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{'item': 'W168 2253500-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.05.2022 GeschäftszahlW168 2253500-1 Spruch, W168 2253500-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. am XXXX , StA. VR - China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2022, Zl. 16380101/211726123, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb. am römisch 40 , StA. VR - China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2022, Zl. 16380101/211726123, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorverfahren:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der VR - China, stellte am 22.07.1998 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.1998 wurde der Asylantrag des BF vom 22.07.1998 gemäß § 6 Z 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China zulässig sei (Spruchpunkt II.). Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.1998 wurde der Asylantrag des BF vom 22.07.1998 gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, AsylG als offensichtlich unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Der BF verblieb in Folge unberechtigt im Bundesgebiet, woraufhin mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Ein erneuter Antrag auf internationalen Schutz vom 01.08.2003, Zl. 01 29.128-BAW, wurde am 04.08.2003 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Ein erneuter Antrag auf internationalen Schutz vom 01.08.2003, Zl. 01 29.128-BAW, wurde am 04.08.2003 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 15.06.2005, Zl. III-1058044/Fr/05 wurde gegen den BF ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, festgestellt, dass er nach Eintritt der Durchsetzbarkeit dieses Bescheides unverzüglich aus dem Bundesgebiet auszureisen habe und wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid des BFA vom 23.08.2017, Zl. 16380101/170839164, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs.9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach China zulässig sei (Spruchpunkt II.), dem BF wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.), gemäß § 18 Abs. 2 die aufschiebende Wirkung gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gegen die BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid des BFA vom 23.08.2017, Zl. 16380101/170839164, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach China zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), dem BF wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 18, Absatz 2, die aufschiebende Wirkung gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen die BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Gegenständliches Verfahren:
  2. Der BF stellte am 13.11.2021 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Prüfung des Sicherungsbedarfes zur Anordnung der Schubhaft, der Regelung der Ausreise sowie der Erlangung von Ersatzreisedokumenten wurde vom BF beim BFA ausgeführt, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und mehrere Namen und Geburtsdaten angegeben habe. Nach mehreren negativen Entscheidungen beabsichtige das Bundesamt, über den BF ein Einreiseverbot zu verhängen, woraufhin der BF anführte, alles verstanden zu haben und nicht nach China zurückkehren zu können. Die Fragen, ob er einen gültigen Reisepass verfüge oder einen Aufenthaltstitel von Österreich oder eines anderen Schengen Staates habe, wurden vom BF verneint und erklärt, dass er bereits seit dem Jahr 1993 keinen Reisepass mehr habe. Er habe jedoch versucht, die Ausstellung eines neuen Reisepasses zu erwirken. Er habe eine Tochter sowie ein adoptiertes Kind, zu denen er jedoch keinen Kontakt habe. Befragt, wie er sich den Lebensunterhalt im Bundesgebiet verdiene, replizierte der BF, dass er von andren chinesischen Staatsbürgern Geld bekomme. Er wisse jedoch nicht, wer die Personen genau seien, von denen er Geld erhalte. Er müsse erhaltenes Geld auch nicht zurückzahlen, manchmal verrichte er jedoch als Gegenleistung Hilfstätigkeiten. Nachgefragt, wie oft und wo er diese Arbeiten ausführe, gab der BF an, dass er diese je nach Bedarf ausführe und keine genaue Adresse angeben könne. Einen genauen Lohn erhalte er nicht, auf Nachfrage bekomme er ungefähr 30-50 Euro. Er könne keine Dokumente vorweisen und sei nie verheiratet gewesen. Zu seinen beiden Kindern habe er keinen Kontakt. In seiner Geldbörse habe er ungefähr 300,- Euro gehabt. Die Fragen, ob er Freunde oder wirtschaftliche Beziehungen zu Österreich habe, Abhängigkeitsverhältnisse zu Personen in Österreich bestehen würden oder jemand in Österreich von ihm finanziell abhängig sei, wurden vom BF verneint. Hierzu befragt gab der BF zudem ausdrücklich an, er werde in China nicht politisch oder strafrechtlich verfolgt, er wolle jedoch nicht nach China zurückkehren. Anlässlich seiner Erstbefragung gab der BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag an, keine Schul-oder Berufsausbildung absolviert zu haben. Er stamme aus der Stadt XXXX . Konkret zu den Gründen der gegenständlichen Antragstellung befragt, führte der BF konkret aus, dass man im Ausland besser als in China verdienen könne. Er sei aus wirtschaftlichen Gründen in Österreich eingereist. Bei einer Rückkehr hätte er in China keine Besitztümer. Er stamme aus der Stadt römisch 40 . Konkret zu den Gründen der gegenständlichen Antragstellung befragt, führte der BF konkret aus, dass man im Ausland besser als in China verdienen könne. Er sei aus wirtschaftlichen Gründen in Österreich eingereist. Bei einer Rückkehr hätte er in China keine Besitztümer.
  3. Am 01.03.2022 wurde der BF niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Dabei brachte er zunächst vor, dass er geistig und körperlich in der Lage sei, die Einvernahme durchzuführen und derzeit nicht in ärztlicher Behandlung stehe. Er habe zwei volljährige Kinder, wisse jedoch nicht, wo sich diese aufhalten würden. Die Frage, ob er in Kontakt mit seiner Familie stehe, wurde vom BF verneint. Er habe keine Freunde oder Bekannte in der Heimat und keine Familienangehörigen in Österreich oder der EU. Der BF gehöre der Volksgruppe der Han Chinesen an und sei ohne Bekenntnis. Seine Muttersprache sei Chinesisch. Auf Aufforderung, Angaben zu seiner schulischen und beruflichen Ausbildung zu tätigen, erwiderte der BF, dass er nie die Schule besucht habe und nicht lesen und schreiben gelernt habe. Er habe seinen Lebensunterhalt durch seine Arbeit in der Landwirtschaft finanziert. Nachgefragt, wann er die Heimat verlassen und in Österreich eingereist sei, erklärte der BF, dass er bereits im Jahr 1993 China verlassen habe und illegal in Österreich eingereist sei. Seither habe er seinen Herkunftsstaat nicht mehr betreten. Den illegalen Aufenthalt in Österreich hätten chinesische Freunde unterstützt. Auf Aufforderung, die fluchtauslösenden Gründe, warum er sein Heimatland verlassen habe und nunmehr einen Asylantrag stelle, darzulegen, gab der BF an, dass er nach Österreich gekommen sei, um Geld zu verdienen, da er sehr arm gewesen sei. Die Fragen, ob er in China persönlich verfolgt oder bedroht worden sei, in der Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft sei oder ob er in seiner Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht werde, wurden vom BF ausdrücklich verneint. Er sei auch kein Mitglied in einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen und in seiner Heimat von staatlicher Seite niemals wegen seiner politischen Gesinnung oder seiner Religion bzw. seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt worden. Befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab der BF zu Protokoll, dass er bei einer Rückkehr nach China weder Familie noch Unterkunft und auch sonst keine Möglichkeiten hätte. Er erhalte von Chinesen Geld, die Mitleid mit ihm hätten. Er sei niemanden gegenüber unterhaltspflichtig und habe in Österreich keine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert. Die Frage, ob er in einem Verein oder in einer Organisation als Mitglied tätig sei, wurde vom BF verneint.
  4. Mit dem gegenständlichen, im Spruch angeführten, Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß §§ 57 Asylgesetz nicht erteilt. (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz i.V.m. § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde festgelegt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
  5. Mit dem gegenständlichen, im Spruch angeführten, Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraphen 57, Asylgesetz nicht erteilt. (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde festgelegt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der BF im Rahmen der Erstbefragung vom 13.11.2021 und der niederschriftlichen Einvernahme vom 01.03.2022 eine persönliche Verfolgung oder Bedrohung seiner Person nicht geltend gemacht habe. Er habe angegeben, den gegenständlichen Asylantrag aus rein wirtschaftlichen Gründen gestellt zu haben. Zudem befinde er sich seit seiner Einreise im Jahr 1993 durchgehend im Bundesgebiet und habe sich seiner Rückkehr nach China widersetzt, indem er im Bundesgebiet untergetaucht sei. Andere asylrelevante Umstände habe er nicht vorgebracht und hätten sich in seinem Verfahren dementsprechend auch nicht ergeben. Im vorliegenden Fall werde darauf hingewiesen, dass der BF in der Lage wäre, nach China zurückzukehren und in seiner Heimat zu leben. Er sei ein gesunder und ein arbeitsfähiger Mann. In Österreich habe er keine familiären oder sonstigen nennenswerten sozialen Anknüpfungspunkte geltend gemacht. Aufgrund der angeführten Umstände könne nicht erkannt werden, dass dem BF eine Rückkehr nach China unmöglich wäre. Dagegen wurde in vollem Umfang Beschwerde erhoben, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass dem BF bei einer Rückkehr nach China mit realer Gefahr unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würden. Es würde dem BF jedenfalls an einer Lebensgrundlage in China fehlen, sodass Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gestillt werden könnten. Die Behörde stütze ihre Länderfeststellungen zur Situation in China teilweise auf unvollständige Länderberichte und werte ihre eigenen Berichte nur unvollständig aus. Aus dem Länderinformationsblatt und in Zusammenschau mit anderen Berichten sei somit ersichtlich, dass die Arbeitsmarktsituation in China angespannt sei. Die belangte Behörde habe es unterlassen, hinreichende Feststellungen zur Rückkehrsituation des BF, insbesondere der Möglichkeit der Schaffung einer Existenzgrundlage zu treffen bzw. habe sie zu diesen entscheidungswesentlichen Punkten keine Ermittlungen angestellt. Die Feststellungen der betreffenden Behörde betreffend die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat würden auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung basieren und würden § 60 AVG verletzen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Dagegen wurde in vollem Umfang Beschwerde erhoben, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass dem BF bei einer Rückkehr nach China mit realer Gefahr unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würden. Es würde dem BF jedenfalls an einer Lebensgrundlage in China fehlen, sodass Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gestillt werden könnten. Die Behörde stütze ihre Länderfeststellungen zur Situation in China teilweise auf unvollständige Länderberichte und werte ihre eigenen Berichte nur unvollständig aus. Aus dem Länderinformationsblatt und in Zusammenschau mit anderen Berichten sei somit ersichtlich, dass die Arbeitsmarktsituation in China angespannt sei. Die belangte Behörde habe es unterlassen, hinreichende Feststellungen zur Rückkehrsituation des BF, insbesondere der Möglichkeit der Schaffung einer Existenzgrundlage zu treffen bzw. habe sie zu diesen entscheidungswesentlichen Punkten keine Ermittlungen angestellt. Die Feststellungen der betreffenden Behörde betreffend die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat würden auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung basieren und würden Paragraph 60, AVG verletzen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 2.1 Zur Person des BF: Die BF ist Staatsangehöriger von China und gehört der Volksgruppe der Han an. Er hat keine Schul-oder Berufsausbildung absolviert. Der BF ist ohne Bekenntnis und stammt aus der Stadt XXXX . Die BF ist Staatsangehöriger von China und gehört der Volksgruppe der Han an. Er hat keine Schul-oder Berufsausbildung absolviert. Der BF ist ohne Bekenntnis und stammt aus der Stadt römisch 40 . Der BF befindet sich seit 1993 illegal in Österreich, wobei zwei Asylanträge aus den Jahren 1998 und 2001 abgewiesen bzw. zurückgewiesen wurde. Auch wurden zwei Aufenthaltsverbote gegen ihn erlassen. Nach unberechtigter Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der BF am 13.11.2021 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. In China war der BF als Landwirt tätig und hatte eine eigene Landwirtschaft. Die BF war in der Lage, sich seinen Unterhalt in China durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern. Seine beiden Kinder sind in China wohnhaft, in Österreich hat der BF keine Familienangehörigen oder sonstige Verwandte. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Ein effektiver Zugang zu einer ausreichenden medizinischen Versorgung ist in China aufgrund der Länderfeststellungen vorhanden und für den BF auch faktisch zugänglich. Eine Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat stellt diesbezüglich keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte dar. Eine Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat stellt diesbezüglich keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 3, EMRK geschützte Rechte dar. 1.
  7. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und der Stellung eines weiteren Antrages auf internationalen Schutz in Österreich: Es kann nicht festgestellt werden, bzw. hat der BF nicht angegeben, bzw. glaubhaft machen können, dass dieser China aufgrund einer asylrelevant glaubhaften, ihn unmittelbar persönlich und konkret betreffenden Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen hat. Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle oder diesen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit betreffende entscheidungsrelevante Bedrohungssituation des BF in der VR – China. Der BF hat den Herkunftsstaat seinen eigenen Ausführungen zufolge ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen und war in seinem Herkunftsstaat zu keinem Zeitpunkt einer konkreten in persönlich und individuell betreffenden asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt. Der BF hat nicht angegeben und es kann es nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach China aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevant bedroht wäre. 1.
  8. Zur Situation im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat: Bei einer Rückkehr nach China besteht für den BF, der unter keinen schweren Erkrankungen leidet ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf, dies auch unter besonderer Berücksichtigung seiner persönlichen Eigenschaften, keine berücksichtigungswürdige Bedrohungssituation, bzw. läuft der BF im Herkunftsstaat auch nicht in Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF ist in der VR - China aufgewachsen, spricht die Landessprache als Muttersprache und dieser hielt sich bis zum Verlassen seines Herkunftsstaates dort auf. Der BF hat in der VR - China als selbstständiger Landwirt gearbeitet und hierdurch seinen Lebensunterhalt bestritten. Seine beiden Kinder (ein leibliches sowie ein Adoptivkind) halten sich nach wie vor in der VR - China auf. Der BF ist aufgrund der allgemeinen Sicherheit – als auch Versorgungssituation, dies auch unter Berücksichtigung der gegenwärtig weltweiten Corona 19 Pandemie und der diesbezüglichen auch medizinischen Versorgungslage in der VR - China, bei einer Rückkehr keiner verfahrensrelevanten Gefährdung gem. Art. 3 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt.Der BF ist aufgrund der allgemeinen Sicherheit – als auch Versorgungssituation, dies auch unter Berücksichtigung der gegenwärtig weltweiten Corona 19 Pandemie und der diesbezüglichen auch medizinischen Versorgungslage in der VR - China, bei einer Rückkehr keiner verfahrensrelevanten Gefährdung gem. Artikel 3, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt. Eine Rückkehr des BF in die VR - China ist unter Berücksichtigung seiner persönlichen Eigenschaften in Zusammenschau mit der aktuellen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, somit insgesamt möglich und dem BF auch zumutbar. 1.
