Obsah (11)
§ 28§ 8Art. 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 55§ 15bRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2022 GeschäftszahlW268 2229279-1 Spruch, W268 2229280-1/30E W268 2229279-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird
§ 28Abs. 2 Vw
GVG stattgegeben und den Beschwerdeführerinnen
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine zuerkannt. römisch zwei. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und den Beschwerdeführerinnen
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine zuerkannt. III.
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 wird den Beschwerdeführerinnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch drei.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird den Beschwerdeführerinnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt. IV. Die Spruchpunkte III. bis V. und VII. bis VIII. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf. und römisch sieben. bis römisch acht. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) reiste am 16.01.2020 schwanger mit der Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 16.01.2020 erfolgte auch die niederschriftliche Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Zum Fluchtgrund befragt gab die BF1 an, dass sie zwischen ihrem
- und
- Lebensjahr wechselnd in der Ukraine und im Libanon gelebt habe. Zuletzt sei sie aus dem Libanon geflüchtet, weil es dort bald Krieg gebe und die finanzielle Lage des Landes sehr schlecht sei. Auch in die Ukraine wolle sie nicht mehr zurück, weil die Wirtschaftslage dort sehr schlecht sei und sie dort lediglich ihre Großeltern habe, von denen sie keine finanzielle Unterstützung erhalten könne. Zudem weise sie auf den Konflikt zwischen Russland und der Ukraine hin. Ihr Mann sei syrischer Staatsbürger und dürfe wegen seines abgelaufenen Reisepasses nicht aus dem Libanon ausreisen.
- Am 30.01.2020 fand eine niederschriftliche Einvernahme der BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher sie im Wesentlichen ausführte, dass der errechnete Geburtstermin der BF2 am 10.02.2020 sei. Die BF1 habe vorwiegend im Libanon gelebt, in der Ukraine sei sie nur zu Besuch gewesen. Sie habe einen Ehemann, welcher im Libanon lebe. Er wolle auch nach Österreich kommen, doch habe er keine aktuellen Dokumente, um auszureisen. Die BF1 habe im Libanon gelebt, weil ihre Mutter das so entschieden habe. Auch ihr Vater lebe im Libanon, doch seien ihre Eltern getrennt und sei ihre Mutter nach der Trennung vom Vater der BF1 bedroht worden. Ihre Mutter lebe deshalb nunmehr in Syrien. Zu ihr habe die BF1 aber keinen Kontakt mehr, weil ihr Ehemann Moslem sei und die Mutter dies nicht akzeptiert habe. Zum Fluchtgrund gab die BF1 an, dass sie nach der Ausreise ihrer Mutter mit ihrem Ehemann im Libanon geblieben und dort vom Vater bedroht worden sei. Zudem werde es bald Krieg im Libanon geben. Sie könne auch nicht in die Ukraine zurückkehren, weil sie dort nichts habe und auch keine Arbeit finden würde. Die finanzielle Lage sei schlecht und auch ihre Großeltern könnten sie finanziell nicht unterstützen. Auch ihr Ehemann spreche die Sprache dort nicht und könne deshalb in der Ukraine nicht arbeiten.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2020, Zl. 1257956401-200057820, wurde der Antrag der BF1 auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der BF1 auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 (Spruchpunkt III.) erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF1 eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
§ 46
FPG in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz
§ 18Abs.
1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
§ 55Abs.
1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VII.) und
§ 15bAbs. 1 Asyl
G 2005 wurde ihr aufgetragen, ab 16.01.2020 in einem bestimmten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII.). 4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2020, Zl. 1257956401-200057820, wurde der Antrag der BF1 auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und der BF1 auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.) erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF1 eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sieben.) und
Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihr aufgetragen, ab 16.01.2020 in einem bestimmten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch acht.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen der BF1 zur Flucht aus dem Libanon keine Relevanz habe, weil sie im Falle einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung in die Ukraine abgeschoben werden würde. In der Ukraine sei die BF1 aber nie Problemen ausgesetzt gewesen und könne einzig und allein die wirtschaftliche Lage nicht zur Gewährung von Asyl führen. Es werde der BF1 zwar dahingehend Glaube geschenkt, dass es sich ihre Großeltern eventuell nicht leisten könnten, sie und die BF2 wirtschaftlich mitzutragen, doch könne die BF1 dort zumindest eine Unterkunft finden, bis sie weitere Schritte in der Zukunft setzen könne. Sie habe Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen und habe eine abgeschlossene Ausbildung als Nageldesignerin, zudem könne sie die Sprache im Herkunftsland und weise ferner Kenntnisse weiterer Sprachen auf. Sie habe somit die besten Voraussetzungen, um in der Ukraine in verschiedenen Bereichen beruflich Fuß zu fassen, sobald die BF2 ein bestimmtes Alter erreicht hat.
- Am XXXX kam die BF2 auf die Welt und stellte die BF1 sogleich am 11.02.2020 für ihre Tochter einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 17.02.2020 erfolgte daraufhin eine weitere Einvernahme der BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dabei gab die BF1 an, dass die BF2 gesund sei. Sie könnten auf keinen Fall in die Ukraine zurück und im Libanon habe ihre Tochter keine Zukunft.
- Am römisch 40 kam die BF2 auf die Welt und stellte die BF1 sogleich am 11.02.2020 für ihre Tochter einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 17.02.2020 erfolgte daraufhin eine weitere Einvernahme der BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dabei gab die BF1 an, dass die BF2 gesund sei. Sie könnten auf keinen Fall in die Ukraine zurück und im Libanon habe ihre Tochter keine Zukunft.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2020, Zl. 12060359603-200158766, wurde auch der Antrag der BF2 auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der BF2 auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 (Spruchpunkt III.) erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF2 eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
§ 46
FPG in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz
§ 18Abs.
1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
§ 55Abs.
1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VII.) und
§ 15bAbs. 1 Asyl
G 2005 wurde ihr aufgetragen, ab 11.02.2020 in einem bestimmten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII.). 6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2020, Zl. 12060359603-200158766, wurde auch der Antrag der BF2 auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und der BF2 auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.) erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF2 eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sieben.) und
Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihr aufgetragen, ab 11.02.2020 in einem bestimmten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch acht.). Begründend wurde im Wesentlichen gleichlautend wie bei der BF1 ausgeführt.
- Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) durch ihre Rechtsvertretung am 02.03.2020 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
- Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2020 langte am 05.03.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.03.2020 wurde der Beschwerde gegen die Bescheide aufschiebende Wirkung gewährt.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.03.2020 wurde der Beschwerde gegen die Bescheide aufschiebende Wirkung gewährt. ,
- Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am 10.03.2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher die BF1 zur derzeitigen Situation der BF in Österreich, ihrer Identität und Herkunft und den persönlichen Lebensumständen, sowie zu ihren Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der Beschwerdeführer: Die Identität der BF steht fest. Die BF2 ist die minderjährige Tochter der BF
- Sie sind Staatsangehörige der Ukraine. Die BF1 besitzt zudem auch die libanesische Staatsbürgerschaft. Die BF1 bekennt sich zum christlichen Glauben. Die BF2 wurde am XXXX in Österreich geboren. Die BF1 wurde in der Ukraine geboren, wuchs jedoch im Libanon auf und lebte dort bis zu ihrer Ausreise nach Österreich. In der Ukraine hielt sie sich nur noch für Verwandtenbesuche auf. Die BF2 wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Die BF1 wurde in der Ukraine geboren, wuchs jedoch im Libanon auf und lebte dort bis zu ihrer Ausreise nach Österreich. In der Ukraine hielt sie sich nur noch für Verwandtenbesuche auf. Die BF1 ist mit dem Vater der BF2, einem im Libanon wohnhaften syrischen Staatsbürger, verheiratet, welcher sich weiterhin im Libanon befindet. Derzeit besteht zudem eine weitere Schwangerschaft der BF1 mit einem syrischen Staatsbürger, bei dem es sich nicht um den Ehemann der BF1 handelt. Der Kindesvater möchte das ungeborene Kind nicht. Die Mutter der BF1 sowie zwei jüngere Schwestern sind in Syrien aufhältig. Eine weitere Schwester lebt in Polen. Wo sich der Vater der BF1 derzeit aufhält, kann nicht festgestellt werden, da kein Kontakt mehr zu ihm besteht. Auch zur Mutter besteht kein Kontakt mehr, die Information über ihren Aufenthalt hat die BF1 von ihren Großeltern erhalten. In der Ukraine sind noch die Großeltern der BF1, ihr Onkel und dessen Familie aufhältig. Diese leben in Sumy, im Nordosten der Ukraine, und die BF1 steht in Kontakt zu ihnen. Im Libanon hat die BF1 11 Jahre lang die Schule besucht und eine Ausbildung zur Nageldesignerin sowie einen Englisch-Sprachkurs abgeschlossen. Beruflich konnte sie Erfahrung als Verkäuferin sowie als Kellnerin sammeln. Seit ihrer Ankunft bzw. der Geburt der BF2 in Österreich leben die BF durchgehend im Bundesgebiet. Sie wohnen derzeit in einem Aufnahmelager und beziehen Leistungen aus der Grundversorgung. Die BF1 hat bislang keinen Deutschkurs besucht. In Österreich konnte sie viele Freundschaften schließen. Die BF sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten und gesund. Bei der BF1 besteht eine Schwangerschaft. 1.
- Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer: Die BF1 hatte im Libanon Probleme mit ihrem Vater, insbesondere da diese ihre Eheschließung mit einem muslimischen Mann nicht akzeptierte und sie daher immer wieder bedrohte und teilweise auch misshandelte. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF1 im Falle einer Rückkehr in die Ukraine einer Gefährdung seitens ihres Vaters ausgesetzt wäre. Betreffend die BF2 wurden keine Verfolgungsgründe geltend gemacht und konnte auch im Verlauf des Verfahrens eine spezifische Gefährdung der BF2 weder im Libanon noch in der Ukraine festgestellt werden. Festgestellt wird, dass für die BF vor dem Hintergrund der politischen und humanitären Lage in der Ukraine im Falle der Rückführung ein real risk einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bestünde.Festgestellt wird, dass für die BF vor dem Hintergrund der politischen und humanitären Lage in der Ukraine im Falle der Rückführung ein real risk einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK bestünde. 1.
- Zur Situation im Fall einer Rückkehr in das Herkunftsland: Seit dem Angriff der Russischen Föderation auf die Ukraine am 24.02.2022 herrscht – wie nachfolgend genauer ausgeführt – ein internationaler Konflikt zwischen russischen und ukrainischen Streitkräften, was zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage sowie der humanitären Lage in der Ukraine führt. Die russischen Streitkräfte griffen von der Russischen Föderation und Belarus aus die Ukraine von Norden, Osten und Süden an. Es kommt zu Angriffen auf Zivilisten und zahlreichen umkämpften Städten mangelt es an der Versorgung mit Wasser sowie an Strom und Heizungen. Festgestellt wird, dass die BF bei einer Rückkehr in die Ukraine der realen Gefahr ausgesetzt sind, in eine existenzbedrohende Lage zu geraten. Eine Rückkehr der BF in den Libanon kommt ebenso nicht in Frage, zumal die BF2 lediglich die ukrainische und nicht die libanesische Staatsbürgerschaft besitzt, da
dem libanesischen Staatsbürgerschaftsrecht die BF1 als Frau nicht dazu ermächtigt ist, die Staatsbürgerschaft an ihr Kind weiterzugeben und der Vater der BF2 ebenso kein libanesischer Staatsbürger ist (siehe dazu unten auch die Länderfeststellungen). 1.4. Zur relevanten Situation im Herkunftsland: UKRAINE Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über die Ukraine vom 08.04.2022, mit Stichtag 19.04.2022: Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung: 08.04.2022 WICHTIGER HINWEIS ZUR GÜLTIGKEIT DER LÄNDERINFORMATIONEN: Aufgrund des russischen Angriffs auf die Ukraine am 24.2.2022, der Ausrufung des Kriegsrechts durch die Ukraine und der dortigen kriegerischen Handlungen stellen die Länderinformationen in diesem Produkt der Staatendokumentation die Situation in der Ukraine ausdrücklich nur bis zum 23.2.2022 dar! Seit 24.2.2022 ist die allgemeine Lage in der Ukraine als volatil zu bezeichnen und wird von der Staatendokumentation einem laufenden Monitoring unterzogen. Sobald relevante Informationen vorliegen, werden diese in die Länderinformationen im COI-CMS eingearbeitet werden. Es darf auf die allgemeine Bedeutung der UNHCR-Guidelines hingewiesen werden! Am 3.3.2022 wurde von den Innenministern