, Hals: keine vergrößerten Lymphknoten tastbar, Schilddrüse schluckverschieblich, Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normofrequent, Lunge: abgeflachtes AG, leichtes Gießen rechts basal, Lungenbasen verschieblich Bauch: weich, kein Druckschmerz, keine Abwehrspannung, Leber und Milz nicht tastbar, WS: unauffällig Klinischer Status – Fachstatus: , Kopf frei beweglich, Hirnnerven: frei , Hörvermögen gut, Sehvermögen: unauffällig, Geruch: anamnestisch unauffällig, , Hals: keine vergrößerten Lymphknoten tastbar, Schilddrüse schluckverschieblich, , Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normofrequent, , Lunge: abgeflachtes AG, leichtes Gießen rechts basal, Lungenbasen verschieblich , Bauch: weich, kein Druckschmerz, keine Abwehrspannung, , Leber und Milz nicht tastbar, , WS: unauffällig OE: Nacken und Schürzengriff eingeschränkt, grobe Kraft seitengleich abgeschwächt KG 2/5 bds. Schulter: Heben der Arme bis 90° gut möglich, druckschmerzhaft EBO und Handgelenke: frei beweglich Hände und Finger: diffus puffy, gerötet, ges. druckschmerzhaft alle Finger Rechtshänder Kraft: wechselnd dargeboten, kein eindeutiges umschriebenes Kraftdefizit, Schmerzangabe bei allen Bewegungen Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig Motilität: Nacken und Schürzengriff: wird nur ansatzweise durchgeführt bei Schmerzangabe Nacken und Schürzengriff eingeschränkt, grobe Kraft seitengleich abgeschwächt , KG 2/5 bds. , Schulter: Heben der Arme bis 90° gut möglich, druckschmerzhaft , EBO und Handgelenke: frei beweglich , Hände und Finger: diffus puffy, gerötet, ges. druckschmerzhaft alle Finger , Rechtshänder , Kraft: wechselnd dargeboten, kein eindeutiges umschriebenes Kraftdefizit, Schmerzangabe bei allen Bewegungen , Trophik: unauffällig , Tonus: unauffällig , Motilität: Nacken und Schürzengriff: wird nur ansatzweise durchgeführt bei Schmerzangabe Seitabduktion bds. bis knapp zur Horizontalen Faustschluss und Fingerspreizen durchführbar Pinzettengriff: bds. möglich Faustschluss und Fingerspreizen durchführbar , Pinzettengriff: bds. möglich Feinmotorik: ungestört MER (BSR, RPR, TSR): seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen: negativ Eudiadochokinese Feinmotorik: ungestört , MER (BSR, RPR, TSR): seitengleich mittellebhaft , Pyramidenbahnzeichen: negativ , Eudiadochokinese AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation FNV: zielsicher bds. Sensibilität: Oberfläche seitengleich, Kribbeln UE: Hüfte und Knie: unauffällige Beweglichkeit, Druckschmerz über dem med. und lat. Meniskus beidseitig Keine Ödembildung Muskelkraft seitengleich abgeschwächt KG 3/5 bds. FMS Druckpunkte schmerzhaft Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich FNV: zielsicher bds. , Sensibilität: Oberfläche seitengleich, Kribbeln , UE: , Hüfte und Knie: unauffällige Beweglichkeit, Druckschmerz über dem med. und lat. Meniskus , beidseitig , Keine Ödembildung , Muskelkraft seitengleich abgeschwächt KG 3/5 bds. , FMS Druckpunkte schmerzhaft , Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig Kraft: wechselnd dargeboten, keine umschriebene Kraftminderung nachvollziehbar, Schmerzangabe Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig Motilität: nicht eingeschränkt PSR: seitengleich mittellebhaft ASR: seitengleich mittellebhaft Laseque: negativ Beinvorhalteversuch: wegen Schmerzen nicht durchgeführt, alternierendes anheben der Beine von der Unterlage und halten dieser durchgeführt. Knie- Hacke- Versuch: zielsicher bds. Sensibilität: Oberfläche unauffällig, kribbeln Stand und Gang: unauffällig Romberg: unauffällig Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig , Kraft: wechselnd dargeboten, keine umschriebene Kraftminderung nachvollziehbar, Schmerzangabe , Trophik: unauffällig , Tonus: unauffällig , Motilität: nicht eingeschränkt , PSR: seitengleich mittellebhaft , ASR: seitengleich mittellebhaft , Laseque: negativ , Beinvorhalteversuch: wegen Schmerzen nicht durchgeführt, alternierendes anheben der Beine von der Unterlage und halten dieser durchgeführt. , Knie- Hacke- Versuch: zielsicher bds. , Sensibilität: Oberfläche unauffällig, kribbeln , Stand und Gang: unauffällig , Romberg: unauffällig Unterberger Tretversuch: unauffällig, sicher, kein Abweichen, keine Falltendenz Strichgang: sicher Zehen- und Fersenstand: bds. möglich Sprache und Sprechen: unauffälligStrichgang: sicher , Zehen- und Fersenstand: bds. möglich , Sprache und Sprechen: unauffällig Gesamtmobilität – Gangbild: unauffällig kommt frei gehend zur Untersuchung, beobachtbar normales Tempo und Schrittlänge, kommt mit Bekannten, kommen mit PKW Transfer selbstständig, niederlegen selbstständig, beim Aufsetzen aus liegender Position Hilfe angefordert, dies mit minimalster Unterstützung möglich Gesamtmobilität – Gangbild: , unauffällig , kommt frei gehend zur Untersuchung, beobachtbar normales Tempo und Schrittlänge, kommt mit Bekannten, kommen mit PKW , Transfer selbstständig, niederlegen selbstständig, beim Aufsetzen aus liegender Position Hilfe angefordert, dies mit minimalster Unterstützung möglich Auskleiden Schuhe und Socken ohne Hilfe, lässt sich beim Anziehen der Socken von BP helfen, Anziehen der Schuhe selbstständig. Auskleiden Schuhe und Socken ohne Hilfe, lässt sich beim Anziehen der Socken von BP helfen, Anziehen der Schuhe selbstständig. , Status Psychicus: Reaktiv dysthym, rezidivierende Depressionen, immer wieder Gedankenkreisen, klar, orientiert zu Ort, Zeit und Person. Gut auskunftsfähig, wirkt vorwurfsvoll, gibt an, dass Vorgutachter Dinge falsch beschrieben hätte. Gibt bei der Untersuchung des Ganges an nicht dumm zu sein. Es wird erklärt, dass die Gangprobe incl. Strichgang zu einer sorgfältigen neurologischen Untersuchung dazu gehört. voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage gering gedrückt- dysphor, stabil, affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik 1.2.
