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{'item': 'W241 2148643-2'}

Obsah (16)§ 55Art. 133§ 10§ 52§ 46§ 53§ 9§ 58§ 57Art. 8§ 50§ 20§ 99§ 37§ 366§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2022 GeschäftszahlW241 2148643-2 Spruch, W241 2148643-2/11E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 55Asyl

G, § 10 Abs. 3 AsylG iVm 9 BFA-VG, § 52 Abs. 9 FPG, § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 55, AsylG, Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit 9 BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG und Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine Staatsangehörige Georgiens, stellte am 11.12.2005 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid vom 26.01.2006 aufgrund der Zuständigkeit Ungarns für das Asylverfahren zurückgewiesen.
  2. Die BF stellte am 07.12.2015 einen weiteren Asylantrag im Bundesgebiet. Mit Bescheid vom 06.02.2017 wurde der Antrag vollinhaltlich abgewiesen und gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.05.2017, L523 2148643-1, als unbegründet abgewiesen. Eine gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof am 07.11.2017, Ra 2017/18/0210-10, zurückgewiesen.
  3. Mit Mandatsbescheid vom 29.11.2017 wurde der BF aufgetragen, bis zu ihrer Ausreise Unterkunft in einer Betreuungseinrichtung zu nehmen. Dieser Bescheid konnte der BF nicht persönlich zugestellt werde, da sie an ihrer Meldeadresse nicht mehr wohnhaft war. Eine amtliche Abmeldung wurde veranlasst.
  4. Am 23.05.2018 wurde die BF beim BFA vorstellig und legte einen Meldezettel vor, aus dem hervorging, dass sie mittlerweile verheiratet ist und den Familiennamen XXXX führt. In einer Einvernahme am 14.06.2018 gab die BF an, dass sie am 15.03.2018 nach Georgien ausgereist sei. Dort habe sie einen neuen Reisepass beantragt und am 21.03.2018 ihren jetzigen Ehemann geheiratet. Am 03.04.2018 sei sie wieder nach Österreich eingereist. Sie beabsichtige, am 30.06.2018 wieder aus Österreich auszureisen.
  5. Am 23.05.2018 wurde die BF beim BFA vorstellig und legte einen Meldezettel vor, aus dem hervorging, dass sie mittlerweile verheiratet ist und den Familiennamen römisch 40 führt. In einer Einvernahme am 14.06.2018 gab die BF an, dass sie am 15.03.2018 nach Georgien ausgereist sei. Dort habe sie einen neuen Reisepass beantragt und am 21.03.2018 ihren jetzigen Ehemann geheiratet. Am 03.04.2018 sei sie wieder nach Österreich eingereist. Sie beabsichtige, am 30.06.2018 wieder aus Österreich auszureisen.
  6. Am 11.07.2018 stellte die BF beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung (MA) 35, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltsttitels „Familienangehöriger“.
  7. Am 07.10.2018 reiste die BF erneut nach Österreich ein.
  8. Mit Bescheid der MA 35 vom 10.12.2018 wurde der Antrag abgewiesen. Ein Beschwerdeverfahren wurde vom Verwaltungsgericht Wien nach Zurückziehung der Beschwerde durch die BF eingestellt.
  9. Am 18.12.2018 stellte die BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Abs. 2 Asyl

G. 8. Am 18.12.2018 stellte die BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG.

  1. Die BF wurde durch das BFA am 24.03.2021 niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme legte die BF folgende Unterlagen vor: - Änderung zum bestehenden Betreuungsvertrag vom 02.10.2018, aus dem hervorgeht, dass dem Ehemann der BF von der Volkshilfe eine Heimhilfe im Ausmaß von 66 Stunden im Monat bereitgestellt wird - Verständigung über die Leistungshöhe betreffend die Pension des Ehemanns der BF vom Jänner 2021 - Hauptmieter-Bestätigung - Bestätigung über die Anstellung der BF bei einem Reinigungsdienst ab 01.06.2021
  2. Die BF gab im Wege ihrer Rechtsvertretung am 16.04.2021 eine schriftliche Stellungnahme ab.
  3. Mit gegenständlichem Bescheid vom 17.05.2021 wies das BFA den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 55Asyl

G ab (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF

§ 46

FPG nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen sie ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).11. Mit gegenständlichem Bescheid vom 17.05.2021 wies das BFA den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 55, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF

Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen sie ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend wurde ausgeführt, dass sich die BF seit 2005 (mit kurzen Unterbrechungen) in Österreich aufhalte, sich dieser Aufenthalt aber auf zwei unbegründete Asylanträge gestützt habe und überwiegend illegal gewesen sei. Ihre Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger wurde zu einem Zeitpunkt geschlossen, als die BF über keinen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt habe. Sie habe sich ihres unsicheren Status bewusst sein müssen und hätte sie nicht davon ausgehen dürfen, dass sie auf diesem Weg ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Österreich erlangen könne. Somit könne nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse ihres Verbleibes im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukomme, zu geben sei. Daher könne von einem Überwiegen der privaten Interessen gegenüber den öffentlichen Interessen nicht ausgegangen werden. Das Einkommen ihres Ehemannes reiche zur Deckung ihres Unterhalts nicht aus, die BF verfüge auch über keine Krankenversicherung. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass ihr Ehemann auf ihre Unterstützung angewiesen sei, zumal er Pflegegeld der Stufe 3 beziehe. Weiters sei festzuhalten, dass sie sich rechtswidrig in Österreich aufhalte und seither die den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften der österreichischen Rechtsordnung zum Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung verletze. Aufgrund der angeführten Gegebenheiten komme die Behörde zum Ergebnis, dass eine Entscheidung zu Ungunsten der BF auszufallen habe und eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.

