RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2022 GeschäftszahlW227 2254309-1 SpruchW227 2254309-1/2Z, W227 2254309-1/2Z, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Kommandanten der Streitkräftebasis vom 28. Jänner 2022, Zl. P688803/105-G1/2021
(2):Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid des Kommandanten der Streitkräftebasis vom 28. Jänner 2022, Zl. P688803/105-G1/2021
(2): A) Das Verfahren wird gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 38 AVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über das ihm mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 2021, EU 2021/0005, 0006-1, vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über das ihm mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 2021, EU 2021/0005, 0006-1, vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt. B) Die Revision ist nicht zulässig. , , TextBegründung, Begründung I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid setzte der Kommandant der Streitkräftebasis das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß § 169f Abs. 1 GehG 1956 neu fest.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid setzte der Kommandant der Streitkräftebasis das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG 1956 neu fest.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
- Der Verwaltungsgerichtshof legte dem Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschluss vom
- Oktober 2021, EU 2021/0005, 0006-1, folgende Fragen gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vor:
- Der Verwaltungsgerichtshof legte dem Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschluss vom
- Oktober 2021, EU 2021/0005, 0006-1, folgende Fragen gemäß Artikel 267, AEUV zur Vorabentscheidung vor: „1) Ist das Unionsrecht, insbesondere Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG iVm Art. 21 der Grundrechtecharta, dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung entgegensteht, mit der ein altersdiskriminierendes Besoldungssystem durch ein Besoldungssystem ersetzt wird, bei dem sich die Einstufung eines Beamten weiterhin nach dem gemäß dem alten Besoldungssystem zu einem bestimmten Überleitungsmonat (Februar 2015) nicht diskriminierungsfrei ermittelten Besoldungsdienstalter bestimmt und dabei zwar einer Korrektur hinsichtlich der ursprünglich ermittelten Vordienstzeiten durch Ermittlung eines Vergleichsstichtags unterzogen wird, bei dem aber hinsichtlich der nach dem
- Geburtstag gelegenen Zeiten nur die sonstigen zur Hälfte zu berücksichtigenden Zeiten einer Überprüfung unterliegen und bei dem der Ausweitung des Zeitraums, in dem Vordienstzeiten zu berücksichtigen sind, um vier Jahre damit begegnet wird, dass die sonstigen, zur Hälfte zu berücksichtigenden Zeiten bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags nur insoweit voranzusetzen sind, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren übersteigen (Pauschalabzug von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren)?„1) Ist das Unionsrecht, insbesondere Artikel eins, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG in Verbindung mit Artikel 21, der Grundrechtecharta, dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung entgegensteht, mit der ein altersdiskriminierendes Besoldungssystem durch ein Besoldungssystem ersetzt wird, bei dem sich die Einstufung eines Beamten weiterhin nach dem gemäß dem alten Besoldungssystem zu einem bestimmten Überleitungsmonat (Februar 2015) nicht diskriminierungsfrei ermittelten Besoldungsdienstalter bestimmt und dabei zwar einer Korrektur hinsichtlich der ursprünglich ermittelten Vordienstzeiten durch Ermittlung eines Vergleichsstichtags unterzogen wird, bei dem aber hinsichtlich der nach dem
- Geburtstag gelegenen Zeiten nur die sonstigen zur Hälfte zu berücksichtigenden Zeiten einer Überprüfung unterliegen und bei dem der Ausweitung des Zeitraums, in dem Vordienstzeiten zu berücksichtigen sind, um vier Jahre damit begegnet wird, dass die sonstigen, zur Hälfte zu berücksichtigenden Zeiten bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags nur insoweit voranzusetzen sind, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren übersteigen (Pauschalabzug von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren)? 2) Ist die Frage zu 1) für jene Verfahren anders zu beantworten, in welchen vor dem Inkrafttreten der
- Dienstrechts-Novelle 2019 rechtskräftig zwar bereits ein neuer Vorrückungsstichtag festgesetzt wurde, dieser aber noch keine Auswirkung auf die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten hatte, weil eine Entscheidung der Behörde unter unmittelbarer Anwendung des Unionsrechts noch nicht erfolgt war, und in denen nunmehr neuerlich ohne Berücksichtigung des inzwischen festgesetzten Vorrückungsstichtags der Vergleichsstichtag abermals in Bezug auf den altersdiskriminierend festgesetzten Vorrückungsstichtag zu ermitteln ist und die sonstigen zur Hälfte zu berücksichtigende Zeiten dem Pauschalabzug unterliegen? 3) Ist das Unionsrecht, insbesondere Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG iVm Art. 21 der Grundrechtecharta, dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung entgegensteht, mit der trotz Neuermittlung des Besoldungsdienstalters und der besoldungsrechtlichen Stellung Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft bei Ermittlung des Vergleichsstichtags nur dann voranzusetzen sind, wenn der Beamte nach dem
- März 2000 in das Dienstverhältnis eingetreten ist, und andernfalls diese Zeiten nur als sonstige zur Hälfte zu berücksichtigende Zeiten vorangestellt werden und damit dem Pauschalabzug unterliegen, wobei diese Regelung tendenziell dienstältere Beamte benachteiligt?“3) Ist das Unionsrecht, insbesondere Artikel eins, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG in Verbindung mit Artikel 21, der Grundrechtecharta, dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung entgegensteht, mit der trotz Neuermittlung des Besoldungsdienstalters und der besoldungsrechtlichen Stellung Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft bei Ermittlung des Vergleichsstichtags nur dann voranzusetzen sind, wenn der Beamte nach dem
- März 2000 in das Dienstverhältnis eingetreten ist, und andernfalls diese Zeiten nur als sonstige zur Hälfte zu berücksichtigende Zeiten vorangestellt werden und damit dem Pauschalabzug unterliegen, wobei diese Regelung tendenziell dienstältere Beamte benachteiligt?“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Zur Aussetzung des Verfahrens [Spruchpunkt A)] 1.
- Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union aus-gesetzt werden; eine dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrechts kann nämlich eine Vorfrage i.S.d. § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des Gerichtshofes der Europäischen Union von diesem zu entscheiden ist (siehe VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379, m.w.N.; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, § 38, Rz 17 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur und Literatur). 1.
- Auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union aus-gesetzt werden; eine dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrechts kann nämlich eine Vorfrage i.S.d. Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des Gerichtshofes der Europäischen Union von diesem zu entscheiden ist (siehe VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379, m.w.N.; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 38,, Rz 17 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur und Literatur). 1.
- Die Beantwortung der oben unter Punkt I.
- angeführten Fragen im Wege des anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens durch den Gerichtshof der Europäischen Union ist für das vorliegende, gleich gelagerte Beschwerdeverfahren präjudiziell, weil auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Bestimmungen über die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (einschließlich jener über den „Pauschalabzug“ nach § 169g Abs. 4 GehG) zur Anwendung kommen. 1.
- Die Beantwortung der oben unter Punkt römisch eins.
- angeführten Fragen im Wege des anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens durch den Gerichtshof der Europäischen Union ist für das vorliegende, gleich gelagerte Beschwerdeverfahren präjudiziell, weil auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Bestimmungen über die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (einschließlich jener über den „Pauschalabzug“ nach Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG) zur Anwendung kommen. Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 38 AVG sind daher gegeben. Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG sind daher gegeben. Das Beschwerdeverfahren ist daher bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 2021, EU 2021/0005, 0006-1, vorgelegten Fragen auszusetzen.
- Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)] 2.
- Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.2.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 2.
- Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass auf der Grundlage des § 38 AVG Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden können, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.2.
- Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden können, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W227.2254309.1.00