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{'item': 'W277 2253572-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2022 GeschäftszahlW277 2253572-1 Spruch, W277 2253574-1/4E W277 2253575-1/4E W277 2253572-1/4E W277 2253576-1/4E W277 2253577-1/4E W277 2253580-1/4E W277 2253578-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX , 5.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX , 6.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX und 7.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. der Republik XXXX ,

  1. und 2.) vertreten durch die XXXX , die minderjährigen BF 3.bis 7.) vertreten durch XXXX alias XXXX und XXXX als deren gesetzliche Vertreter, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zlen. 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , 5.) XXXX , 6.) XXXX und 7.) XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , 5.) römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , 6.) römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 und 7.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. der Republik römisch 40 ,
  2. und 2.) vertreten durch die römisch 40 , die minderjährigen BF 3.bis 7.) vertreten durch römisch 40 alias römisch 40 und römisch 40 als deren gesetzliche Vertreter, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zlen. 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 , 5.) römisch 40 , 6.) römisch 40 und 7.) römisch 40 , zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I-V. des Bescheides zu Zl. XXXX , wird als unbegründet abgewiesen. Das in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides verhängte Einreiseverbot wird auf ein

(1)Jahr herabgesetzt. römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I-V. des Bescheides zu Zl. römisch 40 , wird als unbegründet abgewiesen. Das in Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides verhängte Einreiseverbot wird auf ein
(1)Jahr herabgesetzt. II. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I.-V. der Bescheide zu Zlen. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX werden als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins.-V. der Bescheide zu Zlen. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 werden als unbegründet abgewiesen. Der Spruchpunkt VI. (Einreiseverbot) der jeweiligen Bescheide zu Zlen. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX wird ersatzlos behoben. Der Spruchpunkt römisch sechs. (Einreiseverbot) der jeweiligen Bescheide zu Zlen. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 wird ersatzlos behoben. III. Der Spruchpunkt VII. der jeweiligen Bescheide zu Zlen. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX wird behoben. römisch drei. Der Spruchpunkt römisch sieben. der jeweiligen Bescheide zu Zlen. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 wird behoben. IV. Der jeweilige Spruchpunkt VIII. zu Zlen. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX hat zu lauten: Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt vierzehn
(14)Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch vier. Der jeweilige Spruchpunkt römisch acht. zu Zlen. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 hat zu lauten: Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt vierzehn
(14)Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
  1. Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge: BF1) XXXX , geb. XXXX , und die Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: BF2) XXXX , geb. XXXX sind Eltern des Drittbeschwerdeführers (in der Folge: BF3) XXXX , geb. XXXX , des Viertbeschwerdeführers (in der Folge: BF4) XXXX , geb. XXXX , des Fünftbeschwerdeführers (in der Folge: BF5) XXXX geb. XXXX , des Sechstbeschwerdeführers (in der Folge: BF6) XXXX , geb. XXXX und der Siebtbeschwerdeführerin (in der Folge: BF7) XXXX , geb. XXXX .
  2. Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge: BF1) römisch 40 , geb. römisch 40 , und die Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: BF2) römisch 40 , geb. römisch 40 sind Eltern des Drittbeschwerdeführers (in der Folge: BF3) römisch 40 , geb. römisch 40 , des Viertbeschwerdeführers (in der Folge: BF4) römisch 40 , geb. römisch 40 , des Fünftbeschwerdeführers (in der Folge: BF5) römisch 40 geb. römisch 40 , des Sechstbeschwerdeführers (in der Folge: BF6) römisch 40 , geb. römisch 40 und der Siebtbeschwerdeführerin (in der Folge: BF7) römisch 40 , geb. römisch 40 . Gemeinsam werden sie als die Beschwerdeführer (in der Folge: „die BF“) bezeichnet.
  3. Die BF sind Staatsangehörige von XXXX . Sie reisten gemeinsam illegal in das Bundesgebiet ein. Der BF1 und die BF2 stellten für sich und ihre minderjährigen Kinder als deren gesetzliche Vertreter am XXXX die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet (Akt BF1, AS 22; Akt BF2, AS 22).
  4. Die BF sind Staatsangehörige von römisch 40 . Sie reisten gemeinsam illegal in das Bundesgebiet ein. Der BF1 und die BF2 stellten für sich und ihre minderjährigen Kinder als deren gesetzliche Vertreter am römisch 40 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet (Akt BF1, AS 22; Akt BF2, AS 22). 2.
  5. Im Zuge der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab der BF1 im Wesentlichen an, in XXXX in der Republik XXXX geboren zu sein und dem XXXX anzugehören. Er habe XXXX besucht. Er spreche die Sprachen XXXX und habe „exzellente Kenntnisse“ der russischen Sprache in Wort und Schrift. Zuletzt habe er durch eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter seinen Lebensunterhalt bestritten und in der XXXX in der Republik XXXX gewohnt.2.
  6. Im Zuge der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 gab der BF1 im Wesentlichen an, in römisch 40 in der Republik römisch 40 geboren zu sein und dem römisch 40 anzugehören. Er habe römisch 40 besucht. Er spreche die Sprachen römisch 40 und habe „exzellente Kenntnisse“ der russischen Sprache in Wort und Schrift. Zuletzt habe er durch eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter seinen Lebensunterhalt bestritten und in der römisch 40 in der Republik römisch 40 gewohnt. Seine Mutter heiße „ XXXX “ und sein Vater „ XXXX “. Der BF1 sei mit der BF2 verheiratet, mit welcher er das gemeinsame Sorgerecht über die minderjährigen BF3-BF7 habe.Seine Mutter heiße „ römisch 40 “ und sein Vater „ römisch 40 “. Der BF1 sei mit der BF2 verheiratet, mit welcher er das gemeinsame Sorgerecht über die minderjährigen BF3-BF7 habe. Zwei Monate vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe er den Entschluss zur Ausreise gefasst und die BF seien am XXXX aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Das Zielland sei Österreich gewesen, weil der Antrag der BF auf internationalen Schutz in der Bundesrepublik XXXX im Jahre XXXX abgewiesen worden wäre. Ein im XXXX gestellter Antrag der BF auf internationalen Schutz in der Republik XXXX sei ebenso abgewiesen worden. Die BF seien dann wieder in den Herkunftsstaat zurückgekehrt.Zwei Monate vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe er den Entschluss zur Ausreise gefasst und die BF seien am römisch 40 aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Das Zielland sei Österreich gewesen, weil der Antrag der BF auf internationalen Schutz in der Bundesrepublik römisch 40 im Jahre römisch 40 abgewiesen worden wäre. Ein im römisch 40 gestellter Antrag der BF auf internationalen Schutz in der Republik römisch 40 sei ebenso abgewiesen worden. Die BF seien dann wieder in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Der Grund für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat sei die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der XXXX gewesen. Er und die BF2 seien im Sommer XXXX in der Heimatstadt XXXX von einer Gruppe von fünfzehn Personen angegriffen und verletzt worden. Nachdem sie eine Anzeige erstattet hätten, sei der zuständige Beamte getötet worden. Dies sei vor circa zwei bis drei Monaten passiert. Aufgrund dieses Vorfalles hätten sie um ihr Leben gefürchtet und beschlossen, das Land zu verlassen. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein und das Leben seiner Familie.Der Grund für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat sei die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der römisch 40 gewesen. Er und die BF2 seien im Sommer römisch 40 in der Heimatstadt römisch 40 von einer Gruppe von fünfzehn Personen angegriffen und verletzt worden. Nachdem sie eine Anzeige erstattet hätten, sei der zuständige Beamte getötet worden. Dies sei vor circa zwei bis drei Monaten passiert. Aufgrund dieses Vorfalles hätten sie um ihr Leben gefürchtet und beschlossen, das Land zu verlassen. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein und das Leben seiner Familie. Konkrete Hinweise, dass ihm bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe bzw. er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, würden nicht bestehen (Akt BF1, AS 27). 2.1.
  7. Folgende (Treffer-) Ergebnisse der EURODAC-Abfrage wurden dem BF1 vorgehalten (Akt BF1 AS 5 f, AS 27): - Bundesrepublik XXXX am XXXX , - Bundesrepublik römisch 40 am römisch 40 , - Bundesrepublik XXXX am XXXX ,- Bundesrepublik römisch 40 am römisch 40 , -Bundesrepublik XXXX am XXXX ,-Bundesrepublik römisch 40 am römisch 40 , - Republik XXXX am XXXX .- Republik römisch 40 am römisch 40 . 2.1.
  8. Vorgelegt wurde ein Reisepass der Republik XXXX , Nr. XXXX (Akt BF1 AS 21).2.1.
  9. Vorgelegt wurde ein Reisepass der Republik römisch 40 , Nr. römisch 40 (Akt BF1 AS 21). 2.
  10. Die BF2 gab im Rahmen der Erstbefragung am XXXX im Wesentlichen an, in XXXX in der Republik XXXX geboren zu sein und dem XXXX anzugehören. Sie habe XXXX besucht. Sie spreche die Sprachen XXXX und habe „exzellente Kenntnisse“ der russischen Sprache in Wort und Schrift. Zuletzt sei sie als Hausfrau tätig gewesen und habe in der XXXX in der Republik XXXX gewohnt.2.
  11. Die BF2 gab im Rahmen der Erstbefragung am römisch 40 im Wesentlichen an, in römisch 40 in der Republik römisch 40 geboren zu sein und dem römisch 40 anzugehören. Sie habe römisch 40 besucht. Sie spreche die Sprachen römisch 40 und habe „exzellente Kenntnisse“ der russischen Sprache in Wort und Schrift. Zuletzt sei sie als Hausfrau tätig gewesen und habe in der römisch 40 in der Republik römisch 40 gewohnt. Ihre Mutter namens „ XXXX “, geb. XXXX , und ihr Vater „ XXXX “, geb. XXXX würden gegenwärtig in der Bundesrepublik XXXX aufhältig sein. Die BF2 sei mit dem BF1 verheiratet, mit welchem sie das gemeinsame Sorgerecht über die minderjährigen BF3-BF7 habe.Ihre Mutter namens „ römisch 40 “, geb. römisch 40 , und ihr Vater „ römisch 40 “, geb. römisch 40 würden gegenwärtig in der Bundesrepublik römisch 40 aufhältig sein. Die BF2 sei mit dem BF1 verheiratet, mit welchem sie das gemeinsame Sorgerecht über die minderjährigen BF3-BF7 habe. Zwei Monate vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe sie den Entschluss zur Ausreise gefasst und die BF seien am XXXX aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Das Zielland sei Österreich gewesen, „weil es in der Nähe von XXXX “ sei. Weiters gab sie an, im Jahre XXXX in der Bundesrepublik XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben, welcher abgewiesen worden wäre. Drei Monate danach seien die BF damals wieder in den Herkunftsstaat zurückgekehrt.Zwei Monate vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe sie den Entschluss zur Ausreise gefasst und die BF seien am römisch 40 aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Das Zielland sei Österreich gewesen, „weil es in der Nähe von römisch 40 “ sei. Weiters gab sie an, im Jahre römisch 40 in der Bundesrepublik römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben, welcher abgewiesen worden wäre. Drei Monate danach seien die BF damals wieder in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Zu ihren den Fluchtgründen befragt gab die BF2 an, dass der BF1 am XXXX von ca. fünfzehn Personen angegriffen und verletzt worden wäre. Als sie ihrem Mann habe helfen wollen, sei sie selbst verletzt worden, obwohl sie schwanger gewesen wäre. Nachdem sie Anzeige erstattet hätten, sei der zuständige Beamte vor circa zwei Monaten getötet worden. Danach seien sie bedroht worden, „dass es besser wäre“ die Anzeige zurückzuziehen. Aufgrund dessen hätten sie entschieden, den Herkunftsstaat zu verlassen. Die BF würden um ihr Leben fürchten.Zu ihren den Fluchtgründen befragt gab die BF2 an, dass der BF1 am römisch 40 von ca. fünfzehn Personen angegriffen und verletzt worden wäre. Als sie ihrem Mann habe helfen wollen, sei sie selbst verletzt worden, obwohl sie schwanger gewesen wäre. Nachdem sie Anzeige erstattet hätten, sei der zuständige Beamte vor circa zwei Monaten getötet worden. Danach seien sie bedroht worden, „dass es besser wäre“ die Anzeige zurückzuziehen. Aufgrund dessen hätten sie entschieden, den Herkunftsstaat zu verlassen. Die BF würden um ihr Leben fürchten. Konkrete Hinweise, dass ihr bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe bzw. sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe würden nicht bestehen (Akt BF2, AS 27). 2.2.
  12. Folgende (Treffer-) Ergebnisse der EURODAC-Abfrage wurden der BF2 vorgehalten (Akt BF2 AS 5 f, AS 27): - Bundesrepublik XXXX am XXXX ,- Bundesrepublik römisch 40 am römisch 40 , - Bundesrepublik XXXX am XXXX ,- Bundesrepublik römisch 40 am römisch 40 , -Bundesrepublik XXXX am XXXX .-Bundesrepublik römisch 40 am römisch 40 . 2.2.
  13. Vorgelegt wurde ein Reisepass der Republik XXXX , Nr. AB XXXX (Akt BF2 AS 21).2.2.
  14. Vorgelegt wurde ein Reisepass der Republik römisch 40 , Nr. Ausschussbericht römisch 40 (Akt BF2 AS 21).
  15. Am XXXX wurden BF1 und BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“) niederschriftlich einvernommen (Akt BF1, AS 55ff; Akt BF2, AS 61ff).
  16. Am römisch 40 wurden BF1 und BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“) niederschriftlich einvernommen (Akt BF1, AS 55ff; Akt BF2, AS 61ff). 3.
  17. Der BF1 gab hierbei an, in XXXX geboren und der Volksgruppe XXXX , sowie dem christlich-orthodoxen Glauben anzugehören. Er habe XXXX Jahre eine Schule besucht und spreche die Sprachen XXXX und Russisch (Akt BF1 AS 67). 3.
