← Österreich

{'item': 'W280 2251903-1'}

Obsah (18)§ 52Art. 133§§ 146§ 46§ 53§ 55§ 18§ 12§ 9§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 2§ 61§ 66§ 67Art. 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2022 GeschäftszahlW280 2251903-1 Spruch, W280 2251903-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 52FPG i

Vm § 9 Abs. 3 BFA-VG wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch eins.

Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, wurde am XXXX 1987 in XXXX / Republik Moldau als Sohn eines moldawisch stämmigen Vaters und einer aus der Ukraine stammenden Mutter, geboren und lebt seit 2007 in Österreich, wo ihm im gleichen Jahr antragsgemäß eine Aufenthaltsberechtigung „Daueraufenthalt EU“ erteilt wurde.Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, wurde am römisch 40 1987 in römisch 40 / Republik Moldau als Sohn eines moldawisch stämmigen Vaters und einer aus der Ukraine stammenden Mutter, geboren und lebt seit 2007 in Österreich, wo ihm im gleichen Jahr antragsgemäß eine Aufenthaltsberechtigung „Daueraufenthalt EU“ erteilt wurde. Im April 2016 wurde der BF vom Bezirksgericht XXXX rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1

  1. und
  2. Fall und Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu EUR 10 und mit im Juli 2016 in Rechtskraft erwachsenen Strafurteil des Landesgerichtes XXXX zu einer Zusatzstrafe wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten und 15 Tagen, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.Im April 2016 wurde der BF vom Bezirksgericht römisch 40 rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  3. und
  4. Fall und Absatz 2, SMG zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu EUR 10 und mit im Juli 2016 in Rechtskraft erwachsenen Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 zu einer Zusatzstrafe wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten und 15 Tagen, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Nachdem der BF im Juli 2020 wegen des Verdachts der Begehung neuerlicher strafbarer Handlungen in Untersuchungshaft genommen wurde, verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA oder belangte Behörde) den BF im Rahmen des Parteiengehörs von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, worauf dieser im Wege seiner gewillkürten Rechtsvertretung eine schriftliche Stellungnahme erstattete. Am XXXX .10.2020 ehelichte der BF seine Lebensgefährtin in den Räumlichkeiten der Justizanstalt XXXX .Am römisch 40 .10.2020 ehelichte der BF seine Lebensgefährtin in den Räumlichkeiten der Justizanstalt römisch 40 . Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom Juni 2021 wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges teils als Bestimmungstäter

§§ 146, 147 Abs. 2, 148 2. Fall, 15 u. 12 2. Fall St

GB, wegen Verbrechen der Erpressung nach den §§ 144 Abs. 1, 15 StGB, wegen des Verbrechen der Verleumdung als Bestimmungstäter nach §§ 297 Abs. 1

  1. Fall und 12
  2. Fall StGB, der Vergehen der Verleumdung als Bestimmungstäter nach §§ 297 Abs. 1
  3. Fall und 12
  4. Fall StGB, der Vergehen der falschen Beweisaussage teils als Bestimmungstäter nach den §§ 288 Abs. 1 und 4 , 12
  5. Fall StGB, der Vergehen der Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 15 StGB, der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1, 15 StGB und dem Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom Juni 2021 wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges teils als Bestimmungstäter

Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148,

  1. Fall, 15 u. 12
  2. Fall StGB, wegen Verbrechen der Erpressung nach den Paragraphen 144, Absatz eins, 15, StGB, wegen des Verbrechen der Verleumdung als Bestimmungstäter nach Paragraphen 297, Absatz eins,
  3. Fall und 12
  4. Fall StGB, der Vergehen der Verleumdung als Bestimmungstäter nach Paragraphen 297, Absatz eins,
  5. Fall und 12
  6. Fall StGB, der Vergehen der falschen Beweisaussage teils als Bestimmungstäter nach den Paragraphen 288, Absatz eins und 4 , 12
  7. Fall StGB, der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 15, StGB, der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, 15, StGB und dem Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren verurteilt. Dem Antrag des BF auf Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrestes von Anfang Juli 2021 wurde Ende August 2021 seitens der Justizanstalt XXXX stattgegeben und verbüßt der BF seit XXXX 09.2021 seine Strafhaft mittels der Fußfessel. Dem Antrag des BF auf Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrestes von Anfang Juli 2021 wurde Ende August 2021 seitens der Justizanstalt römisch 40 stattgegeben und verbüßt der BF seit römisch 40 09.2021 seine Strafhaft mittels der Fußfessel. Nach niederschriftlicher Befragung im Dezember 2021 durch das BFA erging am XXXX .01.2022 gegen den BF der nunmehr angefochtene Bescheid mit welchem gegen diesen

§ 52Abs. 5 FPG i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 46

FPG in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt II.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen wurde (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

4 FPG wurde dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Nach niederschriftlicher Befragung im Dezember 2021 durch das BFA erging am römisch 40 .01.2022 gegen den BF der nunmehr angefochtene Bescheid mit welchem gegen diesen

Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen ihn ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen wurde (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Mit Schriftsatz vom XXXX .02.2022 erhob der BF durch seinen gewillkürten Rechtsvertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, mit welcher diverse Unterlagen vorgelegt wurden, die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung samt Einvernahme diverser Zeugen beantragt und begehrt wurde den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und die Rückkehrentscheidung für unzulässig zu erklären, in eventu das Einreiseverbot zur Gänze aufzuheben oder zumindest die Dauer des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabzusetzen. Des Weiteren wurde beantragt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Mit Schriftsatz vom römisch 40 .02.2022 erhob der BF durch seinen gewillkürten Rechtsvertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, mit welcher diverse Unterlagen vorgelegt wurden, die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung samt Einvernahme diverser Zeugen beantragt und begehrt wurde den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und die Rückkehrentscheidung für unzulässig zu erklären, in eventu das Einreiseverbot zur Gänze aufzuheben oder zumindest die Dauer des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabzusetzen. Des Weiteren wurde beantragt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das Bundesverwaltungsgericht (im folgenden BVwG) führte am 08.04.2022 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen und weitere Unterlagen und Bescheinigungen vorlegten. Das BFA ist entschuldigt nicht erschienen. Im Zuge der Verhandlung wurden der BF ausführlich zu seiner Person und Integration einvernommen und zwei Zeugen befragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist russischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX .1987 in XXXX / Republik Moldau als Sohn eines moldawisch stämmigen Vaters und einer aus der Ukraine stammenden Mutter, geboren. Er besitzt einen russischen Auslandsreisepass, der diesem am XXXX .11.2010 ausgestellt wurde und dessen Gültigkeit am XXXX .11.2020 abgelaufen ist. Seine Identität steht fest. Der BF ist russischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 .1987 in römisch 40 / Republik Moldau als Sohn eines moldawisch stämmigen Vaters und einer aus der Ukraine stammenden Mutter, geboren. Er besitzt einen russischen Auslandsreisepass, der diesem am römisch 40 .11.2010 ausgestellt wurde und dessen Gültigkeit am römisch 40 .11.2020 abgelaufen ist. Seine Identität steht fest. Die Ehe seiner Eltern wurde geschieden als der BF zwei Jahre alt war. Er wuchs in weiterer Folge bei seiner Großmutter in Moldawien, sodann in der Russischen Föderation, der Ukraine und in Tschechien auf, wo er - bis auf einen im Melderegister nicht dokumentierten 6- monatigen Aufenthalt in Österreich im Jahr 2003 oder 2004 und einen von der Zeitdauer her ebenfalls nicht exakt feststellbaren Zeitraum im Jahr 2004 oder 2005, wo der BF in der sibirischen Stadt XXXX lebte – bis zu seinem 19. Lebensjahr aufhältig war. In diesen Ländern besuchte er insgesamt acht Jahre die Grundschule, wobei er die ersten zwei Schulklassen in XXXX absolvierte. Die Ehe seiner Eltern wurde geschieden als der BF zwei Jahre alt war. Er wuchs in weiterer Folge bei seiner Großmutter in Moldawien, sodann in der Russischen Föderation, der Ukraine und in Tschechien auf, wo er - bis auf einen im Melderegister nicht dokumentierten 6- monatigen Aufenthalt in Österreich im Jahr 2003 oder 2004 und einen von der Zeitdauer her ebenfalls nicht exakt feststellbaren Zeitraum im Jahr 2004 oder 2005, wo der BF in der sibirischen Stadt römisch 40 lebte – bis zu seinem 19. Lebensjahr aufhältig war. In diesen Ländern besuchte er insgesamt acht Jahre die Grundschule, wobei er die ersten zwei Schulklassen in römisch 40 absolvierte. 2007 kam der BF sodann nach Österreich, wo er folglich bei seiner leiblichen Mutter und seinem Stiefvater lebte. Der BF ist seit XXXX 03.2010 durchgehend im Bundesgebiet behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Für den Zeitraum vom XXXX 09.2007 bis XXXX 12.2010 bestehen behördliche Nebenwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet. 2007 kam der BF sodann nach Österreich, wo er folglich bei seiner leiblichen Mutter und seinem Stiefvater lebte. Der BF ist seit römisch 40 03.2010 durchgehend im Bundesgebiet behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Für den Zeitraum vom römisch 40 09.2007 bis römisch 40 12.2010 bestehen behördliche Nebenwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet. Der BF verfügt in Österreich über einen vom Magistrat XXXX erstmals am XXXX .02.2007 erteilten und bis XXXX .04.2026 gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist rechtmäßig.Der BF verfügt in Österreich über einen vom Magistrat römisch 40 erstmals am römisch 40 .02.2007 erteilten und bis römisch 40 .04.2026 gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist rechtmäßig. In weiterer Folge lernte der BF zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt anlässlich eines Aufenthaltes in der Russischen Föderation zum Zwecke der Erledigung von Behördenwegen Frau XXXX kennen, die dieser – nachdem diese von ihm schwanger wurde - am XXXX .03.2011 ehelichte. Am XXXX .01.2012 wurde die gemeinsame Tochter geboren. In weiterer Folge lernte der BF zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt anlässlich eines Aufenthaltes in der Russischen Föderation zum Zwecke der Erledigung von Behördenwegen Frau römisch 40 kennen, die dieser – nachdem diese von ihm schwanger wurde - am römisch 40 .03.2011 ehelichte. Am römisch 40 .01.2012 wurde die gemeinsame Tochter geboren. Aufgrund eines folglich nicht zustande gekommenen Nachzugs seiner russischen Ehefrau sowie der gemeinsamen Tochter nach Österreich und der damit verbundenen getrennten Lebensführung wurde die Ehe sodann am XXXX .12.2015 wiederum geschieden. Aufgrund eines folglich nicht zustande gekommenen Nachzugs seiner russischen Ehefrau sowie der gemeinsamen Tochter nach Österreich und der damit verbundenen getrennten Lebensführung wurde die Ehe sodann am römisch 40 .12.2015 wiederum geschieden. Der BF pflegt nach wie vor sporadischen telefonischen Kontakt zu seiner in der Russischen Föderation lebenden Tochter für welche der BF bis zur Einstellung des Bankverkehrs in Folge der Ukraine Krise und der in diesem Zusammenhang verhängten Sanktionen Alimente bezahlte. Abseits eines Besuches aus Anlass der Geburt seiner Tochter im Jahre 2012 war der BF seither drei Mal dort auf Besuch, zuletzt mit seiner nunmehrigen Ehefrau im Jahr 2019. Zur Mutter des Kindes, die in einer neuen Beziehung lebt, besteht kein Kontakt. In Österreich verfügt der BF abseits der nunmehr in XXXX lebenden Mutter, zu der einsehr eingeschränkter physischer Kontakt besteht, über keine Verwandten. Sein leiblicher Vater, der in der Ukraine lebte, verstarb wenige Tage nach der Inhaftierung des BF. In Polen lebt ein Bruder und eine Schwester des BF zu welchen, abgesehen von einem Besuch des BF durch dessen Schwester in der Justizanstalt XXXX auf Wunsch des verstorbenen Vaters, kein Kontakt besteht. Ebenso besteht kein Kontakt zu Onkel und Tanten väterlicherseits, die der BF nach seinen Angaben auch nie kennengelernt hat. Ebenfalls besteht seitens des BF kein Kontakt zur Großmutter in Moldawien, wobei der BF auch diesbezüglich angibt, keine Kenntnis darüber zu besitzen, ob diese noch lebt. In Österreich verfügt der BF abseits der nunmehr in römisch 40 lebenden Mutter, zu der einsehr eingeschränkter physischer Kontakt besteht, über keine Verwandten. Sein leiblicher Vater, der in der Ukraine lebte, verstarb wenige Tage nach der Inhaftierung des BF. In Polen lebt ein Bruder und eine Schwester des BF zu welchen, abgesehen von einem Besuch des BF durch dessen Schwester in der Justizanstalt römisch 40 auf Wunsch des verstorbenen Vaters, kein Kontakt besteht. Ebenso besteht kein Kontakt zu Onkel und Tanten väterlicherseits, die der BF nach seinen Angaben auch nie kennengelernt hat. Ebenfalls besteht seitens des BF kein Kontakt zur Großmutter in Moldawien, wobei der BF auch diesbezüglich angibt, keine Kenntnis darüber zu besitzen, ob diese noch lebt. In den Zeiträumen vom XXXX .04.2010 bis XXXX .05.2010, vom XXXX .06.2010 bis XXXX .07.2010 und vom XXXX .04.2011 bis XXXX .04.2011 war der BF als Arbeiter bei der Fa. XXXX Personaldienstleistungs GmbH zur Sozialversicherung angemeldet. In den Zeiträumen vom römisch 40 .04.2010 bis römisch 40 .05.2010, vom römisch 40 .06.2010 bis römisch 40 .07.2010 und vom römisch 40 .04.2011 bis römisch 40 .04.2011 war der BF als Arbeiter bei der Fa. römisch 40 Personaldienstleistungs GmbH zur Sozialversicherung angemeldet. Vom XXXX .05.2011 bis XXXX .11.2011 sowie vom XXXX 04.2012 bis XXXX .12.2012 war der BF im Bordellbetrieb seiner Mutter XXXX sowie vom XXXX .12.2012 bis XXXX .01.2013 als Arbeiter bei der Fa. XXXX Personaldienstleistungs GmbH als Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet.Vom römisch 40 .05.2011 bis römisch 40 .11.2011 sowie vom römisch 40 04.2012 bis römisch 40 .12.2012 war der BF im Bordellbetrieb seiner Mutter römisch 40 sowie vom römisch 40 .12.2012 bis römisch 40 .01.2013 als Arbeiter bei der Fa. römisch 40 Personaldienstleistungs GmbH als Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet. Im Zeitraum XXXX .07.2013 bis XXXX .08.2019 war der BF bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zur Sozialversicherung gemeldet. In diesem Zeitraum betrieb er in XXXX sodann den von seiner Mutter übernommenen Bordellbetrieb. Aufgrund von Finanzschulden übernahm die damalige Lebensgefährtin und nunmehrige Ehefrau des BF folglich 2019 das Nachtlokal und war der BF im Zeitraum XXXX .10.2019 bis XXXX .04.2020 als Angestellter derselben zur Sozialversicherung gemeldet. Im Zeitraum römisch 40 .07.2013 bis römisch 40 .08.2019 war der BF bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zur Sozialversicherung gemeldet. In diesem Zeitraum betrieb er in römisch 40 sodann den von seiner Mutter übernommenen Bordellbetrieb. Aufgrund von Finanzschulden übernahm die damalige Lebensgefährtin und nunmehrige Ehefrau des BF folglich 2019 das Nachtlokal und war der BF im Zeitraum römisch 40 .10.2019 bis römisch 40 .04.2020 als Angestellter derselben zur Sozialversicherung gemeldet. Am XXXX .01.2016 wurde der BF vom Landesgericht XXXX zu XXXX wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Er wurde für schuldig befunden Ende August 2015 zwei namentlich bekannte Personen, sohin einer auf selbständiger Basis in seinem Bordellbetrieb beschäftigten Prostituierten und deren Begleiter, durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Handlung, nämlich zum Verlassen des Vorplatzes des vom BF betriebenen Bordellbetriebes genötigt zu haben, indem er von einem im ersten Stock des Bordells befindlichen Fenster einen Schuss mit einer Gaspistole abgab. Der Nötigung ging ein Streit des BF mit der in seinem Betrieb Beschäftigten wegen der Auszahlung einer Bargeldsumme voraus. Am römisch 40 .01.2016 wurde der BF vom Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Er wurde für schuldig befunden Ende August 2015 zwei namentlich bekannte Personen, sohin einer auf selbständiger Basis in seinem Bordellbetrieb beschäftigten Prostituierten und deren Begleiter, durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Handlung, nämlich zum Verlassen des Vorplatzes des vom BF betriebenen Bordellbetriebes genötigt zu haben, indem er von einem im ersten Stock des Bordells befindlichen Fenster einen Schuss mit einer Gaspistole abgab. Der Nötigung ging ein Streit des BF mit der in seinem Betrieb Beschäftigten wegen der Auszahlung einer Bargeldsumme voraus. Bei der Strafbemessung werte das Strafgericht die Tatbegehung unter Drohung mit einer Waffe als erschwerend, dessen Unbescholtenheit als mildernd. Am XXXX 04.2016, rechtskräftig mit XXXX .04.2016, wurde der BF vom Bezirksgericht XXXX zu XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall und Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu EUR 10 verurteilt. Der BF wurde für schuldig befunden im Jänner 2015 in XXXX und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich eine nicht mehr feststellbare Menge Kokain (Wirkstoff COCAIN) ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen zu haben. Bei der Strafzumessung wurde dessen bisherige Unbescholtenheit und sein Geständnis gewertet. Erschwerende Umstände wurden keine festgestellt.Am römisch 40 04.2016, rechtskräftig mit römisch 40 .04.2016, wurde der BF vom Bezirksgericht römisch 40 zu römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall und Absatz 2, SMG zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu EUR 10 verurteilt. Der BF wurde für schuldig befunden im Jänner 2015 in römisch 40 und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich eine nicht mehr feststellbare Menge Kokain (Wirkstoff COCAIN) ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen zu haben. Bei der Strafzumessung wurde dessen bisherige Unbescholtenheit und sein Geständnis gewertet. Erschwerende Umstände wurden keine festgestellt. Die mit Urteil vom XXXX .01.2016 über den BF vom Landesgericht XXXX zu XXXX verhängte Freiheitsstrafe wurde sodann in Stattgabe der Berufung des BF im Instanzenzug vom Oberlandesgericht XXXX , Zl. XXXX , am XXXX .07.2016 dahingehend abgeändert, als die über ihn verhängte Freiheitsstrafe auf zweieinhalb Monate herabgesetzt wurde. Unter Bedachtnahme auf das zwischenzeitlich ergangene und in Rechtskraft erwachsene Urteil des Bezirksgericht XXXX wurden die vom Erstgericht angeführten besonderen Strafzumessungsgründe dahingehend korrigiert, dass erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, als mildernd hingegen das zur Tat vom Jänner 2015 abgelegte und somit teilweise reumütige Geständnis hinzugerechnet wurde. Das Berufungsgericht kam zum Schluss, dass angesichts des eher geringen Schuldgehalts der Tat, die ohne größere Folgen geblieben war, mit einer hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe von rund drei Monaten das Auslangen gefunden werde könne, sodass nach Abzug der im Vorurteil verhängten Strafe eine Freiheitsstrafe von 2 ½ Monaten unter Beibehaltung der bedingten Nachsicht nach § 43 Abs. 1 StGB als angemessen erachtet wurde. Die mit Urteil vom römisch 40 .01.2016 über den BF vom Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 verhängte Freiheitsstrafe wurde sodann in Stattgabe der Berufung des BF im Instanzenzug vom Oberlandesgericht römisch 40 , Zl. römisch 40 , am römisch 40 .07.2016 dahingehend abgeändert, als die über ihn verhängte Freiheitsstrafe auf zweieinhalb Monate herabgesetzt wurde. Unter Bedachtnahme auf das zwischenzeitlich ergangene und in Rechtskraft erwachsene Urteil des Bezirksgericht römisch 40 wurden die vom Erstgericht angeführten besonderen Strafzumessungsgründe dahingehend korrigiert, dass erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, als mildernd hingegen das zur Tat vom Jänner 2015 abgelegte und somit teilweise reumütige Geständnis hinzugerechnet wurde. Das Berufungsgericht kam zum Schluss, dass angesichts des eher geringen Schuldgehalts der Tat, die ohne größere Folgen geblieben war, mit einer hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe von rund drei Monaten das Auslangen gefunden werde könne, sodass nach Abzug der im Vorurteil verhängten Strafe eine Freiheitsstrafe von 2 ½ Monaten unter Beibehaltung der bedingten Nachsicht nach Paragraph 43, Absatz eins, StGB als angemessen erachtet wurde. Am 24.06.2021 wurde der BF sodann vom Landesgericht XXXX zu Zl. XXXX , rechtskräftig mit XXXX .06.2021, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges teils als Bestimmungstäter nach den §§ 146, 147 Abs. 2, 148 2. Fall, 15 u. 12 2. Fall StGB, wegen der Verbrechen der Erpressung nach den §§ 144 Abs. 1, 15 StGB, wegen des Verbrechen der Verleumdung als Bestimmungstäter nach §§ 297 Abs. 1 2. Fall und 12 2. Fall StGB, der Vergehen der Verleumdung als Bestimmungstäter nach §§ 297 Abs. 1 1. Fall und 12 2. Fall StGB, der Vergehen der falschen Beweisaussage teils als Bestimmungstäter nach den §§ 288 Abs. 1 und 4 , 12 2. Fall StGB, der Vergehen der Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 15 StGB, der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1, 15 StGB und dem Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren verurteilt.Am 24.06.2021 wurde der BF sodann vom Landesgericht römisch 40 zu Zl. römisch 40 , rechtskräftig mit römisch 40 .06.2021, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges teils als Bestimmungstäter nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, 2. Fall, 15 u. 12 2. Fall StGB, wegen der Verbrechen der Erpressung nach den Paragraphen 144, Absatz eins, 15, StGB, wegen des Verbrechen der Verleumdung als Bestimmungstäter nach Paragraphen 297, Absatz eins, 2. Fall und 12 2. Fall StGB, der Vergehen der Verleumdung als Bestimmungstäter nach Paragraphen 297, Absatz eins, 1. Fall und 12 2. Fall StGB, der Vergehen der falschen Beweisaussage teils als Bestimmungstäter nach den Paragraphen 288, Absatz eins und 4 , 12 2. Fall StGB, der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 15, StGB, der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, 15, StGB und dem Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren verurteilt. Der BF wurde für schuldig befunden - mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und dies in der Absicht sich durch die wiederkehrende Begehung von wertqualifizierten Betrugshandlungen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, namentlich bekannte Kunden des Bordells „ XXXX “ durch Täuschung über Tatsachen unter Ausnutzung bzw. vorhergehender Herbeiführung deren schweren Alkoholisierung, nämlich durch Ausstellen überhöhter Rechnungen und die wahrheitswidrigen Behauptungen, die Kunden hätten während ihrer Alkoholisierung umfangreiche sexuelle Dienstleistungen in Anspruch genommen und Unmengen an teuren Getränken bestellt und konsumiert, zu nachgenannten Zahlungen verleitet bzw. zu verleiten versucht, die die Genannten zu einem EUR 5.000, nicht jedoch EUR 300.000 insgesamt übersteigenden Gesamtbetrag am Vermögen schädigten bzw. schädigen sollten und zwar indem der BF zusammen mit einem Mittäter, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken, wobei der BF teilweise als Bestimmungstäter hinsichtlich des Mittäters agierte, teilweise unter Tatbeteiligung anderer, namentlich bestimmter Bediensteter des Bordells „ XXXX “ - mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und dies in der Absicht sich durch die wiederkehrende Begehung von wertqualifizierten Betrugshandlungen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, namentlich bekannte Kunden des Bordells „ römisch 40 “ durch Täuschung über Tatsachen unter Ausnutzung bzw. vorhergehender Herbeiführung deren schweren Alkoholisierung, nämlich durch Ausstellen überhöhter Rechnungen und die wahrheitswidrigen Behauptungen, die Kunden hätten während ihrer Alkoholisierung umfangreiche sexuelle Dienstleistungen in Anspruch genommen und Unmengen an teuren Getränken bestellt und konsumiert, zu nachgenannten Zahlungen verleitet bzw. zu verleiten versucht, die die Genannten zu einem EUR 5.000, nicht jedoch EUR 300.000 insgesamt übersteigenden Gesamtbetrag am Vermögen schädigten bzw. schädigen sollten und zwar indem der BF zusammen mit einem Mittäter, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken, wobei der BF teilweise als Bestimmungstäter hinsichtlich des Mittäters agierte, teilweise unter Tatbeteiligung anderer, namentlich bestimmter Bediensteter des Bordells „ römisch 40 “ -