der EU die Aktivierung der "Massenzustrom-Richtlinie" (Richtlinie über vorübergehenden Schutz) beschlossen. Diese Richtlinie ermöglicht es den EU-Mitgliedsstaaten, ukrainischen Kriegsflüchtlingen rasch und unbürokratisch eine befristete Aufenthaltserlaubnis innerhalb der EU zu gewähren. Sollte spezifischer Informationsbedarf bestehen, möge bitte mit der Staatendokumentation Kontakt aufgenommen werden (BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at). Informationen zum Kriegszustand mit Russland Am 24.2.2022 haben russische Streitkräfte die Ukraine angegriffen. Seither finden in der ganzen Ukraine kriegerische Auseinandersetzungen statt. Teile des Landes werden derzeit nicht von der ukrainischen Regierung, sondern von separatistischen oder russischen Kräften kontrolliert (AA 21.3.2022). Die Ukraine hat das Kriegsrecht verhängt (DS 24.2.2022) und dieses mittlerweile bis Ende April 2022 verlängert (President.gov 14.3.2022). Bereits am 23.2.2022 war in der Ukraine der landesweite Ausnahmezustand ausgerufen worden, wodurch Behörden unter anderem weitreichendere Überwachungs- und Kontrollbefugnisse erhalten (DW 24.2.2022). Seit 24.2.2022 haben
UNHCR ca. vier Millionen Menschen die Ukraine verlassen (UNHCR 6.4.2022). Bislang fanden mehrere Verhandlungsrunden zwischen der Ukraine und Russland statt, mit dem Ziel, den Krieg zu beenden. Auf dem Tisch liegt beispielsweise der Vorschlag eines Neutralitätsstatus für die Ukraine mitsamt Sicherheitsgarantien. Vor den Gesprächen hatte Moskau einen Verzicht der Ukraine auf eine NATO-Mitgliedschaft sowie eine Anerkennung der ostukrainischen Separatistengebiete als eigenständige Staaten gefordert. Außerdem sollte Kiew die 2014 annektierte Halbinsel Krim als Teil Russlands akzeptieren (Deutschlandfunk 31.3.2022). Die Europäische Union, USA, Kanada, die Schweiz, Großbritannien und weitere Länder haben im Laufe des russischen Angriffskriegs zusehends schärfere Sanktionen gegen Russland verhängt. Die bisherigen Sanktionen umfassen u.a. umfangreiche Handelssanktionen (Import- und Exportverbote), Strafmaßnahmen gegen russische Oligarchen (Einreiseverbote und Einfrieren des Vermögens) sowie einen Teilausschluss aus dem Banken- und Zahlungssystem Swift (Zeit.de 4.4.2022). Die Europäische Kommission hat ein weiteres Sanktionspaket vorgeschlagen. Nämlich soll hinkünftig auf Kohlelieferungen aus Russland verzichtet werden. Zudem soll gegen vier russische Banken ein Handelsverbot ausgesprochen werden. Schiffe, die unter russischer Flagge fahren oder von russischen Unternehmen betrieben werden, sollen keine Häfen in der EU mehr anlaufen dürfen (Euronews 7.4.2022). Die USA beschlossen am 6.4.2022 ein weiteres Sanktionspaket gegen Russland, welches Amerikanern Investitionen in Russland verbietet. Außerdem richten sich die neuen US-Sanktionen gegen zwei Banken, gegen Familienangehörige des russischen Präsidenten und des Außenministers sowie gegen Mitglieder des russischen Sicherheitsrats (Reuters 6.4.2022). Die aktuellen Sanktionspakete der USA und europäischer Verbündeter sind als Bestrafung für Russlands Angriffe auf die ukrainische Zivilbevölkerung gedacht (RFE/RL 7.4.2022; vgl. BBC 6.4.2022). Westliche Staaten beliefern die Ukraine mit Waffen zur Verteidigung gegen die russischen Angriffe (Tagesschau 6.4.2022).Die Europäische Union, USA, Kanada, die Schweiz, Großbritannien und weitere Länder haben im Laufe des russischen Angriffskriegs zusehends schärfere Sanktionen gegen Russland verhängt. Die bisherigen Sanktionen umfassen u.a. umfangreiche Handelssanktionen (Import- und Exportverbote), Strafmaßnahmen gegen russische Oligarchen (Einreiseverbote und Einfrieren des Vermögens) sowie einen Teilausschluss aus dem Banken- und Zahlungssystem Swift (Zeit.de 4.4.2022). Die Europäische Kommission hat ein weiteres Sanktionspaket vorgeschlagen. Nämlich soll hinkünftig auf Kohlelieferungen aus Russland verzichtet werden. Zudem soll gegen vier russische Banken ein Handelsverbot ausgesprochen werden. Schiffe, die unter russischer Flagge fahren oder von russischen Unternehmen betrieben werden, sollen keine Häfen in der EU mehr anlaufen dürfen (Euronews 7.4.2022). Die USA beschlossen am 6.4.2022 ein weiteres Sanktionspaket gegen Russland, welches Amerikanern Investitionen in Russland verbietet. Außerdem richten sich die neuen US-Sanktionen gegen zwei Banken, gegen Familienangehörige des russischen Präsidenten und des Außenministers sowie gegen Mitglieder des russischen Sicherheitsrats (Reuters 6.4.2022). Die aktuellen Sanktionspakete der USA und europäischer Verbündeter sind als Bestrafung für Russlands Angriffe auf die ukrainische Zivilbevölkerung gedacht (RFE/RL 7.4.2022; vergleiche BBC 6.4.2022). Westliche Staaten beliefern die Ukraine mit Waffen zur Verteidigung gegen die russischen Angriffe (Tagesschau 6.4.2022). Der ukrainische Luftraum ist gesperrt (AA 21.3.2022). Ausreisen sind grundsätzlich auf dem Landweg möglich (AA 21.3.2022; vgl. VB 5.4.2022). Ukrainischen männlichen Staatsbürgern zwischen 18 und 60 Jahren ist die Ausreise aus der Ukraine untersagt (taz 14.3.2022).Der ukrainische Luftraum ist gesperrt (AA 21.3.2022). Ausreisen sind grundsätzlich auf dem Landweg möglich (AA 21.3.2022; vergleiche VB 5.4.2022). Ukrainischen männlichen Staatsbürgern zwischen 18 und 60 Jahren ist die Ausreise aus der Ukraine untersagt (taz 14.3.2022). UNHCR-Position zur Rückführung in die Ukraine aus März 2022: „Einleitung
- Am
- Februar 2022 erkannte die Russische Föderation nach mehrmonatiger militärischer Aufrüstung an der ukrainischen Grenze die selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk an und beorderte Truppen in diese beiden Regionen. Am
- Februar 2022 kündigte die Russische Föderation eine „besondere Militäroperation“ gegen die Ukraine an und das russische Militär begann mit Operationen im ganzen Land. Mit Stand vom
- März 2022 verteidigten ukrainische Truppen die Städte Kiew und Charkiw gegen Angriffe, wobei sich die Zivilbevölkerung in U-Bahn-Stationen und Bunkern versteckte, um dem häufigen Beschuss zu entgehen. Die ukrainische Regierung hat einen Erlass zur allgemeinen Mobilmachung erwachsener Männer erlassen, und Männer im Alter von 18 bis 60 Jahren wurden Berichten zufolge daran gehindert, das Land zu verlassen.
