RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2022 GeschäftszahlW229 2251352-2 Spruch, W229 2251352-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit gegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (im Folgenden: AMS) vom 22.12.2021 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 21.12.2021 gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 14 AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben.
- Mit gegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (im Folgenden: AMS) vom 22.12.2021 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 21.12.2021 gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der gesetzlichen Rahmenfrist keinen Tag arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen könne.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführte, dass er seit Monaten arbeitslos gemeldet sei und daher Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe haben müsse. Weiters beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.01.2022 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer noch kein Arbeitslosengeld bezogen habe, die bisherigen Anträge auf Arbeitslosengeld seien rechtskräftig abgewiesen worden. Da es sich um die erste Inanspruchnahme handle, müsse geprüft werden, ob bei Geltendmachung die Anwartschaft innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist im Zeitraum von 21.12.2021 bis 22.12.2019 insgesamt 364 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vorgelegen sei. Innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist liegen keine arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten. Aufgrund des Studiums als ordentlicher Studierende an der Wirtschaftsuniversität Wien, der geringfügigen Beschäftigung und der Vormerkung zur Arbeitssuche beim Arbeitsmarktservice könne die Rahmenfrist um maximal 5 Jahre erstreckt werden. Es sei also zu prüfen, ob im Zeitraum 22.12.2014 bis 21.12.2021 insgesamt 364 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen. Weder in der Rahmenfrist noch in der erstreckten Rahmenfrist von 22.12.2014 bis 21.12.2021 weise der Beschwerdeführer anwartschaftsbegründende Zeiten auf.
- Der Beschwerdeführer beantragte rechtzeitig die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er führte aus, dass das AMS auf Seite 3 der Beschwerdevorentscheidung sinngemäß schreibe, dass er Anspruch auf Notstandshilfe habe, daher müsse ihm auch das Arbeitslosengeld genehmigt werden.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht am 22.02.2022 unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht am 22.02.2022 unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Das letzte vollversicherte Dienstverhältnis des Beschwerdeführers dauerte von 09.08.2011 bis 09.09.2011, am 10.09.2011 bezog er eine Urlaubsersatzleistung. Von 01.01.2013 bis 31.12.2014 war der Beschwerdeführer geringfügig selbständig erwerbstätig, ohne in der Pensionsversicherung pflichtversichert zu sein. Seit 01.01.2015 ist der Beschwerdeführer geringfügig beschäftigt. Im Zeitraum von 20.08.2007 bis 18.09.2007 bezog der Beschwerdeführer eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts. In den Zeiträumen von 17.02.2014 bis 03.04.2014, 07.10.2014 bis 13.10.2014 und ab 13.08.2020 war der Beschwerdeführer beim AMS arbeitssuchend gemeldet. Arbeitslosengeld bezog der Beschwerdeführer bislang nicht. Seit 09.07.2008 ist der Beschwerdeführer als ordentlicher Student zum Bachelorstudium XXXX an der Wirtschaftsuniversität Wien gemeldet.Seit 09.07.2008 ist der Beschwerdeführer als ordentlicher Student zum Bachelorstudium römisch 40 an der Wirtschaftsuniversität Wien gemeldet. Am 21.12.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung von Arbeitslosengeld.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zu den Beschäftigungen und den Versicherungszeiten des Beschwerdeführers beruhen auf dem Versicherungsverlauf vom 22.02.
- Dass der Beschwerdeführer nach dem 10.09.2011 weitere vollversicherte Dienstverhältnisse aufweisen würde, wurde von ihm weder vorgebracht, noch ist dies sonst hervorgekommen. Die Zeiträume der Meldung als arbeitssuchend ergeben sich ebenso aus dem Versicherungsverlauf. Die Feststellung zum Bezug der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts ergibt sich aus dem Bezugsverlauf des AMS vom 22.02.2022 und der Qualifizierung „DLU“. Die Feststellungen zum laufenden Studium des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 25.01.2022, die vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurden. Überdies gab er am Antragsformular vom 21.12.2021 an, dass er sich laufend in Ausbildung an der Universität befinde.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: „§ 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] § 14.
(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.Paragraph 14,
(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(2)Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt. […]
(2)Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz erfüllt. […]
(4)Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:
- a)Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung;
- b)die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Bezuges von Kinderbetreuungsgeld, wenn innerhalb der für die Anwartschaft maßgeblichen Rahmenfrist mindestens 14 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;
- c)Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses;
- d)Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling;
- e)Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 entrichtet wurde;
- e)Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß Paragraph 5 d, AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998, entrichtet wurde;
- f)Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit;
- f)Zeiten einer gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit;
- g)Zeiten der Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation, wenn diese nicht ungerechtfertigt vorzeitig beendet wurden, nach Beendigung dieser Maßnahmen.
(5)Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.
(6)Die in den Abs. 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.
(6)Die in den Absatz 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.
(7)Wird nach einem Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld Arbeitslosengeld in Anspruch genommen, so gilt dies als weitere Inanspruchnahme im Sinne des Abs. 2.
(7)Wird nach einem Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld Arbeitslosengeld in Anspruch genommen, so gilt dies als weitere Inanspruchnahme im Sinne des Absatz 2,
(8)Sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung gemäß Abs. 4 lit. a sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden.
(8)Sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung gemäß Absatz 4, Litera a, sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden. § 15.
(1)Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im InlandParagraph 15,
(1)Die Rahmenfrist (Paragraph 14, Absatz eins bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland
- in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;
- arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat; […]
- Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat; […]
(2)Die Rahmenfrist verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland 1. sich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde; […] § 33.
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden. […]“Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden. […]“ 3.
- Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.3.
- Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung besteht nur dann, wenn die Anwartschaft erfüllt wurde. In dieser Anspruchsvoraussetzung zeigt sich das Versicherungsprinzip, nach dem die Arbeitslosenversicherung konzipiert ist. Anwartschaftszeiten werden grundsätzlich durch arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten oder sonstige Versicherungszeiten (z.B. Versicherungszeiten aufgrund selbstständiger Erwerbstätigkeit gemäß § 3 AlVG) innerhalb festgelegter Rahmenfristen erworben (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2020) zu § 14 AlVG Rz 339).3.3.
- Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung besteht nur dann, wenn die Anwartschaft erfüllt wurde. In dieser Anspruchsvoraussetzung zeigt sich das Versicherungsprinzip, nach dem die Arbeitslosenversicherung konzipiert ist. Anwartschaftszeiten werden grundsätzlich durch arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten oder sonstige Versicherungszeiten (z.B. Versicherungszeiten aufgrund selbstständiger Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 3, AlVG) innerhalb festgelegter Rahmenfristen erworben vergleiche Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2020) zu Paragraph 14, AlVG Rz 339). Eine „Inanspruchnahme“ von Arbeitslosengeld setzt nicht notwendigerweise voraus, dass daraus auch (sofort) ein Bezug resultiert. Eine Inanspruchnahme liegt vielmehr bereits dann vor, wenn eine Geltendmachung iSd § 46 AlVG erfolgt und die materiellen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Erstmalig ist die Inanspruchnahme dann, wenn die betreffende Person diese Geltendmachung zum ersten Mal vornimmt, seit sie der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung unterliegt (vgl. Pfeil in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 14 AlVG Rz 9).Eine „Inanspruchnahme“ von Arbeitslosengeld setzt nicht notwendigerweise voraus, dass daraus auch (sofort) ein Bezug resultiert. Eine Inanspruchnahme liegt vielmehr bereits dann vor, wenn eine Geltendmachung iSd Paragraph 46, AlVG erfolgt und die materiellen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Erstmalig ist die Inanspruchnahme dann, wenn die betreffende Person diese Geltendmachung zum ersten Mal vornimmt, seit sie der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung unterliegt vergleiche Pfeil in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 14, AlVG Rz 9). Die nach § 7 AlVG gebotene Prüfung der Erfüllung der Anwartschaft bei erstmaliger Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist zunächst nur nach § 14 Abs. 1 AlVG, also ohne Bedachtnahme auf rahmenfristverlängernde Tatbestände nach § 15 AlVG vorzunehmen. Ist danach die Anwartschaft nicht erfüllt, d. h. liegen innerhalb der normalen Rahmenfrist des § 14 Abs. 1 AlVG nicht die erforderlichen Anwartschaftszeiten im Ausmaß von 52 Wochen vor, so ist zu prüfen, ob die Anwartschaft unter Mitberücksichtigung des § 15 AlVG erfüllt ist. Nach § 15 Abs. 1 AlVG verlängert sich die Rahmenfrist nach § 14 Abs. 1 AlVG, wenn innerhalb dieser Frist einer oder mehrere der in § 15 AlVG erschöpfend aufgezählten Tatbestände liegt bzw. liegen oder in sie hineinreicht bzw. hineinreichen, zunächst um den dem jeweiligen Tatbestand entsprechenden Zeitraum. Ragt in die so verlängerte Rahmenfrist ein weiterer rahmenfristerstreckender Zeitraum hinein, so verlängert sich die Rahmenfrist neuerlich um den Zeitraum, der diesem weiteren Tatbestand entspricht. Die Anwartschaft ist dann erfüllt, wenn innerhalb der so mehrfach verlängerten Rahmenfrist die nach § 14 AlVG erforderlichen Anwartschaftszeiten liegen (vgl. VwGH 14.1.2013, 2012/08/0294 mwN.).Die nach Paragraph 7, AlVG gebotene Prüfung der Erfüllung der Anwartschaft bei erstmaliger Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist zunächst nur nach Paragraph 14, Absatz eins, AlVG, also ohne Bedachtnahme auf rahmenfristverlängernde Tatbestände nach Paragraph 15, AlVG vorzunehmen. Ist danach die Anwartschaft nicht erfüllt, d. h. liegen innerhalb der normalen Rahmenfrist des Paragraph 14, Absatz eins, AlVG nicht die erforderlichen Anwartschaftszeiten im Ausmaß von 52 Wochen vor, so ist zu prüfen, ob die Anwartschaft unter Mitberücksichtigung des Paragraph 15, AlVG erfüllt ist. Nach Paragraph 15, Absatz eins, AlVG verlängert sich die Rahmenfrist nach Paragraph 14, Absatz eins, AlVG, wenn innerhalb dieser Frist einer oder mehrere der in Paragraph 15, AlVG erschöpfend aufgezählten Tatbestände liegt bzw. liegen oder in sie hineinreicht bzw. hineinreichen, zunächst um den dem jeweiligen Tatbestand entsprechenden Zeitraum. Ragt in die so verlängerte Rahmenfrist ein weiterer rahmenfristerstreckender Zeitraum hinein, so verlängert sich die Rahmenfrist neuerlich um den Zeitraum, der diesem weiteren Tatbestand entspricht. Die Anwartschaft ist dann erfüllt, wenn innerhalb der so mehrfach verlängerten Rahmenfrist die nach Paragraph 14, AlVG erforderlichen Anwartschaftszeiten liegen vergleiche VwGH 14.1.2013, 2012/08/0294 mwN.). 3.3.