  9. Zum Privat und Familienleben des BF in Österreich und den sonstigen Beschwerdepunkten: Der BF erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §57 AsylG. Das Vorliegen eines besonders zu berücksichtigenden Nahe - bzw. Abhängigkeitsverhältnisses des BF zu Personen im Bundesgebiet ist nicht dargelegt worden. Das Vorliegen einer insgesamt besonders berücksichtigungswürdigen Integration des BF während des insgesamt nur kurzen verfahrensbedingten Aufenthaltes in Österreich kann in casu insgesamt nicht festgestellt werden. Der BF wird von chinesischen Staatsbürgern finanziell unterstützt und ist im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig. Das Bestehen einer besonderen Integration, bzw. von besonderen Gründen, die für ein Verbleiben des BF im Bundesgebiet sprechen, sind dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Eine Außerlandesbringung und Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat China stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar. Eine Außerlandesbringung und Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat China stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte dar. Die belangte Behörde hat ein insgesamt mängelfreies, ordnungsgemäßes und das Vorbringen des BF vollinhaltlich und abschließend erfassendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der BF hat ausdrücklich bestätigt, dass er zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem BFA körperlich und geistig in der Lage war, die Einvernahme durchzuführen, bzw. dass er den Dolmetscher gut versteht. Dem BF wurde, wie insbesondere auch aus dem im Verfahrensgang eingefügten Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll ersichtlich, im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit eingeräumt umfassend und abschließend sämtliche relevanten Ausführungen zu erstatten und durch das BFA wurde der verfahrensrelevante Sachverhalt durch Nachfragen ausreichend ermittelt. Der BF hat selbst zu Protokoll gegeben, dass dieser sämtliche für ihn relevanten Ausführungen erstattet hat. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar, sowie konkret auf den Einzelfall bezogen rechtskonform, sowie unter Zugrundelegung von unzweifelhaften Länderfeststellungen den Herkunftsstaat des BF betreffend abgeklärt und vorgenommen. Die gegenständlich angefochtene Entscheidung wurde insgesamt rechtskonform, nachvollziehbar und zutreffend getroffen. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine insgesamt verfahrenswesentlich ausreichend und substantiiert begründeten, bzw. keine nicht dem Neuerungsverbot unterliegenden und damit zulässigen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung grundsätzlich in Frage zu stellen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die gegenständliche Entscheidung im zeitlichen Nahebereich der erstinstanzlichen Entscheidung getroffen, konnte die gegenständliche Entscheidung sich vollinhaltlich auf das ordnungsgemäß vorgenommene erstinstanzliche Ermittlungsverfahren stützend, sowie die tragenden Würdigungen des BFA zu Gänze übernehmend abschließend vornehmen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Verfahren unterbleiben. 1.
  10. Zur aktuellen Lage in der VR - China: (gekürzt und zusammengefasst durch das BVwG) COVID-19 Letzte Änderung: 16.12.2020 Nach bekanntwerden von COVID-19 Fällen im Dezember 2019, wurde von den Behörden trotz eines umfassenden, landesweit ausgebauten Meldesystems für Epidemien die bestehenden Vorfälle verharmlost und vertuscht (TNYT 1.2.2020). Die chinesischen Behörden haben medizinische Fachkräfte, die über das "geheimnisvolle Lungenleiden" informierten, vorgeworfen, Falschinformationen zu verbreiten (DP 4.4.2020). Wuhan wurde als Ausgangspunkt der Pandemie rund eineinhalb Monate nach der Registrierung des ersten Patienten unter Quarantäne gestellt (DW 12.2.2020), nachdem von staatlicher Seite mehr als 55.000 Infektionsfälle gemeldet wurden (TG 23.4.2020). Später folgten weitere Regionen, in denen – je nach Anzahl der Infektionen – unterschiedlich strenge Maßnahmen durch die Regierung angeordnet wurden. Von den ergangenen drastischen Regelungen waren rund 60 Millionen Menschen betroffen (Addendum 20.3.2020; vgl. ZO 14.4.2020, SF 9.4.2020).20.3.2020; vergleiche ZO 14.4.2020, SF 9.4.2020). Die Industrieproduktion ging im Januar und Februar um 13,5 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum zurück (ZO 14.4.2020), was den stärksten Einbruch seit 30 Jahren bedeutet (LVAk 5.2020; vgl. ZO 14.4.2020). Mittlerweile meldet China kaum noch neuebedeutet (LVAk 5.2020; vergleiche ZO 14.4.2020). Mittlerweile meldet China kaum noch neue COVID-19 Fälle (DW 8.5.2020; vgl. FORBES 17.4.2020), doch treten vermehrt "importierteCOVID-19 Fälle (DW 8.5.2020; vergleiche FORBES 17.4.2020), doch treten vermehrt "importierte Fälle" auf (FORBES 17.4.2020; vgl. DS 27.3.2020). Verschwiegen wird jedoch in denFälle" auf (FORBES 17.4.2020; vergleiche DS 27.3.2020). Verschwiegen wird jedoch in den Staatsmedien stets, dass es sich bei den eingereisten Infizierten bis zu 90 Prozent um Staatsbürger der Volksrepublik China handelt. Ausländer, darunter auch Diplomaten, durften damals nur in Ausnahmefällen ins Land (LVAk 5.2020). Seit 28.3.2020 besteht ein Einreiseverbot für ausländische Staatsbürger (WKO 10.12.2020). Das chinesische Gesundheitssystem hielt nicht mit der wirtschaftlichen Entwicklung mit. Gemäß aktuellen Vergleichszahlen der OECD sind für 1.000 Einwohner 2,7 Krankenschwestern und -pfleger sowie zwei Ärzte verfügbar. Zwar räumt die Regierung Schwachstellen im zentralisierten Gesundheitswesen ein (HB 19.2.2020), jedoch haben Kritik am Vorgehen der Regierung, wie auch eine kritische Berichterstattung mitunter Verhaftungen wegen der "Verbreitung falscher Gerüchte" zur Folge (RSF 14.4.2020). Der chinesische Präsident Xi Jinping hat sich währenddessen verpflichtet, ein leistungsfähigeschinesische Präsident römisch zehn i Jinping hat sich währenddessen verpflichtet, ein leistungsfähiges öffentliches Gesundheitssystem aufzubauen, das für Chinas Entwicklungsstrategie und nationale Sicherheit von entscheidender Bedeutung ist (SCMP 5.6.2020). Im März und April 2020 nahmen Fabriken und unterschiedliche Unternehmen, ihre Arbeit wieder auf (LVAk 5.2020). In der Jahresmitte 2020 stellte sich die COVID-19- Gesamtsituation sich landesweit stabil dar, sporadische Fälle traten auf (XN 4.6.2020; vgl. FR 26.5.2020) und es wird von vereinzelten (XN 4.6.2020; vgl. DW 30.5.2020, FR 26.5.2020),FR 26.5.2020) und es wird von vereinzelten (XN 4.6.2020; vergleiche DW 30.5.2020, FR 26.5.2020), vorrangig aus dem Ausland importierten Fällen von Neuinfektionen berichtet (CGTN 8.6.2020; vgl. FR24 1.6.2020, AnA 26.5.2020, TG 23.5.2020). Das seit 28.3.2020 gültige8.6.2020; vergleiche FR24 1.6.2020, AnA 26.5.2020, TG 23.5.2020). Das seit 28.3.2020 gültige Einreiseverbot für ausländische Staatsbürger nach Festlandchina, auch für solche mit gültiger Aufenthaltsberechtigung ist weiterhin aufrecht (BMEIA 24.11.2020; vgl. MoFA CHgültiger Aufenthaltsberechtigung ist weiterhin aufrecht (BMEIA 24.11.2020; vergleiche MoFA CH 26.3.2020). Im Ursprungsland des Coronavirus bleiben die Neuinfektionen seit Monaten derart niedrig, dass an den offiziellen Zahlen Zweifel bestehen. Konstant vermelden die chinesischen Behörden zwar neue Infektionen, aber die sind nahezu täglich im niedrigen zweistelligen Bereich. Tauchen doch kleinere Cluster auf, müssen sich alle Bewohner einem Test unterziehen. Zudem werden für einzelne Stadtviertel oder gesamte Städte strikte Ausgangssperren verhängt. Verwunderlich aber ist es dennoch, dass die Zahl der Neuinfektionen so gut wie nie 30 überschreitet (DS 12.10.2020). Quellen: Addendum (20.3.2020): Chinas Kampf gegen das Coronavirus: Europa, sei gewarnt! https://www.addendum.org/coronavirus/china-und-das-coronavirus/, Zugriff 15.12.2020 AnA – Anadolu Agency (26.5.2020): COVID-19: 7 new cases in China, 19 in South Korea, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/covid-19-7-new-cases-in-china-19- in-south-korea/1853895, Zugriff 15.12.2020 BMEIA – Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten (24.11.2020): China (Volksrepublik China), Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reiseaufenthalt/reiseinformation/land/china/, Zugriff 15.12.2020 CGTN – China Global Television Network (8.6.2020): Chinese mainland reports 4 new COVID-19 cases, no new deaths, https://news.cgtn.com/news/2020-06- 08/Chinese-mainland-reports-4-new-COVID-19-cases-no-new-deaths- R9cUqfA6re/index.html, Zugriff 15.12.2020 DP – Die Presse (4.4.2020): Was China vertuscht und die WHO ignoriert hat, https://www.diepresse.com/5795657/was-china-vertuscht-und-die-whoignoriert- hat, Zugriff 11.12.2020 DS – Der Standard (12.10.2020): China, das Reich der rätselhaften Corona- Zahlen, https://www.derstandard.at/story/2000120861503/china-das-reich-derraetselhaften-corona-zahlen, Zugriff 15.12.2020 DS – Der Standard (27.3.2020): China riegelt wegen Corona seine Grenzen ab, https://www.derstandard.at/story/2000116236843/china-riegelt-wegen-coronaseine- grenzen-ab, Zugriff 15.12.2020 DW – Deutsche Welle (30.5.2020): Kaum noch Neuinfektionen: China lockert Corona-Auflagen, https://www.dw.com/de/kaum-noch-neuinfektionen-chinalockert- corona-auflagen/av-53366246, Zugriff 15.12.2020 DW – Deutsche Welle (8.5.2020): Kaum noch Neuinfektionen: China lockert Corona- Auflagen, https://www.dw.com/de/kaum-noch-neuinfektionen-china-lockertcorona- auflagen/av-53366246, Zugriff 15.12.2020 DW – Deutsche Welle (12.2.2020): China setzt auf Massen-Quarantäne gegen Corona-Virus, https://www.dw.com/de/china-setzt-auf-massenquarant% C3%A4ne-gegen-corona-virus/a-52348053, Zugriff 16.11.2020 FORBES (17.4.2020): China Just Admitted Coronavirus Death Toll In Wuhan Was 50% Higher Than Reported, https://www.forbes.com/sites/isabeltogoh/2020/04/17/china-justadmitted-coronavirus-death-toll-in-wuhan-was-50-higher-thanreported/# 15c7d120702f, Zugriff 15.12.2020 FR – Frankfurter Rundschau (26.5.2020): China nach Corona: Stadt will Gesundheit der Bürger überwachen, https://www.fr.de/panorama/corona-virus-schwedeninternationale- lage-russland-lockerungen-infizierte-zr-13754379.html, Zugriff 15.12.2020 FR24 – F (1.6.2020): China reports highest number of new Covid-19 cases in nearly 3 weeks, https://www.france24.com/en/20200601-china-reports-highest-numberof- new-covid-19-cases-in-nearly-3-weeks, Zugriff 15.12.2020 HB – Handelsblatt (19.2.2020): Coronavirus offenbart gravierende Mängel an Chinas Gesundheitssystem, https://www.handelsblatt.com/politik/international/krankenv ersorgung-coronavirus-offenbart-gravierende-maengel-an-chinasgesundheitssystem/ 25561166.html?ticket=ST-1039047-CrBiznv23udUClzvzT0pap4, Zugriff 15.12.2020 LVAk – Landesverteidigungsakademie Hauser, Gunther (5.2020): Chinas Aufstieg zur Globalmacht der Weg einer Regionalmacht zum weltpolitischen Akteur, Seite
  11. MoFA Ch – Ministry of Foreign Affairs of the People‘s Republic of China (26.3.2020): Ministry of Foreign Affairs of the People's Republic of China National Immigration Administration Announcement on the Temporary Suspension of Entry by Foreign Nationals Holding Valid Chinese Visas or Residence Permits, https://www.fmprc.gov.cn/mfa_eng/wjbxw/t1761867.shtml?from=group message&isappinstalled=0, Zugriff 15.12.2020 RSF – Reporters Sans Frontières (14.4.2020): Whistleblowing doctor missing after criticizing Beijing's coronavirus censorship, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027934.html, Zugriff 15.12.2020 SCMP – South China Morning Post (5.6.2020): Xi Jinping vows to build strong publicSCMP – South China Morning Post (5.6.2020): römisch zehn i Jinping vows to build strong public Health system to ensure China’s stability, https://www.scmp.com/news/china/politics/article/3087609/xi-jinpingvows- build-strong-public-health-system-ensure-chinas, Zugriff 15.12.2020 SF – Sience Focus (9.4.2020): Aggressive Wuhan lockdown ‘halted coronavirus outbreak’ in China, https://www.sciencefocus.com/news/aggressive-wuhanlockdown- halted-coronavirus-outbreak-in-china/, Zugriff 15.12.2020 TG – The Guardian (23.5.2020): Global report: China records no new Covid-19 Cases for first time as Hertz files for bankruptcy, https://www.theguardian.com/world/2020/may/23/global-reportchina- no-new-covid-19-cases-hertz-bankruptcy, Zugriff 15.12.2020 TG – The Guardian (23.4.2020): China coronavirus cases may have been four times official figure, says study, https://www.theguardian.com/world/2020/apr/23/china-coronaviruscases- might-have-been-four-times-official-figure-says-study, Zugriff 15.12.2020 TNYT – The New York Times (1.2.2020): As New Coronavirus Spread, China’s Old Habits Delayed Fight, https://www.bundesheer.at/pdf_pool/publikationen/01_2020_s_iss_hauser _china_1949_2019_kern_ae_final1105webv.pdf, Zugriff 9.12.2020 https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/china-update-reisehinweisequarantaenebestimmungen. html#heading_aktuell_wichtig, WKO – Wirtschaftskammer Österreich (10.12.2020): Coronavirus: Situation in China, Aktuelle Lage und laufende Updates, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/china-updatereisehinweise- quarantaenebestimmungen.html#heading_aktuell_wichtig, Zugriff 15.12.2020 XN - XINHUANET (4.6.2020): China stresses targeted COVID-19 containment measures, developing vaccines and drugs, http://www.xinhuanet.com/english/2020- 06/04/c_139114738.htm, Zugriff 15.12.2020ZO – Zeit Online (14.4.2020): Chinas Exporte sinken um 6,606/04/c_139114738.htm, Zugriff 15.12.2020, ZO – Zeit Online (14.4.2020): Chinas Exporte sinken um 6,6 Prozent, https://www.zeit.de/wirtschaft/2020-04/coronavirus-china-exporterueckgang, Zugriff 15.12.2020 Politische Lage Letzte Änderung: 17.12.2020 Die Volksrepublik (VR) China ist mit geschätzten 1,395 Milliarden Einwohnern (Stand Juli 2020) und einer Fläche von 9.596.960 km² der bevölkerungsreichste Staat der Welt (CIA 24.11.2020). China ist in 33 Verwaltungseinheiten, 22 Provinzen, die fünf autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) gegliedert. Es gibt sieben Militärzonen, die jeweils verschiedene Provinzen bzw. Teile umfassen (ÖB 10.2020; vgl. AA 6.11.2020).jeweils verschiedene Provinzen bzw. Teile umfassen (ÖB 10.2020; vergleiche AA 6.11.2020). Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauer" beruht (BMBF 2020; vgl. Heilmann 2016). China ist einBündnis der Arbeiter und Bauer" beruht (BMBF 2020; vergleiche Heilmann 2016). China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei (KP) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Positionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von Mitgliedern der KP gehalten (USDOS 11.3.2020). Zentral für das politische System Chinas ist der Führungsanspruch der Kommunistischen Partei Chinas, der auch in der Verfassung verankert ist. Andere politische Organisationen, Medien, Zivilgesellschaft und religiöse Aktivitäten haben sich den Zielen der Partei unterzuordnen und werden streng reguliert. Ministerpräsident Li Keqiang leitet den Staatsrat, die eigentliche Regierung. Er wird von einem „inneren Kabinett“ aus vier Stellvertretenden Ministerpräsidenten und fünf Staatsräten unterstützt. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung (BMBF 2020; vgl. Heilmann 2016).staatlichen Verwaltung (BMBF 2020; vergleiche Heilmann 2016). Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird für fünf Jahre gewählt (FH 4.3.2020; vgl. BMBF 2020). Er wählt formell den Staatspräsidenten für fünf Jahre und(FH 4.3.2020; vergleiche BMBF 2020). Er wählt formell den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird (FH 4.3.2020; vgl. BMBFbestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird (FH 4.3.2020; vergleiche BMBF 2020) und ist formal das gesetzgebende Organ der VR China. Er tagt als Plenum einmal jährlich und beschließt mit einer Legislaturperiode von fünf Jahren nationale Gesetze (LVAk 9.2019). Eine parlamentarische Opposition zur KP Chinas gibt es nicht (AA 1.12.2020). Seit dem Massaker vom Tiananmen-Platz im Jahr 1989, als die Volksbefreiungsarmee (PLA) gewaltsam gegen eine von Studenten geführte pro-demokratische Bewegung vorgegangen ist, hat es keine Versuche gegeben, den politischen Wettbewerb zu erhöhen. Nach dem "Vorfall", der nach wie vor in China ein Tabuthema ist, wurden die politischen Reformer von der KP-Führung gesäubert (BS 29.4.2020). Zwar sind acht sogenannte demokratische Parteien offiziell anerkannt, jedoch sind alle der KP Chinas unterstellt (BS 29.4.2020). Chinas Einparteiensystem unterdrückt die Entwicklung einer organisierten politischen Opposition rigoros. Selbst innerhalb der KPCh hat Xi Jinping seit 2012 seine eigene Macht und Autoritätrigoros. Selbst innerhalb der KPCh hat römisch zehn i Jinping seit 2012 seine eigene Macht und Autorität stetig ausgebaut, sowie eine selektive Antikorruptionskampagne geführt, um potenzielle Rivalen auszuschalten (FH 4.3.2020). Der vom Präsidenten Xi Jinping konzipierte "Chinesische Traum" soll China den Status einerDer vom Präsidenten römisch zehn i Jinping konzipierte "Chinesische Traum" soll China den Status einer Weltmacht wiedererlangen helfen. Die chinesische Regierung verfolgt gesellschaftliche Stabilität und wirtschaftliche Entwicklung als zwei zentrale Anliegen in ihrer Agenda. Demgegenüber stellt eine Transformation zur Demokratie auf der Grundlage der Herrschaft des Rechts keines der langfristigen strategischen Ziele der Regierung dar. Vielmehr verfolgt die Regierung als bewusste Strategie, einer Bedrohung durch pro-demokratische Tendenzen und Herausforderungen für die politische Hegemonie der Partei entgegenzuwirken (BS 29.4.2020). Zu Beginn der Tagung des Volkskongresses im Mai 2020 kündigte die Regierung an, dass trotz der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie sowie des Handelskonflikts mit den Vereinigten Staaten der Verteidigungshaushalt im laufenden Jahr abermals deutlich erhöht werden soll. Diese Ankündigung erfolgte vor dem Hintergrund der in den vergangenen Jahren gewachsenen Spannungen zwischen China und mehreren Nachbarstaaten sowie den USA wegen der von Peking erhobenen Gebietsansprüche im Südchinesischen Meer (FAZ 21.5.2020; vgl. WKO 1.12.2020).Südchinesischen Meer (FAZ 21.5.2020; vergleiche WKO 1.12.2020). Ungeachtet internationaler Proteste hat Chinas Nationaler Volkskongress die Einführung eines Sicherheitsgesetzes für Hongkong gebilligt, mit dem nach Ansicht von Kritikern die Bürgerrechte in der Sonderverwaltungszone massiv beschnitten werden. Zum Abschluss der Jahrestagung beauftragten die Abgeordneten den Ständigen Ausschuss des Parlaments, das Gesetz zum Schutz der nationalen Sicherheit in Chinas Sonderverwaltungsregion zu erlassen (ZO 28.5.2020). Peking reagiert mit dem Sicherheitsgesetz auf die monatelangen, mitunter gewalttätigen Proteste der Hongkonger Demokratiebewegung im vergangenen Jahr. Das Gesetz soll "Abspaltung", "Subverson", "Terrorismus" und die "Gefährdung der nationalen Sicherheit" unter Strafe stellen und den offenen Einsatz festlandchinesischer Sicherheitsbehörden in Hongkong ermöglichen. Die Pekinger Pläne haben neue Proteste in Hongkong ausgelöst, bei denen es zu gewalttätigen Konfrontationen mit der Polizei kommt (ARTE 28.5.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (1.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_ Bericht_%C3%BCber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_01.12.2020.pdf, Zugriff 16.12.2020 AA – Auswärtiges Amt (6.11.2020): China – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/chinanode/-/ 200846, Zugriff 11.12.2020 ARTE – Association Relative à la Télévision Européenne (28.5.2020): Chinas Volkskongress billigt umstrittenes Sicherheitsgesetz zu Hongkong, https://www.arte.tv/de/afp/neuigkeiten/chinas-volkskongress-billigtumstrittenes- sicherheitsgesetz-zu-hongkong, Zugriff 11.12.2020 BMBF – Bundesministerium für Bildung und Forschung

(2020): Allgemeine Landesinformationen: China, https://www.kooperationinternational. de/laender/asien/china/allgemeine-landesinformationen/, Zugriff 11.12.2020 BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): Country Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029406/country_report_2020_CHN.pd f, Zugriff 11.12.2020 CIA – Central Intelligence Agency (24.11.2020): The World Factbook - China, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ch.html, Zugriff 11.12.2020 FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (21.5.2020): China erstmals seit 1990 ohne Wachstumsziel, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/volkskongresseroeffnet- china-erstmals-seit-1990-ohne-wachstumsziel-16780739.html, Zugriff 11.12.2020 FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025907.html, Zugriff 11.12.2020 Heilmann, Sebastian
(2016): Das politische System der Volksrepublik China, Springer Fachmedien Verlag LVAk – Landesverteidigungsakademie (9.2019): Buchas, Peter/Feichtinger, Walter/Vogl, Doris (Hg.): Chinas Grand Strategy im Wandel, Militärwissenschaftliche Publikationsreihe der Landesverteidigungsakademie, 1.2019, S.190 ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht Volksrepublik China WKO – Wirtschaftskammer Österreich (1.12.2020): Die chinesische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-chinesischewirtschaft. html#heading_wirtschaftslage, Zugriff 11.12.2020  ZO – Zeit Online (28.5.2020): Volkskongress verabschiedet Sicherheitsgesetz für Hongkong, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-05/china-volkskongressverabschiedet- sicherheitsgesetz-fuer-hongkong, Zugriff 11.12.2020 Sicherheitslage Letzte Änderung: 17.12.2020 Wegen der Ausbreitung von COVID-19 kommt es in China zu verschärften Einreisekontrollen, Gesundheitsüberprüfungen und seit 28.03.2020 zu einer Einreisesperre für Ausländer (BMEIA 24.11.2020). Die Fallzahlen haben sich in China auf einem niedrigen Niveau stabilisiert (AA 7.12.2020). Aufgrund einer massiven Präsenz von Sicherheitskräften in besonders gefährdeten Regionen ist eine Wahrscheinlichkeit von Terroranschlägen in China generell niedrig (GW 19.6.2020). Berichten zufolge wurden in den letzten zehn Jahren 170 Millionen Überwachungskameras in Städten und Gemeinden im ganzen Land installiert (DFAT 3.10.2020). Dennoch kann es vereinzelt zu Demonstrationen und Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften kommen. Auch sind in den letzten Jahren in China Anschläge verübt worden (EDA 23.7.2020). Konflikte und mutmaßliche Diskriminierung und Ungleichbehandlung durch die Han-Mehrheitsbevölkerung und die anhaltende harte Linie der lokalen Regierung, können die laufende Problematik der muslimischen Gemeinschaft über die uigurischen Minderheiten hinaus noch verschärfen (GW 17.6.2020). Zwar gibt es in China noch keine unversöhnlichen ethnischen, sozialen oder religiösen Spaltungen, soziale Unruhen sind allerdings an der Tagesordnung. Auch wenn die meisten Demonstrationen als Ausdruck der Unzufriedenheit mit der Regierungspolitik personell meist gering ausfallen, betreffen sie dennoch existentielle Fragen wie Lohnrückstände, dem Abriss von Häusern und der Umsiedlung oder Enteignung (BS 29.4.2020). Landerwerb ohne volle Einbeziehung der örtlich Betroffenen stößt zunehmend auf Proteste, insbesondere in Guangdong, Fujian, Zhejiang, Jiangsu, Shandong und Sichuan. Proteste wegen der Modalitäten von Zwangsumsiedlungen wie auch Entschädigungsleistungen sind an der Tagesordnung und die Behörden verfolgen einige der Anführer solcher Proteste strafrechtlich. Die Wahrscheinlichkeit von Protesten, vor allem in Form von Demonstrationen und Blockaden, wird in Bezug auf den Bau größerer Infrastrukturprojekte, dem Bergbau, etc. auch weiterhin hoch eingeschätzt. Wesentliche Störungen sind aufgrund einer starken Sicherheitspräsenz unwahrscheinlich (GW 17.6.2020; vgl. USDOS 11.3.2020,einer starken Sicherheitspräsenz unwahrscheinlich (GW 17.6.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020, BS 29.4.2020). China hat anhand der Vorkommnisse der späten 1980er Jahre gelernt, dass soziale Spannungen zu einer ernsthaften Gefährdung des Systems führen können. Infolgedessen wurde ein engmaschiges Kontroll- und Regulierungssystem sowohl in urbanen Kerngebieten als auch in den peripheren Siedlungsgebieten der Minderheiten aufgebaut (LVAk 9.2019). Die staatliche Kontrolle durch eine massive, sichtbare Polizeipräsenz an strategischen Punkten und wichtigen Orten wird aufrechterhalten (BS 29.4.2020). Medienberichten zu Folge haben die chinesische Polizei und die Sicherheitsbehörden 2016 damit begonnen, Fotodatenbanken, künstliche Intelligenz und Überwachungskameras mit Gesichtserkennungstechnologie zu kombinieren, um Verdächtige und "destabilisierende Akteure" in der Gesellschaft aufzuspüren (DFAT 3.10.2020). Berichten zufolge werden auch gewonnene DNA-Proben, Urinproben, Sprachaufzeichnungen, Fingerabdrücke, Fotos und eine Vielzahl von persönlichen Daten von den Sicherheitsbehörden gesammelt (BBC 19.12.2019; vgl. RFA 23.8.2019, HRW 16.5.2017).19.12.2019; vergleiche RFA 23.8.2019, HRW 16.5.2017). Auf der Tagung des Volkskongresses im Mai 2020 kündigte der Ministerpräsident an, dass auch trotz der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie sowie des Handelskonflikts mit den Vereinigten Staaten, der Verteidigungshaushalt im laufenden Jahr abermals deutlich steigen soll. Die Ankündigung erfolgte vor dem Hintergrund der in den vergangenen Jahren gewachsenen Spannungen zwischen China und mehreren Nachbarstaaten sowie die USA wegen der von Peking erhobenen Gebietsansprüche im Südchinesischen Meer (SN 22.5.2020; vgl. FAZ 21.5.2020, WKO 12.5.2020)Südchinesischen Meer (SN 22.5.2020; vergleiche FAZ 21.5.2020, WKO 12.5.2020) China und Russland: Die chinesisch-russischen Beziehungen werden aus chinesischer Sicht als eine "stabile strategische Partnerschaft" betrachtet (LVAk 5.2020; vgl. GH 17.2.2016). Diese politische,strategische Partnerschaft" betrachtet (LVAk 5.2020; vergleiche GH 17.2.2016). Diese politische, wirtschaftliche und auch militärische Partnerschaft beruht auf einer nüchternen Einschätzung der jeweiligen nationalen Interessen (CISR 2020; vgl. LVAk 5.2020).Einschätzung der jeweiligen nationalen Interessen (CISR 2020; vergleiche LVAk 5.2020). Langfristigen Aussichten für die chinesisch-russische Partnerschaft sind ungewiss. Vor dem Hintergrund eines unruhigen internationalen Umfelds stehen China und Russland vor großen Herausforderungen, um die Dynamik ihrer Zusammenarbeit aufrechtzuerhalten (CISR 2020). Seit 2003 arbeiten Russland und China eng im UN-Sicherheitsrat zusammen. Um die jeweiligen Positionen zu koordinieren, werden die diplomatische Rahmenstrukturen der BRICS (Brasilien, Russland, Indien, China und Südafrika)-Gruppe und die SCO (Shanghai Cooperation Organization – SCO), Russland, China, Indien, Kasachstan, Kirgisistan, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan genutzt. Äußerst relevant stellt sich die Sicherheitskooperation innerhalb der SCO dar. Diese widmet sich dem Kampf der "three evil forces", Terrorismus, Separatismus (Taiwan, Tibet und Xinjiang) und Extremismus. In diesen Bereichen soll auch ein Austausch nachrichtendienstlicher Informationen erfolgen und Auslieferungsabkommen exekutiert werden (LVAk 5.2020; vgl. BAMF 2.2020).Auslieferungsabkommen exekutiert werden (LVAk 5.2020; vergleiche BAMF 2.