  1. Mit Beschwerdeschriftsatz vom 15.06.2021 erhob die BF vollumfänglich Beschwerde.
  2. Mit Schreiben vom 20.12.2021 teilte die Rechtsvertretung der BF mit, dass sie die Vertretung der BF zurückgelegt habe. Die BF sei jedoch über die für den 19.01.2022 anberaumte Verhandlung informiert. Eine am 27.12.2021 an die BF persönlich ergangene Ladung (postalisch hinterlegt am 30.12.2021) wurde von ihr nicht behoben.
  3. Die BF erschein unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.01.
  4. Für 22.02.2021 wurde eine weiter mündliche Verhandlung anberaumt. Die am 24.01.2022 an die BF versandte Ladung (postalisch hinterlegt am 31.01.2022) wurde von ihr nicht behoben. Daraufhin erfolgte die Abberaumung der Verhandlung.
  5. Da im Zuge des Ermittlungsverfahrens Zweifel an der Aufenthaltsdauer der BF aufgekommen waren und die BF zur mündlichen Verhandlung nicht erschien, wurde ihr am 31.03.2022 mittels Parteiengehör die Gelegenheit gegeben, zu ihrem Aufenthalt in Österreich zwischen 2006 und 2015 sowie zu ihrer Integration in Österreich im allgemeinen Stellung zu nehmen und Beweismittel vorzulegen. Das an die BF versandte Schriftstück (postalisch hinterlegt am 06.04.2022) wurde von ihr nicht behoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Zur Person der BF: Die BF ist Staatsangehörige Georgiens und ist sohin Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Die BF ist Staatsangehörige Georgiens und ist sohin Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Die Identität der BF steht fest. Die BF stellte am 11.12.2005 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid vom 26.01.2006 aufgrund der Zuständigkeit Ungarns für das Asylverfahren zurückgewiesen. Die BF stellte am 07.12.2015 einen weiteren Asylantrag im Bundesgebiet. Mit Bescheid vom 06.02.2017 wurde der Antrag vollinhaltlich abgewiesen und gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.05.2017, L523 2148643-1, als unbegründet abgewiesen. Die BF hielt sich von Dezember 2005 bis Jänner 2006 erstmals in Österreich auf. Zwischen 2006 und 2015 lebte die BF nicht in Österreich. Von November 2015 bis Oktober 2018 hielt sich die BF mit mehreren Unterbrechungen in Österreich auf. Seit Oktober 2018 ist sie durchgehend in Österreich aufhältig. Die BF heiratete am 21.03.2018 in Georgien den österreichischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX Die BF heiratete am 21.03.2018 in Georgien den österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 Am 11.07.2018 stellte die BF beim Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“. Mit Bescheid der MA 35 vom 10.12.2018 wurde der Antrag abgewiesen. Ein Beschwerdeverfahren wurde vom Verwaltungsgericht Wien nach Zurückziehung der Beschwerde durch die BF eingestellt. Bei der BF liegen keine schweren psychischen oder physischen Erkrankungen oder Gebrechen vor. Sie ist arbeitsfähig. Die BF verfügt über ein Deutschzertifikat A
  8. Der BF steht kein Aufenthaltsrecht zu. Die BF hält sich seit Ablauf der der sichervermerkfreien Aufenthaltsdauer am 05.01.2019 unrechtmäßig in Österreich auf. Die BF ist zu keiner Zeit ihres Aufenthalts in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen. Die BF bezieht keine Leistungen der staatlichen Grundversorgung und ist nicht krankenversichert. Die BF ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation und verfügt – mit Ausnahme ihres Ehemannes – über keine sozialen Kontakte in Österreich. Der Ehemann der BF ist pflegebedürftig und bezieht Pflegegeld der Stufe
  9. Es besteht ein Betreuungsvertrag über eine Heimhilfe im Ausmaß von 66 Stunden im Monat. Der Ehemann der BF bezieht eine Pension von 1,416,26 € pro Monat, wovon 466.80 € auf das Pflegegeld der Stufe 3 entfallen. Der Lebensunterhalt der BF wird zur Gänze von ihrem Ehemann bestritten. Die BF verfügt über eine Einstellungszusage. Die BF ist unbescholten.
  10. Beweiswürdigung: 2.