  1. a)am XXXX .11.2018 einen namentlich bekannten Dritten zur Zahlung eines Betrages in der Höhe von EUR 6.000 zu verleiten versuchte, wobei es deshalb beim Versuch blieb, weil das Opfer die Zahlung verweigerte, -
  2. a)am römisch 40 .11.2018 einen namentlich bekannten Dritten zur Zahlung eines Betrages in der Höhe von EUR 6.000 zu verleiten versuchte, wobei es deshalb beim Versuch blieb, weil das Opfer die Zahlung verweigerte, -
  3. b)in der Nacht auf den XXXX .01.2019 in mehreren Angriffen einen namentlich bekannten Dritten unter Vortäuschung, dieser habe laufend Dienste von Prostituierten verlängert und Getränke bestellt, weshalb Zwischenzahlungen erforderlich seien, zu mehreren Zahlungen bzw. Bargeldbehebungen mit der Bankomatkarte und Übergabe der behobenen Beträge verleitete, wodurch das Opfer im Betrag von EUR 1.346 am Vermögen geschädigt wurde, -
  4. b)in der Nacht auf den römisch 40 .01.2019 in mehreren Angriffen einen namentlich bekannten Dritten unter Vortäuschung, dieser habe laufend Dienste von Prostituierten verlängert und Getränke bestellt, weshalb Zwischenzahlungen erforderlich seien, zu mehreren Zahlungen bzw. Bargeldbehebungen mit der Bankomatkarte und Übergabe der behobenen Beträge verleitete, wodurch das Opfer im Betrag von EUR 1.346 am Vermögen geschädigt wurde, -
  5. c)am XXXX .09.2019 einen namentlich bekannten Dritten unter Vortäuschung, dieser habe 18 Flaschen Sekt und mehrere Stunden Sexdienstleistungen durch Prostituierte konsumiert, zur Zahlung eines Betrages von EUR 9.000 zu verleiten versuchte, wobei das Opfer EUR 6.500 bezahlte und es hinsichtlich des Restbetrages aufgrund der Weigerung des Opfers beim Versuch blieb, -
  6. c)am römisch 40 .09.2019 einen namentlich bekannten Dritten unter Vortäuschung, dieser habe 18 Flaschen Sekt und mehrere Stunden Sexdienstleistungen durch Prostituierte konsumiert, zur Zahlung eines Betrages von EUR 9.000 zu verleiten versuchte, wobei das Opfer EUR 6.500 bezahlte und es hinsichtlich des Restbetrages aufgrund der Weigerung des Opfers beim Versuch blieb, -
  7. d)im Zeitraum XXXX .09.2919 bis XXXX .09.2019 einen namentlich bekannten Dritten in mehreren Angriffen unter Vortäuschung, dieser habe Dienste von fünf Prostituierten über einen Zeitraum von sieben Stunden bestellt und in Anspruch genommen sowie 30 Flaschen Sekt bestellt und konsumiert bzw. Prostituierten zur Konsumation bereitgestellt, zur Zahlung eines Betrages von EUR 11.850 zu verleiten versuchte, wobei das Opfer EUR 7.600 bezahlte und es hinsichtlich des Restbetrages aufgrund der Weigerung des Opfers beim Versuch blieb, -
  8. d)im Zeitraum römisch 40 .09.2919 bis römisch 40 .09.2019 einen namentlich bekannten Dritten in mehreren Angriffen unter Vortäuschung, dieser habe Dienste von fünf Prostituierten über einen Zeitraum von sieben Stunden bestellt und in Anspruch genommen sowie 30 Flaschen Sekt bestellt und konsumiert bzw. Prostituierten zur Konsumation bereitgestellt, zur Zahlung eines Betrages von EUR 11.850 zu verleiten versuchte, wobei das Opfer EUR 7.600 bezahlte und es hinsichtlich des Restbetrages aufgrund der Weigerung des Opfers beim Versuch blieb, -
  9. e)am XXXX .02.2020 unter Tatbeteiligung einer Mittäterin bzw. Beitragstäterin einen namentlich bekannten Dritten zur Zahlung eines Betrages von EUR 4.050 zu verleiten versuchte, indem die Mittäterin dem Opfer ein stark alkoholisches Getränk servierte, woraufhin dieses einschlief und dieses sodann nach dem Aufwachen mehrere Stunden später von der Mittäterin in das Büro des Bordells gebracht wurde, wo ein anderer Mittäter unter Aufsicht des BF unter Vortäuschung, das Opfer habe Dienste von drei Prostituierten über einen Zeitraum von neun Stunden bestellt und in Anspruch genommen, die Zahlung eines Betrages von EUR 4.500 vom Opfer einforderte, wobei das Opfer letztlich EUR 150 an den Mittäter übergab und es hinsichtlich des Restbetrages von EUR 3.900 mangels parater Geldmittel sowie der Weigerung des Opfers beim Versuch blieb,-
  10. e)am römisch 40 .02.2020 unter Tatbeteiligung einer Mittäterin bzw. Beitragstäterin einen namentlich bekannten Dritten zur Zahlung eines Betrages von EUR 4.050 zu verleiten versuchte, indem die Mittäterin dem Opfer ein stark alkoholisches Getränk servierte, woraufhin dieses einschlief und dieses sodann nach dem Aufwachen mehrere Stunden später von der Mittäterin in das Büro des Bordells gebracht wurde, wo ein anderer Mittäter unter Aufsicht des BF unter Vortäuschung, das Opfer habe Dienste von drei Prostituierten über einen Zeitraum von neun Stunden bestellt und in Anspruch genommen, die Zahlung eines Betrages von EUR 4.500 vom Opfer einforderte, wobei das Opfer letztlich EUR 150 an den Mittäter übergab und es hinsichtlich des Restbetrages von EUR 3.900 mangels parater Geldmittel sowie der Weigerung des Opfers beim Versuch blieb, -
  11. f)zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt Anfang Juni 2020 unter Tatbeteiligung einer Mittäterin einen namentlich bekannten Dritten zur Zahlung eines überhöhten Betrages von zumindest EUR 2.000 aufforderte, indem die Mittäterin im Auftrag des BF das Opfer unter Vortäuschung, er habe Dienste von drei Prostituierten über einen Zeitraum von drei Stunden bestellt und in Anspruch genommen, zur Zahlung dieses überhöhten Betrages von EUR 2.000 aufforderte und am Folgetag ein Mittäter telefonisch vom Opfer nochmals die Bezahlung dieses Betrages, nämlich eines Betrags von EUR 4.000 forderte, wobei eben EUR 2.000 überhöht waren, wobei das Opfer bei einem Treffen mit dem BF den Gesamtbetrag von EUR 4.000 bezahlte, -
  12. g)am XXXX .06.2020 einen namentlich bekannten Dritten unter Vortäuschung, dieser habe zwei Tage mit drei Prostituierten im besten Zimmer des Bordells verbracht und eine Vielzahl an Getränken konsumiert, zur Zahlung eines überhöhten Betrages von zumindest EUR 3.000 zu verleiten versuchte, wobei es aufgrund der Weigerung des Opfers beim Versuch blieb;-
  13. g)am römisch 40 .06.2020 einen namentlich bekannten Dritten unter Vortäuschung, dieser habe zwei Tage mit drei Prostituierten im besten Zimmer des Bordells verbracht und eine Vielzahl an Getränken konsumiert, zur Zahlung eines überhöhten Betrages von zumindest EUR 3.000 zu verleiten versuchte, wobei es aufgrund der Weigerung des Opfers beim Versuch blieb; - als Bestimmungstäter -
  14. h)mit einem Mittäter am XXXX .02.2019 einen namentlich bekannten Dritten zur Zahlung eines Betrages in der Höhe von EUR 2.020 zu verleiten versuchte, indem der Mittäter über Auftrag des BF dem Opfer vortäuschte, er habe Dienste von vier prostituierten bestellt und in Anspruch genommen und eine Vielzahl von teuren Getränken bestellt und konsumiert, wobei es aufgrund der Weigerung des Opfers beim Versuch blieb,-
  15. h)mit einem Mittäter am römisch 40 .02.2019 einen namentlich bekannten Dritten zur Zahlung eines Betrages in der Höhe von EUR 2.020 zu verleiten versuchte, indem der Mittäter über Auftrag des BF dem Opfer vortäuschte, er habe Dienste von vier prostituierten bestellt und in Anspruch genommen und eine Vielzahl von teuren Getränken bestellt und konsumiert, wobei es aufgrund der Weigerung des Opfers beim Versuch blieb, -
  16. i)am XXXX .10.2019 einen namentlich bekannten Dritten zur Zahlung eines Betrages von EUR 2.280 zu verleiten versuchte, indem die Mittäterin über Auftrag des BF eine überhöhte Rechnung ausstellte und diese vortäuschte, er habe Dienste von zwei Prostituierten bestellt und in Anspruch genommen sowie sechs Flaschen Sekt konsumiert, wobei es aufgrund der Weigerung des Opfers beim Versuch blieb;-
  17. i)am römisch 40 .10.2019 einen namentlich bekannten Dritten zur Zahlung eines Betrages von EUR 2.280 zu verleiten versuchte, indem die Mittäterin über Auftrag des BF eine überhöhte Rechnung ausstellte und diese vortäuschte, er habe Dienste von zwei Prostituierten bestellt und in Anspruch genommen sowie sechs Flaschen Sekt konsumiert, wobei es aufgrund der Weigerung des Opfers beim Versuch blieb; - mit dem Vorsatz sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern indem der BF zusammen mit einem Mittäter namentlich bekannte Kunden des Bordells „ XXXX “ durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung der Ehre oder des höchstpersönlichen Lebensbereiches zu Handlungen genötigt bzw. zu nötigen versuchte, durch die diese am Vermögen geschädigt wurden bzw. geschädigt werden sollten, indem der BF teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, teils als Bestimmungstäter - mit dem Vorsatz sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern indem der BF zusammen mit einem Mittäter namentlich bekannte Kunden des Bordells „ römisch 40 “ durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung der Ehre oder des höchstpersönlichen Lebensbereiches zu Handlungen genötigt bzw. zu nötigen versuchte, durch die diese am Vermögen geschädigt wurden bzw. geschädigt werden sollten, indem der BF teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, teils als Bestimmungstäter -
  18. j)im Anschluss an die oben unter lit.
  19. b)genannten Tathandlungen das Opfer am XXXX .01.2019, indem sie diesem unter Vorspiegelung des Umstandes, das Opfer habe die Dienste von vier Prostituierten gebucht und in Anspruch genommen und eine Vielzahl von Getränken bestellt und konsumiert, sowie unter Vorlage eines Lichtbildes am Mobiltelefon, das Opfer nackt im Bett mit vier Prostituierten zeigend, sowie einer handschriftlichen Rechnung eindringlich den Betrag von EUR 7.846 forderten, wobei sie ihm mit einer Anzeige bei der Polizei drohten, wenn dieses nicht bezahlen sollte und das Opfer unter dem Eindruck dieser Drohung mit ihnen zum nächstgelegenen Bankomaten fuhr und den Betrag von EUR 7.000 erhob und diesen an den BF und seinen Mittäter übergab,-
  20. j)im Anschluss an die oben unter Litera b,) genannten Tathandlungen das Opfer am römisch 40 .01.2019, indem sie diesem unter Vorspiegelung des Umstandes, das Opfer habe die Dienste von vier Prostituierten gebucht und in Anspruch genommen und eine Vielzahl von Getränken bestellt und konsumiert, sowie unter Vorlage eines Lichtbildes am Mobiltelefon, das Opfer nackt im Bett mit vier Prostituierten zeigend, sowie einer handschriftlichen Rechnung eindringlich den Betrag von EUR 7.846 forderten, wobei sie ihm mit einer Anzeige bei der Polizei drohten, wenn dieses nicht bezahlen sollte und das Opfer unter dem Eindruck dieser Drohung mit ihnen zum nächstgelegenen Bankomaten fuhr und den Betrag von EUR 7.000 erhob und diesen an den BF und seinen Mittäter übergab, -
  21. k)im Anschluss an die von einem Mittäter begangene und unter Punkt I./C./2. Des Strafurteils dargestellte Tathandlung eines namentlich genannten Mittäters (im Zuge dieser der Mittäter einen namentlich bekannten Dritten zur Zahlung eines überhöhten Betrages von zumindest EUR 8.000 zu verleiten versuchte, wobei es mangels parater Geldmittel des Opfers beim Versuch blieb), im Zeitraum XXXX . und XXXX .01.2020 zwei Mal an die Wohnadresse des Opfers kamen und den Betrag von EUR 8.000 einforderten, andernfalls sie der BF und sein Mittäter zur Arbeitsstätte, nämlich einer namentlich bekannten Schule kommen würden und dort ein das Opfer mit nackten Prostituierten zeigendes Foto unter Schilderung seiner Schulden im Bordell „ XXXX “ in Höhe von EUR 8.000 vorzeigen würden und-
