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{'item': 'W252 2249249-2'}

Obsah (11)Art 133§ 6§ 28§ 31§ 33§ 29§ 35§ 37§ 7§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2022 GeschäftszahlW252 2249249-2 SpruchW252 2249249-2/2E, W252 2249249-2/2E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durc

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid der Datenschutzbehörde vom 11.10.2021 wurde die Datenschutzbeschwerde des Antragstellers abgewiesen.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 09.11.2021 Beschwerde.
  3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.03.2022 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass sich die Beschwerde aus näher genannten Gründen als verspätet darstelle.
  4. Dazu gab der Antragsteller am 11.03.2022 eine Stellungnahme ab, in der er die Versäumung der Frist verneinte. Am 17.03.2022 stellte er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, bejahte die Versäumung der Frist und legte die Gründe hierfür dar. Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie den Akt W252 2249249-
  5. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Der folgende Sachverhalt steht fest: Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang steht fest.Der unter Punkt römisch eins. beschriebene Verfahrensgang steht fest. Der Bescheid der Datenschutzbehörde wurde dem bevollmächtigten Vertreter des Antragstellers per ERV zugestellt. Die Behörde versandte den Bescheid am 11.10.
  7. Der Bescheid wurde erstmals am 12.10.2021 abgerufen.
  8. Die Feststellungen gründen auf der folgenden Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- bzw Gerichtsakten. Auf dem Bescheid der Datenschutzbehörde findet sich der Hinweis auf eine Zustellung per E-Mail (Bescheid vom 11.10.2021, S 1). In seiner ursprünglich eingebrachten Bescheidbeschwerde gab der Antragsteller selbst an, ihm sei der Bescheid am 11.10.2021 zugestellt worden (Bescheidbeschwerde vom 09.11.2021, S 2), wodurch sich die am 09.11.2021 erhobene Beschwerde anfänglich als verspätet darstellte. Erst im Zuge der Stellungnahme des Antragstellers vom 11.03.2022 gab dieser bekannt, dass ihm der Bescheid per ERV zugestellt wurde und lediglich die sogenannte „Bereitstellung“ im ERV am 11.10.2021 erfolgte (W252 2249249-1, OZ 7, S 2). Dies deckt sich mit dem Zustellnachweis der Datenschutzbehörde, wonach der Bescheid am 11.10.2021 versandt wurde (W252 2249249-1, OZ 5). Aus der eidesstattlichen Erklärung der XXXX , geb. XXXX , Kanzleileiterin der Vertretung des Antragstellers, ergibt sich, dass diese den Bescheid aus dem ERV erstmalig am 12.10.2021 abgerufen hat (OZ 1, eidesstattliche Erklärung).Aus der eidesstattlichen Erklärung der römisch 40 , geb. römisch 40 , Kanzleileiterin der Vertretung des Antragstellers, ergibt sich, dass diese den Bescheid aus dem ERV erstmalig am 12.10.2021 abgerufen hat (OZ 1, eidesstattliche Erklärung).
  9. Rechtlich folgt daraus:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich beim Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand um keine Beschwerde handelt, besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich beim Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand um keine Beschwerde handelt, besteht Einzelrichterzuständigkeit.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchpunkt A) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig. 3.1. Rechtsgrundlagen:

§ 33Abs 1 Vw

GVG gilt, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG gilt, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Die hier relevanten Bestimmungen des Zustellgesetzes lauten: Elektronische Zustellung Anwendungsbereich § 28.

(1)Soweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine elektronische Zustellung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts vorzunehmen. […]Paragraph 28,
(1)Soweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine elektronische Zustellung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts vorzunehmen. […] Zustellung mit Zustellnachweis durch einen Zustelldienst § 35.
(1)Der im Auftrag der Behörde tätige Zustelldienst hat im Fall einer Zustellung mit Zustellnachweis bzw. nachweislichen Zusendung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 erster Satz die Daten

§ 29Abs.

1 Z 6 an das Anzeigemodul zu übermitteln. Das Anzeigemodul hat den Empfänger unverzüglich davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. […]Paragraph 35,

(1)Der im Auftrag der Behörde tätige Zustelldienst hat im Fall einer Zustellung mit Zustellnachweis bzw. nachweislichen Zusendung bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz eins, erster Satz die Daten

Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 6, an das Anzeigemodul zu übermitteln. Das Anzeigemodul hat den Empfänger unverzüglich davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. […]

(5)Ein zur Abholung bereitgehaltenes Dokument gilt jedenfalls mit seiner Abholung als zugestellt.
(6)Die Zustellung gilt als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger eingelangt waren, doch wird sie mit dem dem Einlangen einer elektronischen Verständigung folgenden Tag innerhalb der Abholfrist (Abs. 1 Z 3) wirksam.
(6)Die Zustellung gilt als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger eingelangt waren, doch wird sie mit dem dem Einlangen einer elektronischen Verständigung folgenden Tag innerhalb der Abholfrist (Absatz eins, Ziffer 3,) wirksam. 3.2. Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das: Da der Versandt durch die belangte Behörde am 11.10.2021 per ERV erfolgte, ist dies auch der frühest mögliche Zeitpunkt der Versendung der ersten elektronischen Verständigung, dass ein Dokument zur Abholung bereitliegt.

§ 35Abs 6 Zust

G galt die Zustellung somit am darauffolgenden Werktag, dem 12.10.2021, als bewirkt.Da der Versandt durch die belangte Behörde am 11.10.2021 per ERV erfolgte, ist dies auch der frühest mögliche Zeitpunkt der Versendung der ersten elektronischen Verständigung, dass ein Dokument zur Abholung bereitliegt.

Paragraph 35, Absatz 6, ZustG galt die Zustellung somit am darauffolgenden Werktag, dem 12.10.2021, als bewirkt. Die Abholung des bereitgehaltenen Dokuments erfolgte am 12.10.2021 durch die Kanzleileiterin wodurch das Dokument an diesem Tag jedenfalls als zugestellt gilt. Da der Versand per ERV erfolgte (und nicht wie ursprünglich angenommen per einfachem E-Mail, bei welchem die Zustellung

§ 37Abs 1 Zust

G bereits mit dem Einlagen des Dokuments bewirkt wird), begann die Frist zur Erhebung der Bescheidbeschwerde am 12.10.2021 zu laufen.Da der Versand per ERV erfolgte (und nicht wie ursprünglich angenommen per einfachem E-Mail, bei welchem die Zustellung

Paragraph 37, Absatz eins, ZustG bereits mit dem Einlagen des Dokuments bewirkt wird), begann die Frist zur Erhebung der Bescheidbeschwerde am 12.10.2021 zu laufen. Die

§ 7Abs 4 Vw

GVG vierwöchige Beschwerdefrist lief daher bis 09.11.2021. Die am 09.11.2021 eingebrachte Beschwerde erweist sich somit als rechtzeitig.Die

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vierwöchige Beschwerdefrist lief daher bis 09.11.

  1. Die am 09.11.2021 eingebrachte Beschwerde erweist sich somit als rechtzeitig. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass überhaupt eine Frist versäumt wurde. Mangels Fristversäumung war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen (VwGH 11.06.2014, Ro 2014/22/0010). 3.
  2. Es war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG abgesehen werden.3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zukommen. So konnte sich das erkennende Gericht auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommen. So konnte sich das erkennende Gericht auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W252.2249249.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.