  18. Der BF1 gab hierbei an, in römisch 40 geboren und der Volksgruppe römisch 40 , sowie dem christlich-orthodoxen Glauben anzugehören. Er habe römisch 40 Jahre eine Schule besucht und spreche die Sprachen römisch 40 und Russisch (Akt BF1 AS 67). Der BF1 sei bei seiner Großmutter aufgewachsen, welche im Jahre XXXX verstorben wäre. Seine Eltern würden in Trennung leben. Der BF2 habe seit zwei oder vier Jahren keinen Kontakt zu seinen Eltern und seinen Geschwistern und wisse auch nicht, wo sich diese im Herkunftsstaat aufhalten würden. Zu seinem in XXXX wohnhaften Onkel und seinen Freunden im Herkunftsstaat pflege er regelmäßigen Kontakt über XXXX (Akt BF1, AS 69). Der BF1 sei bei seiner Großmutter aufgewachsen, welche im Jahre römisch 40 verstorben wäre. Seine Eltern würden in Trennung leben. Der BF2 habe seit zwei oder vier Jahren keinen Kontakt zu seinen Eltern und seinen Geschwistern und wisse auch nicht, wo sich diese im Herkunftsstaat aufhalten würden. Zu seinem in römisch 40 wohnhaften Onkel und seinen Freunden im Herkunftsstaat pflege er regelmäßigen Kontakt über römisch 40 (Akt BF1, AS 69). Der BF1 sei mit der BF2 verheiratet und sie hätten fünf gemeinsame Kinder. Die minderjährigen BF3-BF7 hätten unterschiedliche Nachnamen, weil die Mutter der BF2 es so gewollt hätte. In den letzten XXXX Jahren hätten die BF im Herkunftsstaat in der XXXX in XXXX gelebt. Hierbei handle es sich um eine Eigentumswohnung der BF2, welche sie von ihrem Onkel geschenkt bekommen hätte.In den letzten römisch 40 Jahren hätten die BF im Herkunftsstaat in der römisch 40 in römisch 40 gelebt. Hierbei handle es sich um eine Eigentumswohnung der BF2, welche sie von ihrem Onkel geschenkt bekommen hätte. Der BF1 habe regelmäßig als Erntehelfer gearbeitet, wobei er täglich XXXX verdient habe (Akt BF1, AS 59ff). Der BF1 habe regelmäßig als Erntehelfer gearbeitet, wobei er täglich römisch 40 verdient habe (Akt BF1, AS 59ff). Der BF1 habe zwei Mal in den Jahren XXXX in der XXXX und ein Mal im XXXX in der XXXX Anträge auf internationalen Schutz gestellt, über welche allesamt negativ entschieden worden sei. Immer wenn über seinen Antrag auf internationalen Schutz negativ entschieden worden sei, wäre er in den Herkunftsstaat zurückgekehrt (Akt BF1, AS 65). Aus der XXXX sei er im XXXX (sinngemäß: des XXXX ) in den Herkunftsstaat zurückgekehrt.Der BF1 habe zwei Mal in den Jahren römisch 40 in der römisch 40 und ein Mal im römisch 40 in der römisch 40 Anträge auf internationalen Schutz gestellt, über welche allesamt negativ entschieden worden sei. Immer wenn über seinen Antrag auf internationalen Schutz negativ entschieden worden sei, wäre er in den Herkunftsstaat zurückgekehrt (Akt BF1, AS 65). Aus der römisch 40 sei er im römisch 40 (sinngemäß: des römisch 40 ) in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Zuletzt sei er am XXXX aus dem Herkunftsstaat ausgereist, den Entschluss hierzu habe er zwei Monate zuvor gefasst.Zuletzt sei er am römisch 40 aus dem Herkunftsstaat ausgereist, den Entschluss hierzu habe er zwei Monate zuvor gefasst. Zu den Fluchtgründen brachte er im Wesentlichen vor, dass er im XXXX oder XXXX von einer Gruppe von betrunkenen XXXX (fünfzehn oder zwanzig Personen) unmittelbar in der Nähe seines Hauses circa zehn Minuten lang geschlagen worden sei. Aufgrund der Nationalität des BF1 hätten diese Männer sich ihn „als Opfer ausgesucht, damit sie sich abreagieren konnten“. Als seine damals schwangere Frau ihm aus seinem Haus zur Hilfe gekommen sei, sei sie ebenso angegriffen und gestoßen worden, wobei sie sich das Knie gebrochen hätte.Zu den Fluchtgründen brachte er im Wesentlichen vor, dass er im römisch 40 oder römisch 40 von einer Gruppe von betrunkenen römisch 40 (fünfzehn oder zwanzig Personen) unmittelbar in der Nähe seines Hauses circa zehn Minuten lang geschlagen worden sei. Aufgrund der Nationalität des BF1 hätten diese Männer sich ihn „als Opfer ausgesucht, damit sie sich abreagieren konnten“. Als seine damals schwangere Frau ihm aus seinem Haus zur Hilfe gekommen sei, sei sie ebenso angegriffen und gestoßen worden, wobei sie sich das Knie gebrochen hätte. Die BF2 bzw. ein Nachbar hätten in weiterer Folge die Polizei verständigt und es seien Ermittlungen aufgenommen worden. Die Polizisten seien zu den Angreifern in ein Lokal gegangen und den BF1 und BF2 in weiterer Folge gesagt, dass sie das morgen klären würden. Der BF1 und die BF2 seien nach dem Vorfall zwei bis drei Stunden in einem Krankenhaus untersucht worden. Dem BF1 sei eine Salbe zur Versorgung seiner Prellungen verschrieben worden. Seine Frau habe aufgrund des Vorfalls etwa sechs bis acht Wochen einen Gips getragen. Der Gips sei der BF2 im XXXX abgenommen worden. Der BF1 und die BF2 seien nach dem Vorfall zwei bis drei Stunden in einem Krankenhaus untersucht worden. Dem BF1 sei eine Salbe zur Versorgung seiner Prellungen verschrieben worden. Seine Frau habe aufgrund des Vorfalls etwa sechs bis acht Wochen einen Gips getragen. Der Gips sei der BF2 im römisch 40 abgenommen worden. Aus den Einvernahmen sei bekannt geworden, dass einer der Angreifer XXXX heiße, die Namen der anderen Männer seien ihm unbekannt. Auch sei es möglich, dass sich Frauen bei diesem Angriff befunden haben, der BF1 könne sich jedoch daran nicht konkret erinnern. Der BF1 habe die Angreifer bei der Staatsanwaltschaft gesehen und es sei eine Gegenüberstellung gemacht worden. Die BF2 habe die Angreifer identifizieren müssen und nur einen Mann namens XXXX identifiziert.Aus den Einvernahmen sei bekannt geworden, dass einer der Angreifer römisch 40 heiße, die Namen der anderen Männer seien ihm unbekannt. Auch sei es möglich, dass sich Frauen bei diesem Angriff befunden haben, der BF1 könne sich jedoch daran nicht konkret erinnern. Der BF1 habe die Angreifer bei der Staatsanwaltschaft gesehen und es sei eine Gegenüberstellung gemacht worden. Die BF2 habe die Angreifer identifizieren müssen und nur einen Mann namens römisch 40 identifiziert. Der BF1 und die BF2 seien danach im XXXX Bedrohungen durch einen Boten namens „ XXXX “, welcher dem BF1 seit zwanzig Jahren bekannt sei, übermittelt worden, dass sie „die Anzeige zurückziehen sollen, sonst werde es schlecht werden“. „ XXXX “, mündlich überbrachte Nachricht an den BF1 und die BF2 habe gelautet: „Wenn Ihr die Anzeige nicht zurückzieht, wird es Euch schlecht ergehen.“ Der BF1 habe „ XXXX “ noch ein paar Mal gesehen, doch dieser sei „fortgefahren“ und befinde sich nach Kenntnisstand des BF1 gegenwärtig in der Hauptstadt. Zuletzt sei dem BF1 im XXXX gedroht worden.Der BF1 und die BF2 seien danach im römisch 40 Bedrohungen durch einen Boten namens „ römisch 40 “, welcher dem BF1 seit zwanzig Jahren bekannt sei, übermittelt worden, dass sie „die Anzeige zurückziehen sollen, sonst werde es schlecht werden“. „ römisch 40 “, mündlich überbrachte Nachricht an den BF1 und die BF2 habe gelautet: „Wenn Ihr die Anzeige nicht zurückzieht, wird es Euch schlecht ergehen.“ Der BF1 habe „ römisch 40 “ noch ein paar Mal gesehen, doch dieser sei „fortgefahren“ und befinde sich nach Kenntnisstand des BF1 gegenwärtig in der Hauptstadt. Zuletzt sei dem BF1 im römisch 40 gedroht worden. Insgesamt hätten der BF1 und die BF2 diesbezüglich zwei- oder drei Anzeigen gegen einen Angreifer namens XXXX bei demselben Polizeibeamten gemacht (Akt BF1 AS 69). Weiters habe die BF2 eine Anzeige in der Hauptstadt in XXXX (andere Schreibweise: XXXX ) erstattet, welche jedoch wieder bei demselben Polizeibeamten gelandet sei. Der BF1 und die BF2 hätten gehört, dass die Straftäter sich mit der Polizei „irgendwie einigen und diesen Vorfall nur mit einer Geldstrafe abtun wollten“.Insgesamt hätten der BF1 und die BF2 diesbezüglich zwei- oder drei Anzeigen gegen einen Angreifer namens römisch 40 bei demselben Polizeibeamten gemacht (Akt BF1 AS 69). Weiters habe die BF2 eine Anzeige in der Hauptstadt in römisch 40 (andere Schreibweise: römisch 40 ) erstattet, welche jedoch wieder bei demselben Polizeibeamten gelandet sei. Der BF1 und die BF2 hätten gehört, dass die Straftäter sich mit der Polizei „irgendwie einigen und diesen Vorfall nur mit einer Geldstrafe abtun wollten“. Weiters habe der BF1 XXXX nach der Erstattung der Anzeigen „im Zentrum beim Einkaufen gesehen“, sie hätten sich jedoch nicht unterhalten miteinander.Weiters habe der BF1 römisch 40 nach der Erstattung der Anzeigen „im Zentrum beim Einkaufen gesehen“, sie hätten sich jedoch nicht unterhalten miteinander. Im XXXX oder XXXX (sinngemäß: des Jahres XXXX ) sei der Ermittler, jener die Anzeige aufnehmende Polizeibeamte, „auf einem Baum erhängt“ worden. Dies habe er von anderen gehört, welche dies gesehen hätten. Wer den leitenden Ermittler getötet hätte, wisse man nicht. Es sei berichtet worden, dass es sich um einen Mord gehandelt habe (Akt BF1 AS 77). Als der BF1 und die BF2 dies gehört hätten, hätten sie große Angst bekommen, die Kinder nicht mehr zur Schule geschickt und sich für ihre Flucht vorbereitet.Im römisch 40 oder römisch 40 (sinngemäß: des Jahres römisch 40 ) sei der Ermittler, jener die Anzeige aufnehmende Polizeibeamte, „auf einem Baum erhängt“ worden. Dies habe er von anderen gehört, welche dies gesehen hätten. Wer den leitenden Ermittler getötet hätte, wisse man nicht. Es sei berichtet worden, dass es sich um einen Mord gehandelt habe (Akt BF1 AS 77). Als der BF1 und die BF2 dies gehört hätten, hätten sie große Angst bekommen, die Kinder nicht mehr zur Schule geschickt und sich für ihre Flucht vorbereitet. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat habe er Angst um das Leben aller BF. An einen anderen Ort im Herkunftsstaat könne er sich nicht begeben, weil „solche Menschen großen Einfluss und große Beziehungen“ hätten, sodass sie die BF überall finden könnten. Im Herkunftsstaat sei der BF1 weder von Behörden festgenommen, noch verhaftet worden (BF1 AS 65). Er habe in der Republik XXXX keine Straftaten begangen und sei weiters nicht vorbestraft (BF1 AS 67). Auch werde nach ihm im Herkunftsstaat nicht gesucht. Er sei weiters kein Mitglied einer politischen Partei.Im Herkunftsstaat sei der BF1 weder von Behörden festgenommen, noch verhaftet worden (BF1 AS 65). Er habe in der Republik römisch 40 keine Straftaten begangen und sei weiters nicht vorbestraft (BF1 AS 67). Auch werde nach ihm im Herkunftsstaat nicht gesucht. Er sei weiters kein Mitglied einer politischen Partei. Weiters gab er an, dass die BF2 im Bundesgebiet hingefallen sei und sich am selben Knie noch einmal verletzt habe (Akt BF1 AS 79). Die Ärzte hätten gesagt, dass sie eine Operation brauche. 3.1.
  19. Im Zuge der Einvernahme des BF1 wurde folgendes vorgelegt (Akt BF1 AS 85-93): - Anzeige vom XXXX , welche seitens des BFA einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt wurde (Akt BF1 AS 85-89, AS 99), - Anzeige vom römisch 40 , welche seitens des BFA einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt wurde (Akt BF1 AS 85-89, AS 99), - medizinisches Dokument betreffend BF2 vom XXXX , welches seitens des BFA einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt wurde (Akt BF1 AS 91-97, AS 99).- medizinisches Dokument betreffend BF2 vom römisch 40 , welches seitens des BFA einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt wurde (Akt BF1 AS 91-97, AS 99). 3.
  20. Die BF2 gab ihrerseits befragt an, gesund zu sein. Nur ihr Bein schmerze, welches sie sich immer wieder gebrochen habe. Ihre Verletzung des Beins aufgrund eines Angriffs im Herkunftsstaat sei schon verheilt, jedoch sei sie bei Schneefall im Bundesgebiet ausgerutscht und gefallen. Gegenwärtig nehme sie diesbezüglich Schmerzmittel ein und sie injiziere sich blutverdünnende Mittel. Es sei eine Operation angeordnet worden (Akt BF2, AS 63ff). Die BF2 gehöre der Volksgruppe der XXXX und dem XXXX Glauben an. Im Herkunftsstaat habe sie fünf Jahre lang eine Schule besucht. Sie beherrsche die Sprachen XXXX und XXXX .Die BF2 gehöre der Volksgruppe der römisch 40 und dem römisch 40 Glauben an. Im Herkunftsstaat habe sie fünf Jahre lang eine Schule besucht. Sie beherrsche die Sprachen römisch 40 und römisch 40 . Die BF2 sei bei Adoptiveltern aufgewachsen, welche gegenwärtig in XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten. Die Großeltern der BF2 mütterlicherseits und ein Onkel mütterlicherseits würden gegenwärtig in XXXX leben. Weiters habe sie eine Adoptiv-Schwester, zu welcher sie gegenwärtig keinen Kontakt habe. Die BF2 sei bei Adoptiveltern aufgewachsen, welche gegenwärtig in römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten. Die Großeltern der BF2 mütterlicherseits und ein Onkel mütterlicherseits würden gegenwärtig in römisch 40 leben. Weiters habe sie eine Adoptiv-Schwester, zu welcher sie gegenwärtig keinen Kontakt habe. Die finanzielle Situation der BF im Herkunftsstaat sei „durchschnittlich, normal“ gewesen (Akt BF2 AS 75). Nach der Eheschließung mit dem BF1 habe die BF2 im Herkunftsstaat Sozialhilfe für die Kinder BF3-BF7 erhalten und sei Hausfrau gewesen. In ihrem Herkunftsstaat sei es „nicht so Tradition, dass die Frauen arbeiten würden“. Der BF1 habe gearbeitet und den Unterhalt der Familie bestritten. Zusätzlich hätte der Vater der BF2 die Familie finanziell unterstützt, welcher selbstständig sei und einen Handel mit Geschirr und Töpfen betreibe (Akt BF2, AS 71). Die BF hätten seit XXXX Jahren in ihrer Eigentumswohnung in der XXXX gewohnt (Akt BF2, AS 67 ff), welche gegenwärtig leer stehe (Akt BF2, AS 71)Die BF hätten seit römisch 40 Jahren in ihrer Eigentumswohnung in der römisch 40 gewohnt (Akt BF2, AS 67 ff), welche gegenwärtig leer stehe (Akt BF2, AS 71) Die BF3 –BF7 hätten unterschiedliche Familiennamen, weil sich die BF2 vom BF1 nach der Geburt der BF3 kurzzeitig getrennt hätten (Akt BF2 AS 