- Verschiedene Akteure haben ihre Besorgnis darüber geäußert, dass der Konflikt zu einer Verschlechterung der Menschenrechtslage führen und Verluste in der Zivilbevölkerung fordern könnte. Als Reaktion auf den Konflikt verhängten die Europäische Union (EU), die Vereinigten Staaten und andere Sanktionen gegen die Russische Föderation, was zu einem Wertverlust des russischen Rubels führte. Die Ukraine und die Russische Föderation führten am
- Februar 2022 Gespräche an der weißrussischen Grenze.
- Vor der Eskalation des Konflikts befand sich die Ukraine bereits inmitten einer „langwierigen humanitären Krise“ mit schätzungsweise 2,9 Millionen Menschen, die humanitäre Hilfe benötigten, vor allem in den östlichen Oblasten. Außerdem waren fast 1,5 Millionen Binnenvertriebene in der Ukraine registriert. Das Land beherbergt auch Flüchtlinge und Asylsuchende aus Afghanistan, Syrien, der Russischen Föderation, Somalia, Irak, Iran, Belarus und anderen Ländern. Laut dem UN-Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) „droht [der Konflikt] eine humanitäre Katastrophe in der Ukraine und auch in den Nachbarländern auszulösen, die bereits einen massiven Zustrom von Menschen erleben, die vor den Feindseligkeiten fliehen.“
- Bis zum
- Februar 2022 wurden schätzungsweise 352 Zivilistinnen und Zivilisten getötet, darunter 14 Kinder, weitere 1.684 wurden verletzt. Bis zum
- März 2022 waren schätzungsweise 874.026 Menschen aus dem Land geflohen und der Zustrom geht in hohem Tempo weiter. Die Schlange der Autos, die am
- Februar 2022 am Grenzübergang Medyka zu Polen auf die Überquerung warteten, war über 30 Kilometer lang; 45.200 Menschen erreichten Polen innerhalb von nur 15 Stunden. Die Nachbarländer – darunter Ungarn, Moldawien, Polen, Rumänien und die Slowakei – hatten am
- Februar 2022 damit begonnen, Ukrainer aufzunehmen, die vor dem Konflikt geflohen sind, und bereiteten sich auf eine große Zahl von Ankünften vor; bis zum
- März 2022 waren 453.982 Menschen in Polen und 44.540 in Rumänien angekommen, schätzungsweise 116.348 Personen kamen in Ungarn, 67.000 in der Slowakei und weitere 79.315 in Moldawien an. Zugang zum Hoheitsgebiet und zu internationalem Schutz
- Da die Situation in der Ukraine nach wie vor instabil und unsicher ist, begrüßt UNHCR die positive Haltung mehrerer Länder in Bezug auf den Zugang zu Asyl und fordert alle Länder auf, Zivilpersonen aller Nationalitäten, die aus der Ukraine fliehen, diskriminierungsfreien Zugang zu ihrem Hoheitsgebiet zu gewähren und jederzeit die Einhaltung des NonRefoulement-Prinzips zu gewährleisten.
- Vorübergehender Schutz im Rahmen der EU-Richtlinie über vorübergehenden Schutz kann eine Möglichkeit sein, die Kohärenz des Schutzes und die Harmonisierung der staatlichen Maßnahmen in der EU zu gewährleisten und sofortigen Schutz vor Refoulement und grundlegende Versorgungsstandards zu bieten. UNHCR ist sich der diesbezüglichen Diskussionen bewusst und begrüßt diese.
- Alle Anträge von Staatsangehörigen der Ukraine und Personen, deren gewöhnlicher Aufenthalt sich in der Ukraine befand, die internationalen Schutz suchen, sollten in fairen und effizienten Verfahren im Einklang mit dem internationalen und regionalen Flüchtlingsrecht bearbeitet werden. UNHCR ist besorgt darüber, dass die jüngsten Entwicklungen in der Ukraine zu einem erhöhten Bedarf an internationalem Schutz für Menschen führen, die aus der Ukraine fliehen, sei es als Flüchtlinge
der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 oder regionaler Flüchtlingsschutzinstrumente oder als Begünstigte anderer Formen des internationalen Schutzes.
- In Anbetracht der instabilen Lage auf dem gesamten Gebiet der Ukraine hält UNHCR es nicht für angemessen, Ukrainerinnen und Ukrainern und Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten, den internationalen Schutz auf der Grundlage einer internen Fluchtalternative zu verweigern.
- Bei Personen, deren Antrag vor den jüngsten Ereignissen abgelehnt wurde, kann die aktuelle Situation in der Ukraine zu veränderten Umständen führen, die bei einem erneuten Asylantrag berücksichtigt werden müssen.
- Es kann Personen geben, die mit Taten in Verbindung gebracht werden, die sie in den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln in Artikel 1 F der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 bringen. In solchen Fällen wird es notwendig sein, sorgfältig zu prüfen, ob eine persönliche Verantwortung für Verbrechen besteht, die zum Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft führen können. Um den zivilen Charakter von Asyl zu bewahren, sollten Staaten zudem die Situation der Ankommenden genau prüfen, um bewaffnete Elemente zu identifizieren und sie von der zivilen Flüchtlingsbevölkerung zu trennen. Sur-Place-Anträge von Staatsangehörigen der Ukraine und Personen mit vormals gewöhnlichem Aufenthalt in der Ukraine.
