RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2022 GeschäftszahlW229 2225695-1 Spruch, W229 2225695-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den di
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden: AMS) vom 22.10.2019 wurde ausgesprochen, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum von 04.10.2019 bis 14.11.2019 verloren habe.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden: AMS) vom 22.10.2019 wurde ausgesprochen, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von 04.10.2019 bis 14.11.2019 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Sachbearbeiterin beim Dienstgeber XXXX mit möglichem Arbeitsbeginn am 04.10.2019 vereitelt habe, da sie sich nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden. Im Fall der Beschwerdeführerin handle es sich um die erstmalige Sanktion, weshalb die Sperre der Leistung für die Dauer von sechs Wochen zu verhängen gewesen sei.Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Sachbearbeiterin beim Dienstgeber römisch 40 mit möglichem Arbeitsbeginn am 04.10.2019 vereitelt habe, da sie sich nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden. Im Fall der Beschwerdeführerin handle es sich um die erstmalige Sanktion, weshalb die Sperre der Leistung für die Dauer von sechs Wochen zu verhängen gewesen sei.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde, in welcher sie zusammengefasst auf ihre gesundheitlichen Einschränkungen hinwies und ausführte, dass sie die Bewerbung geschrieben, jedoch nicht abgeschickt habe. Sie könne den Grund auch nicht nennen und sie wolle um Verzeihung bitten.
- Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 29.10.2019 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der gegenständliche Stellenvorschlag der Beschwerdeführerin am 28.09.2019 via eAMS übermittelt worden sei. Das angebotene Dienstverhältnis sei den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend zumutbar. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht beworben und dadurch die mögliche Aufnahme dieser Beschäftigung vereitelt. Das Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin die Bewerbung geschrieben, aber leider vergessen habe, diese abzuschicken, könne nicht überprüft oder als Nachsichtsgrund berücksichtigt werden.
- Die Beschwerdeführerin beantragte rechtzeitig die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte sie aus, dass sie sich doch beworben habe, sie habe diese am 19.09.2019 unter Eigenbewerbung im eAMS eingetragen. Sie habe immer alle Termine eingehalten und sich nichts zu Schulden lassen kommen. Sie sei seit 2010 arbeitslos und es werde ihr vom AMS nicht geholfen, ihre Kenntnisse aufzufrischen. Im gegenständlichen Stellenangebot werden Kenntnisse verlangt, die sie nicht habe.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren am 22.11.2019 vorgelegt.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren am 22.11.2019 vorgelegt.
- Am 30.03.2022 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts eine mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführerin und ein Vertreter des AMS teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezieht seit 01.10.2011, unterbrochen durch längere Phasen des Krankengeldbezugs, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die Beschwerdeführerin leidet an Psoriasis, Diabetes und Asthma. Seit einem Alkoholentzug im Jahr 2012 leidet die Beschwerdeführerin auch an Vergesslichkeit bzw. Unkonzentriertheit. Sie weist einen Grad der Behinderung von 50 % auf. Die Beschwerdeführerin hat eine Lehre zur Bürokauffrau abgeschlossen und hat Berufserfahrung als Bürokraft. Ihre Kenntnisse bzw. Kompetenzen umfassen unter anderem Auftragsabwicklung, Datenpflege, Disposition, Telefonauskunft und MS Office, wobei sie mit PowerPoint und Excel noch nicht gearbeitet hat. Zuletzt wurde in der zwischen dem AMS und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 16.09.2019 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Bürokauffrau bzw. Sachbearbeiterin oder in allen Hilfs- und Anlernbereichen seitens des AMS unterstützt werde. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum versendete die Beschwerdeführerin etwa zwei bis drei Bewerbungen pro Woche. Vom AMS erhielt sie im gesamten Zeitraum ihres Leistungsbezugs etwa 15 Vermittlungsvorschläge. Am 18.09.2019 erhielt die Beschwerdeführerin vom AMS einen Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Mitarbeiterin in der Personalabteilung beim Dienstgeber XXXX . Die Stelle wurde im Rahmen der Wiener Joboffensive 50plus angeboten. Das Stellenangebot lautete auszugsweise wie folgt:Am 18.09.2019 erhielt die Beschwerdeführerin vom AMS einen Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Mitarbeiterin in der Personalabteilung beim Dienstgeber römisch 40 . Die Stelle wurde im Rahmen der Wiener Joboffensive 50plus angeboten. Das Stellenangebot lautete auszugsweise wie folgt: „Gehalt / Entlohnung brutto / mtl. 2130,13 EUR für 40 Wochenstunden gewünschter Besetzungstermin: Ab sofort Aufgaben / Tätigkeiten: Datenwartung Abwicklung des Änderungsdienstes EDV-technische Betreuung der bestehenden Hard- und Software Terminmanagement zur MitarbeiterInnenausweiserstellung MitarbeiterInnenausweiserstellung Fotoaufnahmen Kommunikation mit sämtlichen MitarbeiterInnen des XXXX Kommunikation mit sämtlichen MitarbeiterInnen des römisch 40 Ausweisausgabe Dokumentation der MitarbeiterInnenausweise Bearbeitung von Verlust- und Diebstahlsmeldungen Manipulation der gefundenen MitarbeiterInnenausweise Ablagetätigkeit Betreuung Ausweishotline Einzelaufgaben nach Zuteilung durch Vorgesetzte Anforderungen: Abgeschl. Bürokfm.-Lehre oder Handelsschule Berufserfahrung: Erfahrung im KundInnenverkehr von Vorteil IT-Kenntnisse: Mindestens Basiskenntnisse in gängigen MS-Office-Produkten (Word, Excel, Outlook, Powerpoint)”. Die Beschwerdeführerin trifft gewisse Vorkehrungen, um Termine nicht zu vergessen. Sie richtet sich Erinnerungen am Handy und am Computer ein. Am Vortag sieht sie sich ihre Termine für den kommenden Tag an. Ihre Bewerbungen trägt sie auf einer Liste des AMS ein und sendet diese Liste eingescannt an das AMS. Auch fordert die Beschwerdeführerin bei E-Mails Lesebestätigungen an. Bei Vermittlungsvorschlägen des AMS bewirbt sich die Beschwerdeführerin sofort und trägt die erfolgten Bewerbungen im eAMS ein. Für die gegenständliche Stelle beim XXXX Wien verfasste die Beschwerdeführerin ein Bewerbungsschreiben, schickte jedoch keine E-Mail mit der Bewerbung ab. Eine Kontrolle im Rahmen derer sie sich vergewisserte, dass die Bewerbungs-E-Mail gesendet worden ist, hat sie nicht vorgenommen. Am 19.09.2019 trug sie im eAMS unter Eigenbewerbungen ein, dass sie sich für die gegenständliche Stelle beworben habe.Für die gegenständliche Stelle beim römisch 40 Wien verfasste die Beschwerdeführerin ein Bewerbungsschreiben, schickte jedoch keine E-Mail mit der Bewerbung ab. Eine Kontrolle im Rahmen derer sie sich vergewisserte, dass die Bewerbungs-E-Mail gesendet worden ist, hat sie nicht vorgenommen. Am 19.09.2019 trug sie im eAMS unter Eigenbewerbungen ein, dass sie sich für die gegenständliche Stelle beworben habe. Seit diesem Vorfall kontrolliert die Beschwerdeführerin auch, ob sich die E-Mails mit Bewerbungen im Gesendet-Ordner ihres E-Mailprogramms befinden. Die Beschwerdeführerin hat zeitnah keine vollversicherte Beschäftigung aufgenommen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere liegen der Versicherungsverlauf vom 24.10.2019, die Betreuungsvereinbarung vom 16.09.2019 sowie der Vermittlungsvorschlag vom 18.09.2019 im Akt ein. Ebenso liegen im Akt die Bewerbungslisten der Beschwerdeführerin der Monate Juli bis Dezember 2019 ein. Die Feststellungen zu den gesundheitlichen Einschränkungen beruhen auf