67). Die drei älteren Kinder BF3-BF5 seien in XXXX in die Schule gegangen, hätten jedoch manchmal aufgrund der Covid-Situation zuhause bleiben müssen. Manchmal seien sie von anderen Kindern gemobbt worden, weil sie XXXX seien. Sie seien weiters als „ XXXX “ beschimpft worden. Die BF3 und BF4 könnten sich schon verteidigen, der BF 5 sei jedoch der kleinste in der Klasse und wäre von anderen Jungs gestoßen und ein Mal geschlagen worden. Die BF2 habe sich darüber beschwert (Akt BF2, AS 67 ff). Die BF3 –BF7 hätten unterschiedliche Familiennamen, weil sich die BF2 vom BF1 nach der Geburt der BF3 kurzzeitig getrennt hätten (Akt BF2 AS 67). Die drei älteren Kinder BF3-BF5 seien in römisch 40 in die Schule gegangen, hätten jedoch manchmal aufgrund der Covid-Situation zuhause bleiben müssen. Manchmal seien sie von anderen Kindern gemobbt worden, weil sie römisch 40 seien. Sie seien weiters als „ römisch 40 “ beschimpft worden. Die BF3 und BF4 könnten sich schon verteidigen, der BF 5 sei jedoch der kleinste in der Klasse und wäre von anderen Jungs gestoßen und ein Mal geschlagen worden. Die BF2 habe sich darüber beschwert (Akt BF2, AS 67 ff). In den Jahren XXXX seien die BF in der XXXX gewesen und hätten ebendort Anträge auf internationalen Schutz gestellt, über welche negativ entschieden worden sei. Im XXXX sei die BF2 wegen Problemen mit der Schwiegermutter aus dem Herkunftsstaat ausgereist, welche nicht gewollt hätte, dass die BF2 und der BF1 zusammen seien. Nach dem Erhalt der negativen Entscheidung hätten die BF sofort die XXXX verlassen ohne eine Beschwerde einzureichen.In den Jahren römisch 40 seien die BF in der römisch 40 gewesen und hätten ebendort Anträge auf internationalen Schutz gestellt, über welche negativ entschieden worden sei. Im römisch 40 sei die BF2 wegen Problemen mit der Schwiegermutter aus dem Herkunftsstaat ausgereist, welche nicht gewollt hätte, dass die BF2 und der BF1 zusammen seien. Nach dem Erhalt der negativen Entscheidung hätten die BF sofort die römisch 40 verlassen ohne eine Beschwerde einzureichen. Als der BF1 in der Republik Frankreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, hätte die BF2 sich mit den Kindern im Herkunftsstaat befunden. Damals hätten sie sich gestritten und er sei weggefahren. Der BF1 habe damals keine Probleme mit den „ XXXX “, sowie Freunde in XXXX gehabt. Nach circa drei Monaten sei der BF1 wieder in den Herkunftsstaat zurückgekehrt.Als der BF1 in der Republik Frankreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, hätte die BF2 sich mit den Kindern im Herkunftsstaat befunden. Damals hätten sie sich gestritten und er sei weggefahren. Der BF1 habe damals keine Probleme mit den „ römisch 40 “, sowie Freunde in römisch 40 gehabt. Nach circa drei Monaten sei der BF1 wieder in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Den Entschluss zur letzten Ausreise aus dem Herkunftsstaat hätte die BF2 gefasst, als ein Ermittlungsleiter, ein Revierinspektor namens XXXX , glaublich im XXXX (sinngemäß: des XXXX ), getötet worden wäre. Am XXXX hätten die BF den Herkunftsstaat verlassen. Den Entschluss zur letzten Ausreise aus dem Herkunftsstaat hätte die BF2 gefasst, als ein Ermittlungsleiter, ein Revierinspektor namens römisch 40 , glaublich im römisch 40 (sinngemäß: des römisch 40 ), getötet worden wäre. Am römisch 40 hätten die BF den Herkunftsstaat verlassen. Zu den Fluchtgründen befragt führte sie aus, dass ihr Mann von XXXX geschlagen worden wäre, weil dieser Jugendliche der Volksgruppe der XXXX in Schutz nehmen habe wollen (Akt BF2 AS 79). Am XXXX seien drei Jugendliche mit Zugehörigkeit zu der Volksgruppe der XXXX in ihr Haus gelaufen, welche nach ihrer Wahrnehmung geschlagen worden und blutverschmiert gewesen wären. Diese hätten ihr berichtet, dass draußen noch eine weitere Person geschlagen werde. Die BF2 sei aus dem Haus gelaufen und habe gesehen, dass der BF1 von fünfzehn oder sechszehn Männer geschlagen worden wäre und am Boden lag. Die BF2 sei zu diesem Zeitpunkt schwanger gewesen und sei dazwischen gegangen, jedoch beschimpft und zur Seite gestoßen worden. Man hätte ihr Knie gebrochen und sie hätte nicht mehr aufstehen können. Eine Nachbarin hätte die Polizei und die Rettung verständigt. Als die Polizei gekommen wäre, hätten sich die Angreifer langsam entfernt. Die Rettung habe den BF1 versorgt und sie hätten eine Empfehlung erhalten in ein Spital zu fahren. Der BF1 habe vor Ort unterschrieben, dass er nicht gleich in ein Spital fahren wolle. Am nächsten Tag seien sie in ein Krankenhaus gefahren und hätte sich sechs Stunden dort aufgehalten. Die BF2 sei von einem Frauenarzt untersucht, ein Kniebruch festgestellt und ein Gips verbunden worden, welchen sie circa eineinhalb Monate, etwa bis XXXX , habe tragen müssen (Akt BF2 AS 79). Auch seien die Prellungen, eine Platzwunde auf der Lippe und Nasenbluten des BF1 versorgt worden.Zu den Fluchtgründen befragt führte sie aus, dass ihr Mann von römisch 40 geschlagen worden wäre, weil dieser Jugendliche der Volksgruppe der römisch 40 in Schutz nehmen habe wollen (Akt BF2 AS 79). Am römisch 40 seien drei Jugendliche mit Zugehörigkeit zu der Volksgruppe der römisch 40 in ihr Haus gelaufen, welche nach ihrer Wahrnehmung geschlagen worden und blutverschmiert gewesen wären. Diese hätten ihr berichtet, dass draußen noch eine weitere Person geschlagen werde. Die BF2 sei aus dem Haus gelaufen und habe gesehen, dass der BF1 von fünfzehn oder sechszehn Männer geschlagen worden wäre und am Boden lag. Die BF2 sei zu diesem Zeitpunkt schwanger gewesen und sei dazwischen gegangen, jedoch beschimpft und zur Seite gestoßen worden. Man hätte ihr Knie gebrochen und sie hätte nicht mehr aufstehen können. Eine Nachbarin hätte die Polizei und die Rettung verständigt. Als die Polizei gekommen wäre, hätten sich die Angreifer langsam entfernt. Die Rettung habe den BF1 versorgt und sie hätten eine Empfehlung erhalten in ein Spital zu fahren. Der BF1 habe vor Ort unterschrieben, dass er nicht gleich in ein Spital fahren wolle. Am nächsten Tag seien sie in ein Krankenhaus gefahren und hätte sich sechs Stunden dort aufgehalten. Die BF2 sei von einem Frauenarzt untersucht, ein Kniebruch festgestellt und ein Gips verbunden worden, welchen sie circa eineinhalb Monate, etwa bis römisch 40 , habe tragen müssen (Akt BF2 AS 79). Auch seien die Prellungen, eine Platzwunde auf der Lippe und Nasenbluten des BF1 versorgt worden. Der BF1 und die BF2 hätten separate Anzeigen -vorerst gegen einen unbekannte Täter- wegen dem Vorfall erstattet. Die Anzeige des BF1 sei „mit einer Geldstrafe abgetan“ worden. Aufgrund der Anzeige der BF2 sei eine Anordnung zur weiteren Untersuchung ergangen. (Akt BF2 AS 77). Einen Monat nach dem Vorfall sei eine Versammlung bzw. ein „Meeting“ von XXXX in XXXX abgehalten worden, welche eskaliert sei und zu einer blutigen Auseinandersetzung geführt habe. Nur eine „Spezialeinheit aus der Hauptstadt“ habe diesen Unruhen ein Ende setzen können.Einen Monat nach dem Vorfall sei eine Versammlung bzw. ein „Meeting“ von römisch 40 in römisch 40 abgehalten worden, welche eskaliert sei und zu einer blutigen Auseinandersetzung geführt habe. Nur eine „Spezialeinheit aus der Hauptstadt“ habe diesen Unruhen ein Ende setzen können. Die BF2 habe weiters einen Mann namens XXXX , den Sohn eines einflussreichen Politikers in ihrer Herkunftsstadt, auf einem geposteten Gruppenfoto auf XXXX erkannt und dies dem ermittelnden Revierinspektor mitgeteilt, welcher das Foto vergrößert und der BF2 mitgebracht habe. Die BF2 habe identifizieren sollen, wer sie bei dem Vorfall zuletzt gestoßen habe. Sie habe ihn erkannt und eine Anzeige gegen ihn erstattet. Der Kriminalermittler heiße „ XXXX “. Im XXXX sei die BF2 zu einer Gegenüberstellung geladen worden. Der Revierinspektor namens „ XXXX “ habe die Akten an die Kriminalabteilung XXXX übergeben. Die BF2 habe weiters einen Mann namens römisch 40 , den Sohn eines einflussreichen Politikers in ihrer Herkunftsstadt, auf einem geposteten Gruppenfoto auf römisch 40 erkannt und dies dem ermittelnden Revierinspektor mitgeteilt, welcher das Foto vergrößert und der BF2 mitgebracht habe. Die BF2 habe identifizieren sollen, wer sie bei dem Vorfall zuletzt gestoßen habe. Sie habe ihn erkannt und eine Anzeige gegen ihn erstattet. Der Kriminalermittler heiße „ römisch 40 “. Im römisch 40 sei die BF2 zu einer Gegenüberstellung geladen worden. Der Revierinspektor namens „ römisch 40 “ habe die Akten an die Kriminalabteilung römisch 40 übergeben. Ihr sei zu Ohren gekommen, dass der Revierinspektor „ XXXX “ Ermittlungen in ihrem Fall wegen einer schweren Körperverletzung gegen eine schwangere Frau aufgenommen habe. Auch sei auf ihn Druck ausgeübt worden, dass er die „Anzeige bzw. das Strafausmaß abmildere“ und der Fall mit einer Geldstrafe abgeschlossen werde. Dies habe der Revierinspektor jedoch nicht machen wollen. Die Akten sollten an die Staatsanwaltschaft im Herkunftsstaat übergeben werden und es sei soweit gewesen, dass diese tatsächlich durch einen Revierinspektor an die Staatsanwaltschaft übermittelt worden seien (Akt BF2 AS 81). Ihr sei zu Ohren gekommen, dass der Revierinspektor „ römisch 40 “ Ermittlungen in ihrem Fall wegen einer schweren Körperverletzung gegen eine schwangere Frau aufgenommen habe. Auch sei auf ihn Druck ausgeübt worden, dass er die „Anzeige bzw. das Strafausmaß abmildere“ und der Fall mit einer Geldstrafe abgeschlossen werde. Dies habe der Revierinspektor jedoch nicht machen wollen. Die Akten sollten an die Staatsanwaltschaft im Herkunftsstaat übergeben werden und es sei soweit gewesen, dass diese tatsächlich durch einen Revierinspektor an die Staatsanwaltschaft übermittelt worden seien (Akt BF2 AS 81). Als der Ermittlungsbeamte XXXX nur kurze Zeit danach getötet worden sei, hätten die BF1 und BF2 Angst bekommen und entschieden, den Herkunftsstaat zu verlassen. Sie hätten befürchtet, dass der Täter nach der Gerichtsverhandlung bei einer nur geringen Strafe Rache an dem BF1 und der BF2 nehmen würde. Bei einer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben aufgrund der von ihr erstatteten Anzeige (Akt BF2 AS 83).Als der Ermittlungsbeamte römisch 40 nur kurze Zeit danach getötet worden sei, hätten die BF1 und BF2 Angst bekommen und entschieden, den Herkunftsstaat zu verlassen. Sie hätten befürchtet, dass der Täter nach der Gerichtsverhandlung bei einer nur geringen Strafe Rache an dem BF1 und der BF2 nehmen würde. Bei einer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben aufgrund der von ihr erstatteten Anzeige (Akt BF2 AS 83). Die BF2 sei unabhängig von diesem Vorfall nie persönlich im Herkunftsstaat verfolgt worden (Akt BF2 AS 83). Im Herkunftsstaat sei die BF2 weder von Behörden festgenommen, noch verhaftet worden. Sie habe in der Republik XXXX keine Straftaten begangen und sei weiters nicht vorbestraft. Auch würde nach ihr im Herkunftsstaat nicht gesucht werden. Sie sei weiters kein Mitglied einer politischen Partei (BF2 AS 75).Die BF2 sei unabhängig von diesem Vorfall nie persönlich im Herkunftsstaat verfolgt worden (Akt BF2 AS 83). Im Herkunftsstaat sei die BF2 weder von Behörden festgenommen, noch verhaftet worden. Sie habe in der Republik römisch 40 keine Straftaten begangen und sei weiters nicht vorbestraft. Auch würde nach ihr im Herkunftsstaat nicht gesucht werden. Sie sei weiters kein Mitglied einer politischen Partei (BF2 AS 75). Die minderjährigen BF hätten keine eigenen Fluchtgründe. Die BF2 pflege gegenwärtig XXXX regelmäßigen Kontakt zu ihren Freunden im Herkunftsstaat, denen es gut gehe (Akt BF2 AS 71).Die BF2 pflege gegenwärtig römisch 40 regelmäßigen Kontakt zu ihren Freunden im Herkunftsstaat, denen es gut gehe (Akt BF2 AS 71). 3.2.
  21. Im Zuge der Einvernahme des BF1 wurde folgendes vorgelegt (Akt BF2 AS 89-93): - ein als „Protokoll nach Eingang der Beschwerde“ tituliertes Schreiben in rumänischer Sprache, datiert mit XXXX , welches durch das das BFA einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt wurde (Akt BF2 AS 89, AS 95),- ein als „Protokoll nach Eingang der Beschwerde“ tituliertes Schreiben in rumänischer Sprache, datiert mit römisch 40 , welches durch das das BFA einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt wurde (Akt BF2 AS 89, AS 95), - ärztlicher Entlassungsbrief des Landesklinikum XXXX vom XXXX , welchem zu entnehmen ist, dass die BF2 wegen einer „fraglich frischer Verletzung im Bereich des linken Kniegelenks“ vom XXXX stationär aufgenommen worden sei (Akt BF2 AS 91). Im Rahmen der diagnostischen Abklärung habe sich gezeigt, dass es sich um „eine knöchern konsolidierte, alte Verletzung“ handle. Aufgrund der fehlenden Indikation für eine akute Versorgung und der Covid-Situation werde die BF2 entlassen. Eine Schmerztherapie mit „ XXXX mg/ 3 Mal täglich“ sei verordnet worden, es bestehe jedoch keine Dauermedikation. Das vorläufige Tragen einer Mecronschiene, eine Mobilisierung mit Unterarmstützkrücken oder reziproken Gehgestell seien vollbelastend möglich.- ärztlicher Entlassungsbrief des Landesklinikum römisch 40 vom römisch 40 , welchem zu entnehmen ist, dass die BF2 wegen einer „fraglich frischer Verletzung im Bereich des linken Kniegelenks“ vom römisch 40 stationär aufgenommen worden sei (Akt BF2 AS 91). Im Rahmen der diagnostischen Abklärung habe sich gezeigt, dass es sich um „eine knöchern konsolidierte, alte Verletzung“ handle. Aufgrund der fehlenden Indikation für eine akute Versorgung und der Covid-Situation werde die BF2 entlassen. Eine Schmerztherapie mit „ römisch 40 mg/ 3 Mal täglich“ sei verordnet worden, es bestehe jedoch keine Dauermedikation. Das vorläufige Tragen einer Mecronschiene, eine Mobilisierung mit Unterarmstützkrücken oder reziproken Gehgestell seien vollbelastend möglich.