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (7.12.2020): China: Reise- und Sicherheitshinweise, Aktuelles, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/chinanode/ chinasicherheit/200466#content_1, Zugriff 11.12.2020 BBC – British Broadcasting Corporation (5.12.2019): Chinese residents worry about rise of facial recognition, https://www.bbc.com/news/technology- 50674909, Zugriff 11.12.2020 BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (2.2020): Länderreport 22; China; Situation der Muslime, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025535/laenderreport-22- china.pdf, Zugriff 14.12.2020 BMEIA – Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (24.11.2020): China, Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reiseaufenthalt/ reiseinformation/land/china/, Zugriff 11.12.2020 BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): Country Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029406/country_report_2020_CHN.pd f, Zugriff 11.12.2020 CEFIP – Carnegie Endowmwnt for International Peace (13.8.2019): New Delhi Remains Washington’s Best Hope in Asia, https://carnegieendowment.org/2019/08/13/new-delhi-remainswashington- s-best-hope-in-asia-pub-79666, Zugriff 11.12.2020 DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (3.10.2019): DFAT Country Information Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019379/country-information-reportchina. pdf, Zugriff 11.12.2020 DRM – De Re Militaria (26.8.2019): The Chinese String of Pearls or How Beijing is Conquering the Sea, https://drmjournal.org/2019/08/26/the-chinese-string-ofpearls- or-how-beijing-is-conquering-the-sea/, Zugriff 11.12.2020 EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (23.7.2020): Reisehinweise für China, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungenund- reisehinweise/china/reisehinweise-fuer-china.html, Zugriff 11.12.2020 FA – Foreign Affairs (9/10 2019): The India Dividend, New Delhi Remains Washington’s Best Hope in Asia, https://www.foreignaffairs.com/articles/india/2019-08-12/indiadividend? gpp=WlLQHrv60hOMo/LWqt4OfjptV0xxVkgyaFRqSTlDUWN3TFhkQmNU NmRnVDZ2T3g3cjFvOU9Udm4zRTFNKzRDdTZ4bG5wWWdpdlVXTUdkT1JJOjlmMG VkZTNjMTY2NTg0YjBlYjJmODI0MTVkN2Q4MzhlYzFlMmE0MmVlMDhiMGQxZGRlMj A2OGY1ZmU3ZmY2MmU%3D, Zugriff 11.12.2020 FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (21.5.2020): China erstmals seit 1990 ohne Wachstumsziel, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/volkskongresseroeffnet- china-erstmals-seit-1990-ohne-wachstumsziel-16780739.html, Zugriff 11.12.2020 GH – Gateway House (17.2.2016): How China Sees Russia, https://www.gatewayhouse.in/how-china-sees-russia/, Zugriff 11.12.2020 GW – GardaWorld (23.8.2020): China Country Report, Executiv Summary https://www.garda.com/crisis24/country-reports/china, Zugriff 11.12.2020 GW – GardaWorld (19.6.2020): China Country Report, Terrorism, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/china, Zugriff 11.12.2020 GW – GardaWorld (17.6.2020): China Country Report, Social Stability, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/china, Zugriff 11.12.2020 HRW – Human Rights Watch (16.5.2017): China: Police DNA Database Threatens Privacy, https://www.ecoi.net/de/dokument/1400058.html, Zugriff 11.12.2020 IPG – Internationale Politik und Gesellschaft (15.10.2020): Indische Visionen, https://www.ipg-journal.de/regionen/asien/artikel/indien-4712/, Zugriff 11.12.2020 LVAk – Landesverteidigungsakademie (5.2020): Hauser, Gunther (5.2020): Chinas Aufstieg zur Globalmacht der Weg einer Regionalmacht zum weltpolitischen Akteur, Seite 101 - 108, 109 - 112. LVAk – Landesverteidigungsakademie (9.2019): Buchas, Peter/Feichtinger, Walter/Vogl, Doris (Hg.): Chinas Grand Strategy im Wandel, Militärwissenschaftliche Publikationsreihe der Landesverteidigungsakademie, 1.2019, S.228 REUTERS (2.9.2020): Grenzkonflikt zwischen Indien und China flammt wieder auf, https://de.reuters.com/article/indien-china-grenzkonfliktidDEKBN25Z181, Zugriff 11.12.2020 RFA – Radio Free Asia (23.8.2019): China Gears up to Collect Citizens' DNA Nationwide, https://www.rfa.org/english/news/china/collect- 08232019115209.html, Zugriff 11.12.2020 SN – Salzburger Nachrichten (22.5.2020): Chinas Volkskongress eröffnet - Hongkong und Corona im Fokus, https://www.sn.at/politik/weltpolitik/chinasvolkskongress- eroeffnet-hongkong-und-corona-im-fokus-87870631, Zugriff 11.12.2020 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik
(2016): Wagner, C.: Die Auswirkungen des China-Pakistan Economic Corridor (CPEC). Deutsches Institut für Internationale Politik und Sicherheit, https://nbnresolving.org/urn:nbn:de:0168-ssoar-46698- 5, Zugriff 11.12.2020 USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026349.html, Zugriff 11.12.2020 WSJ – Wall Street Journal (17.6.2020): The China-India Clash, https://www.wsj.com/articles/the-china-india-clash-11592435121, Zugriff 11.12.2020 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 17.12.2020 Die Führung unternimmt Schritte, das Rechtssystem auszubauen (AA 1.12.2020). Auf der Plenartagung des Zentralausschusses der KPCh im Oktober 2019 wurde die Notwendigkeit betont, die Macht der KPCh zu festigen und ihre Kontrolle über alle Ebenen der chinesischen Gesellschaft auszuweiten (FH 4.3.2020). Gewaltenteilung und Mehrparteiendemokratie werden abgelehnt (DP 27.6.2019). Im März 2018 wurden neue Kontroll- und Ausgleichsmechanismen in die Verfassung aufgenommen, um die Umsetzung zentraler Richtlinien und Vorschriften durchzusetzen. Die Zentralregierung verlässt sich zunehmend auf große Datenmengen, die sie zur Überwachung und Kontrolle der Umsetzung der Reformpolitik auf den verschiedenen Verwaltungsebenen einsetzt. Eine unabhängige Strafjustiz existiert in China nicht. Strafrichter und Staatsanwälte unterliegen der politischen Kontrolle von staatlichen Stellen und Parteigremien (AA 12.2020; vgl. FH 4.3.2020). DieKontrolle von staatlichen Stellen und Parteigremien (AA 12.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Die Kontrolle der Gerichte durch politische Institutionen ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip (ÖB 10.2020). Die KP dominiert das Rechtssystem auf allen Ebenen und erlaubt Parteifunktionären, Urteile und Verurteilungen zu beeinflussen (FH 4.3.2020; vgl. AIerlaubt Parteifunktionären, Urteile und Verurteilungen zu beeinflussen (FH 4.3.2020; vergleiche AI 30.1.2020). Während Bürger in nicht-politischen Fällen ein gewisses Maß an fairer Entscheidung erwarten können, unterliegen solche, die politisch sensible Fragen oder die Interessen mächtiger Gruppen berühren, den politisch-juristischen Ausschüssen (FH 4.3.2020). Seit dem vierten Jahresplenum des 18. Zentralkomitees 2014 betont die Führung die Rolle des Rechts und ergriff Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität gerichtlicher Verfahren und zum Aufbau eines "sozialistisches Rechtssystem chinesischer Prägung" unter dem Motto "den Gesetzen entsprechend das Land regieren". Echte Rechtsstaatlichkeit im Sinne der Achtung des Legalitätsprinzips in der Verwaltung und der Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit wird dabei aber dezidiert abgelehnt. Das in den Beschlüssen reflektierte Verständnis von Recht soll die Macht des Staates, d.h. der Kommunistischen Partei (KP), keinesfalls einschränken, sondern vielmehr stärken (ÖB 10.2020; vgl. AA 1.12.2020).keinesfalls einschränken, sondern vielmehr stärken (ÖB 10.2020; vergleiche AA 1.12.2020). Die Richterernennung erfolgt auf Provinzebene durch Rechtskomitees, welchen hochrangige Partei-Funktionäre angehören und welche von einem KP-Inspektorat überwacht werden. Richter sind verpflichtet, über Einflussnahme seitens lokaler Politiker auf Verfahren Bericht zu erstatten. Es ist für Richter schwierig, zwischen "Unabhängigkeit" von lokalen politischen Einflüssen, und Loyalität zur KP-Linie (welche regelmäßig miteinander und mit einflussreichen Wirtschafts- und Privatinteressen verbunden sind) zu navigieren. Trotz laufender Reformbemühungen gibt es – vor allem auf unterer Gerichtsebene – noch immer einen Mangel an gut ausgebildeten Richtern (ÖB 10.2020). Ein umfassender Regelungsrahmen unterhalb der gesetzlichen Ebene soll "Fehlverhalten" von Justizbeamten und Staatsanwälten in juristischen Prozessen unterbinden (AA 1.12.2020). Das umstrittene System der „Umerziehung durch Arbeit“ („laojiao“) wurde Ende 2013 offiziell abgeschafft. Missbräuchliche Einweisungen politisch missliebiger Personen (vor allem Petitionäre oder Dissidenten) in psychiatrische Anstalten aber auch willkürliche Festsetzungen in sogenannten schwarzen Gefängnissen („black jails“ bzw. „legal education center“) ohne faires Gerichtsverfahren oder aufgrund falscher oder gefälschter medizinischer Gutachten kommen weiterhin vor (AA 1.12.2020). Mit der letzten großen Novellierung 2013 sieht die Strafprozessordnung genaue Regeln für Festnahmen vor, führt die "Hochachtung und der Schutz der Menschenrechte" an und verbietet Folter und Bedrohung bzw. Anwendung anderer illegaler Methoden zur Beweisermittlung. Es besteht jedoch eine teilweise erhebliche Divergenz zwischen den Rechtsvorschriften und deren Umsetzung, und werden diese zum Zwecke der Unterdrückung von politisch unliebsamen Personen instrumentalisiert. Laut Strafprozessordnung müssen auch im Falle einer Festnahme wegen Terrorismus, der Gefährdung der Staatssicherheit oder der schwerwiegenden Korruption die Angehörigen von in Untersuchungshaft befindlichen Personen innerhalb von 24 Stunden über die erfolgte Festnahme informiert werden. Es müssen von den Behörden jedoch keine Angaben zum Grund der Festnahme oder über den Aufenthaltsort der festgenommenen Person gegeben werden. Da Verdächtige sich formell in Untersuchungshaft befinden, muss der Ort der Festhaltung laut Gesetz auch in diesen Fällen eine offizielle Einrichtung sein (ÖB 10.2020). Das Strafprozessgesetz sieht zudem vor, dass Verdächtige, die die staatliche Sicherheit gefährden, an einem "designierten Ort" bis zu sechs Monate unter "Hausarrest" gestellt werden können (ÖB 10.2020). Im Zusammenhang mit verwaltungsstrafrechtlich bewehrten rechtswidrigen Handlungen kann die Polizei zudem "Verwaltungsstrafen" verhängen. Diese Strafen reichen von Ermahnungen über Geldbußen bis hin zu einer "Verwaltungshaft" (ohne richterliche Entscheidung) von bis zu 15 Tagen. Der Aufenthalt in den offiziell nicht existenten "schwarzen Gefängnissen" kann zwischen wenigen Tagen und in einigen Fällen langjährigen Haftaufenthalten variieren (AA 1.12.2020). Das 2019 erneut revidierte Strafverfahrensgesetz verbessert dem Wortlaut nach die Stellung des Beschuldigten/Angeklagten und des Verteidigers im Ermittlungs- und Strafprozess. Die Umsetzung steht aber in jedem Fall unter dem politischen Eingriffsvorbehalt der jeweiligen Parteiorgane, die fester integrierter Bestandteil auch bei den Strafgerichten sind (AA 1.12.2020). Seit 2014 wurden schrittweise Reformen zur Verbesserung der Justizleistung unter Wahrung der Parteivormachtstellung durchgeführt. Die Änderungen konzentrierten sich auf die Erhöhung der Transparenz, Professionalität und Autonomie gegenüber den lokalen Behörden (FH 4.3.2020). Das chinesische Strafgesetz hat die früher festgeschriebenen "konterrevolutionären Straftaten" abgeschafft und im Wesentlichen durch "Straftaten, welche die Sicherheit des Staates gefährden" (Art. 102-114 chin. StGB) ersetzt. Gerade dieser Teil des StrafgesetzesStaates gefährden" (Artikel 102 -, 114, chin. StGB) ersetzt. Gerade dieser Teil des Strafgesetzes fällt durch eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe auf (AA 1.12.2020). Der Handlungsraum für Menschenrechtsanwälte zur Ausübung ihrer Tätigkeit wird immer weiter eingeschränkt. Menschenrechtsanwälte sind behördlicher Überwachung, Belästigungen, Einschüchterungen und Inhaftierungen ausgesetzt (AI 30.1.2020). Prozesse, bei denen die Anklage auf Terrorismus oder "Verrat von Staatsgeheimnissen" lautet, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Was ein Staatsgeheimnis ist, kann nach chinesischer Gesetzeslage auch rückwirkend festgelegt werden. Angeklagte werden in diesen Prozessen weiterhin in erheblichem Umfang in der Wahrnehmung ihrer Rechte beschränkt. Unter anderem wird dem Beschuldigten meist nicht erlaubt, Verteidiger seiner Wahl zu beauftragen; nur in seltenen Ausnahmefällen wird vom Gericht überhaupt eine Verteidigung bestellt (AA 1.12.2020). Das mehrjährige harte Vorgehen gegen Menschenrechtsanwälte hat den Zugang der Angeklagten zu unabhängigem Rechtsbeistand geschwächt (FH 4.3.2020). Anwälten und Mitarbeitern von Kanzleien und Aktivisten droht bei öffentlicher Kritik am System Festnahme und Haft (AI 1.10.2019; vgl. ZO 29.1.2019, DP 19.1.2018). Von schikanösenFestnahme und Haft (AI 1.10.2019; vergleiche ZO 29.1.2019, DP 19.1.2018). Von schikanösen Maßnahmen können auch Familienangehörige betroffen sein (AI 1.10.2019; vgl. TTMaßnahmen können auch Familienangehörige betroffen sein (AI 1.10.2019; vergleiche TT 29.3.2016). Seit der offiziellen Abschaffung des Systems der "Umerziehung durch Arbeit" werden Menschenrechtsaktivisten nicht mehr in administrativer Haft angehalten, sondern systematisch auf Basis von Strafrechtstatbeständen wie Staatsgefährdung, Separatismus, Volksverhetzung, oder gemeiner Vergehen oder Verbrechen verurteilt, womit der Anschein der Rechtsstaatlichkeit erweckt werden soll. Aufgrund der vagen Tatbestände, des Zusammenhalts der einzelnen Institutionen und des Mangels an unabhängiger engagierter anwaltlicher Vertretung, kann ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt relativ leicht "geschaffen" werden (ÖB 10.2020). Eine neue Form der außergerichtlichen Inhaftierung für Ziele von Antikorruptions- und offiziellen Fehlverhaltensuntersuchungen, die als „Liuzhi“ bekannt ist, wurde 2018 zusammen mit der Einrichtung der National Supervisory Commission (NSR) eingeführt. Einzelpersonen können unter Anwendung dieser Maßnahmen bis zu sechs Monate lang ohne Zugang zu Rechtsbeistand inhaftiert werden (FH 4.3.2020). Wegen der mangelnden Unabhängigkeit der Justiz wählen viele Betroffene von Behördenwillkür den Weg der Petition bei einer übergeordneten Behörde (z.B. Provinzoder Zentralregierung). Petitionen von Bürgerinnen und Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen seit einigen Jahren ab. Petitionäre, die Vergehen von lokalen Behörden und Kadern anzeigen wollen, werden häufig von angeheuerten Schlägertrupps aufgegriffen und ohne Kontakt zur Außenwelt in Gefängnissen festgehalten. Diese Art des Verschwindenlassens ist eine weit verbreitete, von der Regierung aber stets verleugnete Methode, um unliebsame Personen aus dem Verkehr zu ziehen (AA 1.12.2020; vgl. ÖB 10.2020).vergleiche ÖB 10.