- Der Beschwerdeführer hat bislang weder Arbeitslosengeld noch Notstandshilfe bezogen und bei seinen bereits gestellten Anträgen auf Arbeitslosengeld die materiellen Leistungsvoraussetzungen nie erfüllt. Es handelt sich somit beim gegenständlichen Antrag vom 21.12.2021 um die erstmalige Geltendmachung. Wie die belangte Behörde bereits ausgeführt hat, weist der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Rahmenfrist von 22.12.2019 bis 21.12.2021 keine anwartschaftsbegründenden Zeiten auf. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 21.12.2021 befand sich der Beschwerdeführer seit 01.01.2015 in einem geringfügigen Dienstverhältnis. Eine geringfügige Beschäftigung stellt ein arbeitslosenversicherungsfreies Dienstverhältnis dar, weshalb die Rahmenfrist gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 AlVG auf fünf Jahre erstreckt werden kann. Weiters liegt beim Beschwerdeführer der rahmenfristerstreckende Grund nach § 15 Abs. 1 Z 2 AlVG vor, da er insgesamt 548 Tage beim AMS als arbeitssuchend gemeldet war. Ebenso liegt der rahmenfristerstreckende Grund der Ausbildung nach § 15 Abs. 1 Z 4 AlVG vor. Insgesamt kann die Rahmenfrist gegenständlich auf fünf Jahr verlängert werden.Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 21.12.2021 befand sich der Beschwerdeführer seit 01.01.2015 in einem geringfügigen Dienstverhältnis. Eine geringfügige Beschäftigung stellt ein arbeitslosenversicherungsfreies Dienstverhältnis dar, weshalb die Rahmenfrist gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG auf fünf Jahre erstreckt werden kann. Weiters liegt beim Beschwerdeführer der rahmenfristerstreckende Grund nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG vor, da er insgesamt 548 Tage beim AMS als arbeitssuchend gemeldet war. Ebenso liegt der rahmenfristerstreckende Grund der Ausbildung nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG vor. Insgesamt kann die Rahmenfrist gegenständlich auf fünf Jahr verlängert werden. Der Beschwerdeführer weist auch in der erstreckten Rahmenfrist von 22.12.2014 bis 21.12.2021 keine anwartschaftsbegründenden Zeiten auf, da in diesem Zeitraum keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, aus der Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 25.01.2022 ergebe sich, dass er Anspruch auf Notstandshilfe habe, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass gemäß § 33 Abs. 1 AlVG nur dann Notstandshilfe gewährt wird, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft ist. Die Formulierung in der Beschwerdevorentscheidung, auf die der Beschwerdeführer verweist, bezieht sich im Wesentlichen auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 30.12.2021 und wird damit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass, selbst wenn der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Notstandshilfe hätte, dies nicht verfahrensgegenständlich ist, da im vorliegenden Fall der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld Gegenstand des Verfahrens ist. Zudem ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die alleinige Arbeitslosmeldung nicht zu einem Anspruch auf Arbeitslosengeld führt, sondern vielmehr in der genannten Rahmenfrist anwartschaftsbegründende Zeiten liegen müssen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, aus der Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 25.01.2022 ergebe sich, dass er Anspruch auf Notstandshilfe habe, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AlVG nur dann Notstandshilfe gewährt wird, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft ist. Die Formulierung in der Beschwerdevorentscheidung, auf die der Beschwerdeführer verweist, bezieht sich im Wesentlichen auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 30.12.2021 und wird damit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass, selbst wenn der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Notstandshilfe hätte, dies nicht verfahrensgegenständlich ist, da im vorliegenden Fall der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld Gegenstand des Verfahrens ist. Zudem ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die alleinige Arbeitslosmeldung nicht zu einem Anspruch auf Arbeitslosengeld führt, sondern vielmehr in der genannten Rahmenfrist anwartschaftsbegründende Zeiten liegen müssen. Da der Beschwerdeführer weder in der gesetzlichen Rahmenfrist im Zeitraum vom 21.12.2019 bis 21.12.2021 noch in der erstreckten Rahmenfrist von 22.12.2014 bis 21.12.2021 anwartschaftsbegründende Zeiten aufweist, hat er keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Absehen von einer Beschwerdeverhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens des Arbeitsmarktservice festgestellt wurde und in der Beschwerde und im Vorlageantrag auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet, sondern die Rechtsansicht der belangten Behörde bestritten wurde. Zwar handelt es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung um „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens des Arbeitsmarktservice festgestellt wurde und in der Beschwerde und im Vorlageantrag auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet, sondern die Rechtsansicht der belangten Behörde bestritten wurde. Zwar handelt es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung um „civil rights“ iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W229.2251352.2.00