  22. Mit Bescheiden des BFA vom XXXX wurden die Anträge auf internationalen Schutz aller BF sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat XXXX (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden den BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.), nach § 52 Abs. 1 Z 2 FPG gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters nach § 46 FPG die Zulässigkeit die Abschiebung in die Republik XXXX festgestellt (Spruchpunkt V.). Nach § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) und weiters unter Spruchpunkt VII. einer Beschwerde nach § 18 Abs. 2 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Unter Spruchpunkt VIII. wurde nach § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt
  23. Mit Bescheiden des BFA vom römisch 40 wurden die Anträge auf internationalen Schutz aller BF sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat römisch 40 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden den BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters nach Paragraph 46, FPG die Zulässigkeit die Abschiebung in die Republik römisch 40 festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.). Nach Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) und weiters unter Spruchpunkt römisch sieben. einer Beschwerde nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Unter Spruchpunkt römisch acht. wurde nach Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt Den Bescheiden wurden im Wesentlichen folgende Feststellungen zu Grunde gelegt: Die BF seien Staatsangehörige der Republik XXXX und ihre Identität stehe fest. Sie würden der Volksgruppe der XXXX angehören und seien XXXX . Die BF würden an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leiden.Die BF seien Staatsangehörige der Republik römisch 40 und ihre Identität stehe fest. Sie würden der Volksgruppe der römisch 40 angehören und seien römisch 40 . Die BF würden an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leiden. BF1 und BF2 hätten angegeben verheiratet zu sein und Eltern von fünf Kinder zu sein. Beide seien im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. Das Fluchtvorbringen des BF1 und der BF2 bzw. der Familie sei nicht glaubhaft (Akt BF3 AS 67). Im Falle einer Rückkehr in die Republik XXXX seien die BF keiner Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass den BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat die Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK drohe. Es könne weiters nicht festgestellt werden, dass eine begründete Furcht der BF vor asylrelevanter Verfolgung in ihrem Heimatland vorliege. Das Fluchtvorbringen des BF1 und der BF2 bzw. der Familie sei nicht glaubhaft (Akt BF3 AS 67). Im Falle einer Rückkehr in die Republik römisch 40 seien die BF keiner Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass den BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat die Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK drohe. Es könne weiters nicht festgestellt werden, dass eine begründete Furcht der BF vor asylrelevanter Verfolgung in ihrem Heimatland vorliege. Die BF hätten den Großteil Ihres Lebens in der Republik XXXX verbracht. Es sei davon auszugehen, dass die BF mit der dortigen Kultur- und Lebensweise bestens vertraut seien.Die BF hätten den Großteil Ihres Lebens in der Republik römisch 40 verbracht. Es sei davon auszugehen, dass die BF mit der dortigen Kultur- und Lebensweise bestens vertraut seien. Der BF1 und die BF2 würden die Sprachen im Herkunftsstaat beherrschen, seien im erwerbsfähigen Alter und arbeitsfähig. Die BF würden über familiäre und auch soziale Anknüpfungspunkte in der Republik XXXX verfügen. So würden die Urgroßeltern, die Tante, sowie weitere Verwandte wie die Onkel der Eltern der minderjährigen BF3-BF7 im Herkunftsstaat leben (Akt BF3 AS 67). Zusätzlich zur Selbsterhaltungsfähigkeit des BF1 und der BF2 seien die BF somit auch durch Ihre Familienangehörigen im Herkunftsstaat wirtschaftlich genügend abgesichert und würden folglich in keine wirtschaftlich oder finanziell ausweglose Lage geraten. Die BF würden über familiäre und auch soziale Anknüpfungspunkte in der Republik römisch 40 verfügen. So würden die Urgroßeltern, die Tante, sowie weitere Verwandte wie die Onkel der Eltern der minderjährigen BF3-BF7 im Herkunftsstaat leben (Akt BF3 AS 67). Zusätzlich zur Selbsterhaltungsfähigkeit des BF1 und der BF2 seien die BF somit auch durch Ihre Familienangehörigen im Herkunftsstaat wirtschaftlich genügend abgesichert und würden folglich in keine wirtschaftlich oder finanziell ausweglose Lage geraten. Der BF1 habe bisher insgesamt vier Anträge auf internationalen Schutz in der Bundesrepublik Deutschland und in der Republik Frankreich gestellt. Die BF2 und die BF3-BF5 hätten durch ihre Eltern als ihre gesetzlichen Vertreter bisher drei Anträge auf internationalen Schutz in der Bundesrepublik Deutschland gestellt. Über diese Anträge sei allesamt negativ entschieden worden. Offensichtlich hätten der BF1 und die BF2 keinen Asylgrund bei den vormaligen Antragsstellungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union gehabt. Weiters sei es offensichtlich, dass beide nicht gewillt seien, sich den europäischen Asylbestimmungen zu unterwerfen. Es sei festgestellt worden, dass die Anträge auf internationalen Schutz unbegründet und missbräuchlich gestellt worden seien (Akt BF2 AS 110). Durch die ungerechtfertigten Asylantragsstellungen sei auch ersichtlich, dass die minderjährigen BF3- BF7 dadurch nicht durchwegs die Schule in ihrem Herkunftsstaat besuchen hätten können, weshalb das Kindeswohl gefährdet sei (Akt BF6 AS 68, Akt BF7 AS 68). Bei einer weiteren, ungerechtfertigten Asylantragsstellung bestehe die Gefahr, dass die minderjährigen BF3-BF7 in ihrem Recht auf Bildung gefährdet wären. Die BF seien erst seit kurzer Zeit in Österreich aufhältig und würden von der Grundversorgung leben. Der BF1 und die BF2 seien nicht in der Lage nachzuweisen, dass sie über die erforderlichen Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt aus eigenem und auf legalem Wege bestreiten zu können. Sinngemäß ergebe sich aus einer Gesamtbetrachtung der Schluss, dass die BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit und das wirtschaftliche Wohl des Bundesgebiets darstellen würden. Der Beweiswürdigung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die angegebenen Ausreisegründe des BF1 und der BF2 nicht glaubhaft und widersprüchlich seien (Akt BF2 AS 135). BF1 und BF2 hätten keine asylrelevanten Verfolgungsgründe glaubhaft machen können und ihnen drohe im Herkunftsstaat keinerlei Gefahr. Obzwar Vorurteile gegen die Volksgruppe der XXXX vorherrschen würden, gehen diese nicht von staatlichen Stellen aus und liegen auch keine Umstände vor, welche von einer Schutzunwilligkeit oder Schutzunfähigkeit der XXXX Behörden zeugen würden. BF1 und der BF2 hätten ausgeführt nie Probleme mit den Behörden gehabt zu haben und bei einer Rückkehr nichts von den staatlichen Behörden zu befürchten. Die Behörden im Herkunftsstaat seien nach der Erstattung der Anzeige aktiv geworden und hätten Verfahren durchgeführt (Akt BF2 AS 136). Sie seien somit schutzfähig und schutzwillig (Akt BF1 AS 142). Weiters würde auch die Verhängung einer Geldstrafe nicht als Untätigkeit der Behörden im Herkunftsstaat gedeutet werden können (Akt BF1 AS 143). Eine Untätigkeit der Behörden sei daher nicht erkennbar, sondern sei das Verfahren im Zeitpunkt der Ausreise noch behandelt worden. Auch sei anzunehmen, dass die Behörden bei einer Rückkehr der BF der durch die BF2 erstatteten Anzeige weiterhin nachgehen würden (Akt BF2 AS 138.)Der Beweiswürdigung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die angegebenen Ausreisegründe des BF1 und der BF2 nicht glaubhaft und widersprüchlich seien (Akt BF2 AS 135). BF1 und BF2 hätten keine asylrelevanten Verfolgungsgründe glaubhaft machen können und ihnen drohe im Herkunftsstaat keinerlei Gefahr. Obzwar Vorurteile gegen die Volksgruppe der römisch 40 vorherrschen würden, gehen diese nicht von staatlichen Stellen aus und liegen auch keine Umstände vor, welche von einer Schutzunwilligkeit oder Schutzunfähigkeit der römisch 40 Behörden zeugen würden. BF1 und der BF2 hätten ausgeführt nie Probleme mit den Behörden gehabt zu haben und bei einer Rückkehr nichts von den staatlichen Behörden zu befürchten. Die Behörden im Herkunftsstaat seien nach der Erstattung der Anzeige aktiv geworden und hätten Verfahren durchgeführt (Akt BF2 AS 136). Sie seien somit schutzfähig und schutzwillig (Akt BF1 AS 142). Weiters würde auch die Verhängung einer Geldstrafe nicht als Untätigkeit der Behörden im Herkunftsstaat gedeutet werden können (Akt BF1 AS 143). Eine Untätigkeit der Behörden sei daher nicht erkennbar, sondern sei das Verfahren im Zeitpunkt der Ausreise noch behandelt worden. Auch sei anzunehmen, dass die Behörden bei einer Rückkehr der BF der durch die BF2 erstatteten Anzeige weiterhin nachgehen würden (Akt BF2 AS 138.) Die Erstattung einer Anzeige wegen Körperverletzung sei in der Polizeiarbeit ein durchaus häufig vorkommender Tatbestand. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ein Polizeibeamter, welcher in der Vergangenheit für eine Anzeige wegen Körperverletzung zuständig gewesen wäre, bereits aus diesem Grund ermordet werden würde und dies nachdem er die Akten und die Zuständigkeit abgegeben hätte (Akt BF1 AS 141). Auch beruhe das Vorbringen betreffend die Ermordung eines Polizisten auf reinen Vermutungen, welche zudem nicht nachvollziehbar seien. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb der vermeintliche Tod eines Polizeibeamten mit einer Anzeige im Zusammenhang stehen würde (Akt BF1 AS 143). Auch sei es nicht glaubhaft, dass der BF1 tatsächlich bedroht worden sei. Nach seinen Angaben sei er lediglich zwei Mal bedroht worden. Seine diesbezüglichen Angaben seien vage. Auch sei es nicht nachvollziehbar, dass Personen, welche vermeintlicherweise einen Polizisten töten würden, lediglich zwei Drohungen in einem halben Jahr gegen jene Person aussprechen würden, welche die Anzeige eingebracht hätte. Eine Verfolgung, welche eine Ausreise aus der Republik XXXX notwendig machen würde sei weiters nicht ersichtlich, wenn sich die vermeintlich beteiligten Personen beim Einkaufen begegnen, weiterhin an ihren Wohnadressen wohnen und die BF erst über ein halbes Jahr nach dem Vorfall im XXXX ausgereist seien.Eine Verfolgung, welche eine Ausreise aus der Republik römisch 40 notwendig machen würde sei weiters nicht ersichtlich, wenn sich die vermeintlich beteiligten Personen beim Einkaufen begegnen, weiterhin an ihren Wohnadressen wohnen und die BF erst über ein halbes Jahr nach dem Vorfall im römisch 40 ausgereist seien. Weiters sei es nicht nachvollziehbar, weshalb der Familie keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen würde. Auch seien die BF über XXXX in das Bundesgebiet eingereist. Dass der BF1 und die BF2 keinen Antrag auf internationalen Schutz in XXXX gestellt hätten weise daraufhin, dass in ihrem Fall eine Reisebewegung zwecks Erreichung eines Staates mit den vorteilhaftesten Bedingungen für Asylwerber vorläge. Eine tatsächlich bedrohte Person würde die erste sich bietende Gelegenheit ergreifen, um in einem sicheren Staat einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen (Akt BF2 AS 139). Es sei offensichtlich, dass die BF das europäische Asyl- und Sozialsystem ausnützen würden, um sich eine Verbesserung der Lebenssituation zu verschaffen.Auch seien die BF über römisch 40 in das Bundesgebiet eingereist. Dass der BF1 und die BF2 keinen Antrag auf internationalen Schutz in römisch 40 gestellt hätten weise daraufhin, dass in ihrem Fall eine Reisebewegung zwecks Erreichung eines Staates mit den vorteilhaftesten Bedingungen für Asylwerber vorläge. Eine tatsächlich bedrohte Person würde die erste sich bietende Gelegenheit ergreifen, um in einem sicheren Staat einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen (Akt BF2 AS 139). Es sei offensichtlich, dass die BF das europäische Asyl- und Sozialsystem ausnützen würden, um sich eine Verbesserung der Lebenssituation zu verschaffen. Das im Jahre 2013 in Kraft getretene Gleichstellungsgesetz in der Republik XXXX verbiete Diskriminierungen verschiedenster Art, alle Volks- und sozialen Gruppen würden im Alltag friedlich zusammenleben. Nationale Minderheiten seien durch die Verfassung geschützt und hätten das Recht auf Aufrechterhaltung und Pflege ihrer Sprache und Kultur. Obwohl XXXX weiterhin eine der am stärksten gefährdeten Minderheitengruppen im Herkunftsstaat seien, sei ein Rückgang der gemeldeten Fälle von Diskriminierung zu verzeichnen.Das im Jahre 2013 in Kraft getretene Gleichstellungsgesetz in der Republik römisch 40 verbiete Diskriminierungen verschiedenster Art, alle Volks- und sozialen Gruppen würden im Alltag friedlich zusammenleben. Nationale Minderheiten seien durch die Verfassung geschützt und hätten das Recht auf Aufrechterhaltung und Pflege ihrer Sprache und Kultur. Obwohl römisch 40 weiterhin eine der am stärksten gefährdeten Minderheitengruppen im Herkunftsstaat seien, sei ein Rückgang der gemeldeten Fälle von Diskriminierung zu verzeichnen. Den aktuellen Länderinformationen folgend bestehe keine staatliche Verfolgungsgefahr für Angehörige der XXXX . Auch in der medizinischen Versorgung gäbe es keinerlei staatliche Repressionen gegen diese Volksgruppe.Den aktuellen Länderinformationen folgend bestehe keine staatliche Verfolgungsgefahr für Angehörige der römisch 40 . Auch in der medizinischen Versorgung gäbe es keinerlei staatliche Repressionen gegen diese Volksgruppe. Es seien keine derart exzeptionellen Umstände im Hinblick auf die Republik XXXX festzustellen, welche einer in Art. 3 EMRK genannten Gefährdung gleichzuhalten wären und könne nicht angenommen werden, dass die BF im Fall einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wären.Es seien keine derart exzeptionellen Umstände im Hinblick auf die Republik römisch 40 festzustellen, welche einer in Artikel 3, EMRK genannten Gefährdung gleichzuhalten wären und könne nicht angenommen werden, dass die BF im Fall einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wären. Den BF sei eine Rückkehr jedenfalls zumutbar. Sie würden über ausreichenden, familiären Anschluss in der Republik XXXX verfügen. Die Großeltern, die Schwester, der Onkel und Freundinnen der BF2 würden im Herkunftsstaat leben, zu welchen die BF in regelmäßigen Kontakt stehe (Akt BF2 AS 140). Weiters würden der Onkel des BF1, sowie seine Freunde im Herkunftsstaat leben, zu welchen er regelmäßigen Kontakt habe (Akt BF 1 AS 145).Den BF sei eine Rückkehr jedenfalls zumutbar. Sie würden über ausreichenden, familiären Anschluss in der Republik römisch 40 verfügen. Die Großeltern, die Schwester, der Onkel und Freundinnen der BF2 würden im Herkunftsstaat leben, zu welchen die BF in regelmäßigen Kontakt stehe (Akt BF2 AS 140). Weiters würden der Onkel des BF1, sowie seine Freunde im Herkunftsstaat leben, zu welchen er regelmäßigen Kontakt habe (Akt BF 1 AS 145). Die BF2 verfüge über eine Wohnung im Herkunftsstaat. Sie könne im Herkunftsstaat Behandlungen durch das staatliche Gesundheitssystem erfahren. Weiters bestehe ein soziales Sicherungssystem im Herkunftsstaat, welches die BF in Anspruch nehmen könnten. Aus dem kurzen Aufenthalt der BF könne keinesfalls eine rechtlich relevante Bindung zu Österreich abgeleitet werden. Dass die BF offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung ihrer Person in Österreich aufweisen ergebe sich aus der äußerst kurzen Aufenthaltsdauer, den mangelnden Deutschkenntnissen und des unsicheren Aufenthaltes aufgrund der Asylantragstellung. Die Erlassung eines Einreiseverbots sei damit zu begründen, dass ein Asylwerber zwar grundsätzlich Anspruch auf Grundversorgung habe, jedoch im gegenständlichen Fall besondere Umstände vorlägen, da es sich bei den BF gegenwärtigem bereits zumindest um das dritte innerhalb von vier Jahren in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union geführte Asylverfahren handle. Der BF1 und die BF2 hätten als Begründung ihrer Anträge durchwegs „Familienstreitigkeiten“ vorgebracht. Dies stelle keinen asylrelevanten Tatbestand dar. Beide seien nach abgewiesenen Asylanträgen in XXXX eindeutig nicht gewillt, sich den europäischen Asylbestimmungen zu unterwerfen. Aufgrund des Umstandes, dass sie offensichtlich das europäische Asylsystem missbräuchlich verwenden würden, zumal es sich nunmehr um den vierten Asylantrag der BF2 (Akt BF2 AS 141) und den fünften Asylantrag des BF1 (Akt BF1 As 146) handle, sei es unumgänglich, ein Einreiseverbot gegen die BF zu erlassen (Akt BF6 68, Akt BF7 AS 96).Die Erlassung eines Einreiseverbots sei damit zu begründen, dass ein Asylwerber zwar grundsätzlich Anspruch auf Grundversorgung habe, jedoch im gegenständlichen Fall besondere Umstände vorlägen, da es sich bei den BF gegenwärtigem bereits zumindest um das dritte innerhalb von vier Jahren in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union geführte Asylverfahren handle. Der BF1 und die BF2 hätten als Begründung ihrer Anträge durchwegs „Familienstreitigkeiten“ vorgebracht. Dies stelle keinen asylrelevanten Tatbestand dar. Beide seien nach abgewiesenen Asylanträgen in römisch 40 eindeutig nicht gewillt, sich den europäischen Asylbestimmungen zu unterwerfen. Aufgrund des Umstandes, dass sie offensichtlich das europäische Asylsystem missbräuchlich verwenden würden, zumal es sich nunmehr um den vierten Asylantrag der BF2 (Akt BF2 AS 141) und den fünften Asylantrag des BF1 (Akt BF1 As 146) handle, sei es unumgänglich, ein Einreiseverbot gegen die BF zu erlassen (Akt BF6 68, Akt BF7 AS 96). Der bestehende unrechtmäßige Aufenthalt der BF stelle eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar. Aufgrund der von ihnen ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und mangels Vorliegens einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr sei es den BF zumutbar, den Ausgang des Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten, weshalb auch die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen gewesen sei (Akt BF1 AS 163, Akt BF2 AS 158). 4.1 Das BFA stellte den BF amtswegig einen Rechtsberater zur Seite (Akt BF1 167). 4.