  11. Art der Funktionseinschränkungen: - Antisynthetase Syndrom mit chronischem Schmerzsyndrom im Bewegungsapparat, Gefühlsstörung, Myositis und Lungenbeteiligung - Depression mit Anpassungsstörung - anhaltende Schmerzstörung, Fibromyalgiesyndrom - Asthma bronchiale - Zustand nach Karpaltunnelsyndromoperation beidseitig 1.2.
  12. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m ist zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen und Aussteigen behindern, werden nicht verwendet. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten. Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Einsteigen und Aussteigen und ein gesicherter Transport möglich. Es besteht weder eine anlagebedingte schwere Erkrankung des Immunsystems im Sinne eines SCID noch eine schwere hämatologische Erkrankung; ebenso wenig besteht eine dauerhaft fortgeschrittene Infektionskrankheit mit hochgradigem Immundefizit. Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen vor, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren würden. Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich demnach im Gesamtbild nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vor.
  13. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur gegenständlichen Antragstellung und zum Vorliegen eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen sowie zum Nichtvorliegen erheblicher – die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirkender – Funktionseinschränkungen gründen sich auf die im Auftrag der belangten Behörde eingeholten Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin bzw. für Allgemeinmedizin vom 15.07.2021, 24.09.2021, 07.01.2022 und deren Stellungnahme vom 08.11.2021 einerseits, sowie auf das Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 18.02.2022 andererseits. Die vorliegenden Sachverständigenbeweise werden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als vollständig und schlüssig erachtet. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde von beiden hinzugezogenen Sachverständigen jeweils aus fachspezifischer Sicht zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin sowie der Aktenlage erhobenen klinischen Befunden, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Leidenszustände kommt die Fachärztin für Innere Medizin bzw. für Allgemeinmedizin im Einklang mit dem Untersuchungsbefund zu dem Ergebnis, dass diese weder das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen noch den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen. Laut ihr bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m ist der Beschwerdeführerin zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, werden nicht verwendet. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten. Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Einsteigen- und Aussteigen und ein gesicherter Transport möglich. Aufgrund der Autoimmunerkrankung werde eine dauerhafte immunsuppressive Erhaltungstherapie verabreicht, mit dem Ziel, die Aktivität der Autoimmunerkrankung einzuschränken. Es bestehe bei der Beschwerdeführerin jedoch weder eine anlagebedingte schwere Erkrankung des Immunsystems im Sinne eines SCID noch eine schwere hämatologische Erkrankung bzw. eine dauerhaft fortgeschrittene Infektionskrankheit mit hochgradigem Immundefizit. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde bzw. ihrer Stellungnahmen waren nicht geeignet, den vorliegenden Sachverständigenbeweis in Zweifel zu ziehen und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen, zumal die beigezogene Fachärztin für Innere Medizin bzw. für Allgemeinmedizin den Einwendungen in ihren folgenden Gutachten bzw. mit gutachterlicher Stellungnahme vom 08.11.2021 hinreichend entgegentrat. So gab sie nachvollziehbar an, dass es selbst unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten ärztlichen Unterlagen zu keiner Änderung des Ergebnisses komme. Zusätzlich zu den bereits bekannten Ausführungen wurde insbesondere dargelegt, dass bei der Beschwerdeführerin weder cardio/pulmonale (keine Langzeitsauerstofftherapie) noch kognitive Defizite bestehen würden, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würden. Zudem sei bei der Beschwerdeführerin aus ärztlicher Sicht (im Befund vom AKH Wien vom 19.11.2021) ausdrücklich eine Intensivierung der Bewegungstherapie gefordert worden. Die später beigezogene Sachverständige auf dem Gebiet der Neurologie und Psychiatrie schloss sich der bereits vorliegenden internistischen Beurteilung der Fachärztin für Innere Medizin bzw. für Allgemeinmedizin vollinhaltlich an und führte weiter aus, dass bei der Beschwerdeführerin auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen vorliegen würden, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren würden. So folgt das erkennende Gericht ihren Ausführungen, wonach insbesondere auch in dem neu vorgelegten Befund (AKH Wien 21.
