RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2022 GeschäftszahlW243 2248656-1 SpruchW243 2248656-1/9E, W243 2248656-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX (festgestellte Volljährigkeit), StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2021, Zl. 1282736900-211155266, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 (festgestellte Volljährigkeit), StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2021, Zl. 1282736900-211155266, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.08.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine EURODAC-Abfrage zu ihrer Person ergab Treffermeldungen im Zusammenhang mit ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung nach Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz am 25.01.2019 in Griechenland sowie am 26.07.2021 in Slowenien.
- Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.08.2021 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, am „ XXXX “ geboren worden zu sein, somit 19 Jahre alt zu sein. Sie leide an keinen Beschwerden oder Krankheiten, die sie an der Einvernahme hindern würden. Familienangehörige in Österreich oder in einem anderen EU-Staat mit Status habe sie nicht.
- Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.08.2021 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, am „ römisch 40 “ geboren worden zu sein, somit 19 Jahre alt zu sein. Sie leide an keinen Beschwerden oder Krankheiten, die sie an der Einvernahme hindern würden. Familienangehörige in Österreich oder in einem anderen EU-Staat mit Status habe sie nicht. Befragt zu ihrem Reiseweg, gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie habe ihren Wohnort im Iran vor über drei Jahren verlassen und sei sie zunächst in die Türkei für drei Monate gereist. Anschließend sei sie für etwa drei Jahre in Griechenland in verschiedenen Flüchtlingslagern untergebracht gewesen und sei sie nach einer Morddrohung ihres in Australien lebenden Halbbruders nach Slowenien weitergereist. Da sie in Slowenien von der Polizei geschlagen worden sei, habe sie dort einen Asylantrag gestellt. Ohne den Abschluss des Verfahrens abzuwarten, sei sie schließlich mit dem Zug nach Österreich gefahren. Als Fluchtgrund führte die Beschwerdeführerin an, sie sei im Iran geboren und habe noch nie in Afghanistan gelebt. Sowohl ihr Vater als auch ihre Stiefmütter hätten sie geschlagen und sie habe als Obstpflückerin und Feldarbeiterin arbeiten müssen. Ihr Vater habe sie an ältere Männer verheiraten wollen und sie sei von einem Bekannten des Vaters vergewaltigt worden.
- In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 25.08.2021 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO), gestütztes – die Beschwerdeführerin betreffendes – Wiederaufnahmegesuch an Slowenien.
- In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 25.08.2021 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO), gestütztes – die Beschwerdeführerin betreffendes – Wiederaufnahmegesuch an Slowenien. Mit Schreiben vom 01.09.2021 lehnte die slowenische Dublin-Behörde zunächst das Wiederaufnahmegesuch mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin in Slowenien als unbegleitete Minderjährige um internationalen Schutz angesucht habe, zumal sie ihr Geburtsdatum mit „ XXXX “ angegeben habe. Mit Schreiben vom 01.09.2021 lehnte die slowenische Dublin-Behörde zunächst das Wiederaufnahmegesuch mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin in Slowenien als unbegleitete Minderjährige um internationalen Schutz angesucht habe, zumal sie ihr Geburtsdatum mit „ römisch 40 “ angegeben habe.
- Das BFA veranlasste in der Folge die Durchführung einer Altersfeststellung. Aus dem auf Grundlage einer durchgeführten multifaktoriellen Untersuchung zur Altersdiagnose erstellten medizinischen Sachverständigengutachten vom 19.09.2021 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz in Österreich ein wahrscheinliches Alter von 19,52 Jahren aufgewiesen habe. Das daraus errechnete „fiktive“ Geburtsdatum laute „ XXXX “. Das behauptete Geburtsdatum „ XXXX “ sei mit dem „fiktiven“ Geburtsdatum vereinbar, nicht jedoch das behauptete Geburtsdatum „ XXXX “.
- Das BFA veranlasste in der Folge die Durchführung einer Altersfeststellung. Aus dem auf Grundlage einer durchgeführten multifaktoriellen Untersuchung zur Altersdiagnose erstellten medizinischen Sachverständigengutachten vom 19.09.2021 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz in Österreich ein wahrscheinliches Alter von 19,52 Jahren aufgewiesen habe. Das daraus errechnete „fiktive“ Geburtsdatum laute „ römisch 40 “. Das behauptete Geburtsdatum „ römisch 40 “ sei mit dem „fiktiven“ Geburtsdatum vereinbar, nicht jedoch das behauptete Geburtsdatum „ römisch 40 “.
- In weiterer Folge gab das BFA mittels Remonstrationsschreiben vom 21.09.2021 Slowenien das Ergebnis der Altersfeststellung bekannt, woraufhin die slowenische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 22.09.2021 der Rückübernahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte.
- In weiterer Folge gab das BFA mittels Remonstrationsschreiben vom 21.09.2021 Slowenien das Ergebnis der Altersfeststellung bekannt, woraufhin die slowenische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 22.09.2021 der Rückübernahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte.
- Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 06.10.2021 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, geistig und körperlich zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu seien. Befragt zu etwaigen Krankheiten führte sie aus, sich in keiner ärztlichen Behandlung zu befinden. Aufgrund ihrer bereits dreijährig andauernden Flucht sei sie jedoch psychisch belastet. In Österreich lebe eine weitschichtig verwandte Freundin, mit der sie regelmäßig telefoniere und welche sie einige Male besucht habe. Ihre bisherigen Angaben zu ihrem Reiseweg würden der Wahrheit entsprechen. Sie sei zwischen zwei Wochen und 20 Tagen in Slowenien gewesen, ehe sie mit dem Zug in Begleitung einer Flüchtlingsfamilie nach Österreich gefahren sei. Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen sowie die Außerlandesbringung nach Slowenien zu veranlassen, da Slowenien für die Prüfung zuständig sei, führte die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht nach Slowenien zurückwolle. Sie sei dort sehr unmenschlich und brutal behandelt worden. Die slowenische Polizei habe ihre persönlichen Sachen beschlagnahmt und sie sei von dieser geschlagen worden. Sie sei so verletzt gewesen, dass ihr andere Flüchtlinge beim Gang auf die Toilette helfen hätten müssen und ihr Körper habe überall blaue Flecken gehabt. Nach zehn Tagen Quarantäne sei sie in ein Gefängnis gebracht worden, da ihr Lügen unterstellt worden seien. Auf Nachfrage, wieso die slowenische Polizei sie schlagen hätte sollen, antwortete die Beschwerdeführerin, dass alle festgenommenen Flüchtlinge grundlos geschlagen worden seien. Der Dolmetscher hätte sogar Mitleid mit ihr gehabt und ihr geraten, sich als Minderjährige auszugeben, um in ein anderes Lager zu kommen, was letztlich auch geschehen sei. Dort seien jedoch viele minderjährige Paschtunen und sie die einzige Frau gewesen. Da die Paschtunen die Hazara hassen würden, habe sie ständig Angst gehabt. Als sie das Lager in Slowenien verlassen habe, habe sie von diesen Drohungen per Messanger erhalten. Diese hätten geschrieben, dass es gut gewesen sei, dass sie das Lager verlassen habe. Die Polizei in Österreich sei hingegen sehr nett gewesen und sollte sie nach Slowenien geschickt werden, würde sie wieder versuchen, nach Österreich zu kommen. Zu den Länderfeststellungen gab die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme ab.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Slowenien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Slowenien zulässig sei (Spruchpunkt II.