  22. k)im Anschluss an die von einem Mittäter begangene und unter Punkt römisch eins./C./2. Des Strafurteils dargestellte Tathandlung eines namentlich genannten Mittäters (im Zuge dieser der Mittäter einen namentlich bekannten Dritten zur Zahlung eines überhöhten Betrages von zumindest EUR 8.000 zu verleiten versuchte, wobei es mangels parater Geldmittel des Opfers beim Versuch blieb), im Zeitraum römisch 40 . und römisch 40 .01.2020 zwei Mal an die Wohnadresse des Opfers kamen und den Betrag von EUR 8.000 einforderten, andernfalls sie der BF und sein Mittäter zur Arbeitsstätte, nämlich einer namentlich bekannten Schule kommen würden und dort ein das Opfer mit nackten Prostituierten zeigendes Foto unter Schilderung seiner Schulden im Bordell „ römisch 40 “ in Höhe von EUR 8.000 vorzeigen würden und -
  23. l)der BF mit seinem Mittäter am XXXX .01.2020 die oa. Schule aufsuchten, im Sekretariat der Schule vorsprachen und das Opfer suchten, gegenüber zwei Schulbediensteten angaben, dieses habe in ihrem Bordell Schulden in Höhe von EUR 8.000 angehäuft und von einem Schulbediensteten verlangten, dass dieser das Opfer zur Zahlung der Schulden auffordern möge, da diese sich sonst an die Medien wenden würden um das Opfer und die Schule zu ruinieren, wobei das Opfer letztlich am XXXX .01.2020 den geforderten Betrag in Höhe von EUR 8.000 an den BF übergeben hat und das Opfer in diesem Betrag am Vermögen geschädigt wurde;-
  24. l)der BF mit seinem Mittäter am römisch 40 .01.2020 die oa. Schule aufsuchten, im Sekretariat der Schule vorsprachen und das Opfer suchten, gegenüber zwei Schulbediensteten angaben, dieses habe in ihrem Bordell Schulden in Höhe von EUR 8.000 angehäuft und von einem Schulbediensteten verlangten, dass dieser das Opfer zur Zahlung der Schulden auffordern möge, da diese sich sonst an die Medien wenden würden um das Opfer und die Schule zu ruinieren, wobei das Opfer letztlich am römisch 40 .01.2020 den geforderten Betrag in Höhe von EUR 8.000 an den BF übergeben hat und das Opfer in diesem Betrag am Vermögen geschädigt wurde; - einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt zu haben, dass der BF und ein Mittäter diesen einer von Amts wegen zu verfolgenden und mit Strafe bedrohten Handlung falsch verdächtigten, obwohl sie wussten, dass die Verdächtigungen falsch sind, und zwar-
  25. m)der BF als Bestimmungstäter im Zeitraum von XXXX .01.2019 bis XXXX .04.2019 einen namentlich bekannten Dritten des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB, sohin einer mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, indem er den vorsatzlos handelnden Rechtsanwalt XXXX in Bezug auf die oben zu lit.
  26. a)genannte Tathandlung zur Erstattung einer inhaltlich unrichtigen schriftlichen Strafanzeige vom XXXX .01.2019 an die Polizeiinspektion XXXX veranlasste, wonach der genannte Dritte in der Nacht auf den XXXX .11.2018 unter Vortäuschung dessen Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit die Dienste von vier bzw. drei Prostituierten gebucht und diese stundenweise verlängert, in der Folge aber die Bezahlung des Schandlohns in Höhe von EUR 6.480 verweigert habe; -
  27. n)der BF als Bestimmungstäter im Zeitraum XXXX .10.2019 bis XXXX .10.2019 einen namentlich bekannten Dritten des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB falsch verdächtigte, indem eine Mittäterin in Bezug auf die unter lit.
  28. i)genannte Tathandlung über Auftrag des BF am XXXX 10.2019 telefonisch Anzeige bei der Polizeiinspektion XXXX erstattete, dass ein Gast die Bezahlung der Schuld in Höhe von EUR 2.280 verweigere und bei Einschreiten der Polizeibeamten diesen gegenüber angab, der oa. Dritte habe über mehrere Stunden hinweg mit zwei Prostituierten in einem Zimmer mehrere Flaschen Sekt konsumiert, den Rechnungsbetrag von EUR 2.280 bzw. EUR 1.500 aber nicht wie versprochen bezahlt; - einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt zu haben, dass der BF und ein Mittäter diesen einer von Amts wegen zu verfolgenden und mit Strafe bedrohten Handlung falsch verdächtigten, obwohl sie wussten, dass die Verdächtigungen falsch sind, und zwar, -
  29. m)der BF als Bestimmungstäter im Zeitraum von römisch 40 .01.2019 bis römisch 40 .04.2019 einen namentlich bekannten Dritten des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB, sohin einer mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, indem er den vorsatzlos handelnden Rechtsanwalt römisch 40 in Bezug auf die oben zu Litera a,) genannte Tathandlung zur Erstattung einer inhaltlich unrichtigen schriftlichen Strafanzeige vom römisch 40 .01.2019 an die Polizeiinspektion römisch 40 veranlasste, wonach der genannte Dritte in der Nacht auf den römisch 40 .11.2018 unter Vortäuschung dessen Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit die Dienste von vier bzw. drei Prostituierten gebucht und diese stundenweise verlängert, in der Folge aber die Bezahlung des Schandlohns in Höhe von EUR 6.480 verweigert habe; , -
  30. n)der BF als Bestimmungstäter im Zeitraum römisch 40 .10.2019 bis römisch 40 .10.2019 einen namentlich bekannten Dritten des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB falsch verdächtigte, indem eine Mittäterin in Bezug auf die unter Litera i,) genannte Tathandlung über Auftrag des BF am römisch 40 10.2019 telefonisch Anzeige bei der Polizeiinspektion römisch 40 erstattete, dass ein Gast die Bezahlung der Schuld in Höhe von EUR 2.280 verweigere und bei Einschreiten der Polizeibeamten diesen gegenüber angab, der oa. Dritte habe über mehrere Stunden hinweg mit zwei Prostituierten in einem Zimmer mehrere Flaschen Sekt konsumiert, den Rechnungsbetrag von EUR 2.280 bzw. EUR 1.500 aber nicht wie versprochen bezahlt; -
  31. o)der BF als Bestimmungstäter und eine Mittäterin einen namentlich bekannten Dritten des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB falsch verdächtigte, indem die Mittäterin in Bezug auf die unter lit.
  32. e)genannte Tathandlung über Auftrag des BF telefonisch Anzeige bei der Polizeiinspektion XXXX erstattete und bei der Erstaufnahme des Sachverhaltes sinngemäß unrichtig angab, der angeführte Dritte habe über mehrere Stunden hinweg Sexdienstleistungen durch Prostituierte gebucht und in Anspruch genommen, sich folglich jedoch geweigert, den Rechnungsbetrag von EUR 4.050 zu bezahlen; -
  33. o)der BF als Bestimmungstäter und eine Mittäterin einen namentlich bekannten Dritten des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB falsch verdächtigte, indem die Mittäterin in Bezug auf die unter Litera e,) genannte Tathandlung über Auftrag des BF telefonisch Anzeige bei der Polizeiinspektion römisch 40 erstattete und bei der Erstaufnahme des Sachverhaltes sinngemäß unrichtig angab, der angeführte Dritte habe über mehrere Stunden hinweg Sexdienstleistungen durch Prostituierte gebucht und in Anspruch genommen, sich folglich jedoch geweigert, den Rechnungsbetrag von EUR 4.050 zu bezahlen; - als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei falsch ausgesagt zu haben, und zwar -
  34. p)im Anschluss an die zu lit.
  35. m)genannte Tathandlung am XXXX .04.2019 in XXXX im Ermittlungsverfahren des Landeskriminalamts XXXX gegen einen namentlich bekannten Dritten wegen schweren Betruges in Bezug auf die zu lit.
  36. a)genannte Tathandlung, indem er wahrheitswidrig sinngemäß angab, der o.a. Dritte habe in der Nacht auf den XXXX .11.2018 die Dienste von drei Prostituierten gebucht, diese stundenweise verlängert sowie eine Unmenge an Getränken bestellt, habe aber in der Folge die Bezahlung des ausstehenden Schandlohns und der Getränke Rechnung in einer Höhe von EUR 5.000 bis 6.000 verweigert; -
  37. q)als Bestimmungstäter im Anschluss an die zu lit.
  38. i)genannte Tathandlung am XXXX .10.2019 in XXXX im Ermittlungsverfahren des Landeskriminalamts XXXX gegen einen namentlich bekannten Dritten wegen Betrugs in Bezug auf die zu Punkt I./B./2./ und III./A./ des Strafurteils genannten Tathandlungen, indem eine namentlich genannte Mittäterin zumindest hinsichtlich des Umfanges der bestellten Dienstleistungen und Getränke und des dafür verrechneten Betrages von EUR 2.280 über Auftrag des BF wahrheitswidrig angab, der genannte Dritte habe in der Nacht auf den 04.10.2020 die Dienste von zwei Prostituierten gebucht und in Anspruch genommen und dabei stündlich verlängert sowie eine Vielzahl an Flaschen Sekt bestellt, zunächst mit seiner Kreditkarte selbst bei dieser Teilzahlungen geleistet, aber in der Folge die spätere Bezahlung des Weitern anfallenden Betrages von EUR 2.280 angekündigt, letztlich diese aber verweigert habe;- als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei falsch ausgesagt zu haben, und zwar , -
  39. p)im Anschluss an die zu Litera m,) genannte Tathandlung am römisch 40 .04.2019 in römisch 40 im Ermittlungsverfahren des Landeskriminalamts römisch 40 gegen einen namentlich bekannten Dritten wegen schweren Betruges in Bezug auf die zu Litera a,) genannte Tathandlung, indem er wahrheitswidrig sinngemäß angab, der o.a. Dritte habe in der Nacht auf den römisch 40 .11.2018 die Dienste von drei Prostituierten gebucht, diese stundenweise verlängert sowie eine Unmenge an Getränken bestellt, habe aber in der Folge die Bezahlung des ausstehenden Schandlohns und der Getränke Rechnung in einer Höhe von EUR 5.000 bis 6.000 verweigert; , -
  40. q)als Bestimmungstäter im Anschluss an die zu Litera i,) genannte Tathandlung am römisch 40 .10.2019 in römisch 40 im Ermittlungsverfahren des Landeskriminalamts römisch 40 gegen einen namentlich bekannten Dritten wegen Betrugs in Bezug auf die zu Punkt römisch eins./B./2./ und römisch drei./A./ des Strafurteils genannten Tathandlungen, indem eine namentlich genannte Mittäterin zumindest hinsichtlich des Umfanges der bestellten Dienstleistungen und Getränke und des dafür verrechneten Betrages von EUR 2.280 über Auftrag des BF wahrheitswidrig angab, der genannte Dritte habe in der Nacht auf den 04.10.2020 die Dienste von zwei Prostituierten gebucht und in Anspruch genommen und dabei stündlich verlängert sowie eine Vielzahl an Flaschen Sekt bestellt, zunächst mit seiner Kreditkarte selbst bei dieser Teilzahlungen geleistet, aber in der Folge die spätere Bezahlung des Weitern anfallenden Betrages von EUR 2.280 angekündigt, letztlich diese aber verweigert habe; - zwischen Anfang 2019 bis XXXX . Oktober 2019 einen namentlich bekannten Dritten in mehreren Angriffen- zwischen Anfang 2019 bis römisch 40 . Oktober 2019 einen namentlich bekannten Dritten in mehreren Angriffen -
  41. r)vorsätzlich am Körper verletzt bzw. zu verletzen versuchte, indem er ihm Schläge zumindest in den Rippenbereich versetzte und würgte, wobei das Opfer in einem Fall zumindest eine Rippenprellung mit Hämatomen erlitt, -
  42. s)mit gefährlicher Drohung zumindest mit weiteren Verletzungen am Körper zu Handlungen und Unterlassungen, nämlich zur Teilnahme an einzelnen zu Punkt II. / des Strafurteils angeführten Tathandlungen [lit. j),
  43. k)u. l)] und der Unterlassung der Anzeigeerstattung bei der Polizei, genötigt bzw. zu nötigen versucht hat, indem er diesen unter dem Eindruck der zu lit.
  44. r)und
  45. s)genannten Tathandlungen mit dem Umbringen bedrohte sofern dieser nicht mitmache oder wenn dieser mit der Polizei reden würde;-
  46. s)mit gefährlicher Drohung zumindest mit weiteren Verletzungen am Körper zu Handlungen und Unterlassungen, nämlich zur Teilnahme an einzelnen zu Punkt römisch zwei. / des Strafurteils angeführten Tathandlungen [lit. j),
  47. k)u. l)] und der Unterlassung der Anzeigeerstattung bei der Polizei, genötigt bzw. zu nötigen versucht hat, indem er diesen unter dem Eindruck der zu Litera r,) und
  48. s)genannten Tathandlungen mit dem Umbringen bedrohte sofern dieser nicht mitmache oder wenn dieser mit der Polizei reden würde; - zwischen 2018 bis zum XXXX . Juli 2020, wenn auch nur fahrlässig, eine Waffe, nämlich ein Bajonett für ein Sturmgewehr AK-47, besessen hat, obwohl ihm dies mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich – Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung seit dem Jahr 2015

§ 12Waff

G verboten ist.- zwischen 2018 bis zum römisch 40 . Juli 2020, wenn auch nur fahrlässig, eine Waffe, nämlich ein Bajonett für ein Sturmgewehr AK-47, besessen hat, obwohl ihm dies mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich – Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung seit dem Jahr 2015

Paragraph 12, WaffG verboten ist. Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht das teilweise Verbleiben beim Versuch und die teils geständige Einlassung als mildernd, hingegen eine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, den langen Tatzeitraum und die Tatwiederholung als erschwerend. Der BF trat am XXXX 06.2021 die Strafhaft an und beantragte kurz darauf am XXXX 07.2021 für die Dauer der weiteren Anhaltung elektronisch überwachten Hausarrest. Diesem Antrag wurde sodann am XXXX .08.2021 seitens der Justizanstalt XXXX stattgegeben. Seit dem XXXX .09.2021 verbüßt der BF seine Strafhaft im Rahmen des mittels Fußfessel elektronisch überwachten Hausarrests. Der BF trat am römisch 40 06.2021 die Strafhaft an und beantragte kurz darauf am römisch 40 07.2021 für die Dauer der weiteren Anhaltung elektronisch überwachten Hausarrest. Diesem Antrag wurde sodann am römisch 40 .08.2021 seitens der Justizanstalt römisch 40 stattgegeben. Seit dem römisch 40 .09.2021 verbüßt der BF seine Strafhaft im Rahmen des mittels Fußfessel elektronisch überwachten Hausarrests. Der BF wird am XXXX .05.2022 unter bedingter Nachsicht des Rests der Strafe von einem Drittel sowie Anordnung der Bewährungshilfe aus der Haft entlassen. Die Probezeit wurde mit drei Jahren bestimmt.Der BF wird am römisch 40 .05.2022 unter bedingter Nachsicht des Rests der Strafe von einem Drittel sowie Anordnung der Bewährungshilfe aus der Haft entlassen. Die Probezeit wurde mit drei Jahren bestimmt. Der BF weist insgesamt 9 Verwaltungsstrafen, die alle unter dem Betrag von EUR 1.000 liegen und aus dem Zeitraum 2017 bis 2020 datieren, auf. Ab XXXX .09.2021 bis XXXX .01.2022 war der BF bei der Fa. XXXX Personalberatungs GmbH und seit XXXX .01.2022 bis zum Tag der Entscheidungsfindung bei der XXXX GmbH als Arbeiter zur Sozialversicherung angemeldet, wo dieser im Jänner 2022 in ein fixes Dienstverhältnis übernommen wurde. Der monatliche Verdienst beträgt ca. EUR 1.550 netto.Ab römisch 40 .09.2021 bis römisch 40 .01.2022 war der BF bei der Fa. römisch 40 Personalberatungs GmbH und seit römisch 40 .01.2022 bis zum Tag der Entscheidungsfindung bei der römisch 40 GmbH als Arbeiter zur Sozialversicherung angemeldet, wo dieser im Jänner 2022 in ein fixes Dienstverhältnis übernommen wurde. Der monatliche Verdienst beträgt ca. EUR 1.550 netto. An monatlichen Kosten fallen beim BF EUR 200 an Alimente für die in der Russischen Föderation lebende Tochter sowie EUR 490 für die Miete und EUR 130 für die elektronische Fußfessel an. Darüber hinaus bestehen Pfandvorschreibungen in der Höhe von EUR 250 monatlich. Der BF weist Schulden in Höhe von EUR 140.000 auf und befindet sich in einem gerichtlichen Schuldenregulierungsverfahren. Am XXXX .10.2020 ehelichte der BF seine Lebensgefährtin, eine österreichische Staatsbürgerin, mit welcher dieser seit XXXX .01.2021 auch an derselben Meldeadresse mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Festgestellt wird, dass der BF sich schon zu einem früheren Zeitpunkt – zumindest teilweise - an der Wohnadresse der nunmehrigen Ehefrau aufgehalten hat und der BF mit dieser seit November 2018 in einer gemeinsamen Beziehung lebt. Der Wille zur Eheschließung datiert im März 2020.Am römisch 40 .10.2020 ehelichte der BF seine Lebensgefährtin, eine österreichische Staatsbürgerin, mit welcher dieser seit römisch 40 .01.2021 auch an derselben Meldeadresse mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Festgestellt wird, dass der BF sich schon zu einem früheren Zeitpunkt – zumindest teilweise - an der Wohnadresse der nunmehrigen Ehefrau aufgehalten hat und der BF mit dieser seit November 2018 in einer gemeinsamen Beziehung lebt. Der Wille zur Eheschließung datiert im März