  24. Im Zuge des Rückkehrberatungsgesprächs legten der BF1 und die BF2 folgende Reisepässe der Republik XXXX vor:4.
  25. Im Zuge des Rückkehrberatungsgesprächs legten der BF1 und die BF2 folgende Reisepässe der Republik römisch 40 vor: -Reisepass der Republik XXXX lautend auf XXXX (Akt BF1 AS 183; ident zu AS 21),-Reisepass der Republik römisch 40 lautend auf römisch 40 (Akt BF1 AS 183; ident zu AS 21), - Reisepass der Republik XXXX lautend auf XXXX (Akt BF2 AS 179; ident zu AS 21),- Reisepass der Republik römisch 40 lautend auf römisch 40 (Akt BF2 AS 179; ident zu AS 21), - Reisepass der Republik XXXX lautend XXXX (Akt BF3 AS 131)- Reisepass der Republik römisch 40 lautend römisch 40 (Akt BF3 AS 131) - Reisepass der Republik XXXX lautend auf XXXX (Akt BF4 AS 131),- Reisepass der Republik römisch 40 lautend auf römisch 40 (Akt BF4 AS 131), - Reisepass der Republik XXXX lautend auf XXXX (Akt BF5 AS 139),- Reisepass der Republik römisch 40 lautend auf römisch 40 (Akt BF5 AS 139), - Reisepass der Republik XXXX lautend auf XXXX (Akt BF 6 AS 131),- Reisepass der Republik römisch 40 lautend auf römisch 40 (Akt BF 6 AS 131), - Reisepass der Republik XXXX lautend auf XXXX (Akt BF7 AS 131).- Reisepass der Republik römisch 40 lautend auf römisch 40 (Akt BF7 AS 131). Bei sämtlichen Reisepässen ist angeführt, das die BF1-7 Staatsangehörige der Republik XXXX seien.Bei sämtlichen Reisepässen ist angeführt, das die BF1-7 Staatsangehörige der Republik römisch 40 seien.
  26. Dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX an die Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX , GZ: XXXX (Akt BF1, AS 191f), ist zu entnehmen, dass gegen den BF1 wegen des Verdachts auf Versuchten Diebstahl nach § 127 StGB ermittelt werde. Am XXXX habe der BF1 versucht bei der Firma XXXX einen Lautsprecher im Wert von XXXX zu stehlen, indem er diese Ware aus dem Regal genommen und in den Rucksack des BF3 gesteckt hätte. Danach hätten beide gemeinsam das Geschäftslokal verlassen, ohne die Ware an der Kassa zu bezahlen. Die Anhaltung sei durch eine Zeugin nach dem Kassenbereich erfolgt. Der BF1 habe den versuchten Diebstahl zugegeben. Nach seinen Angaben habe es sich um ein Geschenk gehandelt, er habe jedoch kein Geld für den Kauf gehabt.
  27. Dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 an die Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 (Akt BF1, AS 191f), ist zu entnehmen, dass gegen den BF1 wegen des Verdachts auf Versuchten Diebstahl nach Paragraph 127, StGB ermittelt werde. Am römisch 40 habe der BF1 versucht bei der Firma römisch 40 einen Lautsprecher im Wert von römisch 40 zu stehlen, indem er diese Ware aus dem Regal genommen und in den Rucksack des BF3 gesteckt hätte. Danach hätten beide gemeinsam das Geschäftslokal verlassen, ohne die Ware an der Kassa zu bezahlen. Die Anhaltung sei durch eine Zeugin nach dem Kassenbereich erfolgt. Der BF1 habe den versuchten Diebstahl zugegeben. Nach seinen Angaben habe es sich um ein Geschenk gehandelt, er habe jedoch kein Geld für den Kauf gehabt.
  28. Mit Schriftsatz vom XXXX erhoben die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang (Akt BF1, AS 195ff). Hierbei gaben sie an, dass die belangte Behörde willkürliches Verhalten gesetzt habe, indem sie wichtige Ermittlungsschritte unterlassen und den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt hätte.
  29. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhoben die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang (Akt BF1, AS 195ff). Hierbei gaben sie an, dass die belangte Behörde willkürliches Verhalten gesetzt habe, indem sie wichtige Ermittlungsschritte unterlassen und den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt hätte. Vorgebracht wurde im Wesentlichen Folgendes: Die BF seien XXXX Staatsbürger und Angehörige der Minderheit der XXXX . Aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit seien sie starken Diskriminierungen im Herkunftsstaat ausgesetzt in der Republik XXXX „schlicht nicht erwünscht“. Vordergründig sei daher eine Verfolgung der BF aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der XXXX sowie die äußerst wahrscheinliche Verletzung ihrer in Art. 3 EMRK gesicherten Rechte für den Fall einer Rückkehr zu monieren.Die BF seien römisch 40 Staatsbürger und Angehörige der Minderheit der römisch 40 . Aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit seien sie starken Diskriminierungen im Herkunftsstaat ausgesetzt in der Republik römisch 40 „schlicht nicht erwünscht“. Vordergründig sei daher eine Verfolgung der BF aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der römisch 40 sowie die äußerst wahrscheinliche Verletzung ihrer in Artikel 3, EMRK gesicherten Rechte für den Fall einer Rückkehr zu monieren. Im XXXX sei der BF1 von mehreren Personen in der Nähe seines Hauses brutal geschlagen und getreten worden. Er habe schwere Verletzungen davongetragen. Die damals im siebten Monat schwangere BF2 habe dies gesehen, habe versucht sich dazwischen zu stellen, sei heftig zu Boden gestoßen worden und habe eine schwerwiegende Verletzung am Knie erlitten. Die belangte Behörde hätte es hierbei unterlassen weitere Fragen zu ihrer Verletzung zu stellen und seien zusätzliche Ermittlungen hierzu geboten gewesen. Die BF2 hätte hierzu erklären können, dass bei ihr „seither regelmäßig während der Bewegung Knieschmerzen unterschiedlicher Intensität auftreten und ihre Beweglichkeit dadurch stark eingeschränkt worden“ sei (Akt BF2 AS 187). Auch hätte die belangte Behörde es unterlassen der BF2 Fragen hinsichtlich etwaiger Schwangerschaftskomplikationen zu stellen, da die BF bei dem Vorfall im XXXX im siebten Monat schwanger gewesen wäre.Im römisch 40 sei der BF1 von mehreren Personen in der Nähe seines Hauses brutal geschlagen und getreten worden. Er habe schwere Verletzungen davongetragen. Die damals im siebten Monat schwangere BF2 habe dies gesehen, habe versucht sich dazwischen zu stellen, sei heftig zu Boden gestoßen worden und habe eine schwerwiegende Verletzung am Knie erlitten. Die belangte Behörde hätte es hierbei unterlassen weitere Fragen zu ihrer Verletzung zu stellen und seien zusätzliche Ermittlungen hierzu geboten gewesen. Die BF2 hätte hierzu erklären können, dass bei ihr „seither regelmäßig während der Bewegung Knieschmerzen unterschiedlicher Intensität auftreten und ihre Beweglichkeit dadurch stark eingeschränkt worden“ sei (Akt BF2 AS 187). Auch hätte die belangte Behörde es unterlassen der BF2 Fragen hinsichtlich etwaiger Schwangerschaftskomplikationen zu stellen, da die BF bei dem Vorfall im römisch 40 im siebten Monat schwanger gewesen wäre. Die in der Folge wegen des Vorfalls erstattete Anzeige habe dramatische Folgen gehabt. Der örtliche Gemeindespolizist, welcher die Anzeige entgegengenommen habe und Ermittlungen aufgenommen habe, sei ermordet worden. Der Sohn eines einflussreichen Mannes in der Herkunftsstadt sei unter den Angreifern gewesen und der Grund dafür, dass das Verfahren einen tragischen Verlauf genommen habe. Auf dessen Druck hin sei trotz Verletzungen der BF die den Tätern drohende und sonst zu verhängende Strafe erheblich gemildert worden. Jedoch habe man die BF nicht einfach so davonkommen lassen dürfen, sie seien einer Rachegefahr ausgesetzt gewesen. Die BF hätten ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch Private und wegen mangelnder Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit ihres Herkunftsstaates und mangels einer tauglichen, innerstaatlichen Fluchtalternative verlassen. Darüber hinaus würden die BF im Falle einer Rückkehr weitere Übergriffe seitens der XXXX Bevölkerung befürchten, gegen welche die Polizei nichts unternehme. Die Polizei und Sicherheitsbehörden würden den BF im Fall etwaiger Bedrohungen nicht helfen. Der Staat sei gegenüber diesen Angriffen machtlos und auch nicht gewillt Schutz zu bieten. Darüber hinaus würden die BF im Falle einer Rückkehr weitere Übergriffe seitens der römisch 40 Bevölkerung befürchten, gegen welche die Polizei nichts unternehme. Die Polizei und Sicherheitsbehörden würden den BF im Fall etwaiger Bedrohungen nicht helfen. Der Staat sei gegenüber diesen Angriffen machtlos und auch nicht gewillt Schutz zu bieten. Die BF würden zu der Ukraine seit Jahren engste Beziehungen pflegen, zumal ebendort alle Kinder zur Welt gekommen wären, weswegen sie darüber hinaus die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzen würden. Daher seien die Fragen zu Schwangerschaftskomplikationen der BF insbesondere angebracht gewesen. Daher sei der Vorhalt der Behörde, es sei nicht glaubhaft, dass Personen, welche einen vermeintlichen Polizisten umgebracht hätten lediglich zwei Mal in einem Jahr Drohungen ausgesprochen hätten insofern aufklärbar, als die BF zu dieser Zeit in die Ukraine ausgereist seien um ebendort ihr jüngstes Kind zu entbinden. Das ergänzende Vorbringen stehe einem Neuerungsverbot nicht entgegen, weil nach §20 Abs. 1 Z2 BFA-VG ein allgemeines Neuerungsrecht insofern bestehe, als das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft gewesen wäre. Vom Neuerungsverbot sei nur ein Vorbringen erfasst, dass zur bewusst intendierten Verfahrensverzögerung erstattet worden sei. Die BF seien jedoch nicht in der Lage gewesen das Beweismittel früher vorzulegen und dies sei ihnen nicht schuldhaft vorzuwerfen. Angesichts des Umstandes, dass die österreichische Rechtsordnung mit einigen Ausnahmen keine doppelte Staatsbürgerschaft zulasse, hätten die BF im Falle der Bekanntgabe ihrer ukrainischen Staatsangehörigkeit rechtliche Konsequenzen gefürchtet, weshalb sie sich erst nach Rücksprache mit der Rechtsberatung dazu entschlossen hätten, diese bekanntzugeben. Sie würden nun dadurch ihren Mitwirkungspflichten nachkommen wollen und damit deutlich machen, dass ihnen im Hinblick auf ihre ukrainische Staatsangehörigkeit angesichts des in der Ukraine herrschenden Krieges eine anderweitige Verfolgungssicherheit als ausländische Fluchtalternative nicht zugemutet werden könne. Die BF würden zu der Ukraine seit Jahren engste Beziehungen pflegen, zumal ebendort alle Kinder zur Welt gekommen wären, weswegen sie darüber hinaus die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzen würden. Daher seien die Fragen zu Schwangerschaftskomplikationen der BF insbesondere angebracht gewesen. Daher sei der Vorhalt der Behörde, es sei nicht glaubhaft, dass Personen, welche einen vermeintlichen Polizisten umgebracht hätten lediglich zwei Mal in einem Jahr Drohungen ausgesprochen hätten insofern aufklärbar, als die BF zu dieser Zeit in die Ukraine ausgereist seien um ebendort ihr jüngstes Kind zu entbinden. Das ergänzende Vorbringen stehe einem Neuerungsverbot nicht entgegen, weil nach §20 Absatz eins, Z2 BFA-VG ein allgemeines Neuerungsrecht insofern bestehe, als das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft gewesen wäre. Vom Neuerungsverbot sei nur ein Vorbringen erfasst, dass zur bewusst intendierten Verfahrensverzögerung erstattet worden sei. Die BF seien jedoch nicht in der Lage gewesen das Beweismittel früher vorzulegen und dies sei ihnen nicht schuldhaft vorzuwerfen. Angesichts des Umstandes, dass die österreichische Rechtsordnung mit einigen Ausnahmen keine doppelte Staatsbürgerschaft zulasse, hätten die BF im Falle der Bekanntgabe ihrer ukrainischen Staatsangehörigkeit rechtliche Konsequenzen gefürchtet, weshalb sie sich erst nach Rücksprache mit der Rechtsberatung dazu entschlossen hätten, diese bekanntzugeben. Sie würden nun dadurch ihren Mitwirkungspflichten nachkommen wollen und damit deutlich machen, dass ihnen im Hinblick auf ihre ukrainische Staatsangehörigkeit angesichts des in der Ukraine herrschenden Krieges eine anderweitige Verfolgungssicherheit als ausländische Fluchtalternative nicht zugemutet werden könne. Schließlich habe die belangte Behörde erkennen müssen, dass für die minderjährigen BF eine Rückkehr in die Republik XXXX unter gegebenen Umständen als Gefährdung ihres Kindeswohls einzustufen sei, und zwar schon allein aufgrund des Umstandes, dass sie im Bundesgebiet eine Schule besuchen können, ohne dabei „als XXXX -Kinder der herabwürdigenden Behandlung durch Lehrer und ihre Mitschüler ausgesetzt zu werden“. Schließlich habe die belangte Behörde erkennen müssen, dass für die minderjährigen BF eine Rückkehr in die Republik römisch 40 unter gegebenen Umständen als Gefährdung ihres Kindeswohls einzustufen sei, und zwar schon allein aufgrund des Umstandes, dass sie im Bundesgebiet eine Schule besuchen können, ohne dabei „als römisch 40 -Kinder der herabwürdigenden Behandlung durch Lehrer und ihre Mitschüler ausgesetzt zu werden“. Die Verhängung eines fünfjährigen Einreiseverbots sei weiters in überschießender Ausnutzung des gesetzlichen Ermessensspielraums und somit willkürlich erfolgt. Der Schluss von Mittellosigkeit auf eine besondere Gefährlichkeit und prognostizierte Straffälligkeit sei schlichtweg rechtswidrig. Die Verhängung eines Einreiseverbots gegen die minderjährigen BF3-BF7 sei jedenfalls unzulässig. 5.
  30. Der Beschwerde beigelegt wurden (Akt BF1, AS 229-238): - Kopien ukrainischer Geburtsurkunden betreffend BF5 (Akt BF1 AS 229), den BF6 (Akt BF1 AS 231), den BF7 (Akt BF1 AS 230), -Kopien ukrainischer Reisepässe der BF2, BF3, BF4, BF5, BF6 (Akt BF1 AS 233, AS 235-238) mit folgendem Inhalt: - Reisepass lautend auf XXXX (Akt BF1 AS 233),- Reisepass lautend auf römisch 40 (Akt BF1 AS 233), - Reisepass lautend auf XXXX (Akt BF1 AS 238),- Reisepass lautend auf römisch 40 (Akt BF1 AS 238), - Reisepass lautend auf XXXX (Akt BF1 AS 237),- Reisepass lautend auf römisch 40 (Akt BF1 AS 237), - Reisepass lautend auf XXXX (Akt BF1 AS 235),- Reisepass lautend auf römisch 40 (Akt BF1 AS 235), - Reisepass lautend auf XXXX (Akt BF1 AS 236)- Reisepass lautend auf römisch 40 (Akt BF1 AS 236) - eine Ausweiskopie tituliert mit „ XXXX “ des BF1, Permit - No: XXXX , Record No: XXXX , welchem eine Gültigkeit bis zum XXXX zu entnehmen ist ( XXXX ) - eine Ausweiskopie tituliert mit „ römisch 40 “ des BF1, Permit - No: römisch 40 , Record No: römisch 40 , welchem eine Gültigkeit bis zum römisch 40 zu entnehmen ist ( römisch 40 )
  31. Mit Beschwerdevorlage vom XXXX legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen vollständig vor (OZ 1).
  32. Mit Beschwerdevorlage vom römisch 40 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen vollständig vor (OZ 1).
  33. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Strafregisterauskunft durch. Es scheinen keine Verurteilungen auf.
  34. Aus einem aktuellen Speicherauszug des Betreuungsinformationssystems ist zu entnehmen, dass die BF2 sich von XXXX stationär aufgenommen wurde (OZ 2).
  35. Aus einem aktuellen Speicherauszug des Betreuungsinformationssystems ist zu entnehmen, dass die BF2 sich von römisch 40 stationär aufgenommen wurde (OZ 2).
  36. Am XXXX erging eine fernmündliche Anfrage der rechtsfreundlichen Vertretung an das BVwG, ob XXXX . Die rechtsfreundliche Vertretung gab bekannt, diesbezüglich medizinische Unterlagen vorzulegen (OZ 5).