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (1.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_ Bericht_%C3%BCber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_01.12.2020.pdf, Zugriff 16.12.2020 AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023866.html, Zugriff 10.12.2020 AI – Amnesty International (1.10.2019): Sippenhaft in China, https://www.amnesty.de/informieren/aktuell/china-sippenhaft-china, Zugriff 10.12.2020DP – Die Presse (27.6.2019): Chinesische Höchstrichterin: „Gewaltentrennung istZugriff 10.12.2020, DP – Die Presse (27.6.2019): Chinesische Höchstrichterin: „Gewaltentrennung ist für China ungeeignet“, https://www.diepresse.com/5650654/chinesischehochstrichterin- bdquogewaltentrennung-ist-fur-china-ungeeignetldquo, Zugriff 10.12.2020 DP – Die Presse (19.1.2018): Haft für Anwalt: China setzt Verfolgungswelle gegen Kritiker fort, https://www.diepresse.com/5356720/haft-fur-anwalt-china-setztverfolgungswelle- gegen-kritiker-fort, Zugriff 10.12.2020 FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025907.html, Zugriff 10.12.2020 ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht Volksrepublik China TAZ – Die Tageszeitung (29.3.2016): Peking setzt auf Sippenhaft, https://taz.de/Neue-Stufe-der-Repression-in-China/!5291032/, Zugriff 20.11.2019 ZO – Zeit Online (29.1.2019): Bürgerrechtsanwalt zu viereinhalb Jahren Haft verurteilt. https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-01/tianjinbuergerrechtsanwalt- china-viereinhalb-jahre-haft, Zugriff 10.12.2020 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 17.12.2020 Zivile Behörden haben die Kontrolle über die Militär- und Sicherheitskräfte (USDOS 11.3.2020). Xi Jinping, Präsident und Vorsitzender der Kommunistischen Partei Chinas, ist11.3.2020). römisch zehn i Jinping, Präsident und Vorsitzender der Kommunistischen Partei Chinas, ist Oberkommandierender der Streitkräfte, welche seit 1997 direkt der Kommunistischen Partei Chinas unterstellt sind (GX 10.11.2019). Die Ausgaben für die innere Sicherheit sind in allen Provinzen und Regionen im Zeitraum von 2007 bis 2016 um 215 Prozent angestiegen und erhöhten sich 2018 insbesondere in sensiblen Minderheitenregionen wie Xinjiang und Tibet weiter (DFAT 3.10.2019). Sicherheitsbehörden sind das Ministerium für Staatssicherheit, das Ministerium für Öffentliche Sicherheit und die Bewaffnete Volkspolizei (BVP) der Volksbefreiungsarmee. Das Ministerium für Staatssicherheit soll vor Staatsfeinden, Spionen und konterrevolutionären Aktivitäten zur Sabotage oder dem Sturz des chinesischen sozialistischen Systems schützen. In die Zuständigkeit dieses Ministeriums fallen auch der Inlands- und Auslandsgeheimdienst. Darüber hinaus beschäftigen zahlreiche lokale Kader u.a. entlassene Militärangehörige in paramilitärischen Schlägertrupps. Diese Banden gehen häufig bei Zwangsaussiedlung im Zuge von Immobilienspekulation durchaus auch im Zusammenspiel mit der BVP gegen Zivilisten vor. Die Zuständigkeiten des Ministeriums für Öffentliche Sicherheit sind die innere Sicherheit, Wirtschaft und Kommunikationssicherheit, neben der Verantwortung für Polizeieinsätze und Gefängnisverwaltung. Die Organisationseinheit auf niedrigster Ebene sind die lokalen Polizeikommissariate, die für den alltäglichen Umgang mit der Bevölkerung verantwortlich sind und die Aufgaben von Polizeistationen erfüllen (ÖB 10.2020). Im Juni 2017 wurde mit dem Aufklärungsgesetz ("Intelligence Law" 2017; geändert 2018), durch das Ständige Komitee des Nationalen Volkskongresses Chinas ein neues Gesetz erlassen, welches über die staatlichen Sicherheitsbehörden hinaus jedes einzelne Mitglied der chinesischen Gesellschaft aufruft, zur nationalen Aufklärungsarbeit beizutragen und nachrichtendienstlich relevante Informationen über Dritte, die an Aktivitäten beteiligt sind, welche der nationalen Sicherheit Chinas oder seinen Interessen schaden können, an die Behörden weiterzugeben (DFAT 3.10.2019). Darüber hinaus besteht ein enges Netz an lokalen Partei-Büros welche mittels freiwilliger „Blockwarte“ die Bewegungen der Bewohner einzelner Viertel überwachen und mit der Polizei zusammenarbeiten (ÖB 10.2020). Die Behörde für Staatssicherheit kann seit Mitte April 2017 Beträge zwischen 10.000 und 500.000 Yuan (etwa 68.000 Euro) für nützliche Hinweise an Informanten auszahlen, welche durch ihre Mitarbeit bei der Enttarnung von ausländischen Spionen helfen. Informationen können über eine speziell eingerichtete Hotline, Briefe oder bei einem persönlichen Besuch bei der Behörde gegeben werden. So sich die Hinweise als zweckdienlichen herausstellen, soll der Informant das Geld erhalten (FAZ 11.4.2017). Quellen: DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (3.10.2019): DFAT Country Information Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019379/country-information-reportchina. pdf, Zugriff 10.12.2020 GX – German Xinhuan (10.11.2019): Xi nimmt an Sitzung der ZMK zur militärischenGX – German Xinhuan (10.11.2019): römisch zehn i nimmt an Sitzung der ZMK zur militärischen Entwicklung auf der Primarstufe teil, http://german.xinhuanet.com/2019- 11/11/c_138545144.htm, Zugriff 10.12.2020 FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (11.4.2017): Peking belohnt Bürger für Enttarnung ausländischer Spione, http://www.faz.net/aktuell/politik/chinabezahlt- buerger-fuer-enttarnung-auslaendischer-spione-14967307.html, Zugriff 10.12.2020 ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht Volksrepublik China USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026349.html, Zugriff 10.12.2020 Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 17.12.2020 China ratifizierte bereits 1988 die UN-Konvention gegen Folter. Nach Art. 247 und 248 StGBChina ratifizierte bereits 1988 die UN-Konvention gegen Folter. Nach Artikel 247 und 248 StGB wird Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken in schweren Fällen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 1.12.2020; vgl. ÖB 10.2020).lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 1.12.2020; vergleiche ÖB 10.2020). In den letzten Jahren wurden außerdem einige Verordnungen erlassen, die formell für Tatverdächtige im Ermittlungsverfahren einen besseren Schutz vor Folter bieten sollen. Ein großes Problem bleibt jedoch die mangelnde Umsetzung dieser Rechtsinstrumente. Die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch aufgrund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum. Sicherheitskräfte setzen sich routinemäßig über rechtliche Schutzbestimmungen hinweg. Für die Polizei stellt Straflosigkeit im Falle von Brutalität und bei verdächtigen Todesfällen in Gewahrsam die Norm dar (ÖB 10.2020; vgl. FH 4.3.2020, AI 30.1.2020). 2019 kam es landesweit zu einer ungewöhnlich hohen Zahl gut dokumentierter Fälle, in denen politische und religiöse Gefangene in der Haft oder kurz nach ihrer Entlassung aufgrund der Verweigerung angemessener medizinischer Versorgung starben. Bürger, die Wiedergutmachung für Misshandlungen in der Haft oder Aufklärung verdächtiger Todesfälle von Familienmitgliedern einfordern, werden oft mit Repressalien oder mit Gefängnisstrafen belegt (FH 4.3.2020). Menschenrechtsaktivisten äußern Besorgnis darüber, dass Rechtsanwälte und Aktivisten weiterhin nach Inhaftierung verschiedenen Formen von Folter, Misshandlung oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sind (USDOS 11.3.2020). Angehörige der ethnischen Minderheit der Uiguren berichten von systematischer Folter und anderer erniedrigender Behandlung durch im Strafvollzug und in den Internierungslagern beschäftigte Beamte (USDOS 11.3.2020; vgl. DFAT 3.9.2019).(USDOS 11.3.2020; vergleiche DFAT 3.9.2019). Die chinesische Führung erklärte 2014 das Ziel, die Rechtsstaatlichkeit zu verbessern und Folter, Misshandlungen und Missstände in der Justiz zu verhindern. Gleichzeitig wird radikal gegen unabhängige Rechtsanwälte, Menschenrechtsverteidiger, und Medien vorgegangen, sodass das Ziel einer Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit in Frage gestellt wird. Neben politischen Absichtserklärungen und einigen wenigen "Vorzeigefällen", in denen Fehlurteile - etwa nach vollzogener Todesstrafe posthum - revidiert wurden, oder einzelne Polizisten nach tödlicher Folter (und öffentlicher Empörung) entlassen werden, ist jedoch nicht bekannt, dass strukturelle Maßnahmen getroffen werden, um das Risiko von Folter und Misshandlungen zu vermindern (ÖB 10.2020; vgl. AI 22.2.2018).Misshandlungen zu vermindern (ÖB 10.2020; vergleiche AI 22.2.2018). Das revidierte Strafverfahrensrecht verbietet die Verwendung von Geständnissen und Zeugenaussagen, die unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommen sind (neuer Art. 53), sowie sonstiger illegal erlangter Beweismittel (Art. 54) imgekommen sind (neuer Artikel 53,), sowie sonstiger illegal erlangter Beweismittel (Artikel 54,) im Strafprozess. Trotzdem soll Folter in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen (AA 1.12.2020). Die Anwendung von Folter ist nach wie vor weit verbreitet und wird eingesetzt, um Geständnisse zu erhalten oder politische und religiöse Dissidenten zu zwingen, ihre Überzeugungen zu widerrufen (FH 4.3.2020). Soweit die chinesische Regierung und die staatlich gelenkte Presse Folterfälle einräumen, stellen sie diese als vereinzelte Übergriffe "unterer Amtsträger" dar, gegen die man energisch vorgehe (AA 1.12.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (1.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_ Bericht_%C3%BCber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_01.12.2020.pdf, Zugriff 16.12.2020 AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023866.html, Zugriff 9.12.2020 AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/1424999.html, Zugriff am 9.12.2020 DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (3.10.2019): DFAT Country Information Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019379/country-information-reportchina. pdf, Zugriff 9.12.2020 FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025907.html, Zugriff 9.12.2020 ÖB Peking
(102020): Asylländerbericht Volksrepublik China USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026349.html, Zugriff 9.12.2020 Korruption Letzte Änderung: 18.12.2020 Korruption stellt nach wie vor ein großes Problem im Land dar (USDOS 11.3.2020). China scheint im Korruptionswahrnehmungsindex (Corruption Perceptions Index) von Transparency International (TI) für das Jahr 2019 mit einer Bewertung von 41 (von 100) (0 sehr korrupt, 100 kaum korrupt) auf dem
  1. Rang von 180 Staaten (TI 2020) auf. 2018 erreichte China eine Reihung auf dem
  2. Rang von 180 Staaten mit 39 Punkten (TI 2019). Trotz diverser Anti-Korruptionsmaßnahmen bewirken Korruption und deren Auswirkungen auf die Wirtschaft des Landes nach wie vor deutliche Zeichen von Unzufriedenheit in der Bevölkerung (LVAk 9.2019). Die weitest verbreiteten Formen von Korruption in China sind Bestechung, Veruntreuung öffentlicher Gelder und Günstlingswirtschaft durch Regierungsvertreter. Korruption, politische Einmischung und Vermittlungsleistungen sind beim Erwerb öffentlicher Dienstleistungen und im Umgang mit dem Rechtssystem üblich (DFAT 3.10.2019) und sind zum Teil auf politische und kulturelle Gründe zurückzuführen (LI 2020). Korruption ist in China Teil des politischen Systems (LVAk 5.2020). Auch sind die von der Regierung stark regulierten Bereichen wie Landnutzung, Immobilien, Bergbau und Entwicklung der Infrastruktur sind anfällig für Betrug, Bestechung und Schmiergeldzahlungen (USDOS 11.3.2020). Bei seinem Amtsantritt startete Präsident Xi eine landesweite Anti-KorruptionskampagneBei seinem Amtsantritt startete Präsident römisch zehn i eine landesweite Anti-Korruptionskampagne (DFAT 3.10.2019; vgl. FH 4.3.2020). Ziel dieser Kampagne ist es, korrupte Beamte zu finden(DFAT 3.10.2019; vergleiche FH 4.3.2020). Ziel dieser Kampagne ist es, korrupte Beamte zu finden (DFAT 3.10.2019; vgl. ÖB 10.2020). Im ersten Halbjahr 2018 wurden 302.000(DFAT 3.10.2019; vergleiche ÖB 10.2020). Im ersten Halbjahr 2018 wurden 302.000 Untersuchungen m Zusammenhang mit Korruption durchgeführt (DFAT 3.10.2019). 350.000 bis mehr als eine Million Beamte wurden nach offiziellen Angaben bisher überprüft und bestraft (FH 4.3.2020; vgl. ÖB 10.2020). Unter den Gemaßregelten befinden sichund bestraft (FH 4.3.2020; vergleiche ÖB 10.2020). Unter den Gemaßregelten befinden sich hochrangige Staats- und Parteifunktionäre aus dem Sicherheitsapparat, dem Militär, dem Außenministerium, staatlichen Unternehmen und den staatlichen Medien (DFAT 3.10.2019; vgl. FH 4.3.2020). Das parteiinterne Untersuchungssystem, das von der KPZentralkommissionvergleiche FH 4.3.2020). Das parteiinterne Untersuchungssystem, das von der KPZentralkommission für Disziplininspektion (CCDI) gegen KP-Mitglieder durchgeführt werden kann (shuanggui), ist im chinesischen Recht nicht geregelt. Laut NGOBerichten werden im Rahmen der Shuanggui-Untersuchungen auch verschiedene Formen der Folter und unmenschlichen Behandlung angewendet (darunter Schläge, Schlafentzug, Einzelhaft), um die Beschuldigten zu Geständnissen zu bewegen. Auch sollen Richter mit den außergerichtlichen KP-Organen bei der "Beschaffung" von Geständnissen zusammengearbeitet haben (ÖB 10.2020). Obwohl die Beamten mit strafrechtlichen Sanktionen wegen Korruption konfrontiert waren, setzen die Regierung und die KP Chinas das Gesetz nicht konsequent und transparent um (USDOS 11.3.2020), jedoch haben die Anti-Korruptionsbemühungen bei den Beamten eine abschreckende Wirkung erzeugt und die Zurschaustellung demonstrativen Reichtums verringert. Man geht davon aus, dass die Korruption auf allen Regierungsebenen nach wie vor weit verbreitet ist (FH 4.3.2020). In der Praxis bedeutet dies aber auch eine Politik der verstärkten Unterdrückung Andersdenkender, sowie die strikte, aber in der Praxis selektive und intransparente Bekämpfung von Korruption in Partei und Gesellschaft (AA 1.12.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (1.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_ Bericht_%C3%BCber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Oktob er_2020%29%2C_01.12.2020.pdf, Zugriff 16.12.2020 DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (3.10.2019): DFAT Country Information Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019379/country-information-reportchina. pdf, Zugriff 9.12.2020 FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025907.html, Zugriff 9.12.2020 LI – Laenderdaten.Info