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Slowenien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung nach Slowenien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA stellte nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges fest, dass sich Slowenien schlussendlich mit Schreiben vom 22.09.2021 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO für die Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin für zuständig erklärt habe. Die Beschwerdeführerin leide an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten und habe in Österreich keine Angehörige oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Das BFA stellte nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges fest, dass sich Slowenien schlussendlich mit Schreiben vom 22.09.2021 gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin für zuständig erklärt habe. Die Beschwerdeführerin leide an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten und habe in Österreich keine Angehörige oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Slowenien wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (ungekürzt und unkorrigiert durch das Bundesverwaltungsgericht): „COVID-19-Pandemie Letzte Änderung: 05.11.2020 Slowenien erklärte am 12.3.2020 das Vorhandensein einer Epidemie im Land (PISRS 12.3.2020). Trotz in der Folge eingeleiteter Einschränkungen, führte die slowenische Asylbehörde, ebenso wie weitere 20 EU-Länder, flexible Arbeitsregelungen ein, wie Telearbeit oder Personalrotation. Darüber hinaus hat Sloweniens Behörde Maßnahmen ergriffen, um die praktischen Herausforderungen und Einschränkungen zu erleichtern, indem sie die Fristen für die Antragstellung und die Einreichung eines Antrags verlängerte (EASO 2.6.2020). Die Dublin-Verfahren in Slowenien, wie auch in anderen Mitgliedstaaten, sind von der andauernden Pandemie betroffen, sodass die Verwaltung verschiedene Maßnahmen ergreifen musste, um die Sicherheit ihrer Mitarbeiter und der Asylwerber zu gewährleisten. In weiterer Folge hat Slowenien die Verschiebung von Überstellungen ab 17.3.2020 öffentlich bekannt gegeben. Dublin-Verfahren werden aber weiterhin von der für das Asylverfahren zuständigen Behörde geprüft. Nachdem sich ein Mitgliedstaat für den Asylwerber zuständig erklärt, erfolgt die Überstellung im Durchschnitt nach 20 Tagen (EASO 2.6.2020). Quellen: - EASO - European Asylum Support Office (2.6.2020): COVID-19 emergency measures in asylum and reception systems, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031405/covid19-emergency-measures-asylum-reception-systems.pdf, Zugriff 1.9.2020 - PISRS - Služba Vlade Republike Slovenije za zakonodajo [Gesetzgebungsbüro der Republik Slowenien] (12.3.2020): Odredba o razglasitvi epidemije nalezljive bolezni SARS-CoV-2 (COVID-19) na območju Republike Slovenije [Erklärungsanordnung der Epidemie in R. Slowenien], http://www.pisrs.si/Pis.web/pregledPredpisa?id=ODRE2550, Zugriff 31.8.2020 Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung: 05.11.2020 Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Im Jahr 2019 betrug die durchschnittliche Dauer des Verfahrens 44 Tage (AIDA 3.2020; vgl. ECRI 5.6.2019; USDOS 11.3.2020; für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Im Jahr 2019 betrug die durchschnittliche Dauer des Verfahrens 44 Tage (AIDA 3.2020; vergleiche ECRI 5.6.2019; USDOS 11.3.2020; für weitere Informationen siehe dieselben Quellen). (Quelle: AIDA 3.2020) Bis einschließlich 22.9.2020 haben insgesamt 1.302 Personen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt (VB 22.9.2020). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (3.2020): Legal-Informational Centre for NGOs (PIC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Slovenia, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_si_2019update.pdf, Zugriff 31.8.2020 - ECRI - European Commission Against Racism and Intolerance (5.6.2019): ECRI Report on Slovenia, https://rm.coe.int/fifth-report-on-slovenia/168094cb00, Zugriff 2.9.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Slovenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027542.html, Zugriff 31.8.2020 - VB des BM.I für Slowenien (22.9.2020): Bericht des VB, per E-Mail Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung: 05.11.2020 Dublin-Rückkehrer haben grundsätzlich Zugang zum Asylverfahren in Slowenien. Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Slowenien ab: ● Wenn das Verfahren des Rückkehrers in Slowenien noch läuft, wird dieses fortgesetzt (MNZ 17.1.2018). ● Hat der Rückkehrer in Slowenien noch keinen Asylantrag gestellt, steht es ihm frei, dies nach Rückkehr zu tun (MNZ 17.1.2018). ● Ein Antragsteller, der während seines laufenden erstinstanzlichen Asylverfahrens untergetaucht ist, kann einen neuen Asylantrag stellen, der nicht als Folgeantrag gilt (AIDA 3.2020). ● Wenn der Asylwerber nach Erhalt einer negativen Entscheidung untertaucht, wird diese nach Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig. In so einem Fall ist nach Dublin-Rückkehr die Stellung eines Folgeantrags möglich. Das Gleiche gilt, wenn die ablehnende Entscheidung in Abwesenheit des Antragsstellers erfolgt ist (das ist möglich wenn das Interview bereits erfolgt ist und der Behörde genug Informationen für eine Entscheidung vorliegen) (AIDA 3.2020). ● Wenn der Antragsteller gegen eine negative erstinstanzliche Entscheidung Rechtsmittel einlegt und danach untertaucht, wird das Beschwerdeverfahren vom Gericht mangels Interesses gestoppt und die erstinstanzliche Entscheidung wird rechtskräftig. In einem solchen Fall ist nach Dublin-Rückkehr ein Folgeantrag möglich (AIDA 3.2020). ● Wenn für den Rückkehrer bei Rücküberstellung bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, wird er zunächst im Zentrum für Fremde untergebracht und hat das Recht die Eröffnung eines erneuten Verfahrens zu beantragen. Wird dem stattgegeben, kann der Rückkehrer einen neuen Asylantrag stellen und in ein offenes Zentrum verlegt werden. Ansonsten ist nur eine Folgeantragsstellung möglich (MNZ 17.1.2018). Dublin-Rückkehrer haben in Übereinstimmung mit der Dublin-III-VO Zugang zu materieller Versorgung wie Unterkunft, Verpflegung, medizinischer Versorgung, Kleidung etc. (MNZ 17.1.2018). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (3.2020): Legal-Informational Centre for NGOs (PIC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Slovenia, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_si_2019update.pdf, Zugriff 31.8.2020 - MNZ - Bundesministerium für Inneres - Amt für Migration und Einbürgerung (17.1.2018): Auskunft, per E-Mail Non-Refoulement Letzte Änderung: 05.11.2020 Im Juli 2020 entschied das slowenische Verwaltungsgericht, dass die Republik Slowenien im Fall eines Migranten, dem das Recht auf einen Asylantrag verweigert wurde und der willkürlich nach Kroatien zurückgeschickt wurde, das Verbot von Kollektivausweisungen (Artikel 19 § 1) und das Verbot der Folter (Artikel 19 § 2) verletzt hat (BVMN 8.2020).Im Juli 2020 entschied das slowenische Verwaltungsgericht, dass die Republik Slowenien im Fall eines Migranten, dem das Recht auf einen Asylantrag verweigert wurde und der willkürlich nach Kroatien zurückgeschickt wurde, das Verbot von Kollektivausweisungen (Artikel 19 Paragraph eins,) und das Verbot der Folter (Artikel 19 Paragraph 2,) verletzt hat (BVMN 8.2020). Berichten zufolge wurde vielen potenziellen Asylsuchenden, die irregulär nach Slowenien einreisten, der Zugang zum Asyl verweigert. Dabei wurde oft auch eine Geldstrafe wegen unrechtmäßiger Einreise verhängt und die AW - häufig in Gruppen - zwangsweise ins benachbarte Kroatien rückgeführt. Solche Kollektivausweisungen erfolgten demnach ohne angemessene Verfahrensgarantien hinsichtlich des Refoulement (AI 16.4.2020). Die völkerrechtswidrigen kollektiven Abschiebungen finden offiziell im Rahmen des im Jahr 2006 abgeschlossenen bilateralen Rückübernahmeabkommens zwischen Slowenien und Kroatien statt. Dies sieht die sogenannte informelle Rückkehr von Migranten vor, die illegal nach Slowenien einreisen und kein Asyl beantragen. Es gibt auch Berichte über Gewaltanwendung. Die Vorwürfe werden von der slowenischen Polizei jedoch zurückgewiesen (AI 9.2019; vgl. IK/BVM 5.2019; AIDA 3.2020). Vom Ombudsmann wurde eine unabhängige Untersuchung eingeleitet, welche diverse Verstöße und Unregelmäßigkeiten seitens der slowenischen Polizei feststellte, in deren Folge einige Asylsuchende keinen Zugang zum Asylverfahren hatten (AIDA 3.2020).Die völkerrechtswidrigen kollektiven Abschiebungen finden offiziell im Rahmen des im Jahr 2006 abgeschlossenen bilateralen Rückübernahmeabkommens zwischen Slowenien und Kroatien statt. Dies sieht die sogenannte informelle Rückkehr von Migranten vor, die illegal nach Slowenien einreisen und kein Asyl beantragen. Es gibt auch Berichte über Gewaltanwendung. Die Vorwürfe werden von der slowenischen Polizei jedoch zurückgewiesen (AI 9.2019; vergleiche IK/BVM 5.2019; AIDA 3.2020). Vom Ombudsmann wurde eine unabhängige Untersuchung eingeleitet, welche diverse Verstöße und Unregelmäßigkeiten seitens der slowenischen Polizei feststellte, in deren Folge einige Asylsuchende keinen Zugang zum Asylverfahren hatten (AIDA 3.2020). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (3.2020): Legal-Informational Centre for NGOs (PIC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Slovenia, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_si_2019update.pdf, Zugriff 31.8.2020 - AI - Amnesty International (9.2019): Amnesty International: Suggested recommendations to States considered during the 34th session of the Universal Periodic Review, 4 -15 November 2019 [IOR 40/1116/2019], https://www.ecoi.net/en/file/local/2017414/IOR4011162019ENGLISH.pdf, Zugriff 3.9.2020 - AI - Amnesty International (16.4.2020): Human Rights in Europe - Review of 2019 - Slovenia [EUR 01/2098/2020], https://www.ecoi.net/de/dokument/2028215.html, Zugriff 8.9.2020 - BVMN - Border Violence Monitoring Network (8.2020): Bosnia and Herzegovina; Greece; Montenegro; Slovenia, Report on illegal push-backs and border violence (covering July 2020) - https://www.borderviolence.eu/wp-content/uploads/2020_July_Report.pdf, Zugriff 8.9.2020 - IK/BVM - Info Kolpa / Border Violence Monitoring (5.2019): Report on illegal practices of collective expulsion at the Slovene-Croatian border, https://push-forward.org/sites/default/files/2019-08/Report%20on%20illegal%20practice%20of%20collective%20expulsion%20on%20slovene-croatian%20border.pdf, Zugriff 3.9.2020 Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable Letzte Änderung: 05.11.2020 Die Definition vulnerabler Gruppen umfasst unter anderem Behinderte, schwer und chronisch Kranke, Schwangere, Alte, alleinstehende Elter mit minderjährigen Kindern, sowie Opfer von Menschenhandel, Folter oder weiblicher Genitalverstümmelung oder Opfer von körperlicher, sexueller und psychischer Gewalt (Welkomm o.D.a). Für die systematische Identifizierung von vulnerablen Asylwerbern existiert kein spezifischer Mechanismus. Ob ein Antragsteller spezielle Bedürfnisse hat, wird im Rahmen einer medizinischen Erstuntersuchung im Zuge des Zulassungsverfahrens geklärt, wobei in der Praxis hauptsächlich eine physische Verwundbarkeit geprüft wird. Eine weitere Identifikationsmöglichkeit ist das Asylinterview. Vulnerabilität kann jedoch jederzeit auch nachträglich bis zum Ende des Asylverfahrens festgestellt werden. Nach der Asylantragsstellung finden im Rahmen eines Projekts spezielle Sitzungen mit unbegleiteten Minderjährigen und anderen potentiellen Opfern von Menschenhandel statt. Das Ziel des durch eine NGO durchgeführten Projekts ist, über die möglichen Gefahren von Menschenhandel zu informieren und die potentiellen Opfer zu identifizieren (AIDA 3.2020). Ist eine Person aufgrund einer vorübergehenden oder dauerhaften psychischen Störung oder Krankheit oder aus anderen Gründen nicht in der Lage die Bedeutung des Asylverfahrens zu verstehen, muss ein Vormund bestellt werden. Abgesehen davon gibt es keine besonderen rechtlichen Maßnahmen zur Unterstützung von vulnerablen Personen während des Asylverfahrens. Nach eigenen Angaben der Migrationsbehörde erhalten Entscheidungsträger eine Schulung durch EASO zu Befragung von gefährdeten Personen und Minderjährigen. Das beschleunigte Verfahren ist grundsätzlich auch auf vulnerable Antragsteller anwendbar. Im Jahr 2019 wurden sieben Anträge unbegleiteter Minderjähriger in einem beschleunigten Verfahren als eindeutig unbegründet abgelehnt (AIDA 3.2020). Die materiellen Aufnahmebedingungen müssen laut Gesetz an die speziellen Bedürfnisse (Gesundheitsdienste, psychologische Beratung, Gesamtbehandlungsbedarf) von Vulnerablen angepasst werden. Für die Maßnahmen zur Deckung spezieller Bedürfnisse gibt es keinen Überwachungsmechanismus. Personen, die von einem multidisziplinären Ausschuss als gefährdet eingestuft werden, erhalten zusätzliche Gesundheitsleistungen. Außerdem können sie in speziellen Einrichtungen, wie medizinische Einrichtungen oder Pflegeheimen, untergebracht werden, wenn eine angemessene Unterbringung in einem Zentrum für Asylwerber nicht möglich ist. In der Praxis wird diese Vorgehensweise von Fall zu Fall unterschiedlich geregelt und hängt auch von der Verfügbarkeit von Plätzen in den genannten Einrichtungen ab. Gefährdete Gruppen werden jedoch entsprechend ihrer Vulnerabilität untergebracht (AIDA 3.2020). Beim Zweifel am Alter eines unbegleiteten Minderjährigen (UM) kann von der zuständigen Behörde eine medizinische Altersfeststellung (MRT der Handgelenke und Schlüsselbeine sowie eine zahnärztliche Röntgenaufnahme) angeordnet werden. Dies ist nur bei Vorliegen der schriftlichen Zustimmung des UM und seines gesetzlichen Vertreters möglich. Wenn der Antragssteller ohne Angabe eines triftigen Grundes nicht zustimmt, wird er als Erwachsener behandelt. Ausschließlich aufgrund der Verweigerung kann der Asylantrag aber nicht abgelehnt werden. Bestehen nach der Altersfeststellung noch Zweifel am Alter, so gilt der Antragsteller als minderjährig. 2018 schloss das Innenministerium die Verhandlungen mit einer medizinischen Einrichtung ab, welche die Altersfeststellungen durchführen soll. Mitglieder der Zivilgesellschaft sind jedoch besorgt, da ihrer Ansicht nach das obige Altersbestimmungsverfahren unethisch und unsicher sei. 2019 wurden vier Altersfeststellungen durchgeführt (AIDA 3.2020). Für UM wird vor Beginn des Asylverfahrens ein gesetzlicher Vormund ernannt, der die verschiedenen Interessen (z.B. Asylverfahren, Gesundheitswesen, Bildung usw.) der Betroffenen während des gesamten Verfahrens vertritt. Darüber hinaus werden UM, wie jeder andere Asylwerber auch, von einem Rechtsbeistand des Legal informational centre for NGOs (PIC) betreut. In einigen Fällen warf die Eignung der Vormunde Fragen auf (AIDA 3.2019). Zwischen August 2016 und August 2017 wurden UM im Rahmen eines Pilotprojekts in Studentenheimen in Postojna und Nova Gorica untergebracht. Danach wurde deren Unterbringung in Nova Gorica beendet und in das Studentenheim Postojna verlegt. Eine Arbeitsgruppe, einschließlich Vertreter von NGOs, wurde im November 2017 von der Regierung eingerichtet, um eine systematische Lösung für die Beherbergung und Betreuung von UM zu entwickeln. Ende 2019 wurde die Verlängerung des Pilotprojekts im Studentenheim Postojna um ein weiteres Jahr, bis Ende 2020, beschlossen, wobei die Zahl der unbegleiteten Minderjährigen im Studentenwohnheim von 19 auf 22 angestiegen ist. Da die Anzahl der UM im Jahr 2019 höher war, als die Aufnahmekapazität des Studentenheims, wurden in Postojna nur UM unter 16 Jahren beherbergt. Der Rest der UM kam ins Asylwerberheim, obwohl es aufgrund von Schwachstellen beim Schutz und Betreuung keine geeignete Unterbringungsmöglichkeit für UM darstellte (AIDA 3.2020; vgl. GDP 2.2019). Wenn UM internationaler Schutz gewährt wird, können sie weiterhin in Postojna bleiben. In Postojna werden vom Fachpersonal der Einrichtung diverse Aktivitäten (Bildungs-, Kultur- und Sportaktivitäten) im und außerhalb des Wohnheims durchgeführt. Die Minderjährige besuchen auch slowenische und Alphabetisierungskurse, organisiert von Ljudska univerza Postojna. Weitere Aktivitäten werden von anderen NGOs durchgeführt. Die Anwälte von Legal Informational Centre for NGOs (PIC) bieten monatlich eine Rechtsberatung in der Einrichtung (AIDA 3.2020)Zwischen August 2016 und August 2017 wurden UM im Rahmen eines Pilotprojekts in Studentenheimen in Postojna und Nova Gorica untergebracht. Danach wurde deren Unterbringung in Nova Gorica beendet und in das Studentenheim Postojna verlegt. Eine Arbeitsgruppe, einschließlich Vertreter von NGOs, wurde im November 2017 von der Regierung eingerichtet, um eine systematische Lösung für die Beherbergung und Betreuung von UM zu entwickeln. Ende 2019 wurde die Verlängerung des Pilotprojekts im Studentenheim Postojna um ein weiteres Jahr, bis Ende 2020, beschlossen, wobei die Zahl der unbegleiteten Minderjährigen im Studentenwohnheim von 19 auf 22 angestiegen ist. Da die Anzahl der UM im Jahr 2019 höher war, als die Aufnahmekapazität des Studentenheims, wurden in Postojna nur UM unter 16 Jahren beherbergt. Der Rest der UM kam ins Asylwerberheim, obwohl es aufgrund von Schwachstellen beim Schutz und Betreuung keine geeignete Unterbringungsmöglichkeit für UM darstellte (AIDA 3.2020; vergleiche GDP 2.2019). Wenn UM internationaler Schutz gewährt wird, können sie weiterhin in Postojna bleiben. In Postojna werden vom Fachpersonal der Einrichtung diverse Aktivitäten (Bildungs-, Kultur- und Sportaktivitäten) im und außerhalb des Wohnheims durchgeführt. Die Minderjährige besuchen auch slowenische und Alphabetisierungskurse, organisiert von Ljudska univerza Postojna. Weitere Aktivitäten werden von anderen NGOs durchgeführt. Die Anwälte von Legal Informational Centre for NGOs (PIC) bieten monatlich eine Rechtsberatung in der Einrichtung (AIDA 3.2020) Im Jahr 2019 wurden 1.422 Fremde im Zentrum für Fremde festgehalten, darunter 31 Minderjährige und 287 unbegleitete Minderjährige. 2019 stellten 668 unbegleitete Minderjährige einen Asylantrag, von denen sich 656 vor der Entscheidung absetzten, wodurch der Prozentsatz der UM, die sich dem Verfahren entziehen 98% gestiegen ist (AIDA 3.2020) Trotz der gesetzlichen Bestimmungen, die ausdrücklich erklären, dass UM nur in einem formellen Verfahren rückgeführt werden können, was sie von der Anwendung des bilateralen Rückübernahmeabkommens mit Kroatien ausschließt, wurden Minderjährige dennoch informell nach Kroatien zurückgeführt (AIDA 3.2020). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (3.2020): Legal-Informational Centre for NGOs (PIC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Slovenia, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_si_2019update.pdf, Zugriff 31.8.2020 - GDP - Global Detention Project (2.2019): Immigration Detention in Slovenia : Where they call Detention a "Limitation of Movement", https://www.globaldetentionproject.org/wp-content/uploads/2019/03/GDP-Immigration-Detention-in-Slovenia-2019.pdf, Zugriff 3.9.2020 - Welcomm (o.D.a): Housing in Slovenia, https://welcomm-europe.eu/slovenia/housing/, Zugriff 3.9.2020 Versorgung Letzte Änderung: 05.11.2020 Für die Unterbringung und Aufnahme von Asylwerbern ist das sogenannte Government Office for Support and Integration of Migrants (Urad vlade za oskrbo in integracijo migrantov, UOIM) zuständig. Laut dem Gesetz wird allen Asylwerbern unabhängig vom Verfahren das Recht auf materielle Aufnahmebedingungen, einschließlich der Unterbringung im sogenannten Asylheim oder in einer dessen Außenstellen während des gesamten Verfahrens, gewährt. Antragsteller erhalten einen Ausweis, der ihren Status als Antragsteller auf internationaler Schutz bestätigt und der die freie Bewegung im slowenischen Hoheitsgebiet ermöglicht. Das Gesetz sieht weiter vor, dass Antragsteller, die über eigene Finanzmittel verfügen, die gesamten oder anteiligen Kosten ihrer materiellen Versorgung tragen müssen (AIDA 3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Für die Unterbringung und Aufnahme von Asylwerbern ist das sogenannte Government Office for Support and Integration of Migrants (Urad vlade za oskrbo in integracijo migrantov, UOIM) zuständig. Laut dem Gesetz wird allen Asylwerbern unabhängig vom Verfahren das Recht auf materielle Aufnahmebedingungen, einschließlich der Unterbringung im sogenannten Asylheim oder in einer dessen Außenstellen während des gesamten Verfahrens, gewährt. Antragsteller erhalten einen Ausweis, der ihren Status als Antragsteller auf internationaler Schutz bestätigt und der die freie Bewegung im slowenischen Hoheitsgebiet ermöglicht. Das Gesetz sieht weiter vor, dass Antragsteller, die über eigene Finanzmittel verfügen, die gesamten oder anteiligen Kosten ihrer materiellen Versorgung tragen müssen (AIDA 3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Asylwerber haben das Recht auf Unterbringung in einem Zentrum für Asylwerber oder in einer der Außenstellen, wo Verpflegung, Kleidung und Toilettenartikel bereitgestellt werden. Weiters haben sie Anspruch auf medizinische Notfallversorgung (und eine umfassende medizinische Versorgung bei Kindern); Zugang zu Bildung und humanitärer Hilfe. In einem Zentrum untergebrachte Asylwerber erhalten ein Handgeld von 18 Euro im Monat (AIDA 3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020; ECRI 5.6.2019; Welcomm o.D.a; Welcomm o.D.c).Asylwerber haben das Recht auf Unterbringung in einem Zentrum für Asylwerber oder in einer der Außenstellen, wo Verpflegung, Kleidung und Toilettenartikel bereitgestellt werden. Weiters haben sie Anspruch auf medizinische Notfallversorgung (und eine umfassende medizinische Versorgung bei Kindern); Zugang zu Bildung und humanitärer Hilfe. In einem Zentrum untergebrachte Asylwerber erhalten ein Handgeld von 18 Euro im Monat (AIDA 3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020; ECRI 5.6.2019; Welcomm o.D.a; Welcomm o.D.c). Asylwerber haben nach 9 Monaten ab Antragsstellung freien Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Berufsausbildung, wenn ihr Verfahren zu diesem Zeitpunkt ohne eigenes Verschulden noch nicht entschieden ist. Eine der Aufgaben des 2017 gegründeten UOIM ist die Eingliederung von Asylwerbern in den Arbeitsmarkt. In der Praxis helfen auch NGOs bei der Arbeitssuche. Diese sind jedoch bei der Jobsuche mit systematischen und praktischen Hindernissen (z.B. Sprachbarriere, kulturelle Unterschiede, fehlende Bildungsnachweise und Berufserfahrung, medizinische Probleme, Diskriminierung, Vertrauensmangel seitens der Arbeitgeber, etc.) konfrontiert (AIDA 3.2020; vgl. ECRI 5.6.2019; Welcomm o.D.d).Asylwerber haben nach 9 Monaten ab Antragsstellung freien Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Berufsausbildung, wenn ihr Verfahren zu diesem Zeitpunkt ohne eigenes Verschulden noch nicht entschieden ist. Eine der Aufgaben des 2017 gegründeten UOIM ist die Eingliederung von Asylwerbern in den Arbeitsmarkt. In der Praxis helfen auch NGOs bei der Arbeitssuche. Diese sind jedoch bei der Jobsuche mit systematischen und praktischen Hindernissen (z.B. Sprachbarriere, kulturelle Unterschiede, fehlende Bildungsnachweise und Berufserfahrung, medizinische Probleme, Diskriminierung, Vertrauensmangel seitens der Arbeitgeber, etc.) konfrontiert (AIDA 3.2020; vergleiche ECRI 5.6.2019; Welcomm o.D.d). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (3.2020): Legal-Informational Centre for NGOs (PIC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Slovenia, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_si_2019update.pdf, Zugriff 31.8.2020 - ECRI - European Commission against Racism and Intolerance (5.6.2019): ECRI Report on Slovenia, https://rm.coe.int/fifth-report-on-slovenia/168094cb00, Zugriff 2.9.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Slovenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027542.html, Zugriff 31.8.2020 - Welcomm (o.D.a): Housing in Slovenia, https://welcomm-europe.eu/slovenia/housing/, Zugriff 3.9.2020 - Welcomm (o.D.c): Welfare benefits and social security in Slovenia, https://welcomm-europe.eu/slovenia/welfare/, Zugriff 3.9.2020 - Welcomm (o.D.d): Employment in Slovenia, https://welcomm-europe.eu/slovenia/employment/, Zugriff 3.9.2020 UNTERBRINGUNG Letzte Änderung: 05.11.2020 Alle Migranten, die die Absicht haben, einen Asylantrag zu stellen, werden zunächst im geschlossenen Aufnahmebereich des Asylheims in Ljubljana untergebracht. Nach der Einreichung des Asylantrags kommen sie abhängig von den persönlichen Umständen entweder ins Asylheim (mit getrennten Unterbringungsmöglichkeiten für verschiedene soziale Gruppen) in Ljubljana oder in eine seiner drei Außenstellen (in Kotnikova, Logatec und Postojna). Die Gesamtkapazität der vier Einrichtungen beträgt 429 Plätze. Am 31.12.2019 waren in den Zentren insgesamt 254 Personen untergebracht. 43 Personen wohnten in Privatunterkünften (AIDA 3.2020; vgl. Welcomm o.D.a). Alle Migranten, die die Absicht haben, einen Asylantrag zu stellen, werden zunächst im geschlossenen Aufnahmebereich des Asylheims in Ljubljana untergebracht. Nach der Einreichung des Asylantrags kommen sie abhängig von den persönlichen Umständen entweder ins Asylheim (mit getrennten Unterbringungsmöglichkeiten für verschiedene soziale Gruppen) in Ljubljana oder in eine seiner drei Außenstellen (in Kotnikova, Logatec und Postojna). Die Gesamtkapazität der vier Einrichtungen beträgt 429 Plätze. Am 31.12.2019 waren in den Zentren insgesamt 254 Personen untergebracht. 43 Personen wohnten in Privatunterkünften (AIDA 3.2020; vergleiche Welcomm o.D.a). Die slowenischen Asylzentren waren am 24.9.2020 wie folgt belegt: im Asylheim in Ljubljana 91 Personen, in der Außenstelle des Asylheims im Ort Logatec 24 Personen, in der Außenstelle des Asylheims in der Kotnikova Straße in Ljubljana 54 Personen, im Heim für unbegleitete Jugendlichen 17 Personen, im Gefängnis, im Hausarrest 13 Personen und im Zentrum für Fremde in Veliki Otok 46 Personen sowie in Privatunterkünften 23 Personen. Am 25.9.2020 warteten in den Empfangszentren für Fremde insgesamt 150 Personen, um internationalen Schutz zu beantragen (VB 25.9.2020). Das Hauptquartier ist das Asylheim im Ljubljana, in dem hauptsächlich alleinstehende Männer und einige Familien untergebracht werden. In Kotnikova und Ljubljana leben ausschließlich alleinstehende Männer; in Logatec in erster Linie Familien und Paare und im Studentenheim in Postojna werden unbegleitete Minderjährige untergebracht. Die hygienischen und sonstigen Bedingungen im Asylheim und den Außenstellen gelten im Allgemeinen als zufriedenstellend. Die Sicherheit wird im Asylheim durch ein Sicherheitsunternehmen gewährleistet. Die Rechtsberatung erfolgt durch das Legal Informational Centre for NGOs (PIC); weitere Hilfen und Aktivitäten werden von anderen NGOs (z.B. Društvo UP - psychosoziale Unterstützung und Freizeitaktivitäten; Javni zavod Cene Štupar - Sprach- und Lesekurse, Lernhilfe; Slovene Philanthropy - Freizeitaktivitäten (Englischkurs); Rotes Kreuz Slowenien - psychosoziale Beratung und Workshops zu sexueller und geschlechtsspzeifischer Gewalt, usw.) sowohl im Asylheim als auch in den Außenstellen angeboten. Darüber hinaus werden in den Einrichtungen Aktivitäten von den Sozialarbeitern der UOIM durchgeführt (AIDA 3.2020; vgl. Welcomm o.D.a). Das Hauptquartier ist das Asylheim im Ljubljana, in dem hauptsächlich alleinstehende Männer und einige Familien untergebracht werden. In Kotnikova und Ljubljana leben ausschließlich alleinstehende Männer; in Logatec in erster Linie Familien und Paare und im Studentenheim in Postojna werden unbegleitete Minderjährige untergebracht. Die hygienischen und sonstigen Bedingungen im Asylheim und den Außenstellen gelten im Allgemeinen als zufriedenstellend. Die Sicherheit wird im Asylheim durch ein Sicherheitsunternehmen gewährleistet. Die Rechtsberatung erfolgt durch das Legal Informational Centre for NGOs (PIC); weitere Hilfen und Aktivitäten werden von anderen NGOs (z.B. Društvo UP - psychosoziale Unterstützung und Freizeitaktivitäten; Javni zavod Cene Štupar - Sprach- und Lesekurse, Lernhilfe; Slovene Philanthropy - Freizeitaktivitäten (Englischkurs); Rotes Kreuz Slowenien - psychosoziale Beratung und Workshops zu sexueller und geschlechtsspzeifischer Gewalt, usw.) sowohl im Asylheim als auch in den Außenstellen angeboten. Darüber hinaus werden in den Einrichtungen Aktivitäten von den Sozialarbeitern