Vm § 24 Abs. 2 AlVG wird der Bezug der Notstandshilfe vom 27.05.2017 bis 13.07.2017 von € 31,91 auf € 9,82, 01.09.2017 bis 30.09.2017 von € 31,91 auf € 6,40, vom 01.10.2017 bis 31.10.2017 von € 31,91 auf € 7,03, von 01.11.2017 bis 20.12.2017 von € 31,91 auf € 6,89, von 09.02.2018 bis 30.04.2018 von € 31,91 auf € 7,22 täglich berichtigt und wird XXXX gem. § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 4787,47 verpflichtet.““„
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG wird der Bezug der Notstandshilfe vom 27.05.2017 bis 13.07.2017 von € 31,91 auf € 9,82, 01.09.2017 bis 30.09.2017 von € 31,91 auf € 6,40, vom 01.10.2017 bis 31.10.2017 von € 31,91 auf € 7,03, von 01.11.2017 bis 20.12.2017 von € 31,91 auf € 6,89, von 09.02.2018 bis 30.04.2018 von € 31,91 auf € 7,22 täglich berichtigt und wird römisch 40 gem. Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 4787,47 verpflichtet.““ B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem gegenständlichen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS) vom 29.06.2018 wurde der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers
Vm § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum von 27.05.2017 bis 13.07.2017, 01.09.2017 bis 20.12.2017 und von 09.02.2018 bis 30.04.2018 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer
Vm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 5.274,87 verpflichtet.1. Mit dem gegenständlichen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS) vom 29.06.2018 wurde der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG für den Zeitraum von 27.05.2017 bis 13.07.2017, 01.09.2017 bis 20.12.2017 und von 09.02.2018 bis 30.04.2018 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 5.274,87 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen Teil seiner Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da das Einkommen seiner Ehefrau nicht angerechnet worden sei. Er hätte erkennen können, dass ihm die Leistung in dem Ausmaß nicht zustehe.
GVG dem Bundesverwaltungsgericht am 06.11.2019 unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.3. Die Beschwerde wurde
Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht am 06.11.2019 unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. Im Vorlageschreiben wurde unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Antragstellung am 11.05.2017 zwar seine Gattin und deren Einkünfte angeführt und eine entsprechende Lohnbescheinigung vorgelegt habe, vom AMS sei jedoch übersehen worden, eine entsprechende Anrechnung einzugeben. Der Beschwerdeführer habe die Notstandshilfe in ungekürzter Höhe erhalten. Eine Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe im Zeitraum von 27.05.2017 bis 13.07.2017 komme aus heutiger Sicht für das AMS nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer den Überbezug nicht erkennen habe können. Nach der Bezugsunterbrechung ab 01.09.2017 habe der Beschwerdeführer jedenfalls die Meldung unterlassen, dass seine Frau aufgrund der Firmenübernahme eine neue Position innegehabt und mehr verdient habe. Sollte eine Rückforderung ab 27.05.2017 zu Recht erfolgt sein, betrage der Rückforderungsbetrag insgesamt € 5.847,
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen lauten: 3.2.1. des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977: „§ 33.
H des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt; 2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes
H des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge
VG, soweit dadurch die Obergrenze
5 nicht überschritten wird.zuzüglich gebühren Familienzuschläge
Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze
Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird.
1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes
H des Richtsatzes
1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. […]a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. […] d) Hat der Ehegatte, die Ehegattin, der eingetragene Partner, die eingetragene Partnerin, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin ein schwankendes Einkommen, wie z. B. Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so kann der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die folgende Bezugsdauer von 52 Wochen zu Grunde gelegt werden. Zwischenzeitige Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.
Paragraph 22 c, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen. […] § 50.
3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,
Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]Paragraph 25,
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]
Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. §
VG hat eine Anrechnung von Einkommen des Ehemannes insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz
F um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Somit lag im Jahr 2017 der Mindeststandard für einen Zweipersonenhaushalt bei € 1.266,- monatlich.
Paragraph 36, Absatz 3, lit. B sublit. a AlVG hat eine Anrechnung von Einkommen des Ehemannes insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG idgF um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Somit lag im Jahr 2017 der Mindeststandard für einen Zweipersonenhaushalt bei € 1.266,- monatlich.