(2020): Korruption in China, https://www.laenderdaten.info/Asien/China/korruption.php, Zugriff 16.12.2020 LVAk – Landesverteidigungsakademie (5.2020): Hauser, Gunther (5.2020): Chinas Aufstieg zur Globalmacht der Weg einer Regionalmacht zum weltpolitischen Akteur, Seite 177 LVAk – Landesverteidigungsakademie (9.2019): Buchas, Peter/Feichtinger, Walter/Vogl, Doris (Hg.):Chinas Grand Strategy im Wandel, Militärwissenschaftliche Publikationsreihe der Landesverteidigungsakademie, 1.2019, S.193 ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht Volksrepublik China TI – Transparency International
(2020): Corruption Perceptions Index 2019, https://www.ti-austria.at/wpcontent/ uploads/2020/01/download_cpi_2019_pdf.pdf, Zugriff 9.12.2020 TI – Transparency International
(2019): Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/cpi2018, Zugriff 9.12.2020USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights2018, https://www.transparency.org/cpi2018, Zugriff 9.12.2020, USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026349.html, Zugriff 9.12.2020 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Letzte Änderung: 18.12.2020 Unabhängige Menschenrechtsinstitutionen gibt es in China (mit zunehmend eingeschränkter Ausnahme Hongkongs) nicht. Die bestehenden strengen Regeln für NGOs machen deren Registrierung de facto unmöglich (AA 1.12.2020). Es werden nur NGOs mit einer nichtpolitischen Agenda vom Regime toleriert (BS 29.4.2020). Unabhängige NGOs erhalten keine staatliche Unterstützung und es besteht keine "Spendenkultur" für solche Organisationen. Ebenso ist das Sammeln von Spenden verboten. 2017 trat ein eigenes Gesetz zur Kontrolle von ausländischen NGOs und von Finanzierungen aus dem Ausland für heimische NGOs in Kraft ("Foreign NGO Activity Management Law"). Demnach müssen alle Finanzierungen durch ausländische NGOs von den chinesischen Sicherheitsbehörden vor Erhalt genehmigt werden. Ausländische NGOs dürfen in China nur gewisse Aktivitäten in Partnerschaft mit offiziellen Stellen ausüben (ÖB 10.2020; vgl. BSgewisse Aktivitäten in Partnerschaft mit offiziellen Stellen ausüben (ÖB 10.2020; vergleiche BS 29.4.2020, USDOS 11.3.2020, FH 4.3.2020). Laut offiziellen chinesischen Angaben gibt es (mit einer sehr breiten Definition) mehr als 460.000 registrierte NGOs im Land. Nur ein sehr kleiner Teil davon kann als "unabhängig" qualifiziert werden. Die Rolle der Zivilgesellschaft wird von der Kommunistischen Partei nur in kleinteiliger Organisationsform bzw. in Bereichen wie Umwelt und Wohlfahrt zugelassen, wenn kein sozialer Aktivismus in Form von öffentlicher Kritik an Behörden, KP oder Politiken geübt wird (ÖB 10.2020). Die wenigen staatlichen chinesischen Organisationen, die sich mit Menschenrechten befassen, sind im Sinne der Information über und Werbung für das staatliche Konzept der Menschenrechtspolitik aktiv. So ist das Führungspersonal der Society for Human Rights Studies gleichzeitig Personal des Informationsamts des Staatsrats (AA 1.12.2020). Die Regierung schikaniert und schüchtert weiterhin Menschenrechtsverteidiger und unabhängige NGOs ein und verfolgt sie strafrechtlich. Die Familienmitglieder von Menschenrechtsverteidigern werden von der Polizei überwacht, schikaniert, inhaftiert und in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt (AI 30.1.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (1.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_ Bericht_%C3%BCber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_01.12.2020.pdf, Zugriff 16.12.2020 AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023866.html, Zugriff 9.12.2020BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): Country Report9.12.2020, BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): Country Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029406/country_report_2020_CHN.pd f, Zugriff 9.12.2020 FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025907.html, Zugriff 9.12.2020 ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht Volksrepublik China USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026349.html, Zugriff 9.12.2020 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 18.12.2020 Offiziell erkennt China die grundlegenden Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen sowie der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte an. Außerdem hat die Volksrepublik China einer Reihe von Übereinkünften zum Schutz der Menschenrechte der Vereinten Nationen zugestimmt (GIZ 9.2020a; vgl. ÖB 10.2020).Nationen zugestimmt (GIZ 9.2020a; vergleiche ÖB 10.2020). Die Menschenrechtslage in China bietet ein zwiespältiges und trotz aller Fortschritte im Ergebnis negatives Bild. 2004 wurde der Begriff "Menschenrechte" in die Verfassung aufgenommen, die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahren erheblich erweitert. Andererseits bleiben die Wahrung der inneren Stabilität und der Machterhalt der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) oberste Prämisse und rote Linie (AA 1.12.2020). Die Menschenrechtslage ist weiterhin durch ein systematisches Vorgehen gegen jede Form von Dissens gekennzeichnet (AI 30.1.2020). Seit der offiziellen Abschaffung des Systems der "Umerziehung durch Arbeit" werden Menschenrechtsaktivisten nicht mehr in administrativer Haft angehalten, sondern systematisch auf Basis von Strafrechtstatbeständen wie Staatsgefährdung, Separatismus, Volksverhetzung, oder gemeiner Vergehen oder Verbrechen verurteilt, womit der Anschein der Rechtsstaatlichkeit erweckt werden soll. Aufgrund der vagen Tatbestände, des Zusammenhalts der einzelnen Institutionen und des Mangels an unabhängiger engagierter anwaltlicher Vertretung, kann ein strafrechtsrelevanter Sachverhalt relativ leicht "geschaffen" werden (ÖB 10.2020). Oberstes Ziel ist die Aufrechterhaltung „sozialer Stabilität“, die aus Sicht der chinesischen Führung unerlässlich für die weitere Entwicklung des Landes ist. Die chinesische Führung geht kompromisslos gegen jene vor, die als Bedrohung dieser Prioritäten angesehen werden, wie beispielsweise regierungskritische Schriftsteller, Blogger, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Petitionäre oder Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (Falun Gong, Hauskirchen etc.). Einschüchterungsmaßnahmen umfassen etwa Hausarrest, willkürliche Haft in sogenannten schwarzen Gefängnissen ("black jails" bzw. "legal education center"), Folter, Berufsverbote und Druck auf Familienangehörige durch Bedrohungen bis hin zur "Sippenhaft". Flankiert wird dies durch neue Gesetzgebung sowie eine Verschärfung von bestehenden Verordnungen und Gesetzen in den letzten Jahren. Personen, die in Opposition zu Regierung und herrschender Ideologie stehen, setzen sich unmittelbar der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus, wenn sie aus Sicht der Regierung die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates oder das internationale Ansehen Chinas gefährden. Die Schwelle ist immer dann erreicht, wenn die chinesischen Sicherheitsbehörden annehmen, dass ein – noch so loses – Netzwerk gebildet werden könnte. Aus Sicht der Regierung geht von separatistischen Bestrebungen und Untergrundaktivitäten innerhalb Chinas die größte Gefahr aus (AA 1.12.2020). Es gibt weiterhin besorgniserregende Verletzungen rechtsstaatlicher Mindeststandards in ganz China. So gibt es immer noch willkürliche Inhaftierungen durch die Regierung, erzwungenes Verschwindenlassen von Personen, sowie Folter und unrechtmäßige Tötungen durch die Regierung, harte und lebensbedrohliche Gefängnis- und Haftbedingungen, politische Gefangene, willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre, erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz, Zensur und Sperrung von Webseiten, physische Angriffe und strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Anwälten, Schriftstellern, Bloggern, Dissidenten, Petitionären und anderen Personen sowie deren Familienangehörigen, Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einer restriktiven Gesetzgebung gegenüber Nichtregierungsorganisationen (NGOs), strenge Einschränkungen der Religionsfreiheit, erhebliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, Korruption, Geburtenbeschränkungen, in manchen Fällen Zwang zur Sterilisation oder Abtreibung, Menschenhandel und Kinderarbeit (USDOS 11.3.2020). Häufig kommt es zu Übergriffen lokaler Amtspersonen bzw. von denen beauftragter Dritter. Dies betrifft im Schwerpunkt die Überwachung politisch Andersdenkender auf lokaler Ebene. Zumeist handelt es sich um Demonstrantinnen und Demonstranten bei Fällen mit wirtschaftlichem Hintergrund (illegale Landnahme, Korruption etc.). Petentinnen und Petenten, die Vergehen von lokalen Behörden und Kadern anzeigen wollen, werden häufig von angeheuerten Schlägertrupps aufgegriffen und ohne Kontakt zur Außenwelt in Gefängnissen festgehalten. Diese Art des Verschwindenlassens ist eine weit verbreitete, von der Regierung aber stets verleugnete Methode, um Unliebsame aus dem Verkehr zu ziehen (AA 1.12.2020). Die chinesische Regierung hat 2020 ein soziales Kreditsystem (SCS) eingeführt, das Menschen in allen Lebenslagen bewertet und entsprechend belohnt oder bestraft (EuZ 29.8.2019; vgl. LVAk 9.2019). Als Datenquellen werden das Verhalten in den sozialen29.8.2019; vergleiche LVAk 9.2019). Als Datenquellen werden das Verhalten in den sozialen Medien, beim Online-Shopping, beim Verfassen von Kurznachrichten, aber auch Krankenund Gerichtsakten, Verkehrsdelikte, Steuersünden, rüpelhaftes Verhalten in der Öffentlichkeit, Rauchen in öffentlichen Räumen etc. genutzt (EuZ 29.8.2019). Die derzeitigen Tests will die Regierung bis Ende 2020 abschließen, um dann landesweit ein verpflichtendes einheitliches SCS einzuführen. Starten soll es aller Voraussicht nach in Peking. Unklar ist derzeit noch, wie später auch ländliche Regionen angeschlossen werden sollen, die aktuell noch keinen Internetzugang haben.Trotz aller Kontrolle ist die Zustimmung hoch (HO 8.5.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (1.