  11. Zur Person der BF: Da die BF den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorlegen konnte, steht ihre Identität fest. Die Feststellungen zu den beiden Asylverfahren sowie zum Mandatsbescheid vom 29.11.2017 beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsakts. Aus dem Akt gehen keine Hinweise darauf hervor, dass die BF zwischen Jänner 2006 und November 2015 in Österreich aufhältig gewesen wäre. Es lag keine behördliche Meldung vor und liegen im Akt auch sonst keine Schriftstücke zu einem Aufenthalt in Österreich in diesem Zeitraum auf. Die BF legte zu ihrem Aufenthalt auch keine Beweismittel vor. Die BF behauptete in einer Einvernahme am 17.01.2017, sich ihren Aufenthalt in Österreich durch den Verkauf einer Obdachlosenzeitung finanziert zu haben, auch hierzu liegen jedoch keine Beweismittel vor. Seitens des erkennenden Gerichts bestehen jedoch begründete Zweifel daran, dass sich die BF einen zehnjährigen Aufenthalt lediglich durch den Verkauf einer Obdachlosenzeitung und ohne die Inanspruchnahme von Sozialleistungen finanzieren hätte können Das Gericht geht daher davon aus, dass sich die BF tatsächlich zwischen Jänner 2006 und November 2015 nicht in Österreich aufhielt. Ab Dezember 2015 wies die BF wieder eine behördliche Meldung im Bundesgebiet auf. Sie legte eine Aufenthaltsbestätigung eines Unfallkrankenhauses vor, aus dem ein erster Krankenhausaufenthalt am 20.11.2015 hervorgeht. Die BF war daher spätestens ab diesem Zeitpunkt in Österreich aufhältig. Von 21.12.2015 bis 26.06.2018 und ab 22.10.2018 ist sie durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Allerdings war die BF im November 2017 an ihrer Wohnadresse nicht wohnhaft, weshalb am 03.12.2017 eine amtliche Abmeldung veranlasst wurde. In einer Einvernahme am 14.06.2018 gab die BF an, dass sie am 15.03.2018 nach Georgien ausgereist sei. Am 03.04.2018 sei sie wieder nach Österreich eingereist. Wie sich aus einer Ausreisebestätigung, die im Akt aufliegt, ergibt, reiste die BF am 30.06.2018 wieder aus Österreich aus. Am 07.10.2018 reiste die BF erneut nach Österreich ein, wie sich aus einem Einreisestempel in ihrem Reisepass ergibt, der in Kopie im Akt aufliegt. Daraus ergibt sich, dass sich die BF seit 07.10.2018 durchgehend in Österreich aufhält. Im Verwaltungsakt liegt keine Heiratsurkunde der BF und ihres Ehemannes auf. Das erkennende Gericht geht aber aufgrund des Akteninhalts, insbesondere der Unterlagen zum Verfahren vor der MA 35, von einer gültigen Ehe aus. Das Verfahren vor der MA 35 ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand sowie zu ihrer Arbeitsfähigkeit gründen sich auf ihre Angaben im Verfahren. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung der BF liegen nicht vor, es wurden keine ärztlichen Unterlagen in Vorlage gebracht. Das Deutschzertifikat A2 vom 27.04.2018 liegt im Akt auf. Der seit 05.01.2019 durchgehend unrechtmäßige Aufenthalt der BF ergibt sich aus einer Abfrage des Zentralen Fremdenregisters. Im Verfahren wurde auch nicht vorgebracht, dass die BF nach Ablauf des sichtvermerksfreien Aufenthalts jemals über ein Aufenthaltsrecht verfügt hätte. Die Feststellung, dass die BF während ihres Aufenthalts in Österreich nicht erwerbstätig war, ergibt sich aus ihrem Vorbringen. Die Feststellung, dass die BF keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt, ergibt sich aus dem eingeholten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes. Die fehlende Krankenversicherung ergibt sich aus den eigenen Angaben der BF vor dem BFA am 24.03.
  12. Die übrigen Feststellungen zum Privatleben der BF basieren auf ihren eigenen Angaben. Die Pflegebedürftigkeit des Ehemannes der BF geht aus den vorgelegten Unterlagen hervor. Es kann nicht festgestellt werden, in welchem Ausmaß die BF die Pflege ihres Mannes übernimmt, da sie dazu vor dem BFA widersprüchliche Angaben machte (so stimmten ihre Angaben zum Ausmaß der Pflege durch die Volkshilfe nicht mit dem Stundenausmaß im Betreuungsvertrag überein) und am Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mitwirkte. Anhand der vorliegenden Unterlagen geht das erkennende Gericht jedoch davon aus, dass die Pflege des Ehemannes durch die Heimhilfe gesichert ist. Der Pensionsbezug des Ehemannes der BF ergibt sich aus der Verständigung über die Leistungshöhe vom Jänner 2021, die im Akt aufliegt. Dass der Lebensunterhalt der BF von ihrem Ehemann bestritten wird, gab diese vor dem BFA selbst an. Eine Einstellungszusage wurde im Verfahren vor dem BFA vorgelegt, wobei dieser weder eine voraussichtliche Arbeitsstundenanzahl pro Woche noch die avisierte Entlohnung zu entnehmen sind. Die Feststellungen über die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteilt A): 3.1