  1. Die Ehefrau des BF hat zwei Söhne im Alter von 11 und 7 Jahren, die aus zwei früheren Beziehungen stammen, in die Ehe mitgebracht, die ebenfalls im gemeinsamen Haushalt mit dem BF leben. Der BF hilft bei der Erziehung und Betreuung seiner Stiefkinder dahingehend mit, dass dieser mit ihnen Mathematik lernt. Daneben bringt sich der BF aktiv in die Freizeitgestaltung der Kinder ein. Seitens des leiblichen Vaters des jüngeren Sohnes besteht zu diesem ein regelmäßiger Kontakt, der ältere Sohn hat keinen Kontakt zu dessen leiblichen Vater. Die Ehefrau, der aufgrund eines Privatkonkurses einen Zahlungsplan auferlegt wurde, befindet sich derzeit aufgrund einer anstehenden Knieoperation im Krankenstand und bezieht Krankengeld in der Höhe von ca. EUR 960 vom AMS sowie Alimente für die beiden Kinder in der Höhe von insgesamt EUR
  2. An monatlichen Belastungen hat diese ca. EUR 100 für die Betriebskosten, ca. EUR 100 für Versicherungen sowie Kosten in Höhe von ca. EUR 250 bis 300 für ein Pferd zu tragen. Letztere werden der Ehefrau des BF zur Hälfte von einer Mitreiterin refundiert. Hinzu kommen noch EUR 100 an monatlicher Ratenzahlung bis September 2022 wegen Verkehrsstrafen. Bei außerordentlichen Zahlungen wird der BF und seine Ehefrau manchmal von seiner Mutter, überwiegend von der Schwiegermutter, die im Nebenhaus wohnt, unterstützt. Der BF hat in Österreich weder eine Schule besucht, noch eine Berufsausbildung absolviert. Abseits der Absolvierung eines schon mehr als 10 Jahre zurückliegenden Sprachkurses der Qualifikationsstufe B 1, weist der BF aus jüngster Zeit die Absolvierung einer Ausbildung für das Führen von Hubstaplern (Staplerführerausweis) auf. Des Weiteren beabsichtigt der BF, den KFZ-Führerschein betreffend die Klasse „B“ sowie einen Kranführerschein zu erlangen. Neben seiner russischen Muttersprache weist der BF sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache sowie aufgrund seiner ehemaligen Tätigkeit als Betreiber eines Bordells Kenntnisse der rumänischen und slowakischen Sprache auf. Der BF leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und ist arbeitsfähig. Vor seiner Inhaftierung hatte dieser nach seinen Angaben insofern ein Alkoholproblem, als dieser als Besitzer eines Nachtlokals mehrmals die Woche viel Alkohol getrunken habe. Seit seiner Inhaftierung ist er vom Alkoholkonsum gänzlich losgekommen. Rauchte der BF zu Beginn seiner Haftstrafe noch 20 Zigaretten am Tag so hat er damit zwischenzeitlich gänzlich aufgehört. Der BF steht zu den von ihm begangenen Straftaten und bereut sein Verhalten. Er hat auch die Kontakte zu seinen früheren Freunden sowie Bekannten abgebrochen, will mit dem ehemaligen Metier nichts mehr zu tun haben und hat sich einen neuen Freundeskreis aus dem Umfeld seiner Ehefrau aufgebaut. Er ist kein aktives Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation.
  3. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Soweit Feststellungen zur Identität des BF getroffen werden, so beruhen diese auf den im Verfahrensakt enthaltenen Angaben, insbesondere den Feststellungen in den dort einliegenden Strafurteilen und dem in Kopie im Verfahrensakt einliegenden, im November 2020 abgelaufenen, Auslandsreisepass des BF. Die Angaben zu den Aufenthaltsorten des BF bis zu dessen behördlichen Meldungen im Bundesgebiet auf dessen Angaben vor dem BVwG und dessen, im Kern übereinstimmenden, Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde. Die Feststellungen zum Aufenthalt in Österreich ab 2007 sowie zu den behördlichen Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet beruhen auf einer Abfrage der im Zentralen Melderegister gespeicherten Daten, den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung sowie dessen hiermit übereinstimmenden Angaben in seiner schriftlichen Stellungnahme zum Parteiengehör hinsichtlich derer Richtigkeit sich keine Zweifel ergeben haben. Die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet ergibt sich aus der im Zentralen Fremdenregister dokumentierten Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ und dem diesbezüglichen, im Verfahrensakt enthaltenen, Schriftverkehr zwischen der belangten Behörde und dem für den BF zuständigen Magistrat als Niederlassung- und Aufenthaltsbehörde. Soweit Feststellungen zur Ehe mit einer russischen Staatsangehörigen, der aus dieser Beziehung stammenden Tochter und der im Jahr 2015 erfolgten Scheidung getroffen werden, so gründen diese in den glaubhaften Angaben des BF gegenüber dem erkennenden Gericht, die mit den Angaben in seiner schriftlichen Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs und der im Verfahrensakt einliegenden Bescheinigungen über die Eheschließung und die Ehescheidung korrelieren (AS XXXX ).Soweit Feststellungen zur Ehe mit einer russischen Staatsangehörigen, der aus dieser Beziehung stammenden Tochter und der im Jahr 2015 erfolgten Scheidung getroffen werden, so gründen diese in den glaubhaften Angaben des BF gegenüber dem erkennenden Gericht, die mit den Angaben in seiner schriftlichen Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs und der im Verfahrensakt einliegenden Bescheinigungen über die Eheschließung und die Ehescheidung korrelieren (AS römisch 40 ). Soweit Feststellungen zu telefonischen als auch physischen Kontakten zur in Russland lebenden Tochter getroffen werden, so gründen diese in den diesbezüglichen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich derer Glaubhaftigkeit sich keine entgegenstehenden Anhaltspunkte ergeben haben sowie den diese bestätigenden Angaben der Ehefrau des BF bei deren zeugenschaftlichen Befragung durch das Gericht. Die Feststellungen zu den verwandtschaftlichen Beziehungen des BF und der Intensität der Kontakte zu diesen beruhen auf dessen aktuellen Angaben vor dem erkennenden Richter in Zusammenschau mit dessen Angaben bei seiner niederschriftlichen Befragung (AS XXXX ).Die Feststellungen zu den verwandtschaftlichen Beziehungen des BF und der Intensität der Kontakte zu diesen beruhen auf dessen aktuellen Angaben vor dem erkennenden Richter in Zusammenschau mit dessen Angaben bei seiner niederschriftlichen Befragung (AS römisch 40 ). Die Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen des BF seit seiner Einreise in das Bundesgebiet ergeben sich aus dessen Angaben in der Verhandlung, die sich mit jenen in der niederschriftlichen Befragung decken sowie in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterlagen und den, im Verfahrensakt einliegenden und vom Gericht aktualisiert getätigten, Abfragen der zur Sozialversicherung gespeicherten Daten. Die rechtskräftigen Verurteilungen durch das Bezirks- bzw. Landesgericht XXXX bzw. die im Instanzenzug ergangene Entscheidung zu einem dieser Verfahren durch das OLG XXXX sowie die festgestellten Begründungen dazu stützen sich auf die entsprechenden im Akt aufliegenden, unstrittigen Judikate. Die Feststellung zur bevorstehenden bedingten Entlassung auf dem vom BF in der Verhandlung vorgelegten Beschluss des zuständigen Vollzugsgerichtes (Beilage /.D).Die rechtskräftigen Verurteilungen durch das Bezirks- bzw. Landesgericht römisch 40 bzw. die im Instanzenzug ergangene Entscheidung zu einem dieser Verfahren durch das OLG römisch 40 sowie die festgestellten Begründungen dazu stützen sich auf die entsprechenden im Akt aufliegenden, unstrittigen Judikate. Die Feststellung zur bevorstehenden bedingten Entlassung auf dem vom BF in der Verhandlung vorgelegten Beschluss des zuständigen Vollzugsgerichtes (Beilage /.D). Die Feststellungen zu den Haftzeiten des BF sowie der Antragstellung und nachfolgenden Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrestes aus der insofern unstrittigen Aktenlage, die Feststellung zu den Verwaltungsstrafen gründet in einer von der zuständigen Landespolizei eingeholten Auskunft an das BVwG. Die mit der o.a. Bewilligung einhergehende Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die zwischenzeitig erfolgte Übernahme in ein unbefristetes Dienstverhältnis und die aus dieser Arbeitstätigkeit resultierende Entlohnung beruht auf den aktuellen, in der Verhandlung vor dem BVwG getätigten Angaben die sich mit den abgefragten Daten aus der Sozialversicherung, den vorgelegten bzw. im Akt einliegenden Bescheinigungen der Arbeitgeber, dem im Akt einliegenden Dienstvertrag sowie den Aussagen des in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zeugenschaftlich einvernommenen Vertreters der Personalleasingfirma, bei der der BF angestellt war bzw. die diesen sodann weitervermittelt hat. Soweit Feststellungen zur finanziellen Situation des BF und seiner Ehefrau getroffen werden, so gründen diese auf den jeweiligen glaubhaften Angaben gegenüber dem Gericht, wobei beide Befragten keinen Versuch machten, diese Situation beschönigend darzustellen. Die zeitlichen Angaben zum Bestehen einer Beziehung zwischen dem BF und seiner nunmehrigen Ehefrau beruhen auf deren übereinstimmenden Angaben gegenüber dem erkennenden Gericht, in Zusammenschau mit dem im Verfahrensakt einliegenden Interventionsschreiben der damaligen Lebensgefährtin und nunmehrigen Ehefrau vom XXXX .08.2020 sowie den diesbezüglichen, diesen Angaben nicht widersprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Der bereits vor der Verhaftung des BF gegebene Ehe Wille wird zudem durch den im Zuge der niederschriftlichen Befragung vorgelegten Screenshot von einem Handybildschirm vom 08.
  4. unterstützt (AS XXXX ), welcher eine Aufnahme der beiden Ringfinger des nunmehrigen Ehepaares mit aufgemalten Ehering zeigt, da nach den Angaben des BF aufgrund des damaligen Lock down keine Möglichkeit bestanden habe, echte Ringe zu kaufen. Das Vorliegen einer Scheinehe vor dem Hintergrund einer drohenden Rückkehrentscheidung ist sohin auszuschließen.Die zeitlichen Angaben zum Bestehen einer Beziehung zwischen dem BF und seiner nunmehrigen Ehefrau beruhen auf deren übereinstimmenden Angaben gegenüber dem erkennenden Gericht, in Zusammenschau mit dem im Verfahrensakt einliegenden Interventionsschreiben der damaligen Lebensgefährtin und nunmehrigen Ehefrau vom römisch 40 .08.2020 sowie den diesbezüglichen, diesen Angaben nicht widersprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Der bereits vor der Verhaftung des BF gegebene Ehe Wille wird zudem durch den im Zuge der niederschriftlichen Befragung vorgelegten Screenshot von einem Handybildschirm vom 08.