Vm § 5 Abs. 1 erster Satz NH-VO ist das Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers, das sie innerhalb eines Monats erzielte, auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, anzurechnen.
8 NH-VO ist bei schwankendem Einkommen jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe zugrunde zu legen.
Paragraph 6, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz NH-VO ist das Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers, das sie innerhalb eines Monats erzielte, auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, anzurechnen.
Paragraph 6, Absatz 8, NH-VO ist bei schwankendem Einkommen jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe zugrunde zu legen. Wie festgestellt betrug der unberichtigte Tagsatz, den der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bezog, € 31,91. Unter Berücksichtigung der Werbekostenpauschale in Höhe von € 11,00 sowie der Freigrenze in Höhe von € 647,00 im Jahr 2017 bzw. € 657,00 im Jahr 2018 ergeben sich folgende Anrechnungsbeträge und berichtigte Tagsätze der Notstandshilfe: Ab 27.05.2017: € 22,09 Anrechnungsbetrag ergibt € 9,82 Tagsatz September 2017: € 25,51 Anrechnungsbetrag ergibt € 6,40 Tagsatz Oktober 2017: € 24,88 Anrechnungsbetrag ergibt € 7,03 Tagsatz Ab 01.11.2017: € 25,02 Anrechnungsbetrag ergibt € 6,89 Tagsatz Ab 09.02.2018: € 24,69 Anrechnungsbetrag ergibt € 7,22 Tagsatz. Die Berichtigung der Notstandshilfe
Vm § 24 Abs. 2 AlVG erfolgte somit zu Recht, da die Zuerkennung gesetzlich nicht in der bezogenen Höhe begründet war.Die Berichtigung der Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG erfolgte somit zu Recht, da die Zuerkennung gesetzlich nicht in der bezogenen Höhe begründet war. 3.3.2. Zur Rückforderung der Notstandshilfe: 3.3.2.1.
VG ist der Empfänger der Notstandshilfe bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.3.3.2.1.
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger der Notstandshilfe bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).Der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers vergleiche VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG liegt dann vor, wenn der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG schon nach dem isolierten Wortlaut der Wendung „wenn er erkennen musste, dass ...“ nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe nach erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht. Aus der Gegenüberstellung mit den zwei anderen in § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG genannten Rückforderungstatbeständen (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen) wird jedoch deutlich, dass für die Anwendung des dritten Rückforderungstatbestandes eine gegenüber den beiden anderen Tatbeständen abgeschwächte Verschuldensform, nämlich Fahrlässigkeit, genügt. Fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (im Sinne des § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei jedoch der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen (vgl. VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037 mwH).Der dritte Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG liegt dann vor, wenn der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der dritte Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG schon nach dem isolierten Wortlaut der Wendung „wenn er erkennen musste, dass ...“ nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe nach erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht. Aus der Gegenüberstellung mit den zwei anderen in Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG genannten Rückforderungstatbeständen (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen) wird jedoch deutlich, dass für die Anwendung des dritten Rückforderungstatbestandes eine gegenüber den beiden anderen Tatbeständen abgeschwächte Verschuldensform, nämlich Fahrlässigkeit, genügt. Fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (im Sinne des Paragraph 1297, ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei jedoch der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen vergleiche VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037 mwH). Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann dem Arbeitsamt zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/08/0119 mHa 08.05.1987, 86/08/0069, 12.02.1988, 87/08/0090, 13.10.1988, 88/08/0226).Der Zweck des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann dem Arbeitsamt zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag vergleiche VwGH 23.05.2012, 2010/08/0119 mHa 08.05.1987, 86/08/0069, 12.02.1988, 87/08/0090, 13.10.1988, 88/08/0226). Die belangte Behörde stützt im Bescheid vom 29.06.2018 die Rückforderung darauf, dass der Beschwerdeführer erkennen hätte können, dass ihm die Leistung in dem Ausmaß nicht zusteht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich im Falle des „Erkennenmüssens“ definitionsgemäß um Sachverhalte, bei denen in der Regel nicht der Leistungsempfänger durch unwahre Angaben oder Verschweigen maßgebender Tatsachen, sondern die Behörde selbst den Überbezug einer Leistung verursacht hat. Da die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dem Unterhalt des Leistungsempfängers zu dienen bestimmt sind und daher mit ihrem laufenden Verbrauch gerechnet werden muss, stellt die Rückforderung einer solchen Leistung in der Regel eine erhebliche Belastung für den Leistungsempfänger dar. Soweit daher der Leistungsempfänger am Entstehen eines Überbezuges nicht mitgewirkt hat, ist es sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren. Schlechtgläubig im Sinne des hier anzuwendenden Rückforderungstatbestandes ist daher nur ein Leistungsbezieher, der nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne Weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Dem Leistungsbezieher muss der Umstand, dass er den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat – ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen – nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (vgl. VwGH 24.05.2012, 2010/08/0119).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich im Falle des „Erkennenmüssens“ definitionsgemäß um Sachverhalte, bei denen in der Regel nicht der Leistungsempfänger durch unwahre Angaben oder Verschweigen maßgebender Tatsachen, sondern die Behörde selbst den Überbezug einer Leistung verursacht hat. Da die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dem Unterhalt des Leistungsempfängers zu dienen bestimmt sind und daher mit ihrem laufenden Verbrauch gerechnet werden muss, stellt die Rückforderung einer solchen Leistung in der Regel eine erhebliche Belastung für den Leistungsempfänger dar. Soweit daher der Leistungsempfänger am Entstehen eines Überbezuges nicht mitgewirkt hat, ist es sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren. Schlechtgläubig im Sinne des hier anzuwendenden Rückforderungstatbestandes ist daher nur ein Leistungsbezieher, der nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne Weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Dem Leistungsbezieher muss der Umstand, dass er den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat – ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen – nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein vergleiche VwGH 24.05.2012, 2010/08/0119). 3.3.2.2. Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer im Antragsformular sehr wohl die berufliche Tätigkeit seiner Ehefrau und ihr Nettoeinkommen angab, die Anrechnung des Einkommens auf den Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers jedoch vom AMS nicht durchgeführt wurde. Der Beschwerdeführer hat somit nicht am Entstehen des Überbezugs mitgewirkt, da er seinen Meldepflichten im Zeitpunkt der Stellung des Notstandshilfeantrages nachgekommen ist. Dem Beschwerdeführer war zwar aufgrund des früheren Leistungsbezugs wohl bekannt, dass einerseits die Notstandshilfe niedriger als das Arbeitslosengeld ist, andererseits eine entsprechende Anrechnung des Partnereinkommens vorgenommen wird. Aus Sicht des erkennenden Senates, sowie der zuletzt in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebrachten Sicht der belangten Behörde, hätte der Beschwerdeführer die fehlende Anrechnung des Einkommens seiner Ehefrau auf die Notstandshilfe nicht ohne Weiteres erkennen können, zumal sich sein Leistungsbezug beim Übergang von Arbeitslosengeld auf Notstandshilfe auch verringert hat. Somit war die Notstandshilfe für den Zeitraum von 27.05.2017 bis 13.07.2017 nicht zurückzufordern. 3.3.2.3. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, unterließ es der Beschwerdeführer, die Änderung des Dienstverhältnisses seiner Ehefrau dem AMS zu melden, und kam somit seinen Meldepflichten
VG nicht nach.3.3.2.3. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, unterließ es der Beschwerdeführer, die Änderung des Dienstverhältnisses seiner Ehefrau dem AMS zu melden, und kam somit seinen Meldepflichten
Paragraph 50, AlVG nicht nach. Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611).Die Verletzung der Meldepflicht des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Anhand der bereits oben berechneten Anrechnungsbeträgen ergibt sich für die Zeiträume des Notstandshilfebezuges von 01.09.2017 bis 20.12.2017 und von 09.02.2018 bis 30.04.2018 ein Rückforderungsbetrag von insgesamt € 4.787.47. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W229.2225320.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.