  14. 2022) ein unauffälliger Muskelwert und auch wenig Hinweis für eine Aktivität der Myositis beschrieben werden, was den klinischen Eindruck bestätigen würde. Die Diagnose- und Therapiebestätigung von Neurologe Dr. Wuschitz 24.01.2022 ergebe hier ebenso wenig andere Aspekte. Zuletzt wurde auch der Befund des AKH Wien 21.01.2022 erwähnt, woraus sich keine sichtbare Arthritis und kein Hinweis auf eine aktuelle Lungenbeteiligung ergebe. Im Ergebnis gelangten beide Sachverständige in nachvollziehbarer Weise zu dem Schluss, dass eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus medizinischer Sicht nicht gegeben ist. Die bestehenden Funktionseinschränkungen erreichen – wie dargelegt – kein entsprechend schweres Ausmaß, um die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin, der es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl die getroffenen Einschätzungen der Sachverständigen zu entkräften, ist den eingeholten Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin, der es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl die getroffenen Einschätzungen der Sachverständigen zu entkräften, ist den eingeholten Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die vorliegenden Sachverständigenbeweise für schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. Das Bundesverwaltungsgericht findet daher auch keinen Anlass zur Annahme, dass die von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch stehen und diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
  15. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichtes mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichtes mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)

  1. Zur Entscheidung in der Sache:Zu A),
  2. Zur Entscheidung in der Sache: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:

  1. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird u.a. Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird u.a. Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen  nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
  3. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
  4. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080) Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 – 400 m ausgeht. (vgl. u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014, 2012/11/0186 vom 27.01.2015)Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 – 400 m ausgeht. vergleiche u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014, 2012/11/0186 vom 27.01.2015) Wie unter Punkt II.
  5. bereits ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und die vorliegenden Beweismittel nicht geeignet darzutun, dass die gutachterlichen Beurteilungen in den vorliegenden Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin bzw. für Allgemeinmedizin vom 15.07.2021, 24.09.2021, 07.01.2022 und deren Stellungnahme vom 08.11.2021 einerseits, sowie im Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 18.02.2022 andererseits nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche. Dem Vorbringen und den vorgelegten Beweismitteln konnten keine fundierten Anhaltspunkte entnommen werden, welche geeignet wären, das Ergebnis der eingeholten Sachverständigenbeweise zu entkräften.Wie unter Punkt römisch zwei.
  6. bereits ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und die vorliegenden Beweismittel nicht geeignet darzutun, dass die gutachterlichen Beurteilungen in den vorliegenden Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin bzw. für Allgemeinmedizin vom 15.07.2021, 24.09.2021, 07.01.2022 und deren Stellungnahme vom 08.11.2021 einerseits, sowie im Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 18.02.2022 andererseits nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche. Dem Vorbringen und den vorgelegten Beweismitteln konnten keine fundierten Anhaltspunkte entnommen werden, welche geeignet wären, das Ergebnis der eingeholten Sachverständigenbeweise zu entkräften. Schwerwiegende Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit, ein Immundefizit, Einschränkung der Sinnesfunktionen oder maßgebende psychische Probleme, welche geeignet wären, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen, sind weder in den vorgelegten Befunden dokumentiert noch konnten solche Leidenszustände im Rahmen der persönlichen Untersuchung objektiviert werden. Der Aktenlage zufolge gibt es keinerlei Hinweise dafür, dass sich die Beschwerdeführerin im öffentlichen Raum nicht selbstständig fortbewegen und eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, ohne Unterbrechung, zurückzulegen kann. Die festgestellten Defizite (Antisynthetase Syndrom mit chronischem Schmerzsyndrom im Bewegungsapparat, Gefühlsstörung, Myositis und Lungenbeteiligung; Depression mit Anpassungsstörung; anhaltende Schmerzstörung, Fibromyalgiesyndrom; Asthma bronchiale; Zustand nach Karpaltunnelsyndromoperation beidseitig) wirken sich nicht maßgebend auf das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt und somit gewährleistet. Daher ist der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
  7. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  8. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  9. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) In seinem Urteil vom
  10. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher von der belangten Behörde ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
  11. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher von der belangten Behörde ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
  12. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine – von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende – Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen.In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine – von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende – Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W216.2252686.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.