  5. unterstützt (AS römisch 40 ), welcher eine Aufnahme der beiden Ringfinger des nunmehrigen Ehepaares mit aufgemalten Ehering zeigt, da nach den Angaben des BF aufgrund des damaligen Lock down keine Möglichkeit bestanden habe, echte Ringe zu kaufen. Das Vorliegen einer Scheinehe vor dem Hintergrund einer drohenden Rückkehrentscheidung ist sohin auszuschließen. Dass der BF sich aktiv in die Erziehung und die Freizeitgestaltung seiner Stiefkinder einbringt beruht auf den diesbezüglichen Aussagen des BF und seiner Ehefrau die als glaubhaft angesehen werden zumal im Zuge des Verfahrens auch entsprechende Fotos vorgelegt wurden, die im Verfahrensakt einliegen und ein entsprechendes Familienleben belegen. Die Feststellungen zum Kontakt der beiden Stiefkinder des BF zu deren leiblichen Väter beruht ebenfalls auf den diesbezüglichen Aussagen des BF und seiner Ehefrau, die als wahr unterstellt werden. Die Feststellung, wonach der BF in Österreich keine Schule besucht hat beruht auf dem Umstand, dass dieser erst im Alter von ca. 20 Jahren nach Österreich gekommen ist sowie den Angaben des BF, dass dieser lediglich 8 Jahre Grundschule besucht hat. Dass der BF einen entsprechenden Sprachkurs abgelegt hat ergibt sich aus seinen Angaben in der Niederschrift vor dem BFA (AS XXXX ). Die Ablegung eines Staplerführerausweises wurde durch die im Verfahrensakt enthaltenen Kopie desselben dargetan (AS XXXX ), die glaubhaft geäußerte Absicht den KFZ-Führerschein nachzuholen sowie eine Ausbildung zum Kranführer zu machen aus dessen aktuellen Angaben gegenüber dem erkennenden Richter, die hinsichtlich des KFZ-Führerscheins in den Angaben des oa. zeugenschaftlich einvernommenen Vertreters der Personalleasingfirma und im Bericht des Vereins Neustart (Beilage /.C) Deckung findet. Die Feststellung, wonach der BF in Österreich keine Schule besucht hat beruht auf dem Umstand, dass dieser erst im Alter von ca. 20 Jahren nach Österreich gekommen ist sowie den Angaben des BF, dass dieser lediglich 8 Jahre Grundschule besucht hat. Dass der BF einen entsprechenden Sprachkurs abgelegt hat ergibt sich aus seinen Angaben in der Niederschrift vor dem BFA (AS römisch 40 ). Die Ablegung eines Staplerführerausweises wurde durch die im Verfahrensakt enthaltenen Kopie desselben dargetan (AS römisch 40 ), die glaubhaft geäußerte Absicht den KFZ-Führerschein nachzuholen sowie eine Ausbildung zum Kranführer zu machen aus dessen aktuellen Angaben gegenüber dem erkennenden Richter, die hinsichtlich des KFZ-Führerscheins in den Angaben des oa. zeugenschaftlich einvernommenen Vertreters der Personalleasingfirma und im Bericht des Vereins Neustart (Beilage /.C) Deckung findet. Die Feststellung der sehr guten Kenntnisse der deutschen Sprache beruhen auf dem Umstand, dass der BF der gesamten Verhandlung vor dem BVwG, abgesehen von zweimaliger kurzer Zuhilfenahme der Dienste der anwesenden Dolmetscherin, folgen und die an ihn gestellten Fragen auf Deutsch beantworten konnte. Dass der BF darüber hinaus der russischen Sprache mächtig ist, ergibt sich – abseits dessen, dass der BF diese als seine Muttersprache bezeichnet – aus dem Umstand, dass dieser bis 2007 überwiegend in Ländern gelebt hat, wo diese Sprache verbreitet ist und er auch zumindest zwei Jahre die Grundschule in der russischen Föderation besucht hat. Ebenso zeugen die von ihm unternommenen vier Reisen zum Zwecke des Besuchs seiner dort lebenden Tochter von entsprechenden Kenntnissen. Soweit Angaben zum Gesundheitszustand des BF getroffen werden, so gründen diese auf dessen Angaben im Laufe des bisherigen Verfahrens, insbesondere aus dessen Aussagen vor dem BVwG, die Arbeitsfähigkeit des BF auf der nachgewiesenen Ausübung der derzeitigen Erwerbstätigkeit. Die Angaben zum früheren Alkoholproblem erscheinen vor dem Hintergrund seiner früheren Tätigkeit und dem damit verbundenen Umfeld glaubhaft. Dass dieses nunmehr nicht mehr besteht und der BF auch das Rauchen aufgegeben hat, auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Letzteres Verhalten wird auch durch den in der Niederschrift vor dem BFA festgehaltenen Umstand, dass dieser bei Inhaftierung noch 20 Zigaretten geraucht habe und diesen Konsum zum Zeitpunkt der Einvernahme bereits auf 10 Zigaretten reduziert hat, gestützt (AS XXXX ). Anhaltspunkte, wonach diesen Angaben nicht zu folgen ist, haben sich für den erkennenden Richter keine ergeben. Soweit Angaben zum Gesundheitszustand des BF getroffen werden, so gründen diese auf dessen Angaben im Laufe des bisherigen Verfahrens, insbesondere aus dessen Aussagen vor dem BVwG, die Arbeitsfähigkeit des BF auf der nachgewiesenen Ausübung der derzeitigen Erwerbstätigkeit. Die Angaben zum früheren Alkoholproblem erscheinen vor dem Hintergrund seiner früheren Tätigkeit und dem damit verbundenen Umfeld glaubhaft. Dass dieses nunmehr nicht mehr besteht und der BF auch das Rauchen aufgegeben hat, auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Letzteres Verhalten wird auch durch den in der Niederschrift vor dem BFA festgehaltenen Umstand, dass dieser bei Inhaftierung noch 20 Zigaretten geraucht habe und diesen Konsum zum Zeitpunkt der Einvernahme bereits auf 10 Zigaretten reduziert hat, gestützt (AS römisch 40 ). Anhaltspunkte, wonach diesen Angaben nicht zu folgen ist, haben sich für den erkennenden Richter keine ergeben. Dass der BF zu seinen Taten steht und sein Verhalten im Bundesgebiet bereut, hat der BF vor dem erkennenden Richter im Zuge der mündlichen Verhandlung glaubwürdig dargetan, insbesondere dadurch, dass er die Taten weder leugnet noch zu beschönigen versuchte, sich auch mit den Ursachen der Tatbegehung beschäftigt und mit dem für die strafbaren Handlungen ursächlichen Metier nichts mehr zu tun haben will. Auch hat der BF glaubhaft vor dem erkennenden Richter dargelegt, dass er sich nun bewusst ist, welche weiteren Konsequenzen eine neuerliche Straffälligkeit in Österreich zeitigt (Gefahr die neu gewonnene Familie zu verlieren und Österreich verlassen zu müssen) und dieser die Kontakte zu seinem früheren Freundeskreis abgebrochen hat und einen neuen Freundeskreis aufgebaut hat. Dieser Eindruck wird auch durch die in der Verhandlung dargelegten Bemühungen hinsichtlich eines Schuldenregulierungsverfahren das bestehende finanzielle Umfeld zu regeln, sowie die Stützung dieses Eindrucks durch den Bericht des Vereins Neustart vom XXXX .02.2022, untermauert, weshalb in Zusammenschau mit den konkreten Zukunftsplänen (Verfestigung der Voraussetzungen für eine nachhaltige wirtschaftliche Etablierung durch die in Aussicht genommenen Zusatzausbildungen, gerichtliches Schuldenregulierungsverfahren und des vorsichtig optimistisch stimmenden persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung von einer insgesamt positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. Dies nicht zuletzt deshalb, weil der BF die von ihm zu verantwortenden strafbaren Handlungen in einem Umfeld begangen hat, welches dieser aus derzeitiger Sicht hinter sich gelassen hat, zumal hinreichende Anhaltspunkte für eine nachhaltige berufliche Neuorientierung bestehen.Auch hat der BF glaubhaft vor dem erkennenden Richter dargelegt, dass er sich nun bewusst ist, welche weiteren Konsequenzen eine neuerliche Straffälligkeit in Österreich zeitigt (Gefahr die neu gewonnene Familie zu verlieren und Österreich verlassen zu müssen) und dieser die Kontakte zu seinem früheren Freundeskreis abgebrochen hat und einen neuen Freundeskreis aufgebaut hat. Dieser Eindruck wird auch durch die in der Verhandlung dargelegten Bemühungen hinsichtlich eines Schuldenregulierungsverfahren das bestehende finanzielle Umfeld zu regeln, sowie die Stützung dieses Eindrucks durch den Bericht des Vereins Neustart vom römisch 40 .02.2022, untermauert, weshalb in Zusammenschau mit den konkreten Zukunftsplänen (Verfestigung der Voraussetzungen für eine nachhaltige wirtschaftliche Etablierung durch die in Aussicht genommenen Zusatzausbildungen, gerichtliches Schuldenregulierungsverfahren und des vorsichtig optimistisch stimmenden persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung von einer insgesamt positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. Dies nicht zuletzt deshalb, weil der BF die von ihm zu verantwortenden strafbaren Handlungen in einem Umfeld begangen hat, welches dieser aus derzeitiger Sicht hinter sich gelassen hat, zumal hinreichende Anhaltspunkte für eine nachhaltige berufliche Neuorientierung bestehen. Diese Annahme wird auch durch die vom BF mit seiner Beschwerde vorgelegte verkehrspsychologische Stellungnahme, die im Rahmen seiner Bemühungen zur Erlangung einer Lenkerberechtigung am XXXX .02.2022 ergangen ist, gestützt. Diese Annahme wird auch durch die vom BF mit seiner Beschwerde vorgelegte verkehrspsychologische Stellungnahme, die im Rahmen seiner Bemühungen zur Erlangung einer Lenkerberechtigung am römisch 40 .02.2022 ergangen ist, gestützt. Demnach sind beim BF zwar leichte Bagatellisierungsgrenzen ersichtlich, es wurde dem BF jedoch attestiert, dass er die früheren Konfliktsituationen bzw. die zugrundeliegende Konfliktdynamik ansatzweise reflektiert hat. Aufgrund seiner veränderten Lebenssituation (Anm. Beendigung der früheren Selbständigkeit) sei zu erwarten, dass er früheren Konfliktsituationen nicht mehr ausgesetzt sein werde. Die gesamte Persönlichkeitsentwicklung gebe demnach Hinweise darauf, dass der BF mittlerweile aus seinem früheren Fehlverhalten gelernt habe und sein Agieren bei den Anlassfällen als nicht verhältnismäßig erachte. Es sei daher ansatzweise eine interne Kausalattribuierung zu erschließen und mache somit auch persönliche Anteile für das gezeigte Verhalten verantwortlich. Dies könne positiv gewertet werden und sei eine wesentliche Grundvoraussetzung für die künftige zuverlässige Orientierung an gesellschaftlichen und sozialen Normen sowie in weiterer Folge die Einhaltung von Verkehrsregeln. Demnach sind beim BF zwar leichte Bagatellisierungsgrenzen ersichtlich, es wurde dem BF jedoch attestiert, dass er die früheren Konfliktsituationen bzw. die zugrundeliegende Konfliktdynamik ansatzweise reflektiert hat. Aufgrund seiner veränderten Lebenssituation Anmerkung Beendigung der früheren Selbständigkeit) sei zu erwarten, dass er früheren Konfliktsituationen nicht mehr ausgesetzt sein werde. Die gesamte Persönlichkeitsentwicklung gebe demnach Hinweise darauf, dass der BF mittlerweile aus seinem früheren Fehlverhalten gelernt habe und sein Agieren bei den Anlassfällen als nicht verhältnismäßig erachte. Es sei daher ansatzweise eine interne Kausalattribuierung zu erschließen und mache somit auch persönliche Anteile für das gezeigte Verhalten verantwortlich. Dies könne positiv gewertet werden und sei eine wesentliche Grundvoraussetzung für die künftige zuverlässige Orientierung an gesellschaftlichen und sozialen Normen sowie in weiterer Folge die Einhaltung von Verkehrsregeln. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass diese verkehrspsychologische Stellungnahme im Rahmen der Erlangung einer Lenkerberechtigung erstellt wurde, jedoch werden in dieser grundlegende Verhaltensmuster angesprochen, die den zuvor dargelegten persönlichen Eindruck von einer positiven Verhaltensänderung beim BF stützen.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 9Abs.

2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. A) 3.2. Zur Stattgabe der Beschwerde: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, ist mangels österreichischer Staatsbürgerschaft Fremder

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, ist mangels österreichischer Staatsbürgerschaft Fremder

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Die belangte Behörde hat die Rückkehrentscheidung auf die Bestimmung des § 52 Abs. 5 FPG gestützt. Demnach ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 leg.cit die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die Öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde.Die belangte Behörde hat die Rückkehrentscheidung auf die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 5, FPG gestützt. Demnach ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, leg.cit die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die Öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Ist mit einer Rückkehrentscheidung auch ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Fremden verbunden, so ist eine solche nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Ist mit einer Rückkehrentscheidung auch ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Fremden verbunden, so ist eine solche nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet dahingehend:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet dahingehend:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des VfGH und VwGH jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des VfGH und VwGH jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie im o.a. § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie im o.a. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Der Begriff des Familienlebens ist sohin nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Fall Marckx). Ehen, die nicht nationalem Recht entsprechen, sind kein Hindernis für ein Familienleben (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz, Cabales und Balkandali). Ebensowenig reicht das Eheband allein nicht aus, um die Anwendbarkeit des Art. 8 EMRK auszulösen. Reine Scheinehen sind deshalb nicht geschützt (VwGH 29.06.2010, 2006/18/0484).Der Begriff des Familienlebens ist sohin nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Fall Marckx). Ehen, die nicht nationalem Recht entsprechen, sind kein Hindernis für ein Familienleben (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz, Cabales und Balkandali). Ebensowenig reicht das Eheband allein nicht aus, um die Anwendbarkeit des Artikel 8, EMRK auszulösen. Reine Scheinehen sind deshalb nicht geschützt (VwGH 29.06.2010, 2006/18/0484). Im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK sind die Auswirkungen der Entscheidung und die Konsequenzen einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers auf das Familienleben und auf das Kindeswohl etwaiger Kinder des Betroffenen zu erörtern. Einer mit der Ausweisung verbundenen Trennung von Familienmitgliedern kommt eine entscheidungswesentliche Bedeutung zu (vgl. VfGH vom 24.11.2020, E3806/2019). Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt; diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (vgl. VfGH vom 24.11.2020, E3806/2019). Ferner ist es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können (vgl. VfGH vom 24.11.2020, E3806/2019); der Verfassungsgerichtshof erachtet die Annahme als lebensfremd, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne (vgl. VfGH vom 24.11.2020, E3806/2019; VfGH vom 25.02.2013, U2241/12).Im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK sind die Auswirkungen der Entscheidung und die Konsequenzen einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers auf das Familienleben und auf das Kindeswohl etwaiger Kinder des Betroffenen zu erörtern. Einer mit der Ausweisung verbundenen Trennung von Familienmitgliedern kommt eine entscheidungswesentliche Bedeutung zu vergleiche VfGH vom 24.11.2020, E3806/2019). Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt; diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden vergleiche VfGH vom 24.11.2020, E3806/2019). Ferner ist es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können vergleiche VfGH vom 24.11.2020, E3806/2019); der Verfassungsgerichtshof erachtet die Annahme als lebensfremd, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne vergleiche VfGH vom 24.11.2020, E3806/2019; VfGH vom 25.02.2013, U2241/12). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung zum Ausdruck gebracht (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235; VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0163, 0164 und VwGH 5.9.2018, Ra 2018/01/0179, jeweils mwN). In seiner rezenten Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug (vgl. VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0446). Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen - etwa nach dem SMG -, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung zum Ausdruck gebracht vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235; VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0163, 0164 und VwGH 5.9.2018, Ra 2018/01/0179, jeweils mwN). In seiner rezenten Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug vergleiche VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0446). Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen - etwa nach dem SMG -, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Fremde in Österreich über schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Bei der Beurteilung der Frage, ob der Fremde in Österreich über schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; 23.06.2015, Ra 2015/22/0026). Ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt kann den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet – unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände – ein großes Gewicht verleihen bzw. eine auf einen unrechtmäßigen Aufenthalt gegründete aufenthaltsbeendende Maßnahme als unverhältnismäßig erscheinen lassen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, können solche aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ausnahmsweise auch nach einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (s. VwGH 22.01.2013, 2011/18/0036). Zuweilen wurde – ausgehend von den zugunsten eines Fremden festgestellten Umständen – diese Rechtsprechung auch auf einen knapp zehn Jahre noch nicht erreichenden Aufenthalt angewendet (vgl. zu einem Aufenthalt von mehr als neuneinhalb Jahren VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247). Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, können solche aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ausnahmsweise auch nach einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (s. VwGH 22.01.2013, 2011/18/0036). Zuweilen wurde – ausgehend von den zugunsten eines Fremden festgestellten Umständen – diese Rechtsprechung auch auf einen knapp zehn Jahre noch nicht erreichenden Aufenthalt angewendet vergleiche zu einem Aufenthalt von mehr als neuneinhalb Jahren VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247). Bei der Beurteilung des Grades der Integration des Fremden ist insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen (vgl. dazu etwa VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/22/0023).Bei der Beurteilung des Grades der Integration des Fremden ist insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen vergleiche dazu etwa VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/22/0023). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (s. VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054). Umgekehrt kann auch ein langjähriger Aufenthalt des Fremden in Österreich durch sein massives strafrechtliches Fehlverhalten relativiert sein (VwGH 01.03.2016, Ra 2015/18/0247). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit stand die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich Aufhältige nie in Frage (vgl. VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121 bzw. s.a. jüngst EGMR 02.06.2020, Azerkane gg. Niederlande, 3138/16).Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (s. VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054). Umgekehrt kann auch ein langjähriger Aufenthalt des Fremden in Österreich durch sein massives strafrechtliches Fehlverhalten relativiert sein (VwGH 01.03.2016, Ra 2015/18/0247). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit stand die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich Aufhältige nie in Frage vergleiche VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121 bzw. s.a. jüngst EGMR 02.06.2020, Azerkane gg. Niederlande, 3138/16). Aufenthaltsbeendigende Maßnahmen sind sohin auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen, wobei - wie bereits ausgeführt - die „Zehn-Jahres-Grenze“ in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rolle spielt, wenn einem Fremden kein erhebliches strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es auf den Zeitpunkt und der Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an (vgl. VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001).Aufenthaltsbeendigende Maßnahmen sind sohin auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen, wobei - wie bereits ausgeführt - die „Zehn-Jahres-Grenze“ in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rolle spielt, wenn einem Fremden kein erhebliches strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es auf den Zeitpunkt und der Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an vergleiche VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001). Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (vgl. VwGH 14.04.2011, 2008/21/0257; zuletzt am 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen vergleiche VwGH 14.04.2011, 2008/21/0257; zuletzt am 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Auch wenn der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat, für den Wegfall der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit, in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich ist und dieser Zeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat, schließen diese Grundsätze nicht absolut aus, dass auch schon kurze Zeit nach der Haftentlassung unter besonderen Umständen ein für die Gefährdungsprognose maßgeblicher Gesinnungswandel konstatiert wird (vgl. VwGH, 26.04.2018, Ra 2018/21/0027). So hat der VwGH in dieser Entscheidung darauf verwiesen, dass eine solche Annahme etwa ausnahmsweise dann nicht zu beanstanden sei, wenn die zu Grunde liegenden Straftaten knapp nach Überschreiten der Strafmündigkeitsgrenze gesetzt wurden und die altersmäßige Persönlichkeitsentwicklung des betreffenden Fremden in Verbindung mit dem nach der Tat gesetzten Verhalten eine deutliche Abkehr von dem in der Vergangenheit gezeigten Verhaltensmuster schon nach kurzer Zeit hinreichend deutlich erkennen bzw. erwarten lässt.Auch wenn der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat, für den Wegfall der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit, in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich ist und dieser Zeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat, schließen diese Grundsätze nicht absolut aus, dass auch schon kurze Zeit nach der Haftentlassung unter besonderen Umständen ein für die Gefährdungsprognose maßgeblicher Gesinnungswandel konstatiert wird vergleiche VwGH, 26.04.2018, Ra 2018/21/0027). So hat der VwGH in dieser Entscheidung darauf verwiesen, dass eine solche Annahme etwa ausnahmsweise dann nicht zu beanstanden sei, wenn die zu Grunde liegenden Straftaten knapp nach Überschreiten der Strafmündigkeitsgrenze gesetzt wurden und die altersmäßige Persönlichkeitsentwicklung des betreffenden Fremden in Verbindung mit dem nach der Tat gesetzten Verhalten eine deutliche Abkehr von dem in der Vergangenheit gezeigten Verhaltensmuster schon nach kurzer Zeit hinreichend deutlich erkennen bzw. erwarten lässt. Der BF hält sich seit 2007, sohin über einen Zeitraum von 15 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf, spricht die deutsche Sprache auf hohem Niveau und ging den weitaus überwiegenden Teil dieses Zeitraums einer Erwerbstätigkeit nach. Seit Ende 2018 lebt der BF in Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, die er im Oktober 2020 ehelichte und zwei Kinder aus zwei früheren Beziehungen hat. Nachdem der BF schon früher sich an der Wohnadresse seiner nunmehrigen Ehefrau aufhältig war, ist dieser seit Ende Jänner 2021 auch formal an deren Wohnadresse gemeldet. Er wird von den Stiefkindern akzeptiert und bringt sich dieser in die Betreuung und Erziehung derselben ein, hilft ihnen beim Lernen und finden regelmäßige gemeinsame Freizeitaktivitäten statt. Durch die dem BF ermöglichte Verbüßung eines Teils seiner Haftstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes war dieses - bereits vor der Inhaftierung dokumentierte - Familienleben lediglich für die Haftdauer, die der BF in der Justizanstalt verbrachte, unterbrochen und besteht dieses wiederum seit Ende September 2021. Es ist sohin von durchaus relevanten familiären Bindungen im Bundesgebiet auszugehen und würde eine Rückkehrentscheidung daher in ein bestehendes Familienleben eingreifen. Neben seiner Ehefrau und den Stiefkindern verfügt der BF im Bundesgebiet lediglich über seine leibliche Mutter, die nunmehr in XXXX lebt und zu der derzeit nur ein sehr eingeschränkter physischer Kontakt jedoch ca. drei Mal wöchentlicher telefonischer Kontakt besteht. Neben seiner Ehefrau und den Stiefkindern verfügt der BF im Bundesgebiet lediglich über seine leibliche Mutter, die nunmehr in römisch 40 lebt und zu der derzeit nur ein sehr eingeschränkter physischer Kontakt jedoch ca. drei Mal wöchentlicher telefonischer Kontakt besteht. Diesen Kontakten kann jedoch keine, über die zwischen einem erwachsenen - von der Mutter über lange Strecken getrenntlebenden - Kind und derselben hinausgehende Beziehungsintensität zugesprochen werden und würde eine Rückkehr sohin allenfalls in das Privatleben des BF eingreifen. Zu den einzigen, darüber hinaus festgestellten Verwandten des BF, sohin zu den in Polen lebenden Geschwistern konnte keine entscheidungsrelevante Beziehung festgestellt werden, weshalb diesbezüglich auch keine privaten Interessen des BF bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat berührt würden. Wenngleich der BF zu seiner aus einer früheren Ehe zu einer russischen Staatsbürgerin stammenden und in der Russischen Föderation lebenden, 11-jährigen Tochter sehr sporadischen Kontakt pflegt, diese seit deren Geburt vier Mal in Russland besucht hat und für die er bis vor kurzem auch Alimente bezahlte, so sind die tatsächlichen Anknüpfungspunkten des BF an seinen Herkunftsstaat von derart geringer Intensität, dass eine Rückkehr für diesen mit großen, wenngleich aufgrund der Sprachkenntnisse letztlich bewältig baren, Schwierigkeiten verbunden wäre. Dies deshalb, als der BF dort auf kein soziales Netzwerk oder dortige Verwandtschaft zurückgreifen könnte, welche ihm anfänglich unterstützend zur Seite stehen könnte und er dort lediglich einen geringen Teil seiner Kindheit bzw. Jugendzeit verbrachte, sodass auch seine Sozialisierung lediglich teilweise in der Russischen Föderation stattgefunden hat. Hat der BF schon seit 2010 Bemühungen gezeigt seinen Lebensunterhalt durch eigene, wenngleich teilweise hinterfragenswerte, Erwerbstätigkeiten zu finanzieren, so geht dieser seit Genehmigung der Fußfessel durchgängig einer Arbeit nach und kann dieser einen Monatsverdienst von ca. EUR 1.500 netto vorweisen. Wenngleich das erkennende Gericht nicht verkennt, dass die Aufnahme einer tatsächlichen Erwerbstätigkeit eine Voraussetzung für die Zuerkennung dieser alternativen Form der Haftverbüßung darstellt, so ist doch der Umstand positiv hervorzuheben, dass die vom BF gezeigte Arbeitsleistung und dessen Einsatz von solchem Ausmaß ist, dass dieser bereits in ein fixes Arbeitsverhältnis übernommen wurde und sogar Überlegungen angedacht sind, diesem die Kosten für den Erwerb einer KFZ-Lenkerberechtigung zu übernehmen. Auch der Erwerb eines Staplerführerscheines während dieser Zeit sowie die Bestrebungen den bereits erwähnten KFZ-Führerschein nachzuholen und eine Ausbildung zum Kranführer zu absolvieren zeugen von der Intention des BF sich künftig wirtschaftlich nachhaltig auf dem Arbeitsmarkt zu verfestigen und stützen auch die vom BF glaubhaft dargestellte nachhaltige Abwendung von seinem bisherigen Metier, in dessen Umfeld die vom BF begangenen strafbaren Handlungen angesiedelt waren. Diesbezüglich kommt auch dem Umstand, dass der BF sich nach seiner Verurteilung ein neues soziales Umfeld geschaffen hat und den Kontakt zu seinem ehemaligen Freundeskreis abgebrochen hat entsprechende Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund ist auch das vom BF gezeigte veränderte Konsumationsverhalten betreffend Alkohol und Zigaretten, geeignet eine eingetretene Verhaltensänderung zu stützen. Ausgehend davon gelangte das BVwG zur Überzeugung, dass die vom BFA getroffene Gefährdungsprognose im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit weiterer einschlägiger Straftaten des Mitbeteiligten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht (mehr) als zutreffend anzusehen ist. Es ist dem BF gelungen mit Fortdauer seiner Inhaftierung respektive der Verbüßung der Haftstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests eine nachhaltige Zukunftsperspektive abseits eines Metiers zu entwickeln, in dessen Umfeld er die Straftaten begangen hat. Die vom BFA getroffene Zukunftsprognose, der BF stelle eine aktuelle und gegenwärtige Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, ist sohin nicht mehr aufrecht zu erhalten, was letztlich beim erkennenden Richter zu Annahme führt, dass die Verhältnismäßigkeit für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zum Entscheidungszeitpunkt angesichts der derzeitigen positiven Zukunftsprognose gerade noch nicht erfüllt ist, was zur ersatzlosen Behebung des Bescheides des BFA vom XXXX . Jänner 2022 führt.Es ist dem BF gelungen mit Fortdauer seiner Inhaftierung respektive der Verbüßung der Haftstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests eine nachhaltige Zukunftsperspektive abseits eines Metiers zu entwickeln, in dessen Umfeld er die Straftaten begangen hat. Die vom BFA getroffene Zukunftsprognose, der BF stelle eine aktuelle und gegenwärtige Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, ist sohin nicht mehr aufrecht zu erhalten, was letztlich beim erkennenden Richter zu Annahme führt, dass die Verhältnismäßigkeit für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zum Entscheidungszeitpunkt angesichts der derzeitigen positiven Zukunftsprognose gerade noch nicht erfüllt ist, was zur ersatzlosen Behebung des Bescheides des BFA vom römisch 40 . Jänner 2022 führt. Zu Spruchpunkt II bis V. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation, Verhängung eines Einreiseverbotes sowie Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde):Zu Spruchpunkt römisch zwei bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation, Verhängung eines Einreiseverbotes sowie Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde): Dieser Aufhebung folgte zwingend die Behebung des Spruchpunkts II über die Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat, zumal für eine Abschiebung mangels rechtskräftiger Rückkehrentscheidung nun kein Rechtstitel mehr vorliegt. In Ansehung der Behebung des Spruchpunkts I ist auch dem im Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheids gegen den BF verhängten Einreiseverbot, als auch der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.) sowie der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V.) die Grundlage entzogen, zumal ein solches ebenso das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung voraussetzt, weshalb auch diese Spruchpunkte m Zuge der Stattgabe der Beschwerde ebenfalls aufzuheben waren.Dieser Aufhebung folgte zwingend die Behebung des Spruchpunkts römisch zwei über die Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat, zumal für eine Abschiebung mangels rechtskräftiger Rückkehrentscheidung nun kein Rechtstitel mehr vorliegt. , In Ansehung der Behebung des Spruchpunkts römisch eins ist auch dem im Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheids gegen den BF verhängten Einreiseverbot, als auch der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.) sowie der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf.) die Grundlage entzogen, zumal ein solches ebenso das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung voraussetzt, weshalb auch diese Spruchpunkte m Zuge der Stattgabe der Beschwerde ebenfalls aufzuheben waren. Zur Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Der auf § 17 Abs. 1BFA-VG gestützte Antrag des BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stützt sich auf eine Bestimmung, die im gegenständlichen Fall an sich verfehlt ist, bezieht sich diese Norm doch auf Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 2 FPG. Der auf Paragraph 17, Absatz eins B, F, A, -, römisch fünf G, gestützte Antrag des BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stützt sich auf eine Bestimmung, die im gegenständlichen Fall an sich verfehlt ist, bezieht sich diese Norm doch auf Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.