Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich beim Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand um keine Beschwerde handelt, besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich beim Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand um keine Beschwerde handelt, besteht Einzelrichterzuständigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchpunkt A) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig. 3.1. Rechtsgrundlagen:
GVG gilt, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG gilt, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Die hier relevanten Bestimmungen des Zustellgesetzes lauten: Elektronische Zustellung Anwendungsbereich § 28.
1 Z 6 an das Anzeigemodul zu übermitteln. Das Anzeigemodul hat den Empfänger unverzüglich davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. […]Paragraph 35,
Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 6, an das Anzeigemodul zu übermitteln. Das Anzeigemodul hat den Empfänger unverzüglich davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. […]
G galt die Zustellung somit am darauffolgenden Werktag, dem 12.10.2021, als bewirkt.Da der Versandt durch die belangte Behörde am 11.10.2021 per ERV erfolgte, ist dies auch der frühest mögliche Zeitpunkt der Versendung der ersten elektronischen Verständigung, dass ein Dokument zur Abholung bereitliegt.
Paragraph 35, Absatz 6, ZustG galt die Zustellung somit am darauffolgenden Werktag, dem 12.10.2021, als bewirkt. Die Abholung des bereitgehaltenen Dokuments erfolgte am 12.10.2021 durch die Kanzleileiterin wodurch das Dokument an diesem Tag jedenfalls als zugestellt gilt. Da der Versand per ERV erfolgte (und nicht wie ursprünglich angenommen per einfachem E-Mail, bei welchem die Zustellung
G bereits mit dem Einlagen des Dokuments bewirkt wird), begann die Frist zur Erhebung der Bescheidbeschwerde am 12.10.2021 zu laufen.Da der Versand per ERV erfolgte (und nicht wie ursprünglich angenommen per einfachem E-Mail, bei welchem die Zustellung
Paragraph 37, Absatz eins, ZustG bereits mit dem Einlagen des Dokuments bewirkt wird), begann die Frist zur Erhebung der Bescheidbeschwerde am 12.10.2021 zu laufen. Die
GVG vierwöchige Beschwerdefrist lief daher bis 09.11.2021. Die am 09.11.2021 eingebrachte Beschwerde erweist sich somit als rechtzeitig.Die
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vierwöchige Beschwerdefrist lief daher bis 09.11.
GVG abgesehen werden.3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zukommen. So konnte sich das erkennende Gericht auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommen. So konnte sich das erkennende Gericht auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W252.2249249.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.