der UOIM durchgeführt (AIDA 3.2020; vergleiche Welcomm o.D.a). Es fehlt jedoch an Kulturvermittlern und Dolmetschern mit Festanstellung; ihre Verfügbarkeit ist projektabhängig. Die Qualität der Übersetzung ist schlecht, was zu Problemen beim Zugang zum Asylverfahren führen kann. Auch die kindergartenähnliche Betreuung ist ausbaufähig. Engpässe bei Mitarbeitern im Asylheim können beispielsweise aufgrund der Verzögerung bei der Umsetzung von Projekten in gewissen Zeiträumen entstehen, generell gilt die Zahl der Mitarbeiter aber als ausreichend (AIDA 3.2020). Die Unterbringung in einer Privatunterkunft kann beantragt werden. Über den entsprechenden Antrag entscheidet ein Sonderausschuss. Nach der Genehmigung ist hat Betreffende keinen Anspruch auf die materiellen Leistungen wie im Asylheim, kann aber ein Antrag auf finanzielle Unterstützung zu Wohnzwecken stellen. Das eigenmächtige Entfernen aus dem zugeteilten Zentrum kann Auswirkungen auf das Asylverfahren haben (AIDA 3.2020; vgl. Welcomm o.D.a).Die Unterbringung in einer Privatunterkunft kann beantragt werden. Über den entsprechenden Antrag entscheidet ein Sonderausschuss. Nach der Genehmigung ist hat Betreffende keinen Anspruch auf die materiellen Leistungen wie im Asylheim, kann aber ein Antrag auf finanzielle Unterstützung zu Wohnzwecken stellen. Das eigenmächtige Entfernen aus dem zugeteilten Zentrum kann Auswirkungen auf das Asylverfahren haben (AIDA 3.2020; vergleiche Welcomm o.D.a). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (3.2020): Legal-Informational Centre for NGOs (PIC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Slovenia, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_si_2019update.pdf, Zugriff 31.8.2020 - VB des BM.I für Slowenien (25.9.2020): Bericht des VB, per E-Mail - Welcomm (o.D.a): Housing in Slovenia, https://welcomm-europe.eu/slovenia/housing/, Zugriff 3.9.2020 MEDIZINISCHE VERSORGUNG Letzte Änderung: 05.11.2020 MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016). In Slowenien haben erwachsene Asylwerber ein Recht auf notwendige medizinische Versorgung, einschließlich medizinischer Notfallversorgung und Rettungsdienste, zahnärztlicher und gynäkologischer Notfallbehandlungen. Asylsuchende Minderjährige und Studenten bis zum Alter von 26 Jahren haben in Slowenien denselben Zugang zu medizinischer Versorgung, wie slowenische Minderjährige. Vulnerable mit speziellen Bedürfnissen haben Anspruch auf zusätzliche Gesundheitsleistungen, einschließlich psychotherapeutische Hilfe. In Ausnahmefällen können zusätzliche Behandlungen auch anderen Asylwerbern gewährt werden. Über die Gewährung der medizinischen Zusatzleistungen entscheidet ein Sonderausschuss. Im Asylheim arbeiten ein Sozialarbeiter und eine Krankenschwester, die täglich anwesend sind. Ein Psychiater besucht das Asylheim wöchentlich und steht nach Vereinbarung auch Antragstellern aus den Außenstellen zur Verfügung. In den Außenstellen sind Sozialarbeiter ebenfalls verfügbar. Die medizinische Versorgung wird meistens mit Terminvereinbarungen in den Kliniken und Krankenhäusern organisiert. Asylwerber, die Unterstützung beim Zugang zu medizinischer Versorgung benötigen, können von den Sozialarbeitern Hilfe erhalten. IOM unterstützt mit dem sogenannten Re-Health-Projekt im Asylheim und in der Außenstelle in Kotnikova unter anderem mit Dolmetschern Antragsteller beim Zugang zu medizinischer Versorgung (AIDA 3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020; Welcomm o.D.a; Welcomm o.D.b). In Slowenien haben erwachsene Asylwerber ein Recht auf notwendige medizinische Versorgung, einschließlich medizinischer Notfallversorgung und Rettungsdienste, zahnärztlicher und gynäkologischer Notfallbehandlungen. Asylsuchende Minderjährige und Studenten bis zum Alter von 26 Jahren haben in Slowenien denselben Zugang zu medizinischer Versorgung, wie slowenische Minderjährige. Vulnerable mit speziellen Bedürfnissen haben Anspruch auf zusätzliche Gesundheitsleistungen, einschließlich psychotherapeutische Hilfe. In Ausnahmefällen können zusätzliche Behandlungen auch anderen Asylwerbern gewährt werden. Über die Gewährung der medizinischen Zusatzleistungen entscheidet ein Sonderausschuss. Im Asylheim arbeiten ein Sozialarbeiter und eine Krankenschwester, die täglich anwesend sind. Ein Psychiater besucht das Asylheim wöchentlich und steht nach Vereinbarung auch Antragstellern aus den Außenstellen zur Verfügung. In den Außenstellen sind Sozialarbeiter ebenfalls verfügbar. Die medizinische Versorgung wird meistens mit Terminvereinbarungen in den Kliniken und Krankenhäusern organisiert. Asylwerber, die Unterstützung beim Zugang zu medizinischer Versorgung benötigen, können von den Sozialarbeitern Hilfe erhalten. IOM unterstützt mit dem sogenannten Re-Health-Projekt im Asylheim und in der Außenstelle in Kotnikova unter anderem mit Dolmetschern Antragsteller beim Zugang zu medizinischer Versorgung (AIDA 3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020; Welcomm o.D.a; Welcomm o.D.b). Asylwerber und Schutzberechtigte können von verschiedenen Organisationen, die in der Regel über Dolmetscher verfügen, kostenlose psychologische Hilfe erhalten (Welkomm o.D.f). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (3.2020): Legal-Informational Centre for NGOs (PIC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Slovenia, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_si_2019update.pdf, Zugriff 31.8.2020 - MedCOI – Medical Country of Origin Information (14.12.2016): Auskunft MedCOI, per E-Mail USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Slovenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027542.html, Zugriff 31.8.2020 - Welcomm (o.D.a): Housing in Slovenia, https://welcomm-europe.eu/slovenia/housing/, Zugriff 3.9.2020 - Welcomm (o.D.b): Health care in Slovenia, https://welcomm-europe.eu/slovenia/health/, Zugriff 3.9.2020 - Welcomm (o.D.f): If you feel lost in a new country, https://welcomm-europe.eu/slovenia/lost/, Zugriff 3.9.2020”- Welcomm (o.D.f): römisch eins f you feel lost in a new country, https://welcomm-europe.eu/slovenia/lost/, Zugriff 3.9.2020” Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass die Identität der Beschwerdeführerin mangels vorliegender, unbedenklicher Dokumente nicht feststehe. Die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin ergebe sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten sowie ihren eigenen Angaben. Dass die Beschwerdeführerin an schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten leide, habe sie weder behauptet noch sei dies aus der Aktenlage ersichtlich. Hinsichtlich ihrer Angaben, psychisch belastet zu sein, wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin nicht in ärztlicher Behandlung stehe. Zu den Angaben hinsichtlich des Fehlverhaltens der slowenischen Polizei und der jugendlichen Paschtunen sei einerseits festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres illegalen Grenzübertritts bei zumindest einer Verwaltungsübertretung betreten worden sei und dass ein unverhältnismäßiger Eingriff im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden könne. Daraus sei jedoch nicht ableitbar, dass sie nach ihrer Wiederaufnahme generell grundrechtsrelevante Eingriffe erwarten müsse, zumal Dublin-Rücküberstellungen durch geschulte Beamte im Wege einer angekündigten geordneten Übernahme erfolgten. Andererseits seien in Slowenien Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Übergriffe der Polizei sowie Dritter gegeben, sodass sie diesen nicht wehrlos ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft vorgebracht, in Slowenien Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. In der rechtlichen Beurteilung wurde festgehalten, dass Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO formell erfüllt sei. Die Anordnung der Außerlandesbringung würde nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führen. Zu der angeführten Freundin, die in Österreich lebe, bestehe keine ausreichende Nahebeziehung. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführerin ernstlich für möglich erscheinen lassen würde, sei im Verfahren nicht erstattet worden. In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Einen solchen erfordere auch die derzeitige COVID-19-Pandemie nicht. Es gebe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidungen gemäß § 61 Abs. 3 FPG aufzuschieben.In der rechtlichen Beurteilung wurde festgehalten, dass Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO formell erfüllt sei. Die Anordnung der Außerlandesbringung würde nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führen. Zu der angeführten Freundin, die in Österreich lebe, bestehe keine ausreichende Nahebeziehung. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführerin ernstlich für möglich erscheinen lassen würde, sei im Verfahren nicht erstattet worden. In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Einen solchen erfordere auch die derzeitige COVID-19-Pandemie nicht. Es gebe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidungen gemäß Paragraph 61, Absatz 3, FPG aufzuschieben.