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_ Bericht_%C3%BCber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_01.12.2020.pdf, Zugriff 16.12.2020 AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023866.html, Zugriff 9.12.2020 EuZ – Entwicklung und Zusammenarbeit (29.8.2019): Digitale Überwachung, Niemand kann sich entziehen, https://www.dandc.eu/de/article/china-fuehrt-einpunktesystem- zur-sozialen-bewertung-seiner-buerger-ein, Zugriff 9.12.2020 GIZ – Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2020a): Länderinformationsportal China, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/china/geschichte-staat/, Zugriff 9.12.2020 HO – HEISE Online (8.5.2020): Social Scoring in China, https://www.heise.de/ct/artikel/Social-Scoring-in-China- 4713878.html, 14.12.2020 LVAk – Landesverteidigungsakademie (9.2019): Buchas, Peter/Feichtinger, Walter/Vogl, Doris (Hg.):Chinas Grand Strategy im Wandel, Militärwissenschaftliche Publikationsreihe der Landesverteidigungsakademie, 1.2019, S.168ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht Volksrepublik China1.2019, S.168, ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht Volksrepublik China USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026349.html, Zugriff 9.12.2020 Meinungs- und Pressefreiheit Letzte Änderung: 18.12.2020 Obwohl von der Verfassung garantiert, ist die Pressefreiheit in China stark eingeschränkt und nicht gewährleistet (AA 1.12.2020; vgl. ÖB 10.2020, BS 29.4.2020). Die Behörden habenund nicht gewährleistet (AA 1.12.2020; vergleiche ÖB 10.2020, BS 29.4.2020). Die Behörden haben die Nutzungsmöglichkeiten des Internets weiter eingeschränkt und die Regierung behält eine strenge Kontrolle über das Internet und die Massenmedien (HRW 14.1.2020). Die Unterdrückung grundlegender Rechte, wie Rede- und Versammlungsfreiheit, sowie Reisefreiheit ist für Bewohner der autonomen Region Tibet (TAR) und anderen tibetischen Gebieten sowie für Uiguren ausgeprägter als in anderen Teilen des Landes (USDOS 11.3.2020). Das in der chinesischen Verfassung theoretisch gewährte Recht wird durch Vorbehalte in der Verfassung selbst sowie durch zahlreiche einfach gesetzliche Regelungen und administratives Vorgehen weitgehend ausgehöhlt. Die Möglichkeiten von Bürgern zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und etwas abgestuft in den sozialen Medien sind teilweise vorhanden und wird geduldet, ist aber immer mit unkalkulierbaren persönlichen Risiken verbunden. Trotz weiter ausgreifender Zensur (Internet) bleibt es der eigentliche Ort der öffentlichen Meinungsbildung in China. So stehen die sozialen Medien besonders im Fokus der staatlichen Einflussnahme. De facto unterliegt die Meinungsfreiheit jedoch nach wie vor strenger Reglementierung. Regierungskritik wird immer wieder als Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft (AA 1.12.2020; vgl. ÖBGefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft (AA 1.12.2020; vergleiche ÖB 10.2020). Als Sprachrohr von Partei und Staat bleibt es Hauptaufgabe der Medien, die "Einheit von Volk, Staat und Partei" und die politischen Ziele der Staatsführung zu propagieren. Verstöße gegen die Regeln werden teilweise empfindlich bestraft (AA 1.12.2020). Partei und Staat dominieren mit eigenen Medien die öffentliche Meinungsbildung (GIZ 9.2020a). Als Informationsquelle genießen sie in der Bevölkerung jedoch wenig Vertrauen (DFN 28.1.2020). Bei sensiblen Themen, vor allem im politischen Bereich, sind die Spielräume der Berichterstattung eng begrenzt und nehmen seit einigen Jahren wieder ab ( GIZ 9.2020a). Tausende Websites werden über Jahre hinweg blockiert. Die Auswirkungen der Zensur der chinesischen Regierung reichen weiterhin über die chinesischen Grenzen hinaus. WeChat, Chinas beliebte Messaging-Plattform, die von mehr als einer Milliarde Chinesen im In- und Ausland genutzt wird, unterliegt der üblichen chinesischen Zensur, die für alle inländischen sozialen Medien gilt (HRW 14.1.2020; vgl. AI 22.2.2018).sozialen Medien gilt (HRW 14.1.2020; vergleiche AI 22.2.2018). Allerdings durchläuft die chinesische Gesellschaft radikale und spürbare Wandlungsprozesse. Das ganz vorwiegend per Firewall-Sperren auf China beschränkte und systematischer Zensur unterworfene Internet (de facto eine Art Intra-Net) mit einer extrem hohen Nutzerquote (Mitte 2020 rund 904 Mio. Internetnutzer bei 1,4 Mrd. Einwohnern) und die ebenfalls rein innerchinesischen sozialen Netzwerke sind in manchen Fällen auch zu Sprachrohren von Frustrationswellen und der Aufdeckung von Missständen geworden (AA 1.12.2020). China gehört nach der Evaluierung von "Reporter ohne Grenzen" auch 2019 weiter zu den Ländern mit den stärksten Einschränkungen der Presse- und Meinungsfreiheit. Es nimmt dort den 177. Platz von 180 Ländern ein (RSF 2020). Demnach befinden sich gegenwärtig 72 Journalisten und 45 Online-Aktivisten in Haft (Stand 9.12.2020) (RSF 2020; vgl. AAJournalisten und 45 Online-Aktivisten in Haft (Stand 9.12.2020) (RSF 2020; vergleiche AA 1.12.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (1.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_ Bericht_%C3%BCber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Oktob er_2020%29%2C_01.12.2020.pdf, Zugriff 16.12.2020 AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/1424999.html, Zugriff am 9.12.2020 BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): Country Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029406/country_report_2020_CHN.pd f, Zugriff 9.12.2020 DFN – Deutschlandfunk Nova (28.1.2020): Neues Coronavirus AngstinChina:KeinVertraueninstaatlicheMedien, https://www.deutschlandfunknov a.de/beitrag/neues-coronavirus-china-in-angst-durch-fehlendes-vertrauen-instaatliche- medien, Zugriff 9.12.2020 GIZ – Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2020a): Länderinformationsportal China, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/china/geschichte-staat/, Zugriff 9.12.2020 HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022687.html, Zugriff 9.12.2020 ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht Volksrepublik China RSF – Reporter ohne Grenzen
(2020): Rangliste Pressfreiheit 2019, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/weltkarte#map-CHN, Zugriff 9.12.2020 USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026349.html, Zugriff 9.12.2020 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Letzte Änderung: 18.12.2020 Art. 35 der Verfassung gewährt das Recht auf Freiheit der Rede, der Presse, derArtikel 35, der Verfassung gewährt das Recht auf Freiheit der Rede, der Presse, der Versammlung, der Vereinigung und der Demonstration; Art. 41 schützt das Recht derVersammlung, der Vereinigung und der Demonstration; Artikel 41, schützt das Recht der Bürger, Kritik oder Vorschläge hinsichtlich eines jeden Staatsorgans oder Funktionärs zu unterbreiten. Diese Verfassungsrechte sind jedoch für den Einzelnen nicht einklagbar und in der Praxis durch die Regierung stark eingeschränkt. Pressekonferenzen von Menschenrechtsaktivisten werden öfters ohne weitere Begründung verhindert. Jeder Anschein von Organisation wird als Bedrohung für die Stabilität verstanden und umfassend unterbunden. Art. 296 des Strafgesetzbuches sanktioniert "rechtswidrige Versammlungen"unterbunden. Artikel 296, des Strafgesetzbuches sanktioniert "rechtswidrige Versammlungen" mit bis zu fünf Jahren Haft, was immer wieder als Delikt gegen Aktivisten vorgebracht wird (AA 1.12.2020; vgl. BS 29.4.2020).(AA 1.12.2020; vergleiche BS 29.4.2020). Chinas Verfassung schützt das Demonstrationsrecht der Bürger. Doch in der Praxis erhalten Demonstranten selten eine Genehmigung zur Abhaltung von Demonstrationen und riskieren Strafen für Versammlungen ohne Erlaubnis. Von der offiziellen politischen Linie abweichende (ver-)öffentlich(t)e (auch via Internet) Meinungsäußerungen, welche die Führungsrolle der KP Chinas in Staat und Gesellschaft in Frage stellen, werden mit allen Mitteln unterdrückt. Die Vereins- und Versammlungsfreiheit ist wesentlich eingeschränkt. Spontane Demonstrationen stellen eine gemeinsame Form des Protestes dar (ÖB 10.2020; vgl. FH 4.3.2020). Oftmals werden Kundgebungen durch vorab verhängte Hausarreste imvergleiche FH 4.3.2020). Oftmals werden Kundgebungen durch vorab verhängte Hausarreste im Keim erstickt. Auch rund um sensible Jahrestage werden "sensible" Personen unter Hausarrest gestellt (ÖB 10.2020). Eine parlamentarische Opposition zur KPCh gibt es nicht. Die in der Politischen Konsultativkonferenz des Chinesischen Volkes organisierten acht "demokratischen Parteien" sind nach ehemals sowjetischem Muster "gleichgeschaltet". Personen, die in Opposition zu Regierung und herrschender Ideologie stehen, setzen sich unmittelbar der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus, wenn sie aus Sicht der Regierung die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates oder das internationale Ansehen Chinas gefährden. Die Schwelle ist immer dann erreicht, wenn die chinesischen Sicherheitsbehörden annehmen, dass ein – noch so loses – Netzwerk gebildet werden könnte (AA 1.12.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (1.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_ Bericht_%C3%BCber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_01.12.2020.pdf, Zugriff 16.12.2020 BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): Country Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029406/country_report_2020_CHN.pd f, Zugriff 9.12.2020 FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025907.html, Zugriff 9.12.2020 ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht Volksrepublik China Religionsfreiheit Letzte Änderung: 18.12.2020 Die chinesische Verfassung sieht Glaubensfreiheit vor, jedoch sind die einzig zugelassenen Religionsgemeinschaften Katholizismus, Protestantismus, Buddhismus, Islam und Taoismus (ÖB 10.2020; vgl. BAMF 10.2019).(ÖB 10.2020; vergleiche BAMF 10.2019). Die Möglichkeiten religiöser Menschen, ihren Glauben zu leben, variieren sehr stark, abhängig von der Religionsgemeinschaft, dem Wohnort und dem offiziellen Status der Glaubensgemeinschaft. Viele Gläubige erfuhren bislang kaum Einschränkungen, insbesondere, wenn sie dem chinesischen Buddhismus oder dem Taoismus angehören. Allerdings hat sich unter Xi Jinping die Menschenrechtslage fortlaufend verschlechtert.Allerdings hat sich unter römisch zehn i Jinping die Menschenrechtslage fortlaufend verschlechtert. Chinas Führung ist verantwortlich für anhaltende, systematische und schwerwiegende Verletzungen der Religionsfreiheit (BAMF 2.2020; vgl. FES 3.2020).Verletzungen der Religionsfreiheit (BAMF 2.2020; vergleiche FES 3.2020). Der Art. 36 der Verfassung unterscheidet zwischen der garantierten Glaubensfreiheit undDer Artikel 36, der Verfassung unterscheidet zwischen der garantierten Glaubensfreiheit und der Freiheit "normaler" Religionsausübung, welche die "öffentliche Ordnung, Gesundheit der Bürger und das staatliche Erziehungssystem nicht beeinträchtigen darf". Sämtliche religiöse Aktivitäten unterliegen staatlicher Kontrolle und Genehmigung (AA 1.12.2020). Die staatliche Aufsicht umfasst auch die tägliche Ausübung religiöser Aktivitäten, alle Ernennungen von Geistlichen und Postenbesetzungen (ÖB 10.2020; vgl. HRW 14.1.2020),Ernennungen von Geistlichen und Postenbesetzungen (ÖB 10.2020; vergleiche HRW 14.1.2020), wie auch die Einsetzung eines Rechtsvertreters sowie einem zugelassenen Rechnungsprüfer in den religiösen Einrichtungen (USCIRF 4.2020). Die Einfuhr von Print- und Bildmaterial religiösen Inhalts ist auf den Eigenbedarf beschränkt. Alle religiösen Gruppierungen müssen sich beim Staatlichen Amt für Religiöse Angelegenheiten (SARA) registrieren lassen und sich einer der folgenden offiziell anerkannten kirchlichen Dachverbände unterordnen: Vereinigung der Buddhisten Chinas, Chinesische Taoistenvereinigung, Islamische Gesellschaft Chinas, Patriotische Vereinigung der chinesischen Katholiken, Chinesisches Christliches Patriotisches Komitee der "Drei-Selbst-Bewegung" und Chinesischer Christlicher Verein/Christenrat (ÖB 10.2020; vgl. AA 1.12.2020)(ÖB 10.2020; vergleiche AA 1.12.2020) Peking verschärfte seinen Druck auf Muslime und Christen, viele Moscheen und Kirchen wurden auf Anweisung der Regierung beschädigt oder zerstört (AI 30.1.2020). Zeugen Jehovas zählen nicht zu den fünf offiziell anerkannten Religionen. Inwieweit sie ihren Glauben in China leben können, ist unklar. Eigenen nicht überprüfbaren Angaben zufolge wurden sie seit Mai 2018 verstärkt Ziel staatlicher Maßnahmen wie u.a. Razzien in Wohnungen, Befragungen, Festnahmen, Internierungen in Einrichtungen zur Umerziehung und Ausweisung ausländischer Ehepartner (BAMF 10.2019). Durch das Regime ist ein vielschichtiger Apparat zur Kontrolle aller religiösen Tätigkeiten eingerichtet worden. Es erfolgt eine Überprüfung religiöser Führer auf politische Zuverlässigkeit, es erfolgt eine Begrenzung der Anzahl neuer Mönche oder Priester und die Manipulation der religiösen Lehre gemäß den Prioritäten der Partei (FH 4.3.2020). Die Regierung bezeichnet religiöse Gruppen außerhalb ihrer Kontrolle als "Teufelskult" (HRW 14.1.2020). Bestimmte religiöse oder spirituelle Gruppen sind gesetzlich verboten. Das Strafrecht definiert verbotene Gruppen als "Kult-Organisationen". Angehörige dieser Gruppen können zu lebenslangen Haftstrafen verurteilt werden. Die Kommunistische Partei unterhält einen außergerichtlichen, parteiamtlichen Sicherheitsdienst für die Beseitigung der Falun Gong-Bewegung und anderer Organisationen. Viele Mitglieder religiöser Minderheitengruppen in China - darunter Uiguren, Hui und kasachische Muslime, tibetische Buddhisten, Katholiken, Protestanten und Falun Gong - sind aufgrund ihres Glaubens mit schwerer Repression und Diskriminierung konfrontiert. Auch werden mehrere christliche Gruppen als "böse Kulte" angesehen – unter anderen auch die "Rufer" [Huhan Pai, auch Shouter] (USDOS 10.6.2020). Mehrere Lokalregierungen bieten finanzielle Belohnungen für Personen an, die Informationen über Untergrundkirchen an die Behörden weiterleiten (USCIRF 4.2020). Unnachgiebig ist das Verhalten der Behörden gegenüber religiösen Aktivitäten dort, wo die chinesische Regierung die "Drei Übel" – Terrorismus, Extremismus und Separatismus – im Spiel wähnt. Dies betrifft vor allem Muslime in Xinjiang und Buddhisten in den tibetischen Gebieten. Im Übrigen variiert das Verhalten der Behörden von Provinz zu Provinz stark. Es gibt immer wieder Berichte über den Abriss von angeblich "nicht genehmigten" Gotteshäusern, während andererseits einzelne "offizielle" Kirchen mit teils staatlichen Mitteln renoviert oder gar neu gebaut werden (AA 1.12.2020). Durch das chinesische Antiterrorgesetz wird "religiöser Extremismus" als ideologische Grundlage des Terrorismus bezeichnet, der diese "verzerrte Religionslehren oder andere Mittel einsetzt, um Hass, Diskriminierung oder Gewalt zu schüren" (USDOS 10.6.2020). Durch die Behörden werden religiöse Führer, die von der Partei nicht anerkannt wurden, wegen "Gefährdung der Staatssicherheit" verfolgt (AI 30.1.2020). Darüber hinaus variieren die Möglichkeiten der Gläubigen ihren Glauben zu leben, und sind sehr stark abhängig von der Religionsgemeinschaft, dem Wohnort und dem offiziellen Status der Glaubensgemeinschaft. Viele Gläubige erfahren kaum Einschränkungen, insbesondere, wenn sie dem chinesischen Buddhismus oder dem Taoismus angehören (FH 4.3.2020). Viele buddhistische und taoistische Tempel wurden auf Anweisung der Regierung beschädigt oder zerstört (AI 30.1.2020). In einigen Gegenden, etwa in Urumqi (Xinjiang), ist etwa auch die russisch-orthodoxe Kirche, allerdings ohne Vorhandensein von Priestern, mit stillschweigender Billigung der Behörden aktiv (VN 19.12.2019). Dennoch gehören mindestens 100 Millionen Gläubige religiösen Gemeinschaften an, die einem hohen Maß an religiöser Verfolgung ausgesetzt sind. Dazu zählen protestantische Christen, tibetische Buddhisten, uigurische Muslime und Anhänger der Falun-Gong-Bewegung (FH 4.3.2020). Genaue Zahlenangaben zu Religionsanhängern sind schwer zu erheben. Die Schätzungen gehen von 185 bis 250 Millionen chinesischen Buddhisten, 60 bis 80 Millionen Protestanten, 21 bis 23 Millionen Muslimen, sieben bis 20 Millionen Falun Gong-Praktizierenden, zwölf Millionen Katholiken, sechs bis acht Millionen tibetischen Buddhisten und hunderten Millionen Anhängern verschiedenster Volkstraditionen aus. Die Zahl der Juden in China wird mit 2.700 Personen angenommen (USDOS 10.6.