- Viele Ukrainerinnen und Ukrainer (oder Personen mit vormals gewöhnlichem Aufenthalt in der Ukraine), die sich in anderen Ländern aufhalten, genießen derzeit einen Rechtsstatus, der ihnen vor der Eskalation des Konflikts gewährt wurde, z. B. für ein Studium oder eine Erwerbstätigkeit. UNHCR empfiehlt, wo immer möglich und angemessen, den bestehenden Rechtsstatus so lange wie nötig zu verlängern. Personen, die von solchen Regelungen profitieren, sollten nicht daran gehindert werden, Asyl zu beantragen. Einstufung der Ukraine als sicherer Herkunftsstaat
- Unter den derzeitigen Umständen betrachtet UNHCR die Ukraine nicht als „Sicheren Herkunftsstaat“. Staaten sollten die Ukraine von Listen „sicherer Herkunftsstaaten“ streichen. UNHCR fordert die Regierungen daher auf, bei Anträgen auf internationalen Schutz von ukrainischen Staatsangehörigen oder Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine haben, keine beschleunigten Verfahren mit eingeschränkten Verfahrensgarantien (einschließlich Rechtsmitteln ohne aufschiebende Wirkung) anzuwenden und diese Personen nicht anderen Aufnahmebedingungen zu unterstellen als andere Antragsteller auf internationalen Schutz. Flüchtlinge und Asylsuchende (andere Nationalitäten)
- Auch Personen anderer Nationalitäten als der ukrainischen können sich entscheiden oder gezwungen sein, die Ukraine aufgrund der Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Konflikt zu verlassen und sollten dies tun dürfen. Einige dieser Personen sind möglicherweise als Flüchtlinge anerkannt, haben komplementären Schutz erhalten oder sind in der Ukraine als Asylsuchende registriert. Afghanische und syrische Staatsangehörige gehören zu den größten Gruppen von Asylsuchenden und Flüchtlingen in der Ukraine, zusammen mit Staatsangehörigen der Russischen Föderation und anderer Länder. Die Ukraine ist und bleibt ein Land, das Flüchtlinge und Menschen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, aufnimmt. Wenn diese Personen auf der Suche nach Sicherheit weiterreisen, sollten sie an die nationalen Asylverfahren verwiesen werden, damit ihre Anträge auf internationalen Schutz geprüft werden können. Darüber hinaus gibt es möglicherweise ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die sich in der Ukraine aufhielten und (noch) keinen Antrag auf internationalen Schutz in der Ukraine gestellt hatten, bevor sie aufgrund der aktuellen Umstände gezwungen waren, das Land zu verlassen. UNHCR empfiehlt, diese Personen an das nationale Asylverfahren des Landes zu verweisen, in dem sie internationalen Schutz suchen. Empfehlung zur Nichtrückführung
- Da die Lage in der Ukraine unbeständig ist und noch einige Zeit unsicher bleiben kann, fordert UNHCR die Staaten auf, die zwangsweise Rückführung von Staatsangehörigen und Personen, deren gewöhnlicher Aufenthalt sich in der Ukraine befand, auszusetzen, einschließlich derjenigen, deren Asylanträge abgelehnt wurden. Die Aussetzung von zwangsweisen Rückführungen dient als Mindeststandard und muss so lange bestehen bleiben, bis sich die Sicherheitslage in der Ukraine deutlich verbessert hat, um eine sichere und menschenwürdige Rückkehr derjenigen zu ermöglichen, denen kein internationaler Schutz zuerkannt wurde.
- UNHCR wird die Situation in der Ukraine weiterhin beobachten, um den Bedarf an internationalem Schutz, der sich aus der aktuellen Lage ergibt, zu bewerten.“ LIBANON: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über die Ukraine vom 31.10.2021: Kinder Eine Million LibanesInnen sind derzeit im staatlichen und privaten Schulsystem integriert (GIZ 6.2020a). Die Einschulungsrate für sechs- bis elfjährige libanesische Kinder (Nicht-Flüchtlinge) liegt bei ca. 90 %, bei den Drei- bis Fünfjährigen liegt sie über 90 % (Vorschulen) (AA 4.1.2021). Die Alphabetisierungsrate liegt bei 94,3 % bei den Männern und 88,1 % bei den Frauen, mit einer Gesamtalphabetisierungsrate von 91,2 %
(2009). Dies ist vor allem auf eine geringere Teilnahmw von Frauen an der Primärschulbildung zurückzuführen, insbesondere in den ländlichen Gebieten (BTI 29.4.2020). Der Unterricht ist [Anm.: im öffentlichen Schulsystem] für libanesische Bürger kostenlos. Die Primärbildung ist obligatorisch. Staatenlose Kinder oder Kinder ohne libanesische Staatsbürgerschaft sowie Flüchtlinge haben nicht dieses Recht – auch nicht die Kinder von libanesischen Müttern mit nicht-libanesischen Vätern. Die Staatsbürgerschaft wird ausschließlich vom Vater abgeleitet. Dies kann zur Staatenlosigkeit von Kindern einer libanesischen Mutter und eines nicht-libanesischen Vaters führen, wenn die Kinder nicht durch ihre Väter eine ausländische Staatsbürgerschaft bekommen können. Dies diskriminiert besonders Frauen, welche libanesischen, palästinensischen und in wachsendem Maß syrischen Haushalten vorstehen. Libanesische Witwen können die libanesische Staatsbürgerschaft für ihre minderjährigen Kinder beantragen (USDOS 30.3.2021).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zur Person der Beschwerdeführer: Die Identität der BF1 ergibt sich zweifelsfrei aus der im Akt enthaltenen Kopie ihres Reisepasses (GZ: W268 2229280-1, AS 43). Die Identität der BF2 ergibt sich aus der im Akt enthaltenen Geburtsurkunde (GZ: W268 2229279-1, AS 11). Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, dem Religionsbekenntnis sowie zur Volksgruppenzugehörigkeit beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF1 im verwaltungsbehördlichen Verfahren und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen zum Geburtsort der BF2 ergeben sich aus der im Akt enthaltenen Geburtsurkunde (GZ: W268 2229279-1, AS 11). Die Feststellungen zum Leben der BF1 im Libanon und der Ukraine stützen sich auf ihre gleichbleibenden Angaben im Verfahren (GZ: W268 2229280-1, AS 164ff; Verhandlungsprotokoll S. 7). Der Umstand, dass derzeit eine erneute Schwangerschaft besteht, ergibt sich ebenso wie die Feststellungen zu dem Ehemann und dem Vater des ungeborenen Kindes, aus den Angaben der BF1 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll S. 7f). Der Aufenthaltsort der Familienmitglieder der BF sowie die Feststellungen zum (Nicht)Bestehen von Kontakt zu diesen, konnten aufgrund der Angaben der BF1 bestimmt werden (Verhandlungsprotokoll S. 6ff). Die Schul- und Berufsausbildung der BF1 sowie ihre Berufserfahrung konnten aufgrund ihrer eigenen Angaben festgestellt werden (W268 2229280-1, AS 164). Dass die BF1 seit ihrer Ankunft in Österreich durchgehend im Bundesgebiet aufhältig ist, in einem Aufnahmelager lebt und Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus ihren Angaben (Verhandlungsprotokoll S. 6) in Zusammenschau mit dem im Akt enthaltenen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Die Feststellungen zur sprachlichen und sozialen Integration stützen sich auf die Angaben der BF1 (Verhandlungsprotokoll S. 6). Die Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsicht in einen aktuellen Strafregisterauszug. Der Gesundheitszustand konnte aufgrund der Angaben der BF1 festgestellt werden, welche zu keinem Zeitpunkt bestehende Erkrankungen, sondern ausschließlich die bestehende Schwangerschaft (Verhandlungsprotokoll S. 6) vorbrachte. 2.
- Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen: Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund ihres persönlichen Eindruckes von der BF1 davon aus, dass dieser hinsichtlich ihres Fluchtvorbringens – insbesondere hinsichtlich jenem sich auf die Ukraine beziehenden Teil – keine Asylrelevanz zukommt. Dies aus folgenden Erwägungen: Einleitend ist festzuhalten, dass sich der Prüfungsrahmen naturgemäß auf die Herkunftsstaaten der Beschwerdeführer bezieht, somit auf jenen Staat, dessen Staatsbürgerschaft die Beschwerdeführer besitzen, im Falle des Fehlens einer Staatsbürgerschaft auf den Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes. Da im gegenständlichen Fall in Bezug auf beide BF ein Herkunftsstaat festgestellt wurde, scheidet die Frage nach dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes aus und ist in Bezug auf beide BF die Ukraine und in Bezug auf die BF1 zusätzlich der Libanon als Herkunftsstaat heranzuziehen. Das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
(1979)stellt in Abs. 106-107 für Personen mit mehrfacher Staatsangehörigkeit – in Auslegung des Art. 1 Abschnitt A Z 2 letzter Absatz FlKonv – darauf ab, ob solche Personen den (hier nicht näher umschriebenen) „Schutz“ eines ihrer Herkunftsländer „in Anspruch nehmen können“. Ein solcher Schutz habe, „soweit verfügbar“, „Priorität gegenüber dem internationalen Schutz“. Im Einzelnen wird auf die „praktische“ Beanspruchbarkeit des „Schutzes“ dahingehend Bezug genommen, dass der Schutz nicht „bedeutungslos“ sein dürfe, weil er „nicht den Schutz beinhaltet, der gewöhnlich Staatsangehörigen zuteilwird“. Die abschließenden Erwägungen zur Frage, inwieweit ein „Antrag um Schutz und eine Verweigerung des Schutzes“ vorliegen müsse, bevor „festgestellt werden kann, dass eine vorhandene Staatsangehörigkeit wirkungslos ist“, scheinen in ihrer konkreten Form auf entsprechende Bemühungen des Betroffenen im Aufenthaltsstaat (also auf „externen“ Schutz des zweiten Herkunftsstaates) abzuzielen.Das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
(1979)stellt in Absatz 106 -, 107, für Personen mit mehrfacher Staatsangehörigkeit – in Auslegung des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, letzter Absatz FlKonv – darauf ab, ob solche Personen den (hier nicht näher umschriebenen) „Schutz“ eines ihrer Herkunftsländer „in Anspruch nehmen können“. Ein solcher Schutz habe, „soweit verfügbar“, „Priorität gegenüber dem internationalen Schutz“. Im Einzelnen wird auf die „praktische“ Beanspruchbarkeit des „Schutzes“ dahingehend Bezug genommen, dass der Schutz nicht „bedeutungslos“ sein dürfe, weil er „nicht den Schutz beinhaltet, der gewöhnlich Staatsangehörigen zuteilwird“. Die abschließenden Erwägungen zur Frage, inwieweit ein „Antrag um Schutz und eine Verweigerung des Schutzes“ vorliegen müsse, bevor „festgestellt werden kann, dass eine vorhandene Staatsangehörigkeit wirkungslos ist“, scheinen in ihrer konkreten Form auf entsprechende Bemühungen des Betroffenen im Aufenthaltsstaat (also auf „externen“ Schutz des zweiten Herkunftsstaates) abzuzielen. Die von die BF1 vorgebrachten Fluchtgründe bezogen sich nahezu ausschließlich auf den Libanon. Im Hinblick auf die Ukraine wurden hauptsächlich wirtschaftliche Gründe geltend gemacht. So begründete die BF1 die Anträge auf internationalen Schutz zunächst im Wesentlichen damit, dass sie den Libanon verlassen habe, da es dort bald Krieg geben werde. Man bekomme kein Geld mehr für die geleistete Arbeit, da die finanzielle Lage des Landes sehr schlecht sei. Zudem sei sie aus ihrer Wohnung geworfen worden und habe keinen Schlafplatz mehr. Auch könne sie dort keine Ausbildung machen. In die Ukraine könne sie nicht zurück, weil die wirtschaftliche Lage dort sehr schlecht sei und sie auch keine finanzielle Unterstützung durch ihre Großeltern erwarten könnte. Zudem verwies sie auf den Konflikt zwischen Russland und der Ukraine (vgl. 33).So begründete die BF1 die Anträge auf internationalen Schutz zunächst im Wesentlichen damit, dass sie den Libanon verlassen habe, da es dort bald Krieg geben werde. Man bekomme kein Geld mehr für die geleistete Arbeit, da die finanzielle Lage des Landes sehr schlecht sei. Zudem sei sie aus ihrer Wohnung geworfen worden und habe keinen Schlafplatz mehr. Auch könne sie dort keine Ausbildung machen. In die Ukraine könne sie nicht zurück, weil die wirtschaftliche Lage dort sehr schlecht sei und sie auch keine finanzielle Unterstützung durch ihre Großeltern erwarten könnte. Zudem verwies sie auf den Konflikt zwischen Russland und der Ukraine vergleiche 33). Erst im späteren Verlauf des Verfahrens gab die BF1 an, dass sie als Frau im Libanon keine Rechte habe und aufgrund von Drohungen durch ihren Vater aus dem Libanon ausgereist sei. Dieser habe nicht akzeptiert, dass sie einen Moslem geheiratet habe (vgl. AS 166 ff). Erst im späteren Verlauf des Verfahrens gab die BF1 an, dass sie als Frau im Libanon keine Rechte habe und aufgrund von Drohungen durch ihren Vater aus dem Libanon ausgereist sei. Dieser habe nicht akzeptiert, dass sie einen Moslem geheiratet habe vergleiche AS 166 ff). Die von der BF1 vorgebrachten Fluchtgründe wurden der Entscheidung aufgrund der mangelnden Asylrelevanz nicht zugrunde gelegt. Dies aus folgenden Gründen: Die von der BF1 vorgebrachten Drohungen durch den Vater, welche zur Flucht geführt hätten, beziehen sich vor allem und insbesondere auf den Libanon, da der Vater der BF1 dort wohnhaft ist. Nachdem die BF1 über die libanesische Staatsangehörigkeit verfügt, diese an die BF2 aber nicht weitergeben kann, ist eine Rückkehrentscheidung betreffend die BF2 und somit auch die BF1, als Mutter der minderjährigen BF2, in den Libanon nicht möglich und wird daher lediglich eine potentielle Rückkehr der BF in die Ukraine einer Überprüfung unterzogen. Die BF1 brachte auch im Hinblick auf eine allfällige Rückkehr in die Ukraine eine mögliche Verfolgung durch ihren Vater vor, jedoch erwiesen sich ihre Angaben in diesem Zusammenhang oft nur wenig konkret, großteils unsubstantiiert und teilweise auch widersprüchlich. So gab sie etwa im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, dass sie zu ihrem Vater schon lange keinen Kontakt mehr habe (S. 7 des Verhandlungsprotokolls), während sie dann wiederum angab, dass ihr Vater sie immer wieder wo gefunden und bedroht habe (S. 8 des Verhandlungsprotokolls). Zuletzt habe sie ihn etwa ein bis zwei Monate vor ihrer Ausreise gesehen, wobei sie hier hinzufügte, dass sie lediglich sein Auto gesehen habe (S. 10 des Verhandlungsprotokolls). Ergänzend ist hier festzuhalten, dass sich diese Angaben alle auf den Libanon beziehen. Wenn auch eine problematische Beziehung der BF1 zu ihrem Vater keinesfalls in Abrede gestellt wird, so geht die erkennende Richterin dennoch nicht davon aus, dass diese Probleme den Ausreisegrund für die BF1 darstellten, zumal sie in der Erstbefragung diese Probleme mit ihrem Vater nicht einmal erwähnte. Zudem beziehen sich diese Gründe