§ 55Abs. 1 Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist

§ 55Abs. 2 Asyl

G 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.3.1

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

§ 58Abs. 5 Asyl

G sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55bis 57 Asyl

G sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Im Antrag ist

§ 58Abs. 6 Asyl

G der angestrebte Aufenthaltstitel

§§ 55bis 57 Asyl

G genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

Paragraph 58, Absatz 5, AsylG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 AsylG sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Im Antrag ist

Paragraph 58, Absatz 6, AsylG der angestrebte Aufenthaltstitel

Paragraphen 55 bis 57 AsylG genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55bis 57 Asyl

G begründen

§ 58Abs. 13 Asyl

G kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 Asyl

G stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 AsylG begründen

Paragraph 58, Absatz 13, AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 AsylG stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. 3.
  3. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs. 2 BFA-VG i

Sd Art. 8 EMRK geboten ist.3.2. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind

§ 9Abs.

2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8), die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,), die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Die BF lebt im Bundesgebiet mit ihrem Ehemann in einem gemeinsamen Haushalt. Es liegt also ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK vor. Hier ist aber zu berücksichtigen, dass die Beziehung und später die Ehe zu einem Zeitpunkt eingegangen wurden, als sich beide Partner der Unrechtsmäßigkeit des Aufenthalts der BF in Österreich bewusst sein mussten. Die Ehe wurde auch nicht in Österreich, sondern in Georgien geschlossen, und reiste die BF in den ersten Monaten der Ehe immer wieder von Österreich nach Georgien aus. Eine besondere Abhängigkeit zwischen den Eheleuten konnte nicht festgestellt werden, da der Ehemann der BF zwar unzweifelhaft pflegebedürftig ist, er aber Pflegegeld der Stufe 3 bezieht und die Pflege durch eine Heimhilfe im Ausmaß von 66 Stunden im Monat gesichert erscheint. Die BF konnte im Verfahren nicht nachweisen, dass ihr Ehemann von ihrer Unterstützung und Pflege abhängig wäre. Die BF lebt im Bundesgebiet mit ihrem Ehemann in einem gemeinsamen Haushalt. Es liegt also ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor. Hier ist aber zu berücksichtigen, dass die Beziehung und später die Ehe zu einem Zeitpunkt eingegangen wurden, als sich beide Partner der Unrechtsmäßigkeit des Aufenthalts der BF in Österreich bewusst sein mussten. Die Ehe wurde auch nicht in Österreich, sondern in Georgien geschlossen, und reiste die BF in den ersten Monaten der Ehe immer wieder von Österreich nach Georgien aus. Eine besondere Abhängigkeit zwischen den Eheleuten konnte nicht festgestellt werden, da der Ehemann der BF zwar unzweifelhaft pflegebedürftig ist, er aber Pflegegeld der Stufe 3 bezieht und die Pflege durch eine Heimhilfe im Ausmaß von 66 Stunden im Monat gesichert erscheint. Die BF konnte im Verfahren nicht nachweisen, dass ihr Ehemann von ihrer Unterstützung und Pflege abhängig wäre. Die BF versuchte somit durch ihre Eheschließung und die darauf folgende Beantragung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vollendete Tatsachen zu schaffen und die Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu umgehen. Soweit die BF daher auf ihr familiäres Interesse an einem gemeinsamen Aufenthalt mit ihrem Ehemann verwies, ist diese – unabhängig von der abschließenden Beurteilung der Beziehungsintensität zwischen der BF und ihrem Ehemann – auf das für den von ihr angestrebten Zweck vorgesehene Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu verweisen, dessen Bestimmungen im Falle einer Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung im Rahmen eines – wie vorliegend zweckwidrig initiierten – Verfahrens nach § 55 AsylG umgangen würden, wodurch in die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens jedenfalls erheblich eingegriffen würde.Die BF versuchte somit durch ihre Eheschließung und die darauf folgende Beantragung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vollendete Tatsachen zu schaffen und die Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu umgehen. Soweit die BF daher auf ihr familiäres Interesse an einem gemeinsamen Aufenthalt mit ihrem Ehemann verwies, ist diese – unabhängig von der abschließenden Beurteilung der Beziehungsintensität zwischen der BF und ihrem Ehemann – auf das für den von ihr angestrebten Zweck vorgesehene Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu verweisen, dessen Bestimmungen im Falle einer Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung im Rahmen eines – wie vorliegend zweckwidrig initiierten – Verfahrens nach Paragraph 55, AsylG umgangen würden, wodurch in die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens jedenfalls erheblich eingegriffen würde. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen und ist abzulehnen (EGMR 8.4.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.6.2010, U 613/10). In solchen Konstellationen wiegt das öffentliche Interesse besonders schwer, zumal von den Beteiligten nicht von einem rechtmäßigen Verbleib in Österreich ausgegangen werden konnte (VwGH 23.1.2019, Ra 2018/19/0683 mit Hinweis auf VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235 mwN; 14.11.2017, Ra 2017/21/0207). Die BF hat im Verfahren auch keine Gründe geltend gemacht, weshalb ihr dies nicht möglich sein sollte; der bloße Hinweis, dass eine (vorrübergehende) Trennung der Eheleute unzumutbar sei, stellt keine Rechtfertigung für die Umgehung der Regelungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes dar. Die BF und ihr Ehemann haben die nunmehr bestehende Situation durch den Versuch, einen Aufenthalt der BF unter bewusster Umgehung der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, zu erwirken, selbst zu verantworten.Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen und ist abzulehnen (EGMR 8.4.