den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Niederschrift S. 6 f.). Die Feststellungen zu Berufserfahrung und Kenntnissen der Beschwerdeführerin beruhen insbesondere auf dem vom AMS erstellten Inserat für die Beschwerdeführerin sowie aus dem von ihr vorgelegten Lebenslauf. Dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich MS-Office-Kenntnisse hat, bestätigt sie auch in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift S. 6).Die Feststellungen zu den gesundheitlichen Einschränkungen beruhen auf den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche Niederschrift S. 6 f.). Die Feststellungen zu Berufserfahrung und Kenntnissen der Beschwerdeführerin beruhen insbesondere auf dem vom AMS erstellten Inserat für die Beschwerdeführerin sowie aus dem von ihr vorgelegten Lebenslauf. Dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich MS-Office-Kenntnisse hat, bestätigt sie auch in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift S. 6). Die Feststellungen zum System der Beschwerdeführerin, um keine Termine und Deadlines zu vergessen, beruhen auf den ausführlichen und glaubhaften Schilderungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift S. 7 – 10). Dass sie ursprünglich nicht kontrolliert hat, ob E-Mails gesendet wurden und eine solche Kontrolle erst seit dem verfahrensgegenständlichen Vorfall vornimmt, gibt die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung an (Niederschrift S. 9 f.: „VR: Schauen Sie bei E-Mail-Bewerbungen nach, ob Sie es gesendet haben? BF: Ehrlich gesagt, nein. So bin ich auch draufgekommen. Ich wollte herausfinden, dass es ein Fehler sein muss und habe unter den gesendeten E-Mails nachgesehen und bin draufgekommen, dass genau diese Bewerbung nicht im Gesendet-Ordner war. Seither kontrolliere ich das.“).Die Feststellungen zum System der Beschwerdeführerin, um keine Termine und Deadlines zu vergessen, beruhen auf den ausführlichen und glaubhaften Schilderungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift S. 7 – 10). Dass sie ursprünglich nicht kontrolliert hat, ob E-Mails gesendet wurden und eine solche Kontrolle erst seit dem verfahrensgegenständlichen Vorfall vornimmt, gibt die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung an (Niederschrift S. 9 f.: „VR: Schauen Sie bei E-Mail-Bewerbungen nach, ob Sie es gesendet haben? BF: Ehrlich gesagt, nein. So bin ich auch draufgekommen. Ich wollte herausfinden, dass es ein Fehler sein muss und habe unter den gesendeten E-Mails nachgesehen und bin draufgekommen, dass genau diese Bewerbung nicht im Gesendet-Ordner war. Seither kontrolliere ich das.“). Dass die Beschwerdeführerin die Bewerbung für die gegenständliche Stelle nicht abschickte, ist unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: „§ 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] § 8.
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt. […]Paragraph 8,
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt. […] § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […] §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.
- Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.3.
- Wie festgestellt leidet die Beschwerdeführerin an mehreren gesundheitlichen Einschränkungen und weist zudem einen Grad der Behinderung von 50 % auf. Dass die Beschwerdeführerin jedoch generell arbeitsunfähig wäre, ist im Verfahren weder hervorgekommen, noch wurde dies von der Beschwerdeführerin vorgebracht. Die Beschwerdeführerin ist somit arbeitsfähig iSd § 8 AlVG.3.3.
- Wie festgestellt leidet die Beschwerdeführerin an mehreren gesundheitlichen Einschränkungen und weist zudem einen Grad der Behinderung von 50 % auf. Dass die Beschwerdeführerin jedoch generell arbeitsunfähig wäre, ist im Verfahren weder hervorgekommen, noch wurde dies von der Beschwerdeführerin vorgebracht. Die Beschwerdeführerin ist somit arbeitsfähig iSd Paragraph 8, AlVG. 3.3.
- Zur Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung: Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076). Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es die Arbeitslose zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann an der Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 9 AlVG Rz 25).Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es die Arbeitslose zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann an der Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 9, AlVG Rz 25). Die gegenständliche Beschäftigung in der Personalabteilung des XXXX Wien deckt sich im Wesentlichen mit den Kenntnissen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin. Zwar bringt sie – erstmals – im Vorlageantrag vor, dass sie EDV-technische Betreuung noch nie gemacht und auch noch nie mit PowerPoint oder Excel gearbeitet habe, daraus ergibt sich jedoch nicht von vornherein eine evidente Unzumutbarkeit der Beschäftigung. Da es sich lediglich um zwei der im Stellenangebot aufgezählten Aufgaben der Beschäftigung handelt, wäre es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, die konkreten Aufgaben und deren Ausmaß im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs zu erörtern und etwa in Erfahrung zu bringen, ob es gegebenenfalls eine Einschulungsphase geben werde. Es ist auch nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nicht alle der im Stellenangebot genannten Aufgaben bereits in früheren Dienstverhältnissen ausgeführt hat. Dass der Beschwerdeführerin das Erlernen dieser Tätigkeiten jedoch grundsätzlich nicht möglich sei, wurde von ihr nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.Die gegenständliche Beschäftigung in der Personalabteilung des römisch 40 Wien deckt sich im Wesentlichen mit den Kenntnissen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin. Zwar bringt sie – erstmals – im Vorlageantrag vor, dass sie EDV-technische Betreuung noch nie gemacht und auch noch nie mit PowerPoint oder Excel gearbeitet habe, daraus ergibt sich jedoch nicht von vornherein eine evidente Unzumutbarkeit der Beschäftigung. Da es sich lediglich um zwei der im Stellenangebot aufgezählten Aufgaben der Beschäftigung handelt, wäre es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, die konkreten Aufgaben und deren Ausmaß im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs zu erörtern und etwa in Erfahrung zu bringen, ob es gegebenenfalls eine Einschulungsphase geben werde. Es ist auch nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nicht alle der im Stellenangebot genannten Aufgaben bereits in früheren Dienstverhältnissen ausgeführt hat. Dass der Beschwerdeführerin das Erlernen dieser Tätigkeiten jedoch grundsätzlich nicht möglich sei, wurde von ihr nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Aus Sicht des erkennenden Senats erfüllt die Beschwerdeführerin somit die grundlegenden Voraussetzungen der gegenständlichen Beschäftigung und wäre das Ausmaß und die genaue Ausgestaltung einzelner Tätigkeiten, in denen die Beschwerdeführerin über keine Erfahrung verfügt, im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs zu klären bzw. die Fähigkeiten im Rahmen der Einarbeitung zu erlernen gewesen. Weitere Bedenken hinsichtlich der Zumutbarkeit der Beschäftigung wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und sind auch nicht hervorgekommen. 3.3.
- Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: 3.3.3.
- Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: 3.3.3.
- Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für das Vorliegen der Kausalität ist nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243).Für das Vorliegen der Kausalität ist nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243). Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin ihre Bewerbung für die Stelle beim Dienstgeber XXXX Wien nicht abschickte, wodurch die Chancen für das Zustandekommen der Beschäftigung jedenfalls verringert wurden.Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin ihre Bewerbung für die Stelle beim Dienstgeber römisch 40 Wien nicht abschickte, wodurch die Chancen für das Zustandekommen der Beschäftigung jedenfalls verringert wurden. 3.3.3.
- Im gegenständlichen Fall ist somit lediglich fraglich, ob die Beschwerdeführerin vorsätzlich gehandelt hat, als sie die Bewerbung nicht versendete, oder ob es sich dabei nur um Fahrlässigkeit gehandelt hat. Die Beschwerdeführerin leidet an mehreren Krankheiten, unter anderem an Unkonzentriertheit bzw. Vergesslichkeit, weshalb sie im Wissen um diese Beeinträchtigungen die festgestellten Vorkehrungen traf, um Termine nicht zu übersehen. So bewirbt sie sich bei vom AMS zugewiesenen Stellen sofort nach Erhalt und trägt die durchgeführte Bewerbung im eAMS ein. Auch im Falle des gegenständlichen Vermittlungsvorschlages ging die Beschwerdeführerin so vor, dass sie unverzüglich ein Bewerbungsschreiben verfasste und dies im eAMS vermerkte. Allerdings sendete sie das Schreiben nicht ab. Zwar forderte die Beschwerdeführerin bei Bewerbungen grundsätzlich eine Lesebestätigung ihrer E-Mails an, sie hatte im Zeitpunkt des Verfassens der verfahrensgegenständlichen Bewerbung jedoch noch kein Kontrollsystem etabliert, mit welchem sie sicherstellte, dass sie ihre E-Mails auch tatsächlich absendete. So kontrolliert sie erst seit diesem Vorfall, ob sich die Bewerbungs-Mails auch im Gesendet-Ordner befinden. Daraus ist zu schließen, dass die Beschwerdeführerin zuvor, und somit auch im gegenständlichen Fall, nicht bloß die gehörige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, sondern letztlich in Kauf nahm und sich damit abfand, dass ein Bewerbungsschreiben nicht abgesendet und ihr dies nicht auffallen werde. Damit nahm sie auch in Kauf, dass ein Dienstverhältnis nicht zustande kommen werde. Darauf deutet insbesondere auch hin, dass sie nach der gegenständlichen nicht abgesendeten Bewerbung ihr System umstellte und nunmehr auch den Gesendet-Ordner kontrolliert. 3.3.
- Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Da es sich gegenständlich um die erstmalige Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG handelt, ist der mit gegenständlichen Bescheid ausgesprochene sechswöchige Anspruchsverlust von 04.10.2019 bis 14.11.2019 (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig.Da es sich gegenständlich um die erstmalige Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG handelt, ist der mit gegenständlichen Bescheid ausgesprochene sechswöchige Anspruchsverlust von 04.10.2019 bis 14.11.2019 (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig. 3.3.
- Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: 3.3.5.
- Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 3.3.5.
- Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). 3.3.5.
- Die Beschwerdeführerin hat zeitnah keine andere Beschäftigung aufgenommen, auch die vorgebrachte finanziell angespannte Situation der Beschwerdeführerin ist nicht geeignet, ein anderes Ergebnis herbeizuführen. Zwar hat die Beschwerdeführerin im Wissen um ihre Unkonzentriertheit und Vergesslichkeit gewisse Vorkehrungen getroffen hat, um ihre Verpflichtungen gegenüber dem AMS zu erfüllen. Auch schilderte die Beschwerdeführerin glaubhaft ihre Überraschung darüber, dass sie die Bewerbung nicht abgeschickt hatte. Allerdings hat sie insbesondere aufgrund des fehlenden Kontrollsystems in Kauf genommen, das Nichtabsenden von E-Mails nicht zu bemerken. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin nur sehr wenige Vermittlungsvorschläge vom AMS erhielt und es als Arbeitslose ihre Verpflichtung ist, sich auf zugewiesene zumutbare Stellen zeitnah zu bewerben, ist der Beschwerdeführerin ihr Verhalten auch vorwerfbar. Besondere Umstände – etwa eine akute Verschlechterung ihres Krankheitsbildes –, wodurch ihr das gesetzte Verhalten ausnahmsweise nicht vorwerfbar wäre, bringt die Beschwerdeführerin weder vor noch sind sie im Verfahren hervorgekommen. Insgesamt vermochte die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides daher nicht darzutun. Der Ausschluss des Bezuges der Notstandshilfe von 04.10.2019 bis 14.11.2019 erfolgte daher zu Recht. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W229.2225695.1.00