hauptsächlich auf den Libanon, in den eine Rückkehr aus den genannten Gründen ohnedies nicht in Betracht kommt. Das Vorbringen, wonach der Vater die BF1 auch in der Ukraine finden könnte, erscheint bloß als eine Schutzbehauptung, zumal nicht nachvollziehbar ist, wie dieser die BF im Falle einer Rückkehr in die Ukraine finden sollte und erwiesen sich die Angaben der BF1 in diesem Zusammenhang auch als nur sehr vage. So gab sie etwa an, dass sie lediglich „glaube“, dass ihr Vater Beziehungen zur Ukraine habe und dass sie auch lediglich „vermute“, dass er die ukrainische Staatsbürgerschaft hat (S. 9 des Verhandlungsprotokolls). Die alleinige Tatsache, dass er in der Ukraine dieselbe Meldeadresse wie die BF1 hat, ist in diesem Zusammenhang nicht ausschlaggebend, zumal die BF1 im Falle einer theoretischen Rückkehr auch an einer anderen Adresse wohnhaft sein könnte und es dann sehr unwahrscheinlich wäre, dass dieser die BF1 dennoch finden könnte. Auch eine mögliche Verfolgung durch ihren Ehemann aufgrund der derzeitigen Schwangerschaft der BF1 scheint unter diesen Gegebenheiten nicht realistisch, zumal es sich bei diesem um einen syrischen Staatsbürger mit keinerlei Bezug zur Ukraine handelt und die BF1 zudem auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst angab, zu diesem keinen Kontakt zu haben. Eine sonstige asylrelevante Verfolgung im Hinblick auf die Ukraine brachte die BF1 zu keinem Zeitpunkt vor, sondern sie gab gegenteilig sogar an, dass sie in der Ukraine zu keinem Zeitpunkt Probleme gehabt habe (AS 167). Weiters brachte die BF1 glaubhaft vor, seit ihrer Kindheit nur noch für Verwandtenbesuche kurzfristig in der Ukraine aufhältig gewesen zu sein und sonst im Libanon gelebt zu haben. Die finanzielle Lage sei schlecht und könne sie dort keine Arbeit finden. Zudem bezog sich sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch auf den aktuellen Krieg in der Ukraine und gab an, dass ihre Verwandtschaft in einem Kriegsgebiet lebe. Daraus ergibt sich zwar eine durchaus prekäre Lage im Herkunftsgebiet der BF, welche auch im Rahmen der Gewährung des subsidiären Schutzes Berücksichtigung findet, jedoch sind darin keine individuellen Verfolgungsgründe ersichtlich. Angesichts der obigen Ausführungen zum Fluchtvorbringen der BF kann daher nicht erkannt werden, dass den BF in der Ukraine gegenwärtig eine asylrechtlich relevante Gefährdung droht. 2.4. Zu den Feststellungen zur Situation im Falle einer Rückkehr in das Herkunftsland: Wie sich aus den Länderberichten ergibt, besteht seit dem Angriff der Russischen Föderation am 24.02.2022 ein internationaler bewaffneter Konflikt zwischen russischen und ukrainischen Streitkräften. Dies führte zu einer drastischen Verschlechterung der Sicherheitslage sowie der humanitären Lage innerhalb der Ukraine. Die Ukraine hat bereits das Kriegsrecht verhängt, Militärkommandozentralen und Flughäfen wurden angegriffen. Die Lage ist unbeständig und sind bereits 3,5 Millionen an Ukrainern auf der Flucht. Russische Streitkräfte planten die Einnahme Kiews, welche jedoch am Widerstand der Ukraine scheiterte. Unterdessen weitete die russische Armee Bombardierungen ukrainischer Städte aus. Während sich in der der ersten Woche des Angriffs konzentrierten die Luftangriffe auf den Großraum Kiew konzentrierten, wurden ab der zweiten Kriegswoche auch die westlichen Landesteile der Ukraine unter Beschuss genommen. https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/ukraine-krieg-aktuelle-entwicklungen-zu-russlands-invasion-17843248.html [Frankfurter Allgemeine, Stand: 21.03.2022, abgerufen am 23.03.2022] https://www.derstandard.at/story/2000133617203/diese-regionen-hat-russland-in-der-ukraine-erobert [Der Standard, Stand: 22.03.2022, abgerufen am 23.03.2022] Bei einer Rückkehr der BF in die Ukraine kann angesichts der obigen Ausführungen aufgrund der derzeit herrschenden volatilen Sicherheitslage und schlechten humanitären Lage nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den BF kein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit droht. Zudem kann nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die BF bei einer Rückkehr in die Ukraine landesweit dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sind. Im Falle einer Verbringung der BF in ihren Herkunftsstaat droht diesen daher ein reales Risiko einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK.Bei einer Rückkehr der BF in die Ukraine kann angesichts der obigen Ausführungen aufgrund der derzeit herrschenden volatilen Sicherheitslage und schlechten humanitären Lage nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den BF kein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit droht. Zudem kann nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die BF bei einer Rückkehr in die Ukraine landesweit dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sind. Im Falle einer Verbringung der BF in ihren Herkunftsstaat droht diesen daher ein reales Risiko einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK. Zwar verfügt die BF1 über soziale Anknüpfungspunkte in Form ihrer Großeltern und ihrem Onkel und dessen Familie, doch ist in Anbetracht der allgemein schlechten Versorgungslage durch den derzeit herrschenden militärischen Konflikt nicht davon auszugehen, dass die BF durch ihre Familienangehörigen ausreichend Unterstützung erwarten könnten. Bei der BF1 handelt es sich um eine schwangere, alleinerziehende Mutter und bei der BF2 handelt es sich um ein Kleinkind. Für beide besteht daher ein besonderes Interesse am Verbleib in einer sicheren Umgebung, in der kein militärischer Konflikt sowie eine schlechte humanitäre Lage herrscht. 2.5. Zu den Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zur Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide):3.1. Zur Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide): 3.1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass die Revisionswerberin bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher die Revisionswerberin im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 21.05.2019, Ra 2019/19/0036).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass die Revisionswerberin bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher die Revisionswerberin im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 21.05.2019, Ra 2019/19/0036). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010 mit Hinweis auf Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU -Statusrichtlinie).Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010 mit Hinweis auf Artikel 9, Absatz 3, der Richtlinie 2011/95/EU -Statusrichtlinie). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH 10.09.2015, Ra 2015/20/0079).Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH 10.09.2015, Ra 2015/20/0079). 