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.6.2010, U 613/10). In solchen Konstellationen wiegt das öffentliche Interesse besonders schwer, zumal von den Beteiligten nicht von einem rechtmäßigen Verbleib in Österreich ausgegangen werden konnte (VwGH 23.1.2019, Ra 2018/19/0683 mit Hinweis auf VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235 mwN; 14.11.2017, Ra 2017/21/0207). Die BF hat im Verfahren auch keine Gründe geltend gemacht, weshalb ihr dies nicht möglich sein sollte; der bloße Hinweis, dass eine (vorrübergehende) Trennung der Eheleute unzumutbar sei, stellt keine Rechtfertigung für die Umgehung der Regelungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes dar. Die BF und ihr Ehemann haben die nunmehr bestehende Situation durch den Versuch, einen Aufenthalt der BF unter bewusster Umgehung der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, zu erwirken, selbst zu verantworten. Die BF ist somit darauf zu verweisen, den Wunsch nach Einwanderung und Familienzusammenführung im Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen und österreichischen Rechtsvorschriften zu verwirklichen. Der Kontakt zwischen der BF und ihrem Ehemann könnte bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG durch gegenseitige Besuche und durch moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente spielt jedoch eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessensabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua, mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente spielt jedoch eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessensabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua, mwH). Die BF hielt sich 2005/2006 für kurze Zeit in Österreich auf. Im November 2015 reiste sie wieder nach Österreich ein und hielt sich bis Oktober 2018 mit mehrmonatigen Unterbrechungen in Österreich auf. Seit Oktober 2018 ist sie durchgehend in Österreich aufhältig, wobei ihr Aufenthalt seit Ablauf des sichtvermerksfreien Aufenthalts am 05.01.2019 unrechtmäßig ist. Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ wurde von der MA 35 schon 2018 abgewiesen. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens der BF ist dadurch als deutlich gemindert anzusehen (vgl. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0180), zumal ihr Aufenthalt auch nicht geduldet war. Die BF hielt sich 2005 aus 2006, für kurze Zeit in Österreich auf. Im November 2015 reiste sie wieder nach Österreich ein und hielt sich bis Oktober 2018 mit mehrmonatigen Unterbrechungen in Österreich auf. Seit Oktober 2018 ist sie durchgehend in Österreich aufhältig, wobei ihr Aufenthalt seit Ablauf des sichtvermerksfreien Aufenthalts am 05.01.2019 unrechtmäßig ist. Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ wurde von der MA 35 schon 2018 abgewiesen. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens der BF ist dadurch als deutlich gemindert anzusehen vergleiche VwGH vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0180), zumal ihr Aufenthalt auch nicht geduldet war. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ scheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09).Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ scheinen zu lassen vergleiche VfSlg 18.499 aus 2008,, 19.752 aus 2013,; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190). Zu Lasten der BF ist zu berücksichtigen, dass diese nicht selbsterhaltungsfähig ist, sondern von ihr Lebensunterhalt zur Gänze von ihrem Ehemann finanziert wird. Die BF ist auch nicht krankenversichert. Besonders ausgeprägte private und persönliche Interessen hat die BF im Verfahren nicht dargetan. Die BF hat in Österreich lediglich insofern Integrationsschritte gesetzt, als sie einen Deutschkurs bis zum Niveau A2 absolviert hat. Dies erfolgte jedoch schon 2018 und hat sie seither keine weiteren Schritte zum Erwerb der deutschen Sprache nachgewiesen. Soziale Kontakte außerhalb der Familie wurden nicht behauptet. Die BF war in Österreich auch noch nie erwerbstätig oder ehrenamtlich tätig. Diesbezüglich kann auch der zukünftigen Einstellungszusage der BF für den hypothetischen Fall eines legalen Aufenthalts in der Zukunft entsprechend der herrschenden Judikatur keine entscheidende Bedeutung zukommen (vgl. VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323).Diesbezüglich kann auch der zukünftigen Einstellungszusage der BF für den hypothetischen Fall eines legalen Aufenthalts in der Zukunft entsprechend der herrschenden Judikatur keine entscheidende Bedeutung zukommen vergleiche VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323). Die Schutzwürdigkeit ihres Privat- und Familienlebens in Österreich ist auf Grund des Umstandes, dass sie in Österreich überwiegend illegal aufhältig war, nur im geringen Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass die erwachsene BF den weitaus überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat und die dortige Landessprache spricht, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen. Dass die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, ist nicht ersichtlich. Dass die BF strafgerichtlich unbescholten ist, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendeten Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. z.B. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).Dass die BF strafgerichtlich unbescholten ist, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendeten Maßnahme entscheidend abzuschwächen vergleiche z.B. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253). Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 06. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 06. 2010, U 613/10-10, vergleiche idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007). Es wurde in der Beschwerde kein anderweitiger und relevanter Sachverhalt betreffend Privat- und Familienleben geltend gemacht. Auch wurde dies nicht etwa im Rahmen einer „Beschwerdeergänzung“ dargelegt. Zur mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ist die BF nicht erschienen und nahm sie auch die Möglichkeit, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben und Beweismittel vorzulegen, nicht wahr. Dazu wäre die BF, welche im Verfahren vor dem BFA von einem Rechtsanwalt vertreten war, bei geänderten Umständen aber gegebenenfalls im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht verhalten, sind doch gerade dem persönlichen Bereich der BF zugehörige Sachverhalte, wie etwa private und familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, für die Behörde [das Gericht] nicht ohne entsprechendes Vorbringen erkennbar (vgl. VwGH 30.1.2001, 2000/18/0001; VwGH 14.2.2002, 99/18/0199; 24.04.2001, 98/21/0399) und hat die Glaubhaftmachung im Wesentlichen auch durch entsprechende Bescheinigungsmittel, z.B. Bescheinigungen über den Abschluss von Deutschprüfungen, Heiratsurkunde, Beschäftigungsnachweis oder konkrete Beweisanbote etc. zu erfolgen, da idR eine bloße Behauptung zur Glaubhaftmachung nicht ausreicht. Dazu wäre die BF, welche im Verfahren vor dem BFA von einem Rechtsanwalt vertreten war, bei geänderten Umständen aber gegebenenfalls im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht verhalten, sind doch gerade dem persönlichen Bereich der BF zugehörige Sachverhalte, wie etwa private und familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, für die Behörde [das Gericht] nicht ohne entsprechendes Vorbringen erkennbar vergleiche VwGH 30.1.2001, 2000/18/0001; VwGH 14.2.2002, 99/18/0199; 24.04.2001, 98/21/0399) und hat die Glaubhaftmachung im Wesentlichen auch durch entsprechende Bescheinigungsmittel, z.B. Bescheinigungen über den Abschluss von Deutschprüfungen, Heiratsurkunde, Beschäftigungsnachweis oder konkrete Beweisanbote etc. zu erfolgen, da idR eine bloße Behauptung zur Glaubhaftmachung nicht ausreicht. Das BFA ist sohin zu Recht davon ausgegangen, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie an einem geordneten Zuwanderungswesen im vorliegenden Fall schwerer wiegen als die familiären und privaten Interessen der BF. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G ist zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs. 2 BFA-VG i

Sd Art. 8 EMRK daher nicht geboten.Das BFA ist sohin zu Recht davon ausgegangen, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie an einem geordneten Zuwanderungswesen im vorliegenden Fall schwerer wiegen als die familiären und privaten Interessen der BF. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG ist zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK daher nicht geboten. 3.3. Erlassung einer Rückkehrentscheidung: § 10 Abs. 3 AsylG lautet: "Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."Paragraph 10, Absatz 3, AsylG lautet: "Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt."

§ 52Abs.

3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G zurück- oder abgewiesen wird.

Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird. Da der Antrag der BF

§ 55Asyl

G zu Recht abgewiesen wurde, war entsprechend den zitierten Bestimmungen gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Da der Antrag der BF

Paragraph 55, AsylG zu Recht abgewiesen wurde, war entsprechend den zitierten Bestimmungen gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. 3.4.

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.3.4.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs.

1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das

  1. bzw.
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das

  1. bzw.
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs.

2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Aus der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat allein ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die BF im Sinne des § 50 FPG bedroht wäre. Im Verfahren wurde nicht vorgebracht, dass in Georgien derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH

  1. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.Aus der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat allein ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die BF im Sinne des Paragraph 50, FPG bedroht wäre. Im Verfahren wurde nicht vorgebracht, dass in Georgien derzeit eine "extreme Gefahrenlage" vergleiche etwa VwGH
  2. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe. Zudem ist nicht von einer völligen Perspektivenlosigkeit der BF auszugehen. Es ist der BF als einer arbeitsfähigen Frau mittleren Alters im erwerbsfähigen Alter zumutbar, sich in ihrer Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Sie verfügt zudem über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte, sodass nicht angenommen werden kann, die BF geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 50 FPG nicht. Zudem ist nicht von einer völligen Perspektivenlosigkeit der BF auszugehen. Es ist der BF als einer arbeitsfähigen Frau mittleren Alters im erwerbsfähigen Alter zumutbar, sich in ihrer Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Sie verfügt zudem über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte, sodass nicht angenommen werden kann, die BF geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 50, FPG nicht. Die BF ist laut eigenen Angaben gesund. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Georgien nicht. Die Abschiebung der BF nach Georgien war daher zulässig.Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Georgien nicht. Die Abschiebung der BF nach Georgien war daher zulässig. 3.
  3. Zur Gewährung der 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise:

§ 55Abs.

1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden. 3.6. Einreiseverbot: Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise: „§ 53

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat. …“

§ 53Abs.

1 FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53Abs.

2 FPG ist ein Einreiseverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Z 6) oder bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Z 7).

Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Ziffer 6,) oder bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Ziffer 7,). Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass die BF den Besitz ausreichender Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte, was die Annahme rechtfertige, dass ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden könnte. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass die BF den Besitz ausreichender Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte, was die Annahme rechtfertige, dass ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden könnte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 13.09.2012, Zl. 2011/23/0156; 22.01.2013, Zl. 2012/18/0191).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 7, FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche VwGH 13.09.2012, Zl. 2011/23/0156; 22.01.2013, Zl. 2012/18/0191). Wie im angefochtenen Bescheid korrekt ausgeführt, erzielt die BF kein eigenes Einkommen und verfügt auch über kein eigenes Vermögen. Sie wird zur Gänze von ihrem Ehemann unterstützt, der monatlich nur 1.416,26 € bezieht. Das Einkommen liegt daher unter dem ASVG-Ausgleichzulagen-Richtsatz für Ehepartner und Lebensgefährten für 2021 von 1.578,36 €. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass von den 1.416,26 € das Pflegegeld 466,80 € ausmacht, von diesem muss die Heimhilfe für den Ehemann im beträchtlichen Ausmaß von 66 Stunden im Monat beglichen werden. Das Einkommen von 1.416,26 € steht also gar nicht zur Gänze zur Bestreitung des Lebensunterhalts der BF und ihres Ehemanns zu Verfügung. Die BF ist weiters nicht krankenversichert, weshalb ihr Aufenthalt auch aus diesem Grund zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen kann. Die BF legte im Verfahren zwar eine Einstellungszusage vor, aus dieser gehen jedoch weder die voraussichtliche Anzahl der Wochenstunden noch die Bezahlung hervor. Darüber hinaus ist die BF nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt, da sie nicht über einen Aufenthaltstitel verfügt. Unabhängig von der Mittellosigkeit musste die belangte Behörde auch ihr Verhalten während des Aufenthalt in Österreich in die Beurteilung mit einbeziehen. Die BF versuchte zunächst, ihren Aufenthalt durch zwei unbegründete Asylanträge zu legalisieren. Ab Abschluss des zweiten Asylverfahrens 2017 hielt sich die BF unrechtmäßig in Österreich auf. Erst nach einem dreimonatigen Aufenthalt in Georgien war sie 2018 wieder zu einem dreimonatigen Aufenthalt in Österreich berechtigt, seit Jänner 2019 hält sie sich aber wieder illegal in Österreich auf. Der BF ist daher ein massives fremdenrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen und kam die belangte Behörde daher zu Recht zu dem Schluss, dass von einem erneuten Aufenthalt der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann jedenfalls eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung iSd § 53 Abs 2 FPG als gegeben angenommen werden.Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann jedenfalls eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung iSd Paragraph 53, Absatz 2, FPG als gegeben angenommen werden. Es ist daher der belangten Behörde nicht vorzuwerfen, dass sie im vorliegenden Fall von einer maßgeblichen Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen gültige Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.Es ist daher der belangten Behörde nicht vorzuwerfen, dass sie im vorliegenden Fall von einer maßgeblichen Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen gültige Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten erscheint. Die gewählte Dauer des Einreiseverbotes von achtzehn Monaten bereitet in Anbetracht der möglichen Höchstdauer von fünf Jahren und des verpönten Verhaltens der BF keine Bedenken. Aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts des von der BF gezeigten fremdenrechtlichen Fehlverhaltens kann davon ausgegangen werden, dass nur ein Einreiseverbot in der Dauer von zumindest achtzehn Monaten eine allfällige Änderung ihres Verhaltens und ihrer Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten bewirken wird. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Letztlich war zu berücksichtigen, dass sich – wie bereits oben unter Punkt 3.1. ausgeführt wurde – auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung nicht ergeben hat, dass vorhandene familiäre oder private Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden.Letztlich war zu berücksichtigen, dass sich – wie bereits oben unter Punkt 3.1. ausgeführt wurde – auch im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung nicht ergeben hat, dass vorhandene familiäre oder private Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W241.2148643.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.