  37. Am römisch 40 erging eine fernmündliche Anfrage der rechtsfreundlichen Vertretung an das BVwG, ob römisch 40 . Die rechtsfreundliche Vertretung gab bekannt, diesbezüglich medizinische Unterlagen vorzulegen (OZ 5). 9.
  38. Eine Vorlage von weiteren Unterlagen an das BVwG ist nicht erfolgt. II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:
  39. Feststellungen 1.
  40. Zur Person der Beschwerdeführer 1.1.
  41. Die Identität der BF steht fest. Sie sind Staatsangehörige der Republik XXXX . 1.1.
  42. Die Identität der BF steht fest. Sie sind Staatsangehörige der Republik römisch 40 . 1.1.
  43. Der BF1 und die BF2 verfügen über Grundschulausbildungen und beherrschen die Sprachen ihres Herkunftsstaates XXXX und Russisch.1.1.
  44. Der BF1 und die BF2 verfügen über Grundschulausbildungen und beherrschen die Sprachen ihres Herkunftsstaates römisch 40 und Russisch. Der BF1 finanzierte den Lebensunterhalt der BF mit einer beruflichen Tätigkeit als Erntehelfer. Die BF2 war als Hausfrau tätig und hat eine staatliche Sozialhilfe für die minderjährigen Kinder BF3-BF7 bezogen. Darüber hinaus wurden die BF durch den Vater der BF2, welcher Handel mit Waren betreibt, finanziell unterstützt. Vor ihrer letzten Ausreise aus dem Herkunftsstaat lebten die BF in der Stadt XXXX in der Eigentumswohnung der BF2, welche ihr von ihrem Onkel übertragen wurde. Diese Eigentumswohnung ist aktuell unbewohnt und steht den BF zur Verfügung.Vor ihrer letzten Ausreise aus dem Herkunftsstaat lebten die BF in der Stadt römisch 40 in der Eigentumswohnung der BF2, welche ihr von ihrem Onkel übertragen wurde. Diese Eigentumswohnung ist aktuell unbewohnt und steht den BF zur Verfügung. Die minderjährigen BF3, BF4 und BF5 besuchten im Herkunftsort die Schule und wurden in der russischen Sprache unterrichtet. Die Großeltern und ein Onkel mütterlicherseits der BF2, sowie ein Onkel des BF1 leben gegenwärtig in XXXX im Herkunftsstaat. Die Adoptiveltern der BF2 haben nach ihren Angaben aktuell in der Bundesrepublik XXXX Anträge auf internationalen Schutz gestellt und sind in XXXX aufhältig.Die Großeltern und ein Onkel mütterlicherseits der BF2, sowie ein Onkel des BF1 leben gegenwärtig in römisch 40 im Herkunftsstaat. Die Adoptiveltern der BF2 haben nach ihren Angaben aktuell in der Bundesrepublik römisch 40 Anträge auf internationalen Schutz gestellt und sind in römisch 40 aufhältig. Sowohl BF1 als auch BF2 haben gegenwärtig über soziale Medien regelmäßigen Kontakt zu ihren Freunden und Verwandten im Herkunftsstaat. 1.1.
  45. Die BF sind gesund. Die BF2 wurde vom XXXX im XXXX stationär aufgenommen und ebendort das Vorliegen einer „knöchern konsolidierten, alten Verletzung“ am linken Kniegelenk festgestellt. Eine Indikation für eine akute Versorgung, sowie eine Dauermedikation besteht nicht. Ihr wurde eine Schmerztherapie mit „ XXXX “ verordnet sowie das vorläufige Tragen einer Mecronschiene empfohlen. Eine Mobilisierung mit Unterarmstützkrücken oder reziproken Gehgestell seien vollbelastend möglich. Die BF2 wurde vom römisch 40 im römisch 40 stationär aufgenommen und ebendort das Vorliegen einer „knöchern konsolidierten, alten Verletzung“ am linken Kniegelenk festgestellt. Eine Indikation für eine akute Versorgung, sowie eine Dauermedikation besteht nicht. Ihr wurde eine Schmerztherapie mit „ römisch 40 “ verordnet sowie das vorläufige Tragen einer Mecronschiene empfohlen. Eine Mobilisierung mit Unterarmstützkrücken oder reziproken Gehgestell seien vollbelastend möglich. 1.1.
  46. Der BF1 hat dem Ergebnis einer EURODAC-Abfrage folgend am XXXX Anträge auf internationalen Schutz in der XXXX und am XXXX gestellt.1.1.
  47. Der BF1 hat dem Ergebnis einer EURODAC-Abfrage folgend am römisch 40 Anträge auf internationalen Schutz in der römisch 40 und am römisch 40 gestellt. Die BF2 hat am XXXX Anträge auf internationalen Schutz in der XXXX gestellt.Die BF2 hat am römisch 40 Anträge auf internationalen Schutz in der römisch 40 gestellt. Die Anträge des BF1 und der BF2 wurden allesamt abgewiesen. 1.
  48. Zu den Fluchtgründen der BF Die BF sind aktuell keiner konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat XXXX ausgesetzt. Die BF sind aktuell keiner konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat römisch 40 ausgesetzt. 1.
  49. Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in der Republik XXXX 1.
  50. Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in der Republik römisch 40 (allgemeinsprachlich und in den gegenständlichen, behördlichen Akten auch: Moldawien) Aus den im angefochtenen Bescheid eingeführten, aktuellen Länderberichten zur Lage im Herkunftsstaat der BF (zitiert aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Republik XXXX , in der Folge: LIB), ergibt sich Folgendes:Aus den im angefochtenen Bescheid eingeführten, aktuellen Länderberichten zur Lage im Herkunftsstaat der BF (zitiert aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Republik römisch 40 , in der Folge: LIB), ergibt sich Folgendes: 1.3.
  51. Allgemeine Menschenrechtslage Es gibt keine gezielten staatlichen Repressionsmaßnahmen, die sich gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugung richten. Die Zivilgesellschaft und Menschenrechtsorganisationen können aber den zunehmenden autoritären Tendenzen in der Republik Moldau nur wenig entgegensetzen (AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (29.10.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau). Gesetzlich sind Organisationen verboten, welche gegen politischen Pluralismus, gegen die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit oder die Souveränität und Unabhängigkeit oder gegen die territoriale Integrität des Landes auftreten (USDOS 30.3.2021). Auf offizieller Ebene ist die Republik Moldau verpflichtet, die Bürgerrechte zu achten, die gesetzlich kodifiziert sind. Trotz positiver Entwicklungen in dieser Hinsicht über die letzten Jahre hinweg, werden Grundfreiheiten immer noch oft verletzt. Dies betrifft das Fehlen fairer Verfahren, Hassreden, das Recht auf sozialen Schutz und Gesundheitsversorgung, schlechte Bedingungen in Gefängnissen, Menschenhandel und die Rechte sexueller Minderheiten und der Roma -Gemeinschaft. Und obwohl moldauische Gesetze Folter verbieten, gibt es Berichte über Verletzungen des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit, einschließlich Fälle des Todes von Gefangenen oder Häftlingen (BS – Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018; Moldova Country Report). Zu den wichtigsten Menschenrechtsfragen zählen Folter in Gefängnissen und psycho-neurologischen Einrichtungen; harte Haftbedingungen; willkürliche Festnahme oder Inhaftierung; Verweigerung eines fairen öffentlichen Verfahrens; Einschränkungen der Medienfreiheit, Korruption; Fälle von Gewalt gegen Menschen mit Behinderungen in Betreuungseinrichtungen; und Menschenhandel. Eine Vielzahl nationaler und internationaler Menschenrechtsgruppen operiert im Allgemeinen ohne staatliche Beschränkungen und untersucht Menschenrechtsfälle und veröffentlicht ihre Ergebnisse. Regierungsstellen sind einigermaßen kooperativ und offen für deren Vorstellungen. Es gibt eine voll funktionsfähige Ombudsstelle der Regierung. Das Parlament verfügt auch über einen eigenen ständigen Ausschuss für Menschenrechte und interethnische Beziehungen (USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 Moldova). Regierungsbedienstete sind einigermaßen kooperativ und empfänglich für die Ansichten der Menschenrechtsgruppen. Behörden untersuchen zwar Fälle von Menschenrechtsverletzungen, jedoch bestrafen sie selten Amtsträger, welche solcher Delikte beschuldigt werden (USDOS 30.3.2021). Es existieren hinsichtlich staatlicher Menschenrechtsinstitutionen die Ombudsstelle, die Behörde für interethnische Beziehungen und der Rat für Diskriminierungsprävention und Gleichberechtigung. Die Ombudsstelle und der Rat für Diskriminierungsprävention und Gleichberechtigung sind unabhängige Einrichtungen, welche dem Parlament gegenüber berichtspflichtig sind. Die Behörde für interethnische Beziehungen ist ein Teil der Regierung (USDOS 30.3.2021). Der Nationale Menschenrechtsrat überwacht die Umsetzung des Nationalen Aktionsplans für Menschenrechte (2018-2022). Im Jahr 2020 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in 32 Fällen Verstöße der Republik Moldau gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) fest (EC – European Commission (13.10.2021): Joint Staff Working Document: Association Implementation Report on the Republic of Moldova). Einige Menschenrechtsanwälte und -aktivisten hatten unter politisch motivierten Medienkampagnen, polizeilichen Ermittlungen und Anklagen zu leiden. Aktivisten der Zivilgesellschaft äußeren Bedenken gegen Abhöraktionen und stellen fest, dass die Anzahl der von den Richtern der Republik Moldau genehmigten Abhöranfragen zunimmt (FH – Freedom House
(2019): Freedom in the World 2019: Moldova). Die Verfassung der Republik Moldau sowie gesetzliche Vorgaben sehen Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Versammlungen müssen lediglich angemeldet werden (AA 31.1.2022). Während der vergangenen Jahre fanden einige öffentliche Demonstrationen statt (BS 2020). Friedliche Demonstrationen und Protestzüge werden häufig abgehalten, vor allem in der Hauptstadt Chisinau. Vereinzelt gibt es Berichte über unverhältnismäßigen Mitteleinsatz durch Polizei- und Sicherheitskräfte (BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (6.2021): Länderreport 37: Republik Moldau (Politische Situation und Menschenrechtslage).Die Verfassung der Republik Moldau sowie gesetzliche Vorgaben sehen Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Versammlungen müssen lediglich angemeldet werden (AA 31.1.2022). Während der vergangenen Jahre fanden einige öffentliche Demonstrationen statt (BS 2020). Friedliche Demonstrationen und Protestzüge werden häufig abgehalten, vor allem in der Hauptstadt Chisinau. Vereinzelt gibt es Berichte über unverhältnismäßigen Mitteleinsatz durch Polizei- und Sicherheitskräfte (BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (6.2021): Länderreport 37: Republik Moldau (Politische Situation und Menschenrechtslage). Die Republik Moldau ist im Jahr 2001 dem Abkommen über die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge vom 28.7.1951 beigetreten. Das moldauische Asylrecht kennt folgende Schutzarten: Flüchtlingsstatus, humanitären Schutz, vorübergehenden Schutz, politisches Asyl. Für Asylantragsteller gibt es in der Hauptstadt eine geschlossene Unterkunft. Den als Flüchtlingen anerkannten Personen wird staatlicherseits keine Unterkunft zur Verfügung gestellt. Vom Büro für Migration und Flüchtlinge (dem moldauischen Innenministerium zugeordnet) erhalten sie theoretisch Unterstützung bei der Wohnungs- und Arbeitssuche, welche aber in der Praxis kaum geleistet wird (AA 31.1.2022). Die Regierung kooperiert mit UNHCR (USDOS 30.3.2021; vgl. UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (9.2021): Moldova Fact Sheet) und anderen humanitären Organisationen, um unter anderem Flüchtlingen, Asylwerbern und Staatenlosen Schutz und Unterstützung anzubieten. Das Verfahren zur Erteilung eines formalen Flüchtlingsstatus ist langsam, jedoch werden internationale und europäische Standards eingehalten (USDOS 30.3.2021). UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) unterstützt Flüchtlinge finanziell (USDOS 30.3.2021; vgl. UNHCR 9.2021). Humanitärer Schutz wird Personen gewährt, welche nicht als Flüchtlinge zu qualifizieren sind (USDOS 30.3.2021).Die Republik Moldau ist im Jahr 2001 dem Abkommen über die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge vom 28.7.1951 beigetreten. Das moldauische Asylrecht kennt folgende Schutzarten: Flüchtlingsstatus, humanitären Schutz, vorübergehenden Schutz, politisches Asyl. Für Asylantragsteller gibt es in der Hauptstadt eine geschlossene Unterkunft. Den als Flüchtlingen anerkannten Personen wird staatlicherseits keine Unterkunft zur Verfügung gestellt. Vom Büro für Migration und Flüchtlinge (dem moldauischen Innenministerium zugeordnet) erhalten sie theoretisch Unterstützung bei der Wohnungs- und Arbeitssuche, welche aber in der Praxis kaum geleistet wird (AA 31.1.2022). Die Regierung kooperiert mit UNHCR (USDOS 30.3.2021; vergleiche UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (9.2021): Moldova Fact Sheet) und anderen humanitären Organisationen, um unter anderem Flüchtlingen, Asylwerbern und Staatenlosen Schutz und Unterstützung anzubieten. Das Verfahren zur Erteilung eines formalen Flüchtlingsstatus ist langsam, jedoch werden internationale und europäische Standards eingehalten (USDOS 30.3.2021). UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) unterstützt Flüchtlinge finanziell (USDOS 30.3.2021; vergleiche UNHCR 9.2021). Humanitärer Schutz wird Personen gewährt, welche nicht als Flüchtlinge zu qualifizieren sind (USDOS 30.3.2021). 1.3.
  1. Ethnische Minderheiten Die Republik Moldau ist ein Vielvölkerstaat, in welchem zahlreiche Volksgruppen friedlich zusammenleben. Gemäß der letzten Volkszählung aus dem Jahr 2014 bezeichnen sich 75,1% der Einwohner als Moldauer, 7% als ethnische Rumänen, 6,6% als Ukrainer, 4,6% als Gagausen, 4,1% als Russen, 1,9% als Bulgaren und 0,3% als Roma. Eine nach Hautfarbe, Herkunft oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe unterscheidende diskriminierende Gesetzgebung gibt es in der Republik Moldau nicht. Das im Jänner 2013 in Kraft getretene Gleichstellungsgesetz verbietet Diskriminierungen verschiedenster Art, unter anderem aufgrund von Religion (AA 31.1.2022). Die nationalen Minderheiten sind durch die Verfassung geschützt und haben das Recht auf Aufrechterhaltung und Pflege ihrer Sprache und Kultur. Kein Gesetz beschränkt die Teilnahme von Minderheiten am politischen Prozess, und Minderheiten nehmen in der Praxis daran teil. Gesetzliche Vorgaben sehen Sanktionen gegen politische Parteien vor, welche diskriminierende Botschaften öffentlich verbreiten (USDOS 30.3.2021). Im November 2017 hat die Regierung den Aktionsplan zur Strategie zur Konsolidierung der interethnischen Beziehungen für die Jahre 2017-2027 verabschiedet. Bei der Umsetzung stellt sich neben mangelndem politischen Willen vieler Ministerien die unzureichende Finanzierung als problematisch dar. Die Sprache der Minderheiten ist in der Regel Russisch und der kulturelle Einfluss der russischen Sprache weiterhin groß (Verkehrs- und Wirtschaftssprache, Film, Fernsehen) (AA – Auswärtiges Amt (3.2018b): Außenpolitik). Die ethnische Vielfalt der Republik Moldau und die Wahrung der verfassungsmäßig zugesicherten Minderheitenrechte spiegeln sich in vielen Bereichen des kulturellen Lebens wider. In Primar- und Sekundarschulen beispielsweise bestimmt sich die Unterrichtssprache nach der ethnischen und sprachlichen Zusammensetzung der Schülerschaft. Darüber hinaus gibt es Schulen, an denen ausschließlich in einer Minderheitensprache gelehrt wird. Die interethnischen Beziehungen sind weitestgehend stabil (AA – Auswärtiges Amt (3.2018d): Bildung und Kultur). In den Siedlungsgebieten der Minderheiten mangelt es häufig an muttersprachlichem Unterricht, sodass Schüler, welche Ukrainisch, Gagausisch oder Bulgarisch lernen möchten, russischsprachige Schulen besuchen müssen, die wiederum Kindern aus Minderheiten unzureichende Möglichkeiten bieten, die Staatssprache (Rumänisch bzw. „Moldauisch“) zu erlernen (AA 31.1.2022). Öffentliche Dokumente und Gesetze werden nicht regelmäßig in Minderheitensprachen übersetzt (UNGA – United Nations General Assembly / Human Rights Council (10.11.2021): Compilation on the Republic of Moldova: Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (A/HRC/WG.6/40/MDA/2); vgl. BS 2020).Die Sprache der Minderheiten ist in der Regel Russisch und der kulturelle Einfluss der russischen Sprache weiterhin groß (Verkehrs- und Wirtschaftssprache, Film, Fernsehen) (AA – Auswärtiges Amt (3.2018b): Außenpolitik). Die ethnische Vielfalt der Republik Moldau und die Wahrung der verfassungsmäßig zugesicherten Minderheitenrechte spiegeln sich in vielen Bereichen des kulturellen Lebens wider. In Primar- und Sekundarschulen beispielsweise bestimmt sich die Unterrichtssprache nach der ethnischen und sprachlichen Zusammensetzung der Schülerschaft. Darüber hinaus gibt es Schulen, an denen ausschließlich in einer Minderheitensprache gelehrt wird. Die interethnischen Beziehungen sind weitestgehend stabil (AA – Auswärtiges Amt (3.2018d): Bildung und Kultur). In den Siedlungsgebieten der Minderheiten mangelt es häufig an muttersprachlichem Unterricht, sodass Schüler, welche Ukrainisch, Gagausisch oder Bulgarisch lernen möchten, russischsprachige Schulen besuchen müssen, die wiederum Kindern aus Minderheiten unzureichende Möglichkeiten bieten, die Staatssprache (Rumänisch bzw. „Moldauisch“) zu erlernen (AA 31.1.2022). Öffentliche Dokumente und Gesetze werden nicht regelmäßig in Minderheitensprachen übersetzt (UNGA – United Nations General Assembly / Human Rights Council (10.11.2021): Compilation on the Republic of Moldova: Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (A/HRC/WG.6/40/MDA/2); vergleiche BS 2020). Teile der moldauischen Gruppe der Roma (9.323 Personen gemäß der Volkszählung 2014) zählen zu der am meisten marginalisierten gesellschaftlichen Gruppe (geringer Bildungsstand, begrenzter Zugang zu Gesundheitsversorgung, höhere offizielle Arbeitslosenrate), wobei eine gezielte Benachteiligung durch andere Bevölkerungsgruppen nicht vorliegt (AA 31.1.2022; vgl. USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021). 45% der Roma sind arbeitslos. Nur die Hälfte der Roma-Kinder besucht die Schule, und nur jedes fünfte Roma-Kind besucht die Vorschule. Behörden verfügen über keine effektiven Mechanismen, um an vulnerable Familien heranzutreten, deren Kinder nicht die Schule besuchen. Roma-Frauen sind besonders anfällig für soziale Ausgrenzung und Diskriminierung (USDOS 30.3.2021).Teile der moldauischen Gruppe der Roma (9.323 Personen gemäß der Volkszählung 2014) zählen zu der am meisten marginalisierten gesellschaftlichen Gruppe (geringer Bildungsstand, begrenzter Zugang zu Gesundheitsversorgung, höhere offizielle Arbeitslosenrate), wobei eine gezielte Benachteiligung durch andere Bevölkerungsgruppen nicht vorliegt (AA 31.1.2022; vergleiche USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021). 45% der Roma sind arbeitslos. Nur die Hälfte der Roma-Kinder besucht die Schule, und nur jedes fünfte Roma-Kind besucht die Vorschule. Behörden verfügen über keine effektiven Mechanismen, um an vulnerable Familien heranzutreten, deren Kinder nicht die Schule besuchen. Roma-Frauen sind besonders anfällig für soziale Ausgrenzung und Diskriminierung (USDOS 30.3.2021). Ungefähr 60% der Roma-Familien leben in ländlichen Gebieten. Einige Roma-Gemeinschaften haben weder fließendes Wasser, noch sanitäre Anlagen und Heizungen (USDOS 30.3.2021; vgl. BAMF 6.2021). Weitere Probleme, mit welchen Roma konfrontiert sind, sind ein Mangel an medizinischen Notfalldiensten in entlegenen Gegenden, ungerechte oder willkürliche Behandlung durch Gesundheitsdienstleister und geringere Krankenversicherungsraten (USDOS 30.3.2021).Ungefähr 60% der Roma-Familien leben in ländlichen Gebieten. Einige Roma-Gemeinschaften haben weder fließendes Wasser, noch sanitäre Anlagen und Heizungen (USDOS 30.3.2021; vergleiche BAMF 6.2021). Weitere Probleme, mit welchen Roma konfrontiert sind, sind ein Mangel an medizinischen Notfalldiensten in entlegenen Gegenden, ungerechte oder willkürliche Behandlung durch Gesundheitsdienstleister und geringere Krankenversicherungsraten (USDOS 30.3.2021). 1.3.
  2. Grundversorgung und Wirtschaft Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 11,9 Milliarden US-Dollar im Jahr 2020 ist die Republik Moldau eines der ärmsten Länder in Europa (BAMF 6.2021). Das reale Wirtschaftswachstum sank im Jahr 2020 um 7%, und die Inflationsrate betrug 0,4% (WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (10.2021): Wirtschaftsbericht Republik Moldau). Die öffentliche Verschuldung stieg 2020 auf 32,9% des Bruttoinlandsprodukts (EC – European Commission (13.10.2021): Joint Staff Working Document: Association Implementation Report on the Republic of Moldova). Das Wirtschaftssystem der Republik Moldau ist stark vom Agrarsektor und von Energieimporten abhängig, vor allem von Erdgaslieferungen aus Russland (CIA – Central Intelligence Agency [USA] (14.1.2022): The World Factbook: Moldova; vgl. HF o.D.a, WKO 10.2021). Die Republik Moldau ist durch einen hohen Anteil der Schattenwirtschaft gekennzeichnet (WKO 10.2021). 30,9% der Beschäftigten sind Schwarzarbeiter. Im Landwirtschaftssektor beträgt der Anteil der Schwarzarbeiter ca. 63% (USDOS 30.3.2021). Die wirtschaftliche Lage wird von endemischer Korruption in allen Lebensbereichen beeinflusst (AA 31.1.2022; vgl. EC 13.10.2021, HF o.D.a). Im Jahr 2014 verschwand mehr als eine Milliarde Euro von nationalen Bankkonten innerhalb weniger Monate. Die Vorgänge und die Drahtzieher konnten bis dato nicht geklärt bzw. gefunden werden. Bis heute leidet die Republik Moldau unter diesem Geldverlust, welcher vor allem die ärmsten Teile der Bevölkerung getroffen hat (ADA – Austrian Development Agency [Österreich] (9.2021): Moldau: Länderinformation).Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 11,9 Milliarden US-Dollar im Jahr 2020 ist die Republik Moldau eines der ärmsten Länder in Europa (BAMF 6.2021). Das reale Wirtschaftswachstum sank im Jahr 2020 um 7%, und die Inflationsrate betrug 0,4% (WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (10.2021): Wirtschaftsbericht Republik Moldau). Die öffentliche Verschuldung stieg 2020 auf 32,9% des Bruttoinlandsprodukts (EC – European Commission (13.10.2021): Joint Staff Working Document: Association Implementation Report on the Republic of Moldova). Das Wirtschaftssystem der Republik Moldau ist stark vom Agrarsektor und von Energieimporten abhängig, vor allem von Erdgaslieferungen aus Russland (CIA – Central Intelligence Agency [USA] (14.1.2022): The World Factbook: Moldova; vergleiche HF o.D.a, WKO 10.2021). Die Republik Moldau ist durch einen hohen Anteil der Schattenwirtschaft gekennzeichnet (WKO 10.2021). 30,9% der Beschäftigten sind Schwarzarbeiter. Im Landwirtschaftssektor beträgt der Anteil der Schwarzarbeiter ca. 63% (USDOS 30.3.2021). Die wirtschaftliche Lage wird von endemischer Korruption in allen Lebensbereichen beeinflusst (AA 31.1.2022; vergleiche EC 13.10.2021, HF o.D.a). Im Jahr 2014 verschwand mehr als eine Milliarde Euro von nationalen Bankkonten innerhalb weniger Monate. Die Vorgänge und die Drahtzieher konnten bis dato nicht geklärt bzw. gefunden werden. Bis heute leidet die Republik Moldau unter diesem Geldverlust, welcher vor allem die ärmsten Teile der Bevölkerung getroffen hat (ADA – Austrian Development Agency [Österreich] (9.2021): Moldau: Länderinformation). Ein großer Teil der arbeitsfähigen Bevölkerung hat das Land verlassen (BAMF 6.2021; vgl. ADA 9.2021, IOM – Internationale Organisation für Migration (o.D.): REPUBLIK MOLDAU: LÄNDERINFORMATIONSBLATT 2021). Als Zielsektoren zur Arbeitsmigration für moldauische Staatsangehörige gelten insbesondere das Sozial- und Baugewerbe in EU-Ländern und in der Russischen Föderation (BAMF 6.2021). Die Überweisungen der im Ausland lebenden und arbeitenden Moldauer an ihre Familien bilden einen wichtigen und in vielen Fällen entscheidenden Beitrag zum Haushaltseinkommen (WKO 10.2021; vgl. HF o.D.b).Ein großer Teil der arbeitsfähigen Bevölkerung hat das Land verlassen (BAMF 6.2021; vergleiche ADA 9.2021, IOM – Internationale Organisation für Migration (o.D.): REPUBLIK MOLDAU: LÄNDERINFORMATIONSBLATT 2021). Als Zielsektoren zur Arbeitsmigration für moldauische Staatsangehörige gelten insbesondere das Sozial- und Baugewerbe in EU-Ländern und in der Russischen Föderation (BAMF 6.2021). Die Überweisungen der im Ausland lebenden und arbeitenden Moldauer an ihre Familien bilden einen wichtigen und in vielen Fällen entscheidenden Beitrag zum Haushaltseinkommen (WKO 10.2021; vergleiche HF o.D.b). Die Europäische Union ist der größte Handelspartner der Republik Moldau (EC 13.10.2021; vgl. WKO 10.2021). Das 2014 zwischen der EU und Moldau unterzeichnete Assoziierungsabkommen beinhaltet auch die Errichtung einer Freihandelszone und zielt u.a. auf eine wirtschaftliche Annäherung der EU und der Republik Moldau ab (DEU – Delegation of the European Union to the Republic of Moldova (22.11.2021): The Republic of Moldova and the EU). Die Europäische Union ist der größte Handelspartner der Republik Moldau (EC 13.10.2021; vergleiche WKO 10.2021). Das 2014 zwischen der EU und Moldau unterzeichnete Assoziierungsabkommen beinhaltet auch die Errichtung einer Freihandelszone und zielt u.a. auf eine wirtschaftliche Annäherung der EU und der Republik Moldau ab (DEU – Delegation of the European Union to the Republic of Moldova (22.11.2021): The Republic of Moldova and the EU). Das Stadt-Land-Gefälle in Hinblick auf finanzielle Armut, Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung, Wasserversorgung und Abwasserentsorgung ist beträchtlich. Es gibt große Defizite im Bereich der Trinkwasserversorgung, mehr als 40% der ländlichen Bevölkerung haben keinen Zugang zu fließendem Wasser. In den meisten Kommunen gibt es auch keine funktionierende Abwasserbehandlung. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist unter normalen Umständen auch ohne humanitäre Hilfe aus dem Ausland auch in ländlichen Gebieten sichergestellt (AA 31.1.2022). Die Mietpreise sind in den Städten verhältnismäßig höher als auf dem Land. Eine durchschnittliche Ein-Zimmer-Wohnung in der Hauptstadt Chisinau kostet etwa EUR 150-
  3. Die Kosten für eine Zwei- oder Drei-Zimmer-Wohnung variieren zwischen EUR 220-400, je nach Lage des Hauses und Ausstattung. Die Regierung führt einige Wohnungsbauprogramme durch, aber die Mehrzahl ist auf den benachteiligten Teil der Bevölkerung ausgerichtet (IOM o.D.). Staatliche Unterstützung bei der Wohnungssuche existiert in begrenztem Ausmaß. Berechtigte, beispielsweise alleinerziehende Mütter oder Familien mit mindestens drei Kindern, können sich in Wartelisten einschreiben, warten aber meist vergeblich auf die Wohnungsvermittlung. Bedürftige können sehr geringe Zuschüsse zu den Heizkosten beantragen (AA 31.1.2022). Der gesetzlich vorgesehene Mindestlohn liegt unter der Armutsgrenze (USDOS 30.3.2021) und beträgt seit Jänner 2021 MDL 2.935 [ca. EUR 140]. Deutliche Steigerungen verzeichnete das tatsächliche durchschnittliche Einkommen der arbeitenden Bevölkerung, welches mit Ende Juni 2021 auf MDL 9.045 [ca. EUR 435] anstieg (WKO 10.2021). Arbeitslose können sich bei Arbeitsbörsen anmelden und erhalten für die Dauer von bis zu maximal 9 Monaten geringe Unterstützung (AA 31.1.2022; vgl. IOM o.D.). Die Arbeitslosenrate betrug im Jahr 2020 3,8% (WKO 10.2021), und die Jugendarbeitslosigkeit unter den 15- bis 24-Jährigen betrug 17,6% (EC 13.10.2021).Arbeitslose können sich bei Arbeitsbörsen anmelden und erhalten für die Dauer von bis zu maximal 9 Monaten geringe Unterstützung (AA 31.1.2022; vergleiche IOM o.D.). Die Arbeitslosenrate betrug im Jahr 2020 3,8% (WKO 10.2021), und die Jugendarbeitslosigkeit unter den 15- bis 24-Jährigen betrug 17,6% (EC 13.10.2021). 2017 wurde eine Pensionsreform eingeleitet, welche das Ziel der Anhebung des Pensionsalters auf 63 Jahre für Frauen und Männer verfolgt (BS 2020). Im Dezember 2020 erfolgte eine Senkung des Pensionsalters auf 57 (Frauen) bzw. 62 Jahre (Männer) (EC 13.10.2021). Die Durchschnittspension liegt unter dem Existenzminimum (UNGA 10.11.2021; vgl. IOM o.D.). Die durchschnittliche Alterspension beträgt umgerechnet ca. € 54 (IOM o.D.).2017 wurde eine Pensionsreform eingeleitet, welche das Ziel der Anhebung des Pensionsalters auf 63 Jahre für Frauen und Männer verfolgt (BS 2020). Im Dezember 2020 erfolgte eine Senkung des Pensionsalters auf 57 (Frauen) bzw. 62 Jahre (Männer) (EC 13.10.2021). Die Durchschnittspension liegt unter dem Existenzminimum (UNGA 10.11.2021; vergleiche IOM o.D.). Die durchschnittliche Alterspension beträgt umgerechnet ca. € 54 (IOM o.D.). Die Republik Moldau verfügt über ein Sozialsystem, für das alle Beschäftigten Beiträge einzahlen. Zusätzlich gibt es eine vom Staat gewährte Komponente an Sozialhilfen. Es gibt Unterstützungsleistungen für beeinträchtige Personen, Hinterbliebene, Leistungen für Krankheit o.Ä., Mutterschaft, Pflegeleistungen, Leistungen bei Arbeitsunfällen, Familienbeihilfen usw. Der Zugang zu den Leistungen richtet sich beispielsweise nach dem Alter, Anzahl der Arbeitsjahre oder dem Grad der Behinderung (SSA 9.2018). In der Republik Moldau zeichnet sich die Sozialhilfe durch eine breite Palette von Zulagen und Ausgleichszahlungen aus, die an bedürftige Bevölkerungsgruppen vergeben werden. Ajutorul social ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm in der Republik Moldau. Das Programm wurde entwickelt, um ein minimales Lebenseinkommen für bedürftige Familien zu garantieren (IOM o.D.). Alleinerziehende (zumeist Mütter) können sehr geringe Zuschüsse zum Kindesunterhalt beantragen (AA 31.1.2022). Die Effizienz des moldauischen Sozialhilfesystems ist aufgrund der schlechten finanziellen Lage des Landes sehr eingeschränkt (BS 2020; vgl. UNGA 10.11.2021).Ajutorul social ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm in der Republik Moldau. Das Programm wurde entwickelt, um ein minimales Lebenseinkommen für bedürftige Familien zu garantieren (IOM o.D.). Alleinerziehende (zumeist Mütter) können sehr geringe Zuschüsse zum Kindesunterhalt beantragen (AA 31.1.2022). Die Effizienz des moldauischen Sozialhilfesystems ist aufgrund der schlechten finanziellen Lage des Landes sehr eingeschränkt (BS 2020; vergleiche UNGA 10.11.2021). 1.3.
  4. Medizinische Versorgung Die Verfassung von 1994 garantiert in Artikel 36 das Recht auf Gesundheit und eine kostenlose Basisbehandlung durch den Staat (- VFGH – Verfassungsgerichtshof [Moldau] (29.7.1994): КОНСТИТУЦИЯ РЕСПУБЛИКИ МОЛДОВА [Verfassung der Republik Moldau]). Die öffentliche Gesundheitsversorgung ist stark unterfinanziert (BS 2020). Es gibt eine staatliche beitragsfinanzierte Pflicht-Krankenversicherung, welche auch (gegen Zahlung einer jährlichen Versicherungsgebühr) die Behandlung nicht erwerbstätiger Personen übernimmt. Die Dienstleistungen im staatlichen Gesundheitswesen sind grundsätzlich für moldauische Staatsangehörige kostenfrei, und jegliche Form der Bestechung ist unter Strafe gestellt (AA 31.1.2022). Im Bereich Gesundheitsversorgung sind Bestechungen weitverbreitet (UNGA 10.11.2021). In der Praxis sind Extrazahlungen die Regel, um beispielsweise Zugang zu bestimmten Untersuchungen/Eingriffen zu erhalten oder diesen Zugang zu beschleunigen. Ebenso ist die freie Arztwahl tatsächlich nur gegen entsprechende Zahlung möglich. Für derartige Zahlungen sind Quittungen natürlich nicht erhältlich. Sie sind somit auch nicht erstattungsfähig. Andere Leistungen wie z.B. zahnmedizinische Prophylaxen bzw. Behandlungen werden durch die staatliche Pflichtversicherung nicht abgedeckt. Behandlungsmöglichkeiten in den staatlichen Krankenhäusern sind nicht mit dem westeuropäischen Standard vergleichbar. Private Krankenhäuser sind hingegen gut ausgestattet und bieten durchaus westeuropäischen Standard. In ländlichen Gebieten existiert bestenfalls eine eingeschränkte Grundversorgung. Keine Klinik kann ein umfassendes Behandlungspaket anbieten. Angeboten wird sowohl von staatlichen als auch Privatkliniken vielmehr nur in Teilbereichen Medizin auf hohem Niveau, wobei dieser Service gelegentlich an die Fachkompetenz einzelner Ärzte gebunden ist und somit nicht für die gesamte Klinik gilt. Die Versorgung mit Medikamenten ist nicht überall gesichert. Auch in der Hauptstadt kommt es gelegentlich zu Engpässen. Staatliche Preisvorgaben haben in der Vergangenheit zu einem Rückzug vieler ausländischer Arzneimittelhersteller vom moldauischen Markt geführt. Die gezielte persönliche Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist grundsätzlich möglich (AA 31.1.2022). Mehr als ein Drittel der Gesundheitsausgaben gehen auf Out-of-pocket-Zahlungen (Barzahlungen) zurück. Diese betreffen vor allem Ausgaben für Medikamente (EOHSP – European Observatory on Health Systems and Policies (o.D.): Republic of Moldova: Country overview). Das System der primären Gesundheitsversorgung beruht in ländlichen Gegenden auf hausärztlichen Ordinationen sowie Gesundheitszentren und im städtischen Raum auf großen Familiengesundheitszentren. Die stationäre Gesundheitsversorgung findet auf der Gemeinde- sowie Distriktebene (sekundäre Versorgung) und auf der nationalen Ebene statt (tertiäre Versorgung) (EOHSP o.D.; vgl. IOM – Internationale Organisation für Migration (o.D.): REPUBLIK MOLDAU: LÄNDERINFORMATIONSBLATT 2021). Das System der primären Gesundheitsversorgung beruht in ländlichen Gegenden auf hausärztlichen Ordinationen sowie Gesundheitszentren und im städtischen Raum auf großen Familiengesundheitszentren. Die stationäre Gesundheitsversorgung findet auf der Gemeinde- sowie Distriktebene (sekundäre Versorgung) und auf der nationalen Ebene statt (tertiäre Versorgung) (EOHSP o.D.; vergleiche IOM – Internationale Organisation für Migration (o.D.): REPUBLIK MOLDAU: LÄNDERINFORMATIONSBLATT 2021). Roma sind mit einem Mangel an medizinischen Notfalldiensten in entlegenen Gegenden konfrontiert, mit ungerechter oder willkürlicher Behandlung durch Gesundheitsdienstleister und mit geringeren Krankenversicherungsraten (USDOS 30.3.2021). 1.3.
  5. Aktuelle Lage betreffend COVID-19 in der Republik Moldau COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In der Republik Moldau sind bislang 514,882 Personen an Covid-19 erkrankt und insgesamt 11,455 Personen daran verstorben (Quelle: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/coronavirus-disease-answers?query=moldova&referrerPageUrl=https%3A%2F%2Fwww.who.int%2Femergencies%2Fdiseases%2Fnovel-coronavirus-2019%2Fcoronavirus-disease-answers&verticalUrl=casesByCountry). Im Bundesgebiet sind bislang insgesamt 4,196,995 Personen an Covid-19 erkrankt und 19,741 Personen daran verstorben (Quelle: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/coronavirus-disease-answers?query=austria&referrerPageUrl=https%3A%2F%2Fwww.who.int%2Femergencies%2Fdiseases%2Fnovel-coronavirus-2019%2Fcoronavirus-disease-answers). Die Covid-Impfung ist in der Republik Moldau kostenlos und freiwillig (Gov.md o.D.; vgl. UNICEF o.D.b). Gegenwärtig befindet sich die Republik Moldau in der dritten Etappe der Impfkampagne, in welcher sich - auf eigenen Wunsch - alle Staatsbürger der Republik Moldau impfen lassen können. Zehn Impfstoffe wurden bis jetzt in der Republik Moldau zugelassen: Pfizer Biontech, AstraZeneca – UK, AstraZeneca – Sk Bio, AstraZeneca – SII, Sinopharm, Sinovac, Moderna, Janssen, Sputnik V und CanSinoBio. Kinder ab 12 Jahren können seit 18.11.2021 gegen COVID-19 mit dem Pfizer-Impfstoff immunisiert werden. Bislang sind 1.018.391 Personen vollimmunisiert, und 194.192 Personen erhielten die Booster-Impfung (WKO – Wirtschaftskammer Österreich- Coronavirus: Situation in der Republik Moldau).Die Covid-Impfung ist in der Republik Moldau kostenlos und freiwillig (Gov.md o.D.; vergleiche UNICEF o.D.b). Gegenwärtig befindet sich die Republik Moldau in der dritten Etappe der Impfkampagne, in welcher sich - auf eigenen Wunsch - alle Staatsbürger der Republik Moldau impfen lassen können. Zehn Impfstoffe wurden bis jetzt in der Republik Moldau zugelassen: Pfizer Biontech, AstraZeneca – UK, AstraZeneca – Sk Bio, AstraZeneca – SII, Sinopharm, Sinovac, Moderna, Janssen, Sputnik römisch fünf und CanSinoBio. Kinder ab 12 Jahren können seit 18.11.2021 gegen COVID-19 mit dem Pfizer-Impfstoff immunisiert werden. Bislang sind 1.018.391 Personen vollimmunisiert, und 194.192 Personen erhielten die Booster-Impfung (WKO – Wirtschaftskammer Österreich- Coronavirus: Situation in der Republik Moldau). Der internationale Flugverkehr von und nach Moldau besteht. Der grenzüberschreitende Straßen- und Schienenpersonenverkehr ist seitens der Republik Moldau bei Beachtung entsprechender Vorsichtsmaßnahmen gestattet (AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] Republik Moldau: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung). Seit 17.1.2022 müssen Personen, welche in die Republik Moldau einreisen, einen der folgenden Nachweise mitführen: einen Nachweis der vollständigen Covid-19-Impfung, die mindestens 14 Tage zurückliegt; einen negativen PCR-Test oder Antigen-Schnelltest; ein Attest über eine überstandene Covid-19-Erkrankung, die 15 bis 180 Tage zurückliegt; oder einen höchstens 90 Tage alten Antikörpernachweis. 1.3.5.
  6. Das allgemeine Lebensrisiko am Erreger SARS-CoV-2 zu erkranken, besteht sowohl im Herkunftsstaat der BF als auch im Bundesgebiet. Bei Personen in der Altersgruppe bis 39 Jahre, zu welcher alle BF zählen, ist die Sterblichkeit sehr gering und liegt unter 1%. Den BF1-5 steht die Möglichkeit offen sich gegen den SARS-CoV-2-Erreger impfen zu lassen. 1.
  7. Zur Situation der BF im Falle einer Rückkehr Den BF ist die Rückkehr nach in die Republik XXXX – etwa in den Herkunftsort XXXX – zumutbar.Den BF ist die Rückkehr nach in die Republik römisch 40 – etwa in den Herkunftsort römisch 40 – zumutbar. Sie verfügen ebendort über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. Im Herkunftsstaat leben gegenwärtig und unbehelligt die Großeltern und der Onkel mütterlicherseits der BF2, sowie der Onkel des BF
  8. Zudem verfügen die BF über die Eigentumswohnung der BF2 in XXXX , welche aktuell leer steht.Zudem verfügen die BF über die Eigentumswohnung der BF2 in römisch 40 , welche aktuell leer steht. In der Republik XXXX besteht ein Sozialsystem.In der Republik römisch 40 besteht ein Sozialsystem. Eine medizinische Versorgung ist im Herkunftsstaat verfügbar. Im Falle einer Rückkehr werden sie in keine existenzgefährdende Notlage geraten bzw. es würde ihnen nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden. Sie laufen nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat sind die BF nicht in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Außergewöhnliche Gründe, welche eine Rückkehr ausschließen würden sind, nicht gegeben. 1.
  9. Zur aktuellen Situation der BF in Österreich 1.5.
  10. Die BF befinden sich seit spätestens XXXX im Bundesgebiet. 1.5.
  11. Die BF befinden sich seit spätestens römisch 40 im Bundesgebiet. 1.5.
  12. Eine Integration der BF im Bundesgebiet ist nicht gegeben. Sie beherrschen weder die deutsche Sprache, noch besteht nach der kurzen Aufenthaltsdauer eine integrative Verfestigung der BF im Bundesgebiet. Die BF leben seit ihrer Einreise von Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF1 und die BF2 sind in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und besuchen gegenwärtig keine Kurse oder Fortbildungen. 1.5.
  13. Gegen den BF1 wurden Ermittlungen wegen versuchten Diebstahls im Bundesgebiet nach § 127 StGB eingeleitet. Laut Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX an die Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , versuchte der BF1 am XXXX bei der Fa. XXXX einen Lautsprecher im Wert von EUR XXXX zu stehlen, indem er diese Ware im Rucksack des BF3 steckte. Der BF1 hat den versuchten Diebstahl bei der Beschuldigtenvernehmung zugegeben. 1.5.
  14. Gegen den BF1 wurden Ermittlungen wegen versuchten Diebstahls im Bundesgebiet nach Paragraph 127, StGB eingeleitet. Laut Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 an die Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , versuchte der BF1 am römisch 40 bei der Fa. römisch 40 einen Lautsprecher im Wert von EUR römisch 40 zu stehlen, indem er diese Ware im Rucksack des BF3 steckte. Der BF1 hat den versuchten Diebstahl bei der Beschuldigtenvernehmung zugegeben. Im Bundesgebiet sind die BF1 und BF2 nach einer aktuellen Abfrage im Strafregister der Republik Österreich strafgerichtlich unbescholten. Die BF3- BF7 sind strafunmündig.
  15. Beweiswürdigung 2.
  16. Zur Person der BF 2.1.
  17. Aufgrund der Vorlage der Reisepässe der Republik XXXX der BF (Akt BF1, AS 183; Akt BF2, AS 179; Akt BF3, AS 131; Akt BF4 AS 131; Akt BF5, AS 139; Akt BF6, AS 131; Akt BF7, AS 131) wurde die Identität der BF durch die belangte Behörde festgestellt. Die im Spruch angeführten Aliasnamen „ XXXX , „ XXXX “, „ XXXX XXXX “ und XXXX ergeben sich aus den im Beschwerdeschriftsatz beigefügten Reisepasskopien (Akt BF1 AS 233-238).2.1.
  18. Aufgrund der Vorlage der Reisepässe der Republik römisch 40 der BF (Akt BF1, AS 183; Akt BF2, AS 179; Akt BF3, AS 131; Akt BF4 AS 131; Akt BF5, AS 139; Akt BF6, AS 131; Akt BF7, AS 131) wurde die Identität der BF durch die belangte Behörde festgestellt. Die im Spruch angeführten Aliasnamen „ römisch 40 , „ römisch 40 “, „ römisch 40 römisch 40 “ und römisch 40 ergeben sich aus den im Beschwerdeschriftsatz beigefügten Reisepasskopien (Akt BF1 AS 233-238). Der BF1 und die BF2 gaben im behördlichen Verfahren konstant an, dass sie selbst und auch ihre minderjährigen Kinder Staatsangehörige der Republik XXXX sind. Auch ist den Ergebnissen der EURODAC-Abfragen zu entnehmen, dass der BF1 und die BF2 bei ihren Anträgen auf internationalen Schutz XXXX angaben, Staatangehörige der Republik XXXX zu sein (Akt BF1 AS 5 f, AS 13, AS 15; Akt BF2 AS 5 f, AS 9).Der BF1 und die BF2 gaben im behördlichen Verfahren konstant an, dass sie selbst und auch ihre minderjährigen Kinder Staatsangehörige der Republik römisch 40 sind. Auch ist den Ergebnissen der EURODAC-Abfragen zu entnehmen, dass der BF1 und die BF2 bei ihren Anträgen auf internationalen Schutz römisch 40 angaben, Staatangehörige der Republik römisch 40 zu sein (Akt BF1 AS 5 f, AS 13, AS 15; Akt BF2 AS 5 f, AS 9). Die BF legten ihre Reisepässe der Republik XXXX vor (Akt BF1 AS 183, Akt BF2 AS 179; ident zu AS 21, Akt BF3 AS 131, Akt BF4 AS 131, Akt BF5 AS 139, Akt BF 6 AS 131, Akt BF7 AS 131).Die BF legten ihre Reisepässe der Republik römisch 40 vor (Akt BF1 AS 183, Akt BF2 AS 179; ident zu AS 21, Akt BF3 AS 131, Akt BF4 AS 131, Akt BF5 AS 139, Akt BF 6 AS 131, Akt BF7 AS 131). Weiters brachten die BF in ihrer Beschwerde vor, Staatsangehörige der Republik XXXX zu sein (Akt BF1 AS 197). Hinsichtlich des BF1 wurde mit Beschwerdevorlage zudem ein „ XXXX “, Permit - No: XXXX , Record No: XXXX , mit einer Gültigkeit bis zum XXXX vorgelegt ( XXXX ), welchem zu entnehmen ist, dass der BF1 Staatsangehöriger der Republik XXXX ist.Weiters brachten die BF in ihrer Beschwerde vor, Staatsangehörige der Republik römisch 40 zu sein (Akt BF1 AS 197). Hinsichtlich des BF1 wurde mit Beschwerdevorlage zudem ein „ römisch 40 “, Permit - No: römisch 40 , Record No: römisch 40 , mit einer Gültigkeit bis zum römisch 40 vorgelegt ( römisch 40 ), welchem zu entnehmen ist, dass der BF1 Staatsangehöriger der Republik römisch 40 ist. Dass die BF Staatsangehörige der Republik XXXX sind, steht folglich unbestritten fest.Dass die BF Staatsangehörige der Republik römisch 40 sind, steht folglich unbestritten fest. Mit Beschwerdeerhebung wurde jedoch erstmals im Verfahren unter gleichzeitiger Vorlage von Geburtsurkunden in Kopie betreffend BF5, BF6 und BF7 (AS 229, 230, 231) und Reisepässen in Kopie betreffend BF2, BF3, B

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