3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweisen sich die gegenständlichen Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet:3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweisen sich die gegenständlichen Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet: Die BF1 vermochte – wie beweiswürdigend angeführt – zu keinem Zeitpunkt eine asylrelevante Verfolgung darzutun bzw. brachte sie zum Herkunftsort Ukraine keinerlei asylrelevante Verfolgung vor und sind im Ermittlungsverfahren auch keine diesbezüglichen Hinweise hervorgekommen. Auch sonst haben sich keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung der BF im Herkunftsstaat ergeben. Aus diesem Grund waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abzuweisen.Aus diesem Grund waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide (Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten):3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide (Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten): 3.2.1.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,3.2.1.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus (VwGH vom 26.04.2017, Ra 2017/19/0016). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich scheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation eines Asylwerbers begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; VwGH vom 25.04.2017 Ra 2017/01/0016).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich scheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation eines Asylwerbers begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; VwGH vom 25.04.2017 Ra 2017/01/0016). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095). 3.2.
- Im Falle der BF ist ein „real risk“ einer Verletzung ihrer Rechte nach Art. 3 EMRK im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat zu erkennen:3.2.
- Im Falle der BF ist ein „real risk“ einer Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 3, EMRK im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat zu erkennen: Angesichts der aktuellen Länderberichte sowie des derzeitigen Konflikts zwischen der Ukraine und der Russischen Föderation stellt sich die Lage im Herkunftsstaat derzeit als äußerst angespannt dar. Die BF1 war zuletzt vor ihrer Einreise nach Österreich im Libanon aufhältig. Der letzte Besuch in der Ukraine liegt bereits mehrere Jahre zurück. Die familiären Anknüpfungspunkte der BF lebten in der im Nordosten der Ukraine gelegene Stadt Sumy. Jene Gebiete, welche Nahe an der russischen Grenze liegen, sind aufgrund des Einmarsches über Belarus und von der russischen Föderation aus von Angriffen durch russische Streitkräfte besonders betroffen. Nachdem auch die Stadt Sumy nahe an der russischen Grenze liegt und umkämpft ist, kommt eine Rückführung der BF in diese Region nicht in Betracht. Zu prüfen bleibt aber, ob die BF auf eine andere Region des Landes – in der Westukraine – aufgrund der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und ihrer persönlichen Umstände verwiesen werden können. Bei der BF1 handelt es sich um eine alleinstehende junge Frau mit einem Kleinkind. Zudem befindet sie sich derzeit erneut in einer Schwangerschaft. Zwar ist die BF1 jung, arbeitsfähig und beherrscht die Landessprache im Herkunftsstaat, doch bestehen laut ihren Angaben nur wenige familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsland in Form ihrer Großeltern sowie ihres Onkels und seiner Familie. Eine ausreichende finanzielle Unterstützung der BF ist somit nicht zu erwarten. Wie bereits ausgeführt, ist die allgemeine Sicherheitslage in der Ukraine derzeit als extrem volatil zu bezeichnen und werden mehrere ukrainische Städte im Norden, Osten und Süden des Landes von russischen Streitkräften angegriffen und bombardiert bzw. sind eingekesselt. Nunmehr finden bereits Luftangriffe auf die westlichen Teile der Ukraine statt. In Anbetracht des stetigen Vormarsches russischer Truppen und der bereits erfolgten Angriffe in der Westukraine ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer landesweiten unmittelbar bevorstehenden wesentlichen Verschlechterung der Sicherheitslage auch in der Westukraine auszugehen. Auch hält es UNHCR aufgrund der instabilen Lage auf dem gesamten Gebiet der Ukraine nicht für angemessen, Ukrainerinnen und Ukrainern und Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten, derzeit in das Herkunftsland zurückzuschicken. Zusätzlich gilt es noch zu bedenken, dass auch eine zeitnahe Verschlechterung der humanitären Lage in der gesamten Ukraine, damit auch in der Westukraine droht, zumal dort bereits mehrere 100.000 Menschen Zuflucht suchen und Lebensmittel, Wasser und Medikamente in vielen anderen Landesteilen bereits knapp werden. Aufgrund der weiterhin bevorstehenden Verschlechterung der Sicherheitslage auf dem gesamten ukrainischen Staatsgebiet ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch eine sehr rasche Verschlechterung der humanitären Lage (auch in der Westukraine) zu erwarten. 3.2.
- Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die BF im Fall ihrer Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung der BF würde diese daher in ihren Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen. 3.2.
- Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die BF im Fall ihrer Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung der BF würde diese daher in ihren Rechten nach Artikel 3, EMRK verletzen. Ausschlussgründe nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (§ 9 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005) und die BF andererseits unbescholten sind (§ 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005).Ausschlussgründe nach Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005) und die BF andererseits unbescholten sind (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005). Der Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide war daher in Bezug auf die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten stattzugeben und den BF
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Ukraine zuzuerkennen.
den gesetzlichen Bestimmungen des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 war ihnen eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.Der Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide war daher in Bezug auf die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten stattzugeben und den BF
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Ukraine zuzuerkennen.
den gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 war ihnen eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen. 3.
- Zu den Spruchpunkten III. bis VIII. der angefochtenen Bescheide:3.
- Zu den Spruchpunkten römisch drei. bis römisch acht. der angefochtenen Bescheide: Aufgrund der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten waren die Spruchpunkte III. bis V. und VII bis VIII. der angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben.Aufgrund der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten waren die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf. und römisch sieben bis römisch acht. der angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W268.2229279.1.00