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{'item': 'W229 2252741-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2022 GeschäftszahlW229 2252741-1 Spruch, W229 2252741-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem gegenständlichen Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten (im Folgenden: AMS) vom 09.12.2021 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum von 17.11.2021 bis 28.12.2021 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt.
  2. Mit dem gegenständlichen Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten (im Folgenden: AMS) vom 09.12.2021 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von 17.11.2021 bis 28.12.2021 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Beschäftigung als Verpacker beim Dienstgeber XXXX GmbH vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. nicht berücksichtigt werden können.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Beschäftigung als Verpacker beim Dienstgeber römisch 40 GmbH vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. nicht berücksichtigt werden können.
  3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, in welcher er zusammengefasst ausführte, dass er in der Bewerbung lediglich sein Wissen als auch seine Bedenken über die PCR-Tests niedergeschrieben habe. Er habe den Anbieter über seine Expertise unterrichtet. Außerdem habe er darauf hingewiesen, dass er nicht geimpft sei und dies so bleiben werde. Er habe keinen Job vereitelt, sondern den Anbieter nur aufgeklärt und seine Bedenken geäußert. Überdies entspreche der Job nicht seinen beruflichen Qualifikationen.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 28.02.2022 wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 06.11.2017 Notstandshilfe beziehe und kein Berufs- und Entgeltschutz mehr bestehe. Die angebotene Entlohnung liege über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn. Die Bewerbung des Beschwerdeführers habe nicht dem üblichen Standard entsprochen. Auch habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, die 3G-Regel nicht erfüllen zu wollen und entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Dienstgeber einen Bewerber, der nicht bereit sei, die rechtlichen Rahmenbedingungen einzuhalten, nicht einstellen werde.
  5. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein, in welchem er ausführte, dass in der Beschwerdevorentscheidung alle seine Bedenken, dass ein PCR-Test evidenzbasiert keine Viruslast messen könne, völlig ignoriert worden seien. Dies sei aber sehr wichtig, da dies die Basis seiner Entscheidung gewesen sei.
  6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren am 11.03.2022 vorgelegt.
  7. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren am 11.03.2022 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist in XXXX wohnhaft. Er hat keine gesundheitlichen Einschränkungen.Der Beschwerdeführer ist in römisch 40 wohnhaft. Er hat keine gesundheitlichen Einschränkungen. Nach Ende seines letzten vollversicherten Dienstverhältnisses bezog der Beschwerdeführer ab 16.07.2016 Arbeitslosengeld, seit 06.11.2017 bezieht er Notstandshilfe. Er ist geringfügig selbständig tätig. Am 10.11.2021 übermittelte das AMS dem Beschwerdeführer einen Vermittlungsvorschlag als Mitarbeiter für die Verpackung von PCR-Tests beim Dienstgeber XXXX GmbH. Das Stellenangebot lautete auszugsweise wie folgt:Am 10.11.2021 übermittelte das AMS dem Beschwerdeführer einen Vermittlungsvorschlag als Mitarbeiter für die Verpackung von PCR-Tests beim Dienstgeber römisch 40 GmbH. Das Stellenangebot lautete auszugsweise wie folgt: „Arbeitsort: XXXX „Arbeitsort: römisch 40 Arbeitszeit: Teil- oder Vollzeit (MO - FR ab 25 Wochenstunden) Aufgaben: * Verpacken von PCR Tests Anforderung: * Wir wenden uns mit dieser Stelle ausschließlich an verlässliche Kräfte. Wir bieten: * Arbeitszeit ist eine 5 Tage Woche von MO-FR * Dienstbeginn ist jeweils ab 07:00 Uhr * Arbeitsort