- Gegen den zitierten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 18.11.2021 binnen offener Frist vorliegende Beschwerde und stellte den Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde sich nicht näher mit ihren Erlebnissen und der Bedrohungssituation in Slowenien sowie mit ihren psychischen Problemen auseinandergesetzt habe. Ebenso sei keine Prüfung im Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK erfolgt. Individuelle Abklärungen hinsichtlich einer tatsächlich zugänglichen geeigneten Versorgung und Unterbringung einer derart vulnerablen Person wie es die Beschwerdeführerin sei, seien nicht vorgenommen worden. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die in Österreich lebende Verwandte die Beschwerdeführerin finanziell und moralisch unterstütze. Diese sei sogar die beste Freundin, die ihr helfe, ihre traumatische Erfahrung von der Flucht zu verarbeiten.
- Gegen den zitierten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 18.11.2021 binnen offener Frist vorliegende Beschwerde und stellte den Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde sich nicht näher mit ihren Erlebnissen und der Bedrohungssituation in Slowenien sowie mit ihren psychischen Problemen auseinandergesetzt habe. Ebenso sei keine Prüfung im Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK erfolgt. Individuelle Abklärungen hinsichtlich einer tatsächlich zugänglichen geeigneten Versorgung und Unterbringung einer derart vulnerablen Person wie es die Beschwerdeführerin sei, seien nicht vorgenommen worden. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die in Österreich lebende Verwandte die Beschwerdeführerin finanziell und moralisch unterstütze. Diese sei sogar die beste Freundin, die ihr helfe, ihre traumatische Erfahrung von der Flucht zu verarbeiten. Die Beschwerdevorlage langte am 25.11.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Mit E-Mail vom 13.12.2021 übermittelte das BFA einen seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vorgelegten „Bericht klinische Psychologie“ des Landesklinikum XXXX vom 06.12.
- Darin wird ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin der Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung vorliege und eine stationäre Aufnahme an einer psychiatrischen Abteilung dringend empfohlen werde. Dem Schreiben wurden weiters eine Bescheinigung über eine durchgeführte Behandlung vom 07.12.2021 im sozialpsychiatrischen Ambulanzzentrum des XXXX sowie eine Auflistung von einzunehmenden Medikamenten beigelegt.
- Mit E-Mail vom 13.12.2021 übermittelte das BFA einen seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vorgelegten „Bericht klinische Psychologie“ des Landesklinikum römisch 40 vom 06.12.
- Darin wird ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin der Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung vorliege und eine stationäre Aufnahme an einer psychiatrischen Abteilung dringend empfohlen werde. Dem Schreiben wurden weiters eine Bescheinigung über eine durchgeführte Behandlung vom 07.12.2021 im sozialpsychiatrischen Ambulanzzentrum des römisch 40 sowie eine Auflistung von einzunehmenden Medikamenten beigelegt.
- Mit Eingabe vom 30.12.2021 übermittelte das BFA einen Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 16.12.2021, wonach die Beschwerdeführerin am selben Tag nach Slowenien überstellt worden sei.
- Mit Eingabe vom 30.12.2021 übermittelte das BFA einen Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 16.12.2021, wonach die Beschwerdeführerin am selben Tag nach Slowenien überstellt worden sei.
- Am 01.04.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W243 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die volljährige Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, gelangte über die Türkei ursprünglich nach Griechenland und stellte in der Folge am 25.01.2019 in Griechenland und sodann am 26.07.2021 in Slowenien jeweils einen Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz. Ohne den Ausgang des Asylverfahrens abzuwarten, verließ sie Slowenien und begab sie sich in weiterer Folge nach Österreich. Am 17.08.2021 stellte sie den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wurde von der Beschwerdeführerin nach ihrer Antragstellung in Slowenien nicht für mehr als drei Monate wieder verlassen. Am 25.08.2021 richtete das BFA ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Slowenien, welches mit Schreiben vom 01.09.2021 zunächst mit der Begründung abgelehnt wurde, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag als unbegleitete Minderjährige gestellt habe.Am 25.08.2021 richtete das BFA ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Slowenien, welches mit Schreiben vom 01.09.2021 zunächst mit der Begründung abgelehnt wurde, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag als unbegleitete Minderjährige gestellt habe. Ein Sachverständigengutachten vom 19.09.2021 stellte zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 19,6 Jahren sowie zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Mindestalter von 19,52 Jahren fest, welches in Folge an die slowenischen Behörden weitergeleitet wurde. Daraufhin stimmte Slowenien mit Schreiben vom 22.09.2021 der Rückübernahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Sloweniens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.Daraufhin stimmte Slowenien mit Schreiben vom 22.09.2021 der Rückübernahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Sloweniens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Situation im Mitgliedstaat Slowenien sowie zur COVID-19 Pandemie an. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Slowenien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Die aktuelle Situation hinsichtlich der Covid-19-Pandemie begründet keine Unmöglichkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Slowenien. Bei Covid-19 handelt es sich um eine durch das Corona-Virus SARS-COV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15 % der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung so schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Da sich die epidemiologische Lage innerhalb der EU weitgehend stabilisiert hat, wurden – neben anderen Lockerungen der Corona-Maßnahmen – die Reisebeschränkungen, die eingeführt worden waren, um die Ausbreitung des Corona-Virus einzudämmen, wieder schrittweise aufgehoben. Die Einreise aus Österreich nach Slowenien ist seit 19.02.2022 ohne Einreisebeschränkungen bzw. ohne Impf- oder Testnachweis möglich. Für das ganze Land gilt die Sicherheitsstufe 2 (Sicherheitsrisiko) (BMEIA, 14.04.2022). Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA erstmals an, dass sie zwar in keiner ärztlichen Behandlung stehe, jedoch aufgrund ihrer Flucht psychisch belastet sei. Hierzu wurde nach Beschwerdeeinbringung ein „Bericht klinische Psychologie“ vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass der Verdacht einer Posttraumatischen Belastungsstörung vorliege und eine stationäre Aufnahme an einer psychiatrischen Abteilung empfohlen werde. In diesem Kontext ist jedoch mangels Vorlage entsprechender medizinscher Nachweise festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin tatsächlich in der Folge nicht in stationärer Behandlung befand. Auch ergaben sich keine Hinweise auf eine akute Behandlungs- oder Pflegebedürftigkeit. Nicht festgestellt werden kann daher, dass es sich bei den dargelegten Erkrankungen der Beschwerdeführerin um schwerwiegende oder gar lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigungen handelt. Ebenso wenig ist sie eine Risikopatientin iSd Covid-19-Risikogruppe-Verordnung. Zudem ist davon auszugehen, dass die in Slowenien erhältliche medizinische Versorgung europäischen Standards entspricht. Die Beschwerdeführerin hat in Slowenien nach den Länderfeststellungen als Dublin-Rückkehrerin Zugang zu materieller Versorgung wie Unterkunft, Verpflegung, medizinische Versorgung etc. Allgemein haben erwachsene Asylwerber ein Recht auf notwendige medizinische Versorgung, einschließlich medizinischer Notfallversorgung und Rettungsdienste, zahnärztlicher und gynäkologischer Notfallbehandlungen. Vulnerable mit speziellen Bedürfnissen haben Anspruch auf zusätzliche Gesundheitsleistungen, einschließlich psychotherapeutischer Hilfe. In Österreich befindet sich laut ihren Aussagen eine weitschichtige Verwandte bzw. beste Freundin, zu der sie regelmäßig telefonischen Kontakt pflege und welche sie besucht habe. Die Beschwerdeführerin lebt mit dieser nicht im gemeinsamen Haushalt und bestehen keine gegenseitigen, finanziellen oder anderweitige Abhängigkeitsverhältnisse. Sonstige soziale Kontakte, die sie in besonderem Maße an Österreich binden, liegen nicht vor und besteht auch keine besondere Integrationsverfestigung. Am 16.12.2021 kam es innerhalb der Überstellungsfrist an der slowenischen Grenze zur Überstellung der Beschwerdeführerin, welche problemlos verlaufen ist.