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (1.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_ Bericht_%C3%BCber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_01.12.2020.pdf, Zugriff 16.12.2020 AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023866.html, Zugriff 7.12.2020 BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (2.2020): Länderreport 22; China; Situation der Muslime, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025535/laenderreport-22-china.pdf, Zugriff 14.12.2020 BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (10.2019): Länderreport 20; China; Situation der Christen, https://www.ecoi.net/en/file/local/2020338/laenderreport-20-china.pdf, Zugriff 26.10.2020 CFR – Council on Foreign Relations: (25.11.2019): Christianity in China, https://www.cfr.org/backgrounder/christianity-china, Zugriff 26.11.2020 FES – Friedrich Ebert Stiftung (3.2020): Entwicklungsstaat China, https://library.fes.de/pdf-files/iez/16040.pdf, Zugriff 9.12.2020 FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025907.html, Zugriff 7.12.2020 HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022687.html, Zugriff 7.12.2020 ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht Volksrepublik China USDOS – US Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: China (Includes Tibet, Xinjiang, Hong Kong, and Macau), https://www.ecoi.net/de/dokument/2031249.html, Zugriff 17.12.2020 USCIRF – US Commission on International Religious Freedom (4.2020): United States Commission on International Religious Freedom 2020 Annual Report; USCIRF – Recommended for Countries of Particular Concern (CPC): China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2028958/China_0.pdf, Zugriff 26.11.2020 VN – Vatican News (19.12.2019): China: Russisch-orthodoxe Gemeinde überdauert ohne Priester, https://www.vaticannews.va/de/welt/news/2019-12/chinarussische- gemeinde-ohne-priester.html, Zugriff 9.12.2020 Falun Gong Letzte Änderung: 17.12.2020 Die Falun Gong Bewegung ist in China seit 1999 verboten (HRW 17.1.2019; vgl. AADie Falun Gong Bewegung ist in China seit 1999 verboten (HRW 17.1.2019; vergleiche AA 1.12.2020). Die Bewegung wird als Sekte und kriminelle Organisation eingestuft, die versucht, die Autorität der Regierung zu untergraben (ÖB 10.2020; vgl. BW 9.8.2018). Dieversucht, die Autorität der Regierung zu untergraben (ÖB 10.2020; vergleiche BW 9.8.2018). Die Bewegung wird von der chinesischen Führung als "Teufelskult" bezeichnet (REUTERS 27.7.2020) und findet sich auf den "Xie Jiao-Listen" der Regierung, auf welchen seit Mitte der 1990er-Jahre illegale und verbotene Gruppen gelistet werden und als "gefährlich" und "häretisch" eingestuft werden (BW 6.11.2018; vgl. CSW 2.2020)."häretisch" eingestuft werden (BW 6.11.2018; vergleiche CSW 2.2020). Anhänger von Falun Gong werden verfolgt, willkürlich inhaftiert, vor Gericht gestellt, gefoltert und anderweitig misshandelt (AI 22.2.2018; vgl. USCIRF 4.2020, FH 4.3.2020). Vorgefoltert und anderweitig misshandelt (AI 22.2.2018; vergleiche USCIRF 4.2020, FH 4.3.2020). Vor dem Verbot der Bewegung wurde die Anhängerzahl von Falun Gong auf etwa 70 Millionen geschätzt. Nach Angaben der Bewegung sollen seither mindestens 6.000 Falun Gong- Anhänger zu Haftstrafen verurteilt und über 100.000 in schwarze Gefängnisse und Umerziehungslager überstellt worden sein (AA 1.12.2020; vgl. FH 4.3.2020), wo sie unterUmerziehungslager überstellt worden sein (AA 1.12.2020; vergleiche FH 4.3.2020), wo sie unter Folter gezwungen werden, ihre Überzeugungen aufzugeben. Auch wird von Todesfällen in diesem Zusammenhang berichtet. Praktizierende Falun Gong sehen sich als Ziel systematischer Verfolgung (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Es werden Vorwürfesystematischer Verfolgung (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Es werden Vorwürfe erhoben, wonach jährlich zehntausenden Falun Gong-Anhängern und - Anhängerinnen systematisch Organe entnommen werden (AA 1.12.2020; vgl. USCIRF 4.2020, BWsystematisch Organe entnommen werden (AA 1.12.2020; vergleiche USCIRF 4.2020, BW 9.8.2019). Gegenwärtig soll die Bewegung sieben bis 20 Millionen Anhänger haben (USDOS 10.6.2020). Die Staats- und Parteiführung sieht sich offenbar weiterhin durch den hohen Organisations- und Mobilisierungsgrad sowie insbesondere durch die internationale Verflechtung und Unterstützung der Falun Gong-Anhänger bedroht. Der § 300 desVerflechtung und Unterstützung der Falun Gong-Anhänger bedroht. Der Paragraph 300, des chinesischen StGB ermöglicht die Strafverfolgung häretischer Lehren, welche als "illegale Organisationen, durch betrügerische Verwendung von Religion, andere verwirren und täuschen" (BW 9.8.2018). Vergehen gegen den Art. 300, dessen Tatbestandsmerkmalentäuschen" (BW 9.8.2018). Vergehen gegen den Artikel 300,, dessen Tatbestandsmerkmalen sehr unbestimmt ausgeführt sind, werden mit einer Freiheitsstrafe von drei bis sieben oder mehr Jahren bestraft (CLPRC 14.3.1997; vgl. BW 9.8.2018). Die Verbreitung von Flugblätternmehr Jahren bestraft (CLPRC 14.3.1997; vergleiche BW 9.8.2018). Die Verbreitung von Flugblättern mit Falun Gong-Inhalten gilt als "staatsfeindliches Verbrechen". Anwälte, die Angehörige von inhaftierten Falun Gong-Anhängern vertreten, sind immer wieder Repressionen ausgesetzt. Es gab Fälle des Entzugs der Anwaltslizenz (DW 9.7.2018; vgl. AA 1.12.2020).ausgesetzt. Es gab Fälle des Entzugs der Anwaltslizenz (DW 9.7.2018; vergleiche AA 1.12.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (1.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_ Bericht_%C3%BCber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_01.12.2020.pdf, Zugriff 16.12.2020 AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/1424999.html, Zugriff am 9.12.2020 BW – Bitter Winter (6.11.2018):Die Xie Jiao-Liste: Wichtiges Werkzeug der religiösen Verfolgung, https://de.bitterwinter.org/the-list-of-the-xie-jiao-a-maintool- of-religious-persecution/, Zugriff 14.12.2020 BW – Bitter Winter (9.8.2018): Wenn deine Religion ein Xie Jiao ist, gehst du ins Gefängnis – aber was ist ein Xie Jiao? https://de.bitterwinter.org/was-ist-ein-xiejiao, Zugriff 14.12.2020 CSW – Christian Solidarity Worldwide (2.2020): Repressed, Removed, Re-Educated: The stranglehold on religious life in China, https://docs-eu.livesiteadmin.com/dc3e323f-351c-4172-800e- 4e02848abf80/2020-02-china-report-final.pdf, Zugriff 14.12.2020 LPRC – Criminal Law of the People's Republic of China (14.3.2019): Art.LPRC – Criminal Law of the People's Republic of China (14.3.2019): "Art". 300, https://www.fmprc.gov.cn/ce/cgvienna/eng/dbtyw/jdwt/crimelaw/t209043.h tm, Zugriff 27.11.2020 CSW – Christian Solidarity Worldwide (2.2020): Repressed, Removed, Re-Educated: The stranglehold on religious life in China, https://docs-eu.livesiteadmin.com/dc3e323f-351c-4172-800e- 4e02848abf80/2020-02-china-report-final.pdf, Zugriff 14.12.2020 DW – Deutsche Welle (9.7.2018): Justiz in China Berufsverbote für unliebsame Anwälte in China, https://www.dw.com/de/berufsverbote-f%C3%Bcr-unliebsameanw% C3%A4lte-in-china/a-44587180, Zugriff 27.11.2020 FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025907.html, Zugriff 9.12.2020 HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002248.html, Zugriff 9.12..2020 ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht Volksrepublik China USCIRF – US Commission on International Religious Freedom (4.2020): United States Commission on International Religious Freedom 2020 Annual Report; USCIRF – Recommended for Countries of Particular Concern (CPC): China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2028958/China_0.pdf, Zugriff 9.12.2020 USDOS – US Department of State: 2019 Report on International Religious Freedom (10.6.2020): China (Includes Tibet, Xinjiang, Hong Kong, and Macau), https://www.ecoi.net/de/dokument/2031249.html, Zugriff 1.12.2020 USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026349.html, Zugriff 9.12.2020 Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 17.12.2020 Das Gesetz sieht eine innerstaatliche Bewegungsfreiheit, die Möglichkeit von Auslandsreisen und die Möglichkeit einer Rückkehr vor (ÖB 13.8.2020; vgl. USDOSAuslandsreisen und die Möglichkeit einer Rückkehr vor (ÖB 13.8.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Doch werden diese Rechte nicht immer durch die Regierung ermöglicht. Die Behörden verschärften die Beschränkungen der Bewegungsfreiheit vor wichtigen Jubiläen, Besuchen ausländischer Würdenträger oder großen politischen Ereignissen, um Demonstrationen vorzubeugen (USDOS 11.3.2020). Ein Umzug bzw. eine Umregistrierung in einer anderen Region ist (nur) im Rahmen der gesetzlichen Regelungen des Hukousystems (Haushaltsregistrierungssystem) möglich – insbesondere wenn man in einem anderen Ort eine Arbeitsstelle hat und der Arbeitgeber entsprechend die Formalitäten erfüllt. In einigen Orten (z.B. Beijing und Shanghai) gibt es lange (mehrjährige) Wartezeiten für die Umregistrierung des Hukou nach einem Punktesystem, da der Zuzug hier streng geregelt wird (ÖB 28.5.2020; vgl. NMoFA 1.7.2020).Punktesystem, da der Zuzug hier streng geregelt wird (ÖB 28.5.2020; vergleiche NMoFA 1.7.2020). Durch das Hukou-System wird verhindert, dass rund 290 Millionen Arbeits- und Binnenmigranten in den Städten, in denen sie arbeiten, vollen legalen Status als Einwohner genießen. Durch die Regierung wurde angekündigt, das geltende System schrittweise zu reformieren und die Vorteile des städtischen Wohnsitzes auf 100 Millionen Migranten auszuweiten. Doch würde eine Umsetzung dieses Plans immer noch eine große Mehrheit der Migranten ohne gleiche Rechte oder vollen Zugang zu sozialen Diensten bedeuten (FH 4.3.2020; vgl. NMoFA 1.7.2020).4.3.2020; vergleiche NMoFA 1.7.2020). Anderswo in China, wo 2019 die ersten Stufen eines Sozialkreditsystems eingeführt wurden, sehen sich Berichten zufolge Millionen von Bürgern aufgrund ihrer niedrigen Punktzahlen mit Einschränkungen bei Flug- und Bahnreisen konfrontiert. Millionen Menschen, viele von ihnen Uiguren und Tibeter, sind von staatlichen Einschränkungen beim Zugang zu Auslandsreisen und Reisepässen betroffen (FH 4.3.2020; vgl. HRW 14.1.2020).Auslandsreisen und Reisepässen betroffen (FH 4.3.2020; vergleiche HRW 14.1.2020). Die beschriebenen Repressionen erfolgen landesweit nicht einheitlich. Da wegen der Größe des Landes und der historisch überkommenen Strukturen Einfluss und Kontrolle der Zentralregierung in den einzelnen Landesteilen unterschiedlich stark ausgeprägt sind, treten staatliche oder dem Staat zurechenbare Übergriffe in den Regionen unterschiedlich häufig auf. Daher kann es im Einzelfall möglich sein, durch einen Ortswechsel Repressalien auszuweichen. Allerdings ist ein Umzug von in der Volksrepublik China lebenden Chinesen in einen anderen Landesteil durch die restriktive Registrierungspraxis („Hukou“-System) nur schwer möglich (Verlust des Zugangs zu Bildung und Sozialleistungen). Für Personen aus ländlichen Gebieten ist es schwierig, legal in eine Stadt zu ziehen. Insbesondere für aus politischen Gründen Verfolgte gibt es keine sichere Ausweichmöglichkeit innerhalb Chinas (AA 1.12.2020). Ein Untertauchen, also eine nicht registrierte Niederlassung in einen anderen Landesteil als jenem des Melde-Wohnorts, ist schwierig. Sowohl bei Inlandsflügen als auch bei Zugfahrten wird systematisch die Identität überprüft, auch Zugtickets können nur mit Personalausweis gekauft werden und sind nicht übertragbar. Kraftfahrzeuge mit Kennzeichen von außerhalb der Stadt oder der Provinz und deren Passagiere werden systematisch überprüft. Es besteht ein sehr effizientes System der Überwachung durch Nachbarschaftskomitees. In der Tibetischen Autonomen Region und in Xinjiang besteht eine besonders strenge Überwachung unter anderem durch das System der kollektiven Bestrafung von Dorfgemeinschaften und starken Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, wonach Personen, die ihr Dorf oder ihre Region verlassen wollen, hierfür Genehmigungen einholen müssen, welche teilweise nur für bestimmte andere Regionen ausgestellt werden. In Xinjiang werden darüber hinaus in von Uiguren bewohnten Gegenden an Straßensperren Identitätskontrollen – vor allem von jungen männlichen Uiguren – durch die bewaffnete Volkspolizei und die Volksbefreiungsarmee durchgeführt (ÖB 10.2020). Die Bewegungsfreiheit für Tibeter ist stark eingeschränkt (IHRWch 17.8.2018). Ohne zahlreiche Genehmigungen dürfen sie sich außerhalb ihres Wohngebietes nicht bewegen und auch nicht arbeiten. Das Alltagsleben für Tibeter ist durch eine Vielzahl von Kontrollen gekennzeichnet (ST 30.8.2019). Seit 2016 gelten für die Einwohner Xinjiangs strenge Auflagen für den Erwerb von Reisedokumenten. Biometrische-Daten, eine DNA-Blutprobe, Fingerabdrücke sowie eine Stimmaufzeichnung und ein dreidimensionales Foto des Körpers müssen bei einem Antrag

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