ist öffentlich erreichbar Zur Ausführung der Tätigkeit gelten die 3G-Regeln (geimpft, genesen oder getestet)! Ausschließlich persönliche Bewerbung bei uns im Büro während der Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 16:00 Uhr und Freitag von 8:00 bis 13:00 Uhr Zur Bewerbung nehmen Sie bitte ein Bewerbungsschreiben und einen aktuellen Lebenslauf in ausgedruckter Form mit. […] Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stellen als Mitarbeiter_innen für die Verpackung beträgt 10,64 EUR brutto pro Stunde. Bereitschaft zur Überzahlung“. Die Kundin des Dienstgebers für die ausgeschriebene Beschäftigung war die Firma XXXX und war deshalb der Kollektivvertrag Handel anzuwenden. Dieser sieht bei Arbeiten zur Lagerung und Bereitstellung für Kommissioniertätigkeiten, sowie Arbeiten bei der Warenübernahme und Warenausgabe oder der Regalbetreuung und Verkaufsvorbereitung und Verpackungsarbeiten bei einer Betriebszugehörigkeit von bis zu einem Jahr einen Stundenlohn in Höhe von € 10,04 vor.Die Kundin des Dienstgebers für die ausgeschriebene Beschäftigung war die Firma römisch 40 und war deshalb der Kollektivvertrag Handel anzuwenden. Dieser sieht bei Arbeiten zur Lagerung und Bereitstellung für Kommissioniertätigkeiten, sowie Arbeiten bei der Warenübernahme und Warenausgabe oder der Regalbetreuung und Verkaufsvorbereitung und Verpackungsarbeiten bei einer Betriebszugehörigkeit von bis zu einem Jahr einen Stundenlohn in Höhe von € 10,04 vor. Der Beschwerdeführer sendete am 16.11.2021 ein E-Mail mit dem Betreff „Bewerbung AMS, Stellenangebot Verpacken von PCR Tests Auftragsnummer XXXX , Kundennummer: XXXX “ an den potentiellen Dienstgeber. Dieses lautete auszugsweise wie folgt:Der Beschwerdeführer sendete am 16.11.2021 ein E-Mail mit dem Betreff „Bewerbung AMS, Stellenangebot Verpacken von PCR Tests Auftragsnummer römisch 40 , Kundennummer: römisch 40 “ an den potentiellen Dienstgeber. Dieses lautete auszugsweise wie folgt: „[…] Ich habe vom AMS Ihre Ausschreibung des „Verpacken von PCR Tests“ bekommen, auf den ich mich bei Ihnen bewerben muss. [….] Sie wiederum suchen nun für diesen Betrug […] ein paar naive Idioten (die nicht selbstständig denken können) die für lappige Euro 10,64 Brutto (auch diese Stundenlöhne im Jahre 2021, sind nur mit hoch korrupten und aso[s]zialen Politiker und deren Steigbügelhalter wie WKO und diverse hochsubventionierten Kammern und Gewerkschaften möglich) diesen „Faketest“ der den Verkäufern Millionen Gewinne aus Steuergelder beschert, verpackt. Selbstverständlich unter der von den Regierenden komplett sinnbefreiten 3G Regeln. Selbstverständlich gelten die gleichen Regeln bei Ihnen im Büro[,] weshalb ich nicht persönlich zu Ihnen kommen kann[,] sondern Ihnen hier meine Bewerbung schreibe. Ich bin nämlich nicht geimpft (und das wird auch so bleiben)[,] ich lasse mich auch nicht von einem Faketest testen, sondern ich bin leider nur gesund. […] Ich denke daher[,] dass ich kein guter Sklave für Ihren Auftraggeber bin und nicht die gewünschte „Verlässlichkeit“ mitbringe. Doch das müssen Sie entscheiden. Ich hoffe[,] ich konnte ein wenig Licht ins Dunkel bringen. Wenn Sie sich vielleicht jetzt wundern[,] warum ich so viel über die [g]anze Sache weiß. Ich habe eine komplette Infrastruktur samt Praxis im alternativen Gesundheitsgeschäft und biete komplette Gesundheitschecks an. Ich bin also einer der wirklichen Experten in Sachen Gesundheit. […]“ Ein Lebenslauf war dem Schreiben nicht angehängt. Auch enthielt es keine auf das konkrete Stellenangebot bezogene Ausführungen oder Informationen über den Beschwerdeführer selbst sowie seine Berufserfahrung. Eine persönliche Bewerbung führte der Beschwerdeführer nicht durch. Das E-Mail des Beschwerdeführers wurde dem AMS am 16.11.2021 von einer Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers weitergeleitet. Der Beschwerdeführer hat zeitnah keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen.
  9. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere liegen der Versicherungsverlauf vom 10.03.2022 und der Vermittlungsvorschlag vom 10.11.2021 im Akt ein. Das E-Mail des Beschwerdeführers vom 16.11.2021 an den potentiellen Dienstgeber liegt ebenso im Akt ein. Gesundheitliche Einschränkungen des Beschwerdeführers sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden von ihm auch nicht behauptet. Dass auf die gegenständliche Beschäftigung der Kollektivvertrag Handel anzuwenden ist, ergibt sich aus den Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung vom 28.02.
  10. Der Stundenlohn in Höhe von € 10,04 ergibt sich aus dem Anhang 1 des Kollektivvertrags für Handelsarbeiterinnen/Handelsarbeiter vom 01.01.
  11. Dass sich der Beschwerdeführer beim potentiellen Dienstgeber persönlich bewarb, wurde von ihm nicht behauptet, sondern vielmehr im E-Mail vom 16.11.2021 ausgeschlossen. Dass das E-Mail des Beschwerdeführers an die XXXX GmbH vom 16.11.2021 am selben Tag an das AMS weitergeleitet wurde, ergibt sich aus dem Verfahrensakt des AMS.Dass das E-Mail des Beschwerdeführers an die römisch 40 GmbH vom 16.11.2021 am selben Tag an das AMS weitergeleitet wurde, ergibt sich aus dem Verfahrensakt des AMS. Dass der Beschwerdeführer zeitnah eine Beschäftigung aufgenommen hat, ergibt sich weder aus dem Versicherungsverlauf, noch wurde dies vorgebracht.
  12. Rechtliche Beurteilung: 3.
  13. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
  14. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
  15. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen lauten auszugsweise: 3.2.
  16. Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF:3.2.
  17. Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF: „§ 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […] § 69.
(1)Alle Behörden und Ämter, die Träger der Sozialversicherung, die Urlaubskasse der Arbeiter in der Bauwirtschaft, die gesetzlichen Interessenvertretungen sowie die Berufsvereinigungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer sind verpflichtet, die Landesgeschäftsstellen und die regionalen Geschäftsstellen in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die Träger der Sozialversicherung und der Dachverband sind verpflichtet, auf automationsunterstütztem Weg gespeicherte Daten (§ 31 Abs. 4 Z 3 lit. b ASVG) über die Versicherungszeiten der Arbeitnehmer und die Beiträge, mit denen sie versichert waren, an die regionalen Geschäftsstellen, Landesgeschäftsstellen sowie an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu übermitteln, die für diese Stellen eine wesentliche Voraussetzung zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz bilden. § 321 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt auch zwischen den regionalen Geschäftsstellen bzw. Landesgeschäftsstellen und den Versicherungsträgern (dem Dachverband).Paragraph 69,
(1)Alle Behörden und Ämter, die Träger der Sozialversicherung, die Urlaubskasse der Arbeiter in der Bauwirtschaft, die gesetzlichen Interessenvertretungen sowie die Berufsvereinigungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer sind verpflichtet, die Landesgeschäftsstellen und die regionalen Geschäftsstellen in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die Träger der Sozialversicherung und der Dachverband sind verpflichtet, auf automationsunterstütztem Weg gespeicherte Daten (Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 3, Litera b, ASVG) über die Versicherungszeiten der Arbeitnehmer und die Beiträge, mit denen sie versichert waren, an die regionalen Geschäftsstellen, Landesgeschäftsstellen sowie an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu übermitteln, die für diese Stellen eine wesentliche Voraussetzung zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz bilden. Paragraph 321, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt auch zwischen den regionalen Geschäftsstellen bzw. Landesgeschäftsstellen und den Versicherungsträgern (dem Dachverband).
(2)Die Betriebsinhaber sind verpflichtet, den Landesgeschäftsstellen und den regionalen Geschäftsstellen alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. […] §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.2.
  2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (
  3. COVID-19-Maßnahmenverordnung –
  4. COVID-19-MV), BGBl. II NR. 441/2021 idF BGBl. II Nr. 459/2021, lauten:3.2.
  5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (
  6. COVID-19-Maßnahmenverordnung –
  7. COVID-19-MV), Bundesgesetzblatt Teil 2, NR. 441 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2021,, lauten: „§
  8. […]
(2)Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt ein: […]
  1. „3G-Nachweis“: Nachweis gemäß Z 1 bis 3 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf. […]
  2. „3G-Nachweis“: Nachweis gemäß Ziffer eins bis 3 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf. […] § 9.
(1)Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber dürfen Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen. Nicht als Kontakte im Sinne des ersten Satzes gelten höchstens zwei physische Kontakte pro Tag, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern.Paragraph 9,
(1)Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber dürfen Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen. Nicht als Kontakte im Sinne des ersten Satzes gelten höchstens zwei physische Kontakte pro Tag, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern.
(1a)Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber von Betriebsstätten gemäß § 5 Abs. 2 dürfen diese nur betreten, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen. Kann ein solcher nicht vorgewiesen werden, ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen und bei unmittelbarem Kundenkontakt eine Maske zu tragen.
(1a)Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber von Betriebsstätten gemäß Paragraph 5, Absatz 2, dürfen diese nur betreten, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen. Kann ein solcher nicht vorgewiesen werden, ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen und bei unmittelbarem Kundenkontakt eine Maske zu tragen.
(1b)Abs. 1a gilt sinngemäß auch für Zusammenkünfte gemäß § 12 Abs. 3.
(1b)Absatz eins a, gilt sinngemäß auch für Zusammenkünfte gemäß Paragraph 12, Absatz 3,
(2)Abs. 1 gilt auch für das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, bzw. § 2 Abs. 7 letzter Satz des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG), BGBl. I Nr. 70/1999, mit Ausnahme solcher im eigenen privaten Wohnbereich. Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen dürfen auswärtige Arbeitsstellen nur betreten, wenn sie einen 3G-Nachweis vorweisen und in geschlossenen Räumen bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen.
(2)Absatz eins, gilt auch für das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, bzw. Paragraph 2, Absatz 7, letzter Satz des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, mit Ausnahme solcher im eigenen privaten Wohnbereich. Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen dürfen auswärtige Arbeitsstellen nur betreten, wenn sie einen 3G-Nachweis vorweisen und in geschlossenen Räumen bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen.
(3)Der Inhaber eines Arbeitsortes mit mehr als 51 Arbeitnehmern hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
(4)Im Hinblick auf das Tragen einer Maske und die Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr können in begründeten Fällen über diese Verordnung hinausgehende, strengere Regelungen vorgesehen werden. § 18. […] Paragraph 18, […]
(10)Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber, die über keinen 3G-Nachweis gemäß § 9 Abs. 1 verfügen, haben am Arbeitsort durchgehend eine Maske zu tragen. […]“
(10)Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber, die über keinen 3G-Nachweis gemäß Paragraph 9, Absatz eins, verfügen, haben am Arbeitsort durchgehend eine Maske zu tragen. […]“ 3.2.
  1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall ebenfalls maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (
  2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung –
  3. COVID-19-SchuMaV) StF: BGBl. II Nr. 465/2021 lauten: 3.2.
  4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall ebenfalls maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (
  5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung –
  6. COVID-19-SchuMaV) Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2021, lauten: §
  7. […]Paragraph eins, […]
(2)Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt ein:
  1. „3G-Nachweis“: Nachweis gemäß Z 1 bis 3 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.
  2. „3G-Nachweis“: Nachweis gemäß Ziffer eins bis 3 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf. § 10.
(1)Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber dürfen Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen. Nicht als Kontakte im Sinne des ersten Satzes gelten höchstens zwei physische Kontakte pro Tag, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern.Paragraph 10,
(1)Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber dürfen Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen. Nicht als Kontakte im Sinne des ersten Satzes gelten höchstens zwei physische Kontakte pro Tag, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern.
(2)Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber von Betriebsstätten gemäß § 6 Abs. 2 dürfen diese nur betreten, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen. Kann ein solcher nicht vorgewiesen werden, ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen und bei unmittelbarem Kundenkontakt eine Maske zu tragen.
(2)Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber von Betriebsstätten gemäß Paragraph 6, Absatz 2, dürfen diese nur betreten, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen. Kann ein solcher nicht vorgewiesen werden, ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen und bei unmittelbarem Kundenkontakt eine Maske zu tragen.
(3)Abs. 2 gilt sinngemäß auch für Zusammenkünfte gemäß § 13 Abs. 3 Z 3.
(3)Absatz 2, gilt sinngemäß auch für Zusammenkünfte gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 3,
(4)Abs. 1 gilt auch für das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, bzw. § 2 Abs. 7 letzter Satz des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG), BGBl. I Nr. 70/1999, mit Ausnahme solcher im eigenen privaten Wohnbereich. Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen dürfen auswärtige Arbeitsstellen nur betreten, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen und in geschlossenen Räumen bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen. Kann ein 2G-Nachweis nicht vorgewiesen werden, ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen und bei unmittelbarem Kundenkontakt eine Maske zu tragen.
(4)Absatz eins, gilt auch für das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, bzw. Paragraph 2, Absatz 7, letzter Satz des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, mit Ausnahme solcher im eigenen privaten Wohnbereich. Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen dürfen auswärtige Arbeitsstellen nur betreten, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen und in geschlossenen Räumen bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen. Kann ein 2G-Nachweis nicht vorgewiesen werden, ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen und bei unmittelbarem Kundenkontakt eine Maske zu tragen.
(5)Der Inhaber eines Arbeitsortes mit mehr als 51 Arbeitnehmern hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
(6)Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 6 hat zusätzlich zu § 1 Abs. 6 Vorgaben zur Kontrolle von Nachweisen und zur Sicherstellung der Einhaltung von Auflagen zu enthalten.
(6)Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Absatz 6, hat zusätzlich zu Paragraph eins, Absatz 6, Vorgaben zur Kontrolle von Nachweisen und zur Sicherstellung der Einhaltung von Auflagen zu enthalten.
(7)Im Hinblick auf das Tragen einer Maske und die Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr können in begründeten Fällen über diese Verordnung hinausgehende, strengere Regelungen vorgesehen werden. § 24.
(1)Diese Verordnung tritt mit
  1. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des
  2. November 2021 außer Kraft.Paragraph 24,
(1)Diese Verordnung tritt mit
  1. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des
  2. November 2021 außer Kraft.
(2)Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die
  1. COVID-19-Maßnahmenverordnung (
  2. COVID-19-MV) außer Kraft. 3.
  3. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.3.
  4. Zur Zuweisungstauglichkeit der gegenständlichen Beschäftigung: 3.3.1.
  5. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076). 3.3.1.
  6. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076). Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es die Arbeitslose zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann an der Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 9 AlVG Rz 25).Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es die Arbeitslose zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann an der Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 9, AlVG Rz 25). 3.3.1.
  7. Der Beschwerdeführer bringt zur Zumutbarkeit der gegenständlichen Beschäftigung als Mitarbeiter für die Verpackung von PCR-Tests beim Kunden der XXXX GmbH in XXXX zunächst vor, dass diese nicht seinen Qualifikationen entspreche und vom AMS sein sozialer Abstieg verlangt werde. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass – wie sich aus der Systematik und dem Zweck der §§ 9 und 10 AlVG ergibt – Leistungsbezieher angehalten sind, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden. Der Beschwerdeführer wäre daher jedenfalls dazu verhalten gewesen, eine ihm gemäß § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dies sogar dann, wenn sich daraus für ihn eine finanzielle Schlechterstellung im Vergleich zum Leistungsbezug ergeben hätte. Dies folgt aus dem Umstand, dass – nach der hier maßgebenden Rechtslage – beim Bezug von Notstandshilfe gemäß § 9 Abs. 3 AlVG kein Berufs- und Entgeltschutz mehr besteht (vgl. VwGH 04.09.2013, 2012/08/0076; 11.06.2014, 2013/08/0084 mwN.). Eine allenfalls vorliegende Überqualifikation stellt daher kein Zuweisungshindernis dar (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
  8. Lfg 2021) zu § 9 AlVG Rz 212). Die gegenständliche Beschäftigung lag zudem mit einem Stundenlohn von brutto € 10,64 über dem anwendbaren kollektivvertraglichen Stundenlohn von € 10,04.3.3.1.
  9. Der Beschwerdeführer bringt zur Zumutbarkeit der gegenständlichen Beschäftigung als Mitarbeiter für die Verpackung von PCR-Tests beim Kunden der römisch 40 GmbH in römisch 40 zunächst vor, dass diese nicht seinen Qualifikationen entspreche und vom AMS sein sozialer Abstieg verlangt werde. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass – wie sich aus der Systematik und dem Zweck der Paragraphen 9 und 10 AlVG ergibt – Leistungsbezieher angehalten sind, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden. Der Beschwerdeführer wäre daher jedenfalls dazu verhalten gewesen, eine ihm gemäß Paragraph 9, AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dies sogar dann, wenn sich daraus für ihn eine finanzielle Schlechterstellung im Vergleich zum Leistungsbezug ergeben hätte. Dies folgt aus dem Umstand, dass – nach der hier maßgebenden Rechtslage – beim Bezug von Notstandshilfe gemäß Paragraph 9, Absatz 3, AlVG kein Berufs- und Entgeltschutz mehr besteht vergleiche VwGH 04.09.2013, 2012/08/0076; 11.06.2014, 2013/08/0084 mwN.). Eine allenfalls vorliegende Überqualifikation stellt daher kein Zuweisungshindernis dar vergleiche Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
  10. Lfg 2021) zu Paragraph 9, AlVG Rz 212). Die gegenständliche Beschäftigung lag zudem mit einem Stundenlohn von brutto € 10,64 über dem anwendbaren kollektivvertraglichen Stundenlohn von € 10,
  11. 3.3.1.
  12. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der täglichen Wegzeit wurde bereits in der Beschwerdevorentscheidung vom 28.02.2022 festgehalten, dass diese vom Wohnsitz des Beschwerdeführers in XXXX zum Dienstort in XXXX mit dem Auto maximal 24 Minuten pro Strecke beträgt und somit innerhalb der zumutbaren täglichen Zeit für Hin- und Rückweg in der Dauer von eineinhalb Stunden bei einer Teilzeitbeschäftigung und zwei Stunden bei einer Vollzeitbeschäftigung liegt.3.3.1.
  13. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der täglichen Wegzeit wurde bereits in der Beschwerdevorentscheidung vom 28.02.2022 festgehalten, dass diese vom Wohnsitz des Beschwerdeführers in römisch 40 zum Dienstort in römisch 40 mit dem Auto maximal 24 Minuten pro Strecke beträgt und somit innerhalb der zumutbaren täglichen Zeit für Hin- und Rückweg in der Dauer von eineinhalb Stunden bei einer Teilzeitbeschäftigung und zwei Stunden bei einer Vollzeitbeschäftigung liegt. 3.3.1.
  14. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit der gegenständlichen Beschäftigung führen ebenso zu keinem anderen Ergebnis. So bringt der Beschwerdeführer zwar Kritik an den PCR-Tests generell vor, inwiefern dadurch jedoch die Zumutbarkeit der gegenständlichen Beschäftigung als Verpackungsmitarbeiter beeinträchtigt werden soll, wurde damit nicht aufgezeigt. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich somit ein, vom Beschwerdeführer im Vorlageantrag gefordertes, Eingehen auf die dargelegte – im Widerspruch zum anerkennten wissenschaftlichen Konsens stehenden – persönliche Meinung des Beschwerdeführers zu PCR-Tests. Schließlich legt der Beschwerdeführer mit dem unsubstantiierten Vorbingen, sich weder impfen noch testen lassen zu wollen, nicht dar, dass ihm die Erbringung eines 3G-Nachweises gemäß § 9 Abs. 1 der
  15. COVID 19 MV, idF BGBl. II Nr. 459/2021, nicht möglich oder zumutbar sei.Schließlich legt der Beschwerdeführer mit dem unsubstantiierten Vorbingen, sich weder impfen noch testen lassen zu wollen, nicht dar, dass ihm die Erbringung eines 3G-Nachweises gemäß Paragraph 9, Absatz eins, der
  16. COVID 19 MV, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2021,, nicht möglich oder zumutbar sei. Die Beschäftigung als Mitarbeiter für die Verpackung von PCR-Tests beim Dienstgeber XXXX GmbH ist dem Beschwerdeführer somit insgesamt gemäß § 9 Abs. 2 AlVG zumutbar.Die Beschäftigung als Mitarbeiter für die Verpackung von PCR-Tests beim Dienstgeber römisch 40 GmbH ist dem Beschwerdeführer somit insgesamt gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG zumutbar. 3.3.
  17. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: 3.3.2.
  18. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: 3.3.2.
  19. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Es kommt daher nicht darauf an, dass der Beschwerdeführer die Beschäftigung nicht ausdrücklich abgelehnt hat, und ebenso wenig darauf, welche Motive den Beschwerdeführer zu dieser Äußerung bewogen haben, sondern nur darauf, ob diese vom Beschwerdeführer eingenommene Haltung geeignet gewesen ist, den potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung abzuhalten (vgl. VwGH 04.04.2002, 2002/08/0029).Es kommt daher nicht darauf an, dass der Beschwerdeführer die Beschäftigung nicht ausdrücklich abgelehnt hat, und ebenso wenig darauf, welche Motive den Beschwerdeführer zu dieser Äußerung bewogen haben, sondern nur darauf, ob diese vom Beschwerdeführer eingenommene Haltung geeignet gewesen ist, den potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung abzuhalten vergleiche VwGH 04.04.2002, 2002/08/0029). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für das Vorliegen der Kausalität ist nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243).Für das Vorliegen der Kausalität ist nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243). 3.3.2.
  20. Zunächst ist festzuhalten, dass gemäß § 69 Abs. 2 AlVG Betriebsinhaber verpflichtet sind, dem AMS alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Sanktion nach § 10 AlVG vorliegen, waren die Auskünfte des Dienstgebers über das E-Mail des Beschwerdeführers erforderlich und somit zulässig.3.3.2.
  21. Zunächst ist festzuhalten, dass gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AlVG Betriebsinhaber verpflichtet sind, dem AMS alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Sanktion nach Paragraph 10, AlVG vorliegen, waren die Auskünfte des Dienstgebers über das E-Mail des Beschwerdeführers erforderlich und somit zulässig. 3.3.2.
  22. Der Beschwerdeführer verschickte am 16.11.2021 die festgestellte E-Mail an den potentiellen Dienstgeber, welche keinerlei Informationen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Qualifikation und Berufserfahrung enthielt und der auch kein aktueller Lebenslauf, wie im Stelleninserat gefordert, angehängt war. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die E-Mail mit dem festgestellten Inhalt gesendet zu haben, er bringt vielmehr zur rechtlichen Beurteilung vor, dass er keine Beschäftigung vereitelt habe, sondern nur den Dienstgeber informieren habe wollen. Dies vermag jedoch die Beschwerde insofern nicht zum Erfolg zu führen, als der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen einerseits die Intention einer Bewerbung verkennt, nämlich den Dienstgeber von sich und seiner Qualifikation zu überzeugen, andererseits im gegenständlichen E-Mail lediglich seine persönliche (negative) Meinung über PCR-Tests sowie zum Umgang der Regierung mit der Covid-19-Pandemie ausführt und darin nicht, wie von ihm in der Beschwerde vorgebracht, ein Unterrichten über seine eigene Expertise gesehen werden kann. Überdies sind die teilweise untergriffigen Formulierungen sowie bereits der Hinweis, sich bewerben zu müssen, da er die Ausschreibung vom AMS erhalten habe, zweifellos geeignet, dem potentiellen Dienstgeber ein Desinteresse an der Beschäftigung zu vermitteln und diesen von einer Einstellung abzubringen. Mit der E-Mail, die ihrem Inhalt nach nicht auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtet ist, so enthält sie keinerlei Angaben zur Qualifikation und Berufserfahrung des Beschwerdeführers, sondern einen Hinweis, sich nach Erhalt der Stelle vom AMS bewerben zu müssen, sowie die persönliche Meinung des Beschwerdeführers zu PCR-Test und abfällige Äußerungen gegenüber möglichen Kollegen, hat der Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen der Beschäftigung zumindest in Kauf genommen (vgl. VwGH 16.11.2011, 2010/08/0253).Mit der E-Mail, die ihrem Inhalt nach nicht auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtet ist, so enthält sie keinerlei Angaben zur Qualifikation und Berufserfahrung des Beschwerdeführers, sondern einen Hinweis, sich nach Erhalt der Stelle vom AMS bewerben zu müssen, sowie die persönliche Meinung des Beschwerdeführers zu PCR-Test und abfällige Äußerungen gegenüber möglichen Kollegen, hat der Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen der Beschäftigung zumindest in Kauf genommen vergleiche VwGH 16.11.2011, 2010/08/0253). Dass sich der Beschwerdeführer in der im Stellenangebot geforderten Weise persönlich beworben hat, ist nicht hervorgekommen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. 3.3.
  23. Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Da es sich gegenständlich um die erstmalige Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG handelt, ist der mit gegenständlichen Bescheid ausgesprochene sechswöchige Anspruchsverlust von 17.11.2021 bis 28.12.2021 (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig.Da es sich gegenständlich um die erstmalige Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG handelt, ist der mit gegenständlichen Bescheid ausgesprochene sechswöchige Anspruchsverlust von 17.11.2021 bis 28.12.2021 (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig. 3.3.
  24. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Der Beschwerdeführer hat zeitnah keine andere Beschäftigung aufgenommen, auch die finanziell angespannte Situation des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, ein anderes Ergebnis herbeizuführen. Weitere berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht wurden weder vorgebracht noch sind diese im Verfahren hervorgekommen. 3.3.
  25. Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides daher nicht darzutun. Der Ausschluss des Bezuges der Notstandshilfe von 17.11.2021 bis 28.12.2021 erfolgte daher zu Recht. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  26. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens des Arbeitsmarktservice festgestellt wurde und in der Beschwerde und im Vorlageantrag auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet, sondern die Rechtsansicht der belangten Behörde bestritten wurde. Zwar handelt es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung um „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens des Arbeitsmarktservice festgestellt wurde und in der Beschwerde und im Vorlageantrag auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet, sondern die Rechtsansicht der belangten Behörde bestritten wurde. Zwar handelt es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung um „civil rights“ iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W229.2252741.1.00

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