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang, zum Reiseweg und den Anträgen auf internationalen Schutz in Griechenland, Slowenien und Österreich ergeben sich aus den unbedenklichen Verwaltungsakt und den Angaben der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit den diesbezüglichen EURODAC-Treffermeldungen. Das Vorliegen der Volljährigkeit ergibt sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 19.09.2021, dem die Beschwerdeführerin nichts Substantiiertes entgegensetzte. Die Altersschätzung beruht auf der Untersuchung und schlüssiger Beurteilung durch einen geeigneten medizinischen Sachverständigen. Es liegt eine standardisierte multifaktorielle Befunderhebung durch Anamnese, körperliche Untersuchung und radiologische Bildgebung sowie fachärztliche Befundung vor. Eine Gesamtbetrachtung der Untersuchungsergebnisse zeigt, dass diese miteinander im Einklang stehen und eindeutig die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin belegen. Die Zusammenschau der Befunde ergibt für die Beschwerdeführerin ein wahrscheinliches Alter zum Asylantragszeitpunkt von 19,52 Jahren. Die Untersuchungen wurden jeweils durch medizinische Fachärzte durchgeführt, an deren fachlicher Eignung kein Zweifel besteht. Die durchgeführten Untersuchungen wurden nachvollziehbar sowie schlüssig geschildert und mögliche Abweichungen sowie Unschärfen entsprechend berücksichtigt. Das Gutachten entspricht dem Stand der Wissenschaft der forensischen Altersdiagnostik. Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin selbst ins Treffen geführt hat, in Griechenland ein falsches Alter angegeben zu haben. In einer Gesamtschau ist das BFA daher zutreffend von der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und der Zuständigkeit Sloweniens basieren auf dem im Verwaltungsakt dokumentierten Schriftwechsel zwischen der österreichischen und slowenischen Dublin-Behörde. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Asylantragstellung in Slowenien das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht für mindestens drei Monate verlassen hat, beruht auf den nicht in Zweifel zu ziehenden Daten der Antragstellungen in Slowenien und in Österreich. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Bei diesen vom BFA herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zur Situation von Asylwerbern in Slowenien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Sofern Quellen älteren Datums herangezogen wurden, ist festzuhalten, dass sich hier keine maßgeblichen Änderungen ergeben haben. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Unterbringung und Versorgungslage von Asylwerbern in Slowenien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) getroffen, die letztlich auch durch das im Verfahren erstattete Vorbringen hinsichtlich etwaiger negativer Vorerfahrungen in Slowenien nicht entkräftet werden konnten. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das slowenische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Slowenien den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan. Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Slowenien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht. Die getroffenen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen. Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt – wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß – vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie teilweise die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr), welche die Ausbreitung von Covid-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung – seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde – möglichst sicherstellen sollen. Für den Anwendungsbereich der Dublin III-VO bedeutet dies konkret, dass zahlreiche Mitgliedstaaten die Durchführung von Überstellungen temporär ausgesetzt haben, respektive keine Dublin-Rückkehrer übernehmen bzw. zwischenzeitig allenfalls wieder aufgenommene Überstellungen aufgrund der Pandemiesituation zum Teil nach wie vor Einschränkungen unterworfen sind. Die Mitgliedstaaten stehen diesbezüglich aufgrund der dynamischen Entwicklung der Situation im engen Austausch miteinander, ebenso mit der Europäischen Kommission. Es ist davon auszugehen, dass Überstellungen nur dann durchgeführt werden, wenn sich die einzelnen Mitgliedstaaten dazu im Stande sehen, die von ihnen übernommenen Dublin-Rückkehrer potentiell auch medizinisch zu versorgen, sodass insofern insgesamt eine Situation gegeben ist, die jener vor Ausbruch der Pandemie nahekommt. Nachdem sich die epidemiologische Lage innerhalb der EU weitgehend stabilisiert hat und vor dem Hintergrund der sukzessiven Aufhebungen von Reisebeschränkungen, sind zahlreiche Mitgliedstaaten, die im regen Austausch miteinander stehen, mittlerweile aber dazu übergegangen, Überstellungen von Dublin-Rückkehrern (sowohl „in“ als auch „out“) wieder durchzuführen. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass die Pandemie noch nicht überstanden ist, es ist aber davon auszugehen, dass etwaig daraus resultierende erneute Überstellungshindernisse jedenfalls in der Maximalfrist der Verordnung (vgl. die in Art. 29 Dublin III-VO geregelte grundsätzliche sechsmonatige Überstellungfrist) überwunden sein werden. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass die Pandemie noch nicht überstanden ist, es ist aber davon auszugehen, dass etwaig daraus resultierende erneute Überstellungshindernisse jedenfalls in der Maximalfrist der Verordnung vergleiche die in Artikel 29, Dublin III-VO geregelte grundsätzliche sechsmonatige Überstellungfrist) überwunden sein werden. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der Aktenlage. Dass sie an einer lebensbedrohenden Krankheit leiden würde, hat sie nicht einmal selbst behauptet, sondern hat sie lediglich angeführt, an psychischen Problemen zu leiden. Diesbezüglich hat sie in Österreich ein Landesklinikum aufgesucht, wo der Verdacht einer Posttraumatischen Belastungsstörung geäußert sowie eine stationäre Aufnahme an einer psychiatrischen Abteilung empfohlen wurde. Dabei handelt es sich jedoch um kein schwerwiegendes Leiden, wodurch kein Vorbringen erstattet wurde, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Dass die Beschwerdeführerin in Slowenien wegen ihrer psychischen Probleme nicht behandelt und damit unzureichend medizinisch versorgt werde, konnte nicht belegt werden. Abschließend ist festzuhalten, dass die Überstellungsfähigkeit durch einen Amtsarzt konkret vor der Überstellung nochmals überprüft wird.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der Aktenlage. Dass sie an einer lebensbedrohenden Krankheit leiden würde, hat sie nicht einmal selbst behauptet, sondern hat sie lediglich angeführt, an psychischen Problemen zu leiden. Diesbezüglich hat sie in Österreich ein Landesklinikum aufgesucht, wo der Verdacht einer Posttraumatischen Belastungsstörung geäußert sowie eine stationäre Aufnahme an einer psychiatrischen Abteilung empfohlen wurde. Dabei handelt es sich jedoch um kein schwerwiegendes Leiden, wodurch kein Vorbringen erstattet wurde, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Dass die Beschwerdeführerin in Slowenien wegen ihrer psychischen Probleme nicht behandelt und damit unzureichend medizinisch versorgt werde, konnte nicht belegt werden. Abschließend ist festzuhalten, dass die Überstellungsfähigkeit durch einen Amtsarzt konkret vor der Überstellung nochmals überprüft wird. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus ihren eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Wie sich aus dem Akt ergibt, wurde die Beschwerdeführerin Mitte Dezember letzten Jahres nach Slowenien ohne Vorkommnisse überstellt. Die Beschwerdeführerin wurde den slowenischen Behörden übergeben und haben diese die Genannte auch übernommen, wie dem Abschiebebericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 16.12.2021 zu entnehmen ist.Wie sich aus dem Akt ergibt, wurde die Beschwerdeführerin Mitte Dezember letzten Jahres nach Slowenien ohne Vorkommnisse überstellt. Die Beschwerdeführerin wurde den slowenischen Behörden übergeben und haben diese die Genannte auch übernommen, wie dem Abschiebebericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 16.12.2021 zu entnehmen ist.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten: „§ 5.
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5.
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)[...]
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3.-
- […] und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
(2)-
(3)[…]“ 3.
- § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:3.
- Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ 3.
- § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:3.
- Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet: „§ 61.
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
- dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
- […]
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“ 3.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: „Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz„"Art". 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Art. 20 Einleitung des VerfahrensArtikel 20, Einleitung des Verfahrens
(1)Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2)Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3)-
(5)[...] Art. 23 Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden MitgliedstaatArtikel 23, Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat
(1)Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, zu stellen. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.
(3)Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde.
(4)[...] Art. 25 Antwort auf ein WiederaufnahmegesuchArtikel 25, Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(2)Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.“ 3.
- Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs zur Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Sloweniens ergibt. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Sloweniens in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin aus einem Drittstaat (Türkei) kommend sowie Griechenland reisend die Landgrenze zu Slowenien überschritten, in Slowenien auch einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und Slowenien in das Verfahren eingetreten ist. Die Verpflichtung Sloweniens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin beruht auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO, da die Beschwerdeführerin Slowenien vor Entscheidung über ihren dort gestellten Antrag auf internationalen Schutz verlassen hat. Zudem hat Slowenien der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt.In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Sloweniens in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin aus einem Drittstaat (Türkei) kommend sowie Griechenland reisend die Landgrenze zu Slowenien überschritten, in Slowenien auch einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und Slowenien in das Verfahren eingetreten ist. Die Verpflichtung Sloweniens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin beruht auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO, da die Beschwerdeführerin Slowenien vor Entscheidung über ihren dort gestellten Antrag auf internationalen Schutz verlassen hat. Zudem hat Slowenien der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin auf der Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt. Dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ursprünglich über Griechenland in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist, kommt schon insofern keine Bedeutung zu, da eine Zuständigkeit Griechenlands wegen der dortigen systemischen Mängel im Asylwesen von vornherein nicht in Betracht kommt. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Slowenien finden sich keine Anhaltspunkte und wurde dies auch nicht behauptet. Die Zuständigkeit Sloweniens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen, da die Beschwerdeführerin nach Asylantragstellung in Slowenien das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht für mehr als drei Monate wieder verlassen hat. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich gegenständlich mangels familiärer bzw. verwandtschaftlicher Abhängigkeitsverhältnisse im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags der Beschwerdeführerin.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich gegenständlich mangels familiärer bzw. verwandtschaftlicher Abhängigkeitsverhältnisse im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags der Beschwerdeführerin. 3.
- Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (etwa VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (etwa VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. 3.6.
- Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:3.6.
- Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK: Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Art. 19). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO im Licht des
- Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass „[…] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […]“ geltend machen kann. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin-III-VO im Licht des
- Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass „[…] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […]“ geltend machen kann. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber (objektiv) vorherrschen, und zum anderen aus unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführerin im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und der Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG 2005 und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - (subjektiv) in ihren Rechten gemäß Art. 3 EMRK und/oder Art. 8 EMRK verletzt würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen (vgl. dazu auch Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht - Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.).Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber (objektiv) vorherrschen, und zum anderen aus unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführerin im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und der Außerlandesbringung gemäß Paragraphen 5, AsylG 2005 und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - (subjektiv) in ihren Rechten gemäß Artikel 3, EMRK und/oder Artikel 8, EMRK verletzt würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen vergleiche dazu auch Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht - Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist im Einzelfall zu beurteilen, ob die Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen - zuständigen - Mitgliedstaat der Europäischen Union zulässig ist. Dabei ist die Frage, ob dieser Staat als „sicher“ angesehen werden kann, vorrangig eine Tatsachenfrage, die nicht vom Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Die Beurteilung, ob die festgestellten Mängel im Zielstaat die Sicherheitsvermutung widerlegen und einer Überstellung des Asylwerbers unter Bedachtnahme auf die EMRK und die GRC entgegenstehen, ist hingegen eine - unter den Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG - revisible Rechtsfrage (vgl. etwa Ra 2015/20/0142 vom 23.02.2016, Ra 2016/20/0051 und 0052 vom 23.06.2016, jeweils mwN, sowie Ra 2015/18/0113 bis 0120 vom 08.90.2015).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist im Einzelfall zu beurteilen, ob die Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen - zuständigen - Mitgliedstaat der Europäischen Union zulässig ist. Dabei ist die Frage, ob dieser Staat als „sicher“ angesehen werden kann, vorrangig eine Tatsachenfrage, die nicht vom Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Die Beurteilung, ob die festgestellten Mängel im Zielstaat die Sicherheitsvermutung widerlegen und einer Überstellung des Asylwerbers unter Bedachtnahme auf die EMRK und die GRC entgegenstehen, ist hingegen eine - unter den Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG - revisible Rechtsfrage vergleiche etwa Ra 2015/20/0142 vom 23.02.2016, Ra 2016/20/0051 und 0052 vom 23.06.2016, jeweils mwN, sowie Ra 2015/18/0113 bis 0120 vom 08.90.2015). Von einer wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Slowenien nicht gesprochen werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass Asylwerber in Slowenien das Recht auf Unterbringung in einem Zentrum für Asylwerber oder in einer der Außenstellen, haben, wo Verpflegung, Kleidung und Toilettenartikel bereitgestellt werden. Weiters haben sie Anspruch auf medizinische Notfallversorgung sowie Zugang zu Bildung und humanitärer Hilfe. In einem Zentrum untergebrachte Asylwerber erhalten ein Handgeld von EUR 18,00 im Monat. Asylwerber haben nach neun Monaten ab Antragstellung freien Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Berufsausbildung, wenn ihr Verfahren zu diesem Zeitpunkt ohne eigenes Verschulden noch nicht entschieden ist. Aus der Zustimmung zur Wiederaufnahme gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO, ergibt sich, dass das Asylverfahren der Beschwerdeführerin in Slowenien noch nicht entschieden wurde. Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass für aus einem anderen Mitgliedstaat überstellte Asylwerber keine Hindernisse beim Zugang zum Asylverfahren bestehen. Das slowenische Verfassungsgericht hat bestätigt, dass Dublin-Rückkehrer ab dem Zeitpunkt ihrer Rückkehr nach Slowenien als Asylwerber gelten. Der rechtliche Stand eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Slowenien ab. Da das Verfahren der Beschwerdeführerin in Slowenien noch nicht abgeschlossen ist, wird dieses fortgesetzt. Dublin-Rückkehrer haben Zugang zu materieller Versorgung wie Unterkunft, Verpflegung, medizinischer Versorgung, Kleidung etc. Das erkennende Gericht geht demnach nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Slowenien mangelnder Versorgung ausgesetzt wäre.Aus der Zustimmung zur Wiederaufnahme gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO, ergibt sich, dass das Asylverfahren der Beschwerdeführerin in Slowenien noch nicht entschieden wurde. Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass für aus einem anderen Mitgliedstaat überstellte Asylwerber keine Hindernisse beim Zugang zum Asylverfahren bestehen. Das slowenische Verfassungsgericht hat bestätigt, dass Dublin-Rückkehrer ab dem Zeitpunkt ihrer Rückkehr nach Slowenien als Asylwerber gelten. Der rechtliche Stand eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Slowenien ab. Da das Verfahren der Beschwerdeführerin in Slowenien noch nicht abgeschlossen ist, wird dieses fortgesetzt. Dublin-Rückkehrer haben Zugang zu materieller Versorgung wie Unterkunft, Verpflegung, medizinischer Versorgung, Kleidung etc. Das erkennende Gericht geht demnach nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Slowenien mangelnder Versorgung ausgesetzt wäre. Weiters ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen vorgebracht wurde, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der slowenischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den von der Behörde getroffenen Feststellungen zum slowenischen Asylverfahren ergibt sich eindeutig, dass in Slowenien ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit besteht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK definiert sind. Das Asyl- und Refoulmentschutzverfahren in Slowenien und die Situation von Asylwerbern dort, geben somit auch unter Berücksichtigung der Beschwerdeausführungen keinen Anlass, ein „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Wesentlich erscheint schließlich auch, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Slowenien kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet wurde und es daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rücküberstellung nach Slowenien Gefahr liefe, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden.Das Asyl- und Refoulmentschutzverfahren in Slowenien und die Situation von Asylwerbern dort, geben somit auch unter Berücksichtigung der Beschwerdeausführungen keinen Anlass, ein „real risk“ einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu befürchten. Wesentlich erscheint schließlich auch, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Slowenien kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet wurde und es daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rücküberstellung nach Slowenien Gefahr liefe, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihren durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Übergriffe seitens slowenischer Polizisten ist festzuhalten, dass dieses behauptete Fehlverhalten der slowenischen Polizei – bei Wahrheitsunterstellung – als inakzeptabel zu qualifizieren ist. Dennoch ist diesbezüglich und auch hinsichtlich ihrer Angaben, wonach sie von anderen Asylwerbern bedroht worden sei, darauf hinzuweisen, dass es bei tatsächlich vorliegenden gewalttätigen Übergriffen auf Asylwerber die Möglichkeit gibt, sich an örtlich ansässige Menschenrechtsorganisationen zu wenden bzw. den Rechtsweg zu beschreiten, da keine Hinweise dahingehend bestehen, dass in Slowenien rechtswidriges Verhalten von Privaten oder Sicherheitsorganen ohne strafrechtliche oder dienstrechtliche Folgen geduldet werden würde. Es gibt auch keine Indizien dafür, dass Asylwerber in Slowenien von der Polizei systematisch misshandelt oder unmenschlich behandelt würden. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Sicherheitsorgane in Slowenien im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sorgen und dass bei Vorliegen strafbarer Handlungen die Behörden und Gerichte entsprechend der slowenischen Rechtsordnung vorgehen. In Ermangelung konkreter Anhaltspunkte kann nicht davon ausgegangen werden, dass die slowenischen Behörden strafrechtlich relevanten Übergriffen gleichgültig gegenüberstünden oder diese sanktionslos dulden würden. Es gibt keinerlei Bedenken hinsichtlich der Sicherheitslage in Slowenien. Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Slowenien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht. Es liegen auch keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückführung nach Slowenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche Behandlung drohen würde. Bei einer Rücküberstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens erfolgt eine geordnete Übergabe an die slowenischen Behörden, sodass nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin irgendwelchen Übergriffen ausgesetzt sein wird. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführe